abzocke im internet – was tun

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ABZOCKE IM INTERNET – WAS TUN?
In den letzten Jahren haben sich Internet und, darauf basierend, der e-commerce zu
einem unverzichtbaren Bestandteil unseres alltäglichen Lebens entwickelt. Welcher
Internetnutzer hat nicht schon einmal online Waren bestellt?
Der Internethandel bringt aber auch Schattenseiten mit sich. Die Fälle häufen sich, in
denen Anbieter den Internetnutzern Verträge oder sonstige kostenpflichtige
Leistungen „unterjubeln“ wollen. Der Betroffene erhält nach Besuch einer Homepage
überraschend
eine
Rechnung,
mit
der
z.B.
Abogebühren
oder
Mitgliedschaftsbeiträge eingefordert werden. Nachträglich stellt sich für den Nutzer
heraus, dass Leistungen, die auf der Homepage als kostenfrei dargestellt wurden,
tatsächlich Kosten nach sich ziehen.
Bewerkstelligt wird dies durch versteckte Verpflichtungserklärungen. Häufig wird der
Nutzer aufgefordert, Allgemeine Geschäftsbedingungen des Seitenbetreibers zu
bestätigen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten an versteckter
Stelle die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen oder Gebühren.
Diesen Auswüchsen schiebt die Rechtsprechung zum Glück mehr und mehr einen
Riegel vor. Kritische Internetnutzer verweigern die Zahlung. Macht der
Internetanbieter die angeblich geschuldeten Zahlungen gerichtlich geltend, so muss
ein Gericht darüber entscheiden, ob tatsächlich ein Vertrag zustande kommen ist.
Der Ausgang solcher Prozesse ist zwar sehr stark vom Einzelfall und von der
jeweiligen Gestaltung der Homepage, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
der Art der Verpflichtung abhängig.
In der Tendenz ist jedoch klar erkennbar, dass Gerichte einen Vertragsschluss eher
ablehnen. Nach Meinung der Gerichte ist jedenfalls dann ein Vertragsschluss zu
verneinen, wenn der Internetnutzer aufgrund der Gestaltung der Homepage davon
ausgehen konnte, dass die Leistungen, die er eventuell abgerufen hat, kostenfrei
sind.
Enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters trotzdem eine
Entgeltregelung, ist diese Klausel entweder überraschend oder aufgrund vorrangiger
Darstellung auf der Homepage nicht in den Vertrag einbezogen. Es liegt ein Dissens
zwischen der Erklärung des Internetnutzers und des Anbieters vor, wenn der Nutzer
berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass die abgerufene Leistung kostenfrei
ist. Rechtsfolge ist, dass das von dem Seitenanbieter geltend gemachte Entgelt nicht
geschuldet ist.
Diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung ist zu begrüßen und sollte alle
ermutigen, sich gegen überraschende und unberechtigte Rechnungen von
Internetanbietern zur Wehr zu setzen. Der Internetnutzer kann jedoch nicht
grundsätzlich Unkenntnis und den Überraschungsmoment vorschützen.
Ist die Entgeltlichkeit der Leistung offenkundig und konnte er nicht davon ausgehen,
dass die Leistung für ihn kostenfrei ist, muss er sich daran festhalten lassen.
Unkenntnis schützt den Verbraucher nur dann, wenn diese Unkenntnis vom
Internetanbieter provoziert worden ist.
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Das bedeutet, dass der Internetnutzer beim Surfen weiterhin aufmerksam bleiben
muss. Es ist dringend abzuraten, persönliche Daten, auch wenn dies vorgeblich nur
für informatorische Zwecke gefordert wird, anzugeben. Die Angabe von Kontodaten
sollte grundsätzlich vermieden werden. Solche Forderungen des Internetanbieters
sollten den Nutzer hellhörig machen. Ebenso gilt dies für die Forderung nach der
Bestätigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sollte bei aller Vorsicht dennoch eine Rechnung kommen, lohnt es sich, sich
dagegen zur Wehr zu setzen.
Dr. Malte Schwertmann
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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