Steuersparinfo Juli 2017

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Diplom-Kaufmann
Peter Peiffer
Steuerberater
Wacholderstraße 32-34
40489 Düsseldorf
Telefon 0203/99798-0
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Internet: www.stb-peiffer.de
Steuerspar-Info | Juli 2017
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit Blick auf die in Kürze beginnenden Sommerferien stellt sich für viele Betriebe wieder die
Frage, welche Besonderheiten bei der Beschäftigung von Schülern und Studenten als
Aushilfen gelten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet die Beschäftigung von Kindern
unter 13 Jahren. Jugendliche zwischen 13 und 14 Jahren dürfen bis zu zwei Stunden täglich
Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren bis zu acht Stunden täglich bzw. bis zu 40 Stunden
wöchentlich und  Jugendliche über 16 Jahren in der Landwirtschaft während der Erntezeit
bis zu neun Stunden täglich und bis zu 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden 
Für alle Jugendlichen sind gefährliche Arbeiten, Akkord-, Wochenend- oder Nachtarbeiten
regelmäßig tabu  Ab 18 Jahren gelten die genannten Einschränkungen nicht mehr und auch
das Mindestlohngesetz kommt zur Anwendung. Vor Einstellung für die Ferienarbeit sollte
unbedingt eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, eine Ausweiskopie des Jugendlichen sowie
ggf. die Steuer-ID vorliegen, die Dauer und Art der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung
schriftlich festgehalten und die Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden.
Steuerlich sind Schüler und Studenten wie normale Arbeitnehmer zu behandeln, so dass
auch für sie Steuern vom Arbeitslohn fällig werden. Jedoch können Sie als Arbeitgeber die
Steuern in bestimmten Fällen pauschalieren und so die Belastung vom Ferienjobber
fernhalten. Häufig wird aber ohnehin ein steuerpflichtiges Einkommen unter dem
Grundfreibetrag von 8.820 € plus 1.000 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag erzielt, so dass grds.
keine Lohnsteuer anfällt bzw. die entrichtete Lohnsteuer über die Steuererklärung
rückerstattet wird. Ferienjobs sind grds. auch beitragspflichtig zur Sozialversicherung.
Wird pro Jahr nicht mehr als an 70 Arbeitstagen oder drei Monaten am Stück gearbeitet,
fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, egal wie viel in dieser Zeit der Ferienjobber
verdient. Eine bestehende Familienversicherung oder die Krankenversicherung als Student
wird durch diese befristete Beschäftigung nicht berührt. Mehrere befristete Beschäftigungen
innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet. Damit Sie als Arbeitgeber die
erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung vornehmen und die Steuern abführen
können, benötigen Sie vom Ferienjobber – soweit bereits vorhanden – die
Rentenversicherungsnummer, die Steuer-ID sowie eine aktuelle Schul- oder
Studienbescheinigung.
Und das lesen Sie in der Juli-Ausgabe des Mandanten-Briefes:
Für Arbeitgeber — Kunden und Mitarbeiter zum Essen einladen: Bei
Vertragsverhandlungen und internen Meetings gehört ein gutes Essen oft dazu. Damit das
Essen steuerlich ein Arbeitsessen bleibt und nicht zum finanziellen Privatvergnügen wird,
sollten Sie die verschiedenen Spielarten der Bewirtung kennen, damit das Finanzamt die
Kosten anerkennt und keine geldwerten Vorteile versteuert werden müssen.
-2Gilt die 44-€-Freigrenze für Zusatzkrankenversicherungen? Sachbezüge sind steuerlich
begünstigte Zuwendungen des Arbeitgebers, die nicht bar ausgezahlt werden. Die
Steuervorteile können generell bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 € im Monat
genutzt werden. Bis zu dieser Höhe fallen weder für das Unternehmen noch für den
Mitarbeiter Steuern und Sozialversicherungsabgaben an. Derzeit lehnt es der Fiskus
allerdings noch ab, diese Freigrenze auch bei  Zukunftssicherungsleistungen
anzuwenden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich dabei um Barlohn.
Das soll selbst dann gelten, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und der
Arbeitnehmer lediglich die versicherte Person. Diese restriktive Handhabe wird vom
Bundesfinanzhof (BFH) aber demnächst überprüft.
Aus der Praxis — Steuervorteile bei Mehrfachnutzung von Dienstwagen: Im
Firmenalltag kommt es nicht selten vor, dass ein Pkw des Betriebsvermögens von zwei
Mitarbeitern nicht nur dienstlich, sondern auch für private Zwecke genutzt werden darf.
Entscheiden sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus Vereinfachungsgründen für die 1 %Methode, wird zwar der entsprechende Wert auf die Zahl der Nutzer verteilt. Ist der Anteil
der Privatnutzung an der Gesamtfahrleistung aber relativ gering, kassiert der Fiskus zu viel
Lohnsteuer. In solch einem Fall kann die Fahrtenbuch-Methode eine sinnvolle Alternative
sein. Wir klären Sie auf, welche Vorteile, aber auch Risiken diese Methode birgt.
Für Vermieter — Ärgerlicher Verlust nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen:
Nehmen Sie umfangreiche Erhaltungsmaßnahmen an einer vermieteten Wohnimmobilie
vor, müssen Sie die Ausgaben nicht zwingend im Jahr der Bezahlung auf einen Schlag als
Werbungskosten geltend machen. Vielmehr können Sie die Aufwendungen nach § 82b
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre
verteilen und so Progressionsvorteile nutzen. Bei der Übertragung vermieteter Immobilien
auf nahe Angehörige, z. B. Kinder, bergen Nießbrauchmodelle die Gefahr, dass bisher noch
nicht berücksichtigte Erhaltungsaufwendungen des Erblassers im Todesfall verlorengehen.
Wir klären Sie über die Risiken auf.
Für Selbständige — Risiken der Übernahme von Verwarnungsgeldern:
Transportunternehmen und Handwerksbetriebe stehen unter permanentem Zeitdruck. Da
kann es schon mal vorkommen, dass Fahrzeuge verbotswidrig auf dem Bürgersteig oder im
Halteverbot abgestellt werden. Verwarnungsgelder werden dabei vom Unternehmen
bewusst einkalkuliert. Übernehmen Sie als Arbeitgeber jedoch die Strafzettel Ihrer
Mitarbeiter, stuft das Finanzamt diese Zahlung als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn ein und
beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des BFH. Allerdings hat das Finanzgericht
Düsseldorf in einem neuen Urteil dem BFH widersprochen. Wie die Finanzverwaltung auf
diese Entscheidung reagiert und welche Risiken die Übernahme von Verwarnungsgeldern
für Einzelunternehmer bergen, lesen Sie im heutigen Mandanten-Brief.
Gerne beraten wir Sie zu allen oben genannten Themen in Ihrem individuellen Fall.
Für heute verbleiben wir mit freundlichen Grüßen
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