Hinweis an die Gutachter: Bitte lassen Sie die Textteile in normaler Schrift (also die Überschriften und einführenden Sätze) stehen, soweit sie nicht angepasst werden müssen. Textstellen, die je nachdem angepasst werden müssen, sind grün hinterlegt. Es handelt sich um Geschlecht, Anzahl Personen, usw. Falls Sie keine Anpassungen vornehmen, können Sie den Hintergrund dieser Textstellen weiss färben. Fügen Sie Ihren Gutachtentext in dieses Dokument ein. Bitte löschen Sie nach der Redaktion Ihres Gutachtentextes die grauen Hinweise. Diese Hinweise sollen Ihnen bei Ihrer Arbeit helfen, sind aber nicht Teil Ihres Gutachtens. Im Anhang finden Sie weitere hilfreiche Ausführungen zu den verschiedenen Themen, die Ihnen bei der Ausarbeitung des Gutachtens behilflich sein können. Aussergerichtliches FMH-Gutachten An die FMH-Gutachterstelle Postfach 65 3000 Bern 15 Patient (Name, Vorname, Geburtsdatum) / Ärzte und/oder Spital / Haftpflichtversicherungen 1. Auftrag und Beurteilungsgrundlagen 1.1. Auftrag Gemäss Auftrag der Gutachterstelle ist zuhanden der Parteien zu untersuchen, ob dem zu begutachtenden Arzt und/oder den unter seiner Verantwortung arbeitenden Personen bei der Diagnostik oder bei der Behandlung Fehler unterlaufen sind. Ebenso ist zu prüfen, ob ein Gesundheitsschaden vorliegt, und wenn ja, ob dieser durch den Fehler verursacht wurde. Das Gutachten soll mit derselben Sorgfalt und demselben Bemühen um Objektivität erstattet werden wie ein Gutachten für ein Gericht. 1.2. Akten Folgende medizinischen Akten, Röntgenbilder etc. stehen dem Gutachter zur Verfügung: 1. 2. 3. 4. − detaillierte und chronologische Auflistung mit Datum, Art (Bericht, Brief, Röntgen etc.) − wenn Akten/Röntgenbilder auch nach Nachfrage bei Arzt oder Spital nicht auffindbar sind: Gutachterstelle kontaktieren − den Inhalt der Dokumente nicht bereits hier, sondern erst unter Ziff. 2 und 3 wiedergeben 1.3. Untersuchung und Anhörung des Patienten − Datum, Ort und Dauer der Untersuchung und Anhörung, durch wen? − den Inhalt der Untersuchung und Anhörung nicht bereits hier, sondern erst unter Ziff. 2 und 3 wiedergeben − Cf. Adressliste auf der letzten Seite des Auftrags 1.4. Anhörung des Arztes − Wer: vgl. Adressliste letzte Seite Auftrag − Datum; Form (telefonisch, schriftlich, persönlich); durch wen? − Es sind auch Pflegepersonen oder Hebammen usw. zu befragen, wenn sie die Behandlung alleine durchgeführt oder wesentlich daran mitgewirkt haben − den Inhalt der Anhörung nicht bereits hier, sondern erst unter Ziff. 2 und 3 wiedergeben 1.5. Anhörung der betroffenen Haftpflichtversicherung − Welche: vgl. Adressliste letzte Seite Auftrag − Datum; Form (telefonisch, schriftlich, persönlich); durch wen? − den Inhalt der Anhörung nicht bereits hier, sondern erst unter Ziff. 2 und 3 wiedergeben 2. Vorgeschichte und heutiger Gesundheitszustand des Patienten 2.1. Chronologische Darstellung der medizinischen Vorgeschichte und der Behandlungen − Klarstellen, woher die Angaben stammen: Patient, Arzt, KG, Drittpersonen; − die Angaben, die Patient und Arzt in der Anhörung gemacht haben, in indirekter Rede wiedergeben (Bsp.: Der Patient klagte, dass er starke Schmerzen gehabt habe, weshalb er zum Arzt gegangen sei) − noch keine Würdigung der Fehlerfrage vornehmen 2.2. Heutiger Zustand des Patienten a) subjektiver Befund − welche Beschwerden werden beklag? b) objektiver Befund − welche Befunde haben Sie erhoben? 