2 4 6 8 EXISTENZ ABRECHNUNGSTIPP KERAMIK-VENEER 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 Ästhetisch oder medizinisch notwendig? 38 40 42 44 46 48 50 Christine Baumeister Die Indikation für Keramik-Veneers kann entweder ästhetisch oder aber restaurativ-funktionell begründet sein. Entsprechend verschieden ist die Herangehensweise bei der Abrechnung. 52 54 56 58 60 62 64 66 68 70 72 74 76 78 80 82 84 86 88 90 92 94 96 98 100 102 104 106 108 110 112 114 116 118 120 Veneers sind Keramik-Verblendschalen für die sichtbaren Zahnflächen im Frontzahnbereich, die mittels Adhäsivtechnik an der Zahnhartsubstanz befestigt werden. Sie können hauchdünn hergestellt werden und bieten optimale Eigenschaften für Lichtbrechung und farbliche Individualisierung. Die Behandlung mit Keramik-Veneers oder einer Teilkrone wird als minimal-invasiv bezeichnet; sie ist farblich brillant und kann parodontal atraumatisch erfolgen. Während ursprünglich primär ästhetische Indikationen im Vordergrund standen, ist in den letzten Jahren die Behandlung mit Keramik-Veneers aus restaurativer Indikation hinzugekommen. Eine dritte Indikation, bei der Keramik-Veneers ebenfalls neue Möglichkeiten eröffnen, sind dauerhafte, funktionskorrigierende, restaurative Maßnahmen. Auch dieses Vorgehen ist mittlerweile wissenschaftlich untersucht und hat sich in einer kontrollierten klinischen Langzeitstudie bewährt. Inzwischen werden Veneers in allen Nachuntersuchungen beste Langzeitresultate und eine gute Stabilität bescheinigt. Die klinischen Bewertungen veranlassten die DGZMK, Keramik-Veneers als wissenschaftlich anerkannte Therapieform zu bezeichnen. In ihrer Stellungnahme teilt die DGZMK mit, dass die Indikation der KeramikVeneers die Versorgung im anterioren Bereich umfasst, so zum Beispiel 䡲 bei Verfärbungen, 䡲 bei Hypoplasien, 䡲 zum Verschluss des Diastemas, aber auch 䡲 bei entsprechenden kariösen Defekten. Nach Aussage der DGZMK kann „die labiale Verblendung anteriorer Zähne mit einem Keramik- 122 124 126 128 130 DENTAL MAGAZIN 5/2008 Veneer ... heute als wissenschaftlich anerkannte definitive Restaurationsart bezeichnet werden“. Werden defektbezogen die Schneidekante und/ oder die Approximalbereiche ganz oder teilweise in die Präparation einbezogen, handelt es sich nach Auffassung der DGZMK um eine Teilkrone. Nach Aussage der KZBV handelt es sich beim Veneer um eine ästhetische Versorgungsform, und es löst somit keinen Festzuschuss aus. Sind Keramik-Veneers medizinisch notwendig? Nach einem Urteil des AG Frankfurt (Az. 29 C 2794/99-11 vom 6. Juni 2002) sind Veneers als medizinisch notwendige, wissenschaftlich anerkannte und erprobte Versorgung von Privatversicherungen zu erstatten. Im verhandelten Fall entschied das Gericht, dass es sich bei der Versorgung mit Veneers 1. um notwendige Maßnahmen und 2. um konservierende Leistungen und nicht um Zahnersatz handelt. Das Urteil hatte zur Folge, dass in dem Fall die Veneers als konservierende Maßnahme zu 100 Prozent zu erstatten waren. Auch das AG Westerburg (Az.: 23 C 1605/99) erkannte mit seiner Entscheidung vom 29. September 2001 die medizinische Notwendigkeit von Veneers, Empress-Teilkronen und Galvanokronen an. Nach den Feststellungen des Sachverständigen wurden mit der Versorgung ein Bisshöhenausgleich, eine Bissfixierung und der Aufbau einer neuen Fronteckzahnführung vorgenommen. Die Kopf- und 1 3 5 ABRECHNUNGSTIPP KERAMIK-VENEER EXISTENZ 7 9 11 13 15 17 19 21 Gelenkbeschwerden des Patienten konnten mit der Versorgung beseitigt werden. Die Behandlung war nicht als rein ästhetisch anzusehen. Nach Auffassung des LG Saarbrücken (Az. 12 0 319/99 vom 5. Dezember 2001) ist eine Heilbehandlung im Sinne von § 178b VVG und den Versicherungsbedingungen dann medizinisch notwendig, wenn es nach objektiv medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Maßnahme vertretbar ist, sie als notwendig anzusehen. Die PKV hatte die Kostenübernahme verweigert und begründete dies damit, dass die geplante Behandlung medizinisch nicht notwendig und als Luxusbehandlung anzusehen sei. Entscheidung des Gerichts: Der Kläger hat Anspruch auf Übernahme von 80 Prozent der bereits angefallenen und beabsichtigten Behandlungskosten. 