1 Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 22.09.2010 zu Ltg.-584/A-1/36-2010 B-Ausschuss ZUSAMMENFASSUNG DER STELLUNGNAHMEN zur Änderung der NÖ Bauordnung 1996 Abkürzungen: AKNÖ Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ Arch Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für W, NÖ und Bgld ARGE-BH Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Asp Marktgemeinde Asperhofen BD1 Abteilung Allgemeiner Baudienst BD2-BT Abteilung Bau- und Anlagentechnik, Bautechnik BD2-N Abteilung Bau- und Anlagentechnik, Naturschutz BMWFJ Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Ged Gemeinde Gedersdorf IVW4 (BV) Abteilung Feuerwehr und Zivilschutz (Landesstelle für Brandverhütung NÖ) Klost Stadtgemeinde Klosterneuburg LFV NÖ Landesfeuerwehrverband IWO Institut für wirtschaftliche Ölheizung Möd Stadtgemeinde Mödling ÖSTB Österreichischer Städtebund (Landesgruppe NÖ) RB Abteilung Landesamtsdirektion/Rechtsbüro RU1 Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht Schm Architekt Dipl.Ing. Hermann Schmidt SPGVV Verband Sozialdemokratischer Gemeindevertreter in NÖ ThM Thoren Metz Tu Stadtgemeinde Tulln VA Volksanwaltschaft VD Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst VÖK Vereinigung österreichischer Kessellieferanten Vös Stadtgemeinde Bad Vöslau VPGVV Gemeindevertreterverband der Volkspartei NÖ WERIT Fa. WERIT-Vertriebsges.m.b.H. - Bludenz 2 WKNÖ Wirtschaftskammer Niederösterreich WKMin Wirtschaftskammer – Fachverband der Mineralölindustrie WN Magistrat Wr. Neustadt WST1 Abteilung Gewerberecht WST6 Abteilung Energiewesen und Strahlenschutzrecht 3 Allgemeines: VD Allgemeines: Der Entwurf bezieht sich zum Teil auf dieselben Paragraphen, welche bereits Gegenstand der 11. bzw. 12. Novelle der NÖ Bauordnung 1996 sind, für welche im Juli eine Begutachtung durchgeführt wurde. Es wäre eine entsprechende Abstimmung mit diesen Entwürfen vorzunehmen. Generell wird darauf hingewiesen, dass entsprechend den NÖ Legistischen Richtlinien 1987 die Absatzbezeichnung herauszurücken ist. Weiters fällt auf, dass im Entwurf keine drucktechnischen Hervorhebungen im Sinne von 2.1.8 der NÖ Legistischen Richtlinien 1987 vorgenommen wurden. Zu einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 2: Die Änderungsanordnung sollte lauten: Im § 10 erhält der Absatz 7 die Bezeichnung Abs. 8. § 10 Abs. 7 (neu) lautet: Im zweiten Satz des Abs. 7 sollte das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt werden. Zu Z. 3: In der Änderungsanordnung sollte nach der Bezeichnung „Abs. 8“ das Wort „(neu)“ eingefügt werden. In Abs. 9 sollte das Wort „Anzeigenleger“ durch das Wort „Anzeigeleger“ ersetzt werden. Weiters sollte die Wortfolge „auf dem Verordnungsweg“ durch die bisher in der NÖ BO 1996 verwendete Terminologie ersetzt werden. Zu Z. 14: Im zweiten Aufzählungspunkt sollte nach dem Wort „mit“ das Wort „je“ eingefügt werden. Weiters sollte das Wort „Grundrissfläche“ durch das Wort „Grundrißfläche“ ersetzt werden. Zu Z. 15: In der Änderungsanordnung sollte nach dem Wort „wird“ folgende Wortfolge eingefügt werden: „nach dem Wort „Gartengrillern““. Zu Z. 17: In der Änderungsanordnung sollte die Wortfolge „wird Folgendes“ durch die Wortfolge „werden folgende Sätze“ ersetzt werden. Zu Z. 19: Die Änderungsanordnungen sollten lauten: „19. Im § 53 erhalten die Absätze 5 bis 7 die Bezeichnung Abs. 6 bis 8. § 53 Abs. 5 (neu) lautet: „(5) In den Bauklassen …“ 20. Im § 53 Abs. 6 (neu) wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien … unterschritten werden.“ 4 Zu Z. 21: In der Änderungsanordnung sollte am Anfang das Wort „In“ durch das Wort „Im“ und am Schluss das Wort „hinzugefügt“ durch das Wort „angefügt“ ersetzt werden. Aus systematischer Sicht sollte überlegt werden, ob die Regelung als Abs. 1 vorangestellt werden sollte. WST6 Abschließend darf festgehalten werden, dass keine Übergangsbestimmungen, insbesondere betreffend anhängige Verfahren, vorgesehen sind. VA Die Volksanwaltschaft erstattet zu dem zu der Zahl: Ltg.-584/A-1/36-2010 gestellten Antrag der Abgeordneten DI Eigner, Mold, Ing. Rennhofer, Kasser, Hinterholzer und Grandl nachstehende Stellungnahme: 1. Grundsätzliche Bemerkungen Der vorliegende Antrag umfasst eine Mehrzahl von Änderungsvorschlägen, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden. So soll, wie es in den Erläuternden Bemerkungen einleitend heißt, die NÖ Bauordnung „an moderne technische Kommunikationsmittel angepasst, der Praxis entsprechende verwaltungsvereinfachende Maßnahmen gesetzt, die Bestimmung über das Ortsbild und den heutigen Gegebenheiten angepasst und dem Erfordernis moderne Mobilität mit Elektrofahrzeugen Rechnung getragen werden“. Soweit mit der gegenständlichen Novelle Adaptierungen der NÖ Bauordnung an die bereits seit 1. Jänner 2009 in Kraft stehenden Neuerungen des Vermessungsgesetzes, BGBl 1968/306 idgF und Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl 1930/3 idgF erfolgen, hegt die Volksanwaltschaft keine Bedenken. Auch zu vorgeschlagenen Änderungen, die sich im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bewegen, wie das Entfallen einer Anzeigepflicht für Pergolen und Schwimmbadabdeckungen, will sich die Volksanwaltschaft einer wertenden Äußerung enthalten. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sämtliche Erweiterungen von Bewilligungsfreistellungen wohl überlegt erfolgen und insbesondere bedacht wurde, welche Konsequenzen es hat, wenn künftig TV-Satellitenanlagen an straßenseitigen Fassaden von Gebäuden, die nicht in Schutzzonen liegen, ohne die Möglichkeit eines behördlichen Korrektivs angebracht werden können. Die Volksanwaltschaft geht davon aus, dass die in Kauf zu nehmenden Folgen für das Straßenbild mit dem Verwaltungsaufwand, der bei Beibehalten der Anzeigepflicht zu gewärtigen wäre, sorgsam abgewogen wurden und der Änderungsvorschlag das Ergebnis dieses Prozesses ist. Nicht enthalten kann sich die Volksanwaltschaft einer Kritik zu zwei vorgeschlagenen Änderungen. Gegen sie erheben sich verfassungsrechtliche Bedenken. 2. Zu den Bedenken im Einzelnen (s. zu Z 5. und zu Z 17) 3. Abschließend möchte die Volksanwaltschaft ihr bereits wiederholt geäußertes Ersuchen erneuern, keine Entwürfe zur Begutachtung zu versenden, denen nicht eine Gegenüberstellung von geltendem Rechtstext mit vorgeschlagener Neufassung angeschlossen ist. SPGVV Magistrat Wr. Neustadt (+WN) Aufgrund der tiefgreifenden und in Teilen nicht unproblematischen Änderungen wird ebenso ein gesteigerter Schulungsaufwand für die die NÖ Bauordnung vollziehenden Bediensteten erwartet. 5 Zusammenfassend kann daher ausgeführt werden, dass die Novelle erhebliche negative finanzielle Auswirkungen auf die Stadt Wiener Neustadt - sowohl im Bereich der Hoheitsverwaltung, als auch als Trägerin von Privatrechten - haben wird. Es besteht daher ein Einwand! ÖSTB Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 21. Juli 2010, Zl. RU1-BO-6/059-2010, nimmt die Landesgruppe Niederösterreich des Österreichischen Städtebundes zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung: Da die Mitgliedsgemeinden zum Begutachtungsentwurf überwiegend sehr umfangreich Stellung genommen haben, werden beiliegend die 4 Stellungnahmen von Amstetten, Baden, St. Pölten und Wiener Neustadt übermittelt. Die Landesgruppe Niederösterreich des Österreichischen Städtebundes ersucht, die darin enthaltenen zahlreichen Anregungen und Änderungsvorschläge zu prüfen und entsprechend zu berücksichtigen. Hervorzuheben ist, dass in den Stellungnahmen z.B. die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen vor allem betreffend Carports, Gerätehütten und Gewächshäuser, aber auch hinsichtlich Wärmepumpen, Windräder, TVSatellitenanlagen oder die Ausstattung von Stellplätzen mit Ladestationen für Elektromotorräder und Elektroautos sowie die Novellierung zur Gestaltung von Bauwerken zum Teil besonders kritisch kommentiert wurden. Neben den aufgezeigten Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis droht den Kommunen durch einen Teil der vorgesehenen Regelungen jedenfalls ein höherer Verwaltungsaufwand. Da den Städten und Gemeinden bekanntlich keine finanziellen Ressourcen mehr zur Verfügung stehen, wird in allen diesbezüglichen Bereichen, auf die in den einzelnen Stellungnahmen auch mit sehr ausführlichen Begründungen eingegangen wird, um besonders kritische Prüfung und weitestgehende Berücksichtigung ersucht. VPGVV Abschließend darf noch darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf nicht in Bezug zu den einzelnen Ziffern der Textänderungen gesetzt wurden; dies erschwert die Lesbarkeit. Es wird ersucht in Hinkunft wieder auf die alt bewährte Form (siehe dazu auch legistische Richtlinien des Landes NÖ) zurückzugreifen. Tu Bereits einleitend ist zu sagen, dass die beabsichtigten Änderungen gravierend und dazu geeignet sind wesentliche Grundsätze der geordneten Baupolitik über den Haufen zu werfen. Das angegebene Ziel des Antrages wird deutlich verfehlt und nur in wenigen Punkten erreicht. In dieser Stellungnahme wird nicht auf jede der 23 Änderungswünsche, sondern nur auf jene eingegangen, die in der Lage sind alle mit einem Bauverfahren beschäftigten Personen zu verunsichern und den Verwaltungsaufwand, auch wenn er nicht gleich auftritt, nachhaltig zu erhöhen. Abschließend ist festzustellen, dass der eingebrachte Antrag in dieser Form die Rechtssicherheit nicht verbessert und von den im Antrag formulierten Zielen entfernt ist. Sie wird nicht den angedachten Erfolg haben und zur Destabilisierung im Bauverfahren beitragen. 6 1. Im § 10 Abs. 1 wird das Zitat „(§§13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001)“ durch das Zitat „(§§13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008)“ ersetzt. RU1 Zu Z. 1 und Z. 2 Beide Änderungen sind bereits in der begutachteten 11. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 enthalten. BMWFJ Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend als das zur Abgabe der zusammenfassenden Stellungnahme des Bundes in Begutachtungsverfahren berufene Ressort beehrt sich zum o.a. Entwurf unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur - unvorgreiflich der Haltung der Bundesregierung im Verfahren nach Artikel 98 B-VG- folgende Stellungnahme abzugeben: Zu Z 1 (§ 10 Abs. 1): Es wird auf das Schreibversehen „Zitiat“ aufmerksam gemacht. 7 2. In § 10 erhält der bisherige Abs. 7 die Bezeichnung Abs. 8 und wird folgender Abs. 7 eingefügt: „(7) Im Falle der Errichtung des Planes nach abs. 3 als elektronische Urkunde genügt die Vorlage einer Planausfertigung für die Baubehörde. Die Bestätigung der Nichtuntersagung der angezeigten Grenzänderung oder im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung (§ 11), Grundabtretung (§ 12) oder Grenzverlegung (§ 13) die Bezugsklausel sind auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger wieder ausgefolgt wird, anzubringen. In beiden Fällen hat der Verfasser der Planunterlagen diese behördlichen Ausfertigungen der eingereichten Urkunde in elektronischer Form in unwandelbarer Weise beizufügen und ihre gemeinsame elektronische Vorlage mit der Urkunde selbst beim Grundbuch sicherzustellen. Abs. 6 gilt sinngemäß.“ RU1 Zu Z. 1 und Z. 2 Beide Änderungen sind bereits in der begutachteten 11. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 enthalten. Arch Zu Pt. 2 - § 10 Abs 7 Die neuen Regelung für die Behandlung elektronischer Urkunden wird grundsätzlich begrüßt, jedoch müsste die Zustellung der „behördlichen Ausfertigungen“ jedenfalls auch an den Planverfasser vorgesehen werden, ansonsten er seiner Verpflichtung zur Beifügung dieser Dokumente zur elektronischen Urkunde nicht lückenlos nachkommen kann. Auch sollte vorgesehen werden, dass im Falle von Bescheidausfertigungen, stets diese selbst mit Anmerkung der Rechtskraft und nicht nur ein Duplikat der Anzeige mit Bezugsklausel der Urkunde beigefügt wird. Dies vor allem deswegen, da die Bescheidausfertigung Eintragungsgrundlage für das Grundbuch bildet. Wir schlagen daher folgende Formulierung vor : „§ 10 Abs 7 : Im Fall der Errichtung des Planes nach Abs. 3 als elektronische Urkunde genügt die Vorlage einer Planausfertigung für die Baubehörde. Die Bestätigung der Nichtuntersagung der angezeigten Grenzänderung ist auf einem Duplikat der Anzeige anzubringen. Eine solche Ausfertigung oder im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung (§ 11), Grundabtretung (§ 12) oder Grenzverlegung (§ 13) eine Bescheidausfertigung mit angemerkter Rechtskraft ist auch dem Planverfasser zuzustellen und von diesem in elektronischer Form der Urkunde in unwandelbarer Weise beizufügen um ihre gemeinsame elektronische Vorlage mit der Urkunde selbst beim Grundbuch sicherzustellen. Abs. 6 gilt sinngemäß.“ SPGVV Magistrat St. Pölten +ÖSTB Zu 2.: Es erscheint die Formulierung nicht sinnvoll, dass der Verfasser der Planunterlagen die Vorlage mit der Urkunde beim Grundbuch sicherstellen muss, wird doch nur ein Recht nach 8 der NÖ. Bauordnung zur Änderung von Grundgrenzen erworben, welches jedoch nicht zwingend umgesetzt werden muss. Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 2 (§ 10 Abs 8 – Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland) Die Formulierung des neuen Absatzes 7 ist insofern missverständlich, als im Fall einer elektronischen Urkunde für die Baubehörde nur noch 1 Planausfertigung vorgelegt werden muss, aber gleichzeitig die behördliche Bestätigung auf einem Duplikat anzubringen ist. Zum klareren Verständnis sollte die Vorlage des Duplikates schon im ersten Satz angeführt werden, der daher wie folgt lauten sollte: „Im Falle der Errichtung des Planes nach Abs. 3 als elektronische Urkunde genügt die Vorlage einer Planausfertigung für die Baubehörde und eines Duplikates für den Anzeigeleger.“ 9 3. Im § 10 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt: „(9) Die Landesregierung wird ermächtigt, die näheren Regelungen zu einem umfassenden elektronischen Rechtsverkehr zwischen Baubehörde und anzeigeleger auf dem Verordnungsweg zu erlassen. Wird ein solcher in Anspruch genommen, kann die Vorlage der Planausfertigung auf Papier entfallen.“ RU1 Zu Z. 3: Die Verordnungsermächtigung in § 10 Abs. 9 scheint entbehrlich, zumal sie für die Abwicklung des vorherigen Abs. 7 nicht erforderlich ist und der allfällige Inhalt einer derartigen Verordnung überdies unklar wäre. Den Erläuterungen zufolge soll der Anwendungsbereich dieser Bestimmung sogar über den Regelungsumfang des § 10 hinausgehen. Aus fachlicher Sicht sollten derartige Regelungen grundsätzlich – und zwar auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit (s z.B. E-Government-Gesetz) – nicht im Materiengesetz erfolgen. SPGVV Magistrat St. Pölten +ÖSTB Zu 3: Es erscheint nicht sinnvoll im Hinblick einer Verwaltungsvereinfachung für die Baubehörden die Vorlage der notwendigen Unterlagen für eine Grundabteilung ausschließlich auf elektronischem Wege zuzulassen ohne dass zumindest Papierausfertigungen beigeschlossen sind. Für die Baubehörden entsteht somit ein Mehraufwand (Materialkosten und Personalkosten) die elektronisch eingelangten Unterlagen auszufertigen, welcher nicht unerheblich ist. Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 3 (§ 10 Abs 9 – Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland) Auf Planausfertigungen auf Papier kann nicht verzichtet werden, weil • die flächendeckende elektronische Amtssignatur noch immer fehlt, • elektronische Medien noch immer eine sehr begrenzte Lebensdauer haben und ständig auf neue Software konvertiert werden müssten – Papier ist über Jahrhunderte lesbar, • in den meisten Kommunen die für den täglichen Gebrauch (z. B. im Außendienst) notwendige technische Ausstattung (Laptop) nicht ausreichend vorhanden bzw. finanzierbar ist. Vös Punkt 3 Eine Vorlage muss unbedingt in Papierform erfolgen. Tu Zu 2 und 3. Es ist völlig unpassend eine Planvorlage entfallen zu lassen, da aus Erfahrung der Plan auch noch nach Jahren für Besprechungen und Parteienvorsprachen in Papier benötigt wird. Der letzte Satz im neuen Absatz 9 ist daher zu streichen. 10 4. Im § 11 Abs. 1 Z. 4 wird das Zitat „§15 Abs. 1 Z. 1“ durch das Zitat „§17 Abs. 1 Z. 9“ ersetzt. Tu Zu 4. Kann dann entfallen, wenn diese Stellungnahme umgesetzt wird. (siehe Stellungnahme zu 8. und 14.) 11 5. Im § 12 Abs. 7 erster Satz wird die Wortfolge „damaligen Abtretungsverpflichteten“ durch die Wortfolge „Eigentümer des angrenzenden Grundstücks“ ersetzt. VD Zu Z. 5: Abgesehen davon, dass die Verwendung des Begriffes „angrenzenden Grundstückes“ sehr unbestimmt erscheint, bestehen auch inhaltlich gegen diese Bestimmung Bedenken. Sie hat nämlich u.U. zur Folge, dass Eigentumsverhältnisse entgegen dem Willen der Betroffenen willkürlich geändert werden. RB Zu Punkt 5, zu § 12 (7) erster Satz: Die Situation mehrerer angrenzender Grundstücke ist ungeregelt und im zweiten Satz wird eine Klarstellung für den Fall, dass bei einer entgeltlichen Abtretung der damals Abtretungsverpflichtete nicht mit dem jetzigen Eigentümer des angrenzenden Grundstückes (und somit jetzigen Anbotsempfänger) ident ist und daher wohl nicht der Entgelt-Rückzahlungsverpflichtung unterliegt, angeregt. (bei Identität zwischen dem damaligen Abtretungsverpflichteten gegen Entgelt dh eigentlich Verkäufer mit dem jetzigen Anbotsempfänger wird dessen Rückzahlungspflicht angenommen (s. 2. Satz arg „zurückzuerstatten“). RU1 Zu Z.5: Aus Sicht der Praxis wäre das Anbieten aufgelassener Verkehrsflächen an die jeweiligen aktuellen Anrainer – trotz verschiedentlich geäußerter verfassungsrechtlicher Bedenken - durchaus zu begrüßen. In der Regel wurden die vom Verkäufer bereits (vor)geleisteten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ja bei der Kaufpreisgestaltung mitberücksichtigt. VA Zu Z 5 So soll in § 12 Abs. 7 erster Satz die Wendung „damaligen Abtretungsverpflichteten“ durch die Wortfolge „Eigentümer des angrenzenden Grundstückes“ ersetzt werden. Damit soll, wie es in den Erläuternden Bemerkungen heißt, vermieden werden, "dass im Fall von zwischenzeitigen Eigentumsübertragungen eine Grundfläche zwischen der Verkehrfläche und dem Grundstück allenfalls einem Dritten übertragen werden müsste". § 12 Abs. 7 lautet damit in der vorgeschlagenen Fassung: „Wenn die Widmung einer Grundfläche, die auf Grund der vorstehenden oder entsprechender früheren Bestimmungen unentgeltlich abgetreten werden musste, als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben wird, dann ist diese Grundfläche dem Eigentümer des angrenzenden Grundstückes zur unentgeltlichen Übernahme in sein Eigentum anzubieten. Im Falle einer Grundabtretung gegen Entgelt ist das seinerzeit geleistete Entgelt valorisiert auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zum Zeitpunkt der Leistung zurückzuerstatten“. a) Regelungen zur Rückstellung abgetretener Grundflächen sind Folge einer ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine enteignete Sache (innerhalb 12 angemessener Zeit) ihrem bestimmungsgemäßen Zweck zugeführt werden muss, anderenfalls sie zurückzugeben ist. Der Anspruch auf Rückübereignung ergibt sich dabei, wie der Gerichtshof etwa in VfSlg 8980, 8981/1980 feststellte, unmittelbar aus Art. 5 StGG. Dies gilt für entschädigungslose Grundabtretungen, die vom Verfassungsgerichtshof zuletzt in B 1874/08 als Eigentumsbeschränkung gesehen wurden, ebenso wie für Grundabtretungen gegen Entgelt, die materiell-rechtlich als „Enteignung“ zu qualifizieren sind. Entscheidend ist dabei nicht nur, dass der Staat etwas freigibt, das ihm nicht mehr gebührt. Nicht minder bedeutsam ist, dass die Sache derjenige zurückerhält, der sie seinerzeit hat hergeben müssen. So wie im Falle der Aufhebung des Enteignungsbescheides nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (etwa VwGH ZfVB 1993/1312) das Verfahren mit derselben Partei zu führen ist, in deren Eigentumsrecht seinerzeit eingegriffen wurde, so sollte auch demjenigen die Grundfläche wieder angeboten werden, der seinerzeit zur Abtretung verpflichtet wurde. Die Volksanwaltschaft verkennt dabei nicht, dass ein Rückübereignungsanspruch weder ein höchstpersönliches Recht ist, noch dass dieser Anspruch nicht verkehrsfähig wäre. Dies bedeutet allerdings nicht, wie der Verwaltungsgerichtshof am 31.3.2009 in 2006/06/0074 zur steiermärkischen Rechtslage ausgesprochen hat, dass der Rückübereignungsanspruch „gleichsam zwingend" mit dem Eigentum am 'Restgrundstück' verbunden wäre und allein deshalb "gleichsam zwingend" auf den Erwerber dieses 'Restgrundstückes' überzugehen habe. Vielmehr kommt es darauf an, ob es hinsichtlich dieses Anspruches zu einer Rechtsnachfolge kam. Auf diese Konstellation nimmt der vorliegende Entwurf nicht Bedacht. Er regelt, dass die abgetretene Grundfläche jedenfalls dem nunmehrigen Eigentümer des angrenzenden Grundstückes anzubieten ist. Bei unveränderten Eigentumsverhältnissen oder einer Gesamtrechtsnachfolge, ist dies unproblematisch. Im Falle einer Einzelrechtsnachfolge jedoch erheben sich Bedenken, und zwar dann, wenn von den Parteien - bewusst oder unbewusst, mangels Vorhersehbarkeit einer Widmungsänderung - die Frage, ob eine allenfalls rückzuübereignendes Teilstück als mitveräußert gilt, ausgespart blieb. In diesen Fällen wird mit der Regelung in bestehende Rechtsverhältnisse (meist Verträge) eingegriffen und dabei billigend eine Vermögensverschiebung in Kauf genommen. Der derzeitige Eigentümer erhält etwas, was ihm nicht zusteht. Im Gegenzug wird dem vormaligen Eigentümer etwas vorenthalten, was an ihn zurückzustellen wäre. Nicht verkannt wird, dass die Ersetzung der Wortfolge „damaligen Abtretungsverpflichteten“ durch den „derzeitigen Eigentümer des angrenzenden Grundstückes“ praktikabel ist. Für die Frage, an wen sich die Behörde zu wenden hat, würde künftig ein Blick ins Grundbuch genügen. Die Praktikabilität einer Regelung hat aber hinter verfassungsrechtlichen Bedenken zurückzutreten. Diese betreffen gegenständlich das allgemeine Sachlichkeitsgebot, unter dessen Vorbehalt alle gesetzlichen Regelungen stehen, wie das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Beide Grundrechte sieht die Volksanwaltschaft gegenständlich verletzt. Die vorgeschlagene Änderung ist daher abzulehnen. b) Was das Verfahren zur Rückstellung abgetretener Grundflächen anlangt, wird im Übrigen in § 12 NÖ BauO 1996 – anders als etwa in der OÖ BauO 1994, s dessen § 14 Abs. 4 - eine klarstellende Regelung vermisst, wonach der in diesem Zusammenhang anfallende Aufwand von der Gemeinde zu tragen ist. Eine derartige Regelung bedarf es schon deshalb, da die Verwaltungspraxis in Niederösterreichs Gemeinden nach wie vor unterschiedlich ist. SPGVV Magistrat St. Pölten +ÖSTB Zu 5: Hier ist der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks in der Einzahl angeführt, in der Praxis grenzen an eine Straße aber 2 oder mehr Grundstücke an. Hier ist auf diesen Fall einzugehen, insbesondere ist im Gesetz der Teilungsschlüssel anzuführen, in dem die ehe- 13 malige Straße auf die angrenzenden Grundstücke zu verteilen ist. Auf die verfassungsmäßigen Aspekte (Schutz des Eigentums) wird hingewiesen. Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 5 (§ 12 Abs 7 – Abtretung von Verkehrsflächen) Diese Änderung ist jedenfalls zu befürworten. 14 6. Im § 13 Abs. 1 dritter Satz wird das Wort „dieses“ durch die Wortfolge „des abzubrechenden“ ersetzt. SPGVV Stadtgemeinde Amstetten +ÖSTB Zu Z. 6 (§ 13 Abs 1 – Grenzverlegung) Diese Änderung ist jedenfalls zu befürworten. Tu Zu 6. Im § 13 wird auch über Teilungspläne abgesprochen und angemerkt, dass einer der Verfügung zugrunde zu legen ist. Schon da zeigt sich, die praktische Notwendigkeit von Papierausfertigungen (siehe Kommentar zu 3.). 15 7. Im § 14 wird folgende Z. 9 angefügt: „9. die Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken.“ RU1 Zu Z. 7: Aufgrund der Komplexität der erforderlichen Projektsunterlagen hatte sich die Prüfung der Gesetzeskonformität von Kleinwindkraftanlagen bzw. die Vollziehung im Anzeigeverfahren in der Praxis als problematisch erwiesen. Allerdings ist dem mit der Durchführung eines Bewilligungsverfahrens verbundenen Vorteil, anstelle der sofortigen Zurückweisung des Antrages, Projektsunterlagen ergänzen und Auflagen erteilen zu können, ein insgesamt aufwendigeres Verfahren (z.B. durch §§ 21 und 22) entgegenzuhalten, welches letztlich der klimapolitischen Intention der Förderung alternativer Energieformen zuwider läuft. WST6 Zu Punkt 7 (§ 14 Z. 9): Im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Z. 18 sollte die Wortfolge „oder deren Anbringung an Bauwerken“ entfallen, zumal eine Windkraftanlage mit mehr als 20 kW Engpassleistung elektrizitätsrechtlich genehmigungspflichtig ist und im Rahmen dieses Verfahrens die materiell-rechtlichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung anzuwenden sind (vgl. § 11 Abs. 5 NÖ ElWG 2005). Im Übrigen wird auf den Geltungsbereich der NÖ Bauordnung (§ 1 Abs. 3 Z. 4) verwiesen. SPGVV Magistrat Wr. Neustadt +ÖSTB Die in Rede stehende Bauordnungsnovelle sieht durchaus tiefgreifende Änderungen vor. (+WN) Der neue Bewilligungstatbestand "Aufstellung von Windrädern" wird einen zusätzlichen Arbeitsaufwand auslösen. Vor allem wird erwartet, dass durch die Lärmemissionen der Windräder eher aufwändige Bewilligungsverfahren inkl. Erstellung von schalltechnischen Sachverständigengutachten zu führen sein werden. Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 7 (§ 14 Z 9 – Baubewilligungspflichtige Vorhaben) Windräder sind gemäß § 15 Abs 1 Z 18 anzeigepflichtig. Die Änderung auf Bewilligungspflicht würde für die Baubehörden einen unverhältnismäßig hohen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und vor allem hohe Kosten (z. B. für dann notwendige Lärmschutzgutachten) verursachen. WKNÖ Aufstellung von Windrädern (§ 14 Z 9) Die Einführung des neuen bewilligungspflichtigen Tatbestandes für das Aufstellen von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken, wird insofern kritisch gesehen, als es sich dabei um derart kleine Windräder handelt, dass eine Bewilligungspflicht als überschießende Regelung zu sehen ist. Den Erläuternden Bemerkungen ist auch nicht zu entnehmen, welche Anrainerinteressen dadurch beeinträchtigt werden sollten. Es dürfte daher im Bewilligungsverfahren kaum Krite- 16 rien geben, die zu einer Untersagung führen würden, sondern würde die Anbringung solcher Einrichtungen durch voraussichtlich ungerechtfertigte Einwendungen der Nachbarn nur unnötig verzögert und erschwert werden. Damit ist zu befürchten, dass die Verbreitung dieser neuartigen und sinnvollen Technologie zur Energieeffizienz behindert wird. Tu Zu 7. Die Änderung auf Bewilligungspflicht öffnet den Nachbarn die Möglichkeit ihre Rechte geltend zu machen, was sicher nicht eine verwaltungsvereinfachende Maßnahme darstellt. Die Anzeigepflicht soll bleiben. 17 8. Im § 15 Abs. 1 entfällt die Z. 1. BD1 zu Pkt. 8: im § 15 Abs.1 entfällt die Z.1 Stellungnahme: Wird die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern völlig freigegeben, so kann auch die damit verbundene mögliche Brandgefahr, die mögliche Ortsbildstörung, eine optisch negative Anordnungen auf dem Grundstück, usw. nicht mehr beurteilt werden. Bis dato bekannte und häufig angewandte Regelungen des Bebauungsplanes (z.B. Verbot der Anordnung von Gebäuden im vorderen Bauwich) könnten somit nicht mehr exekutiert werden. Vorschlag: Derartige Bauaufgaben sollten einer Anzeigepflicht unterworfen werden. Damit haben die Baubehörden noch einen „Zugriff“ auf derartige Objekte. Regelungsinhalte des Bebauungsplanes könnten weiterhin angewandt werden. Der Aufwand für die Betroffenen gegenüber der bisherigen Regelung vor allem bei etwas größeren Objekten (> 6m2 Grundrissfläche, > 2m Gebäudehöhe) würde sich deutlich verringern (Entfall der Erfordernis eines befugten Planers, ...) SPGVV Magistrat St. Pölten +ÖSTB Zu 8: siehe Kommentar zu Z. 14 Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 8 (§ 15 Abs 1 – Anzeigepflichtige Vorhaben) Siehe Stellungnahme zu Punkt 14. Tu Zu 8. §15 Abs. 1 Z. 1 kann nicht entfallen, da sonst ein Wildwuchs mit unabsehbaren Folgen für Ortsbild, Brandschutz, Sachwertschutz und Nachbarschutz entsteht. Auch die Aufstellung im Grünland würde ein Thema. Eine Anhebung der Größe und der Gebäudehöhe (niedriger als für Nebengebäude, z.B. 2,5 m) ist jedoch zu befürworten. 18 9. Im § 15 Abs. 1 Z. 6 wird nach dem Wort „an“ das Wort „bestehenden“ eingefügt. 19 10. Im § 15 Abs. 1 Z. 9 wird der Beistrich nach dem Wort „Wählämtern“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und Pergolen“. BD1 zu Pkt. 10: im § 15 Abs.1 Z. 9…. Stellungnahme: hier besteht grundsätzliche Zustimmung. Empfohlen wird in diesem Zusammenhang die Konkretisierung des Begriffs: „begehbarer Folientunnel“, der ebenso im § 15 Abs.1 Z. 9 vorkommt. Folientunnel werden des öfteren „zweckentfremdet“ verwendet, entgegen der vorrangigen Nutzung in Gärtnereien und Landwirtschaften. Zuweilen dienen sie als Carport oder Brennstofflager. Um dieser Zweckentfremdung vorzubeugen sollte der Zusatz: „begehbare, der gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Nutzung dienende Folientunnel“ aufgenommen werden. Vös Punkt 10 Pergolen (Rankgerüste) wandern vom §15 zum §17; da es sich um keine Gebäude handelt und es meist Bausätze aus dem Baumarkt sind, ist diese Vereinfachung nicht als negativ anzusehen. 20 11. § 15 Abs. 1 Z. 11 lautet: „11. die Aufstellung von Solar- und Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken und die Anbringung von TV-Satellitenanlagen an straßenseitigen Fassaden von Gebäuden in Schutzzonen;“ VD Zu Z. 11: Es stellt sich die Frage, ob die Normierung bzgl. der Anbringung von TVSatellitenanlagen an straßenseitigen Fassaden von Gebäuden in Schutzzonen notwendig ist oder ob dies nicht im jeweiligen Bebauungsplan festzulegen sein sollte; eventuell könnte man sich eine entsprechende Ermächtigung in § 69 überlegen. Zu Z. 11 und 14: Im Hinblick auf den neuen Tatbestand des § 17 Abs. 1 Z. 9 müsste überlegt werden, für die darin angeführten Abstellanlagen im Bauland innerhalb von Schutzzonen bzw. im Grünland bzw. auf Verkehrsflächen eine Anzeigepflicht zu statuieren; denn aus der Anführung in § 17 ist zu schließen, dass für die Errichtung derartiger Bauwerke Nachbarrechte nicht als relevant erachtet werden, und von daher wären aufgrund § 15 Abs. 3 auch im Anzeigeverfahren die öffentlichen Interessen zu prüfen. RU1 Zu Z.11: Durch den nunmehrigen Wortlaut kommt nicht klar zum Ausdruck, ob die Anzeigepflicht für sämtliche der angeführten Vorhaben nur in der Schutzzone gelten soll. (Im Hinblick auf Z. 16 sollte die Formulierung „die Aufstellung von Solar- und Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satelliten-anlagen an straßenseitigen Fassaden von Gebäuden“ lauten.) BD1 zu Pkt. 11: im § 15 Abs. 1 Z.11… Stellungnahme: Anstelle des Begriffes „straßenseitige Fassade von Gebäuden“ wird folgender Wortlaut vorgeschlagen „..., die von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar sind, an Gebäuden ...“. Dem gestaltungsrelevanten Aspekt der negativen optischen Beeinflussung eines Gebäudes durch SAT-Anlagen kann dadurch umfassender Rechnung getragen werden. WST6 Zu Punkt 11 (§ 15 Abs. 1 Z. 11): Da Photovoltaikanlagen Stromerzeugungsanlagen im Sinne des NÖ ElWG sind, sind sie in § 15 Abs. 1 Z. 18 erfasst. Dies bedeutet, dass Photovoltaikanlagen bis einschließlich 20 kW anzeigepflichtig und mit einer Leistung von mehr als 20 kW genehmigungspflichtig nach dem NÖ ElWG 2005 sind. Im Übrigen wird auf den Geltungsbereich der NÖ Bauordnung (§ 1 Abs. 3 Z. 4) verwiesen. Das Wort „Photovoltaikanlagen“ wäre daher zu streichen. 21 Anmerkung: Aus Gründen der Rechtssicherheit und zum besseren Verständnis sollte § 15 Abs. 1 Z. 18 wie folgt ergänzt werden: „……, sofern sich aus § 14 Z. 9 nichts anderes ergibt.“ SPGVV Magistrat St. Pölten +ÖSTB Zu 11: Die explizite Anführung von Photovoltaikanlagen erscheint deshalb als nicht notwendig, da derartige Anlagen bereits jetzt unter die § 15 Abs.1 Ziffer 18 – Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner energierechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, einzustufen sind. Es wird bezüglich Photovoltaikanlagen angeraten, die von der Fachdienststelle Elektrotechnik des Amtes der NÖ Landesregierung (Abteilung Abt. BD 2) ausgearbeitete Stellungnahme über die erforderlichen Sicherheitsbestimmungen im Zuge der nächsten Novelle in die NÖ. Bautechnikverordnung einzuarbeiten. (+WN) Magistrat Wr. Neustadt Hinsichtlich der anzeigepflichtigen Aufstellung von Solar- und Photovoltaikanlagen sowie Sat-Anlagen wird lediglich die Anbringung an Gebäudefassaden in der Schutzzone genannt. Allerdings wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch zumindest die straßenseitige Dachlandschaft wesentlich zum Charakter der Schutzzone beiträgt und daher straßenseitige Dachflächen in Schutzzonen jedenfalls auch in dieses Reglement aufgenommen werden sollten. Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 11 (§ 15 Abs 1 Z 11 – Anzeigepflichtige Vorhaben) Es gibt in NÖ bekanntlich deutlich weniger geregeltes als ungeregeltes Bauland. Innerhalb des geregelten Baulandes sind nur in minimalem Ausmaß Schutzzonen ausgewiesen. Das bedeutet, dass auf Grund der vorgeschlagenen Regelung im nahezu gesamten Bauland Solar- Photovoltaik- und TV-Sat-Anlagen an nicht straßenseitigen Fassaden anzeigefrei wären. Es ist ein Trugschluss, zu glauben, dass nicht straßenseitige Fassaden automatisch nicht ortsbildwirksam sind. Es gibt viele höhere oder voluminösere Gebäude, die über dazwischen liegende Grundstücke hinweg sehr wohl ortsbildwirksam sind. An solchen „hinteren“ oder „seitlichen“ Fassaden können sich die erwähnten Anlagen massiv störend auf das Ortsbild auswirken, wie leider zahlreiche Beispiele beweisen. Eine Anzeigefreiheit und damit die Entziehung der baubehördlichen Beurteilung würde dem Wildwuchs Tür und Tor öffnen. WKNÖ Anbringung von TV-Satellitenanlagen (§ 15 Abs. 1 Z. 11) Die Einschränkung der Anzeigepflicht auf straßenseitigen Fassaden von Gebäuden in Schutzzonen und die damit verbundene Bewilligungs- und Anzeigefreiheit für sonstige Satellitenanlagen wird ausdrücklich begrüßt und unterstützt. Vös Punkt 11 Die Anzeigepflicht sollte nicht nur in Schutzzonen bestehen, sondern generell gelten. 22 Tu Zu 11. Wäre dahingehend abzuändern, dass die Anzeigepflicht generell bleibt, nicht nur in Schutzzonen und nicht nur an straßenseitigen Fassaden von Gebäuden. Hier sollte überhaupt daran gedacht werden nicht alles dem Ökologiegedanken unterzuordnen und ohne Einschränkungen der Paneelarchitektur freien Raum zu geben. Es ist bei SATAnlagen sogar anzustreben Gemeinschaftsanlagen bei Mehrparteienhäusern zu verlangen. Voltaik ist bereits im § 15 Abs. 1 Zi. 18 geregelt. Klost Zu 11. Sollte dahingehend abgeändert werden, als dass nicht nur die Anbringung von TVSatellitenanlagen an Fassaden von Gebäuden in Schutzzonen anzeigepflichtig ist sondern auch die Anbringung auf straßenseitigen Dächern von Bauwerken in Schutzzonen anzeigepflichtig ist. Bei SAT-Anlagen sollte sogar angestrebt werden, Gemeinschaftsanlagen bei Mehrparteienhäusern zu verlangen. 23 12. Im § 17 Abs. 1 Z. 2 wird nach der Wortfolge „bis zu 50 m³“ die Wortfolge „sowie Schwimmbeckenabdeckungen bis zu einer Höhe von 1,5 m“ eingefügt. SPGVV Magistrat St. Pölten +ÖSTB Zu 12: Die Höhe von 1,5 m erscheint diskussionswürdig und ist nicht näher begründet oder begründbar. Insbesonders bedenklich erscheint aber, dass die Bewilligungs- und Anzeigefreiheit ohne jegliche Angabe des Materials erfolgen soll. Derartige Abdeckungen können – gerade im vorderen Bauwich – massiv das Ortsbild beeinträchtigen, Metallabdeckungen/rahmen ohne entsprechender Erdung bei Blitzschlag massiv die Gesundheit gefährden. 24 13. Im § 17 Abs. 1 Z. 8 wird nach dem Wort „Fernwärmeversorgung“ die Wortfolge „und von Wärmepumpen in Gebäuden“ eingefügt. RU1 Zu Z. 13: Mit dieser Ausnahme erhebt sich die Frage nach der baurechtlichen Relevanz von Wärmepumpen im Freien. Diese stellen für sich selbständig kein Bauwerk im Sinn der NÖ Bauordnung dar und fallen mangels einer baulichen Verbindung mit Bauwerken auch nicht unter den Tatbestand des § 14 Z. 5. BD2-BT Zu Punkt 13 Zur Aufstellung von Wärmepumpen in Gebäuden wird seitens des Fachbereiches »Maschinenbau« grundsätzlich angemerkt, dass es auch mit Flüssiggas betriebene Wärmepumpen gibt und dementsprechend die Aufstellung solcher Anlagen in Gebäuden ohne Anzeigeverfahren als problematisch und ablehnend beurteilt wird. SPGVV Magistrat St. Pölten +ÖSTB Zu 13: Welcher Teil der Wärmepumpenanlage muss im Gebäude sein, Pumpe, Kompressor, Rückkühler, Ansaugung bei Luft/Wasserwärmepumpen, ist der lärmerregende Teil gemeint? Hier wird auf große drohende Probleme mit Lärm und Vibration hingewiesen. (+WN) Magistrat Wr. Neustadt In der derzeitigen Fassung der NÖ Bauordnung ist jegliche Aufstellung einer Wärmepumpe anzeige- und bewilligungsfrei. Nunmehr soll für im Freien aufgestellte Wärmepumpen eine Baubewilligung erforderlich sein, dies aus Gründen des Immissionsschutzes. Analog zu den Ausführungen zur Aufstellung von Windrädern wird diesbezüglich ebenfalls ein zusätzlicher Arbeitsaufwand sowie aufwändigere Bewilligungsverfahren erwartet. Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 13 (§ 17 Abs 1 Z 8 – Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben) Die Einschränkung der Anzeigefreiheit auf Wärmepumpen in Gebäuden bewirkt, dass sämtliche an Gebäuden außen angebrachten oder auch im Freien situierten Wärmepumpen bewilligungspflichtig werden, ohne die Abstände zu den Nachbarn bzw. die Flächenwidmung berücksichtigen zu können. Da den Gemeinden keine Lärmschutztechniker zur Verfügung stehen, würden mit der neuen Regelung unverhältnismäßig hohe Kosten für die in diesem Fall notwendigen Lärmgutachten entstehen. Die bisherige Gesetzeslage, wonach eine das gewöhnliche Maß nicht überschreitende Lärmentwicklung durch Unterlassungsklage auf dem Zivilrechtsweg erwirkt werden kann (§ 364 Abs 2 ABGB), hat sich als ausreichend erwiesen. WKNÖ Wärmepumpen (§ 17 Abs. 1 Z 8) Wieso bei Wärmepumpen danach unterschieden werden soll, ob sich diese in Gebäuden oder außerhalb von Gebäuden befinden, ist nicht nachvollziehbar und erscheint daher nicht sachgerecht. Die Wirtschaftskammer hat sich hier schon immer für eine Abhängigkeit der Bewilligungspflicht von der Leistung der Wärmepumpe ausgesprochen. In diesem Sinne soll- 25 ten lediglich (Brauchwasser-)Wärmepumpen im kleinvolumigen Bereich (bis 10 kW) bewilligungs- und anzeigefrei sei. Für Wärmepumpen mit größeren Leistungsbereichen (11-50 kW) wäre analog von Wärmeerzeugern von Zentralheizungsanlagen eine Anzeigepflicht bzw. über 50 kW eine Bewilligungspflicht - und zwar unabhängig vom Aufstellungsort- ein sachgerechter Lösungsansatz. Vös Punkt 13 Wenn dadurch Wärmepumpen im Freien in §14 fallen, dann sind hier genau Richtlinien (z.B. Grenzwerte für Lärm, etc.) erforderlich. Tu Zu 13. Diese Regelung von Wärmepumpen würde eine Bewilligungspflicht außerhalb von Gebäuden nachvollziehbar machen, was zu großen Problemen führen kann (siehe Stellungnahme zu 7.) 26 14. § 17 Abs. 1 Z. 9 lautet: „9. im Bauland außerhalb von Schutzzonen die Errichtung und Aufstellung von ◦ überdachten Abstellanlagen für maximal zwei Kraftfahrzeuge (Carports) mit einer überbauten Fläche bis zu 35 m² und einer Höhe bis zu 3 m sowie ◦ pro Grundstück je einer Gerätehütte und einem Gewächshaus mit einer Grundrissfläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m,“ VD Zu Z. 11 und 14: Im Hinblick auf den neuen Tatbestand des § 17 Abs. 1 Z. 9 müsste überlegt werden, für die darin angeführten Abstellanlagen im Bauland innerhalb von Schutzzonen bzw. im Grünland bzw. auf Verkehrsflächen eine Anzeigepflicht zu statuieren; denn aus der Anführung in § 17 ist zu schließen, dass für die Errichtung derartiger Bauwerke Nachbarrechte nicht als relevant erachtet werden, und von daher wären aufgrund § 15 Abs. 3 auch im Anzeigeverfahren die öffentlichen Interessen zu prüfen. Zu Z. 14: Im zweiten Aufzählungspunkt sollte nach dem Wort „mit“ das Wort „je“ eingefügt werden. Weiters sollte das Wort „Grundrissfläche“ durch das Wort „Grundrißfläche“ ersetzt werden. Zur Antragsbegründung: Zu den Ausführungen zu § 15 hinsichtlich der Carports ist anzumerken, dass nunmehr auch Carports außerhalb vom Bauland (im Grünland bzw. auf Verkehrsflächen) weiterhin bewilligungspflichtig sind. RU1 Zu Z. 14: Abgesehen von der festgelegten Höhe der Bauwerke, die insbesondere für Gerätehütten und Gewächshäuser eher hoch angesetzt ist, ist unklar, wie vorzugehen ist, wenn mehrere dieser Objekte - unter Umständen sogar gleichzeitig - errichtet werden sollen. Folgende Fragen stellen sich dabei: Sind zwei der Objekte immer bewilligungsfrei? Welche sollen dies sein, in welcher Reihenfolge ist dies zu beurteilen und von wem (Grundeigentümer oder Behörde)? Die Formulierung der Begründung im Änderungsantrag („Sollen jedoch mehrere Gebäude dieser Art auf einem Grundstück aufgestellt werden, so unterliegen diese der Bewilligungspflicht.“) lässt vielmehr darauf schließen, dass im Falle mehrerer Objekte alle einem Bewilligungsverfahren unterzogen werden sollen. 27 BD1 zu Pkt. 14: im § 17 Abs. 1 Z.9…überdachte Abstellanlagen, Carports Stellungnahme: hier besteht grundsätzliche Zustimmung. Ob die im § 6 NÖ BO aufgelisteten Anrainerrechte (z.B. ordungsgemäße Ableitung der Dachwässer) bei dieser „Freigabe“ ausreichend berücksichtigt sind wäre noch zu prüfen. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen für Gerätehütten und Gewächshäusern wird auf die Stellungnahme zu Pkt. 8 verwiesen. BD2-BT Zu Punkt 14 Bezüglich der überdachten Abstellanlagen für max. zwei Kraftfahrzeuge (Carports) wird angemerkt, dass auch hier – wie bei den Gerätehütten und Gewächshäusern – eine Einschränkung auf „pro Grundstück“ erfolgen sollte. Anderenfalls könnten mehrere Carports mit einer überbauten Fläche bis 35 m² und einer Höhe von bis zu 3 m aneinander gereiht zu einer größeren Anlage bewilligungs- und anzeigefrei errichtet werden. Nachstehende Formulierung wird vorgeschlagen: „9. im Bauland außerhalb von Schutzzonen pro Grundstück die Errichtung und Aufstellung je o einer überdachten Abstellanlage für maximal zwei Kraftfahrzeuge (Carport) mit einer überbauten Fläche bis zu 35 m² und einer Höhe bis zu 3 m sowie o einer Gerätehütte und einem Gewächshaus mit einer Grundrissfläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m“, Grundsätzlich wird hierzu aus fachlicher Sicht angemerkt, dass damit die Bildung von „Brandbrücken“ über Grundstücksgrenzen möglich wird, zumal davon auszugehen ist, das bei Anordnung an einer Grundstücksgrenze kaum eine Brandwand zu Ausführung gelangen wird bzw. entsprechend ausreichende Sicherheitsabstände eingehalten werden. Seitens des Fachbereiches »Maschinenbau« wird ergänzend darauf hingewiesen, dass nach einschlägigen Regelwerken die Überbauung von unterirdischen Leitungen mit brennbarem Inhalt durch geschlossene Bauwerke unzulässig ist und dementsprechend die Errichtung und Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern ohne Anzeigeverfahren als problematisch und ablehnend beurteilt wird. LFV Wenn auch generell eine Vereinfachung des Gesetzestextes im Sinne einer besseren Verständlichkeit zu begrüßen ist, darf nicht übersehen werden, dass die Schutzinteressen, vor allem der Brandschutz nicht zu kurz kommen dürfen. Die Novelle lässt eine Bedachtnahme auf diesen Schutzzweck in den Änderungsanordnungspunkten 8. und 14. jedoch vermissen. - Der gänzliche Entfall der Anzeigepflicht für Gerätehütten und Gewächshäuser mit einer Grundrissfläche bis zu 6 m² - ohne eine Einschränkung des Aufstellungsortes - erscheint bedenklich, da sohin eine Bevorzugung gegenüber allen anderen Gebäuden be- 28 steht, die an der Grundstücksgrenze eine Brandwand aufweisen müssen. Daran vermag auch die Beschränkung auf nunmehr 10 m² nichts zu ändern. Die von Baumärkten üblicherweise angebotenen Gartenhäuser weisen sehr häufig eine größere Grundfläche als 6 m² auf und sind in diesem Fall bisher der Bewilligungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 unterlegen. Jedoch wurden von den Baubehörden auch größere Hütten bloß mit der Anzeige zur Kenntnis genommen, sodass offensichtlich das Gesetz sich nicht nur dem Markt, sondern auch der bisher rechtswidrigen Praxis anpasst! Es besteht daher nun keine Möglichkeit mehr, auf die Situierung dieser Gebäude auf den Grundstücken Einfluss zu nehmen bzw. auf brandschutztechnische Vorkehrungen im Wege der Einholung eines Gutachtens bzw. der Untersagung Bedacht zu nehmen! Offenbar wurde übersehen, dass von solchen, nunmehr bewilligungsfreien Gebäuden oft eine höhere Brandgefahr ausgehen kann als von Wohngebäuden, da beispielsweise etwa der Benzinkanister für den Rasenmäher, Flüssiggasflaschen für den Gartengrill oder Herbizide und Pestizide für den Garten (eben bewusst außerhalb von Wohnhäusern) in solchen Gerätehütten gelagert werden, die ohne Einhaltung zumindest eines Brandwiches zum Nachbargrundstück oder den eigenen Gebäuden situiert werden können. Desgleichen widerspricht die im nunmehrigen § 17 Abs. 1 Z 9 getroffene Regelung, dass im Bauland außerhalb von Schutzzonen "die Errichtung und Aufstellung von überdachten Abstellanlagen für maximal zwei Kraftfahrzeuge (Carports) mit einer überbauten Fläche bis zu 35 m² und einer Höhe bis zu 3 m" bewilligungsfrei sind, ebenso den Schutzinteressen, da die von 2 PKW ausgehende Brandlast samt der meist hölzernen CarportKonstruktion (ohne weitere Einschränkung) zum Problem für angrenzende Haupt- und Nebengebäude werden kann, sodass ernstzunehmende Gefahren für Personen und Sachen bestehen. Auch hier ist es aufgrund der Bewilligungsfreiheit nicht mehr möglich, bei einer Errichtung an der Grundstücksgrenze Brandwände vorzuschreiben. Wie oben bereits angeführt, besteht bei vielen Gemeinden nach wie vor Unkenntnis darüber, dass die Aufzählung der anzeigepflichtigen Tatbestände im § 15 eine abschließende ist und darüber hinaus keine weiteren Vorhaben mittels Anzeige zur Kenntnis genommen werden dürfen. Es steht daher zu befürchten, dass Carports, die bis jetzt als bauliche Anlagen gemäß § 14 Z. 2 bewilligungspflichtig gewesen, jedoch - ohne gesetzliche Grundlage - häufig mittels Bauanzeige zur Kenntnis genommen worden sind, entweder jeder Kontrolle entgleiten (- eine baupolizeiliche Überprüfung sämtlicher aufgestellter Carports auf ihre Größe und somit auf eine allfälligen Bewilligungspflicht ist kaum administrierbar -) oder bestenfalls weiterhin als anzeigepflichtige Objekte behandelt werden (- wo zumindest theoretisch der Brandschutz wahrgenommen werden könnte). Das Gleiche gilt auch für Gerätehütten über 10 m², die nach § 14 Z1 1 NÖ BO bewilligungspflichtig sind. IVW4(BV) …aus brandschutztechnischer Sicht zur geplanten Ergänzung des § 17 (1) Z9 in welchem die Aufstellung von überdachten Abstellanlagen für maximal zwei Kraftfahrzeuge (Carports) behandelt wird. Diese Carports liegen offensichtlich im Trend der Zeit und sind entsprechend der heutigen Gesetzeslage durch keine definitiven Ausführungsvorgaben geregelt. Der Carport selbst wird keinen Beitrag zur Brandentstehung leisten, eine mögliche Brandentstehung wird also immer vom abgestellten Kraftfahrzeug ausgehen und von diesem, je nach Zeitpunkt der Entdeckung auch auf den Carport übergreifen. Die durch die Ausführung des Carports zusätzliche höhere Brandlast wird aller 29 Wahrscheinlichkeit nach keinen wesentlichen Einfluss auf den Löschwasserbedarf nehmen. Wie jedoch aus den bis dato ausgeführten Carports abzuleiten ist, ist eine nicht unwesentliche Anzahl dieser Anlagen im unmittelbaren Bereich des Hauptzuganges zum zugehörigen Wohnobjekt errichtet. Im Brandfall kann daher durch den Brand des Kraftfahrzeuges und des Carports ein sicheres Verlassen des Wohnobjektes und ein eventueller Feuerwehrangriff nicht sichergestellt werden. Aus diesem Grund wäre für Carports, die direkt im Flucht- und Angriffsweg der Feuerwehr angeordnet sind anzuraten, Deckenkonstruktionen analog der NÖ-BTV 1997 § 58 (1) Pkt. 1 in nicht brennbarer Ausführung zumindest jedoch schwer brennbar und nicht tropfend vorzuschreiben. Arch Zu Pt. 14 - § 17 Abs 1 Z9 Da in der vorgeschlagenen Fassung nicht abschliessend klargestellt ist, ob die Maximalfläche von 10 m2 für Gerätehütte und Gewächshaus gemeinsam, oder jeweils getrennt gelten soll, empfehlen wir folgende Ergänzung : „… mit einer Grundrissfläche von insgesamt bis zu 10m²…“ bzw. „… mit einer Grundrissfläche von jeweils bis zu 10m²…“ Weiters sind wir der Auffassung, dass Abstellanlagen für maximal 2 Kraftfahrzeuge (Carports) und pro Grundstück eine Gerätehütte im Bauland außerhalb von Schutzzonen wegen der ortsbildlichen Gestaltwirksamkeit solcher Bauwerke anzeigepflichtig sein sollten. Allenfalls könnten kleine Gerätehütten (bis 5 m2) als für das Ortsbild wenig erhebliche Bauwerke freigegeben werden. SPGVV Magistrat St. Pölten +ÖSTB Zu 14: Als brandschutztechnisches Schutzziel gilt nach dem § 43 Abs.1 Z.2b der NÖ. Bauordnung 1996 die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke zu begrenzen. Dies gilt sowohl für Gebäude als auch für bauliche Anlagen, u.a. auch für Carports bzw. für Gerätehütten und Gewächshäuser. Bei der vorgesehenen Regelung ist dieses Schutzziel nicht erreichbar (siehe nachstehende Skizze mit Darstellung Carport braun, Gerätehaus gelb, Glashaus grün). Grundstück A Haus A Grundstück B Carport Carport Haus B 30 In dieser Skizze ist eindeutig erkennbar, dass durch derartige Vorhaben eine Brandbrücke über nachbarliche Grundstücksgrenzen hinweg entstehen würde und somit auch eine Brandausbreitung auf unmittelbar angrenzende Hauptgebäude nicht zu verhindern sind. Betrachtet man hierzu beispielsweise die Regelungen der OIB-Richtlinie 2.2 Brandschutz, so erkennt man dabei, dass dieses brandschutztechnische Schutzziel hierbei eingehalten wird, wobei folgende drei Varianten zulässig erscheinen: 1. Entfernung der Überdachung mindestens 2 m zu einer Grundstücks- oder Bauplatzgrenze oder 2. Ausbildung der Wände und Stützen über die gesamte Länge und Höhe der Überdachung in der Feuerwiderstandsklasse EI 60 bzw. REI 60 innerhalb einer Entfernung von 2 m zur Grundstücks- oder Bauplatzgrenze oder 3. eine Brandübertragung auf Nachbargebäude ist aufgrund der baulichen Umgebung nicht zu erwarten. Diese Regelungen sollten in adaptierter Form auch für Niederösterreich angewendet werden. Bei der Lösungsvariante 2 sollte lediglich eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten aufgenommen werden, (siehe Brandversuche über Personenkraftwagen bei der MFPA Leipzig hinsichtlich der äquivalenten Branddauer) wobei jedoch keine brennbaren Oberflächen bei diesen Bauwerken als zulässig angesehen werden sollten (zumindest Euroklasse A2 des Brandverhaltens), da auch derartige Konstruktionen brennen und somit zu einer Brandweiterleitung führen können auch wenn diese noch nicht brandschutztechnisch versagen. Bei der Lösungsvariante 3 sollte anstelle des Begriffes des „Nachbargebäudes“ der Begriff des „Nachbarbauwerkes“ aufgenommen werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Dacheindeckung „flugfeuersicher“ laut NÖ Bautechnikverordnung sowie statisch ordnungsgemäß (Berücksichtigung Schnee- und Windlasten !) herzustellen ist. Wie die Praxis bei Carports zeigt werden diese oftmals Jahre nach Errichtung an 2 Seiten geschlossen (Æ Gebäude = Garage), die erst nach einem erheblichen behördlichen Aufwand wieder zum Carport rückgebaut werden. Aufgrund der Aufnahme im § 17 wird das Thema „Carports“ behördlich nicht mehr in Griff zu bekommen sein. Diesbezüglich sollte der neu formulierte § 17 Abs. 1 Z. 9 daher wie folgt abgeändert werden: „9. im Bauland außerhalb von Schutzzonen die Errichtung und Aufstellung von • überdachten Abstellanlagen für maximal zwei Kraftfahrzeuge (Carports) mit einer überbauten Fläche bis zu 35 m² und einer Höhe bis zu 3 m sowie • pro Grundstück je einer Gerätehütte und einem Gewächshaus mit einer Grundrissfläche bis zu jeweils 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m, sofern eine Brandübertragung auf nachbarliche Bauwerke nicht zu erwarten ist.“ Die konkreten brandschutztechnischen Bestimmungen hierzu sollten dann in der NÖ. Bautechnikverordnung 1997 enthalten sein. • • Gerätehütte und einem Gewächshaus: pro Grundstück mit einer Grundrissfläche bis zu jeweils 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m: je Gebäude oder insgesamt ? Entgegen der Begründung im „Antrag zur Änderung der NÖ BauO 1996“ kann die Aufstellung der oben angeführten Gerätehütten und Gewächshäuser sehr wohl zu einer wesentlichen Beeinflussung der Regelungen im Bebauungsplan führen. Da es sich um anzeige- und bewilligungsfreie Bauvorhaben handelt, könnten diese grundsätzlich auch im vorderen Bauwich aufgestellt werden. Es wäre bei dieser Regelung vor allem in den vom öffentlichen Raum einsehbaren bzw. erlebbaren Grundstücksteilen, hier zumeist der vordere Bauwich, mit einer erheblich negativen Beeinträchtigung des Ortsbildes zu rechnen. Diesbezüglich würde sich eine ähnliche städtebauliche Situation wie bei der Errichtung einer Kleingarage ergeben, was im § 51 der NÖ. Bauordnung 1996 jedoch stark unterbunden wird (Aufstellung nur bei Festle- 31 gung im Bebauungsplan). Diesbezüglich scheint diese Änderung nicht zielführend, da eine „Verhüttelung“, besonders im Bereich der Straßenansicht, nicht wirksam unterbunden wird. Um auf die städtebaulichen Aspekte ausreichend Rücksicht nehmen zu können, wäre der § 51 Abs. 2 wie folgt abzuändern: Im vorderen Bauwich dürfen eine Kleingarage (Grundrissfläche bis 100 m²) sowie „Gerätehütten und Gewächshäuser gemäß dem § 17 Abs. 1 Z. 9“ errichtet werden, wenn • die Hanglage des Grundstücks dies erfordert (gültig nur für Kleingaragen) • der Bebauungsplan dies ausdrücklich erlaubt. Abs. 1 Z. 3 gilt sinngemäß. Würde der Gesetzestext nicht in der o.a. Form hinsichtlich Unterpunkt 2 (Bebauungspläne) geändert, ist für die Gemeinden mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand zu rechnen geltende Bebauungspläne entsprechend anzupassen (Aufnahme eines Verbots zur Errichtung derartiger Objekte) um derartige negative Auswirkungen auf das Ortsbild zu vermeiden. Derartige Verfahren finden erfahrungsgemäß auch beim betroffenen Bürger keinen Anklang. Es wird hierzu allerdings ergänzend zu bedenken gegeben, dass die zuständige Baubehörde im Falle einer Anzeige- und Bewilligungsfreiheit nicht einmal in Kenntnis von derartigen Bauvorhaben (v.a. in gegenständlich, öffentlich einsehbaren Grundstücksbereichen) käme. • Des Weiteren wäre in den bewilligungspflichtigen Vorhaben des § 14, zumindest aber in den anzeigepflichtigen Bauvorhaben im § 15 folgendes aufzunehmen, um eine Regelung der Genehmigungspflicht für Carports, die nicht den Parameter des § 17 Abs. 1 Z. 9 entsprechen, zu schaffen: „Errichtung und Aufstellung von überdachten Abstellanlagen für maximal zwei Kraftfahrzeuge (Carports) mit einer überbauten Fläche bis zu 35 m² und einer Höhe bis zu 3 m sowie pro Grundstück je einer Gerätehütte und einem Gewächshaus mit einer Grundrissfläche bis zu jeweils 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m, innerhalb von Schutzzonen im Bauland bzw. wenn eine Brandübertragung auf nachbarliche Bauwerke zu erwarten ist.“ • Bei anzeige- und bewilligungspflichtigen Vorhaben wie bisher PKW-Stellplätze, Abstellanlagen, Carports oder Garagen wurden daraus resultierende Aspekte der Verkehrssicherheit (siehe z.B. § 156 der NÖ. Bautechnikverordnung 1997) behördlicherseits entsprechend berücksichtigt. Wenn Carports nunmehr nach dem § 17 Abs.1 Z.9 hiervon nicht mehr betroffen wären, müsste geregelt / sichergestellt werden, wie u.a. diese Aspekte der Verkehrssicherheit (z.B. erforderliche Einhaltung eines Mindestabstandes vom Kreuzungsbereich von 5 m), oder auch die Thematik der Rückhaltung von Oberflächenwasser auf Eigengrund des Errichters (nicht auf die öffentliche Verkehrsfläche), eingehalten werden können. • Für die Einführung der Begriffe des Carports, der Gerätehütte und des Gewächshauses sind genaue Begriffsdefinitionen im § 4 erforderlich um eine einheitliche Vorgehensweise aller Behörden hier sicherzustellen. • Es sollte nicht nur ein „Unterstand“ für Kraftfahrzeuge zulässig sein, sondern „Unterstände“ generell beispielsweise, welche als überdeckte Sitzbereich genutzt werden. Es erscheint im Falle der Umsetzung der beabsichtigten Änderungen notwendig auch den § 12 Abs.1 dahin gehend abzuändern, dass Gerätehütten und Gewächshäuser im Sinne des § 17 Abs.1 Z.9 von dem Anlassfall einer Abtretungsverpflichtung ausgenommen sind. Es erscheint im Falle der Umsetzung der beabsichtigten Änderungen notwendig auch den § 23 Abs.3 letzter Absatz wie auch den § 38 Abs.1 Z.2 dahingehend abzuändern, dass bei Gerätehütten und Gewächshäusern im Sinne des § 17 Abs.1 Z.9 kein Anlassfall für die Entrichtung einer Aufschließungsabgabe entsteht. • • 32 • • Angeregt wird, den Begriff der Bebauungsdichte im § 70 Abs.1, Z.5 an diese gegenständliche Bestimmung des § 17 Abs.1 Z.9 hinsichtlich der Gerätehütten und Gewächshäuser anzupassen. Es müsste auf Basis dieser neuen Bestimmung auch der § 15 Abs.1 Z.15 abgeändert werden. Im § 17 Abs.1 Z.12 sollte die Formulierung derart abgeändert werden, dass wiederum (wie bis zur 7. Novelle) der Begriff der Veranstaltungsbetriebsstätte nach dem § 10 Abs.1 des NÖ. Veranstaltungsgesetzes aufgenommen wird. Andernfalls müssten von der Veranstaltungsbehörde genehmigte Veranstaltungen in Gebäuden auch über eine entsprechende baubehördliche Genehmigung verfügen (Problem Widerspruch mit Flächenwidmung); als Beispiel sind anzuführen Feuerwehrfest in Fahrzeughalle, Ball in Verwaltungsgebäude, etc.. Insbesonders ergibt sich das Problem der zeitlich begrenzten Umwidmung, da nach der Veranstaltung der ursprüngliche Verwendungszweck wieder zutrifft. In einem derartigen Fall 2 Genehmigungen zu erteilen widerspricht den Geboten der Zweckmäßigkeit und der Sparsamkeit. (+WN) Magistrat Wr. Neustadt Die Novelle sieht vor, dass Carports (für max. 2 Kraftfahrzeuge), je eine Gartengerätehütte sowie ein Gewächshaus anzeige- und bewilligungsfrei errichtet werden dürfen. Die Einschränkung auf "ein" Carport ist weder dem vorgeschlagenen Gesetzestext zu entnehmen, noch ergibt sich diese aus den erläuternden Bemerkungen. Diese Gesetzesänderung wird sehr kritisch gesehen, zumal neben ernstlichen Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit, des Brandschutzes sowie des Ortsbildschutzes (Verhüttelung des Straßenbildes, Umgehung der Verordnung von z.B. Freiflächen etc.) noch weitere Nachteile entstehen. So erscheint ein baupolizeiliches Verfahren, welches den Abbruch eines "überzähligen" Gartenobjekts zum Gegenstand hat, nicht durchführbar, wenn keinerlei Anhaltspunkte gefunden werden können, welches Objekt nun anzeige- und bewilligungsfrei bestehen darf und welches abgebrochen werden muss. Auch abgabenseitig wird diese Regelung sehr nachteilig für die Kommunen wirken, da Aufschließungsabgaben nicht vorgeschrieben werden können und beispielsweise auch für die Berechnung von Wasserabgaben die Behörde keine Kenntnis von den dann anzeige- und bewilligungsfrei zu errichtenden Objekten erlangt. Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 14 (§ 17 Abs 1 Z 9 – Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben) Es gibt in NÖ bekanntlich deutlich weniger geregeltes als ungeregeltes Bauland. Innerhalb des geregelten Baulandes sind nur in minimalem Ausmaß Schutzzonen ausgewiesen. Das bedeutet, dass auf Grund der vorgeschlagenen Regelung im nahezu gesamten Bauland Carports, Gerätehütten und Gewächshäuser in der angegeben Anzahl und Größe anzeigefrei wären. Der Vorschlag nimmt überhaupt nicht Bedacht darauf, dass dadurch • eine erhöhte Gefahr von Brandüberschlag auf Nachbarobjekte entstehen kann, • die gesetzliche Belichtung auf Nachbarobjekte verletzt werden kann, • bei den angeführten Größen bautechnische und statische Kenntnisse erforderlich sind, • Nachbarrechte verletzt werden können, • keine Sanktionierung durch die Baubehörde möglich ist, • eine möglicherweise eingeschränkte Bebaubarkeit einer Grundfläche nicht beachtet werden kann, • diese Gebäude plötzlich auch im vorderen Bauwich zulässig wären und somit doch zur Verhüttelung beitragen, • die zulässige Bebauungsdichte sehr wohl wesentlich überschritten werden kann – 55 m² können auch 10 % betragen. 33 Um diese drohenden negativen Auswirkungen zu vermeiden, müssten zusätzlich Bebauungspläne erlassen, Schutzzonen verordnet und diese Objekte im vorderen Bauwich im Bebauungsplan untersagt werden. Von Verwaltungsvereinfachung kann also keine Rede sein. VPGVV zu Ziffer 14 (§ 17 Abs. 1 Z. 9) Das Ansinnen des Gesetzgebers die Anzeige- oder eine Bewilligungspflicht, auf jene Tatbestände zu beschränken, bei denen die von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen überhaupt nicht oder nur geringfügig berührt werden, wird auch seitens unseres Verbandes ausdrücklich begrüßt. So entspricht etwa die „Freigabe“ für einzelne (kleine) Gerätehütten und Gewächshäuser einem Bedürfnis der Bevölkerung (vgl. dazu Pkt. 2 unter Z. 14) und ist aus unserer Sicht deshalb unproblematisch, weil eine unerwünschte „Verhüttelung“ durch die angestrebte Regelung durchaus hintangehalten werden kann. Im Hinblick auf die mit einer solchen Bestimmung verbundene Verwaltungsvereinfachung ist diese Regelung zu begrüßen. Kritisch wird von uns jedoch der gänzliche Entfall der Bewilligungspflicht für die Errichtung und Aufstellung von überdachten Abstellanlagen (Carports) außerhalb von Schutzzonen gesehen. Dies insbesondere darum, weil derartige bauliche Anlagen im Regelfall an der Grundgrenze errichtet werden (müssen). Mit der Bewilligungsfreiheit für diese Carports würde jedenfalls jede Einflussmöglichkeit bzw. jedes rechtliche Korrektiv der Behörde entfallen, entweder im vorhinein oder begleitend im Verfahren auf Umstände hinzuweisen, die einerseits den Nachbarn, aber auch dem Bauherren selbst vor Schäden bewahren (z.B. Brandgefahr, Ableitung von Niederschlagswässern, Bauen über Grundgrenze). Auch wird befürchtet, dass Streitigkeiten bei Immissionen und Meinungsverschiedenheiten über Verletzungen der Grundstücksgrenzen – obwohl nicht mehr zuständig – trotzdem bei der Gemeinde, die aber keinerlei Handhabe mehr hat, landen. Es wird daher angeregt, diese Regelung nochmals zu überdenken. Möd Pkt 14 Carports und Gerätehütte Die Novelle sieht eine bewilligungs- und anzeigenfreie Aufstellung von überdachten Abstellanlagen bis zu 35m2 vor, ohne Begrenzung der Anzahl. Somit ist das Aufstellen von beliebigen überdachten Abstellanlagen, sofern sie je 35m2 nicht überschreiten, zulässig. Bei Gerätehütte und Gewächshäuser wird zwar die Anzahl auf je "ein" Stück eingeschränkt, in der Praxis wird dies jedoch zu einem Wildwuchs an Hütten führen, insbesondere bei parifizierten Grundstücken mit mehreren Eigentümern (zB Reihenhausanlagen). Ein baupolizeiliches Verfahren hinsichtlich mehrerer, ungenehmigter Hütten erscheint aussichtslos, da seitens der Baubehörde nicht nachvollziehbar ist, welche dieser Hütten bewilligungs- und anzeigefrei sind bzw. welche konsenslos und daher abzubrechen sind (Reihenfolge der Errichtung nicht eindeutig feststellbar). Seitens der Stadtgemeinde Mödling wird das bewilligungs- und anzeigefreie Aufstellen von Carports, Gerätehütten und Gewächshäuser aus vielfältigen Gründen (Brandschutz, Ortsbild, Bestimmungen des BEP, Verwirrung der BürgerInnen, rechtliche Vollziehbarkeit, usw.) abgelehnt. Eine Erweiterung des bestehenden § 15 Z 1 erscheint aus ho. Sicht sinnvoller und wünschenswerter. 