AG-Info 6/2017 Impressum │ kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: [email protected] T: ( 030 ) 21 45 81 - 12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße 85 | 10623 Berlin T: ( 030 ) 21 45 81-11 | F: ( 030 ) 21 45 81-18 E: [email protected] | www.kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich Claudia Pfeiffer, Geschäftsführerin Jahresabonnement 229 Euro | Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto © Mike Haufe 2 kavberlin.de │ Inhalt AG-INFO 6/2017 06 4 SEMINARE ÜBERBLICK I. INFORMATIONEN ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN 10 1. Änderungen im Mutterschutzgesetz 11 2. Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen verabschiedet 13 II. FÜR DIE PERSONALPRAXIS 1. Ergebnisse der Steuerschätzung und aktuelle Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung 15 2. Musterantwortschreiben für Höhergruppierungsanträge III. AUS DER RECHTSPRECHUNG 18 16 1. Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung pauschal 40 Euro zahlen 2. Arztbesuch ist nicht (unfall-)versichert 19 3. Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zur Erprobung 20 4. Keine Mitwirkung, aber Pflicht zur Unterrichtung des Personalrates über Wirtschaftsplan IV. DER AKTUELLE PRAXISFALL 25 22 Befristungsrecht und der gescheiterte Heilungsversuch V. AUS DEM VERBAND Ehrenamtliche Richter gesucht 26 VI. FACHLITERATURBESPRECHUNGEN Kooperationsangebot “Schnell-Dienst Tarifrecht öD” KAV Berlin und Verlag Hüthig Jehle Rehm FÜR SIE BEIGEFÜGT 31 “Schnell-Dienst Tarifrecht öD” 3 Seminare │ kavberlin.de Betriebliches Eingliederungsmanagement KAV SEMINAR 2117 | Termin 14.09.2017 | Zeitplan: 9:00 - 16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 345 EUR | Nichtmitglieder 430 EUR Sebastian Günther Der Gesetzgeber hat mit Einführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) in § 84 SGB IX die Vermeidung von Arbeitsunfähigkeit und den Erhalt des Arbeitsplatzes als anzustrebendes Ziel gesetzt und die Arbeitgeber verpflichtet, alles zu tun, um dieses Ziel zu erreichen. Hierfür und zur Vermeidung von Problemen sowie Rechtsstreitigkeiten ist es unerlässlich, sich mit den Anforderungen an das BEM und dessen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis vertraut zu machen. Wir zeigen Ihnen, was zu beachten ist, um ein effektives Eingliederungsmanagement umzusetzen. Neben der Klärung der rechtlichen Fragen stellt das Seminar Instrumente und Wege des BEM dar. • Ziele des Betrieblichen Eingliederungsmanage- • Beteiligung des Betriebs-/Personalrats ments • Sonstige Beteiligte bei der Durchführung des BEM • Voraussetzungen des BEM • Mindestanforderung an ein BEM • Rechtliche Aspekte, insbesondere Auswirkungen auf das Arbeitsrecht, insbesondere auf die krank- • Mögliche Abläufe und Modelle des BEM heitsbedingte Kündigung • Mögliche Maßnahmen im Rahmen des BEM • Betriebs-/Dienstvereinbarungen zum BEM 4 kavberlin.de │ Seminare Psychische Belastungen am Arbeitsplatz KAV SEMINAR 3417 | Termin 18.10.2017 | Zeitplan: 9:30 - 17:00 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 365 EUR | Nichtmitglieder 440 EUR Dr. Christoph Ramcke Psychische Belastungen stellen ein zentrales Thema in der heutigen Arbeitswelt dar. Der Workshop gibt einen thematischen Überblick, reflektiert eigene Belastung und bietet auch Hilfestellung für Teilnehmende deren Fokus darin besteht, erste Belastungen im Unternehmen zu erkennen und entgegenzuwirken (z.B.: Personalverantwortliche, Führungskräfte). Dabei wird die besondere Bedeutung von Führungskräften ebenfalls thematisiert. Zielgruppe: Beschäftigte, Führungskräfte • Was ist gesunde Führung? Auswirkungen von Methode: Workshop mit Input, Erfahrungsaustausch Führungsverhalten auf Psyche und Gesundheit und Gruppendiskussion • Chancen und Grenzen der Führungskraft und des Inhalte: • „Burnout“, Überbelastung, emotionale Erschöpfung? Basiswissen über Begrifflichkeiten, Ur- Unternehmens • Chancen und Barrieren der Verhaltensveränderung (Stichwort: „innerer Schweinehund“) sachen, Symptome und häufigste psychische Erkrankungen • Möglichkeiten Belastungen zu erkennen und Ihnen entgegenzuwirken (wie Alarmsignale rechtzeitig erkannt werden) • Sensibilisierung für das eigene Gesundheitsverhalten / Bedeutung von Resilienz 5 Überblick │ kavberlin.de Überblick Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen 1. Änderungen im Mutterschutzgesetz Wie bereits mit AG-Info 10/2016 mitgeteilt, hatte das Kabinett im Mai 2016 den von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts beschlossen. Nun hat der Bundesrat am 12.5.2017 in zweiter Lesung diesem Gesetzentwurf zugestimmt. Damit ist das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. 2. Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen verabschiedet Wie zuletzt mit AG-Info 2/2017 berichtet, hatte die Bundesregierung am 11. Januar 2017 einen Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen mit weiteren Verschärfungen und entsprechendem Verwaltungsaufwand für die Arbeitgeber vorgelegt. Nachdem der Bundestag am 30. März 2017 diesen Gesetzentwurf beschlossen hat, hat der Bundesrat am 12. Mai 2017 das „Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen“ (EntgTranspG) gebilligt. Für die Personalpraxis 1. Ergebnisse der Steuerschätzung und aktuelle Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat am 11. Mai 2017 seine Prognosen zur Entwicklung der Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Kommunen für die Jahre 2017 bis 2021 vorgelegt. Darüber hinaus haben die an der Gemeinschaftsdiagnose beteiligten Wirtschaftsforschungsinstitute am 12. April 2017 ihr Frühjahrsgutachten vorgestellt. 6 kavberlin.de │ Überblick 2. Musterantwortschreiben für Höhergruppierungsanträge Per Rundmail vom 16. Dezember 2016 haben wir die Durchführungshinweise zur Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA weitergeleitet. Die Tarifvertragsparteien haben für Höhergruppierungen, die auf die Änderung von Tätigkeitsmerkmalen durch das Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA gestützt werden, das Erfordernis einer Antragstellung durch die Beschäftigten binnen einjähriger Ausschlussfrist vereinbart. Für deren Beantwortung möchten wir Ihnen zwei Musterantwortschreiben zur Verfügung stellen. Aus der Rechtsprechung 1. Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung pauschal 40 Euro zahlen Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. November 2016 - 12 Sa 524/16 - Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat mit Urteil vom 22. November 2016 – 12 Sa 524/16 – entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Absatz 5 BGB einen Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40 Euro zu zahlen habe. 7 Überblick │ kavberlin.de 2. Arztbesuch ist nicht (unfall-)versichert Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 16/14 – Mit Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 16/14 – hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass sich ein Versicherter, der im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber während der regelmäßigen Arbeitszeit einen Arzt zum Zwecke der Kontrolle von Blutwerten und Medikamenteneinstellung aufsucht, nicht auf einem Betriebsweg befindet und damit nicht unfallversichert ist. 3. Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zur Erprobung Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - In seinem Urteil vom 24.02.2016 - 7 AZR 253/14 - hatte sich das BAG mit der vorübergehenden Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit zu befassen und ebtschieden, dass der Zweck, die Eignung eines Arbeitnehmers zur Wahrnehmung einer höherwertigen Position zu erproben, ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an einer befristeten Übertragung der höherwertigen Aufgaben begründen könne. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn der befristete Vertrag für einen zur Erprobung angemessenen Zeitraum vereinbart wird. 8 kavberlin.de │Überblick 4. Keine Mitwirkung, aber Pflicht zur Unterrichtung des Personalrates über Wirtschaftsplan und dessen Auswirkungen auf Personalplanung Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 5 P 3.16 - Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28. Februar 2017 unter dem Aktenzeichen 5 P 3.16 eine wichtige Entscheidung zur Beteiligung des Personalrats an der Wirtschafts- und Haushaltsplanung getroffen. Es hat entschieden, dass § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin der Personalvertretung zwar ein von deren Aufgaben losgelöstes Recht auf Unterrichtung über die Wirtschafts- oder Haushaltsplanung der Dienststelle sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung vermittele. § 90 Nr. 5 PersVG Berlin begründe aber kein Recht der Personalvertretung, bei der Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Wirtschaftsplan mitzuwirken. Der aktuelle Praxisfall Befristungsrecht und der gescheiterte Heilungsversuch Die Vorgaben des § 14 Abs. 1 und 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind nicht immer leicht zu überblicken. Arbeitgeber haben verschiedene formelle und materielle Voraussetzungen zu berücksichtigen. Meist kommt es erst dann darauf an, wenn eine erneute Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages nicht angeboten wird. Infolge landen die Parteien bei Gericht. 9 Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen│ kavberlin.de Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen 1. Änderungen im Mutterschutzgesetz Wie bereits mit AG-Info 10/2016 mitgeteilt, das MuSchG bislang nur für Frauen, die in hatte das Kabinett im Mai 2016 den von Bun- einem Arbeitsverhältnis stehen. Künftig wird desfamilienministerin Manuela Schwesig vor- es eine Ausweitung auf sonstige Vertragskons- gelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung des tellationen geben. Quelle: Newsletter des KAV Mutterschutzrechts beschlossen. Nun hat der Nordrhein-Westfalen Bundesrat am 12.5.2017 in zweiter Lesung Schülerinnen und Studentinnen werden dann NL 44/17 vom 26. Mai 2017 diesem Gesetzentwurf zugestimmt. Damit ist in den Anwendungsbereich des MuSchG ein- das parlamentarische Gesetzgebungsverfah- bezogen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit ren abgeschlossen. und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Mit diesem Gesetz beabsichtigt der Gesetzge- Studentinnen im Rahmen der schulischen oder ber einen verbesserten Gesundheitsschutz für hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend schwangere und stillende Frauen zu gewähr- vorgegebenes Praktikum ableisten. Zudem leisten. Die Neuregelungen sollen im Wesentli- werden auch arbeitnehmerähnliche Personen chen ab dem 1. Januar 2018 gelten. und Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt sind, in Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, den Anwendungsbereich klarstellend einbezo- voraussichtlich im Juni/Juli 2017, treten vorab gen. Ebenso einbezogen werden Auszubilden- bereits folgende Änderungen in Kraft: de und Praktikanten im Sinne des § 26 BBiG sowie Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligen- Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes dienstgesetz. mit Behinderung wird bei entsprechendem Antrag von acht auf zwölf Wochen verlängert, Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und weil eine solche Geburt häufig mit besonderen Sonntagsarbeit werden branchenunabhängig körperlichen und psychischen Belastungen gefasst, die Regelungen zum Verbot der Mehr- verbunden ist. Zudem wird ein Kündigungs- arbeit werden um eine besondere Regelung schutz für Frauen nach einer nach der zwölf- zur höchstens zulässigen Mehrarbeit in Teil- ten Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlge- zeitbeschäftigungsverhältnissen ergänzt. burt neu eingeführt. Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird Zum 1. Januar 2018 tritt das neugefasste ein behördliches Genehmigungsverfahren Mutterschutzgesetz (MuSchG) mit umfassen- eingeführt. Unter anderem muss die Frau sich den Änderungen in Kraft: ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten. Während die Behörde den vollstän- 10 Der geschützte Personenkreis wird ausgewei- digen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die tet. Nach bisherigem Gesetzeswortlaut galt Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt kavberlin.de │Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts ihrer Gesundheit oder des ungeborenen Kindes tritt in Kraft ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen können. Demnach sollen Beschäftigungsverbote aus • Ausweitung des geschützten Personenkreises betrieblichen Gründen nur noch in Betracht • mehr Schutz bei Fehlgeburt oder behinderten kommen, wenn alle anderen Maßnahmen ver- Kindern sagen. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, jeden neue Pflichten zum Arbeitsschutz für Mütter konkreten Arbeitsplatz hinsichtlich des Vorlie- • gens von „unverantwortbaren Gefährdungen“ einzuschätzen. die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt. Der neu einzurichtende Ausschuss für Mutterschutz ermittelt unter anderem Art, Ausmaß Durch die Integration der Verordnung zum und Dauer der möglichen unverantwortbaren Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSch- Gefährdung einer Schwangeren oder Stillenden ArbV) in das MuSchG werden die Regelungen und stellt sicherheitstechnische, arbeitsmedi- für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber sowie zinische und arbeitshygienische Regeln zum für die Aufsichtsbehörden klarer und verständ- Schutz der schwangeren oder stillenden Frau licher. Hierdurch wird neben dem bisherigen und ihres Kindes auf. Die von ihm erarbeite- Ziel des Gesundheitsschutzes für Schwangere ten Empfehlungen sollen Orientierung bei der nun auch das Ziel aufgenommen, dass der praxisgerechten Umsetzung der mutterschutz- Arbeitgeber alle Möglichkeiten zu nutzen hat, rechtlichen Regelungen bieten. damit schwangere Frauen ohne Gefährdung 2. Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen verabschiedet Wie zuletzt mit AG-Info 2/2017 berichtet, hatte fo 1/2017 hingewiesen hatten, haben wir in der die Bundesregierung am 11. Januar 2017 einen AG-Info 2/2017 bereits dargestellt. Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen mit weiteren Nachdem der Bundestag am 30. März 2017 Verschärfungen und entsprechendem Verwal- diesen Gesetzentwurf beschlossen hat, hat der tungsaufwand für die Arbeitgeber vorgelegt. Bundesrat am 12. Mai 2017 das „Gesetz zur Die Änderungen dieses Entwurfes gegenüber Förderung der Transparenz von Entgeltstruktu- dem Referentenentwurf, auf den wir mit AG-In- ren“ (EntgTranspG) gebilligt. 