Was könnte man tun, um Mobbing einzudämmen

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Was könnte man tun, um Mobbing einzudämmen?
Statistiken zeigen nur zu deutlich, wie viele Arbeitnehmer aller Berufsgruppen an
psychischen und oft daraus entstehenden physischen Krankheiten leiden. Dafür
müssen Krankenkassen Kosten in dreistelliger Millionenhöhe, wenn nicht gar in
Milliardenhöhe, jährlich aufbringen.
Eine der Hauptursachen ist Mobbing am Arbeitsplatz.
Insbesondere für Mobbing sind häufig Arbeitgeber ursächlich, die sich „keinen Deut
darum scheren“, wie es ihren Arbeitnehmern geht, ja Mobbing teilweise sogar selbst
als Mittel einsetzten, um Personal los zu werden.
Da wir uns hauptsächlich um Polizeiangehörige der Länder und des Bundes
kümmern, kann ich leider nur bestätigen, dass diese „Verfahrensweisen“ auch dort
nicht unüblich sind. Einzelheiten über solche „Taktiken“ könnt ihr verschiedenen
Homepages und der Presse entnehmen. Ich möchte hier darauf nicht näher
eingehen.
Erst im April 2011 hat der Petitionsausschuss des Bundestages die Eingaben
mehrerer Antragssteller auf ein „Antimobbinggesetz“ bzw. einen Strafparagraphen
gegen Mobbing für Deutschland abgelehnt.
Auf der Homepage von Klaus-Dieter May (www.mobbing-web.de ) unter dem Link
http://www.mobbing-checker.de/downloads/keinantimobbinggesetzindeutschland.pdf
könnt ihr die Begründung des Ausschusses nachlesen.
Es wird wieder auf gültige Rechtsnormen, Freiwilligkeit und Prävention gesetzt,
obwohl die Mobbingopfer jährlich ständig zunehmen.
Klar, bis ein solches „brandneues“ Gesetz durch Gerichtsurteile praktisch anwendbar
wäre, könnten noch Jahre vergehen.
Trotzdem würde es zu einer gewissen Rechtssicherheit beitragen und Arbeitgebern
„handfeste Gründe“ für die „Freiwilligkeit“ von Hilfestellungen bei Mobbing, die in
der Praxis eben kaum funktionieren, liefern.
Nun haben die Politiker ihre Chance vertan und man muss sich etwas
anderes einfallen lassen, um den Mobbingopfern wirksam zu helfen.
Die Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin macht viele gute Vorschläge, hauptsächlich auch
wieder auf Betriebsvereinbarungen und Freiwilligkeit basierend. Sie schreibt wörtlich
zu dem Thema
Prävention und Sanktionen:
„Die Kenntnis um die Zusammenhänge ist ein zentraler Ansatzpunkt für präventive
Maßnahmen und die Konfliktlösung:
•
•
umfassende Informationen für Führungskräfte und Mitarbeiter über
Ursachen und Auswirkungen von Mobbing
die Schaffung von Organisationsstrukturen, die eine erfolgreiche
Konfliktbewältigung begünstigen und ihr nicht im Wege stehen oder gar
•
erst zu Konflikten führen (z.B. Entwicklung einer mitarbeitergerechten,
angstfreien Führungskultur, Selbstorganisation, Personalentwicklung,
partizipativer Führungsstil des Vorgesetzten, offene Kommunikation,
regelmäßige Mitarbeitergespräche)
Abschluss von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, aufgrund derer
innerbetrieblich ein Klima erzeugt wird, das deutlich macht, dass
derjenige, der "mobbt", mit Sanktionen zu rechnen hat.
Geboten sind Präventionsmaßnahmen zuletzt deshalb, da sich andernfalls eine
Haftung des Arbeitgebers unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens
(Fürsorgepflicht laut Arbeitsschutzgesetz) ergeben könnte. Außerdem muss der
Arbeitgeber bei entsprechender Beweislage rechtliche Maßnahmen wie Ermahnung,
Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung ergreifen.
Mobbing ist arbeitsrechtlich verboten. Es ist als Eingriff in das durch Artikel 1 und 2
Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre und die
Gesundheit anzusehen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet
explizit Diskriminierung im Berufsleben. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht zudem
die Personalvertretung und Arbeitgeber in der Pflicht, die freie Entfaltung der
Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern (§75).
Mobbing ist in der Regel strafbar. Die einschlägigen Handlungen erfüllen
beispielsweise den Straftatbestand der Körperverletzung, der Beleidigung, der üblen
Nachrede, der Verleumdung oder der Nötigung.
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Aktenzeichen:
Bundesarbeitsgericht 8 AZR 593/06) hat das Gericht einen Anspruch auf
Schmerzensgeld bei Mobbing festgestellt. Demnach hat ein Arbeitnehmer, der von
seinem Vorgesetzten gemobbt wird und erkrankt, Anspruch auf Schmerzensgeld und
gegebenenfalls auch auf eine Versetzung, sofern ein gleichwertiger Arbeitsplatz im
Betrieb vorhanden ist.
Einen praxisbezogenen Überblick zum Thema "Mobbing und Arbeitsschutz" unter
Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung bietet eine Abhandlung von August
2009 von Georg Lorenz, Abteilungsleiter Recht beim Staatlichen Bauamt ErlangenNürnberg.“
Wie heißt es da noch mal:
„Mobbing ist in der Regel strafbar. Die einschlägigen Handlungen erfüllen
beispielsweise den Straftatbestand der Körperverletzung, der Beleidigung,
der üblen Nachrede, der Verleumdung oder der Nötigung“.
Das ist natürlich pure Augenwischerei weil reine Theorie. Die Praxis ist eine ganz
andere:
Bei den eingangs erwähnten Straftaten handelt es sich ausnahmslos um
Antragsdelikte, die von den Staatsanwaltschaften nur verfolgt werden, wenn
innerhalb von drei Monaten Strafantrag gestellt wurde! Das wird hier nicht erwähnt.
Bis ein Opfer überhaupt merkt, dass es gemobbt wird und dann noch zu einer
Anzeige fähig ist, vergehen jedoch meist viele Monate. Bis dahin sind die
Antragsfristen fast immer verstrichen.
Man kann es auch drastischer darstellen:
Tagtäglich laufen lächelnd und erhobenen Hauptes tausende von Straftätern durch
unsere Betriebe, Produktionshallen und Büros, weil die untätige Politik, hoffentlich
unbewusst, nichts unternimmt, dass diese Täter auch praktisch strafrechtlich belangt
werden können.
Einerseits schreien alle Politiker auf, wenn mal wieder ein betrunkener und oft
dadurch verwirrter Jugendlicher einen völlig unbeteiligten Passanten verprügelt (was
ich hiermit absolut nicht verharmlosen möchte), andererseits werden
tagtäglich Menschen durch Mobbingstraftäter oft dauerhaft an ihrer Gesundheit
geschädigt und die Politik schaut tatenlos zu.
Sie vertraut lieber darauf, dass diese „Menschen“ doch bitte freiwillig mit ihren
Straftaten aufhören mögen!
Was kann man also tun, um der „Freiwilligkeit“ der Arbeitgeber und Dienstherren
sowie der Mobbingstraftäter etwas auf die Sprünge zu helfen?
Ich wiederhole mich zur Verdeutlichung hier nochmals:
Da es in der Natur der Sache liegt, dass es oft viele Monate oder gar Jahre dauert,
bis Mobbinghandlungen (wenn überhaupt) zivil- wie strafrechtlich verfolgt werden
können, -die Geschädigten brauchen einfach zu lange, bis sie stabil genug sind, sich
zur Wehr zu setzten-, sind die Strafantragsfristen von 3 Monaten schon längst
verstrichen, eine strafrechtliche Verfolgbarkeit der Täter ist also ausgeschlossen.
