Exposé - SSC Rechtswissenschaften

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Exposé
des Dissertationsvorhabens
mit dem Arbeitstitel
Die Sanierungskündigung
Verfasser
Mag. Matthias Brand
Angestrebter akademischer Grad
Doktor der Rechtswissenschaften (Dr. iur.)
Betreuer
Ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak
Studienkennzahl:
A 783 101
Studienrichtung:
Rechtswissenschaften
Matrikelnummer:
0604739
Dissertationsgebiet:
Arbeitsrecht
Wien, Dezember 2015
Inhaltsverzeichnis:
1
EINFÜHRUNG - UNTERNEHMENSKRISE UND SANIERUNG .............................. 3
1.1 UNTERNEHMENSKRISE.................................................................................................... 3
1.2 UNTERNEHMENSSANIERUNG .......................................................................................... 4
2
PROBLEMAUFRISS UND FORSCHUNGSFRAGE .................................................... 5
2.1 PROBLEMAUFRISS ........................................................................................................... 5
2.2 FORSCHUNGSFRAGE ....................................................................................................... 5
3
FORSCHUNGS- UND MEINUNGSSTAND .................................................................. 7
4
RELEVANZ........................................................................................................................ 8
5
METHODIK ....................................................................................................................... 8
6
VORLÄUFIGER ZEITPLAN .......................................................................................... 9
7
VORLÄUFIGE GROBGLIEDERUNG........................................................................... 9
8
VORLÄUFIGES LITERATURVERZEICHNIS.......................................................... 10
8.1 MONOGRAPHIEN, KOMMENTARE, LEHR- UND HANDBÜCHER ....................................... 10
8.2 AUFSÄTZE UND ENTSCHEIDUNGSANMERKUNGEN IN ZEITSCHRIFTEN ........................... 10
8.3 AUSZUG AUS DEM ENTSCHEIDUNGSVERZEICHNIS ........................................................ 11
2
1
1.1
Einführung - Unternehmenskrise und Sanierung
Unternehmenskrise
In Zeiten schwieriger gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen erhöht sich auch die
Anzahl der notleidenden Unternehmen.1 Unternehmen sehen sich dabei immer häufiger mit
außergewöhnlichen Ereignissen konfrontiert, die nach besonderen Antworten verlangen:
plötzliche
Einbrüche
auf
den
Kapitalmärkten,
Verknappung
von
Ressourcen,
Zahlungsengpässe, Auftauchen neuer Wettbewerber, Verluste von wichtigen Führungskräften
etc. 2 Üblicherweise werden solche und ähnliche Phänomene als Unternehmenskrisen
bezeichnet.
Wenngleich es üblich geworden ist, problematische Situationen als Krise zu bezeichnen, fehlt
es doch an einem breit akzeptierten Kriteriensystem, das erlauben würde, eine Situation
verlässlich als Krise zu bezeichnen.3 Der Krisenbegriff ist betriebswirtschaftlich und juristisch
umstritten. Die Betriebswirtschaftslehre definiert den Krisenbegriff idR wie folgt: Eine
Unternehmenskrise ist eine ungeplante existenzgefährdende Situation, die ohne die Setzung
von geeigneten Sanierungsmaßnahmen den Fortbestand des Unternehmens gefährdet.4
Der österr Gesetzgeber hat sich dieser weiten betriebswirtschaftlichen Krisendefinition nicht
angeschlossen, sondern geht vielmehr seit der Einführung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes
(EKEG), welches seit 01.01.2004 in Kraft ist und das erstmals auch eine Legaldefinition für
den Begriff „Krise“ enthält, von einem engen Verständnis aus.5 Demnach befindet sich eine
Gesellschaft in der Krise wenn sie zahlungsunfähig (§ 66 IO) oder überschuldet (§ 67 IO)
oder wenn die die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die
fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die
Gesellschaft
bedarf
nicht
der
Reorganisation.
Durch
diese
Legaldefinition
der
Unternehmenskrise schaffte der Gesetzgeber somit einen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt,
der auch für das Arbeitsrecht von Bedeutung sein kann (vgl Punkt 2).
1
Vgl Lichtkoppler/Reisch/Winkler in Lichtkoppler/Reisch (Hrsg), Handbuch Unternehmenssanierung (2010) 1.
Vgl Schreyögg, Krisenmanagement: Theoretische Grundlagen und praktische Maßnahmen, in
Heintzen/Kruschwitz (Hrsg), Unternehmen in der Krise (2003) 13.
3
Vgl Schreyögg, Krisenmanagement 13.
4
Vgl Lichtkoppler/Reisch/Winkler in Lichtkoppler/Reisch, Unternehmenssanierung 3 mwN.
5
Vgl Jaufer, Das Unternehmen in der Krise (2009) 60.
2
3
1.2
Unternehmenssanierung
Der Unternehmenskrise wird im Rahmen der Sanierung begegnet. Die Sanierung schließt an
