AG-Info 6/2017 - SKW Schwarz Rechtsanwälte

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AG-Info 6/2017
Impressum │ kavberlin.de
Wiebke Wehrhahn
Mitgliedermarketing
E: [email protected]
T: ( 030 ) 21 45 81 - 12
Arbeitgeber-Info
Herausgeber
Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin
Goethestraße 85 | 10623 Berlin
T: ( 030 ) 21 45 81-11 | F: ( 030 ) 21 45 81-18
E: [email protected] | www.kavberlin.de
Inhaltlich verantwortlich
Claudia Pfeiffer, Geschäftsführerin
Jahresabonnement
229 Euro | Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten
Titelfoto
© Mike Haufe
2
kavberlin.de │ Inhalt
AG-INFO 6/2017
06
4
SEMINARE
ÜBERBLICK
I. INFORMATIONEN ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN
10
1. Änderungen im Mutterschutzgesetz
11
2. Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen verabschiedet
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II. FÜR DIE PERSONALPRAXIS
1. Ergebnisse der Steuerschätzung und aktuelle Prognosen zur wirtschaftlichen
Entwicklung
15
2. Musterantwortschreiben für Höhergruppierungsanträge
III. AUS DER RECHTSPRECHUNG
18
16
1. Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung pauschal 40 Euro zahlen
2. Arztbesuch ist nicht (unfall-)versichert
19
3. Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zur Erprobung
20
4. Keine Mitwirkung, aber Pflicht zur Unterrichtung des Personalrates über
Wirtschaftsplan
IV. DER AKTUELLE PRAXISFALL
25
22
Befristungsrecht und der gescheiterte Heilungsversuch
V. AUS DEM VERBAND
Ehrenamtliche Richter gesucht
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VI. FACHLITERATURBESPRECHUNGEN
Kooperationsangebot “Schnell-Dienst Tarifrecht öD”
KAV Berlin und Verlag Hüthig Jehle Rehm
FÜR SIE BEIGEFÜGT
31
“Schnell-Dienst Tarifrecht öD”
3
Seminare │ kavberlin.de
Betriebliches Eingliederungsmanagement
KAV SEMINAR 2117 | Termin 14.09.2017 | Zeitplan: 9:00 - 16:30 Uhr
Seminargebühr: Mitglieder 345 EUR | Nichtmitglieder 430 EUR
Sebastian Günther
Der Gesetzgeber hat mit Einführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
in § 84 SGB IX die Vermeidung von Arbeitsunfähigkeit und den Erhalt des Arbeitsplatzes als
anzustrebendes Ziel gesetzt und die Arbeitgeber verpflichtet, alles zu tun, um dieses Ziel
zu erreichen. Hierfür und zur Vermeidung von Problemen sowie Rechtsstreitigkeiten ist es
unerlässlich, sich mit den Anforderungen an das BEM und dessen Auswirkungen auf das
Arbeitsverhältnis vertraut zu machen. Wir zeigen Ihnen, was zu beachten ist, um ein effektives
Eingliederungsmanagement umzusetzen. Neben der Klärung der rechtlichen Fragen stellt das
Seminar Instrumente und Wege des BEM dar.
• Ziele des Betrieblichen Eingliederungsmanage-
• Beteiligung des Betriebs-/Personalrats
ments
• Sonstige Beteiligte bei der Durchführung des BEM
• Voraussetzungen des BEM
• Mindestanforderung an ein BEM
• Rechtliche Aspekte, insbesondere Auswirkungen
auf das Arbeitsrecht, insbesondere auf die krank-
• Mögliche Abläufe und Modelle des BEM
heitsbedingte Kündigung
• Mögliche Maßnahmen im Rahmen des BEM
• Betriebs-/Dienstvereinbarungen zum BEM
4
kavberlin.de │ Seminare
Psychische Belastungen
am Arbeitsplatz
KAV SEMINAR 3417 | Termin 18.10.2017 | Zeitplan: 9:30 - 17:00 Uhr
Seminargebühr: Mitglieder 365 EUR | Nichtmitglieder 440 EUR
Dr. Christoph Ramcke
Psychische Belastungen stellen ein zentrales Thema in der heutigen Arbeitswelt dar. Der
Workshop gibt einen thematischen Überblick, reflektiert eigene Belastung und bietet auch
Hilfestellung für Teilnehmende deren Fokus darin besteht, erste Belastungen im Unternehmen zu
erkennen und entgegenzuwirken (z.B.: Personalverantwortliche, Führungskräfte). Dabei wird die
besondere Bedeutung von Führungskräften ebenfalls thematisiert.
Zielgruppe: Beschäftigte, Führungskräfte
• Was ist gesunde Führung? Auswirkungen von
Methode: Workshop mit Input, Erfahrungsaustausch
Führungsverhalten auf Psyche und Gesundheit
und Gruppendiskussion
• Chancen und Grenzen der Führungskraft und des
Inhalte:
• „Burnout“, Überbelastung, emotionale Erschöpfung? Basiswissen über Begrifflichkeiten, Ur-
Unternehmens
• Chancen und Barrieren der Verhaltensveränderung (Stichwort: „innerer Schweinehund“)
sachen, Symptome und häufigste psychische
Erkrankungen
• Möglichkeiten Belastungen zu erkennen und Ihnen entgegenzuwirken (wie Alarmsignale rechtzeitig erkannt werden)
• Sensibilisierung für das eigene Gesundheitsverhalten / Bedeutung von Resilienz
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Überblick │ kavberlin.de
Überblick
Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen
1. Änderungen im Mutterschutzgesetz
Wie bereits mit AG-Info 10/2016 mitgeteilt, hatte das Kabinett im Mai 2016 den von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts beschlossen. Nun hat der Bundesrat am 12.5.2017 in zweiter Lesung diesem Gesetzentwurf zugestimmt. Damit ist das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.
2. Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen
verabschiedet
Wie zuletzt mit AG-Info 2/2017 berichtet, hatte die Bundesregierung am 11. Januar 2017 einen
Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen mit weiteren Verschärfungen und entsprechendem Verwaltungsaufwand für die Arbeitgeber vorgelegt. Nachdem
der Bundestag am 30. März 2017 diesen Gesetzentwurf beschlossen hat, hat der Bundesrat am
12. Mai 2017 das „Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen“ (EntgTranspG)
gebilligt.
Für die Personalpraxis
1. Ergebnisse der Steuerschätzung und aktuelle Prognosen zur
wirtschaftlichen Entwicklung
Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat am 11. Mai 2017 seine Prognosen zur Entwicklung der
Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Kommunen für die Jahre 2017 bis 2021 vorgelegt. Darüber hinaus haben die an der Gemeinschaftsdiagnose beteiligten Wirtschaftsforschungsinstitute
am 12. April 2017 ihr Frühjahrsgutachten vorgestellt.
6
kavberlin.de │ Überblick
2. Musterantwortschreiben für Höhergruppierungsanträge
Per Rundmail vom 16. Dezember 2016 haben wir die Durchführungshinweise zur Überleitung der
Beschäftigten in die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA weitergeleitet. Die
Tarifvertragsparteien haben für Höhergruppierungen, die auf die Änderung von Tätigkeitsmerkmalen durch das Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA
gestützt werden, das Erfordernis einer Antragstellung durch die Beschäftigten binnen einjähriger
Ausschlussfrist vereinbart. Für deren Beantwortung möchten wir Ihnen zwei Musterantwortschreiben zur Verfügung stellen.
Aus der Rechtsprechung
1. Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung pauschal 40 Euro zahlen
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. November 2016 - 12 Sa 524/16 -
Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat mit Urteil vom 22. November 2016 – 12 Sa
524/16 – entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Absatz 5 BGB einen Pauschal-Schadensersatz in Höhe von
40 Euro zu zahlen habe.
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Überblick │ kavberlin.de
2. Arztbesuch ist nicht (unfall-)versichert
Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 16/14 –
Mit Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 16/14 – hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass
sich ein Versicherter, der im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber während der regelmäßigen
Arbeitszeit einen Arzt zum Zwecke der Kontrolle von Blutwerten und Medikamenteneinstellung
aufsucht, nicht auf einem Betriebsweg befindet und damit nicht unfallversichert ist.
3. Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zur Erprobung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 -
In seinem Urteil vom 24.02.2016 - 7 AZR 253/14 - hatte sich das BAG mit der vorübergehenden
Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit zu befassen und ebtschieden, dass der Zweck, die
Eignung eines Arbeitnehmers zur Wahrnehmung einer höherwertigen Position zu erproben, ein
rechtlich anerkennenswertes Interesse an einer befristeten Übertragung der höherwertigen Aufgaben begründen könne. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn der befristete Vertrag für einen
zur Erprobung angemessenen Zeitraum vereinbart wird.
