Arbeitszeit

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EDEKA-Tagung 2015
Fachforum
Arbeitszeit
Kathleen Dusny & Claudia Isabell Grothe
23. Februar 2015, Berlin
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Forum: Arbeitszeit
 Arbeitszeit
 Flexible Arbeitszeitmodelle
 Arbeitszeitkontenmodelle
 Wesentliches zum Fahrpersonal
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Arbeitszeit
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Arbeitszeit
 Gesetzliche Grundlagen
• Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
• Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
 Tarifvertrag
 Betriebsvereinbarung
 Arbeitsvertrag
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Arbeitszeitgesetz
 Das Arbeitszeitgesetz betrifft im Wesentlichen die Zulässigkeit
von Vereinbarungen zur Arbeitszeit und legt Grundsätze
hinsichtlich der Arbeitszeit fest
 Mit Ausnahme der Regelung zur Nachtarbeit ist eine
Vergütungsregelung nicht Zweck des Arbeitszeitgesetzes
 Das Arbeitszeitgesetz ist daher im Wesentlichen ein
Schutzgesetz
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Arbeitszeitgesetz
 Zweck des Gesetzes, § 1 ArbZG:
• Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der
Arbeitszeitgestaltung gewährleisten
• Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten verbessern
• Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage als Tage der
Arbeitsruhe und seelischen Erhebung der Arbeitnehmer
schützen
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Arbeitszeitgesetz
 Das Arbeitszeitgesetz gilt für Arbeitnehmer
 Hiervon ausgenommen sind leitende Angestellte und Organe
des Arbeitgebers (z. B. Geschäftsführer)
 Jugendliche stehen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz unter
einem besonderen Schutz. Das Gesetz ist anwendbar auf
Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, § 2 JArbSchG
 Das Jugendarbeitsschutzgesetz legt in §§ 8 ff. besondere
Arbeitszeitregelungen fest, beispielsweise ist eine
Samstagsarbeit grundsätzlich unzulässig, vgl. § 16 JArbSchG
 Es wird der 8-Stunden-Tag und die 40-Stunden-Woche
grundsätzlich festgeschrieben, § 8 JArbSchG
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Arbeitszeitgesetz
 Relevante Normen des ArbZG
• Arbeitszeit, §§ 2 Abs.1 S. 1, 3 ArbZG
• Sonn- und Feiertagsarbeit, §§ 9 f. ArbZG
• Ruhepausen, § 4 ArbZG
• Ruhezeit, § 5 ArbZG
• Nachtarbeit, § 6 ArbZG
• Arbeitszeitnachweise, § 16 Abs. 2 ArbZG
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Arbeitszeit
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der
Arbeitsleistung ohne die Ruhepausen, § 2 Abs. 1 ArbZG
 Hierbei ist zu beachten, dass die Arbeitszeit bei mehreren
Arbeitgebern zusammengerechnet wird, so dass hierdurch die
gesetzliche Arbeitszeit überschritten werden kann, was aber
nicht erlaubt ist
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Zulässige Arbeitszeit
 Arbeitnehmer dürfen an Werktagen grundsätzlich nur bis zu
8 Stunden beschäftigt werden, § 3 Satz 1 ArbZG. Werktag ist auch
der Samstag
 Zur Berechnung ist vom individuellen Werktag des Arbeitnehmers
auszugehen, nicht vom Kalendertag
 Eine Verlängerung über die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden
hinaus ist möglich, allerdings nur bis zur Grenze von 10 Stunden
täglich
 Dann ist allerdings gem. § 3 Satz 2 ArbZG ein Ausgleich dergestalt
erforderlich, dass innerhalb von sechs Monaten bzw. 24 Wochen
insgesamt nicht mehr als durchschnittlich acht Stunden werktäglich
gearbeitet wird. Der Samstag kann (bei einer 5-Tage-Woche) auch
als Ausgleichszeitraum dienen, nicht jedoch Urlaubstage oder
Feiertage
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Wege- und Reisezeiten
 Nicht zur Arbeitszeit gehören Wegezeiten des Arbeitnehmers
zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstelle
 Wegezeiten für die Fahrt von der Betriebsstätte zu einer außerhalb
des Betriebs gelegenen Arbeitsstätte und zurück sind dagegen
regelmäßig Arbeitszeit (BAG v. 23.7.1996, NZA 1997,216)
 Wegezeiten einer Dienstreise (die Dauer der Fahrt zu einem Ort,
an dem ein Dienstgeschäft zu erledigen ist, sowie die Rückfahrt)
können aufgrund der Umstände des Einzelfalls Arbeitszeit
darstellen
 Maßgeblich ist, ob dabei eine belastende Tätigkeit auszuüben ist
(u.a. Zwanziger DB 2007, 1356, 1357)
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Umkleidezeit
 Zur Arbeitszeit zählt auch die Umkleidezeit, wenn
•
das Tragen einer bestimmten Kleidung im Betrieb vorgeschrieben ist,
•
die Arbeitskleidung im Betrieb angelegt werden muss.
•
Dies gilt auch für die innerbetrieblichen Wege zum an- und
ausziehen der Arbeitskleidung, wenn das Umziehen nicht direkt
am Arbeitsplatz möglich ist, sondern in einer Umkleide erfolgt,
die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss
 Grund: Soweit der AG das Umkleiden im Betrieb anordnet, wird
dieses und der hierfür zurückzulegende Weg zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung (BAG v. 19.09.2012 – 5 AZR
678/11)
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Arbeitsbereitschaft
Während der Arbeitsbereitschaft hält sich der Arbeitnehmer an
seinem Arbeitsplatz zur sofortigen Aufnahme der
Arbeitstätigkeit bereit. Im Gegensatz zur sog. Vollarbeit wird der
Arbeitnehmer geringer belastet. Es handelt sich um einen
„Zustand wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung“.
 Arbeitsbereitschaft ist Arbeit i.S.d. ArbZG
 Arbeitsbereitschaft ist auch im Falle der „Untätigkeit“ zu
vergüten, jedoch nicht zwingend mit der vollen Vergütung. Das
Arbeitsentgelt für diese Zeit kann angesichts der geringeren
Beanspruchung auch geringer als das Entgelt für Vollarbeit sein
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Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf
Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle
aufhalten muss, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen.
 Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit, was nunmehr unstreitig ist
(nach EuGH v. 09.09.2003 - Rs. C-151/02)
 Gem. § 7 Abs. 1, Nr. 1 a ArbZG können hierzu tarifvertragliche
Vereinbarungen getroffen werden
 Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vergütung für Bereitschaftsdienste, die das Arbeitszeitgesetz grds nicht regelt
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Rufbereitschaft
Rufbereitschaft liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer seinen
Aufenthaltsort frei wählen kann, dort aber erreichbar sein muss.
 Diese stellt keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes
dar und ist nicht wie Arbeitszeit zu vergüten
 Selbstverständlich stellt die tatsächliche Arbeitsleistung nach
Abruf Arbeitszeit dar
 Die bloße Bereitschaft ist allerdings als Ruhezeit zu werten
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Mehrarbeit
 Von Mehrarbeit/ Überstunden spricht man, wenn über die
regelmäßige betriebliche Arbeitszeit hinaus Arbeit geleistet wird
 Häufig wird beispielsweise die wöchentliche Arbeitszeit 40
Stunden betragen (die meist auf fünf Tage von Montag bis
Freitag verteilt ist)
 Es existiert kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass
Überstunden stets zu bezahlen sind; vielmehr kann auch ein
Freizeitausgleich vereinbart werden
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Mehrarbeit
 Ohne besondere kollektiv- oder einzelvertragliche
Rechtsgrundlage ist der AG nicht zur Zahlung eines Zuschlages
für Überstunden oder Mehrarbeit verpflichtet ; insoweit braucht