die Unternehmenskrise an und soll zur Genesung des Unternehmens führen.6 Der Begriff der
Sanierung bleibt von der Rechtsordnung undefiniert. In der Literatur und der Praxis wird er
daher häufig unterschiedlich verwendet. 7 Im Allgemeinen umfasst der Sanierungsbegriff
jedoch alle notwendigen finanzwirtschaftlichen, organisatorischen, ertragswirtschaftlichen
und strategischen Maßnahmen zur Überwindung einer existenzbedrohenden Situation und
nachhaltigen Existenzsicherung des Unternehmens. 8 Dabei stehen dem Unternehmen drei
rechtliche Sanierungsvarianten zur Verfügung, nämlich die außergerichtliche Sanierung,
das Reorganisationsverfahren (nach dem Reorganisationsgesetz [URG]) und das gerichtliche
Sanierungsverfahren (nach der Insolvenzordnung [IO]).
Häufig
zwingen
Krisensituationen
und
daran
anschließende
Unternehmen dazu, ihre bestehenden Strukturen zu verändern.
Sanierungskonzepte
9
Krisengefährdete
Unternehmen sind daher angehalten, geeignete Sanierungsmaßnahmen zu setzen. Zur
Rettung des gefährdeten Unternehmens kommen dabei mannigfaltige Maßnahmen in
Betracht: Dabei können Betriebe (oder Teile davon) verkleinert, eingestellt oder übertragen
werden; zudem kann es zur Stilllegung bloß einzelner Betriebsabteilungen kommen. Um
Personalkosten zu senken, werden im Zuge von solchen Sanierungsmaßnahmen auch
bestehende Dienstverhältnisse beendet.
Der wirtschaftlichen Notwendigkeit des Personalabbaus stehen allerdings die gesetzlichen
Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes entgegen. Betroffene
Arbeitnehmer können Kündigungen gerichtlich bekämpfen. Es drohen lange und kostspielige
Gerichtsprozesse. Im Zuge von Unternehmenssanierungen stellt sich sohin die Frage, welches
Arbeitsverhältnis unter welchen Voraussetzungen beendet werden darf.
6
Das Wort „Sanierung“ stammt vom lateinischen Verb „sanare“ und bedeutet Heilung
(vgl Lichtkoppler/Reisch/Winkler in Lichtkoppler/Reisch, Unternehmenssanierung 2; Harz/Hub/Schlarb,
Sanierungsmanagement3 (2006) 8).
7
Vgl Lichtkoppler/Reisch/Winkler in Lichtkoppler/Reisch, Unternehmenssanierung 2.
8
Vgl Lichtkoppler/Reisch/Winkler in Lichtkoppler/Reisch, Unternehmenssanierung 2.
9
Zwar könnte durch die Zuführung von neuem Kapital die eingetretene Krisensituation – zumindest kurzfristig –
bewältigt werden. Allerdings scheitert diese Maßnahme oft an der Bereitschaft der finanzierenden Banken bzw
anderer potentieller Geldgeber.
4
2
Problemaufriss und Forschungsfrage
2.1
Problemaufriss
Die Kündigung ist typischerweise dasjenige Instrument, mit dem der Unternehmer seinen
Personalstand einem konjunkturbedingt geringeren Arbeitsbedarf anpassen kann. 10 Die
betriebswirtschaftliche Notwendigkeit des Personalabbaus steht dabei zwangsläufig im
Spannungsverhältnis zur Interessenlage der davon betroffenen Arbeitnehmer, die ihre
Arbeitsplätze nicht verlieren wollen.
Dabei ist aus Sicht des Kündigungsschutzrechtes zu hinterfragen, ob die Unternehmenskrise
ein tauglicher wirtschaftlicher Grund ist, um eine Arbeitnehmerkündigung zu rechtfertigen.
Zudem bleibt vielfach offen, ob der Zweck der Unternehmenssanierung die Mittel, dh die
Kündigung von Arbeitnehmern, heiligt. Dabei ist insbesondere auch auf die unterschiedlichen
rechtlichen Sanierungsvarianten Bedacht zu nehmen, denn während der außergerichtlichen
Sanierung gelten andere Regeln als im gerichtlichen Sanierungsverfahren. Während im
außergerichtlichen Verfahren „nur“ die allgemeinen Regeln des allgemeinen und besonderen
Kündigungsschutzes anwendbar sind, sieht die Bestimmung des § 25 IO im gerichtlichen
Sanierungsverfahren für den Insolvenzverwalter modifizierte Beendigungsmöglichkeiten
vor.11
2.2
Sohin
Forschungsfrage
ist
oft
fraglich,
welche
Sanierungsmaßnahmen
in
welcher
rechtlichen
Sanierungsvariante (vgl Punkt 1.2) eine Arbeitnehmerkündigung rechtfertigen. Es ist daher
das Ziel der Arbeit herauszufinden, welche (in der Praxis) gängigen Sanierungsmaßnahmen
mit dem allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz vereinbar sind. Dabei soll auch
behandelt werden, welche Konsequenz die Insolvenz des Arbeitgebers auf Arbeitsverhältnisse
hat. Die allgemeine Forschungsfrage lautet daher:
Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Unternehmenskrise und die
anschließende Sanierung für die Beendigung des Arbeitsvertrages?
10
11
Vgl Mair, Betriebliche Erfordernisse und soziale Gestaltungspflicht, wbl 2005, 445.
Vgl Brodil/Risak/Wolf, Arbeitsrecht8 (2014) Rz 586.
5
Zusätzlich zu der oben beschriebenen Frage sollen im Rahmen der Dissertation noch folgende
arbeitsrechtliche Sonderprobleme thematisiert
werden, da diese im Rahmen des
Themenkomplexes „Unternehmenssanierungen“ immer wieder diskutiert werden:

