ABZOCKE IM INTERNET – WAS TUN? In den letzten Jahren haben sich Internet und, darauf basierend, der e-commerce zu einem unverzichtbaren Bestandteil unseres alltäglichen Lebens entwickelt. Welcher Internetnutzer hat nicht schon einmal online Waren bestellt? Der Internethandel bringt aber auch Schattenseiten mit sich. Die Fälle häufen sich, in denen Anbieter den Internetnutzern Verträge oder sonstige kostenpflichtige Leistungen „unterjubeln“ wollen. Der Betroffene erhält nach Besuch einer Homepage überraschend eine Rechnung, mit der z.B. Abogebühren oder Mitgliedschaftsbeiträge eingefordert werden. Nachträglich stellt sich für den Nutzer heraus, dass Leistungen, die auf der Homepage als kostenfrei dargestellt wurden, tatsächlich Kosten nach sich ziehen. Bewerkstelligt wird dies durch versteckte Verpflichtungserklärungen. Häufig wird der Nutzer aufgefordert, Allgemeine Geschäftsbedingungen des Seitenbetreibers zu bestätigen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten an versteckter Stelle die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen oder Gebühren. Diesen Auswüchsen schiebt die Rechtsprechung zum Glück mehr und mehr einen Riegel vor. Kritische Internetnutzer verweigern die Zahlung. Macht der Internetanbieter die angeblich geschuldeten Zahlungen gerichtlich geltend, so muss ein Gericht darüber entscheiden, ob tatsächlich ein Vertrag zustande kommen ist. Der Ausgang solcher Prozesse ist zwar sehr stark vom Einzelfall und von der jeweiligen Gestaltung der Homepage, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Art der Verpflichtung abhängig. In der Tendenz ist jedoch klar erkennbar, dass Gerichte einen Vertragsschluss eher ablehnen. Nach Meinung der Gerichte ist jedenfalls dann ein Vertragsschluss zu verneinen, wenn der Internetnutzer aufgrund der Gestaltung der Homepage davon ausgehen konnte, dass die Leistungen, die er eventuell abgerufen hat, kostenfrei sind. Enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters trotzdem eine Entgeltregelung, ist diese Klausel entweder überraschend oder aufgrund vorrangiger Darstellung auf der Homepage nicht in den Vertrag einbezogen. Es liegt ein Dissens zwischen der Erklärung des Internetnutzers und des Anbieters vor, wenn der Nutzer berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass die abgerufene Leistung kostenfrei ist. Rechtsfolge ist, dass das von dem Seitenanbieter geltend gemachte Entgelt nicht geschuldet ist. Diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung ist zu begrüßen und sollte alle ermutigen, sich gegen überraschende und unberechtigte Rechnungen von Internetanbietern zur Wehr zu setzen. Der Internetnutzer kann jedoch nicht grundsätzlich Unkenntnis und den Überraschungsmoment vorschützen. Ist die Entgeltlichkeit der Leistung offenkundig und konnte er nicht davon ausgehen, dass die Leistung für ihn kostenfrei ist, muss er sich daran festhalten lassen. Unkenntnis schützt den Verbraucher nur dann, wenn diese Unkenntnis vom Internetanbieter provoziert worden ist. -2- Das bedeutet, dass der Internetnutzer beim Surfen weiterhin aufmerksam bleiben muss. Es ist dringend abzuraten, persönliche Daten, auch wenn dies vorgeblich nur für informatorische Zwecke gefordert wird, anzugeben. Die Angabe von Kontodaten sollte grundsätzlich vermieden werden. Solche Forderungen des Internetanbieters sollten den Nutzer hellhörig machen. Ebenso gilt dies für die Forderung nach der Bestätigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollte bei aller Vorsicht dennoch eine Rechnung kommen, lohnt es sich, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Dr. Malte Schwertmann Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht