Was könnte man tun, um Mobbing einzudämmen? Statistiken zeigen nur zu deutlich, wie viele Arbeitnehmer aller Berufsgruppen an psychischen und oft daraus entstehenden physischen Krankheiten leiden. Dafür müssen Krankenkassen Kosten in dreistelliger Millionenhöhe, wenn nicht gar in Milliardenhöhe, jährlich aufbringen. Eine der Hauptursachen ist Mobbing am Arbeitsplatz. Insbesondere für Mobbing sind häufig Arbeitgeber ursächlich, die sich „keinen Deut darum scheren“, wie es ihren Arbeitnehmern geht, ja Mobbing teilweise sogar selbst als Mittel einsetzten, um Personal los zu werden. Da wir uns hauptsächlich um Polizeiangehörige der Länder und des Bundes kümmern, kann ich leider nur bestätigen, dass diese „Verfahrensweisen“ auch dort nicht unüblich sind. Einzelheiten über solche „Taktiken“ könnt ihr verschiedenen Homepages und der Presse entnehmen. Ich möchte hier darauf nicht näher eingehen. Erst im April 2011 hat der Petitionsausschuss des Bundestages die Eingaben mehrerer Antragssteller auf ein „Antimobbinggesetz“ bzw. einen Strafparagraphen gegen Mobbing für Deutschland abgelehnt. Auf der Homepage von Klaus-Dieter May (www.mobbing-web.de ) unter dem Link http://www.mobbing-checker.de/downloads/keinantimobbinggesetzindeutschland.pdf könnt ihr die Begründung des Ausschusses nachlesen. Es wird wieder auf gültige Rechtsnormen, Freiwilligkeit und Prävention gesetzt, obwohl die Mobbingopfer jährlich ständig zunehmen. Klar, bis ein solches „brandneues“ Gesetz durch Gerichtsurteile praktisch anwendbar wäre, könnten noch Jahre vergehen. Trotzdem würde es zu einer gewissen Rechtssicherheit beitragen und Arbeitgebern „handfeste Gründe“ für die „Freiwilligkeit“ von Hilfestellungen bei Mobbing, die in der Praxis eben kaum funktionieren, liefern. Nun haben die Politiker ihre Chance vertan und man muss sich etwas anderes einfallen lassen, um den Mobbingopfern wirksam zu helfen. Die Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin macht viele gute Vorschläge, hauptsächlich auch wieder auf Betriebsvereinbarungen und Freiwilligkeit basierend. Sie schreibt wörtlich zu dem Thema Prävention und Sanktionen: „Die Kenntnis um die Zusammenhänge ist ein zentraler Ansatzpunkt für präventive Maßnahmen und die Konfliktlösung: • • umfassende Informationen für Führungskräfte und Mitarbeiter über Ursachen und Auswirkungen von Mobbing die Schaffung von Organisationsstrukturen, die eine erfolgreiche Konfliktbewältigung begünstigen und ihr nicht im Wege stehen oder gar • erst zu Konflikten führen (z.B. Entwicklung einer mitarbeitergerechten, angstfreien Führungskultur, Selbstorganisation, Personalentwicklung, partizipativer Führungsstil des Vorgesetzten, offene Kommunikation, regelmäßige Mitarbeitergespräche) Abschluss von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, aufgrund derer innerbetrieblich ein Klima erzeugt wird, das deutlich macht, dass derjenige, der "mobbt", mit Sanktionen zu rechnen hat. Geboten sind Präventionsmaßnahmen zuletzt deshalb, da sich andernfalls eine Haftung des Arbeitgebers unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens (Fürsorgepflicht laut Arbeitsschutzgesetz) ergeben könnte. Außerdem muss der Arbeitgeber bei entsprechender Beweislage rechtliche Maßnahmen wie Ermahnung, Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung ergreifen. Mobbing ist arbeitsrechtlich verboten. Es ist als Eingriff in das durch Artikel 1 und 2 Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre und die Gesundheit anzusehen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet explizit Diskriminierung im Berufsleben. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht zudem die Personalvertretung und Arbeitgeber in der Pflicht, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern (§75). Mobbing ist in der Regel strafbar. Die einschlägigen Handlungen erfüllen beispielsweise den Straftatbestand der Körperverletzung, der Beleidigung, der üblen Nachrede, der Verleumdung oder der Nötigung. In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 8 AZR 593/06) hat das Gericht einen Anspruch auf Schmerzensgeld bei Mobbing festgestellt. Demnach hat ein Arbeitnehmer, der von seinem Vorgesetzten gemobbt wird und erkrankt, Anspruch auf Schmerzensgeld und gegebenenfalls auch auf eine Versetzung, sofern ein gleichwertiger Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden ist. Einen praxisbezogenen Überblick zum Thema "Mobbing und Arbeitsschutz" unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung bietet eine Abhandlung von August 2009 von Georg Lorenz, Abteilungsleiter Recht beim Staatlichen Bauamt ErlangenNürnberg.“ Wie heißt es da noch mal: „Mobbing ist in der Regel strafbar. Die einschlägigen Handlungen erfüllen beispielsweise den Straftatbestand der Körperverletzung, der Beleidigung, der üblen Nachrede, der Verleumdung oder der Nötigung“. Das ist natürlich pure Augenwischerei weil reine Theorie. Die Praxis ist eine ganz andere: Bei den eingangs erwähnten Straftaten handelt es sich ausnahmslos um Antragsdelikte, die von den Staatsanwaltschaften nur verfolgt werden, wenn innerhalb von drei Monaten Strafantrag gestellt wurde! Das wird hier nicht erwähnt. Bis ein Opfer überhaupt merkt, dass es gemobbt wird und dann noch zu einer Anzeige fähig ist, vergehen jedoch meist viele Monate. Bis dahin sind die Antragsfristen fast immer verstrichen. Man kann es auch drastischer darstellen: Tagtäglich laufen lächelnd und erhobenen Hauptes tausende von Straftätern durch unsere Betriebe, Produktionshallen und Büros, weil die untätige Politik, hoffentlich unbewusst, nichts unternimmt, dass diese Täter auch praktisch strafrechtlich belangt werden können. Einerseits schreien alle Politiker auf, wenn mal wieder ein betrunkener und oft dadurch verwirrter Jugendlicher einen völlig unbeteiligten Passanten verprügelt (was ich hiermit absolut nicht verharmlosen möchte), andererseits werden tagtäglich Menschen durch Mobbingstraftäter oft dauerhaft an ihrer Gesundheit geschädigt und die Politik schaut tatenlos zu. Sie vertraut lieber darauf, dass diese „Menschen“ doch bitte freiwillig mit ihren Straftaten aufhören mögen! Was kann man also tun, um der „Freiwilligkeit“ der Arbeitgeber und Dienstherren sowie der Mobbingstraftäter etwas auf die Sprünge zu helfen? Ich wiederhole mich zur Verdeutlichung hier nochmals: Da es in der Natur der Sache liegt, dass es oft viele Monate oder gar Jahre dauert, bis Mobbinghandlungen (wenn überhaupt) zivil- wie strafrechtlich verfolgt werden können, -die Geschädigten brauchen einfach zu lange, bis sie stabil genug sind, sich zur Wehr zu setzten-, sind die Strafantragsfristen von 3 Monaten schon längst verstrichen, eine strafrechtliche Verfolgbarkeit der Täter ist also ausgeschlossen. Öffentliches Interesse wird in der Regel von den Staatsanwaltschaften nicht gesehen, weshalb diese Straftäter auch generell ihrer gerechten Strafe entgehen. Wir sind uns ja alle einig, Mobbing verursacht Krankheiten mit oft dauerhaften psychischen und physischen Schäden und so auch immens hohe Krankenkosten. Damit wird durch strafrechtlich fast nie zu belangende „Mobbingstraftäter“ quasi ungestraft die Allgemeinheit geschädigt. Wenn das nicht geeignet ist, alleine diese Kosten und somit die Krankenkassenbeiträge für jeden von uns zu reduzieren, weiß ich auch nicht, was noch nötig ist, damit es im öffentlichen Interesse liegt? Würde man im StGB im Bereich der Antragsdelikte einen Absatz einfügen, der Antragsdelikte bei Mobbingverdacht zu Offizialdelikten erklärt, wäre schon große Abhilfe geschaffen. Es ginge aber noch einfacher, würden die Staatsanwaltschaften per VWV, oder wie auch immer, zwingend angewiesen, bei Mobbingverdacht generell öffentliches Interesse anzunehmen, wäre der gleiche Effekt erzielt. So würden die viel zu kurzen Strafantragsfristen wegfallen und die wesentlich längere Verfolgungsverjährung an ihre Stelle treten. Klartext: Dann wären die typischen „Mobbingstraftaten“ auf ganz einfache Art und Weise mindestens 3 Jahre (Verjährungsfrist für die Antragsdelikte) statt jetzt nur 3 Monate verfolgbar. Ein nicht zu unterschätzender Nebeneffekt wäre, Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln zukünftig in Mobbingfällen. Das erhöht den Druck auf Arbeitgeber und Mobber, aber auch auf Zeugen. Es käme zu Strafverfahren, in denen die Zeugen auf Ihre Wahrheitspflicht hin belehrt würden und –auch schon fahrlässigeFalschaussagen hätten die bekannten schwerwiegenden Konsequenzen für solche „Zeugen“. Unter diesem Druck würden zukünftig mehr Zeugen die Wahrheit sagen (müssen) und die Beweisführung wäre wesentlich einfacher, als bisher. Dass das natürlich gerade wieder für die Ermittlungsbehörden intern neues Konfliktpotential bedeuten würde, ist wohl klar. Schleswig-Holstein hat da ein Modell gegen Mobbing entwickelt, das auch in leicht abgewandelter Form hierbei Abhilfe schaffen könnte. Über dieses Modell, in dem eine solche Gesetzesänderung natürlich noch nicht berücksichtigt wird, möchte ich aber zu einem späteren Zeitpunkt berichten, wenn ich von den Kolleginnen und Kollegen aus Kiel das „go“ dazu erhalten habe. Es würde aber sowieso eine neue Ermittlungs- bzw. Dienststelle für Ermittlungsbehörden des Bundes und jedes Bundesland bedeuten, die dem Modell in Schleswig-Holstein ähnlich sein könnte. Abgeschlossene Strafverfahren hätten auch positiven Einfluss auf zivilrechtliche Klagen, wenn Schadensersatzansprüche nicht sogar schon im Zuge des Adhäsionsverfahrens im Strafverfahren mit erledigt werden könnten. Da es sich bei Mobbingstraftätern fast ausnahmslos um „normale Menschen“ und keine hartgesottenen Straftäter handelt, würde hier mittelfristig auch noch ein Abschreckungseffekt erzielt werden. Eine weitere Möglichkeit, den Arbeitgebern auf die Sprünge zu helfen um Mobber schon betriebsintern zu sanktionieren, bevor Mobbing bei den Opfern überhaupt größere Schäden verursachen könnte, hätten unsere Krankenkassen. Die Politik müsste dazu allerdings bei den Krankenkassen ansetzten und sie mal wesentlich deutlicher auf ihre Pflichten hinweisen, ja sie veranlassen, ihren Pflichten den Versicherungsnehmern gegenüber endlich nach zu kommen. Freiwillig machen es die wenigsten. Hier aber ein positives Beispiel: Ich kümmere mich zwar hauptsächlich um Polizistinnen und Polizisten, hin und wieder werde ich aber auch von anderen Mobbingopfern kontaktiert. Im letzten Jahr wandte sich ein Angestellter einer gemeinnützigen Einrichtung wegen Mobbings an mich. Er war psychisch bereits schwer erkrankt und schon seit Monaten arbeitsunfähig. Ich versuchte ihm Hilfestellung zu geben, doch alle meine Bemühungen halfen nur sehr bedingt. Er blieb weiterhin arbeitsunfähig, weil der Arbeitgeber, der mehrere Einrichtungen betreibt, nichts unternahm, um ihm zu helfen. Der Arbeitgeber kam seinen Verpflichtungen nicht nach, zum Beispiel ihn in einer anderen seiner Einrichtungen wieder einzugliedern. Er reagierte selbst auf Forderungen des Rechtsanwaltes des Mobbingopfers nicht. Überraschend, insbesondere für mich, kam ihm eine kleine Krankenversicherung, die Hanseatische Krankenversicherung Hamburg, zu Hilfe. Die dortige Sachbearbeiterin setzte sich mit dem Versicherten in Verbindung und erkundigte sich nach der Ursache seiner langen psychischen Erkrankung. „Mein Mobbingopfer“ erklärte der Sachbearbeiterin, was ihm widerfahren ist und warum er sich immer noch nicht in der Lage sah, unter diesen Bedingungen seine Arbeit in der gleichen Einrichtung, in dem gleichen Team, wieder auf zu nehmen. Daraufhin setzte sich die Sachbearbeiterin der HEK mit dem Arbeitgeber in Verbindung und erkundigte sich, ob er denn auch schon alle Maßnahmen ausgeschöpft hätte, zu denen er ja schließlich verpflichtet sei. Der Arbeitgeber wurde offensichtlich umgehend hellhörig. Hier könnte ja eine Regressforderung seitens des Arbeitnehmers oder der Krankenkasse drohen, denn er war schließlich für die lange Arbeitsunfähigkeit des Angestellten durch sein Unterlassen mit Schuld. In kürzester Zeit kam es zu einem Gespräch zwischen dem Mobbingopfer, seinem Anwalt und dem Arbeitgeber. Er bot ihm sofort Wiedereingliederungsmaßnahmen an und heute arbeitet er wieder glücklich und zufrieden in einer anderen Einrichtung des gleichen Arbeitgebers. Wäre