Kanton Zürich Kantonaler Richtplan

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Kanton Zürich
Kantonaler Richtplan
Landschaft
Gewässer, Gefahren
Versorgung, Entsorgung
Erläuterungsbericht zu den Einwendungen
4533a
Antrag der Kommission für Planung und Bau vom 30. Juni 2009
4
1
Einleitung
6
2.
Grundsätzliches
7
3.
Gewässer
8
3.1
Zielsetzungen
8
3.2
Karteneinträge
14
3.3
Massnahmen zur Umsetzung
14
4.
Gefahren
17
4.1
Zielsetzungen
17
4.2
Karteneinträge
18
4.3
Massnahmen zur Umsetzung
19
5.
Wasserversorgung
22
5.1
Zielsetzungen
22
5.2
Karteneinträge
23
5.3
Massnahmen zur Umsetzung
27
6.
Materialgewinnung
28
6.1
Zielsetzungen
28
6.2
Karteneinträge
30
6.3
Massnahmen zur Umsetzung
34
7.
Energie
35
7.1
Zielsetzungen
35
7.2
Karteneinträge
35
a) Elektrizität
35
b) Gasversorgung
39
c) Nutzung von Abwärme
39
d) Erneuerbare Energien für die Wärmeversorgung
41
7.3
Massnahmen zur Umsetzung
41
8.
Kommunikation
42
8.1
Zielsetzungen
42
8.2
Massnahmen zur Umsetzung
43
9.
Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung
44
9.1
Karteneinträge
44
9.2
Massnahmen zur Umsetzung
44
5
10.
Abfall
45
10.1
Zielsetzungen
45
10.2
Karteneinträge
47
10.3
Massnahmen zur Umsetzung
55
11.
Belastete Standorte und belastete Böden
57
11.1
Zielsetzungen
57
11.1
Karteneinträge
57
12.
Grundlagenverzeichnis
58
6
1.
Einleitung
Die Teilrevision des kantonalen Richtplans im Bereich Landschaft vom 2. April 2001 ist am 10. April 2002 vom Bundesrat
mit Vorbehalten genehmigt worden. So verlangte der Bundesrat, dass sowohl Unterlagen betreffend der Bestimmung
des minimalen Raumbedarfs der Gewässer zum Schutz vor Hochwasser und zur Gewährung der ökologischen Funktionen der Gewässer als auch Grundlagen für die Gefahrenkartierung zu erarbeiten seien. Gestützt auf diese Grundlagen
sei der kantonale Richtplan anzupassen und zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.
Mit der vorliegenden Teilrevision sollen einerseits diese Aspekte ergänzt werden. Andererseits sind auch die vom Kantonsrat mit dem kantonalen Richtplan 1995 sowie der Teilrevision im Bereich Landschaft vom 2. April 2001 beschlossenen
Handlungsanweisungen umzusetzen. Die Festlegungen stützen sich dabei auch auf den Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) und auf die kantonalen Grundlagen wie die Evaluationsberichte zu den Deponiestandorten, die
«Energieplanungsberichte» 2002 und 2006 sowie die «Berichte Abfall und Ressourcenwirtschaft» 2002–2006 bzw.
2007–2010.
Im Rahmen der Ämterkonsultation vom 9. März bis 19. April 2006 wurden sämtliche Direktionen zur Stellungnahme eingeladen. Aufgrund dieser verwaltungsinternen Vernehmlassung wurde der Entwurf präzisiert und stellenweise
angepasst.
Die Anhörung der Gemeinden, der Regionen, der Nachbarkantone und des Bundes gemäss § 7 Abs. 1 PBG fand
vom 10. Juli bis 20. Oktober 2006 statt. Dabei haben insgesamt 106 Gemeinden, alle Planungsregionen und alle
Nachbarkantone eine Stellungnahme abgegeben.
Die öffentliche Auflage fand vom 17. September bis 15. November 2007 statt. Dabei haben sich fast 15'800 private Einwenderinnen und Einwender, 100 Gemeinden, 72 Verbände, 9 Kantone sowie das Bundesamt für Raumentwicklung in 760 unterscheidbaren Anträgen geäussert.
Soweit Anregungen und Einwendungen berücksichtigt wurden, sind sie in Form von Änderungen der Karte und des
Textes in den kantonalen Richtplan eingeflossen. Nicht eingegangen wird auf Eingaben, die auch nicht sinngemäss als
Anträge verstanden werden können, und auf solche, die offensichtlich nicht die Raumplanung bzw. den kantonalen
Richtplan betreffen oder nicht Gegenstand der Vorlage sind.
Der nachfolgende Bericht enthält Erläuterungen gemäss Art. 7 der Raumplanungsverordnung des Bundes (RPV) sowie
gemäss § 7 Abs. 3 und § 20 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG).
7
2.
Grundsätzliches
1
Verbindlichkeit des kantonalen Richtplans
Mehrere Einwendende beantragen, den kantonale Richtplan insgesamt zu überarbeiten, da dieser in der vorliegenden
Form nicht verbindlich sei; es gäbe keine Unterscheidung zwischen verbindlichen (grau hinterlegten) und nicht verbindlichen Textteilen. Mehrere Einwendende beantragen, den Richtplan insgesamt klarer zu formulieren und zahlreiche
«kann»- und «soll»-Formulierungen zu konkretisieren.
Im Einklang mit Art. 8 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) erfolgt eine klare Gliederung des Richtplantextes nach Zielsetzungen (richtungsweisende Festlegungen), Karteneinträgen (objektbezogene Anordnungen, wenn
möglich mit Angabe des Realisierungshorizontes) sowie Massnahmen zur Umsetzung (Handlungsanweisungen an Behörden für weiteres Vorgehen). Eine Unterscheidung von verbindlichen und nicht verbindlichen Inhalten erwies sich in
der Vergangenheit als nicht praktikabel. Bereits mit den jüngsten Beschlüssen des Kantonsrates zur Festsetzung der Teilrevision im Bereich Verkehr vom 26. März 2007 und der Teilrevision Hochschulgebiet Zürich Zentrum vom 17. Dezember
2007 wurde daher von diesem, ursprünglich dem kantonalen Richtplan 1995 zugrunde liegenden Ansatz abgewichen.
Damit sind sämtliche Festlegungen, sei es nun im Richtplantext oder in der Richtplankarte als behördenverbindlich anzusehen. Auf Grund der subsidiären Aufteilung der Planungsaufgaben, werden im kantonalen Richtplan nur diejenigen Sachverhalte festgelegt, die von kantonaler Bedeutung sind. Die nachfolgenden Planungsträger sollen in ihrer
Planungsautonomie nicht unangemessen eingeschränkt werden. Die Festlegungen sind stufengerecht und weisen einen angemessenen Konkretisierungsgrad auf.
2
Aufzeigen der Koordination raumwirksamer Tätigkeiten
Jemand beantragt, den Koordinationsstand nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Raumplanung (RPV) – Festsetzung, Zwischenergebnis, Vororientierung – festzuhalten.
Der kantonale Richtplan trägt mit seinen wirkungsorientierten Inhalten und einer differenzierten Gliederung des Richtplantextes zu einer auf einen langfristigen Zeithorizont ausgerichteten räumlichen Entwicklung bei und steht damit im
Einklang mit dem Bundesrecht. Eine schematische Zuordnung zu den Kategorien «Festsetzung», «Zwischenergebnis»
und «Vororientierung» erweist sich für komplexe raumplanerische Anordnungen in dicht besiedelten Räumen als nicht
zweckmässig und kann zu falschen Schlüssen, insbesondere betreffend der Verbindlichkeit führen. Zudem würde diese
Zuordnung auch einen unverhältnismässigen Nachführungsaufwand auslösen.
3
Berücksichtigung der produzierenden Landwirtschaft
Jemand beantragt, den kantonalen Richtplan vor allem in den Kapiteln Gewässer und Abfall zu überarbeiten, da der
Erhaltung der bäuerlichen Produktionsgrundlage Boden nicht angemessen Rechnung getragen worden sei.
Dem Anliegen des Einwendenden wird vor allem mit den Festlegungen im Kapitel Landschaft des kantonalen Richtplans Rechnung getragen. Mit der anstehenden Gesamtüberprüfung des kantonalen Richtplans im Bereich Landschaft
wird zudem angestrebt, den Boden als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion verstärkt zu schützen. Gemäss
Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundes sind im Kanton Zürich rund 44'400 Hektaren ackerfähiges Kulturland zu sichern. Flächenverzehrende, den landwirtschaftlichen Boden irreversibel zerstörende Nutzungen sind daher grundsätzlich nur unter Kompensation zulässig (vgl. Richtplantext Pt. 3.2.2). Damit sind die landwirtschaftlichen Inter essen
bei allen Planungen und Projektierungen im Zusammenhang mit der Raumsicherung der Gewässer, den Naturgefahren und der Deponieplanung einzubeziehen. Unter Pt. 3.3a.1a des Richtplantextes wird auch explizit gefordert, dass
bei der Festlegung und Sicherung des für die Fliessgewässer erforderlichen Raumes die landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu berücksichtigen sei. Zudem wird festgehalten, dass Massnahmen zur Raumsicherung der Fliessgewässer
unter anderem mit landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen zu koordinieren seien. Bei der Bestimmung von
Handlungsschwerpunkten und Massnahmen sind ausserdem die Erkenntnisse aus Vernetzungsprojekten nach ÖkoQualitätsverordnung einzubeziehen (vgl. Richtplantext Pt. 3.3a.3a).
8
3.
Gewässer
1
Kapitel 3.3a in Kap. 5.2 und 5.6 eingliedern
Jemand beantragt, das Kapitel 3.3a Gewässer in die Kapitel 5.2 Wasserversorgung und 5.6. Siedlungsentwässerung
und Abwasserreinigung zu integrieren.
Die Teilrevision des kantonalen Richtplans, Bereich Landschaft, hat der Bundesrat am 10. April 2002 mit Vorbehalten
zum Raumbedarf der Gewässer und zu den Naturgefahren genehmigt. Mit den Kapiteln 3.3a Gewässer und 3.10
Gefahren wird diesen Vorbehalten Rechnung getragen und der kantonale Richtplan in diesen Bereichen ergänzt.
3.1
Zielsetzungen
2
Zielsetzungen und Massnahmen konkretisieren
Mehrere Einwendende beantragen, die Zielsetzungen und Massnahmen auf der Grundlage des Massnahmenplans
Wasser zu konkretisieren.
Im kantonalen Richtplan werden lediglich die für die kantonale Stufe relevanten Festlegungen getroffen. Weitergehende konkrete Massnahmen aus dem Massnahmenplan Wasser werden nicht nochmals im kantonalen Richtplan zitiert,
vielmehr wird auf diesen im Richtplantext verwiesen. Er dient als Grundlage für Richt- und Nutzungspläne nach Art. 6
Raumplanungsgesetz (RPG) und ist zudem eine Informationsplattform für die Gemeinden und die Zweckverbände sowie für Interessierte und Fachleute aus Wissenschaft und Verwaltung. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse wurden
– sofern sach- und stufengerecht – bereits im kantonalen Richtplan berücksichtigt.
3
Gewässer kantonsübergreifend bzw. international nutzen und gestalten
Mehrere Einwendende beantragen, einen Hinweis auf den interkantonalen bzw. internationalen Koordinationsbedarf
aufzunehmen.
Die Kantone sind verpflichtet, bei der Erarbeitung des kantonalen Richtplans mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland zusammenzuarbeiten (Art. 7 RPG). Die interkantonale Zusammenarbeit bedarf daher keiner zusätzlichen Festlegung im Richtplan. Bei grenzüberschreitenden Gewässern, wie z.B. Rhein, Linth, Thur oder Surb, ist
die Kooperation mit den Nachbarkantonen bzw. -ländern bereits institutionalisiert. Im Rahmen der Anhörung und der
öffentlichen Auflage haben die Nachbarkantone die Möglichkeit, zum Richtplanentwurf Stellung zu nehmen. Dementsprechend wurde der vorliegende Richtplan auch den Nachbarkantonen zur Vernehmlassung zugestellt. Auch bei
Projektarbeiten ist eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit selbstverständlich.
4
Gewässer schützen
Mehrere Einwendende beantragen, den Text zu ergänzen: «Sowohl die ober- als auch die unterirdischen Gewässer
sind zu schützen und es ist Vorsorge zu tragen.»
Die bestehende Formulierung in Pt. 3.3a.1 ist ausreichend. Sie schliesst die Aspekte des Schutzes und der Entwicklung
der natürlichen Struktur von ober- und unterirdischen Gewässern mit ein.
5
Wasser durch Bepflanzung kühlen
Jemand beantragt, der Kühlung des Wassers durch Bepflanzung mehr Beachtung zu schenken.
Fragen des Baus und des Unterhalts sind nicht Gegenstand des kantonalen Richtplans.
6
Klimawandel berücksichtigen
Jemand beantragt, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Gewässer in die Zielsetzungen und Massnahmen aufzunehmen.
Die Klimaveränderung wirkt sich bereits aus, da seit Mitte der 1970er Jahre grössere Hochwasserereignisse häufiger
und neu auch über das ganze Jahr verteilt auftreten. Gleichzeitig hat durch die intensive Siedlungstätigkeit das Scha-
9
denspotenzial deutlich zugenommen. Dieser Entwicklung wird mit der Schutzzielmatrix für Hochwasser (Pt. 3.10.1
Richtplantext) und dem Schema zur Bestimmung des Raumbedarfs der Fliessgewässer (Pt. 3.3a.1a Richtplantext) Rechnung getragen. Die Klimaveränderung wird zudem bei den als Grundlage für die Erarbeitung der Gefahrenkarten dienenden Abflussmengen berücksichtigt.
7
Bodenversiegelung reduzieren
Mehrere Einwendende beantragen, zu sanierende versiegelte Bodenflächen in die Zielsetzungen aufzunehmen, die
Gesamtfläche der versiegelten Böden zu reduzieren bzw. den Text zu ergänzen: «Alle geplanten Parkplatzflächen im
Kanton müssen wasserdurchlässig gebaut werden.» und «Für jede neue geteerte Fläche muss eine gleich grosse entsiegelt werden.»
Jemand beantragt, die Gemeinden damit zu beauftragen, die versiegelten Flächen zu reduzieren.
Grundsätzlich ist anzustreben, dass der Anteil versiegelter Bodenflächen nicht weiter zunimmt oder gar reduziert wird.
Es ist jedoch primär Sache der örtlichen Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens darauf zu achten,
dass der Boden nicht unnötig versiegelt wird bzw. dass das darauf anfallende Regenwasser im Sinne Art. 7 des Gewässerschutzgesetzes versickert und nicht direkt in ein Gewässer abgeleitet wird. Zum Thema Hochwasserschutz ist
festzuhalten, dass eine Vielzahl von Faktoren massgebend ist, um Hochwasserabflüsse zu erzeugen, z.B. Ausdehnung
und Topographie des Einzugsgebietes, Beschaffenheit der Böden und des Untergrundes, Landnutzung und Bodenbewirtschaftung, Versiegelung und Bebauung, Jahreszeit, Niederschlagsmenge und -intensität. Die Frage, wie sich versiegelte Flächen auf die Grösse von Hochwasserabflüssen auswirken, hat der Kanton Zürich in den letzten 10 Jahren
in verschiedenen Einzugsgebieten untersuchen lassen. Ein unerwartetes Resultat lieferten die Untersuchungen der
Hochwasser an der Glatt im Bereich von Zürich Nord. Trotz der enormen Zunahme der Besiedlung in den letzten 50
Jahren ergab sich nur ein geringer Trend zu grösseren Abflüssen. Dieses Ergebnis zeigt, dass der Versiegelungsgrad in
einem Gewässereinzugsgebiet nicht alleine für Hochwasserspitzen ausschlaggebend ist und bisher möglicherweise
eher überschätzt wurde. Die Hochwasser entstehen nach wie vor meist ausserhalb der Siedlungsgebiete und zwar vor
allem dann, wenn die natürlichen Böden wassergesättigt und allenfalls gefroren oder schneebedeckt sind. Namentlich
bei Gewässern mit grösseren Einzugsgebieten spielt die Versiegelungsfläche eher eine untergeordnete Rolle. Die derzeitigen Ergebnisse lassen sich jedoch nicht auf beliebige Einzugsgebiete übertragen. Generelle Aussagen zum Beitrag
der Bodenversiegelung an die Abflussbildung im Hochwasserfall können beim derzeitigen Stand der Forschung noch
nicht gemacht werden.
8
Durchgehender Seeuferweg am Zürichsee
Mehrere Einwendende beantragen, folgenden Absatz zu streichen: «Am Ufer des Zürichsees sind zudem die öffentlich zugänglichen Flächen auszudehnen und durch Wege direkt am See zu verbinden.»
beziehungsweise wie folgt zu ergänzen: «Die Linienführung hat auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes Rücksicht
zu nehmen.»
beziehungsweise wie folgt zu ändern: «Es sind für die Erholung der Bevölkerung am Ufer des Zürichsees geeignete
Areale zu bezeichnen. Auf die Interessen des Naturschutzes und privater Eigentumsrechte ist dabei gebührend Rücksicht zu nehmen.»
Jemand beantragt, den Seeuferweg innerhalb von zwei Jahren umzusetzen. Zu diesem Zweck sei der Seewasserspiegel auf 404 m ü.M. abzusenken.
Für Greifen- und Pfäffikersee sowie die meisten übrigen Stillgewässer wurden bereits Massnahmen ergriffen, um die
Erholungsbedürfnisse der Bevölkerung angemessen zu befriedigen und zugleich eine naturnahe Entwicklung von Flora
und Fauna zu ermöglichen. Am Zürichsee fehlt bisher eine derartige überkommunale Abstimmung, obwohl 40% der
Zürcher Bevölkerung in den Zürichsee-Gemeinden leben und der Zürichsee das grösste Trinkwasserreservoir des Kantons ist. Im Rahmen der Vision Zürichsee 2050 wurde deshalb der Handlungsbedarf für das 67 Kilometer lange Seeufer
aufgezeigt. Mit einer schrittweisen Umsetzung der daraus abzuleitenden Massnahmen soll der Zürichsee als Erholungs- und Naturraum gestärkt werden. Durch das gezielte Setzen städtebaulicher Akzente kann zudem die Verflechtung von Siedlungs- und Gewässerräumen erlebbar gemacht werden. Der Einbezug der Regionen und Gemeinden ist
dabei selbstverständlich, bedingt eine erfolgreiche Umsetzung nicht nur kantonale sondern auch kommunale Bewilligungen, Investitionen etc. Zur Vision Zürichsee 2050 gehören auch Überlegungen zum Zürichseeweg. Es geht darum,
den Zugang zum See für die Bevölkerung mittel- und langfristig zu verbessern. Es soll zudem möglich sein, an geeigneten Abschnitten direkt am Ufer entlang spazieren zu können. Das Ziel ist aber nicht ein Seeuferweg, der überall direkt am Wasser geführt wird. Vom Ufer muss dort abgewichen werden, wo noch unversehrte natürliche Uferpartien
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bestehen, wo überbaute Privatgrundstücke und Schutzobjekte unverhältnismässig stark beeinträchtigt würden, wo
eine Wegführung am Ufer sehr aufwändig wäre und auf kurzen Abschnitten durch eine attraktive Verbindung rückwärtig überbrückt werden kann und wo bei schmalen Uferabschnitten die Interessen einer intensiven Ufernutzung
durch Erholung und Sport einem Uferweg entgegenstehen. Der Uferweg ist in den regionalen Richtplänen mit seinem
ungefähren Verlauf festgelegt. Rund 50 Prozent des Seeufers, nämlich 32 Kilometer, sind in Privatbesitz. Die Möglichkeiten, hier eine Ufermauer abzubrechen, privates Grundeigentum zu beanspruchen, Land aufzuschütten oder einen
Uferweg zu Land oder auf einem Steg zu bauen, sind relativ klein und werden nicht in erster Linie angestrebt. Der
Richtplantext wurde entsprechend angepasst.
Eine Absenkung des Seespiegels zur beschleunigten Umsetzung eines Seeuferwegs widerspricht den mit zahlreichen
Nutzer- und Interessengruppen ausgehandelten Regulierungsbestimmungen des Zürichsees.
9
Verbindlichkeit der Hochwasserschutz- und Biodiversitätskurve
Mehrere Einwendende beantragen, bei der Festlegung des Raumbedarfs für Fliessgewässer aufgrund der Hochwasserschutzkurve oder der Biodiversitätskurve auch orts- und städtebauliche Kriterien einfliessen zu lassen und somit
auch kleinere Uferbereichsbreiten zuzulassen.
Jemand beantragt, die Hochwasser- und Biodiversitätskurve zu streichen.
Jedes Gewässer hat vielfältige Funktionen zu erfüllen. Es dient dem Transport von Wasser und Geschiebe. Zudem ist
es Lebensraum für viele, teilweise auch seltene oder bedrohte Pflanzen und Tiere und dient als Vernetzungskorridor
für Biotope. Ein genügend grosser Uferbereich reduziert auch den Nährstoffeintrag. Naturnahe Gewässer sind für
Erholungssuchende sehr attraktiv. Der Bund hat zur Umsetzung von Art. 3 des Wasserbaugesetzes resp. Art. 21 der
Wasserbauverordnung eine Richtlinie erlassen, welche eine einfache Methode zur Festlegung des Raumbedarfes beinhaltet – die Schlüsselkurven. Diese Kurven sind für kleine und mittelgrosse Gewässer anwendbar, welche 70 bis 80%
des Gewässernetzes ausmachen. Die Hochwasserschutzkurve deckt den minimalen Bedarf für einen modernen Hochwasserschutz sowie die ökologischen Funktionen bis zu einem bestimmten Mass ab und sollte grundsätzlich nicht
unterschritten werden. Zur Förderung der natürlichen Vielfalt von Pflanzen und Tieren in Vorranggebieten wird die
Biodiversitätskurve angewandt. Bei den Vorranggebieten für naturnahe und ästhetisch hochwertige Gestaltung der
Fliessgewässer handelt es sich um Gebiete, bei welchen die Biodiversitätskurve angewandt werden soll. Neben den
nationalen (Auengebiete, Hoch- und Flachmoore, Moorlandschaften, Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, usw.) und kantonalen Schutzgebieten wurden auch die Einzugsgebiete der besonders wertvollen
Gewässersysteme gemäss Naturschutzgesamtkonzept gewählt. Bei der generellen Darstellung gemäss Abb. 4a im
Richtplantext ist eine detaillierte räumliche Differenzierung nicht möglich und nötig. Die Kurven zum Raumbedarf der
Gewässer gemäss Abb. 4a sind eine Richtschnur für die nachgeordneten Planungen. Im Einzelfall ist der Raumbedarf
ist jedoch aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Die damit verbundene Interessenabwägung erfordert
auch eine kritische Auseinandersetzung mit orts- und städtebaulichen Fragestellungen. Dieses Abstimmungsgebot ist
in Pt. 3.3a.1a Abs. 2 des Richtplantextes bereits explizit erwähnt. Es ist vorgesehen, zur Bestimmung des Raumbedarfs
und dessen Umsetzung entsprechende Arbeitshilfen zur Verfügung zu stellen. Die Umsetzung des Raumbedarfs kann
mit unterschiedlichen Mitteln erfolgen (z.B. im Rahmen von Landschaftsentwicklungskonzepten oder Vernetzungsprojekten) oder mittels Gewässerabstandslinien.
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Flächen zur Erholungsnutzung ausscheiden
Jemand beantragt, zusätzlich zu bestehenden naturnahen Freiräumen Flächen zur Erholungsnutzung auszuscheiden.
In den im kantonalen Richtplan bezeichneten Aufwertungsabschnitten sind attraktive Erholungs-, Natur- und Landschaftsräume zu schaffen. Im Rahmen der entsprechenden Planungen geht es darum, ein ausgewogenes Mass zwischen Nutzungs- und Schutzinteressen zu finden. In der Vision Zürichsee 2050 wird gezeigt, welche Uferbereiche am
Zürichsee sich schwerpunktmässig für die Erholung bzw. für eine ökologische Aufwertung eignen.
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Gewässer in Siedlungsgebieten
Jemand beantragt, erhöhte gestalterische und ökologische Anforderungen an die Gewässer in den Siedlungsgebieten
zu stellen.
Für die in Siedlungsgebieten gelegenen Aufwertungsbereiche wird die Schaffung von attraktiven Erholungs-, Naturund Landschaftsräumen gefordert. Dies schliesst erhöhte gestalterische und ökologische Anforderungen in diesen Bereichen mit ein. Die gestalterische Qualität von Bauten und Anlagen wird ausserdem bereits im kantonalen Planungs-
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und Baugesetz angesprochen. In § 238 des Planungs- und Baugesetzes wird verlangt, dass Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten
sind, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird.
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Stellenwert des Projektes Vision Zürichsee 2050
Mehrere Einwendende beantragen, den Stellenwert des Projektes Vision Zürichsee 2050 zu definieren, bzw. für verbindlich zu erklären.
Das Projekt Vision Zürichsee 2050 verfolgt das Ziel, den Zürichsee als Erholungs- und Naturraum zu stärken und stimmt
die verschiedenen Nutzungen und Interessen aufeinander ab. Es hat von daher die Funktion eines Koordinationsinstrumentes und ist vergleichbar mit dem in Pt. 3.3a.3a des Richtplantextes erwähnten Massnahmenplan Wasser. Eine
Verbindlichkeit erhält die Vision Zürichsee 2050 erst bei der Umsetzung im Rahmen der regionalen Richtpläne oder
von Projekten.
13
Erholungsaspekt bei Bachöffnungen
Jemand beantragt, den Erholungsaspekt bei Bachöffnungen ausdrücklich zu berücksichtigen.
Der Erholungsaspekt als wichtige Funktion von Oberflächengewässern ist in Pt. 3.3a.1a des Richtplantextes bereits
ausreichend angesprochen.
14
Vorranggebiet Glatt
Jemand beantragt, auf die Förderung der Erodierung der Ufer und die Aufhebung des nicht befahrbaren Uferwegs
entlang der Glatt zu verzichten.
Die Anträge betreffen Punkte, die nicht Gegenstand des kantonalen Richtplans sind. Fuss- und Wanderwege werden in
den regionalen Richtplänen festgelegt. Demnach wird die Frage, ob der Glattuferweg aufgehoben werden soll, nicht
im kantonalen Richtplan behandelt. Konkrete Massnahmen, wie die angesprochene Förderung von Ufererosionen,
sind ebenfalls nicht Gegenstand des kantonalen Richtplans.
15
Prioritätensetzung bei den Themen Siedlung, Erholung, Natur, Landschaft
Jemand beantragt, die Reihenfolge der Themen «Landschafts-, Natur-, Siedlungs- und Erholungsräume» im Text zu ändern.
Die Reihenfolge in der Themen Siedlung, Erholung, Natur und Landschaft im Text genannt werden, bedeutet keine
Priorisierung. Die einzelnen Themenbereiche werden grundsätzlich gleichberechtigt behandelt und unvoreingenommen
gegeneinander abgewogen.
16
Bachausdolungen
Jemand beantragt, den Text wie folgt zu ergänzen: «Auf Ausdolungen wird zu Gunsten einer produktiven Landwirtschaft konsequent verzichtet.»
Die Teilrevision des kantonalen Richtplans, Bereich Landschaft, hat der Bundesrat am 10. April 2002 mit Vorbehalten
zum Raumbedarf der Gewässer und zu den Naturgefahren genehmigt. Mit den Kapiteln 3.3a Gewässer und 3.10
Gefahren wird diesen Vorbehalten Rechnung getragen und der kantonale Richtplan in diesen Bereichen ergänzt.
Die landwirtschaftlichen Interessen werden bei allen Planungen und Projektierungen im Zusammenhang mit der
Raumsicherung der Gewässer und den Naturgefahren mit einbezogen. Dies geht aus dem Richtplantext deutlich hervor. Unter Punkt 3.3a.1a wird explizit gefordert, dass bei der Festlegung und Sicherung des für die Fliessgewässer erforderlichen Raumes die landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu berücksichtigen sei. Zudem wird festgehalten, dass
Massnahmen zur Raumsicherung der Fliessgewässer unter anderem mit landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen
zu koordinieren seien. Bei der Bestimmung von Handlungsschwerpunkten und Massnahmen sind ausserdem die Erkenntnisse aus Vernetzungsprojekten nach Öko-Qualitätsverordnung einzubeziehen (Pt. 3.3a.3a). Gemäss Art. 37
Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer muss der natürliche Verlauf der Gewässer möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Aus Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer geht
weiterhin hervor, dass Fliessgewässer grundsätzlich nicht überdeckt oder eingedolt werden dürfen.
12
17
Gewässerfreihaltung und Flughafenausbau
Mehrere Einwendende beantragen, dass bei Konflikten zwischen der Gewässerfreihaltung und dem Flughafenausbau
eine vollständige und unvoreingenommene Interessenabwägung vorzunehmen ist und dass von Seiten des Flughafens
keine negativen Präjudizien geschaffen werden dürfen.
Jemand beantragt, dass das Vorranggebiet zur Aufwertung der Glatt für den Bereich des Flughafens anzupassen bzw.
dass die übergeordneten Festlegungen des Sachplanes Infrastruktur Luftfahrt Flughafen Zürich (SIL) vorzubehalten sind,
soweit die Aufwertung der Glatt als attraktiver Erholungs-, Natur- und Landschaftsraum und deren Renaturierung für
den Bereich des Flughafens Zürich betroffen sind.
Die Glatt wird entlang des Flughafens als «Aufwertung Fliessgewässer als Erholungs-, Landschafts- und Naturraum»
bezeichnet, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass auch im Flughafenbereich der Aufwertung der Glatt hohes Gewicht beigemessen wird. Der Handlungsspielraum für die künftige Flughafenentwicklung wird mit dem SIL-Objektblatt
definiert werden und ist mit der geplanten Teilrevision des kantonalen Richtplanes Kapitel 4.6.1 Flughafen ZürichKloten auf kantonaler Ebene umzusetzen. Die Interessen werden gleich gewichtet und unvoreingenommen gegeneinander abgewogen.
18
Gewässerraumbedarf raumplanerisch sichern
Mehrere Einwendende beantragen, den erforderlichen Raum für die Fliessgewässer in die Raumplanung mit einzubeziehen, und alle Fliessgewässer im Kanton zu renaturieren.
Art. 105 der Kantonsverfassung verpflichtet den Kanton wie auch die Gemeinden zur Förderung der Renaturierung
der Gewässer. Mit dieser Handlungsanweisung wird nicht ausgeschlossen, dass auch ausserhalb der im kantonalen
Richtplan bezeichneten Vorranggebiete Renaturierungsprojekte gefördert werden können. Die unter Pt. 3.3a.3a im
Richtplantext definierten Fliessgewässerabschnitte sind jedoch für die Bevölkerung von besonderer Bedeutung, da sie
in Gebieten liegen, die zu den am dichtesten besiedelten Flächen der ganzen Schweiz gehören. Hier sind neben den
ökologischen Ansprüchen insbesondere auch diejenigen der Erholungssuchenden zu beachten. Bei den Vorranggebieten für naturnahe und ästhetisch hochwertige Gestaltung der Fliessgewässer handelt es sich um diejenigen Gebiete,
in denen die Biodiversitätskurve angewendet werden soll. Einerseits mit der Bezeichnung von Vorranggebieten und
Aufwertungsbereichen entlang von Fliessgewässern und dem Zürichsee und anderseits mit der unter Pt. 3.3a.1a formulierten Zielsetzung, wonach Renaturierungen schwergewichtig bei einem grossen Nutzen für die Ökologie oder die
Erholungssuchenden gefördert werden sollen, werden jedoch Schwerpunkte gesetzt. Die Forderung nach einer Renaturierung aller Fliessgewässer im Kanton ist nicht realistisch, da einzelne Gewässerabschnitte bereits so stark verbaut
wurden, dass sie kaum mehr renaturierbar sind. Dies trifft z.B. auf die Eulach beim Bahnhof Winterthur oder den
Himmelbach beim Flughafen Kloten zu. Der Einbezug des erforderlichen Raums für die Fliessgewässer in die Raumplanung wird in Pt. 3.3a.3 des Richtplantextes bereits angesprochen. Mit der Festsetzung von Wiederherzustellenden Biotopen (Pt. 3.5.2.3) und von Freihaltegebieten (Pt. 3.8.2) trifft der Kanton geeignete Massnahmen zur Raumsicherung der
Fliessgewässer. Die Gemeinden legen zu diesem Zweck insbesondere in den Bauzonen Gewässerabstandslinien fest.
19
Gewässer auch ausserhalb der Vorranggebiete schützen
Mehrere Einwendende beantragen, natürlich gebliebene oder naturnahe Gewässer auch ausserhalb der in Abb. 4b
bezeichneten Vorranggebiete vor Eingriffen zu schützen.
Art. 105 der Kantonsverfassung verpflichtet den Kanton wie auch die Gemeinden zur Förderung der Renaturierung
der Gewässer. Mit der Handlungsanweisung wird nicht ausgeschlossen, dass auch ausserhalb der Vorrangebiete Renaturierungsprojekte gefördert werden können. Die unter Pt. 3.3a.3a im Richtplantext definierten Fliessgewässerabschnitte sind jedoch für die Bevölkerung von besonderer Bedeutung, da sie in Gebieten liegen, die zu den am dichtesten besiedelten Flächen der ganzen Schweiz gehören. Hier sind neben den ökologischen Ansprüchen insbesondere
auch diejenigen der Erholungssuchenden zu beachten. Bei den Vorranggebieten für naturnahe und ästhetisch hochwertige Gestaltung der Fliessgewässer handelt es sich um diejenigen Gebiete, bei welchen die Biodiversitätskurve angewendet werden soll. Einerseits mit der Bezeichnung von Vorranggebieten und Aufwertungsbereichen entlang von
Fliessgewässern und dem Zürichsee und anderseits mit der unter Pt. 3.3a.1a formulierten Zielsetzung, wonach
Renaturierungen schwergewichtig bei einem grossen Nutzung für die Ökologie oder die Erholungssuchenden gefördert werden sollen, werden jedoch Schwerpunkte gesetzt. Der Schutz der Fliessgewässer und der Ufervegetation wird
zudem in Art. 37 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer sowie in Art. 21 des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz gefordert.
13
20
Naturschutz und Besucherlenkung stärken
Mehrere Einwendende beantragen, in den Vorranggebieten die Anliegen des Naturschutzes gegenüber der Erholung
zu stärken sowie verstärkt Massnahmen zur Besucherlenkung umzusetzen.
Gewässer haben vielfältige Funktionen zu erfüllen. Die Lebensraumfunktion ist wichtig für eine grosse Zahl von Pflanzen und Tieren. Gleichzeitig sind naturnahe Gewässer aber auch für Erholungssuchende sehr attraktiv. Dies gilt besonders für Gewässer in urbanen Gebieten, wie den Zürichsee. In dicht besiedelten Gebieten, in denen der Erholungsdruck besonders gross ist und in denen ökologische oder ästhetische Defizite bestehen, wurden Aufwertungsgebiete
für Fliessgewässer bezeichnet. In diesen Bereichen sind verstärkt attraktive Erholungs-, Natur- und Landschaftsräume
zu schaffen. Die Interessen der Erholung und des Naturschutzes sind grundsätzlich gleich zu gewichten und – zusammen mit anderen Ansprüchen – sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Die Anliegen der Erholung und des Naturschutzes
stehen in einer gewissen Konkurrenz zueinander, schliessen sich aber nicht grundsätzlich aus. Wo möglich, werden sowohl die Erholungsfunktionen für den Menschen, als auch die Lebensraumfunktionen für Tiere und Pflanzen berücksichtigt. In ökologisch besonders empfindlichen Bereichen mit starkem Erholungsdruck kann durch besucherlenkende
Massnahmen eine Entflechtung der beiden Ansprüche erreicht werden.
21
Planungsziele und Anlaufstelle Zürichsee
Mehrere Einwendende beantragen, sachbezogene Planungsziele für den Zürichsee festzulegen und in der kantonalen
Verwaltung eine zentrale Anlaufstelle «Zürichsee» einzurichten. Weiterhin soll ein Zeitplan zur Durchführung der Festlegungen festgesetzt werden.
In der Vision Zürichsee 2050 wird aufgezeigt, welche Uferbereiche am Zürichsee sich vorrangig für die Erholung bzw.
für eine ökologische Aufwertung eignen. Das Projekt Vision Zürichsee 2050 verfolgt das Ziel, den Zürichsee als Erholungs- und Naturraum zu stärken und stimmt die verschiedenen Nutzungen und Interessen aufeinander ab. Es hat von
daher die Funktion eines Koordinationsinstrumentes und ist vergleichbar mit dem in Pt. 3.3a.3a des Richtplantextes
erwähnten Massnahmenplan Wasser. Eine Verbindlichkeit erhält die Vision Zürichsee 2050 erst bei der Umsetzung im
Rahmen konkreter Massnahmen und Projekte. Weiterhin wird zur Zeit zusammen mit der Hochschule Rapperswil eine
Anlaufstelle für Grundlagen und Forschungsthemen im Zusammenhang mit dem Zürichsee aufgebaut.
22
Begriff «Hochwasserschutzkurve» präzisieren
Jemand beantragt, den Text zur Hochwasserschutzkurve zu ergänzen: «Sicherstellung des Hochwasserschutzes und
der ökologischen Funktionen»
Tatsächlich deckt die als «Hochwasserschutzkurve» bezeichnete Kurve auch die ökologischen Funktionen bis zu einem bestimmten Mass ab. Der Zweck der massgebenden Kurven zur Bestimmung des Raumbedarfs muss jedoch einfach kommunizierbar und verständlich sein. Der dabei verwendete Begriff ist deshalb eine Vereinfachung. Im Richtplantext wird jedoch Ziel und Zweck der beiden Kurven differenziert dargelegt.
23
Erholung und Biodiversität gegeneinander angrenzen
Jemand beantragt, bei allen Gewässern möglichst klar abzugrenzen wo Erholung und wo Biodiversität Vorrang hat.
Es ist nicht möglich, auf kantonaler Ebene die Zielsetzung für jedes einzelne Fliessgewässer abschliessend festzulegen.
Für die Fliessgewässer von kantonaler Bedeutung erfolgt dies über die Schwerpunktfestlegung gemäss Abbildung 4b
bzw. die wiederherzustellenden Biotope gemäss Pt. 3.5.2.3 bzw. die Erholungsgebiete gemäss Pt. 3.4.2.1 des Richtplantextes. Für Fliessgewässer von regionaler Bedeutung können die Planungsregionen entsprechende Schwerpunktgebiete definieren (Richtplantext Pt. 3.3a.3).
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Schutzziel für unterirdische Gewässer verbindlicher formulieren
Jemand beantragt, den Text zu ändern: «Zudem ist der natürliche Wasserhaushalt von Böden, oberirdischen Gewässern, Feuchtgebieten und Lebensräumen zu schützen.»
Mit dem Wort «schützen» wird die Formulierung zu verbindlich. Denn weiterhin sollen Grundwasserentnahmen für die
Trinkwasserversorgung möglich sein, auch wenn oberirdische Gewässer und Feuchtgebiete beeinflusst werden. Selbstverständlich dürfen die Beeinflussungen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Restwasserbestimmungen) erfolgen.
14
3.2
Karteneinträge
25
Weitere Gewässer als Vorranggebiete bezeichen
Mehrere Einwendende beantragen, weitere Gewässer und Gewässerabschnitte als Vorranggebiete zu bezeichnen.
Die im kantonalen Richtplan bezeichneten Fliessgewässerabschnitte, die als Erholungs-, Natur- und Landschaftsraum
aufgewertet werden sollen, sind aus kantonaler Sicht in erster Priorität anzugehen. Sie liegen vor allem in dicht besiedelten Gebieten, in denen der Erholungsdruck besonders gross ist und zudem ökologische Defizite bestehen. Aufwertungsbereiche werden vor allem dort bezeichnet, wo aufgrund der vorhandenen Nutzungskonflikte bzw. ästhetischen
oder ökologischen Defizite Handlungsbedarf besteht. Die Aufwertungsgebiete ergänzen die im Kapitel 3 Landschaft
unter Pt. 3.4.2 bezeichneten Erholungsgebiete sowie die unter Pt. 3.5.2.3 des Richtplantextes bezeichneten wiederherzustellenden Biotope. Im gesamtkantonalen Vergleich ist den zusätzlich zur Aufwertung beantragten Fliessgewässern
bzw. Fliessgewässerabschnitten eine untergeordnete Priorität einzuräumen.
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Objekte auf einzelnen Objektblättern beschreiben
Mehrere Einwendende beantragen, die Objekte auf einzelnen Objektblättern zu beschreiben.
Wenn für einzelne Objekte nur wenige spezifische Anordnungen getroffen werden, so erübrigt sich ein einzelnes
Objektblatt für jedes Objekt.
27
Gestaltung des Vorderwaldbaches
Jemand beantragt, den Vorderwaldbach so zu gestalten, dass der Abfluss auch bei stärkeren Regenfällen gewährleistet ist.
Die Ausgestaltung von konkreten Projekten ist nicht Aufgabe des kantonalen Richtplans. Tatsächlich ist jedoch die
Abflusskapazität des Vorderwaldbaches heute nicht ausreichend. Die Gemeinde Weisslingen wurde bereits am 26. Mai
1998 schriftlich darauf hingewiesen, dass das Gewässer offen und naturnah zu gestalten sei. Die Gewährleistung des
Hochwasserschutzes am Vorderwaldbach liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde.
28
Landwirtschaft in Aufwertungsmassnahmen mit einbeziehen
Mehrere Einwendende beantragen, die Landwirtschaft bei Aufwertungsmassnahmen stärker mit einzubeziehen.
Die landwirtschaftlichen Interessen werden bei allen Planungen und Projektierungen im Zusammenhang mit der
Raumsicherung der Gewässer und den Naturgefahren mit einbezogen. Dies geht aus dem Richtplantext deutlich hervor. Unter Punkt 3.3a.1a wird explizit gefordert, dass bei der Festlegung und Sicherung des für die Fliessgewässer erforderlichen Raumes die landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu berücksichtigen sei. Zudem wird festgehalten, dass
Massnahmen zur Raumsicherung der Fliessgewässer unter anderem mit landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen
zu koordinieren seien. Bei der Bestimmung von Handlungsschwerpunkten und Massnahmen sind ausserdem die Erkenntnisse aus Vernetzungsprojekten nach Öko-Qualitätsverordnung einzubeziehen (Punkt 3.3a.3a).
3.3
Massnahmen zur Umsetzung
29
Massnahmen konkretisieren und Realisierungshorizont ergänzen
Jemand beantragt, die Massnahmen zur Umsetzung zu konkretisieren sowie einen zeitlichen Horizont für die Umsetzung
festzulegen.
Es handelt sich bei diesen Massnahmen fast ausnahmslos um Daueraufgaben von Kanton, Regionen und Gemeinden.
Ein Realisierungshorizont erübrigt sich daher.
30
Aufwertungsprojekte für Zürichseeufer
Jemand beantragt, entlang des Zürichseeufers in den Abschnitten, die sich vorrangig für die Erholung bzw. zur ökologischen Aufwertung eignen, in den nächsten 10 Jahren konkrete Aufwertungsprojekte zu realisieren.
In der Vision Zürichsee 2050 wird aufgezeigt, welche Uferbereiche sich schwerpunktmässig für die Erholung bzw. für
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eine ökologische Aufwertung eignen. Im Rahmen der Planung wird auch ein Umsetzungskonzept erarbeitet, das sich
in erster Linie an die Gemeinden und die Region richtet. Anhand des geplanten Seeuferweges zwischen Wädenswil
und Richterswil soll konkret aufgezeigt werden, wie sich die Anliegen der Erholung und der Ökologie am See miteinander vereinbaren lassen.
31
Eigenständige Erholungsplanung etablieren
Jemand beantragt, eine eigenständige Erholungsplanung zu etablieren.
Bei der Erholung handelt es sich um ein Querschnittsthema, welches entsprechend in verschiedenen Kapiteln behandelt wird. Im Kapitel 3 Landschaft des kantonalen Richtplans wird zudem explizit auf Erholungsgebiete von kantonaler Bedeutung eingegangen.
32
Ökologische Massnahmen ausweiten
Jemand beantragt, die ökologischen Massnahmen zur Zielerreichung auszuweiten.
Die ökologische Vernetzung wird im Richtplantext bereits ausreichend thematisiert. In Pt. 3.3a.1a des Richtplantextes
wird im Zusammenhang mit der Förderung der Renaturierung von Gewägt,l s5er
16
der bestehenden überbauten Gebieten sind – wo dieselben noch fehlen – nachträglich Gewässerabstandslinien festzusetzen. Ausserhalb der Bauzonen sind Gewässerabstandslinien zu definieren, wenn der Raumbedarf der Gewässer
infolge von baulichen oder landwirtschaftlichen Aktivitäten tangiert wird. Die Gemeinden sorgen zudem für den sachgerechten Unterhalt der öffentlichen Oberflächengewässer, soweit dieser nicht vom Kanton gewährleistet wird.»
In Pt. 3.3a.3 des Richtplantextes werden die Gemeinden aufgefordert, in den Bauzonen die notwendigen Gewässerabstandslinien festzulegen. Dies gilt sinngemäss auch für Neueinzonungen. Ausserhalb der Bauzonen wird der notwendige Raum einzelfallweise im Rahmen von Sondernutzungsplanungen oder im Rahmen von Baubewilligungsverfahren festgelegt. Zudem ist der Raumbedarf im Rahmen von Landschaftsentwicklungs- oder Vernetzungsprojekten
zu berücksichtigen. Der sachgerechte Unterhalt ist bereits im Richtplantext enthalten.
17
4.
Gefahren
1
Kapitel streichen
Jemand beantragt, das Kapitel zu streichen.
Die Teilrevision des kantonalen Richtplans, Bereich Landschaft, hat der Bundesrat am 10. April 2002 mit Vorbehalten
zum Raumbedarf der Gewässer und zu den Naturgefahren genehmigt. Mit den Kapiteln 3.3a Gewässer und 3.10
Gefahren wird diesen Vorbehalten Rechnung getragen und der kantonale Richtplan in diesen Bereichen ergänzt.
2
Hochwasserschutz an der Thur
Mehrere Einwendende beantragen, im Text eine Aussage zum Hochwasserschutz an der Thur zu machen.
Entlang der Thur wurden in den letzten beiden Jahrzehnten diverse Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt. Die
Hochwassersicherheit ist damit auf weiteren Strecken der Thur realisiert. Das Thurauenprojekt beinhaltet neben dem
Hochwasserschutz auch die Aufwertung des Auengebietes von nationaler Bedeutung. Es ist deshalb als «Wiederherzustellendes Biotop» im kantonalen Richtplan bereits enthalten. Ebenso sind die für die Erholung zentralen Abschnitte
entlang der Thur bereits als solche im kantonalen Richtplan bezeichnet.
4.1
Zielsetzungen
3
Einstufung Hochwasserschutz Siedlungen
Mehrere Einwendende beantragen, den Hochwasserschutz für geschlossene Siedlungen und Industrieanlagen tiefer
einzustufen.
Vor dem Hintergrund des ständig steigenden Schadenpotenzials ist die Anwendung des HQ100 in geschlossenen Siedlungen gerechtfertigt. In Zukunft ist zudem mit häufigeren und intensiveren Unwettern zu rechnen. Mit den festgelegten Schutzzielen sollen das Risiko und die mit Hochwasser zu erwartenden volkswirtschaftlichen Schäden auch
künftig tragbar bleiben. Die Baudirektion wird die Standards für die Bemessung des HQ100 im Rahmen der Generellen Entwässerungspläne, der Hochwasserschutzprojekte und der Bauprojekte in Gewässernähe festlegen und den
Betroffenen kommunizieren. Die Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser richten sich nach einer klaren Prioritätensetzung: Unterhalt, Raumplanung, bauliche Massnahmen. Bei den baulichen Massnahmen kommen sowohl Massnahmen am Gewässer selbst wie auch Objektschutzmassnahmen an den Gebäuden in Frage. Dies ist im Einzelfall zu
klären, die Gefahrenkarte ist die notwendige Grundlage für die Ausarbeitung eines entsprechenden Massnahmenkonzepts.
4
Massnahmen zur Verminderung von Hochwasserspitzen fördern
Jemand beantragt, dezentrale Massnahmen zu fördern, die zur Verminderung von Hochwasserspitzen führen.
Wie in Pt. 3.10.1 des Richtplantextes dargelegt, ist der Gefahrenschutz in erster Linie mit einer zweckmässigen räumlichen Anordnung der Nutzungen, mit einem zielgerichteten Unterhalt und mit organisatorischen Massnahmen sicherzustellen. Dies entspricht einem differenzierten Hochwasserschutz, wie er auch in Art. 3 des Bundesgesetzes über
den Wasserbau verlangt wird. Demnach gewährleisten die Kantone den Hochwasserschutz in erster Linie durch den
Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Erst wenn dies nicht ausreicht, müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen sowie der Bau von Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen getroffen werden. Derzeit werden im Kanton Zürich die Gefahrenkarten erarbeitet, die das Gefährdungs- und
Schadenpotenzial durch Hochwasser ermitteln. Eine detaillierte Massnahmenplanung zum Hochwasserschutz auf regionaler und kommunaler Ebene ist erst möglich, wenn diese Grundlage vorliegt.
5
Rückhaltebecken und ökologische Aufwertung
Mehrere Einwendende beantragen, an Hochwasserrückhaltebecken neben den Hochwasserschutzmassnahmen hohe
ökologische und gestalterische Ansprüche zu stellen.
In Pt. 3.10.1 des Richtplantextes wird verlangt, dass zur Risikoverminderung erforderliche bauliche Eingriffe an Gewässern oder im Gelände schonend für Natur und Landschaft erfolgen sollen. Dies entspricht auch dem in § 238 Pla-
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nungs- und Baugesetz geforderten Grundsatz, wonach Bauten und Anlagen für sich und in ihrem Zusammenhang mit
der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten sind, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht
wird. Wo möglich, erfolgt im Rahmen von geplanten Rückhaltebecken auch eine ökologische Aufwertung des
Standortgebietes. Zudem besteht eine gesetzliche Verpflichtung, Hochwasserschutzbauten nach ökologischen Kriterien zu gestalten.
6
HQ10 und extensive Landwirtschaftsflächen
Jemand beantragt, das Hochwasserschutzziel für extensive Landwirtschaftsflächen herunterzustufen.
Die Schutzziele für extensiv und intensiv genutzte Landwirtschaftsflächen im Kanton Zürich zu differenzieren, ist wenig sinnvoll, da sich nur sehr wenige Gewässerabschnitte im Bereich von extensivem Landwirtschaftsland befinden.
Der Anteil an intensiv genutztem Kulturland ist im Kanton Zürich sehr hoch. Naturnahe Gewässer sind gegenüber einem etwa fünf- bis zehnjährlichen Hochwasser grundsätzlich relativ sicher. Die Befürchtung, dass mit der vorliegenden Einstufung in der Schutzzielmatrix massive und kostenintensive Hochwasserschutzbauten ausgelöst werden, ist
deshalb unbegründet.
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Schutzziele und Generelle Entwässerungspläne
Jemand beantragt, den Text zu ergänzen: «Die akzeptierten Hochwasserabflüsse (Schutzziel und HQXX) sind auf Stufe Gemeinde im generellen Entwässerungsplan (GEP) oder der Gefahrenkarte Hochwasser beschrieben. Bei Widersprüchen zwischen diesen Unterlagen und den Vorgaben des kantonalen Richtplans entscheidet das AWEL über das
massgebende nach Anhörung der Gemeinden.»
Die Anzeichen der Klimaveränderung sind deutlich: Seit Mitte der Siebzigerjahre treten grössere Hochwasserereignisse
häufiger und neu auch über das ganze Jahr verteilt auf. Zudem hat durch die intensive Siedlungstätigkeit das Schadenpotenzial deutlich zugenommen. Die Wegleitung des Bundesamtes für Wasser und Geologie (heute: Bundesamt
für Umwelt) aus dem Jahre 2001 «Hochwasserschutz an Fliessgewässern» trägt diesem Umstand mit der Schutzzielmatrix Rechnung und diese wurde mit der Empfehlung aus dem Jahre 2005 «Raumplanung und Naturgefahren»
nochmals bestätigt. Mit der Festlegung von Schutzzielen im kantonalen Richtplan soll erreicht werden, dass kantonsweit einheitliche Zielsetzungen angewendet werden. Für Bäche im Siedlungsgebiet gilt grundsätzlich ein HQ100. Die
massgebende Ausbauwassermenge wird im Rahmen von Projekten nach Anhörung der Gemeinde festgelegt. Der Verfahrensablauf eines Projektes ist nicht Gegenstand des kantonalen Richtplanes.
4.2
Karteneinträge
8
Hochwasserrückhaltebecken Zell
Jemand beantragt, ein Hochwasserrückhaltebecken zur Entlastung des Zellerbachs in die Karteneinträge aufzunehmen.
Im kantonalen Richtplan sind diejenigen Hochwasserrückhaltebecken festgelegt, die mehreren Gemeinden oder Gebieten mit hohem Schadenpotenzial Schutz bieten. Ein Hochwasserrückhaltebecken zur Entlastung des Zellerbachs
würde alleine dem Schutz des Dorfgebietes von Zell dienen; einem solchen Becken käme demnach lediglich kommunale Bedeutung zu. Die Finanzierung richtet sich dementsprechend nach dem Wasserwirtschaftsgesetz § 14 ff.
9
Hochwasserrückhaltebecken Müli
Mehrere Einwendende beantragen, das Hochwasserrückhaltebecken Müli aufzunehmen. Zudem sei zu korrigieren,
dass das Hochwasserrückhaltebecken auf Gemeindegebiet Bertschikon und nicht Wiesendangen liege.
Im kantonalen Richtplan sind diejenigen Hochwasserrückhaltebecken festgelegt, die mehreren Gemeinden oder Gebieten mit hohem Schadenpotenzial Schutz bieten. Da das Hochwasserrückhaltebecken allein dem Schutz des Dorfgebietes von Wiesendangen dient, kommt diesem Becken kommunale Bedeutung zu. Mit dem Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 377 vom 3. Februar 1993 wurde die Zuständigkeit für den Hochwasserschutz zwischen Kanton und
Gemeinden neu geregelt. Mit diesem Beschluss wurde die Gemeinde Wiesendangen für den Hochwasserschutz am
Dorfbach zuständig. Die Neuregelung der Zuständigkeit für den Hochwasserschutz hat sich insgesamt bewährt und
es ist daher nicht vorgesehen, den RRB neu zu beurteilen oder allenfalls anzupassen. Das Hochwasserrückhaltebecken
liegt auf dem Gemeindegebiet von Wiesendangen.
19
10
Realisierungshorizont für Objekte festlegen
Jemand beantragt, für die einzelnen Objekte einen Realisierungshorizont festzulegen.
Die Realisierungshorizonte werden erst im Rahmen der konkreten Projektierung festgelegt.
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Objektblätter für einzelne Objekte
Jemand beantragt, die einzelnen Objekte auf Objektblättern zu beschreiben.
Wenn für einzelne Objekte nur wenige spezifische Anordnungen getroffen werden, so erübrigt sich ein einzelnes Objektblatt für jedes Objekt.
12
Kostenschätzungen für Objekte ergänzen
Jemand beantragt, für die einzelnen Objekte Kostenschätzungen zu ergänzen.
Fragen der Finanzierung, des Baus und des Unterhalts sind nicht Gegenstand des kantonalen Richtplans, sondern richten sich nach dem Wasserwirtschaftsgesetz. Zudem können die Aufwendungen erst beim Vorliegen konkreter Projekte
beziffert werden.
13
Konflikte mit Moorlandschaften darstellen
Jemand beantragt, Konflikte mit Moorlandschaften von nationaler Bedeutung sowie Lebensräumen von Biotopinventaren darzustellen und zu bereinigen.
Bei den geplanten Rückhaltebecken tangiert nur das Becken Mederbach-Oerlingen in Kleinandelfingen ein BLN-Gebiet
und das Becken Altbach Schliff in Bassersdorf ein Feuchtgebiet aus dem kantonalen Natur- und Landschaftsschutzinventar 1980. Im Text wird bereits darauf hingewiesen, dass die geplanten Rückhaltebecken mit übrigen Interessen
abzustimmen sind. Eine Bereinigung möglicher Konflikte ist auf der Stufe des kantonalen Richtplans noch nicht möglich, sondern kann erst auf der Projektierungsstufe erfolgen.
14
Hochwasserrückhaltebecken Geen/Illnau-Effretikon
Jemand beantragt, das Hochwasserrückhaltebecken so zu planen, dass die Interessen der Gemeinde nicht tangiert
werden.
Die Anliegen der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Hochwasserrückhaltebecken Geen sind bekannt und werden
in der laufenden Projektierung berücksichtigt.
15
Hochwasserrückhaltebecken Mederbach-Oerlingen/Kleinandelfingen
Jemand beantragt, die Lage des Hochwasserrückhaltebeckens räumlich zu konkretisieren.
Im kantonalen Richtplan wird in einer Abbildung nur die ungefähre Lage des Hochwasserrückhaltebeckens festgelegt.
Das Rückhaltebecken des Mederbachs kommt östlich der Autobahn zu liegen. Die räumliche Konkretisierung ist Gegenstand des regionalen Richtplans bzw. der Projektierung.
4.3
Massnahmen zur Umsetzung
16
Massnahmen priorisieren
Jemand beantragt, die Massnahmen zu priorisieren.
Eine Priorisierung von Hochwasserschutzmassnahmen ist bereits in Art. 3 des Bundesgesetzes über den Wasserbau
vorgesehen. Demnach gewährleisten die Kantone den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen,
Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die
vor Hochwasser schützen, getroffen werden. Eine zusätzliche Priorisierung der Massnahmen im kantonalen Richtplan
ist nicht notwendig.
20
17
Rolle des Kantons im Hochwasserschutz
Mehrere Einwendende beantragen, die Rolle des Kantons im Hochwasserschutz zu konkretisieren.
Gemäss § 13 des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes stellt der Kanton den Hochwasserschutz (Unterhalts- und Ausbaupflicht) an den vom Regierungsrat bezeichneten Oberflächengewässern von kantonaler und regionaler Bedeutung sicher. Die Gewässerstrecken, an welchen der Kanton für den Hochwasserschutz zuständig ist, sind im Regierungsratsbeschluss (RRB) 377 vom 3. Februar 1993 festgelegt. Es sind dies Gewässer, die ein Einzugsgebiet entwässern, das
mehrere Gemeinden umfasst.
18
Reuss ausbaggern
Jemand beantragt, die Reuss zum Zweck des Hochwasserschutzes und der Materialgewinnung auszubaggern.
Fragen des Baus und des Unterhalts der Gewässer sind nicht Gegenstand des kantonalen Richtplans.
19
Verursachergerechte Finanzierung des Hochwasserschutzes
Jemand beantragt, Kanton und Gemeinden sollen eine verursachergerechte Finanzierung von Hochwasserschutzmassnahmen anstreben.
Jemand beantragt, der Kanton solle in Zusammenarbeit mit den Gemeinden ein marktwirtschaftliches Finanzierungsmodell des Hochwasserschutzes über die Meteorwassergebühren umsetzen.
Fragen der Finanzierung, des Baus und des Unterhalts sind nicht Gegenstand des kantonalen Richtplans, sondern richten sich nach dem Wasserwirtschaftsgesetz. Gemäss § 13 des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes stellt der Kanton
den Hochwasserschutz (Unterhalts- und Ausbaupflicht) an den vom Regierungsrat bezeichneten Oberflächengewässern von kantonaler und regionaler Bedeutung sicher. Die Gewässerstrecken, an welchen der Kanton für den Hochwasserschutz zuständig ist, sind im Regierungsratsbeschluss (RRB) 377 vom 3. Februar 1993 festgelegt. Es sind dies
Gewässer, die ein Einzugsgebiet entwässern, das mehrere Gemeinden umfasst.
20
Information bei drohendem Hochwasser
Jemand beantragt, der Kanton solle in Zusammenarbeit mit Meteo Schweiz die breite Information der Bevölkerung
und der Behörden bei drohendem Hochwasser sicherstellen.
Im Rahmen des Projektes OWARNA (Optimierung von Warnung und Alarmierung bei Naturgefahren) wird der Informationsdienst bezüglich Naturgefahren derzeit von Seiten des Bundes unter Mitwirkung der Kantone neu aufgebaut.
Ein wichtiger Bestandteil davon ist die wirkungsvolle Information von Bevölkerung und Behörden.
21
Gefahrenkartierung bis 2011 abschliessen
Jemand beantragt, die Gefahrenkartierung bis 2011 abschliessen.
Der Richtplan des Kantons Zürich wird vom Kantonsrat festgesetzt und hat damit den Charakter eines strategischen
Führungs- und Lenkungsinstrument. Die operative Umsetzung ist Sache des Regierungsrates. Im Falle der Gefahrenkartierung hat der Regierungsrat bereits ein Konzept verabschiedet, das aufgrund der zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen eine etappenweise Erarbeitung bis 2013 vorsieht. Die Erarbeitung der Gefahrenkarten bis 2011 wird zwar angestrebt, sie ist aber aufgrund der zur Verfügung stehenden Ressourcen kaum möglich.
Gemäss Bearbeitungskonzept werden die Gebiete mit hohem Gefährdungs- bzw. Schadenpotenzial mit höchster
Priorität behandelt. Es ist davon auszugehen, dass bis 2011 rund 90% des Gefährdungs- bzw. Schadenspotenzials im
Rahmen von Gefahrenkarten ermittelt sein wird.
22
Flächen für Überflutung ausscheiden
Jemand beantragt, gezielt Flächen auszuscheiden, die gemäss dem Konzept eines differenzierten Hochwasserschutzes
bei einem HQ10 bzw. HQ50 und HQ100 überflutet werden dürfen oder sollen.
Wie in Pt. 3.10.1 des Richtplantextes dargelegt, ist der Gefahrenschutz in erster Linie mit einer zweckmässigen räumlichen Anordnung der Nutzungen, mit einem zielgerichteten Unterhalt und mit organisatorischen Massnahmen sicherzustellen. Dies entspricht einem differenzierten Hochwasserschutz, wie er auch in Art. 3 des Bundesgesetzes über den
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Wasserbau verlangt wird. Demnach gewährleisten die Kantone den Hochwasserschutz in erster Linie durch den
Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Erst wenn dies nicht ausreicht, müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen sowie der Bau von Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen getroffen werden. Derzeit werden für den Kanton Zürich die Gefahrenkarten erarbeitet, die das Gefährdungs- und
Schadenpotenzial durch Hochwasser ermitteln. Eine detaillierte Massnahmenplanung zum Hochwasserschutz auf regionaler und kommunaler Ebene ist erst nach Vorliegen dieser Grundlage möglich.
22
5.
Wasserversorgung
5.1
Zielsetzungen
1
Kantonalen Trinkwasserverbund streichen
Mehrere Einwendende beantragen, das Ziel eines kantonalen Trinkwasserverbunds zu streichen.
Die Versorgung von Bevölkerung, Gewerbe und Industrie mit einwandfreiem Trinkwasser, das jederzeit in genügender
Menge zur Verfügung steht, ist eine der Hauptaufgaben der Gemeinden. Viele Gemeinden und regionalen Versorgungseinheiten sind jedoch darauf angewiesen, Trinkwasser ausserhalb ihres Versorgungsgebietes gewinnen bzw. beziehen
zu können. Ziel muss es somit sein, die im Kantonsgebiet für die Trinkwassergewinnung geeigneten Wasservorkommen
derart zu erschliessen, dass die Wasserversorgung nicht nur in einzelnen Regionen, sondern über das ganze Kantonsgebiet gewährleistet werden kann. Der kantonale Trinkwasserverbund soll deshalb die Regionen und die wichtigsten
Trinkwassergewinnungsgebiete miteinander verbinden und eine geeignete Wasserverteilung gewährleisten. Der kantonale Trinkwasserverbund hat im Weiteren die Aufgabe, bei Verschmutzungen von Wassergewinnungsanlagen oder
in Trockenperioden (mehrere aufeinander folgende Jahre «2003» oder Klimawandel) weiträumige Wasserlieferungen
zu ermöglichen und das Zusammenbrechen von Wasserversorgungen zu verhindern, was mit erheblichen Schäden und
einem massiven Imageverlust verbunden wäre. Der kantonale Trinkwasserverbund ist das Rückgrat der Wasserversorgung und liegt im öffentlichen Gesamtinteresse.
2
Trink- und Brauchwasser trennen
Mehrere Einwendende beantragen, Trink- und Brauchwasser separat zu führen.
Die Trennung von Trink- und Brauchwasser setzt separate Verteilnetze für die beiden Produkte voraus. Dies ist sehr kostenintensiv und kann vor dem Hintergrund der steigenden Gebühren nicht verantwortet werden. Zudem gibt es auch
bei einer Trennung erfahrungsgemäss immer wieder Verbindungen zwischen den beiden Systemen, die zu Verschmutzungen des Trinkwassers führen können. Aus diesen Gründen und der Tatsache, dass im Kanton Zürich auch
in Zukunft genug Trinkwasser vorhanden sein wird, ist eine Trennung von Trink- und Brauchwasser nicht sinnvoll.
3
Trinkwasserversorgung in öffentlicher Hand
Mehrere Einwendende beantragen festzuhalten, dass die Trinkwasserversorgung bei der öffentlichen Hand liegt und
jeder Haushalt im Kanton Zürich Zugriff auf Trinkwasser haben soll.
Gemäss Wasserwirtschaftsgesetz § 27 stellt die Gemeinde die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes
sicher. Sie kann dies gemäss Wasserwirtschaftsgesetz § 28 privaten Wasserversorgungsunternehmen übertragen, hat
aber gegenüber diesen eine Aufsichtspflicht. Die Zuständigkeiten sind damit im Wasserwirtschaftsgesetz genügend
definiert und es bedarf keiner weiteren Regelungen im kantonalen Richtplan.
4
Trinkwasser haushälterisch nutzen
Mehrere Einwendende beantragen, den Text zu ergänzen: «Die Gemeinden treffen Massnahmen zur sparsamen Verwendung von Trinkwasser und sind haushälterisch, namentlich bei der Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturen
und Grünflächen.»
Im kantonalen Richtplan wird bereits darauf hingewiesen, dass mit Trinkwasser sparsam umzugehen ist. Eine weitere
Konkretisierung ist nicht zweckmässig, da der künftige Wasserbedarf und das Wasserdargebot durch verschiedene
Faktoren, die derzeit schwer abschätzbar sind, massgebend beeinflusst werden kann (Bevölkerungswachstum, Klimawandel etc.). Im Rahmen der Wassernutzungsplanung wird diesen sich laufend verändernden Rahmenbedingungen
Rechnung getragen.
5
Nutzungseinschränkungen für Landwirtschaft ergänzen
Jemand beantragt, Richtplaneinträge mit zu erwartenden Nutzungseinschränkungen für die Landwirtschaft ergänzen.
Grundwasser kann in der Regel unbehandelt und deshalb kostengünstig eine einwandfreie Trinkwassergewinnung ermöglichen. Rund 60% des zürcherischen Trinkwassers wird aus Grundwasser gewonnen. Dieser Nutzen ist Grund genug, diese Lebensgrundlage zu schützen, und deren Erhalt für künftige Generationen zu sichern. Verschiedene bun-
23
desrechtliche Bestimmungen definieren, wie die unterirdischen Gewässer und Trinkwasserfassungen zu schützen sind.
Weitergehende Einschränkungen für die Landwirtschaft oder andere Bereiche sind nicht vorgesehen. Die Nutzungseinschränkungen (z.B. Gülleverbot in der Nähe von Trinkwasserfassungen) können der Gewässerschutzverordnung
und der Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL (heute Bundesamt für Umwelt [BAFU]), 2004, entnommen werden und sollen im kantonalen Richtplan nicht wiederholt werden.
5.2
Karteneinträge
6
Begriff Grundwasserschutzgebiet
Mehrere Einwendende beantragen, auf den Begriff «Grundwasserschutzgebiet» zu verzichten.
Der Begriff wird im Richtplantext unter Pt. 5.2.2 definiert und ist somit klar umrissen. Diese Karteneinträge dienen sowohl der langfristigen Flächensicherung als auch der Abstimmung mit anderen Nutzungen. Eine weitergehende Differenzierung ist auf Richtplanstufe nicht notwendig. Für genauere Informationen steht die Gewässerschutzkarte des
Kantons Zürich zur Verfügung.
7
Auf Wassertransportleitung verzichten
Jemand beantragt, auf eine Wassertransportleitung durch das Quellgebiet seiner privaten Wasserversorgung zu verzichten.
Es handelt sich um eine bestehende Leitung, deren ungefähre Lage in den kantonalen Richtplan aufgenommen werden soll. Es ergeben sich damit keine neuen Konflikte.
8
Diverse Anlagen aufnehmen
a) Mehrere Einwendende beantragen, die Wassertransport- bzw. Quellleitungen Rothenturm–Rüschlikon, Goldingen–
Meilen, Lorze–Zürich sowie die Seewasserwerke Hirsacker/Horgen, Thalwil, Rüschlikon, Küsnacht, Meilen und Männedorf aufzunehmen und als bestehend darzustellen.
b) Jemand beantragt, die bestehenden Seewasserfassungen in Küsnacht (Seewasserwerk Küsnacht-Erlenbach), Meilen
(Seewasserwerk Meilen, Herrliberg, Egg) und Männedorf (Männedorf, Stäfa und Oetwil am See) aufzunehmen.
c) Jemand beantragt, das bestehende Reservoir Hegiberg und das geplante Reservoir Oberwinterthur aufzunehmen.
d) Jemand beantragt, die Grundwasserfassungen in Feuerthalen und Dachsen aufzunehmen und als bestehend darzustellen.
e) Jemand beantragt, die Wasserfassung Hard 1 (Eulach-Grundwasser) aufzunehmen.
Zu a und b) In den kantonalen Richtplan werden nur Anlagen aufgenommen, die aus versorgungstechnischer Sicht
von überregionaler Bedeutung sind. Dies gilt unter anderem für die Seewasserwerke Lengg und Moos der Wasserversorgung Zürich, das Seewasserwerk Mühlehölzli der Gruppenwasserversorgung Zürcher Oberland und die zukünftigen Grundwasserwerke Rheinau und Rafzerfeld. Aus versorgungstechnischer Sicht ist neben den drei genannten Seewasserwerken nur das Seewasserwerk Appital des Zweckverbandes Seewasserwerk Hirsacker-Appital aufgrund seiner
Lage und Grösse von überregionaler Bedeutung. Sämtliche weiteren Seewasserwerke und die genannten Quellleitungen spielen eine untergeordnete Rolle. Sie dienen heute einzelnen Gruppenwasserversorgungen und haben demzufolge regionalen Charakter.
Zu c) Im kantonalen Richtplan werden die Reservoirs nur soweit berücksichtigt, als sie für den überregionalen Wassertransport notwendig sind. Da beide Reservoirs nicht an Transportleitungen des kantonalen Trinkwasserverbundes liegen, haben diese beiden Anlagen keine überregionale Bedeutung.
Zu d) Die Wassergewinnung und -verteilung im Gebiet Kohlfirst wird derzeit durch die Baudirektion im Rahmen einer
Studie gemeinsam mit den betroffenen Gemeinden untersucht. Die bestehenden und die zur Diskussion stehenden
neuen Grundwasserfassungen in Feuerthalen und Dachsen sind entsprechend ihrer Grösse nicht von kantonaler Bedeutung und deshalb nicht Gegenstand des kantonalen Richtplans. Sie sollen entsprechend ihrem Stellenwert gegebenenfalls in den regionalen Richtplan aufgenommen werden.
Zu e) Zur Erhöhung der Versorgungssicherheit der Grossregion Winterthur steht seit vielen Jahren eine Wassergewinnung im Grundwasserschutzareal Rheinau zur Diskussion. Eine derartige Wasserbeschaffung ist aus kantonaler Sicht
langfristig anzustreben, da in Rheinau ein qualitativ hochwertiges Grundwasser erschlossen werden kann und die ein-
24
seitige Abhängigkeit der Wasserversorgung vom Tössgrundwasserstrom wegfällt. Auch im Hinblick auf einen möglichen
Klimawandel erscheint eine Wasserbeschaffung aus einem zweiten, unabhängigen Grundwasservorkommen für die
Region Winterthur langfristig zweckmässig zu sein.
Aus den obgenannten Gründen ist die im Tössgrundwasserstrom gelegene Fassung Hard 1 zweitrangig und keine Alternative zur künftigen Wasserbeschaffung in Rheinau. Sie war deshalb nicht Bestandteil des kantonalen Trinkwasserverbundes und soll wie bisher nur im regionalen Richtplan abgebildet werden.
9
Reservoir Schlund (Zollikon)-Küsnacht streichen
Jemand beantragt, den Eintrag der Leitung Reservoir Schlund (Zollikon)-Küsnacht (bestehend) in der Richtplankarte
und in Abb. 8b zu streichen.
Die Versorgung mit Trinkwasser in ausreichender Menge und Qualität muss nach kantonalem Wasserwirtschaftsgesetz jederzeit gewährleistet sein. Um das Risiko einer Unterversorgung zu minimieren, ist ein unabhängiges zweites
Standbein notwendig. Das Seewasserwerk Lengg der Wasserversorgung Zürich und die Seewasseraufbereitungsanlage Mühlehölzli der Gruppenwasserversorgung Zürcher Oberland gehören zu den leistungsfähigsten Produktionsstandorten des kantonalen Trinkwasserverbundes. Um den Wasseraustausch bei Ausfall eines Werkes zu gewährleisten, ist
eine leistungsfähige Transportleitung inklusive des Abschnitts Schlund notwendig. Da er noch nicht durchgehend gebaut ist, wird er neu als geplant in den kantonalen Richtplan aufgenommen.
10
Auf Wasserleitungen entlang der unteren Zürichseeufer verzichten
Jemand beantragt, auf Wasserleitungen entlang der unteren Zürichseeufer zu Gunsten einer Erhöhung des Wasserpreises zu verzichten.
Es ist richtig, dass Trinkwasser für eine Gemeinde möglichst dort gefördert werden soll, wo es benötigt wird. Zur Erhöhung der Versorgungssicherheit muss aber jede Gemeinde eine zweite unabhängige Möglichkeit für den Bezug von
Trinkwasser haben, mit der sie einen mittleren Wasserverbrauch abdecken kann. Da dies in den meisten Gemeinden
und insbesondere bei den unteren Zürichseegemeinden auf eigenem Gemeindegebiet nicht möglich ist, braucht es
leistungsfähige Verbindungen zu ergiebigen Trinkwasserproduktionsanlagen von benachbarten Gemeinden. Durch
die Trinkwassertransportleitungen entlang der Zürichseeufer werden die leistungsfähigsten Seewasserwerke miteinander verbunden und damit die Versorgungssicherheit der Anliegergemeinden sichergestellt. Ob bereits die kommunalen Leitungsnetze genügend dimensioniert sind, um im Störfall den gewünschten überregionalen Wassertransport
zu gewährleisten, wird frühestens 2009 im Rahmen der Dimensionierung des kantonalen Trinkwasserverbunds untersucht. Gegebenenfalls kann auf die in den Karten dargestellten Transportleitungen verzichtet werden.
Für die Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen erheben die Gemeinden oder die Wasserversorgungsunternehmen kostendeckende Anschluss- und Benützungsgebühren oder nur Benützungsgebühren.
11
Wassertransportleitung bis Richterswil verlängern
Mehrere Einwendende beantragen, die Wassertransportleitung bis Richterswil zu verlängern.
Das Seewasserwerk Appital auf Gemeindegebiet Wädenswil hat auf Grund seiner Lage und Grösse überregionale Bedeutung. Somit hat auch die Transportleitung zum nächstgelegenen grösseren Seewasserwerk, dem Seewasserwerk
Moos der Wasserversorgung Zürich, überregionale Bedeutung. Das Seewasserwerk Appital mit Transportleitung von
Horgen bis zum Seewasserwerk selber wurde deshalb in den kantonalen Richtplan aufgenommen. Die Wassertransportleitung von Wädenswil nach Richterswil hat kommunale Bedeutung und findet deshalb nicht Eingang in den kantonalen Richtplan.
12
Wassertransportleitung Zürich–Horgen streichen
Mehrere Einwendende beantragen, die Wassertransportleitung Zürich–Horgen zu streichen.
Angesichts der hohen Bevölkerungszahlen am linken Zürichseeufer ist eine leistungsfähige Verbindung der einzelnen
Seewasserwerke zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit gerechtfertigt. Ob die kommunalen oder regionalen Leitungsnetze genügend gross dimensioniert sind, um im Störfall den Wassertransport zu gewährleisten, bleibt Gegenstand von Variantenstudien im Rahmen der Planung der Anlagen des kantonalen Trinkwasserverbundes. Gegebenenfalls kann auf die Transportleitung verzichtet werden.
25
13
Diverse Anlagen am rechten Zürichseeufer
Mehrere Einwendende beantragen, die bestehenden Notwasserverbindung zwischen Männedorf, Uetikon, Meilen
und Egg aufzunehmen und auf die vorgesehene Leitung im Bereich der Seestrasse zu verzichten.
Das Seewasserwerk Lengg der Wasserversorgung Zürich und die Seewasseraufbereitungsanlage Mühlehölzli der
Gruppenwasserversorgung Zürcher Oberland (GWVZO) gehören mit zu den leistungsfähigsten Produktionsstandorten
des kantonalen Trinkwasserverbundes. Um den Wasseraustausch bei Ausfall eines oder mehrerer Werke zu gewährleisten, braucht es eine leistungsfähige Transportleitung. Dies muss auch langfristig bei steigendem Wasserbedarf der
Gemeinden am rechten Zürichseeufer gewährleistet sein. Ob die kommunalen Leitungsnetze und die erwähnte Notwasserleitung genügend gross dimensioniert sind, um im Störfall den Wassertransport überregional zu gewährleisten,
bleibt Gegenstand von Variantenstudien im Rahmen der Planung der Anlagen des kantonalen Trinkwasserverbundes.
Gegebenenfalls kann auf die Transportleitung verzichtet werden.
14
Geplante Wasserreservoire Altenhau und Stein
Jemand beantragt, auf eine allfällige Verschiebung der Regelungskompetenz für die geplanten Wasserreservoire Altenhau (Glattfelden/Eglisau) und Stein (Weiach/Stadel) zu verzichten.
Im kantonalen Richtplan sind noch keine zukünftigen Zwischenbehälter enthalten. Diese werden erst in den weiteren
Planungsphasen des kantonalen Trinkwasserverbundes festgelegt und mit bestehenden Anlagen abgestimmt. Falls
durch die Planung die Notwendigkeit dieser beiden Anlagen für den kantonalen Verbund nachgewiesen wird, werden
sie bezüglich Zuständigkeit gleich behandelt wie die übrigen Anlagen des kantonalen Trinkwasserverbundes.
15
Grundwasserschutzgebiete Schlieren
Jemand beantragt, auf die Ausdehnung des Grundwasserschutzgebiets Zelgli und auf die Streichung des Grundwasserschutzgebiets Lacheren in Schlieren zu verzichten.
Das Grundwasserschutzareal Zelgli war bereits bisher im kantonalen Richtplan enthalten. In Anlehnung an die neue
Gewässerschutzverordnung (GSchV) wurde das Schutzareal im Gemeindegebiet Schlieren erweitert. Gemäss Anhang 4
Ziffer 23 Abs. 2 GSchV können die Randbereiche jedoch überbaut werden (Hoch- und Tiefbauten über dem Grundwasserleiter). Erholungs- und Sportnutzungen werden beinahe im ganzen Schutzareal möglich sein (vgl. Wegleitung
Grundwasserschutz, BUWAL [heute BAFU], 2004). Zur Klärung der Situation sollen in den nächsten Jahren die Schutzzonen der bestehenden Fassung Zelgli im Sinne der neuen bundesrechtlichen Bestimmungen überprüft und allenfalls
angepasst werden. Gleichzeitig soll nach Anhörung der Stadt Schlieren auch die Abgrenzung und Festsetzung des
Schutzareals Zelgli erfolgen (§ 37 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz). Die Schutzareale Zelgli und Schanzen in Unterengstringen sind die einzigen Gebiete des mittleren und südlichen Kantonsteils, in denen neue, bedeutsame Grundwasserentnahmen noch möglich und auch vorgesehen sind. Eine Redimensionierung dieser Grundwasserschutzareale liegt nicht im übergeordneten kantonalen Interesse. Im Zusammenhang mit dem «Massnahmenplan
Wasser Limmat» wurde zudem aufgezeigt, dass mit der geplanten Revitalisierung der Limmat das Gebiet Lacheren für
die Trinkwassergewinnung aufgegeben werden muss. Das Grundwasserschutzareal Zelgli stellt somit auch ein Ersatz
für das heutige Grundwasserschutzareal Lacheren dar. Diese Bedingungen sind im Generellen Wasserversorgungsprojekt der Gemeinde Schlieren bereits berücksichtigt.
16
Realisierungshorizont ergänzen
Jemand beantragt, bei allen Einträgen einen Realisierungshorizont zu ergänzen.
Die Elemente des Verbunds sollen wie bisher nur bei Bedarf im Einvernehmen mit dem zuständigen kantonalen Fachstellen realisiert werden. Da die Elemente nicht «auf Vorrat» erstellt werden, werden verschiedene Anlagen erst von
kommenden Generationen realisiert. Eine zeitliche Planung der Anlagen ist heute nur beschränkt möglich, da der künftige Wasserbedarf und das Wasserdargebot durch verschiedene Faktoren massgebend beeinflusst werden (Bevölkerungswachstum, Klimawandel mit Auswirkungen auf den Wasserverbrauch und das Wasserdargebot, etc.). Die kantonale Fachstelle wird im Rahmen der laufenden Studie zur Dimensionierung des Trinkwasserverbunds soweit möglich
Abschätzungen zu den Realisierungshorizonten machen.
17
Bedarf aufzeigen
Jemand beantragt, den aktuellen und zu erwartenden Bedarf aufzuzeigen, der die Realisierung der geplanten Anlagen notwendig macht.
26
Die Baudirektion ermittelt im Rahmen der laufenden Studie zur Dimensionierung des kantonalen Trinkwasserverbunds
die erforderlichen Datengrundlagen. Da der künftige Wasserbedarf und das Wasserdargebot durch verschiedene,
schwer abschätzbare Entwicklungen massgebend beeinflusst werden (Bevölkerungswachstum, Klimawandel etc.),
sind dazu umfangreiche Abklärungen nötig, die die Erhebungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Revision des
kantonalen Richtplans sprengen würden. Die in der Karte dargestellten Anlagen zeigen den vorgesehenen Endausbau
des Trinkwasserverbunds, der die regionalen Wasserversorgungen mit den wichtigsten Trinkwassergewinnungsanlagen verbindet. Diese Vernetzung soll einerseits eine «gerechte» Wasserverteilung ermöglichen und anderseits ist sie
die Basis, um während Notlagen (Trockenperioden infolge Klimawandel, Gewässerverschmutzungen, etc.) die Wasserversorgung im gesamten Kantonsgebiet sicherzustellen. Die noch geplanten Elemente des Trinkwasserverbunds
werden wie bisher nur bei Bedarf realisiert.
18
Auswirkungen der geplanten Anlagen aufzeigen
Jemand beantragt aufzuzeigen, welche Auswirkungen die Realisierung aller geplanten Anlagen auf die Grundwasserverhältnisse hätten.
Im Sinne des Bundesrechts dürfen Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Wasserentnahmen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Im Weiteren ist bei konkreten Projekten darzulegen, dass durch
die Wasserentnahme aquatische Lebensräume, die Vegetation und die Wasserführung oberirdischer Gewässer nicht
nachteilig beeinflusst werden (Art. 34 und 43 Gewässerschutzgesetz, etc.). Grössere Wasserentnahmen aus unterirdischen Gewässern können deshalb vielfach nur in Kombination mit Grundwasser-Anreicherungsanlagen (z. B. Grundwasserwerk Hardhof in Zürich, Rafzerfeld) oder Nutzungsbeschränkungen zugelassen werden.
Die im kantonalen Richtplan vorgesehenen Anlagen dürfen somit keine wesentlichen bzw. unzulässigen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse und andere Umweltbereiche zur Folge haben. Die entsprechenden Nachweise
sind von den Gesuchstellern gestützt auf konkrete Projekte im Rahmen der jeweiligen wasserrechtlichen Konzessionsverfahren zu erbringen.
19
Objektblätter für einzelne Objekte
Mehrere Einwendende beantragen, die Objekte auf einzelnen Objektblättern zu beschreiben.
Die vorgeschlagene Beschreibung der Objekte auf einzelnen Objektblättern ist derzeit nicht sinnvoll, da der Trinkwasserverbund erst in genereller Weise geplant ist. Die Baudirektion wird im Rahmen der laufenden Studie zur Dimensionierung des Trinkwasserverbunds das Gesamtsystem genauer beschreiben, nicht jedoch im kantonalen Richtplan.
20
Kostenschätzung, Planungshorizonte und Leistung ergänzen
Jemand beantragt, die geplanten und die zu erweiternden Objekte mindestens um Kostenschätzungen, Planungshorizonte und Leistungen der Fassungen bzw. der Leitungen zu ergänzen.
Die erst geplanten Elemente des kantonalen Trinkwasserverbundes sollen wie bisher nur bei Bedarf im Einvernehmen
mit der Baudirektion realisiert werden. Eine zeitliche Planung der Anlagen ist heute nur beschränkt möglich, da der
künftige Wasserbedarf und das Wasserdargebot durch verschiedene Faktoren massgebend beeinflusst werden (Bevölkerungswachstum, Klimawandel etc.). Die Baudirektion wird im Rahmen der laufenden Studie zur Dimensionierung
des Trinkwasserverbunds soweit möglich Abschätzungen zum künftigen Wasserbedarf, zu den Anlagen und den Planungshorizonten vornehmen, nicht jedoch im kantonalen Richtplan.
