Exposé des Dissertationsvorhabens mit dem Arbeitstitel Die Sanierungskündigung Verfasser Mag. Matthias Brand Angestrebter akademischer Grad Doktor der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) Betreuer Ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Studienkennzahl: A 783 101 Studienrichtung: Rechtswissenschaften Matrikelnummer: 0604739 Dissertationsgebiet: Arbeitsrecht Wien, Dezember 2015 Inhaltsverzeichnis: 1 EINFÜHRUNG - UNTERNEHMENSKRISE UND SANIERUNG .............................. 3 1.1 UNTERNEHMENSKRISE.................................................................................................... 3 1.2 UNTERNEHMENSSANIERUNG .......................................................................................... 4 2 PROBLEMAUFRISS UND FORSCHUNGSFRAGE .................................................... 5 2.1 PROBLEMAUFRISS ........................................................................................................... 5 2.2 FORSCHUNGSFRAGE ....................................................................................................... 5 3 FORSCHUNGS- UND MEINUNGSSTAND .................................................................. 7 4 RELEVANZ........................................................................................................................ 8 5 METHODIK ....................................................................................................................... 8 6 VORLÄUFIGER ZEITPLAN .......................................................................................... 9 7 VORLÄUFIGE GROBGLIEDERUNG........................................................................... 9 8 VORLÄUFIGES LITERATURVERZEICHNIS.......................................................... 10 8.1 MONOGRAPHIEN, KOMMENTARE, LEHR- UND HANDBÜCHER ....................................... 10 8.2 AUFSÄTZE UND ENTSCHEIDUNGSANMERKUNGEN IN ZEITSCHRIFTEN ........................... 10 8.3 AUSZUG AUS DEM ENTSCHEIDUNGSVERZEICHNIS ........................................................ 11 2 1 1.1 Einführung - Unternehmenskrise und Sanierung Unternehmenskrise In Zeiten schwieriger gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen erhöht sich auch die Anzahl der notleidenden Unternehmen.1 Unternehmen sehen sich dabei immer häufiger mit außergewöhnlichen Ereignissen konfrontiert, die nach besonderen Antworten verlangen: plötzliche Einbrüche auf den Kapitalmärkten, Verknappung von Ressourcen, Zahlungsengpässe, Auftauchen neuer Wettbewerber, Verluste von wichtigen Führungskräften etc. 2 Üblicherweise werden solche und ähnliche Phänomene als Unternehmenskrisen bezeichnet. Wenngleich es üblich geworden ist, problematische Situationen als Krise zu bezeichnen, fehlt es doch an einem breit akzeptierten Kriteriensystem, das erlauben würde, eine Situation verlässlich als Krise zu bezeichnen.3 Der Krisenbegriff ist betriebswirtschaftlich und juristisch umstritten. Die Betriebswirtschaftslehre definiert den Krisenbegriff idR wie folgt: Eine Unternehmenskrise ist eine ungeplante existenzgefährdende Situation, die ohne die Setzung von geeigneten Sanierungsmaßnahmen den Fortbestand des Unternehmens gefährdet.4 Der österr Gesetzgeber hat sich dieser weiten betriebswirtschaftlichen Krisendefinition nicht angeschlossen, sondern geht vielmehr seit der Einführung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes (EKEG), welches seit 01.01.2004 in Kraft ist und das erstmals auch eine Legaldefinition für den Begriff „Krise“ enthält, von einem engen Verständnis aus.5 Demnach befindet sich eine Gesellschaft in der Krise wenn sie zahlungsunfähig (§ 66 IO) oder überschuldet (§ 67 IO) oder wenn die die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation. Durch diese Legaldefinition der Unternehmenskrise schaffte der Gesetzgeber somit einen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt, der auch für das Arbeitsrecht von Bedeutung sein kann (vgl Punkt 2). 1 Vgl Lichtkoppler/Reisch/Winkler in Lichtkoppler/Reisch (Hrsg), Handbuch Unternehmenssanierung (2010) 1. Vgl Schreyögg, Krisenmanagement: Theoretische Grundlagen und praktische Maßnahmen, in Heintzen/Kruschwitz (Hrsg), Unternehmen in der Krise (2003) 13. 3 Vgl Schreyögg, Krisenmanagement 13. 4 Vgl Lichtkoppler/Reisch/Winkler in Lichtkoppler/Reisch, Unternehmenssanierung 3 mwN. 5 Vgl Jaufer, Das Unternehmen in der Krise (2009) 60. 2 3 1.2 Unternehmenssanierung Der Unternehmenskrise wird im Rahmen der Sanierung begegnet. Die Sanierung schließt an die Unternehmenskrise an und soll zur Genesung des Unternehmens führen.6 Der Begriff der Sanierung bleibt von der Rechtsordnung undefiniert. In der Literatur und der Praxis wird er daher häufig unterschiedlich verwendet. 7 Im Allgemeinen umfasst der Sanierungsbegriff jedoch alle notwendigen finanzwirtschaftlichen, organisatorischen, ertragswirtschaftlichen und strategischen Maßnahmen zur Überwindung einer existenzbedrohenden Situation und nachhaltigen Existenzsicherung des Unternehmens. 8 Dabei stehen dem Unternehmen drei rechtliche Sanierungsvarianten zur Verfügung, nämlich die außergerichtliche Sanierung, das Reorganisationsverfahren (nach dem Reorganisationsgesetz [URG]) und das gerichtliche Sanierungsverfahren (nach der Insolvenzordnung [IO]). Häufig zwingen Krisensituationen und daran anschließende Unternehmen dazu, ihre bestehenden Strukturen zu verändern. Sanierungskonzepte 9 Krisengefährdete Unternehmen sind daher angehalten, geeignete Sanierungsmaßnahmen zu setzen. Zur Rettung des gefährdeten Unternehmens kommen dabei mannigfaltige Maßnahmen in Betracht: Dabei können Betriebe (oder Teile davon) verkleinert, eingestellt oder übertragen werden; zudem kann es zur Stilllegung bloß einzelner Betriebsabteilungen kommen. Um Personalkosten zu senken, werden im Zuge von solchen Sanierungsmaßnahmen auch bestehende Dienstverhältnisse beendet. Der wirtschaftlichen Notwendigkeit des Personalabbaus stehen allerdings die gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes entgegen. Betroffene Arbeitnehmer können Kündigungen gerichtlich bekämpfen. Es drohen lange und kostspielige Gerichtsprozesse. Im Zuge von Unternehmenssanierungen stellt sich sohin die Frage, welches Arbeitsverhältnis unter welchen Voraussetzungen beendet werden darf. 6 Das Wort „Sanierung“ stammt vom lateinischen Verb „sanare“ und bedeutet Heilung (vgl Lichtkoppler/Reisch/Winkler in Lichtkoppler/Reisch, Unternehmenssanierung 2; Harz/Hub/Schlarb, Sanierungsmanagement3 (2006) 8). 7 Vgl Lichtkoppler/Reisch/Winkler in Lichtkoppler/Reisch, Unternehmenssanierung 2. 8 Vgl Lichtkoppler/Reisch/Winkler in Lichtkoppler/Reisch, Unternehmenssanierung 2. 9 Zwar könnte durch die Zuführung von neuem Kapital die eingetretene Krisensituation – zumindest kurzfristig – bewältigt werden. Allerdings scheitert diese Maßnahme oft an der Bereitschaft der finanzierenden Banken bzw anderer potentieller Geldgeber. 