Antwortschema für aussergerichtliche FMH

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Hinweis an die Gutachter:
Bitte lassen Sie die Textteile in normaler Schrift (also die Überschriften und
einführenden Sätze) stehen, soweit sie nicht angepasst werden müssen. Textstellen,
die je nachdem angepasst werden müssen, sind grün hinterlegt. Es handelt sich um
Geschlecht, Anzahl Personen, usw. Falls Sie keine Anpassungen vornehmen, können
Sie den Hintergrund dieser Textstellen weiss färben. Fügen Sie Ihren Gutachtentext in
dieses Dokument ein.
Bitte löschen Sie nach der Redaktion Ihres Gutachtentextes die grauen Hinweise. Diese
Hinweise sollen Ihnen bei Ihrer Arbeit helfen, sind aber nicht Teil Ihres Gutachtens.
Im Anhang finden Sie weitere hilfreiche Ausführungen zu den verschiedenen Themen,
die Ihnen bei der Ausarbeitung des Gutachtens behilflich sein können.
Aussergerichtliches FMH-Gutachten
An die FMH-Gutachterstelle
Postfach 65
3000 Bern 15
Patient (Name, Vorname, Geburtsdatum) / Ärzte und/oder Spital /
Haftpflichtversicherungen
1. Auftrag und Beurteilungsgrundlagen
1.1. Auftrag
Gemäss Auftrag der Gutachterstelle ist zuhanden der Parteien zu untersuchen, ob dem
zu begutachtenden Arzt und/oder den unter seiner Verantwortung arbeitenden
Personen bei der Diagnostik oder bei der Behandlung Fehler unterlaufen sind. Ebenso
ist zu prüfen, ob ein Gesundheitsschaden vorliegt, und wenn ja, ob dieser durch den
Fehler verursacht wurde.
Das Gutachten soll mit derselben Sorgfalt und demselben Bemühen um Objektivität
erstattet werden wie ein Gutachten für ein Gericht.
1.2. Akten
Folgende medizinischen Akten, Röntgenbilder etc. stehen dem Gutachter zur
Verfügung:
1.
2.
3.
4.
− detaillierte und chronologische Auflistung mit Datum, Art (Bericht, Brief, Röntgen etc.)
− wenn Akten/Röntgenbilder auch nach Nachfrage bei Arzt oder Spital nicht auffindbar
sind: Gutachterstelle kontaktieren
− den Inhalt der Dokumente nicht bereits hier, sondern erst unter Ziff. 2 und 3
wiedergeben
1.3. Untersuchung und Anhörung des Patienten
− Datum, Ort und Dauer der Untersuchung und Anhörung, durch wen?
− den Inhalt der Untersuchung und Anhörung nicht bereits hier, sondern erst unter Ziff. 2
und 3 wiedergeben
− Cf. Adressliste auf der letzten Seite des Auftrags
1.4. Anhörung des Arztes
− Wer: vgl. Adressliste letzte Seite Auftrag
− Datum; Form (telefonisch, schriftlich, persönlich); durch wen?
− Es sind auch Pflegepersonen oder Hebammen usw. zu befragen, wenn sie die
Behandlung alleine durchgeführt oder wesentlich daran mitgewirkt haben
− den Inhalt der Anhörung nicht bereits hier, sondern erst unter Ziff. 2 und 3 wiedergeben
1.5. Anhörung der betroffenen Haftpflichtversicherung
− Welche: vgl. Adressliste letzte Seite Auftrag
− Datum; Form (telefonisch, schriftlich, persönlich); durch wen?
− den Inhalt der Anhörung nicht bereits hier, sondern erst unter Ziff. 2 und 3 wiedergeben
2. Vorgeschichte und heutiger Gesundheitszustand des Patienten
2.1. Chronologische Darstellung der medizinischen Vorgeschichte und der
Behandlungen
− Klarstellen, woher die Angaben stammen: Patient, Arzt, KG, Drittpersonen;
− die Angaben, die Patient und Arzt in der Anhörung gemacht haben, in indirekter Rede
wiedergeben (Bsp.: Der Patient klagte, dass er starke Schmerzen gehabt habe,
weshalb er zum Arzt gegangen sei)
− noch keine Würdigung der Fehlerfrage vornehmen
2.2. Heutiger Zustand des Patienten
a) subjektiver Befund
− welche Beschwerden werden beklag?
b) objektiver Befund
− welche Befunde haben Sie erhoben?
3. Würdigung der vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen
(Fehlerfrage und Kompetenzfrage)
2
3.1. Stellungnahmen der Parteien zu den vorgenommenen Untersuchungen und
Behandlungen
a) Stellungnahme des Patienten
Im Antrag und in der Anhörung äussert der Patient im Wesentlichen folgende Fehlerund Schaden-/Kausalitätsvermutungen:
− Stellungnahmen in indirekter Rede wiedergeben
b) Stellungnahme des behandelnden Arztes , gegebenenfalls den unter
seiner Verantwortung arbeitenden Personen und seines
Haftpflichtversicherers
Zu den Fehler- und Schadensvermutungen des Patienten und zu den Nachfragen des
Gutachters werden im Wesentlichen folgende Gegenargumente geltend gemacht:
− Stellungnahmen in indirekter Rede wiedergeben
3.2. Chronologische Würdigung des Gutachters zu den vorgenommenen
Untersuchungen und Behandlungen (Fehlerfrage)
Chronologische Diskussion der Frage, ob dem zu begutachtenden Arzt oder den unter
ihrer Verantwortung arbeitenden Personen bei der Behandlung des Patienten ein
Diagnose- oder Behandlungsfehler unterlaufen ist. Auf die Fehlervermutungen des
Patienten gemäss Antrag und Anhörung und die Gegenargumente von Arzt und
gegebenenfalls Haftpflichtversicherung geht der Gutachter direkt im Rahmen der
chronologischen Würdigung ein.
Gliederung
− Setzen sie dem chronologischen Ablauf der zu begutachtenden Behandlungen
geeignete Untertitel, also je nach Ablauf der Behandlung z.B.:
1. Anamnese
2. Diagnose (Wurden die notwendige Untersuchungen durchgeführt, und
wenn ja, wurden sie richtig durchgeführt? Wurden die Befunde richtig
interpretiert?)
3. Indikation (Gab es Alternativen, wie beispielsweise eine konservative
Behandlung? War der Eingriff zeitlich und/oder sachlich dringend?)
4. Aufklärung, falls diese aus Sicht des Patienten ein Thema ist
5. Behandlung bzw. Operation
6. Nachbehandlung/postoperative Phase
− Die Titel müssen sinnvoll angepasst werden, wenn es sich nicht um eine Operation
oder Behandlung, sondern um mehrere Operationen oder eine Geburt, Rehabilitation
usw. handelt
Begründung
− Die Fehlerdiskussion ausführlich und verständlich herleiten und begründen, so dass
die Überlegungen des Gutachters von den Parteien Punkt für Punkt nachvollzogen
werden können
3
− Welche Phasen sind ausführlich zu würdigen:
− Ausdrücklich zu diskutieren sind die im Antrag angegebenen und evtl. an der Anhörung
ergänzten Fehlervermutungen des Patienten: Diskussion der Fehlervermutungen und
der dazu in der Korrespondenz mit der Gutachterstelle und an der Anhörung
geäusserten Gegenargumenten von Arzt und dessen Haftpflichtversicherung
− Ausdrücklich zu diskutieren sind ebenfalls Phasen der zu begutachtenden Behandlung,
die zwar vom Patienten nicht als problematisch angesehen wurden, aber nach
Auffassung des Gutachters für die Fehlerfrage objektiv entscheidend waren. Der
Gutachter hat also die gesamte Behandlung zu analysieren.
Jede Phase mit einer Würdigung abschliessen;
− Klar angeben, ob ein Fehler begangen wurde oder ob der Arzt nach den Regeln der
ärztlichen Kunst gehandelt hat
− Zum Beispiel: „Die Qualität der Behandlung entsprach nicht dem, was
normalerweise zu erwarten war, weshalb sie nicht mehr vertretbar war“, oder:
„Die Behandlung wurde nicht mit der minimal zu erwartenden Sorgfalt
ausgeführt und es liegt ein Fehler vor“, oder: „Der Arzt hat die damals in dieser
Situation übliche Operationsmethode gewählt; ihm kann somit keine Verletzung
von medizinischen Regeln vorgeworfen werden“, oder: „Die Indikationsstellung
für die Operation hätte zwar etwas früher erfolgen können, jedoch kann man
nicht von einem Fehler sprechen
Fehlermassstab
− In den ergänzenden Hinweisen am Ende des Dokuments finden Sie die
Fehlerdefinition des Bundesgerichts.
− Für das Gutachten heisst das: Es ist ein objektiver Massstab anzulegen; zu messen ist
am Standard, der von einem sorgfältig arbeitenden, durchschnittlich qualifizierten
Kollegen desselben Fachs anzuwenden ist - unter Berücksichtigung derjenigen
Medizin, die in der Schweiz zum Zeitpunkt der Behandlung als indiziert galt.
− Am Schluss dieses Dokuments finden Sie hilfreiche und wichtige Hinweise zu
besonderen Aspekten wie: Diagnosefehler versus falsche Diagnose, „Aussage gegen
Aussage“-Situation, Organisationsfehler, vom Patienten geltend gemachte
ungenügende Aufklärung, Mass der Sorgfalt.
Literatur zur Würdigung der Fehlerfrage
−
−
−
−
Die massgebende Literatur an Ort und Stelle im Text diskutieren
Die Liste der für die Fehlerdiskussion verwendeten Literatur hier aufführen
nur Literatur benützen, die zum Zeitpunkt der Behandlung publiziert war!
Bitte legen Sie dem Gutachten eine Kopie der wichtigsten Artikel bei
3.3. Würdigung des Gutachters zur Kompetenz des Arztes bzw. Spitals für die
Übernahme des Falles
Hatte der Arzt bzw. das Spital die Kompetenz und die nötige Infrastruktur, um die
Untersuchung und Behandlung des Patienten zu übernehmen?
− Entscheiden Sie aufgrund der Grösse und Infrastruktur der Klinik, ob diese zur
Übernahme der Behandlung kompetent war, und begründen Sie das
4
− Entscheiden Sie aufgrund der Ausbildung, des beruflichen Werdeganges und der
Erfahrung des Arztes, ob er zur Durchführung der Behandlung kompetent war, und
begründen Sie das
− Waren die Ärztin nicht offensichtlich kompetent für die Übernahme des Falls, kann und
soll der Gutachter Unterlagen verlangen (z.B. OP-Liste, Fortbildungsbelege) vgl.
Ergänzende Hinweise am Schluss des Dokuments
4. Gesundheitsschaden
− Liegt ein Fehler vor, sind Ausführungen zum Gesundheitsschaden zu machen.
− Liegt kein Fehler, aber die Verletzung der Aufklärungspflicht vor, ist zu beachten, dass
nicht ein Fehler, sondern die Behandlung (Risikoverwirklichung) zum Schaden geführt
haben kann. Es sind auch in diesem Fall Ausführungen zum Schaden zu machen
− Der Gesundheitsschaden ist zu unterscheiden vom heutigen Gesundheitszustand des
Patienten, welcher unter Ziff. 2.2 erhoben wurde. Dieser bezieht sich auf den gesamten
status präsens, der Gesundheitsschaden nur auf die Aspekte, welche nach der zu
begutachtenden Behandlung aufgetreten sind.
4.1. Welches ist der Gesundheitsschaden?
4.2. Wurden Nachoperationen und/oder andere Nachbehandlungen notwendig,
um den heutigen Gesundheitszustand des Patienten zu erreichen, bzw. war
der Heilungsverlauf langwieriger und/oder schmerzhafter, als dies bei
richtiger Untersuchung und Behandlung normalerweise zu erwarten wäre?
5. Kausalität
− Als Kausalität wird die Beziehung zwischen Ursache (Behandlungsfehler oder bei
einem Aufklärungsfehler die Risikoverwirklichung) und Wirkung (Gesundheitsschaden)
bezeichnet
5.1. Hat der Fehler oder haben die Fehler den festgestellten
Gesundheitsschaden verursacht? Bei Vorliegen eines Aufklärungsfehlers:
Hat die Behandlung zum festgestellten Gesundheitsschaden geführt?
Wenn ja, welcher, und mit welcher Wahrscheinlichkeit?
− Geben Sie möglichst genau an, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist und begründen Sie
das. Falls Sie dazu keine Aussagen machen können, legen Sie das offen und
begründen Sie es ebenfalls
− möglicherweise
− wahrscheinlich, d.h. eher als nicht
− überwiegend wahrscheinlich (eine andere Ursache kommt vernünftigerweise nicht in
Frage)
− sehr wahrscheinlich
− sicher
5
5.2. Muss die Aussage zur Kausalität differenziert werden, entweder weil KoFaktoren (andere Erkrankungen oder Behandlungen) eine Rolle spielten
oder weil nicht alle Kausalitätsaspekte mit derselben Sicherheit diskutiert
werden können?
− Der festgestellte Fehler oder das verwirklichte Risiko ist beispielsweise die sichere
Ursache für einen Teil der heutigen Gesundheitsprobleme des Patienten, gleichzeitig
eine nur mögliche Ursache für einen weiteren Teil der Beschwerden
5.3. Wie sicher ist die Beurteilungsbasis betreffend die Kausalität?
− Evidenzgrad und Relevanz (externe Validität) der Literatur für den beurteilten Fall – vgl.
„Ergänzende Hinweise“ am Ende des Dokuments
− Lehrmeinungen
− Persönliche Erfahrung/Überzeugung des Gutachters
Auflistung der Literatur für die Diskussion der Kausalität
− Für die Diskussion des Gesundheitsschadens und der Kausalität ist die neuste
Literatur zu verwenden - der heutige Stand des Wissens entscheidet.
− Bitte legen Sie dem Gutachten eine Kopie der wichtigsten Artikel bei
Datum
Unterschriften der Gutachter
− Schlussfassung: Datum aktualisieren
− Unterschriften: Zusätzlich Name/Adresse gedruckt oder Praxisstempel
Der Entwurf des Gutachtens darf auf keinen Fall an eine Partei (behandelnde Ärzte,
Patient, Versicherung) gehen! Er ist mittels einer sicheren Verbindung elektronisch
an die zuständige Rechtsanwältin des Rechtsdienstes FMH zu senden.
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Anhang
Wichtige Hinweise
Diese Seiten nach Beendigung des Gutachtens löschen, sie sind nicht Teil des
Gutachtens
Zu 3. 2 Würdigung der vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen
(Fehlerfrage und Kompetenzfrage)
Fehlermassstab des Bundesgerichts
-
Die Anforderungen an die ärztliche Sorgfaltspflicht richten sich nach den Umständen
des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den
damit verbundenen Risiken, dem Ermessensspielraum und der Zeit, die dem Arzt
zur Verfügung steht, sowie nach Ausbildung und Leistungsfähigkeit, die objektiv von
ihm zu erwarten sind.
-
Der Arzt haftet für jede Sorgfaltspflichtverletzung. Ob diese als schwer oder leicht
beurteilt wird, spielt keine Rolle. Es kommt also nicht darauf an, ob ein Fehler jedem
einmal passieren kann, oder ob die Ärztin sehr unsorgfältig vorgegangen ist.
-
Der Arzt hat nur sorgfältig zu behandeln und nicht die Gesundheit des Patienten zu
garantieren. Führen die Risikoverwirklichung oder andere Umstände zu einem
Gesundheitsschaden oder einer verzögerten Heilung, kann der Arzt nicht dafür
verantwortlich gemacht werden, wenn er die Patientin genügend aufgeklärt und
diese in den Eingriff eingewilligt hatte.
-
Oft steht dem Arzt ein Ermessensspielraum zur Verfügung. Überschreitet er diesen
Spielraum nicht, behandelt er sorgfältig. Wird das Ermessen überschritten, ist die
Behandlung nicht mehr vertretbar und stellt einen Behandlungsfehler dar.
Diagnosefehler versus falsche Diagnose
Wurde die richtige Diagnose nicht oder erst spät gestellt, ist zu würdigen,
- ob dies Folge unsorgfältiger Untersuchung und/oder unsorgfältiger Analyse der
Untersuchungsergebnisse war = Diagnosefehler;
- oder ob dieser Sachverhalt trotz sorgfältiger Untersuchung und sorgfältiger Analyse
der Untersuchungsergebnisse auftrat = falsche Diagnose
Wir empfehlen, im Gutachten ausdrücklich auf die hier vorgeschlagene Terminologie
Bezug zu nehmen, damit der Leser weiss, wie das Gutachten zu interpretieren ist.
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,Aussage gegen Aussage’-Situationen
Wenn der Gutachter nicht sicher rekonstruieren kann, welches der tatsächliche Verlauf
war, ist dies im Gutachten offenzulegen. Es ist beispielsweise nicht zulässig, a priori die
Krankengeschichte als richtig und die Erinnerung des Patienten als falsch anzusehen.
Wenn nach Abwägung aller Faktoren das eine Szenario wahrscheinlicher erscheint als
das andere, ist dies - unter Angabe der Gründe – darzulegen.
Bei ‚Aussage gegen Aussage’-Situationen mit der Gutachterstelle Kontakt aufnehmen,
falls das Vorgehen unklar ist.
Organisationsprobleme
Ungenügende oder unzweckmäßige Organisation oder Abläufe (z.B.: ungenügender
oder fehlender Übergaberapport; mangelhafte Kommunikation; ungenügende
technische Ausstattung; junger Assistent musste Notfall allein betreuen, usw.) können
dazu führen, dass die 'Unternehmung Spital' oder die 'Unternehmung Arztpraxis'
insgesamt den berechtigterweise zu verlangenden medizinischen Standard nicht erfüllt
hat (Organisationsfehler). Auch diese führen zu einer Haftung.
Ungenügende Aufklärung
Macht der Patient im Antrag oder in der Anhörung ungenügende Aufklärung geltend,
soll der Gutachter zur Aufklärungsfrage wie folgt Stellung nehmen:
- Wie war zum Zeitpunkt der Behandlung aufzuklären?
- Wie war zum Zeitpunkt der Behandlung die Aufklärung zu dokumentieren?
Beide Stellungnahmen sollen ausdrücklich aus medizinischer Sicht erfolgen.
Unerwünscht sind rechtliche Ausführungen dazu. Massgebend sind die damalige
medizinische Literatur, gegebenenfalls die damaligen Empfehlungen von
Fachgesellschaften und die damalige Praxis.
- Wieweit und wie sicher ist aufgrund von KG und Anhörungen zu rekonstruieren, ob,
und wenn ja, wie aufgeklärt wurde?
Zu 3.3. Kompetenz von Arzt bzw. Spital
Unter der Kompetenzfrage ist zunächst zu diskutieren, ob der Arzt/die Ärzte bzw. das
Spital insgesamt qualifiziert war(en), die Behandlung zu übernehmen. Diese
Einschätzung ist mit dem Lebenslauf, den Facharzttiteln und den beruflichen
Erfahrungen des zu begutachtenden Arztes zu begründen. Je nach Fall ist zudem zu
würdigen, ob die Behandlung innerhalb von Spital oder Arztpraxis den dafür genügend
qualifizierten Personen zugewiesen wurde.
Wenn die Qualifikationen nicht genügten: Hätte die Möglichkeit bestanden, den
Patienten weiterzuschicken oder die Arbeit z.B. spitalintern anders aufzuteilen?
Beurteilungsmassstab: massgeblich ist die damalige Literatur (soweit existent und
schlüssig), in Ergänzung dazu Lehrmeinungen, und nur an letzter Stelle die persönliche
Überzeugung des Gutachters.
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Zu 4. Gesundheitsschaden
Liegt ein Fehler oder eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, ist als Erstes zu
beschreiben, wie sich der Gesundheitszustand des Patienten nach der Behandlung
darstellt.
Wenn der Gesundheitszustand im Vergleich zum Zustand nach richtiger Behandlung
bzw. bei Behandlung ohne Risikoverwirklichung derselbe ist, also kein
Gesundheitsschaden vorliegt, entfällt die Kausalitätsfrage.
Liegt ein Gesundheitsschaden vor (Dauerschaden, vorübergehender Schaden oder
heute befriedigender Zustand, der aber erst nach normalerweise nicht notwendigen
umfangreichen Nachbehandlungen eingetreten ist), muss zur Kausalität Stellung
genommen werden.
Zu 5. Kausalität
Es ist zu prüfen, ob der Behandlungsfehler den Gesundheitsschaden verursacht hat.
Wenn das bejaht werden kann, bitte auch die Frage der Wahrscheinlichkeit
beantworten und nachvollziehbar begründen.
Wenn ein Aufklärungsfehler vorliegt, ist zu prüfen, ob der Gesundheitsschaden durch
die Behandlung (z.B. die Verwirklichung eines Risikos) verursacht wurde. Auch hier die
Frage der Wahrscheinlichkeit diskutieren, und eine begründete Entscheidung fällen.
Medizinische Literatur
Sowohl für die Fehler- als auch für Kausalitätsfrage ist es wichtig, die medizinische
Literatur zu diskutieren:
Gibt es beispielsweise kontrollierte Studien mit hohem Evidenzgrad? Sind die
Ergebnisse für die in den Studien untersuchten Patienten schlüssig (interne Validität)?
Sind die Ergebnisse auch für den zu begutachtenden Patienten gültig (externe
Validität)?
Oder gibt es keine relevante Literatur, sondern nur Lehrmeinungen im Fach?
Wenn Literatur und Lehrmeinungen im Fach fehlen, sollen die Gutachter ihre
persönliche Einschätzung aufgrund von bekannten oder vermuteten
Wirkungszusammenhängen darlegen
2013 07 16_UP_VR
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