„Selbstverschuldete Insolvenz“ 12 : Das Insolvenzrecht differenziert nicht, aus
welchen Gründen das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Offen ist,
wie mit einer „selbstverschuldeten Insolvenz“ umzugehen ist und, ob der
Arbeitgeber
sich
auch
in
diesem
Fall
auf
die
für
ihn
günstigen
Beendigungsmöglichkeiten des § 25 IO berufen darf.13

„Übertragende Sanierung“: Geht ein (Teil-)Betrieb auf einen anderen Inhaber über,
so tritt dieser grundsätzlich ex lege als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten
in die im Übergang bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. 14 Die österreichischen
Betriebsübergangsbestimmungen gelten nach § 3 Abs 2 AVRAG „nicht im Fall
eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder eines Konkursverfahrens
des Veräußerers“ („Konkursprivileg“). Anderes gilt im „Sanierungsverfahren mit
Eigenverwaltung“ des Schuldners, weil diese Variante klar auf die Sanierung und
Erhaltung der Vermögenssubstanz zur Betriebsfortführung ausgerichtet ist.15 Daher
ist bei Betriebsübergängen in der Insolvenz zu untersuchen, (i) inwieweit die
jeweilige Ausgestaltung des Insolvenzverfahrens
16
die Bestimmungen des
österreichischen Kündigungsschutzes beschränkt und (ii) ob die unterschiedlichen
Regelungen europa- bzw verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind.