auch der Ausgleich von Überstunden durch Freizeitgewährung
keinen Zuschlag zu enthalten
 AG darf Mehrarbeit nicht kraft Direktionsrechts anordnen
 Anordnungsmöglichkeit muss sich aus einer arbeitsrechtlichen
Grundlage ergeben
 In Notfällen muss der AN Mehrarbeit leisten
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Mehrarbeit
 Schwerbehinderte sind nach § 124 SGB IX auf Verlangen von
Mehrarbeit freizustellen
 Mehrarbeit richtet sich nach den Grundlagen des ArbZG
 Ein Anspruch des AN auf Mehrarbeit entsteht ohne Regelung
dazu nicht
 Bezahlung der Mehrarbeit kann der AN ohne gesonderte
Vereinbarung nur verlangen, wenn sie betrieblich nötig war und
mit Wissen und Wollen des AG abgeleistet wurde
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Abgeltung von Mehrarbeit
 Eine Regelung, wonach sämtliche Überstunden durch das
Grundgehalt abgegolten sein sollen, ist unwirksam (BAG v. 17.
8. 2011 - 5 AZR 406/10)
 Teilweise wird hier bereits Unwirksamkeit angenommen, wenn
die Abgeltung bei über 10 % der wöchentlichen Arbeitszeit, also
üblicherweise vier Stunden, liegt
 Bei einer Abgeltung von 25 bis 30 % der wöchentlichen
Arbeitszeit wird man von einer Unangemessenheit ausgehen
können
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Darlegungslast
 Prozessual sind Klagen auf Überstundenvergütung für den AN
schwierig:
• Der Arbeitnehmer muss im Prozess darlegen und ggf. beweisen, an
welchen Tagen und zu welcher Tageszeit er über die tägliche
Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist
• Zudem muss er darlegen, dass der Arbeitgeber diese Überstunden
angeordnet hat oder die Erledigung im betrieblichen Interesse
notwendig war
• Zumindest muss der Arbeitgeber die Erledigung gebilligt und geduldet
haben
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Kurzarbeit
 Ermöglicht Unternehmen bei angespannter Wirtschaftslage
die Entlassung von AN/-innen zu vermeiden
 Kann in Zeiten vorübergehend schlechter Auftragslage wenig
oder überhaupt nicht gearbeitet werden, so erhalten die AN/innen nach Anzeige durch den AG Kurzarbeitergeld
 Dieses wird über den AG an die AN/-innen ausgezahlt
 AN/-innen arbeiten über maximal 6 Monate wenig oder
überhaupt nicht
 Der entstehende Verdienstausfall wird durch die Bundesagentur
für Arbeit teilweise ausgeglichen
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Kurzarbeit
 Das Kurzarbeitergeld beträgt abhängig vom Familienstand 60 67 % des ausgefallenen pauschalisierten Nettoentgelts
 Renten-, Unfall-, Pflege- und Krankenversicherung werden
weiter gezahlt
 Für Zeiten tatsächlicher Beschäftigung muss AN/-in die
anteiligen Sozialversicherungsbeiträge tragen
 Dauer der Kurzarbeit kann unter bestimmten Umständen
von 6 auf 24 Monate ausgedehnt werden
 Betroffene AN/-innen können sich nach 6 Monaten dauerhaft
durch die Bundesagentur für Arbeit an andere Unternehmen
vermitteln lassen
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Kurzarbeit
 Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat ein
Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Kurzarbeit
 Kommt es zwischen AG und BR zu keiner Einigung über das
„ob“ und „wie“ der Einführung von Kurzarbeit, so kann von
beiden Seiten die Einigungsstelle angerufen werden.
 Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
AG und BR, § 87 Abs. 2 BetrVG
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Sonn- und Feiertagsarbeit
 Es besteht ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an Sonnund Feiertagen, § 9 ArbZG
 Erlaubt ist Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach dem Katalog
des § 10 ArbZG
 Hierbei ist eine behördliche Erlaubnis nicht erforderlich. Nach
§ 13 ArbZG ist darüber hinaus eine Bewilligung durch die
Aufsichtsbehörde möglich
 Für Sonn- und Feiertagsarbeit muss gem. § 11 ArbZG ein
Ersatzruhetag gewährt werden. Dies kann in der 5-Tage-Woche
auch ein arbeitsfreier Samstag sein
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Ruhepausen
 Nach § 4 ArbZG ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis
zu neun Stunden eine Ruhepause von 30 Minuten einzulegen,
die auch in zwei Zeitabschnitte von 15 Minuten aufgeteilt werden
kann
 Bei mehr als neunstündiger Beschäftigung erhöht sich diese
Dauer auf 45 Minuten, die wiederum in ViertelstundenAbschnitten aufgeteilt werden kann
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Ruhezeit
Ruhezeit ist der Zeitraum, der zwischen dem Ende der
täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten täglichen
Arbeitszeit liegt.
 Nach § 5 ArbZG muss eine Ruhezeit von mind. 11 Stunden
eingehalten werden
 Diese kann gem. § 5 Abs. 2 und 3 ArbZG in bestimmten
Wirtschaftsbereichen verkürzt werden
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Nachtarbeit
Nachtzeit ist gemäß § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit
von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
 Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit
umfasst, § 2 Abs. 4 ArbZG
 Gem. § 6 Abs. 5 ArbZG sind dem Nachtarbeitnehmer eine
angemessene Zeit gezahlter freier Tage oder ein angemessener
Zuschlag auf das Entgelt zu gewähren
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Arbeitszeitnachweise, § 16 Abs. 2 ArbZG
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen, die über die vereinbarte werktägliche
Arbeitszeit des § 3 S. 1 ArbZG hinausgeht, aufzuzeichnen.
Dies kann durch z.B. elektronische Zeiterfassung oder
Aufzeichnung der Beschäftigten selbst erfolgen.
Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre lang
aufzubewahren.
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Einflussnahme durch den Betriebsrat
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
Abs. 2 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3
BetrVG
Dem BR kommen im
Zusammenhang mit der
Flexibilisierung der
Arbeitszeit:
Kontrollmöglichkeiten,
Antrags- und Inforechte
zu
Der Betriebsrat hat ein
Mitbestimmungsrecht
bei der Gestaltung der
Arbeitszeiten und
Pausen.
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Mitbestimmungsrechte zur Arbeitszeit
• Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (Dauer)
• Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage
• Lage und Dauer der Pausen
• Einführung oder Änderung gleitender Arbeitszeit
• Einführung oder Änderung von Arbeitszeitkonten
• Einführung und Ausgestaltung von Jobsharing
• Einführung und Ausgestaltung von KAPOVAZ
• Einführung und Ausgestaltung von Rufbereitschaften
• Einführung von Bereitschaftsdienst
• Einführung, Abbau und Ausgestaltung von Schichtarbeit
• Überstunden und Kurzarbeit
• Vorübergehende Verkürzung/Verlängerung der Arbeitszeit
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Mitbestimmungsrechte zur Arbeitszeit
 Der Betriebsrat hat bei diesen Tatbeständen ein Initiativrecht
 Dieses verschafft ihm die Möglichkeit, von sich aus aktiv zu
werden und zu agieren
 Der Betriebsrat kann Gestaltungsvorschläge erarbeiten und dem
Arbeitgeber vorlegen
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Flexible Arbeitszeitmodelle
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Arbeitszeitmodelle im Überblick
 Teilzeitarbeit
 Jobsharing/Jobsplitting
 Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (Kapovaz-Modell)
 Altersteilzeit
 Gleitzeit
 Telearbeit
 Jahresarbeitszeit
 Vertrauensarbeitszeit
 Sabbatical
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Flexible Arbeitszeitmodelle
Teilzeitarbeit
