EDEKA-Tagung 2015 Fachforum Arbeitszeit Kathleen Dusny & Claudia Isabell Grothe 23. Februar 2015, Berlin © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 1 Forum: Arbeitszeit Arbeitszeit Flexible Arbeitszeitmodelle Arbeitszeitkontenmodelle Wesentliches zum Fahrpersonal © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 2 Arbeitszeit © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 3 Arbeitszeit Gesetzliche Grundlagen • Arbeitszeitgesetz (ArbZG) • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 4 Arbeitszeitgesetz Das Arbeitszeitgesetz betrifft im Wesentlichen die Zulässigkeit von Vereinbarungen zur Arbeitszeit und legt Grundsätze hinsichtlich der Arbeitszeit fest Mit Ausnahme der Regelung zur Nachtarbeit ist eine Vergütungsregelung nicht Zweck des Arbeitszeitgesetzes Das Arbeitszeitgesetz ist daher im Wesentlichen ein Schutzgesetz © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 5 Arbeitszeitgesetz Zweck des Gesetzes, § 1 ArbZG: • Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung gewährleisten • Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten verbessern • Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung der Arbeitnehmer schützen © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 6 Arbeitszeitgesetz Das Arbeitszeitgesetz gilt für Arbeitnehmer Hiervon ausgenommen sind leitende Angestellte und Organe des Arbeitgebers (z. B. Geschäftsführer) Jugendliche stehen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz unter einem besonderen Schutz. Das Gesetz ist anwendbar auf Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, § 2 JArbSchG Das Jugendarbeitsschutzgesetz legt in §§ 8 ff. besondere Arbeitszeitregelungen fest, beispielsweise ist eine Samstagsarbeit grundsätzlich unzulässig, vgl. § 16 JArbSchG Es wird der 8-Stunden-Tag und die 40-Stunden-Woche grundsätzlich festgeschrieben, § 8 JArbSchG © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 7 Arbeitszeitgesetz Relevante Normen des ArbZG • Arbeitszeit, §§ 2 Abs.1 S. 1, 3 ArbZG • Sonn- und Feiertagsarbeit, §§ 9 f. ArbZG • Ruhepausen, § 4 ArbZG • Ruhezeit, § 5 ArbZG • Nachtarbeit, § 6 ArbZG • Arbeitszeitnachweise, § 16 Abs. 2 ArbZG © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 8 Arbeitszeit Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeitsleistung ohne die Ruhepausen, § 2 Abs. 1 ArbZG Hierbei ist zu beachten, dass die Arbeitszeit bei mehreren Arbeitgebern zusammengerechnet wird, so dass hierdurch die gesetzliche Arbeitszeit überschritten werden kann, was aber nicht erlaubt ist © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 9 Zulässige Arbeitszeit Arbeitnehmer dürfen an Werktagen grundsätzlich nur bis zu 8 Stunden beschäftigt werden, § 3 Satz 1 ArbZG. Werktag ist auch der Samstag Zur Berechnung ist vom individuellen Werktag des Arbeitnehmers auszugehen, nicht vom Kalendertag Eine Verlängerung über die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinaus ist möglich, allerdings nur bis zur Grenze von 10 Stunden täglich Dann ist allerdings gem. § 3 Satz 2 ArbZG ein Ausgleich dergestalt erforderlich, dass innerhalb von sechs Monaten bzw. 24 Wochen insgesamt nicht mehr als durchschnittlich acht Stunden werktäglich gearbeitet wird. Der Samstag kann (bei einer 5-Tage-Woche) auch als Ausgleichszeitraum dienen, nicht jedoch Urlaubstage oder Feiertage © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 10 Wege- und Reisezeiten Nicht zur Arbeitszeit gehören Wegezeiten des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstelle Wegezeiten für die Fahrt von der Betriebsstätte zu einer außerhalb des Betriebs gelegenen Arbeitsstätte und zurück sind dagegen regelmäßig Arbeitszeit (BAG v. 23.7.1996, NZA 1997,216) Wegezeiten einer Dienstreise (die Dauer der Fahrt zu einem Ort, an dem ein Dienstgeschäft zu erledigen ist, sowie die Rückfahrt) können aufgrund der Umstände des Einzelfalls Arbeitszeit darstellen Maßgeblich ist, ob dabei eine belastende Tätigkeit auszuüben ist (u.a. Zwanziger DB 2007, 1356, 1357) © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 11 Umkleidezeit Zur Arbeitszeit zählt auch die Umkleidezeit, wenn • das Tragen einer bestimmten Kleidung im Betrieb vorgeschrieben ist, • die Arbeitskleidung im Betrieb angelegt werden muss. • Dies gilt auch für die innerbetrieblichen Wege zum an- und ausziehen der Arbeitskleidung, wenn das Umziehen nicht direkt am Arbeitsplatz möglich ist, sondern in einer Umkleide erfolgt, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss Grund: Soweit der AG das Umkleiden im Betrieb anordnet, wird dieses und der hierfür zurückzulegende Weg zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung (BAG v. 19.09.2012 – 5 AZR 678/11) © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 12 Arbeitsbereitschaft Während der Arbeitsbereitschaft hält sich der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz zur sofortigen Aufnahme der Arbeitstätigkeit bereit. Im Gegensatz zur sog. Vollarbeit wird der Arbeitnehmer geringer belastet. Es handelt sich um einen „Zustand wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung“. Arbeitsbereitschaft ist Arbeit i.S.d. ArbZG Arbeitsbereitschaft ist auch im Falle der „Untätigkeit“ zu vergüten, jedoch nicht zwingend mit der vollen Vergütung. Das Arbeitsentgelt für diese Zeit kann angesichts der geringeren Beanspruchung auch geringer als das Entgelt für Vollarbeit sein © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 13 Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten muss, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit, was nunmehr unstreitig ist (nach EuGH v. 09.09.2003 - Rs. C-151/02) Gem. § 7 Abs. 1, Nr. 1 a ArbZG können hierzu tarifvertragliche Vereinbarungen getroffen werden Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vergütung für Bereitschaftsdienste, die das Arbeitszeitgesetz grds nicht regelt © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 14 Rufbereitschaft Rufbereitschaft liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei wählen kann, dort aber erreichbar sein muss. Diese stellt keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dar und ist nicht wie Arbeitszeit zu vergüten Selbstverständlich stellt die tatsächliche Arbeitsleistung nach Abruf Arbeitszeit dar Die bloße Bereitschaft ist allerdings als Ruhezeit zu werten © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 15 Mehrarbeit Von Mehrarbeit/ Überstunden spricht man, wenn über die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit hinaus Arbeit geleistet wird Häufig wird beispielsweise die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden betragen (die meist auf fünf Tage von Montag bis Freitag verteilt ist) Es existiert kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Überstunden stets zu bezahlen sind; vielmehr kann auch ein Freizeitausgleich vereinbart werden © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 16 Mehrarbeit Ohne besondere kollektiv- oder einzelvertragliche Rechtsgrundlage ist der AG nicht zur Zahlung eines Zuschlages für Überstunden oder Mehrarbeit verpflichtet ; insoweit braucht auch der Ausgleich von Überstunden durch Freizeitgewährung keinen Zuschlag zu enthalten AG darf Mehrarbeit nicht kraft Direktionsrechts anordnen Anordnungsmöglichkeit muss sich aus einer arbeitsrechtlichen Grundlage ergeben In Notfällen muss der AN Mehrarbeit leisten © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 17 Mehrarbeit Schwerbehinderte sind nach § 124 SGB IX auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen Mehrarbeit richtet sich nach den Grundlagen des ArbZG Ein Anspruch des AN auf Mehrarbeit entsteht ohne Regelung dazu nicht Bezahlung der Mehrarbeit kann der AN ohne gesonderte Vereinbarung nur verlangen, wenn sie betrieblich nötig war und mit Wissen und Wollen des AG abgeleistet wurde © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 18 Abgeltung von Mehrarbeit Eine Regelung, wonach sämtliche Überstunden durch das Grundgehalt abgegolten sein sollen, ist unwirksam (BAG v. 17. 8. 2011 - 5 AZR 406/10) Teilweise wird hier bereits Unwirksamkeit angenommen, wenn die Abgeltung bei über 10 % der wöchentlichen Arbeitszeit, also üblicherweise vier Stunden, liegt Bei einer Abgeltung von 25 bis 30 % der wöchentlichen Arbeitszeit wird man von einer Unangemessenheit ausgehen können © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 19 Darlegungslast Prozessual sind Klagen auf Überstundenvergütung für den AN schwierig: • Der Arbeitnehmer muss im Prozess darlegen und ggf. beweisen, an welchen Tagen und zu welcher Tageszeit er über die tägliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist • Zudem muss er darlegen, dass der Arbeitgeber diese Überstunden angeordnet hat oder die Erledigung im betrieblichen Interesse notwendig war • Zumindest muss der Arbeitgeber die Erledigung gebilligt und geduldet haben © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 20 Kurzarbeit Ermöglicht Unternehmen bei angespannter Wirtschaftslage die Entlassung von AN/-innen zu vermeiden Kann in Zeiten vorübergehend schlechter Auftragslage wenig oder überhaupt nicht gearbeitet werden, so erhalten die AN/innen nach Anzeige durch den AG Kurzarbeitergeld Dieses wird über den AG an die AN/-innen ausgezahlt AN/-innen arbeiten über maximal 6 Monate wenig oder überhaupt nicht Der entstehende Verdienstausfall wird durch die Bundesagentur für Arbeit teilweise ausgeglichen © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 21 Kurzarbeit Das Kurzarbeitergeld beträgt abhängig vom Familienstand 60 67 % des ausgefallenen pauschalisierten Nettoentgelts Renten-, Unfall-, Pflege- und Krankenversicherung werden weiter gezahlt Für Zeiten tatsächlicher Beschäftigung muss AN/-in die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge tragen Dauer der Kurzarbeit kann unter bestimmten Umständen von 6 auf 24 Monate ausgedehnt werden Betroffene AN/-innen können sich nach 6 Monaten dauerhaft durch die Bundesagentur für Arbeit an andere Unternehmen vermitteln lassen © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 22 Kurzarbeit Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Kurzarbeit Kommt es zwischen AG und BR zu keiner Einigung über das „ob“ und „wie“ der Einführung von Kurzarbeit, so kann von beiden Seiten die Einigungsstelle angerufen werden. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen AG und BR, § 87 Abs. 2 BetrVG © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 23 Sonn- und Feiertagsarbeit Es besteht ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an Sonnund Feiertagen, § 9 ArbZG Erlaubt ist Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach dem Katalog des § 10 ArbZG Hierbei ist eine behördliche Erlaubnis nicht erforderlich. Nach § 13 ArbZG ist darüber hinaus eine Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde möglich Für Sonn- und Feiertagsarbeit muss gem. § 11 ArbZG ein Ersatzruhetag gewährt werden. Dies kann in der 5-Tage-Woche auch ein arbeitsfreier Samstag sein © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 24 Ruhepausen Nach § 4 ArbZG ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden eine Ruhepause von 30 Minuten einzulegen, die auch in zwei Zeitabschnitte von 15 Minuten aufgeteilt werden