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kavberlin.de │Überblick
4. Keine Mitwirkung, aber Pflicht zur Unterrichtung des Personalrates
über Wirtschaftsplan und dessen Auswirkungen auf Personalplanung
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 5 P 3.16 -
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28. Februar 2017 unter dem Aktenzeichen 5 P 3.16 eine
wichtige Entscheidung zur Beteiligung des Personalrats an der Wirtschafts- und Haushaltsplanung
getroffen. Es hat entschieden, dass § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin der Personalvertretung zwar
ein von deren Aufgaben losgelöstes Recht auf Unterrichtung über die Wirtschafts- oder Haushaltsplanung der Dienststelle sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung vermittele. § 90 Nr. 5 PersVG Berlin begründe aber kein Recht der Personalvertretung,
bei der Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Wirtschaftsplan mitzuwirken.
Der aktuelle Praxisfall
Befristungsrecht und der gescheiterte Heilungsversuch
Die Vorgaben des § 14 Abs. 1 und 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind nicht immer leicht
zu überblicken. Arbeitgeber haben verschiedene formelle und materielle Voraussetzungen zu berücksichtigen. Meist kommt es erst dann darauf an, wenn eine erneute Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages nicht angeboten wird. Infolge landen die Parteien bei Gericht.
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Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen│ kavberlin.de
Informationen zu Gesetzen
und Tarifverträgen
1. Änderungen im Mutterschutzgesetz
Wie bereits mit AG-Info 10/2016 mitgeteilt,
das MuSchG bislang nur für Frauen, die in
hatte das Kabinett im Mai 2016 den von Bun-
einem Arbeitsverhältnis stehen. Künftig wird
desfamilienministerin Manuela Schwesig vor-
es eine Ausweitung auf sonstige Vertragskons-
gelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung des
tellationen geben.
Quelle: Newsletter des KAV
Mutterschutzrechts beschlossen. Nun hat der
Nordrhein-Westfalen
Bundesrat am 12.5.2017 in zweiter Lesung
Schülerinnen und Studentinnen werden dann
NL 44/17 vom 26. Mai 2017
diesem Gesetzentwurf zugestimmt. Damit ist
in den Anwendungsbereich des MuSchG ein-
das parlamentarische Gesetzgebungsverfah-
bezogen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit
ren abgeschlossen.
und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder
Mit diesem Gesetz beabsichtigt der Gesetzge-
Studentinnen im Rahmen der schulischen oder
ber einen verbesserten Gesundheitsschutz für
hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend
schwangere und stillende Frauen zu gewähr-
vorgegebenes Praktikum ableisten. Zudem
leisten. Die Neuregelungen sollen im Wesentli-
werden auch arbeitnehmerähnliche Personen
chen ab dem 1. Januar 2018 gelten.
und Frauen mit Behinderung, die in einer
Werkstatt für Behinderte beschäftigt sind, in
Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes,
den Anwendungsbereich klarstellend einbezo-
voraussichtlich im Juni/Juli 2017, treten vorab
gen. Ebenso einbezogen werden Auszubilden-
bereits folgende Änderungen in Kraft:
de und Praktikanten im Sinne des § 26 BBiG
sowie Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligen-
Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes
dienstgesetz.
mit Behinderung wird bei entsprechendem
Antrag von acht auf zwölf Wochen verlängert,
Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und
weil eine solche Geburt häufig mit besonderen
Sonntagsarbeit werden branchenunabhängig
körperlichen und psychischen Belastungen
gefasst, die Regelungen zum Verbot der Mehr-
verbunden ist. Zudem wird ein Kündigungs-
arbeit werden um eine besondere Regelung
schutz für Frauen nach einer nach der zwölf-
zur höchstens zulässigen Mehrarbeit in Teil-
ten Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlge-
zeitbeschäftigungsverhältnissen ergänzt.
burt neu eingeführt.
Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird
Zum 1. Januar 2018 tritt das neugefasste
ein behördliches Genehmigungsverfahren
Mutterschutzgesetz (MuSchG) mit umfassen-
eingeführt. Unter anderem muss die Frau sich
den Änderungen in Kraft:
ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu
arbeiten. Während die Behörde den vollstän-
10
Der geschützte Personenkreis wird ausgewei-
digen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die
tet. Nach bisherigem Gesetzeswortlaut galt
Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt
kavberlin.de │Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
ihrer Gesundheit oder des ungeborenen Kindes
tritt in Kraft
ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen können.
Demnach sollen Beschäftigungsverbote aus
•
Ausweitung des geschützten Personenkreises
betrieblichen Gründen nur noch in Betracht
•
mehr Schutz bei Fehlgeburt oder behinderten
kommen, wenn alle anderen Maßnahmen ver-
Kindern
sagen. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, jeden
neue Pflichten zum Arbeitsschutz für Mütter
konkreten Arbeitsplatz hinsichtlich des Vorlie-
•
gens von „unverantwortbaren Gefährdungen“
einzuschätzen.
die Behörde den Antrag nicht innerhalb von
sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt.
Der neu einzurichtende Ausschuss für Mutterschutz ermittelt unter anderem Art, Ausmaß
Durch die Integration der Verordnung zum
und Dauer der möglichen unverantwortbaren
Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSch-
Gefährdung einer Schwangeren oder Stillenden
ArbV) in das MuSchG werden die Regelungen
und stellt sicherheitstechnische, arbeitsmedi-
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber sowie
zinische und arbeitshygienische Regeln zum
für die Aufsichtsbehörden klarer und verständ-
Schutz der schwangeren oder stillenden Frau
licher. Hierdurch wird neben dem bisherigen
und ihres Kindes auf. Die von ihm erarbeite-
Ziel des Gesundheitsschutzes für Schwangere
ten Empfehlungen sollen Orientierung bei der
nun auch das Ziel aufgenommen, dass der
praxisgerechten Umsetzung der mutterschutz-
Arbeitgeber alle Möglichkeiten zu nutzen hat,
rechtlichen Regelungen bieten.
damit schwangere Frauen ohne Gefährdung
2. Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen verabschiedet
Wie zuletzt mit AG-Info 2/2017 berichtet, hatte
fo 1/2017 hingewiesen hatten, haben wir in der
die Bundesregierung am 11. Januar 2017 einen
AG-Info 2/2017 bereits dargestellt.
Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen mit weiteren
Nachdem der Bundestag am 30. März 2017
Verschärfungen und entsprechendem Verwal-
diesen Gesetzentwurf beschlossen hat, hat der
tungsaufwand für die Arbeitgeber vorgelegt.
Bundesrat am 12. Mai 2017 das „Gesetz zur
Die Änderungen dieses Entwurfes gegenüber
Förderung der Transparenz von Entgeltstruktu-
dem Referentenentwurf, auf den wir mit AG-In-
ren“ (EntgTranspG) gebilligt.
11
Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen│ kavberlin.de
Nach dem Entgelttransparenzgesetz erhal-
Gesetzentwurf passiert Bundestag und Bundesrat
ten Beschäftigte in Betrieben mit mehr als
200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern künftig
•
einen individuellen Auskunftsanspruch zu ihren
Entgeltstrukturen bei gleichzeitiger Stärkung
des Betriebsrates bei der Wahrnehmung des
Kritik der VKA im Wesentlichen nicht berücksichtigt
•
aus Arbeitgebersicht weitere Verschärfungen
und damit weiterer Mehraufwand
Auskunftsanspruchs. Private Unternehmen mit
mehr als 500 Beschäftigten werden aufgefordert, betriebliche Verfahren zur Überprüfung
grundelegung einer Gesamtheit von Faktoren
und Herstellung von Entgeltgleichheit durchzu-
als in einer vergleichbaren Situation befindlich
führen und unterliegen Berichtspflichten.
angesehen werden können. Zu den zu berücksichtigenden Faktoren gehören unter anderem
Außerdem wird eine Berichtspflicht zur Gleich-
die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderun-
stellung und Entgeltgleichheit von Frauen und
gen und die Arbeitsbedingungen.
Männern für Unternehmen mit in der Regel
mindestens 500 Beschäftigten eingeführt,
Der Auskunftsanspruch ermöglicht Beschäf-
soweit diese nach dem Handelsgesetzbuch
tigten, die nicht nach Tarif bezahlt werden,
lageberichtspflichtig sind.
die Kriterien zur Festlegung ihres Lohnes, die
Kriterien einer vergleichbaren Tätigkeit und
§ 3 EntgTranspG enthält das Verbot einer
die Entlohnung der vergleichbaren Tätigkeit zu
unmittelbaren oder mittelbaren Benachtei-
erfragen. Tarifgebundene Betriebe müssen bei
ligung wegen des Geschlechts in Bezug auf
Geltendmachung des Auskunftsanspruchs den
sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingun-
relevanten Tarifvertrag nennen. Der Auskunfts-
gen. Eine „gleiche“ Arbeit wird gemäß § 4
anspruch soll die Durchsetzung der Lohngleich-
Abs. 1 EntgTranspG geleistet, wenn weibliche
heit erleichtern.
und männliche Beschäftigte eine identische
oder gleichartige Tätigkeit ausführen, entwe-
Die Regelungen sollen am Tag nach ihrer Ver-
der an verschiedenen Arbeitsplätzen (1. Alt.)
kündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
oder nacheinander an demselben Arbeitsplatz
(2.Alt.). Eine „gleichwertige“ Arbeit leisten
Es bleibt abzuwarten, wie sich das Gesetz in
weibliche und männliche Beschäftigte gemäß
der Praxis auswirken wird.