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Teilzeitarbeit
Nach § 2 Abs. 1 TzBfG liegt ein Teilzeitarbeitsverhältnis vor, wenn
die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers kürzer ist
als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer,
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs.
 Das Teilzeitarbeitsverhältnis ist ein gleichwertiges
Arbeitsverhältnis, was durch den in § 4 Abs.1 TzBfG
festgelegten Gleichbehandlungsgrundsatz unterstützt wird.
 Teilzeitarbeitnehmer haben daher Anspruch auf Erholungsurlaub
und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc.
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Teilzeitarbeit
 Unabhängig von der Möglichkeit, in Elternzeit eine
Teilzeittätigkeit zu verlangen, besteht für alle Arbeitnehmer ein
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG unter
folgenden Voraussetzungen:
(1) Arbeitnehmer ist länger als sechs Monate bei dem
Arbeitgeber beschäftigt,
(2) er muss die Verringerung drei Monate vor deren Beginn
geltend gemacht haben,
(3) der Arbeitgeber muss mehr als 15 Arbeitnehmer
beschäftigen,
(4) es dürfen keine betrieblichen Gründe der Verringerung der
Arbeitszeit entgegenstehen.
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Teilzeitarbeit
 Die im TzBfG enthaltenen Bestimmungen zugunsten der Teilzeikräfte sind zwingend
 Von ihnen darf, von Ausnahmen abgesehen, nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag abgewichen
werden, § 22 TzBfG
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Teilzeitarbeit
 Im Rahmen von Teilzeitarbeit sind besondere rechtliche
Regelungen zu beachten:
• Verbot der Diskriminierung, § 4 Abs. 1 TzBfG
• Benachteiligungsverbot, § 5 TzBfG
• Förderung von Teilzeitarbeit, § 6 TzBfG
• Beachtung bei Ausschreibungen, § 7 Abs. 1 TzBfG
• Verringerung der Arbeitszeit, § 8 Abs. 1, 2, 4 und 7 TzBfG
• Aus- und Weiterbildung, § 10 TzBfG
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Flexible Arbeitszeitmodelle
Jobsharing
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Jobsharing
 Spezielle Form der Teilzeitarbeit, bei der sich
• mehrere AN/-innen die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen
• eine enge organisatorische Verknüpfung besteht
• Lage und Verteilung der Arbeitszeit untereinander selbst bestimmt
wird
 Durch die Zeitsouveränität grenzt sich Jobsharing von der
einfachen Aufteilung einer Vollzeitstelle in zwei Teilzeitstellen
(Jobsplitting) ab
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Flexible Arbeitszeitmodelle
Jobsplitting
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Jobsplitting
 Die AN verpflichten sich vertraglich,
• in Abstimmung untereinander
• innerhalb eines vorher aufgestellten Arbeitszeitplans
• einen Arbeitsplatz während der betriebsüblichen Zeiten
• im Wechsel zu besetzen
 Rechtliche Regelungen zur Arbeitsplatzteilung finden sich in
§ 13 TzBfG
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Flexible Arbeitszeitmodelle
Kapovaz-Modell
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Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (Kapovaz-Modell)
 Sonderform der Teilzeitarbeit
 AG kann feststehende Arbeitszeit in einem festgelegtem
Zeitraum (Jahr/Monat) je nach Arbeitsanfall im Unternehmen
kurzfristig abrufen (Arbeit auf Abruf)
 Verteilen sich die jeweiligen Arbeitseinsätze auf Grundlage einer
reduzierten Wochenarbeitszeit über einen Ausgleichszeitraum
von einem Jahr, spricht man auch von Jahresarbeitsteilzeit
 Relevant in Tourismusbranche, bestimmten
Lebensmittelbetrieben etc.
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Flexible Arbeitszeitmodelle
Altersteilzeit
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Altersteilzeit
 Altersteilzeit ist im Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt
 Sie richtet sich an AN,
• die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
• ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit
vermindert haben,
• im Sinne des SGB III versicherungspflichtig beschäftigt sind
• und innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der AltTZarbeit
mindestens 1080 Kalendertage einer sozialversicherungs-pflichtigen
Beschäftigung nachgegangen sind, § 2 AltTZG
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Altersteilzeit
 Ziele von Altersteilzeitarbeit sind:
• Den vereinfachten, vorzeitigen und gleitenden Übergang in den
Ruhestand für ältere AN zu ermöglichen
• die Beschäftigung von Arbeitslosen, Nachwuchskräften und
Auszubildenden zu fördern
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Altersteilzeit
 Das Ende der Altersteilzeit muss zwingend an den Beginn der
gesetzlichen Rente anschließen
 AN sollten sich daher bei der Rentenversicherung erkundigen,
wann sie Anspruch auf Altersrente haben, bzw. wann sie in den
vorzeitigen Ruhestand gehen können
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Altersteilzeit
 Während der Altersteilzeit erhält der AN
• die Hälfte seines bisherigen Arbeitsentgelts
• zuzüglich eines Aufstockungsbetrages von 20 % des
Regelarbeitsentgelts (ohne Sonderzahlungen)
• zuzüglich eines Aufstockungsbetrages zur Rentenversicherung
(AG/AN-Anteile)
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Altersteilzeit
 Die Aufstockungsbeträge werden von der Bundesagentur für
Arbeit für längstens sechs Jahre übernommen, wenn
• die Altersteilzeit spätestens bis zum Stichtag 31.12.2009 begonnen
wurde, § 16 AltTZG
• der frei werdende Arbeitsplatz wieder besetzt wird
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Altersteilzeit
 Eine Altersteilzeitregelung kann nur auf freiwilliger Basis
zwischen AG und AN zu Stande kommen
 In den seltensten Fällen findet eine individuelle Ausgestaltung
statt
 Vielmehr werden Teilzeitangebote meist unter Bezugnahme auf
das AltTZG durch Tarifvertrag, oder Betriebsvereinbarung
festgelegt
 Dem Betriebsrat kommt daher bei der Ausgestaltung der
Altersteilzeitregelungen ein Mitbestimmungsrecht zu, § 87 Abs. 1
BetrVG
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Altersteilzeit
 Bei der Arbeitsteilzeit lassen sich grundsätzlich zwei Modelle
unterscheiden:
• Das Gleichverteilungsmodell
• Das Blockmodell
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Altersteilzeit
 Eine Möglichkeit der Altersteilzeit stellt das
Gleichverteilungsmodell dar
•
Im Gegensatz zum Blockmodell liegt hier „echte“ Altersteilzeit vor
•
Die Arbeitszeit wird auf die Hälfte reduziert und über den
gesamten Zeitraum der Altersteilzeit verteilt
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Altersteilzeit
 Die meisten AN wählen jedoch als Form der Altersteilzeit das
Blockmodell (rund 90 %)
• Während der ersten Hälfte, der Arbeitsphase, wird Vollzeit bei
bereits reduziertem Altersteilzeitgehalt (weiter-)gearbeitet
• In der darauf folgenden Phase findet eine Freistellung von der Arbeit
unter Fortzahlung des Altersteilzeitgehalts statt, sog. Freistellungsphase
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Altersteilzeit
Beispiel:
Felix Fleißig hat eine 40-Stunden-Woche und keine Lust mehr. Da
er mehr Zeit mit seiner Familie verbringen möchte, vereinbart er
mit seinem AG für 3 Jahre Altersteilzeit im Blockmodell.
Für Hr. Fleißig bedeutet dies, dass er 1 ½ Jahre Vollzeit
weiterarbeitet, um dann 1 ½ Jahre bis zur
(vorzeitigen)Verrentung freigestellt zu werden
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Altersteilzeit
 AN gehen beim Blockmodell in Vorleistung