kann Bei mehr als neunstündiger Beschäftigung erhöht sich diese Dauer auf 45 Minuten, die wiederum in ViertelstundenAbschnitten aufgeteilt werden kann © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 25 Ruhezeit Ruhezeit ist der Zeitraum, der zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten täglichen Arbeitszeit liegt. Nach § 5 ArbZG muss eine Ruhezeit von mind. 11 Stunden eingehalten werden Diese kann gem. § 5 Abs. 2 und 3 ArbZG in bestimmten Wirtschaftsbereichen verkürzt werden © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 26 Nachtarbeit Nachtzeit ist gemäß § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst, § 2 Abs. 4 ArbZG Gem. § 6 Abs. 5 ArbZG sind dem Nachtarbeitnehmer eine angemessene Zeit gezahlter freier Tage oder ein angemessener Zuschlag auf das Entgelt zu gewähren © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 27 Arbeitszeitnachweise, § 16 Abs. 2 ArbZG Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die über die vereinbarte werktägliche Arbeitszeit des § 3 S. 1 ArbZG hinausgeht, aufzuzeichnen. Dies kann durch z.B. elektronische Zeiterfassung oder Aufzeichnung der Beschäftigten selbst erfolgen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 28 Einflussnahme durch den Betriebsrat § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG Dem BR kommen im Zusammenhang mit der Flexibilisierung der Arbeitszeit: Kontrollmöglichkeiten, Antrags- und Inforechte zu Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der Arbeitszeiten und Pausen. © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 29 Mitbestimmungsrechte zur Arbeitszeit • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (Dauer) • Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage • Lage und Dauer der Pausen • Einführung oder Änderung gleitender Arbeitszeit • Einführung oder Änderung von Arbeitszeitkonten • Einführung und Ausgestaltung von Jobsharing • Einführung und Ausgestaltung von KAPOVAZ • Einführung und Ausgestaltung von Rufbereitschaften • Einführung von Bereitschaftsdienst • Einführung, Abbau und Ausgestaltung von Schichtarbeit • Überstunden und Kurzarbeit • Vorübergehende Verkürzung/Verlängerung der Arbeitszeit © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 30 Mitbestimmungsrechte zur Arbeitszeit Der Betriebsrat hat bei diesen Tatbeständen ein Initiativrecht Dieses verschafft ihm die Möglichkeit, von sich aus aktiv zu werden und zu agieren Der Betriebsrat kann Gestaltungsvorschläge erarbeiten und dem Arbeitgeber vorlegen © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 31 Flexible Arbeitszeitmodelle © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 32 Arbeitszeitmodelle im Überblick Teilzeitarbeit Jobsharing/Jobsplitting Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (Kapovaz-Modell) Altersteilzeit Gleitzeit Telearbeit Jahresarbeitszeit Vertrauensarbeitszeit Sabbatical © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 33 Flexible Arbeitszeitmodelle Teilzeitarbeit © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 34 Teilzeitarbeit Nach § 2 Abs. 1 TzBfG liegt ein Teilzeitarbeitsverhältnis vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer, vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs. Das Teilzeitarbeitsverhältnis ist ein gleichwertiges Arbeitsverhältnis, was durch den in § 4 Abs.1 TzBfG festgelegten Gleichbehandlungsgrundsatz unterstützt wird. Teilzeitarbeitnehmer haben daher Anspruch auf Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc. © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 35 Teilzeitarbeit Unabhängig von der Möglichkeit, in Elternzeit eine Teilzeittätigkeit zu verlangen, besteht für alle Arbeitnehmer ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG unter folgenden Voraussetzungen: (1) Arbeitnehmer ist länger als sechs Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt, (2) er muss die Verringerung drei Monate vor deren Beginn geltend gemacht haben, (3) der Arbeitgeber muss mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, (4) es dürfen keine betrieblichen Gründe der Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen. © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 36 Teilzeitarbeit Die im TzBfG enthaltenen Bestimmungen zugunsten der Teilzeikräfte sind zwingend Von ihnen darf, von Ausnahmen abgesehen, nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag abgewichen werden, § 22 TzBfG © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 37 Teilzeitarbeit Im Rahmen von Teilzeitarbeit sind besondere rechtliche Regelungen zu beachten: • Verbot der Diskriminierung, § 4 Abs. 1 TzBfG • Benachteiligungsverbot, § 5 TzBfG • Förderung von Teilzeitarbeit, § 6 TzBfG • Beachtung bei Ausschreibungen, § 7 Abs. 1 TzBfG • Verringerung der Arbeitszeit, § 8 Abs. 1, 2, 4 und 7 TzBfG • Aus- und Weiterbildung, § 10 TzBfG © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 38 Flexible Arbeitszeitmodelle Jobsharing © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 39 Jobsharing Spezielle Form der Teilzeitarbeit, bei der sich • mehrere AN/-innen die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen • eine enge organisatorische Verknüpfung besteht • Lage und Verteilung der Arbeitszeit untereinander selbst bestimmt wird Durch die Zeitsouveränität grenzt sich Jobsharing von der einfachen Aufteilung einer Vollzeitstelle in zwei Teilzeitstellen (Jobsplitting) ab © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 40 Flexible Arbeitszeitmodelle Jobsplitting © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 41 Jobsplitting Die AN verpflichten sich vertraglich, • in Abstimmung