21
Karte im Grundwasserschutzgebiet der Töss im Leisental korrigieren
Jemand beantragt, die Karte im Bereich des Grundwasserschutzgebietes der Töss im Leisental zu korrigieren.
Es besteht nicht die Absicht, bestehende Grundwasserschutzzonen in Frage zu stellen oder zu verkleinern. In den kantonalen Richtplan sollen jedoch von den über tausend Trinkwassergewinnungsanlagen und Grundwasserschutzzonen
nur diejenigen aufgenommen werden, die von kantonaler Bedeutung sind. Deshalb sind die im Leisental gelegenen, kleineren Grundwasserfassungen «Stadtacker» (Grundwasserrecht i 1-10) und «Maggi/Nestle» (Grundwasserrecht i 1-11)
sowie deren Schutzzonen nicht in der Karte dargestellt. Die Karte bedarf keiner Änderung oder Ergänzung.
27
22
Kriterium der übergeordneten/kantonalen Bedeutung klären
Jemand beantragt, das Kriterium der übergeordneten/kantonalen Bedeutung zu klären.
Der unter Pt. 5.2.2 des Richtplantextes verwendete Begriff «überregionale Bedeutung» ist verständlich und bedarf keiner weiteren Erklärung.
23
Kiesabbau im Grundwasserschutzareal Weiach
Jemand beantragt zu überprüfen, ob im Grundwasserschutzareal Weiach statt der ausschliesslichen Wassernutzung
zusätzlich teilweise Kiesabbau und die künftige Grundwasseranreicherung möglich ist.
Das Grundwasserschutzareal Weiach ist eines von nur fünf Arealen im Kanton Zürich, in denen neue, bedeutsame
Grundwasserentnahmen noch möglich sind. Sie sollen auch künftigen Generationen eine sichere und kostengünstige
Wasserversorgung ermöglichen. Sie zu erhalten liegt im übergeordneten kantonalen Interesse. Es ist vorgesehen, die
Konzepte der künftigen Trinkwassergewinnung in den fünf Grundwasserschutzarealen zu konkretisieren und die Areale
bis spätestens 2015 nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Interessenvertretern auszuscheiden (Art. 21 Gewässerschutzgesetz, § 37 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz). Soweit möglich werden dabei die Interessen
des Kiesabbaus berücksichtigt.
24
Linienführung Wassertransportleitung Zürich Hardhof–Schlieren–Regensdorf
Mehrere Einwendende beantragen, auf den Anschluss des Gebiet Zelgli an die Wassertransportleitung zu verzichten.
Das Gebiet Zelgli in Schlieren ist eines von nur zwei Grundwasserschutzarealen des mittleren und südlichen Kantonsteils, in denen künftig eine neue erhebliche Trinkwassergewinnung noch möglich ist. Das Schutzareal hat somit langfristig nicht nur den Bedürfnissen der Region zu dienen. Die geplante Wassertransportleitung Hardhof–Schlieren–
Regensdorf ist Teil des kantonalen Trinkwasserverbunds. Damit das potentielle Fassungsgebiet Zelgli in geeigneter
Weise für künftige Generationen auch überregional erschlossen werden kann, sind zukünftige Grundwasserfassungen
in diesem Areal an die Transportleitung anzuschliessen.
5.3
Massnahmen zur Umsetzung
25
Ziele der Verbundnetze bei Baumassnahmen berücksichtigen
Jemand beantragt, die Ziele des regionalen und kantonalen Verbundnetzes bei der Planung von Erneuerungen und
Erweiterungen zu berücksichtigen.
Die Aufnahme des Textes in den kantonalen Richtplan ist nicht nötig, da Ausbau- und Erneuerungsvorhaben sich immer
an der übergeordneten Planung zu orientieren haben.
26
Schutzinteresse und Wasserentnahme
Jemand beantragt, eine Massnahme zu ergänzen, die die frühzeitige Abstimmung der Schutzinteressen im Grundwasserschutzgebiet Rheinau bei Eingriffen durch Anlagen der Wasserentnahme und -anreicherung zum Gegenstand hat.
Das Grundwasserschutzareal Rheinau ist eines von nur fünf Arealen im Kanton Zürich, in denen neue, bedeutsame
Grundwasserentnahmen noch möglich sind. Es soll auch künftigen Generationen eine sichere, kostengünstige Trinkwassergewinnung ermöglichen. Am Grundwasserschutzareal besteht ein übergeordnetes kantonales Interesse. Wie
im Antrag erwähnt, liegt es in einem bedeutsamen Landschafts- und Lebensraum. Im kantonalen Richtplan wird der
Nutzungskonflikt aufgezeigt (Karteneinträge). Die teils divergierenden Interessen können somit im Rahmen einer konkreten Planung frühzeitig aufeinander abgestimmt werden.
28
6.
Materialgewinnung
6.1
Zielsetzungen
1
Abbauverbot im Wald
Mehrere Einwendende beantragen, das Abbauverbot im Wald zu streichen.
Insgesamt werden im kantonalen Richtplan Gebiete mit einem Abbauvolumen von rund 100 Millionen m3 festgelegt.
Dabei liegen lediglich die Materialgewinnungsgebiete Näniker Hard und Chüesetziwald im Wald. In beiden Fällen wird
der Kiesabbau im Wald v.a. mit dem umweltgerechten Transport begründet. Chüsetziwald: keine Leerfahrten ganz am
Ende der Kiesgewinnung im Rafzerfeld, Näniker Hard: Weiterverarbeitung direkt auf dem Grubengelände und dadurch Wegfall von Mehrverkehr.
Während bei den bezeichneten Gebieten im Landwirtschaftsgebiet die landschaftlichen Auswirkungen als vertretbar
zu betrachten sind (Abbau in der offenen Landschaft und nach Rekultivierung relativ rasch wieder «intakt»), würde
der Abbau im Wald einen erheblichen Eingriff darstellen. Die nach diesem Grundsatz ausgeschiedenen Reserven im
Landwirtschaftsgebiet reichen bei gleich bleibendem Verbrauch für noch rund 30 Jahre aus. Die potenziellen Abbaugebiete im Wald sind deshalb als strategische Reserven für spätere Generationen zu sichern. Unter den Voraussetzungen von Art. 5 Waldgesetz (WaG vom 4. Oktober 1991; SR 921.0) und aus wichtigen Gründen ist der Kiesabbau
im Wald zudem zulässig.
2
Bestehende Abbaustellen im Wald für lokalen Bedarf
Jemand beantragt, den Text zu ergänzen: «Ausnahmen bilden bereits bestehende Abbaustellen im Wald, in denen
Kleinmengen für den Strassenunterhalt im gleichen Waldgebiet aus ökologischen Gründen (kurze Transportwege) abgebaut werden dürfen.»
Bereits bestehende Abbaustellen im Wald für den lokalen Bedarf werden durch den kantonalen Richtplan nicht tangiert. Für diese Abbaustellen gilt die altrechtliche (vor 1. Februar 1992) Sachlage. Sie muss im kantonalen Richtplan
nicht erwähnt werden.
3
Materialgewinnung kantonsübergreifend planen
Jemand beantragt, Materialgewinnung im Raum Knonaueramt/Zug kantonsübergreifend zu planen.
Die Zusammenarbeit mit dem Kanton Zug ist gewährleistet durch den regelmässigen Austausch von Informationen
und die Möglichkeit von Stellungnahmen zu Richt- und Nutzungsplanungen.
4
Modalsplit-Ziel zum Bahnanteil erhöhen
Mehrere Einwendende beantragen, das Modalsplit-Ziel für den Bahnanteil auf 50% bzw. 70% zu erhöhen.
Bereits das im Richtplantext festgelegte Ziel, einen gesamtkantonalen Modalsplit von 35% zu erreichen, ist sehr ambitiös, da im Moment nur die Werke im Rafzerfeld und in Weiach über Bahnverlademöglichkeiten verfügen. Der im
kantonalen Richtplan geforderte Bahnanteil von 35% bezieht sich jedoch auf den Kies- und Aushubtransport im gesamten Kanton Zürich. Rechnet man die in den letzten Jahren erreichten Bahnanteile zusammen, so resultiert ein kantonaler Bahnanteil von etwa 26%. Ein Aufstocken auf 50% oder mehr wäre aufgrund der kleinräumigen Marktstrukturen im Baugewerbe unrealistisch.
5
Griffige Massnahmen zum Bahntransport
Mehrere Einwendende beantragen, griffigere Massnahmen für den Bahntransport zu formulieren.
Der Bahntransport wird im kantonalen Richtplan sowohl im Kapitel Verkehr als auch im Kapitel Ver- und Entsorgung
mit mehreren Zielen und Massnahmen gefördert. So ist im Richtplantext für Kies- und Aushubtransporte ein kantonaler Bahnanteil von 35% definiert. Die neuen Kiesabbaugebiete im Unterland und in Lindau sehen einen Bahnanteil
oder Bahnanschluss vor. In den nachgeordneten Verfahren Gestaltungsplan und Abbaubewilligung werden für jedes
Gebiet die detaillierten Anforderungen an den Bahnanteil verbindlich festgelegt. Als Massnahme ist zudem der Bahntransport bei Grossbaustellen postuliert.
29
6
Modalsplit-Ziel zum Bahnanteil streichen
Mehrere Einwendende beantragen, das Modalsplit-Ziel zum Bahnanteil zu streichen.
Kies- und Aushubtransporte tragen mit jährlich rund 6 Millionen Festkubikmetern oder 12 Millionen Tonnen einen Anteil von 20% zum Güterverkehr im Kanton Zürich bei. Die Verlagerung dieser Güterströme auf die Bahn wird im Zürcher Planungs- und Baugesetz (§ 237) angestrebt. Dies dient der Vermeidung von Konflikten durch Mehrverkehr auf
den Strassen, der Luftreinhaltung und der Lärmminderung. Der Kantonsrat setzte 1993 für das Rafzerfeld ab 2000
Bahnanteile von 75% für Kies und 50% für Aushub fest. Sie wurden in Gestaltungsplänen vorgeschrieben und seit
2000 in den gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen als massgebende Grundlage genannt. Aufgrund des Postulates
Hürlimann und der Anfrage Keller ist neu im kantonalen Richtplan eine kantonale Modalsplit-Vorgabe von 35% Bahnanteil festgelegt. Grosse Kiesabbaugebiete mit mehr als 100'000 Tonnen Materialtransport pro Jahr sollen zum Bahntransport beitragen. Kleinere Abbaugebiete unter 100'000 Tonnen Materialtransport pro Jahr dienen der lokalen bis
regionalen Versorgung und sind von einem Bahnanteil befreit. Damit wird der Vollzug auf jene Abbaugebiete fokussiert,
die 90% zum Materialtransport beitragen. Es gibt kein generelles Recht auf Kiesabbau. Die Vorgabe eines Modalsplits
im kantonalen Richtplan greift daher nicht in Freiheitsrechte ein. Sie dient vielmehr dazu, dass ein Teil des Massengüterverkehrs von der Strasse auf die Schiene verlagert wird. Die zuständigen Behörden setzen diese Vorgabe im Rahmen des Bewilligungsverfahrens um. Die Betreiber der Materialabbaugebiete mit Modalsplitvorgabe sind daher angehalten, die Vorgaben zum Verkehr wie andere Vorgaben zum Grundwasser- oder Naturschutz einzuhalten.
7
Bilanz Materialabbaugebiete
Mehrere Einwendende beantragen, den Text zu ergänzen: «Neue Materialgewinnungsgebiete sind grundsätzlich nur
zulässig, wenn im gleichen Umfang Materialgewinnungsgebiete geschlossen werden.»
Diesem Prinzip wird im Wesentlichen schon heute gefolgt, da die Betreiber anstreben, die Ernteausfallentschädigungen zu minimieren. Es kann jedoch nicht vollständig umgesetzt werden. Ein gewisser Spielraum über einen gewissen
Zeitraum ist nötig. Eine strikte Anwendung dieses Gebotes entzöge zudem dem Naturschutz wertvolle Ruderalflächen
und Rückzugsgebiete.
Dem Anliegen wurde jedoch weitgehend Rechnung getragen, indem der Richtplantext unter Pt. 5.3.1 ergänzt wurde:
«Zur Schonung des Landschaftsbildes und der Fruchtfolgeflächen soll die offene Gesamtfläche aller im kantonalen
Richtplan festgelegten Materialgewinnungsgebiete stabil gehalten werden.» Zudem wird unter Pt. 5.3.3 festgehalten,
dass der Flächenverbrauch in der Kiesstatistik auszuweisen ist.
8
Entschädigung Gemeinden
Jemand beantragt, auf dem Weg der Gesetzgebung Voraussetzungen für eine Entschädigung der Gemeinden mit
Rohstoffabbau und Wiederauffüllung zu schaffen.
Der kantonale Richtplan ist hierfür nicht das geeignete Instrument.
9
Auswirkung Landschaftsbild
Mehrere Einwendende beantragen, den Text zu ergänzen: «Materialgewinnungsgebiete verursachen Landschaftsveränderungen mit dauernder Auswirkung auf das Landschaftsbild.»
Im vorgeschriebenen Gestaltungsplanverfahren wird die Auffüllung und Rekultivierung sowie die Endgestaltung festgelegt. Die Ergänzung ist daher unnötig.
10
Materialabbau und Fruchtfolgeflächen
Jemand beantragt, den Text zu ergänzen: «Neue Materialgewinnungsgebiete sollen grundsätzlich nicht in Fruchtfolgeflächen (FFF) erstellt werden. Heutige Standorte sind später zwingend der ursprünglichen Nutzung zuzuführen. Ehemals gesicherte Fruchtfolgeflächen haben nach der Wiederherstellung die Kriterien für die Nutzungseignungsklassen
1–5 zu erfüllen. Zur Wiederherstellung sind Abbaugebiete primär als Deponiestandorte zu nutzen. Neue Materialgewinnungsgebiete oder die Ausdehnung von Abbauvolumen erhalten die Baufreigabe erst mit dem Nachweis von
paritätischer Flächenrückführung. Ein Monitoring soll als neues Instrument die Fruchtfolgeflächen sichern.»
Flächenverzehrende, den landwirtschaftlichen Boden irreversibel zerstörende Nutzungen (d.h. unter Umständen auch
die Realisierung von Deponien) sind grundsätzlich nur unter Kompensation zulässig (vgl. Richtplantext Pt. 3.2.2). Da-
30
mit sind die landwirtschaftlichen Interessen bei allen Planungen und Projektierungen im Zusammenhang mit der Deponieplanung einzubeziehen. Zudem gilt der Materialabbau als temporäre Nutzung im Landwirtschaftsgebiet. Im Richtplantext wurde dem Anliegen Rechnung getragen, indem folgender Absatz eingefügt wurde: «Nach der Rekultivierung sind die Böden in ihrer, vor der Materialgewinnung vorhandenen Qualität und Fläche wiederherzustellen sowie
deren ökologischer Wert möglichst zu erhöhen.»
6.2
Karteneinträge
11
Materialabbaugebiete Wil II 2 und 3 aufnehmen
Mehrere Einwendende beantragen, die Abbaugebiete Wil II 2 und 3 aufzunehmen.
Insgesamt werden im kantonalen Richtplan Gebiete mit einem Abbauvolumen von rund 100 Millionen m3 festgelegt.
Diese Reserven reichen bei gleich bleibendem Verbrauch noch für rund 30 Jahre aus. Im Rafzerfeld sind – ohne das
Gebiet Chüesetziwald – Reserven von knapp 50 Millionen m3 Kies ausgeschieden. Die Kiesproduktion im Rafzerfeld
belief sich in den letzten zehn Jahren auf jährlich etwa 1,5 Millionen Festkubikmeter. Damit reichen die ausgeschiedenen
Reserven auch im Rafzerfeld für rund 30 Jahre. Die zusätzliche Festlegung von Materialabbaugebieten ist damit nicht
notwendig.
12
Materialabbaugebiet in Regensdorf beibehalten
Jemand beantragt, die Parzellen Kat. Nr. 2389, 8994–9002, 7176, 7177 und 7025 in der Gemeinde Regensdorf als
Materialgewinnungsgebiet beizubehalten.
Das Kiesabbaugebiet Regensdorf Riet ist noch nicht vollständig ausgebeutet. Die genannten Parzellen liegen aber in
einem Gebiet mit hohem Grundwasserstand. Die Trockentiefe zum höchstmöglichen Grundwasserstand unterschreitet teilweise 3 m. Damit ist ein Kiesabbau nicht möglich. Deshalb wurde das Abbaugebiet Riet aus dem kantonalen
Richtplan genommen.
13
Noch nicht abgebaute Gebiete streichen
Jemand beantragt, auf mindestens die Hälfte der noch nicht abgebauten Flächen für die Materialgewinnung und die
Festlegung neuer Abbaugebiete zu verzichten.
Eine gesamtkantonale Materialabbauplanung hat vorausschauenden Charakter. Zur Deckung des langfristigen Bedarfs ist die Festlegung neuer Gebiete notwendig.
14
Bedarf überprüfen
Jemand beantragt, den Zeithorizont für die Abdeckung des Bedarfs zu überprüfen.
Jährlich werden etwa 3 Millionen m3 Kies abgebaut mit zukünftig sinkender Tendenz, da Sanierungen von Gebäuden
und Strassen zunehmen und damit vermehrt Recyclingbaustoffe anfallen werden. Im kantonalen Richtplan sind Abbaugebiete mit rund 100 Millionen m3 Kies festgelegt, was sicher den Bedarf der nächsten 30 Jahre deckt.
15
Emissionen reduzieren
Jemand beantragt, den Text zu ergänzen: «Emissionen im Zusammenhang mit den Materialgewinnungsgebieten sind
im Rahmen der nachgeordneten Verfahren durch Sanierung bestehender Anlagen gesamthaft zu reduzieren und dem
Controlling gemäss Pt. 4.1.3 zu unterstellen.»
Unter Punkt 5.3.2 Karteneinträge ist bereits festgehalten, dass bei Materialgewinnungsgebieten mit einem bestehenden oder vorzusehenden Bahnanschluss geeignete Massnahmen zur Förderung des Materialtransportes per Bahn zu
treffen sind. Dabei sind wirtschaftliche und umweltbezogene Aspekte zu berücksichtigen. Emissionen im Zusammenhang mit den Materialgewinnungsgebieten sind gesamthaft zu reduzieren und dem Controlling gemäss Pt. 4.1.3 (Verkehr, Massnahmen zur Umsetzung) zu unterstellen.
16
Objekte auf einzelnen Objektblättern beschreiben
Mehrere Einwendende beantragen, die Objekte auf einzelnen Objektblättern zu beschreiben.
31
Wenn für einzelne Objekte nur wenige spezifische Anordnungen getroffen werden, so erübrigt sich ein einzelnes
Objektblatt für jedes Objekt.
17
Realisierungshorizont ergänzen
Mehrere Einwendende beantragen, für die einzelnen Einträge den Realisierungshorizont zu ergänzen.
Der kantonale Richtplan setzt vorsorglich Standorte fest. Er stellt sicher, dass aus planerischer Sicht keine Engpässe entstehen. Wann und ob ein Objekt realisiert wird, bestimmen die nachgeordnete Planung und der zukünftige Bedarf. Den
einzelnen Objekten können daher keine Realisierungshorizonte zugeordnet werden.
18
Realisierungshorizont «langfristig» ergänzen
Jemand beantragt, Kiesabbaugebiete ohne Bahnanschlüsse mit Realisierungshorizont «langfristig» aufzuführen.
Der kantonale Richtplan setzt vorsorglich Standorte fest. Er stellt sicher, dass aus planerischer Sicht keine Engpässe entstehen. Wann und ob ein Objekt realisiert wird, bestimmen die nachgeordnete Planung und der zukünftige Bedarf. Den
einzelnen Objekten können daher keine Realisierungshorizonte zugeordnet werden. Die Bedingungen «Bahnanschluss
prüfen bzw. vorsehen» werden jenen Abbaugebieten mit mehr 100'000 m3 Material (Kies und Aushub) pro Jahr zugeordnet. Der Zusatz «langfristig» ist somit nicht sinnvoll.
19
Angaben zu Objekten ergänzen
Jemand beantragt, zu jedem Objekt zu ergänzen: Bahntransportanteile, bei Erweiterungen / Auffüllungen / vorgesehenen Bahnanschlüssen / anstehenden Bahnanschlussprüfungen dazugehörige Planungshorizonte.
Detaillierte Bahntransportanteile und die Etappen zur Umsetzung werden erst im nachgeordneten Gestaltungsplanverfahren festgelegt. Im kantonalen Richtplan ist ein solcher Detaillierungsgrad weder notwendig noch machbar. Es
wird aber festgelegt, ob ein Bahnanschluss bzw. Bahnanteil im Gestaltungsplanverfahren vorzusehen ist.
20
Räumliche und zeitliche Priorisierung
Jemand beantragt, räumliche und zeitliche Prioritäten bei den Materialabbaugebieten zu ergänzen.
Der kantonale Richtplan setzt vorsorglich Standorte fest. Er stellt sicher, dass aus planerischer Sicht keine Engpässe entstehen. Wann und ob ein Objekt realisiert wird, bestimmen die nachgeordnete Planung und der zukünftige Bedarf. Den
einzelnen Objekten werden daher keine Realisierungshorizonte oder räumliche Prioritäten zugeordnet. Dem Anliegen
wurde jedoch insofern Rechnung getragen, dass in Geländekammern mit mehreren Materialgewinnungsgebieten
(Rafzerfeld/Wasterkingen, Hüntwangen, Wil, Rafz; Windlacherfeld/Weiach; Hardwald/ Uster, Volketswil) Gesamtkonzepte erarbeitet werden sollen. Darin kann eine Etappierung für den Abbau und die Rekultivierung festgelegt werden.
21
Realisierungsmöglichkeiten Bahnanschluss klären
Jemand beantragt, zu jedem Objekt abzuklären, ob ein vorgesehener Bahnanschluss tatsächlich realistisch ist.
Ein neuer Bahnanschluss ist einzig für das Objekt Lindau/Tagelswangen vorgesehen. Die Möglichkeiten der Realisierung
wurden im Verlaufe des Verfahrens mit Vertretern der SBB abgeklärt. Die verkehrsarmen Zeiten können für Güterzüge
genutzt werden.
22
Materialgewinnungsgebiet Maschwanden, Usserdorf
Mehrere Einwendende beantragen, das Materialgewinnungsgebiet Maschwanden, Usserdorf als Rekultivierungsgebiet
zu bezeichnen.
Für die Ausweitung des Abbaus gegen Westen ist keine Anpassung des Richtplaneintrages nötig. Es reicht eine entsprechende Anpassung des bereits festgesetzten Gestaltungsplans, bei der die Anliegen des Ortsbildschutzes sowie
des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen sind. Ein Kiesabbau ist nur bis zum Rand der nationalen Moorlandschaft beziehungsweise bis zum Perimeter der kantonalen Schutzverordnung möglich.
32
23
Materialgewinnungsgebiet Knonau, Aspli
Jemand beantragt, den Eintrag des Materialgewinnungsgebiets Knonau, Aspli in der Richtplankarte in Richtung Norden
zu erweitern.
Jemand beantragt, die Erweiterung des Materialgewinnungsgebiets im Wald zu streichen.
Das Abbaugebiet soll aus Gründen des schonenden Umgangs mit der Landschaft nicht Richtung Norden erweitert
werden.
Im Sinne eines haushälterischen Umgangs mit Rohstoffen ermöglicht die Erweiterung im Wald, das Kiesvorkommen
im Gebiet optimal zu nutzen. Es muss lediglich ein schmaler Waldstreifen gerodet werden.
24
Materialgewinnungsgebiet Lindau, Tagelswangen
Mehrere Einwendende beantragen, das Materialabbaugebiet Lindau, Tagelswangen zu streichen.
Im Rahmen der Güterabwägung überwiegen die Gründe für die Festlegung des Abbaugebiets: Kiesbedarf und die
Möglichkeit des Bahntransports. Der Kies wird etappenweise abgebaut, es wird immer nur eine kleine Fläche als Grube offen sein. Es wird genügend Aushubmaterial für die Rekultivierung zur Verfügung stehen. Die Wiederherstellung
des Terrains ist im Rahmen des Gestaltungsplans verbindlich festzulegen. Die für Fruchtfolgeflächen notwendigen
Nutzungseignungsklassen sind im Rahmen der Rekultivierung wieder herzustellen.
Der Bahnanschluss wird als Auflage im Gestaltungsplan festgelegt. Der Gestaltungsplan wird durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ergänzt, die gewährleistet, dass das Vorhaben der Umweltschutzgesetzgebung entspricht. Der
Eingriff in die Landschaft und Wohnqualität der benachbarten Liegenschaften kann mit verschiedenen Massnahmen
gelindert werden. Zudem wurde der Perimeter des Abbaugebietes im Vergleich zur ursprünglichen Abgrenzung verschoben, so dass ein Abstand von mindestens 250 Meter zum Siedlungsrand eingehalten wird. Voraussichtlich werden circa
zwei Kieszüge pro Woche Richtung Hinwil geführt. Der Bahnanschluss kann gemäss SBB Infrastruktur realisiert werden.
Die vorgesehene Überwerfung Hürlistein und das zu realisierende vierte Bahngleis behindern den Bahnanschluss des
Abbaugebiets nicht. Das Gleisnetz hat für diese Zusatzbelastung genügend Kapazitäten. Erst ein allfälliges 5. Bahngleis
könnte den Bahnanschluss verunmöglichen. Dessen Realisierung erscheint jedoch so langfristig, dass der Kiesabbau
vermutlich vorher abgeschlossen sein dürfte.
Die Lastwagenzufuhr von Aushub geschieht über den «Seuchenrank». Tagelswangen wird somit nur geringfügig von
Mehrverkehr betroffen.
Aus der Sicht des Grundwasserschutzes sowie des Naturschutzes gibt es keine Argumente gegen die Festlegung.
25
Materialgewinnungsgebiet Uster, Wermatswil-Sig
Jemand beantragt, das Abbaugebiet Uster, Wermatswil-Sig zu streichen.
Das Gebiet Sig in Wermatswil war für den lokalen Kiesabbau und lokale Auffüllung mit Aushub vorgesehen, der Bedarf
hierfür sowie die Abbauwürdigkeit sind gegeben. Nutzniesser sind die umliegenden Gemeinden. Das Kiesabbaugebiet
liegt in mindestens 200 m Entfernung vom Dorfrand von Wermatswil.
Das Gebiet wurde jedoch zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gestrichen.
26
Materialgewinnungsgebiet Winterthur, Dättnau
Mehrere Einwendende beantragen, nach dem Lehmabbau die Fläche als Naturschutzgebiet auszuweisen.
Der Antrag wird als Hinweis aufgenommen und zum gegebenen Zeitpunkt überprüft.
27
Bedingung «Bahnanschluss prüfen» bei den Materialgewinnungsgebieten Stadel, Langacher und Glattfelden/Stadel, Rütifeld
Jemand beantragt, die Bedingung «Bahnanschluss prüfen» bei den Materialgewinnungsgebieten Stadel, Langacher
und Glattfelden/Stadel, Rütifeld zu streichen.
Ein Bahnanschluss kann z.B. über ein Förderband gewährleistet werden. Diese Technik ist seit Jahrzehnten über Kilometerstrecken und mehrere hundert Meter Höhendifferenzen wohl erprobt. Das älteste uns bekannte Beispiel ist der
33
Kiesumschlag 1962 in Langnau am Albis für die A3 auf dem Zimmerberg, das neueste der Kies- und Aushubumschlag
in der Fildern, Wettswil. Der Richtplantext wurde insofern präzisiert, dass die Bedingung «Bahnanschluss prüfen»
durch die Bedingung «Bahnanteil vorsehen» ersetzt wurde. Damit wird festgehalten, dass bei diesen Gebieten nicht
zwingend ein eigener Bahnanschluss erstellt werden muss, sondern vielmehr dass diese Gebiete zum kantonalen
Modalsplit-Ziel beitragen müssen. Das bedeutet, dass im Gestaltungsplan oder in der Abbaubewilligung ein entsprechender Bahnanteil festgelegt wird. Abbau, Etappierung und Bahntransport können zudem im Gesamtkonzept
Windlacherfeld/Weiach thematisiert werden, in das die genannten Gebiete einbezogen werden.
28
Geplante Mehrauffüllungen beim Materialgewinnungsgebiet Glattfelden/Stadel, Rütifeld
Jemand beantragt, die geplanten Mehrauffüllungen beim Materialgewinnungsgebiet Glattfelden/Stadel, Rütifeld im
kantonalen Richtplan zu ergänzen.
Die gültigen Bewilligungen im Abbaugebiet Rütifeld sehen keine Auffüllung bis zur ursprünglichen Geländehöhe vor.
Mehrauffüllungen können hier über ein Gestaltungsplanverfahren bewilligt werden. Eine Änderung des Richtplaneintrags ist nicht notwendig.
29
Materialgewinnungsgebiete Glattfelden, Schwarzrüti, Glattfelden, Wurzen, Glattfelden,
Gässli und Glattfelden, Neuwingert/March
Mehrere Einwendende beantragen, die Materialgewinnungsgebiete Glattfelden, Schwarzrüti, Glattfelden, Wurzen,
Glattfelden, Gässli und Glattfelden, Neuwingert/March zu streichen.
Die genannten Materialgewinnungsgebiete wurden nach der öffentlichen Auflage des Richtplanentwurfs verkleinert
und damit von den Bauzonen besser abgetrennt. Ein Abbau des Materialgewinnungsgebiets Glattfelden, Wurzen ist
erst nach einer einvernehmlichen Lösung für die Schulanlage Zweidlen möglich. Ein entsprechender Hinweis wurde in
der Rubrik «Bedingungen» ergänzt. Die genannten Gebiete sind im Rahmen des Gesamtkonzeptes Windlacherfeld/
Weiach zu behandeln, worin Abbau, Etappierung und Bahntransport thematisiert werden können.
Die Auffüllung und Rekultivierung wird im Rahmen des Gestaltungsplans geregelt.
30
Materialgewinnungsgebiet Hüntwangen, Chüesetziwald
Jemand beantragt, mögliche Konflikte zwischen dem Abbaugebiet Hüntwangen, Chüesetziwald und dem BLN-Objekt
Nr. 1411 sowie mit Wald und Grundwasserschutz abzuklären.
Jemand beantragt, das Materialgewinnungsgebiet Hüntwangen, Chüesetziwald als Rekultivierungsgebiet mit unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial zu bezeichnen.
Die Auskiesung des Chüesetziwaldes ist Bestandteil des «Gesamtkonzeptes zum Kiesabbau und zur Gestaltung des
Rafzerfeldes». Konflikte mit anderen Schutzgütern wurden dabei abgeklärt. Weitere Abklärungen sind im Rahmen der
Erarbeitung des Gestaltungsplanes sinnvoll. Daher wurde unter der Rubrik «Bedingungen» der Hinweis «abzustimmen
mit Grundwasser, Wald» ergänzt.
Da für die Materialgewinnung Wald zu roden ist, wurde das Gebiet nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass es
nicht aufgefüllt wird (Konzept Rafzerfeld 1992).
31
Auf Gesamtkonzept Rafzerfeld hinweisen
Mehrere Einwendende beantragen, im Richtplantext auf das Gesamtkonzept Rafzerfeld hinzuweisen.
In der Tabelle zu den Materialgewinnungsgebieten wird auf das Gesamtkonzept Rafzerfeld hingewiesen.
32
Konflikte mit Biotopinventaren des Bundes darstellen
Jemand beantragt, mögliche Konflikte mit Lebensräumen von Biotopinventaren darzustellen und zu bereinigen.
Im Rahmen der Richtplanerarbeitung wurden keine Konflikte festgestellt.
34
33
Flächen- und Abbauvolumina
Die im Richtplanentwurf für die öffentliche Auflage vom 18. Juli 2007 aufgelisteten Flächen- und Abbauvolumina der
einzelnen Materialabbaugebiete unterscheiden sich von jenen im vorliegenden Richtplantext zum Teil erheblich. Die
Änderungen sind in den wenigsten Fällen auf Einwendungen aus der öffentlichen Auflage zurückzuführen. Die Baudirektion hat vielmehr eine wirklichkeitsnähere Praxis zur Ermittlung der Flächen- und Abbauvolumina gewählt. Bisher
wurden nur Flächen berücksichtigt, die noch nicht unter Abbau stehen. Neu werden zusätzlich Flächen unter Abbau
mit dem entsprechenden Restvolumen berücksichtigt. Damit vergrössern sich gegenüber dem Richtplanentwurf vom
18. Juli 2007 in aller Regel sowohl die Abbaufläche als auch das Abbauvolumen. Wie bisher werden aber bereits aufgefüllte oder rekultivierte Flächen nicht mitgezählt.
6.3
Massnahmen zur Umsetzung
34
Modalsplit-Ziel streichen
Jemand beantragt, das Modalsplit-Ziel zu streichen und durch folgenden Text zu ersetzen: «Erarbeitet in Zusammenarbeit mit der entsprechenden Branche Massnahmen, um eine vermehrte Verlagerung von der Strasse auf die Schiene
zu erreichen.»
Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Fachverbandes für Kies- und Transportbetonwerke im Kanton Zürich (FKB) und
der Baudirektion diskutierte 2006 Vorschläge für eine Branchenlösung. Schliesslich lehnte der FKB eine Branchenlösung mit dem Argument ab, diese könnte Wettbewerbsrecht verletzen. Daher ist derzeit kein Bedarf gegeben, den
Richtplan dem Antrag entsprechend zu ändern.
35
Regelungskompetenz regionale Ebene
Jemand beantragt, die Regelungskompetenz für die Festlegung von Bahnanteilen bei Materialgewinnungsgebieten
mit vorgesehenem Bahnanschluss nicht auf die auf regionaler Ebene zu verschieben.
Die Regelungskompetenz bezüglich des Bahnanteils auf regionaler Ebene ist durch den Wortlaut im kantonalen Richtplan bereits beschränkt auf jene Gebiete, bei denen im kantonalen Richtplan kein Bahnanschluss vorgesehen ist.
35
7.
Energie
1
Gesamtes Kapitel überarbeiten
Jemand beantragt, das gesamte Kapitel zu überarbeiten, da es gerade im Bereich der Massnahmen zu wenig präzise
formuliert sei.
Der kantonale Richtplan behandelt nur die räumlich zu koordinierenden Aspekte der Energieversorgung. Als «Massnahmen zur Umsetzung» der Energiepolitik kommen daher in erster Linie die energieplanerischen Instrumente (Information, Beratung, Förderung, Gebote/Verbote) in Frage. Die energiepolitische Gesamtstrategie wird im Energieplanungsbericht des Regierungsrates jeweils dargelegt.
7.1
Zielsetzungen
2
Vergärungsanlagen höher priorisieren
Jemand beantragt, Vergärungsanlagen unter Priorität 3 statt Priorität 4 aufzuführen.
Bei Gebietsausscheidungen im Rahmen von kommunalen Energieplanungen haben bestehende Infrastrukturen (z.B.
Gasnetz) in der Regel eine höhere Priorität als z.B. vergärbares Material oder Holz, die über eine gewisse Distanz transportiert werden können. Wo noch keine leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, muss die Energieplanung die
Prioritäten im Einzelfall festlegen.
3
Standorte für Vergärungsanlagen
Mehrere Einwendende beantragen, Standorte für Vergärungsanlagen so zu wählen, dass eine Einspeisung ins Erdgasnetz
möglich wird.
Die für die Bewilligung relevanten Vorgaben werden nicht im kantonalen Richtplan, sondern in Gesetzen definiert (Planungs- und Baugesetz, Abfallgesetz, Energiegesetz).
4
Wind- und Solarenergie nennen
Mehrere Einwendende beantragen, die Windenergie in der Aufzählung der Energieträger zur Wärmeversorgung nennen.
Jemand beantragt, die Solarenergie in der Aufzählung der Energieträger zur Wärmeversorgung zu nennen.
Dieser Abschnitt behandelt die Wärmeversorgung. Dabei spielt die Windenergie keine Rolle. Die Nutzung der Solarenergie ist nicht standortgebunden, weder für die Wärmeversorgung noch die Stromproduktion.
5
Regional gebundene erneuerbare Energieträger
Jemand beantragt, den Text zu ergänzen: «Der Ausscheidung von Gebieten für die Nutzung von regional gebundenen erneuerbaren Energieträgern ist der Vorrang zu geben, wo entsprechende Projekte bereits bestehen oder wo gute
Voraussetzungen für Projekte (z.B. Holzenergie Wärmeverbund) gegeben sind.»
Die Gebietsausscheidung für die Wärmeversorgung ist (u.a.) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit vorzunehmen. Bestehende Projekte beeinflussen damit die Wirtschaftlichkeit neuer Projekte massgebend.
7.2
Karteneinträge
a)
Elektrizität
6
Schutz vor Strahlung
Mehrere Einwendende beantragen, den Schutz der Bevölkerung vor schädlicher Strahlung den anderen Umweltanliegen voranzustellen.
Der Schutz der Menschen vor nichtionisierender Strahlung ist durch die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) gewährleistet.
36
7
Kabelleitung bei Umrüstung
Mehrere Einwendende beantragen, in Siedlungsgebieten auch bestehende Hoch- und Höchstspannungsleitungen unterirdisch zu führen, wenn sie eine kapazitätsmässige Umrüstung erfahren.
Dies wird im Einzelfall im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens geprüft.
8
Kabelleitung für bestehende Freileitungen
Mehrere Einwendende beantragen, die bestehenden Freileitungen Rheinau-Neuhausen/Eglisau, Rheinau-Riet/Mühlenstrasse, Flurlingen, im Bereich der Wohngebiete Haldenrain/Haldenbrücke in Wangen-Brüttisellen als Kabelleitung zu
führen.
Für bestehenden Leitungen gilt die Bestandesgarantie; die Verkabelung kann erst im Zusammenhang mit einer Anlagenerneuerung geprüft werden.
9
Kabelleitung für geplante Freileitungen
Jemand beantragt, die geplante Freileitung Samstagern–Wollishofen als Kabelleitung zu führen.
Bei der Strecke handelt es sich um Nichtsiedlungsgebiet, sie erfüllt daher die Kriterien für die Verkabelung nicht.
10
Überarbeitung Karteneinträge
Mehrere Einwendende beantragen, die Karteneinträge zur Erfüllung der raumplanerischen Koordinationspflicht zu überarbeiten.
Die raumplanerische Koordination ist im Rahmen der Erarbeitung des kantonalen Richtplans vorgenommen worden
(Berücksichtigung Siedlungsgebiete, BLN-Gebiete). Weitere Konfliktpunkte sind im Rahmen der Projektierung bzw. im
Plangenehmigungsverfahren zu lösen.
11
Kriterien für Kabelleitungen
a) Jemand beantragt, sämtliche geplanten Hoch- und Höchstspannungsleitungen als Kabelleitung in Schächten unter
oder entlang Kantons- und Bundesstrassen zu führen sowie bestehende Leitungen bis 2020 abzubrechen und unter
Boden zu führen.
Mehrere Einwendende beantragen, Hoch- und Höchstspannungsleitungen im Siedlungsgebiet und in Landschaftsschutzgebieten überregionaler und nationaler Bedeutung in der Regel unterirdisch zu führen.
b) Mehrere Einwendende beantragen, dass Höchstspannungsleitungen einen Abstand zu Siedlungsgebieten von mindestens 600 Meter bzw. mindestens 400 Meter einhalten müssen.
Jemand beantragt, 110m Abstand vom besiedelten Gebiet für 110kV-Leitung und 220m für 220kV-Leitung einzuhalten.
c) Jemand beantragt, für die Berücksichtigung des Natur-, Boden und Gewässerschutzes bei unterirdischen Leitungen
Vorgaben zu bestimmen.
Zu a) Die Verkabelung ist wesentlich teurer als Freileitungen. Es ist wirtschaftlich unverhältnismässig die Verkabelung
generell oder für Landschaftsschutzgebiete von überregionaler und nationaler Bedeutung zu fordern. Der kantonale
Richtplan hat verschiedene Anliegen bereits räumlich koordiniert. Wo weiterhin Zielkonflikte bestehen, sind diese im
Rahmen der Projektierung (Plangenehmigungsverfahren) bestmöglich zu klären.
Die bestehenden Leitungen haben Bestandsgarantie.
Zu b) Die vorgeschlagenen Abstandsvorschriften sind willkürlich.
Zu c) Die Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt bei der Projektierung bzw. Überprüfung im Rahmen des
Plangenehmigungsverfahrens.
12
Leitungen bündeln
Mehrere Einwendende beantragen, die Möglichkeiten zur Bündelung entlang bestehender Infrastrukturanlagen auszuschöpfen.
37
Jemand beantragt, unterirdische Linienführungen ausserhalb des Siedlungsgebietes im Interesse des Bodenschutzes
grundsätzlich in bestehenden Strassentrassees zu führen.
Der Grundsatz der Verkabelung bei Hoch- und Höchstspannungsleitungen ist im Richtplantext bereits festgelegt.
Schon aus Kostengründen erfolgen Leitungsverstärkungen wenn möglich bereits heute auf bestehenden Leitungen.
Leitungen in Strassentrassees zu führen, ist im Einzelfall möglicherweise sinnvoll, als generelle Forderung allerdings zu
kostenintensiv. Die Anforderungen an den Bodenschutz werden im Plangenehmigungsverfahren berücksichtigt.
13
Planung Stromwirtschaft
Jemand beantragt, Transparenz über Planung und das Vorgehen der Stromwirtschaft zu schaffen.
Dieses Anliegen kann nicht im kantonalen Richtplan abgehandelt werden. Die Grundlage der Planung bildet der Sachplan Übertragungsleitungen des Bundes.
14
Signaturen übernehmen
Mehrere Einwendende beantragen, bei Hoch- und Höchstspannungsleitungen, die Gegenstand des Sachplanes Übertragungsleitungen (SÜL) sind, dessen Signaturen zu übernehmen, zumindest wenn es sich um eine Vororientierung
handelt.
Der kantonale Richtplan Zürich kennt keine Differenzierung nach raumplanerischer Verbindlichkeit. Mit dem vorliegenden Richtplan wird die raumplanerische Koordinationspflicht für absehbare Vorhaben erfüllt, auch wenn der Projektierungsstand noch wenig fortgeschritten ist.
15
Leitung Obfelden–Thalwil
a) Mehrere Einwendende beantragen, den kompletten Rückbau der Hochspannungsleitung Obfelden–Thalwil, sobald
die geplante Höchstspannungsleitung Obfelden–Thalwil realisiert ist.
b) Mehrere Einwendende beantragen, die Leitung als Kabelleitung zu verlegen.
c) Jemand beantragt, den Plan so anzupassen, dass die Leitungsführung im Raum Langnau die Siedlungsgebiete weiträumig umgeht, und damit auch Rücksicht auf die zukünftigen Siedlungsgebiete der Gemeinde Langnau nimmt.
d) Mehrere Einwendende beantragen, die geplante Höchstspannungsleitung Obfelden–Thalwil zu streichen, da sie
nicht im SÜL (Sachplan Übertragungsleitungen) eingetragen ist.
Zu a) Die Höchstspannungsleitung wird die bestehende Hochspannungsleitung ersetzen.
Zu b und c) Die Verkabelung wird vom Betreiber aus Kostengründen und Gründen der Versorgungssicherheit abgelehnt. Die Leitung ist Teil des strategischen Übertragungsnetzes, das von der Arbeitsgruppe des Bundes «Leitungen
und Versorgungssicherheit» geprüft worden ist. Eine zusätzliche Expertise hat die Notwendigkeit des Ausbaus untersucht. Die Nordostschweizerischen Kraftwerke prüfen eine Neuauflage des Projekts.
Zu d) Die Übertragung in SÜL ist noch pendent, da der SÜL nur periodisch erneuert wird. Die Abstimmung des kantonalen Richtplans und des SÜL ist jedoch gewährleistet.
16
Leitung Obfelden–Baar, Altgass
Jemand beantragt, die Gemeinde bei der Projektierung der geplanten Höchstspannungsleitung Obfelden–Baar, Altgass frühzeitig einzubeziehen.
Dies ist im Rahmen der Projektierung gemäss Elektrizitätsgesetz bereits sichergestellt.
17
Teilabschnitte Unteralbis–Rängg und Rängg–Gattikon verkabeln
Mehrere Einwendende beantragen, die geplante Höchstspannungsleitung in den Abschnitten Unteralbis–Rängg und
Rängg–Gattikon zu verkabeln.
Eine Kabelleitung wird von den Nordostschweizerischen Kraftwerken (NOK) wegen der Schwächung der Versorgungssicherheit abgelehnt. Die NOK prüfen eine Neuauflage des Projektes.
38
18
Leitung Kilchberg–Thalwil-Gattikon
Mehrere Einwendende beantragen, die Höchstspannungsleitung Kilchberg–Thalwil-Gattikon zu verkabeln.
Mehrere Einwendende beantragen, die Höchstspannungsleitung Kilchberg–Thalwil-Gattikon als Kabelleitung entlang
der Nationalstrasse A3 zu verlegen. Zudem fehle die Leitung Thalwil–Wollishofen im Sachplan Übertragungsleitungen
(SÜL). Damit sei nicht ersichtlich, ob die vom SÜL verlangte sorgfältig Interessenabwägung der Leitungsführung vorgängig der kantonalen Festlegung im kantonalen Richtplan stattgefunden habe.
Die generelle Verkabelung von Höchstspannungsleitungen ist aus Kostengründen und Gründen der Versorgungssicherheit nicht möglich. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens wird die Einhaltung der Verordnung über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) sichergestellt.
Kriterien für die Verkabelung gelten im Grundsatz für Siedlungsgebiete und BLN-Gebiete. Eine generelle Ausdehnung
auf Landschaftsschutzgebiete oder Erholungsgebiete hat grosse Kostenfolgen für die Elektrizitätswirtschaft. Der Sachplan Übertragungsleitungen wird nur periodisch nachgeführt. Die Interessensabklärung hat im Rahmen der Erarbeitung des kantonalen Richtplans stattgefunden.
19
Leitung Nürensdorf, Breite–Fällanden
Jemand beantragt, zusätzliche Informationen Spannungserhöhung auf dem Gemeindegebiet Nürensdorf abzugeben.
Mehrere Einwendende beantragen, das Siedlungsgebiet zu umfahren, die geplante Leitung zu verkabeln und auf die
Spannungserhöhung zu verzichten.
Jemand beantragt, die Leitung im Siedlungsgebiet zu verkabeln, ansonsten zu streichen.
Der Einbezug der Gemeinde und detaillierte Informationen erfolgen im Rahmen der Projektierung und des Plangenehmigungsverfahrens.
Der Ersatz durch eine Höchstspannungsleitung ist im Sinne der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV; SR 814.710) als Neuanlage zu betrachten. Im Plangenehmigungsverfahren ist nachzuweisen, dass die
Grenzwerte eingehalten sind.
Gemäss Richtplantext sind Hoch- und Höchstspannungsleitungen im Siedlungsgebiet grundsätzlich zu verkabeln. Soweit Siedlungsgebiet tangiert wird, ist im Plangenehmigungsverfahren die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen nachzuweisen. Dazu gehören auch die Emissionsgrenzwerte der NISV. Ob sich deshalb eine Trasseänderung oder
Verkabelung aufdrängt, kann im kantonalen Richtplan noch nicht beantwortet werden. Das wird Gegenstand der
Projektierung sein und im Plangenehmigungsverfahren überprüft werden.
20
Leitung Mönchaltorf–Meilen
Mehrere Einwendende beantragen, die Leitung auf Gemeindegebiet Meilen sowie im Abschnitt Toggwil–Meilen zu
verkabeln.
Gemäss Richtplantext sind Hoch- und Höchstspannungsleitungen im Siedlungsgebiet grundsätzlich zu verkabeln. Dies
ist auch in der Richtplankarte bereits so dargestellt. Die konkrete Linienführung und Ausgestaltung ist Sache der Projektierung. Mehrfache Wechsel zwischen Freileitung und Kabel sind kostenintensiv und für die technische Versorgungssicherheit negativ.
21
Leitung Nürensdorf, Breite–Hettlingen, Riet
a) Jemand beantragt, die Leitung im Korridor der bestehenden Übertragungsleitungen Volketswil–Horben–Effretikon
zu bündeln.
b) Jemand beantragt, die Streckenführung zu konkretisieren, insbesondere die vorgesehen verkabelten Abschnitte zu
bezeichnen.
Zu a) Dies ist als Auftrag im Richtplantext bereits formuliert.
Zu b) Die Konkretisierung erfolgt bei der Projektierung im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens. Spannungserhöhungen gelten als Neuanlagen und müssen die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV; SR 814.710) einhalten.
39
22
Leitung Hettlingen, Riet–Schlattingen
Jemand beantragt, bei der Beschreibung der geplanten Leitung auf die Bezeichnung «Vororientierung» im Sachplan
Übertragungsleitungen (SÜL) hinzuweisen.
Mehrere Einwendende beantragen, auf den Ersatz der Hochspannungsleitung durch Höchstspannungsleitung zu verzichten sowie die Leitung zu verkabeln.
Auch andere Leitungsprojekte (z.B. SÜL-Objekte 602, 603) sind im SÜL als Vororientierung klassiert. Durch die Aufnahme in den kantonalen Richtplan wird die frühzeitige räumliche Koordination sichergestellt, die Bezeichnung als
Vororientierung ist dabei unerheblich.
Der Ersatz durch eine Höchstspannungsleitung ist im Sinne der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV; SR 814.710) als Neuanlage zu betrachten. Im Plangenehmigungsverfahren ist nachzuweisen, dass die
Grenzwerte eingehalten werden. Das Stromversorgungsnetz muss bedarfsgerecht ausgebaut werden können. Eine
generelle Verkabelung ist aus wirtschaftlichen Gründen abzulehnen.
b)
Gasversorgung
23
Strategische Umweltprüfung bei Gasleitungen
Jemand beantragt, bei der Linienführung von Gasleitungen die Anliegen des Umweltschutzes im Sinne einer strategischen Umweltprüfung zu berücksichtigen und Konflikte abzuwägen.
Die konkrete Linienführung wird im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens festgelegt. Die Anliegen des Umweltschutzes fliessen darin ein.
24
Gemeinden in Detailplanung einbeziehen
Jemand beantragt, bei der Detailplanung von Gasleitungen den Einbezug Gemeinden sicherstellen.
Die Gemeinden werden im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens angehört.
25
Gasleitung Winkel–Kloten mit SIL abstimmen
Jemand beantragt, den Neubau der Erdgas-Transportleitung Winkel–Kloten mit dem Sachplan Infrastruktur Luftfahrt
(SIL) abzustimmen.
Die Leitung ist bereits realisiert. Die Abstimmung mit dem Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) wird noch vorzunehmen sein.
c)
Nutzung von Abwärme
26
ARA Pfäffikon-Hittnau
Mehrere Einwendende beantragen, zu überprüfen, ob die ARA Pfäffikon-Hittnau als Abwärmequelle (mehr als 10'000
MWh/a) in Frage kommt.
Das Potenzial der ARA Pfäffikon erreicht keine kantonale Bedeutung (> 10'000 MWh/a). Die erwünschte Nutzung ist
auf regionaler oder kommunaler Stufe zu klären.
27
ARA Rietliau
Mehrere Einwendende beantragen, die ARA Rietliau in Plan und Bericht als bestehend aufzunehmen.
Die bestehende Nutzung der ARA Rietliau ist zwar im Sinne der kantonalen Energieplanung, es sind jedoch nur Anlagen von kantonaler Bedeutung berücksichtigt (> 10'000 MWh/a).
28
ARA Regensdorf
Jemand beantragt, die ARA Regensdorf als bestehende Abwärmequelle aufzunehmen.
40
Die geplante Nutzung der ARA Regensdorf zwar im Sinne der kantonalen Energieplanung, das Potenzial gemäss
aktuellster Erhebung beträgt jedoch nur noch 8900 MWh/a. Damit ist die kantonale Bedeutung nicht mehr gegeben
(> 10'000 MWh/a).
29
ARA Affoltern a. A.
Jemand beantragt, die Aufforderung zur kommunalen Energieplanung Affoltern a. A. zu streichen.
Die Nutzungsmöglichkeit von Abwärmequellen mit kantonaler Bedeutung ist im Rahmen einer kommunalen Energieplanung, die der Regierungsrat genehmigt, abzuklären und aufzuzeigen.
30
ARA Fällanden
Jemand beantragt, die Aufforderung «Wärmeverbund zu prüfen» zu streichen.
Gemäss kommunaler Energieplanung von Fällanden ist Abwärmenutzung in noch einzuzonendem Gebiet vorgesehen.
31
ARA Opfikon
Jemand beantragt, die Aufforderung «Wärmeverbund zu prüfen» zu streichen.
Im angepassten Energieplan ist ein Gebiet für ARA-Abwärme ausgeschieden.
32
Gebiet Sennhof/Oberhueb in Zollikon ausnehmen
Jemand beantragt, das Gebiet Sennhof/Oberhueb in Zollikon aus den Gebieten für rohrleitungsgebundene Energieträger auszunehmen.
Die kartographische Darstellung der Gebiete für rohrleitungsgebundene Energieträger in Abbildung 10a des kantonalen Richtplans ist stark generalisiert. Die Präzisierung erfolgt auf Stufe Region oder Gemeinde.
33
Realisierungshorizont für Gebiete mit ortsgebundener niederwertiger Abwärme
Jemand beantragt, einen Realisierungshorizont bei der der Ausscheidung von Gebieten mit ortsgebundener niederwertiger Abwärme zu bezeichnen.
Im Rahmen der kommunalen Energieplanung können die Gemeinden entsprechende zeitliche Vorgaben und Etappierungen vorsehen.
34
Standorte Kehrichtverbrennungsanlagen
Jemand beantragt, den im Kanton anfallenden Kehricht dort zu verbrennen und energetisch zu nutzen, wo dessen
Energieinhalt optimal genutzt werden kann.
Die kantonale Planung der Kehrichtverbrennungsanlagen, die primär eine Entsorgungsaufgabe hat, berücksichtigt energetische Anliegen (vgl. Pt. 5.7.3 des Richtplantextes).
35
Abwärmepotenzial der Kehrichtverbrennungsanlagen
Mehrere Einwendende beantragen, die Angaben zum Abwärmepotenzial diverser Kehrichtverbrennungsanlagen auf
Grund der langfristig absehbaren Änderungen der Kapazitäten anzupassen.
Die Zahlen im kantonalen Richtplan sind eine Momentaufnahme und nach einheitlicher Art berechnet (theoretisches
Potenzial). Regionen und Gemeinden präzisieren diese Angaben im Rahmen ihrer Energieplanungen (effektiv nutzbares Potenzial).
41
d)
Erneuerbare Energien für die Wärmeversorgung
36
Erneuerbare Energien stärker thematisieren
Mehrere Einwendende beantragen, das Thema erneuerbare Energien prägnanter zu formulieren und auszubauen.
Das Kapitel Ver- und Entsorgung im kantonalen Richtplan behandelt die räumlich zu koordinierenden Aspekte der
Energieversorgung. Bei den erneuerbaren Energien gibt es mit Ausnahme der Holzwärmeverbunde diesbezüglich wenig Handlungsbedarf. Die dezentralen Stromproduktionsanlagen (Wind, Sonne) haben zudem eine geringe kantonale
Bedeutung.
37
Energieholzpotentiel Winterthur
Jemand beantragt, das Energieholzpotenzial von Winterthur mit 19'000 MWh/a statt 26'000 MWh/a anzugeben.
Die Zahlen im kantonalen Richtplan sind eine Momentaufnahme und nach einheitlicher Art berechnet (theoretisches
Potenzial). Regionen und Gemeinden präzisieren diese Angaben im Rahmen ihrer Energieplanungen (effektiv nutzbares Potenzial).
7.3
Massnahmen zur Umsetzung
38
Kommunaler Energieplan
Jemand beantragt, die Kriterien, unter welchen Umständen Gemeinden einen kommunalen Energieplan erstellen
müssen bzw. die entsprechenden Gemeinden zu nennen.
Der Regierungsrat kann die Gemeinden zur Durchführung einer Energieplanung verpflichten. Die wesentlichen Kriterien sind in Pt. 5.4.3.a des Richtplantextes aufgeführt. Es ist aber immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Durchführung
einer Energieplanung sinnvoll ist.
39
Vergärungspotenzial
Mehrere Einwendende beantragen, eine Aussage über das Vergärungspotenzial zu ergänzen.
Das Abwärmepotenzial heutiger Vergärungsanlagen beträgt weniger als 10'000 MWh/a und hat damit nur regionale
oder kommunale Bedeutung.
40
Verpflichtung zur Energieplanung
Jemand beantragt, die Verpflichtungsmöglichkeit zur Energieplanung auf alle Gemeinden, die über ein Nutzwärmepotential verfügen, auszudehnen.
Die Möglichkeit zur Verpflichtung besteht bereits; Regelungen zur kommunalen Energieplanung sind in Energiegesetz
und Energieverordnung festgelegt.
41
Bestehende Infrastrukturen berücksichtigen
Jemand beantragt, den Text zu ergänzen: «Dabei sind die bestehenden Infrastrukturen der Gasversorgungen angemessen zu berücksichtigen und die Koordination mit den Nachbargemeinden sicherzustellen.»
Die Massnahme gilt nicht nur – aber auch – für Erdgasversorgungen, also beispielsweise auch für Holzwärmeverbünde.
42
8.
Kommunikation
1
Kapitel überarbeiten und Richtlinien präzisieren
Mehrere Einwendende beantragen, das Kapitel insgesamt zu überarbeiten und präzise Richtlinien für die Standorte von
Kommunikationsanlagen zu definieren.
Die Planung von Standorten für Funkanlagen, namentlich für den Mobilfunk, unterliegt einer starken Dynamik; sie
richtet sich vor allem nach dem Verlauf der rasanten technischen Entwicklungen und dem Leistungsangebot einzelner
Provider und deren Grad der Versorgung und Abdeckung. Ausserhalb der Bauzonen sorgt der Kanton für eine optimale Ausgestaltung der Netze. Innerhalb der Bauzonen ist die Gemeinde für eine gewisse Koordination der Anlagen
zuständig. In Grenzgebieten kann die Gemeinde sich mit der Nachbargemeinde absprechen. Um zu wissen, wie allenfalls regional oder kommunal eine Standortsteuerung z.B. von Mobilfunkanlagen vorgenommen werden könnte hat
die Baudirektion ein Merkblatt «Bewilligung und Standortsteuerung von Mobilfunkanlagen» herausgegeben. Ferner
will auch der Bund Einzelheiten zur Standortplanung in einem Leitfaden für die Gemeinden beschreiben (Projekt LEMOG). In den regionalen Richtplänen können allenfalls notwendige grosse Sendestationen wie z.B. Rundfunkanlagen
oder Radarstationen erfasst werden. Im Gegensatz zu grossen Sendestationen lassen sich für kleinere Mobilfunkanlagen wegen der hohen Dynamik keine weitergehenden Aussagen auf Richtplanstufe machen.
8.1
Zielsetzungen
2
Ziel «Anlagen innerhalb der Bauzone» streichen
Mehrere Einwendende beantragen, das Ziel Kommunikationsanlagen möglichst innerhalb der Bauzone zu realisieren
zu streichen.
Innerhalb der Bauzonen sind Mobilfunkanlagen im Prinzip zonenkonform – ausserhalb davon erfordern sie eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Raumplanungsgesetz (Details vgl. Baudirektion Kanton Zürich: Merkblatt «Bewilligung und Standortsteuerung von Mobilfunkanlagen» und Leitfaden für die Gemeinden LEMOG). Innerhalb von Bauzonen ist die Bevölkerung durch die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710)
abschliessend vor nichtionisierender Strahlung geschützt.
3
Kommunikationsanlagen möglichst innerhalb der Bauzone
Mehrere Einwendende beantragen, den Text zu ergänzen: «Zum Schutze der Bevölkerung vor schädlichen und lästigen Einwirkungen sind Standorte für Anlagen, von denen nicht ionisierende Strahlungen ausgehen, prioritär an nicht
empfindlichen Lagen erstellen.»
Es sollen keine Empfindlichkeitsstufen eingeführt werden, die einen unterschiedlichen Schutzbedarf nach sich ziehen.
Vielmehr richtet sich der kantonale Richtplan nach der Sprachregelung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) aus, deren Grenzwerte eingehalten werden müssen.
4
Gemeinsame Nutzung der Kommunikationsanlagen
Mehrere Einwendende beantragen, den Text zu ergänzen: «Die einzelnen Anbieter koordinieren und nutzen die Mobilfunk-Antennenanlagenstandorte gemeinsam, sobald es die technischen Möglichkeiten zulassen.»
Ausserhalb von Bauzonen müssen die Mobilfunkanlagen koordiniert werden. Innerhalb davon ist dies im Einzelfall zu
prüfen, denn eine Koordination ist immer auch eine Konzentration der Strahlung. Der Richtplantext wurde jedoch unter Pt. 5.5.3 ergänzt und trägt nun dem Anliegen der Einwendenden Rechnung: «Der Kanton strebt in Zusammenarbeit mit den Anbietern planerische Regelungen an mit dem Ziel, Sendeanlagen gemeinsam zu nutzen, sofern damit
die Strahlenbelastungen im Siedlungsgebiet gesenkt werden kann.»
5
Flächendeckende Versorgung
Mehrere Einwendende beantragen, jedes Gemeindegebiet zwar flächendeckend aber nur von einem einzelnen Mobilfunkanbieter zu versorgen.
Jemand beantragt, die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung primär über leitungsgebundene Netze sicherzustellen.
Dies würde gegen Art 92 Bundesverfassung und Art 1 Fernmeldegesetz verstossen. Weitere Einzelheiten finden sich
im Leitfaden für die Gemeinden LEMOG.
43
6
Kommunikations- und Infrastrukturanlagen bündeln
Jemand beantragt, den Text zu ergänzen: «Kommunikationssysteme sollen primär in bestehende Bauten und (Infrastruktur-) Anlagen (Autobahnen, Bahnlinien u.ä.) integriert oder diesen angegliedert werden.»
Dies wird ausserhalb der Bauzone bereits geprüft. Innerhalb der Bauzone ist im Einzelfall zu prüfen, ob dies radioplanerisch möglich ist (siehe Merkblatt Standortsteuerung und Leitfaden für die Gemeinden LEMOG).
7
Begriff präzisieren
Mehrere Einwendende beantragen, den Begriff «andere leitungs- und nicht leitungsgebundene Daten- und Nachrichtenübermittlungssysteme» zu präzisieren.
Nichtleitungsgebundene Systeme ist ein Oberbegriff für Funk, Radio, Radar oder andere Übertragungssysteme via
Licht, Schall oder Wurf. Der Richtplantext wurde zur besseren Verständlichkeit mit entsprechenden Beispielen ergänzt.
8
Auf Ziel der flächendeckenden Versorgung verzichten
Jemand beantragt, auf das Ziel der flächendeckenden Versorgung zu verzichten.
Dies würde gegen Art 92 Bundesverfassung und Art 1 Fernmeldegesetz verstossen. Weitere Einzelheiten finden sich
im Leitfaden für die Gemeinden LEMOG.
9
Abstände zu Schulen, Kindergärten, Spitälern
Jemand beantragt, den Text zu ergänzen: «Von Schulen, Kindergärten, Spitälern und Altersheimen muss jede Mobilfunk-Basisstation mindestens um die gemäss Baueingabe festgelegte Einsprachedistanz entfernt sein.»
Diese Aspekte werden in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) bereits
abschliessend geregelt. Eine weitergehende Präzisierung ist nicht notwendig.
10
Kommunikationsanlagen als Karteneinträge aufnehmen
Mehrere Einwendende beantragen, Kommunikationsanlagen als Karteneinträge aufzunehmen.
Die Entwicklung von Kommunikationsanlagen ist zu dynamisch als dass deren Standorte im kantonalen Richtplan fixiert werden könnten. Auf den Internetseiten der Baudirektion sind die Standorte für Mobilfunk- und Rundfunkanlagen
zu Übersichtszwecken abrufbar.
8.2
Massnahmen zur Umsetzung
11
Ergänzung der Massnahmen
Jemand beantragt, den Text zu ergänzen: «Der Kanton sorgt, unter Berücksichtigung der Ziele gemäss Pt. 5. 5.1, bei
Standorten für Übertragungsanlagen ausserhalb der Bauzonen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sowie auf
Grundlage von entsprechenden Standortbegründungen der Betreiber von Kommunikationssystemen für eine optimale Ausgestaltung der Netze für nicht leitungsgebundene Systeme, damit insbesondere ausserhalb der Bauzonen die
Anzahl der Standorte für Übertragungsanlagen minimiert wird und die dazu gehörenden Bauten und Anlagen mehrfach genutzt werden können.»
Die detaillierte Ergänzung ist nicht notwendig, zumal das vom Antragsteller vorgesehene Vorgehen durch die bisherige Formulierung nicht ausgeschlossen wird.
12
Kompetenzen der Gemeinden
Jemand beantragt, den Text zu ergänzen: «Die Gemeinden können zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes sowie von Aussichtspunkten einen kommunalen Teilrichtplan für Standorte von Kommunikationsanlagen erlassen.»
Es gilt § 78 Planungs- und Baugesetz, eine planungsrechtliche Steuerung darf nur im Rahmen von ästhetischen oder
heimatschutzrechtlichem Aspekten vorgenommen werden und darf nicht allein gegen die Kommunikationsanlagen
namentlich den Mobilfunkanlagen ausgerichtet sein.
44
9.
Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung
9.1
Karteneinträge
1
Abwasserreinigungsanlagen als Karteneinträge aufnehmen
Mehrere Einwendende beantragen, Abwasserreinigungsanlagen (ARA) als Karteneinträge aufzunehmen.
Die ARA sind in den regionalen Richtplänen aufgeführt, sofern sie das Abwasser mehrerer Gemeinden reinigen.
9.2
Massnahmen zur Umsetzung
2
Einleitung von Abwässern überkantonal koordinieren und festlegen
Jemand beantragt, Richtlinien für die Einleitung von Abwässern in Gewässer und insbesondere in den Zürichsee überkantonal koordinieren und festlegen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Zürich-Obersee und Zürich-Untersee limnologisch weitgehend unabhängig
voneinander funktionieren. Somit ist auf nichtzürcherischem Gebiet lediglich die Abwasserreinigungsanlage Freienbach (SZ) massgebend, für die aber im Rahmen des geplanten Ausbaus für Phosphor und gesamte ungelöste Stoffe
die Einleitungsbedingungen des Kantons Zürich übernommen wurden. Ebenfalls die gleichen Einleitungsbedingungen
weist die Abwasserreinigungsanlage Jona-Rapperswil auf, obwohl deren gereinigtes Abwasser ebenfalls in den Obersee geleitet wird. Folglich besteht kein weiterer Koordinationsbedarf.
3
Sanierung überlasterter Abwasserreinigungsanlagen
Mehrere Einwendende beantragen, den Text zu ergänzen: «Die Fristen zur Sanierung überlasteter Abwasserreinigungsanlagen aus der übergeordneten Gesetzgebung (Gewässerschutzgesetz) sind vom Kanton mit geeigneten Massnahmen oder Ersatzvornahmen durchzusetzen.»
Die Möglichkeit zur Ersatzvornahme ist im Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz bereits festgelegt (§3, §§
10–13). Bei komplexen und teuren Bauten mit einer Planungszeit von rund zehn Jahren wie Abwasserreinigungsanlagen (ARA), erscheint die Ersatzvornahme sowohl politisch als auch materiell als ungeeignet. Bei überlasteten ARA
werden generell betriebliche Sofortmassnahmen verlangt. Dies betrifft im Kanton Zürich jedoch höchstens Einzelfälle.
45
10.
Abfall
10.1
Zielsetzungen
1
Primat der regionalen Entsorgung
Mehrere Einwendende beantragen, das Deponiekonzept, insbesondere das Primat der regionalen Entsorgung, zu
überarbeiten.
Heute wird der im Kanton Zürich anfallende Abfall nur zu zwei Drittel auf Kantonsgebiet deponiert. Rund die Hälfte
aller Rückstände aus der Kehrichtverbrennung sowie Altlastmaterial und Bauabfälle werden ausserkantonal entsorgt.
Mehrere der betroffenen Kantone verlangen jedoch die Reduktion dieses Exports. So erliess der Kanton Glarus Mengenbeschränkungen für Zürcher Altlastmaterial. Der Kanton Zug sprach sich gegen eine einseitige grenzüberschreitende Deponieplanung aus. Die Entsorgung der Abfälle soll in Zukunft näher am Entstehungsort erfolgen. Um diesem
Anspruch nach Autonomie in der Entsorgung nachzukommen, müssen langfristig geeignete Deponiestandorte in jeder Planungsregion im Kanton Zürich gesichert werden. Eine regionale Entsorgung ermöglicht, die Transportwege kurz
und die damit verbundenen Emissionen gering zu halten.
2
Deponiekonzept
Mehrere Einwendende beantragen, das Deponiekonzept, insbesondere die Summe der Kapazitäten der festzulegenden Deponiestandorte, zu überprüfen.
Mehrere Einwendende beantragen, die Deponieplanung weniger sektoral, sondern integral zu gestalten.
Von den jährlich im Kanton Zürich anfallenden 4 Millionen Tonnen Abfällen werden heute noch 600'000 Tonnen auf
Deponien gelagert. Das heisst, dass bereits weit über 80% der Abfälle verwertet werden. Diese hohe Quote soll in
Zukunft noch gesteigert werden. Der Kanton Zürich strebt an, die Deponieabfälle nochmals um einen Drittel oder
200'000 Tonnen zu reduzieren. Dazu sind Investitionen in eine neue Generation von Kehrichtverbrennungsanlagen
und eine Neuorientierung bezüglich unverschmutzten Aushubs notwendig. Dabei wird davon ausgegangen, dass innerhalb der nächsten 30 Jahre etwa ein Drittel aller geplanten Deponiestandorte realisiert werden wird und ein weiteres Drittel aufgrund neuer Gesetzgebung nicht mehr realisierbar sein könnte. Die Zielsetzungen der regionalen Entsorgung und einer gewissen Standortauswahl beim Entscheid zu einem Deponiebau setzen einen Spielraum von einem weiteren Drittel an Deponievolumen voraus. Diese «Drittelkriterien» gewährleisten eine hohe Planungssicherheit
für die zukünftige Deponieplanung.
Die vorgeschlagenen Deponiestandorte wurden intensiv mit Bohrungen, Färbversuchen und geophysikalischen Messungen bezüglich des Grundwasserschutzes untersucht. Ebenso wurde zu jedem Standort ein Naturschutzgutachten
erstellt. Die gesamten Untersuchungen wurden durch externe Fachbüros erarbeitet. Die Bewertungsvorschläge wurden
von einer direktionsübergreifenden Kommission begleitet. Die Deponieplanung wurde zudem mehrmals von Experten
überprüft. Die Deponiestandortstudie des Kantons Zürich ist unter Verwendung eines integralen Ansatzes flächendeckend mit Negativ- (ungeeignete Gebiete) und anschliessender Positivplanung (welche Standorte entsprechen der
Gesetzgebung) erfolgt. Der 61 Kriterien umfassende Beurteilungskatalog galt für jeden einzelnen Standort. Von über
250 Standorten blieben am Ende fünfzehn mögliche im ganzen Kanton übrig. Diese gilt es nun im Richtplan raumplanerisch zu sichern, damit sie nicht durch andere Nutzungen belegt werden.
3
Deponiekonzept im Raum Zimmerberg–Ausserschwyz–Zug überarbeiten
Jemand beantragt, das Deponiekonzept im Raum Zimmerberg–Ausserschwyz–Zug, insbesondere die Zielsetzung zur
Abschaffung des Abfallexports, unter Einbezug Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg zu überarbeiten.
Die regionale Entsorgung lässt eine Entsorgung über Regions- und Kantonsgrenzen zu. Wichtig ist dabei, dass nicht
dauerhaft mehr exportiert als importiert wird. Der Kanton Zürich weist seit über zehn Jahren wesentliche Exportüberschüsse zwischen jährlich 100'000 und 200'000 Tonnen an Deponiematerial auf. Der Kanton Glarus beschränkte daher bereits schon das Ablagern von zürcherischem Altlastmaterial. Der Kanton Zug sprach sich gegen einseitige
Deponiematerialtransporte aus. Die Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg übertrug Ende der 1980er Jahre dem Kanton die Aufgabe, Deponiestandorte in ihrer Region zu suchen. Die Planungsgruppe wurde nachfolgend während der
kantonalen Standortsuche bei jeder Vertiefungsphase dokumentiert und zur Stellungnahme eingeladen.
46
4
Weniger und grössere Deponiestandorte
Jemand beantragt, eine überregionale bzw. kantonsübergreifende Lösung mit weniger aber grösseren Standorten anzustreben.
Tatsächlich ist die Wirtschaftlichkeit einer Deponie von ihrer Grösse abhängig. Die Gesetzgebung (Technische Verordnung über Abfälle, Art. 31) schreibt daher Mindestgrössen für Deponien vor: Inert- und Reststoffdeponien 100'000 m3,
Reaktordeponien 500'000 m3. Der kleinste vorgeschlagene Standort im Kanton Zürich hat ein Volumen von 300'000 m3
(Fuchsloch/Maschwanden, Obfelden).
5
Priorisierung von Deponiestandorten
Jemand beantragt, Deponiestandorte mit Bahnanschluss in der Prioritätenliste vorzuziehen.
Deponiestandorten werden gemäss dem regionalen Bedarf realisiert. Deponiematerial aus der Region wird in aller Regel per Lastwagen angeliefert. Lediglich die Standorte Rüteren/Weiach und Feldmoos/Niederhasli haben einen direkten
Bahnanschluss. Es würde dem Ziel der regionalen Entsorgung widersprechen, wenn diese beiden Standorte priorisiert
würden.
6
Kriterien für den Eintrag
Jemand beantragt, die Kriterien für den Eintrag, respektive Nichteintrag von Anlagen zur Behandlung, Reziklieren oder
Ablagerung von Abfall aufzuführen und insbesondere auf die Zielsetzungen der Abfallplanung 2007 – 2011 einzugehen.
Der kantonale Richtplan kennt eine Positivliste: Nur Deponien und Kehrichtverbrennungsanlagen sind Abfallanlagen,
die ausserhalb des Siedlungsgebietes erstellt werden können. Die übrigen Anlagen sollen im Industriegebiet erstellt
werden. Zusätzliche Kriterien sind nicht notwendig. Die Zielsetzungen der Abfallplanung 2007 – 2011, insbesondere
der Übergang von der Abfall- zur Ressourcenwirtschaft, wurde implizit in die Zielsetzungen übernommen.
7
Landschaftsschutz als Kriterium
Jemand beantragt, den Landschaftsschutz im Einleitungssatz als Kriterium zur Festlegung von Standorten aufzunehmen.
Der kantonale Richtplan legt keine Kriterien zur Standortevaluation, sondern evaluierte Standorte fest. Im vorgelagerten Evaluationsverfahren wurden eine Vielzahl von Kriterien angewandt und in Bewertungsvarianten verschieden gewichtet. Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Landschaftsschutz etwa dem Schutz des Grundwassers, der
Biodiversivität oder dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Staub vorgezogen würde. Dem Anliegen wurde jedoch
Rechnung getragen, indem unter Pt. 5.7.2 ein entsprechender Hinweis auf den Landschaftsschutz ergänzt wurde.
8
Fruchtfolgeflächen und Wald als Standorte
Jemand beantragt, den Satz aufzunehmen, dass Deponiestandorte grundsätzlich nicht in Fruchtfolgeflächen (FFF) je doch auch im Wald erstellt werden können.
Die im Vergleich zum Richtplan 1995 neu vorgeschlagenen Deponiestandorte umfassen eine Gesamtfläche von rund
75 Hektaren. Davon liegen etwa 56 Hektaren oder 75% in Fruchtfolgeflächen und 11 Hektaren oder 15% im Wald.
8 Hektaren oder 10% sind übrige Landwirtschaftsflächen. Deponien können somit heute bereits im Wald liegen. Allerdings ist der Bedarfsnachweis schwieriger, weil für eine Rodungsbewilligung nachgewiesen werden muss, dass besondere Gründe vorliegen. Zudem schützen Wälder oft Grundwassergebiete. Würden alle Fruchtfolgeflächen als Deponiestandorte ausgeschlossen, könnten von den neu festzusetzenden Standorten lediglich die Deponien Goldbach/Rüti
und Tägernauerholz realisiert werden. Fruchtfolgeflächen können somit kein Ausschlusskriterium sein. Die vor der Deponienutzung vorhandenen Nutzungseignungsklassen lassen sich zudem im Rahmen der Rekultivierung der Deponie
wieder herstellen. Ein entsprechender Hinweis wurde im Richtplantext unter Pt. 5.7.2 ergänzt.
9
Bahntransport
Jemand beantragt, zu ergänzen: «Abfall und Deponiegut, das nicht aus dem Kanton Zürich stammt, wird per Bahn
angeliefert. Der Bahntransport innerhalb des Kantons wird gefördert, dazu wird eine Bahnerschliessung für die einzelnen KVA und Deponien geprüft.»
47
Das Anliegen ist bereits bei den Massnahmen berücksichtigt: «Insbesondere bei überkantonalen Abfalltransporten ist
die Zweckmässigkeit von Bahntransporten zu prüfen.» Zudem sind die Deponiestandorte Feldmoos/Oberhasli und
Rüteren/Weiach mit einem Bahnanschluss vorgesehen. Die KVA Winterthur hat heute schon einen Bahnanschluss. Bei
andern Standorten müsste auf den Warenladungsverkehr zurückgegriffen werden, der heute kaum wirtschaftlich
tragbar ist.
10
Bauabfallanlagen
Mehrere Einwendende beantragen, den Text aus dem kantonalen Richtplan 1995 mit den Ausführungen zum Kapitel
5.7.7 Bauabfallanlagen wieder aufzunehmen.
Bauabfallanlagen sind Industriebetriebe und deshalb in Industriezonen anzusiedeln. Von 52 Anlagen im Kanton Zürich
befinden sich 44 in Industriezonen. Von den 8 Anlagen ausserhalb der Industriezone unterliegen vier einen Gestaltungsplan, drei Anlagen befinden sich im Bewilligungsverfahren und eine Anlage wurde nach dem Artikel 24 RPG bewilligt. Die Umsetzung des Gebotes ist also bereits weitgehend erfolgt. Rückbaustoffe fallen in aller Regel auch in
Bauzonen an. Eine Bauabfallanlage ausserhalb Bauzonen reduziert somit den Lastwagenverkehr nicht. Die Umweltverträglichkeit wird selbstverständlich auch bei Projekten in Bauzonen abgeklärt. Das massgebende Verfahren ist dort
die Baubewilligung.
11
Bauschuttzertrümmerer
Jemand beantragt, den Satz aufzunehmen, dass auf Bauschuttzertrümmerer (Steinbrecher) in bewohnten Gebieten zu
verzichten ist.
Das Aufstellen und Betreiben einer Brechanlage durchläuft ein Baubewilligungsverfahren. Darin wird die Umweltschutzgesetzgebung, unter anderem auch die Immissionen des Brechers auf benachbarte Gebiete, überprüft.
10.2
Karteneinträge
12
Abstand zu bewohnten Liegenschaften
Jemand beantragt, bei der Festlegung von Deponiestandorten einen Abstand von mindestens 300 Metern zu bewohnten Liegenschaften einzuhalten.
In der Beurteilung der Deponiestandorte wurde ein Standort aufgrund von «Lärm und Staub durch Deponiebetrieb»
ausgeschlossen, wenn Siedlungen oder Bauzonen näher als 300 m zum Standort liegen. Im Fall Wiesendangen trifft
das für die Wohnliegenschaften an der Hausackerstrasse nicht zu. Sie liegen zwar innerhalb 300 m Distanz zum Standort Ruchegg, dazwischen liegt aber die Autobahn auf einem Damm. Weder Lärm noch Staub kann von der Deponie
über die Autobahn zu den Häusern gelangen. Der Kriterienkatalog definiert «Siedlung» als «Überbauung mit mindestens 5 bewohnten Häusern». Die Wohnliegenschaft Rucheggstrasse 21 liegt freistehend im Landwirtschaftsgebiet. Es
werden damit weder eine Siedlung noch eine Bauzone beeinträchtigt.
13
Aushub aus Grossprojekten
Jemand beantragt, die Deponiestandorte bezüglich ihrer Kapazität für die Aufnahme von Aushub aus künftigen Grossprojekte zu überprüfen.
Die Einwendung bezieht sich auf Volumen zur Ablagerung von unverschmutztem Aushub. Tatsächlich haben die Kiesabbaugebiete einen Engpass. Das Problem liegt aber nicht an insgesamt zu wenigen ausgeschiedenen Kiesabbau- und
Auffüllgebieten, sondern an zeitlich beschränkten Kapazitätsengpässen. Im Windlacherfeld und im Rafzerfeld werden
Projekte initiiert, diese Probleme zu lösen. Unverschmutzter Aushub kann prinzipiell auch auf Inertstoffdeponien abgelagert werden. Im Kanton Zürich soll diese Option jedoch möglichst nicht realisiert werden, da prinzipiell genügend
Kapazitäten an auffüllbarem Kiesgrubenvolumen vorhanden sind.
14
Deponiestandorte unterscheiden
Jemand beantragt, die Karteneinträge zwischen Inert-, Reststoff- und Reaktordeponie zu unterscheiden
48
Die Definitionen von Deponietypen wandeln sich. Da auf Bundesebene derzeit neue Deponietypen definiert werden,
wird im kantonalen Richtplan auf die Unterscheidung zwischen Deponietypen verzichtet.
15
Inertstoffdeponie Eglisau, Schwanental
Jemand beantragt, zu prüfen, ob der Inertstoffdeponie im Eglisau, Schwanental noch kantonale Bedeutung zuzumessen
ist oder ob sie allenfalls der regionalen Stufe zugeordnet werden kann.
Deponiestandorte müssen aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung (Technische Verordnung über Abfall, Art. 17) im
kantonalen Richtplan festgesetzt sein.
16
Entsorgungsmöglichkeiten im Bezirk Horgen und Affoltern
Jemand beantragt, zusätzliche Entsorgungsmöglichkeiten im Bezirk Horgen und Affoltern zu planen.
Unverschmutzter Aushub aus den Regionen Knonaueramt und Zimmerberg wird im Zürcher Unterland abgelagert, da
dort die entsprechenden Kiesabbaugebiete zur Auffüllung liegen. Heute werden beide Regionen auch vom Kanton
Zug her mit Kies beliefert. Als Rückfuhr wird Aushub transportiert. Diese Materialströme will der Kanton Zürich über
die Modalsplit-Vorgabe zum Bahnanteil für Kies und Aushub von 35% in Richtung Zürcher Unterland lenken. Sowohl
im Zimmerberggebiet (Au) als auch im Knonaueramt gibt es daher im kantonalen Richtplan festgesetzte Bahnumladestellen (Affoltern, Urdorf). Es gibt jedoch keine Möglichkeiten, in den beiden Gebieten weitere Deponiestandorte festzusetzen. Von den 40 evaluierten Standorten mussten 35 Standorte als ungeeignet bezeichnet werden. Eine kürzlich
von privater Seite finanzierte Standortstudie im Knonaueramt brachte ebenfalls keine neuen Standorte zu Tage.
17
Umschlagplatz Bahnhof Au
Jemand beantragt, die regionale Deponieplanung in Kombination mit dem Umschlagplatz Bahnhof Au für Aushubverlad zu überprüfen.
Die Deponiestandorte im Zimmerberggebiet werden für die Region Zimmerberg festgesetzt. Ein Bahnanschluss ist im
vorliegenden Fall wenig sinnvoll. Nicht auszuschliessen ist aber, dass der Bahnumschlag Au zukünftig für den Kies und
Aushubverlad ausgebaut werden kann, da im Zimmerberggebiet Materialgewinnungsgebiete fehlen.
18
Realisierungshorizont ergänzen
Jemand beantragt, den Realisierungshorizont der Einträge anzugeben.
Die Realisierung von Kiesabbaugebieten, Tonabbaugebieten und Deponien übersteigt vom Richtplaneintrag über die
Planungs- und Betriebsdauer bis zur Rekultivierung in aller Regel 30 Jahre. Zudem kann kaum zuverlässig eine Ablaufplanung – wann kommt welcher Standort zur Ausführung – angegeben werden, umso weniger, als die Realisierung
eines Standortes nicht gesichert ist.
19
Objekte auf einzelnen Objektblättern beschreiben
Mehrere Einwendende beantragen, die Objekte auf einzelnen Objektblättern zu beschreiben bzw. mindestens Planungshorizonte, mögliche finanzielle Folgen, Auswirkungen der Realisierung auf die Verkehrs-, Siedlungs- und Umweltaspekte zu ergänzen.
Die Auswirkungen von Deponiestandorten wurden in diversen Studien abgeklärt. Dabei handelt es sich um Grundlagen, die zwar im Grundlagenverzeichnis aufgeführt, nicht aber im Detail in den kantonalen Richtplan aufgenommen
werden. Einzelne Objektblätter erübrigen sich, wenn für jedes Objekt nur wenige Bedingungen festgelegt werden.
20
Standorten Prioritäten zuweisen
Jemand beantragt, in der Region Zürcher Oberland maximal eine zusätzliche Deponie zu bezeichnen, oder den Standorten klare Prioritäten zuzuweisen.
Grundsätzlich kann eine Deponie dann realisiert werden, wenn der Bedarf nachgewiesen ist und die Grundeigentümer
damit einverstanden sind. Der Kanton Zürich hat bisher auf entsprechende Enteignungen verzichtet, auch wenn das
49
kantonale Planungs- und Baugesetz an sich solche ermöglichen würde. Der wichtigste Grund Standortalternativen zu
sichern ist allerdings die Aufrechterhaltung der heutigen regionalen Entsorgung. Wenn Standorte in einer Region fehlen,
erhöht sich das Verkehrsaufkommen durch den Deponieverkehr.
Damit sichergestellt ist, dass in Regionen mit einer grösseren Dichte an geplanten Deponiestandorten nicht mehrere
Deponien des gleichen Typs gleichzeitig in Betrieb stehen, wurden in der Tabelle und Abbildung unter Pt. 5.7.2 entsprechende Bedingungen eingefügt.
21
Anordnungsspielraum bei Deponievolumina
Jemand beantragt, zu ergänzen, dass eine Erhöhung des Deponievolumens im Rahmen von nachgelagerten Verfahren sich an den Anordnungsspielraum zu halten hat.
Jemand beantragt, bei den Deponievolumina die durch den Anordnungsspielraum mögliche Abweichung bereits zu
berücksichtigen.
Gemäss § 16 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz sind Abweichungen von den Festlegungen des kantonalen Richtplans nur
zulässig, soweit sie sachlich gerechtfertigt und untergeordneter Natur sind. Ob ein Anordnungsspielraum besteht und
wie dieser bemessen werden soll, ist somit im Rahmen einer Interessensabwägung im Einzelfall zu bestimmen. Dabei
ist zu beachten, dass Abweichungen sowohl eine Verringerung als auch eine Erhöhung der im kantonalen Richtplan
festgelegten Kubatur zur Folge haben können.
22
Abfallanlagen innerhalb Siedlungsgebiet
Jemand beantragt, für geplante Abfallanlagen ausserhalb des Siedlungsgebietes Alternativen innerhalb des Siedlungsgebietes zu suchen.
Deponien werden ausserhalb des Siedlungsgebietes errichtet. Die übrigen Abfallanlagen sollen in Industriezonen gebaut werden. Die verschiedenen Abfallanlagen auf dem Gebiet der Deponie Riet/Winterthur sind Annexbetriebe, die
dort betrieben werden können, solange der Zusammenhang mit der Deponie gegeben ist. Es werden laut kantonalem Richtplan – ausser für Deponien – keine Standorte für Abfallanlagen ausserhalb Industriezonen ausgeschieden.
23
Klärschlammverwertung
Jemand beantragt, eine Aussage zur Sicherstellung der Klärschlammverwertung nach einer allfälligen Schliessung der
KVA Horgen zu ergänzen.
Im Rahmen der «Planung der Klärschlammentsorgung im Kanton Zürich 2007–2020» wurden im Jahr 2007, in Zusammenarbeit des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und allen Klärschlammentsorgern
die Grundlagen für ein koordiniertes Entsorgungskonzept erarbeitet. In dieser Planung ist unter anderem auch die
Schliessung der KVA Horgen berücksichtigt. Zurzeit ist der Entscheidungsprozess für mögliche zukünftige Trägerschaften und Standorte neuer Klärschlammentsorgungsanlagen im Gange. Anschliessend wird der Regierungsrat den bestehenden kantonalen Klärschlammentsorgungsplan den neuen Gegebenheiten anpassen. Damit soll im Kanton Zürich
eine zuverlässige und ökologische Klärschlammentsorgung zu konkurrenzfähigen Preisen eingeführt werden.
24
Region Zimmerberg
Jemand beantragt, den Deponiestandort für die Region Zimmerberg in der nächsten Revision des kantonalen Richtplans auf der Grundlage einer kooperativen Planung festzulegen.
Die einzige Deponie im Gebiet Zimmerberg – die Deponie Hanegg – hat ein Restvolumen von 50'000 m3 (Stand 2008)
und ist in wenigen Jahren verfüllt. Die Festlegung neuer Deponiestandorte ist im Zimmerberg dringend notwendig.
Die Deponiestandortsuche im Kanton Zürich geschah flächendeckend aufgrund eines umfassenden Kriterienkataloges. Jeder zum Richtplaneintrag vorgeschlagene Standort wurde mit Bohrungen, Färbversuchen und Inventaren umfassend auf seine Eignung untersucht. Die Resultate wurden den betroffenen Gemeinden, Planungsgruppen und der
Bevölkerung in den 1990er Jahren mehrmals zur Diskussion gestellt.
Damit sichergestellt ist, dass in Regionen mit einer grösseren Dichte an geplanten Deponiestandorten nicht mehrere
Deponien des gleichen Typs gleichzeitig in Betrieb stehen, wurden in der Tabelle und Abbildung unter Pt. 5.7.2 entsprechende Bedingungen eingefügt.
50
25
Koordination mit dem Kanton Aargau
Jemand beantragt, im Richtplantext anzumerken, dass zur Zeit grössere Mengen von Abfällen auch in Deponien in
den Nachbarkantonen abgelagert werden sowie den Koordinationsbedarf mit dem Kanton Aargau bei den Objekten
Nr. 7, 8, 9 und 29 anzugeben.
Der heutige Abfallexport ist in der jährlich erscheinenden Deponiestatistik und in der alle vier Jahre nachgeführten
Abfallplanung ausgewiesen. Der kantonale Richtplan beschränkt sich auf Zielsetzungen und Massnahmen. Die Kantonsgrenzen überschreitende Koordination ist bei der Richtplanung etabliert. Die kantonale Richtplanung sichert mögliche Deponiestandorte, damit sie zukünftig bei Bedarf genutzt werden können. Die eigentliche Bedarfsplanung findet im Bewilligungsverfahren statt. Dann findet auch die Koordination bezüglich des Bedarfs statt.
26
Seehalten als Rekultivierungsgebiet aufnehmen
Jemand beantragt, das Gebiet Seehalten zur Auffüllung und Rekultivierung mit unverschmutztem Aushub und Wiederherstellung des Landschaftsgebiets Seehalten aufzunehmen.
Die Auffüllung würde Lastwagenfahrten durch das Dorf Maschwanden mit sich bringen (zwei Fahrten, eine davon eine
Leerfahrt). Das Gebiet ist bereits rekultiviert und wird heute landwirtschaftlich genutzt. Es wären auch Naturschutzflächen betroffen. Mit der Auffüllung würde ein Teil eines Amphibienbiotops von nationaler Bedeutung, eine schutzwürdige Böschung und ökologische Ausgleichsflächen des Abbaugebietes Usserdorf zerstört.
27
Deponie Tännlimoos/Kanton Zug aufnehmen
Jemand beantragt, auf die im Kanton Zug liegende Deponie Tännlimoos zu verweisen und ihr Fassungsvermögen darzustellen.
In der Nähe von Sihlbrugg liegt auf Zuger Kantonsgebiet die Deponie Tännlimoos. Im kantonalen Richtplan auf sie hinzuweisen, widerspräche dem Primat der regionalen Entsorgung. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat sich zudem
unmissverständlich gegen einen Abfallexport vom Zimmerberggebiet in den Kanton Zug ausgesprochen. Es wird daher bewusst darauf verzichtet, Abfallanlagen ausserhalb des Kantonsgebietes im kantonalen Richtplan einzutragen.
28
Tongrube Bleiki als Deponiestandort aufnehmen
Jemand beantragt, die Tongrube Bleiki in Rafz als Deponiestandort aufzunehmen.
Die Tongrube Bleiki in Rafz hat noch ein beträchtliches Tonabbaupotential. Daher wurde auf einen Eintrag im kantonalen Richtplan als Deponiestandort verzichtet.
29
Standort Mosfeld/Obfelden aufnehmen
Jemand beantragt, den Standort Mosfeld/Obfelden aufzunehmen.
Der Standort wurde in der ersten Phase der Evaluation von neuen Deponiestandorten (Mai 1990) ausgeschlossen, weil
«…sich der Standort in einer offenen weiten Landschaft mit allseitigem Einblick befindet und zudem die erforderlichen Sichtschutzmassnahmen nicht vollständig realisierbar sind.» Diese Begründung wird von den Befürwortern des
Standortes Mosfeld als zu restriktiv zurückgewiesen. Das Kriterium der Einsehbarkeit wurde aber im gesamten Kanton
in dieser Schärfe angewandt. Eine Lockerung im Einzelfall ist möglich, aber im Fall Mosfeld nicht angezeigt, da der Hügelstandort von mehreren Ortsteilen von Obfelden (Wolsen, Dachlissen, Teil von Toussen) über die gesamte Betriebszeit einsehbar wäre.
30
Zukunft der Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA)
Jemand beantragt, die Zielsetzung zu überprüfen, langfristig an den KVA-Standorten Dietikon und Hinwil festzuhalten.
Jemand beantragt, die KVA Hinwil zu schliessen sowie die KVA Zürich-Josefsstrasse zu erhalten.
Im Jahr 2002 haben die KVA-Betriebe im Kanton Zürich die zukünftige Zusammenarbeit in einem Rahmenvertrag vereinbart. Basierend auf einer umfangreichen Analyse wurde der langfristige Anfall von brennbarem Abfall im Kanton
Zürich auf ca. 720'000 Tonnen pro Jahr prognostiziert. Die rollende Kapazitätsplanung des Zürcher Abfallverwertungs-Verbund (Zusammenschluss der KVA-Betreiber) sieht vor, dass die dazu nötige Reduktion um ca. 100'000 Tonnen durch Stilllegung der KVA Josefstrasse und Horgen erfolgen soll. Neben betriebswirtschaftlichen Gründen waren
51
für diesen Entscheid, der von allen KVA-Betreibern gestützt wird, auch Fragen einer dezentralen Entsorgungsinfrastruktur mit zugehöriger Logistik sowie politische Akzeptanz massgebend.
31
Deponiestandort Maschwanden/Obfelden, Fuchsloch streichen
Mehrere Einwendende beantragen, den Deponiestandort Maschwanden/Obfelden, Fuchsloch zu streichen.
Jemand beantragt, den Deponiestandort Maschwanden/Obfelden, Fuchsloch erst zu erstellen und in Betrieb zu nehmen, wenn die Deponie Tambrig aufgefüllt ist.
Jemand beantragt, einen Hinweis zu allfälligen Konflikten und Koordinationsbedarf in den Bereichen Wald, Landschaft und Gewässerschutz zu ergänzen.
Die beiden Standorte Fuchsloch und Holzweid in den Gemeinden Maschwanden und Obfelden sind die einzigen geplanten Standorte im Knonaueramt. Der Deponiestandort Tambrig/Obfelden hat ein Restvolumen von rund 1.4 Millionen m3. Es soll regional genutzt werden. Ab 2012 wird die Deponie Tambrig nur noch Reststoffe aufnehmen. Holzweid und Fuchsloch sind Inertstoffdeponien. Ein Parallelbetrieb könnte vom Bedarf her gerechtfertigt sein. Keine der
drei Deponien verursacht Ortsdurchfahrten durch Maschwanden oder Obfelden: Die Ortsdurchfahrt von Obfelden ist
als Anfahrtsweg verboten, Maschwanden kann nicht durchfahren werden.
Die Standorte Holzweid und Fuchsloch entsprechen vollumfänglich der Gesetzgebung und wurden daher bereits 1995
im kantonalen Richtplan festgesetzt. Ein Verzicht auf die Standorte würde die regionale Entsorgung im Knonaueramt
in Frage stellen. Sowohl die Holzweid als auch das Fuchsloch genügen der Naturschutzgesetzgebung. Beide Standorte
sind zur Kiesausbeutung geeignet. Das Fuchsloch ist teilweise bereits ausgebeutet. Die beiden Deponiestandorte liegen ausserhalb des BLN-Gebietes Reusslandschaft. Das Fuchsloch grenzt an die Moorlandschaft Maschwanden Allmend. Die Moorlandschaft umfasst den 20 m hohen Steilhang zwischen dem Kiesgrubengebiet und der eigentlichen
Auenlandschaft. Der Deponiestandort Fuchsloch ist mit seinem Volumen von 300'000 m3 als klein zu bezeichnen. Als
Inertstoffdeponie hat er aber, sobald der Standort ausgekiest ist, Realisierungschance aufgrund der Doppelnutzung.
Damit sichergestellt ist, dass in Regionen mit einer grösseren Dichte an geplanten Deponiestandorten nicht mehrere
Deponien des gleichen Typs gleichzeitig in Betrieb stehen, wurden in der Tabelle und Abbildung unter Pt. 5.7.2 entsprechende Bedingungen eingefügt.
32
Deponiestandort Horgen Hanegg erweitern
Jemand beantragt, den Deponiestandort bis zur Hangkrete zu erweitern.
Die Deponie Hanegg wurde altrechtlich bewilligt. Der Standort ist mit 2 Millionen m3 Volumen reichlich ausgenützt. Eine
Erweiterung der Deponie ist in jede Richtung schwierig und entspräche nicht der heutigen Gesetzgebung. Dieser Tatbestand wurde mit einer Konzeptstudie «Erweiterung der Deponie Hanegg» vom 4.11.1996 aufgezeigt. Der Betreiber
hat sich denn auch aus technischen und wirtschaftlichen Überlegungen mit Schreiben vom 10.10.1998 von einer
Erweiterung distanziert. Der Kanton hat 2007 einen von ihm empfohlenen Standort Sackholz im Aabachtal beurteilt.
Das Bachtobel unter dem Aabachwehr kommt als Standort aus Gründen des Gewässerschutzes nicht in Frage.
33
Deponiestandorte Horgen, Längiberg, Wädenswil, Neubüel und Wädenswil, Luggenbüel
streichen
Mehrere Einwendende beantragen, die Deponiestandorte Wädenswil, Luggenbüel, Wädenswil, Neubüel und Horgen,
Längiberg zu streichen.
Grundlage für die Standortfestlegungen im kantonalen Richtplan ist eine flächendeckende Evaluation von über 250
Standorten im Kanton, eine stringente Abfall- und Ressourcenplanung und wesentliche Ziele z.B. der Abfallvermeidung und der regionalen Entsorgung. Die heutigen Standorte wurden in den 1990er Jahren evaluiert. Sie entsprechen
jedoch nach wie vor den gesetzlichen Anforderungen. Die Höhe der Kostendeckung eines zukünftigen allfälligen Deponiebetriebes ist kein Ausschlusskriterium. Ebenso wenig wurden in der Evaluation von Deponiestandorten Grundeigentümerinteressen berücksichtigt. Die Standorte sind nicht parzellenscharf ausgewiesen.
Es geht beim Richtplaneintrag von Deponiestandorten in erster Linie um eine vorsorgliche Standortsicherung und nicht
darum, alle diese Standorte kurzfristig als Deponien zu nutzen. Es ist jedoch auch nicht vorgesehen, die drei Deponiestandorte parallel zu betreiben. Das Gebiet Zimmerberg produziert jährlich zwischen 50'000 und 100'000 Tonnen zu
deponierende Abfälle. Sie werden zurzeit mehrheitlich in andere Regionen transportiert. Somit besteht in der Region
ein Defizit an Deponievolumen.
52
Der Standort Längiberg wurde bereits 1995 als Vorinformation in den kantonalen Richtplan aufgenommen, da damals die Felduntersuchungen noch nicht abgeschlossen waren. Das Gebiet Längiberg ist in keinem Naturschutzinventar aufgeführt. Die Bemühungen um ökologische Vernetzungen sind ein kantonales Anliegen, dem ein Deponiestandort nicht widerspricht. Einem hohen Potential für die Naherholung steht eine geringe aktuelle Erholungsnutzung gegenüber. Grund dafür ist die ungenügende Anbindung ans Siedlungsgebiet. Es besteht durchaus die Möglichkeit, die
Erholungsaktivitäten in Randgebiete zu verlagern. Die Beeinträchtigung der Erholungsmöglichkeiten durch die Deponie ist daher insgesamt als gering einzustufen.
Die Deponie kommt in einer noch weitgehend traditionellen Kulturlandschaft zu liegen. Siedlungsgebiete werden nicht
betroffen. Hingegen wären Sichtschutzmassnahmen gegenüber nahe stehenden Einzelhäusern notwendig. Zwei Landwirtschaftsbetriebe sind durch den Verlust von Fruchtfolgeflächen betroffen. Zwei Drittel der Fläche können nach Abschluss wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Die restliche Fläche wird bestockt. Der Forellenbestand im Meilibach wird durch die Deponie nicht gefährdet, da das Sickerwasser erst in den Vorfluter eingeleitet
werden darf, wenn die Einleitbedingungen in Gewässer erfüllt sind. Die Entwicklung des Bodenpreises ist nicht Teil des
Kriterienkatalogs für die Standortwahl von Deponien, da er keine Umweltrelevanz hat.
Die Standortstudie hat nachgewiesen, dass der Deponieverkehr und -betrieb die Immissionswerte der Luftreinhalteverordnung und die massgeblichen Grenzwerte der Lärmschutzverordnung nicht überschreitet. Die Erschliessung der
Deponie über die Unterortstrasse zieht gewisse Anpassungen an der Strasse nach sich. Sie muss verstärkt werden und
benötigt allenfalls Ausweichstellen. Die baulichen Massnahmen sind im Vergleich zu anderen Standorten vertretbar.
Das Erholungspotential am geplanten Deponiestandort Neubühl unmittelbar neben der Autobahn kann nicht als Ausschlusskriterium angesehen werden. In der landschaftlich stark veränderten Gegend neben der A3 stellt eine Deponie
eine geringe zusätzliche landschaftliche und Belastung dar. Die Deponie lässt sich zudem gut in die Umgebung integrieren. Die verkehrliche Vorbelastung im Gebiet ist hoch. Der Immissionsgrenzwert der Luftreinhalteverordnung wird
heute schon erreicht. Der zusätzliche Deponieverkehr ist im Vergleich zur Autobahnverkehr vernachlässigbar. Eine Deponie kann so betrieben werden, dass ihr Erscheinungsbild die Nachbarschaft kaum tangiert. Die Verlegung der
Bergstrasse führt zu keinem Ausschluss des Standortes. Die Kosten sind für einen Deponiebetreiber tragbar.
Der Standort Luggenbüel hat zu 60% Fruchtfolgeflächenqualität. Diese kann im Zuge der Rekultivierung nach der Deponiephase wieder hergestellt werden. Das Erscheinungsbild der Stadt Wädenswil wird durch den Deponiebau nicht
tangiert. Der Standort weist ökologische Defizite und Vorbelastungen durch die A3 bezüglich Lebensraumzerschneidung und Lärm auf. Als Naherholungsgebiet ist der Standort wenig attraktiv. Die heute bestehende Wegverbindung
kann ersetzt werden. Der Standort kann in das bestehende ökologische Vernetzungsprojekt integriert werden. Die bestehende Obstplantage wird nicht zerstört, sondern zu einem kleinen Teil tangiert. Die bereits vorhandenen landschaftlichen Defizite und Belastungen sowie die geringen zusätzlichen Auswirkungen der Deponie führen aus landschaftlicher Sicht zu einer günstigen Beurteilung des Standortes. Die Landschaft wurde beim Bau der A4 stark ummodelliert.
Die Einsicht von Einzelhäusern und aus erhöhten Gebieten ist allerdings möglich. Im Raum Luggenbüel gibt es ausserdem keine Quellen oder Grundwasservorkommen von öffentlichem Interesse. Die Festlegung «Wiederherzustellende
Landschaftsverbindung» zwischen Autobahnanschluss Wädenswil und dem Aabach-Tobel betrifft die Optimierung eines Deponiestandortes und wird sicher Thema in der allfälligen Umweltverträglichkeitsprüfung sein. Diese wird im
nachgeordneten Gestaltungsplanverfahren durchgeführt.
Damit sichergestellt ist, dass in Regionen mit einer grösseren Dichte an geplanten Deponiestandorten nicht mehrere
Deponien des gleichen Typs gleichzeitig in Betrieb stehen, wurden in der Tabelle und Abbildung unter Pt. 5.7.2 entsprechende Bedingungen eingefügt.
34
Deponiestandort Egg, Büelholz streichen
Mehrere Einwendende beantragen, den Deponiestandort Egg, Büelholz zu streichen.
In der Gemeinde Egg wurden bisher die Deponien Unterneuhaus und Chüetobel betrieben. Seit 1995 ist zudem die
Deponie Chrüzlen in Betrieb, die eventuell erweitert wird. Dass neue Deponiestandorte ebenfalls entlang der Forchautobahn liegen hat geologische Gründe: Die Quellen im Pfannenstielgebiet und der Aatalschotter im Gebiet Uster lassen andere Deponiestandorte in der Region nicht zu. Das Fehlen von Deponiestandorten auf der Seeseite des Pfannenstiels ist zusätzlich durch die starke Besiedlung begründet. Es gibt dort für Deponien keine geologisch geeigneten,
genügend grossen freien Flächen. Mit Chrüzlen verfügen die Regionen Oberland und Pfannenstil über eine ausbaubare Deponie. Die Deponie Wissenbüel wird in wenigen Jahren verfüllt sein. Spätestens dann wird ein neuer Deponiestrandort notwendig. Die Abhängigkeit der beiden Regionen von nur einem Standort widerspricht der Maxime einer
vorausschauenden kantonalen Richtplanung. Die vier geplanten Deponiestandorte Egg, Büelholz, Gossau, Leerüti,
Grüningen/Gossau, Tägernauer Holz sowie Rüti, Goldbach in den Regionen Pfannenstil und Zürcher Oberland sind daher für eine vorsorgliche Abfallplanung notwendig.
53
Die Deponie Egg, Büelholz wird zwischen dem bewaldeten Rundhöcker Büelholz und dem Hostigbachtobel eingepasst. Da die Deponie hinter der Forchautobahn und dem Hügelzug Büelholz liegt, ist sie vom rund 400 Meter entfernten Dorfrand kaum einsehbar. Zum vollständigen Sicht und Emissionsschutz soll westlich des Standortes gegen die
Autobahn ein Schutzwall mit Bestockung errichtet werden. Die Anbindung an die Forchautobahn ist hervorragend. Es
sind keine zusätzlichen Strassenausbauten notwendig. Durch die regionale Entsorgung wird der Deponieverkehr aufgrund kürzerer Wege reduziert. Örtlich ist allerdings ein Mehrverkehr unvermeidbar. Die Deponie beeinträchtigt in der
Betriebsphase die kleinräumige Erholungssituation. Betroffen ist die Bevölkerung der angrenzenden Quartiere, die den
Standort zur Naherholung nutzt. Nach ihrem Betrieb werden die Standorte sollen Deponien in der Regel als naturnahe Flächen gestaltet werden. In der Endgestaltung wird die Erholungssituation durch gezielte Massnahmen verbessert.
Damit sichergestellt ist, dass in Regionen mit einer grösseren Dichte an geplanten Deponiestandorten nicht mehrere
Deponien des gleichen Typs gleichzeitig in Betrieb stehen, wurden in der Tabelle und Abbildung unter Pt. 5.7.2 entsprechende Bedingungen eingefügt.
35
Deponiestandort Rümlang, Chalberhau streichen
Mehrere Einwendende beantragen, den Deponiestandort Rümlang, Chalberhau zu streichen.
Neben dem bereits 1995 im kantonalen Richtplan festgesetzten Deponiestandort Chalberhau sind eine Hochleistungsstrasse sowie Strassenabwasserbehandlungsanlagen geplant. Die diversen Projekte können koordiniert werden.
Rümlang wird durch die Glattalbahn tatsächlich ausgezeichnet öffentlich erschlossen. Sie kann durchaus den Siedlungsdruck im Gebiet erhöhen. Das ist gerade ein Hauptargument, den Deponiestandort weiterhin zu sichern, da er
sonst durch eine andere Nutzung belegt werden könnte. Der Wald ist durch den Deponiestandort nicht betroffen.
Damit sichergestellt ist, dass in Regionen mit einer grösseren Dichte an geplanten Deponiestandorten nicht mehrere
Deponien des gleichen Typs gleichzeitig in Betrieb stehen, wurden in der Tabelle und Abbildung unter Pt. 5.7.2 entsprechende Bedingungen eingefügt.
36
Deponiestandort Gossau/Egg, Lehrüti
Mehrere Einwendende beantragen, den Deponiestandort Gossau/Egg, Lehrüti zu streichen.
Jemand beantragt, das Volumen des Deponiestandorts Gossau/Egg, Lehrüti auf 1,3 Millionen m3 Deponievolumen zu
erhöhen.
In den Gebieten Pfannenstiel und Oberland kommt lediglich das Gebiet entlang der Forchautobahn zwischen Egg und
Bubikon für Deponiestandorte in Frage. Südlich davon, im Pfannenstielgebiet, gibt es zahlreiche nutzbare Quellen und
nördlich davon, im Gebiet Wetzikon Volketswil liegt der Aatal-Grundwasserschotter. Daher liegen die bestehenden
Deponiestandorte Wissenbüel und Chrüzlen nur sechs Kilometer voneinander entfernt. Allerdings hat die Lage der
Deponien entlang der Forchautobahn auch wesentliche verkehrliche Vorteile, da Ortsdurchfahrten weitgehend vermieden werden können.
Die Deponie Gossau/Egg, Lehrüti kann landschaftsgerecht an die Umgebung angepasst werden, der Wald ist vom
Deponieperimeter nicht betroffen. Die Naherholung im Gebiet ist weiterhin möglich. Der Standort liegt neben der
Oberlandautobahn, ist verkehrlich hervorragend erschlossen. Der Mehrverkehr kann ohne Ortsdurchfahrten abgewickelt
werden.
Im Rahmen des Gestaltungsplans wird zu prüfen sein, inwieweit ein Anordnungsspielraum zur Änderung des Volumens
besteht.
Damit sichergestellt ist, dass in Regionen mit einer grösseren Dichte an geplanten Deponiestandorten nicht mehrere
Deponien des gleichen Typs gleichzeitig in Betrieb stehen, wurden in der Tabelle und Abbildung unter Pt. 5.7.2 entsprechende Bedingungen eingefügt.
37
Deponiestandort Grüningen/Gossau, Tägernauer Holz streichen
Mehrere Einwendende beantragen, den Deponiestandort Grüningen/Gossau, Tägernauer Holz zu streichen.
In den Gebieten Pfannenstiel und Oberland kommt lediglich das Gebiet entlang der Forchautobahn zwischen Egg und
Bubikon für Deponiestandorte in Frage. Südlich davon, im Pfannenstielgebiet, gibt es zahlreiche nutzbare Quellen und
nördlich davon, im Gebiet Wetzikon Volketswil liegt der Aatal-Grundwasserschotter. Daher liegen die bestehenden
Deponiestandorte Wissenbüel und Chrüzlen nur sechs Kilometer voneinander entfernt. Allerdings hat die Lage der
54
Deponien entlang der Forchautobahn auch wesentliche verkehrliche Vorteile, da Ortsdurchfahrten weitgehend vermieden werden können.
Im Gebiet Tägernauerholz wurde das Grundwasser in die Untersuchungen miteinbezogen. Der Untergrund besteht
aus Molassefels. Unter einem kalkigen Niveau (Meilener Kalk) folgen eine Nagelfluh-Sandsteinserie (Appenzellergranit) und feinkörnige Gesteine aus Siltstein und Mergel. Die geologische Barriere genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Deponie tangiert weder Quellen noch Grundwassergebiete von öffentlichem Interesse.
Der Deponiehügel liegt vollumfänglich im Wald, der im Nahbereich einen guten Sichtschutz bildet. Der Standort benötigt keine Landwirtschaftsfläche. Insbesondere wird Fruchtfolgefläche geschont. Ein negativer Einfluss auf die Jagd
ist nicht zu befürchten. Im Einklang mit dem übrigen Landschaftsbild würde die Deponie als länglicher Hügel oder
Drumlin an die Forchautobahn angelehnt. Ab Bächelsrüti ist auf dem Trassee bestehender Flur- und Waldstrassen eine
400 m lange Zufahrt auf 6 m Breite auszubauen. Der Landverlust für den Strassenbau hält sich in engen Grenzen.
Damit sichergestellt ist, dass in Regionen mit einer grösseren Dichte an geplanten Deponiestandorten nicht mehrere
Deponien des gleichen Typs gleichzeitig in Betrieb stehen, wurden in der Tabelle und Abbildung unter Pt. 5.7.2 entsprechende Bedingungen eingefügt.
38
Deponiestandort Rüti, Goldbach streichen
Mehrere Einwendende beantragen, den Deponiestandort Rüti, Goldbach zu streichen.
Der Deponiestandort Rüti,Goldbach ist eine noch auszubeutende Kiesgrube. Das heisst, der Standort erfährt eine Doppelnutzung. Der Standort beliefert die Region mit Kies und nimmt Inertstoffe (im wesentlichen Aushub) aus der Region
entgegen. Der Kiesabbau ist im regionalen Richtplan festgesetzt, der Deponiestandort im kantonalen Richtplan. Beim
Kiesabbauprojekt können wir mit einer jährlichen Deponiemenge von 20'000 m3 rechnen. Die Zufuhr von 20'000 m3
Material pro Jahr braucht rund 1500 Lastwagen und löst damit rund 3'000 Lastwagenfahrten aus. Bei 200 Arbeitstagen pro Jahr ergibt das rund 15 Fahrten pro Tag oder zwei Fahrten pro Stunde. Ein zusätzlicher Deponiebetrieb wird
diese Anzahl Fahrten nicht erhöhen, da lediglich statt unverschmutztem Aushub Inertstoff transportiert wird.
Die jetzige Zufahrtsstrasse ist für 40-Tonnen-Fahrzeuge tatsächlich wenig geeignet. Sie kann aber mit Ausweichstellen
ausgebaut werden. Zudem wurde in der Rubrik «Bedingungen» ergänzt, dass das Gebiet «nach Möglichkeit vom Grundtal» zu erschliessen ist. Der Brückenübergang kann entschärft werden. Das Landschaftsschutzgebiet lässt eine vorübergehende Nutzung als Deponie zu. Der Deponiebetrieb führt bei den lärmempfindlichen Objekten (Oberwis, Büel,
Riederen) zu keiner Überschreitung des Planungsgrenzwertes. An der Goldbachstrasse, die heute praktisch verkehrsfrei ist, führt die projektbedingte Zunahme des Lastwagenverkehrs zu wahrnehmbaren Lärmpegelerhöhungen. Der
Mehrverkehr auf der Schützenstrasse bewegt sich bei wenigen Fahrten pro Stunde. Die massgeblichen Grenzwerte
der Lärmschutzverordnung werden jedoch weder durch den Deponiebetrieb noch durch den induzierten Mehrverkehr
überschritten. Das bestehende Naturschutzgebiet wird durch das Projekt nicht tangiert. Der Standort selbst weist keine
Erholungsnutzung auf. Für die nähere Umgebung ist sie gering.
39
Deponie Illnau-Effretikon, Binzwiesen
Jemand beantragt, den Schliessungstermin der Deponie Illnau-Effretikon, Binzwiesen von spätestens 2012 zu ergänzen.
Jemand beantragt, auf den Ausbau der Deponie Illnau-Effretikon, Binzwiesen zu verzichten.
Die Baudirektion hat die Betriebsbewilligung der Deponie auf 2012 terminiert und eine Verlängerung vorsorglich verweigert. Im kantonalen Richtplan muss diese Vorkehrung nicht zusätzlich vermerkt werden.
Die Deponie wird nicht mehr ausgebaut, sondern fertiggestellt. Die im kantonalen Richtplan ausgewiesenen 50'000 m3
sind bereits bewilligt. Rechtskräftig verfügte Bewilligungen werden nicht durch den kantonalen Richtplan rückgängig
gemacht.
40
Deponiestandort Wiesendangen, Ruchegg streichen
Mehrere Einwendende beantragen, den Deponiestandort Wiesendangen, Ruchegg zu streichen.
Im Rahmen der Evaluation der Deponiestandorte wurde das Ausschlusskriterium «Lärm und Staub durch Deponiebetrieb» angewendet, d.h. wenn Siedlungen oder Bauzonen näher als 300 m entfernt sind, wird der Standort ausgeschlossen. Im Fall Wiesendangen Ruchegg kommt das Kriterium nicht zum Tragen. Zwar liegen die Wohnliegenschaften an der Hausackerstrasse näher als 300 m vom Standort Ruchegg entfernt, dazwischen liegt jedoch die auf einem
55
Damm geführte Autobahn. Weder Lärm noch Staub kann somit von der Deponie über die Autobahn zu den Häusern
gelangen. Der Kriterienkatalog definiert «Siedlung» zudem als «Überbauung mit mindestens 5 bewohnten Häusern».
Die Wohnliegenschaft Rucheggstrasse 21 liegt freistehend im Landwirtschaftsgebiet. Hinteregg hat keine fünf bewohnten Häuser. Sulz ist mehr als 300 m entfernt. Es wird damit weder eine Siedlung noch eine Bauzone beeinträchtigt.
Die Zusatzbelastungen durch Mehrverkehr aus einem allfälligen Deponiebetrieb liegen weit innerhalb der Fluktuation
der Belastungen aus dem Autobahnverkehr. Die Zusatzbelastung ist vernachlässigbar.
Die Deponie Riet weist ein Restvolumen von 1 Million m3 aus. Sie dient der Entsorgung des Weinlands, des Tösstals und
der Stadt Winterthur. Zusätzliche Standorte im kantonalen Richtplan erhöhen die Entsorgungssicherheit für die Region
Winterthur. Die regionale Entsorgung lässt eine Entsorgung über Kantonsgrenzen zu, wenn Distanzen damit verkürzt
werden können. Der Standort Bertschikon wurde aufgrund der hydrogeologischen Standortuntersuchungen verworfen. Erst nach Abschluss jener Arbeiten wurde Ruchegg im Feld mit Kartierungen, Inventaraufnahmen, Baggerschlitzen
und Färbversuchen untersucht und aufgrund der Resultate als gut befunden.
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ist der Standort aus geologischer Sicht für eine Inertstoffdeponie geeignet, da
im Deponieperimeter keine durchlässigen Schichten vorhanden sind und somit keine Grundwasserzirkulation möglich
ist. Eine hydraulische Verbindung zwischen dem Standort und den wichtigen Grundwassergebieten Sulz-Dinhard im
Norden, Reutlingen-Neftenbach im Westen und Wiesental im Süden kann ausgeschlossen werden. Interessen der
Grundeigentümer wurden in der Evaluation nicht berücksichtigt. Der Richtplaneintrag ist auch nicht parzellenscharf.
41
Deponiestandort Neftenbach, Fuchsbüel streichen
Mehrere Einwendende beantragen, den Deponiestandort Neftenbach, Fuchsbüel zu streichen.
Der geplante Deponiestandort verlängert einen bestehenden Hügel und passt sich damit gut in die Landschaft ein.
56
triebes nicht beeinträchtigt, da der Deponieverkehr keine bewohnten Gebiete tangiert und der Bahndamm die Deponie in idealer Weise abschirmt. Das Feldmoos ist hydrogeologisch als Deponiestandort geeignet. Zwar entschied das
Verwaltungsgericht 1993, dass am Standort Feldmoos die geologische Barriere vertieft untersucht werden müsse.
Unterdessen änderte der Bund jedoch die Anforderungen an geologische Barrieren. Im Wesentlichen kann heute eine
geologische Barriere mit zusätzlich geschütteten Schichten verbessert werden.
Damit sichergestellt ist, dass in Regionen mit einer grösseren Dichte an geplanten Deponiestandorten nicht mehrere
Deponien des gleichen Typs gleichzeitig in Betrieb stehen, wurden in der Tabelle und Abbildung unter Pt. 5.7.2 entsprechende Bedingungen eingefügt.
44
Deponiestandort Weiach, Rüteren streichen
Mehrere Einwendende beantragen, den Deponiestandort Weiach, Rüteren zu streichen.
Der geplante Deponiestandort Weiach, Rüteren wird ostwärts in das Gebiet Hardrütenen verschoben. Mit dieser Massnahme kann der bisherige Standort Rüteren als Biotop erhalten werden.
10.3
Massnahmen zur Umsetzung
45
Lösungen für stillgelegte Deponien
Mehrere Einwendende beantragen, Lösungen aufzuzeigen, wie vor 1. Februar 1996 stillgelegte Deponien dem Deponiefonds zu unterstellen sind.
Die kantonale Deponie-Nachsorge-Verordnung stellt die Nachsorge für zürcherische Deponien sicher, die nach dem
1. Februar 1996 noch in Betrieb waren. Der Fonds wird von den Deponiebetreibern geäufnet. Daher ist eine Öffnung
des Fonds für bereits vor 1996 abgeschlossene Deponien nur mit einer Gesetzesänderung möglich. Es gibt aber für
Sanierungen und Überwachungen von Altlasten eine Bundeslösung: Die Verordnung über Abgaben zur Sanierung von
Altlasten des Bundes zahlt 40% der Sanierungs- und Überwachungskosten von Deponien, die vor 1996 ausser Betrieb
kamen. Allerdings müssen dazu bestimmte Tatbestände erfüllt sein, die es im Einzelfall abzuklären gilt.
46
Reduktion der Abfallmenge
Jemand beantragt, Massnahmen zur Reduktion der Abfallmenge aufzuzeigen.
Die entsprechenden Massnahmen sind in der Abfallplanung ausgewiesen, zum Beispiel bei Aushub von belasteten
Standorten und bei der Kehrichtschlacke. Tatsächlich werden von 4 Millionen Tonnen Abfällen, die im Kanton entstehen nur 600'000 Tonnen oder weniger als 20% auf Deponien abgelagert. Eine Nennung dieser Massnahmen im kantonalen Richtplan ist nicht notwendig.
47
Massnahme ergänzen
Jemand beantragt, den Text zu ergänzen: «Der Kanton erhebt die für eine zukunftsorientierte Abfallplanung notwendigen Grundlagendaten und erstattet alle vier Jahre Bericht über die anzustrebende Entwicklung der Abfallwirtschaft
(Bericht zur Abfallplanung).»
Die Technische Verordnung über Abfälle verpflichtet die Kantone mit den Artikeln 15 und 16 zur Aufarbeitung von
Grundlagendaten und zur periodischen Berichterstattung zur Abfallplanung. Eine Wiederholung dieser Artikel im kantonalen Richtplan ist nicht notwendig.
48
Überwachung der Deponien
Jemand beantragt, den Text zu ergänzen: «In Zusammenarbeit mit den Betreibern sorgt der Kanton für die Überwachung der Deponien...»
In der Aussage wird impliziert, dass der Kanton die Aufgaben veranlassen aber nicht selber ausführen muss. Tatsächlich übernehmen Betreiber und Umweltbüros die einzelnen Aufgaben.
57
11.
Belastete Standorte und belastete Böden
1
Kapitel streichen
Jemand beantragt, das Kapitel zu streichen.
Belastete Standorte wie auch Böden beeinflussen die räumliche Nutzung, indem derartige Areale erfahrungsgemäss
ungenutzt bleiben und auf unbelastete Standorte ausgewichen wird. Tendenziell führt dies zum Mehrverbrauch an
Boden für Siedlungszwecke. Somit ist das Kapitel für den kantonalen Richtplan relevant.
11.1
Zielsetzungen
2
Durch Schiessanlagen oder militärische Nutzung belastete Standorte
Mehrere Einwendende beantragen, durch Schiessanlagen oder militärische Nutzung belastete Orte mit einzubeziehen.
Durch Schiessanlagen oder militärische Nutzung belastete Standorte oder Böden werden nicht anders behandelt als
andere belastete Standorte oder Böden und sind bereits einbezogen.
3
Biologisch belastete Böden
Mehrere Einwendende beantragen, den Text zu ergänzen: «Unter belasteten Böden versteht man Flächen, deren
Böden durch Schadstoffe oder biologisch belastet sind (vgl. Verordnung über Belastungen des Bodens [VBBo]; SR
814.12, Verordnung vom 25. August 199 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung,
FRSV); SR 814.911).»
Die Begriffe «belastete Böden und belastete Standorte» sind als Oberbegriffe zu verstehen, die sowohl chemische und
physikalische als auch biologische Belastungen umfassen. Daher wurde eine entsprechende Ergänzung im Richtplantext aufgenommen. Auf den Hinweis zur Freisetzungsverordnung wurde hingegen verzichtet.
11.2
Karteneinträge
4
Kataster und Prüfperimeter
Mehrere Einwendende beantragen, den Text zu ergänzen: «...dem «Kataster der belasteten Standorte» und solche
über belastete Böden dem «Prüfperimeter für Bodenverschiebungen» zu entnehmen; diese gelten als Bestandteile des
kantonalen Richtplans.»
Jeden einzelnen belasteten Standort und Boden im kantonalen Richtplan aufzuführen, ist nicht sinnvoll, da der Vollzug der Verordnungen dazu führt, dass laufend Änderungen nachgetragen werden müssten. Beide Instrumente, der
«Kataster der belasteten Standorte» und der «Prüfperimeter für Bodenverschiebungen» sind auf den Internetseiten
der Baudirektion einsehbar und somit transparent.
5
Massnahme streichen
Mehrere Einwendende beantragen, die Massnahme zu streichen, die besagt, dass die Gemeinden Voraussetzungen
und Anreize schaffen, um belastete Standorte zweckmässig zu nutzen.
Erfahrungsgemäss ist es schwieriger und umständlicher, Parzellen zu überbauen, die entweder im Kataster der belasteten Standorte oder im Prüfperimeter für Bodenverschiebungen aufgeführt sind, als solche ausserhalb dieser beiden
Verzeichnisse. Die Bauentwicklung würde demzufolge solche Flächen vermeiden, was dem Prinzip der inneren Verdichtung des bebauten Gebietes zuwider laufen würde. Es ist daher richtig, die Gemeinden anzuhalten, Anreize und
gute Voraussetzungen zu schaffen, damit diese belasteten Standorte und Böden vorrangig überbaut werden.
58
12.
Grundlagenverzeichnis
Allgemeine Grundlagen
1.
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999
www.admin.ch
2.
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005
www.zhlex.zh.ch
3.
Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700)
www.admin.ch
4.
Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01)
www.admin.ch
5.
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20)
www.admin.ch
6.
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 (SR 451)
www.admin.ch
7.
Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)
www.admin.ch
8.
Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN) vom 10. August 1977
(SR 451.11)
www.admin.ch
9.
Verfassung des Kantons Zürich (KV) vom 27. Februar 2005 (LS 101)
www.zhlex.zh.ch
10.
Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) vom 7. September 1975 (LS 700.1)
www.zhlex.zh.ch
11.
Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) vom 2. Juni 1991 (LS 724.11)
www.zhlex.zh.ch
12.
Kantonaler Richtplan; Beschlüsse des Kantonsrates vom 31. Januar 1995 (Gesamtrevision), Teilrevision Bereich
Landschaft vom 2. April 2001
www.richtplan.zh.ch
13.
Raumplanungsbericht Kanton Zürich – Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat über die Durchführung
und den Verwirklichungsstand der Raumplanung sowie über die Leitbilduntersuchungen; 4-jährlich, letztmals:
Raumplanungsbericht 2005, Vorlage 4332, Beschluss des Regierungsrates vom 5. Juli 2006
www.richtplan.zh.ch
14.
Regionale Richtpläne; Beschlüsse des Regierungsrates Nrn. 2659/1997 (Region Limmattal), 2660/1997 (Region
Unterland), 2661/1997 (Region Weinland), 2662/1997 (Region Winterthur und Umgebung), 1250/1998 (Region
Furttal), 1251/1998 (Region Knonaueramt), 1252/1998 (Region Pfannenstil), 2256/1998 (Region Glattal),
2257/1998 (Region Oberland), 2258/1998 (Region Zimmerberg), 894/2000 (Region Stadt Zürich)
15.
Umweltbericht für den Kanton Zürich, herausgegeben von der Baudirektion Kanton Zürich im Auftrag des
Regierungsrates; 4-jährlich, letztmals: Umweltbericht 2004
www.umweltschutz.zh.ch
Grundlagen im Bereich Gewässer
1.
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20)
www.admin.ch
2.
Hochwasserschutz an Fliessgewässern, Wegleitung des Bundesamtes für Wasser und Geologie (BWG), 2001
www.bafu.admin.ch
3.
Raum den Fliessgewässern, Faltblatt des Bundesamtes für Wasser und Geologie (BWG), 2000
www.bafu.admin.ch
59
4.
Fliessgewässer Schweiz – Für eine nachhaltige Gewässerpolitik, Leitbild des Bundesamts für Umwelt, Wald
und Landschaft (BUWAL), 2003
www.bafu.admin.ch
5.
Methoden zur Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer - Ökomorphologie Stufe F, Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), 1998
www.bafu.admin.ch
6.
Naturschutzgesamtkonzept für den Kanton Zürich, Beschluss des Regierungsrates vom 20. Dezember 1995
www.naturschutz.zh.ch
7.
10 Jahre Naturschutzkonzept für den Kanton Zürich 1995–2005, Baudirektion Kanton Zürich, 2006
www.naturschutz.zh.ch
8.
Massnahmenplan Wasser Kanton Zürich, Leitbild, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) Kanton
Zürich, 2006
www.awel.zh.ch
9.
Massnahmenplan Wasser – Einzugsgebiet der Glatt, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) Kanton
Zürich, 2005
www.awel.zh.ch
10.
Massnahmenplan Wasser – Einzugsgebiet der Limmat und Reppisch, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
(AWEL) Kanton Zürich, 2005
www.awel.zh.ch
11.
Massnahmenplan Wasser – Einzugsgebiet Greifensee, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
Kanton Zürich, 2006
www.awel.zh.ch
12.
Vision Zürichsee 2050 – Vision und Handlungsschwerpunkte in den Bereichen Ökologie und Erholung, Amt
für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) Kanton Zürich (in Bearbeitung)
13.
Gewässer und Raumplanung – Sicherung Raumbedarf und Umsetzung Gewässerausbau, internes
Arbeitspapier des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) Kanton Zürich, 2002
Grundlagen im Bereich Oberflächengewässer
1.
Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (SR 721.100)
www.admin.ch
2.
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (SR 814.011)
www.admin.ch
3.
Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar 1975 (LS 711.11)
www.zhlex.zh.ch
4.
Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (LS 724.112)
www.zhlex.zh.ch
Grundlagen im Bereich unterirdische Gewässer
1.
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201)
www.admin.ch
2.
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 8.Dezember 1974 (LS 711.1)
www.zhlex.zh.ch
3.
Wegleitung Grundwasserschutz, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), 2004
www.bafu.admin.ch
4.
Bauvorhaben in Grundwasserleitern und Grundwasserschutzzonen, Flyer des Amts für Abfall, Wasser, Energie
und Luft (AWEL) Kanton Zürich, 2003
www.awel.zh.ch
60
Grundlagen im Bereich Gefahren
1.
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0)
www.admin.ch
2.
Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 (SR 814.012)
www.admin.ch
3.
Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen (Stauanlagenverordnung, StAV) vom 7. Dezember 1998 (SR
721.102)
www.admin.ch
4.
Empfehlungen zur Berücksichtigung der Hochwassergefahren bei raumwirksamen Tätigkeiten, Bundesamt für
Wasserwirtschaft, Bundesamt für Raumplanung, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), 1997
www.bafu.admin.ch
5.
Empfehlungen zur Berücksichtigung der Massenbewegungsgefahren bei raumwirksamen Tätigkeiten. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Bundesamt für Wasserwirtschaft (BWW), Bundesamt für
Raumplanung (BRP), 1997
www.bafu.admin.ch
6.
Empfehlung Raumplanung und Naturgefahren, Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), Bundesamt für Wasser
und Geologie (BWG), Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), 2005
www.are.admin.ch
7.
Bearbeitung der Gewässer im Generellen Entwässerungsplan (GEP), Leitfaden der Baudirektion Kanton
Zürich, 2001
8.
Gefahrenkartierung Naturgefahren im Kanton Zürich – Hochwasser, Pflichtenheft der Baudirektion Kanton
Zürich, 2006
9.
Gefahrenkartierung Naturgefahren im Kanton Zürich – Massenbewegungen, Pflichtenheft der Baudirektion
Kanton Zürich, 2006
10.
Leitfaden zur Umsetzung der Gefahrenkarten Hochwasser im Kanton Zürich, Baudirektion Kanton Zürich,
Gebäudeversicherung Kanton Zürich, 2003
www.awel.zh.ch
11.
Richtlinie Objektschutz gegen Naturgefahren, Baudirektion Kanton Zürich, Gebäudeversicherung Kanton
Zürich, 2003
www.awel.zh.ch
12.
Hochwasser – Vorbeugen, Schützen, Schäden vermeiden, Faltblatt, Baudirektion Kanton Zürich, Gebäudeversicherung Kanton Zürich, 2006
www.gvz.ch
13.
Gefahrenhinweiskarte als Grundlage für die Schutzwaldausscheidung, Amt für Landschaft und Natur (ALN)
Kanton Zürich
14.
Festgesetzte Gefahrenkarten Hochwasser für die Gemeinden Adliswil, Andelfingen, Bassersdorf, Dielsdorf,
Dietikon, Dübendorf, Horgen, Illnau-Effretikon, Kleinandelfingen, Maur, Mönchaltorf, Uster, Wald, Wetzikon,
Winterthur
15.
Konzept Gefahrenkarten Hochwasser, Beschluss des Regierungsrats vom 11. April 2006 (RRB-Nr. 556/2006)
16.
Risikokataster des Kantons Zürich, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) Kanton Zürich
Grundlagen im Bereich Wasserversorgung
1.
Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) vom 20. November 1991
(SR 531.32)
www.admin.ch
2.
Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (LS 724.11)
www.zhlex.ch
3.
Verordnung über die Wasserversorgung vom 14. Oktober 1992 (LS 724.41)
www.zhlex.zh.ch
61
4.
Trinkwasserverbund im Kanton Zürich, AGW, 1977
5.
Richtlinien für die Erstellung von Generellen Wasserversorgungsprojekten (GWP), Amt für Abfall, Wasser,
Energie und Luft (AWEL) Kanton Zürich, 1998
www.awel.zh.ch
6.
Rechtsfragen der Wasserversorgung, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) Kanton Zürich, 2003
Grundlagen im Bereich Materialgewinnung
1.
Waldgesetz (WaG) vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0)
www.admin.ch
2.
Aushubtransportkonzept Kanton Zürich, Textband, Anhangband, Rapp Trans AG, 25. April 2003
3.
Zahlen zur Kieswirtschaft, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Kanton Zürich, erscheint jährlich
www.abfall.zh.ch
4.
Aushubtransporte durch Eglisau und das Rafzerfeld (Anfrage Lais), Vorlage 1337, Beschluss des Regierungsrates vom 28. August 2002 zur Anfrage KR-Nr. 185/2002
www.kantonsrat.zh.ch
5.
Festlegung von dezentralen Gebieten für die Aushubablagerung (Postulat Hürlimann), Vorlage 4086, Bericht
und Antrag des Regierungsrates vom 25. Juni 2003 zu Postulat KR-Nr. 349/2000
www.kantonsrat.zh.ch
6.
Modalsplit für Kies- und Aushubtransporte (Anfrage Keller), Beschluss des Regierungsrates vom 16. Februar
2005 zur Anfrage KR-Nr. 445/2004
www.kantonsrat.zh.ch
7.
Überprüfung des Konzepts für Aushubsammelstellen, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
Kanton Zürich, 15. Mai 1998
8.
Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat zur Einzelinitiative von Rudolf Busenhart, Winterthur, betreffend Änderung des Abfallgesetzes zur Einführung des Transportes von Abfall mit der Bahn vom
18. März 1998 (Vorlage 3634), KR-Nr. 277/1996
9.
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen BUWAL gegen Wittinsburg betreffend Rodung zur
Anlage einer Aushubdeponie vom 27. Oktober 1994, BGE 120 IB 400
10.
Güterverkehr in der Agglomeration Zürich – Grundlagen für die Richtplanung und die Rahmenplanung Bahnknoten Zürich, Schlussbericht und Kurzfassung; Amt für Verkehr Kanton Zürich (Hrsg.), Rapp Trans, 14. Juli 2003
11.
Kieskataster, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) Kanton Zürich
12.
Branchenvereinbarung Modalsplit, Juristisches Gutachten Homburger, Fachverband für Kies- und Transportbetonwerke im Kanton Zürich (FKB), Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), September 2006
13.
Modalsplit bei Kies und Aushub: Projektskizze, Amt für Abfall, Wasser Energie und Luft (AWEL), 15. Dezember
2006
Grundlagen im Bereich Energie
1.
Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) vom
24. Juni 1902 (SR 734.0)
www.admin.ch
2.
Energiegesetz (EnG) vom 26. Juni 1998 (SR 730.0)
www.admin.ch
3.
Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember 1998 (SR 730.01)
www.admin.ch
4.
Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) vom 8. Oktober 1999 (SR 641.71)
www.admin.ch
5.
Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen vom 20. April 1983 (SR 746.2)
www.admin.ch
62
6.
Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL), vom Bundesrat verabschiedet am 27. Juni 2001
www.are.admin.ch
7.
Energiegesetz vom 19. Juni 1983 (LS 730.1)
8.
Verordnung über die Energieplanung und die Förderung von Pilotprojekten (Energieverordnung) vom 6.November 1985 (LS 730.11)
9.
Energieplanungsbericht 2002 für den Kanton Zürich, Bericht des Regierungsrates über die Energieplanung,
RRB Nr. 460 vom 2.April 2003
www.energie.zh.ch
10.
Energieplanungsbericht 2006 für den Kanton Zürich, Bericht des Regierungsrates über die Energieplanung
www.energie.zh.ch
Grundlagen im Bereich Kommunikation
1.
Verordnung über den Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 (SR 814.20)
www.admin.ch
2.
Fernmeldegesetz (FMG) vom 30. April 1997 (SR 784.10)
www.admin.ch
3.
Merkblatt für die Zürcher Gemeinden – Bewilligung und Standortsteuerung von Mobilfunkanlagen, Baudirektion Kanton Zürich
www.luft.zh.ch
Grundlagen im Bereich Abfall
1.
Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 (SR 814.600)
www.admin.ch
2.
Gesetz über die Abfallwirtschaft (Abfallgesetz, AbfG) vom 25. September 1994 (LS 712.1)
www.zhlex.zh.ch
3.
Bericht zur Abfallplanung 2002...2006, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) Kanton Zürich, 2003
www.abfall.zh.ch
4.
Abfall und Ressourcenwirtschaft, Planung 2007…2010, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
Kanton Zürich, 2007
www.abfall.zh.ch
5.
Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat zum Postulat KR-Nr. 221/1998 betreffend umweltverträgliche KVA-Rückstände durch ergänzende Verfahren an bestehenden Verbrennungsanlagen, 8. Januar
2002
6.
Nutzen von Bauabfällen, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), April 2004
7.
Kies für Generationen, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), März 2006
www.abfall.zh.ch
8.
Statistik.info: Abfall im Kanton Zürich, Statistisches Amt des Kantons Zürich, Amt für Abfall, Wasser, Energie
und Luft (AWEL), erscheint jährlich
www.statistik.zh.ch
9.
Deponiestatistik Kanton Zürich, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), erscheint jährlich
www.abfall.zh.ch
10.
KVA-Schlackensand, Bundesamt für Umwelt (BAfU), Gewässerschutzamt Kanton Bern (GSA), Amt für Abfall,
Wasser, Energie und Luft (AWEL), Dezember 2005
11.
Trockenaustrag von KVA-Schlacke, Bundesamt für Umwelt (BAfU), Gewässerschutzamt Kanton Bern (GSA),
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), März 2007
12.
Evaluation von neuen Deponiestandorten in der Region Zimmerberg, Phase 2, Schlussbericht, Amt für
Gewässerschutz und Wasserbau (AGW) Kanton Zürich, 27. Oktober 1994
63
13.
Evaluation von neuen Deponiestandorten in den Regionen Pfannenstiel und Oberland, Phase 2,
Schlussbericht, Amt für Gewässerschutz und Wasserbau (AGW) Kanton Zürich, 31. Oktober 1995
14.
Deponiestandorte in den Regionen Winterthur-Weinland, Phase 2, Schlussbericht, Amt für Abfall, Wasser,
Energie und Luft (AWEL) Kanton Zürich, 11. Juni 2002
15.
Empfohlene Deponiestandorte für den Eintrag im kantonalen Richtplan, Ingenieurteam SC+P, Ingenieurgemeinschaft «Deponiestandorte im Kanton Zürich», Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) Kanton
Zürich, 30. September 2003
16.
Deponiestandorte – Fakten, Argumente, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) 2008
17.
Deponiestandorte – 2008 in Betrieb stehende Deponien, 1995 im Richtplan festgesetzte Standorte, Amt für
Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) 2008
Grundlagen im Bereich belastete Standorte und belastete Böden
1.
Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlastenverordnung, AltlV) vom 26. August 1998
(SR 814.680)
www.admin.ch
2.
Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998 (SR 814.12)
www.admin.ch
3.
Prüfperimeter für Bodenverschiebungen, Fachstelle Bodenschutz des Amts für Abfall, Wasser, Energie und
Luft (AWEL), Kanton Zürich
www.fabo.zh.ch
4.
Altlastverdachtsflächenkataster, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Kanton Zürich
www.altlasten.zh.ch
5.
Kataster der belasteten Standorte, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Kanton Zürich
www.altlasten.zh.ch
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