Satzung über die Zulässigkeit von Dachgauben

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Gemeinde Gilching
Satzung
über die Zulässigkeit von Dachgauben
Die Gemeinde Gilching erläßt aufgrund Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung
(GVBl. S. 251/1994) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS
2020-1-1-I) folgende
SATZUNG
§1
Im planungsrechtlichen Bereich der § 34 und § 35 Baugesetzbuch sind bei Gebäuden, die
überwiegend dem Wohnen dienen, zur Belichtung einzelner Aufenthaltsräume im Dachgeschoß Dachgauben nach folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Die Dachneigung des Gebäudes muss mindestens 32 Grad betragen.
2. Dachgauben sind nur in einer Gesamtbreite bis 2 m zulässig. Die Überdachung hat in der
Dachform des Gebäudes zu erfolgen.
3. Die Summe der einzelnen Dachgaubenbreiten dürfen 1/3 der Dachlänge nicht überschreiten. Ein Abstand der Dachgauben untereinander darf 1,50 m, der Abstand von den Giebelwänden 2,50 m nicht unterschreiten.
§2
In begründeten Fällen können unter Wahrung gestalterischer Gesichtspunkte Abweichungen
gem. Art. 77 Abs. 2 BayBO zugelassen werden.
§3
Soweit ein Bebauungsplan nach § 30 Abs. 2 BauGB andere Festsetzungen enthält, bleiben
diese unberührt.
§4
Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntgabe in Kraft.
Gilching, den 1. Februar 1995
Gemeinde Gilching
Ostermair
1. Bürgermeister
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