untereinander • innerhalb eines vorher aufgestellten Arbeitszeitplans • einen Arbeitsplatz während der betriebsüblichen Zeiten • im Wechsel zu besetzen Rechtliche Regelungen zur Arbeitsplatzteilung finden sich in § 13 TzBfG © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 42 Flexible Arbeitszeitmodelle Kapovaz-Modell © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 43 Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (Kapovaz-Modell) Sonderform der Teilzeitarbeit AG kann feststehende Arbeitszeit in einem festgelegtem Zeitraum (Jahr/Monat) je nach Arbeitsanfall im Unternehmen kurzfristig abrufen (Arbeit auf Abruf) Verteilen sich die jeweiligen Arbeitseinsätze auf Grundlage einer reduzierten Wochenarbeitszeit über einen Ausgleichszeitraum von einem Jahr, spricht man auch von Jahresarbeitsteilzeit Relevant in Tourismusbranche, bestimmten Lebensmittelbetrieben etc. © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 44 Flexible Arbeitszeitmodelle Altersteilzeit © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 45 Altersteilzeit Altersteilzeit ist im Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt Sie richtet sich an AN, • die das 55. Lebensjahr vollendet haben, • ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, • im Sinne des SGB III versicherungspflichtig beschäftigt sind • und innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der AltTZarbeit mindestens 1080 Kalendertage einer sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind, § 2 AltTZG © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 46 Altersteilzeit Ziele von Altersteilzeitarbeit sind: • Den vereinfachten, vorzeitigen und gleitenden Übergang in den Ruhestand für ältere AN zu ermöglichen • die Beschäftigung von Arbeitslosen, Nachwuchskräften und Auszubildenden zu fördern © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 47 Altersteilzeit Das Ende der Altersteilzeit muss zwingend an den Beginn der gesetzlichen Rente anschließen AN sollten sich daher bei der Rentenversicherung erkundigen, wann sie Anspruch auf Altersrente haben, bzw. wann sie in den vorzeitigen Ruhestand gehen können © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 48 Altersteilzeit Während der Altersteilzeit erhält der AN • die Hälfte seines bisherigen Arbeitsentgelts • zuzüglich eines Aufstockungsbetrages von 20 % des Regelarbeitsentgelts (ohne Sonderzahlungen) • zuzüglich eines Aufstockungsbetrages zur Rentenversicherung (AG/AN-Anteile) © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 49 Altersteilzeit Die Aufstockungsbeträge werden von der Bundesagentur für Arbeit für längstens sechs Jahre übernommen, wenn • die Altersteilzeit spätestens bis zum Stichtag 31.12.2009 begonnen wurde, § 16 AltTZG • der frei werdende Arbeitsplatz wieder besetzt wird © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 50 Altersteilzeit Eine Altersteilzeitregelung kann nur auf freiwilliger Basis zwischen AG und AN zu Stande kommen In den seltensten Fällen findet eine individuelle Ausgestaltung statt Vielmehr werden Teilzeitangebote meist unter Bezugnahme auf das AltTZG durch Tarifvertrag, oder Betriebsvereinbarung festgelegt Dem Betriebsrat kommt daher bei der Ausgestaltung der Altersteilzeitregelungen ein Mitbestimmungsrecht zu, § 87 Abs. 1 BetrVG © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 51 Altersteilzeit Bei der Arbeitsteilzeit lassen sich grundsätzlich zwei Modelle unterscheiden: • Das Gleichverteilungsmodell • Das Blockmodell © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 52 Altersteilzeit Eine Möglichkeit der Altersteilzeit stellt das Gleichverteilungsmodell dar • Im Gegensatz zum Blockmodell liegt hier „echte“ Altersteilzeit vor • Die Arbeitszeit wird auf die Hälfte reduziert und über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit verteilt © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 53 Altersteilzeit Die meisten AN wählen jedoch als Form der Altersteilzeit das Blockmodell (rund 90 %) • Während der ersten Hälfte, der Arbeitsphase, wird Vollzeit bei bereits reduziertem Altersteilzeitgehalt (weiter-)gearbeitet • In der darauf folgenden Phase findet eine Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Altersteilzeitgehalts statt, sog. Freistellungsphase © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 54 Altersteilzeit Beispiel: Felix Fleißig hat eine 40-Stunden-Woche und keine Lust mehr. Da er mehr Zeit mit seiner Familie verbringen möchte, vereinbart er mit seinem AG für 3 Jahre Altersteilzeit im Blockmodell. Für Hr. Fleißig bedeutet dies, dass er 1 ½ Jahre Vollzeit weiterarbeitet, um dann 1 ½ Jahre bis zur (vorzeitigen)Verrentung freigestellt zu werden © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 55 Altersteilzeit AN gehen beim Blockmodell in Vorleistung Dadurch ergeben sich Risiken beim Eintritt unvorhergesehener Störungen, wie • Tod oder Krankheit des Arbeitnehmers • Kündigung des Altersteilzeitvertrages • Insolvenz des Arbeitgebers © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 56 Altersteilzeit Bei Krankheit oder längerer Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase muss der Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltfortzahlung weiterzahlen Dasselbe gilt in der Freistellungsphase, da der AN bereits in Vorleistung gegangen ist Was mit den erworbenen Ansprüchen bei Tod/Kündigung geschieht, sollte unbedingt klar im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein Gemäß § 8 a AltTZG ist der AG verpflichtet, die verdiente, aber noch nicht ausgezahlte Vergütung gegen Insolvenz zu sichern © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 