Gesundheitssymposium 2013 Medizintechnologien – Was können wir uns künftig noch leisten? Samstag, 16. März 2013 Schwerin Joachim M. Schmitt, BVMed Wachstumsfaktoren der Gesundheitswirtschaft > der medizin-technische Fortschritt > der in Richtung mehr Lebensqualität erweiterte Gesundheitsbegriff > die demographische Entwicklung > der demokratische Faktor Faktor: Medizin-technischer Fortschritt Der medizinische und medizintechnische Fortschritt hat gerade in den letzten Jahrzehnten dafür gesorgt, dass immer mehr Operationen an Patienten durchgeführt werden können, die früher nicht möglich waren. Wachstumsfaktor erweiterter Gesundheitsbegriff > Verändertes Gesundheitsverständnis > Mehr Lebensqualität, Well-being „Wir wollen alle möglichst gesund alt werden und Krankheit, wenn überhaupt, erst am Ende des Lebens möglichst kurz erdulden müssen.“ Demografische Entwicklung in Deutschland Quelle: Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung Demografische Entwicklung in Deutschland Faktor: Demokratie Die neue Herausforderung: Ausgewogenheit!? Jüngere und Ältere! Medizinprodukte: eine heterogene Branche Quelle: AdvaMed/eigene Berechnungen Quelle: eigene Berechnungen Entwicklung der Medizintechnikindustrie in D 2006 bis 2012 (Herstellerabgabepreise in Mrd. Euro) Ø Exportquote: rund 65 % Quelle: Wirtschaftsstatistik MedTech in Deutschland > 175.000 Arbeitsplätze > 1.250 Unternehmen mit über 20 Beschäftigten (insgesamt rund 11.000 Unternehmen) > 22,2 Mrd. Euro Produktion in Deutschland davon 14 Mrd. Euro Export > 27 Mrd. Euro Ausgaben für MedTech (alle Ausgabenträger) MedTech ist ein bedeutender Wirtschafts- und Arbeitsmarktfaktor. MedTech-Exporte 2011 nach Zielregionen MedTech-Exporte 2011 nach Zielregionen MedTech-Importe 2011 nach Ursprungsregionen MedTech-Importe 2011 nach Ursprungsregionen Wirtschaftssituation der Medizintechnik in Deutschland > Abgeschwächtes Umsatzwachstum 2012 (+3,7 Prozent ) gegenüber 2011 (+7,0 Prozent) und 2010 (+9,3 Prozent) > Gewinnsituation leicht rückläufig > Medizintechnik-Branche in Deutschland weiterhin Jobmotor MedTech in Deutschland ist ein bedeutender Wirtschafts- und Arbeitsmarktfaktor. Es geht uns gut!? Noch ??? MedTech und Innovationskraft Es gibt kaum eine innovativere Branche > rund ein Drittel des Umsatzes werden mit Produkten erzielt, die nicht älter als drei Jahre sind > hohe Investitionen in Forschung und Entwicklung: durchschnittlich rund 9 Prozent Trends der Medizintechnologie Wir stehen an der Schwelle zu einer neuen medizintechnologischen Revolution mit einer Vielfalt neuer Technologien. Beispiele für Medizintechnologien der Zukunft: > Regenerative Medizin/Tissue Engineering > Zelltherapien > Nanomedizin/Nanopartikel > Minimal-invasive chirurgische Technologien > Hochentwickelte biomedizinische Werkstoffe > Vernetzung von Medizintechnologien und Krankenhaussystemen durch IT > Telemedizin Medizintechnik: 7 Schlüsseltechnologien Medizintechnik: 7 Schlüsseltechnologien Medizintechnik: Die Mega-Trends Medizintechnik: Die Mega-Trends MedTech Deutschland ist ein hochinnovativer Standort Können wir es auch bleiben? MedTech-Standort Deutschland Vorteile: > größter Binnenmarkt für Medizinprodukte in Europa > drittgrößter Markt weltweit nach den USA und Japan > gute Infrastruktur, zentrale Lage mit relativ kurzen Wegen zu den wichtigsten europäischen Märkten > gute Verkehrsanbindungen; hohe Versorgungssicherheit > Nähe zu den führenden Maschinen- und Packmittelherstellern > hohen Qualitätsstandard MedTech-Standort Deutschland Vorteile: > hoher technischer Standard und gutes Know-how > hohe Lieferzuverlässigkeit > große Zahl gut ausgebildeter Ärzte, Forscher und Ingenieure > hoher Standard der klinischen Forschung > großes Wissen durch Unikliniken und Kompetenzzentren > sehr gute und kostengünstigere klinische Forschung MedTech-Standort Deutschland Nachteile: :: relativ hohe Unternehmensteuer :: wesentlich höhere Energiekosten :: relativ hohe Sozialkosten :: hoher Urlaubs- und Freizeitanspruch MedTech-Standort Deutschland Nachteile: :: Ökonomisierung des Gesundheitsmarkts :: überzogene Anforderungen (Reimbursement) :: Verzögerte Innovationseinführung in die Vergütungssysteme :: weniger dynamisches Wachstum :: stark eingeschränkte Planungssicherheit Medizinprodukte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Innovationen Das Medizinprodukterecht umfasst drei EU-Richtlinien > Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (90/385/EWG) > Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte > Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika Das Medizinprodukterecht In Deutschland umgesetzt durch das Medizinproduktegesetz (MPG) systematisch bestehend aus zwei Teilen: 1. Der "europäische Teil" des MPG ... regelt alle Schritte des Herstellers bis zum erstmaligen Inverkehrbringen (Marktzugang) und bis zur erstmaligen Inbetriebnahme (Anwendung) des Medizinprodukts (Umsetzung von Unionsrecht) 2. Der "nationale Teil" des MPG ... regelt die Marktüberwachung (auch nach europäischen Rahmenvorgaben); nationale Besonderheiten Medizinprodukte nach Risikoklassen Es gibt vier Risikoklassen: •Risikoklassen I (geringes Risikopotenzial), •Risikoklasse II a (mittleres Risikopotenzial), •Risikoklasse II b (erhöhtes Risikopotenzial) und •Risikoklasse III (hohes Risikopotenzial). Für Medizinprodukte gelten je nach Gefährdungspotenzial, Anwendungsart und –dauer unterschiedliche Risikoklassen mit differenzierten Prüfungen und Kontrollen Medizinprodukte nach Risikoklassen Medizinprodukte nach Risikoklassen Klasse II B 9% Klasse III 2% Klasse II A 21% Klasse I 62% Klasse I - steril 5% Klasse I - mit Messfunktion 1% Quelle :Anzeigedaten an das DIMDI/gemeldete Risikoklassen in den Jahren 2009/10/11/12; eigene Berechnungen Medizinprodukte müssen sicher und leistungsfähig sein. Medizinprodukte müssem dem Patienten nutzen. Wir auch. Medizinprodukte Was heißt „Sicherheit" und "Leistungsfähigkeit" konkret? > Sicherheit: Durchführung einer Risikoanalyse und –bewertung. Das Produkt schadet bei zweckbestimmungsgemäßem Gebrauch nicht, ein evtl. verbleibendes Restrisiko ist vertretbar. > Leistungsfähigkeit: Durchführung einer klinischen Bewertung für alle Medizinprodukte. Für alle implantierbaren Medizinprodukte und Produkte der Klasse III sind klinische Prüfungen durchzuführen. Genehmigung des BfArM erforderlich sowie positives Votum der Ethik-Kommission > Umfassendes Qualitätsmanagementsystems 0901 Benannte Stellen (ca. 80 in Europa, davon 16 in Deutschland) sind der EU-Kommission nach EU-einheitlichen Kriterien „benannte“ (in Deutschland auch „akkreditierte“) nationale Prüfstellen, die das Konformitätsbewertungsverfahren des Herstellers auditieren und zertifizieren. Damit erhält der Hersteller die Berechtigung zur Anbringung der CE-Kennzeichnung. 0123 Logo + Kennnummer der beauftragten Benannten Stelle Alle (26) Harmonisierungsrichtlinien im Überblick 01.) 02.) 03.) 04.) 05.) 06.) 07.) 08.) 09.) 10.) 11.) 12.) 13.) 73/23/EWG 87/404/EWG 88/378/EWG 89/106/EWG 89/336/EWG 89/686/EWG 90/384/EWG 90/385/EWG 90/396/EWG 92/42/EWG 93/15/EWG 93/42/EWG 94/9/EG 14.) 15.) 16.) 94/25/EG 95/16/EG 96/48/EG 17.) 18.) 19.) 20.) 21.) 22.) 23.) 24.) 25.) 96/98/EG 97/23/EG 98/37/EG 98/79/EG 99/5/EG 99/36/EG 2000/9/EG 2000/14/EG 2001/16/EG 26.) 