34 Ged Asp Vös Die mit dem vorliegenden Änderungsentwurf verfolgte Verwaltungsvereinfachung von Bauverfahren wird grundsätzlich als positiv bewertet. Die Herausnahme von Carports aus jeglicher Bewilligungs- und Anzeigepflicht wird jedoch insofern als problematisch angesehen, dass gleichartige bauliche Anlagen) die nicht dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen (z.B.: Überdachung Terrasse, Stiegenanlage, Brennholzlager, Fahrradabstellanlage etc.) nach wie vor baubehördlich bewilligungspflichtig bleiben. Warum hier an und für sich gleichartige Bauwerke völlig unterschiedlich behandelt werden, wird den Bürgerinnen und Bürgern nur schwer bis gar nicht vermittelt werden können, was den eigentlichen Zweck der Verwaltungsvereinfachung wiederum relativiert. Es wird daher vorgeschlagen, alle als bauliche Anlagen ausgestaltete Überdachungen mit einer überbauten Fläche bis zu 35 m2 und einer Höhe bis zu 3 m als bewilligungsfreie Bauvorhaben einzustufen. Die Bewilligungs- und Anzeigefreiheit von Gerätehütten bis 10m2 Grundrissfläche und 3 m Gebäudehöhe wird als echte Erleichterung für die Baubehörden gesehen, wobei aber angemerkt werden muss, dass die festgelegte Grundrissfläche offenbar willkürlich ist. Die Bestimmung, dass nur eine Gerätehütte pro Grundstück bewilligungs- und anzeigefrei ist, kann bei Reihenhausanlagen im Wohnungseigentum zu einer eklatanten Ungleichbehandlung der Wohnhauseigentümer untereinander führen. Demnach kann eine Gerätehütte unter 10m2 ohne weiteres Zutun und Wissen der Behörde auf dem gemeinsamen Grundstück errichtet werden, die Errichtung einer weiteren Gerätehütte unter 10 m2 eines anderen Wohnhauseigentümers wäre aber bewilligungspflichtig . Betreffend § 17 neu: Carport und Gerätehütte bzw. Gewächshäuser Bisher wurde es so gehandhabt, dass an der Grundstücksgrenze angebaute Nebengebäude (ab 6 m³) die Mauer an der Grenze als Brandwand und daher auch öffnungslos herzustellen ist. Nun ist hier aber keine Handhabung von der Baubehörde gegeben – was wiederum heißt, dass an die Grundstücksgrenze z.B. eine Gerätehütte mit einem Fenster stehen darf??? In der Praxis sieht es dann so aus, dass später der Nachbar auch z.B. eine Garage an die Grundgrenze errichten will (was er ja auch im gesetzlichen Rahmen darf) und dabei das Nebengebäude des Nachbarn „verdunkelt“ und dieser dann nichts mehr darin sieht ….. Die beiden Nachbarn beschweren sich wieder bei der Baubehörde… Rechtlich gesehen, kann ich dem Nebengebäudebesitzer was sagen? Das er Pech hat? Verstehen Sie mich jetzt bitte nicht falsch. Es ist von der Baubehörde – besser gesagt – für mich als Sachbearbeiter natürlich eine Verwaltungsvereinfachung, nur ist es dann auch schwer die „lieben“ Bürger zufrieden zu stellen. Da hätte ich gerne eine gesetzliche Vorgabe, an der man sich richten kann. Punkt 14 Carports: Das wandern der Carports vom §14 zum §17 ist abzulehnen, zumal hier fachliche Kenntnisse hinsichtlich Statik, Wind, Schnee erforderlich sind. Was geschieht mit den Flugdächern, Terrassenüberdachungen, etc.? Diese baulichen Anlagen sind nirgends aufgezählt, verbleiben diese im §14? Gerätehütten: Eine Gerätehütte mit max. 6m2 vom §15 zum §17 zu verschieben wäre logistisch möglich, da es sich hierbei meist um Bausätze aus dem Baumarkt handelt. Jedoch sind freie Vorhaben auch im Vorgartenbereich möglich, was geschieht dann mit dem Ortsbild? Muss jede Gemeinde nun die Gerätehütten im Bebauungsplan verbieten? 35 Tu Klost Zu 14. Siehe Kommentar zu 8. Es bestünde dadurch die Möglichkeit in beliebiger Art Carports aufzustellen. Unzensuriert und von Vorgaben und Erfordernissen frei. Diese Änderung ist daher abzulehnen. Zu 14. Dieser Punkt wird als insofern problematisch erachtet, als das ernstliche Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit, des Brandschutzes sowie des Ortsbildes bestehen. Ein baupolizeiliches Verfahren erscheint, welches den Abbruch von über die Baudichte gehenden Objekten zum Gegenstand hat, als nicht durchführbar, da kein Anhaltspunkt gefunden wurde, welches Objekt nun anzeige- und bewilligungsfrei bestehen darf und welches abgebrochen werden muss. Daher wird dieser Punkt abgelehnt. 36 15. Im § 17 Abs. 1 Z. 10 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Spielplatzgeräten,“ die Wortfolge „Pergolen, Marterl, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z.B. Maibäume, Weihnachtsbäume),“ eingefügt. RU1 Zu Z. 15: Gemäß der Systematik der Aufzählung wäre auch das Wort „Marterl“ im Plural („Marterln“) anzuführen. ÖSTB Stadtgemeinde Baden Aus Ortsbildgründen ist weiters die gänzliche Anzeigenfreiheit bei der Errichtung von Pergolen (§§ 15 Abs 1 Z 9 iVm 17 Abs 1 Z 10) – die Anzeigenpflicht sollte bei der Errichtung von Pergolen innerhalb von Schutzzonen erhalten bleiben. Vös Punkt 15 Formulierung erscheint logisch und ist zu begrüßen. 37 16. Im § 17 wird in der Z. 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der Z. 14 folgende Z. 15 angefügt: „15. die Aufstellung von TV-Satellitenantennen oder deren Anbringung an Bauwerken ausgenommen an straßenseitigen Fassaden von Gebäuden in Schutzzonen.“ RU1 Zu Z. 16: Die Ausnahme im zweiten Halbsatz ist entbehrlich, da diese ohnehin nach § 15 anzeigepflichtig ist. SPGVV Magistrat St. Pölten +ÖSTB Zu 16: Diese Satellitenspiegeln werden das Ortsbild massiv belasten, ist dies wirklich gewünscht? Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 16 (§ 17 Abs 1 Z 14 – Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben) Siehe Stellungnahme zu Punkt 11. ÖSTB Stadtgemeinde Baden Aus Ortsbildgründen ist … der Entfall der Anzeigenverpflichtung bei der Anbringung von TVSatellitenanalgen an Fassaden von Gebäuden außerhalb von Schutzzonen (§§ 15 Abs 1 Z 11 iVm 17 Abs 1 Z 15) zu hinterfragen. Möd Tu Klost Pkt. 16 TV-Satellitenantennen Das willkürliche Anbringen von TV-Satellitenantennen, insbesondere in Schutzzonen wird seitens der Stadtgemeinde Mödling abgelehnt. Es wird ersucht die bestehende Anzeigepflicht jedenfalls beizubehalten. Zu 16. Siehe Kommentar zu 11. TV-Satellitenantennen sind Fremdkörper im geordneten Erscheinungsbild. Lässt man gesetzlich vollkommen freie Hand wird fast ausschließlich nur mehr noch einfach, billig und praktisch gehandelt ohne jede Rücksicht. Bei jeder Wohnung findet man dann neben dem Wohnzimmerfenster oder am Balkon die Schüssel, verschieden groß und in unterschiedlichen Farben. Zu 16. Siehe Punkt 11. 38 17. Im § 18 Abs. 2 wird Folgendes angefügt: „Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z.B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich. Die Baubehörde ist zu einer Prüfung der bautechnischen Unterlagen nur soweit verpflichtet, als diesbezüglich zulässige Einwendungen der Nachbarn erhoben wurden.“ VD Zu Z. 17: In der Änderungsanordnung sollte die Wortfolge „wird Folgendes“ durch die Wortfolge „werden folgende Sätze“ ersetzt werden. Der Inhalt des letzten Satzes ist unklar, vor allen Dingen im Verhältnis zu den anderen Bestimmungen der NÖ BO 1996. Denn aus den bautechnischen Unterlagen, welche in § 18 Abs. 1 Z. 2 definiert werden, werden sich auch Schlüsse im Hinblick z.B. auf das Ortsbild ergeben. Weiterhin ist zu beachten, dass § 20 Abs. 1 Z. 7 NÖ BO 1996 festlegt, dass die Baubehörde im Rahmen der Vorprüfung zu prüfen hat, ob Bestimmungen der NÖ BO 1996, des ROG 1976, der NÖ Aufzugsordnung, des NÖ Kleingartengesetzes oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. In einem weiteren Schritt ist dann zu prüfen, ob Nachbarn durch das Bauwerk in ihren Rechten betroffen sein können – daraus ergibt sich erst eine Parteistellung der Nachbarn. Erst dann kann geprüft werden, ob Nachbarn zulässige Einwendungen erheben. Die mit dieser Bestimmung entsprechend der Antragsbegründung intendierte Einschränkung der Prüfpflicht und auch der Verantwortlichkeit der Baubehörde erscheint durch die vorgeschlagene Formulierung nicht verwirklichbar. RB Zu Punkt 17. (Änderung des § 18 (2) NÖ BauO): Unter dem zivilrechtlichen Blickwinkel wurde einerseits eine allfällige Amtshaftung geprüft und liegt die ua erforderliche Rechtswidrigkeit eines behördlichen Handels (Tun oder Unterlassen) bei einem Verstoß gegen Verbote oder Gebote der Rechtsordnung vor, worunter die Summe der Normen, die in der positiven Ordnung ihre Grundlage haben (inkl. unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht) sowie auch die natürl. Rechtsgrundsätze und die guten Sitten verstanden werden. (s. Schragel, AHG, 3. Auflage, Rz 142). Da im Hinblick auf § 23 Bauordnung die Behörde die Eignung des Bauvorhabens im Sinne des § 20 /1 Z 1 bis Z 7 zu prüfen hat, ist die neue Bestimmung in § 18 irreführend und aus ha Sicht nicht so gestaltet, die Behörde dh den Rechträger, dem ihr Verhalten zuzurechnen ist, von der Haftung zu entlasten. Andererseits hat die Prüfung nach § 364a ABGB (Ansprüche des Nachbarn bei behördlich genehmigter Anlage) ergeben, dass hier keine Auswirkungen zu erwarten sind, da schon bisher Baubewilligungen darunter nicht subsumiert wurden (s. SZ 48/45, 56/158), womit Ansprüche nach § 364 ABGB offen bleiben. Ob eine Analogie zu § 364a ABGB in Betracht kommt, ist strittig. 39 RU1 Zu Z. 17: Zunächst erscheint die Intention, die Haftung für die Bewilligung eines Bauwerkes nicht ausschließlich bei der Baubehörde konzentriert sehen zu wollen, verständlich, da es sich mit der zunehmenden Fülle an technischen Regelungen als unmöglich erweist, dass die Prüfung sämtlicher technischen Bereiche von vergleichsweise einigen wenigen Amtssachverständigen abgedeckt werden kann, zumal auch bei der Einreichung die notwendigen Unterlagen meist schon von mehreren Technikern aus den verschiedensten Fachbereichen erstellt werden. Der erste Satz des neu gefassten Abs. 2 soll die Haftung des Planverfassers gegenüber der Haftung der Baubehörde bzw. des Sachverständigen stärker betonen, bewirkt aber keine inhaltliche Änderung sondern hat lediglich demonstrativen Charakter. Der zweite Satz steht im Widerspruch zu § 20 Abs. 1 Z. 7 und damit auch zu § 23 Abs. 1 2. Satz. Dadurch dass erst nach Durchführung der Vorprüfung – in deren Rahmen seitens der Baubehörde bereits anhand der bautechnischen Unterlagen auch festzustellen ist, ob z.B. das Bauvorhaben der NÖ Bautechnikverordnung 1997 entspricht, - eine mögliche Parteistellung der Nachbarn verifiziert werden kann und die Nachbarn erst danach dem Verfahren gem. § 21 oder 22 beigezogen werden, übersieht die neu beabsichtigte Regelung den gesetzlich vorgegebenen Verfahrensablauf. Zudem verletzt die Neuregelung den Grundsatz der Offizialmaxime (die bautechnischen Unterlagen werden nicht mehr automatisch von Amts wegen geprüft) und schafft eine Ungleichbehandlung hinsichtlich einzelner Bauverfahren, da es Dritten „überlassen“ wird, den Umfang und die Intensität der behördlichen Prüfung zu bestimmen. BD2-BT Zu Punkt 17 Betreffend der Gesetzesänderung im § 18 Abs. 2, dass die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z.B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich sind und die Baubehörde zu einer Prüfung der bautechnischen Unterlagen nur soweit verpflichtet ist, als diesbezüglich zulässige Einwendungen der Nachbarn erhoben werden, erscheint problematisch, da der zweite Satz dieser Bestimmung – ohne einer rechtlichen Beurteilung vorzugreifen – im Widerspruch zum § 20 NÖ Bauordnung 1996 steht. Es wird daher vorgeschlagen: 1) als Formulierung für § 18 Abs. 2: „Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z.B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich.“ 2) der zweite Satz „Die Baubehörde ist zu einer Prüfung der bautechnischen Unterlagen nur soweit verpflichtet, als diesbezüglich zulässige Einwendungen der Nachbarn erhoben wurden.“ wäre im § 20 (Vorprüfung) zu integrieren. 40 VA Zu Z 17 Geht es nach den Vorstellungen der Antragsteller, so sollen § 18 Abs. 2 folgende zwei Sätze angefügt werden: „Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z.B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich. Die Baubehörde ist zu einer Prüfung der bautechnischen Unterlagen nur soweit verpflichtet, als diesbezüglich zulässige Einwendungen der Nachbarn erhoben wurden“. a) Einleitend ist festgehalten, dass die bautechnischen Unterlagen in § 18 Ziffer 2 abschließend aufgezählt werden. Die beispielsweise Anführung einzelner bautechnischer Unterlagen in § 18 Absatz 2 ist daher nicht nur überflüssig, sondern verwirrend. b) Ziel der Regelung soll – wie es in den Erläuternden Bemerkungen heißt – eine „Einschränkung der Prüfpflicht und damit auch der Verantwortlichkeit“ der Baubehörde sein. Gegen die Verfolgung dieses Zieles hat die Volksanwaltschaft keinen Einwand. Allein gegen die gesetzestechnische Umsetzung erheben sich verfassungsrechtliche Bedenken. So dürfte den Entwurfverfassern verschlossen geblieben sein, dass jeder Antrag nach § 14, dem zwingend die Antragsbeilagen nach § 18, und damit die bautechnischen Unterlagen, anzuschließen sind, zunächst einer Vorprüfung nach § 20 zu unterziehen ist. Das Ergebnis des Vorprüfungsverfahrens gibt den Ausschlag, ob der Antrag sofort abzuweisen oder in ein weiteres Ermittlungsverfahren einzutreten ist. Nur für den Fall, dass der Antrag nicht sofort abzuweisen ist, ist von der Behörde zu prüfen, inwiefern das geplante Vorhaben Nachbarrechte berührt. Nur wenn Nachbarrechte berührt sind, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. In eventu hat an die Nachbarn eine Verständigung gemäß § 22 Abs. 2 zu ergehen. Erst in dieser Phase gereicht ein Einparteienverfahren zu einem Mehrparteienverfahren. Erst in diesem Stadium kommt das Erheben von Einwendungen in Betracht. Typischerweise werden Einwendungen im Zuge der mündlichen Verhandlung erhoben. Geht es nach den Vorstellungen der Entwurfverfasser, setzt eine präsumtive Prüfpflicht der bautechnischen Unterlagen erst in diesem Verfahrensabschnitt ein. Präsumtiv deshalb, da dem vorliegenden Entwurf zufolge nicht jedes nachbarliche Vorbringen die Behörde zu einer näheren Prüfung des Antrags verhält. Vielmehr sind die bautechnischen Unterlagen nur dann näher in Prüfung zu ziehen, wenn (zumindest) ein Nachbar "zulässige" Einwendungen erhebt. Im Umkehrschluss bedeutet dies nichts anders als: Werden keine oder keine zulässigen Einwendungen erhoben, ist die Baubehörde zur Prüfung der Antragsbeilagen auch im weiteren Ermittlungsverfahren nicht verpflichtet (arg: "nur soweit"). Die Behörde könnte damit einen ihr vorliegenden Antrag ihrer Entscheidung zu Grunde legen, ohne den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt, dessen Klärung nicht zuletzt über die anzuwendenden Rechtsvorschriften entscheidet, festgestellt zu haben. Ja sie wäre nicht einmal dazu gehalten, die Vollständigkeit der Beilagen zu kontrollieren. Eingegriffen wird damit in den Grundsatz der Offizialmaxime, wie er sich aus § 37 AVG ergibt. Die Bestimmung ist im Bauverfahren von den Gemeinden wie den Organen der Städte mit eigenem Statut anzuwenden (Art. I Abs. 2 lit A. Z 3 und Z 26 EGVG). § 37 AVG ist, anders als § 39 Abs. 2 AVG, nicht dispositiv. Abweichungen von § 37 AVG dürfen kraft Art. 11 Abs. 2 B-VG nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes „erforderlich“ sind. Das Prinzip der Erforderlichkeit wird vom Verfassungsgerichtshof bekanntermaßen streng gesehen. Es müssen schon „besondere Umstände“ vorliegen, wie der Gerichtshof auch in neuerer Rechtsprechung klargestellt hat (etwa VfSlg 15.529, 15.369, 16.414), um von den Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichende Regelungen zulässig erscheinen zu lassen. Derartige „besondere Umstände“ werden gegenständlich nicht gesehen. c) Dass es weder mit dem Gleichheitssatz noch mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar ist, wenn die Frage der Rechtsrichtigkeit von Entscheidungen - als Folge einer mehr oder weniger detaillierten Prüfung des Antrags - davon abhängt, ob Dritte (mitbeteiligte Parteien) prozessrelevante Erklärungen zu Ansprüchen abgeben, die die Behörde von Amts wegen 41 zu wahren hat, sollte keiner näheren Ausführungen bedürfen. Aus den vorstehenden Gründen ist daher die vorgeschlagene Neufassung des § 18 Abs. 2 abzulehnen. LFV Zum Änderungspunkt 17. ist festzustellen, dass die uneingeschränkte Verpflichtung der Baubehörde zur Prüfung der bautechnischen Unterlagen nur insoweit zulässige Einwendungen der Nachbarn erhoben wurden, bedenklich ist. Das würde - da nicht in jedem Verfahren Einwendungen erhoben werden - dazu führen, dass (abgesehen von der Vorprüfung) die quantitative und qualitative Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Einreichunterlagen samt allen daraus folgenden Konsequenzen nicht mehr gewährleistet wird. Wenn auch die beabsichtigte "Einschränkung der Prüfpflicht und damit auch der Verantwortlichkeit" der Baubehörde durchaus verständlich erscheint, stellt diese Regelung einen Eingriff in die Offizialmaxime dar und führt darüber hinaus zu einer Ungleichbehandlung der Bauwerberinnen, die nur im Falle der Erhebung von Einwendungen zur "Verbesserung" ihre Projektsunterlagen gehalten sind. BMWFJ Zu Z 17 (§ 18 Abs. 2): Es ist unklar, ob mit dem Hinweis auf „Vollständigkeit“ und „Richtigkeit“ auch Fragen der Übereinstimmung mit öffentlichrechtlichen Vorschriften erfasst werden sollen (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis VfSlg. 16.049/2000). Die umfassende Abwälzung der Verpflichtung zur inhaltlichen Überprüfung der bautechnischen Unterlagen von der Baubehörde an denjenigen, der diese Unterlagen einreicht, wirft jedenfalls Fragen nach der Sachlichkeit der vorliegenden Bestimmung auf. SPGVV Magistrat St. Pölten +ÖSTB Zu 17: Das Motiv für diese Bestimmung ist nicht nur klar sondern auch sehr zu begrüßen. Die Formulierung im Gesetzestext bedeutet, dass eine Prüfung der Einreichunterlagen (und damit eine Prüfung durch Sachverständige) nur bei zulässigen Einwendungen erfolgen muss. Ohne zulässige Einwendungen werden daher die Unterlagen nicht mehr geprüft, die Behörde übernimmt daher in diesem Fall keinerlei Verantwortung für die Unterlagen bzw. die bauordnungs- und bautechnischen Gesetzeskonformität. Dies kann dazu führen, dass bei einer allfälligen Überprüfung des fertiggestellten Vorhabens die Behörde Bauordnungswidrigkeiten feststellt, diese beheben lässt, obwohl die ursprüngliche Bewilligung erteilt wurde. Der Widerspruch wurde aufgrund der fehlenden Prüfverpflichtung jedoch durch die Behörde bei Erteilung der Bewilligung nicht erkannt. (+WN) Magistrat Wr. Neustadt Die Bestimmung, wonach der Planverfasser die Verantwortung für die Richtigkeit der Projektsunterlagen trägt, ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, die Schlussfolgerung, wonach eine Prüfpflicht der Baubehörde im Wesentlichen erst dann entsteht, wenn von Nachbarn Einwendungen erhoben werden, erscheint äußerst gewagt. An dieser Stelle darf auf den verwaltungsrechtlichen Verfahrensgrundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit hingewiesen werden. Ob die geplante Vorgehensweise von den Straf- und Zivilgerichten haftungsrechtlich ebenfalls derart unproblematisch gesehen wird, wie sich der Gesetzgeber dies vorstellt, darf ebenfalls ernstlich angezweifelt werden. 42 Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 17 (§ 18 Abs 2 – Antragsbeilagen) Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einreichunterlagen liegt schon jetzt beim Planverfasser. Die vorgeschlagene Einschränkung der Prüfungsverpflichtung durch die Baubehörde auf die Auslösung durch Einwendungen der Nachbarn hätte zur Folge, dass Nachbarn über die Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben entscheiden und das Baurecht vom öffentlichen zum privaten Recht mutieren würde. Ebenso würde die Verantwortlichkeit in das Zivilrecht wandern, weil Regressansprüche bei Fehlern nur dort gestellt werden könnten. Dieser Vorschlag würde das gesamte Baurecht in ein vollständiges Chaos führen. VPGVV zu Ziffer 17 (§ 18 Abs. 2): Deutlicher als bisher soll mit dieser Regelung die Planungsverantwortung des Verfassers bautechnischer Unterlagen in der NÖ Bauordnung verankert werden; dies wird von uns auch ausdrücklich begrüßt. Allerdings scheint die Bestimmung in ihrer derzeitigen Formulierung noch anpassungsbedürftig. Es wird daher im Hinblick auf die dargestellte Zielsetzung um Klarstellung ersucht. Angemerkt wird noch, dass die derzeitige Bestimmung über die Dokumentation der lagerichtigen Darstellung der Grenzen des Baugrundstückes im § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. a NÖ BO nicht mehr der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur zu entsprechen scheint (vgl. dazu etwa 4 Ob 94/08i oder 6 Ob 268/04m). Folgt man dieser Judikatur so erbringt lediglich der Grenzkataster den verbindlichen Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen. Es stellt sich daher die Frage, ob nicht ein gesetzlicher Anpassungsbedarf – zumindest für bestimmte Fälle – in der NÖ BO gegeben ist. WKNÖ Zu § 18 Abs. 2 (Entfall der Prüfpflicht bautechnischer Unterlagen) Dass der Verfasser bautechnischer Unterlagen in erster Konsequenz für deren Inhalte verantwortlich ist, ist nachvollziehbar und müsste unseres Erachtens gar nicht extra geregelt werden. Die Wirtschaftskammer NÖ bekennt sich hinsichtlich ihrer betroffenen Berufsgruppen auch zu dieser Verantwortung. Gänzlich unverständlich und nicht nachvollziehbar ist jedoch, wieso die Baubehörde nur mehr aufgrund "zulässiger Einwendungen der Nachbarn" zu einer Überprüfung der bautechnischen Unterlagen verpflichtet sein soll. Dass einer Behörde jegliche Prüfpflicht abgesprochen wird und stattdessen die fachliche Funktion der Behörde einfach an Privatpersonen (Nachbarn) übertragen wird, die weder über einschlägige fachliche Kompetenzen verfügen, noch an einer objektiven Sichtweise interessiert sind (nicht umsonst verwendet das Gesetz den Begriff „subjektive“ öffentliche Rechte), kann nicht im Sinne einer sinnvollen Deregulierung sein. Verfahrensrechtlich erhält der Nachbar durch diese Bestimmung die Position der Baubehörde, wodurch der eigentliche Sinn eines behördlichen Bauverfahrens überhaupt in Frage gestellt wird. Diese Bestimmung liegt auch in keiner Weise im Interesse des Nachbarn, da auch der Nachbar einen Anspruch darauf hat, dass die Baubehörde von sich aus ein Bauvorhaben nach objektiven Kriterien überprüft. Die Nachbarrechte sind ja keine zusätzlichen Rechtsansprüche, sondern handelt es sich dabei nur um jene objektiven Rechte, auf deren Einhaltung der Nachbar auch ein subjektives Recht hat. Die Überprüfungspflicht der Baubehörde bezieht sich also auf die Einhaltung des gesamten objektiven (Bau- )Rechts; dies bedeutet, dass sich ein Nachbar grundsätzlich sogar darauf verlassen können muss, 43 dass die Baubehörde auch seine Rechte bereits von Amts wegen (objektiv) wahrnimmt. Das Nachbarrecht gibt dem Nachbarn ja nicht zusätzliche Einwendungen, sondern gibt nur im Hinblick auf bestimmte objektive Rechte das subjektive Recht, Einwendungen zu erheben bzw. Rechtsmittel zu ergreifen. Wenn nun die objektive Überprüfung durch die Baubehörde wegfällt, ist der Nachbar geradezu gezwungen, aus Gründen der Vorsicht alle nur denkmöglichen Einwendungen zu erheben und müsste dazu wohl außerdem fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen, da