11 Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen│ kavberlin.de Nach dem Entgelttransparenzgesetz erhal- Gesetzentwurf passiert Bundestag und Bundesrat ten Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern künftig • einen individuellen Auskunftsanspruch zu ihren Entgeltstrukturen bei gleichzeitiger Stärkung des Betriebsrates bei der Wahrnehmung des Kritik der VKA im Wesentlichen nicht berücksichtigt • aus Arbeitgebersicht weitere Verschärfungen und damit weiterer Mehraufwand Auskunftsanspruchs. Private Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten werden aufgefordert, betriebliche Verfahren zur Überprüfung grundelegung einer Gesamtheit von Faktoren und Herstellung von Entgeltgleichheit durchzu- als in einer vergleichbaren Situation befindlich führen und unterliegen Berichtspflichten. angesehen werden können. Zu den zu berücksichtigenden Faktoren gehören unter anderem Außerdem wird eine Berichtspflicht zur Gleich- die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderun- stellung und Entgeltgleichheit von Frauen und gen und die Arbeitsbedingungen. Männern für Unternehmen mit in der Regel mindestens 500 Beschäftigten eingeführt, Der Auskunftsanspruch ermöglicht Beschäf- soweit diese nach dem Handelsgesetzbuch tigten, die nicht nach Tarif bezahlt werden, lageberichtspflichtig sind. die Kriterien zur Festlegung ihres Lohnes, die Kriterien einer vergleichbaren Tätigkeit und § 3 EntgTranspG enthält das Verbot einer die Entlohnung der vergleichbaren Tätigkeit zu unmittelbaren oder mittelbaren Benachtei- erfragen. Tarifgebundene Betriebe müssen bei ligung wegen des Geschlechts in Bezug auf Geltendmachung des Auskunftsanspruchs den sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingun- relevanten Tarifvertrag nennen. Der Auskunfts- gen. Eine „gleiche“ Arbeit wird gemäß § 4 anspruch soll die Durchsetzung der Lohngleich- Abs. 1 EntgTranspG geleistet, wenn weibliche heit erleichtern. und männliche Beschäftigte eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausführen, entwe- Die Regelungen sollen am Tag nach ihrer Ver- der an verschiedenen Arbeitsplätzen (1. Alt.) kündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. oder nacheinander an demselben Arbeitsplatz (2.Alt.). Eine „gleichwertige“ Arbeit leisten Es bleibt abzuwarten, wie sich das Gesetz in weibliche und männliche Beschäftigte gemäß der Praxis auswirken wird. § 4 Abs. 2 EntgTranspG, wenn sie unter Zu- 12 kavberlin.de │Für die Personalpraxis Für die Personalpraxis 1. Ergebnisse der Steuerschätzung und aktuelle Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat am schätzung im November 2016 ergeben sich 11. Mai 2017 seine Prognosen zur Entwick- Mehreinnahmen von voraussichtlich 2,5 Mrd. lung der Steuereinnahmen von Bund, Ländern Euro im Jahr 2017, für den Zeitraum 2018 bis und Kommunen für die Jahre 2017 bis 2021 2021 wird mit etwas höheren Mehreinnahmen vorgelegt. Darüber hinaus haben die an der von jährlich zwischen 5,1 und 6,9 Mrd. Euro Gemeinschaftsdiagnose beteiligten Wirt- gerechnet. schaftsforschungsinstitute am 12. April 2017 ihr Frühjahrsgutachten vorgestellt. Laut dem Bundesfinanzminister kann angesichts der erfüllten finanzpolitischen Zusagen Nach den Prognosen des Arbeitskreises in der nächsten Legislaturperiode eine Steuer- „Steuerschätzungen“ werden die gesamten senkung folgen Für die kommunalen Haushalte Steuereinnahmen in diesem Jahr um 3,8 sehen die kommunalen Spitzenverbände in der Quelle: Rundschreiben der Prozent auf 732,4 Mrd. Euro steigen. Für den positiven Entwicklung der Steuereinnahmen VKA R 106/2017 vom Zeitraum 2018 bis 2021 liegen die jährlichen keinen Anlass zur Entwarnung. Der Deutsche 22. Mai 2017 Wachstumsraten voraussichtlich zwischen 3,4 Städte- und Gemeindebund weist in einer und 4,2 Prozent. Die Steuerschätzer rechnen Pressemitteilung vom 11. Mai 2017 insbeson- insbesondere für die Länder und die Kommu- dere auf die weiterhin überproportional anstei- nen mit einer besseren Entwicklung als noch in genden Ausgaben für soziale Leistungen sowie der Schätzung vom November 2016 vorherge- den Investitionsrückstand im kommunalen sagt. Dagegen wirkten sich die Zahlungen des Infrastrukturbereich in Höhe von 126 Mio. Euro Bundes im Zusammenhang mit dem Gesetz hin. Der Verband fordert Bund und Länder auf, zur Beteiligung des Bundes an den Kosten die prosperierende Entwicklung des Steuer- der Integration und zur weiteren Entlastung aufkommens zu nutzen, um die Kommunen von Ländern und Kommunen dämpfend aus. finanziell stärker zu entlasten. Dem Deut- Insgesamt werden für 2017 Mehreinnahmen schen Städtetag zufolge sind die zusätzlich zu von knapp acht Mrd. Euro erwartet, für 2018 erwartenden Mittel angesichts der anstehen- sind es 5,6 Mrd. Euro. Die insgesamt positive den Herausforderungen an alle öffentlichen Entwicklung des Steueraufkommens führt der Haushalte dringend notwendig. Diese würden Arbeitskreis auf die weiterhin robuste wirt- insbesondere für Investitionen in die kom- schaftliche Lage zurück. munale Infrastruktur, für den Schuldenabbau sowie die Integration von Flüchtlingen benö- Die kommunalen Steuereinnahmen werden tigt. Der Verband geht davon aus, dass die sich mit 5,0 Prozent in 2017 in etwas stärke- strukturelle Unterfinanzierung der Städte in rem Maße erhöhen als die Steuereinnahmen einigen Bundesländern durch den Anstieg der insgesamt. In den Folgejahren sollen die Steuereinnahmen nicht zu beheben sei. jährlichen Wachstumsraten zwischen 3,8 und 4,2 Prozent liegen. Gegenüber der Voraus- Die Steuerschätzung basiert auf den wirt- 13 Für die Personalpraxis│ kavberlin.de schaftlichen Eckwerten der Frühjahrsprojektion Die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Früh- 2017 der Bundesregierung. Sie erwartet eine jahrsprojektion der Bundesregierung sind auf der Fortsetzung des Wachstumskurses mit einem Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums Anstieg des realen Bruttoinlandsprodukts von abrufbar: 1,5 Prozent im Jahr 2017 und 1,6 Prozent im Jahr 2018. Die an der Gemeinschaftsdiagno- http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/wirt- se beteiligten Wirtschaftsforschungsinstitute schaftliche-entwicklung.html rechnen in ihrem aktuellen Frühjahrsgutachten für das nächste Jahr mit einer leicht höheren Das Frühjahrsgutachten der an der Gemein- Wachstumsrate von 1,8 Prozent. schaftsdiagnose beteiligten Wirtschaftsforschungsinstitute kann auf der Homepage des Der Anstieg der Tarifentgelte bezogen auf alle ifo-Instituts heruntergeladen werden: Branchen hat sich zuletzt verlangsamt. Waren die tariflichen Stundenentgelte in 2014 noch https://www.cesifo-group.de/de/ifoHome/facts/ um 2,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestie- Forecasts/Gemeinschaftsdiagnose/Archiv/GD- gen, lag dieser Anstieg in 2015 bei 2,3 Prozent 20170412.html und in 2016 bei 2,1 Prozent. Für das laufende Jahr rechnen die führenden Wirtschaftsfor- Die Entwicklung des Arbeitsmarkts bleibt schungsinstitute in ihrem Frühjahrsgutachten weiterhin erfreulich. Die andauernde Zunah- mit einer Erhöhung um 2,2 Prozent, in 2018 me der Beschäftigung ist insbesondere auf sollen die Tarifentgelte wieder etwas stärker, einen Anstieg sozialversicherungspflichtiger voraussichtlich um 2,4 Prozent, steigen. Die Beschäftigungsverhältnisse zurückzuführen. Im Effektivverdienste je Arbeitsstunde, in die auch laufenden Jahr soll die Zahl der Erwerbstätigen außertarifliche Zahlungen bezogen auf alle Be- erstmals die 44-Millionen-Marke überschrei- schäftigten einfließen, werden mit 3,1 Prozent ten. Infolge des auch weiterhin erwarteten in 2017 und 3,0 Prozent in 2018 voraussicht- Beschäftigtenzuwachses soll sich die Arbeits- lich etwas stärker wachsen als die tariflichen losigkeit in diesem und dem kommenden Jahr Stundenentgelte. leicht verringern, anders als von den führenden Wirtschaftsinstituten angesichts der zuwande- Der Anstieg der Verbraucherpreise lag in 2016 rungsbedingten Zunahme des Erwerbsperso- mit 0,5 Prozent deutlich unterhalb des Ent- nenpotenzial zuletzt prognostiziert. Die Arbeits- geltanstiegs. Für die das laufende und das losenquote soll sich ausgehend von 6,1 Prozent kommende Jahr erwarten die Wirtschafts- in 2016 auf voraussichtlich 5,7 Prozent in 2017 forschungsinstitute merklich höhere Inflati- und 5,4 Prozent in 2018 verringern. onsraten. Laut Frühjahrsgutachten sollen die Verbraucherpreise in 2017 um 1,8 Prozent und in 2018 um 1,7 Prozent zulegen. 