4 2 Problemaufriss und Forschungsfrage 2.1 Problemaufriss Die Kündigung ist typischerweise dasjenige Instrument, mit dem der Unternehmer seinen Personalstand einem konjunkturbedingt geringeren Arbeitsbedarf anpassen kann. 10 Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit des Personalabbaus steht dabei zwangsläufig im Spannungsverhältnis zur Interessenlage der davon betroffenen Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsplätze nicht verlieren wollen. Dabei ist aus Sicht des Kündigungsschutzrechtes zu hinterfragen, ob die Unternehmenskrise ein tauglicher wirtschaftlicher Grund ist, um eine Arbeitnehmerkündigung zu rechtfertigen. Zudem bleibt vielfach offen, ob der Zweck der Unternehmenssanierung die Mittel, dh die Kündigung von Arbeitnehmern, heiligt. Dabei ist insbesondere auch auf die unterschiedlichen rechtlichen Sanierungsvarianten Bedacht zu nehmen, denn während der außergerichtlichen Sanierung gelten andere Regeln als im gerichtlichen Sanierungsverfahren. Während im außergerichtlichen Verfahren „nur“ die allgemeinen Regeln des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes anwendbar sind, sieht die Bestimmung des § 25 IO im gerichtlichen Sanierungsverfahren für den Insolvenzverwalter modifizierte Beendigungsmöglichkeiten vor.11 2.2 Sohin Forschungsfrage ist oft fraglich, welche Sanierungsmaßnahmen in welcher rechtlichen Sanierungsvariante (vgl Punkt 1.2) eine Arbeitnehmerkündigung rechtfertigen. Es ist daher das Ziel der Arbeit herauszufinden, welche (in der Praxis) gängigen Sanierungsmaßnahmen mit dem allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz vereinbar sind. Dabei soll auch behandelt werden, welche Konsequenz die Insolvenz des Arbeitgebers auf Arbeitsverhältnisse hat. Die allgemeine Forschungsfrage lautet daher: Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Unternehmenskrise und die anschließende Sanierung für die Beendigung des Arbeitsvertrages? 10 11 Vgl Mair, Betriebliche Erfordernisse und soziale Gestaltungspflicht, wbl 2005, 445. Vgl Brodil/Risak/Wolf, Arbeitsrecht8 (2014) Rz 586. 5 Zusätzlich zu der oben beschriebenen Frage sollen im Rahmen der Dissertation noch folgende arbeitsrechtliche Sonderprobleme thematisiert werden, da diese im Rahmen des Themenkomplexes „Unternehmenssanierungen“ immer wieder diskutiert werden: „Selbstverschuldete Insolvenz“ 12 : Das Insolvenzrecht differenziert nicht, aus welchen Gründen das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Offen ist, wie mit einer „selbstverschuldeten Insolvenz“ umzugehen ist und, ob der Arbeitgeber sich auch in diesem Fall auf die für ihn günstigen Beendigungsmöglichkeiten des § 25 IO berufen darf.13 „Übertragende Sanierung“: Geht ein (Teil-)Betrieb auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser grundsätzlich ex lege als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Übergang bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. 14 Die österreichischen Betriebsübergangsbestimmungen gelten nach § 3 Abs 2 AVRAG „nicht im Fall eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder eines Konkursverfahrens des Veräußerers“ („Konkursprivileg“). Anderes gilt im „Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung“ des Schuldners, weil diese Variante klar auf die Sanierung und Erhaltung der Vermögenssubstanz zur Betriebsfortführung ausgerichtet ist.15 Daher ist bei Betriebsübergängen in der Insolvenz zu untersuchen, (i) inwieweit die jeweilige Ausgestaltung des Insolvenzverfahrens 16 die Bestimmungen des österreichischen Kündigungsschutzes beschränkt und (ii) ob die unterschiedlichen Regelungen europa- bzw verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. „Wiedereinstellungspflicht“: Oft sind Arbeitnehmerkündigungen in der Krise notwendige Maßnahmen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens 12 Unter einer selbstverschuldeten Unternehmensinsolvenz wird an dieser Stelle (vorerst) die Herbeiführung der Unternehmensinsolvenz verstanden, die durch grob schuldhaftes Verhalten des Managements und/oder der Eigentümer des Unternehmens entstanden ist. Im Extremfall wird darunter wohl die absichtliche Herbeiführung der