der durchschnittliche Nachbar in einem Bauverfahren wohl gar nicht in der Lage ist, sämtliche bautechnischen Unterlagen korrekt zu interpretieren. Letztendlich würde aber selbst das Erheben von Einwendungen für den Nachbarn keine materielle Besserstellung bedeuten, da eine "zulässige" Einwendung ja nur dann vorliegt, wenn der Nachbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt ist (insbesondere also Abstandsvorschriften, Lichteinfall und dgl.). Gerade in derartigen zentralen Nachbarrechten wird sich aber durch eine mögliche Unrichtigkeit in den bautechnischen Unterlagen kaum eine Beeinträchtigung ergeben, da die grundlegenden Nachbarrechte in der Regel ja durchaus berücksichtigt werden. Die Bestimmung wird daher voraussichtlich nur dazu führen, dass Nachbarn massiv (formal ungerechtfertige) Einwendungen wegen möglicher objektiver (aber nicht nachbarrechtlich relevanter) Rechtsverletzungen erheben werden, die dann als "unzulässige Einwendung" zurückgewiesen werden müssen und erst wieder nicht zu einer Überprüfungspflicht durch die Baubehörde führen würden. Noch dramatischer wäre die Situation, wenn gemeint ist, dass solche Einwendungen doch nicht zurückzuweisen wären. Dann würde durch den neuen Textvorschlag in § 18 Abs. 2 in Wahrheit völlig neues Nachbarrecht insofern geschaffen, als dann jeder Nachbar unabhängig von einer persönlichen Betroffenheit einen subjektiven Rechtsanspruch auf absolute Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Unterlagen hätte. Dass dies zu gravierenden Verfahrensverzögerungen geradezu führen muss, braucht wohl nicht extra betont zu werden. Insbesondere der zweite Satz ("Die Baubehörde ist zu einer Prüfung der bautechnischen Unterlagen nur soweit verpflichtet, als diesbezügliche zulässige Einwendungen der Nachbarn erhoben wurden. ") wird daher entschieden abgelehnt, da dadurch Nachbarschaftsstreitigkeiten geradezu herausgefordert werden und durch die konsequenterweise folgende Verfahrensverzögerung weder für die Baubehörde, noch für die Nachbarn und schon gar nicht für den Bauwerber ein Vorteil, geschweige denn Rechtssicherheit geschaffen wird. Abgesehen davon wird die Bestimmung als verfassungswidrig angesehen, da sie letztendlich (nämlich wenn es dem Nachbarn nicht gelingt, zulässige Einwendungen zu erheben) zu einer Rechtsverweigerung seitens der Baubehörde führt, wenn materielle Rechtsvorschriften mangels formaler Prüfungsverpflichtung einfach nicht angewendet werden. ThM 1. Grundlagen § 18 Abs. 2 NÖ BauO 1996 lautet in der aktuell gültigen 10. Novelle: ,,Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. "3. Hieran soll entsprechend des Gesetzentwurfs (Punkt 17) angefügt werden: "Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z.B. Bauplane, Beschreibungen, Berechnungen) sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich. Die Baubehörde ist zu einer Prüfung der bautechnischen Unterlagen nur soweit verpflichtet, als diesbezüglich zulässige Einwendungen der Nachbarn erhoben wurden. "2 (S. 3. Punkt 17). Die antragstellenden Abgeordneten - darunter sind Vertreter der örtlichen Baubehörden - möchten mit der Anfügung in § 18 Abs. 2 NÖ BauO 1996 die Verantwortung von der Baubehörde nehmen. Sie führen in den Erläuterungen aus: "Dem Antrag auf Baubewilligung sind diverse bautechnische Unterlagen anzuschließen. Die Antragsbeilagen sind vom Verfasser zu unterfertigen. Deutlicher als bisher soll mit der Ergänzung die Planungsverantwortung des Verfassers in der NÖ Bauordnung klargestellt werden. Es soll damit erreicht werden, dass im Falle von Haftungsfragen die Verantwortlichkeit geklärt wird. Nicht die Baubehörde, die eventuelle Fehler in den bautechnischen Unterlagen nicht bemerkt, sondern derjenige der die fehlerhaften Unterlagen einreicht, soll für die Richtigkeit der von ihm erstellten Unterlagen auch haften. Für die Baubehörde soll damit eine Einschränkung der Prüfpflicht und damit auch der Verantwortlichkeit verbunden sein. Nur für den Fall, dass Nachbarrechte berührt und diese von Nachbarn auch durch Einwendungen geltend gemacht wurden soll auch künftig die Prüfpflicht weiter bestehen. "1 (S. 4). 44 Zu den bautechnischen Unterlagen zählen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996 ... • der Bauplan mit den Angaben gemäß § 19 Abs. 1 NÖ BauO 1996 • die Baubeschreibung mit den Angaben gemäß § 19 Abs. 2 NÖ BauO 1996 • eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3 NÖ BauO 1996) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 NÖ BauO 1996 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen • wenn Straßengrund abzutreten ist, zusätzlich ein von einem Vermessungsbefugten verfaßter Teilungsplan • beim Abbruch eines Bauwerks ein Foto des Bauwerks, wenn kein bewilligter Bauplan vorliegt • bei Geländeveränderungen nach § 14 Z. 8 ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens 2. Probleme mit der beabsichtigten Gesetzesänderung 2.1. Ist das zur Bebauung vorgesehene Grundstück durch ein mehr als 14 m breites dazwischenliegendes im Eigentum des Bauwerbers (oder der Gemeinde) befindliches Grundstück vom Grund des Nachbarn getrennt, gibt es keinen Nachbarn, der zulässige Einwendungen erheben könnte (berechtigte Einwendungen sonstiger Beteiligter bleiben generell unberücksichtigt). Folglich ist die Baubehörde bei derartigen Bauansuchen fortan nicht mehr verpflichtet, eine Unterlagenprüfung durchzuführen - da sie nur mehr bei erhobenen zulässigen Einwendungen eines Nachbarn überhaupt, und nur insoweit, wie die stark eingeschränkten zulässigen Einwendungen überhaupt erhoben wurden, verpflichtet ist, die bautechnischen Unterlagen zu prüfen - und kann risikolos jegliches Bauvorhaben bewilligen. Beispielsweise kann dem Bauansuchen für ein Einfamilienhaus, ein Wochenendhaus, eine Tischlerei, eine Versammlungs- und Vergnügungsstätte etc., im Grünland (siehe auch Kapitel 3) - die geschilderte Nachbarschaftssituation ist im Grünland häufig gegeben - oder in Schutzgebieten (siehe Kapitel 4) problemlos entsprochen werden, denn die Baubehörde ist zur Prüfung von Bauplänen, Baubeschreibungen etc., die Aussagen über Lage, Flächenwidmung, Verwendungszweck, Gebäudegröße etc. liefern, nach dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht mehr verpflichtet. Folglich erlangt die Baubehörde über die Unzulässigkeit eines Bauvorhabens keine Kenntnis (beispielsweise § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996: "Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. ein Hindernis feststellen kann die Baubehörde jedoch nur, wenn sie die bautechnischen Unterlagen prüft) und der Bauherr verfügt anschließend über einen Baubewilligungsbescheid. U- 2.2. § 18 Abs. 1 NÖ BauO 1996 legt fest, daß dem Antrag auf Baubewilligung als bautechnische Unterlagen unter anderem ein Bauplan gemäß § 19 Abs. 1 NÖ BauO 1996, eine Baubeschreibung gemäß § 19 Abs. 2 NÖ BauO 1996 und eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3 NÖ BauO 1996) anzuschließen sind. Mit der vorgesehenen Anfügung in § 18 Abs. 2 NÖ BauO 1996 wird die Regelung des Abs. 1 jedoch ad absurdum geführt, da zukünftig nicht einmal eine Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen erfolgen muß. Somit "bemerkt" die Baubehörde nicht, wenn dem Bauansuchen beispielsweise kein Bauplan gemäß § 19 Abs. 1 NÖ BauO 1996 oder keine Baubeschreibung gemäß § 19 Abs. 2 NÖ BauO 1996 beigefügt wurde (siehe auch Kapitel 3). Einzig bei zulässigen Einwendungen eines Nachbarn müßte die Behörde überhaupt eine Prüfung - aber auch dann nur hinsichtlich der zulässigen Einwendungen - vornehmen. Bereits jetzt werden in einzelnen Gemeinden von der lokalen Baubehörde bei Bauansuchen bestimmter Personen oder Personengruppen willkürlich ungeprüfte Baubewilligungen vergeben. Eine Gesetzesnovelle, die dieses problematische Vorgehen legalisiert, sollte nicht verabschiedet werden. Ein aktuelles Beispiel soll die Situation verdeutlichen: Auf Grundstück 409/2, KG Karlstift (Marktgemeinde Bad Großpertholz, Bezirk Gmünd) wurde einzig auf Basis eines .Plans" (der nicht vom Verfasser, sondern nur vom Bauwerber unterfertigt wurde und weitere Mängel aufweist)4 eine zweigeschossige Versammlungs- und Vergnügungsstätte mit drei Gasträumen, Bar, Musikpodium und Tanzfläche für mehrere hundert Menschen (als .Vereinshaus" oder .Vereinsschuppen" bezeichnet) baubehördlich bewilligt 4,5. Ein Großteil dieses Gebäudes wurde bereits unbewilligt errichtet und wird von der Behörde rechtlich fälschlich als bestehender Vereinsschuppen5 bezeichnet. Nicht einmal ein Lageplan mit den in § 19 Abs. 1 Z. 1 NÖ BauO 1996 geforderten Angaben ist vorhanden4, von einer Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2 NÖ BauO 1996) ganz zu schweigen5 (s. 2, "Beilagen tOr den Bauwerber"). Diese unbefriedigende Situation würde mit der gegenständlichen Gesetzesinitiative eine „Rechts"grundlage erhalten (siehe auch Kapitel 3). 2.3. Ebenso laufen mit der beabsichtigten Regelung die gesetzlichen Festlegungen der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 2 NÖ BauO 1996 fortan ins Leere. Wie soll die Baubehörde feststellen, ob sie Ergänzungen 45 der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 NÖ BauO 1996 für notwendig hält, wenn sie keine Prüfverpflichtungen - weder hinsichtlich der Vollständigkeit noch der Richtigkeit der Einreichunterlagen - hat? In dem im Punkt 2.2 geschilderten Bauverfahren für eine Versammlungs- und Vergnügungsstätte erachtete die Behörde weder Brandschutz-, noch Fluchtzeiten-, noch Wärmebedarfsberechnungen, noch sonst irgendetwas für die Bewilligung des zweigeschossigen Holzgebäudes für notwendig5 (8.2, "BeilagenfOrden Bauwerben, das angeführte Schallschutzgutachten wurde von Anrainern erzwungen, es ist fehlerhaft und wurde erst rund fünf Monate nach der Bauverhandlung erstellt. Im Schadensfall soll die Behörde entsprechend der Erläuterungen der antragstellenden Abgeordneten nicht dafür haften: "Nicht die BaubeMrde, die eventuelle Fehler in den bautechnischen Unterlagen nicht bemerkt, sondern derjenige der die fehlerhaften Unterlagen einreicht, soll fOr die Richtigkeit der von ihm erstellten Unterlagen auch haften. "1 (8. 4). 2.4. Die Baubehörde soll fortan nicht mehr verpflichtet sein, die Unterlagen zu prüfen, was jedoch nicht ausschließt, daß sie dies auch weiterhin im Einzelfall tun kann2 • Die behördliche Unterlagenprüfung und das Verlangen zusätzlicher Unterlagen bei einem Teil der Bauansuchen würde mit der Gesetzesänderung zu einem landesgesetzlich legitimierten willkürlichen Akt: • Bei einigen Bauwerbern werden die Baubewilligungen auf Basis einer Skizze vergeben (siehe aktuelles Beispiel aus Punkt 2.2 oder Beispiele in Kapitel 3), bei anderen wird die Baubehörde teuerste Pläne und Berechnungen fordern sowie Auflagen erteilen. • Bei den Bauwerbern, bei denen die Einreichunterlagen nicht geprüft werden, wird eine Baubewilligung wunschgemäß vergeben, auch wenn sie unzulässig ist. Bei Bauwerbern, bei denen die Einreichunterlagen geprüft werden, wird bei dem gleichen Bauvorhaben unter den gleichen Voraussetzungen und lediglich anderem Bauwerber festgestellt, daß das Vorhaben unzulässig und somit der Antrag abzuweisen ist. Der Ungleichbehandlung wird durch diesen Gesetzesentwurf noch weiter Vorschub geleistet. Dies nicht nur bei regulären Bauansuchen, sondern auch bei der gleichheitswidrigen Privilegierung eines rechtswidrig handelnden Personenkreises, der ohne die gesetzlich erforderliche Baubewilligung und entgegen der rechtsverbindlichen Flächenwidmung ein Bauwerk errichtete (siehe Beispiele aus Punkt 2.2 oder in Kapitel 3), das anschließend von der Baubehörde unter Zuhilfenahme des beabsichtigten Schutzparagraphen und des Wegfalls der Prüfverpflichtung nachträglich bewilligt wird. Schon einmal wurde von Abgeordneten des NÖ Landtages bei der Einführung der verfassungswidrigen Regelungen in § 113 NÖ BauO 1976 argumentiert, daß der Gesetzgeber gefordert sei, daß die Bürgermeister nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden können. "Dies kann nur dadurch erfolgen, daß far sie die Verpflichtung entfallt, gegen derartige Bauten, die entgegen einer bestehenden Widmung errichtet wurden, vorzugehen.". Dieser Ansicht konnte der Verfassungsgerichtshof nicht folgen und manifestierte: "Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß die Absicht des Gesetzgebers, Gemeindemandatare von der strafrechtlichen Verantwortung für die Unterlassung rechtlich gebotener baupolizeilicher Maßnahmen zu befreien, keine sachliche Rechtfertigung für die oben dargestellte Differenzierung bedeutet." (VfGH G132/98 u.a.). Auch wenn die aktuelle Regelung besser verpackt scheint als die damalige Schwarzbauamnestierung in § 113 NÖ BauO 1976, so wird sie in der Praxis eben zu der gleichen gleichheitswidrigen Privilegierung eines rechtswidrig handelnden Personenkreises führen. Besonders brisant ist dies in Kombination mit § 22 NÖ BauO 1996, bei der die nun nicht mehr auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfenden bautechnischen Unterlagen keinen Hinweis auf die f1ächenwidmungsplanwidrige Situierung des Bauvorhabens enthalten und die Bauverhandlung aufgrund nicht vorhandener Nachbarn entfällt. Mit der Verabschiedung der Gesetzesnovelle wird der Gesetzgeber die Gemeindemandatare von der strafrechtlichen Verantwortung für die Unterlassung rechtlich gebotener baupolizeilicher Maßnahmen ungerechtfertigt befreien und ihnen die Möglichkeit geben, Nachbewilligungen für flächenwidmungsplanwidrige Schwarzbauten gefahrlos zu vergeben. Normierungen des NÖ ROG 1976 werden gleichfalls ausgehebelt. Ähnliches gilt, wenn das Bauverfahren derart gestaltet wird, daß subjektiv-öffentliche Rechte von Anrainern nicht geltend gemacht werden können, weil beispielsweise Tischlerschuppen oder Versammlungs- und Vergnügungsstätten mal eben wissentlich falsch als Gerätehütten bezeichnet werden oder Wohngebäude mit ausreichendem Abstand zur nachbarlichen Grundgrenze im Grünland bewilligt werden (einige reale Beispiele hierzu sind in Kapitel 3 angeführt). 2.5. Mit der Anfügung in § 18 Abs. 2 NÖ BauO 1996 - so die Erläuterung der antragstellenden Abgeordneten - soll erreicht werden, daß im Falle von Haftungsfragen die Baubehörde nicht mehr belangt werden kann. Die aktuelle NÖ Bauordnung normiert, daß alle Antragsbeilagen von den Verfassern - also Fachleuten, die zur Planung und Berechnung des Bauvorhabens befugt sind (§ 25 Abs. 1 NÖ BauO 1996) zu unterfertigen sind (§ 18 Abs. 2 NÖ BauO 1996), was die Haftung bereits jetzt auf die Verfasser der technischen Dokumentationen überträgt. 46 Überdies legt § 21 Abs. 3 NÖ BauO 1996 fest: "Weiters sind zur Bauverhandlung die für die Beurteilung des Bauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden. ". Auch hierdurch wird die Haftung in weiten Bereichen - nämlich der "Beurteilung des Bauvorhabens und seiner Auswirkungen" - von der Baubehörde weggenommen. Folglich kann der Zweck der Ergänzung nur sein, die amtsmißbräuchlichen Bewilligungen zur BessersteIlung eines Personenkreises bei zumeist gleichzeitiger vielschichtiger Schädigung von Anrainern, der Natur und der Allgemeinheit straffrei zu stellen, indem die Baubehörde nun das Recht erhält, "Fehler", wie beispielsweise die falsche Angabe zur Flächenwidmung des zu bebauenden Grundstücks, falsche Angaben zu Grundstücken der Nachbarn oder die unzutreffende Gebäudebezeichnung und -nutzung, nicht zu "bemerken" und sogar Stellungnahmen zu ignorieren, wenn diese nicht als "zulässige Einwendungen der Nachbarn" einzuordnen sind. Reale Beispiele sind in Kapitel 3 kurz beschrieben. Vös Punkt 17 Erscheint sehr unlogisch formuliert: es kann nicht sein, dass Einreichunterlagen nicht mehr geprüft werden müssen – die Qualität ist bereits jetzt mangelhaft und ziemlich schlecht. Erst wenn ein Nachbar – mit Unterstützung eines Fachmanns – Bedenken und Einwendungen anmeldet, muss nachträglich geprüft werden. Dann werden durch die Gemeinde Fehler festgestellt (Schuld ist aber der Verfasser) Æ das vorprogrammierte Chaos … Tu Zu 17. Grundsätzlich trägt der Verfasser ja bereits Verantwortung, hat er doch dafür eine Befugnis, die Mindestkriterien verlangt. Aus Unvermögen und Kostendruck sind jedoch die bautechnischen Unterlagen mitunter so schlecht, dass die Umsetzung nicht ausführbar wäre. Eine Prüfung der bautechnischen Unterlagen durch die Behörde muss weiterhin gewährleistet bleiben. Die Idee dahinter gibt es ja schon seit der Bescheinigung des Bauführers, was nicht wirklich der Wahrheit dient. Es wird angezweifelt, ob diese Formulierung die Haftungsfrage für die Behörde verbessert. 47 18. Im § 52 Abs. 4 wird die Jahreszahl „1997“ durch die Jahreszahl „2009“ ersetzt. RU1 Zu Z. 18: Die Jahreszahl sollte gleich auf das aktuelle Datum des Inkrafttretens dieser Novelle angepasst werden. SPGVV Magistrat Wr. Neustadt +ÖSTB Zur Anbringung der Wärmeschutzfassaden wäre eine Klarstellung dahingehend (+WN) wünschenswert, dass nunmehr nicht auf bereits bestehende Wärmeschutzfassaden neuerlich zusätzlich 20cm Dämmstoff angebracht werden dürfen, sondern dass dies die Maximaldämmstärke darstellt. Ein dezidierter Hinweis darauf, dass jedenfalls die Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers beizubringen ist, fehlt im Gesetz. Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 18 (§ 52 Abs 4 – Vorbauten) Die bislang maßgebende Jahreszahl „1997“ basiert auf den Bezug habenden Bestimmungen der NÖ Bautechnikverordnung 1997, in denen damals entsprechende Wärmeschutzmaßnahmen vorgeschrieben wurden. Das bedeutet, dass danach keine Gebäude ohne diese Wärmeschutzmaßnahmen rechtmäßig entstehen konnten, wodurch eine Änderung der Jahreszahl obsolet wird. Möd Tu Pkt. 18 Wärmedämmung Ein Hinweis auf Zustimmung des Grundeigentümers bei Überbauung von Grundgrenzen, insbesondere bei Überbauung des öffentlichen Gutes wäre notwendig. Zu 18. Ist nicht nachvollziebar. 48 19. Im § 53 erhalten die bisherigen Abs. 6 und 7 die Bezeichnung 7 und 8. § 53 Abs. 5 und 6 lauten: „(5) In den Bauklassen I bis VIII darf die Anzahl der Hauptgeschosse nicht größer sein als die Zahl der jeweiligen Bauklasse. Dies gilt sinngemäß für die Festlegung von höchstzulässigen Gebäudehöhen, wobei die Anzahl der Hauptgeschosse von jener Bauklasse abzuleiten ist, die dieser Gebäudehöhe entspricht. (6) Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 69 Abs. 1 Z. 3) bis zu 3 m überschritten werden. Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Abs. 1 Abb. 3) gilt dies sinngemäß. Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten darf die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe auf höchstens einem Drittel der Grundrissfläche unterschritten werden. Im Bauland-Betriebsgebiet oder –Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse II oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, soferne der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.“ BD1 zu Pkt. 19:..Giebelfront, Seitenfront, Grundrissfläche Stellungnahme: Die flächenmäßige Beschränkung auf „höchstens einem Drittel der Grundrissfläche“ in Verbindung mit einer Regelung zur Bebauungshöhe scheint entbehrlich, da die optische Wirkung bereits durch die verbindliche Vorgabe für Gebäudefronten an oder gegen Straßenfluchtlinien gewährleistet ist. Zur vorgeschlagenen Formulierung im neuen Abs. 5 wird angemerkt, dass durch die Limitierung der Anzahl der Hauptgeschosse die Ausnützbarkeit von Bauplätzen im geregelten Bauland maßgeblich eingeschränkt wird. Dies bewirkt erfahrungsgemäß eine Verteuerung insbesondere Wohnhausanlagen. BD2-BT Zu Punkt 19 zu § 53 (5): Da nach § 70 Abs. 3 auch für jede Schauseite eines Gebäudes eine höchstzulässige Gebäudehöhe im Bebauungsplan festgelegt werden kann, ist dadurch die Anzahl der Hauptgeschoße von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht, nicht immer eindeutig möglich. 49 Weiters wird durch die Wiedereinführung dieser Regelung die „Gleichbehandlung“ von Gebäuden mit einem Dachgeschoss (= Nebengeschoss) und Gebäuden mit einem zurückgesetzten Geschoss (= Hauptgeschoss) wieder aufgehoben. Das kreative Gestalten von Gebäuden in Niederösterreich wird durch die geplante Gesetzesänderung massiv eingeschränkt und schafft Bedingungen wie vor 1996. zu § 53 (6): Durch die Formulierung der Bestimmung, dass bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe auf höchstens einem Drittel der Grundrissfläche unterschritten werden darf erscheint problematisch, da bei Gebäudehöhen gemäß § 53 ausschließlich auf Gebäudefronten Bedacht genommen wird und nicht im Zusammenhang mit Grundrissflächen. Durch diese Bestimmung entsteht daher eine nicht genaue Abgrenzung der Festlegung von zulässigen Gebäudehöhen. Es wird daher empfohlen, die Ausnahmeregelung auf die Gestaltung der Gebäudefronten zu beschränken. BMWFJ Zu Z 19 (§ 53): Mit der Anordnung „[...] lautet:“ wird – nach allgemeiner legistischer Praxis – zum Ausdruck gebracht, dass eine Gliederungseinheit mit der betreffenden Bezeichnung schon bisher dem Rechtsbestand angehört und nun durch eine gleichbezeichnete Gliederungseinheit anderen Inhalts ersetzt werden soll. Sofern in der Legistik Niederösterreichs hier nicht grundsätzlich eine abweichende Praxis verfolgt wird, wird daher zur Erwägung gestellt, Z 19 wie folgt zu formulieren: In § 53 erhalten die Abs. 6 und 7 die Bezeichnungen „(7)“ und „(8)“; Abs. 5 wird durch folgende Abs. 5 und 6 ersetzt: SPGVV +ÖSTB Magistrat St. Pölten Zu 19, Absatz 5: Von dieser neuen Bestimmung sind Dachgeschosse, welche als Nebengeschosse gelten (siehe § 4 der NÖ. Bauordnung 1996) unberührt, während dessen zurückgesetzte Geschosse (innerhalb eines fiktiven Dachraumes) als Hauptgeschosse gelten und somit maßgeblich hiervon betroffen sind. Es wäre diesbezüglich eine Abänderung zur „Gleichsetzung“ vorzunehmen um eine weitere nachhaltige Belebung der Stadtkerne zu gewährleisten (Bebauungspläne regeln dies bereits). Es sollte im § 53 der NÖ. Bauordnung aufgenommen werden, dass Über- wie auch Unterschreitungen der Gebäudehöhe bei innenhofseitigen Fassaden dann als zulässig anzusehen sind, wenn keine negativen Auswirkungen auf das Ortsbild und die Belichtung auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken, auftreten können (Beispiel: Gebäudehöhe an Fassaden eines Lichthofes). Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 19 (§ 53 Abs 5 und 6 – Höhe der Bauwerke) Mit Inkrafttreten der Bauordnung 1996 ist die Korrelation zwischen Bauklasse und Anzahl der Hauptgeschoße entfallen, wobei gleichzeitig zurückgesetzte Geschoße zulässig wurden. Ein Zurückkehren zu den ursprünglichen Bestimmungen müsste zumindest umfas- 50 send und nicht punktuell erfolgen, weil dadurch eine Reihe von Gesetzeslücken und Widersprüche entstehen würden. Die Bindung der Geschoßanzahl an die festgelegt Bauklasse wird vor allem dann problematisch, wenn in dicht bebauten Gebieten Gebäude mit stark differierenden Geschoßhöhen aneinander grenzen. In diesen Fällen reicht die bloße Festlegung einer Bauklasse ohnehin nicht aus. Die geltenden Bestimmungen zur Gebäudehöhe haben sich jedenfalls bewährt. Außerdem bietet der Bebauungsplan ausreichend Möglichkeiten die Gebäudehöhen sehr differenziert und örtlich optimiert festzulegen, wenn zur Verfügung stehenden Instrumente (z. B. absolute Höhen etc.) sinnvoll und intelligent angewendet werden. Schließlich ist die vorgeschlagene Regelung sehr unklar formuliert (z. B. Bezug der Gebäudehöhe zur Grundrissfläche) und die Behauptung, die nicht straßenseitigen Gebäudeseiten seien generell kaum einsehbar, ist fernab der Realität. Möd Pkt. 19 Anzahl der Hauptgeschoße Gemäß Novelle darf ein Gebäude in der Bauklasse 2 zwar 2 Hauptgeschoße und ein Dachgeschoß, jedoch nicht 2 Hauptgeschoße und ein zurückgesetztes Geschoß (trotz geringer Kubatur als ein DG) aufweisen, da das zurückgesetztes Geschoß als Hauptgeschoß zu werten ist, ein Dachgeschoß jedoch nicht (siehe §4 NÖ BO Definition Dachgeschoß - Kniestockregelung). Diese Bestimmung ist aus ho. Sicht nicht praktikabel und nicht nachvollziehbar. Im Zeitalter einer modernen Architektur, stellt die geplante Änderung einen nicht akzeptablen Rückschritt dar. Seitens der Stadtgemeinde Mödling wird auf die ursprüngliche Regelung der NÖ BO 1997 hingewiesen, in der die Anzahl der Hauptgeschoße nicht größer als die Bauklasse sein durfte - zurückgesetzte Geschoß(e), deren oberer Verschnitt für die Gebäudehöhe nicht bestimmend ist, bleiben unberücksichtigt. Die Bestimmung kann auf ein zurückgesetztes Geschoß begrenzt werden. Vös Punkt 19 Diese Formulierung ist nicht erforderlich; die derzeitige Regelung ist ausreichend. Tu Zu 19. Grundsätzlich ist die Pyramidenarchitektur einzubremsen. In geregelten Bereichen könnten auch Festlegungen helfen. Eine Unterschreitung der Gebäudehöhe wäre nur in speziellen Fällen (z.B. bei unterschiedlichen Bauklassen benachbarter Grundstücke) vorstellbar. Schm Zur o. a. Änderung der NÖ Bauordnung § 53 Absatz (5) "In den Bauklassen I bis VIII darf die Anzahl der Hauptgeschosse nicht größer sein, als die Zahl der jeweiligen Bauklasse. Dies gilt sinngemäß für die Festlegung von höchstzulässigen Gebäudehöhen, wobei die Anzahl der Hauptgeschosse von jener Bauklasse abzuleiten ist, die dieser Gebäudehöhe entspricht. " Betreffend Bauklassen möchten wir folgende Stellungnahme abgeben: Die Rückführung der Anzahl der Hauptgeschosse auf die Zahl der jeweiligen Bauklasse hätte die Folge das ein Terassengeschoss ( zurückgesetztes Geschoss), welches als Hauptgeschoss gewertet wird, künftig untersagt wird. Ein ausgebautes Dachgeschoss mit "Dachschräge" (Sargdeckel) wird als Nebengeschoss gewertet und ist somit zulässig. 51 Siehe § 4 NÖ Bauordnung Abs. 7 Definition Dachgeschoss. Folgen: 1.) Das Ortsbild würde aufgrund der bestehenden Bebauungsbestimmungen durch vermehrte "Dachgeschossausbauten" geprägt und die bisher mögliche gestalterische Vielfalt wird dem Planer entzogen. 2.) Die Nutzung der Dachgeschoss-Wohnungen ist durch das vorhandensein einer Dachschräge wesentlich eingeschränkt. Standardmöbel nur bedingt verwendbar. 3.) Der beim ausgebauten Dachgeschoss bautechnisch wünschenswerte Stahlbetonsargdeckel (Dichtigkeit der Gebäudehülle, Schall, Brandschutz) erhöht die Baukosten. 4.) Das Verhältnis der verkaufbaren Fläche zur tatsächlich vollnutzbaren Fläche verschlechtert sich, im Vergleich zu einer Terrassengeschosswohnung. 5.) Das vorhandensein einer Dachterrasse als Freiraum stellt für den Nutzer eine wesentliche Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität dar. 6.) Die Dachterrassenwohnungen sind, zur Zeit unsere begehrtesten Wohnungen. 52 20. § 56 lautet: „§ 56 Gestaltung von Bauwerken (1) Bauwerken, die einer Bewilligung nach § 14 bedürfen oder nach § 15 der Baubehörde anzuzeigen sind, sind so zu gestalten, dass sie in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke in der Umgebung stehen. Dabei ist auf die Widmungsarten im Umgebungsbereich Bedacht zu nehmen. (2) Umgebung ist der von allgemein zugänglichen Orten zugleich mit dem geplanten Bauwerk sichtbare Bereich, in dem die für eine Beurteilung relevanten Gestaltungsprinzipien wahrnehmbar sind. Struktur ergibt sich aus den Proportionen der einzelnen Bauwerke, deren Baumassen und deren Anordnung zueinander. Gestaltungscharakteristik ergibt sich aus den in der Umgebung überwiegenden Gestaltungsprinzipien wie z.B. Baukörperausformung, Dach-, Fassaden-, Material-, Farbgestaltung unabhängig von Baudetails und Stilelementen. (3) Bei besonders ortsbildwirksamen Bauwerken (z.B. Veranstaltungsgebäude, Vergnügungsstätten, Monumental- und Sakralbauten) ist weiters auf deren Wirkung in Bezug auf das regionalspezifische sowie bau- und kulturhistorisch gegebene Erscheinungsbild Bedacht zu nehmen. (4) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans hat sich die Prüfung nach Abs. 1 auf jene Kriterien zu beschränken, die von den Festlegungen im Bebauungsplan nicht betroffen sind.“ VD Zu Z. 20: In Abs. 1 muss das erste Wort „Bauwerken“ durch das Wort „Bauwerke“ ersetzt werden. Hinsichtlich des in Abs. 2 verwendeten Begriffs „Umgebung“ muss eine Abstimmung mit der neuen Definition in § 54 im Rahmen der 11. Novelle vorgenommen werden. Weiters wird vorgeschlagen, die nächsten zwei Sätze als Abs. 3 und als Abs. 4 zu gestalten. In der Folge würden Abs. 3 und 4 die Bezeichnungen Abs. 5 und 6 erhalten. 53 RU1 Zu Z. 20: Beim Abs. 4 scheinen sich Gesetzeswortlaut und Erläuterungen zu widersprechen (durch das Wort "nicht" nach dem Zitat des § 56). Es wird vorgeschlagen, bei der Ortsbildbeurteilung im Übergangsbereich zur Landschaft auch auf spezifische landschaftsbezogene Situationen Bedacht zu nehmen. BD1 zu Pkt. 20:..§ 56 NÖ BO Stellungnahme: Der letzte Satz im (1) Absatz des Änderungsvorschlages „Dabei ist auf die Widmungsarten im Umgebungsbereich Bedacht zu nehmen“, möge durch die Formulierung „... der Gestaltungscharakteristik bewilligter Bauwerke vergleichbarer Nutzung in der Umgebung stehen.“ ersetzt werden. Der Absatz (2) des Änderungsvorschlages sollte hinsichtlich des Umgebungsbegriffes in Analogie zum aktuell in Überarbeitung befindlichen § 54 formuliert werden (100m). Die analoge Festlegung der räumlichen Weite des Umgebungsbereiches, wie im § 54 vorgesehen, hat einerseits den praktischen Nutzen im Vollzug, dass es die Erhebungsarbeit bei der Feststellung des Baubestandes in der Umgebung vereinfacht, andererseits ist der Bezugnahme auf die Struktur und die Gestaltungscharakteristik des unmittelbaren Umgebungsbestandes ein höherer Stellenwert einzuräumen, als der Struktur und der Gestaltungscharakteristik des weiter entfernten Baubestandes. BD2-N Durch die vorliegende Änderung des § 56 "Gestaltung von Bauwerken" der NÖ Bauordnung wird nunmehr auf den Bezug zur Landschaft verzichtet und stellt daher die charakteristische Landschaft in Bezug auf die Standortsituation kein Beurteilungskriterium mehr für die Bewilligung von Gebäuden dar. Aus naturschutzfachlicher Sicht wird in diesem Zusammenhang auf eine wichtige Regelung von Bebauung und freier Landschaft verzichtet und eine landschaftliche Einbindung von Gebäuden als offensichtlich nicht mehr wesentlich erachtet. Da auch aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes die Beurteilung von Gebäuden nach § 7 Abs.1 lit.1 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 ebenfalls auch nicht mehr in Landschaftsschutzgebieten stattfindet, kann daher künftig im Rahmen der landesweiten Bautätigkeit nicht mehr auf spezifische landschaftliche Situationen Bedacht genommen werden, was sicher nicht unproblematisch ist. Ergänzung zur internen Begutachtung auf Grund unseres heutigen Gespräches: Der Landschaftsbezug sollte nicht generell zur Geltung kommen, sondern im Wesentlichen auf besondere landschaftliche Situationen eingeschränkt werden. Eine Möglichkeit dies umzusetzen, könnte darin bestehen, dass ein Bezug zu den Landschaftsschutzgebieten Niederösterreichs hergestellt wird und nur in diesen Landschaftsräumen eine Prüfung der Auswirkungen auf das landschaftliche Umfeld erfolgt. 54 Rechtlicher Hintergrund für diesen Vorschlag: Schon bisher erfolgt bei Erstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes in Landschaftsschutzgebieten eine naturschutzfachliche Begutachtung gem. § 8 Abs.2 des NÖ Naturschutzgesetzes im Prüfungsverfahren der Abt. RU1. WST6 Zu Punkt 20 (§ 56): Die Neufassung des § 56 inklusive Änderung der Überschrift hat möglicherweise auch Auswirkungen auf das NÖ ElWG 2005, zumal nach § 11 NÖ ElWG 2005 die Eignung des Standortes eine Genehmigungsvoraussetzung darstellt. Nach § 11 Abs. 4 NÖ ElWG 2005 ist die Eignung unter anderem dann nicht gegeben, wenn die in § 56 NÖ Bauordnung begründeten öffentlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden. Es erhebt sich daher die Frage, welche Auswirkungen die Neufassung auf Verfahren nach dem NÖ ElWG 2005 bzw. nach dem UVP-Gesetz haben (z. B. Errichtung von Windkraftanlagen im Grünland oder von Kraftwerken wie Dürnrohr, Theiß oder Biomassekraftwerken). Sollte durch die geplante Änderung die Errichtung solcher Anlagen unmöglich werden, so wird vorgeschlagen, § 56 auf Bauwerke im Bauland einzuschränken. BMWFJ Zu Z 20 (§ 56): Da zu den in Abs. 3 genannten Monumental- und Sakralbauten auch Moscheen zu zählen sind, wäre eine Verankerung einer ausdrücklichen Bedachtnahmepflicht auf die Religionsausübungsfreiheit – zumindest in den Erläuterungen, die derzeit nur vage auf das „Erfordernis einer besonderen Sensibilität bei speziellen Gebäudetypen“ Bezug nehmen – wünschenswert. Arch Zu Pt. 20 - § 56 : Aus der Art und Weise der Neuregelung der Ortsbildschutzes, die einem Paradigmenwechsel gleichkäme, spricht die Absicht des Gesetzgebers, Problemfällen der Baugestaltung im Bewilligungsverfahren gezielter entgegenzutreten. Damit würde auch Wünschen nach einer treffsichereren Methode der Beurteilung von Plänen und Planungen entgegengekommen, die nicht selten von Baubehörden erster Instanz und Ortsbildsachverständigen geäußert werden. Worin die „neuen Gegebenheiten bestehen“, derentwegen „die Bestimmung über das Ortsbild“ mit neuer Ausrichtung „angepasst werden“ muss, ist für die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland nicht nachvollziehbar. Die „Harmonie“-Regelung des § 56 von 1996 mag begrifflich „schwammig“ sein − in ihrer Wirkung ist sie qualitätsdienlich und innovationsoffen. Die positive Architekturentwicklung des vergangenen Jahrzehnts in Niederösterreich beweist das. Das punktuelle Versagen des § 56 bestätigt eher die Regel. So sehr das Ziel des neuen § 56, eine Hebung baugestalterischer Ansprüche für bewilligungs- und anzeigepflichtige Bauwerke, von uns zu befürworten ist, so wenig ist die Definition von „Umgebung, Struktur und Gestaltungscharakteristik“ und das zur Begutachtung in Aussicht gestellte Verfahren geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Das Inkrafttreten dieses Entwurfes würde einen Rückfall in die Ära vor die NÖ Bauordnung 1996 bedeuten, die da- 55 durch erinnerlich ist, dass zeitgenössische Architektur faktisch nur unter generöser Umgehung der NÖ Bauordnung 1976 möglich war. Diese sah bekanntlich vor, dass bauliche Vorhaben „das Orts- und Landschaftsbild nicht stören dürfen“, dass „die Bautradition“ und „die charakteristischen Merkmale des vorhandenen Baubestandes, und zwar der unmittelbaren Umgebung (...) zu berücksichtigen sind.“ Genau diese direkte Bezugnahme auf Bauten in einem bestimmten, mit einem Zirkelschlag festgelegten Umkreis war kontraproduktiv für das Architekturgeschehen. Die Ortsbildbegutachtungen gingen vereinfachend, durch Abzählen von Dachtypen und Baumaterialien, durch Messen von Dachneigungen und Dachüberständen in diesem Umkreis vor und verloren dabei die viel entscheidendere, freilich auch komplexere Frage der architektonischen, städtebaulichen, siedlungs- und landschaftsräumlichen Wirkungsmechanismen aus den Augen. Die NÖ BO 1976 betitelte den § 61 noch mit „Schutz des Orts- und Landschaftsbildes“, der geltende Paragraph § 56 nennt sich „Ortsbildgestaltung“, der zukünftige soll „Gestaltung von Bauwerken“ heißen. Die Änderung des Titels des § 56 weist auf das veränderte Ziel des Landes NÖ im Hochbau hin: weg von der Befassung mit dem komplexen Raum der Landschaft, der Siedlung, der Stadt usw., hin zu simplen, quantifizierenden Abwägungen zwischen Bauwerken. Eine Bauordnung produziert keine guten, stimuliert nie die besten Bauten, sondern sie verhindert allenfalls die schlechtesten und genehmigt meist die durchschnittlichen. Die Sicherung der baulichen Mindestqualität ist von der Förderung gestalterischer und konstruktiver Hochleistungen, die auf der Verfügbarkeit von Bildung, technischem Umsetzungswissen, Handwerksfähigkeiten etc. beruht, zu trennen. Aus dem Motivenbericht zur NÖ BO 1996 ging zu § 56 Abs. 3 immerhin noch hervor, dass „der Architektur mehr Freiraum eingeräumt werden soll“. Dieses Ziel droht mit dem vorliegenden Entwurf verloren zu gehen, Baugestaltung geriete in einen hemmenden Anpassungszusammenhang. Die Verfasser des § 56 intendieren, eine engere Anpassung von Bauwerken an die Umgebung könnte mehr Einheitlichkeit im Ortsbild erreichen und damit das tatsächliche Problem punktueller baulicher Wildwüchse beherrschen. In Wirklichkeit handelt es sich bei den inkriminierten Bauten um baubewilligte, aber (unter-)durchschnittliche Bauwerke, die durch Aktivierung der besten Planungskräfte und geeignete Verfahren der Qualitätssicherung bzw. steigerung und bei konsequenter Anwendung des geltenden § 56 hätten vermieden werden könnten. Nicht ein Übermaß ungezügelter Gestaltungsmittel ist das Problem, sondern deren unreflektierter Einsatz. Eine Bauordnung muss die gestalterischen Freiheitsgrade möglichst offen halten. Wie der Begutachtungsentwurf zum § 56 den Gestaltungsspielraum unnötig einschränkt, wird an folgender Facette deutlich: „Baudetails, Stilelemente“ sollen nach wie vor nicht beurteilungsrelevant sein, aber „Materialien“ wären im „Umgebungsbezug“ enthalten. Im geltenden § 56 Abs. 3 gewährleistet der Passus „unabhängig von Baudetails, Stilelementen und Materialien“ noch einen größeren Genehmigungsspielraum. Dabei sind gerade die „Materialien“ oft als die Katalysatoren der Innovation in Architektur und Ingenieurbau anzusehen. Nun wären sie direkt am Vorhandenen in der Umgebung zu messen. Dieser Beurteilungsmaßstab wäre fachlich nicht nachvollziehbar, weil der Baufreiheit und dem Wesen der Baukunst widerstrebend. In Teilen Niederösterreichs wären materialtechnische Innovationen ausgeschlossen, was von erheblichem Nachteil im Bereich der bestmöglichen Energienutzung und Energiegewinnung durch Einsatz moderner Techniken wäre. Dem Ziel der baugestalterischen Qualitätssicherung kann in der NÖ Bauordnung nach Auffassung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach zwei Strategien gefolgt werden: entweder durch die Beibehaltung des bestehenden § 56, oder durch die Vereinfachung in Form eines neuen § 56 über den Ortsbildschutz. Beide Strategien würden flankierende Maßnahmen erfordern: - eine auf architektonische, städtebauliche und ortsbildbezogene Aspekte erweiterte Vorprüfung der Anträge gemäß § 20 Abs. 1, bei der die Bezirksbauämter mitzuwirken hätten, in die Ortsbildsachverständige und ggf. die Ortsbildkommissionen in schwierigen Fragen einzubinden wären; 56 - die Erweiterung der Baubeschreibung gemäß § 19 Abs. 2 um einen obligatorischen Motivenbericht zu architektonischen, städtebaulichen und ortsbildbezogenen Aspekten, insbesondere zur Analyse der Umgebung und zu den Entwurfsmotiven, ggf. gemäß § 19 Abs. 3 mit ergänzenden Darstellungen des Bauwerks im Ambiente in Form von Ansichten, Schnitten, Schaubildern etc.; - die intensive Fortbildung der Ortsbildsachverständigen; - ein System bezirksweiser Ortsbildkommissionen aus Fachleuten der Ortsbildpflege; - den vermehrten Einsatz von Planungswettbewerben für ortsbildrelevante Aufgaben. Da umgebungsunabhängige Anforderungen an die Baugestaltung, die in avancierten Bauordnungen längst Eingang gefunden haben, in der geltenden NÖ Bauordnung ebenso fehlen wie im Begutachtungsentwurf, wird ein grundlegender Passus „Allgemeine Anforderungen“ vorgeschlagen: „Bauwerke sind unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so zu planen, anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die Vorteile für das Gemeinwohl offenkundig überwiegen.“ Mit dieser Formulierung könnte unserer Auffassung nach ein mit der Baufreiheit vereinbarer, den Gestaltungsspielraum der PlanerInnen nicht einschränkender Maßstab für die nicht zu unterschreitende, bewährte Qualität des Planens und Bauens in die NÖ Bauordnung eingeführt werden. Der Vorschlag der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Formulierung eines neuen Ortsbildparagraphen lautet in obigem Sinne: „§ 56 Ortsbildschutz (1) Bauwerke, die einer Bewilligung nach § 14 bedürfen oder nach § 15 der Baubehörde anzuzeigen sind, sind nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe unter Berücksichtigung des örtlichen Baucharakters so zu gestalten, dass sie nicht störend wirken. (2) Jedes Bauwerk und jede sonstige bauliche Anlage sowie deren Teile sind mit der Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass das gegebene oder beabsichtigte Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird. (3) Bei allen besonders ortsbildwirksamen Bauwerken ist weiters auf deren Wirkung in Bezug auf das regionalspezifische sowie historisch beschriebene, kulturell bedeutsame Orts- und Landschaftsbild Bedacht zu nehmen. (4) Zur Beratung der Gemeinden, aber auch der Bauwerber, in den Fragen der Ortsbildpflege ist bei jeder Bezirkshauptmannschaft eine Ortsbildkommission einzurichten. Bei allen besonders ortsbildwirksamen Bauwerken muss, bei allen anderen Bauwerken kann eine Gemeinde oder ein Bauwerber einen Antrag auf Erstattung eines Gutachtens stellen. Vor der Erlassung von Bebauungsplänen nach diesem Gesetz ist die Ortsbildkommission jedenfalls zu hören. Zu Mitgliedern der Ortsbildkommission dürfen nur Personen bestellt werden, die über besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Ortsbildpflege verfügen. (5) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans hat sich die Prüfung nach Abs. 1 auf jene Kriterien zu beschränken, die von den Festlegungen im Bebauungsplan nicht betroffen sind.“ SPGVV Magistrat St. Pölten +ÖSTB Zu 20: § 56 soll neu definiert werden. Die bisherige Definition hat sich nach jahrelanger Rechtskraft inzwischen weitgehend gut bewährt. Zwingende Vorteile einer Neudefinition sind daher nicht erkennbar. (+WN) Magistrat Wr. Neustadt Die Wiederaufnahme der Material- und Farbgestaltung in die Maßstäbe der "Gestaltungscharakteristik" erscheint als zu weit gefasst bzw. kontraproduktiv, da künftige Bauvorhaben an 57 die bestehenden Materialien bzw. Farben der Umgebung gebunden würden und innovative und zeitgemäße Architektur zumindest behindert würde. Die Bezeichnung "ortsbildwirksame Bauwerke" hat zur Folge, dass nicht nur Gebäude, sondern auch bauliche Anlagen wie zB. Brücken, Industriebauten, Mobilfunkmaste, Bahnhöfe etc. ebenfalls einer derartigen Prüfung zu unterziehen sind. Gerade bei baulichen Anlagen wird im Gegensatz zu Gebäuden eine regionalspezifische bau- und kulturhistorische Beurteilung in vielen Fällen kaum vorzunehmen sein. Bei der Errichtung von Gebäuden besteht hingegen die Gefahr, dass eine zeitgemäße, innovative Architektur, wenn sie sich nach regionalspezifischen bau- und kulturhistorischen Elementen orientieren muss, erschwert oder gar verhindert wird. Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 20 (§ 56 – Gestaltung von Bauwerken) Die vorgeschlagene generelle Berücksichtigung von Dach-, Fassaden-, Material- und Farbgestaltung bei der Beurteilung der Gestaltungscharakteristik stellt nicht nur eine Rückkehr zu den früheren Bestimmungen in der Bauordnung, sondern auch einen Rückschritt in der Weiterentwicklung der zeitgemäßen Entwicklung der Stadt- und Ortsbilder dar. Vor allem die Bezugnahme „auf das regionalspezifische sowie bau- und kulturhistorische gegebene Erscheinungsbild“ würde zu einem Stillstand der Baukultur und zur bloßen Konservierung der Vergangenheit führen. Mit einer solchen Zielsetzung wären unterschiedliche und noch heute bewunderte Baustile von Gotik über Barock bis zur Moderne unmöglich gewesen. Die geltende Formulierung des § 56 stellt für entsprechend qualifizierte Gutachter eine einwandfreie Grundlage zur Beurteilung von aktuellen Bauvorhaben in bestehenden Orten und Städten dar. Vös Punkt 20 Wenn diese Formulierungen wirklich eine Verbesserung und Klarstellung bringen wird, dann ja … Tu Zu 20. Die sehr schwierige Materie der Bauwerksgestaltung ist in Gesetzesworte schwer zu fassen. Baukultur ist etwas Subjektives und daher sehr individuelles. Zeitgenössische Architektur ist notwendig, sie sollte allerdings nicht überall wo Strukturen gewachsen sind als Fremdkörper wirken. Änderungen im Gesetz bringen auch Unsicherheit und mehr Erklärungsaufwand. 