Diplom-Kaufmann Peter Peiffer Steuerberater Wacholderstraße 32-34 40489 Düsseldorf Telefon 0203/99798-0 Telefax 0203/99798-44 E-Mail: [email protected] Internet: www.stb-peiffer.de Steuerspar-Info | Juli 2017 Sehr geehrte Damen und Herren! Mit Blick auf die in Kürze beginnenden Sommerferien stellt sich für viele Betriebe wieder die Frage, welche Besonderheiten bei der Beschäftigung von Schülern und Studenten als Aushilfen gelten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren. Jugendliche zwischen 13 und 14 Jahren dürfen bis zu zwei Stunden täglich Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren bis zu acht Stunden täglich bzw. bis zu 40 Stunden wöchentlich und Jugendliche über 16 Jahren in der Landwirtschaft während der Erntezeit bis zu neun Stunden täglich und bis zu 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden Für alle Jugendlichen sind gefährliche Arbeiten, Akkord-, Wochenend- oder Nachtarbeiten regelmäßig tabu Ab 18 Jahren gelten die genannten Einschränkungen nicht mehr und auch das Mindestlohngesetz kommt zur Anwendung. Vor Einstellung für die Ferienarbeit sollte unbedingt eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, eine Ausweiskopie des Jugendlichen sowie ggf. die Steuer-ID vorliegen, die Dauer und Art der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung schriftlich festgehalten und die Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Steuerlich sind Schüler und Studenten wie normale Arbeitnehmer zu behandeln, so dass auch für sie Steuern vom Arbeitslohn fällig werden. Jedoch können Sie als Arbeitgeber die Steuern in bestimmten Fällen pauschalieren und so die Belastung vom Ferienjobber fernhalten. Häufig wird aber ohnehin ein steuerpflichtiges Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 8.820 € plus 1.000 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag erzielt, so dass grds. keine Lohnsteuer anfällt bzw. die entrichtete Lohnsteuer über die Steuererklärung rückerstattet wird. Ferienjobs sind grds. auch beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Wird pro Jahr nicht mehr als an 70 Arbeitstagen oder drei Monaten am Stück gearbeitet, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, egal wie viel in dieser Zeit der Ferienjobber verdient. Eine bestehende Familienversicherung oder die Krankenversicherung als Student wird durch diese befristete Beschäftigung nicht berührt. Mehrere befristete Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet. Damit Sie als Arbeitgeber die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung vornehmen und die Steuern abführen können, benötigen Sie vom Ferienjobber – soweit bereits vorhanden – die Rentenversicherungsnummer, die Steuer-ID sowie eine aktuelle Schul- oder Studienbescheinigung. Und das lesen Sie in der Juli-Ausgabe des Mandanten-Briefes: Für Arbeitgeber — Kunden und Mitarbeiter zum Essen einladen: Bei Vertragsverhandlungen und internen Meetings gehört ein gutes Essen oft dazu. Damit das Essen steuerlich ein Arbeitsessen bleibt und nicht zum finanziellen Privatvergnügen wird, sollten Sie die verschiedenen Spielarten der Bewirtung kennen, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt und keine geldwerten Vorteile versteuert werden müssen. -2Gilt die 44-€-Freigrenze für Zusatzkrankenversicherungen? Sachbezüge sind steuerlich begünstigte Zuwendungen des Arbeitgebers, die nicht bar ausgezahlt werden. Die Steuervorteile können generell bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 € im Monat genutzt werden. Bis zu dieser Höhe fallen weder für das Unternehmen noch für den Mitarbeiter Steuern und Sozialversicherungsabgaben an. Derzeit lehnt es der Fiskus allerdings noch ab, diese Freigrenze auch bei Zukunftssicherungsleistungen anzuwenden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich dabei um Barlohn. Das soll selbst dann gelten, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und der Arbeitnehmer lediglich die versicherte Person. Diese restriktive Handhabe wird vom Bundesfinanzhof (BFH) aber demnächst überprüft. Aus der Praxis — Steuervorteile bei Mehrfachnutzung von Dienstwagen: Im Firmenalltag kommt es nicht selten vor, dass ein Pkw des Betriebsvermögens von zwei Mitarbeitern nicht nur dienstlich, sondern auch für private Zwecke genutzt werden darf. Entscheiden sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus Vereinfachungsgründen für die 1 %Methode, wird zwar der entsprechende Wert auf die Zahl der Nutzer verteilt. Ist der Anteil der Privatnutzung an der Gesamtfahrleistung aber relativ gering, kassiert der Fiskus zu viel Lohnsteuer. In solch einem Fall kann die Fahrtenbuch-Methode eine sinnvolle Alternative sein. Wir klären Sie auf, welche Vorteile, aber auch Risiken diese Methode birgt. Für Vermieter — Ärgerlicher Verlust nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen: Nehmen Sie umfangreiche Erhaltungsmaßnahmen an einer vermieteten Wohnimmobilie vor, müssen Sie die Ausgaben nicht zwingend im Jahr der Bezahlung auf einen Schlag als Werbungskosten geltend machen. Vielmehr können Sie die Aufwendungen nach § 82b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen und so Progressionsvorteile nutzen. Bei der Übertragung vermieteter Immobilien auf nahe Angehörige, z. B. Kinder, bergen Nießbrauchmodelle die Gefahr, dass bisher noch nicht berücksichtigte Erhaltungsaufwendungen des Erblassers im Todesfall verlorengehen. Wir klären Sie über die Risiken auf. Für Selbständige — Risiken der Übernahme von Verwarnungsgeldern: Transportunternehmen und Handwerksbetriebe stehen unter permanentem Zeitdruck. Da kann es schon mal vorkommen, dass Fahrzeuge verbotswidrig auf dem Bürgersteig oder im Halteverbot abgestellt werden. Verwarnungsgelder werden dabei vom Unternehmen bewusst einkalkuliert. Übernehmen Sie als Arbeitgeber jedoch die Strafzettel Ihrer Mitarbeiter, stuft das Finanzamt diese Zahlung als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn ein und beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des BFH. Allerdings hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem neuen Urteil dem BFH widersprochen. Wie die Finanzverwaltung auf diese Entscheidung reagiert und welche Risiken die Übernahme von Verwarnungsgeldern für Einzelunternehmer bergen, lesen Sie im heutigen Mandanten-Brief. Gerne beraten wir Sie zu allen oben genannten Themen in Ihrem individuellen Fall. Für heute verbleiben wir mit freundlichen Grüßen