Insolvenz zu verstehen sein. 13 Beispiel: Ein Unternehmer schließt vorerst keine Geschäfte mehr ab, um den Unternehmensumsatz zu reduzieren. Ein Sanierungsverfahren aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl § 167 Abs 2 IO) wird eröffnet. Im Zuge des gerichtlichen Sanierungsverfahrens werden etwa ältere Mitarbeiter gekündigt. Anschließend kommt es wieder zu verstärkten Umsätzen und das Sanierungsverfahren wird aufgehoben. Später stellt sich heraus, dass der Unternehmer die drohende Zahlungsunfähigkeit absichtlich (Variante: grob fahrlässig) herbeigeführt hat, um unliebsame Mitarbeiter zu kündigen. Sind die im Sanierungsverfahren ausgesprochenen Kündigungen (etwa der älteren Arbeitnehmer) anfechtbar? 14 Vgl § 3 Abs 1 AVRAG. 15 Vgl Brodil/Risak/Wolf, Arbeitsrecht8 Rz 555a f. 16 Dh als „Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung“, als „Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung“ oder als „Konkursverfahren“. 6 wiederherzustellen. Schafft das Unternehmen jedoch den Turn-Around17, ist das der Kündigung zu Grunde liegende Motiv (dh die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit) entfallen. Daher stellt sich nach der Unternehmenssanierung die Frage, ob den Arbeitgeber für gekündigte Arbeitnehmer eine Wiedereinstellungspflicht trifft, sofern das Unternehmen erfolgreich saniert wurde. 3 Forschungs- und Meinungsstand Nach der stRsp können betriebsbedingte Kündigungsgründe wirtschaftlicher Art im engeren Sinn, technischer, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher Art sein. So können mangelnde Aufträge, der Rückgang des Absatzes, Wettbewerbsrücksichten, die geringe Ertragslage und veraltete Betriebsanlagen den Anlass zu Kündigung geben („äußere Kündigungsgründe“). 18 Neben den „äußeren Kündigungsgründen“ nennt die Lehre aber auch sog „Betriebsänderungen“ als betriebsbedingte Kündigungsgründe.19 Ob eine Unternehmenskrise (vgl Punkt 1.1) und welche daran anschließenden Sanierungsmaßnahmen die Kündigung von Arbeitnehmern rechtfertigen, wurde bislang jedoch nur am Rande besprochen.20 Offen bleibt daher, (a) welche Sanierungsmaßnahmen in (b) welcher rechtlichen Sanierungsvariante Arbeitnehmerkündigungen rechtfertigen können. Dabei ist insbesondere zu erforschen, welche konkrete Modifikation der Kündigungsschutz durch die Regelung des § 25 IO im gerichtlichen Sanierungsverfahren erfahren hat. Sohin soll im Rahmen der Dissertation auch das Verhältnis der möglichen Sanierungsmaßnahmen im gerichtlichen und außergerichtlichen Sanierungsverfahren erarbeitet werden. 17 Unter „Turn-around“ versteht man die Wiederherstellung einer stabilen unternehmerischen Ertragskraft durch erfolgreiche Sanierungsmaßnahmen (vgl Lichtkoppler/Reisch/Winkler in Lichtkoppler/Reisch, Unternehmenssanierung 3). 18 Vgl RIS-Justiz RS0051950; zuletzt OGH 04.07.2002, 8 ObA 1/02h. 19 Dabei handelt es sich um einen Rechtsbegriff (§ 109 Abs 1 ArbVG), der unter anderem folgende Sachverhalte umfasst: die Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs, die Verlegung des Betriebs, der Zusammenschluss mit anderen Betrieben, die Änderung des Betriebszwecks, die Änderung der Betriebsanlagen, die Änderung der Arbeits- und Betriebsorganisation, die Änderung der Filialorganisation, die Einführung neuer Arbeitsmethoden sowie die Einführung von Automatisierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung (vgl Floretta in Floretta/Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz (1975) 638). 20 Lediglich in einer Entscheidung sprach der OGH ganz allgemein aus, dass die Interdependenz von Personalkostenreduktionen und Sanierungsmaßnahmen zum Fortbestand des Unternehmens mit einer verminderten Belegschaft die Kündigung einzelner Arbeitnehmer rechtfertigt (vgl OGH 30.03.1998, 8 ObA 86/98 z). Im konkreten Fall drohte die Langzeitarbeitslosigkeit des im Zeitpunkt der Kündigung des 57 Jahre alten Klägers. 