 Dadurch ergeben sich Risiken beim Eintritt unvorhergesehener
Störungen, wie
• Tod oder Krankheit des Arbeitnehmers
• Kündigung des Altersteilzeitvertrages
• Insolvenz des Arbeitgebers
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Altersteilzeit
 Bei Krankheit oder längerer Arbeitsunfähigkeit während der
Arbeitsphase muss der Arbeitgeber im Rahmen der
Entgeltfortzahlung weiterzahlen
 Dasselbe gilt in der Freistellungsphase, da der AN bereits in
Vorleistung gegangen ist
 Was mit den erworbenen Ansprüchen bei Tod/Kündigung
geschieht, sollte unbedingt klar im Tarifvertrag oder einer
Betriebsvereinbarung geregelt sein
 Gemäß § 8 a AltTZG ist der AG verpflichtet, die verdiente, aber
noch nicht ausgezahlte Vergütung gegen Insolvenz zu sichern
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Flexible Arbeitszeitmodelle
Gleitzeit
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Gleitzeit
Welche Mitarbeitergruppen profitieren von Gleitzeit?
 Eigenverantwortlich arbeitende Fachkräfte
 Beschäftigte, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf suchen
 AN, die Wohnsitz nicht am Unternehmensstandort haben
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Gleitzeit
 Gleitzeit zeichnen sich dadurch aus, dass der AN
• innerhalb eines vorgegebenen Rahmens
• Lage und Dauer seiner Arbeitszeit
• selbst gestalten kann
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Gleitzeit
 Ziel der Gleitzeit ist es, betriebliche Bedürfnisse des AG besser
mit der individuellen Lebensplanung der MA abzustimmen
 Im Sinne des Arbeitnehmerschutzes wird die flexible Gestaltung
der Arbeitszeit in der Regel durch Tarifverträge oder
Betriebsvereinbarungen geregelt
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Gleitzeit
Man unterscheidet folgende Formen betrieblicher Gleitzeit:
 Einfache oder klassische Gleitzeit
 Qualifizierte Gleitzeit
 Funktionsgleitzeit
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Einfache Gleitzeit
 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit kann im Rahmen der
Gleitzeit selbst bestimmt werden
 Die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit ist in der Regel aber
nicht veränderbar, d.h. gilt eine tägliche Arbeitszeit von acht
Stunden, so ist diese auch weiterhin zu leisten
 Wurde eine Kernarbeitszeit vereinbart, so gilt innerhalb dieser
Zeitspanne eine generelle Anwesenheits- und Arbeitspflicht
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Qualifizierte Gleitzeit
 Im Rahmen qualifizierter Gleitzeitregelungen können nicht nur
der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit individuell
bestimmt werden
 Auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit steht zur Disposition
 Ausnahme: Betriebliche Erfordernisse (z.B. dringende
Liefertermine) stehen dem entgegen
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Funktionsgleitzeit
 Wie bei der qualifizierten Arbeitszeit entfällt die Kernarbeitszeit
 Stattdessen werden Funktionszeiten vereinbart
(Betrieblich vereinbarte Zeiten, in denen Unternehmensbereiche
funktionsfähig sein müssen)
 In Absprache mit Kollegen/-innen werden Lage, Verteilung und
Dauer der Arbeitszeit entsprechend betrieblicher Belange individuell festgelegt
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Flexible Arbeitszeitmodelle
Telearbeit
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Telearbeit
Man unterscheidet folgende Formen von Telearbeit:
 Alternierende Telearbeit
 Mobile Telearbeit
 Teleheimarbeit
 Telearbeit in Wohnortnähe
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Alternierende Telearbeit
 Arbeitsplatz im Betrieb bleibt bestehen (evtl. geteilt mit anderen
An/-innen- sog. Desk Sharing)
 Gearbeitet wird sowohl in der Betriebsstätte, als auch von zu
Hause aus
 AN/-in bleibt in den Betriebsalltag eingebunden und bleibt im
Kontakt mit den Kollegen/-innen
 Die Aufteilung betrieblicher und außerbetrieblicher Tätigkeiten
kann betrieblichen und individuellen Belangen angepasst
werden
 Möglich ist die Vereinbarung eines festen Telearbeitstages, oder
eine völlig flexible Arbeitsaufteilung
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Alternierende Telearbeit
 Alternierende Telearbeit bietet sich an,
• bei dem Wunsch nach mehr Vereinbarkeit von Familie und Beruf (z.B.
in Elternzeit oder bei Betreuung Pflegebedürftiger)
• bei Tätigkeiten im Team, die eine Verlagerung der Arbeit vom
Unternehmen zur Privatwohnung ermöglichen
 Relevante Normen im Zusammenhang mit Telearbeit sind:
• §§ 1 bis 5 BildscharbV (Bildschirmarbeitsverordnung)
• §§ 10,11 HAG (Heimarbeitsgesetz)
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Mobile Telearbeit
 AN/in arbeitet vergleichbar mit der alternierenden Telearbeit zum
Teil auch im Betrieb
 Die restliche Arbeitsleistung wird nicht von zu Hause aus,
sondern an unterschiedlichen Orten außerhalb des Betriebs
erbracht
 wird zumeist von Außendienstmitarbeitern/-innen
(z.B. Handelsvertretern/-innen) genutzt
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Teleheimarbeit
 AN/-in arbeitet ausschließlich von zu Hause aus
 Ein Arbeitsplatz im Betrieb des AG besteht nicht
 Der Austausch von Arbeitsunterlagen und -ergebnissen erfolgt
ausschließlich über Telekommunikationsmittel
 Ein persönlicher Kontakt zur Betriebsstätte ist nicht gegeben
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Teleheimarbeit
 Teleheimarbeit ist interessant für
• Tätigkeiten, die keinen (ständigen) Kontakt zum AG und Kollegen/innen erfordern (z.B. Datenverarbeitung)
• AN/-innen, die dauerhaft oder zeitweise an ihr Zuhause gebunden
sind (z.B. MA/-innen in Elternzeit, Pflegende, Behinderte)
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Telearbeit in Wohnortnähe
 Form der Telearbeit, bei der AN/-innen wohnortnah gemeinsam
mit anderen aus der Region in eigens eingerichteten
Räumlichkeiten arbeiten
 Man unterscheidet:
• Satellitenbüros (Zweigstellen, meist abseits von Ballungszentren)
• Nachbarschaftsbüros (von Trägerorganisationen betriebene Gebäude, die von mehreren Unternehmen genutzt werden)
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Flexible Arbeitszeitmodelle
Jahresarbeitszeit
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Jahresarbeitszeit
 Basierend auf durchschnittlicher Wochenarbeitsstundenzahl
wird Stundenzahl ermittelt, die innerhalb eines Jahres zu leisten
ist
 Aufgrund individueller Bedürfnisse oder schwankender Auftragszahlen können mehr oder weniger Stunden pro Woche geleistet
werden
 Die durchschnittliche Stundenzahl muss jedoch innerhalb des
Jahres wieder ausgeglichen werden
 Die Bezahlung bleibt konstant und richtet sich nicht nach den
tatsächlich geleisteten Stunden im jeweiligen Monat
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Flexible Arbeitszeitmodelle
Vertrauensarbeitszeit
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Vertrauensarbeitszeit
 Ermöglicht Fachkräften die größtmögliche Flexibilität in der
Arbeitszeitgestaltung
 Arbeitsort und Arbeitszeit können frei gewählt werden
 Sowohl die formale Zeiterfassung, als auch die Anwesenheitskontrolle entfallen
 Ausschlaggebend sind allein die Erfüllung von Aufgaben und
das Erreichen der vereinbarten Zielvorgaben
 Dennoch bleibt (tarif-) vertraglich geregelte Arbeitszeit
Entlohnungsgrundlage
 Überstunden sind durch den Arbeitgeber zu erfassen, § 16 Abs.2
ArbZG
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Flexible Arbeitszeitmodelle
Sabbatical
