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58 DHZ PRAXIS
HPA Prüfungswissen
Rechtlich korrekt
(be-)handeln – Teil 2
SCHON IN FOLGENDER Formulie-
rung in § 630 h (4) BGB wird die sonst sehr
allgemein gehaltene Sorgfaltspflicht konkretisiert: „War ein Behandelnder für die
von ihm vorgenommene Behandlung nicht
befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.“
Der Gesetzgeber verlangt von Heilpraktikern also dieselbe Sorgfalt wie von Ärzten, sowohl in der Diagnostik als auch Behandlung. Das bedeutet: Sie müssen alle
zur Bestätigung eines Verdachts notwendigen Untersuchungen durchführen bzw.
veranlassen, mögliche andere Diagnosen
ausschließen (auch und besonders Infektionskrankheiten!) und den Patienten an
einen Kollegen oder Arzt zur (Mit-)Untersuchung überweisen, wenn Sie an die
Grenzen Ihrer Kompetenz stoßen. Dasselbe gilt für die Behandlung: Jede Behandlung muss State of the Art erfolgen, also
nach dem aktuellsten Erkenntnisstand und
unter Berücksichtigung größtmöglicher Sicherheit für den Patienten (z. B. Einhaltung
von Hygienerichtlinien bei Injektionen
bzw. Infusionen). Selbstverständlich kann
der Patient voraussetzen, dass Sie hinreichend ausgebildet sind und die Grundlagen und Anwendung des Behandlungsverfahrens umfassend beherrschen, die Grenzen einer Behandlungsmethode abschätzen
sowie Nutzen und Risiko abwägen können
– und sich Ihrer eigenen Grenzen als Behandelnder bewusst sind.
Als Heilpraktiker sind Sie gesetzlich
nicht zur Behandlung verpflichtet. Sie können es also ablehnen, eine Behandlung vorzunehmen bzw. eine Behandlungsmethode anzuwenden, wenn Sie der Ansicht sind,
dass Ihre Fertigkeiten/Möglichkeiten da-
für nicht ausreichen. Allerdings müssen Sie
in Notfällen Erste Hilfe leisten.
Dokumentationspflicht
§ 630 f BGB verpflichtet Sie, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der
Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Die Aufbewahrungspflicht nach Ende der Behandlung beträgt 10 Jahre, soweit nicht nach
anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Sie müssen dem Gesetz zufolge alles in der Patientenakte dokumentieren, was in Bezug auf die derzeitige und künftige Diagnose und Behandlung wichtig ist. Dazu gehören neben dem
Datum des Besuchs des Patienten beispielsweise die Symptome, wegen denen
er Sie aufsucht, Ihre Anamnese, Ihre diagnostischen Maßnahmen, die daraus resultierenden Untersuchungsergebnisse bzw.
Befunde, alle Labor- und Fremdbefunde,
alle weiteren geplanten diagnostischen
Maßnahmen (Ihre sowie von Mitbehandelnden), Ihre Diagnose und die geplante
Behandlung, die Aufklärung hierüber und
die Einwilligung dafür, jeder Schritt Ihrer
Behandlung und deren Ergebnisse/Wirkungen, jedes von Ihnen angewandte/verordnete Präparat mit Dosierung und Applikationsart, jeder manuelle Griff, eventuelle Zwischenfälle während der Behandlung, Allergien bzw. Unverträglichkeiten,
ebenso die bestehende Medikation, ggf.
weitere geplante diagnostische und therapeutische Maßnahmen. Ebenso müssen
Arztbriefe (sofern vorhanden auch Fremdbefunde) in der Patientenakte aufbewahrt
werden.
Kommt es zu einem Behandlungsfehlervorwurf, müssen Sie anhand der Dokumentation lückenlos und schlüssig Ihre Be-
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SORGFALTS- UND DOKUMENTATIONSPFLICHT
handlung belegen können! Es ist ratsam,
für die Routine-Behandlungsschritte
Checklisten vorzuhalten, die belegen, wie
eine Behandlung, z. B. Injektion, in Ihrer
Praxis durchgeführt wird.
Dem Patienten wird das Recht eingeräumt, auf Verlangen unverzüglich Einsicht
in die ihn betreffende Patientenakte zu erhalten (§ 630 g BGB).
Sollte es zu einem Behandlungsfehlervorwurf kommen, müssen Sie als Behandelnder beweisen, dass Sie eine Einwilligung in die Behandlung gemäß § 630 d BGB
eingeholt haben und entsprechend den Anforderungen in § 630 e BGB den zu behandelnden Patienten aufgeklärt haben. Die
Beweislast regelt § 630 h BGB. Haben Sie
eine medizinisch gebotene wesentliche
Maßnahme und ihr Ergebnis nicht in der
Patientenakte vermerkt oder ist die Patientenakte nicht vorhanden, wird vermutet, dass Sie diese Maßnahme nicht vorgenommen haben.
Dieser Artikel ist online zu finden:
http://dx.doi.org/10.1055/s-0034-1389254
HP Siegfried Kämper, Gelsenkirchen
ABKÜRZUNGEN
o. B.
ohne Befund
n. v.
nicht vorhanden
==>
Folge davon war
↑(↑)
erhöht (stark)
↓(↓)
erniedrigt (stark)
s. f.
schmerzfrei
s. g.
seitengleich
n. m.
nicht möglich
+/-positiv/negativ
NS
neurologischer Status
lt. Pat.
laut Patientenangabe
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