im Lot - Handwerk International Baden

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„Alles im Lot“
Rechtssicherheit und Steueroptimierung
bei Bauaufträgen im In- und Ausland
Sommerseminar
27.07.2010
Handwerk International Baden-Württemberg
Referent:
Rechtsanwalt
Ulrich Hartmann
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Kanzlei Hartmann Gallus und Partner
Hummelbergstraße 7
70195 Stuttgart
Telefon
0711 69 78 5-35
Telefax
0711 69 15 65
e-mail
[email protected]
Hompage www.kanzlei-hgp.de
1/7
GLIEDERUNG
I.
Angebotsphase
1.
Einholung von Informationen über den Vertragspartner und Besonderheiten im
Partnerstaat
2.
Richtige Vertragsgrundlagen
3.
Abklärung/Abgleich
des
Angebots
Subunternehmer/Lieferanten
II.
Leistungsphase
1.
Vertragspflichten des Partners
2.
Überprüfung der Akkreditive
3.
Überprüfung der versicherungsrechtlichen Fragen
4.
Überprüfung der Exportfreiheit
5.
Abgleich mit den eigenen Subunternehmern/Lieferanten
III.
Problembewältigung
1.
Bedenkenanmeldung
2.
Druckmittel zur Durchsetzung der eigenen Forderung
3.
Durchführung einer streitigen Auseinandersetzung
mit
den
Verträgen
der
eigenen
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I.
Angebotsphase
1.
Einholung von Informationen über den Vertragspartner und Besonderheiten im
Partnerstaat
■
Wer ist handlungs- und vertretungsbefugt in der Firma Ihres Vertragspartners? Dies
ist wichtig für die Wirksamkeit von vertraglichen Vereinbarungen, z. B. wenn
Nachtragsvereinbarungen getroffen werden.
■
Gibt es ein bilaterales Abkommen mit dem Partnerstaat, nach dem deutsche Urteile
im Partnerstaat anerkannt werden? Können deutsche Urteile im Ausland vollstreckt
werden? (Russland, China nein). Eine Gerichtsstandsvereinbarung gibt ansonsten
keinen Sinn. In diesem Fall bietet sich eine Schiedsgerichtsvereinbarung an.
■
Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts in der Regel zulässig (in
Tschechien gemäß § 445 Tschechisches HGB nicht möglich). Vor allem wichtig,
wenn Deutsches Recht oder UN-Kaufrecht nicht zur Anwendung kommen. In
Frankreich/Italien geht das Eigentum an der Ware bereits bei Abschluss des
Kaufvertrages auf den Käufer über.
■
Verlängerter Eigentumsvorbehalt in vielen Staaten nicht möglich, z. B. unzulässig in
Italien, Russland, Tschechien, Frankreich, Polen; zulässig in Österreich und
Schweiz).
■
Besonderheiten bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in der Regel zulässig
sind, sind zu beachten, z. B.
-
in Italien müssen wichtige Klauseln explizit erwähnt/hervorgehoben werden
-
in Polen und Italien ist eine Beglaubigung durch einen Notar erforderlich
■
Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreiben („Schweigen gilt als
Annahme“) gelten in den meisten Ländern nicht (Ausnahme: Schweiz und
Österreich).
2.
Richtige Vertragsgrundlagen
■
UN-Kaufrecht (CISG) gilt automatisch, sofern der Staat des Vertragspartners
ebenfalls dem Übereinkommen der vereinten Nationen (United Nations Conventions
of the 11th April 1980 on Contracts for the Internationales Sale of Goods/UN-SalesConvention/CISG) beigetreten ist.
■
Ergänzend hierzu kann Deutsches Recht gemäß Artikel 27 EGBGG vereinbart
werden.
■
Ohne Vereinbarung und bei Ausschluss von UN-Kaufrecht gilt das Recht des
Staates, in dem die vertragscharakteristische Leistung erbracht wird (Artikel 28
EGBGB). Bei Werkverträgen ist dies der Sitz des Auftragnehmers.
■
Vertragssprache regeln; gegebenenfalls 2-sprachige Übersetzung des Vertrages
durch einen vereidigten Dolmetscher, insbesondere bei Erstkontakt, sinnvoll
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■
Exakte Bestimmung des Leistungssolls erforderlich („Ist-/Soll-Beschaffenheit“). In
Werkverträgen ist eine Leistung nicht nur mangelhaft, wenn sie nicht den
anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern wenn die vertraglich vereinbarte
Beschaffenheit nicht geliefert wird (z. B. wenn die Verwendung eines bestimmten
Produktes im Leistungsverzeichnis vorgegeben ist).
■
Klärung der Zahlungsmodalitäten
■
Vereinbarung von Vorkasse in vielen Fällen noch möglich (z. B. zumindest über
Teilbeträge)
■
Abschlagszahlungen in einem Zahlungsplan vereinbaren
■
Zahlungen über Akkreditive
■
Unter einem Akkreditiv versteht man:
-
die schriftliche Zusicherung einer Bank,
im Auftrag des Käufers,
dem Begünstigten und Verkäufer einen bestimmten Betrag
in der vereinbarten Währung zu bezahlen,
sofern der Begünstigte akkreditivkonforme Dokumente
innerhalb der vereinbarten Fristen einreicht.
Achtung:
Sehr formal: Abstimmung/Abklärung mit Ihrer Bank erforderlich
■
Dokumenteninkasso
Zahlung erfolgt über die Banken der jeweiligen Vertragspartner; Zug-um-ZugGeschäft („Documents against Payment - D/P“). Anstelle der Zahlung bei Vorlage der
Dokumente kann auch die Ausstellung eines Nachsichtwechsels (Laufzeit oft 60/180
Tage) vereinbart werden („Documents against Acceptance“ – D/A“).
Allerdings kein eigener Zahlungsanspruch gegen die Bank
■
Kreditversicherung:
Sofern der Kunde von der Versicherung angenommen wird, ist der Abschluss einer
entsprechenden Versicherung denkbar; allerdings müssen die Bedingungen für die
Eintrittspflicht der Versicherung vorab genau geprüft werden.
■
Vereinbarung von INCOTERMS beim Warenverkauf
Regeln den Übergang der Sach-/Preisgefahr
Die Vereinbarung von INCOTERMS ist zulässig und
aus Sicht eines Verkäufers sinnvoll, insbesondere:
-
EXW („ex works“)
Ware ist ordnungsgemäß verpackt dem Käufer am Werk des Verkäufers zur
Abholung bereitzustellen. Sach- und Preisgefahr geht ab diesem Zeitpunkt auf
den Käufer über
4/7
-
FCA („free carrier“)
Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Frachtführer des Haupttransports
(z. B. am Hafen) auf den Käufer über. Die INCOTERMS 2000 FCA gelten für
alle Beförderungswege und sind insbesondere für den Transport mit
Containern geeignet.
-
CPT („carriage paid to“)
Der Verkäufer versendet die Ware auf eigene Kosten. Die Gefahr geht aber
dennoch bereits ab Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über;
Gefahrtragung und Kostentragung der Versendung fallen auseinander („2Punkt-Klausen“).
■
Vertragsfristen regeln
■
Gewährleistungsregelungen vereinbaren
■
Haftungsbeschränkungen soweit zulässig können vereinbart werden, z. B. keine
verschuldensunabhängige Haftung des UN-Kaufrecht abbedingen
3.
Abklärung/Abgleich des Angebots
Subunternehmer/Lieferanten
■
Vereinbarung eines verbindlichen Liefer-/Fertigstellungstermins
■
Vertragsstrafenregelung:
Die AGB-Grundsätze hierzu (verschuldensunabhängig, Höchstbegrenzung) sind zu
beachten.
■
Mit dem Subunternehmer muss mindestens das selbe Leistungssoll vereinbart
werden wie mit dem ausländischen Vertragspartner
■
Gegebenenfalls Vereinbarung von Sicherheiten
II.
Leistungsphase
1.
Vertragspflichten des Partners
■
Vorkasse
■
Abschlagszahlungen
■
Bereitstellung von Unterlagen/Informationen
■
Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten fristgemäß und vollständig
nach? „Schere“ nicht größer werden lassen, keine Hinhaltetaktik akzeptieren.
