Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 1 von 118 ZUR VERFÜGUNG GESTELLT DURCH DAS ÖSTERREICHISCHE FORSCHUNGSINSTITUT FÜR IT-RECHT Hinweis: Die mit "i4j" gekennzeichneten Entscheidungen sind auf der Webseite www.internet4jurists.at zugänglich; die mit "JurPC Web-Dok." bezeichneten Entscheidungen sind mit der Web-Dok.-Nummer unter www.jurpc.de abrufbar. Artikel aus heise können mit der Artikelnummer im Suchfeld unter heise.de gefunden werden. Hinweis: Wenn nicht anders angegeben beziehen sich Paragraphenzitate auf das Urheberrechtsgesetz (UrhG) I. Einführung in die Systematik des Urheberrechts A. Urheberrecht schützt künstlerisches Schaffen Schutzgegenstand im Kern: Geschützt werden (eigentümliche geistige) Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Kunst und der Filmkunst (§ 1 Abs 1). Zweck: Schutz der Verwertungsinteressen. Schutz der ideellen Beziehung des Urhebers zum Werk. Rechtsgrundlage: Urheberrechtsgesetz 1936 (UrhG), zwischenzeitlich mehrfach novelliert. Gemeinschschaftsrechtliche Einflüsse: Unterschiedliche urheberrechtliche Regelungen in den Mitgliedstaaten können das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes stören. Bestreben zur Rechtsangleichung durch Richtlinien (RL), entweder bezogen auf werkartenübergreifende Regelungsaspekte (Schutzdauer; Verwertungsrechte [zB Vermieten & Verleihen; Satellitenrundfunk und Kabelweitersendung; Folgerecht usw.]; Ansprüche bei Rechtsverletzungen usw.) oder bezogen auf bestimmte Kategorien von Schöpfungen (Software, Datenbanken und Fotografie). Die Richtlinien im Überblick (vgl auch http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/index_de.htm): RL über verwaiste Werke: Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 10. 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke SchutzfristenverlängerungsRL: Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 9. 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte SchutzdauerRL (Kodifikation 2006): Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) Vermiet- und VerleihRL (Kodifikation 2006; betrifft wie StF auch Aspekte verwandter Schutzrechte): Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) EnforcementRL: Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums FolgerechtsRL: Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks InfoRL: Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft DatenbankRL: Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken Satelliten- und KabelRL: Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung SoftwareRL: Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen Aufgehoben wg Kodifikation 2006: Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte Aufgehoben wg Kodifikation 2006: Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 2 von 118 B. UrhG schützt auch andere schützenswerte Leistungen, die im Zusammenhang mit künstlerischem Schaffen stehen Im Zusammenhang mit künstlerischem Schaffen werden auch Leistungen erbracht, die zwar keine schöpferischen Leistungen sind (daher kein Urheberrecht), die aber mit der künstlerischen Leistung insoweit in Zusammenhang stehen, als sie diese wiedergeben, vermitteln oder sonst ihre Darbietung ermöglichen. Beispiel: Die "Wiedergabeleistung" der ausübenden Künstler, die "Vermittlungsleistung" der Schallträgerhersteller oder der Rundfunkunternehmer. Im Laufe der Zeit hat der Gesetzgeber anerkannt, dass auch diese Leistungen rechtlichen Schutz verdienen, allerdings mit zT anderen Inhalten, als es für das klassische Urheberrecht gilt. Beispiel ausübende Künstler: An ihrer Interpretationsleistung besteht kein Urheberrecht, weil bei der Werkwiedergabe keine eigentümliche geistige Schöpfung kreiert wird (diese liegt ja bereits vor und wird wiedergegeben; ausübende Künstler sind idR keine Urheber!). Die Leistung ist aber nach Ansicht des Gesetzgebers schützenswert, weshalb