§ 4 Abs. 2 EntgTranspG, wenn sie unter Zu-
12
kavberlin.de │Für die Personalpraxis
Für die Personalpraxis
1. Ergebnisse der Steuerschätzung und aktuelle Prognosen
zur wirtschaftlichen Entwicklung
Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat am
schätzung im November 2016 ergeben sich
11. Mai 2017 seine Prognosen zur Entwick-
Mehreinnahmen von voraussichtlich 2,5 Mrd.
lung der Steuereinnahmen von Bund, Ländern
Euro im Jahr 2017, für den Zeitraum 2018 bis
und Kommunen für die Jahre 2017 bis 2021
2021 wird mit etwas höheren Mehreinnahmen
vorgelegt. Darüber hinaus haben die an der
von jährlich zwischen 5,1 und 6,9 Mrd. Euro
Gemeinschaftsdiagnose beteiligten Wirt-
gerechnet.
schaftsforschungsinstitute am 12. April 2017
ihr Frühjahrsgutachten vorgestellt.
Laut dem Bundesfinanzminister kann angesichts der erfüllten finanzpolitischen Zusagen
Nach den Prognosen des Arbeitskreises
in der nächsten Legislaturperiode eine Steuer-
„Steuerschätzungen“ werden die gesamten
senkung folgen Für die kommunalen Haushalte
Steuereinnahmen in diesem Jahr um 3,8
sehen die kommunalen Spitzenverbände in der
Quelle: Rundschreiben der
Prozent auf 732,4 Mrd. Euro steigen. Für den
positiven Entwicklung der Steuereinnahmen
VKA R 106/2017 vom
Zeitraum 2018 bis 2021 liegen die jährlichen
keinen Anlass zur Entwarnung. Der Deutsche
22. Mai 2017
Wachstumsraten voraussichtlich zwischen 3,4
Städte- und Gemeindebund weist in einer
und 4,2 Prozent. Die Steuerschätzer rechnen
Pressemitteilung vom 11. Mai 2017 insbeson-
insbesondere für die Länder und die Kommu-
dere auf die weiterhin überproportional anstei-
nen mit einer besseren Entwicklung als noch in
genden Ausgaben für soziale Leistungen sowie
der Schätzung vom November 2016 vorherge-
den Investitionsrückstand im kommunalen
sagt. Dagegen wirkten sich die Zahlungen des
Infrastrukturbereich in Höhe von 126 Mio. Euro
Bundes im Zusammenhang mit dem Gesetz
hin. Der Verband fordert Bund und Länder auf,
zur Beteiligung des Bundes an den Kosten
die prosperierende Entwicklung des Steuer-
der Integration und zur weiteren Entlastung
aufkommens zu nutzen, um die Kommunen
von Ländern und Kommunen dämpfend aus.
finanziell stärker zu entlasten. Dem Deut-
Insgesamt werden für 2017 Mehreinnahmen
schen Städtetag zufolge sind die zusätzlich zu
von knapp acht Mrd. Euro erwartet, für 2018
erwartenden Mittel angesichts der anstehen-
sind es 5,6 Mrd. Euro. Die insgesamt positive
den Herausforderungen an alle öffentlichen
Entwicklung des Steueraufkommens führt der
Haushalte dringend notwendig. Diese würden
Arbeitskreis auf die weiterhin robuste wirt-
insbesondere für Investitionen in die kom-
schaftliche Lage zurück.
munale Infrastruktur, für den Schuldenabbau
sowie die Integration von Flüchtlingen benö-
Die kommunalen Steuereinnahmen werden
tigt. Der Verband geht davon aus, dass die
sich mit 5,0 Prozent in 2017 in etwas stärke-
strukturelle Unterfinanzierung der Städte in
rem Maße erhöhen als die Steuereinnahmen
einigen Bundesländern durch den Anstieg der
insgesamt. In den Folgejahren sollen die
Steuereinnahmen nicht zu beheben sei.
jährlichen Wachstumsraten zwischen 3,8 und
4,2 Prozent liegen. Gegenüber der Voraus-
Die Steuerschätzung basiert auf den wirt-
13
Für die Personalpraxis│ kavberlin.de
schaftlichen Eckwerten der Frühjahrsprojektion
Die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Früh-
2017 der Bundesregierung. Sie erwartet eine
jahrsprojektion der Bundesregierung sind auf der
Fortsetzung des Wachstumskurses mit einem
Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums
Anstieg des realen Bruttoinlandsprodukts von
abrufbar:
1,5 Prozent im Jahr 2017 und 1,6 Prozent im
Jahr 2018. Die an der Gemeinschaftsdiagno-
http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/wirt-
se beteiligten Wirtschaftsforschungsinstitute
schaftliche-entwicklung.html
rechnen in ihrem aktuellen Frühjahrsgutachten
für das nächste Jahr mit einer leicht höheren
Das Frühjahrsgutachten der an der Gemein-
Wachstumsrate von 1,8 Prozent.
schaftsdiagnose beteiligten Wirtschaftsforschungsinstitute kann auf der Homepage des
Der Anstieg der Tarifentgelte bezogen auf alle
ifo-Instituts heruntergeladen werden:
Branchen hat sich zuletzt verlangsamt. Waren
die tariflichen Stundenentgelte in 2014 noch
https://www.cesifo-group.de/de/ifoHome/facts/
um 2,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestie-
Forecasts/Gemeinschaftsdiagnose/Archiv/GD-
gen, lag dieser Anstieg in 2015 bei 2,3 Prozent
20170412.html
und in 2016 bei 2,1 Prozent. Für das laufende
Jahr rechnen die führenden Wirtschaftsfor-
Die Entwicklung des Arbeitsmarkts bleibt
schungsinstitute in ihrem Frühjahrsgutachten
weiterhin erfreulich. Die andauernde Zunah-
mit einer Erhöhung um 2,2 Prozent, in 2018
me der Beschäftigung ist insbesondere auf
sollen die Tarifentgelte wieder etwas stärker,
einen Anstieg sozialversicherungspflichtiger
voraussichtlich um 2,4 Prozent, steigen. Die
Beschäftigungsverhältnisse zurückzuführen. Im
Effektivverdienste je Arbeitsstunde, in die auch
laufenden Jahr soll die Zahl der Erwerbstätigen
außertarifliche Zahlungen bezogen auf alle Be-
erstmals die 44-Millionen-Marke überschrei-
schäftigten einfließen, werden mit 3,1 Prozent
ten. Infolge des auch weiterhin erwarteten
in 2017 und 3,0 Prozent in 2018 voraussicht-
Beschäftigtenzuwachses soll sich die Arbeits-
lich etwas stärker wachsen als die tariflichen
losigkeit in diesem und dem kommenden Jahr
Stundenentgelte.
leicht verringern, anders als von den führenden
Wirtschaftsinstituten angesichts der zuwande-
Der Anstieg der Verbraucherpreise lag in 2016
rungsbedingten Zunahme des Erwerbsperso-
mit 0,5 Prozent deutlich unterhalb des Ent-
nenpotenzial zuletzt prognostiziert. Die Arbeits-
geltanstiegs. Für die das laufende und das
losenquote soll sich ausgehend von 6,1 Prozent
kommende Jahr erwarten die Wirtschafts-
in 2016 auf voraussichtlich 5,7 Prozent in 2017
forschungsinstitute merklich höhere Inflati-
und 5,4 Prozent in 2018 verringern.
onsraten. Laut Frühjahrsgutachten sollen die
Verbraucherpreise in 2017 um 1,8 Prozent und
in 2018 um 1,7 Prozent zulegen.
14
kavberlin.de │Für die Personalpraxis
2. Musterantwortschreiben für Höhergruppierungsanträge
Per Rundmail vom 16. Dezember 2016 haben
gruppierung wegen Inkrafttretens der Entgelt-
wir die Durchführungshinweise zur Überleitung
ordnung gemäß § 29b TVÜ-VKA beantragt.
der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung
zum TVöD für den Bereich der VKA weiter-
Sie waren bis zum 31.12.2016 in der Vergü-
geleitet. Die Tarifvertragsparteien haben für
tungsgruppe ... Fallgruppe ... eingruppiert,
Höhergruppierungen, die auf die Änderung
welche gemäß der Anlage 1 bzw. 3 TVÜ-VKA
Quelle: Newsletter des KAV
von Tätigkeitsmerkmalen durch das Inkraft-
vorläufig der Entgeltgruppe ... zugeordnet war.