57 Flexible Arbeitszeitmodelle Gleitzeit © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 58 Gleitzeit Welche Mitarbeitergruppen profitieren von Gleitzeit? Eigenverantwortlich arbeitende Fachkräfte Beschäftigte, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf suchen AN, die Wohnsitz nicht am Unternehmensstandort haben © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 59 Gleitzeit Gleitzeit zeichnen sich dadurch aus, dass der AN • innerhalb eines vorgegebenen Rahmens • Lage und Dauer seiner Arbeitszeit • selbst gestalten kann © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 60 Gleitzeit Ziel der Gleitzeit ist es, betriebliche Bedürfnisse des AG besser mit der individuellen Lebensplanung der MA abzustimmen Im Sinne des Arbeitnehmerschutzes wird die flexible Gestaltung der Arbeitszeit in der Regel durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 61 Gleitzeit Man unterscheidet folgende Formen betrieblicher Gleitzeit: Einfache oder klassische Gleitzeit Qualifizierte Gleitzeit Funktionsgleitzeit © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 62 Einfache Gleitzeit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit kann im Rahmen der Gleitzeit selbst bestimmt werden Die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit ist in der Regel aber nicht veränderbar, d.h. gilt eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden, so ist diese auch weiterhin zu leisten Wurde eine Kernarbeitszeit vereinbart, so gilt innerhalb dieser Zeitspanne eine generelle Anwesenheits- und Arbeitspflicht © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 63 Qualifizierte Gleitzeit Im Rahmen qualifizierter Gleitzeitregelungen können nicht nur der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit individuell bestimmt werden Auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit steht zur Disposition Ausnahme: Betriebliche Erfordernisse (z.B. dringende Liefertermine) stehen dem entgegen © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 64 Funktionsgleitzeit Wie bei der qualifizierten Arbeitszeit entfällt die Kernarbeitszeit Stattdessen werden Funktionszeiten vereinbart (Betrieblich vereinbarte Zeiten, in denen Unternehmensbereiche funktionsfähig sein müssen) In Absprache mit Kollegen/-innen werden Lage, Verteilung und Dauer der Arbeitszeit entsprechend betrieblicher Belange individuell festgelegt © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 65 Flexible Arbeitszeitmodelle Telearbeit © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 66 Telearbeit Man unterscheidet folgende Formen von Telearbeit: Alternierende Telearbeit Mobile Telearbeit Teleheimarbeit Telearbeit in Wohnortnähe © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 67 Alternierende Telearbeit Arbeitsplatz im Betrieb bleibt bestehen (evtl. geteilt mit anderen An/-innen- sog. Desk Sharing) Gearbeitet wird sowohl in der Betriebsstätte, als auch von zu Hause aus AN/-in bleibt in den Betriebsalltag eingebunden und bleibt im Kontakt mit den Kollegen/-innen Die Aufteilung betrieblicher und außerbetrieblicher Tätigkeiten kann betrieblichen und individuellen Belangen angepasst werden Möglich ist die Vereinbarung eines festen Telearbeitstages, oder eine völlig flexible Arbeitsaufteilung © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 68 Alternierende Telearbeit Alternierende Telearbeit bietet sich an, • bei dem Wunsch nach mehr Vereinbarkeit von Familie und Beruf (z.B. in Elternzeit oder bei Betreuung Pflegebedürftiger) • bei Tätigkeiten im Team, die eine Verlagerung der Arbeit vom Unternehmen zur Privatwohnung ermöglichen Relevante Normen im Zusammenhang mit Telearbeit sind: • §§ 1 bis 5 BildscharbV (Bildschirmarbeitsverordnung) • §§ 10,11 HAG (Heimarbeitsgesetz) © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 69 Mobile Telearbeit AN/in arbeitet vergleichbar mit der alternierenden Telearbeit zum Teil auch im Betrieb Die restliche Arbeitsleistung wird nicht von zu Hause aus, sondern an unterschiedlichen Orten außerhalb des Betriebs erbracht wird zumeist von Außendienstmitarbeitern/-innen (z.B. Handelsvertretern/-innen) genutzt © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 70 Teleheimarbeit AN/-in arbeitet ausschließlich von zu Hause aus Ein Arbeitsplatz im Betrieb des AG besteht nicht Der Austausch von Arbeitsunterlagen und -ergebnissen erfolgt ausschließlich über Telekommunikationsmittel Ein persönlicher Kontakt zur Betriebsstätte ist nicht gegeben © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 71 Teleheimarbeit Teleheimarbeit ist interessant für • Tätigkeiten, die keinen (ständigen) Kontakt zum AG und Kollegen/innen erfordern (z.B. Datenverarbeitung) • AN/-innen, die dauerhaft oder zeitweise an ihr Zuhause gebunden sind (z.B. MA/-innen in Elternzeit, Pflegende, Behinderte) © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 72 Telearbeit in Wohnortnähe Form der Telearbeit, bei der AN/-innen wohnortnah gemeinsam mit anderen aus der Region in eigens eingerichteten Räumlichkeiten arbeiten Man unterscheidet: • Satellitenbüros (Zweigstellen, meist abseits von Ballungszentren) • Nachbarschaftsbüros (von Trägerorganisationen betriebene Gebäude, die von mehreren Unternehmen genutzt werden) © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 73 Flexible Arbeitszeitmodelle Jahresarbeitszeit © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 74 Jahresarbeitszeit Basierend auf durchschnittlicher Wochenarbeitsstundenzahl wird Stundenzahl ermittelt, die innerhalb eines Jahres zu leisten ist Aufgrund individueller Bedürfnisse oder schwankender