7 4 Relevanz Unternehmenskrisen können (nach einem gescheiterten Sanierungsverfahren) in letzter Konsequenz zur Zerschlagung und Vernichtung des Unternehmens führen. Zu denken gibt, dass es im Jahr 2014 (allein) in Österreich 5.423 Unternehmensinsolvenzen gab. 21 Zudem wurden im ersten Halbjahr 2015 bereits 2.534 Unternehmensinsolvenzen angemeldet.22 Diese Insolvenzstatistiken lassen aber nur die „Spitze des Eisbergs“ deutlich werden. Man kann nämlich davon ausgehen, dass eine erheblich höhere Zahl an Unternehmen ihre Krisen ohne die Anmeldung eines Insolvenzverfahrens – wie auch immer – bewältigen und damit in den Statistiken nicht aufscheinen.23 Die Umstände zeigen daher deutlich, dass sich jährlich tausende (!) Unternehmen in der Krise befinden und damit zahlreiche Arbeitsplätze bedroht sind. Die Beantwortung der Frage, ob Krisensituationen bzw welche Sanierungsmaßnahmen Arbeitnehmerkündigungen rechtfertigen ist für das Wirtschafts- und Rechtsleben in Österreich von wesentlicher Bedeutung. Nicht zuletzt trägt die Beantwortung dieser Frage dazu bei, die Rechtsentwicklung zu fördern sowie Streitigkeiten (zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) während der Unternehmenssanierung zu vermeiden. 5 Methodik Die Dissertation wird unter Anwendung der rechtsdogmatischen Methoden verfasst. Für die Beantwortung der zentralen Fragestellung werden demnach die relevanten Rechtsnormen systematisch aufgearbeitet und interpretiert sowie einschlägige Gerichtsurteile analysiert. Als Quellen werden dafür insbesondere Fachbücher, Monographien, Kommentare und Fachbeiträge in Zeitschriften herangezogen. Dabei soll neben den bereits bestehenden österr Beiträgen vor allem auch die deutsche Literatur Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Dissertation werden die betriebswirtschaftlichen Methoden der Unternehmenssanierung untersucht; die diesbezügliche Fachliteratur zur Sanierung soll 21 Vgl Pressekonferenz des KSV 1870 vom 07.01.2015 (https://www.ksv.at/pressekonferenz): Im Jahr 2014 gab es 3.275 eröffnete Unternehmensinsolvenzen. Zusätzliche 2.148 Verfahren wurden mangels Vermögens nicht eröffnet. Die Gesamtzahl der Unternehmensinsolvenzen beträgt somit 5.423. 22 Vgl dazu die Pressekonferenz des KSV 1870 und den Bericht über die Insolvenzentwicklung des ersten Halbjahres 2015 vom 13.08.2015(https://www.ksv.at/pressekonferenz-ksv1870). 23 Vgl Krystek, Modenhauer, Handbuch Krisen- und Restrukturierungsmanagement (2007) 23. 8 ebenfalls herangezogen und im Lichte des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes kritisch analysiert werden. 6 Vorläufiger Zeitplan Oktober 2009 – Juni 2010: Absolvierung der Studieneingangsphase Oktober 2015 – Jänner 2016: Themenaufbereitung, Literatur- und Judikaturrecherche, Absolvierung weiterer Lehrveranstaltungen (zwei Seminare aus dem Dissertationsfach) 7 Jänner 2016: Präsentation und Diskussion des Dissertationsthemas Februar 2016 – Juni 2016: Recherche, Abfassen der Dissertation Juli 2016 – Oktober 2016: Überarbeitung der Dissertation Herbst 2016: Defensio Vorläufige Grobgliederung I. Abschnitt – Krise und Sanierung 1. Kapitel: Die Unternehmenskrise 2. Kapitel: Sanierung, Restrukturierung, Turn-around 3. Kapitel: Motive der Kündigung während der Unternehmenssanierung II. Abschnitt: Der allgemeine Kündigungsschutz während der Unternehmenssanierung 1. Kapitel: Grundlagen des Kündigungsschutzes 2. Kapitel: Rechtfertigung der Kündigung durch den Arbeitgeber 3. Kapitel: Fallkonstellationen