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Sabbatical
 Arbeitszeitmodell, welches AN/-innen ermöglicht, für eine
längere Zeit, meist 3 -12 Monate, unter Beibehaltung der
Bezüge aus dem Arbeitsleben auszuscheiden und danach
wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren
 Arbeitnehmer/-in spart über einen längeren Zeitraum zusätzlich
geleistete Zeit- und/oder Geldeinheiten in Form eines Wertguthabens an
 Dieses wird in der Freistellungsphase sukzessive abgebaut
 Voraussetzung ist eine Betriebsgröße von < 15 Mitarbeitern und
eine bisherige Beschäftigungsdauer von < 6 Monaten
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Sabbatical
 Aus dem TzBfG leitet sich kein gesetzlicher Anspruch ab
 Entsprechende Programme können daher in Tarifverträgen,
Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag geregelt werden
 Es handelt sich um eine einvernehmliche vertragliche
Arbeitsbefreiung, in der die Pflicht zur Arbeitsleistung für einen
befristeten Zeitraum ruht.
 Alle vertraglichen Nebenpflichten bleiben weiterhin bestehen
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Sabbatical
 Die Aufnahme oder Ausübung einer Nebentätigkeit ist
grundsätzlich zulässig
 Interessierte sollten sich vor Inanspruchnahme eines
Sabbaticals bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern
(Krankenkassen, Rentenversicherungen etc.), Steuerberatern
und zuständigen Stellen der betrieblichen Altersvorsorge über
die individuellen Auswirkungen gezielt informieren
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Arbeitszeitkontenmodelle
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Arbeitszeitkonten
 dienen der Dokumentation von Abweichungen der
• tatsächlich geleisteten Arbeitszeit von der
• vertraglich oder kollektivrechtlich vereinbarten Soll-Arbeitszeit
• und deren Ausgleich nach einem bestimmten Zeitraum
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Arbeitszeitkonten
 Rechtliche Grundlage für die Einführung von Arbeitszeitkonten
war das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeiten („Flexi-Gesetz“) vom 6.4.1998
 Regelte erstmals die zeitliche Trennung der Arbeitsleistung
eines AN/-in von der hierfür zu beanspruchenden Vergütung
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84
Arbeitszeitkonten
Durch Einführung des „Flexi II - Gesetzes“ zum 1.1.2009
wurde neben einer Neuregelung der Insolvenzsicherung auch
die Ausgestaltung und Führung von (Langzeit-) Arbeitszeitkonten
normiert
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Arbeitszeitkonten
Die lohn- und einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen findet sich im Schreiben des BMF vom
17.6.2009, das in enger Anlehnung an das „Flexi II - Gesetzes“
erarbeitet wurde
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Arbeitszeitkonten
 Vereinbart werden können Arbeitszeitkonten in
• Tarifverträgen,
• Betriebsvereinbarungen oder
• einem Arbeitsvertrag
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Arbeitszeitkonten
 Welche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der
Einführung und Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten zu
beachten sind, hängt
• von der jeweiligen Vereinbarung
• und deren Inhalt ab
• muss in jedem Einzelfall geprüft werden
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Arbeitszeitkonten
 Folgende Mitbestimmungsrechte kommen in Betracht:
• Arbeitszeitkonten berühren Fragen der Ordnung des Betriebs, § 87
Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
• Arbeitszeitkonten führen zu Variabilität des Beginns und des Endes
der Arbeitszeit, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
• Es kann zur vorübergehenden Verlängerung oder Verkürzung der
betriebsüblichen Arbeitszeit kommen, § 87 Abs.1 Nr. 3 BetrVG
• Zeit, Ort und Art der Auszahlung des Entgelts, § 87 Abs. 1 Nr. 4
BetrVG
• Die Kontrolle und Dokumentation von Arbeitszeiten führt häufig zur
Einführung technischer Einrichtungen, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
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Arbeitszeitkonten
Hinsichtlich des Ausgleichszeitraums lassen sich
Zeitkontenmodelle in
 Kurzzeitkonto
 Langzeitkonto
 Ampelkonto
 Lebensarbeitszeitkonto
unterscheiden
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Kurzzeitkonto
 dient, wie das klassische Gleitzeitkonto, dem kurzzeitigen
Ausgleich der Arbeitszeit
 ist sozialversicherungsrechtlich unproblematisch, sofern es
einen Ausgleich der Arbeitszeit innerhalb des
Entgeltabrechnungszeitraumes vorsieht
• dieser beträgt in der Regel einen Kalendermonat
• möglich ist aber auch ein jahresweise vorzunehmender Ausgleich
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Langzeitkonto
 ermöglicht AN/-innen, Zeitguthaben über einen längeren Zeitraum anzusparen
 mit dem angesparten Wertguthaben können ausgedehnte
Freistellungsphasen (z.B. verlängerter Urlaub, zusätzliche
Ausbildung, Aufbaustudium, Sabbatical) während des
Erwerbslebens verwirklicht werden
 Auf das Gehalt muss während der Freistellung nicht verzichtet
werden
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Ampelkonto
 Ampelkonto funktioniert grundsätzlich wie andere Arbeitskonten
auch
 Es werden jedoch bestimmte Grenzen definiert, in denen man
sich mit dem Arbeitszeitkonto bewegen darf
 Werden bestimmte, vordefinierte Grenzen über-, oder unterschritten, so ist das Einverständnis des Vorgesetzen einzuholen
 Es soll verhindert werden, dass einzelne Arbeitnehmer zu große
Zeitguthaben, oder -schulden ansammeln, die dann aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht mehr abgebaut werden
können
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Lebensarbeitszeitkonto
 Form der Gleitzeit, bei der über die gesamte
Beschäftigungsdauer Arbeitszeit angesammelt wird
 Dient ausschließlich der Ansammlung von Plusstunden
 Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt „am Stück“ als
Freizeit abgegolten (Stichwort: „Frühverrentung“)
 Die letzte Phase des Erwerbslebens kann verkürzt und der
Übergang in den Ruhestand flexibler gestaltet werden
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Lebensarbeitszeitkonto
 Neben der Flexibilisierung der Arbeitszeit wird in
Lebensarbeitszeitkonten auch eine Möglichkeit zur betrieblichen
Altersversorgung gesehen
 Bei entsprechender Gestaltung können Guthaben auf
Lebensarbeitszeitkonten in Ansprüche auf betriebliche
Altersversorgung umgewandelt werden
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Lebensarbeitszeitkonto
 Gemäß § 23 b Abs. 3 a SGB IV müssen AG und AN zur
Vermeidung einer Sozialversicherungspflicht aber bereits bei
Errichtung von Arbeitszeitkonten vereinbaren, dass die
Guthaben entweder
• zur Auszahlung in einer Freistellungsphase verwendet werden, oder
• in Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden
sollen
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Lebensarbeitszeitkonto
 Wird das angesparte Arbeitszeitguthaben nicht zur
Arbeitsfreistellung genutzt, liegt ein sog. „Störfall“ vor
 Mögliche Störfälle sind:
• Arbeitsverhältnis wird beendet (Folge: vorzeitige Auszahlung)
• Arbeitgeber wird zahlungsunfähig
• Guthaben wird auf andere Personen übertragen
 Die Ausbuchung des Guthabens aus dem
Lebensarbeitszeitkonto löst steuerpflichtig aus, da dem AN
Arbeitslohn zufließt
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Wesentliches zum Fahrpersonal
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Wesentliche Rechtsvorschriften

