Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Allein lebende Menschen mit Demenz Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Marianne Wolfensberger Schweizerische Alzheimervereinigung Weiterbildungstagung Olten, 18.11.2014 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene 1. Mögliche Probleme erkennen und vorausplanen 2. Behördliche Massnahmen (Gefährdungsmeldung, Beistandschaft, fürsorgerische Unterbringung) 3. Freiheitseinschränkende Massnahmen zu Hause 4. Technische Hilfen (Ortungs-/Alarmsysteme) 5. Haftungsfragen 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 2 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Ein Beispiel Herr Haller ist verwitwet und lebt allein zu Hause. Seine berufstätige Tochter wohnt in einer anderen Region der Schweiz. Sie telefoniert regelmässig und kommt hin und wieder, um nach dem Rechten zu sehen. Bei einem Besuch nach längerer Abwesenheit erschrickt sie: Die Wohnung ist unordentlich, ihr Vater sieht ungepflegt aus, seine Kleider sind schmutzig. Ausserdem sieht sie, dass viele Rechnungen nicht bezahlt sind. Sie findet sogar eine Betreibungsandrohung. Auch stellt sie fest, dass ihr Vater laufend Sachen bestellt, die er eigentlich nicht braucht. 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 3 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Mögliche Probleme bei allein lebenden Menschen mit Demenz: • Kein Überblick mehr über Rechnungen und Verpflichtungen, Zahlungsversäumnisse • Unnötige Ausgaben, Schulden • Finanzielle Ausbeutung durch Dritte • Keine Geltendmachung von berechtigten finanziellen Ansprüchen • Verwahrlosung • Selbstgefährdung, evtl. auch Fremdgefährdung 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 4 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Mögliche Probleme: unnötige Ausgaben: Käufe, Schenkungen • Anfechtungen von Verträgen wegen Urteilsunfähigkeit möglich • Urteilsfähigkeit als Voraussetzung der rechtlichen Handlungsfähigkeit, d.h. der Fähigkeit Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 und 16 ZGB) • Urteilsunfähigkeit muss im Streitfall bewiesen werden (z.B. durch Arztzeugnis). Das Recht geht davon aus, dass jedermann urteilsfähig ist. 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 5 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Mögliche Probleme erkennen und vorausplanen Vorsorgemassnahmen, insb. Vorsorgeauftrag: • Die an Demenz erkrankte Person beauftragt eine Vertrauensperson, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage ist: ◦ persönliche Angelegenheiten ◦ finanzielle und administrative Angelegenheiten ◦ Vertretung im Rechtsverkehr, bei Ämtern etc. • Frühzeitig angehen! Deshalb wichtig: frühzeitige Diagnose und Begleitung danach! 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 6 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Mögliche Probleme erkennen und vorausplanen Vorsorgemassnahmen, insb. Patientenverfügung • Die an Demenz erkrankte Person beauftragt eine Vertrauensperson, bei medizinischen/pflegerischen Angelegenheiten an ihrer Stelle zu entscheiden, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage ist • Und/oder sie äussert Wünsche, wie sie behandelt werden möchte bzw. welche Massnahmen sie ablehnt 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 7 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Mögliche Probleme erkennen und vorausplanen Geeignete Vertrauensperson wählen: • Familienangehörige/andere • Räumliche Nähe, wenn persönliche Fürsorge mit eingeschlossen ist • Möglich z.B. auch Treuhandbüro, wenn Regelung der finanziellen/administrativen Angelegenheiten im Vordergrund steht • Kombination Vorsorgeauftrag/Patientenverfügung möglich. Zuständig für Prüfung und Inkraftsetzung des Vorsorgeauftrags: Erwachsenenschutzbehörde (KESB) 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 8 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Behördliche Massnahmen • Wenn kein Vorsorgeauftrag vorhanden ist: ◦ Möglichkeit wurde nicht diskutiert oder betroffene Person wollte nichts vorkehren ◦ Demenz ist zu weit fortgeschritten ◦ Keine Vertrauensperson da, die den Auftrag übernehmen könnte • Wenn keine anderweitige private Lösung möglich ist (Gefährdungs-)Meldung an KESB (KESB wird selbst aktiv, wenn sie Anhaltspunkte für eine problematische Situation hat) Formular 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 9 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Behördliche Massnahmen: Gefährdungsmeldung Melderecht : Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. (Art. 443 Abs. 1 ZGB) • Berufsgeheimnisträger (z.B. ein Arzt oder Anwalt) sind grundsätzlich nicht berechtigt, eine Meldung an die KESB zu machen, ausser in Notstandssituationen. • Einzelne Kantone haben Ausführungsbestimmungen zu dieser Regel erlassen (z.B. generelle Entbindung vom Berufsgeheimnis). 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 10 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Behördliche Massnahmen: Gefährdungsmeldung Meldepflicht : Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen. (Art. 443 Abs. 2 ZGB) • Personen in amtlicher Tätigkeit müssen eine Meldung an die KESB erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. • Meldepflicht z.T. in kantonalen Gesetzen geregelt (häufig aber nur bez. gefährdeter Kinder) • Freiwillige soziale Dienstleistungserbringer (z.B. Pro Infirmis, Pro Senectute): Prüfung im Einzelfall, ob sie dem Gemeinwesen obliegende öffentlich-rechtl. Aufgaben erfüllen. Subventionierung der Organisation genügt nicht dafür! • Spitex: hier ist von „amtlicher Tätigkeit“ auszugehen. Evtl. kantonale Regelung und interne Weisungen. 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 11 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Behördliche Massnahmen: Gefährdungsmeldung Bsp. Kanton Graubünden Meldepflicht Art. 61 Einführungserlass KESR 1 Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Pflege, Bildung, Erziehung, Betreuung, Sozialberatung und Religion, die in Ausübung ihres Berufes von einer akuten Fremd- oder Eigengefährdung eines Kindes oder einer erwachsenen Person Kenntnis erhalten, sind zur Meldung dieser Gefährdung verpflichtet. (...) 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 12 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Behördliche Massnahmen: Gefährdungsmeldung Bsp. Kanton Appenzell Innerrhoden Meldepflicht Art. 21 Einführungserlass KESR 1 Erfahren Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie Ärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit, dass eine Person hilfsbedürftig erscheint, sind sie gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde meldepflichtig (Art. 443 Abs. 2 ZGB). 2 Sie sind im Rahmen der gesetzlichen Meldepflicht vom Amts- oder Berufsgeheimnis befreit. 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 13 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Behördliche Massnahmen: Gefährdungsmeldung • Wenn die Meldepflicht missachtet wird: ◦ Allenfalls strafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn etwas passiert : Unterlassungsdelikt (z.B. fahrlässige Körperverletzung) ◦ Zivilrechtliche Haftbarkeit : Schadenersatz Aber es müssen immer die konkreten Umstände des Falles berücksichtigt werden! 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 14 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Behördliche Massnahmen: Beistandschaft Wenn KESB Handlungsbedarf sieht: • In der Regel Errichtung einer Beistandschaft (Art. 390 ZGB) • Aber nicht zwingend nötig! Wenn eine Beistandschaft unverhältnismässig ist, kann die KESB auch weniger einschneidende Massnahmen anordnen. • Z.B. einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen oder eine Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft geben 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 15 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Behördliche Massnahmen: Beistandschaft Art. 390 ZGB 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person: 1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann; 2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat. 2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. 3 Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet. 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 16 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Behördliche Massnahmen: Beistandschaft • Eine Beistandschaft ist auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person abzustimmen („massgeschneidert“) • Die rechtliche Handlungsfähigkeit der unter Beistandschaft stehenden Person kann eingeschränkt werden • Beistand kann auch eine geeignete Person aus der Familie sein. 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 17 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Behördliche Massnahmen: Fürsorgerische Unterbringung Beispiel: Angesichts der konkreten Situation scheint es keine andere Möglichkeit zu geben als eine stationäre Betreuung von Herrn Haller. Er weigert sich aber strikt und will absolut zu Hause bleiben. 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 18 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Behördliche Massnahmen: Fürsorgerische Unterbringung • Unterbringung gegen den Willen der betroffenen Person in einer geeigneten Einrichtung bei: ◦ Psychischer Störung (dazu gehört auch Demenz) ◦ Geistiger Behinderung ◦ Schwerer Verwahrlosung (menschenunwürdiger Zustand) • Zum Schutz der Person (persönliche Fürsorge) • Ultima ratio (wenn Betreuung anders nicht möglich ist) • Geregelt in Art. 426 ff. ZGB 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 19 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Behördliche Massnahmen: Fürsorgerische Unterbringung • Geeignete Einrichtung zur Behandlung oder Betreuung muss zur Verfügung stehen: ◦ Spitäler ◦ Psychiatrische Kliniken ◦ Alters- und Pflegeheime ◦ Betreute Wohngruppen etc. • Urteilsfähigkeit der betroffenen Person ist für den Entscheid zur Anordnung der FU nicht massgeblich. • Anordnung der FU: ◦ durch Arzt/Ärztin (für höchstens 6 Wochen, danach Bestätigung durch KESB) ◦ durch KESB 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 20 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Freiheitseinschränkende Massnahmen zu Hause Herr Widmer wohnt im gleichen Dorf wie seine demenzkranke Mutter. Er kümmert sich so weit es geht neben seiner Arbeit um sie. Mit der Spitex hat er vereinbart, dass die Spitex-Mitarbeiterinnen, die seine Mutter betreuen, jeweils die Wohnungstüre abschliessen. 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 21 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Freiheitseinschränkende Massnahmen zu Hause Rechtliche Situation: • Regelung besteht für urteilsunfähige Personen in Heimen (Erwachsenenschutzrecht, ESR): Nur zulässig, wenn ◦ weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und ◦ eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden ist ◦ oder um eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen • Keine speziellen Regeln im ESR für andere Leistungserbringer oder Personen zu Hause 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 22 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Freiheitseinschränkende Massnahmen zu Hause Verfassungsrechtliche Grundlage: Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit (Art. 10. Abs. 2 BV). • Freiheit heisst tun zu können, was man tun will (auch wenn man es dann nicht tut) ! • Grundrechte dürfen nur unter ganz bestimmten Umständen eingeschränkt werden (gesetzliche Grundlage, Verhältnismässigkeit etc.) 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 23 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Freiheitseinschränkende Massnahmen zu Hause • Im Prinzip ist jede Freiheitsberaubung strafbar, wenn es keinen Rechtfertigungsgrund gibt • Freiheitsberaubung und Entführung (Art 183 Strafgesetzbuch StGB): Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (…), wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. (…) 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 24 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Freiheitseinschränkende Massnahmen zu Hause Welche Lösung gibt es also für einen solchen Fall? 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 25 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Freiheitseinschränkende Massnahmen zu Hause Lösung Spitexverband Kanton VD: • Freiheitsbeschränkende Massnahmen sind im Prinzip nicht zulässig • In Ausnahmefällen können sie trotzdem eingesetzt werden, aber unter Berücksichtigung der Regeln für freiheitseinschränkende Massnahmen in Heimen (Art. 383 und 384 ZGB). • Nur wenn der Klient nicht urteilsfähig ist • wenn die Massnahme verhältnismässig ist • wenn diese Massnahme die beste Alternative für den Klienten ist. • Abschluss einer Vereinbarung bez. kritischer Situationen 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 26 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Technische Hilfen (Ortungs-/Alarmsysteme) 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 27 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Technische Hilfen (Ortungs-/Alarmsysteme) Beispiel Der Vater von Frau Müller, der an Alzheimer erkrankt ist, und alleine zu Hause lebt, liebt es sehr Spaziergänge zu machen. Aber er hat sich auch schon einmal verirrt und die Familie hat einen Teil der Suchkosten übernehmen müssen. Um ihn besser lokalisieren zu können, kauft Frau Müller eine GPS-Uhr. Gibt es auch hier rechtliche/ethische Fragen? 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 28 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Technische Hilfen (Ortungs-/Alarmsysteme) • Urteilsfähige Personen können im Prinzip selber entscheiden, ob sie ein solches Gerät tragen möchten • Bei urteilsunfähigen Personen muss immer eine Interessenabwägung stattfinden: Eingriff in Persönlichkeitsrechte (Überwachung, man weiss wohin sich die Person begibt...) 18.11.2014 vs. Weiterbildungstagung Olten grössere Freiheit, Sicherheit, Lebensqualität 29 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Technische Hilfen (Ortungs-/Alarmsysteme) • Voraussetzungen: ◦ Notwendigkeit (Person ist klar weglaufgefährdet) ◦ Verhältnismässigkeit ◦ Keine missbräuchliche Anwendung ◦ Keine Vernachlässigung der persönlichen Betreuung! ◦ Keine gegenteiligen Äusserungen, z.B. in Patientenverfügung 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 30 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Haftungsfragen 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 31 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Haftungsfragen • Kann ich als Tochter haftbar gemacht werden, wenn mein Vater noch Auto fährt, obwohl er dazu eigentlich nicht mehr in der Lage ist? • Darf ich meine Mutter noch spazieren gehen lassen, obwohl sie nicht mehr aufmerksam ist und sich verirren könnte? • Welche Vorkehrungen muss ich treffen, damit in der Wohnung nichts passiert, z.B. im Umgang mit dem Herd? 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 32 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Haftungsfragen Erste Frage: Haftbarkeit der demenzkranken Person? • Prinzip: Keine Haftung ohne Verschulden, d.h. absichtliches oder fahrlässiges Handeln (Art. 41 Obligationenrecht OR) • Keine Haftung bei Urteilsunfähigkeit (bezogen auf eine bestimmte Situation). Frage, ob die Angehörigen oder andere Personen haftbar gemacht werden können? 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 33 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Haftungsfragen Haftung von Angehörigen oder Dritten • Verpflichtung sich um die kranke Person zu kümmern bzw. sie zu beaufsichtigen muss bestehen (z.B. aus Gesetz oder spezieller Abmachung (Vertrag)) • Ein Vorsorgeauftrag kann die Grundlage für eine solche Verpflichtung sein • Moralische Pflicht bedeutet nicht unbedingt Rechtspflicht. Aber: Es besteht rechtlich gesehen keine Haftung, wenn man darlegen kann, dass man die übliche und durch die Umstände gebotene Sorgfalt angewendet hat. 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 34 Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 18.11.2014 Weiterbildungstagung Olten 35