„Wiedereinstellungspflicht“: Oft sind Arbeitnehmerkündigungen in der Krise
notwendige Maßnahmen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens
12
Unter einer selbstverschuldeten Unternehmensinsolvenz wird an dieser Stelle (vorerst) die Herbeiführung der
Unternehmensinsolvenz verstanden, die durch grob schuldhaftes Verhalten des Managements und/oder der
Eigentümer des Unternehmens entstanden ist. Im Extremfall wird darunter wohl die absichtliche Herbeiführung
der Insolvenz zu verstehen sein.
13
Beispiel: Ein Unternehmer schließt vorerst keine Geschäfte mehr ab, um den Unternehmensumsatz zu
reduzieren. Ein Sanierungsverfahren aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl § 167 Abs 2 IO) wird
eröffnet. Im Zuge des gerichtlichen Sanierungsverfahrens werden etwa ältere Mitarbeiter gekündigt.
Anschließend kommt es wieder zu verstärkten Umsätzen und das Sanierungsverfahren wird aufgehoben. Später
stellt sich heraus, dass der Unternehmer die drohende Zahlungsunfähigkeit absichtlich (Variante: grob
fahrlässig) herbeigeführt hat, um unliebsame Mitarbeiter zu kündigen. Sind die im Sanierungsverfahren
ausgesprochenen Kündigungen (etwa der älteren Arbeitnehmer) anfechtbar?
14
Vgl § 3 Abs 1 AVRAG.
15
Vgl Brodil/Risak/Wolf, Arbeitsrecht8 Rz 555a f.
16
Dh als „Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung“, als „Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung“ oder
als „Konkursverfahren“.
6
wiederherzustellen. Schafft das Unternehmen jedoch den Turn-Around17, ist das der
Kündigung
zu
Grunde
liegende
Motiv
(dh
die
Wiederherstellung
der
Wettbewerbsfähigkeit) entfallen. Daher stellt sich nach der Unternehmenssanierung
die
Frage,
ob
den
Arbeitgeber
für
gekündigte
Arbeitnehmer
eine
Wiedereinstellungspflicht trifft, sofern das Unternehmen erfolgreich saniert wurde.
3
Forschungs- und Meinungsstand
Nach der stRsp können betriebsbedingte Kündigungsgründe wirtschaftlicher Art im engeren
Sinn, technischer, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher Art sein. So können
mangelnde Aufträge, der Rückgang des Absatzes, Wettbewerbsrücksichten, die geringe
Ertragslage und veraltete Betriebsanlagen den Anlass zu Kündigung geben („äußere
Kündigungsgründe“). 18 Neben den „äußeren Kündigungsgründen“ nennt die Lehre aber
auch sog „Betriebsänderungen“ als betriebsbedingte Kündigungsgründe.19
Ob
eine
Unternehmenskrise
(vgl
Punkt 1.1)
und
welche
daran
anschließenden
Sanierungsmaßnahmen die Kündigung von Arbeitnehmern rechtfertigen, wurde bislang
jedoch nur am Rande besprochen.20 Offen bleibt daher, (a) welche Sanierungsmaßnahmen in
(b) welcher rechtlichen Sanierungsvariante Arbeitnehmerkündigungen rechtfertigen können.
Dabei ist insbesondere zu erforschen, welche konkrete Modifikation der Kündigungsschutz
durch die Regelung des § 25 IO im gerichtlichen Sanierungsverfahren erfahren hat. Sohin soll
im Rahmen der Dissertation auch das Verhältnis der möglichen Sanierungsmaßnahmen im
gerichtlichen und außergerichtlichen Sanierungsverfahren erarbeitet werden.
17
Unter „Turn-around“ versteht man die Wiederherstellung einer stabilen unternehmerischen Ertragskraft durch
erfolgreiche
Sanierungsmaßnahmen
(vgl
Lichtkoppler/Reisch/Winkler
in
Lichtkoppler/Reisch,
Unternehmenssanierung 3).
18
Vgl RIS-Justiz RS0051950; zuletzt OGH 04.07.2002, 8 ObA 1/02h.
19
Dabei handelt es sich um einen Rechtsbegriff (§ 109 Abs 1 ArbVG), der unter anderem folgende Sachverhalte
umfasst: die Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs, die Verlegung des Betriebs, der Zusammenschluss mit
anderen Betrieben, die Änderung des Betriebszwecks, die Änderung der Betriebsanlagen, die Änderung der
Arbeits- und Betriebsorganisation, die Änderung der Filialorganisation, die Einführung neuer Arbeitsmethoden
sowie die Einführung von Automatisierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung (vgl
Floretta in Floretta/Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz (1975) 638).
20
Lediglich in einer Entscheidung sprach der OGH ganz allgemein aus, dass die Interdependenz von
Personalkostenreduktionen und Sanierungsmaßnahmen zum Fortbestand des Unternehmens mit einer
verminderten Belegschaft die Kündigung einzelner Arbeitnehmer rechtfertigt (vgl OGH 30.03.1998,
8 ObA 86/98 z). Im konkreten Fall drohte die Langzeitarbeitslosigkeit des im Zeitpunkt der Kündigung des 57
Jahre alten Klägers.
7
4
Relevanz
Unternehmenskrisen können (nach einem gescheiterten Sanierungsverfahren) in letzter
Konsequenz zur Zerschlagung und Vernichtung des Unternehmens führen. Zu denken gibt,
dass es im Jahr 2014 (allein) in Österreich 5.423 Unternehmensinsolvenzen gab. 21 Zudem
wurden im ersten Halbjahr 2015 bereits 2.534 Unternehmensinsolvenzen angemeldet.22
Diese Insolvenzstatistiken lassen aber nur die „Spitze des Eisbergs“ deutlich werden. Man
kann nämlich davon ausgehen, dass eine erheblich höhere Zahl an Unternehmen ihre Krisen
ohne die Anmeldung eines Insolvenzverfahrens – wie auch immer – bewältigen und damit in
den Statistiken nicht aufscheinen.23 Die Umstände zeigen daher deutlich, dass sich jährlich
tausende (!) Unternehmen in der Krise befinden und damit zahlreiche Arbeitsplätze
bedroht sind.
Die Beantwortung der Frage, ob Krisensituationen bzw welche Sanierungsmaßnahmen
Arbeitnehmerkündigungen rechtfertigen ist für das Wirtschafts- und Rechtsleben in
Österreich von wesentlicher Bedeutung. Nicht zuletzt trägt die Beantwortung dieser Frage
dazu bei, die Rechtsentwicklung zu fördern sowie Streitigkeiten (zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer) während der Unternehmenssanierung zu vermeiden.
5
Methodik
Die Dissertation wird unter Anwendung der rechtsdogmatischen Methoden verfasst. Für die
Beantwortung der zentralen Fragestellung werden demnach die relevanten Rechtsnormen
systematisch aufgearbeitet und interpretiert sowie einschlägige Gerichtsurteile analysiert. Als
Quellen werden dafür insbesondere Fachbücher, Monographien, Kommentare und
Fachbeiträge in Zeitschriften herangezogen. Dabei soll neben den bereits bestehenden österr
Beiträgen vor allem auch die deutsche Literatur Berücksichtigung finden.
Im
Rahmen
der
Dissertation
werden
die
betriebswirtschaftlichen
Methoden
der
Unternehmenssanierung untersucht; die diesbezügliche Fachliteratur zur Sanierung soll
21
Vgl Pressekonferenz des KSV 1870 vom 07.01.2015 (https://www.ksv.at/pressekonferenz): Im Jahr 2014 gab
es 3.275 eröffnete Unternehmensinsolvenzen. Zusätzliche 2.148 Verfahren wurden mangels Vermögens nicht
eröffnet. Die Gesamtzahl der Unternehmensinsolvenzen beträgt somit 5.423.
22
Vgl dazu die Pressekonferenz des KSV 1870 und den Bericht über die Insolvenzentwicklung des ersten
Halbjahres 2015 vom 13.08.2015(https://www.ksv.at/pressekonferenz-ksv1870).
23
Vgl Krystek, Modenhauer, Handbuch Krisen- und Restrukturierungsmanagement (2007) 23.
8
ebenfalls herangezogen und im Lichte des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes kritisch
analysiert werden.
6
Vorläufiger Zeitplan