der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen sofort nachgekommen, wäre ein Mensch gar nicht erst so krank geworden und ganz nebenbei hätte eine Krankenkasse weniger Kostenaufwand gehabt. „Mein Mobbingopfer“ erlaubte mir, mit der Sachbearbeiterin der HEK Kontakt auf zu nehmen. Sie erklärte mir, dass diese Verfahrensweise in solchen Fällen in ihrer Krankenkasse nicht unüblich sei. Wenn der Versicherte Auskunft erteilt und es sich herausstellt, dass die Ursache einer psychischen Erkrankung im Arbeitsbereich läge, würden sie sich generell an den Arbeitgeber wenden und ihn auf seine Pflichten hinweisen. Das hätte schon oft funktioniert wie im Fall „meines Mobbingopfers“. Zu Regressforderungen gegen einen Arbeitgeber sei es jedoch auch bei Ihnen noch nie gekommen, auch wenn der diesen „Wink mit dem Zaunpfahl“ nicht verstand. Dieses Modell machte mich neugierig und ich erkundigte mich auch bei anderen Versicherungen. Wenn ich denn überhaupt eine Antwort erhielt, war diese durch die Bank weg, dass man so etwas bei ihnen nicht praktiziere. Meine eigene Krankenversicherung, die DEBEKA, hielt den Vorschlag zwar für sehr interessant, so eine Vorgehensweise würde bei ihnen jedoch auch zukünftig nicht in Erwägung gezogen. Nicht nur ich frage mich, warum eigentlich? Die Krankenkassen zahlen jährlich Unsummen für die Folgen von Mobbing. Dr. jur. Frank Sievert, Rechtsanwalt in Hamburg, beschreibt die Pflichten der Krankenkassen, insbesondere zur „Amtshaftung“, auf seiner Homepage www.mobbing-anwalt-hamburg.de am 18.02.2006 sehr ausführlich. Demnach hätte ein Mobbingopfer einen Anspruch auf Amtshaftung gegen seine Krankenkasse, wenn diese ihre Plichten den zuständigen Stellen gegenüber (Meldepflicht gegenüber dem Unfallversicherungsträger über „aus den Arbeitsbedingungen resultierende Gesundheitsgefahren“) nicht nachkommt. Und: „Mobbing ist eine arbeitsbedingte Gesundheitsgefahr“ Lt. Dr. Sievert wurde diese Möglichkeit leider noch nicht praktiziert. Trotzdem könnten so Schadensersatzansprüche gegen einen Arbeitgeber und/oder Mobber auch von einer Krankenkasse eingefordert werden, wenn die beiden erstgenannten nicht zahlungsfähig sind. Wie aber steht es mit der Plicht einer Krankenkasse ihren Versicherten gegenüber (ich denke hier z. B. an Garantenpflichten, wenn gesetzliche Vorschriften fehlen) gesundheitliche und finanzielle Schäden von diesen abzuwenden? Eine Krankenkasse zahlt neben der Lohnfortzahlung auch die ärztlichen und sonstigen Leistungen, die ein Arbeitgeber durch aktives Tun oder Unterlassen in einem Mobbingfall verursacht hat. Dadurch werden alle Versicherungsnehmer geschädigt und sei es auch nur durch die hohen Krankenkassenbeiträge. Dass der Arbeitgeber dem Mobbingopfer gegenüber schadensersatzpflichtig ist, haben schon viele Gerichtsurteile bestätigt. Ist dieser Arbeitgeber dann nicht auch der Krankenkasse und somit allen Beitragszahlern gegenüber schadensersatzpflichtig? Müsste also die Krankenkasse nicht auch aktiv auf den Arbeitgeber zu gehen – möglicherweise auch nur mit Einverständnis des Versicherten-, um ihn an seine Pflichten bei Mobbing zu erinnern. Müsste eine Krankenkasse, wenn der Arbeitgeber diesen trotzdem nicht nachkommt, auch im Interesse aller Versicherungsnehmer, nicht auch den Arbeitgeber des Mobbingopfers auf Schadensersatz verklagen? Soweit ist bisher nicht einmal die rege HEK gegangen. Aber warum eigentlich nicht? Ich glaube, alleine mit diesen zwei Maßnahmen, -Antragsdelikte bei Mobbingverdacht zu Offizialdelikten erklären und die Krankenkassen zu aktivem Handeln im Interesse der Mobbingopfer und somit ihrer ganzen Versicherungsnehmer zu verpflichten-, würden die Kassen mittelfristig sehr viel Geld sparen. Viel wichtiger aber noch, so würden mittelfristig viele Menschen gar nicht erst so krank werden und dass wäre das –zugegeben nicht gerade kleine- Ziel, das wir gemeinsam versuchen sollten, zu erreichen. Wären das keine präventiven Maßnahmen, auch im Sinne der INQA? Nur diesmal praktikable, sogar fast mit Erfolgsgarantie! Jürgen Lanuschny, Selbsthilfegruppe – Mobbing bei der Polizei