Thüringen - Neue Entgelt-
treten der neuen Entgeltordnung zum TVöD
ordnung - Höhergruppie-
für den Bereich der VKA gestützt werden, das
Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgrup-
rungsanträge - Musterant-
Erfordernis einer Antragstellung durch die Be-
pe...
wortschreiben vom
schäftigten binnen einjähriger Ausschlussfrist
Entgeltordnung der Entgeltgruppe ... zugeord-
6. März 2017
vereinbart.
net, so dass Ihrem Antrag auf Höhergruppie-
Fallgruppe ... sind auch in der neuen
rung nicht entsprochen werden kann.
Eine Frist, innerhalb der ein Höhergruppierungsantrag bearbeitet werden muss, gibt es
Mit freundlichen Grüßen
nicht, denn wird der Antrag fristgerecht gestellt, wirkt er für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung vorliegen,
Muster - Höhergruppierung
auf den 1. Januar 2017 zurück. Unabhängig
davon empfiehlt es sich, Höhergruppierungs-
Antrag auf Höhergruppierung gem. § 29b
anträge zeitnah zu bearbeiten und zu beant-
TVÜ-VKA
worten.
Sehr geehrte/r Frau/Herr …,
Hierfür möchten wir Ihnen die folgenden
zwei Musterantwortschreiben – eines für eine
mit Schreiben vom ... haben Sie die Höher-
Bestätigung und eines für eine Ablehnung von
gruppierung wegen Inkrafttretens der Entgelt-
Höhergruppierungsanträgen – zur Verfügung
ordnung gemäß § 29b TVÜ-VKA beantragt.
stellen:
Sie waren bis zum 31.12.2016 in der Vergü-
Muster - Ablehnung
tungsgruppe ... Fallgruppe ... eingruppiert,
welche gemäß der Anlage 1 bzw. 3 TVÜ-VKA
Antrag auf Höhergruppierung gem. § 29b
vorläufig der Entgeltgruppe ... zugeordnet war.
TVÜ-VKA
Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe
Sehr geehrte/r Frau/Herr …,
Fallgruppe ... sind in der neuen Entgeltordnung
mit Schreiben vom ... haben Sie die Höher-
der Entgeltgruppe ...(höhere Entgeltgruppe
15
Aus der Rechtsprechung │ kavberlin.de
nach der Entgeltordnung) zugeordnet, so dass
Stufenlaufzeit neu, so dass Sie voraussichtlich
Ihrem Antrag auf Höhergruppierung zu ent-
zum 1. Januar ... die Stufe ... in der Entgelt-
sprechen ist.
gruppe ... erreichen.
Sie werden dementsprechend mit Wirkung
Bei Bedarf Hinweis auf Anrechnung auf Struk-
zum 1.1.2017 nach den Regelungen des § 17
turausgleich:
Abs. 4 TVöD (i. d. F. bis zum 28.2.2017) in die
Gemäß § 12 Absatz 4 TVÜ-VKA wird Höher-
Entgeltgruppe ... höhergruppiert.
gruppierungsgewinn i. H. v. …… € auf Ihren
Die Höhergruppierung erfolgt aus Entgelt-
Strukturausgleich angerechnet.
gruppe ... (bisherige Entgeltgruppe) Stufe ...
(bisherige Stufe zum Stand 1.1.2017) in die
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Ver-
Entgeltgruppe … (höhere Entgeltgruppe nach
fügung.
der Entgeltordnung) Stufe … (neue Stufe - ermittelt nach dem Tabellenentgelt) ggf. zuzüg-
Mit freundlichen Grüßen
lich der Zahlung eines Garantiebetrages.
Mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt die
Aus der Rechtsprechung
1. Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung pauschal
40 Euro zahlen
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom
5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung
22. November 2016 - 12 Sa 524/16 -
bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz
des durch den Verzug entstehenden konkre-
Quelle: Pressemitteilung des
LAG Köln 3/2016 vom
Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts
ten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer
25. November 2016
Köln hat mit Urteil vom 22. November 2016 –
Pauschale in Höhe von 40 Euro. Diese Pauscha-
12 Sa 524/16 – entschieden, dass ein Arbeit-
le ist auf den Schadensersatz anzurechnen,
geber, der Arbeitslohn verspätet oder unvoll-
soweit der Schaden in Kosten der Rechtsver-
ständig auszahlt, dem Arbeitnehmer gemäß
folgung begründet ist. Da es im Arbeitsrecht
§ 288 Absatz 5 BGB einen Pauschal-Schadens-
– anders als im allgemeinen Zivilrecht - keinen
ersatz in Höhe von 40 Euro zu zahlen habe.
Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten gibt, ist umstritten,
Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Absatz
16
ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswe-
kavberlin.de │ Aus der Rechtsprechung
Mit Urteil vom 13. Oktober 2016 – 3 Sa 34/16 hat
Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts
das LAG Baden-Württemberg im Fall einer Entfris-
Köln hat diese Rechtsfrage nunmehr oberge-
tungsklage ebenfalls die Anwendung des
richtlich entschieden und - anders als die Vor-
§ 288 Abs. 5 BGB auf arbeitsrechtliche Forderun-
instanz - die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pau-
gen bejaht und eine Bereichsausnahme für das
schale auf Arbeitsentgeltforderungen bejaht.
Arbeitsrecht verneint.
Es verneint eine Bereichsausnahme für das ArAuch das LAG Berlin-Brandenburg hat sich mit
beitsrecht. Bei der 40-Euro-Pauschale handele
Urteil vom 22. März 2017 - 15 Sa 1992/16 dieser
es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen
Auffassung angeschlossen. Interessanterweise
Regelungen zum Verzugszins, der auch auf
hat das LAG Berlin-Brandenburg hierbei auch
Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch
entschieden, dass die Pauschale von 40,00 € bei
der Zweck der gesetzlichen Neuregelung – die
fehlerhafter oder unterlassener Abrechnung in
Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zah-
der Regel auch jeden Monat erneut anfällt. Als
lungen pünktlich und vollständig zu erbringen
Begründung gibt es an, dass mit der Kosten-
– spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten
pauschale auch der Ärger und die aufgewendete
von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich
Arbeitszeit kompensiert werden soll, obwohl
oder unvollständig erhalten.
solche Nachteile bisher nicht als schadensersatzfähig galten. Ob sich auch diese Rechtsansicht
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde
durchsetzt, bleibt abzuwarten.
wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtsfrage zugelassen.
gen im Arbeitsrecht relevant wird oder ob im
Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-Euro-Pauschale wegfällt.
17
Aus der Rechtsprechung │ kavberlin.de
2. Arztbesuch ist nicht (unfall-)versichert
Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Juli 2016 –
SGB VII zurückgelegt habe. Der Arztbesuch
B 2 U 16/14 –
sei – unabhängig davon, ob der Besuch in die
reguläre Arbeitszeit falle und vom Arbeitgeber
Mit Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 16/14 – hat
bewilligt worden sei – eigenwirtschaftlich. Es
Quelle: Rundschreiben
das Bundessozialgericht (BSG) entschieden,
bestünde zwar eine Handlungstendenz dahin-
des KAV Bayern
dass sich ein Versicherter, der im Einver-
gehend, dass der Kläger die Arbeitsstelle habe
A 8/2017 vom
nehmen mit seinem Arbeitgeber während
erreichen wollen. Dieses wäre aber nur maß-
4. Mai 2017
der regelmäßigen Arbeitszeit einen Arzt zum
geblich, wenn es sich bei dem Arztbesuch um
Zwecke der Kontrolle von Blutwerten und
einen Aufenthalt am „dritten Ort“ gehandelt
Medikamenteneinstellung aufsucht, nicht auf
hätte. Dieses sei aber nicht der Fall, da sich der
einem Betriebsweg befindet und damit nicht
Kläger höchstens 40 Minuten und keine zwei
unfallversichert ist.
Stunden in der Arztpraxis aufgehalten habe.
Nach der Rechtsprechung handele es sich um
Zu dem entschiedenen Fall fuhr der Kläger am
einen so genannten „dritten Ort“ erst bei einem
Unfalltag mit seinem Fahrrad von seiner Woh-
Aufenthalt von mindestens zwei Stunden oder
nung bis zur Praxis seines Arztes. Er hatte mit
länger.
seinem Arbeitgeber abgesprochen, dass er von
dort direkt zur Arbeit komme, dieses aber et-
Die Zwei-Stunden-Grenze knüpfe nicht an
was später als üblich. Der Kläger hielt sich ca.
Merkmale wie Geschlecht oder Alter an, son-
40 Minuten in der Arztpraxis auf. Von dort fuhr
dern stelle eine rein technische Regelung dar.
er in Richtung seiner Arbeitsstelle, die jedoch
Mit der zeitlichen Dauer von zwei Stunden sei
erst im letzten Teil der Strecke mit seinem Ar-
ein einfach zu beurteilendes Kriterium entwi-
beitsweg identisch war. Kurze Zeit nach Abfahrt
ckelt und die zeitlichen Maßstäbe zu Unterbre-
von der Arztpraxis kam es zu einem Unfall mit
chungen sowie für Wege nach und von einem
einem PKW, wobei der Kläger Verletzungen
dritten Ort vereinheitlicht worden. Darin liege
erlitt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die
kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.