3. Würdigung der vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen (Fehlerfrage und Kompetenzfrage) 2 3.1. Stellungnahmen der Parteien zu den vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen a) Stellungnahme des Patienten Im Antrag und in der Anhörung äussert der Patient im Wesentlichen folgende Fehlerund Schaden-/Kausalitätsvermutungen: − Stellungnahmen in indirekter Rede wiedergeben b) Stellungnahme des behandelnden Arztes , gegebenenfalls den unter seiner Verantwortung arbeitenden Personen und seines Haftpflichtversicherers Zu den Fehler- und Schadensvermutungen des Patienten und zu den Nachfragen des Gutachters werden im Wesentlichen folgende Gegenargumente geltend gemacht: − Stellungnahmen in indirekter Rede wiedergeben 3.2. Chronologische Würdigung des Gutachters zu den vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen (Fehlerfrage) Chronologische Diskussion der Frage, ob dem zu begutachtenden Arzt oder den unter ihrer Verantwortung arbeitenden Personen bei der Behandlung des Patienten ein Diagnose- oder Behandlungsfehler unterlaufen ist. Auf die Fehlervermutungen des Patienten gemäss Antrag und Anhörung und die Gegenargumente von Arzt und gegebenenfalls Haftpflichtversicherung geht der Gutachter direkt im Rahmen der chronologischen Würdigung ein. Gliederung − Setzen sie dem chronologischen Ablauf der zu begutachtenden Behandlungen geeignete Untertitel, also je nach Ablauf der Behandlung z.B.: 1. Anamnese 2. Diagnose (Wurden die notwendige Untersuchungen durchgeführt, und wenn ja, wurden sie richtig durchgeführt? Wurden die Befunde richtig interpretiert?) 3. Indikation (Gab es Alternativen, wie beispielsweise eine konservative Behandlung? War der Eingriff zeitlich und/oder sachlich dringend?) 4. Aufklärung, falls diese aus Sicht des Patienten ein Thema ist 5. Behandlung bzw. Operation 6. Nachbehandlung/postoperative Phase − Die Titel müssen sinnvoll angepasst werden, wenn es sich nicht um eine Operation oder Behandlung, sondern um mehrere Operationen oder eine Geburt, Rehabilitation usw. handelt Begründung − Die Fehlerdiskussion ausführlich und verständlich herleiten und begründen, so dass die Überlegungen des Gutachters von den Parteien Punkt für Punkt nachvollzogen werden können 3 − Welche Phasen sind ausführlich zu würdigen: − Ausdrücklich zu diskutieren sind die im Antrag angegebenen und evtl. an der Anhörung ergänzten Fehlervermutungen des Patienten: Diskussion der Fehlervermutungen und der dazu in der Korrespondenz mit der Gutachterstelle und an der Anhörung geäusserten Gegenargumenten von Arzt und dessen Haftpflichtversicherung − Ausdrücklich zu diskutieren sind ebenfalls Phasen der zu begutachtenden Behandlung, die zwar vom Patienten nicht als problematisch angesehen wurden, aber nach Auffassung des Gutachters für die Fehlerfrage objektiv entscheidend waren. Der Gutachter hat also die gesamte Behandlung zu analysieren. Jede Phase mit einer Würdigung abschliessen; − Klar angeben, ob ein Fehler begangen wurde oder ob der Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst gehandelt hat − Zum Beispiel: „Die Qualität der Behandlung entsprach nicht dem, was normalerweise zu erwarten war, weshalb sie nicht mehr vertretbar war“, oder: „Die Behandlung wurde nicht mit der minimal zu erwartenden Sorgfalt ausgeführt und es liegt ein Fehler vor“, oder: „Der Arzt hat die damals in dieser Situation übliche Operationsmethode gewählt; ihm kann somit keine Verletzung von medizinischen Regeln vorgeworfen werden“, oder: „Die Indikationsstellung für die Operation hätte zwar etwas früher erfolgen können, jedoch kann man nicht von einem Fehler sprechen Fehlermassstab − In den ergänzenden Hinweisen am Ende des Dokuments finden Sie die Fehlerdefinition des Bundesgerichts. − Für das Gutachten heisst das: Es ist ein objektiver Massstab anzulegen; zu messen ist am Standard, der von einem sorgfältig arbeitenden, durchschnittlich