Faxabruf-Nr.: 3 48 08-3 37 Stellungnahme der Zahnärztekammer Berlin zur Berechnung der Geb.-Nrn. 800 ff GOZ © ZÄK Berlin - GOZ-Referat Die Verwendung der Texte und Grafiken in Veröffentlichungen und Publikationen, auch auszugsweise, ist ohne Zustimmung der ZÄK Berlin/des Autoren, urheberrechtswidrig und strafbar. Dies gilt auch für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und für die Verarbeitung mit elektronischen Systemen. Die Leistungen Nach den Geb.-Nrn. 800 - 810 GOZ können bei der Behandlung eines Patienten indiziert sein und berechnet werden, wenn der Zahnarzt sie zum Erreichen des Behandlungsziels für notwendig erachtet; die Funktionsanalyse ist also nicht nur bei Patienten mit offensichtlichen funktionellen Beschwerden angezeigt, sondern kann auch generell zur Abklärung bei der Versorgung mit Zahnersatz, Kronen und Inlays sinnvoll sein, darüber hinausgehend auch vor Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung oder Parodontaltherapie. Wenn sich dann funktionelle Probleme ergeben, ist eine dem Befund entsprechende Therapie notwendig. Geb.-Nr. 800 Befunderhebung des stomatognathen Systems nach vorgeschriebenem Formblatt Die Leistung nach der Nummer 800 umfasst folgende zahnärztliche Leistungen: prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklussale Befunderhebung, funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule, klinische Reaktionstests (z. B. Resilienztest, Provokationstest). Neben der Leistung nach der Nr. 800 ist eine Leistung nach der Nr. 001 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig. Hier wird also der Leistungsumfang der klinischen Funktionsanalyse erläutert, aber weder komplett noch im Ablauf und im Umfang zwingend erforderlich beschrieben, denn je nach Krankheitsbild kann der Untersuchungsgang variieren. (Ist bei einem Patienten mit Kieferklemme eine ausgedehnte intraorale Untersuchung möglich? Kann ein Zahnarzt Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule auf ihre funktionsdiagnostische Relevanz hin korrekt deuten?) Auch wenn die Befunderhebung des stomatognathen Systems einer gewissen Grundsystematik folgen sollte, so sind doch hier in der Leistungsbeschreibung vom Verordnungsgeber zwar viele Einzelschritte zusammengefasst worden, es ergibt sich aber kein abgerundetes und umfassendes Gesamtbild. Die Berechnungsfähigkeit kann also nicht von der vollständigen Erbringung aller aufgeführten Leistungen abhängig gemacht werden. Wie so oft in der GOZ sind unglückliche Formulierungen gewählt worden, es gibt nämlich gar kein „vorgeschriebenes Formblatt“! Hilfsweise bietet sich der von der DGZMK erarbeitete Vordruck an, dessen drei Seiten im Faxabruf der ZÄK Berlin Nr. 42 (34 80 83 42) enthalten sind. Aber auch selbst gestaltete Formulare sind möglich, sofern sie die klare Dokumentation logischer Untersuchungsgänge erlauben und ein zutreffendes Bild vom Funktionszustand des Patienten widerspiegeln. Wie oft kann nun die Geb.-Nr. 800 im Verlaufe einer Behandlung berechnet werden? Die Ausschlussbestimmung zu Geb.-Nr. 800 bezieht sich nur auf die Nr. 001, die in der gleichen Sitzung nicht berechnet werden kann. Im Zuge einer Therapie ist es also durchaus sinnvoll und möglich, die Verlaufskontrolle mittels der Funktionsanalyse durchzuführen und auch mehrmals in Ansatz zu bringen. Ist für die Berechnung der Leistungen nach den Geb.-Nrn. 801-810 GOZ die vorherige Erhebung des ausführlichen Funktionsstatus erforderlich? Das ist aus der Gebührenordnung nicht ersichtlich! Zwar ist die Befunderhebung des stomatognathen Systems in vielen Fällen aus medizinischer Sicht erforderlich, insbesondere bei umfangreichen Sanierungen und zur Aufdeckung und Behandlung von Funktionsstörungen, es ist aber nach den anerkannten Regeln der Kunst zahnmedizinisch möglich, Leistungen nach den Geb.