Unfallmeldung ab, da die übliche Wegstrecke
Versicherte würden bei längeren Unterbre-
noch nicht wieder erreicht worden sei. Gegen
chungen einer Wegstrecke typischerweise zwei
das Urteil legte der Kläger Revision ein.
getrennte Wege zurücklegen, während der Weg
des Versicherten bei einer kürzeren Unterbre-
18
Das BSG hat die Revision als unbegründet
chung noch als „einheitlicher Weg“ angesehen
zurückgewiesen. Nach Auffassung des BSG
werden könne. Es bleibe aber auf jeden Fall
war der Kläger gem. § 2 Abs. 1 SGB VII nicht
klar, dass der Arztbesuch, der während der
versichert, weil er unmittelbar vor dem Unfal-
Arbeitszeit wegen einer plötzlichen gesund-
lereignis weder einen versicherten Betriebsweg
heitlichen Verschlechterung notwendig werde,
gem. § 8 Abs. 1 SGB VII noch einen versi-
den Unfallversicherungsschutz nicht wegfallen
cherten Weg zur Arbeitsstätte gem.§ 8 Abs. 2
lasse.
kavberlin.de │ Aus der Rechtsprechung
3. Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zur
Erprobung
BAG; Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 AZR
bei Vorliegen eines Sachgrundes der sogar die
253/14 -
Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses
rechtfertigen würde, ein überwiegendes Inter-
In seinem Urteil vom 24.02.2016 - 7 AZR
esse des Arbeitgebers an der vorübergehenden
253/14 - hatte sich das BAG mit der vorüber-
Veränderung anzunehmen sei.
gehenden Übertragung einer höher bewerteten
Tätigkeit zu befassen.
Der Zweck, die Eignung eines Arbeitnehmers
zur Wahrnehmung einer höherwertigen Position
Das BAG hat in diesem Zusammenhang zu-
zu erproben, könne ein rechtlich anerkennens-
Quelle: Rundschreiben des
nächst klargestellt, dass für die bei der Befris-
wertes Interesse an einer befristeten Übertra-
KAV Schleswig-Holstein
tung einzelner Vertragsbedingungen vorzuneh-
gung der höherwertigen Aufgaben begründen.
A 10/2017 vom
mende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB
Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn der
10. Mai 2017
andere Maßstäbe gelten als für die Befristungs-
befristete Vertrag für einen zur Erprobung
kontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Während
angemessenen Zeitraum vereinbart wird. Steht
die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags
die vereinbarte Vertragslaufzeit außer Ver-
daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen
hältnis zu dem Erprobungszweck, werde der
sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 gerecht-
Arbeitnehmer durch die Befristung der Tätig-
fertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner
keitsübertragung unangemessen benachteiligt
Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB
i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB.
einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich
anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist. In diesem Rahmenso das BAG weiter - können wiederum die
Wertungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes herangezogen werden, mit der Folge, dass
19
Aus der Rechtsprechung │ kavberlin.de
4. Keine Mitwirkung, aber Pflicht zur Unterrichtung des Personalrates über Wirtschaftsplan und dessen Auswirkungen
auf Personalplanung
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
nungen zu unterrichten sowie bezüglich der in
28. Februar 2017 – 5 P 3.16 -
diesem enthaltenen Stellenübersicht ein Mitwirkungsverfahren einzuleiten und durchzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am
28. Februar 2017 unter dem Aktenzeichen
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsge-
5 P 3.16 eine wichtige Entscheidung zur Betei-
richts sei die Personalvertretung nach § 73
ligung des Personalrats an der Wirtschafts- und
Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin über die Wirt-
Haushaltsplanung getroffen. Es hat entschie-
schaftsplanung oder Haushaltsplanung der
den, dass § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin der
Dienststelle sowie über die sich daraus erge-
Personalvertretung zwar ein von deren Aufga-
benden Auswirkungen auf die Personalplanung
ben losgelöstes Recht auf Unterrichtung über
losgelöst von einem Bezug zu den ihr obliegen-
die Wirtschafts- oder Haushaltsplanung der
den Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu
Dienststelle sowie über die sich daraus erge-
unterrichten. Der Informationsanspruch schlie-
benden Auswirkungen auf die Personalplanung
ße die Vorlage des von der Beteiligten erstell-
vermittele. § 90 Nr. 5 PersVG Berlin begründe
ten Wirtschaftsplans ein. Im Gegensatz zu dem
aber kein Recht der Personalvertretung, bei der
allgemeinen Informationsrecht des § 73 Abs. 1
Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der
Satz 1 PersVG Berlin vermittele diese Vorschrift
Entwürfe für den Wirtschaftsplan mitzuwirken.
der Personalvertretung ein von deren Aufgaben
losgelöstes Recht auf Unterrichtung über die
Antragsgegner war das auf Grundlage ei-
Wirtschafts- oder Haushaltsplanung der Dienst-
nes Staatsvertrages von den Ländern Berlin
stelle sowie über die sich daraus ergebenden
und Brandenburg geführte Landeslabor, eine
Auswirkungen auf die Personalplanung.
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
Organe der Landesanstalt sind der Verwal-
Der Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG
tungsrat sowie die Direktorin. Die Direktorin
Berlin enthalte keinen Hinweis auf eine Aufga-
erstellt spätestens drei Monate vor Beginn des
benakzessorietät dieses Informationsrechts. Er
Geschäftsjahres der zuständigen obersten
weise vielmehr deutlich in die Richtung, dass
Landesbehörde Berlin zur Genehmigung vorzu-
eine solche Abhängigkeit nicht bestehe, weil
legen.
der Gesetzgeber für den in § 73 Abs. 1 Satz
1 PersVG Berlin geregelten Fall, dass er ein
Zwischen dem antragstellenden Personalrat
Informationsrecht nur unter dem Vorbehalt der
und der Direktorin des Landeslabors stand im
Erforderlichkeit der Information zur Durch-
Streit, ob diese dazu verpflichtet ist, dem Per-
führung der der Personalvertretung obliegen-
sonalrat den Wirtschaftsplan vor dessen Wei-
den Aufgaben gewährt, dies ausdrücklich im
terleitung an den Verwaltungsrat vorzulegen
Gesetzeswortlaut zum Ausdruck bringe („... zur
und ihn über die sich aus dem Wirtschaftsplan
Durchführung ihrer Aufgaben ...“).
ergebenden Auswirkungen auf die Personalpla-
20
kavberlin.de │ Aus der Rechtsprechung
Zudem deute das Wort „auch“ sehr deutlich
satz der vertrauensvollen Zusammenarbeit
darauf hin, dass dieses Recht einen eigenstän-
zuwiderlaufen, wenn trotz des Vorliegens eines
digen Charakter habe und die Bestimmung
schriftlichen Wirtschaftsplans dieser nicht zur
daher nicht nur deklaratorisch klarstelle, was
Verfügung gestellt werde.
nach § 73 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin ohnehin
gelte und damit unausgesprochen an den dort
Das Landeslabor sei hingegen nicht verpflich-
vorgesehenen Aufgabenbezug mit der Folge
tet, vor der Weiterleitung des Wirtschaftsplans
anknüpfe, dass dieser auch für das hier in Rede
an den Verwaltungsrat bezüglich der jenem
stehende Informationsrecht gelte.
beizufügenden Stellenanmeldung ein Mitwirkungsverfahren bei dem Antragsteller einzulei-
Gemessen daran habe die Beteiligte den An-
ten und es mit ihm durchzuführen.
tragsteller gemäß § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG
Berlin unabhängig von dessen Aufgaben über
Gemäß § 90 Nr. 5 PersVG Berlin wirke die Per-
die Wirtschaftsplanung der Anstalt und die
sonalvertretung unter anderem bei der Anmel-
sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die
dung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe
Personalplanung zu unterrichten.
für den Haushaltsplan mit. Dieses Mitbestimmungsrecht sei weder im Wege der Auslegung
Die Informationspflicht gebiete es auch, den
noch der richterlichen Rechtsfortbildung auf
schriftlichen Wirtschaftsplan dem Personalrat
Anmeldungen für Dienstkräfte im Rahmen der
vorzulegen. Es könne dahingestellt bleiben,
Entwürfe für den Wirtschaftsplan des Landela-
wie weit das insoweit eingeräumte Informati-
bors zu erstrecken.
onsrecht im Einzelnen reiche, da es jedenfalls
den Wirtschaftsplan erfasse. In ihm sei die
Wirtschaftsplanung in ganz besonderer Weise
dokumentiert. Er sei auch in seiner schriftlichen Form vorzulegen. Es würde dem Grund-
21
Der aktuelle Praxisfall │ kavberlin.de
Der aktuelle Praxisfall
Befristungsrecht und der gescheiterte Heilungsversuch
Die Vorgaben des § 14 Abs. 1 und 2 des Teil-
Verlängerungsangeboten meistens zufrieden,
zeit- und Befristungsgesetzes sind nicht immer
fragt sich daher nicht, ob der Sachgrund der
leicht zu überblicken. Arbeitgeber haben
Vertretung des kranken oder schwangeren
verschiedene formelle und materielle Voraus-
Mitarbeiters tatsächlich vorliegt oder auch ein
setzungen zu berücksichtigen. Meist kommt
Dauer-Vertretungsbedarf herangezogen wird,
es erst dann darauf an, wenn eine erneute
sodass möglicherweise die Befristung rechts-
Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages
missbräuchlich erscheinen könnte.
nicht angeboten wird. Infolge dessen landen
die Parteien bei Gericht.