14 kavberlin.de │Für die Personalpraxis 2. Musterantwortschreiben für Höhergruppierungsanträge Per Rundmail vom 16. Dezember 2016 haben gruppierung wegen Inkrafttretens der Entgelt- wir die Durchführungshinweise zur Überleitung ordnung gemäß § 29b TVÜ-VKA beantragt. der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA weiter- Sie waren bis zum 31.12.2016 in der Vergü- geleitet. Die Tarifvertragsparteien haben für tungsgruppe ... Fallgruppe ... eingruppiert, Höhergruppierungen, die auf die Änderung welche gemäß der Anlage 1 bzw. 3 TVÜ-VKA Quelle: Newsletter des KAV von Tätigkeitsmerkmalen durch das Inkraft- vorläufig der Entgeltgruppe ... zugeordnet war. Thüringen - Neue Entgelt- treten der neuen Entgeltordnung zum TVöD ordnung - Höhergruppie- für den Bereich der VKA gestützt werden, das Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgrup- rungsanträge - Musterant- Erfordernis einer Antragstellung durch die Be- pe... wortschreiben vom schäftigten binnen einjähriger Ausschlussfrist Entgeltordnung der Entgeltgruppe ... zugeord- 6. März 2017 vereinbart. net, so dass Ihrem Antrag auf Höhergruppie- Fallgruppe ... sind auch in der neuen rung nicht entsprochen werden kann. Eine Frist, innerhalb der ein Höhergruppierungsantrag bearbeitet werden muss, gibt es Mit freundlichen Grüßen nicht, denn wird der Antrag fristgerecht gestellt, wirkt er für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung vorliegen, Muster - Höhergruppierung auf den 1. Januar 2017 zurück. Unabhängig davon empfiehlt es sich, Höhergruppierungs- Antrag auf Höhergruppierung gem. § 29b anträge zeitnah zu bearbeiten und zu beant- TVÜ-VKA worten. Sehr geehrte/r Frau/Herr …, Hierfür möchten wir Ihnen die folgenden zwei Musterantwortschreiben – eines für eine mit Schreiben vom ... haben Sie die Höher- Bestätigung und eines für eine Ablehnung von gruppierung wegen Inkrafttretens der Entgelt- Höhergruppierungsanträgen – zur Verfügung ordnung gemäß § 29b TVÜ-VKA beantragt. stellen: Sie waren bis zum 31.12.2016 in der Vergü- Muster - Ablehnung tungsgruppe ... Fallgruppe ... eingruppiert, welche gemäß der Anlage 1 bzw. 3 TVÜ-VKA Antrag auf Höhergruppierung gem. § 29b vorläufig der Entgeltgruppe ... zugeordnet war. TVÜ-VKA Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Sehr geehrte/r Frau/Herr …, Fallgruppe ... sind in der neuen Entgeltordnung mit Schreiben vom ... haben Sie die Höher- der Entgeltgruppe ...(höhere Entgeltgruppe 15 Aus der Rechtsprechung │ kavberlin.de nach der Entgeltordnung) zugeordnet, so dass Stufenlaufzeit neu, so dass Sie voraussichtlich Ihrem Antrag auf Höhergruppierung zu ent- zum 1. Januar ... die Stufe ... in der Entgelt- sprechen ist. gruppe ... erreichen. Sie werden dementsprechend mit Wirkung Bei Bedarf Hinweis auf Anrechnung auf Struk- zum 1.1.2017 nach den Regelungen des § 17 turausgleich: Abs. 4 TVöD (i. d. F. bis zum 28.2.2017) in die Gemäß § 12 Absatz 4 TVÜ-VKA wird Höher- Entgeltgruppe ... höhergruppiert. gruppierungsgewinn i. H. v. …… € auf Ihren Die Höhergruppierung erfolgt aus Entgelt- Strukturausgleich angerechnet. gruppe ... (bisherige Entgeltgruppe) Stufe ... (bisherige Stufe zum Stand 1.1.2017) in die Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Ver- Entgeltgruppe … (höhere Entgeltgruppe nach fügung. der Entgeltordnung) Stufe … (neue Stufe - ermittelt nach dem Tabellenentgelt) ggf. zuzüg- Mit freundlichen Grüßen lich der Zahlung eines Garantiebetrages. Mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt die Aus der Rechtsprechung 1. Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung pauschal 40 Euro zahlen Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung 22. November 2016 - 12 Sa 524/16 - bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkre- Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln 3/2016 vom Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts ten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer 25. November 2016 Köln hat mit Urteil vom 22. November 2016 – Pauschale in Höhe von 40 Euro. Diese Pauscha- 12 Sa 524/16 – entschieden, dass ein Arbeit- le ist auf den Schadensersatz anzurechnen, geber, der Arbeitslohn verspätet oder unvoll- soweit der Schaden in Kosten der Rechtsver- ständig auszahlt, dem Arbeitnehmer gemäß folgung begründet ist. Da es im Arbeitsrecht § 288 Absatz 5 BGB einen Pauschal-Schadens- – anders als im allgemeinen Zivilrecht - keinen ersatz in Höhe von 40 Euro zu zahlen habe. Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt, ist umstritten, Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Absatz 16 ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswe- kavberlin.de │ Aus der Rechtsprechung Mit Urteil vom 13. Oktober 2016 – 3 Sa 34/16 hat Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts das LAG Baden-Württemberg im Fall einer Entfris- Köln hat diese Rechtsfrage nunmehr oberge- tungsklage ebenfalls die Anwendung des richtlich entschieden und - anders als die Vor- § 288 Abs. 5 BGB auf arbeitsrechtliche Forderun- instanz - die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pau- gen bejaht und eine Bereichsausnahme für das schale auf Arbeitsentgeltforderungen bejaht. Arbeitsrecht verneint. Es verneint eine Bereichsausnahme für das ArAuch das LAG Berlin-Brandenburg hat sich mit beitsrecht. Bei der 40-Euro-Pauschale handele Urteil vom 22. März 2017 - 15 Sa 1992/16 dieser es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Auffassung angeschlossen. Interessanterweise Regelungen zum Verzugszins, der auch auf hat das LAG Berlin-Brandenburg hierbei auch Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch entschieden, dass die Pauschale von 40,00 € bei der Zweck der gesetzlichen Neuregelung – die fehlerhafter oder unterlassener Abrechnung in Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zah- der Regel auch jeden Monat erneut anfällt. Als lungen pünktlich und vollständig zu erbringen Begründung gibt es an, dass mit der Kosten- – spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten pauschale auch der Ärger und die aufgewendete von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich Arbeitszeit kompensiert werden soll, obwohl oder unvollständig erhalten. solche Nachteile bisher nicht als schadensersatzfähig galten. Ob sich auch diese Rechtsansicht Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde durchsetzt, bleibt abzuwarten. wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. gen im Arbeitsrecht relevant wird oder ob im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-Euro-Pauschale wegfällt. 17 Aus der Rechtsprechung │ kavberlin.de 2. Arztbesuch ist nicht (unfall-)versichert Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Juli 2016 – SGB VII zurückgelegt habe. Der Arztbesuch B 2 U 16/14 – sei – unabhängig davon, ob der Besuch in die reguläre Arbeitszeit falle und vom Arbeitgeber Mit Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 16/14 – hat bewilligt worden sei – eigenwirtschaftlich. Es Quelle: Rundschreiben das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, bestünde zwar eine Handlungstendenz dahin- des KAV Bayern dass sich ein Versicherter, der im Einver- gehend, dass der Kläger die Arbeitsstelle habe A 8/2017 vom nehmen mit seinem Arbeitgeber während erreichen wollen. Dieses wäre aber nur maß- 4. Mai 2017 der regelmäßigen Arbeitszeit einen Arzt zum geblich, wenn es sich bei dem Arztbesuch um Zwecke der Kontrolle von Blutwerten und einen Aufenthalt am „dritten Ort“ gehandelt Medikamenteneinstellung aufsucht, nicht auf hätte. Dieses sei aber nicht der Fall, da sich der einem Betriebsweg befindet und damit nicht Kläger höchstens 40 Minuten und keine zwei unfallversichert ist. Stunden in der Arztpraxis aufgehalten habe. Nach der Rechtsprechung handele es sich um Zu dem entschiedenen Fall fuhr der Kläger am einen so genannten „dritten Ort“ erst bei einem Unfalltag mit seinem Fahrrad von seiner Woh- Aufenthalt von mindestens zwei Stunden oder nung bis zur Praxis seines Arztes. Er hatte mit länger. seinem Arbeitgeber abgesprochen, dass er von dort direkt zur Arbeit komme, dieses aber et- Die Zwei-Stunden-Grenze knüpfe nicht an was später als üblich. Der Kläger hielt sich ca. Merkmale wie Geschlecht oder Alter an, son- 40 Minuten in der Arztpraxis auf. Von dort fuhr dern stelle eine rein technische Regelung dar. er in Richtung seiner Arbeitsstelle, die jedoch Mit der zeitlichen Dauer von zwei Stunden