Nrn. 800 ff GOZ Die Leistungen Nach den Geb.

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Faxabruf-Nr.: 3 48 08-3 37
Stellungnahme der Zahnärztekammer Berlin zur Berechnung der Geb.-Nrn. 800 ff GOZ
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Dies gilt auch für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und für die Verarbeitung mit elektronischen Systemen.
Die Leistungen Nach den Geb.-Nrn. 800 - 810 GOZ können bei der Behandlung eines Patienten indiziert
sein und berechnet werden, wenn der Zahnarzt sie zum Erreichen des Behandlungsziels für notwendig
erachtet; die Funktionsanalyse ist also nicht nur bei Patienten mit offensichtlichen funktionellen
Beschwerden angezeigt, sondern kann auch generell zur Abklärung bei der Versorgung mit Zahnersatz,
Kronen und Inlays sinnvoll sein, darüber hinausgehend auch vor Beginn einer kieferorthopädischen
Behandlung oder Parodontaltherapie. Wenn sich dann funktionelle Probleme ergeben, ist eine dem
Befund entsprechende Therapie notwendig.
Geb.-Nr. 800
Befunderhebung des stomatognathen Systems nach vorgeschriebenem
Formblatt
Die Leistung nach der Nummer 800 umfasst folgende zahnärztliche Leistungen:
prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklussale Befunderhebung,
funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der
Halswirbelsäule, klinische Reaktionstests (z. B. Resilienztest, Provokationstest).
Neben der Leistung nach der Nr. 800 ist eine Leistung nach der Nr. 001 in derselben
Sitzung nicht berechnungsfähig.
Hier wird also der Leistungsumfang der klinischen Funktionsanalyse erläutert, aber weder komplett noch
im Ablauf und im Umfang zwingend erforderlich beschrieben, denn je nach Krankheitsbild kann der
Untersuchungsgang variieren. (Ist bei einem Patienten mit Kieferklemme eine ausgedehnte intraorale
Untersuchung möglich? Kann ein Zahnarzt Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule auf ihre
funktionsdiagnostische Relevanz hin korrekt deuten?) Auch wenn die Befunderhebung des
stomatognathen Systems einer gewissen Grundsystematik folgen sollte, so sind doch hier in der
Leistungsbeschreibung vom Verordnungsgeber zwar viele Einzelschritte zusammengefasst worden, es
ergibt sich aber kein abgerundetes und umfassendes Gesamtbild. Die Berechnungsfähigkeit kann also
nicht von der vollständigen Erbringung aller aufgeführten Leistungen abhängig gemacht werden.
Wie so oft in der GOZ sind unglückliche Formulierungen gewählt worden, es gibt nämlich gar kein
„vorgeschriebenes Formblatt“! Hilfsweise bietet sich der von der DGZMK erarbeitete Vordruck an, dessen
drei Seiten im Faxabruf der ZÄK Berlin Nr. 42 (34 80 83 42) enthalten sind. Aber auch selbst gestaltete
Formulare sind möglich, sofern sie die klare Dokumentation logischer Untersuchungsgänge erlauben und
ein zutreffendes Bild vom Funktionszustand des Patienten widerspiegeln.
Wie oft kann nun die Geb.-Nr. 800 im Verlaufe einer Behandlung berechnet werden? Die
Ausschlussbestimmung zu Geb.-Nr. 800 bezieht sich nur auf die Nr. 001, die in der gleichen Sitzung nicht
berechnet werden kann. Im Zuge einer Therapie ist es also durchaus sinnvoll und möglich, die
Verlaufskontrolle mittels der Funktionsanalyse durchzuführen und auch mehrmals in Ansatz zu bringen.
Ist für die Berechnung der Leistungen nach den Geb.-Nrn. 801-810 GOZ die vorherige Erhebung
des ausführlichen Funktionsstatus erforderlich?
Das ist aus der Gebührenordnung nicht ersichtlich! Zwar ist die Befunderhebung des stomatognathen
Systems in vielen Fällen aus medizinischer Sicht erforderlich, insbesondere bei umfangreichen
Sanierungen und zur Aufdeckung und Behandlung von Funktionsstörungen, es ist aber nach den
anerkannten Regeln der Kunst zahnmedizinisch möglich, Leistungen nach den Geb.-Nrn. 801 - 810 ohne
vorherigen Befunderhebungsbogen zu erbringen.
Das LG Stuttgart vertritt in seinem Urteil v. 19.11.98 die Meinung, “der Zahnarzt solle bei einem
offensichtlichen Befund nicht zu Leistungen genötigt werden, die medizinisch nicht erforderlich sind, nur
um notwendige Leistungen berechnen zu dürfen. Ein Zahnarzt, der zur Kostenreduzierung beitrage, darf
nicht dadurch bestraft werden, dass er tatsächlich erbrachte und medizinisch indizierte
Behandlungsmaßnahmen nicht berechnen kann“.
-1Postanschrift:
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Unbeeinflusst davon bestimmen die Vollzugshinweise zu den Beihilfevorschriften, dass FAL/FTLMaßnahmen generell nur bei Vorlage der Seite 3 (sog. Beiblatt lt Muster d. DGZMK) des erhobenen
Funktionsbefundes nach Geb.-Nr. 800 GOZ beihilfefähig sind. Zusätzlich muss mindestens eine von vier
vorgegebenen Indikationen zutreffen:
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- Kiefergelenk- und Muskelerkrankung
- Zahnbetterkrankung
- Umfangreiche Gebiss- Sanierung d.h., wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der
Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbisslage
nicht mehr auf andere weise feststellbar ist
- Umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen
Bei der Berechnung der Leistungen nach den Geb.-Nrn. 802, 803, 804 und 807 GOZ ist zu beachten,
dass sie - wie alle Gebührenpositionen des Gebührenverzeichnisses der GOZ - Tätigkeiten des
behandelnden Zahnarztes honorieren.
Die Leistungsbeschreibungen der genannten Gebühren beiinhalten nun aber auch vom Zahnarzt
auszuführende zahntechnische Leistungen. Bei der Gegenüberstellung von Honorar- und
Laborkosten darf sich daher keine Doppelberechnung ergeben.
Neben den Leistungen nach den Geb.-Nrn. 802, 803, 804 und 807 GOZ sind Material- und Laborkosten
von der Berechnung ausgeschlossen. Dies betrifft aber nur diejenigen Materialien bzw. zahntechnischen
Leistungen, die unmittelbar zur Durchführung der in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen genannten
Tätigkeiten erforderlich sind.
Bsp.: Geb.-Nr. 804
Montage des Gegenkiefermodells mit Hilfe von Registraten oder
ähnlichen Verfahren einschließlich Fixieren und Überprüfen der
gefundenen Position einschließlich Material und Laborkosten.
Materialkosten für die entsprechenden Registrate und für die Fixierung sowie die Montage des
Gegenkiefermodelles sind also nicht gesondert (z. B. auf einem Eigen- bzw. Laborbeleg)
berechnungsfähig.
Von der Leistungsbeschreibung aber z. B. nicht erfasst ist die für die Durchführung erforderliche
Modellherstellung, die somit gesondert in Rechnung gestellt werden darf.
Die Auffassung der Zahnärztekammer Berlin wird derzeit bereits durch nachfolgende Gerichtsurteile
rechtsgültig bestätigt:
AG Brühl
AG Düsseldorf
AG Hamburg
LG Köln
AG München
LG Stuttgart
AZ: 29 C 6/94
AZ: 31 C 15284/94
AZ: 13b C 45/95
AZ: 25 O 242/93
AZ: 183 C 20870/96
AZ: 6 S 48/98
Urteil vom 28.06.94
Urteil vom 09.12.94
Urteil vom 22.09.95
Urteil vom 22.05.96
Urteil vom 21.04.97
Urteil vom 19.11.98
Stand: 21.01.2004
-2Postanschrift:
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