Es gelten u.a. folgende wesentliche Rechtsvorschriften:
• Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des EU- Parlaments und des Rates
zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr:
Regelt die zulässigen Lenk- und Ruhezeiten
• Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr: Regelt Einbaupflicht, sowie Benutzung von Kontrollgeräten
• Fahrpersonalgesetz (FPersG): Zuständigkeitsregelungen und Bußgeldvorschriften
• Fahrpersonalverordnung (FPersV): Nationale Abweichungen von
den europäischen Bestimmungen
• Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Wochenarbeitszeit, Ruhepausen, -zeiten
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99
Anwendungsbereich

Mit Ausnahme des ArbZG gelten alle benannten Rechtsvorschriften
ausschließlich für
•
die Beförderungen von Gütern
•
mit Fahrzeugen, die auf öffentlichen Straßen gelenkt werden und
•
deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich (Sattel-)Anhänger
> 3,5 t beträgt
 Innerhalb Deutschlands gilt die Aufzeichnungspflicht von Lenkzeiten
und sonstigen Arbeitszeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten auch für Fahrer von Fahrzeugen, die mit (Sattel-) Anhänger > 2,8
t < 3,5 t wiegen
 Soweit Gesamtgewicht < 2,8 t
fahrpersonalrechtliche Aufzeichnungspflicht entfällt
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100
Kontrollgeräte

Soweit im Fahrzeug ein Kontrollgerät (analog/digital) nach Anhang I
oder I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingebaut ist, sind
Aufzeichnungen durch Benutzung des Geräts zu führen, vgl. § 1
Abs. 7 FPersV

Verfügt das Fahrzeug über kein Kontrollgerät, so hat eine tägliche,
manuelle Aufzeichnung zu erfolgen. Die Pflichtangaben sind § 1 Abs.
6 FPersV zu entnehmen
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101
Fahrpersonalvorschriften

Ausnahmen von den Fahrpersonalvorschriften ergeben sich aus:
• Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
• § 1 Abs. 2 FPersV
• § 18 FPersV
 Die Überwachung der Fahrpersonalvorschriften obliegt
• Bundesamt für Güterverkehr
• Arbeitsschutzbehörden
• Polizei
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102
Lenkzeiten, VO (EG) Nr. 561/2006
 Tägliche Lenkzeit
Summe der Lenkzeiten zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit
und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit, bzw. zwi-
schen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit
 Wöchentliche Lenkzeit
Summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche (Zeitraum zwischen Montag 00:00 und Sonntag 24:00 Uhr)
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103
Lenkzeiten, Art. 6 VO (EG) Nr. 561/2006
 Die Fahrer dürfen eine tägliche Lenkzeit von 9 Stunden nicht überschreiten.

