Tarifvertrag IGZ/DGB

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Tarifverträge
Zeitarbeit
iGZ-DGBTarifgemeinschaft
2013– 2016
03
Vertragspartner
Vertragspartner für das
gesamte Tarifwerk
Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.)
PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster
und die Mitgliedsgewerkschaften des DGB:
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di)
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU)
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei (GdP)
Stromstraße 4, 10555 Berlin
Inhalt
04
05
Seite 7
§1 – §8
Entgeltrahmentarifvertrag
Seite 15
§1 – §6
Entgelttarifvertrag
Seite 27
§1 – §14
Manteltarifvertrag
Seite 45
§1 – §3
Tarifvertrag zur
Beschäftigungssicherung
Seite 49
Der iGZ-Ethik-Kodex
Branchenzuschläge
Die Branchenzuschläge wurden in separaten Tarifverträgen
für jede betroffene Branche einzeln ausgehandelt. Sie sind
in individuellen Tarifbroschüren niedergelegt und komplettieren die Tariflandschaft der Zeitarbeit.
Inhalt
07
Entgeltrahmentarifvertrag
Zwischen dem
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.)
PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster
und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di)
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU)
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei (GdP)
Stromstraße 4, 10555 Berlin
wird folgender Entgeltrahmentarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:
Tarifwerk
Tarifwerk
08
09
Tarifwerk
§1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“
1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik
umfasst weibliche und männliche
Deutschland,
Beschäftigte. Sie wird ausschließlich
aus Gründen der besseren Lesbar-
2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des
keit verwendet.
Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunter-
§2
Eingruppierungsgrundsätze
nehmen (iGZ e.V.),
3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah-
2.1. Der Arbeitnehmer wird zu Beginn des Beschäf
Beschäf-
2.3. Übt der Arbeitnehmer vorübergehend auf
men der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbe-
tigungsverhältnisses entsprechend der arbeitsver-
Veranlassung des Arbeitgebers bis zu 6 Wochen
triebe überlassen werden und Mitglied einer der
vertragsschließenden Gewerkschaften sind.
traglich geregelten Beschäftigung in die jeweilige
Entgeltgruppe eingruppiert (Stammentgeltgrup-
(vgl. Protokollnotiz Nr. 5, künftig PN) eine geringwertigere Tätigkeit aus, so hat er Anspruch
pe). Für die Eingruppierung ist die tatsächlich not-
auf die Bezahlung in seiner Stammentgeltgrup-
wendige Qualifikation für die im Kundeneinsatz
ausgeübte Tätigkeit maßgeblich.
pe. Wird dem Arbeitnehmer innerhalb dieses
Zeitraumes eine Tätigkeit angeboten, die seiner
Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf
Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile,
Stammentgeltgruppe entspricht und lehnt er diese ab, wird nach 6 Wochen die Entlohnung der
die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern
im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn
a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Ge-
Arbei2.2. Werden dem Arbeitnehmer zeitweise Arbei
tatsächlich ausgeführten Tätigkeit angepasst.
wicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt
ten übertragen, die einer höheren Entgeltgruppe
entsprechen, werden diese durch eine Zulage für
Wird dem Arbeitnehmer eine solche Tätigkeit
nicht angeboten, bleibt es bei der Entlohnung in
und
die entsprechende Dauer der Tätigkeit abgegolten.
der Stammentgeltgruppe.
b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeits-
Während der Zeit, die der Arbeitnehmer nicht bei
einem Entleiher eingesetzt ist, erhält er die Vergü-
Wird der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum als 6 Wochen den Anforderungen seiner
platz im Kundenunternehmen eingesetzt werden
und
tung gemäß Stammentgeltgruppe.
Stammentgeltgruppe nicht gerecht, so kann auf
Verlangen des Arbeitgebers eine neue Eingrup-
c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen
pierung erfolgen.
wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der
betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden.
Entgeltrahmentarifvertrag
Entgeltrahmentarifvertrag
Tarifwerk
10
11
Tarifwerk
§3
§4
Entgeltgruppen
Entgeltgruppe 1:
Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfor-
beitskenntnisse und Fertigkeiten und mehrjährige
fachspezifische Berufserfahrung sowie Spezial-
dern.
kenntnisse erforderlich sind, die durch eine Zusatz-
Entgeltstufen
Die Vergütung erfolgt gemäß der Eingangsstufe (ES).
ausbildung vermittelt werden.
Entgeltgruppe 2:
Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für
Entgeltgruppe 6:
die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifi-
Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die
eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufs-
kation erforderlich sind.
ausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten sowie zusätzliche spezielle
§5
Einsatzbezogene
Zulage
Entgeltgruppe 3:
Qualifikationsmaßnahmen wie Meister- oder Tech-
Ausführung von Tätigkeiten, für die im Regelfall
eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine
nikerausbildung erforderlich sind.
fachspezifische Qualifikation und mehrjährige ak-
Entgeltgruppe 7:
tuelle Berufserfahrung erforderlich sind.
Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die eine
Meister-, Techniker- oder Fachschulausbildung
Entgeltgruppe 4:
erforderlich ist, bei denen die Arbeitnehmer Ver-
Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse
und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine
antwortung für Personal und Sachwerte zu tragen
haben oder selbstständig komplexe Aufgabenstel-
Nach Ablauf von 9 Kalendermonaten ununterbrochener Überlassungsdauer an denselben Kunden-
mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt
werden und die eine mehrjährige Berufserfahrung
lungen bewältigen müssen.
betrieb wird eine einsatzbezogene Zulage gezahlt.
Diese einsatzbezogene Zulage beträgt für die
voraussetzen.
Entgeltgruppe 8:
Entgeltgruppen 1 bis 4 Euro 0,20, für die Entgelt-
Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von
mehr als einem Jahr in der Entgeltgruppe 3 wer-
Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die ein
abgeschlossenes Fachhochschulstudium erforder-
gruppen 5 bis 9 Euro 0,35 je Stunde. Die einsatzbezogene Zulage wird erstmals nach Ablauf von 14
den in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Die Be-
lich ist, bei denen selbstständig komplexe Aufga-
Kalendermonaten ununterbrochenen Bestehens
rechnung der Betriebszugehörigkeit beginnt am
01.01.2014.
benstellungen zu bewältigen sind.
des Arbeitsverhältnisses gezahlt (vgl. PN Nr. 6).
Entgeltgruppe 5:
Entgeltgruppe 9:
Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für
In Branchen, in denen die tariflichen Entgelte niedriger sind als die, die sich aus der Entgeltsystema-
Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für
die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium
tik dieses Entgelttarifvertrages ergeben, kann die
die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige
Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Ar-
mit mehrjähriger Berufserfahrung oder ein Hochschulstudium erforderlich ist.
einsatzbezogene Zulage vermindert werden.
Entgeltrahmentarifvertrag
Entgeltrahmentarifvertrag
Tarifwerk
12
13
Tarifwerk
§6
Entgeltumwandlung
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Umwandlung künftiger tariflicher Entgeltansprüche zur Finanzierung einer
betrieblichen
Altersvorsorge
gemäß § 1a BetrAVG. Die Ver-
1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für För-
Tarifvertragsparteien
einbarung mit dem Arbeitnehmer muss schriftlich abge-
dermitglieder des iGZ.
dass aus Anlass der Neufassung der Eingruppie-
schlossen werden.
2. Übergangsregelung aufgrund der Neueinfüh-
rungsmerkmale keine Absenkung des bisherigen
Bruttostundenlohnes erfolgt. Diese Regelung fin-
rung dieses Tarifvertrages: Die Berechnung des
ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungs-
det entsprechende Anwendung auf Arbeitnehmer, die eine Zulage nach § 2.2. erhalten.
§7
Inkrafttreten
und
Kündigung
§8
Salvatorische
Klausel
Protokollnotizen
stimmen
darin
überein,
verhältnisses nach diesem Tarifvertrag erfolgt ab
Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2004 für alle tarifgebundenen
dem Stichtag 01. Januar 2003.
8. Die Zusatzstufe gemäß Entgeltrahmentarifvertrag vom 29. Mai 2003 entfällt für alle Beschäf-
Mitglieder der Vertragsparteien
3. Ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten wird
tigten, die am 01. März 2005 noch keinen An-
in Kraft. Die Änderungen aus
zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam erstellt.
spruch auf die Zusatzstufe besitzen. Beschäftigte,
die vor dem 01. März 2005 einen Anspruch auf die
dem Verhandlungsergebnis vom
17. September 2013 treten am
01. November 2013 für alle ta-
4. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen werden.
Zusatzstufe besitzen, behalten diesen tariflichen
Anspruch. Das sich aus der Zusatzstufe ergebende
Stundenentgelt richtet sich nach dem Entgelttarif-
rifgebundenen Mitglieder der
Vertragsparteien in Kraft.
Dieser Vertrag kann unter Ein-
5. Die Frist von 6 Wochen gemäß § 2.3. Satz 2
berechnet sich ausgehend vom Beginn der ge-
vertrag vom 29. Mai 2003.
haltung einer Frist von sechs
ringwertigeren Tätigkeit. Das Direktionsrecht des
9. Für Beschäftigte, die bis zum 30. Juni 2006 ei-
Monaten zum Monatsende,
erstmals jedoch zum 31. Dezem-
Arbeitgebers bleibt unberührt.
nen Anspruch auf einsatzbezogene Zulage erworben haben, gilt für die Dauer dieses Einsatzes die
ber 2016 gekündigt werden.
6. Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungs-
Regelung in § 5 des Entgeltrahmentarifvertrages
in der Fassung vom 18. Februar 2005.
Sollten einzelne Bestimmungen
verhältnisses werden Zeiten, in denen das
dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein
Beschäftigungsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkran-
10. Die Hauptstufe gemäß Entgeltrahmentarifvertrag vom 18. Februar 2005 entfällt für alle Be-
oder werden, so soll hierdurch
kungen und Arbeitsunfälle bis zu einem Zeitraum
schäftigten, die am 01. Juli 2006 noch keinen An-
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht
von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung.
spruch auf die Hauptstufe besitzen. Beschäftigte,
die vor dem 01. Juli 2006 die Hauptstufe erreicht
berührt werden. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung soll
haben, behalten diesen tariflichen Anspruch.
jene angemessene Bestimmung
7. Die Ein- und Umgruppierung in die neue Entgeltstruktur richtet sich nach den durch den Ta-
treten, die dem am nächsten
kommt, was die Parteien nach
rifabschluss vom 30. April 2010 neu gefassten
Entgeltgruppen (Entgeltgruppenmerkmale). Die
Berlin, den 17. September 2013
Sinn und Zweck des Vertrages
Entgeltrahmentarifvertrag
gewollt haben.
Entgeltrahmentarifvertrag
15
Entgelttarifvertrag
Zwischen dem
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.)
PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster
und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di)
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU)
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei (GdP)
Stromstraße 4, 10555 Berlin
wird folgender Entgelttarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:
Tarifwerk
Tarifwerk
16
17
§2
§1
Geltungsbereich
Entgelte
Dieser Tarifvertrag gilt:
Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“
Es werden die nachfolgenden Stundenentgelte
1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik
umfasst weibliche und männliche
gezahlt. Der Anspruch auf die Grundvergütung
Deutschland,
Beschäftigte. Sie wird ausschließlich
aus Gründen der besseren Lesbar-
(Eingangsstufe) ergibt sich aus § 4 des Entgeltrahmentarifvertrags. Der Anspruch auf die einsatz-
2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des In-
keit verwendet.
bezogene Zulage ergibt sich aus § 5 des Entgelt-
teressenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunterneh-
Tarifwerk
rahmentarifvertrags.
men (iGZ e. V.),
3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah-
Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um
den für den jeweiligen Wirtschaftszweig ggf.
men der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbe-
vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchen-
triebe überlassen werden und Mitglied einer der
vertragsschließenden Gewerkschaften sind.
zuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag
geregelt.
Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf
Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile,
die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern
im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn
a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt
und
b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden
und
c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen
wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der
betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden.