2004/22/EG Niederspannung (heute: 2006/95/EG ) einfache Druckbehälter Spielzeug Bauprodukte Elektromagnetische Kompatibilität Persönliche Schutzausrüstung Nicht selbsttätige Waagen Aktive implantierbare medizinische Geräte Gasverbrauchseinrichtungen Heißwasser-Boiler Explosivstoffe für zivile Zwecke Medizinprodukte Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Sportboote Aufzüge Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems Schiffsausrüstung - statt „CE“: Steuerrad: Druckgeräte Maschinen In vitro Diagnostika Telekommunikations-Endeinrichtungen Ortsbewegliche Druckgeräte Seilbahnen zur Personenbeförderung Geräuschemission im Freien Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems Messinstrumente Medizinprodukte müssen sicher und leistungsfähig sein. Medizinprodukte müssem dem Patienten nutzen. Wir auch. Die Erprobungsregelung für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten Bilder: GBA und Trägerorganisationen GBAVerfahrensordnung Erprobungsregelung bei Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten Methodenbewertung Bewertungskriterien des SGB V Nutzen Notwendigkeit Wirtschaftlichkeit Sachgerechte Nutzenbewertung Anforderungen nach Risikoklasse Klasse I Klasse IIa Klasse IIb Klasse III niedriges Risiko geringes Risiko erhöhtes Risiko hohes Risiko Klasse II B 9% Klasse II A 21% Klasse III 2% Klasse I 62% Klasse I - steril 5% Klasse I - mit Messfunktion 1% Quelle :Anzeigedaten an das DIMDI/gemeldete Risikoklassen in den Jahren 2009/10/11^/12 Sachgerechte Nutzenbewertung Anforderungen nach Risikoklasse Klasse I Klasse IIa Klasse IIb Klasse III und Modifikationsgrad niedriges Risiko geringes Risiko erhöhtes Risiko hohes Risiko Klasse II B 9% Klasse II A 21% > Neuentwicklung (Sprunginnovation) > Modifikation (Schrittinnovation) > Me too (gleichartiges Produkt) Klasse III 2% Klasse I 62% Klasse I - steril 5% Klasse I - mit Messfunktion 1% Quelle :Anzeigedaten an das DIMDI/gemeldete Risikoklassen in den Jahren 2009/10/11^/12 Herzschrittmacher vor 60 Jahren vor 55 Jahren 1958 heute 2 Euro Drug eluting stent Anforderungen nach Risikoklasse + Modifikationsgrad Anforderungen für höhere Vergütung Modifikationsgrad für Marktzugang Neuentwicklung Modifikation Me-tooProdukt Risikoklass e Klasse I u. IIa Klasse IIb Klasse III (z. B. Pflaster, (z. B. (z. B. Koronarstent) Spritze) Infusionspumpe) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten Das Neue kann gut oder schlecht sein Zitat: „Wer aufhört besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein.“ Innovation im Medizinproduktebereich Medizinischer und ökonomischer Fortschritt Med. & Ök. Fortschritt Nutzen N1 N II Med. Fortschritt III I N0 IV Ök. Fortschritt Kosten K2 K0 K K1 I II III IV medizinischer & ökonomischer Fortschritt medizinischer & ökonomischer Fortschritt nur medizinischer Fortschritt nur ökonomischer Fortschritt N1 > N0 K2 < K0 N > K N1 > N0 K1 > K0 N > K N > 0 K > 0 N < K K < 0 N < 0 -K > -N Innovationen Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bzw. innovative Medizinprodukte sind dann erfolgreich, wenn im Vergleich zu existierenden Methoden/Produkten ein höherer medizinischer Nutzen vorliegt und dieser > zu gleichen > oder zu geringeren Kosten erreicht wird > oder der Nutzenzuwachs größer ist als der Kostenzuwachs Innovation: medizinischer und ökonomischer Nutzen Die Erprobungsregelung für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten Bilder: GBA und Trägerorganisationen GBAVerfahrensordnung Erprobungsregelung bei Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten Methodenbewertung Bewertungskriterien des SGB V Nutzen Notwendigkeit Wirtschaftlichkeit Wirtschaftlichkeitsgebot § 12 SGB V: Wirtschaftlichkeitsgebot (1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Die neue Erprobungsregelung eine Innovationsrakete ? Vielzahl unbestimmte Rechtsbegriffe Kostenrisiko der betroffenen Unternehmen Wettbewerbsnachteile durch fehlenden Patentschutz Zeitlicher Verzug: Erstellung einer Richtlinie dauert ??? Jahre!!! Finanzierungsvorbehalt durch begrenzte GBA Haushaltsmittel eine Zumutung für die Industrie? GBA-Verfahrensordnung Erprobungsregelung bei Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten BMG-Zustimmung mit Auflagen! Für die Industrie immer noch zu viele unbeantwortete Fragen GBA-Verfahrensordnung