qualifizierten Kollegen desselben Fachs anzuwenden ist - unter Berücksichtigung derjenigen Medizin, die in der Schweiz zum Zeitpunkt der Behandlung als indiziert galt. − Am Schluss dieses Dokuments finden Sie hilfreiche und wichtige Hinweise zu besonderen Aspekten wie: Diagnosefehler versus falsche Diagnose, „Aussage gegen Aussage“-Situation, Organisationsfehler, vom Patienten geltend gemachte ungenügende Aufklärung, Mass der Sorgfalt. Literatur zur Würdigung der Fehlerfrage − − − − Die massgebende Literatur an Ort und Stelle im Text diskutieren Die Liste der für die Fehlerdiskussion verwendeten Literatur hier aufführen nur Literatur benützen, die zum Zeitpunkt der Behandlung publiziert war! Bitte legen Sie dem Gutachten eine Kopie der wichtigsten Artikel bei 3.3. Würdigung des Gutachters zur Kompetenz des Arztes bzw. Spitals für die Übernahme des Falles Hatte der Arzt bzw. das Spital die Kompetenz und die nötige Infrastruktur, um die Untersuchung und Behandlung des Patienten zu übernehmen? − Entscheiden Sie aufgrund der Grösse und Infrastruktur der Klinik, ob diese zur Übernahme der Behandlung kompetent war, und begründen Sie das 4 − Entscheiden Sie aufgrund der Ausbildung, des beruflichen Werdeganges und der Erfahrung des Arztes, ob er zur Durchführung der Behandlung kompetent war, und begründen Sie das − Waren die Ärztin nicht offensichtlich kompetent für die Übernahme des Falls, kann und soll der Gutachter Unterlagen verlangen (z.B. OP-Liste, Fortbildungsbelege) vgl. Ergänzende Hinweise am Schluss des Dokuments 4. Gesundheitsschaden − Liegt ein Fehler vor, sind Ausführungen zum Gesundheitsschaden zu machen. − Liegt kein Fehler, aber die Verletzung der Aufklärungspflicht vor, ist zu beachten, dass nicht ein Fehler, sondern die Behandlung (Risikoverwirklichung) zum Schaden geführt haben kann. Es sind auch in diesem Fall Ausführungen zum Schaden zu machen − Der Gesundheitsschaden ist zu unterscheiden vom heutigen Gesundheitszustand des Patienten, welcher unter Ziff. 2.2 erhoben wurde. Dieser bezieht sich auf den gesamten status präsens, der Gesundheitsschaden nur auf die Aspekte, welche nach der zu begutachtenden Behandlung aufgetreten sind. 4.1. Welches ist der Gesundheitsschaden? 4.2. Wurden Nachoperationen und/oder andere Nachbehandlungen notwendig, um den heutigen Gesundheitszustand des Patienten zu erreichen, bzw. war der Heilungsverlauf langwieriger und/oder schmerzhafter, als dies bei richtiger Untersuchung und Behandlung normalerweise zu erwarten wäre? 5. Kausalität − Als Kausalität wird die Beziehung zwischen Ursache (Behandlungsfehler oder bei einem Aufklärungsfehler die Risikoverwirklichung) und Wirkung (Gesundheitsschaden) bezeichnet 5.1. Hat der Fehler oder haben die Fehler den festgestellten Gesundheitsschaden verursacht? Bei Vorliegen eines Aufklärungsfehlers: Hat die Behandlung zum festgestellten Gesundheitsschaden geführt? Wenn ja, welcher, und mit welcher Wahrscheinlichkeit? − Geben Sie möglichst genau an, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist und begründen Sie das. Falls Sie dazu keine Aussagen machen können, legen Sie das offen und begründen Sie es ebenfalls − möglicherweise − wahrscheinlich, d.h. eher als nicht − überwiegend wahrscheinlich (eine andere Ursache kommt vernünftigerweise nicht in Frage) − sehr wahrscheinlich − sicher 5 5.2. Muss die Aussage zur Kausalität differenziert werden, entweder weil KoFaktoren (andere Erkrankungen oder Behandlungen) eine Rolle spielten oder weil nicht alle Kausalitätsaspekte mit derselben Sicherheit diskutiert werden können? − Der festgestellte Fehler oder das verwirklichte Risiko ist beispielsweise die sichere Ursache