ausübenden Künstlern ein verwandtes Schutzrecht (zu den Inhalten dieses Rechts unten) gewährt wird. Neben den ausübenden Künstlern werden noch folgenden Personengruppen verwandte Schutzrechte zuerkannt: Veranstaltern von urheberrechtlichen Aufführungen Schallträgerherstellern Sendeunternehmern Herstellern von Licht- und Laufbildern Herausgebern nachgelassener Werke Herstellern einfacher Datenbanken C. Systematischer Aufbau Der systematische Aufbau des UrhG lässt sich wie folgt skizzieren: "Schutzbereichsdefinition" und allgemeine Regeln: §§ 1 - 13 Die Rechte des Urhebers: §§ 14 - 22 Verwertung des Urheberrechts: §§ 23 ff Die freien Werknutzungen: §§ 41 ff Dauer: §§ 60 - 65 Verwandte Schutzrechte: §§ 66 ff Rechtsdurchsetzung: §§ 81 ff D. Abgrenzungen Patentgesetz (PatG) und Gebrauchsmustergesetz (GMG): Diese gelten für geistige Leistungen, die auf dem Gebiet der Technik liegen; das UrhG schützt demgegenüber geistige Leistungen auf künstlerischem Gebiet. Musterschutzgesetz (MuSchG): MuSchG schützt das Erscheinungsbild von gewerblichen Erzeugnissen (grob Designschutz). Markenschutzgesetz (MSchG): Schützt gewerbliche Kennzeichnungen (Marken). Überschneidungen zwischen den einzelnen Immaterialgüterrechten sind möglich: ZB kann ein Produktdesign sowohl nach dem MuSchG als auch nach dem UrhG schützbar (geschützt) sein (aber unterschiedliche Schutzvoraussetzungen und -inhalte). Ein Logo kann uU urheberrechtlichen Schutz genießen (siehe zu Beispielen noch unten) und parallel auch als Marke registriert werden (denkbar auch bei bestimmten Formgebungen [Formmarkenschutz]). UrhR & eM: siehe Handout Teil 1 - Einleitung >> II. Werkbegriff, Werkarten A. Einleitung 1. Das Werk Das UrhG knüpft (sieht man von verwandten Schutzrechten ab) am Begriff des Werks an. Nur wenn das konkrete Schaffensergebnis als Werk iSd UrhG qualifiziert werden kann, greift der urheberrechtliche Schutz ein: file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 3 von 118 Der Werkbegriff als das Tor zum Urheberrecht. § 1 Abs 1: Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Für das Vorliegen eines Werks sind daher kumulativ 2 Voraussetzungen gefordert. (abstrakte) Zuordenbarkeit der Schöpfung zu einer der 4 genannten Kategorien (Literatur, Tonkunst, bildende Kunst und Filmkunst = 4 Werkarten). Vorliegen einer eigentümlichen geistigen Schöpfung. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Schaffensergebnis urheberrechtlich ein Werk. Dies mit der Konsequenz, dass der urheberrechtliche Schutz nach Maßgabe der einzelnen Bestimmungen des UrhG eingreift. Liegen allerdings die geforderten Kriterien nicht vor, ist das "Kernurheberrecht" nicht anwendbar; allerdings könnte ein verwandtes Schutzrecht eingreifen. 2. Die Werkarten UrhG bezieht sich auf künstlerisches Schaffen: Die Leistung muss daher einer der vom Gesetz taxativ aufgezählten Werkarten zurechenbar sein (§ 1 Abs 1). Die Werkarten sind: Literatur Tonkunst bildende Kunst Filmkunst Ein Schaffensergebnis, das keiner Werkart zurechenbar ist, kann nie ein Werk iSd UrhG sein! Antikunst? Veranstaltungen? Vertriebs- oder Werbekonzepte? basic MR 1996, 108 - Schischuhe 3. Die eigentümliche geistige Schöpfung a. Allgemeines (Formelhaftes) Nicht jede menschliche Leistung auf einem der genannten Gebiete verdient auch urheberrechtlichen Schutz. Denn: Der urheberrechtliche Schutz auch alltäglicher (banaler) Leistungen würde die Schaffensfreiheit der übrigen Schöpfer zu sehr beeinträchtigen (Freihaltebedürfnis; Sozialbindung). Daher verlangt das UrhG, dass die Leistung eigentümlich ist, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Allerdings wird die geforderte Eigentümlichkeit im UrhG nicht definiert. Die Rechtsanwendung behilft sich seit jeher in der Umschreibung mit Formeln: Ein Erzeugnis des menschlichen Geistes ist dann eigentümlich, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat; diese