Tarifverträge Zeitarbeit iGZ-DGBTarifgemeinschaft 2013– 2016 03 Vertragspartner Vertragspartner für das gesamte Tarifwerk Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und die Mitgliedsgewerkschaften des DGB: Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) Königsworther Platz 6, 30167 Hannover Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Haubachstraße 76, 22765 Hamburg Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stromstraße 4, 10555 Berlin Inhalt 04 05 Seite 7 §1 – §8 Entgeltrahmentarifvertrag Seite 15 §1 – §6 Entgelttarifvertrag Seite 27 §1 – §14 Manteltarifvertrag Seite 45 §1 – §3 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung Seite 49 Der iGZ-Ethik-Kodex Branchenzuschläge Die Branchenzuschläge wurden in separaten Tarifverträgen für jede betroffene Branche einzeln ausgehandelt. Sie sind in individuellen Tarifbroschüren niedergelegt und komplettieren die Tariflandschaft der Zeitarbeit. Inhalt 07 Entgeltrahmentarifvertrag Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) Königsworther Platz 6, 30167 Hannover Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Haubachstraße 76, 22765 Hamburg Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stromstraße 4, 10555 Berlin wird folgender Entgeltrahmentarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen: Tarifwerk Tarifwerk 08 09 Tarifwerk §1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ 1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik umfasst weibliche und männliche Deutschland, Beschäftigte. Sie wird ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbar- 2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des keit verwendet. Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunter- §2 Eingruppierungsgrundsätze nehmen (iGZ e.V.), 3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah- 2.1. Der Arbeitnehmer wird zu Beginn des Beschäf Beschäf- 2.3. Übt der Arbeitnehmer vorübergehend auf men der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbe- tigungsverhältnisses entsprechend der arbeitsver- Veranlassung des Arbeitgebers bis zu 6 Wochen triebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind. traglich geregelten Beschäftigung in die jeweilige Entgeltgruppe eingruppiert (Stammentgeltgrup- (vgl. Protokollnotiz Nr. 5, künftig PN) eine geringwertigere Tätigkeit aus, so hat er Anspruch pe). Für die Eingruppierung ist die tatsächlich not- auf die Bezahlung in seiner Stammentgeltgrup- wendige Qualifikation für die im Kundeneinsatz ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. pe. Wird dem Arbeitnehmer innerhalb dieses Zeitraumes eine Tätigkeit angeboten, die seiner Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, Stammentgeltgruppe entspricht und lehnt er diese ab, wird nach 6 Wochen die Entlohnung der die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Ge- Arbei2.2. Werden dem Arbeitnehmer zeitweise Arbei tatsächlich ausgeführten Tätigkeit angepasst. wicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt ten übertragen, die einer höheren Entgeltgruppe entsprechen, werden diese durch eine Zulage für Wird dem Arbeitnehmer eine solche Tätigkeit nicht angeboten, bleibt es bei der Entlohnung in und die entsprechende Dauer der Tätigkeit abgegolten. der Stammentgeltgruppe. b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeits- Während der Zeit, die der Arbeitnehmer nicht bei einem Entleiher eingesetzt ist, erhält er die Vergü- Wird der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum als 6 Wochen den Anforderungen seiner platz im Kundenunternehmen eingesetzt werden und tung gemäß Stammentgeltgruppe. Stammentgeltgruppe nicht gerecht, so kann auf Verlangen des Arbeitgebers eine neue Eingrup- c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen pierung erfolgen. wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden. Entgeltrahmentarifvertrag Entgeltrahmentarifvertrag Tarifwerk 10 11 Tarifwerk §3 §4 Entgeltgruppen Entgeltgruppe 1: Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfor- beitskenntnisse und Fertigkeiten und mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung sowie Spezial- dern. kenntnisse erforderlich sind, die durch eine Zusatz- Entgeltstufen Die Vergütung erfolgt gemäß der Eingangsstufe (ES). ausbildung vermittelt werden. Entgeltgruppe 2: Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für Entgeltgruppe 6: die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifi- Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufs- kation erforderlich sind. ausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten sowie zusätzliche spezielle §5 Einsatzbezogene Zulage Entgeltgruppe 3: Qualifikationsmaßnahmen wie Meister- oder Tech- Ausführung von Tätigkeiten, für die im Regelfall eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine nikerausbildung erforderlich sind. fachspezifische Qualifikation und mehrjährige ak- Entgeltgruppe 7: tuelle Berufserfahrung erforderlich sind. Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die eine Meister-, Techniker- oder Fachschulausbildung Entgeltgruppe 4: erforderlich ist, bei denen die Arbeitnehmer Ver- Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine antwortung für Personal und Sachwerte zu tragen haben oder selbstständig komplexe Aufgabenstel- Nach Ablauf von 9 Kalendermonaten ununterbrochener Überlassungsdauer an denselben Kunden- mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden und die eine mehrjährige Berufserfahrung lungen bewältigen müssen. betrieb wird eine einsatzbezogene Zulage gezahlt. Diese einsatzbezogene Zulage beträgt für die voraussetzen. Entgeltgruppe 8: Entgeltgruppen 1 bis 4 Euro 0,20, für die Entgelt- Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr in der Entgeltgruppe 3 wer- Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium erforder- gruppen 5 bis 9 Euro 0,35 je Stunde. Die einsatzbezogene Zulage wird erstmals nach Ablauf von 14 den in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Die Be- lich ist, bei denen selbstständig komplexe Aufga- Kalendermonaten ununterbrochenen Bestehens rechnung der Betriebszugehörigkeit beginnt am 01.01.2014. benstellungen zu bewältigen sind. des Arbeitsverhältnisses gezahlt (vgl. PN Nr. 6). Entgeltgruppe 5: Entgeltgruppe 9: Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für In Branchen, in denen die tariflichen Entgelte niedriger sind als die, die sich aus der Entgeltsystema- Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium tik dieses Entgelttarifvertrages ergeben, kann die die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Ar- mit mehrjähriger Berufserfahrung oder ein Hochschulstudium erforderlich ist. einsatzbezogene Zulage vermindert werden. Entgeltrahmentarifvertrag Entgeltrahmentarifvertrag Tarifwerk 12 13 Tarifwerk §6 Entgeltumwandlung Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Umwandlung künftiger tariflicher Entgeltansprüche zur Finanzierung einer betrieblichen Altersvorsorge gemäß § 1a BetrAVG. Die Ver- 1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für För- Tarifvertragsparteien einbarung mit dem Arbeitnehmer muss schriftlich abge- dermitglieder des iGZ. dass aus Anlass der Neufassung der Eingruppie- schlossen werden. 