58 21. In § 61 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 hinzugefügt: „(4) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Erreichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist verboten.“ VD RU1 Zu Z. 21: In der Änderungsanordnung sollte am Anfang das Wort „In“ durch das Wort „Im“ und am Schluss das Wort „hinzugefügt“ durch das Wort „angefügt“ ersetzt werden. Aus systematischer Sicht sollte überlegt werden, ob die Regelung als Abs. 1 vorangestellt werden sollte. Zur Regelung selbst stellt sich die Frage, was unter dem Wort „Bereichen“ zu verstehen ist – z. B. alle Etagen eines Hauses oder nur jene Etagen, die überflutet werden könnten. Weiters ist zu bedenken, dass sich diese Regelung augenscheinlich nicht nur auf neue Lagerungen, sondern auch auf bisher bestehende Lagerungen bezieht und daher in der Folge z.B. eine Änderung der Heizungsanlage oder auch die Änderung der konkreten Verwendung von Gebäuden (Betriebsanlagen) notwendig sein könnte. Daher müsste das Verhältnis zu bestehenden Bewilligungen geklärt werden. So erscheint es notwendig, entsprechende Übergangsbestimmungen zu schaffen. In diesem Zusammenhang wird auf § 15 Abs. 4 NÖ ROG 1976 hingewiesen, wonach auch innerhalb eines geschlossenen Ortsgebietes weiterhin „Flächen“, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, zu Bauland gewidmet werden dürfen. Zu Z. 21: Dazu ist anzumerken, dass durch diese neue Regelung die bisherige Regelung des § 201 NÖ Bautechnikverordnung 1997 überholt wird. BD2-BT Zu Punkt 21 Hierbei wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit dieser Regelung die Bestimmung des § 201 Abs. 1, 2. Satz der NÖ Bautechnikverordnung 1997 („Bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist durch besondere Maßnahmen sicher zu stellen, dass bei Überflutung ein Ölaustritt verhindert wird (z.B. Sicherung der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser oder des Behälters gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).“) zu entfallen hätte. Dies sollte im Zuge der anstehenden 4. Novelle der NÖ Bautechnikverordnung 1997 erfolgen. WERIT Erlauben Sie uns als Hersteller von WERlT - Kunststofftanks für eine Stellungnahme zur vorliegenden Novelle der NÖ-Bauordnung. Punkt 21 Entwurf für Kleinfeuerungsanlagen § 61 Abs. 3 und Abs. 4 ,,(4) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden ist verboten. Ein generelles Verbot bzw. eine Einschränkung der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten 59 ist mit dem Gleichbehandlungsgesetz nicht konform, ist weder sachlich noch technisch und aufgrund der Weiterentwicklung begründbar. Seit Jahren bieten wir Kunststoffbehälter an, die einer Überflutungshöhe von 3,5 m standhalten. Diese zugelassenen und geprüften Tank-Systeme vertreiben wir unter der Bezeichnung WERIT-TECHNO HW (Hochwasser) mit Auftriebssicherung. (Zulassung DIBT Z-40.21-206). Dem Stand der Technik entsprechend ersuchen wir Sie um Anpassung der NÖ BauO-Novelle des § 61 wie folgt: « Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Heizöle) in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässer überflutet werden, ist nur in geprüften und zugelassenen, hochwassersicheren Lagerbehältern zulässig« Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne Unterlagen und Informationen zu. (www.werit.eu) Im Interesse derer Kunden, die keine Alternativmöglichkeiten von Heizsystemen haben, erwarten wir Ihre Änderung. IWO Es ist zu begrüßen, dass mit der Novellierung der Niederösterreichischen Bauordnung eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden soll. Der angestrebten Anpassung an die heutigen Gegebenheiten und den Stand der Technik wird jedoch aus unserer Sicht speziell im Punkt 21 nicht konsequent Rechnung getragen: Gemäß vorliegendem Entwurfstext soll im Abschnitt Kleinfeuerungsanlagen im § 61 nach Abs. 3 folgender Abs. 4 hinzugefügt werden: „(4) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist verboten.“ Eine Einschränkung, wie das generelle Verbot der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist heute aus sachlicher, technischer Sicht unserer Meinung nach nicht mehr argumentierbar, da aufgrund der Weiterentwicklung von Lagersystemen auch geeignete hochwassersichere Lager-Systeme für brennbare Flüssigkeiten am Markt eingeführt wurden und erfolgreich betrieben werden. Dem Stand der Technik entsprechend wäre eine Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, vom Einsatz geeigneter, hochwassersicherer Lager-Systeme für brennbare Flüssigkeiten abhängig zu machen. Die in der BauO-Novelle vorgesehene Anpassung des §61 sollte daher wie folgt lauten: „Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist nur bei Einsatz von nachweislich geeigneten hochwassersicheren Lagersystemen zulässig“. VÖK Zum vorliegenden Entwurf einer Änderung der NÖ Bauordnung 1996 nimmt die Vereinigung Österreichischer Kessellieferanten – VÖK wie folgt Stellung: Es ist zu begrüßen, dass mit der Novellierung der Niederösterreichischen Bauordnung eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden soll. Der angestrebten Anpassung an die heutigen Gegebenheiten und den Stand der Technik wird jedoch aus unserer Sicht speziell im Punkt 21 nicht konsequent Rechnung getragen: 60 Gemäß vorliegendem Entwurfstext soll im Abschnitt Kleinfeuerungsanlagen im § 61 nach Abs. 3 folgender Abs. 4 hinzugefügt werden: „(4) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist verboten.“ Eine Einschränkung, wie das generelle Verbot der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist heute aus sachlicher, technischer Sicht unserer Meinung nach nicht mehr argumentierbar, da aufgrund der Weiterentwicklung von Lagersystemen auch geeignete hochwassersichere Lager-Systeme für brennbare Flüssigkeiten am Markt eingeführt wurden und erfolgreich betrieben werden. Dem Stand der Technik entsprechend wäre eine Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, vom Einsatz geeigneter, hochwassersicherer Lager-Systeme für brennbare Flüssigkeiten abhängig zu machen. LFV Zum Änderungspunkt 21. wird schließlich noch angemerkt, dass es nach dem Stand der Technik bereits geeignete hochwassersichere Lagersysteme für brennbare Flüssigkeiten gibt und auf dem Markt sind, sodass dieses Verbot in eine Einschränkung auf den Einsatz von solchen hochwassersicheren Behältnissen umgewandelt werden könnte. SPGVV Magistrat St. Pölten +ÖSTB Zu 21: Es stellt sich die Frage, ob die mögliche Gefährdung der Gewässer ein Schutzziel der NÖ BO ist bzw. verfassungskonform sein darf. Bejahendenfalls erscheint die getroffene Regelung als zu wenig zielführend. Brennbare Flüssigkeiten sind in der Regel wassergefährdend bzw. werden in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft. Es gibt aber auch andere zahlreiche Stoffe, welche nicht als brennbar gelten und dennoch wassergefährdend sind. Es wird deshalb angeregt, eine adaptierte gegenständliche Bestimmung wie z.B. die Lagerung von wassergefährdeten Stoffen nach dem Chemikaliengesetz in eine andere landesgesetzliche Bestimmung zu transferieren (zB. Feuerwehrgesetz). Da es sich um eine laufende Betriebsvorschrift handelt ist dies durch die Baubehörde nicht zu überprüfen. Die gesamte Regelung erscheint daher als nicht glücklich. Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 21 (§ 61 Abs 4 – Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, …) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten ist im § 201 NÖ BTV 1997 ausreichend geregelt. WKNÖ Zu § 61 Abs. 4 (Verbot der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im 100-jährigen Hochwasserbereich) Das Verbot der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen eines 100-jährigen Hochwassers ist weder aus sachlicher noch aus technischer Sicht gerechtfertigt, da entsprechend geeignete hochwassersichere Lagersysteme für brennbare Flüssigkeiten am Markt existieren und auch bereits mit Erfolg betrieben werden. Dieses Verbot entspricht daher in keiner Weise dem Stand der Technik. Die Intentionen der Bestimmung werden zwar grundsätzlich mitgetragen, jedoch darf hier 61 keineswegs mit einem absoluten Verbot gearbeitet werden. Das Verbot würde nur dazu führen, dass eine gewerbliche Tätigkeit und auch jeder Einsatz von Heizsystemen, bei denen brennbare Flüssigkeiten eingelagert werden, unmöglich gemacht wäre. Nach dem Wortlaut des Entwurfes dürften nicht einmal mehr brennbare Flüssigkeiten in Kleinstmengen oder ein Benzinkanister im Untergeschoss gelagert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ohnehin in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF BGBl 240/1991) ausreichend geregelt ist. Daher sollte die Bestimmung dahingehend abgeändert werden, dass "die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100-jährigen Hochwassern überflutet werden, nur bei Einsatz von nachweislich geeigneten hochwassersicheren Lagersystemen zulässig ist" . Asp Betreffend § 61 neu: Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im HQ100 Ist hier generell eine Lagerung brennbarer Flüssigkeiten verboten? Auch unter 1000 l? auch im EG, wenn der Fußboden über der Hochwasseranschlagslinie liegt? Warum wird nicht die Heizung (z.B. auch die Pelletsheizung) generell im Keller im Hochwassergebiet verboten? Hiermit würde sich auch das Land NÖ einiges an Katastrophenförderungen ersparen! WKMin Im Entwurfstext wird im X. Abschnitt - (II.Bautechnik) “Heizung” im S 61 nach Abs. 3 folgender Absatz 4 neu hinzugefugt: ,,(4) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist verboten.” Wir gehen davon aus, dass mit dieser neuen Regelung die Öltanks für die Raumwärmeerzeugung sowohl im Wohnbereich als auch in Betriebsstätten erfasst werden. So waren bei Kleinfeuerungsanlagen unter anderem auch jene zahlreichen Tankstellen mit ihren Heizungsanlagen betroffen, die mit Heizöl (vorwiegend HEL) betrieben werden. Wir wollen nicht auf jene Gebiete, auf die ein 100-jährliches Hochwassers zutreffen konnte, näher eingehen. Doch ist anzunehmen, dass jene Tankstellen, welche in unmittelbaren Einzugsbereichen von Flüssen und Bächen liegen, davon betroffen sind. Somit waren z.B. Tankstellen in der Wachau oder im Kamptal erfasst. Bliebe der o.a. neue Absatz (4) so bestehen, wurde dies unserer Ansicht nach in Letzter Konsequenz bedeuten, dass unter gewissen Umständen auch Tankstellen nicht mehr betrieben werden können. Negative Auswirkungen auf die Versorgung der Landwirtschaft oder den Nahverkehr mit Treibstoffen waren in diesen Regionen zu befürchten. Eine Einschränkung, wie das generelle Verbot der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist jedoch heute aus sachlicher und technischer Sicht nicht mehr argumentierbar. Aufgrund der Weiterentwicklung von Lagersystemen wurden geeignete hochwassersichere Tankbehälter für brennbare Flüssigkeiten am Markt eingeführt und werden heute erfolgreich betrieben. Dem Stand der Technik entsprechend könnte daher eine Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, vom Einsatz geeigneter, hochwassersicherer Lager-Systeme für brennbare Flüssigkeiten abhängig gemacht werden. Wir schlagen daher in Abstimmung mit dem Institut für wirtschaftliche Ölheizung (IWO) vor, dass die in der BauO-Novelle vorgesehene Anpassung des § 61 wie folgt Lauten sollte: „(4) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist nur bei Einsatz von nachweislich geeigneten hochwassersicheren Lagersystemen zulässig”. 62 22. Im § 64 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt: „(3a) Bei öffentlich zugänglichen Abstellanlagen muss Vorsorge getroffen werden, dass pro 10 Stellplätze zumindest ein Stellplatz mit einer Ladestation für Elektromotorräder und Elektroautos ausgestattet werden kann. (3b) Stellplätze gemäß Abs. 3a sind spätestens bis zum 31. 12. 2013 mit Ladestationen für Elektromotorräder und Elektroautos auszustatten.“ VD BD1 Zu Z. 22: Die Bestimmung des § 64 Abs. 3b hat zum Inhalt, dass jemand für Andere Strom zur Verfügung zu stellen hat – eine originäre Verbindung mit dem Baurecht ist nicht zu erkennen. Diese Bestimmung ist sehr unbestimmt. Auch bewirkt sie eine Eigentumsbeschränkung; für deren Zulässigkeit muss sowohl das öffentliche Interesse als auch die Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Zusätzlich erscheint eine Abstimmung mit elektrizitätswirtschaftlichen und auch gewerberechtlichen Gesichtspunkten notwendig. zu Pkt 22:..§ 64 (3a,3b) NÖ BO Stellungnahme: Die Absicht des Gesetzgebers die Verwendung alternativer Energieformen bei Fahrzeugen durch legistische Maßnahmen zu forcieren ist vor dem Hintergrund der Klimaproblematik anzuerkennen. Die technische Umsetzbarkeit der Maßnahmen wird noch zu prüfen sein. Beispiel: Standardisierte Ladestationen für derartige Elektro-KFZ sind noch nicht am Markt. Die Anforderungen derartiger Ladestationen können daher in der Errichtung noch nicht berücksichtigt werden. Die Akkutechnik in den Fahrzeugen erfährt derzeit eine rasante Entwicklung. Noch ist nicht bekannt inwieweit sicherheitstechnisch höhere oder niedrigere Anforderungen daraus gestellt werden müssen. Darüber hinaus gibt es noch keine genormten Anforderungen an Parkierungsanlagen für Elektro-KFZ insbesondere in Verbindung mit der derzeitigen Treibstoffmix (Benzin, Diesel, Erdgas, Flüssiggas) der übrigen KFZ. WST6 Zu Punkt 22 (§ 64 Abs. 3a und 3b): Grundsätzlich wird Abs. 3a begrüßt, allerdings sollte eine exakte Definition aufgenommen werden, was unter „öffentlich zugänglichen Abstellanlagen“ zu versehen ist. Im Hinblick auf Abs. 3b sollte auch klargestellt werden, dass diese Bestimmung nur für Neuanlagen gelten soll. Abs. 3b, mit dem nicht die Vorsorge sondern die tatsächliche Ausstattung verlangt wird, ist insofern problematisch, als nicht geklärt ist, wer Betreiber der Ladestation ist, welchem Berufsrecht der Betreiber unterliegt und nach welchen Gesetzen die Ladestation selbst zu genehmigen ist. Wird die elektrische Energie in Gewinnabsicht (Stromhändler) abgegeben, so unterliegt diese Tätigkeit jedenfalls dem Elektrizitäts- 63 recht. Inwieweit auch die Gewerbeordnung zur Anwendung zu gelangen hat (Stichwort „Tankstelle“), müsste noch geklärt werden. Es wird vorgeschlagen, Abs. 3b zu streichen und allenfalls an Stelle dessen Abs. 3a wie folgt zu ergänzen: „Diese Vorsorge ist spätestens bis zum 31. Dezember 2013 zu treffen.“ SPGVV Magistrat St. Pölten +ÖSTB Zu 22: Einleitend ist festzuhalten, dass das Aufladen von Batterien in vielen Fällen mit dem Freisetzen von Wasserstoff und nachfolgend Bildung von Knallgas verbunden ist. Derzeit liegen Fragen für die Bundesgewerbereferententagung im Herbst dieses Jahres vor, wo genau diese Problematik thematisiert werden soll. Es stellt sich hier die Frage, ob in Tiefgaragen oder anderen schlecht durchlüfteten Anlagen tatsächlich Ladestationen für Elektrofahrzeuge vertretbar sind. Auch wird die Ladung von PKWs einen relativ großen Leitungsquerschnitt erfordern oder sehr lange dauern. Hier ist die Frage der Stolperstellen nicht zu vernachlässigen. Batterien erwärmen sich bei Aufladung zum Teil sehr stark, sodass auch für die Wärmeabfuhr zu sorgen ist, andernfalls sich Selbstentzündungen ergeben können. Je enger sich die gerade ladenden KFZ zu anderen Fahrzeugen befinden, je schlechter wird eine Brandausbreitung verhindert werden können. Daher erscheint eine Verpflichtung zur Errichtung von Ladestationen in Abstellanlagen als problematisch. Grundsätzlich ist die Schaffung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu begrüßen, wobei jedoch der Schlüssel 1:10 als zu hoch angesehen wird, trotz einer laufend intensiv geführten Diskussion zur Elektromobilität, da die gegenständliche Technologie noch nicht im erforderlichen Ausmaß ausgereift ist (Batterie) und nicht zuletzt aufgrund der erforderlichen Anschaffungskosten nicht mit einer Durchsetzung dieser Mobilitätsart kurz- und mittelfristig auf den hier erwarteten Anteil von 10% zu rechnen ist. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch für den Bauwerber die in den nächsten 3 Jahren erforderlichen Investitionskosten als zu erheblich angesehen. Zielführender wäre diesbezüglich ein Schlüssel von 1: 50. Des Weiteren ist klar zu stellen, dass mittlerweile bestehende öffentlich zugängliche Abstellanlagen von der Nachrüstungsverpflichtung nicht betroffen sind, eine entsprechende Verpflichtung im Gesetz, z.B. den Übergangsbestimmungen, fehlt. Zudem sollte auch die NÖ. Bautechnikverordnung diesbezüglich in technischer Hinsicht angepasst werden (siehe z.B. auf URL: https://online.ruv.de/.../BS_Info_Batterieladeanlagen_03_07.pdf [29.07.2010]). Vielmehr als die Konzentration auf Elektromobilität ist es erforderlich, in den geltenden Bestimmungen der NÖ. Bauordnung 1996 Bezug auf verkehrspolitische Zielsetzungen der Gegenwart und hier vor allem die Bevorzugung des Umweltverbundes (Fußgänger, Radfahrer, öffentlichen Nahverkehr) gegenüber dem motorisierten Individualverkehr (MIV) zu nehmen. Im § 63 der NÖ. Bauordnung 1996 - Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge - ist es daher aus fachlicher Sicht sinnvoll, von Mindestanzahlen zu errichtender Stellplätze abzugehen und vielmehr gemäß geltenden Richtlinien nach Stand der Technik (RVS – „Organisation und Anzahl der Stellplätze im Individualverkehr“ 03.07.11) auf höchstzulässige Anzahlen herzustellender Stellplätze abzustellen. Insbesondere besteht die Zielsetzung bei gut bis sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossenen Bauplätzen, die Stellplatzanzahl gemäß NÖ. Bauordnung 1996 und NÖ. Bautechnikverordnung im Sinne eines verkehrspolitischen Ansatzes zur Förderung des öffentlichen Nahverkehrs, entsprechend zu reduzieren. Dies stellt eine entscheidende verkehrslenkende Maßnahme dar. In diesem Sinne sind in die NÖ. Bauordnung und NÖ. Bautechnikverordnung Bestimmungen zu Mindeststellplätzen für Fahrräder (insbesondere im mehrgeschossigen Wohnbau oder größeren Bürokomplexen) aufzunehmen. 64 (+WN) Magistrat Wr. Neustadt Hinsichtlich der Ladestationen für Elektrofahrzeuge wäre einerseits das tatsächlich zu erwartende Erfordernis seriös zu ermitteln und andererseits auch diverse Klarstellungen zu treffen, etwa ob eine Nachrüstung bei bereits errichteten Abstellanlagen erforderlich wird, oder aber auch, dass in großvolumigen, privaten Wohnbauten derartige Vorrichtungen vorzusehen wären. Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 22 (§ 64 – Ausgestaltung der Abstellanlagen) Bislang gibt es keine entsprechenden Beispiele, welche technische Voraussetzungen (Art und Umfang der Infrastruktur, Platzbedarf für bauliche Anlagen, Manipulationsfläche etc.) erforderlich sind, um geeignete Voraussetzungen für die geforderte Größenordnung von Stellplätzen mit Strom-Ladestation zu schaffen. Der Bezug auf öffentlich zugängliche Abstellanlagen steht im Widerspruch zu den zitierten Beispielen, wie Gasthäuser, Hotels etc., deren Stellplätze sich zumeist auf (abgeschlossenem) Privatgrund befinden. Der zitierte § 155 NÖ Bautechnikverordnung 1997 unterscheidet im Übrigen nicht zwischen privaten und öffentlich zugänglichen Abstellanlagen. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Mängeln ist das außer Streit stehende ökologische Ziel nur dann erreichbar, wenn nachweislich sichergestellt ist, dass die angebotene elektrische Energie selbst ökologisch hergestellt wird und nicht z. B. aus Kohlekraftwerken oder ähnlichen stammt. ÖSTB Stadtgemeinde Baden Eine Errichtung von einem Stellplatz mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge pro zehn Stellplätze bei der Neuerrichtung von öffentlich zugänglichen Abstellanlagen (§ 64 Abs 3a und 3b), ist grundsätzlich zu hinterfragen. Die Stadtgemeinde Baden gibt zu Bedenken, dass die Errichtung von Stellplätzen mit Ladestation für Elektrofahrzeuge in diesem Ausmaß mit einem sehr hohen Kostenaufwand verbunden ist, der tatsächliche Anstieg der Verwendung von Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr aus jetziger Sicht nicht zutreffend beurteilt werden kann und somit nicht kalkulierbar ist, ob der anfallende Kostenaufwand im angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Verwendung solcher Stellplätze steht. Darüber hinaus würde die Errichtung von Stellplätzen mit einer Ladestation für Elektrofahrzeuge pro neuerrichteter öffentlich zugänglicher Abstellanlagen eine deutliche Verringerung von Stellplätzen für herkömmliche PKW’s bedeuten. WKNÖ Zu § 64 Abs. 3a und 3b (Ladestationen für Elektrofahrzeuge) Abgesehen davon, dass die Übergangsfrist bis Ende 2013 viel zu kurz ist, weil derzeit noch viel zu wenig Daten über die tatsächliche Entwicklung über die E-Mobilität bzw. über die technische Entwicklung der Ladestationen und deren Normung vorliegen, ist diese Bestimmung als Ganzes nicht ausgegoren und wird in der vorliegenden Form daher strikt abgelehnt. Dass der vorliegende Vorschlag nicht praxistauglich ist, zeigt sich schon daran, dass bei einem Verhältnis 10: 1 voraussichtlich nur überlange Wartezeiten zu erwarten sind, weil das Aufladen ei ne gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Das Konzept einer flächendeckenden Versorgung über Abstellplätze ist daher als solches schon vom Ansatz her nicht geeignet. Zweckmäßig wäre es hingegen, wie bei anderen Energieformen auch, ein Netz privater Anbieter zuzulassen und bei Bedarf den Aufbau dieses Netzes zu fördern. Durch den gegenwärtigen Vorschlag kommt es zu massiven Eingriffen in die Grundrechte auf Eigentum und Erwerbsausübung. Das Errichten von Parkplätzen dient (aufgrund der öffentlichen Zugänglichkeit) ohnehin der Allgemeinheit. Es ist völlig unsachlich, wenn nun die 65 Kosten für ein Energienetz auf die Errichter vor. Parkplätzen überwälzt werden und damit diejenigen quasi bestraft werden, die entsprechenden Parkraum schaffen. Da weiters noch in keiner Weise feststeht, ob Elektrofahrzeuge wirklich die zukünftige Antriebstechnologie für den Individualverkehr sein werden und daher ein entsprechender Bedarf nicht wirklich kalkulatorisch vorhersehbar ist (z.B. ist auch das Batterieproblem derzeit noch ungenügend gelöst), steht zu befürchten, dass hier einseitig hohe und letztlich nutzlose Ausgaben für Stellplatzerrichter notwendig werden. Außerdem müsste hier zuerst eine Bezugnahme auf bestimmte technische einheitliche Standards für derartige Ladestationen vorgenommen werden, da ansonsten die Investitionen in kürzester Zeit möglicherweise wertlos wären. Die Schätzung, dass bis zum Jahr 2013 tatsächlich 10% sämtlicher Fahrzeuge elektrisch betrieben werden, entbehrt jeder nachvollziehbaren Grundlage; damit fehlt es aber bereits an jeder Basis, an sämtlichen öffentlichen Abstellanlagen Ladestationen zwingend einrichten zu müssen. Weiters stellen sich in diesem Zusammenhang relevante faktische und rechtliche Fragen, die unbedingt vorher geklärt werden müssen. Völlig offen sind z.B. Haftungsfragen, falls es bei der Stromzufuhr zu Unfällen kommt. Mit dieser Frage müssten sich die Betriebe aktiv auseinander setzen, was zu weiteren Verteuerungen führen würde. Außerdem ist die Frage der Entgeltlichkeit der Stromabgabe in keiner Weise geklärt; der Strom müsste ja in geeigneter Weise in Rechnung gestellt werden. Dabei ist völlig unklar, ob hier mit einer (zusätzlichen) Gewerbeberechtigung gearbeitet werden könnte, oder ob nicht sogar ein Elektrizitätsunternehmen im Sinne des EIWOG vorliegt (gem. § 7 Z 8 EIWOG ist ein Elektrizitätsunternehmen "eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine Wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher"). Allein aufgrund dieser unklaren Sach- und Rechtslage steht zu befürchten, dass insbesondere KMUs überhaupt auf die Errichtung von Stellplätzen verzichten werden bzw. größere Unternehmen, die gezwungen wären, entsprechende Ladestationen vorzusehen, diese dann nicht in Betrieb nehmen. Ein Kontrahierungszwang soll durch den Entwurf ja wohl nicht vorgesehen werden. Außerdem fehlt im Entwurf jede Bestimmung, wie mit bestehenden Stellplätzen umzugehen ist. Keinesfalls darf es hier zu einer Nachrüstungsverpflichtung kommen, da dann zu befürchten wäre, dass sogar bestehende Abstellanlagen geschlossen werden. Bei allem Verständnis für die Förderung und Unterstützung neuer Technologien und Energien wird der vorliegende Entwurf daher zur Gänze entschieden abgelehnt, weil er ohne sachliche Rechtfertigung einigen Wirtschaftstreibenden, die auf Parkplätze angewiesen sind, die gesamten Kosten für die der Allgemeinheit dienende, technisch noch gar nicht ausgereifte, Umstellung auf Alternativenergien aufzwingt. Denkbar wäre allenfalls ein Pilotprojekt in einem städtischen Ballungszentrum mit entsprechender Infrastruktur und vielen unterschiedlichen Zugangsmöglichkeiten zur Energieversorgung, wobei hier keinesfalls mit Zwang, sondern mit positiven Anreizen und Förderungen gearbeitet werden sollte. Möd Tu Pkt. 22 Ladestation Elektrofahrzeuge Eine diesbezügliche Regelung erscheint erst dann sinnvoll, wenn einheitlich genormte Ladestationen verwirklicht sind bzw. rechtlich geklärt ist (STVO) ob diese Stellplätze ausschließlich für Elektrofahrzeuge vorbehalten sind. Gleichzeitig sollte ihre bauliche Ausgestaltung und Größe eindeutig definiert sein. Zu 22. Die Verankerung der Elektromobilität ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Umsetzung aus Stellflächen im Verhältnis 1:10 ist übertrieben. Eine Nachrüstung gesetzlich nicht vertretbar. Diese Dinge wird der Markt selbst beeinflussen. 66 Klost Zu 22. Die Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen ist grundsätzlich zu begrüßen. Eine Vorschreibung im Verhältnis 1:10 ist unseres Erachtens weit übertrieben, da der Bedarf automatisch vom Markt bestimmt wird. Weiter wird auch darauf hingewiesen, dass eine Regelung zur Freihaltung der Parkplätze in der StVO nicht vorhanden ist, und daher die Parkplätze von jedermann verparkt sein werden. Auch die Ausstattung der Ladestationen ist noch nicht reglementiert. 67 23. Im § 69 Abs. 2 Z. 18 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffern 19 und 20 angefügt: „19. Zonen, in denen eine Versickerung von Niederschlagswässern von versiegelten Flächen oder Dachflächen in einem anzugebenden Ausmaß eingeschränkt oder untersagt wird, 20. Zonen, in denen die Ableitung von Niederschlagswässern von versiegelten Flächen oder Dachflächen in einem dafür vorgesehenen Kanal oder in einem Vorfluter untersagt oder in einem anzugebenden Ausmaß eingeschränkt wird.“ VD Zu Z. 23: In Z. 20 wäre in der zweiten Zeile jeweils das Wort „einem“ durch das Wort „einen“ zu ersetzen. Arch Zu Pt. 23 - § 69 : Aufgrund einer fehlenden Verordnungsermächtigung in § 69 NÖ Bauordnung 1996 i.d.g.F. konnten Versickerungsverbote bisher nicht über den Bebauungsplan festgelegt werden. Mit der aktuellen Novelle der NÖ Bauordnung sollen nunmehr ein Versickerungs- und Einleitungsverbot (in Kanal / Vorfluter) möglich werden bzw. soll den Gemeinden die Möglichkeit gegeben werden, entsprechende Einschränkungen (im Bebauungsplan) festzulegen. Ergänzend dazu wird angeregt, auch die Möglichkeit von Geboten explizit in § 69 anzuführen. So ist oftmals eine Retention / Versickerung der Niederschlagswässer auf Eigengrund erforderlich (z. B. im Zusammenhang mit Gesamtkonzepten zur Sicherung einer naturnahen Oberflächenentwässerung von Siedlungen). Eine diesbezügliche Verordnungsermächtigung für den Bebauungsplan erscheint daher zweckmäßig. Im Übrigen wäre § 69 Abs. 2 Z 3 ggf. dem neuen § 56 anzugleichen: „die das gegebene oder beabsichtigte Orts- und Landschaftsbild nicht störende Gestaltung (§ 56) der Bauwerke“. SPGVV Stadtgemeinde Amstetten +ÖSTB Zu Z. 23 (§ 69 Abs 2 Z 18 – Inhalt des Bebauungsplans) Die vorgeschlagenen Zonenausweisungen für Einschränkungen oder Verbote der Versickerung von Niederschlagswässern klingt zwar verlockend, ist in der Praxis jedoch mit äußerst umfangreichen und somit kostenintensiven Untersuchungen untrennbar verbunden, wobei selbst dann keine vollflächig geltende und gesicherte Aussage möglich ist. Außerdem sind derartige naturräumliche Gegebenheiten einer ständigen Veränderung unterworfen, die nur mit ebenso laufendem und sehr großem Aufwand aktualisiert werden müsste. Da diese Problematik bei allen Bauplätzen und lokal sehr differenziert auftreten kann, ist eine unterschiedliche Festlegung innerhalb und außerhalb des geregelten Baulandes nicht nachvollziehbar. In Anbetracht der unrealistischen Finanzierbarkeit und auch technisch sehr schwierigen Umsetzbarkeit würde nur totes recht entstehen, das keine Anwendung findet. 68 Bisher werden solche Beschränkungen oder Vorschreibungen im jeweiligen Bauverfahren auf Basis individueller Begutachtungen mittels Auflagen sowohl im geregelten als auch im ungeregelten Bauland bzw. auch im Grünland eingefordert und auch durchgesetzt. Tu Zu 23. Nachdem es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, wird es jeder Kommune freigestellt sich dieser Zonenermittlung zu stellen. 69 Keine Einwände: BD2-BT WST1 Keine Anmerkungen zu den Punkten 1 bis 12, 15 und 16, 18, 20 sowie 22 und 23. Zu dem mit Schreiben der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht vom 08.06.2010, Zl. RU1-BO-6/056-2010 übermittelten Entwurf einer Novelle der NÖ Bauordnung 1996, wird mitgeteilt, dass in Zusammenhang mit diesem Gesetzesentwurf für die Abteilung Gewerberecht auch hinsichtlich der dem Bauausschuss des NÖ Landtages vorliegenden Fassung (da. Schreiben vom 21.07.2010, Zl. RU1BO-6/059-2010) grundsätzlich kein Anlass zu weiteren inhaltlichen Bemerkungen besteht. ARGE-BH Zu dem im Betreff genannten Entwurf wird namens der ARGE-BH wie folgt Stellung genommen: Der Entwurf wird zur Kenntnis genommen. Der Entwurf einer Novelle zur NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, umfasst mehrere Berichtigungen von Zitaten, welche sich vorwiegend auf Grund von zwischenzeitig ergangene bundesgesetzlichen Novellen ergeben. Hintergrund ist den Erläuterungen folgend eine Anpassung des Gesetzes an moderne technische Kommunikationsmittel, es sollen der Praxis entsprechende verwaltungsvereinfachende Maßnahmen gesetzt werden, die Bestimmungen über das Ortsbild sollen den heutigen Gegebenheiten angepasst werden und soll dem Erfordernis moderner Mobilität mit Elektrofahrzeugen Rechnung getragen werden. Besonders hervorzuheben sind Änderungen bei den bewilligungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben: So ist als neues bewilligungspflichtiges Vorhaben das Aufstellen von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen bzw. deren Anbringung an Bauwerken vorgesehen (§ 14 Ziff. 9 NÖ BauO). Hinsichtlich der anzeigepflichtigen Vorhaben ist festzuhalten, dass der bisherige § 15 Ziff. 1 NÖ BauO – die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundsrissfläche bis zu 6 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m auf Grundstücken im Bauland – entfällt und nunmehr als bewilligungsfrei anzusehen ist. Neu hinzugefügt wird dagegen § 15 Ziff. 11 NÖ BauO, die Aufstellung von Solar und Photovoltaikanlagen an Bauwerken und die Anbringung von TVSatellitenanlagen an straßenseitigen Fassaden von Gebäuden in Schutzzonen. Vereinfachungen hinsichtlich Carports bis zu einer bestimmten Größe sieht § 17 NÖ BauO vor. Als wesentliche und zu begrüßende Neuerung wird die Tatsache gewertet, dass zukünftig gemäß § 18 Abs. 2 NÖ BauO die Verfasser der bautechnischen Unterlagen für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen 70 verantwortlich sind, und damit auch klargestellt wird, dass nicht die Baubehörde, die eventuelle Fehler in den bautechnischen Unterlagen nicht bemerkt, sondern derjenige, der die fehlenden Unterlagen einreicht, für die Richtigkeit der von ihm erstellten Unterlagen haftet, was für die Baubehörde eine Einschränkung der Prüfpflicht sowie der Verantwortlichkeit mit sich bringt. Die Baubehörde ist zu einer Prüfung der bautechnischen Unterlagen sohin ex lege nur dann verpflichtet, wenn diesbezüglich zulässige Einwendungen der Nachbarn erhoben wurden. Neu geregelt werden im § 56 NÖ BauO die Rahmenbedingungen für die Gestaltung von Bauwerken. Erwähnenswert ist abschließend, dass in § 61 Abs. 4 NÖ BauO nunmehr geregelt wird, dass die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, verboten ist. Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass die beabsichtigten Änderungen zu begrüßen sind, nachdem zum einen eine Verwaltungsvereinfachung durch die Streichung von diversen bewilligungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben zu erwarten ist und zum anderen Klarstellungen, etwa hinsichtlich der zunehmend errichteten Windräder sowie Solar- und Photovoltaikanlagen, aufgenommen wurden. Insbesondere auf Grund der Änderungen in den §§ 14 und 15 der NÖ BauO ergeben sich auch unmittelbare Auswirkungen auf die entsprechend der NÖ Bauübertragungsverordnung bei den Bezirkshauptmannschaften geführten Bauverfahren, wobei voraussichtlich – insbesondere da die Novelle auch verwaltungsvereinfachende Maßnahmen umfasst – mit keinen negativen finanziellen Auswirkungen für das Land NÖ zu rechnen. AKNÖ Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich teilt mit, dass gegen die im Betreff genannte Änderung der NÖ Bauordnung 1996 keine Einwände erhoben werden. 71 Anregungen: ARGE-BH Einige Bundesländer haben ihre Bauordnungen dahingehend novelliert, als die für die AGWR II erforderlichen Daten bereits bei der Baueinreichung in der Baubeschreibung enthalten sein müssen. In Niederösterreich ist dies bis dato nicht geschehen. Ideal wäre aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Abänderung der NÖ Bauordnung dahingehend, dass der Bauwerber auch in Niederösterreich verpflichtet wird, bereits bei der Baueinreichung die entsprechenden Angaben, die für eine nachvollziehbare Datenqualität im AGWR II notwendig sind, zu tätigen. BMWFJ Arch Zur geltenden NÖ Bauordnung 1996 darf angeregt werden, in die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 2 leg.cit. im Rahmen des Klammerausdrucks das Wort "Denkmalschutzrecht" einzufügen. Weiterer Anpassungsbedarf : Abschliessend erlauben wir uns auf folgende bestehende Bestimmungen hinzuweisen, die aus fachlicher Sicht der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland nicht mehr zeitgemäß erscheinen : § 10 Abs 4 letzter Punkt : Da im Datenbestend von NÖGIS ein flächendeckendes Höhenmodell guter Genauigkeit mit Höhen über Adria für ganz NÖ zu Verfügung steht, ist die derzeitige Bestimmung, wonach der Teilungsplan „die Angabe der Höhe (über Adria) der strassenseitigen Eckpunkte der von der Änderung betroffenen Grundstücke“ zu enthalten hat, nicht mehr erforderlich und obsolet. Darüberhinaus gehen diese Grenzpunkte bei (Straßen)Bauarbeiten erfahrungsgemäß als erste verloren und weisen bei neuerlicher Absteckung eine andere Höhenlage auf. Solche Differenzen zu den Höhenkoten im Plan (als Dokumentation der Höhenlage zum Zeitpunkt der Planerstellung) waren in der Vergangenheit des Öfteren Anlass zu Missverständnissen und für die Betroffenen nicht nachvollziehbar. § 19 Abs 1 lit a) 2. Punkt : Die derzeitige Bestimmung über die Dokumentation der lagerichtigen Darstellung der Grenzen des Baugrundstückes in § 19 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a entspricht nicht (mehr) der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur. Diese verneint kategorisch die Beweiskraft der „Mappengrenzen“ im Grundsteuerkataster So etwa zusammenfassend in 4Ob94/08i Punkt 2.2.2.: „Demgegenüber dient die Grundbuchsmappe lediglich zur „Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften" (§ 3 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz). Die „Papiergrenze" (Mappengrenze) nimmt nicht „am öffentlichen Glauben des Grundbuchs" teil (Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, ABGB³ § 852 Rz 2). Die Grundbuchsmappe macht keinen Beweis über die Größe und die Grenzen der Grundstücke (RISJustiz RS0049554 [T5]), wenn sie auch ein im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Beweismittel ist (Sailer aaO § 852 Rz 2 mwN). Die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs kann aber nicht bereits durch Grundbuchsauszüge oder durch Mappenkopien verlässlich bewiesen werden (RIS-Justiz RS0049559 [T3]).“ 72 Neben einer Reihe gleichartiger Entscheidungen des OGH findet sich im Rechtssatz zu 1Ob38/92(1Ob39/92) die an Deutlichkeit nicht mehr zu überbietende Feststellung „[…..] daß der Mappe - mag sie im Einzelfall noch so genau sein – von der Rechtsordnung keine über die Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften hinausgehende Beweisfunktion zugebilligt wird; von in dieser Hinsicht rechtserheblicher Bedeutung ist erst der nach den Vorschriften des Vermessungsgesetzes angelegte Grenzkataster (§ 8 Z 1 und § 49 VermG).“ In einer jüngsten Entscheidung relativiert der OGH in 4Ob94/08i auch die Verbindlichkeit der Grenzdokumentation in einem Teilungsplan, in dem er dezidiert feststellt, dass eine darin dargestellte Grenze „nicht auf einer Vermessung zur verbindlichen Grenzfestlegung beruht. […] Anderes gilt für das Grundstück 806 der Klägerin, dessen genauer Grenzverlauf im Hinblick auf die Eintragung im Grenzkataster feststeht. Dazu aaO derselben Entscheidung: Nach § 8 Z 1 VermG erbringt der Grenzkataster den verbindlichen Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen (6 Ob 268/04m = SZ 2004/180 mwN). § 49 VermG schützt den guten Glauben an die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen; nach § 50 VermG ist die Ersitzung von Teilen an den im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken ausgeschlossen. […..]“) Auch in der neueren Literatur („Die zivil- und vermessungsrechtliche Bedeutung der Festlegung der Grundstücksgrenzen im Zuge von Grundstücksvermessungen.“ NZ 07/2010, 194) spricht den Angaben des Grundsteuerkatasters jede Verbindlichkeit ab : So führt Dr. P. Angst (em. Senatspräsident des OGH) aus, dass der maßgebliche Grenzverlauf nicht aus den Unterlagen des Grundsteuerkatasters unmittelbar abgeleitet werden kann. Folgt man Literatur und Judikatur hinsichtlich der Erfordernisse an die Grenzdokumentation in einem Lageplan nach § 19 (1) NÖ BO, so genügen die jetzigen gesetzlichen Regelungen nicht mehr der zivilrechtlichen Praxis. Vielmehr müsste in all jenen Fällen, in denen die Grenzen des Baugrundstückes (noch) nicht Teil des Grenzkatasters sind, eine Einverleibung in diesen durch eine Umwandlungsvermessung vor Baubewilligung verlangt werden. Ausgenommen von dieser Verpflichtung könnten jene Bauführungen sein, die in einem solchen Abstand von der Grundstücksgrenze erfolgen, dass eine Abweichung der Darstellung in der (digitalen) Katastralmappe von der tatsächlichen Grenze keine zivilrechtlichen Auswirkungen für die Bauführung zur Folge hat. Dies ist aus fachlicher Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ab dem doppelten Mindestabstand, mit großer Wahrscheinlichkeit bereits ab dem 1,5-fachen Mindestabstand der Fall. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für den Bauwerber ebenso wie für die Nachbarn, vor allem um späteren (während/nach Ende der Bauführung) Grenzstreitigkeiten mit allen ihren wirtschaftlichen Auswirkungen die rechtliche Grundlage zu entziehen, wird dringend angeregt, die Bestimmungen in § 19 Abs. lit. a im obigen Sinne anzupassen. Eine solche Änderung würde auch die Baubehörden aus der „Schusslinie“ zivilrechtlicher Auseinandersetzungen bringen. Die dargestellte fachliche Auffassung wird im Übrigen auch von der Abteilung BD5 – Vermessung und Geoinformation des Amtes der NÖ Landesregierung vertreten. WKNÖ Lüftungsanlagen/kontrollierte Wohnbelüftung Ein wesentlicher Ansatz des Initiativantrages ist die Deregulierung. Wir schlagen daher vor, dass Lüftungsanlagen im Ein- und Zweifamilienhausbereich (bis 500 m2 Wohnnutzfläche) von der Bewilligungspflicht in die Anzeigepflicht übernommen werden, da hier eine Anzeigepflicht als ausreichen erachtet wird. Aufstellung von Feuerungsanlagen (§ 14 Z 5) Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 I (§ 14 Z 6) Auch diese beiden Vorhaben sind derzeit bewilligungspflichtig. Im Sinne einer Deregulierung wird für Feuerungsanlagen bis zu 400 kw sowie für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von bis zu 5.000 I in doppelwandigen und brandbeständigen Behältern eine Anzeigepflicht für ausreichend erachtet. 73 Aufstellung von Einzelöfen Derzeit dürfen in Österreich nur solche Kleinfeuerungsanlagen in Verkehr gebracht werden, die den Kriterien gem. § 59 Abs.2 bzw. § 58 Abs. 2 NÖ BO entsprechen. Eine Kontrolle ist derzeit faktisch so gut wie nicht möglich, da die Aufstellung von Einzelöfen derzeit weder anzeige- noch bewilligungspflichtig ist (§ 17 Abs. 1 Z 6 NÖ BO). Damit kann es bei unsachgemäßer Aufstellung oder bei Verwendung ungeeigneter (den einschlägigen gesetzlichen Kriterien nicht entsprechenden) Einzelöfen zu einer massiven Brandgefahr kommen, was dem Aufsteller bzw. Verwender (Konsument) in der Regel weder bewusst noch erkennbar ist. Aufgrund dieses Gefahrenpotentiales besteht die Wirtschaftskammer NÖ auf ihrer bereits mehrfach vorgebrachten Forderung, die Aufstellung von Einzelöfen als eigenen Tatbestand in der Bauordnung zu integrieren im Sinne einer möglichst einfachen und unbürokratischen Vorgangsweise wäre eine Aufnahme als meldepflichtiges Vorhaben (§ 16a NÖ BO) zweckmäßig. ThM Die NÖ Bauordnung 1996 hat bereits eine ganze Reihe von Novellierungen erfahren und aktuell stehen abermals mehrere Änderungen an. Jedoch hatte bislang in keiner der Novellen das Gemeinschaftsrecht hinsichtlich des Natur- und Artenschutzes Einzug in die Bauordnung gefunden. Zwar definiert § 1 Abs. 2 Z. 2 NÖ BauO 1996, daß durch dieses Gesetz die Vorschriften, wonach für Bauvorhaben zusätzliche Bewilligungen erforder1ich sind (z.B. Gewerbe-, Wasser-, Naturschutz- und Umweltschutzrecht), nicht berührt werden, dies steht jedoch nicht im Einklang mit den maßgeblichen europäischen Richtlinien. Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 92143/EWG (FFH-Richtlinie) legt fest: "Plane oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Planen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Vertraglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vertraglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.". Nach den aktuellen Regelungen in der NÖ BauO 1996 stimmen die einzelstaatlichen Behörden (hier die lokalen Baubehörden) einem Projekt - nämlich dem Bauvorhaben - zu, ohne daß sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Auf Basis dieses Baubewilligungsbescheides erhält der Bauwerber das Recht, das Bauvorhaben zu realisieren. Es soll deshalb der Vorschlag eingebracht werden, daß in der NÖ Bauordnung festgeschrieben wird, daß für Vorhaben in Natura 2000-Gebieten (Gebiete entsprechend der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG bzw. .2009/147/EG) eine Naturverträglichkeitserklärung zu den Einreichunterl agen gehören bzw. zwingend von der Baubehörde im Rahmen der Vorprüfung (§ 20 NÖ BauO 1996) nachgefordert werden und jedenfalls vor der Bauverhandlung vorliegen muß. Auch sollte der Öffentlichkeit ein Stellungnahmerecht eingeräumt werden.