Persönlichkeit muss in ihm so zum Ausdruck kommen, dass sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt. Hiermit angesprochen ist die für die Eigentümlichkeit essentielle Individualität: Das Werk unterscheidet sich von schutzlosen Gebilden durch die Individualität, die ihm innewohnt. Der Begriff der Eigentümlichkeit umfasst alles, was der Schöpfer eines Werks aus seinen individuellen Anlagen und Fähigkeiten zum bereits Vorgefundenen dazugegeben hat. Nach stRsp ist aber Individualität nicht mit statistischer Einmaligkeit gleichzusetzen. Die bloße statistische Einmaligkeit reicht nicht aus, um die urheberrechtlich erforderliche Individualität (Eigentümlichkeit) zu begründen. Diese weiterhin eher unscharfen Vorgaben hat man in die bündige Formel gefasst, die Leistung müsse sich (um individuell im dargestellten Sinn zu sein) aus der Masse des Alltäglichen, des Landläufigen, des Üblichen abheben. b. Problemaufriss Alle Versuche, die Eigentümlichkeit (Individualität) zu umschreiben bzw. zu definieren, können nicht verdecken, dass es sich bei der Beurteilung letztlich um eine Wertungsfrage handelt. Will man den Ansatz des Gesetzgebers, nicht sämtliche Leistungen zu schützen, nicht file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 4 von 118 unterwandern, muss daher in wertender Betrachtung jener Grad an Eigentümlichkeit (Individualität) gefunden werden, ab dem urheberrechtlicher Schutz eingreift. Hierbei kann zur Hilfe genommen werden, dass sich die Individualität - je nach Werkart - in der Darstellungsform und/oder im Inhalt äußern kann. Literatur: Eigentümlichkeit bejaht Gedicht: OGH So ein Tag ... (+) Eigentümlichkeit verneint Refrain eines Liedes: LG Frankfurt a.M. Tausendmal berührt (-) Werbespruch: OGH Wienerwald II (-) Bildende Kunst / Gebrauchsgrafik: Eigentümlichkeit bejaht OGH Pfeildarstellung (+) Eigentümlichkeit verneint OGH Flügelsymbol (-) c. Entwicklung der Rsp: Von der Werkhöhe zum reduzierten europäischen Werkbegriff Die Beantwortung dieser Wertungsfrage muss nicht ein für alle Mal gleich ausfallen. Die ältere Rsp tendierte zu einem eher strengen Standard: Insb. zu den Werken der bildenden Künste wurde vertreten, dass diese mit einem gewissen Maß an Originalität verbunden sein müssen. Es sei daher eine entsprechende Werkhöhe gefordert (Stichwort: ästhetischer Überschuss). Werkhöhe ist nicht gefordert: Hiervon ist die Rsp 1992 mit den E Bundesheer-Formular und Kilian-Lindwurm (auch mit Schlagwort City-Gemeinschaft Klagenfurt) unter ausdrücklicher Ablehnung der älteren Rsp abgegangen: Das UrhG kenne nur einen für alle Werkarten einheitlichen Werkbegriff. Nach dieser Rsp bedarf es daher bei keiner Werkart einer besonderen Werkhöhe (auch Schaffenshöhe oder Gestaltungshöhe); auch die sog. kleine Münze (das sind Werke, die an der unteren Grenze des Schützbaren liegen) genießen urheberrechtlichen Schutz. Neuorientierung aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben? Die oben angesprochenen RLn bestimmen zT auch die Schutzvoraussetzungen für die von ihnen erfassten Kategorien von Werken (keine horizontale, dh für alle Werkarten gültige Harmonisierung der Schutzvoraussetzungen): Hintergrund: Die Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit sind in den Mitgliedstaaten der EU durchaus unterschiedlich; zT wird zwischen einzelnen Kategorien von Werken (vgl zB BGH GRUR 1985, 1041 - Inkassoprogramm: Software kann urheberrechtlich als Sprachwerk geschützt sein, doch bedarf es einer Programmierleistung, die über jene eines "Durchschnittprogrammierers" hinausgeht) oder sogar innerhalb einer Werkart (vgl BGH GRUR 1993, 34 - Bedienungsanweisungen, wo für Sprachwerke eine "überragende Gestaltungshöhe" gefordert wird, wenn es sich nicht um literarische, sondern um Gebrauchszwecken dienende Werke handelt) differenziert. In anderen