Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 17.12.2014 Vorlage Nr. 159 / 2014 TOP 4 1. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS vom 26.01.2011) Beschlussvorschlag Der 1. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 26.01.2011 zum 01.01.2015 wird zugestimmt. Sachverhalt Nach § 13 Abs. 1 KAG können die Städte und Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Diese Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt sind, § 14 Abs. 1 KAG. Zu diesen Kosten gehören neben den Personal- und Sachkosten für den laufenden Betrieb auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen, § 14 Abs. 3 KAG. Nach § 17 Abs. 1 KAG können durch Satzung für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer, auch wenn das eingeleitete Abwasser nur dem natürlichen Wasserkreislauf überlassen wird, und Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, wenn dadurch die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung bestimmt werden. Nach § 17 Abs. 2 gehören zu den Kosten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 auch Investitionszuschüsse an Dritte für Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung, wenn dadurch die Investitionskosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung vermindert werden. Die Investitionszuschüsse sind entsprechend dem Anlagekapital angemessen zu verzinsen und abzuschreiben. Die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, bleiben bei den Kosten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 außer Betracht. Im VKK vom 20.11.2014 wurde die Vorgehensweise sowie die Kalkulation im Detail vorgestellt. In der Anlage erhalten Sie die Kurzfassung der Kalkulation sowie die Verrechnung. Wie bereits in der letzten Sitzung des VKK angesprochen wurde die gesamte Kalkulation hinsichtlich der Kostenzuordnung nochmals geprüft. Nach dieser abschließenden Prüfung ergibt sich ein kostendeckender Gebührensatz (ohne den Ausgleich von Über-/Unterdeckungen) für den Kalkulationszeitraum 2015 bei der Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 2,67 €/m³ (Stand 20.11.2014: 2,65 €/m³) und bei der Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 0,48 €/m² (Stand 20.11.2014: 0,51 €/m²). Entsprechend des KAG sind Gebührenüberdeckungen innerhalb von 5 Jahren gegenüber dem Gebührenzahler auszugleichen. Eine Gebührenüberdeckung besteht aus dem Jahr 2010 mit 10.064,77 € und 2011 in Höhe von 135.734,16 €. Wie seitens der Verwaltung empfohlen und durch die Mitglieder des VKK ebenfalls unterstützt sollen die Verrechnungen aus den Jahren 2010-2011 in die Schmutzwasserbeseitigungs- und Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr ab dem 01.01.2015 berücksichtigt werden. Demnach ergibt sich eine Gebühr in der Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 2,18 Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 0,39 €/m². €/m³ und in der Die Veränderung um 1 Cent bzw. 3 Cent seit der Sitzung des VKK ist auf die genauere Kostenzuordnung zurück zu führen. 1/2 Die Verwaltung schlägt vor die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung auf 2,18 €/m³ zu senken und die Niederschlagswasserbeseitigung auf 0,39 €/m², wie vom VKK einstimmig unterstützt, zum 01.01.2015 zu erhöhen. Eine erneute Kalkulation wäre dann zum 01.01.2017 wieder erforderlich. Um die geänderten Gebühren zu veranlassen ist die 1. Änderung der Abwassersatzung vom 26.01.2011 erforderlich. Beschluss Ja: -- Nein: -- Enthaltungen: -- Neubulach, den 09.12.2014 Walter Beuerle Bürgermeister Tanja Lutz Stadtamtfrau Verteiler: Stadträte Verwaltung Protokoll Presse 21 5 1 1 2/2