sei erst im letzten Teil der Strecke mit seinem Ar- ein einfach zu beurteilendes Kriterium entwi- beitsweg identisch war. Kurze Zeit nach Abfahrt ckelt und die zeitlichen Maßstäbe zu Unterbre- von der Arztpraxis kam es zu einem Unfall mit chungen sowie für Wege nach und von einem einem PKW, wobei der Kläger Verletzungen dritten Ort vereinheitlicht worden. Darin liege erlitt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Unfallmeldung ab, da die übliche Wegstrecke Versicherte würden bei längeren Unterbre- noch nicht wieder erreicht worden sei. Gegen chungen einer Wegstrecke typischerweise zwei das Urteil legte der Kläger Revision ein. getrennte Wege zurücklegen, während der Weg des Versicherten bei einer kürzeren Unterbre- 18 Das BSG hat die Revision als unbegründet chung noch als „einheitlicher Weg“ angesehen zurückgewiesen. Nach Auffassung des BSG werden könne. Es bleibe aber auf jeden Fall war der Kläger gem. § 2 Abs. 1 SGB VII nicht klar, dass der Arztbesuch, der während der versichert, weil er unmittelbar vor dem Unfal- Arbeitszeit wegen einer plötzlichen gesund- lereignis weder einen versicherten Betriebsweg heitlichen Verschlechterung notwendig werde, gem. § 8 Abs. 1 SGB VII noch einen versi- den Unfallversicherungsschutz nicht wegfallen cherten Weg zur Arbeitsstätte gem.§ 8 Abs. 2 lasse. kavberlin.de │ Aus der Rechtsprechung 3. Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zur Erprobung BAG; Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 AZR bei Vorliegen eines Sachgrundes der sogar die 253/14 - Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würde, ein überwiegendes Inter- In seinem Urteil vom 24.02.2016 - 7 AZR esse des Arbeitgebers an der vorübergehenden 253/14 - hatte sich das BAG mit der vorüber- Veränderung anzunehmen sei. gehenden Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit zu befassen. Der Zweck, die Eignung eines Arbeitnehmers zur Wahrnehmung einer höherwertigen Position Das BAG hat in diesem Zusammenhang zu- zu erproben, könne ein rechtlich anerkennens- Quelle: Rundschreiben des nächst klargestellt, dass für die bei der Befris- wertes Interesse an einer befristeten Übertra- KAV Schleswig-Holstein tung einzelner Vertragsbedingungen vorzuneh- gung der höherwertigen Aufgaben begründen. A 10/2017 vom mende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn der 10. Mai 2017 andere Maßstäbe gelten als für die Befristungs- befristete Vertrag für einen zur Erprobung kontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Während angemessenen Zeitraum vereinbart wird. Steht die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags die vereinbarte Vertragslaufzeit außer Ver- daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen hältnis zu dem Erprobungszweck, werde der sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 gerecht- Arbeitnehmer durch die Befristung der Tätig- fertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner keitsübertragung unangemessen benachteiligt Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB. einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist. In diesem Rahmenso das BAG weiter - können wiederum die Wertungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes herangezogen werden, mit der Folge, dass 19 Aus der Rechtsprechung │ kavberlin.de 4. Keine Mitwirkung, aber Pflicht zur Unterrichtung des Personalrates über Wirtschaftsplan und dessen Auswirkungen auf Personalplanung Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom nungen zu unterrichten sowie bezüglich der in 28. Februar 2017 – 5 P 3.16 - diesem enthaltenen Stellenübersicht ein Mitwirkungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28. Februar 2017 unter dem Aktenzeichen Nach Auffassung des Bundesverwaltungsge- 5 P 3.16 eine wichtige Entscheidung zur Betei- richts sei die Personalvertretung nach § 73 ligung des Personalrats an der Wirtschafts- und Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin über die Wirt- Haushaltsplanung getroffen. Es hat entschie- schaftsplanung oder Haushaltsplanung der den, dass § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin der Dienststelle sowie über die sich daraus erge- Personalvertretung zwar ein von deren Aufga- benden Auswirkungen auf die Personalplanung ben losgelöstes Recht auf Unterrichtung über losgelöst von einem Bezug zu den ihr obliegen- die Wirtschafts- oder Haushaltsplanung der den Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu Dienststelle sowie über die sich daraus erge- unterrichten. Der Informationsanspruch schlie- benden Auswirkungen auf die Personalplanung ße die Vorlage des von der Beteiligten erstell- vermittele. § 90 Nr. 5 PersVG Berlin begründe ten Wirtschaftsplans ein. Im Gegensatz zu dem aber kein Recht der Personalvertretung, bei der allgemeinen Informationsrecht des § 73 Abs. 1 Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Satz 1 PersVG Berlin vermittele diese Vorschrift Entwürfe für den Wirtschaftsplan mitzuwirken. der Personalvertretung ein von deren Aufgaben losgelöstes Recht auf Unterrichtung über die Antragsgegner war das auf Grundlage ei- Wirtschafts- oder Haushaltsplanung der Dienst- nes Staatsvertrages von den Ländern Berlin stelle sowie über die sich daraus ergebenden und Brandenburg geführte Landeslabor, eine Auswirkungen auf die Personalplanung. rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Organe der Landesanstalt sind der Verwal- Der Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG tungsrat sowie die Direktorin. Die Direktorin Berlin enthalte keinen Hinweis auf eine Aufga- erstellt spätestens drei Monate vor Beginn des benakzessorietät dieses Informationsrechts. Er Geschäftsjahres der zuständigen obersten weise vielmehr deutlich in die Richtung, dass Landesbehörde Berlin zur Genehmigung vorzu- eine solche Abhängigkeit nicht bestehe, weil legen. der Gesetzgeber für den in § 73 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin geregelten Fall, dass er ein Zwischen dem antragstellenden Personalrat Informationsrecht nur unter dem Vorbehalt der und der Direktorin des Landeslabors stand im Erforderlichkeit der Information zur Durch- Streit, ob diese dazu verpflichtet ist, dem Per- führung der der Personalvertretung obliegen- sonalrat den Wirtschaftsplan vor dessen Wei- den Aufgaben gewährt, dies ausdrücklich im terleitung an den Verwaltungsrat vorzulegen Gesetzeswortlaut zum Ausdruck bringe („... zur und ihn über die sich aus dem Wirtschaftsplan Durchführung ihrer Aufgaben ...“). ergebenden Auswirkungen auf die Personalpla- 20 kavberlin.de │ Aus der Rechtsprechung Zudem deute das Wort „auch“ sehr deutlich satz der vertrauensvollen Zusammenarbeit darauf hin, dass dieses Recht einen eigenstän- zuwiderlaufen, wenn trotz des Vorliegens eines digen Charakter habe und die Bestimmung schriftlichen Wirtschaftsplans dieser nicht zur daher nicht nur deklaratorisch klarstelle, was Verfügung gestellt werde. nach § 73 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin ohnehin gelte und damit unausgesprochen an den dort Das Landeslabor sei hingegen nicht verpflich- vorgesehenen Aufgabenbezug mit der Folge tet, vor der Weiterleitung des Wirtschaftsplans anknüpfe, dass dieser auch für das hier in Rede an den Verwaltungsrat bezüglich der jenem stehende Informationsrecht gelte. beizufügenden Stellenanmeldung ein Mitwirkungsverfahren bei dem Antragsteller einzulei- Gemessen daran habe die Beteiligte den An- ten und es mit ihm durchzuführen. tragsteller gemäß § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin unabhängig von dessen Aufgaben über Gemäß § 90 Nr. 5 PersVG Berlin wirke die Per- die Wirtschaftsplanung der Anstalt und die sonalvertretung unter anderem bei der Anmel- sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die dung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe Personalplanung zu unterrichten. für den Haushaltsplan