der Sanierungsmaßnahmen im allgemeinen Kündigungsschutz III. Abschnitt: Der besondere Kündigungsschutz während der Unternehmenssanierung 1. Kapitel: Grundlagen des Kündigungsschutzes 2. Kapitel: Rechtfertigung der Kündigung durch den Arbeitgeber 3. Kapitel: Fallkonstellationen der Sanierungsmaßnahmen im besonderen Kündigungsschutz 9 IV. Abschnitt: Sonderkonstellationen im Zuge der Unternehmenssanierung 1. Kapitel: Der Betriebsübergang im Lichte des Kündigungsschutzes 2. Kapitel: Die Wiedereinstellungspflicht 8 8.1 Vorläufiges Literaturverzeichnis Monographien, Kommentare, Lehr- und Handbücher 8.2 Brodil/Risak/Wolf, Arbeitsrecht in Grundzügen8 (2013) Deixler-Hübner/Klicka, Zivilverfahren8 (2013) Harz/Hub/Schlarb, Sanierungsmanagement3 (2006) Heintzen/Kruschwitz (Hrsg) Unternehmen in der Krise (2003) Jaufer, Das Unternehmen in der Krise (2009) Kietaibl, Arbeitsrecht I8 (2013) Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze (2009) (www.rdb.at) Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB4 (2014) Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I14 (2014) Kraft, Schadenersatz im Arbeitsverhältnis (2004) Krystek, Modenhauer, Handbuch Krisen- und Restrukturierungsmanagement (2007) Löschnigg, Arbeitsrecht11 (2011) Lichtkoppler/Reisch (Hrsg), Handbuch Unternehmenssanierung (2010) Mayr, Arbeitsrecht (2015) (www.rdb.at) Mazal/Risak, Das Arbeitsrecht - System und Praxiskommentar (2014) Neumayr/Reissner (Hrsg), Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht² (2011) Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht3 (2012) Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber8 (2009) Rechberger/Thurner, Insolvenzrecht2 (2004) Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht8 (2010) Rechberger, Kommentar zur ZPO4 (April 2014) Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht (2015) Schwimann, ABGB Praxiskommentar3 (2006) Windisch-Graetz, Arbeitsrecht II8 (2013) Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen in Zeitschriften Floretta, Die sittenwidrige Kündigung im Arbeitsrecht, JBl 1954, 525 und 558 Floretta, Kündigungsschutz und sittenwidrige Kündigung, DRdA 1987, 291 Gahleitner/Kreiner, Personalmaßnahmen in der Krise, ZAS 2010/19 Karl, Zur Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, JBl 1997, 702 Kietaibl, Missbrauchsfragen bei Betriebsübergang, DRdA 2015, 396 10 8.3 Lindmair, Betriebsbedingte Kündigung - Anbieten freier Stellen im Unternehmen, ARD 2015, 10 Mair, Betriebliche Erfordernisse und soziale Gestaltungspflicht, wbl 2005, 445 Pircher, Soziale Gestaltung und Prinzipien im allgemeinen Kündigungsschutz, JBl 2001, 694 Tinhofer, Die organisatorischen Grenzen der sozialen Gestaltungspflicht im allgemeinen Kündigungsschutz (Betrieb, Unternehmen, Konzern), RdW 2009/780 Trost, Soziale Gestaltungspflicht im Konzern, DRdA 2011, 266 Weber-Wilfert, Arbeitsrechtliche Änderungen des IRÄG 2010 in Konecny, ZIK Spezial - IRÄG (2010) Wolligger, Betriebsbedingte Kündigung und Sozialvergleich, wbl 2008, 311 Auszug aus dem Entscheidungsverzeichnis OGH 28.10.1986, 2 Ob 554/86, DRdA 1988,229 (Floretta). OGH 01.06.1988, 9 ObA 110/88, RdW 1988,395 = WBl 1988,399 = ZAS 1989/21 S 172 (Hainz). OGH 08.05.1991, 9 ObA 78/91, ecolex 1991,636 (Mazal) = ZAS 1993/13 S 176 (Pircher). OGH 08.09.1993, 9 ObA 233/93, DRdA 1994,252 (Trost) = WBl 1994, 92. OGH 05.11.1997, 9 ObA 142/97s, DRdA 1998, 212 = RdW 1998, 357 = ASoK 1998, 284 = ARD 4947/16/98. OGH 30.03.1998 8 ObA 86/98z. OGH 10.06.1998, 9 ObA 19/98d, DRdA 1999, 74 (Kallab). OGH 05.09.2001, 9 ObA 199/01g. OGH 04.07.2002, 8 ObA 1/02h. OGH 20.01.2005, 8 ObA 141/04z, ARD 5581/9/2005. OGH 08.09.2005, 8 ObA 51/05s. OGH 28.05.2015, 9 ObA 48/15x. 11