■
Sofern vom Vertragspartner Unterlagen bereitzustellen sind oder sonstige
Mitwirkungspflichten bestehen, müssen diese schriftlich angemahnt werden, sofern
der Vertragspartner seinen Pflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt.
mit
den
Verträgen
der
eigenen
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2.
Überprüfung der Akkreditive
Akkreditive sind sehr formal. Fristen dürfen auf keinen Fall versäumt werden;
Formvorschriften müssen strengstens eingehalten werden.
3.
Überprüfung der versicherungsrechtlichen Fragen
■
Ist eine ausreichende Transportversicherung abgeschlossen?
■
Wer ist hierfür verantwortlich?
■
Wer übernimmt die Kosten hierfür? Unter Umständen liegt es im Interesse des
Versenders, diesen Punkt selbst (auf Kosten des Vertragspartners) zu regeln.
■
Liegen der Kreditversicherung alle gewünschten Unterlagen/Informationen vor?
4.
Überprüfung der Exportfreiheit
■
Wer ist für Exportfreiheit verantwortlich?
■
Probleme beim Zoll sind zu vermeiden. Sie führen teilweise auch zu
Forderungen/Strafen gegenüber dem Vertragspartner im Vertragsstaat. Dies
wiederum kann zu Schadenersatzforderungen des Vertragspartners und nicht zuletzt
zu Unstimmigkeiten führen.
5.
Abgleich mit den eigenen Subunternehmern/Lieferanten
■
Sofern die Leistung kalendermäßig nicht bestimmt ist, ist eine Inverzugsetzung
mittels Nachfristsetzung erforderlich
■
Dem Subunternehmer ist grundsätzlich das Recht zur Nacherfüllung einräumen.
Dieser hat nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht zur Nachbesserung
■
Sofern Vertragsstrafe verwirkt ist, muss diese bei (nicht vor, nicht nach) der
Abnahme vorbehalten werden.
III.
Problembewältigung
1.
Bedenkenanmeldung
■
Form- und fristgemäße Bedenkenameldung
-
Schriftform
-
unverzüglich
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-
richtiger Adressat:
Bauherr ist immer der richtige Adressat. Der Architekt nur, solange er nicht zu
erkennen gibt, dass er die Bedenkenanmeldung für unbegründet erachtet.
-
voraussichtliche Dauer der Behinderung
-
„Abmeldung“ erforderlich
2.
Druckmittel zur Durchsetzung der eigenen Forderung
■
Einstellung der Arbeiten. Sofern die Bestimmungen der VOB/B vereinbart sind, sind
Ankündigung und Fristsetzung erforderlich
■
Bürgschaft gemäß § 648 a BGB; mittlerweile einklagbarer Anspruch; gegebenenfalls
im Urkundsprozess (und somit wirksames Druckmittel) durchsetzbar
■
Bauhandwerkersicherungshypothek, sofern Auftraggeber/Vertragspartner Eigentümer
des Grundstücks ist
■
Vertragserfüllungsbürgschaft (auf erstes Anfordern in AGB´s unzulässig)
■
Gewährleistungsbürgschaft
3.
Durchführung einer streitigen Auseinandersetzung
■
Gerichtsstandsvereinbarung, sofern deutsche Urteile im Ausland anerkannt werden
(Ausnahme: Vertragspartner verfügt über Vermögen in Deutschland)
■
Vollstreckung deutscher Urteile im Ausland möglich (z. B. nach EuVTVO –
Europäische Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel)
■
Schiedsgerichtsvereinbarung, insbesondere wenn deutsche Urteile im Ausland nicht
anerkannt werden
■
Detaillierte Regelung erforderlich:
-
■
Schiedsort festlegen
Anzahl und gegebenenfalls Namen der Schiedsrichter festlegen
Vorschusspflicht regeln
Sprache regeln
Schiedsgerichtsordnungen (z. B. Schiedsgerichtsordnung der deutschen Institution
für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS); Schiedsgerichtsordnung der internationalen
Handelskammer (ICC) in Paris; Schiedsgerichtsordnung der Österreichischen
Bundeskammer für gewerbliche Wirtschaft in Wien; Schiedsgerichtsordnung der
Stockholmer Handelskammer)
Rechtsanwalt Ulrich Hartmann
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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