Verweigert der Arbeitgeber dann aber meist
überraschend ein weiteres Anschluss-Ar-
Für jeden Prozessanwalt im Arbeitsrecht ist
beitsverhältnis, landet der Fall zunächst
In unseren AG-Infos stellen
die Konstellation bekannt. Arbeitgeber und
beim Arbeitsgericht und dann als Mandat
wir Ihnen in jeder Ausgabe
Arbeitnehmer haben sich nach Befristungen
beim Arbeitgeberanwalt. Dieser ärgert sich
einen interessanten Fall aus
des Arbeitsverhältnisses über maximal 2 Jahre
normalerweise, nicht vor der Verweigerung
der aktuellen tarif- und ar-
ohne Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 2 Teil-
eines erneuten Anschlussvertrages durch den
beitsrechtlichen Praxis vor.
zeit- und Befristungsgesetz für anschließende
Arbeitgeber einbezogen worden zu sein. Nach
Beschäftigungsphasen auf vermeintliche Befris-
§ 17 Satz 1 Teilzeit und Befristungsgesetz wird
Der Aufsatz in dieser
tungsgründe nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Be-
nämlich für die gerichtliche Befristungskontrolle
Ausgabe ist von Dr. Martin
fristungsgesetz gestützt. Meistens unterlaufen
grundsätzlich nur der letzte Vertrag und nicht
Römermann verfasst.
schon in der ersten Phase der sachgrundlosen
sämtliche Verträge herangezogen. Die anwalt-
Befristung zahlreiche Fehler. Neben Formfeh-
liche Prüfung führt gelegentlich dazu, dass der
Er ist Fachanwalt für
lern durch Übersehen des Schriftformgebotes
Arbeitgeber dem Mitarbeiter entgegen der bis-
Arbeitsrecht und Partner
aus § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz
herigen Absicht des Arbeitgebers noch mal eine
am Berliner Standort der
werden vorherige Rechtsverhältnisse, beispiels-
kurzfristige Verlängerung angeboten hätte,
wirtschaftsberatenden
weise im Rahmen einer geringfügigen Beschäf-
weil man für dieses neue befristete Arbeitsver-
Kanzlei SKW Schwarz
tigung oder eines (Schein-)Praktikums, nicht
hältnis einen Sachgrund meint vorbringen zu
Rechtsanwälte. Weitere
ausreichend berücksichtigt.
können und formelle Fehler aufgrund anwaltlicher Beratung entsprechend nicht auftreten.
Informationen unter
www.skwschwarz.de
22
Solange ein gewisser Vertretungsbedarf
Die fehlerhafte Befristung soll so durch eine
aufgrund etwaiger Krankheiten, befristeter
sich anschließende wirksame Befristung geheilt
Erwerbsunfähigkeit oder Schwangerschaft
werden. Dazu ist es aber im Prozess meistens
vorliegt, versucht sich der Arbeitgeber infolge
zu spät, schließlich befindet sich der Mitarbei-
mit sich aneinander anschließenden Vertre-
ter dann schon einige Tage in der Arbeitslosig-
tungs-Befristungen im Sinne von § 14 Abs.
keit und ist anwaltlich vertreten. Er wird sich
1 Nr. 3 Teilzeit und Befristungsgesetz abzusi-
dann auf einen sicheren Befristungsgrund nicht
chern. Der Arbeitnehmer ist mit den weiteren
mehr einlassen, wenn der streitgegenständlich
kavberlin.de │ Der aktuelle Praxisfall
vor dem Gericht stehende befristete Vertrag
6 ZPO protokolliert. Beide Parteien erklären
nach Ansicht des Klägervertreters angreifbar
dem Gericht in einem Schriftsatz, dass sie sich
erscheint. Der erste Praxis-Tipp lautet daher,
auf eine befristete Verlängerung des Arbeits-
zumindest vor Auslaufen eines befristeten
verhältnisses geeinigt haben und damit der
Vertrages und Mitteilung an den Arbeitnehmer,
Rechtsstreit Erledigung gefunden hat.
dass man keinen erneuten befristeten Vertrag anbietet, nochmalig eine abschließende
Leider hat das Bundesarbeitsgericht dieser
Gesamtüberprüfung der Befristungshistorie
Variante per BAG Urteil vom 8.6.2016 – 7 AZR
vorzunehmen oder anwaltlich vornehmen zu
339/14 den Boden entzogen. Vorausgegan-
lassen. Manchmal ist der erneute befristete
gen war in einem ähnlichen Verfahren zum
Vertrag weniger bitter, als nach einem Klage-
BAG Urteil vom 21.3.2017 – 7 AZR 369/15
verfahren als zweiter Sieger den Arbeitnehmer
ein Streit des Arbeitnehmers, der aufgrund
unbefristet einsetzen zu dürfen.
diverser Vertretungsfälle und damit verbundener befristeter Verträge nun gegen den letzten
In der Vergangenheit glaubte der Arbeitge-
Vertrag Klage erhoben hatte, weil nach seiner
beranwalt durch geschicktes Taktieren die
Ansicht das Institut der Dauervertretung durch
Situation zu retten. Manchmal konnte man die
den Arbeitgeber rechtsmissbräuchlich herange-
Gegenseite noch vor einem Gütetermin am
zogen worden war. Insoweit berief der Arbeit-
Telefon davon überzeugen, dass die Rechtspo-
nehmer sich auf eine jüngere Entscheidung
sition des Arbeitnehmers zumindest angreifbar
des Bundesarbeitsgerichts, welches aufgrund
erscheint. Der mögliche Kompromiss lag also
europarechtlicher Vorgaben in seinem BAG Ur-
nahe. Statt einer Abfindungszahlung einigte
teil vom 26.10.2016 – 7 AZR 135/15 aus einer
man sich auf eine befristete Verlängerung im
Kombination von Dauer und Anzahl etwaiger
beiderseitigen Interesse nach § 14 Abs. 1 Nr.
Vertretungsfälle mit dem Grundsatz, nur das
8 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Der Arbeit-
letzte befristete Arbeitsverhältnis in sich zu
nehmer hatte damit Rechtssicherheit, sich
betrachten, gebrochen hatte. Unter Berück-
aus einer noch bestehenden Beschäftigung
sichtigung des Verbots von Kettenbefristungen
bewerben zu dürfen. Der Arbeitgeber gewann
aufgrund der entsprechenden europäischen
die Rechtssicherheit, den Arbeitnehmer nur
Richtlinie können bei zahlreichen Vertretungen
noch vorübergehend gegen Entgelt einsetzen
ab einem gewissen Zeitpunkt keine weiteren
zu müssen ohne eine Abfindung zu leisten.
befristeten Arbeitsverhältnisse mehr ange-
Insbesondere Arbeitgeber, die Abfindungen per
schlossen werden.
se nicht leisten mögen oder können, haben
sich dieser Variante bedient. Ein derartiger Ver-
Da die Frage, wann die Stelle zum Rechtsmiss-
gleich wurde im schriftlichen Verfahren ohne
brauch überschritten ist, vorliegend für beide
Anwesenheit des Richters gemäß § 278 Abs.
