- 1 - Keramik- oder Glasfaserstiftaufbauten nach Geb.

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Keramik- oder Glasfaserstiftaufbauten nach Geb.-Nr. 219 GOZ?
Neuentwickelte Versorgungsformen sind nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 GOZ zu berechnen,
sofern sie nicht einer schon bestehenden GOZ-Gebühr zugeordnet werden können.
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Das Setzen eines Keramik- oder Glasfaserstiftes könnte nach Geb.-Nr. 213 GOZ: „Parapulpäre oder
intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus, je Stiftverankerung“ zzgl. Materialkosten
berechnet werden. Dazu käme dann ein plastischer Aufbau nach Geb.-Nr. 218 GOZ.
Derartige Stiftaufbauten aus Keramik- oder Glasfaser können nicht - wie bisweilen von privaten
Krankenversicherern behauptet wird - nach Geb.-Nr. 219 GOZ berechnet werden, da nach der
Leistungsbeschreibung zur Geb.-Nr. 219 GOZ nur gegossene Aufbauten mit Stiftverankerung oder
Schraubenaufbauten zur Aufnahme einer Krone unter dieser Nummer zu berechnen sind.
Die neueren Formen von Stiftaufbauten, mit denen Zähne zur Aufnahme einer Krone vorbereitet werden
können, werden aber meist in der Dentinadhäsivtechnik gefertigt, so dass in diesen Fällen auch eine
Berechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ in Betracht kommt.
Beispiel:
Zahn/Region Geb.-Nr.
Leistung
12
Vorbereiten eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone mittels
Glasfaserstift u. dentinadhäsivem Aufbau, je Zahn
(inklusive Materialkosten)
entsprechend:
Geb.-Nr. 503 GOZ, Wurzelkappe mit Stift
analog
503
Faktor
Betrag
↑↓ 2,0
123,74
Da das Material für die verwendeten Glasfaser- oder Keramikstifte naturgemäß im Gebührenverzeichnis
nicht als berechnungsfähig erwähnt wird, ist die gesonderte Berechnung der Kosten für die
Glasfaserstifte gem. § 4 Abs. 3 GOZ unzulässig. Diese Kosten müssen also bei der Auswahl einer
geeigneten Analoggebühr aus dem Verzeichznis der GOZ kalkulatorisch berücksichtigt werden.
Rechtsprechung:
LG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2010, Az.: 3 O 207/08 (Leistung ist in den 1990igern entwickelt worden,
daher ist die Berechnung gem. § 6 Abs. 2 GOZ korrekt.)
AG Bayreuth, Urteil vom 20.04.2011, Az.: 104 C 328/10 (Berechnung analog 503 ist korrekt).
(Autor: Daniel Urbschat)
Stand: 22.06.2011
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