Oktober 2009 – Juni 2010: Absolvierung der Studieneingangsphase

Oktober 2015 – Jänner 2016: Themenaufbereitung, Literatur- und Judikaturrecherche,
Absolvierung
weiterer
Lehrveranstaltungen
(zwei
Seminare
aus
dem
Dissertationsfach)
7

Jänner 2016: Präsentation und Diskussion des Dissertationsthemas

Februar 2016 – Juni 2016: Recherche, Abfassen der Dissertation

Juli 2016 – Oktober 2016: Überarbeitung der Dissertation

Herbst 2016: Defensio
Vorläufige Grobgliederung
I. Abschnitt – Krise und Sanierung
1. Kapitel: Die Unternehmenskrise
2. Kapitel: Sanierung, Restrukturierung, Turn-around
3. Kapitel: Motive der Kündigung während der Unternehmenssanierung
II. Abschnitt: Der allgemeine Kündigungsschutz während der Unternehmenssanierung
1. Kapitel: Grundlagen des Kündigungsschutzes
2. Kapitel: Rechtfertigung der Kündigung durch den Arbeitgeber
3. Kapitel: Fallkonstellationen der Sanierungsmaßnahmen im allgemeinen Kündigungsschutz
III. Abschnitt: Der besondere Kündigungsschutz während der Unternehmenssanierung
1. Kapitel: Grundlagen des Kündigungsschutzes
2. Kapitel: Rechtfertigung der Kündigung durch den Arbeitgeber
3. Kapitel: Fallkonstellationen der Sanierungsmaßnahmen im besonderen Kündigungsschutz
9
IV. Abschnitt: Sonderkonstellationen im Zuge der Unternehmenssanierung
1. Kapitel: Der Betriebsübergang im Lichte des Kündigungsschutzes
2. Kapitel: Die Wiedereinstellungspflicht
8
8.1
Vorläufiges Literaturverzeichnis
Monographien, Kommentare, Lehr- und Handbücher