mit. Dieses Mitbestimmungsrecht sei weder im Wege der Auslegung Die Informationspflicht gebiete es auch, den noch der richterlichen Rechtsfortbildung auf schriftlichen Wirtschaftsplan dem Personalrat Anmeldungen für Dienstkräfte im Rahmen der vorzulegen. Es könne dahingestellt bleiben, Entwürfe für den Wirtschaftsplan des Landela- wie weit das insoweit eingeräumte Informati- bors zu erstrecken. onsrecht im Einzelnen reiche, da es jedenfalls den Wirtschaftsplan erfasse. In ihm sei die Wirtschaftsplanung in ganz besonderer Weise dokumentiert. Er sei auch in seiner schriftlichen Form vorzulegen. Es würde dem Grund- 21 Der aktuelle Praxisfall │ kavberlin.de Der aktuelle Praxisfall Befristungsrecht und der gescheiterte Heilungsversuch Die Vorgaben des § 14 Abs. 1 und 2 des Teil- Verlängerungsangeboten meistens zufrieden, zeit- und Befristungsgesetzes sind nicht immer fragt sich daher nicht, ob der Sachgrund der leicht zu überblicken. Arbeitgeber haben Vertretung des kranken oder schwangeren verschiedene formelle und materielle Voraus- Mitarbeiters tatsächlich vorliegt oder auch ein setzungen zu berücksichtigen. Meist kommt Dauer-Vertretungsbedarf herangezogen wird, es erst dann darauf an, wenn eine erneute sodass möglicherweise die Befristung rechts- Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages missbräuchlich erscheinen könnte. nicht angeboten wird. Infolge dessen landen die Parteien bei Gericht. Verweigert der Arbeitgeber dann aber meist überraschend ein weiteres Anschluss-Ar- Für jeden Prozessanwalt im Arbeitsrecht ist beitsverhältnis, landet der Fall zunächst In unseren AG-Infos stellen die Konstellation bekannt. Arbeitgeber und beim Arbeitsgericht und dann als Mandat wir Ihnen in jeder Ausgabe Arbeitnehmer haben sich nach Befristungen beim Arbeitgeberanwalt. Dieser ärgert sich einen interessanten Fall aus des Arbeitsverhältnisses über maximal 2 Jahre normalerweise, nicht vor der Verweigerung der aktuellen tarif- und ar- ohne Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 2 Teil- eines erneuten Anschlussvertrages durch den beitsrechtlichen Praxis vor. zeit- und Befristungsgesetz für anschließende Arbeitgeber einbezogen worden zu sein. Nach Beschäftigungsphasen auf vermeintliche Befris- § 17 Satz 1 Teilzeit und Befristungsgesetz wird Der Aufsatz in dieser tungsgründe nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Be- nämlich für die gerichtliche Befristungskontrolle Ausgabe ist von Dr. Martin fristungsgesetz gestützt. Meistens unterlaufen grundsätzlich nur der letzte Vertrag und nicht Römermann verfasst. schon in der ersten Phase der sachgrundlosen sämtliche Verträge herangezogen. Die anwalt- Befristung zahlreiche Fehler. Neben Formfeh- liche Prüfung führt gelegentlich dazu, dass der Er ist Fachanwalt für lern durch Übersehen des Schriftformgebotes Arbeitgeber dem Mitarbeiter entgegen der bis- Arbeitsrecht und Partner aus § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz herigen Absicht des Arbeitgebers noch mal eine am Berliner Standort der werden vorherige Rechtsverhältnisse, beispiels- kurzfristige Verlängerung angeboten hätte, wirtschaftsberatenden weise im Rahmen einer geringfügigen Beschäf- weil man für dieses neue befristete Arbeitsver- Kanzlei SKW Schwarz tigung oder eines (Schein-)Praktikums, nicht hältnis einen Sachgrund meint vorbringen zu Rechtsanwälte. Weitere ausreichend berücksichtigt. können und formelle Fehler aufgrund anwaltlicher Beratung entsprechend nicht auftreten. Informationen unter www.skwschwarz.de 22 Solange ein gewisser Vertretungsbedarf Die fehlerhafte Befristung soll so durch eine aufgrund etwaiger Krankheiten, befristeter sich anschließende wirksame Befristung geheilt Erwerbsunfähigkeit oder Schwangerschaft werden. Dazu ist es aber im Prozess meistens vorliegt, versucht sich der Arbeitgeber infolge zu spät, schließlich befindet sich der Mitarbei- mit sich aneinander anschließenden Vertre- ter dann schon einige Tage in der Arbeitslosig- tungs-Befristungen im Sinne von § 14 Abs. keit und ist anwaltlich vertreten. Er wird sich 1 Nr. 3 Teilzeit und Befristungsgesetz abzusi- dann auf einen sicheren Befristungsgrund nicht chern. Der Arbeitnehmer ist mit den weiteren mehr einlassen, wenn der streitgegenständlich kavberlin.de │ Der aktuelle Praxisfall vor dem Gericht stehende befristete Vertrag 6 ZPO protokolliert. Beide Parteien erklären nach Ansicht des Klägervertreters angreifbar dem Gericht in einem Schriftsatz, dass sie sich erscheint. Der erste Praxis-Tipp lautet daher, auf eine befristete Verlängerung des Arbeits- zumindest vor Auslaufen eines befristeten verhältnisses geeinigt haben und damit der Vertrages und Mitteilung an den Arbeitnehmer, Rechtsstreit Erledigung gefunden hat. dass man keinen erneuten befristeten Vertrag anbietet, nochmalig eine abschließende Leider hat das Bundesarbeitsgericht dieser Gesamtüberprüfung der Befristungshistorie Variante per BAG Urteil vom 8.6.2016 – 7 AZR vorzunehmen oder anwaltlich vornehmen zu 339/14 den Boden entzogen. Vorausgegan- lassen. Manchmal ist der erneute befristete gen war in einem ähnlichen Verfahren zum Vertrag weniger bitter, als nach einem Klage- BAG Urteil vom 21.3.2017 – 7 AZR 369/15 verfahren als zweiter Sieger den Arbeitnehmer ein Streit des Arbeitnehmers, der aufgrund unbefristet einsetzen zu dürfen. diverser Vertretungsfälle und damit verbundener befristeter Verträge nun gegen den letzten In der Vergangenheit glaubte der Arbeitge- Vertrag Klage erhoben hatte, weil nach seiner beranwalt durch geschicktes Taktieren die Ansicht das Institut der Dauervertretung durch Situation zu retten. Manchmal konnte man die den Arbeitgeber rechtsmissbräuchlich herange- Gegenseite noch vor einem Gütetermin am zogen worden war. Insoweit berief der Arbeit- Telefon davon überzeugen, dass die Rechtspo- nehmer sich auf eine jüngere Entscheidung sition des Arbeitnehmers zumindest angreifbar des Bundesarbeitsgerichts, welches aufgrund erscheint. Der mögliche Kompromiss lag also europarechtlicher Vorgaben in seinem BAG Ur- nahe. Statt einer Abfindungszahlung einigte teil vom 26.10.2016 – 7 AZR 135/15 aus einer man sich auf eine befristete Verlängerung im Kombination von Dauer und Anzahl etwaiger beiderseitigen Interesse nach § 14 Abs. 1 Nr. Vertretungsfälle mit dem Grundsatz, nur das 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Der Arbeit- letzte befristete Arbeitsverhältnis in sich zu nehmer hatte damit Rechtssicherheit, sich betrachten, gebrochen hatte. Unter Berück- aus einer noch bestehenden Beschäftigung sichtigung des Verbots von Kettenbefristungen bewerben zu dürfen. Der Arbeitgeber gewann aufgrund der entsprechenden europäischen die Rechtssicherheit, den Arbeitnehmer nur Richtlinie können bei zahlreichen Vertretungen noch vorübergehend gegen Entgelt einsetzen ab einem gewissen Zeitpunkt keine weiteren zu müssen ohne eine Abfindung zu leisten. befristeten Arbeitsverhältnisse mehr ange- Insbesondere Arbeitgeber, die Abfindungen per schlossen werden. se nicht leisten mögen oder können, haben sich dieser Variante bedient. Ein derartiger Ver- Da die Frage, wann die Stelle zum Rechtsmiss- gleich wurde im schriftlichen Verfahren ohne brauch überschritten ist, vorliegend für beide Anwesenheit des Richters gemäß § 278 Abs. Parteien im Risiko stand, schlug der Anwalt des 23 Der aktuelle Praxisfall │ kavberlin.de Arbeitgebers eine gerichtlich zu protokollieren- Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht ange- de erneute Befristung des Arbeitsverhältnisses schlossen. Der gerichtliche Vergleich erfüllt nur als Kompromiss vor. Die Arbeitnehmerseite dann die gesetzlichen Anforderungen an den § ließ sich darauf ein, beide beantragten die 14 Abs. 1 Nr. 