VG Augsburg: Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis Beschl. v. 22.4.2013 – Au 2 S 12.1281 Aus den Gründen: [1] I. Dem 1947 geborenen ASt. wurde erstmals am 1.4.1977 von der Stadt … eine Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikererlaubnis) erteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG vom 3.7.1992 wurde der ASt. wegen verbotener Behandlung eines Geschlechtsorgans und vorsätzlicher Körperverletzung in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt; ihm wurde für die Dauer von 2 Jahren die Ausübung des Heilpraktikerberufs verboten. Der Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass der ASt. einen Patienten mit einem ärztlich diagnostizierten Hodentumor von einer erforderlichen Operation abgehalten und ihn über mehrere Wochen hinweg lediglich mit entzündungshemmenden Mitteln und Wärme behandelt hatte. Die Regierung von Schwaben nahm daraufhin die dem ASt. erteilte Heilpraktikererlaubnis mit Bescheid vom 29.5.1995 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Rechtsbehelfe des ASt. hiergegen sind ohne Erfolg geblieben (VG Augsburg, Urt. v. 28.10.1998 – Au 4 K 97.936; BayVGH, Beschl. v. 28.7.2000 – 21 ZB 98.3498, juris). Da sich der ASt. nach seiner Haftentlassung unter Missachtung des gegen ihn verhängten Berufsverbots erneut als Heilpraktiker betätigt hatte, war er zudem mit Urteil des LG K vom 15.10.1996 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. [2] Das LG M verurteilte den ASt. sodann mit Urteil vom 26.2.2003 wegen versuchten und vollendeten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der ASt., der über erhebliches Vermögen verfügte, im Scheidungsverfahren seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, das Familiengericht und die Sozialhilfeverwaltung über seine wahren wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht und dadurch erhebliche Schäden verursacht hatte. [3] Mit Bescheid vom 10.6.2003 erteilte das Landratsamt dem ASt. erneut eine Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass im Hinblick auf die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG und die seit Begehung der Straftaten des ASt. verstrichene Zeit eine weitere Versagung der Heilpraktikererlaubnis nicht mehr gerechtfertigt sei; es sei vielmehr davon auszugehen, dass die bisher angenommene Unzuverlässigkeit des ASt. nicht mehr vorliege. Daraufhin eröffnete der ASt. am 1.8.2003 in P eine Heilpraktikerpraxis. [4] Das AG K verurteilte den ASt. mit Urteil vom 16.12.2009 schließlich wegen eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Das LG K setzte im Berufungsverfahren das Strafmaß auf 2 Jahre, 6 Monate und 2 Wochen fest. Die Revision des ASt. hiergegen wurde verworfen. Auf die Revision der StA verwies das OLG M die Strafsache mit Urteil vom 18.11.2010 im Hinblick auf die unterbliebene Verhängung eines Berufsverbots an das LG zurück. Das LG K verhängte daraufhin gegen den ASt. mit Urteil vom 30.3.2011 ein Berufsverbot für den Beruf des Heilpraktikers mit einer Dauer von 4 Jahren. Den Urteilen lag zugrunde, dass der ASt. seinem Patienten T, von dem er wusste, dass er als Epileptiker seit Jahren in klinischer Behandlung war, empfohlen hatte, die ihm wegen dieser Erkrankung ärztlich verordneten Medikamente unmittelbar abzusetzen und ihm stattdessen Tee und Kräuter zur „Entgiftung“ verschrieben hatte. Einwände der Eltern des Patienten gegen eine sofortige Absetzung der Medikamente ohne langsame Herabdosierung zerstreute der ASt. unter Hinweis auf seine Sachkunde und Berufserfahrung. Auch bei weiteren Nachfragen der Eltern aufgrund des sich verschlechternden Zustands des Patienten blieb der ASt. dabei, dass am Absetzen der Medikamente festzuhalten sei. Der Patient erlitt daraufhin mehrfach epileptische Anfälle; sein Zustand verschlechterte sich im weiteren Verlauf derart, dass er schließlich als Notfall in ein Krankenhaus eingeliefert werden musste, wo er in ein künstliches Koma versetzt wurde und intensivmedizinisch behandelt und beatmet werden musste. Er hatte zuletzt einen sog. „status epilepticus“ erlitten, der nach ärztlichem Gutachten in 20 % der Fälle zum Tode führt und bei dem eine