Auftragszahlen können mehr oder weniger Stunden pro Woche geleistet werden Die durchschnittliche Stundenzahl muss jedoch innerhalb des Jahres wieder ausgeglichen werden Die Bezahlung bleibt konstant und richtet sich nicht nach den tatsächlich geleisteten Stunden im jeweiligen Monat © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 75 Flexible Arbeitszeitmodelle Vertrauensarbeitszeit © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 76 Vertrauensarbeitszeit Ermöglicht Fachkräften die größtmögliche Flexibilität in der Arbeitszeitgestaltung Arbeitsort und Arbeitszeit können frei gewählt werden Sowohl die formale Zeiterfassung, als auch die Anwesenheitskontrolle entfallen Ausschlaggebend sind allein die Erfüllung von Aufgaben und das Erreichen der vereinbarten Zielvorgaben Dennoch bleibt (tarif-) vertraglich geregelte Arbeitszeit Entlohnungsgrundlage Überstunden sind durch den Arbeitgeber zu erfassen, § 16 Abs.2 ArbZG © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 77 Flexible Arbeitszeitmodelle Sabbatical © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 78 Sabbatical Arbeitszeitmodell, welches AN/-innen ermöglicht, für eine längere Zeit, meist 3 -12 Monate, unter Beibehaltung der Bezüge aus dem Arbeitsleben auszuscheiden und danach wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren Arbeitnehmer/-in spart über einen längeren Zeitraum zusätzlich geleistete Zeit- und/oder Geldeinheiten in Form eines Wertguthabens an Dieses wird in der Freistellungsphase sukzessive abgebaut Voraussetzung ist eine Betriebsgröße von < 15 Mitarbeitern und eine bisherige Beschäftigungsdauer von < 6 Monaten © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 79 Sabbatical Aus dem TzBfG leitet sich kein gesetzlicher Anspruch ab Entsprechende Programme können daher in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag geregelt werden Es handelt sich um eine einvernehmliche vertragliche Arbeitsbefreiung, in der die Pflicht zur Arbeitsleistung für einen befristeten Zeitraum ruht. Alle vertraglichen Nebenpflichten bleiben weiterhin bestehen © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 80 Sabbatical Die Aufnahme oder Ausübung einer Nebentätigkeit ist grundsätzlich zulässig Interessierte sollten sich vor Inanspruchnahme eines Sabbaticals bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern (Krankenkassen, Rentenversicherungen etc.), Steuerberatern und zuständigen Stellen der betrieblichen Altersvorsorge über die individuellen Auswirkungen gezielt informieren © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 81 Arbeitszeitkontenmodelle © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 82 Arbeitszeitkonten dienen der Dokumentation von Abweichungen der • tatsächlich geleisteten Arbeitszeit von der • vertraglich oder kollektivrechtlich vereinbarten Soll-Arbeitszeit • und deren Ausgleich nach einem bestimmten Zeitraum © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 83 Arbeitszeitkonten Rechtliche Grundlage für die Einführung von Arbeitszeitkonten war das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeiten („Flexi-Gesetz“) vom 6.4.1998 Regelte erstmals die zeitliche Trennung der Arbeitsleistung eines AN/-in von der hierfür zu beanspruchenden Vergütung © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 84 Arbeitszeitkonten Durch Einführung des „Flexi II - Gesetzes“ zum 1.1.2009 wurde neben einer Neuregelung der Insolvenzsicherung auch die Ausgestaltung und Führung von (Langzeit-) Arbeitszeitkonten normiert © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 85 Arbeitszeitkonten Die lohn- und einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen findet sich im Schreiben des BMF vom 17.6.2009, das in enger Anlehnung an das „Flexi II - Gesetzes“ erarbeitet wurde © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 86 Arbeitszeitkonten Vereinbart werden können Arbeitszeitkonten in • Tarifverträgen, • Betriebsvereinbarungen oder • einem Arbeitsvertrag © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 87 Arbeitszeitkonten Welche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Einführung und Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten zu beachten sind, hängt • von der jeweiligen Vereinbarung • und deren Inhalt ab • muss in jedem Einzelfall geprüft werden © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 88 Arbeitszeitkonten Folgende Mitbestimmungsrechte kommen in Betracht: • Arbeitszeitkonten berühren Fragen der Ordnung des Betriebs, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG • Arbeitszeitkonten führen zu Variabilität des Beginns und des Endes der Arbeitszeit, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG • Es kann zur vorübergehenden Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit kommen, § 87 Abs.1 Nr. 3 BetrVG • Zeit, Ort und Art der Auszahlung des Entgelts, § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG • Die Kontrolle und Dokumentation von Arbeitszeiten führt häufig zur Einführung technischer Einrichtungen, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 89 Arbeitszeitkonten Hinsichtlich des Ausgleichszeitraums lassen sich Zeitkontenmodelle in Kurzzeitkonto Langzeitkonto Ampelkonto Lebensarbeitszeitkonto unterscheiden © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 90 Kurzzeitkonto dient, wie das klassische Gleitzeitkonto, dem kurzzeitigen Ausgleich der Arbeitszeit ist sozialversicherungsrechtlich unproblematisch, sofern es einen Ausgleich der Arbeitszeit innerhalb des Entgeltabrechnungszeitraumes vorsieht • dieser beträgt in der Regel einen Kalendermonat • möglich ist aber auch ein