Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 17.12.2014 TOP 4 1

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Öffentliche Sitzung
des Gemeinderats
am 17.12.2014
Vorlage Nr. 159 / 2014
TOP 4
1. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS vom 26.01.2011)
Beschlussvorschlag
Der 1. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung –
AbwS) vom 26.01.2011 zum 01.01.2015 wird zugestimmt.
Sachverhalt
Nach § 13 Abs. 1 KAG können die Städte und Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen
Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Diese Gebühren dürfen höchstens so bemessen
werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der
Einrichtung gedeckt sind, § 14 Abs. 1 KAG. Zu diesen Kosten gehören neben den Personal- und
Sachkosten für den laufenden Betrieb auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals
und angemessene Abschreibungen, § 14 Abs. 3 KAG.
Nach § 17 Abs. 1 KAG können durch Satzung für die Abwasserbeseitigung hergestellte
künstliche Gewässer, auch wenn das eingeleitete Abwasser nur dem natürlichen Wasserkreislauf
überlassen wird, und Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, wenn dadurch die
öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung
Abwasserbeseitigung bestimmt werden. Nach § 17 Abs. 2 gehören zu den Kosten nach § 14
Abs. 1 Satz 1 auch Investitionszuschüsse an Dritte für Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung, wenn dadurch die Investitionskosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung
vermindert werden. Die Investitionszuschüsse sind entsprechend dem Anlagekapital
angemessen zu verzinsen und abzuschreiben. Die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung
von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, bleiben bei den Kosten nach § 14 Abs. 1
Satz 1 außer Betracht.
Im VKK vom 20.11.2014 wurde die Vorgehensweise sowie die Kalkulation im Detail vorgestellt. In
der Anlage erhalten Sie die Kurzfassung der Kalkulation sowie die Verrechnung. Wie bereits in
der letzten Sitzung des VKK angesprochen wurde die gesamte Kalkulation hinsichtlich der
Kostenzuordnung nochmals geprüft. Nach dieser abschließenden Prüfung ergibt sich ein
kostendeckender Gebührensatz (ohne den Ausgleich von Über-/Unterdeckungen) für den
Kalkulationszeitraum 2015 bei der Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 2,67 €/m³ (Stand
20.11.2014: 2,65 €/m³) und bei der Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 0,48 €/m²
(Stand 20.11.2014: 0,51 €/m²).
Entsprechend des KAG sind Gebührenüberdeckungen innerhalb von 5 Jahren gegenüber dem
Gebührenzahler auszugleichen. Eine Gebührenüberdeckung besteht aus dem Jahr 2010 mit
10.064,77 € und 2011 in Höhe von 135.734,16 €. Wie seitens der Verwaltung empfohlen und
durch die Mitglieder des VKK ebenfalls unterstützt sollen die Verrechnungen aus den Jahren
2010-2011 in die Schmutzwasserbeseitigungs- und Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr ab
dem 01.01.2015 berücksichtigt werden. Demnach ergibt sich eine Gebühr in der
Schmutzwasserbeseitigung
in
Höhe
von
2,18
Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 0,39 €/m².
€/m³
und
in
der
Die Veränderung um 1 Cent bzw. 3 Cent seit der Sitzung des VKK ist auf die genauere
Kostenzuordnung zurück zu führen.
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Die Verwaltung schlägt vor die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung auf 2,18 €/m³ zu
senken und die Niederschlagswasserbeseitigung auf 0,39 €/m², wie vom VKK einstimmig
unterstützt, zum 01.01.2015 zu erhöhen. Eine erneute Kalkulation wäre dann zum 01.01.2017
wieder erforderlich. Um die geänderten Gebühren zu veranlassen ist die 1. Änderung der
Abwassersatzung vom 26.01.2011 erforderlich.
Beschluss
Ja: --
Nein: --
Enthaltungen: --
Neubulach, den 09.12.2014
Walter Beuerle
Bürgermeister
Tanja Lutz
Stadtamtfrau
Verteiler:
Stadträte
Verwaltung
Protokoll
Presse
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