Parteien im Risiko stand, schlug der Anwalt des
23
Der aktuelle Praxisfall │ kavberlin.de
Arbeitgebers eine gerichtlich zu protokollieren-
Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht ange-
de erneute Befristung des Arbeitsverhältnisses
schlossen. Der gerichtliche Vergleich erfüllt nur
als Kompromiss vor. Die Arbeitnehmerseite
dann die gesetzlichen Anforderungen an den §
ließ sich darauf ein, beide beantragten die
14 Abs. 1 Nr. 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz
Protokollierung bei Gericht und das Gericht
als Sachgrund, wenn die richterliche Mitwir-
waltete seines Amtes und setzte die beantragte
kung auch bestand. Dies gilt gerade nicht für
Protokollierung um. Mit Auslaufen dieses er-
Schriftsatz-Vergleiche ohne direkte richterliche
neut befristeten Arbeitsverhältnisses wendete
Beteiligung.
sich dann die Arbeitnehmerseite erneut an das
Arbeitsgericht und führte an, dass ein Befris-
Vor diesem Hintergrund gilt der zweite Pra-
tungsgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 Teilzeit- und
xis-Tipp. Soweit man sich noch in einem
Befristungsgesetz für dieses erneute befristete
Gerichtsverfahren auf eine befristete Verlänge-
Arbeitsverhältnis trotz Vorliegen eines ge-
rung eines im Streit stehenden befristeten Ar-
richtlichen Vergleiches nicht gegeben sei. Der
beitsvertrages einigt, sollte die Einigung immer
Gesetzgeber habe den gerichtlichen Vergleich
im Gerichtssaal erfolgen und darauf geachtet
nämlich als möglichen Sachgrund im Sinne des
werden, dass der Richter durch Aufnahme
Teilzeit- und Befristungsgesetzes privilegiert,
eines entsprechenden Hinweises ins Protokoll
weil er davon ausgehe, dass ein Richter sich im
dafür einsteht, sich der Sach- und Rechtslage
Rahmen eines Rechtsstreits selbst der Angele-
angenommen zu haben sowie aus seiner Feder
genheit angenommen habe, zumindest grobe
den entsprechenden Vergleichsvorschlag den
Unbilligkeit ausgeschlossen sei und von sich
Parteien unterbreitet zu haben. Nur dann soll-
aus einen Vergleichsvorschlag entwickelt habe,
te man sich zukünftig auf einen entsprechen-
zumindest aber in irgendeiner Form an dem
den Vergleich auch verlassen können.
Vergleich mitgewirkt habe. Nur das gerichtliche
Mitwirken erlaube die entsprechende Privilegierung.
24
kavberlin.de │ Aus dem Verband
Aus dem Verband
Ehrenamtliche Richter gesucht
Bringen Sie Ihr Praxiswissen ein!
Zahlreiche Arbeitnehmer unserer Mitglieder
Durch die Beteiligung von je einem Arbeitge-
engagieren sich ehrenamtlich als Richter am
ber- und Arbeitnehmerbeisitzer in den Ver-
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Wir
handlungen soll sichergestellt werden, dass
stellen unsere ehrenamtlichen Richter regelmä-
sich jede Seite im Verfahren ausreichend
ßig kurz im Magazin vor.
repräsentiert fühlt.
Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf
Sie interessieren sich für ein Amt als ehren-
dieser Frist ist die Wiederberufung möglich. Sie
amtlicher Richter oder ehrenamtliche Richterin?
bringen damit ihr Wissen aus der Praxis direkt
ein und werden an den Entscheidungen des
Der KAV Berlin kann an den Arbeits- und Sozi-
Gerichts direkt beteiligt.
algerichten ehrenamtliche Richter vorschlagen.
Durch die Beteiligung der ehrenamtlichen
Wenn auch Sie Ihr Praxiswissen
Richter in besonderem Maße gewährleistet
einbringen möchten, wenden Sie sich
werden, dass die Entscheidungen der Arbeits-
bitte an Markus Bampoe-Addo. Eine
gerichte praxisnah erfolgen. Das Praxiswissen
kurze E-Mail reicht aus und Sie erhal-
der ehrenamtlichen Richter um die Arbeits-
ten weitere Informationen.
abläufe und die besonderen Gegebenheiten
einzelner Wirtschaftszweige und die Probleme
Kontakt:
der wirtschaftlichen Entwicklung können für
Markus Bampoe-Addo
die Rechtsfindung von erheblicher Bedeutung
M: markus.bampoe-addo@kavberlin.
sein. Darüber hinaus soll die Beteiligung der
de
ehrenamtlichen Richter zu einer Erhöhung der
T:030/214581-15
Akzeptanz der gerichtlichen Entscheidungen
beitragen.
In der Verhandlung haben die ehrenamtlichen
Richter die gleichen Rechte wie die Berufsrichter, die die Verhandlung leiten. Sie können
Fragen stellen, in Abstimmung mit dem Vorsitzenden das Wort ergreifen und sind in der
Beratung und Abstimmung völlig gleichberechtigt mit dem Vorsitzenden, können ihn auch
überstimmen.
25
Fachliteraturbesprechungen │ kavberlin.de
Fachliteraturbesprechungen
1. Kommentar zum Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD)
Clemens / Scheuring / Steingen / Wiese
mentiert:
Das Praktikerwerk von erfahrenen Autoren
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Loseblattwerk mit 92. Aktualisierung 2017.
• das Tarifrecht für Ärzte,
Jetzt mit der Entgeltordnung des Bundes
• die Überleitungstarifverträge,
• die Spartentarifverträge
Seit 1.1.2014 gilt die neue Entgeltordnung des
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Bundes: Der Bund erhält damit ein modernisiertes, neues Eingruppierungsrecht.
Zuverlässig – kompetent – ausgewogen
Boorberg ISBN 978-3-415-
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Immer auf aktuellem Stand
(BAT) fortgeführt wurden.
Fortlaufende Aktualisierungen und ErweiterunDer Standardkommentar zum TVöD
gen der Kommentierung halten das Werk stets
auf neuestem Stand.
Das Praktikerwerk enthält verständlich kom-
2. AnwaltFormulare Arbeitsrecht
Die Vertragsgestaltung gewinnt gegenüber der
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Forensik auch im Arbeitsrecht immer mehr an
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Bedeutung. Hierfür sind die AnwaltFormulare
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alphabetischer Reihenfolge auf etwa 500 Seiten
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sondern verknüpfen die zahlreichen Muster, die
A wie Abrufarbeit bis Z wie Zurückbehaltungs-
Sie auch auf CD-ROM erhalten, mit Hinweisen
recht.
zur materiellen Rechtslage.
Im kollektiven Arbeitsrecht behandeln die
26
kavberlin.de │ Fachliteraturbesprechungen
Autoren u.a. Betriebsvereinbarungen ebenso
Neue Vertragsmuster aus den Bereichen In-
wie Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5
terims-Management, Praktikum oder dua-
BGB.
les Studium wurden ergänzt. Im kollektiven
Arbeitsrecht sind hinzugekommen Muster zum
Hrsg.: Stefan Lunk
3. Auflage 2017, 1984 Sei-
Der prozessrechtliche Teil enthält Klagen im
Euro-Betriebsrat, zu § 103 BetrVG sowie über
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Urteils- und Anträge im Beschlussverfahren
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betriebsräten.
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Die rund 40 Autoren sind allesamt ausgewiese-
Deutscher Anwaltsverlag
ne und langjährige Experten des Arbeitsrech-
Der zunehmenden Bedeutung zweisprachiger
tes, und zwar als Fachanwälte für Arbeitsrecht,
(deutsch/englisch) Verträge wurde in Form
Richter, Personalleiter oder Hochschullehrer.
entsprechender Standard-Arbeits-, GmbH-Ge-
Die Neuauflage wurde nicht nur vollständig
schäftsführer- und Aufhebungsverträge Rech-
überarbeitet, sondern umfangreich ergänzt und
nung getragen.
erweitert:
Der zunehmenden prozessualen Bedeutung des
Als neue bzw. erweiterte Themen seien exem-
Unionsrechts trägt die Aufnahme von Erläu-
plarisch genannt: (Familien)Pflegezeit, Befris-
terungen zum Vorabentscheidungsverfahren
tungsmöglichkeiten bei Weiterbeschäftigung
nach Art. 267 AEUV Rechnung.
jenseits der Regelaltersgrenze, Auswirkungen
des Mindestlohngesetzes (Ausschlussfristen,
Praktikantenverträge, Sonderzahlungen etc.),
Werkverträge/Arbeitnehmerüberlassung, Datenschutz, Compliance, Social Media, Tarifeinheit.
3. Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge
Gesetzliche Neuregelung und Auswirkungen für
teinsatz umfangreich neu regelt.
die Praxis
Präzise, kompakt und praxisnah: Welche wichtigen Änderungen auf die Praxis zukommen
Hrsg.: Martin Henssler / Timon Grau
und welche Auswirkungen sie haben, wird in
diesem Werk dargestellt. Mit Hinweisen, Pra-
Bereits im Koalitionsvertrag 2013 angekündigt,
xistipps und Musterformulierungen erklärt der
tritt sie nun zum 1. April 2017 in Kraft: die
Ratgeber die gesetzlichen Neuregelungen und
„AÜG-Reform“ – eine gesetzliche Neuregelung,
die Auswirkungen der Reform und zeigt, welche
die den bisherigen Umgang mit Personaldrit-
Herausforderungen und Stolperfallen auf Sie
27
Fachliteraturbesprechungen │ kavberlin.de
1. Auflage 2017, 448 Sei-
als Anwalt, Unternehmens-/Verbandsjurist oder
praktische Handhabung und die Beratungspra-
ten, broschiert
Personalverantwortlicher in Ihrer täglichen
xis gegeben.
ISBN 978-3-8240-1504-7
Beratungspraxis zukommen.