2. Übergangsregelung aufgrund der Neueinfüh- rungsmerkmale keine Absenkung des bisherigen Bruttostundenlohnes erfolgt. Diese Regelung fin- rung dieses Tarifvertrages: Die Berechnung des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungs- det entsprechende Anwendung auf Arbeitnehmer, die eine Zulage nach § 2.2. erhalten. §7 Inkrafttreten und Kündigung §8 Salvatorische Klausel Protokollnotizen stimmen darin überein, verhältnisses nach diesem Tarifvertrag erfolgt ab Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2004 für alle tarifgebundenen dem Stichtag 01. Januar 2003. 8. Die Zusatzstufe gemäß Entgeltrahmentarifvertrag vom 29. Mai 2003 entfällt für alle Beschäf- Mitglieder der Vertragsparteien 3. Ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten wird tigten, die am 01. März 2005 noch keinen An- in Kraft. Die Änderungen aus zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam erstellt. spruch auf die Zusatzstufe besitzen. Beschäftigte, die vor dem 01. März 2005 einen Anspruch auf die dem Verhandlungsergebnis vom 17. September 2013 treten am 01. November 2013 für alle ta- 4. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen werden. Zusatzstufe besitzen, behalten diesen tariflichen Anspruch. Das sich aus der Zusatzstufe ergebende Stundenentgelt richtet sich nach dem Entgelttarif- rifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft. Dieser Vertrag kann unter Ein- 5. Die Frist von 6 Wochen gemäß § 2.3. Satz 2 berechnet sich ausgehend vom Beginn der ge- vertrag vom 29. Mai 2003. haltung einer Frist von sechs ringwertigeren Tätigkeit. Das Direktionsrecht des 9. Für Beschäftigte, die bis zum 30. Juni 2006 ei- Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 31. Dezem- Arbeitgebers bleibt unberührt. nen Anspruch auf einsatzbezogene Zulage erworben haben, gilt für die Dauer dieses Einsatzes die ber 2016 gekündigt werden. 6. Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungs- Regelung in § 5 des Entgeltrahmentarifvertrages in der Fassung vom 18. Februar 2005. Sollten einzelne Bestimmungen verhältnisses werden Zeiten, in denen das dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein Beschäftigungsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkran- 10. Die Hauptstufe gemäß Entgeltrahmentarifvertrag vom 18. Februar 2005 entfällt für alle Be- oder werden, so soll hierdurch kungen und Arbeitsunfälle bis zu einem Zeitraum schäftigten, die am 01. Juli 2006 noch keinen An- die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung. spruch auf die Hauptstufe besitzen. Beschäftigte, die vor dem 01. Juli 2006 die Hauptstufe erreicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll haben, behalten diesen tariflichen Anspruch. jene angemessene Bestimmung 7. Die Ein- und Umgruppierung in die neue Entgeltstruktur richtet sich nach den durch den Ta- treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach rifabschluss vom 30. April 2010 neu gefassten Entgeltgruppen (Entgeltgruppenmerkmale). Die Berlin, den 17. September 2013 Sinn und Zweck des Vertrages Entgeltrahmentarifvertrag gewollt haben. Entgeltrahmentarifvertrag 15 Entgelttarifvertrag Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) Königsworther Platz 6, 30167 Hannover Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Haubachstraße 76, 22765 Hamburg Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stromstraße 4, 10555 Berlin wird folgender Entgelttarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen: Tarifwerk Tarifwerk 16 17 §2 §1 Geltungsbereich Entgelte Dieser Tarifvertrag gilt: Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ Es werden die nachfolgenden Stundenentgelte 1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik umfasst weibliche und männliche gezahlt. Der Anspruch auf die Grundvergütung Deutschland, Beschäftigte. Sie wird ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbar- (Eingangsstufe) ergibt sich aus § 4 des Entgeltrahmentarifvertrags. Der Anspruch auf die einsatz- 2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des In- keit verwendet. bezogene Zulage ergibt sich aus § 5 des Entgelt- teressenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunterneh- Tarifwerk rahmentarifvertrags. men (iGZ e. V.), 3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah- Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig ggf. men der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbe- vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchen- triebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind. zuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt. Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt und b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden und c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden. Entgelttarifvertrag Entgelttarifvertrag 18 Tarifwerk Entgelttabelle West (bis 31.12.2013) Entgeltgruppe (EG) Eingangsstufe (ES) Zulage (0,20 €) 1 8,19 2 19 Entgelttabelle West (ab 01.04.2015) Entgelttabelle West (ab 01.01.2014) Zulage (0,35 €) Entgeltgruppe (EG) Eingangsstufe (ES) Zulage (0,20 €) 8,70 1 8,80 9,07 9,27 2 3 10,61 10,81 4 11,22 11,42 12,56 5 12,67 13,73 14,08 6 7 16,03 16,38 8 17,24 9 18,20 Zulage (0,20 €) 9,00 1 9,00 9,20 9,39 9,59 2 9,61 9,81 3 10,98 11,18 3 11,23 11,43 4 11,61 11,81 4 11,88 12,08 13,02 5 13,11 13,46 5 13,41 13,76 14,25 14,60 6 14,75 15,10 6 15,09 15,44 7 16,64 16,99 7 17,22 17,57 7 17,62 17,97 17,59 8 17,90 18,25 8 18,53 18,88 8 18,96 19,31 18,55 9 18,89 19,24 9 19,55 19,90 9 20,00 20,35 Zulage (0,20 €) 8,39 1 8,50 8,74 8,94 2 3 10,22 10,42 4 10,81 11,01 5 12,21 6 Entgelttabelle Ost (bis 31.12.2013) Zulage (0,35 €) Entgelttabelle Ost (ab 01.04.2015) Entgelttabelle Ost (ab 01.01.2014) Entgeltgruppe (EG) Eingangsstufe (ES) Zulage (0,20 €) 7,70 1 7,86 7,64 7,84 2 3 8,93 9,13 4 9,45 9,65 5 10,68 6 Zulage (0,35 €) Zulage (0,20 €) 8,40 1 8,50 8,70 8,35 8,55 2 8,66 8,86 3 9,76 9,96 3 10,12 10,32 4 10,33 10,53 4 10,71 10,91 11,54 5 11,67 12,02 5 12,10 12,45 12,58 12,93 6 13,12 13,47 6 13,61 13,96 7 14,68 15,03 7 15,31 15,66 7 15,88 16,23 15,42 8 15,79 16,14 8 16,47 16,82 8 17,08 17,43 16,26 9 16,67 17,02 9 17,39 17,74 9 18,03 18,38 Zulage (0,20 €) 8,06 1 8,20 8,01 8,21 2 3 9,36 9,56 4 9,90 10,10 11,03 5 11,19 12,00 12,35 6 7 14,01 14,36 8 15,07 9 15,91 7,50 2 Entgelttarifvertrag Entgelttabelle Ost (ab 01.06.2016) Eingangsstufe (ES) Eingangsstufe (ES) 1 Zulage (0,35 €) Entgeltgruppe (EG) Entgeltgruppe (EG) Zulage (0,20 €) Zulage (0,35 €) Eingangsstufe (ES) Eingangsstufe (ES) Eingangsstufe (ES) Entgelttabelle West (ab 01.06.2016) Entgeltgruppe (EG) Entgeltgruppe (EG) Entgeltgruppe (EG) Tarifwerk Zulage (0,35 €) Zulage (0,35 €) Zulage (0,35 €) Entgelttarifvertrag Tarifwerk 20 21 §3 Sonderregelung Tarifwerk §5 Für Arbeitnehmer, die in Betriebe in den Bundesländern M e c k l e n b urg -Vo r p o mm e r n, Brandenburg, Berlin, SachsenAnhalt, Thüringen und Sachsen überlassen werden, richten sich die Entgelte nach den in diesem Tarifvertrag abgebildeten Entgelttabellen Ost. Inkrafttreten und Kündigung Dieser Vertrag tritt am 01. November 2013 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2016, gekündigt werden. §4 Besserstellungsvereinbarungen §6 Zwischen den Tarifvertragsparteien dieses Tarifvertrages und dem Arbeitgeber des Kundenbetriebes kann eine tarifliche Regelung zur Vergütung der Einsatzzeiten in diesem Kundenbetrieb Salvatorische Klausel getroffen werden (dreiseitige Vereinbarung), wenn diese für Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, die dort eingesetzten Mitarbei- gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder ter des Zeitarbeitsunternehmens günstiger ist. werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll jene angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben. Entgelttarifvertrag Entgelttarifvertrag Tarifwerk 22 Protokollnotizen 1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ. 2. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen werden. 23 Tarifwerk Monatliche Gehaltstarife auf der Basis von 151,67 Stunden 3. Durch den Tarifvertrag werden gesetzliche Mindestlohnansprüche nach dem ArbeitnehmerEntsendegesetz nicht berührt. Berlin, den 17. September 2013 Entgelttarifvertrag Entgelttarifvertrag 24 Tarifwerk Entgelttabelle West (bis 31.12.2013) 25 Entgelttabelle West (ab 01.01.2014) Entgeltgruppe (EG) Eingangsstufe (ES) Zulage (0,20 €) 1272,51 1 1289,20 1325,60 1355,93 2 3 1550,07 1580,40 4 1639,55 1669,89 5 1851,89 6 Entgelttabelle West (ab 01.04.2015) Entgeltgruppe (EG) Eingangsstufe (ES) Zulage (0,20 €) 1319,53 1 1334,70 1375,65 1405,98 2 3 1609,22 1639,55 4 1701,74 1732,07 1904,98 5 1921,66 2082,43 2135,51 6 7 2431,27 2484,35 8 2614,79 9 2760,39 Entgeltgruppe (EG) Eingangsstufe (ES) Zulage (0,20 €) 1 1242,18 2 Eingangsstufe (ES) Zulage (0,20 €) 1365,03 1 1365,03 1395,36 1424,18 1454,52 2 1457,55 1487,88 3 1665,34 1695,67 3 1703,25 1733,59 4 1760,89 1791,22 4 1801,84 1832,17 1974,74 5 1988,39 2041,48 5 2033,89 2086,98 2161,30 2214,38 6 2237,13 2290,22 6 2288,70 2341,78 7 2523,79 2576,87 7 2611,76 2664,84 7 2672,43 2725,51 2667,88 8 2714,89 2767,98 8 2810,45 2863,53 8 2875,66 2928,75 2813,48 9 2865,05 2918,13 9 2965,15 3018,23 9 3033,40 3086,48 Entgelttabelle Ost (bis 31.12.2013) Entgelttabelle Ost (ab 01.01.2014) Entgeltgruppe (EG) Eingangsstufe (ES) Zulage (0,20 €) Eingangsstufe (ES) Zulage (0,20 €) 1167,86 1 1192,13 1222,46 1 1243,69 1158,76 1189,09 2 1214,88 1245,21 2 3 1354,41 1384,75 3 1419,63 1449,97 4 1433,28 1463,62 4 1501,53 1531,87 5 1619,84 1672,92 5 1697,19 6 1820,04 1873,12 6 7 2124,90 2177,98 8 2285,67 9 2413,07 Eingangsstufe (ES) Zulage (0,20 €) 1 1137,53 2 Entgelttarifvertrag Zulage (0,35 €) Entgelttabelle Ost (ab 01.04.2015) Entgeltgruppe (EG) Entgeltgruppe (EG) Entgelttabelle West (ab 01.06.2016) Entgeltgruppe (EG) Zulage (0,35 €) Zulage (0,35 €) Tarifwerk Entgelttabelle Ost (ab 01.06.2016) Entgeltgruppe (EG) Eingangsstufe (ES) Zulage (0,20 €) 1274,03 1 1289,20 1319,53 1266,44 1296,78 2 1313,46 1343,80 3 1480,30 1510,63 3 1534,90 1565,23 4 1566,75 1597,09 4 1624,39 1654,72 1750,27 5 1769,99 1823,07 5 1835,21 1888,29 1908,01 1961,09 6 1989,91 2042,99 6 2064,23 2117,31 7 2226,52 2279,60 7 2322,07 2375,15 7 2408,52 2461,60 2338,75 8 2394,87 2447,95 8 2498,00 2551,09 8 2590,52 2643,61 2466,15 9 2528,34 2581,42 9 2637,54 2690,63 9 2734,61 2787,69 Zulage (0,35 €) Zulage (0,35 €) Zulage (0,35 €) Zulage (0,35 €) Zulage (0,35 €) Entgelttarifvertrag 27 Manteltarifvertrag Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) Königsworther Platz 6, 30167 Hannover Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Haubachstraße 76, 22765 Hamburg Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stromstraße 4, 10555 Berlin wird folgender Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen: Tarifwerk Tarifwerk 28 29 Tarifwerk §2 §1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ 1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik umfasst weibliche und männliche Deutschland, Beschäftigte. Sie wird ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbar- 2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des In- keit verwendet. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses 2.1. Arbeitsvertrag und Altersgrenze Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer ei- 2.2. Probezeit und Kündigungsfristen teressenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunterneh- nen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. hältnisses gelten als Probezeit. In den ersten vier men (iGZ e.V.), Erscheint der Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungs- 3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah- nicht und benachrichtigt den Arbeitgeber nicht unverzüglich über die Verhinderung am ersten verhältnis mit einer Frist von 2 Arbeitstagen gekündigt werden. Von der fünften Woche an bis men der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbe- Arbeitstag, so gilt das Beschäftigungsverhältnis als zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kün- triebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind. nicht zustande gekommen. digungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat bis zum sechsten Monat des Beschäftigungsverhältnisses Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsver- Das Beschäftigungsverhältnis endet mit dem Ab- 2 Wochen. Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die lauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf ungekürzte Regelaltersren- Vom siebten Monat des Beschäftigungsverhält- mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn te nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung hat oder haben würde, wenn er nisses an gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gel- a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Ge- in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ten beiderseits. wicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt wäre. Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleichermaßen für befristete Beschäftigungsverhältnisse. und b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden und c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden. Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag 30 Tarifwerk 31 Tarifwerk §3 Arbeitszeit Entleiherbetrieb gültigen Regelungen bzw. Anfor- 21 Minusstunden nicht überschritten werden. durch den Arbeitnehmer zu beantragen und be- derungen des Entleihers. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Plusstundenobergrenze der Arbeitszeitkonten im Verhältnis darf der Genehmigung durch den Arbeitgeber. 3.1.4. Bei Einsatz in vollkontinuierlicher SchichtarSchichtar beit (Contischicht) oder einem vergleichbaren anderen Schichtmodell des Entleihers gilt für den Ar- zur arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit 3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitgut- Stunden. Das entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. angepasst. haben ausgezahlt, ein negatives Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. ist zurückzu- Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertraglich ver- beitnehmer das Arbeitszeit- / Zuschlagsmodell des Entleihers nur, wenn ein voller Zyklus durchlaufen wird. Wird kein voller Zyklus durchlaufen, gilt für 3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufeaufgelaufe nen Stunden werden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen (vgl. PN 8). Dabei können der Ar- zahlen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers geringer ist als die tarifliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. 3.1. Arbeitszeit Ar3.1.1. Die individuelle regelmäßige monatliche Ar beitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte 151,67 im diesen Zeitraum der Durchschnitt der monatlichen beitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalen- Rahmen ihres Arbeitsvertrages die gleichen ta- Arbeitszeit zur Berechnung der geleisteten Stun- dermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitgut- riflichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäf- den. haben frei verfügen. Eine Verfügung durch den Teilzeitbeschäftigte haben die Möglichkeit zu geben, ein negatives Zeitguthaben auch durch Arbeit auszugleichen. 3.1.2. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit pro Monat richtet sich nach der Anzahl der Arbeits- hinaus gilt die Zuschlagsregelung für Feiertage. Beide Tage können unabhängig von den Bestim- Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Arbeitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber tage. mungen gemäß § 3.2.3. über das Arbeitszeitkon- zu beantragen und kann nur aus dringenden be- 3.2.5. Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seines Entgeltes und unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto freizustellen. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Freistellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. In Monaten mit to oder das Urlaubskonto als freie Tage entgolten werden. trieblichen Gründen abgelehnt werden. In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 3.2.6. Die Zulagen und Zuschläge werden jeweils 3.2. Arbeitszeitkonto 4 Wochen dem Freizeitersuchen nachzukommen. Eine vom Arbeitnehmer beanspruchte Freistellung mit dem Entgelt für den Monat ausgezahlt, in dem sie anfallen und werden nicht auf das Ar- tigte, soweit sich aus den Tarifverträgen nichts anderes ergibt. 3.1.5. An Heiligabend und Silvester endet die Arbeitszeit um 14.00 Uhr. Für Arbeiten darüber 20 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 140 Std. 21 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 147 Std. Arbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeitguthaben des Arbeitnehmers führen. zum Abbau von Guthabenstunden aus dem Ar- beitszeitkonto übertragen. Die Auszahlung der 23 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Std. 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein ArbeitsArbeits zeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden beitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung eines neuen Einsatzes unterbrochen. Bei Arbeitsunfä- Stunden aus dem Arbeitszeitkonto erfolgt stets nur in Höhe der tariflichen Eingangsstufe ohne Bei Teilzeitarbeit berechnet sich die regelmäßige die Stunden übertragen, die über die regelmäßige higkeit während eines beanspruchten Freizeitaus- Berücksichtigung von Branchenzuschlägen und Arbeitszeit pro Monat anteilig. Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet werden. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung gleichs werden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto rückübertragen. sonstigen Zulagen und Zuschlägen. 3.1.3. Die monatliche Arbeitszeit wird an die des Entleihers angepasst. Beginn und Ende der täg- von Minusstunden. lichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und 3.2.2. Es dürfen nur so viele Stunden auf das Arbeitszeitkonto übertragen werden, dass die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 22 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 154 Std. die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach 3.2.7. Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 105 den Wünschen des Arbeitnehmers in Absprache Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teil- mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange. Der Freizeitausgleich ist zeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plusstunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag Tarifwerk 32 33 Tarifwerk §4 Zuschläge 4.1. Mehrarbeit 4.3. Sonntagsarbeit Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Pro- 4.5.3. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4. werden für Tätigkeiten im medizinischen / ärzt- mo4.1.1. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige mo zent, sofern die Arbeit an Sonntagen nicht zur lichen Bereich folgende Zuschläge vereinbart: natliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit. Regelarbeitszeit zählt (vgl. PN 7). Nachtarbeit Sonntagsarbeit 15,0 Prozent 25,0 Prozent 4.1.2. Mehrarbeitszuschläge werden für Zeiten 4.4. Feiertagsarbeit Feiertagsarbeit 35,0 Prozent gezahlt, die in Monaten mit 20 Arbeitstagen über 160 geleistete Stunden Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 Prozent, sofern die Arbeit an Feiertagen nicht zur Re- Samstagsarbeit in der Zeit von 13.00 – 23.00 Uhr 21 Arbeitstagen über 168 geleistete Stunden gelarbeitszeit zählt (vgl. PN 7). 22 Arbeitstagen über 176 geleistete Stunden 7,5 Prozent 4.5.4. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4. richten sich für Tätigkeiten im gastronomischen 23 Arbeitstagen über 184 geleistete Stunden Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jewei- hinausgehen. ligen Einsatzort. Bereich die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach der jeweiligen Zuschlagsregelung Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent. 4.5. Sonstige Zuschlagsvereinbarungen im Entleihbetrieb. Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Teil- 4.5.1. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche zeitbeschäftigte. Arbeitszeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt. 4.2. Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern 4.5.2. Die prozentuale Zuschlagsberechnung bezieht sich auf die Vergütung gemäß aktueller mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit Entgeltgruppe und -stufe gemäß § 2 des Entgelt- gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent. Regelmäßige Nachtarbeit tarifvertrages. Die Zuschlagsberechnung bezieht sich nicht auf die einsatzbezogene Zulage oder (Dauernachtschicht) wird mit einem Zuschlag von etwaige außertarifliche Zulagen. 20 Prozent vergütet. Für Tätigkeiten, die aus sachlichen Gründen typischerweise nachts verrichtet werden müssen (z.B. Bewachungsdienste), werden keine Zuschläge vergütet. Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag Tarifwerk 34 35 Tarifwerk §6 Urlaub §5 Arbeitsbefreiung 6.1. Urlaubsgewährung 6.2.2. Für Teilzeitbeschäftigte ist der Jahresur Jahresurlaub anteilig zu berechnen. Die Urlaubsgewährung richtet sich nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Urlaubster- 6.2.3. Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe eines 5.1. Soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes be be- Bezüglich der Buchstaben b), c) und d) gelten die mine können jeweils nur im Einvernehmen mit dem Kalenderjahres aus dem Unternehmen aus oder stimmt, gilt der Grundsatz, dass nur geleistete Arbeit vergütet wird. Regelungen entsprechend auch für Arbeitnehmer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft. Arbeitgeber festgelegt werden. tritt er im Laufe eines Kalenderjahres ein, so erhält er für jeden vollen Monat des Bestehens des 6.2. Urlaubsanspruch Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des ihm 5.2. In unmittelbarem Zusammenhang mit den nachstehenden Ereignissen ist dem Arbeitnehmer Die Ansprüche auf Freistellung nach Buchstaben a) bis d) bestehen nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten. Bezahlte Freistellung wird auf vorherigen schriftlichen Antrag gewährt und ist vom Arbeitnehmer mit Dokumenten nachzuweisen. Der Nachweis ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ereignis beizubringen. bezahlte Freistellung von der Arbeit ohne Anrechnung auf den Urlaub zu gewähren: a) bei eigener Eheschließung oder Eintragung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft 1 Tag b) bei Niederkunft der Ehefrau 1 Tag c) bei Tod des mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners 2 Tage d) bei Tod eines Elternteils oder eines Kindes 1 Tag e) bei Umzug auf Veranlassung des Arbeitgebers Damit sind alle Anlässe aus § 616 BGB kompensiert. zustehenden Jahresurlaubs. 6.2.1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erer höht sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit. 6.2.4. Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ab Ablauf des Kalenderjahres, wenn er nicht zuvor erfolglos geltend gemacht wurde oder aus be- Der Arbeitnehmer erhält, berechnet nach der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeits- trieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. In den genannten verhältnisses (vgl. PN 5;6) Fällen wird der Resturlaub in das Folgejahr über- im ersten Jahr einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen, tragen. Wird dieser Resturlaub durch den Arbeitnehmer nicht bis spätestens zum 31. März des im zweiten Jahr einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen, Folgejahres in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch zu diesem Zeitpunkt. 1 Tag im dritten Jahr f) bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern für die notwendige aus- einen Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen, im vierten Jahr Wenn Urlaub wegen einer Langzeitarbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, auch fallende Arbeitszeit. Soweit Erstattungsanspruch einen Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen, nicht bis zum 31. März des Folgejahres, so ver- besteht, entfällt in dieser Höhe der Anspruch auf das Arbeitsentgelt. ab dem fünften Jahr einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. fällt der Anspruch. Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubsanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz. Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag Tarifwerk 36 37 Tarifwerk §6a 1 Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Protokollnotiz zu § 6a: Die Tarifvertragsparteien einigen sich auf folgende Berechnungsbeispiele: Beispiel 1 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen Beispiel 2 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit): Arbeitszeit pro Monat): In den letzten drei abgerechneten Monaten (65 Tage) vor Der Arbeitnehmer hat einen Stundenverdienst von 10,22 dem Arbeitsausfall hat der Arbeitnehmer einen Stunden- Euro (EG 3 bis 31.12.2013) und eine übertarifliche Zulage verdienst von 10,22 Euro (EG 3 bis 31.12.2013). Er hat 30 von 1,78 Euro, so dass er einen Gesamtverdienst pro Std. Tage à 7 Std. mit einem Branchenzuschlag von 1,53 Euro von 12 Euro hat. Er hat durchschnittlich 7,5 Std. in den (Branchenzuschlag TV BZ M+E) gearbeitet. Er kehrt dann letzten drei abgerechneten Monaten (65 Tage) vor dem Arbeitsausfall gearbeitet. Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts sind für je- c) Für die im Arbeitszeitkonto zu berücksichtigenden Stunden ist die im Referenzzeitraum in einen zuvor ausgeübten Einsatz in der Chemieindustrie den nach den gesetzlichen und tariflichen Bestim- durchschnittlich Branchenzuschlag von 1,02 Euro (Branchenzuschlag TV mungen zu vergütenden Krankheits- bzw. Urlaubs- mäß Buchstabe b) maßgeblich (vgl. § 3.2.1.). BZ Chemie). durchschnittliche Arbeitsverdienst und die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei abgerechne- Liegen im Referenzzeitraum Verdienstkürzungen aufgrund von Kurzarbeit, Krankheitstagen, für die Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Ur- Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Urlaubs- laubsentgelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: entgelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: ten Monate (Referenzzeitraum) vor Beginn der Ar- wegen Überschreitung der 6-Wochen-Frist kein Ent- beitsunfähigkeit bzw. des Urlaubsantritts zugrunde zu legen. Hierfür gilt: geltfortzahlungsanspruch besteht, unverschuldeten Arbeitsversäumnissen oder Zeiten, in denen das a) 151,67 Std. x 3 Monate x 10,22 Euro = 4.650,20 Euro a) 65 Tage x 7 Std. x 10,22 Euro = 4.650,10 Euro (tarif- (tarifliches Grundentgelt ohne Zuschläge auf Grundlage liches Grundentgelt ohne Zuschläge auf Grundlage der Arbeitsverhältnis ruht, bleiben diese für die Berech- der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit regelmäßigen Arbeitszeit pro Monat im Referenzzeit- a) Es ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst des Referenzzeitraums auf Grundlage der individuellen nung außer Betracht. im Referenzzeitraum) raum) b) 30 Tage x 7 Std. x 1,53 Euro = 321,30 Euro (Zulagen/ b) 65 Tage x 7,5 Std. x 1,78 Euro = 867,75 Euro (Zulagen/ regelmäßigen Arbeitszeit zu bilden. Zum Arbeitsverdienst zählen die Entgeltbestandteile gemäß § 2 Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere, betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt. Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeits- Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeits- zeit) + 35 Tage x 8 Std. x 1,02 Euro = 285,60 Euro zeit) ermittelte Arbeitszeit ge- zurück und arbeitet dort an 35 Tagen à 8 Std. mit einem tag für die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts der Entgelttarifvertrag iGZ sowie sonstige Zulagen und Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) gemäß den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. = 606,90 Euro Die in der Protokollnotiz enthaltenen Berechnungsbeispiele sind verbindliche Bestandteile des Tarifver- c) 4.650,10 Euro + 867,75 Euro (Addition der Ergebnisse c) 4.650,20 Euro + 606,90 Euro = 5.257,10 Euro aus a) und b)) = 5.517,85 Euro d) 5.257,10 Euro / 65 Tage = 80,88 Euro/Tag d) 5.517,85 Euro / 65 Tage = 84,89 Euro/Tag trages.1 b) Zusätzlich finden die durchschnittlich im Referenzzeitraum erarbeiteten Zulagen und Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) auf Grundlage der durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitszeit Berücksichtigung, die über die individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 80,88 Euro aus- Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 84,89 Euro aus- Die Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation richtet sich gezahlt. gezahlt. nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungs- = 7,54 Std. e) (30 Tage x 7 Std. + 35 Tage x 8 Std.) / 65 Tage gesetzes. Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,5 Std. in der Zeiterfassung berücksichtigt. Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,54 Std. in der Zeiterfassung berücksichtigt. Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag Tarifwerk 38 39 Tarifwerk §7 §8 Brückentage / Betriebsruhe Jahressonderzahlungen 7.1. Um den Arbeitnehmern in Verbindung mit Feiertagen und Wochenenden (sog. Brückentage) Nach dem sechsten Monat des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Voraussetzung für den Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlungen ist das Bestehen eines unge- eine längere zusammenhängende Freizeit zu PN 5;6) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Jah- kündigten Beschäftigungsverhältnisses zum Aus- gewähren, können Arbeitstage vor oder im Anschluss an Feiertage festgelegt werden, an denen ressonderzahlungen in Form von zusätzlichem Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Auszahlung zahlungszeitpunkt. nicht gearbeitet wird. des zusätzlichen Urlaubsgeldes erfolgt mit der Ab- Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlungen rechnung für den Monat Juni eines jeden Jahres, anteilig entsprechend der vereinbarten regelmä- 7.2. Für einen zusammenhängenden Zeitraum die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit ßigen monatlichen Arbeitszeit. – von höchstens 14 Kalendertagen – kann Betriebsruhe angeordnet werden. Dazu benötigte der Abrechnung für den Monat November eines jeden Jahres. Zeit kann vom Arbeitszeitkonto oder vom Jahres- Arbeitnehmer, die bis zum 31. März des Folgejahres aus dem Arbeitgeberbetrieb ausscheiden, urlaub übertragen werden. Ausschließlich für diesen Zweck können auf dem Arbeitszeitkonto bis Zusätzliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöhen sich mit zunehmender Dauer der Betriebszu- haben das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen. Dies gilt nicht im Fall einer betriebsbedingten Kündi- zu 50 Minusstunden angesammelt werden. gehörigkeit, berechnet auf die Stichtage 30. Juni gung durch den Arbeitgeber. und 30. November. Für die Lage der Betriebsruhe sind nach Möglichkeit die Wünsche der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Das zusätzliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld beträgt, abhängig von der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses (vgl. PN 5;6) nach dem sechsten Monat jeweils 150 Euro brutto, im dritten und vierten Jahr jeweils 200 Euro brutto, ab dem fünften Jahr jeweils 300 Euro brutto. Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag Tarifwerk 40 41 Tarifwerk §10 Ausschlussfrist §9 Tarifliche Schlichtungsstelle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche schriftlich ab, sind die Ansprüche innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der 9.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Das Schiedsgericht setzt sich paritätisch aus je schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu ma- Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Durch- zwei, höchstens je drei Beisitzern zusammen. Die chen. führung und Anwendung dieses Tarifvertrages Arbeitgeberbeisitzer werden von dem iGZ, die Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen gel- sind die Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen. Der streitige Sachverhalt ist schriftlich mitzuteilen. Arbeitnehmerbeisitzer von der DGB-Tarifgemeinschaft von Fall zu Fall benannt. tend gemacht werden, sind ausgeschlossen. §11 Kann die Meinungsverschiedenheit auch mit Hilfe der Tarifvertragsparteien nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen vom Zeitpunkt der Mitteilung 9.3. Das Schiedsgericht tritt innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Feststellung gemäß an beigelegt werden, steht der Rechtsweg offen. § 9.2 Satz 2 zusammen. 9.2. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Ar- Kommt eine Mehrheitsentscheidung des Schieds- beitgeber und Arbeitnehmer über die Auslegung von Bestimmungen dieses Tarifvertrages gelten gerichts nicht zustande, so ist ein unparteiischer Vorsitzender hinzuzuziehen. die obigen Vorschriften entsprechend. Sind die Fälligkeit von Entgeltansprüchen Tarifvertragsparteien übereinstimmend der Auffassung, dass die Meinungsverschiedenheit grund- Nach der Benennung des Vorsitzenden tritt das Schiedsgericht spätestens innerhalb einer Frist von Die Arbeitnehmer erhalten ein Monatsentgelt Abrechnungsmonats ein Abschlag von bis zu 80 sätzliche Bedeutung hat oder kann darüber keine einem Monat zusammen. auf der Basis der individuellen regelmäßigen mo- Prozent des zu erwartenden Netto-Einkommens Übereinstimmung erzielt werden, so entscheidet das Schiedsgericht über die Meinungsverschieden- Die Entscheidungen des Schiedsgerichts über die natlichen Arbeitszeit oder der regelmäßigen Arbeitszeit pro Monat, das spätestens bis zum 15. ausgezahlt. Bereits gezahlte Abschläge werden angerechnet. Sofern das Beschäftigungsverhält- heit unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit. Im anderen Fall steht der Rechtsweg offen. Auslegung dieses Tarifvertrages sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen den tarifgebundenen Par- Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats fällig wird. nis nach dem 20. des betreffenden Abrechnungsmonats beginnt sowie im Austrittsmonat besteht teien bindend. Auf Verlangen des Arbeitnehmers wird mit recht- kein Anspruch auf eine Abschlagszahlung. Diese zeitiger Ankündigung am Ende eines jeweiligen Abschlagsregelung findet Anwendung ab dem 01. Juli 2014. Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag 42 Tarifwerk 43 Tarifwerk §12 den. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll jene angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn Streikklausel Arbeitnehmer eines Arbeitskampfmaßnahme in dem Betrieb einge- Streikaufrufs einer Mitgliedsgewerkschaft der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit nicht in Be- setzt wurden. Hiervon können die Parteien des Arbeiskampfes im Einzelfall abweichende Verein- trieben barungen treffen (z.B. Notdienstvereinbarungen). Die Regelung des § 11 Abs. 5 AÜG bleibt unbe- oder werden im Betriebsteilen Umfang und Zweck des Vertrages gewollt haben. eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die bereits vor Beginn der rührt. Protokollnotizen §13 1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für För- verhältnis anteilig gezahlt für die Zeiten, in denen dermitglieder des iGZ. ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt Inkrafttreten und Kündigung 2. Der Begriff Beschäftigungsverhältnis ist gleich- erzielt wurde. Satz 2 gilt dementsprechend. Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2004 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, erstmals in Kraft. Die Änderungen aus dem Verhandlungs- jedoch zum 31. Dezember 2016, gekündigt wer- ergebnis vom 17. September 2013 treten am 01. November 2013 für alle tarifgebundenen Mitglie- den. zusetzen mit dem Begriff des Arbeitsverhältnisses. 7. Die Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, 3. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen werden. soweit diese zur Regelarbeitszeit zählen, richten sich nach der Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb, siehe auch § 3.1.4. 4. Mit den Regelungen nach § 3.2.3, § 6 und 8. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann mit Zu- § 7 wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht eingeschränkt. stimmung des Arbeitgebers eine individuelle Regelung über die Auszahlung von Arbeitszeitguthaben bis höchstens 20 Stunden pro Monat 5. Übergangsregelung aufgrund der Neueinführung dieses Tarifvertrages: Die Berechnung des der der Vertragsparteien in Kraft. ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt ab Stichtag 01. Januar §14 2002. vereinbart werden. 6. Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses wer- Salvatorische Klausel den Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeits- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Entgeltfortzahlung. Die Jahressonderzahlungen gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder Bestimmungen des Vertrages nicht berührt wer- gemäß § 8 werden auch bei ruhendem Arbeits- Manteltarifvertrag bedingte Erkrankungen und Arbeitsunfälle bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der Berlin, den 17. September 2013 Manteltarifvertrag 45 Tarifwerk Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) Königsworther Platz 6, 30167 Hannover Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Haubachstraße 76, 22765 Hamburg Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main TRANSNET 1 Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stromstraße 4, 10555 Berlin wird folgende Regelung abgeschlossen: 1Die EVG ist als Rechtsnachfolgerin von TRANSNET durch Abschluss eines Anerkennungstarifvertrages (Anerkennung des iGZ-DGB-Tarifwerkes) in die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB zurückgekehrt. Tarifwerk 46 47 Tarifwerk §1 §3 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: 1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, 3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der Inkrafttreten und Kündigung vertragsschließenden Gewerkschaften sind. 2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des In- Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2004 für alle teressenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunterneh- tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien men (iGZ e.V.), in Kraft. Die freiwillige Anwendung des Tarifvertrages zu einem früheren Zeitpunkt kann von Vollmitgliedern des iGZ nach vorheriger schriftlicher Anzeige gegenüber den Tarifvertragspar- §2 teien erfolgen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist Öffnungsklausel bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten von drei Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 30. Juni 2006, gekündigt werden. Protokollnotiz Bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Be- treffen, soweit damit ein Beitrag zum Erhalt des Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für För- standsfähigkeit eines Unternehmens können Arbeitgeber und/oder betriebliche Interessenver- Unternehmens und der Arbeitsplätze zu leisten ist. Voraussetzung für die Vereinbarung einer be- dermitglieder des iGZ. tretung bei den Tarifvertragsparteien eine Sonderregelung beantragen. fristeten Sonderregelung durch die Tarifvertragsparteien ist die Vorlage eines Sanierungskonzeptes Berlin, den 29. Mai 2003 und der Ausschluss betriebsbedingter KündiDie Tarifvertragsparteien werden in diesem Fall zeitlich befristete Sonderregelungen prüfen und Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung gungen während der Laufzeit der Sonderregelung. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 49 Tarifwerk Der iGZ-Ethik-Kodex Die Ansprechpartner in der Kontakt- und Schlichtungsstelle (v.l.): Prof. Franz Josef Düwell, Holger Dahl und Torsten Oelmann. Fairness, Zuverlässigkeit, Respekt, Vertrauen und Seriosität sind Werte, für die sich der iGZ gemeinsam mit seinen Mitgliedern stark macht. Im Mit- Wir laden Sie ein: Nehmen Sie die iGZ-Mitgliedsunternehmen beim Wort! Denn wir haben nicht nur einen Kodex entwickelt, sondern lassen die- telpunkt steht dabei der Mensch. sen auch überwachen. Gerade angesichts des Fachkräftemangels wissen die im iGZ organisier- Um diese Werte greifbar zu machen, haben die ten Zeitarbeitsunternehmen, dass sie den Wett- iGZ-Mitglieder verbindliche Handlungsgrundsätze für iGZ-Mitgliedsunternehmen beschlossen. Die- bewerb um die besten Köpfe auf allen Ebenen aufnehmen müssen. Dazu gehört auch diese ser „iGZ-Ethik-Kodex“ steht für eine nachhaltige freiwillige Selbstverpflichtung zur Einhaltung von Mindeststandards. Und dieser Mindeststandard Qualitätssicherung über die bestehenden gesetzlichen Vorschriften und tariflichen Regelungen hinaus. kann aus unserer Sicht nur heißen: GUTE ZEITARBEIT! Ethik-Kodex 50 51 Ethik-Kodex ETHIK-KODEX Gute Zeitarbeit Kontakt- und Schlichtungsstelle Wer überwacht den iGZ-Ethik-Kodex? Damit der iGZ-Ethik-Kodex kein „zahnloser Tiger“ Was geschieht, wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist? bleibt, überwacht eine unabhängige Kontakt- und Im Fall von groben Verstößen gegen den iGZ-Ethik- Schlichtungsstelle (KuSS) die Einhaltung der Regeln. Kodex ist eine Meldung an den iGZ-Bundesvorstand möglich, der seinerseits Maßnahmen bis hin zum Wer kann sich beschweren? Verbandsausschluss ergreifen kann. Die KuSS ist offen für Mitarbeiter, Bewerber, Kundenunternehmen oder Institutionen, die einen Ver- Wer gehört der KuSS an? stoß gegen die im iGZ-Ethik-Kodex aufgeführten ethischen Grundsätze zu beklagen haben. Die KuSS ist unabhängig und hochrangig besetzt: Prof. Franz Josef Düwell, Vors. Richter beim BAG a.D., Holger Dahl, Roland Lukas Konfliktlösungen, und Wie läuft das Verfahren ab? Die Kontaktstelle ist der erste Ansprechpartner. Torsten Oelmann, Beratungsagentur Personalmanagement, wurden vom iGZ-Bundesvorstand in die Dort wird nach einer ersten Prüfung der Angelegen- Schlichtungsstelle berufen. heit festgestellt, ob ein Verstoß gegen den Kodex vorliegt. Falls nein, wird das Verfahren eingestellt. Wie erreiche ich die KuSS? Falls ja, wird der Fall an die Schlichtungsstelle weitergeleitet. Die KuSS nimmt die Sachverhalte auf und Die KuSS ist telefonisch unter 030 25762847 und unter [email protected] erreichbar. hört alle Beteiligten an. Oberste Priorität hat dabei Weitere Informationen zur KuSS und zum iGZ- eine gütliche Einigung. Ethik-Kodex gibt es unter www.kuss-zeitarbeit.de. -FAIRNESS-GARANTIE Als Mitglied des Arbeitgeberverbandes iGZ garantieren wir Ihnen: Einhaltung des iGZ-Ethik-Kodex Zeitarbeit Faire Tariflöhne nach dem iGZ-DGB-Tarifvertrag Strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben Professionelles Beschwerdemanagement Bei Verstößen gegen diese Grundsätze wenden Sie sich direkt an die unabhängige Kontakt- und Schlichtungsstelle (KuSS) unter [email protected] oder Telefon 030 25762847. iGZ-Ethik-Kodex unter: www.kuss-zeitarbeit.de Die Daten zum „Mitnehmen“ finden Sie auf unserer iGZFairness-Garantie-Karte Heraustrennen. zum Überreicht durch: iGZ-Bundesgeschäftsstelle PortAL10 | Albersloher Weg 10 | 48155 Münster Telefon 0251 32262-0 | Fax 0251 32262-100 iGZ-Hauptstadtbüro Schumannstr. 17 | 10117 Berlin Telefon 030 280459-88 | Fax 030 280459-90 [email protected] | www.ig-zeitarbeit.de iGZ-FAIRNESS-GARANTIE ZEICHEN GUTER ZEITARBEIT ETHIK-KODEX Gute Zeitarbeit Kontakt- und Schlichtungsstelle