erhebliche Gefahr von Hirnschädigungen besteht. Der Patient konnte erst nach mehreren Wochen wieder aus dem Krankenhaus entlassen werden; auch danach litt er gelegentlich unter leichten Krampfanfällen. [5] Der ASt. trat nach Rechtskraft der Verurteilung seine Haftstrafe an, aus der er am 22.1.2013 entlassen wurde. [6] Das Landratsamt nahm mit Bescheid vom 26.6.2012 die dem ASt. erteilte Heilpraktikererlaubnis zurück (Ziffer I des Bescheids) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer IV). Der ASt. wurde verpflichtet, die Erlaubnisurkunde nebst allen Abschriften spätestens 14 Tage nach Unanfechtbarkeit des Bescheids zurückzugeben (Ziffer II); falls er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkomme, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € angedroht (Ziffer III). … [7] Der ASt. hat am 2.10.2012 gegen den Bescheid vom 26.6.2012 Klage erhoben (Verfahren Au 2 K 12.1300); daneben hat er (sinngemäß) beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen und ihm für das Verfahren PKH zu bewilligen. … [13] II. 1. Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich statthaft. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat, auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Im vorliegenden Fall ist ein schutzwürdiges Interesse des ASt. daran, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage durch das Gericht wiederhergestellt wird, allerdings nicht erkennbar. Denn der ASt. würde den Beruf des Heilpraktikers bis auf Weiteres auch dann nicht wieder ausüben dürfen, wenn er in diesem Verfahren Erfolg hätte, das Gericht also die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen würde. Das LG K hat nämlich im rechtskräftigen Strafurteil vom 30.3.2011 gegen den ASt. ein Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 S. 1 StGB für die Dauer von 4 Jahren verhängt. Der ASt. wird also, unabhängig von der sofortigen Wirksamkeit des Widerrufs der Heilpraktikererlaubnis, in den nächsten Jahren ohnehin daran gehindert sein, den Beruf des Heilpraktikers auszuüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben zu lassen (§ 70 Abs. 3 StGB). Eine vom ASt. ausgehende Gefahr für die Gesundheit von Patienten kann daher während der Dauer des Berufsverbots nicht eintreten. Das strafrechtliche Berufsverbot ist mit der Rechtskraft des Strafurteils wirksam geworden, jedoch wird die Zeit, in der der Täter sich in Haft befunden hat, in die Verbotsfrist nicht eingerechnet (§ 70 Abs. 4 S. 2 StGB). Da der ASt. bis zum 22.1.2013 inhaftiert war, dürfte die Frist für das vierjährige Berufsverbot erst am 23.1.2013 zu laufen begonnen haben. Angesichts des somit noch bis Januar 2017 bestehenden Berufsverbots kann der ASt. im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO seine Rechtsposition im Hinblick auf die weitere Ausübung seines bisherigen Berufs nicht verbessern. Der begehrte Rechtsschutz stellt sich vielmehr als nutzlos dar. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann der ASt. daher für den vorliegenden Antrag nicht geltend machen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erweist sich somit bereits als unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Rz. 38 vor § 40). [14] 2. Der Antrag wäre jedoch auch unbegründet. [15] a) Nach § 7 Abs. 1 S. 1 der 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (1. DVO) ist eine Erlaubnis „zurückzunehmen“ (nach heutigem Sprachgebrauch: zu widerrufen, vgl. Art. 49 BayVwVfG), wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO rechtfertigen würden. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. DVO wird eine Erlaubnis dann nicht erteilt, wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass dem ASt. die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Als unzuverlässig in diesem Sinn ist ein Heilpraktiker anzusehen, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorschriften und Berufspflichten, insbesondere ohne Straftaten zu begehen, ausüben wird und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben; wesentlich dabei ist, dass er infolge seines Fehlverhaltens nicht mehr das für seine Berufsausübung erforderliche Vertrauen genießen