Entgelttarifvertrag
Entgelttarifvertrag
18
Tarifwerk
Entgelttabelle West (bis 31.12.2013)
Entgeltgruppe (EG)
Eingangsstufe (ES)
Zulage
(0,20 €)
1
8,19
2
19
Entgelttabelle West (ab 01.04.2015)
Entgelttabelle West (ab 01.01.2014)
Zulage
(0,35 €)
Entgeltgruppe (EG)
Eingangsstufe (ES)
Zulage
(0,20 €)
8,70
1
8,80
9,07
9,27
2
3
10,61
10,81
4
11,22
11,42
12,56
5
12,67
13,73
14,08
6
7
16,03
16,38
8
17,24
9
18,20
Zulage
(0,20 €)
9,00
1
9,00
9,20
9,39
9,59
2
9,61
9,81
3
10,98
11,18
3
11,23
11,43
4
11,61
11,81
4
11,88
12,08
13,02
5
13,11
13,46
5
13,41
13,76
14,25
14,60
6
14,75
15,10
6
15,09
15,44
7
16,64
16,99
7
17,22
17,57
7
17,62
17,97
17,59
8
17,90
18,25
8
18,53
18,88
8
18,96
19,31
18,55
9
18,89
19,24
9
19,55
19,90
9
20,00
20,35
Zulage
(0,20 €)
8,39
1
8,50
8,74
8,94
2
3
10,22
10,42
4
10,81
11,01
5
12,21
6
Entgelttabelle Ost (bis 31.12.2013)
Zulage
(0,35 €)
Entgelttabelle Ost (ab 01.04.2015)
Entgelttabelle Ost (ab 01.01.2014)
Entgeltgruppe (EG)
Eingangsstufe (ES)
Zulage
(0,20 €)
7,70
1
7,86
7,64
7,84
2
3
8,93
9,13
4
9,45
9,65
5
10,68
6
Zulage
(0,35 €)
Zulage
(0,20 €)
8,40
1
8,50
8,70
8,35
8,55
2
8,66
8,86
3
9,76
9,96
3
10,12
10,32
4
10,33
10,53
4
10,71
10,91
11,54
5
11,67
12,02
5
12,10
12,45
12,58
12,93
6
13,12
13,47
6
13,61
13,96
7
14,68
15,03
7
15,31
15,66
7
15,88
16,23
15,42
8
15,79
16,14
8
16,47
16,82
8
17,08
17,43
16,26
9
16,67
17,02
9
17,39
17,74
9
18,03
18,38
Zulage
(0,20 €)
8,06
1
8,20
8,01
8,21
2
3
9,36
9,56
4
9,90
10,10
11,03
5
11,19
12,00
12,35
6
7
14,01
14,36
8
15,07
9
15,91
7,50
2
Entgelttarifvertrag
Entgelttabelle Ost (ab 01.06.2016)
Eingangsstufe (ES)
Eingangsstufe (ES)
1
Zulage
(0,35 €)
Entgeltgruppe (EG)
Entgeltgruppe (EG)
Zulage
(0,20 €)
Zulage
(0,35 €)
Eingangsstufe (ES)
Eingangsstufe (ES)
Eingangsstufe (ES)
Entgelttabelle West (ab 01.06.2016)
Entgeltgruppe (EG)
Entgeltgruppe (EG)
Entgeltgruppe (EG)
Tarifwerk
Zulage
(0,35 €)
Zulage
(0,35 €)
Zulage
(0,35 €)
Entgelttarifvertrag
Tarifwerk
20
21
§3
Sonderregelung
Tarifwerk
§5
Für Arbeitnehmer, die in Betriebe in den Bundesländern
M e c k l e n b urg -Vo r p o mm e r n,
Brandenburg, Berlin, SachsenAnhalt, Thüringen und Sachsen
überlassen werden, richten sich
die Entgelte nach den in diesem
Tarifvertrag abgebildeten Entgelttabellen Ost.
Inkrafttreten
und Kündigung
Dieser Vertrag tritt am 01. November 2013 für alle
tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien
in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2016, gekündigt werden.
§4
Besserstellungsvereinbarungen
§6
Zwischen den Tarifvertragsparteien dieses Tarifvertrages und
dem Arbeitgeber des Kundenbetriebes kann eine tarifliche Regelung zur Vergütung der Einsatzzeiten in diesem Kundenbetrieb
Salvatorische
Klausel
getroffen werden (dreiseitige
Vereinbarung), wenn diese für
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages,
die dort eingesetzten Mitarbei-
gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
ter des Zeitarbeitsunternehmens
günstiger ist.
werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll
jene angemessene Bestimmung treten, die dem
am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn
und Zweck des Vertrages gewollt haben.
Entgelttarifvertrag
Entgelttarifvertrag
Tarifwerk
22
Protokollnotizen
1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ.
2. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen werden.
23
Tarifwerk
Monatliche
Gehaltstarife
auf der Basis von 151,67 Stunden
3. Durch den Tarifvertrag werden gesetzliche
Mindestlohnansprüche nach dem ArbeitnehmerEntsendegesetz nicht berührt.
Berlin, den 17. September 2013
Entgelttarifvertrag
Entgelttarifvertrag
24
Tarifwerk
Entgelttabelle West (bis 31.12.2013)
25
Entgelttabelle West (ab 01.01.2014)
Entgeltgruppe (EG)
Eingangsstufe (ES)
Zulage
(0,20 €)
1272,51
1
1289,20
1325,60
1355,93
2
3
1550,07
1580,40
4
1639,55
1669,89
5
1851,89
6
Entgelttabelle West (ab 01.04.2015)
Entgeltgruppe (EG)
Eingangsstufe (ES)
Zulage
(0,20 €)
1319,53
1
1334,70
1375,65
1405,98
2
3
1609,22
1639,55
4
1701,74
1732,07
1904,98
5
1921,66
2082,43
2135,51
6
7
2431,27
2484,35
8
2614,79
9
2760,39
Entgeltgruppe (EG)
Eingangsstufe (ES)
Zulage
(0,20 €)
1
1242,18
2
Eingangsstufe (ES)
Zulage
(0,20 €)
1365,03
1
1365,03
1395,36
1424,18
1454,52
2
1457,55
1487,88
3
1665,34
1695,67
3
1703,25
1733,59
4
1760,89
1791,22
4
1801,84
1832,17
1974,74
5
1988,39
2041,48
5
2033,89
2086,98
2161,30
2214,38
6
2237,13
2290,22
6
2288,70
2341,78
7
2523,79
2576,87
7
2611,76
2664,84
7
2672,43
2725,51
2667,88
8
2714,89
2767,98
8
2810,45
2863,53
8
2875,66
2928,75
2813,48
9
2865,05
2918,13
9
2965,15
3018,23
9
3033,40
3086,48
Entgelttabelle Ost (bis 31.12.2013)
Entgelttabelle Ost (ab 01.01.2014)
Entgeltgruppe (EG)
Eingangsstufe (ES)
Zulage
(0,20 €)
Eingangsstufe (ES)
Zulage
(0,20 €)
1167,86
1
1192,13
1222,46
1
1243,69
1158,76
1189,09
2
1214,88
1245,21
2
3
1354,41
1384,75
3
1419,63
1449,97
4
1433,28
1463,62
4
1501,53
1531,87
5
1619,84
1672,92
5
1697,19
6
1820,04
1873,12
6
7
2124,90
2177,98
8
2285,67
9
2413,07
Eingangsstufe (ES)
Zulage
(0,20 €)
1
1137,53
2
Entgelttarifvertrag
Zulage
(0,35 €)
Entgelttabelle Ost (ab 01.04.2015)
Entgeltgruppe (EG)
Entgeltgruppe (EG)
Entgelttabelle West (ab 01.06.2016)
Entgeltgruppe (EG)
Zulage
(0,35 €)
Zulage
(0,35 €)
Tarifwerk
Entgelttabelle Ost (ab 01.06.2016)
Entgeltgruppe (EG)
Eingangsstufe (ES)
Zulage
(0,20 €)
1274,03
1
1289,20
1319,53
1266,44
1296,78
2
1313,46
1343,80
3
1480,30
1510,63
3
1534,90
1565,23
4
1566,75
1597,09
4
1624,39
1654,72
1750,27
5
1769,99
1823,07
5
1835,21
1888,29
1908,01
1961,09
6
1989,91
2042,99
6
2064,23
2117,31
7
2226,52
2279,60
7
2322,07
2375,15
7
2408,52
2461,60
2338,75
8
2394,87
2447,95
8
2498,00
2551,09
8
2590,52
2643,61
2466,15
9
2528,34
2581,42
9
2637,54
2690,63
9
2734,61
2787,69
Zulage
(0,35 €)
Zulage
(0,35 €)
Zulage
(0,35 €)
Zulage
(0,35 €)
Zulage
(0,35 €)
Entgelttarifvertrag
27
Manteltarifvertrag
Zwischen dem
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.)
PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster
und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di)
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU)
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei (GdP)
Stromstraße 4, 10555 Berlin
wird folgender Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:
Tarifwerk
Tarifwerk
28
29
Tarifwerk
§2
§1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“
1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik
umfasst weibliche und männliche
Deutschland,
Beschäftigte. Sie wird ausschließlich
aus Gründen der besseren Lesbar-
2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des In-
keit verwendet.
Beginn und Ende
des Beschäftigungsverhältnisses
2.1. Arbeitsvertrag und Altersgrenze
Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer ei-
2.2. Probezeit und Kündigungsfristen
teressenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunterneh-
nen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen.
hältnisses gelten als Probezeit. In den ersten vier
men (iGZ e.V.),
Erscheint der Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag
Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungs-
3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah-
nicht und benachrichtigt den Arbeitgeber nicht
unverzüglich über die Verhinderung am ersten
verhältnis mit einer Frist von 2 Arbeitstagen gekündigt werden. Von der fünften Woche an bis
men der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbe-
Arbeitstag, so gilt das Beschäftigungsverhältnis als
zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kün-
triebe überlassen werden und Mitglied einer der
vertragsschließenden Gewerkschaften sind.
nicht zustande gekommen.
digungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat bis zum
sechsten Monat des Beschäftigungsverhältnisses
Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsver-
Das Beschäftigungsverhältnis endet mit dem Ab-
2 Wochen.
Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die
lauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer
erstmals Anspruch auf ungekürzte Regelaltersren-
Vom siebten Monat des Beschäftigungsverhält-
mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im
Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn
te nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung hat oder haben würde, wenn er
nisses an gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gel-
a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Ge-
in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert
ten beiderseits.
wicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt
wäre.
Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleichermaßen für befristete Beschäftigungsverhältnisse.
und
b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden
und
c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen
wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der
betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden.
Manteltarifvertrag
Manteltarifvertrag
30
Tarifwerk
31
Tarifwerk
§3
Arbeitszeit
Entleiherbetrieb gültigen Regelungen bzw. Anfor-
21 Minusstunden nicht überschritten werden.
durch den Arbeitnehmer zu beantragen und be-
derungen des Entleihers.
Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Plusstundenobergrenze der Arbeitszeitkonten im Verhältnis
darf der Genehmigung durch den Arbeitgeber.
3.1.4. Bei Einsatz in vollkontinuierlicher SchichtarSchichtar
beit (Contischicht) oder einem vergleichbaren anderen Schichtmodell des Entleihers gilt für den Ar-
zur arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit
3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitgut-
Stunden. Das entspricht einer durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.
angepasst.
haben ausgezahlt, ein negatives Zeitguthaben wird
mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. ist zurückzu-
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertraglich ver-
beitnehmer das Arbeitszeit- / Zuschlagsmodell des
Entleihers nur, wenn ein voller Zyklus durchlaufen
wird. Wird kein voller Zyklus durchlaufen, gilt für
3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufeaufgelaufe
nen Stunden werden in der Regel durch Freizeit
ausgeglichen (vgl. PN 8). Dabei können der Ar-
zahlen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer
einbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers geringer
ist als die tarifliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.
3.1. Arbeitszeit
Ar3.1.1. Die individuelle regelmäßige monatliche Ar
beitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte 151,67
im
diesen Zeitraum der Durchschnitt der monatlichen
beitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalen-
Rahmen ihres Arbeitsvertrages die gleichen ta-
Arbeitszeit zur Berechnung der geleisteten Stun-
dermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitgut-
riflichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäf-
den.
haben frei verfügen. Eine Verfügung durch den
Teilzeitbeschäftigte
haben
die Möglichkeit zu geben, ein negatives Zeitguthaben auch durch Arbeit auszugleichen.
3.1.2. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit pro
Monat richtet sich nach der Anzahl der Arbeits-
hinaus gilt die Zuschlagsregelung für Feiertage.
Beide Tage können unabhängig von den Bestim-
Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Arbeitstage
vor Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber
tage.
mungen gemäß § 3.2.3. über das Arbeitszeitkon-
zu beantragen und kann nur aus dringenden be-
3.2.5. Nach Ausspruch einer Kündigung ist der
Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter
Fortzahlung seines Entgeltes und unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche und Guthaben
aus dem Arbeitszeitkonto freizustellen. Im Falle
einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Freistellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit
Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.
In Monaten mit
to oder das Urlaubskonto als freie Tage entgolten
werden.
trieblichen Gründen abgelehnt werden. In einem
solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von
3.2.6. Die Zulagen und Zuschläge werden jeweils
3.2. Arbeitszeitkonto
4 Wochen dem Freizeitersuchen nachzukommen.
Eine vom Arbeitnehmer beanspruchte Freistellung
mit dem Entgelt für den Monat ausgezahlt, in
dem sie anfallen und werden nicht auf das Ar-
tigte, soweit sich aus den Tarifverträgen nichts
anderes ergibt.
3.1.5. An Heiligabend und Silvester endet die
Arbeitszeit um 14.00 Uhr. Für Arbeiten darüber
20 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 140 Std.
21 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 147 Std.
Arbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeitguthaben des Arbeitnehmers führen.
zum Abbau von Guthabenstunden aus dem Ar-
beitszeitkonto übertragen. Die Auszahlung der
23 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Std.
3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein ArbeitsArbeits
zeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden
beitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung eines
neuen Einsatzes unterbrochen. Bei Arbeitsunfä-
Stunden aus dem Arbeitszeitkonto erfolgt stets
nur in Höhe der tariflichen Eingangsstufe ohne
Bei Teilzeitarbeit berechnet sich die regelmäßige
die Stunden übertragen, die über die regelmäßige
higkeit während eines beanspruchten Freizeitaus-
Berücksichtigung von Branchenzuschlägen und
Arbeitszeit pro Monat anteilig.
Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet werden. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung
gleichs werden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto
rückübertragen.
sonstigen Zulagen und Zuschlägen.