Öffentliches Interesse wird in der Regel von den Staatsanwaltschaften nicht gesehen,
weshalb diese Straftäter auch generell ihrer gerechten Strafe entgehen.
Wir sind uns ja alle einig, Mobbing verursacht Krankheiten mit oft dauerhaften
psychischen und physischen Schäden und so auch immens hohe
Krankenkosten.
Damit wird durch strafrechtlich fast nie zu belangende „Mobbingstraftäter“ quasi
ungestraft die Allgemeinheit geschädigt.
Wenn das nicht geeignet ist, alleine diese Kosten und somit die
Krankenkassenbeiträge für jeden von uns zu reduzieren, weiß ich auch nicht, was
noch nötig ist, damit es im öffentlichen Interesse liegt?
Würde man im StGB im Bereich der Antragsdelikte einen Absatz einfügen, der
Antragsdelikte bei Mobbingverdacht zu Offizialdelikten erklärt, wäre schon große
Abhilfe geschaffen.
Es ginge aber noch einfacher, würden die Staatsanwaltschaften per VWV, oder
wie auch immer, zwingend angewiesen, bei Mobbingverdacht generell
öffentliches Interesse anzunehmen, wäre der gleiche Effekt erzielt. So würden
die viel zu kurzen Strafantragsfristen wegfallen und die wesentlich längere
Verfolgungsverjährung an ihre Stelle treten.
Klartext: Dann wären die typischen „Mobbingstraftaten“ auf ganz einfache Art
und Weise mindestens 3 Jahre (Verjährungsfrist für die Antragsdelikte) statt jetzt
nur 3 Monate verfolgbar.
Ein nicht zu unterschätzender Nebeneffekt wäre, Polizei und Staatsanwaltschaft
ermitteln zukünftig in Mobbingfällen. Das erhöht den Druck auf Arbeitgeber und
Mobber, aber auch auf Zeugen. Es käme zu Strafverfahren, in denen die Zeugen auf
Ihre Wahrheitspflicht hin belehrt würden und –auch schon fahrlässigeFalschaussagen hätten die bekannten schwerwiegenden Konsequenzen für solche
„Zeugen“. Unter diesem Druck würden zukünftig mehr Zeugen die Wahrheit sagen
(müssen) und die Beweisführung wäre wesentlich einfacher, als bisher.
Dass das natürlich gerade wieder für die Ermittlungsbehörden intern neues
Konfliktpotential bedeuten würde, ist wohl klar.
Schleswig-Holstein hat da ein Modell gegen Mobbing entwickelt, das auch in leicht
abgewandelter Form hierbei Abhilfe schaffen könnte. Über dieses Modell, in dem eine
solche Gesetzesänderung natürlich noch nicht berücksichtigt wird, möchte ich aber
zu einem späteren Zeitpunkt berichten, wenn ich von den Kolleginnen und Kollegen
aus Kiel das „go“ dazu erhalten habe.
Es würde aber sowieso eine neue Ermittlungs- bzw. Dienststelle für
Ermittlungsbehörden des Bundes und jedes Bundesland bedeuten, die dem Modell in
Schleswig-Holstein ähnlich sein könnte.
Abgeschlossene Strafverfahren hätten auch positiven Einfluss auf zivilrechtliche
Klagen, wenn Schadensersatzansprüche nicht sogar schon im Zuge des
Adhäsionsverfahrens im Strafverfahren mit erledigt werden könnten.
Da es sich bei Mobbingstraftätern fast ausnahmslos um „normale Menschen“ und
keine hartgesottenen Straftäter handelt, würde hier mittelfristig auch noch ein
Abschreckungseffekt erzielt werden.
Eine weitere Möglichkeit, den Arbeitgebern auf die Sprünge zu helfen um Mobber
schon betriebsintern zu sanktionieren, bevor Mobbing bei den Opfern überhaupt
größere Schäden verursachen könnte, hätten unsere Krankenkassen.