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz Protokollierung bei Gericht und das Gericht als Sachgrund, wenn die richterliche Mitwir- waltete seines Amtes und setzte die beantragte kung auch bestand. Dies gilt gerade nicht für Protokollierung um. Mit Auslaufen dieses er- Schriftsatz-Vergleiche ohne direkte richterliche neut befristeten Arbeitsverhältnisses wendete Beteiligung. sich dann die Arbeitnehmerseite erneut an das Arbeitsgericht und führte an, dass ein Befris- Vor diesem Hintergrund gilt der zweite Pra- tungsgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 Teilzeit- und xis-Tipp. Soweit man sich noch in einem Befristungsgesetz für dieses erneute befristete Gerichtsverfahren auf eine befristete Verlänge- Arbeitsverhältnis trotz Vorliegen eines ge- rung eines im Streit stehenden befristeten Ar- richtlichen Vergleiches nicht gegeben sei. Der beitsvertrages einigt, sollte die Einigung immer Gesetzgeber habe den gerichtlichen Vergleich im Gerichtssaal erfolgen und darauf geachtet nämlich als möglichen Sachgrund im Sinne des werden, dass der Richter durch Aufnahme Teilzeit- und Befristungsgesetzes privilegiert, eines entsprechenden Hinweises ins Protokoll weil er davon ausgehe, dass ein Richter sich im dafür einsteht, sich der Sach- und Rechtslage Rahmen eines Rechtsstreits selbst der Angele- angenommen zu haben sowie aus seiner Feder genheit angenommen habe, zumindest grobe den entsprechenden Vergleichsvorschlag den Unbilligkeit ausgeschlossen sei und von sich Parteien unterbreitet zu haben. Nur dann soll- aus einen Vergleichsvorschlag entwickelt habe, te man sich zukünftig auf einen entsprechen- zumindest aber in irgendeiner Form an dem den Vergleich auch verlassen können. Vergleich mitgewirkt habe. Nur das gerichtliche Mitwirken erlaube die entsprechende Privilegierung. 24 kavberlin.de │ Aus dem Verband Aus dem Verband Ehrenamtliche Richter gesucht Bringen Sie Ihr Praxiswissen ein! Zahlreiche Arbeitnehmer unserer Mitglieder Durch die Beteiligung von je einem Arbeitge- engagieren sich ehrenamtlich als Richter am ber- und Arbeitnehmerbeisitzer in den Ver- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Wir handlungen soll sichergestellt werden, dass stellen unsere ehrenamtlichen Richter regelmä- sich jede Seite im Verfahren ausreichend ßig kurz im Magazin vor. repräsentiert fühlt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf Sie interessieren sich für ein Amt als ehren- dieser Frist ist die Wiederberufung möglich. Sie amtlicher Richter oder ehrenamtliche Richterin? bringen damit ihr Wissen aus der Praxis direkt ein und werden an den Entscheidungen des Der KAV Berlin kann an den Arbeits- und Sozi- Gerichts direkt beteiligt. algerichten ehrenamtliche Richter vorschlagen. Durch die Beteiligung der ehrenamtlichen Wenn auch Sie Ihr Praxiswissen Richter in besonderem Maße gewährleistet einbringen möchten, wenden Sie sich werden, dass die Entscheidungen der Arbeits- bitte an Markus Bampoe-Addo. Eine gerichte praxisnah erfolgen. Das Praxiswissen kurze E-Mail reicht aus und Sie erhal- der ehrenamtlichen Richter um die Arbeits- ten weitere Informationen. abläufe und die besonderen Gegebenheiten einzelner Wirtschaftszweige und die Probleme Kontakt: der wirtschaftlichen Entwicklung können für Markus Bampoe-Addo die Rechtsfindung von erheblicher Bedeutung M: markus.bampoe-addo@kavberlin. sein. Darüber hinaus soll die Beteiligung der de ehrenamtlichen Richter zu einer Erhöhung der T:030/214581-15 Akzeptanz der gerichtlichen Entscheidungen beitragen. In der Verhandlung haben die ehrenamtlichen Richter die gleichen Rechte wie die Berufsrichter, die die Verhandlung leiten. Sie können Fragen stellen, in Abstimmung mit dem Vorsitzenden das Wort ergreifen und sind in der Beratung und Abstimmung völlig gleichberechtigt mit dem Vorsitzenden, können ihn auch überstimmen. 25 Fachliteraturbesprechungen │ kavberlin.de Fachliteraturbesprechungen 1. Kommentar zum Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) Clemens / Scheuring / Steingen / Wiese mentiert: Das Praktikerwerk von erfahrenen Autoren • den TVöD für Bund und Kommunen, Loseblattwerk mit 92. Aktualisierung 2017. • das Tarifrecht für Ärzte, Jetzt mit der Entgeltordnung des Bundes • die Überleitungstarifverträge, • die Spartentarifverträge Seit 1.1.2014 gilt die neue Entgeltordnung des • weitere wichtige Tarifverträge. Bundes: Der Bund erhält damit ein modernisiertes, neues Eingruppierungsrecht. Zuverlässig – kompetent – ausgewogen Boorberg ISBN 978-3-415- Die neuen Regelungen werden unter Bezug- Die erfahrenen Autoren des seit Jahrzehnten 03622-2 nahme auf die bisher geltende Rechtsprechung anerkannten BAT-Großkommentars aus der Stand: März 2017 umfassend erläutert. Hilfreiche Synopsen edition moll gewährleisten eine kompetente zeigen, ob und wie und an welcher Stelle der und praxisgerechte Darstellung. Loseblatt. Rund 11110 S. In 10 Ordnern Entgeltordnung des Bundes die Tätigkeitsmerkmale der Teile I bis III der Vergütungsordnung Immer auf aktuellem Stand (BAT) fortgeführt wurden. Fortlaufende Aktualisierungen und ErweiterunDer Standardkommentar zum TVöD gen der Kommentierung halten das Werk stets auf neuestem Stand. Das Praktikerwerk enthält verständlich kom- 2. AnwaltFormulare Arbeitsrecht Die Vertragsgestaltung gewinnt gegenüber der Im Individualarbeitsrecht werden nicht nur Forensik auch im Arbeitsrecht immer mehr an verschiedene Vertragstypen von Altersteilzeit Bedeutung. Hierfür sind die AnwaltFormulare bis Vorstandsvertrag behandelt, sondern als Arbeitsrecht Ihr ideales Hilfsmittel: sie bieten weitere Besonderheit verfügt das Buch über Ihnen nicht nur die erforderlichen Formulare ein umfangreiches Klausel-ABC. Es enthält in aus den Bereichen des individuellen und kol- alphabetischer Reihenfolge auf etwa 500 Seiten lektiven Arbeitsrechts sowie des Prozessrechts, ca. 140 einzelne Arbeitsvertragsklauseln von sondern verknüpfen die zahlreichen Muster, die A wie Abrufarbeit bis Z wie Zurückbehaltungs- Sie auch auf CD-ROM erhalten, mit Hinweisen recht. zur materiellen Rechtslage. Im kollektiven Arbeitsrecht behandeln die 26 kavberlin.de │ Fachliteraturbesprechungen Autoren u.a. Betriebsvereinbarungen ebenso Neue Vertragsmuster aus den Bereichen In- wie Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 terims-Management, Praktikum oder dua- BGB. les Studium wurden ergänzt. Im kollektiven Arbeitsrecht sind hinzugekommen Muster zum Hrsg.: Stefan Lunk 3. Auflage 2017, 1984 Sei- Der prozessrechtliche Teil enthält Klagen im Euro-Betriebsrat, zu § 103 BetrVG sowie über ten, gebunden Urteils- und Anträge im Beschlussverfahren die Beauftragung von Gesamt- oder Konzern- ISBN 978-3-8240-1460-6 sowie Muster zum einstweiligen Rechtsschutz. betriebsräten. 159,00 EUR Die rund 40 Autoren sind allesamt ausgewiese- Deutscher Anwaltsverlag ne und langjährige Experten des Arbeitsrech- Der zunehmenden Bedeutung zweisprachiger tes, und zwar als Fachanwälte für Arbeitsrecht, (deutsch/englisch) Verträge wurde in Form Richter, Personalleiter oder Hochschullehrer. entsprechender Standard-Arbeits-, GmbH-Ge- Die Neuauflage wurde nicht nur vollständig schäftsführer- und Aufhebungsverträge Rech- überarbeitet, sondern umfangreich ergänzt und nung getragen. erweitert: Der zunehmenden prozessualen Bedeutung des Als neue bzw. erweiterte Themen seien exem- Unionsrechts trägt die Aufnahme von Erläu- plarisch genannt: (Familien)Pflegezeit, Befris- terungen zum Vorabentscheidungsverfahren tungsmöglichkeiten bei Weiterbeschäftigung nach Art. 267 AEUV Rechnung. jenseits der Regelaltersgrenze, Auswirkungen des Mindestlohngesetzes (Ausschlussfristen, Praktikantenverträge, Sonderzahlungen etc.), Werkverträge/Arbeitnehmerüberlassung, Datenschutz, Compliance, Social Media, Tarifeinheit. 3. Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge Gesetzliche Neuregelung und Auswirkungen für teinsatz umfangreich neu regelt. die Praxis Präzise, kompakt und praxisnah: Welche wichtigen Änderungen auf die Praxis zukommen Hrsg.: Martin Henssler / Timon Grau und welche Auswirkungen sie haben, wird in diesem Werk dargestellt. Mit Hinweisen, Pra- Bereits im Koalitionsvertrag 2013 angekündigt, xistipps und Musterformulierungen erklärt der tritt sie nun zum 1. April 2017 in Kraft: die Ratgeber die gesetzlichen Neuregelungen und „AÜG-Reform“ – eine gesetzliche Neuregelung, die Auswirkungen der Reform und zeigt, welche die den bisherigen Umgang mit Personaldrit- Herausforderungen und Stolperfallen auf Sie 27 Fachliteraturbesprechungen │ kavberlin.de 1. Auflage 2017, 448 Sei- als Anwalt, Unternehmens-/Verbandsjurist oder praktische Handhabung und die Beratungspra- ten, broschiert Personalverantwortlicher in Ihrer täglichen xis gegeben. ISBN 978-3-8240-1504-7 Beratungspraxis zukommen. Ein eigenes Kapitel befasst sich mit der beson- 49,00 EUR Deutscher Anwaltsverlag Behandelt werden unter anderem: deren Thematik der Solo-Selbständigen (inkl. Entsendung von Freelancern sowie Überblick Abgrenzung von Werkvertrag und Leiharbeit, über sozial- und steuerrechtliche Probleme). die Regelung des Arbeitnehmerbegriffs im Ihr wertvolles Plus: Die Herausgeber und neuen § 611a BGB sowie die damit zusammen- Autoren sind gefragte Experten des Personal- hängenden Praxisprobleme und Arbeitsrechts, die die Anforderungen der Praxis genau kennen. Prof. Dr. Martin Henssler Praxisrelevante Änderungen des AÜG, u.a. ist Prorektor für Planung und wissenschaftli- Neuerungen beim Anwendungsbereich, ches Personal der Universität zu Köln und einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten, der führenden 40 Köpfe des Personalwesens. Gleichstellungsgrundsatz, Kennzeichnungs- Dr. Timon Grau ist Partner der Praxisgrup- und Konkretisierungspflichten, Fiktion eines pe Arbeitsrecht am Frankfurter Standort der Arbeitsverhältnisses zum Entleiher, neues Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP. Die Widerrufsrecht des Leiharbeitnehmers, Einsatz Herausgeber werden ergänzt von einem nam- von Leiharbeitnehmern während eines Streiks, haften Autorenteam, das sich aus führenden Beteiligungsrechte des Betriebsrates, Berück- Praktikern aus der Anwaltschaft mit langjähri- sichtigung von Leiharbeitnehmern bei Schwel- ger Erfahrung in der Beratung und Gestaltung lenwerten sowie die Folgen der Neuregelung des Personaldritteinsatzes zusammensetzt. für ausländische Zeitarbeitsunternehmen. Wo andere zur „AÜG-Reform“ noch langwierig Neben den wesentlichen Änderungen wer- und mühsam recherchieren, handeln Sie mit den auch die Flexibilisierungsmöglichkeiten diesem Ratgeber längst schnell, kompetent und durch Kollektivvereinbarungen, Sanktionen bei rechtssicher. Bestellen Sie noch heute! Verstößen gegen das AÜG und die Übergangsregelungen erläutert sowie Hinweise für die 28 kavberlin.de │ Fachliteraturbesprechungen 4. Das neue Recht für behinderte Beschäftigte Düwell / Beyer Auch auf alle anderen neuen Fragen gibt der Band Antwort: Inklusion am Arbeitsplatz - Bundesteilhabe- • Was soll die „Inklusionsvereinbarung“ be- gesetz als Herausforderung für Vertretungen, wirken? Welche neue Rolle spielt dabei das Arbeitgeber und Anwaltschaft Integrationsamt? Von VRiBAG a.D. Prof. Franz Josef Düwell, • Wann besteht bei Umstrukturierungen ein Übergangsmandat der SBV? Das neue Recht der Schwerbehindertenvertretung ist in Kraft. • Wie verbessert sich die Rechtsstellung der SBV bei Verhinderung, Heranziehung, Freistellung, Schulung und Bürounter- Christoph Beyer Das Handbuch • Welches Wahlverfahren gilt für überörtliche 2017, 189 S., Broschiert, ISBN 978-3-8487-3602-7 stützung? • verschafft den Durchblick. Es liefert der Wahlen? SBV-Wahlen auch für schwerbe- 38,- €* Praxis in Betrieben und Dienststellen alle hinderte und gleichgestellte Soldaten? Nomos Verlag notwendigen Informationen: von der er- • Wann ist eine Anhörung ordnungsgemäß? forderlichen Inklusionsvereinbarung bis zur Wann ist die Kündigung unwirksam? Stärkung der Rechtsstellung von SBV, Per- • Was ändert sich bei der Feststellung des sonal- und Betriebsrat. Einen Schwerpunkt GdB, dem Nachteilsausgleich, den Merkze- der Erläuterung bildet die für Arbeitgeber ichen und der Ausgleichsabgabe? wie Arbeitnehmer besonders wichtige neue Unwirksamkeitsklausel; denn ohne • Welchen Schutz haben schwerbehinderte Telearbeiter? ordnungsgemäße Anhörung der SBV ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam. 5. Aushangpflichtige Arbeitsgesetze im öffentlichen Dienst Jeder Arbeitgeber muss diese Gesetze leicht Die handliche Ausführung beinhaltet alle für lesbar und für die Arbeitnehmer zugänglich den öffentlichen Dienst aushangpflichtigen aushängen oder auslegen. Arbeits- und Arbeitsschutzgesetze plus ergänzender Vorschriften, aktuell mit Rechtsstand Mit der aktuellen Auflage stehen alle we- 1.3.2017. sentlichen Vorschriften wieder topaktuell zur Verfügung. Zu den sogenannten aushangpflichtigen Arbeitsgesetzen gehören vom Gesetzgeber Praktische Vorzüge für den Aushang bieten speziell ausgewählte Arbeitsschutzgesetze. die handliche, haltbare Ausführung sowie 29 Fachliteraturbesprechungen│ kavberlin.de ISBN 978-3-8073-2583-5 eine an geeigneter Stelle angebrachte Kor- Dienstes abgestellt, runden die Textausgabe 16. Auflage 2017 del. Ergänzende Vorschriften, speziell auf die ab. Erschienen bei rehm Bedürfnisse der Beschäftigten des öffentlichen 24.04.2017 9,99 € 6. TV-L Bepler / Böhle / Meerkamp / Russ • Tarifvertrag für Auszubildende der Länder Band I: Tarifverträge der Länder. Kommentar zum Tarifrecht der Beschäftigten im Öffentli- (TVA-L) • Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die chen Dienst der Länder - Band II: Entgeltord- Beschäftigten des Bundes und der Länder nungen. Kommentar zur Entgeltordnung zum (TV-EntgeltU-B/L) TV-L (Anlage A zum TV-L) und zur Entgeltord- • nung der Lehrkräfte der Länder • Anlage A zum TV-L - Entgeltordnung Loseblatt-Kommentar • Richtlinien der TdL über die Eingruppierung Inhalt Band II der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Zum Werk Bitte bestellen Sie hierfür In diesem Kommentar zum TV-L und den über die 978-3-406-56188- wichtigen Nebentarifverträgen schreiben aus 7. erster Hand Experten von Arbeitgeber- und Ge- Beck Verlag werkschaftsseite, die selbst unmittelbar an den Verhandlungen beteiligt waren, sowie erfahrene Richter und Rechtsanwälte. Inhalt Band I • Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Länder • Tarifvertrag öffentlicher Dienst der Länder (TV-L), Allgemeiner Teil und Sonderregelungen 30 Lehrkräfte (West/Ost) • TV Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder kavberlin.de │ Schnelldienst Schnell-Dienst Tarifrecht öD zu Sonderkonditionen Der KAV Berlin und der Verlag Hüthig Jehle Rehm möchten den Mitgliedern des KAV Berlin das Angebot unterbreiten, zu einem Sonderpreis den Schnell-Dienst Tarifrecht öD zu bestellen. Bitte benutzen Sie bei Interesse den beigefügten Bestellschein. IN DER ANLAGE FINDEN SIE DEN SCHNELL-DIENST. 31 Das Team Geschäftsführerin Claudia Pfeiffer Rechtsanwältin 214581-16 [email protected] Martina Anders Büroleiterin 214581-11 [email protected] Markus Bampoe-Addo Syndikusanwalt 214581-15 [email protected] Silke Leicht-Gilles Verbandskommunikation 214581-17 [email protected] Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing 214581-12 [email protected] Hendrik Hase Justiziar, Syndikusanwalt 214581-14 [email protected] Melanie Jeremias Ass. jur. 214581-19 [email protected] Michael Lassahn Referent 214581-13 [email protected] Riccy Simon Ass. jur. 214581-23 [email protected] Der KAV Berlin ist der Experte für öffentliches Arbeits- und Tarifrecht in Berlin und vertritt die Arbeitgeberinteressen seiner Mitglieder. Der Verband zählt heute 86 Arbeitgeber mit über 64.000 Beschäftigten (Stand Juni 2017) zu seinen Mitgliedern. Er unterstützt deren Interessen gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und den Tarifpartnern. www.kavberlin.de