Die Lenkzeit darf jedoch zweimal in der Woche auf höchstens 10
Stunden verlängert werden

Soweit die Dauer einer Wartezeit im Vorfeld bekannt ist, zählt diese
nicht zur Lenkzeit, sondern zu anderen Arbeiten, wie das Be- und
Entladen von Gütern

Die wöchentliche Lenkzeit darf max. 56 Stunden betragen

Während zwei aufeinander folgender Wochen darf die Gesamtlenkzeit 90 Stunden nicht überschreiten

Die tägliche und wöchentliche Lenkzeit umfasst alle Lenkzeiten im
Gemeinschaftsgebiet oder Gebiet von Drittstaaten
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104
Lenkzeitunterbrechung, Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006

Lenkzeit-, oder Fahrtunterbrechung ist jeder Zeitraum, in dem der
Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten, wie
Be- und Entladen ausführen darf und der ausschließlich zur
Erholung zu nutzen ist

Nach spätestens 4,5 Stunden hat der Fahrer eine ununterbrochene
Fahrtunterbrechung von 45 Minuten einzulegen, sofern er keine
Ruhezeit einlegt

Möglich ist die Aufteilung in eine Unterbrechung von mind. 15 Minuten innerhalb der Lenkzeit, gefolgt von einer Unterbrechung von
mind. 30 Minuten direkt nach 4,5 Stunden
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105
Ruhezeit, VO (EG) Nr. 561/2006
 Fahrer haben tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einzuhalten
 Tägliche Ruhezeit
Täglicher Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen
kann. Sie umfasst eine regelmäßige tägliche Ruhezeit oder eine reduzierte tägliche Ruhezeit. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann
in zwei Teilen (3 Stunden und dann 9 Stunden) genommen werden
 Wöchentliche Ruhezeit
Wöchentlicher Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und eine regelmäßige oder reduzierte wöchentliche
Ruhezeit umfasst
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106
Ruhezeiten, Art. 8 VO (EG) Nr. 561/2006

Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden (Einschließlich
des täglichen Weges vom Wohn- zum Firmensitz und zurück)

So ist innerhalb von 24 Stunden nach Ende der vorherigen täglichen
oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit einzulegen

Eine reduzierte tägliche Ruhezeit liegt vor, wenn der Fahrer
innerhalb von 24 Stunden mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als
11 Stunden Ruhezeit einlegt

Fahrer dürfen zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens
drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen (kein Ausgleich erf.)

An den restlichen Tagen zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten
sind regelmäßige tägliche Ruhezeiten (11 Stunden oder 3 + 9
Stunden) einzulegen
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107
Ruhezeiten, Art. 8 VO (EG) Nr. 561/2006

Erst wenn eine regelmäßige (11 oder 3 + 9 Stunden), eine reduzierte
(9 Stunden), oder eine wöchentliche (45, bzw. 24 Stunden) Ruhezeit
eingelegt wurde, darf der Fahrer eine neue tägliche Lenkzeit
beginnen

In Mehrfahrerbetrieben ist innerhalb von 30 Stunden nach Ende der
täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit
von mindestens 9 Stunden zu nehmen
• Während der Ruhezeit muss das Fahrzeug still stehen
• In der ersten Stunde ist die Anwesenheit des zweiten Fahrers
fakultativ, während der restlichen Zeit obligatorisch
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Ruhezeiten, Art. 8 VO (EG) Nr. 561/2006

Bei der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit handelt es sich um
eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden

Sie beginnt spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen und
schließt an das Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit
an

Eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ist eine Ruhepause von
mindestens 24 Stunden

Sie ist spätestens vor dem Ende der dritten Woche nach der
betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen

WICHTIG: Jede Ruhepause, die zum Ausgleich für eine reduzierte
wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit
von mindestens 9 Stunden anzuhängen
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Ruhezeiten, Art. 8 VO (EG) Nr. 561/2006

Die tägliche Ruhezeit kann auf eine reduzierte, bzw. regelmäßige
wöchentliche Ruhezeit verlängert werden

Im Fernverkehr können tägliche Ruhezeiten und reduzierte
wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern
• das Fahrzeug über eine geeignete Schlafmöglichkeit verfügt und
• nicht fährt
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Ruhezeiten, Art. 8 VO (EG) Nr. 561/2006

WICHTIG: Die am Standort verbrachte regelmäßige wöchentliche
Ruhezeit von 45 Stunden kann nicht im Fahrzeug verbracht werden

Eine außerhalb des Standorts im Fahrzeug verbrachte Ruhezeit von
45 Stunden stellt keine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit dar
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Anreisezeiten, Art. 9 VO (EG) Nr. 561/2006

Soweit der Fahrer einen LKW übernehmen soll, der sich weder an
seinem Wohnsitz, noch an seiner Betriebsstätte befindet, ist die
damit verbundene An- und Abreisezeit als Arbeitszeit anzusehen

Nur soweit die Anreise mit einem Verkehrsmittel erfolgt, dass eine
Schlafmöglichkeit bietet (Zug mit Schlafwagon, Fähre mit Koje), kann
diese Zeit als Ruhepause/Fahrtunterbrechung gewertet werden

Erfolgt die An- oder Abreise von der Wohnung zur Betriebsstätte mit
dem LKW, so stellt diese Zeit eine Lenkzeit dar
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Haftung, Art. 10 VO (EG) Nr. 561/2006

Verkehrsunternehmer haben ihre Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu prüfen, ob die Vorschriften der
• VO (EG) Nr. 561/2006
• VO (EWG) Nr. 3821/85
eingehalten werden
 Die vertraglich vereinbarten Be- und Entladezeiten sind so zu legen,
dass die Vorschriften eingehalten werden können
 So können auch bei Verstößen von Subunternehmern gegen einen
Spediteur Bußgeldverfahren eingeleitet werden, soweit dieser den
Subunternehmer disponiert
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www.afa-anwalt.de
Vielen Dank !
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