Faxabruf-Nr.: 3 48 08-3 22 Keramik- oder Glasfaserstiftaufbauten nach Geb.-Nr. 219 GOZ? Neuentwickelte Versorgungsformen sind nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 GOZ zu berechnen, sofern sie nicht einer schon bestehenden GOZ-Gebühr zugeordnet werden können. © ZÄK Berlin - GOZ-Referat Die Verwendung der Texte und Grafiken in Veröffentlichungen und Publikationen, auch auszugsweise, ist ohne Zustimmung der ZÄK Berlin/des Autoren, urheberrechtswidrig und strafbar. Dies gilt auch für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und für die Verarbeitung mit elektronischen Systemen. Das Setzen eines Keramik- oder Glasfaserstiftes könnte nach Geb.-Nr. 213 GOZ: „Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus, je Stiftverankerung“ zzgl. Materialkosten berechnet werden. Dazu käme dann ein plastischer Aufbau nach Geb.-Nr. 218 GOZ. Derartige Stiftaufbauten aus Keramik- oder Glasfaser können nicht - wie bisweilen von privaten Krankenversicherern behauptet wird - nach Geb.-Nr. 219 GOZ berechnet werden, da nach der Leistungsbeschreibung zur Geb.-Nr. 219 GOZ nur gegossene Aufbauten mit Stiftverankerung oder Schraubenaufbauten zur Aufnahme einer Krone unter dieser Nummer zu berechnen sind. Die neueren Formen von Stiftaufbauten, mit denen Zähne zur Aufnahme einer Krone vorbereitet werden können, werden aber meist in der Dentinadhäsivtechnik gefertigt, so dass in diesen Fällen auch eine Berechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ in Betracht kommt. Beispiel: Zahn/Region Geb.-Nr. Leistung 12 Vorbereiten eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone mittels Glasfaserstift u. dentinadhäsivem Aufbau, je Zahn (inklusive Materialkosten) entsprechend: Geb.-Nr. 503 GOZ, Wurzelkappe mit Stift analog 503 Faktor Betrag ↑↓ 2,0 123,74 Da das Material für die verwendeten Glasfaser- oder Keramikstifte naturgemäß im Gebührenverzeichnis nicht als berechnungsfähig erwähnt wird, ist die gesonderte Berechnung der Kosten für die Glasfaserstifte gem. § 4 Abs. 3 GOZ unzulässig. Diese Kosten müssen also bei der Auswahl einer geeigneten Analoggebühr aus dem Verzeichznis der GOZ kalkulatorisch berücksichtigt werden. Rechtsprechung: LG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2010, Az.: 3 O 207/08 (Leistung ist in den 1990igern entwickelt worden, daher ist die Berechnung gem. § 6 Abs. 2 GOZ korrekt.) AG Bayreuth, Urteil vom 20.04.2011, Az.: 104 C 328/10 (Berechnung analog 503 ist korrekt). (Autor: Daniel Urbschat) Stand: 22.06.2011 -1Postanschrift: Zahnärztekammer Berlin Stallstraße 1 10585 Berlin (Charlottenburg) Telefon: (0 30) 3 48 08 - 0 Telefax: (0 30) 3 48 08 - 2 40 Internet: http://www.zaek-berlin.de eMail: [email protected] Deutsche Apotheker- und Ärztebank EG BLZ 300 606 01, Konto-Nr. 0 001 246 267 Postbank Berlin BLZ 100 100 10, Konto-Nr. 14 181 108