Die Politik müsste dazu allerdings bei den Krankenkassen ansetzten und sie mal
wesentlich deutlicher auf ihre Pflichten hinweisen, ja sie veranlassen, ihren Pflichten
den Versicherungsnehmern gegenüber endlich nach zu kommen. Freiwillig machen
es die wenigsten.
Hier aber ein positives Beispiel:
Ich kümmere mich zwar hauptsächlich um Polizistinnen und Polizisten, hin und
wieder werde ich aber auch von anderen Mobbingopfern kontaktiert.
Im letzten Jahr wandte sich ein Angestellter einer gemeinnützigen Einrichtung wegen
Mobbings an mich. Er war psychisch bereits schwer erkrankt und schon seit Monaten
arbeitsunfähig.
Ich versuchte ihm Hilfestellung zu geben, doch alle meine Bemühungen halfen nur
sehr bedingt. Er blieb weiterhin arbeitsunfähig, weil der Arbeitgeber, der mehrere
Einrichtungen betreibt, nichts unternahm, um ihm zu helfen. Der Arbeitgeber kam
seinen Verpflichtungen nicht nach, zum Beispiel ihn in einer anderen seiner
Einrichtungen wieder einzugliedern. Er reagierte selbst auf Forderungen des
Rechtsanwaltes des Mobbingopfers nicht.
Überraschend, insbesondere für mich, kam ihm eine kleine Krankenversicherung, die
Hanseatische Krankenversicherung Hamburg, zu Hilfe.
Die dortige Sachbearbeiterin setzte sich mit dem Versicherten in Verbindung und
erkundigte sich nach der Ursache seiner langen psychischen Erkrankung. „Mein
Mobbingopfer“ erklärte der Sachbearbeiterin, was ihm widerfahren ist und warum er
sich immer noch nicht in der Lage sah, unter diesen Bedingungen seine Arbeit in der
gleichen Einrichtung, in dem gleichen Team, wieder auf zu nehmen.
Daraufhin setzte sich die Sachbearbeiterin der HEK mit dem Arbeitgeber in
Verbindung und erkundigte sich, ob er denn auch schon alle Maßnahmen
ausgeschöpft hätte, zu denen er ja schließlich verpflichtet sei.
Der Arbeitgeber wurde offensichtlich umgehend hellhörig. Hier könnte ja eine
Regressforderung seitens des Arbeitnehmers oder der Krankenkasse drohen, denn er
war schließlich für die lange Arbeitsunfähigkeit des Angestellten durch sein
Unterlassen mit Schuld.
In kürzester Zeit kam es zu einem Gespräch zwischen dem Mobbingopfer, seinem
Anwalt und dem Arbeitgeber. Er bot ihm sofort Wiedereingliederungsmaßnahmen an
und heute arbeitet er wieder glücklich und zufrieden in einer anderen Einrichtung des
gleichen Arbeitgebers.
Wäre der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen sofort nachgekommen, wäre ein
Mensch gar nicht erst so krank geworden und ganz nebenbei hätte eine
Krankenkasse weniger Kostenaufwand gehabt.
„Mein Mobbingopfer“ erlaubte mir, mit der Sachbearbeiterin der HEK Kontakt auf zu
nehmen. Sie erklärte mir, dass diese Verfahrensweise in solchen Fällen in ihrer
Krankenkasse nicht unüblich sei. Wenn der Versicherte Auskunft erteilt und es sich
herausstellt, dass die Ursache einer psychischen Erkrankung im Arbeitsbereich läge,
würden sie sich generell an den Arbeitgeber wenden und ihn auf seine Pflichten
hinweisen.
Das hätte schon oft funktioniert wie im Fall „meines Mobbingopfers“. Zu
Regressforderungen gegen einen Arbeitgeber sei es jedoch auch bei Ihnen noch nie
gekommen, auch wenn der diesen „Wink mit dem Zaunpfahl“ nicht verstand.
Dieses Modell machte mich neugierig und ich erkundigte mich auch bei anderen
Versicherungen. Wenn ich denn überhaupt eine Antwort erhielt, war diese durch die
Bank weg, dass man so etwas bei ihnen nicht praktiziere.