3.1.3. Die monatliche Arbeitszeit wird an die des
Entleihers angepasst. Beginn und Ende der täg-
von Minusstunden.
lichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und
3.2.2. Es dürfen nur so viele Stunden auf das
Arbeitszeitkonto übertragen werden, dass die
Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und
22 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 154 Std.
die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage richten sich nach den im jeweiligen
Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach
3.2.7. Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden
Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 105
den Wünschen des Arbeitnehmers in Absprache
Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teil-
mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung
betrieblicher Belange. Der Freizeitausgleich ist
zeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plusstunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
Manteltarifvertrag
Manteltarifvertrag
Tarifwerk
32
33
Tarifwerk
§4
Zuschläge
4.1. Mehrarbeit
4.3. Sonntagsarbeit
Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Pro-
4.5.3. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4.
werden für Tätigkeiten im medizinischen / ärzt-
mo4.1.1. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige mo
zent, sofern die Arbeit an Sonntagen nicht zur
lichen Bereich folgende Zuschläge vereinbart:
natliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit.
Regelarbeitszeit zählt (vgl. PN 7).
Nachtarbeit
Sonntagsarbeit
15,0 Prozent
25,0 Prozent
4.1.2. Mehrarbeitszuschläge werden für Zeiten
4.4. Feiertagsarbeit
Feiertagsarbeit
35,0 Prozent
gezahlt, die in Monaten mit
20 Arbeitstagen über 160 geleistete Stunden
Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 Prozent, sofern die Arbeit an Feiertagen nicht zur Re-
Samstagsarbeit in der
Zeit von 13.00 – 23.00 Uhr
21 Arbeitstagen über 168 geleistete Stunden
gelarbeitszeit zählt (vgl. PN 7).
22 Arbeitstagen über 176 geleistete Stunden
7,5 Prozent
4.5.4. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4.
richten sich für Tätigkeiten im gastronomischen
23 Arbeitstagen über 184 geleistete Stunden
Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jewei-
hinausgehen.
ligen Einsatzort.
Bereich die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach der jeweiligen Zuschlagsregelung
Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent.
4.5. Sonstige Zuschlagsvereinbarungen
im Entleihbetrieb.
Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Teil-
4.5.1. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche
zeitbeschäftigte.
Arbeitszeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt.
4.2. Nachtarbeit
Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in
der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern
4.5.2. Die prozentuale Zuschlagsberechnung
bezieht sich auf die Vergütung gemäß aktueller
mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit
Entgeltgruppe und -stufe gemäß § 2 des Entgelt-
gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit
beträgt 25 Prozent. Regelmäßige Nachtarbeit
tarifvertrages. Die Zuschlagsberechnung bezieht
sich nicht auf die einsatzbezogene Zulage oder
(Dauernachtschicht) wird mit einem Zuschlag von
etwaige außertarifliche Zulagen.
20 Prozent vergütet.
Für Tätigkeiten, die aus sachlichen Gründen typischerweise nachts verrichtet werden müssen (z.B.
Bewachungsdienste), werden keine Zuschläge vergütet.
Manteltarifvertrag
Manteltarifvertrag
Tarifwerk
34
35
Tarifwerk
§6
Urlaub
§5
Arbeitsbefreiung
6.1. Urlaubsgewährung
6.2.2. Für Teilzeitbeschäftigte ist der Jahresur
Jahresurlaub anteilig zu berechnen.
Die Urlaubsgewährung richtet sich nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Urlaubster-
6.2.3. Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe eines
5.1. Soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes be
be-
Bezüglich der Buchstaben b), c) und d) gelten die
mine können jeweils nur im Einvernehmen mit dem
Kalenderjahres aus dem Unternehmen aus oder
stimmt, gilt der Grundsatz, dass nur geleistete
Arbeit vergütet wird.
Regelungen entsprechend auch für Arbeitnehmer in
eheähnlicher Lebensgemeinschaft.
Arbeitgeber festgelegt werden.
tritt er im Laufe eines Kalenderjahres ein, so erhält er für jeden vollen Monat des Bestehens des
6.2. Urlaubsanspruch
Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des ihm
5.2. In unmittelbarem Zusammenhang mit den
nachstehenden Ereignissen ist dem Arbeitnehmer
Die Ansprüche auf Freistellung nach Buchstaben a)
bis d) bestehen nach einer Betriebszugehörigkeit
von 6 Monaten.
Bezahlte Freistellung wird auf vorherigen schriftlichen Antrag gewährt und ist vom Arbeitnehmer
mit Dokumenten nachzuweisen. Der Nachweis ist
spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem
Ereignis beizubringen.
bezahlte Freistellung von der Arbeit ohne Anrechnung auf den Urlaub zu gewähren:
a) bei eigener Eheschließung oder Eintragung
einer eingetragenen Lebensgemeinschaft 1 Tag
b) bei Niederkunft der Ehefrau 1 Tag
c) bei Tod des mit dem Arbeitnehmer in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners 2 Tage
d) bei Tod eines Elternteils oder eines Kindes 1 Tag
e) bei Umzug auf Veranlassung des Arbeitgebers
Damit sind alle Anlässe aus § 616 BGB kompensiert.
zustehenden Jahresurlaubs.
6.2.1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erer
höht sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit.
6.2.4. Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ab
Ablauf des Kalenderjahres, wenn er nicht zuvor
erfolglos geltend gemacht wurde oder aus be-
Der Arbeitnehmer erhält, berechnet nach der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeits-
trieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht
genommen werden konnte. In den genannten
verhältnisses (vgl. PN 5;6)
Fällen wird der Resturlaub in das Folgejahr über-
im ersten Jahr
einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen,
tragen. Wird dieser Resturlaub durch den Arbeitnehmer nicht bis spätestens zum 31. März des
im zweiten Jahr
einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen,
Folgejahres in Anspruch genommen, erlischt der
Anspruch zu diesem Zeitpunkt.
1 Tag
im dritten Jahr
f) bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus
öffentlichen Ehrenämtern für die notwendige aus-
einen Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen,
im vierten Jahr
Wenn Urlaub wegen einer Langzeitarbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, auch
fallende Arbeitszeit. Soweit Erstattungsanspruch
einen Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen,
nicht bis zum 31. März des Folgejahres, so ver-
besteht, entfällt in dieser Höhe der Anspruch auf
das Arbeitsentgelt.
ab dem fünften Jahr
einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen.
fällt der Anspruch.
Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs
Monate des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubsanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz.