kann. Angesichts der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sind hierbei grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.7.2000 – 21 ZB 98.3498, juris Rz. 9). [16] Das Landratsamt hat seine Entscheidung wesentlich auf das im Strafurteil des AG K vom 16.12.2009 abgeurteilte Verhalten des ASt. gestützt und daraus geschlossen, dass der ASt. die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Heilpraktikerberufs nicht mehr besitze, weil er schwere berufsbezogene Verfehlungen begangen habe und aufgrund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen sei, dass er sich auch in Zukunft nicht pflichtgemäß verhalten werde, wodurch die Gesundheit von Patienten gefährdet werden könne. [17] Diese Einschätzung kann nicht beanstandet werden. Der ASt. hat durch sein Verhalten bei der Behandlung des Patienten T erneut gezeigt, dass er entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, elementare Berufspflichten eines Heilpraktikers zu beachten. Eine derartige zentrale Anforderung an einen Heilpraktiker besteht im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Abwehr von Gesundheitsgefahren darin, im Fall schwerwiegender Erkrankungen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, dieser nicht im Wege zu stehen. Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.2004 – 2 BvR 1802/02, juris Rz. 21). Charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln eines Heilpraktikers müssen daher gewährleisten, dass der Patient nicht im Glauben bleibt, eine ärztliche Behandlung werde durch den Heilpraktiker ersetzt. Denn die Vernachlässigung einer notwendigen ärztlichen Behandlung bewirkt eine zwar nur mittelbare, aber erhebliche Gesundheitsgefährdung. Als unzuverlässig ist ein Heilpraktiker daher auch dann anzusehen, wenn er dazu beiträgt, notwendige ärztliche Behandlungen zu verhindern oder auch nur zu verzögern (vgl. VGH BW, Beschl. v. 2.10.2008 – 9 S 1782/08, juris Rz. 10). [18] Gemessen an diesen Maßstäben hat der ASt. seine Pflichten dadurch verletzt, dass er den Patienten T dazu veranlasst hat, auf die diesem ärztlich verordnete Behandlung, insbesondere die Einnahme der ihm verschriebenen Medikamente, zu verzichten und stattdessen seinen eigenen Ratschlägen zu folgen, obwohl er die von einem derartigen Wechsel der Therapie bei der vorliegenden Erkrankung ausgehenden Gefahren hätte kennen müssen. Der ASt. hat sich daher über die ärztlich verordnete Behandlung des Patienten erhoben und deren notwendige Fortführung verhindert. Da er wegen einer vergleichbaren Straftat schon einmal verurteilt worden war und daraufhin auch seine Heilpraktikererlaubnis verloren hatte, muss ihm dieser erneute Verstoß gegen seine Berufspflichten bewusst gewesen sein oder hätte er ihn zumindest ohne Weiteres erkennen können. Sein Verhalten bei der Behandlung des Patienten T zeigt daher, dass der ASt. keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß ausüben wird. Er hat vielmehr durch sein strafbares berufsbezogenes Verhalten jedes Vertrauen in eine zukünftige untadelige Berufsausübung nachhaltig zerstört. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass das Landratsamt dem ASt. bei der Wiedererteilung der Erlaubnis im Jahr 2003 unter Zurückstellung von Bedenken einen Vertrauensvorschuss im Hinblick auf eine zukünftig pflichtgemäße Berufsausübung eingeräumt hatte. Der ASt. hat dieses Vertrauen jedoch nachhaltig missbraucht. [19] Der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis als subjektive Berufszulassungsschranke ist auch verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.5.1988 – 1 BvR 482/84, BVerfGE 78, 179). Das ergibt sich daraus, dass es sich bei der Gesundheit der Bevölkerung um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut handelt, zu dessen Schutz das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis aufgestellt werden darf. Dabei soll sichergestellt werden, dass die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen im Fall des Bewerbers gewährleistet ist (BVerfG, Beschl. v. 3.6.2004 – 2 BvR 1802/02, juris). Stellt sich nachträglich heraus, dass die Eignung nicht mehr vorliegt, muss die Erlaubnis im öffentlichen Interesse entzogen werden. [20] Das Landratsamt hat bei seiner Entscheidung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Zwar darf der Widerruf einer Berufserlaubnis nur die äußerste Maßnahme sein, um beruflichen Verfehlungen zu begegnen; jedoch ließen die vom AG K festgestellten erheblichen Straftaten und die in den Behördenakten dokumentierte Uneinsichtigkeit des ASt. der Behörde keine andere Möglichkeit als den Erlaubniswiderruf, um Gefahren für die Gesundheit der Patienten vorzubeugen. [21] Das Landratsamt war auch nicht durch das vom LG K nach § 70 Abs. 1 StGB verhängte Berufsverbot gehindert, die Erlaubnis zur Ausübung des Heilpraktikerberufs zu widerrufen und den ASt. damit über die Dauer des Berufsverbots hinaus an der Ausübung seines Berufs zu hindern. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung gem. Art. 103 Abs. 3 GG. Denn das Strafgericht hat die Verfehlungen des ASt. nicht umfassend aus berufsund ordnungsrechtlicher Sicht gewürdigt und vor allem nicht auch über die Frage entschieden, ob der ASt. für die Ausübung des Heilpraktikerberufs in weiterer Zukunft (nach Ablauf des Berufsverbots) als unzuverlässig anzusehen ist. Diese Entscheidung konnte vom Landratsamt in eigener Zuständigkeit und unabhängig von dem verhängten Berufsverbot getroffen werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.7.2000 – 21 ZB 98.3498, juris Rz. 12). [22] Dass das Landratsamt entgegen der Regelung in § 7 Abs. 3 der 1. DVO vor dem Widerruf der Erlaubnis auf die Anhörung des Gutachterausschusses verzichtet hat, stellt zwar einen Verfahrensverstoß dar, würde jedoch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen, da es sich bei dem Widerruf um eine sog. gebundene Entscheidung handelt, die weder vom Votum des Gutachterausschusses noch von Ermessenserwägungen des Landratsamts abhängt (Art. 46 BayVwVfG; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rz. 160). [23] Die Pflicht zur Herausgabe der Erlaubnisurkunde (Ziffer II des Bescheids) beruht auf Art. 52 BayVwVfG; danach kann eine aufgrund eines Verwaltungsakts erteilte Urkunde, die zum Nachweis von Rechten bestimmt ist, nach unanfechtbarem Widerruf des Verwaltungsakts von ihrem Inhaber zurückgefordert werden. Ein Zwangsgeld konnte gem. Art. 29, 31 und 36 BayVwZVG für den Fall angedroht werden, dass die Herausgabe der Urkunde nicht (fristgemäß) bewirkt wird. [24] b) Die im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Abwägung des Interesses des ASt., von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung fällt zu Lasten des ASt. aus. Wie dargelegt, wird sich der Widerruf der Erlaubnis im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig bzw. den ASt. nicht in seinen Rechten verletzend erweisen. Bei der Gegenüberstellung der konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter bei einem Aufschub des Vollzugs, falls sich der Widerruf der Erlaubnis nachträglich als rechtmäßig erweisen sollte, und der konkreten Folgen des Sofortvollzugs für den ASt., falls sich der Widerruf der Erlaubnis nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte, überwiegen die Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter, insbesondere hinsichtlich der Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Patienten des ASt. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass eine mögliche Beschädigung der Gesundheit eines Patienten durch die Behandlung des ASt. schwerer wiegt als die einstweilige Hinderung des ASt. daran, seiner beruflichen Betätigung nachzugehen. [25] Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war allerdings aus der Sicht des öffentlichen Interesses derzeit nicht zwingend erforderlich, weil dem ASt. eine berufliche Betätigung als Heilpraktiker durch das rechtskräftige Berufsverbot des Strafgerichts ohnehin bis auf weiteres untersagt ist. Aus demselben Grund stellt die Anordnung der sofortigen Vollziehung für den ASt. aber auch keinen über den Widerruf der Erlaubnis hinausgehenden, selbständig belastenden Eingriff in seine Rechte dar; die Anordnung der sofortigen Vollziehung erweist sich daher einerseits als entbehrlich, andererseits aber auch als unschädlich.