Meine eigene Krankenversicherung, die DEBEKA, hielt den Vorschlag zwar für sehr
interessant, so eine Vorgehensweise würde bei ihnen jedoch auch zukünftig nicht in
Erwägung gezogen.
Nicht nur ich frage mich, warum eigentlich?
Die Krankenkassen zahlen jährlich Unsummen für die Folgen von Mobbing.
Dr. jur. Frank Sievert, Rechtsanwalt in Hamburg, beschreibt die Pflichten der
Krankenkassen, insbesondere zur „Amtshaftung“, auf seiner Homepage
www.mobbing-anwalt-hamburg.de am 18.02.2006 sehr ausführlich.
Demnach hätte ein Mobbingopfer einen Anspruch auf Amtshaftung gegen seine
Krankenkasse, wenn diese ihre Plichten den zuständigen Stellen gegenüber
(Meldepflicht gegenüber dem Unfallversicherungsträger über „aus den
Arbeitsbedingungen resultierende Gesundheitsgefahren“) nicht nachkommt.
Und: „Mobbing ist eine arbeitsbedingte Gesundheitsgefahr“
Lt. Dr. Sievert wurde diese Möglichkeit leider noch nicht praktiziert.
Trotzdem könnten so Schadensersatzansprüche gegen einen Arbeitgeber und/oder
Mobber auch von einer Krankenkasse eingefordert werden, wenn die beiden
erstgenannten nicht zahlungsfähig sind.
Wie aber steht es mit der Plicht einer Krankenkasse ihren Versicherten gegenüber
(ich denke hier z. B. an Garantenpflichten, wenn gesetzliche Vorschriften fehlen)
gesundheitliche und finanzielle Schäden von diesen abzuwenden?
Eine Krankenkasse zahlt neben der Lohnfortzahlung auch die ärztlichen und
sonstigen Leistungen, die ein Arbeitgeber durch aktives Tun oder Unterlassen in
einem Mobbingfall verursacht hat. Dadurch werden alle Versicherungsnehmer
geschädigt und sei es auch nur durch die hohen Krankenkassenbeiträge.
Dass der Arbeitgeber dem Mobbingopfer gegenüber schadensersatzpflichtig ist,
haben schon viele Gerichtsurteile bestätigt.
Ist dieser Arbeitgeber dann nicht auch der Krankenkasse und somit allen
Beitragszahlern gegenüber schadensersatzpflichtig?
Müsste also die Krankenkasse nicht auch aktiv auf den Arbeitgeber zu gehen –
möglicherweise auch nur mit Einverständnis des Versicherten-, um ihn an seine
Pflichten bei Mobbing zu erinnern. Müsste eine Krankenkasse, wenn der Arbeitgeber
diesen trotzdem nicht nachkommt, auch im Interesse aller Versicherungsnehmer,
nicht auch den Arbeitgeber des Mobbingopfers auf Schadensersatz verklagen?
Soweit ist bisher nicht einmal die rege HEK gegangen. Aber warum eigentlich
nicht?
Ich glaube, alleine mit diesen zwei Maßnahmen, -Antragsdelikte bei Mobbingverdacht
zu Offizialdelikten erklären und die Krankenkassen zu aktivem Handeln im Interesse
der Mobbingopfer und somit ihrer ganzen Versicherungsnehmer zu verpflichten-,
würden die Kassen mittelfristig sehr viel Geld sparen.
Viel wichtiger aber noch, so würden mittelfristig viele Menschen gar nicht erst so
krank werden und dass wäre das –zugegeben nicht gerade kleine- Ziel, das wir
gemeinsam versuchen sollten, zu erreichen.
Wären das keine präventiven Maßnahmen, auch im Sinne der INQA? Nur diesmal
praktikable, sogar fast mit Erfolgsgarantie!
Jürgen Lanuschny, Selbsthilfegruppe – Mobbing bei der Polizei
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