Manteltarifvertrag
Manteltarifvertrag
Tarifwerk
36
37
Tarifwerk
§6a
1
Urlaubsentgelt und
Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall
Protokollnotiz zu § 6a:
Die Tarifvertragsparteien einigen sich auf folgende Berechnungsbeispiele:
Beispiel 1 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen
Beispiel 2 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen
monatlichen Arbeitszeit):
Arbeitszeit pro Monat):
In den letzten drei abgerechneten Monaten (65 Tage) vor
Der Arbeitnehmer hat einen Stundenverdienst von 10,22
dem Arbeitsausfall hat der Arbeitnehmer einen Stunden-
Euro (EG 3 bis 31.12.2013) und eine übertarifliche Zulage
verdienst von 10,22 Euro (EG 3 bis 31.12.2013). Er hat 30
von 1,78 Euro, so dass er einen Gesamtverdienst pro Std.
Tage à 7 Std. mit einem Branchenzuschlag von 1,53 Euro
von 12 Euro hat. Er hat durchschnittlich 7,5 Std. in den
(Branchenzuschlag TV BZ M+E) gearbeitet. Er kehrt dann
letzten drei abgerechneten Monaten (65 Tage) vor dem
Arbeitsausfall gearbeitet.
Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts sind für je-
c) Für die im Arbeitszeitkonto zu berücksichtigenden Stunden ist die im Referenzzeitraum
in einen zuvor ausgeübten Einsatz in der Chemieindustrie
den nach den gesetzlichen und tariflichen Bestim-
durchschnittlich
Branchenzuschlag von 1,02 Euro (Branchenzuschlag TV
mungen zu vergütenden Krankheits- bzw. Urlaubs-
mäß Buchstabe b) maßgeblich (vgl. § 3.2.1.).
BZ Chemie).
durchschnittliche Arbeitsverdienst und die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei abgerechne-
Liegen im Referenzzeitraum Verdienstkürzungen
aufgrund von Kurzarbeit, Krankheitstagen, für die
Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Ur-
Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Urlaubs-
laubsentgelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
entgelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
ten Monate (Referenzzeitraum) vor Beginn der Ar-
wegen Überschreitung der 6-Wochen-Frist kein Ent-
beitsunfähigkeit bzw. des Urlaubsantritts zugrunde
zu legen. Hierfür gilt:
geltfortzahlungsanspruch besteht, unverschuldeten
Arbeitsversäumnissen oder Zeiten, in denen das
a) 151,67 Std. x 3 Monate x 10,22 Euro = 4.650,20 Euro
a) 65 Tage x 7 Std. x 10,22 Euro = 4.650,10 Euro (tarif-
(tarifliches Grundentgelt ohne Zuschläge auf Grundlage
liches Grundentgelt ohne Zuschläge auf Grundlage der
Arbeitsverhältnis ruht, bleiben diese für die Berech-
der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit
regelmäßigen Arbeitszeit pro Monat im Referenzzeit-
a) Es ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst des
Referenzzeitraums auf Grundlage der individuellen
nung außer Betracht.
im Referenzzeitraum)
raum)
b) 30 Tage x 7 Std. x 1,53 Euro = 321,30 Euro (Zulagen/
b) 65 Tage x 7,5 Std. x 1,78 Euro = 867,75 Euro (Zulagen/
regelmäßigen Arbeitszeit zu bilden. Zum Arbeitsverdienst zählen die Entgeltbestandteile gemäß § 2
Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere, betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeits-
Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeits-
zeit) + 35 Tage x 8 Std. x 1,02 Euro = 285,60 Euro
zeit)
ermittelte
Arbeitszeit
ge-
zurück und arbeitet dort an 35 Tagen à 8 Std. mit einem
tag für die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts der
Entgelttarifvertrag iGZ sowie sonstige Zulagen und
Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) gemäß den
Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
= 606,90 Euro
Die in der Protokollnotiz enthaltenen Berechnungsbeispiele sind verbindliche Bestandteile des Tarifver-
c) 4.650,10 Euro + 867,75 Euro (Addition der Ergebnisse
c) 4.650,20 Euro + 606,90 Euro = 5.257,10 Euro
aus a) und b)) = 5.517,85 Euro
d) 5.257,10 Euro / 65 Tage = 80,88 Euro/Tag
d) 5.517,85 Euro / 65 Tage = 84,89 Euro/Tag
trages.1
b) Zusätzlich finden die durchschnittlich im Referenzzeitraum erarbeiteten Zulagen und Zuschläge
(ohne Mehrarbeitszuschläge) auf Grundlage der
durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitszeit Berücksichtigung, die über die individuelle regelmäßige
Arbeitszeit hinausgeht.
Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 80,88 Euro aus-
Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 84,89 Euro aus-
Die Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation richtet sich
gezahlt.
gezahlt.
nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungs-
= 7,54 Std.
e) (30 Tage x 7 Std. + 35 Tage x 8 Std.) / 65 Tage
gesetzes.
Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,5 Std. in der
Zeiterfassung berücksichtigt.
Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,54 Std. in der
Zeiterfassung berücksichtigt.
Manteltarifvertrag
Manteltarifvertrag
Tarifwerk
38
39
Tarifwerk
§7
§8
Brückentage /
Betriebsruhe
Jahressonderzahlungen
7.1. Um den Arbeitnehmern in Verbindung mit
Feiertagen und Wochenenden (sog. Brückentage)
Nach dem sechsten Monat des ununterbrochenen
Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses (vgl.
Voraussetzung für den Anspruch auf Auszahlung
der Sonderzahlungen ist das Bestehen eines unge-
eine längere zusammenhängende Freizeit zu
PN 5;6) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Jah-
kündigten Beschäftigungsverhältnisses zum Aus-
gewähren, können Arbeitstage vor oder im Anschluss an Feiertage festgelegt werden, an denen
ressonderzahlungen in Form von zusätzlichem
Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Auszahlung
zahlungszeitpunkt.
nicht gearbeitet wird.
des zusätzlichen Urlaubsgeldes erfolgt mit der Ab-
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlungen
rechnung für den Monat Juni eines jeden Jahres,
anteilig entsprechend der vereinbarten regelmä-
7.2. Für einen zusammenhängenden Zeitraum
die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit
ßigen monatlichen Arbeitszeit.
– von höchstens 14 Kalendertagen – kann Betriebsruhe angeordnet werden. Dazu benötigte
der Abrechnung für den Monat November eines
jeden Jahres.
Zeit kann vom Arbeitszeitkonto oder vom Jahres-
Arbeitnehmer, die bis zum 31. März des Folgejahres aus dem Arbeitgeberbetrieb ausscheiden,
urlaub übertragen werden. Ausschließlich für diesen Zweck können auf dem Arbeitszeitkonto bis
Zusätzliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöhen sich mit zunehmender Dauer der Betriebszu-
haben das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen. Dies
gilt nicht im Fall einer betriebsbedingten Kündi-
zu 50 Minusstunden angesammelt werden.
gehörigkeit, berechnet auf die Stichtage 30. Juni
gung durch den Arbeitgeber.
und 30. November.
Für die Lage der Betriebsruhe sind nach Möglichkeit die Wünsche der Mitarbeiter zu berücksichtigen.
Das zusätzliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld
beträgt, abhängig von der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses
(vgl. PN 5;6)
nach dem sechsten Monat jeweils 150 Euro brutto,
im dritten und vierten Jahr jeweils 200 Euro brutto,
ab dem fünften Jahr jeweils 300 Euro brutto.
Manteltarifvertrag
Manteltarifvertrag
Tarifwerk
40
41
Tarifwerk
§10
Ausschlussfrist
§9
Tarifliche
Schlichtungsstelle
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen,
wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von
drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht
werden.
Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche schriftlich
ab, sind die Ansprüche innerhalb einer weiteren
Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der
9.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
Das Schiedsgericht setzt sich paritätisch aus je
schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu ma-
Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Durch-
zwei, höchstens je drei Beisitzern zusammen. Die
chen.
führung und Anwendung dieses Tarifvertrages
Arbeitgeberbeisitzer werden von dem iGZ, die
Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen gel-
sind die Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen. Der
streitige Sachverhalt ist schriftlich mitzuteilen.
Arbeitnehmerbeisitzer von der DGB-Tarifgemeinschaft von Fall zu Fall benannt.
tend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
§11
Kann die Meinungsverschiedenheit auch mit Hilfe der Tarifvertragsparteien nicht innerhalb einer
Frist von 6 Wochen vom Zeitpunkt der Mitteilung
9.3. Das Schiedsgericht tritt innerhalb einer Frist
von einem Monat ab der Feststellung gemäß
an beigelegt werden, steht der Rechtsweg offen.
§ 9.2 Satz 2 zusammen.
9.2. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Ar-
Kommt eine Mehrheitsentscheidung des Schieds-
beitgeber und Arbeitnehmer über die Auslegung
von Bestimmungen dieses Tarifvertrages gelten
gerichts nicht zustande, so ist ein unparteiischer
Vorsitzender hinzuzuziehen.
die obigen Vorschriften entsprechend. Sind die
Fälligkeit von
Entgeltansprüchen
Tarifvertragsparteien übereinstimmend der Auffassung, dass die Meinungsverschiedenheit grund-
Nach der Benennung des Vorsitzenden tritt das
Schiedsgericht spätestens innerhalb einer Frist von
Die Arbeitnehmer erhalten ein Monatsentgelt
Abrechnungsmonats ein Abschlag von bis zu 80
sätzliche Bedeutung hat oder kann darüber keine
einem Monat zusammen.
auf der Basis der individuellen regelmäßigen mo-
Prozent des zu erwartenden Netto-Einkommens
Übereinstimmung erzielt werden, so entscheidet
das Schiedsgericht über die Meinungsverschieden-
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts über die
natlichen Arbeitszeit oder der regelmäßigen Arbeitszeit pro Monat, das spätestens bis zum 15.
ausgezahlt. Bereits gezahlte Abschläge werden
angerechnet. Sofern das Beschäftigungsverhält-
heit unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Im anderen Fall steht der Rechtsweg offen.
Auslegung dieses Tarifvertrages sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen den tarifgebundenen Par-
Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat
folgenden Monats fällig wird.
nis nach dem 20. des betreffenden Abrechnungsmonats beginnt sowie im Austrittsmonat besteht
teien bindend.
Auf Verlangen des Arbeitnehmers wird mit recht-
kein Anspruch auf eine Abschlagszahlung. Diese
zeitiger Ankündigung am Ende eines jeweiligen
Abschlagsregelung findet Anwendung ab dem
01. Juli 2014.
Manteltarifvertrag
Manteltarifvertrag
42
Tarifwerk
43
Tarifwerk
§12
den. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll
jene angemessene Bestimmung treten, die dem
am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn
Streikklausel
Arbeitnehmer
eines
Arbeitskampfmaßnahme in dem Betrieb einge-
Streikaufrufs einer Mitgliedsgewerkschaft der
DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit nicht in Be-
setzt wurden. Hiervon können die Parteien des
Arbeiskampfes im Einzelfall abweichende Verein-
trieben
barungen treffen (z.B. Notdienstvereinbarungen).
Die Regelung des § 11 Abs. 5 AÜG bleibt unbe-
oder
werden
im
Betriebsteilen
Umfang
und Zweck des Vertrages gewollt haben.
eingesetzt,
die
ordnungsgemäß bestreikt werden. Dies gilt
auch für Arbeitnehmer, die bereits vor Beginn der
rührt.
Protokollnotizen
§13
1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für För-
verhältnis anteilig gezahlt für die Zeiten, in denen
dermitglieder des iGZ.
ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt
Inkrafttreten und
Kündigung
2. Der Begriff Beschäftigungsverhältnis ist gleich-
erzielt wurde. Satz 2 gilt dementsprechend.
Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2004 für alle
tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien
Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten zum Monatsende, erstmals
in Kraft. Die Änderungen aus dem Verhandlungs-
jedoch zum 31. Dezember 2016, gekündigt wer-
ergebnis vom 17. September 2013 treten am 01.
November 2013 für alle tarifgebundenen Mitglie-
den.
zusetzen mit dem Begriff des Arbeitsverhältnisses.
7. Die Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen,
3. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen werden.
soweit diese zur Regelarbeitszeit zählen, richten
sich nach der Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb,
siehe auch § 3.1.4.
4. Mit den Regelungen nach § 3.2.3, § 6 und
8. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann mit Zu-
§ 7 wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht eingeschränkt.
stimmung des Arbeitgebers eine individuelle
Regelung über die Auszahlung von Arbeitszeitguthaben bis höchstens 20 Stunden pro Monat
5. Übergangsregelung aufgrund der Neueinführung dieses Tarifvertrages: Die Berechnung des
der der Vertragsparteien in Kraft.
ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt ab Stichtag 01. Januar
§14
2002.
vereinbart werden.
6. Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses wer-
Salvatorische Klausel
den Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht,
nicht mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeits-
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages,
werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Entgeltfortzahlung. Die Jahressonderzahlungen
gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
Bestimmungen des Vertrages nicht berührt wer-
gemäß § 8 werden auch bei ruhendem Arbeits-
Manteltarifvertrag
bedingte Erkrankungen und Arbeitsunfälle bis zu
einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der
Berlin, den 17. September 2013
Manteltarifvertrag
45
Tarifwerk
Tarifvertrag zur
Beschäftigungssicherung
Zwischen dem
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.)
PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster
und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di)
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU)
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
TRANSNET 1
Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei (GdP)
Stromstraße 4, 10555 Berlin
wird folgende Regelung abgeschlossen:
1Die EVG ist als Rechtsnachfolgerin von TRANSNET durch Abschluss eines Anerkennungstarifvertrages
(Anerkennung des iGZ-DGB-Tarifwerkes) in die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB zurückgekehrt.
Tarifwerk
46
47
Tarifwerk
§1
§3
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland,
3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der
Inkrafttreten und
Kündigung
vertragsschließenden Gewerkschaften sind.
2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des In-
Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2004 für alle
teressenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunterneh-
tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien
men (iGZ e.V.),
in Kraft. Die freiwillige Anwendung des Tarifvertrages zu einem früheren Zeitpunkt kann von
Vollmitgliedern des iGZ nach vorheriger schriftlicher Anzeige gegenüber den Tarifvertragspar-
§2
teien erfolgen.
Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist
Öffnungsklausel
bei wirtschaftlichen
Schwierigkeiten
von drei Monaten zum Monatsende, erstmals
jedoch zum 30. Juni 2006, gekündigt werden.
Protokollnotiz
Bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Be-
treffen, soweit damit ein Beitrag zum Erhalt des
Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für För-
standsfähigkeit eines Unternehmens können
Arbeitgeber und/oder betriebliche Interessenver-
Unternehmens und der Arbeitsplätze zu leisten
ist. Voraussetzung für die Vereinbarung einer be-
dermitglieder des iGZ.
tretung bei den Tarifvertragsparteien eine Sonderregelung beantragen.
fristeten Sonderregelung durch die Tarifvertragsparteien ist die Vorlage eines Sanierungskonzeptes
Berlin, den 29. Mai 2003
und der Ausschluss betriebsbedingter KündiDie Tarifvertragsparteien werden in diesem Fall
zeitlich befristete Sonderregelungen prüfen und
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
gungen während der Laufzeit der Sonderregelung.
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
49
Tarifwerk
Der iGZ-Ethik-Kodex
Die Ansprechpartner in der Kontakt- und Schlichtungsstelle (v.l.): Prof. Franz Josef Düwell,
Holger Dahl und Torsten Oelmann.
Fairness, Zuverlässigkeit, Respekt, Vertrauen und
Seriosität sind Werte, für die sich der iGZ gemeinsam mit seinen Mitgliedern stark macht. Im Mit-
Wir laden Sie ein: Nehmen Sie die iGZ-Mitgliedsunternehmen beim Wort! Denn wir haben nicht
nur einen Kodex entwickelt, sondern lassen die-
telpunkt steht dabei der Mensch.
sen auch überwachen. Gerade angesichts des
Fachkräftemangels wissen die im iGZ organisier-
Um diese Werte greifbar zu machen, haben die
ten Zeitarbeitsunternehmen, dass sie den Wett-
iGZ-Mitglieder verbindliche Handlungsgrundsätze
für iGZ-Mitgliedsunternehmen beschlossen. Die-
bewerb um die besten Köpfe auf allen Ebenen
aufnehmen müssen. Dazu gehört auch diese
ser „iGZ-Ethik-Kodex“ steht für eine nachhaltige
freiwillige Selbstverpflichtung zur Einhaltung von
Mindeststandards. Und dieser Mindeststandard
Qualitätssicherung über die bestehenden gesetzlichen Vorschriften und tariflichen Regelungen
hinaus.
kann aus unserer Sicht nur heißen:
GUTE ZEITARBEIT!
Ethik-Kodex
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51
Ethik-Kodex
ETHIK-KODEX
Gute Zeitarbeit
Kontakt- und Schlichtungsstelle
Wer überwacht den iGZ-Ethik-Kodex?
Damit der iGZ-Ethik-Kodex kein „zahnloser Tiger“
Was geschieht, wenn eine gütliche Einigung
nicht möglich ist?
bleibt, überwacht eine unabhängige Kontakt- und
Im Fall von groben Verstößen gegen den iGZ-Ethik-
Schlichtungsstelle (KuSS) die Einhaltung der Regeln.
Kodex ist eine Meldung an den iGZ-Bundesvorstand
möglich, der seinerseits Maßnahmen bis hin zum
Wer kann sich beschweren?
Verbandsausschluss ergreifen kann.
Die KuSS ist offen für Mitarbeiter, Bewerber, Kundenunternehmen oder Institutionen, die einen Ver-
Wer gehört der KuSS an?
stoß gegen die im iGZ-Ethik-Kodex aufgeführten
ethischen Grundsätze zu beklagen haben.
Die KuSS ist unabhängig und hochrangig besetzt:
Prof. Franz Josef Düwell, Vors. Richter beim BAG a.D.,
Holger Dahl, Roland Lukas Konfliktlösungen, und
Wie läuft das Verfahren ab?
Die Kontaktstelle ist der erste Ansprechpartner.
Torsten Oelmann, Beratungsagentur Personalmanagement, wurden vom iGZ-Bundesvorstand in die
Dort wird nach einer ersten Prüfung der Angelegen-
Schlichtungsstelle berufen.
heit festgestellt, ob ein Verstoß gegen den Kodex
vorliegt. Falls nein, wird das Verfahren eingestellt.
Wie erreiche ich die KuSS?
Falls ja, wird der Fall an die Schlichtungsstelle weitergeleitet. Die KuSS nimmt die Sachverhalte auf und
Die KuSS ist telefonisch unter 030 25762847
und unter [email protected] erreichbar.
hört alle Beteiligten an. Oberste Priorität hat dabei
Weitere Informationen zur KuSS und zum iGZ-
eine gütliche Einigung.
Ethik-Kodex gibt es unter
www.kuss-zeitarbeit.de.
-FAIRNESS-GARANTIE
Als Mitglied des Arbeitgeberverbandes iGZ garantieren wir Ihnen:
Einhaltung des iGZ-Ethik-Kodex Zeitarbeit
Faire Tariflöhne nach dem iGZ-DGB-Tarifvertrag
Strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
Professionelles Beschwerdemanagement
Bei Verstößen gegen diese Grundsätze wenden Sie sich direkt
an die unabhängige Kontakt- und Schlichtungsstelle (KuSS)
unter [email protected] oder Telefon 030 25762847.
iGZ-Ethik-Kodex unter: www.kuss-zeitarbeit.de
Die Daten zum „Mitnehmen“
finden Sie auf unserer iGZFairness-Garantie-Karte
Heraustrennen.
zum
Überreicht durch:
iGZ-Bundesgeschäftsstelle
PortAL10 | Albersloher Weg 10 | 48155 Münster
Telefon 0251 32262-0 | Fax 0251 32262-100
iGZ-Hauptstadtbüro
Schumannstr. 17 | 10117 Berlin
Telefon 030 280459-88 | Fax 030 280459-90
[email protected] | www.ig-zeitarbeit.de
iGZ-FAIRNESS-GARANTIE
ZEICHEN
GUTER
ZEITARBEIT
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Gute Zeitarbeit
Kontakt- und Schlichtungsstelle
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