für einen Teil der heutigen Gesundheitsprobleme des Patienten, gleichzeitig eine nur mögliche Ursache für einen weiteren Teil der Beschwerden 5.3. Wie sicher ist die Beurteilungsbasis betreffend die Kausalität? − Evidenzgrad und Relevanz (externe Validität) der Literatur für den beurteilten Fall – vgl. „Ergänzende Hinweise“ am Ende des Dokuments − Lehrmeinungen − Persönliche Erfahrung/Überzeugung des Gutachters Auflistung der Literatur für die Diskussion der Kausalität − Für die Diskussion des Gesundheitsschadens und der Kausalität ist die neuste Literatur zu verwenden - der heutige Stand des Wissens entscheidet. − Bitte legen Sie dem Gutachten eine Kopie der wichtigsten Artikel bei Datum Unterschriften der Gutachter − Schlussfassung: Datum aktualisieren − Unterschriften: Zusätzlich Name/Adresse gedruckt oder Praxisstempel Der Entwurf des Gutachtens darf auf keinen Fall an eine Partei (behandelnde Ärzte, Patient, Versicherung) gehen! Er ist mittels einer sicheren Verbindung elektronisch an die zuständige Rechtsanwältin des Rechtsdienstes FMH zu senden. 6 Anhang Wichtige Hinweise Diese Seiten nach Beendigung des Gutachtens löschen, sie sind nicht Teil des Gutachtens Zu 3. 2 Würdigung der vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen (Fehlerfrage und Kompetenzfrage) Fehlermassstab des Bundesgerichts - Die Anforderungen an die ärztliche Sorgfaltspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Ermessensspielraum und der Zeit, die dem Arzt zur Verfügung steht, sowie nach Ausbildung und Leistungsfähigkeit, die objektiv von ihm zu erwarten sind. - Der Arzt haftet für jede Sorgfaltspflichtverletzung. Ob diese als schwer oder leicht beurteilt wird, spielt keine Rolle. Es kommt also nicht darauf an, ob ein Fehler jedem einmal passieren kann, oder ob die Ärztin sehr unsorgfältig vorgegangen ist. - Der Arzt hat nur sorgfältig zu behandeln und nicht die Gesundheit des Patienten zu garantieren. Führen die Risikoverwirklichung oder andere Umstände zu einem Gesundheitsschaden oder einer verzögerten Heilung, kann der Arzt nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn er die Patientin genügend aufgeklärt und diese in den Eingriff eingewilligt hatte. - Oft steht dem Arzt ein Ermessensspielraum zur Verfügung. Überschreitet er diesen Spielraum nicht, behandelt er sorgfältig. Wird das Ermessen überschritten, ist die Behandlung nicht mehr vertretbar und stellt einen Behandlungsfehler dar. Diagnosefehler versus falsche Diagnose Wurde die richtige Diagnose nicht oder erst spät gestellt, ist zu würdigen, - ob dies Folge unsorgfältiger Untersuchung und/oder unsorgfältiger Analyse der Untersuchungsergebnisse war = Diagnosefehler; - oder ob dieser Sachverhalt trotz sorgfältiger Untersuchung und sorgfältiger Analyse der Untersuchungsergebnisse auftrat = falsche Diagnose Wir empfehlen, im Gutachten ausdrücklich auf die hier vorgeschlagene Terminologie Bezug zu nehmen, damit der Leser weiss, wie das Gutachten zu interpretieren ist. 7 ,Aussage gegen Aussage’-Situationen Wenn der Gutachter nicht sicher rekonstruieren kann, welches der tatsächliche Verlauf war, ist dies im Gutachten offenzulegen. Es ist beispielsweise nicht zulässig, a priori die Krankengeschichte als richtig und die Erinnerung des Patienten als falsch anzusehen. Wenn nach Abwägung aller Faktoren das eine Szenario wahrscheinlicher erscheint als das andere, ist dies - unter Angabe der Gründe – darzulegen. Bei ‚Aussage gegen Aussage’-Situationen mit der Gutachterstelle Kontakt aufnehmen, falls das Vorgehen unklar ist. Organisationsprobleme Ungenügende oder unzweckmäßige Organisation oder Abläufe (z.B.: ungenügender oder fehlender Übergaberapport; mangelhafte