23 25 27 Christine Baumeister 29 31 33 35 (Jahrgang 1957) ist eine Expertin für GOZ, Praxis- und Qualitätsmanagement. Mit ihren sechs Mitarbeiterinnen bietet sie einen Vor-Ort- und einen Online-Service für Abrechnung, Schulung sowie Unterstützung bei Neustrukturierungen. Kontakt: Heitken 20, 45721 Haltern am See, Tel. 0 23 64 / 6 85 41, www.ch-baumeister.de 37 39 41 43 45 47 49 䡲 Die Preise müssen unter betriebswirtschaftlichen Aspekten der Praxis kalkuliert werden und mit dem Patienten zeitlich getrennt von der Behandlung vereinbart werden. 51 53 55 57 59 Berechnung der Verblendschalen Bei der Versorgung mit Veneers handelt es sich um eine Therapie, die nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung ist. Auch in der GOZ/GOÄ sind keine Gebührenpositionen für die Berechnung von Veneers enthalten. Die Berechnung von Keramik-Veneers ist jeweils abhängig von der Indikation. Steht bei der geplanten Versorgung die Ästhetik im Vordergrund (bei Verfärbungen bei Hypoplasien, Zahnfehlstellungen, Verschluss des Diastemas etc.), ist es notwendig, vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ zu schließen. Wichtig: Bei der Verlangensleistung wird eine Vereinbarung getroffen, die an folgende Voraussetzungen gebunden ist: 䡲 Die Vereinbarung wird vor Beginn der Behandlung getroffen. 䡲 Sie wird von der Zahnärztin/dem Zahnarzt und der Patientin/dem Patienten (der/dem Zahlungspflichtigen) unterschrieben. 䡲 Sie muss den Hinweis enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen des Zahlungspflichtigen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. 䡲 Die Leistungen und Vergütungen müssen genau definiert sein (ein Hinweis auf Gebührennummern erübrigt sich jedoch). Berechnung von Veneers als medizinisch notwendige Leistung 61 63 65 Wie oben bereits erwähnt, erstreckt sich der Einsatzrahmen von Veneers über die ästhetische Korrektur hinaus auf weitere Indikationen wie Schneidekantenfraktur, kariöse Läsionen oder funktionskorrigierende, restaurative Maßnamen. Sind Veneers auch grundsätzlich keine nach 1988 entwickelte Behandlungsmaßnahme, so kommt dennoch die Berechnung des Veneers als Analogleistung in Frage, da es sich heute in der Regel um dentin-adhäsive Verfahren handelt. Im Rahmen der Analogie muss für diese Leistung im vorhandenen Gebührenverzeichnis der GOZ eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung herangezogen werden. Als vergleichbar bietet sich die Pos. 222 GOZ (Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche) an, wobei es natürlich jedem Zahnarzt und jeder Zahnärztin freigestellt ist, eine andere Analoggebühr heranzuziehen. Analogleistungen müssen nicht schriftlich vereinbart werden, da es sich um notwendige Maßnahmen handelt. Es ist jedoch empfehlenswert, dem Patienten vor Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan auszuhändigen, damit er rechtzeitig die Erstattung der Leistung mit seiner Krankenversicherung abklären kann. 67 Die Beispiele für eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ und für einen privaten Heil- und Kostenplan zur Analogberechnung eines vollkeramischen Veneers finden Sie im Internet: www. dentalmagazin.de, Rubrik „Redaktionsbeiträge“. 69 71 73 75 77 79 81 83 85 87 89 91 93 95 97 99 101 103 105 107 109 111 113 115 117 119 121 123 DENTAL MAGAZIN 5/2008 125 127 129