Erprobungsregelung bei Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten Informationsveranstaltung zum § 137 e SGB V am 15. April 2013, Berlin Danach sollten wir mehr wissen!? Weitere Herausforderung > der Entwurf einer europäischen Verordnung für Medizinprodukte Vorschlag für EU-MedizinprodukteVerordnung Die wichtigsten Neuerungen: > Verschärfung der Vorschriften bei der Benennung und Überwachung der Benannten Stellen > Hersteller müssen Produkte mit einer einmaligen Produktenummer kennzeichnen, die eine Rückverfolgung ermöglicht > Einmalprodukte in besonders sensiblen Bereichen dürfen nur unter bestimmten Bedingungen aufbereitet werden > Einführung eines verpflichtenden Implantationsausweises für den Patienten, der vom Hersteller geliefert werden muss > Einführung einer „qualifizierten Person“ im Unternehmen, zuständig für die Einhaltung der regulatorischen Rechtsvorschriften > Errichtung einer „Koordinierungsgruppe Medizinprodukte“ > diese kann bei Klasse-III-Produkten einen "Mechanismus zur Kontrolle bestimmter Konformitätsbewertungen“ einleiten (engl. Scrutiny) > Verbesserung des Vigilanz-Systems durch die Einrichtung eines EU- BVMed-Position zur EU-MedizinprodukteVerordnung > Notwendigkeit für Modifizierungen anerkennen > Bewährtes beibehalten - modernisieren, wo notwendig > Festhalten am „New Approach“ und den bestehenden Risikoklassen > Zertifizierung durch Prüfstellen beibehalten > Verbesserung bei der Benennung und Überwachung der Benannten Stellen - nur die besten Prüfstellen (Reakkreditierung) > Verbesserung der Überwachung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden > Standards/harmonisierte Normen anpassen, wo angezeigt > Verbesserung des Vigilanz-Systems (europäisieren) BVMed-Position zur EU-MedizinprodukteVerordnung > Pre Market Authorisation (PMA) > European Medicines Agency (EMA) > Nochmaliges Überprüfungsverfahren (Scrutiny) NO MedTech > Medtech trotzt bislang erfolgreich der Finanzkrise > Umsatzzuwächse der Medtech-Branche liegen noch über anderen Branchen > Herstellungs- und Marktzulassungsregelungen vollkommen ausreichend > Kein Regelungsdefizit sondern ein Vollzugsdefizit Wir brauchen > ein innovationsfreundliches Umfeld > einen zeitnahen Marktzugang > mehr wettbewerbliche Elemente > mehr Eigenverantwortung > mehr Qualitäts- statt Preisfocussierung > mehr Offenheit für Transparenz > mehr Versorgungsforschungsdaten (Alltagsdaten) Ballast PIP Graalmann Hip implants Vorschlag für EU-MedizinprodukteVerordnung Das ist alles neu: Rahmen > EU-Kommission hat am 26.9.2012 den Entwurf zur Medical Device Regulation – MDR (deutsch: Medizinprodukte-Verordnung) vorgelegt > der Europäische Rat und das Europäische Parlament sind an dem Verordnungsverfahren beteiligt, so dass noch mit einer Vielzahl von Änderungen zu rechnen ist, Abschluss voraussichtlich 2014 > geplante Verordnung soll drei Jahre nach dem Inkrafttreten anwendbar sein, damit Hersteller, benannte Stellen und Mitgliedsstaaten Zeit haben, sich an die neuen Anforderungen anzupassen > Richtlinien 90/3856/EWG und 93/42/EWG werden dann ersetzt und aufgehoben > Kommission erhält die Befugnis zu Durchführungsrechtsakten zur Anwendung der Verordnung oder zu Rechtsakten zur Ergänzung > für den Diagnostika-Bereich gibt es einen eigenen Vorschlag für EU-MedizinprodukteVerordnung Das ist alles neu: Geltungsbereich, Klassifizierung > bisherige Risikoklassen werden beibehalten > ästhetische Implantate oder nicht korrektive Kontaktlinsen werden Medizinprodukte > bestimmte Produkte aus nicht lebensfähigen menschlichen Zellen oder Geweben, die substanzielle bearbeitet wurden werden Medizinprodukte (Beispiel: mit menschlichem Kollagen vorgefüllte Spritzen) > zur Abgrenzung Arzneimittel/Medizinprodukte kann die Kommission Gruppe von Sachverständigen einsetzen, die Mitgliedsstaaten oder Kommission bei Statusbestimmung hilft > bei Produkten aus Stoffen, die zur Einnahme etc. bestimmt sind und wenn es sich um ein Medizinprodukt handelt, soll es im Zweifel in die höchste Risikoklasse eingruppiert werden Vorschlag für EU-MedizinprodukteVerordnung Das ist alles neu: Pflichten der Wirtschaftakteure > Einführung eines verpflichtenden Implantationsausweises für den Patienten, der vom Hersteller geliefert werden muss > Einführung einer „qualifizierten Person“ im Unternehmen für die Einhaltung der Rechtsvorschriften > Aufbereiter eines Einmalproduktes gelten zukünftig als Hersteller > Einmalprodukte in besonders sensiblen Bereichen dürfen nur aufbereitet werden, wenn auf einer Liste enthalten und Aufbereitungsart sicher Vorschlag für EU-MedizinprodukteVerordnung Das ist alles neu: Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Produkte, Vigilanz > Hersteller müssen Produkte mit einer einmaligen Produktenummer kennzeichnen, die eine Rückverfolgung ermöglicht > Einführung erfolgt stufenweise in Abhängigkeit von Risikoklasse > in Verkehr gebrachte Produkte müssen in europäischer Datenbank registriert werden > Hersteller von Hochrisikoprodukten müssen einen Kurzbericht über Sicherheit und Leistung öffentlich zugänglich machen, einschließlich der wichtigsten klinischen Daten > Weiterentwicklung der Eudamed-Datenbank und weitgehend öffentliche Zugänglichkeit der Informationen > Verbesserung des Vigilanz-Systems durch die Einrichtung eines EUPortals, an das die Hersteller schwerwiegende Vorkommnisse und getroffene Maßnahmen melden müssen Vorschlag für EU-MedizinprodukteVerordnung Das ist alles neu: Benannte Stellen > Verschärfung der Vorschriften bei der Benennung und Überwachung der benannten Stellen > mehr Regeln für die benannten Stellen zur Durchführung der Bewertung vor und nach dem Inverkehrbringen > Stärkung der Position der benannten Stellen gegenüber den Herstellern durch Recht und Pflicht zu unangekündigten Fabrikkontrollen und zur Untersuchung von Stichproben > regelmäßiger Wechsel von Personal in benannten Stellen, das an der Bewertung von Medizinprodukten beteiligt ist (Neutralität, Objektivität) > Etabliertes Konzept der Einstufung mit Risikoklassen bleibt, Apheresemaschinen und aktive implantierbare Medizinprodukte werden Klasse III > Straffung und stärkere Vereinheitlichung der Konformitätsbewertungs- Vorschlag für EU-MedizinprodukteVerordnung Das ist alles neu: Einführung eines "Mechanismus zur Kontrolle bestimmter Konformitätsbewertungen" (engl. Scrutiny mechanism) > Verpflichtung der benannten Stellen, dass Anträge auf Konformitätsbewertung für Produkte mit hohem Risiko einer neu zu bildenden Expertenkommission zu melden sind > Expertenkommission wird „Koordinierungsgruppe Medizinprodukte“, die aus von den Mitgliedsstaaten benannten Experten gebildet wird > Ansiedlung bei der EMA oder der Kommission > Einführung eines neuen "Mechanismus zur Kontrolle bestimmter Konformitätsbewertungen„ vor dem Inverkehrbringen > 60-Tage-Äußerungsfrist > Scrutiny soll auf Ausnahmen beschränkt werden und klaren und transparenten Regel folgen Vorschlag für EU-MedizinprodukteVerordnung Das ist alles neu: Klinische Bewertung und klinische Prüfung > Verfahren für Durchführung klinischer Prüfungen soll ausgebaut werden und an den Arzneimittellbereich angeglichen werden > Konzept des Sponsors wird eingeführt > zur Herstellung von Synergien mit dem Arzneimittelbereich soll das elektronische Meldesystem für Medizinprodukte und für Arzneimittel kompatibel sein > elektronische Antragseinreichung, Gesundheits- und Sicherheit werden unter Leitung des koordinierenden Mitgliedstaates geprüft > Bewertung von Aspekten nationaler, ethischer oder lokaler Art wird von jedem Mitgliedstaat einzeln durchgeführt > Konsequenz: es wird Abstand genommen vom gesetzlich vorgeschriebenen dualen System von zuständiger nationaler Behörde und Ethik-Kommission