Kommunikation; ungenügende technische Ausstattung; junger Assistent musste Notfall allein betreuen, usw.) können dazu führen, dass die 'Unternehmung Spital' oder die 'Unternehmung Arztpraxis' insgesamt den berechtigterweise zu verlangenden medizinischen Standard nicht erfüllt hat (Organisationsfehler). Auch diese führen zu einer Haftung. Ungenügende Aufklärung Macht der Patient im Antrag oder in der Anhörung ungenügende Aufklärung geltend, soll der Gutachter zur Aufklärungsfrage wie folgt Stellung nehmen: - Wie war zum Zeitpunkt der Behandlung aufzuklären? - Wie war zum Zeitpunkt der Behandlung die Aufklärung zu dokumentieren? Beide Stellungnahmen sollen ausdrücklich aus medizinischer Sicht erfolgen. Unerwünscht sind rechtliche Ausführungen dazu. Massgebend sind die damalige medizinische Literatur, gegebenenfalls die damaligen Empfehlungen von Fachgesellschaften und die damalige Praxis. - Wieweit und wie sicher ist aufgrund von KG und Anhörungen zu rekonstruieren, ob, und wenn ja, wie aufgeklärt wurde? Zu 3.3. Kompetenz von Arzt bzw. Spital Unter der Kompetenzfrage ist zunächst zu diskutieren, ob der Arzt/die Ärzte bzw. das Spital insgesamt qualifiziert war(en), die Behandlung zu übernehmen. Diese Einschätzung ist mit dem Lebenslauf, den Facharzttiteln und den beruflichen Erfahrungen des zu begutachtenden Arztes zu begründen. Je nach Fall ist zudem zu würdigen, ob die Behandlung innerhalb von Spital oder Arztpraxis den dafür genügend qualifizierten Personen zugewiesen wurde. Wenn die Qualifikationen nicht genügten: Hätte die Möglichkeit bestanden, den Patienten weiterzuschicken oder die Arbeit z.B. spitalintern anders aufzuteilen? Beurteilungsmassstab: massgeblich ist die damalige Literatur (soweit existent und schlüssig), in Ergänzung dazu Lehrmeinungen, und nur an letzter Stelle die persönliche Überzeugung des Gutachters. 8 Zu 4. Gesundheitsschaden Liegt ein Fehler oder eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, ist als Erstes zu beschreiben, wie sich der Gesundheitszustand des Patienten nach der Behandlung darstellt. Wenn der Gesundheitszustand im Vergleich zum Zustand nach richtiger Behandlung bzw. bei Behandlung ohne Risikoverwirklichung derselbe ist, also kein Gesundheitsschaden vorliegt, entfällt die Kausalitätsfrage. Liegt ein Gesundheitsschaden vor (Dauerschaden, vorübergehender Schaden oder heute befriedigender Zustand, der aber erst nach normalerweise nicht notwendigen umfangreichen Nachbehandlungen eingetreten ist), muss zur Kausalität Stellung genommen werden. Zu 5. Kausalität Es ist zu prüfen, ob der Behandlungsfehler den Gesundheitsschaden verursacht hat. Wenn das bejaht werden kann, bitte auch die Frage der Wahrscheinlichkeit beantworten und nachvollziehbar begründen. Wenn ein Aufklärungsfehler vorliegt, ist zu prüfen, ob der Gesundheitsschaden durch die Behandlung (z.B. die Verwirklichung eines Risikos) verursacht wurde. Auch hier die Frage der Wahrscheinlichkeit diskutieren, und eine begründete Entscheidung fällen. Medizinische Literatur Sowohl für die Fehler- als auch für Kausalitätsfrage ist es wichtig, die medizinische Literatur zu diskutieren: Gibt es beispielsweise kontrollierte Studien mit hohem Evidenzgrad? Sind die Ergebnisse für die in den Studien untersuchten Patienten schlüssig (interne Validität)? Sind die Ergebnisse auch für den zu begutachtenden Patienten gültig (externe Validität)? Oder gibt es keine relevante Literatur, sondern nur Lehrmeinungen im Fach? Wenn Literatur und Lehrmeinungen im Fach fehlen, sollen die Gutachter ihre persönliche Einschätzung aufgrund von bekannten oder vermuteten Wirkungszusammenhängen darlegen 2013 07 16_UP_VR 9