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
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



8.2
Brodil/Risak/Wolf, Arbeitsrecht in Grundzügen8 (2013)
Deixler-Hübner/Klicka, Zivilverfahren8 (2013)
Harz/Hub/Schlarb, Sanierungsmanagement3 (2006)
Heintzen/Kruschwitz (Hrsg) Unternehmen in der Krise (2003)
Jaufer, Das Unternehmen in der Krise (2009)
Kietaibl, Arbeitsrecht I8 (2013)
Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze (2009) (www.rdb.at)
Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB4 (2014)
Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I14 (2014)
Kraft, Schadenersatz im Arbeitsverhältnis (2004)
Krystek, Modenhauer, Handbuch Krisen- und Restrukturierungsmanagement
(2007)
Löschnigg, Arbeitsrecht11 (2011)
Lichtkoppler/Reisch (Hrsg), Handbuch Unternehmenssanierung (2010)
Mayr, Arbeitsrecht (2015) (www.rdb.at)
Mazal/Risak, Das Arbeitsrecht - System und Praxiskommentar (2014)
Neumayr/Reissner (Hrsg), Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht² (2011)
Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht3 (2012)
Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber8 (2009)
Rechberger/Thurner, Insolvenzrecht2 (2004)
Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht8 (2010)
Rechberger, Kommentar zur ZPO4 (April 2014)
Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht (2015)
Schwimann, ABGB Praxiskommentar3 (2006)
Windisch-Graetz, Arbeitsrecht II8 (2013)
Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen in Zeitschriften





Floretta, Die sittenwidrige Kündigung im Arbeitsrecht, JBl 1954, 525 und 558
Floretta, Kündigungsschutz und sittenwidrige Kündigung, DRdA 1987, 291
Gahleitner/Kreiner, Personalmaßnahmen in der Krise, ZAS 2010/19
Karl, Zur Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers iSd
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, JBl 1997, 702
Kietaibl, Missbrauchsfragen bei Betriebsübergang, DRdA 2015, 396
10







8.3
Lindmair, Betriebsbedingte Kündigung - Anbieten freier Stellen im
Unternehmen, ARD 2015, 10
Mair, Betriebliche Erfordernisse und soziale Gestaltungspflicht, wbl 2005, 445
Pircher, Soziale Gestaltung und Prinzipien im allgemeinen Kündigungsschutz,
JBl 2001, 694
Tinhofer, Die organisatorischen Grenzen der sozialen Gestaltungspflicht im
allgemeinen Kündigungsschutz (Betrieb, Unternehmen, Konzern), RdW
2009/780
Trost, Soziale Gestaltungspflicht im Konzern, DRdA 2011, 266
Weber-Wilfert, Arbeitsrechtliche Änderungen des IRÄG 2010 in Konecny, ZIK
Spezial - IRÄG (2010)
Wolligger, Betriebsbedingte Kündigung und Sozialvergleich, wbl 2008, 311
Auszug aus dem Entscheidungsverzeichnis
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

OGH 28.10.1986, 2 Ob 554/86, DRdA 1988,229 (Floretta).
OGH 01.06.1988, 9 ObA 110/88, RdW 1988,395 = WBl 1988,399 = ZAS
1989/21 S 172 (Hainz).
OGH 08.05.1991, 9 ObA 78/91, ecolex 1991,636 (Mazal) = ZAS 1993/13 S
176 (Pircher).
OGH 08.09.1993, 9 ObA 233/93, DRdA 1994,252 (Trost) = WBl 1994, 92.
OGH 05.11.1997, 9 ObA 142/97s, DRdA 1998, 212 = RdW 1998, 357 =
ASoK 1998, 284 = ARD 4947/16/98.
OGH 30.03.1998 8 ObA 86/98z.
OGH 10.06.1998, 9 ObA 19/98d, DRdA 1999, 74 (Kallab).
OGH 05.09.2001, 9 ObA 199/01g.
OGH 04.07.2002, 8 ObA 1/02h.
OGH 20.01.2005, 8 ObA 141/04z, ARD 5581/9/2005.
OGH 08.09.2005, 8 ObA 51/05s.
OGH 28.05.2015, 9 ObA 48/15x.
11
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