-Nrn. 801 - 810 ohne vorherigen Befunderhebungsbogen zu erbringen. Das LG Stuttgart vertritt in seinem Urteil v. 19.11.98 die Meinung, “der Zahnarzt solle bei einem offensichtlichen Befund nicht zu Leistungen genötigt werden, die medizinisch nicht erforderlich sind, nur um notwendige Leistungen berechnen zu dürfen. Ein Zahnarzt, der zur Kostenreduzierung beitrage, darf nicht dadurch bestraft werden, dass er tatsächlich erbrachte und medizinisch indizierte Behandlungsmaßnahmen nicht berechnen kann“. -1Postanschrift: Zahnärztekammer Berlin Stallstraße 1 10585 Berlin (Charlottenburg) Telefon: (0 30) 3 48 08 - 0 Telefax: (0 30) 3 48 08 - 2 40 Internet: http://www.zaek-berlin.de eMail: [email protected] Deutsche Apotheker- und Ärztebank EG BLZ 300 606 01, Konto-Nr. 0 001 246 267 Postbank Berlin BLZ 100 100 10, Konto-Nr. 14 181 108 Unbeeinflusst davon bestimmen die Vollzugshinweise zu den Beihilfevorschriften, dass FAL/FTLMaßnahmen generell nur bei Vorlage der Seite 3 (sog. Beiblatt lt Muster d. DGZMK) des erhobenen Funktionsbefundes nach Geb.-Nr. 800 GOZ beihilfefähig sind. Zusätzlich muss mindestens eine von vier vorgegebenen Indikationen zutreffen: © ZÄK Berlin - GOZ-Referat Die Verwendung der Texte und Grafiken in Veröffentlichungen und Publikationen, auch auszugsweise, ist ohne Zustimmung der ZÄK Berlin/des Autoren, urheberrechtswidrig und strafbar. Dies gilt auch für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und für die Verarbeitung mit elektronischen Systemen. - Kiefergelenk- und Muskelerkrankung - Zahnbetterkrankung - Umfangreiche Gebiss- Sanierung d.h., wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbisslage nicht mehr auf andere weise feststellbar ist - Umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen Bei der Berechnung der Leistungen nach den Geb.-Nrn. 802, 803, 804 und 807 GOZ ist zu beachten, dass sie - wie alle Gebührenpositionen des Gebührenverzeichnisses der GOZ - Tätigkeiten des behandelnden Zahnarztes honorieren. Die Leistungsbeschreibungen der genannten Gebühren beiinhalten nun aber auch vom Zahnarzt auszuführende zahntechnische Leistungen. Bei der Gegenüberstellung von Honorar- und Laborkosten darf sich daher keine Doppelberechnung ergeben. Neben den Leistungen nach den Geb.-Nrn. 802, 803, 804 und 807 GOZ sind Material- und Laborkosten von der Berechnung ausgeschlossen. Dies betrifft aber nur diejenigen Materialien bzw. zahntechnischen Leistungen, die unmittelbar zur Durchführung der in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen genannten Tätigkeiten erforderlich sind. Bsp.: Geb.-Nr. 804 Montage des Gegenkiefermodells mit Hilfe von Registraten oder ähnlichen Verfahren einschließlich Fixieren und Überprüfen der gefundenen Position einschließlich Material und Laborkosten. Materialkosten für die entsprechenden Registrate und für die Fixierung sowie die Montage des Gegenkiefermodelles sind also nicht gesondert (z. B. auf einem Eigen- bzw. Laborbeleg) berechnungsfähig. Von der Leistungsbeschreibung aber z. B. nicht erfasst ist die für die Durchführung erforderliche Modellherstellung, die somit gesondert in Rechnung gestellt werden darf. Die Auffassung der Zahnärztekammer Berlin wird derzeit bereits durch nachfolgende Gerichtsurteile rechtsgültig bestätigt: AG Brühl AG Düsseldorf AG Hamburg LG Köln AG München LG Stuttgart AZ: 29 C 6/94 AZ: 31 C 15284/94 AZ: 13b C 45/95 AZ: 25 O 242/93 AZ: 183 C 20870/96 AZ: 6 S 48/98 Urteil vom 28.06.94 Urteil vom 09.12.94 Urteil vom 22.09.95 Urteil vom 22.05.96 Urteil vom 21.04.97 Urteil vom 19.11.98 Stand: 21.01.2004 -2Postanschrift: Zahnärztekammer Berlin Stallstraße 1 10585 Berlin (Charlottenburg) Telefon: (0 30) 3 48 08 - 0 Telefax: (0 30) 3 48 08 - 2 40 Internet: http://www.zaek-berlin.de eMail: [email protected] Deutsche Apotheker- und Ärztebank EG BLZ 300 606 01, Konto-Nr. 0 001 246 267 Postbank Berlin BLZ 100 100 10, Konto-Nr. 14 181 108