Ein eigenes Kapitel befasst sich mit der beson-
49,00 EUR
Deutscher Anwaltsverlag
Behandelt werden unter anderem:
deren Thematik der Solo-Selbständigen (inkl.
Entsendung von Freelancern sowie Überblick
Abgrenzung von Werkvertrag und Leiharbeit,
über sozial- und steuerrechtliche Probleme).
die Regelung des Arbeitnehmerbegriffs im
Ihr wertvolles Plus: Die Herausgeber und
neuen § 611a BGB sowie die damit zusammen-
Autoren sind gefragte Experten des Personal-
hängenden Praxisprobleme
und Arbeitsrechts, die die Anforderungen der
Praxis genau kennen. Prof. Dr. Martin Henssler
Praxisrelevante Änderungen des AÜG, u.a.
ist Prorektor für Planung und wissenschaftli-
Neuerungen beim Anwendungsbereich,
ches Personal der Universität zu Köln und einer
Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten,
der führenden 40 Köpfe des Personalwesens.
Gleichstellungsgrundsatz, Kennzeichnungs-
Dr. Timon Grau ist Partner der Praxisgrup-
und Konkretisierungspflichten, Fiktion eines
pe Arbeitsrecht am Frankfurter Standort der
Arbeitsverhältnisses zum Entleiher, neues
Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP. Die
Widerrufsrecht des Leiharbeitnehmers, Einsatz
Herausgeber werden ergänzt von einem nam-
von Leiharbeitnehmern während eines Streiks,
haften Autorenteam, das sich aus führenden
Beteiligungsrechte des Betriebsrates, Berück-
Praktikern aus der Anwaltschaft mit langjähri-
sichtigung von Leiharbeitnehmern bei Schwel-
ger Erfahrung in der Beratung und Gestaltung
lenwerten sowie die Folgen der Neuregelung
des Personaldritteinsatzes zusammensetzt.
für ausländische Zeitarbeitsunternehmen.
Wo andere zur „AÜG-Reform“ noch langwierig
Neben den wesentlichen Änderungen wer-
und mühsam recherchieren, handeln Sie mit
den auch die Flexibilisierungsmöglichkeiten
diesem Ratgeber längst schnell, kompetent und
durch Kollektivvereinbarungen, Sanktionen bei
rechtssicher. Bestellen Sie noch heute!
Verstößen gegen das AÜG und die Übergangsregelungen erläutert sowie Hinweise für die
28
kavberlin.de │ Fachliteraturbesprechungen
4. Das neue Recht für behinderte Beschäftigte
Düwell / Beyer
Auch auf alle anderen neuen Fragen gibt
der Band Antwort:
Inklusion am Arbeitsplatz - Bundesteilhabe-
• Was soll die „Inklusionsvereinbarung“ be-
gesetz als Herausforderung für Vertretungen,
wirken? Welche neue Rolle spielt dabei das
Arbeitgeber und Anwaltschaft
Integrationsamt?
Von VRiBAG a.D. Prof. Franz Josef Düwell,
• Wann besteht bei Umstrukturierungen ein
Übergangsmandat der SBV?
Das neue Recht der Schwerbehindertenvertretung ist in Kraft.
• Wie verbessert sich die Rechtsstellung
der SBV bei Verhinderung, Heranziehung,
Freistellung, Schulung und Bürounter-
Christoph Beyer
Das Handbuch
• Welches Wahlverfahren gilt für überörtliche
2017, 189 S., Broschiert,
ISBN 978-3-8487-3602-7
stützung?
• verschafft den Durchblick. Es liefert der
Wahlen? SBV-Wahlen auch für schwerbe-
38,- €*
Praxis in Betrieben und Dienststellen alle
hinderte und gleichgestellte Soldaten?
Nomos Verlag
notwendigen Informationen: von der er-
• Wann ist eine Anhörung ordnungsgemäß?
forderlichen Inklusionsvereinbarung bis zur
Wann ist die Kündigung unwirksam?
Stärkung der Rechtsstellung von SBV, Per-
• Was ändert sich bei der Feststellung des
sonal- und Betriebsrat. Einen Schwerpunkt
GdB, dem Nachteilsausgleich, den Merkze-
der Erläuterung bildet die für Arbeitgeber
ichen und der Ausgleichsabgabe?
wie Arbeitnehmer besonders wichtige
neue Unwirksamkeitsklausel; denn ohne
• Welchen Schutz haben schwerbehinderte
Telearbeiter?
ordnungsgemäße Anhörung der SBV ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam.
5. Aushangpflichtige Arbeitsgesetze im öffentlichen Dienst
Jeder Arbeitgeber muss diese Gesetze leicht
Die handliche Ausführung beinhaltet alle für
lesbar und für die Arbeitnehmer zugänglich
den öffentlichen Dienst aushangpflichtigen
aushängen oder auslegen.
Arbeits- und Arbeitsschutzgesetze plus ergänzender Vorschriften, aktuell mit Rechtsstand
Mit der aktuellen Auflage stehen alle we-
1.3.2017.
sentlichen Vorschriften wieder topaktuell zur
Verfügung.
Zu den sogenannten aushangpflichtigen
Arbeitsgesetzen gehören vom Gesetzgeber
Praktische Vorzüge für den Aushang bieten
speziell ausgewählte Arbeitsschutzgesetze.
die handliche, haltbare Ausführung sowie
29
Fachliteraturbesprechungen│ kavberlin.de
ISBN 978-3-8073-2583-5
eine an geeigneter Stelle angebrachte Kor-
Dienstes abgestellt, runden die Textausgabe
16. Auflage 2017
del. Ergänzende Vorschriften, speziell auf die
ab.
Erschienen bei rehm
Bedürfnisse der Beschäftigten des öffentlichen
24.04.2017
9,99 €
6. TV-L
Bepler / Böhle / Meerkamp / Russ
• Tarifvertrag für Auszubildende der Länder
Band I: Tarifverträge der Länder. Kommentar
zum Tarifrecht der Beschäftigten im Öffentli-
(TVA-L)
• Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die
chen Dienst der Länder - Band II: Entgeltord-
Beschäftigten des Bundes und der Länder
nungen. Kommentar zur Entgeltordnung zum
(TV-EntgeltU-B/L)
TV-L (Anlage A zum TV-L) und zur Entgeltord-
•
nung der Lehrkräfte der Länder
• Anlage A zum TV-L - Entgeltordnung
Loseblatt-Kommentar
• Richtlinien der TdL über die Eingruppierung
Inhalt Band II
der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten
Zum Werk
Bitte bestellen Sie hierfür
In diesem Kommentar zum TV-L und den
über die 978-3-406-56188-
wichtigen Nebentarifverträgen schreiben aus
7.
erster Hand Experten von Arbeitgeber- und Ge-
Beck Verlag
werkschaftsseite, die selbst unmittelbar an den
Verhandlungen beteiligt waren, sowie erfahrene Richter und Rechtsanwälte.
Inhalt Band I
• Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Länder
• Tarifvertrag öffentlicher Dienst der Länder
(TV-L), Allgemeiner Teil und Sonderregelungen
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Lehrkräfte (West/Ost)
• TV Entgeltordnung für die Lehrkräfte der
Länder
kavberlin.de │ Schnelldienst
Schnell-Dienst Tarifrecht öD
zu Sonderkonditionen
Der KAV Berlin und der Verlag Hüthig Jehle Rehm möchten den Mitgliedern des
KAV Berlin das Angebot unterbreiten, zu einem Sonderpreis den Schnell-Dienst
Tarifrecht öD zu bestellen.
Bitte benutzen Sie bei Interesse den beigefügten Bestellschein.
IN DER ANLAGE FINDEN SIE DEN SCHNELL-DIENST.
31
Das Team
Geschäftsführerin
Claudia Pfeiffer
Rechtsanwältin
214581-16
[email protected]
Martina Anders
Büroleiterin
214581-11
[email protected]
Markus Bampoe-Addo
Syndikusanwalt
214581-15
[email protected]
Silke Leicht-Gilles
Verbandskommunikation
214581-17
[email protected]
Wiebke Wehrhahn
Mitgliedermarketing
214581-12
[email protected]
Hendrik Hase
Justiziar, Syndikusanwalt
214581-14
[email protected]
Melanie Jeremias
Ass. jur.
214581-19
[email protected]
Michael Lassahn
Referent
214581-13
[email protected]
Riccy Simon
Ass. jur.
214581-23
[email protected]
Der KAV Berlin ist der Experte für öffentliches Arbeits- und Tarifrecht in Berlin und vertritt die Arbeitgeberinteressen seiner Mitglieder. Der Verband zählt heute 86 Arbeitgeber mit über 64.000 Beschäftigten
(Stand Juni 2017) zu seinen Mitgliedern. Er unterstützt deren Interessen gegenüber der Politik, der
Öffentlichkeit und den Tarifpartnern.
www.kavberlin.de
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