jahresweise vorzunehmender Ausgleich © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 91 Langzeitkonto ermöglicht AN/-innen, Zeitguthaben über einen längeren Zeitraum anzusparen mit dem angesparten Wertguthaben können ausgedehnte Freistellungsphasen (z.B. verlängerter Urlaub, zusätzliche Ausbildung, Aufbaustudium, Sabbatical) während des Erwerbslebens verwirklicht werden Auf das Gehalt muss während der Freistellung nicht verzichtet werden © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 92 Ampelkonto Ampelkonto funktioniert grundsätzlich wie andere Arbeitskonten auch Es werden jedoch bestimmte Grenzen definiert, in denen man sich mit dem Arbeitszeitkonto bewegen darf Werden bestimmte, vordefinierte Grenzen über-, oder unterschritten, so ist das Einverständnis des Vorgesetzen einzuholen Es soll verhindert werden, dass einzelne Arbeitnehmer zu große Zeitguthaben, oder -schulden ansammeln, die dann aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht mehr abgebaut werden können © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 93 Lebensarbeitszeitkonto Form der Gleitzeit, bei der über die gesamte Beschäftigungsdauer Arbeitszeit angesammelt wird Dient ausschließlich der Ansammlung von Plusstunden Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt „am Stück“ als Freizeit abgegolten (Stichwort: „Frühverrentung“) Die letzte Phase des Erwerbslebens kann verkürzt und der Übergang in den Ruhestand flexibler gestaltet werden © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 94 Lebensarbeitszeitkonto Neben der Flexibilisierung der Arbeitszeit wird in Lebensarbeitszeitkonten auch eine Möglichkeit zur betrieblichen Altersversorgung gesehen Bei entsprechender Gestaltung können Guthaben auf Lebensarbeitszeitkonten in Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 95 Lebensarbeitszeitkonto Gemäß § 23 b Abs. 3 a SGB IV müssen AG und AN zur Vermeidung einer Sozialversicherungspflicht aber bereits bei Errichtung von Arbeitszeitkonten vereinbaren, dass die Guthaben entweder • zur Auszahlung in einer Freistellungsphase verwendet werden, oder • in Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden sollen © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 96 Lebensarbeitszeitkonto Wird das angesparte Arbeitszeitguthaben nicht zur Arbeitsfreistellung genutzt, liegt ein sog. „Störfall“ vor Mögliche Störfälle sind: • Arbeitsverhältnis wird beendet (Folge: vorzeitige Auszahlung) • Arbeitgeber wird zahlungsunfähig • Guthaben wird auf andere Personen übertragen Die Ausbuchung des Guthabens aus dem Lebensarbeitszeitkonto löst steuerpflichtig aus, da dem AN Arbeitslohn zufließt © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 97 Wesentliches zum Fahrpersonal © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 98 Wesentliche Rechtsvorschriften Es gelten u.a. folgende wesentliche Rechtsvorschriften: • Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des EU- Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr: Regelt die zulässigen Lenk- und Ruhezeiten • Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr: Regelt Einbaupflicht, sowie Benutzung von Kontrollgeräten • Fahrpersonalgesetz (FPersG): Zuständigkeitsregelungen und Bußgeldvorschriften • Fahrpersonalverordnung (FPersV): Nationale Abweichungen von den europäischen Bestimmungen • Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Wochenarbeitszeit, Ruhepausen, -zeiten © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 99 Anwendungsbereich Mit Ausnahme des ArbZG gelten alle benannten Rechtsvorschriften ausschließlich für • die Beförderungen von Gütern • mit Fahrzeugen, die auf öffentlichen Straßen gelenkt werden und • deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich (Sattel-)Anhänger > 3,5 t beträgt Innerhalb Deutschlands gilt die Aufzeichnungspflicht von Lenkzeiten und sonstigen Arbeitszeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten auch für Fahrer von Fahrzeugen, die mit (Sattel-) Anhänger > 2,8 t < 3,5 t wiegen Soweit Gesamtgewicht < 2,8 t fahrpersonalrechtliche Aufzeichnungspflicht entfällt © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 100 Kontrollgeräte Soweit im Fahrzeug ein Kontrollgerät (analog/digital) nach Anhang I oder I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingebaut ist, sind Aufzeichnungen durch Benutzung des Geräts zu führen, vgl. § 1 Abs. 7 FPersV Verfügt das Fahrzeug über kein Kontrollgerät, so hat eine tägliche, manuelle Aufzeichnung zu erfolgen. Die Pflichtangaben sind § 1 Abs. 6 FPersV zu entnehmen © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 101 Fahrpersonalvorschriften Ausnahmen von den Fahrpersonalvorschriften ergeben sich aus: • Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 • § 1 Abs. 2 FPersV • § 18 FPersV Die Überwachung der Fahrpersonalvorschriften obliegt • Bundesamt für Güterverkehr • Arbeitsschutzbehörden • Polizei © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 102 Lenkzeiten, VO (EG) Nr. 561/2006 Tägliche Lenkzeit Summe der Lenkzeiten zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit, bzw. zwi- schen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit Wöchentliche Lenkzeit Summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche (Zeitraum zwischen Montag 00:00 und Sonntag 24:00 Uhr) © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 103 Lenkzeiten, Art. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 Die Fahrer dürfen eine tägliche Lenkzeit von 9 Stunden nicht überschreiten. Die Lenkzeit darf jedoch zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden Soweit die Dauer einer Wartezeit im Vorfeld bekannt ist, zählt diese nicht zur Lenkzeit, sondern zu anderen Arbeiten, wie das Be- und Entladen von Gütern Die wöchentliche Lenkzeit darf max. 56 Stunden betragen Während zwei aufeinander folgender Wochen darf die Gesamtlenkzeit 90 Stunden nicht überschreiten Die tägliche und wöchentliche Lenkzeit umfasst alle Lenkzeiten im Gemeinschaftsgebiet oder Gebiet von Drittstaaten © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 104 Lenkzeitunterbrechung, Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006 Lenkzeit-, oder Fahrtunterbrechung ist jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten, wie Be- und Entladen ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung zu nutzen ist Nach spätestens 4,5 Stunden hat der Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt Möglich ist die Aufteilung in eine Unterbrechung von mind. 15 Minuten innerhalb der Lenkzeit, gefolgt von einer Unterbrechung von mind. 30 Minuten direkt nach 4,5 Stunden © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 105 Ruhezeit, VO (EG) Nr. 561/2006 Fahrer haben tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einzuhalten Tägliche Ruhezeit Täglicher Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Sie umfasst eine regelmäßige tägliche Ruhezeit oder eine reduzierte tägliche Ruhezeit. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann in zwei Teilen (3 Stunden und dann 9 Stunden) genommen werden Wöchentliche Ruhezeit Wöchentlicher Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und eine regelmäßige oder reduzierte wöchentliche Ruhezeit umfasst © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 106 Ruhezeiten, Art. 8 VO (EG) Nr. 561/2006 Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden (Einschließlich des täglichen Weges vom Wohn- zum Firmensitz und zurück) So ist innerhalb von 24 Stunden nach Ende der vorherigen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit einzulegen Eine reduzierte tägliche Ruhezeit liegt vor, wenn der Fahrer innerhalb von 24 Stunden mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden Ruhezeit einlegt Fahrer dürfen zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen (kein Ausgleich erf.) An den restlichen Tagen zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten sind regelmäßige tägliche Ruhezeiten (11 Stunden oder 3 + 9 Stunden) einzulegen © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 107 Ruhezeiten, Art. 8 VO (EG) Nr. 561/2006 Erst wenn eine regelmäßige (11 oder 3 + 9 Stunden), eine reduzierte (9 Stunden), oder eine wöchentliche (45, bzw. 24 Stunden) Ruhezeit eingelegt wurde, darf der Fahrer eine neue tägliche Lenkzeit beginnen In Mehrfahrerbetrieben ist innerhalb von 30 Stunden nach Ende der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden zu nehmen • Während der Ruhezeit muss das Fahrzeug still stehen • In der ersten Stunde ist die Anwesenheit des zweiten Fahrers fakultativ, während der restlichen Zeit obligatorisch © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 108 Ruhezeiten, Art. 8 VO (EG) Nr. 561/2006 Bei der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit handelt es sich um eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden Sie beginnt spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen und schließt an das Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit an Eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ist eine Ruhepause von mindestens 24 Stunden Sie ist spätestens vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen WICHTIG: Jede Ruhepause, die zum Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 109 Ruhezeiten, Art. 8 VO (EG) Nr. 561/2006 Die tägliche Ruhezeit kann auf eine reduzierte, bzw. regelmäßige wöchentliche Ruhezeit verlängert werden Im Fernverkehr können tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern • das Fahrzeug über eine geeignete Schlafmöglichkeit verfügt und • nicht fährt © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 110 Ruhezeiten, Art. 8 VO (EG) Nr. 561/2006 WICHTIG: Die am Standort verbrachte regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden kann nicht im Fahrzeug verbracht werden Eine außerhalb des Standorts im Fahrzeug verbrachte Ruhezeit von 45 Stunden stellt keine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit dar © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 111 Anreisezeiten, Art. 9 VO (EG) Nr. 561/2006 Soweit der Fahrer einen LKW übernehmen soll, der sich weder an seinem Wohnsitz, noch an seiner Betriebsstätte befindet, ist die damit verbundene An- und Abreisezeit als Arbeitszeit anzusehen Nur soweit die Anreise mit einem Verkehrsmittel erfolgt, dass eine Schlafmöglichkeit bietet (Zug mit Schlafwagon, Fähre mit Koje), kann diese Zeit als Ruhepause/Fahrtunterbrechung gewertet werden Erfolgt die An- oder Abreise von der Wohnung zur Betriebsstätte mit dem LKW, so stellt diese Zeit eine Lenkzeit dar © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 112 Haftung, Art. 10 VO (EG) Nr. 561/2006 Verkehrsunternehmer haben ihre Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu prüfen, ob die Vorschriften der • VO (EG) Nr. 561/2006 • VO (EWG) Nr. 3821/85 eingehalten werden Die vertraglich vereinbarten Be- und Entladezeiten sind so zu legen, dass die Vorschriften eingehalten werden können So können auch bei Verstößen von Subunternehmern gegen einen Spediteur Bußgeldverfahren eingeleitet werden, soweit dieser den Subunternehmer disponiert © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 113 www.afa-anwalt.de Vielen Dank ! © AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer