Gemeinde Gilching Satzung über die Zulässigkeit von Dachgauben Die Gemeinde Gilching erläßt aufgrund Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (GVBl. S. 251/1994) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) folgende SATZUNG §1 Im planungsrechtlichen Bereich der § 34 und § 35 Baugesetzbuch sind bei Gebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen, zur Belichtung einzelner Aufenthaltsräume im Dachgeschoß Dachgauben nach folgenden Voraussetzungen zulässig: 1. Die Dachneigung des Gebäudes muss mindestens 32 Grad betragen. 2. Dachgauben sind nur in einer Gesamtbreite bis 2 m zulässig. Die Überdachung hat in der Dachform des Gebäudes zu erfolgen. 3. Die Summe der einzelnen Dachgaubenbreiten dürfen 1/3 der Dachlänge nicht überschreiten. Ein Abstand der Dachgauben untereinander darf 1,50 m, der Abstand von den Giebelwänden 2,50 m nicht unterschreiten. §2 In begründeten Fällen können unter Wahrung gestalterischer Gesichtspunkte Abweichungen gem. Art. 77 Abs. 2 BayBO zugelassen werden. §3 Soweit ein Bebauungsplan nach § 30 Abs. 2 BauGB andere Festsetzungen enthält, bleiben diese unberührt. §4 Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntgabe in Kraft. Gilching, den 1. Februar 1995 Gemeinde Gilching Ostermair 1. Bürgermeister