Mitgliedstaaten war die Beurteilung zT weniger streng. Die unterschiedlichen Standards beeinträchtigten den Gemeinsamen Markt. Daher: Versuch der Rechtsangleichung durch EU. Art 1 Abs 3 SoftwareRL: Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden. Art 3 Abs 1 DatenbankRL: Gemäß dieser Richtlinie werden Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich geschützt. Bei der Bestimmung, ob sie für diesen Schutz in Betracht kommen, sind keine anderen Kriterien anzuwenden. Art 6 SchutzdauerRL (betreffend Fotografien): Fotografien werden gemäß Artikel 1 geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können den Schutz file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 5 von 118 anderer Fotografien vorsehen. Diskussion: Ist der österreichische Begriff der Eigentümlichkeit (dessen Auslegung) mit den RLn kompatibel? Auch RLn sprechen von Individualität. Sie verlangen für diese aber nicht Eigentümlichkeit, sondern bloß eine eigene geistige Schöpfung. Hieraus wurde abgeleitet, dass das Schutzniveau der RLn niedriger anzusetzen ist, als das nach der Rsp zu § 1 der Fall ist (deshalb reduzierter europäischer Werkbegriff). Die Leitentscheidung bezogen auf Fotografien: OGH Eurobike: Vgl. die bis zur E Eurobike strenge Rsp zum urheberrechtlichen Schutz von Fotografien: OGH Werbefoto. Trendwende: OGH Eurobike. Bestätigt durch OGH Weinatlas: Auch der zweidimensionalen Wiedergabe eines in der Natur vorgefundenen Objekts ist dann Werkcharakter zuzubilligen, wenn selbst die gestellte Aufgabe, eine möglichst naturgetreue Abbildung zu erreichen, dennoch ausreichend Spielraum für eine individuelle Gestaltung lässt: Für den entschiedenen Fall wurde das trotz Vorgabe naturgetreuer Abbildung bejaht wegen Motivgestaltung (charakteristische Anordnung von jeweils einem Weinblatt links, einem kurzen Stück Rebe und einer daran hängenden Traube), Beleuchtung, Blickwinkel. Allgemeine Maßgeblichkeit des reduzierten europäischen Werkbegriffs: OGH Felsritzbild. Wenngleich der OGH in dieser E primär auf die bereits in der Rsp etablierten Formeln abstellt, wird in der Begründung letztlich doch das Kriterium der Unterscheidbarkeit betont. Zudem wird explizit ein Vergleich mit der Eurobike-E angestellt. Hieraus wird zu folgern sein, dass der OGH den Werkbegriff (Individualitätsbegriff), wie er in den genannten RLn niedergelegt ist, für allgemein (dh für sämtliche Werkarten) maßgeblich erachtet. Das wird dazu führen, dass die Schutzschwelle tendenziell noch etwas niedriger anzusetzen ist, als dies der Rsp bis zur Eurobike-E entsprochen hat. Status quo: Der gemeinschaftsrechtliche Individualitätsbegriff beeinflusst die Auslegung der Eigentümlichkeit allgemein, dh für sämtliche Werkarten. Die bisherige Rsp des OGH dient als Ausgangspunkt, allerdings mit einer "deutlichen Tendenz nach unten" (M. Walter). d. Schöpfung Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist nur die bestimmte Formung des Stoffes. Das Gesetz verlangt die Schöpfung: Daraus folgt, dass es sich um eine konkretisierte Umsetzung eines Stoffes usw. handeln muss. Kein Schutz von bloßen Ideen oder Gedanken (Abgrenzungsproblem zB bei Expose, Fortsetzungsroman usw.). e. Sonstiges Auf den ästhetischen oder künstlerischen Wert kommt es nicht an. Auch abstoßende usw. Schöpfungen können Werke sein. 4. Die Freiheit von Stil, Form, Methode usw. Aus Allgemeininteressen sind bestimmte Formen des Schaffens unter keinen Umständen urheberrechtlichem Schutz zugänglich: Der Stil, die Form, eine bestimmte Schaffensmethode sind stets frei (schutzunfähig). Ebensowenig schutzfähig ist die bloße Wiedergabe geografischer Tatsachen: OGH MR 2000, 103 - Liniennetzplan. basic Plastisches Beispiel: Merlin. Hundertwasserstil: OGH Hundertwasserhaus II. detail Urheberrechtlicher Schutz für Daten (Rangliste der Werbeagenturen durch ein - angeblich besonderes - Verfahren zur Beobachtung von Werbeeinschaltungen in Medien), deren Originalität alleine darin liegt, dass sie auf eine bestimmte Weise gewonnen wurden, ist file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 6 von 118 ausgeschlossen. Denn die Methode des Schaffens ist nie schutzfähig: OGH MR 1999, 346 - Ranking. B. Der Werkbegriff in seinem Zusammenspiel mit den Werkarten 1. Werke der Literatur a. Sprachwerke Werke, deren Ausdrucksmittel die Sprache ist: Insb. Romane, Erzählungen, Gedichte, Dramen, Drehbücher. Aber uU auch: Biographien, wissenschaftliche Arbeiten (zB auch Diplomarbeiten), SVGutachten, Verträge, Tagebücher. UU auch kürzere Teile (siehe unten Teilschutz). Aber: Die Zugehörigkeit zu einer der genannten Kategorien des literarischen Schaffens reicht nicht aus, sondern es muss stets die konkrete Schöpfung auch das Erfordernis der eigentümlichen geistigen Schöpfung erfüllen. Kriterien sind insb. die Konzeption, die gedankliche Verarbeitung des Stoffes und die sprachliche Gestaltung. basic Gedicht: OGH So ein Tag ... (+) Gedicht: OGH Voll Leben und voll Tod (+) Refrain eines Liedes: LG Frankfurt a.M. Tausendmal berührt (-) Werbespruch: OGH Wienerwald II (-) Werbespruch: Auch längeren Texten kann Individualität fehlen: OGH Dogwalker (-; str; aber Verstoß gegen § 1 und 2 UWG / sittenwidrige Leistungsübernahme und Irreführung) detail Werbespruch: OGH Holz Eich´s Holz (-; str) Sachregister, Stichwortverzeichnis: OGH ÖBl 1978, 107 - Stichwortverzeichnis Inhaltsbeschreibung: OGH Sachregister (+) Verträge, Schriftsätze: OGH ÖBl 1997, 256 Head-Kaufvertrag (+); anders bei einfachen Verträgen bzw. Standardverträgen: OGH ÖBl 1990, 285 - Kaufvertrag Leistungsbeschreibung: OGH MR 2005, 34 (offenlassend wg. Abgrenzung zu Regeln, Rezepten usw., bei denen Gedankenaufbau und -führung aus dem sachlichen Inhalt folgt) Zu Presseberichten Vgl. folgende Berichte (Quelle: MR 2004, 331): file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 7 von 118 Die bloße Zusammenstellung von Fakten zu Tagesereignissen und deren Ablauf ohne eigene Stellungnahme, wie dies bei Kommentaren, Analysen, Reportagen oder Kritiken im Allgemeinen der Fall ist, genügt den an eine individuelle geistige Leistung zu stellenden Anforderungen nicht. Die bloße Aneinanderreihung von Fakten ohne einen erkennbaren Blickwinkel, unter dem der Verfasser die Nachricht gestaltet hat, kann mangels Originalität keinen urheberrechtlichen Schutz begründen. Solche Presseberichte genießen Schutz (nur) nach § 79 (OGH MR 2004, 331 Fragespiel). Vgl. demgegenüber: file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 8 von 118 In der Darstellung der Ermittlungen und deren Ergebnisse, verbunden mit Aussagen des Psychologen zum Täterprofil und Einschätzungen des Leiters einer Meldestelle des BMI, enthält eine individuelle Aufbereitung des Themas, der Werkcharakter nicht abgesprochen werden kann. b. Choreographische oder pantomimische Werke Werke, deren Ausdrucksmittel Gebärden oder Körperbewegungen sind. ZB Pantomime, Tanz, Ballett. c. Werke wissenschaftlicher Art Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in Fläche oder Raum bestehen und nicht Werke der bildenden Kunst sind (§ 2 Z 3): Insb. Landkarten, Himmelskarten, Globen, Reliefdarstellungen von Gebirgen. Maßgeblich ist hier unter dem Aspekt der Individualität die Eigentümlichkeit der Darstellung; es geht nur um diese, nicht aber um den Gegenstand: Die Darstellung muss das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit sein, nicht aber der dargestellte Gegenstand (das ist zB bei Landkarten gar nicht möglich, weil die geografischen Tatsachen vorgefunden sind und sie daher nie das Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit sind). Problem: file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 9 von 118 Individualität vs. schutzunfähige Teile (bloße geografische Tatsachen) bzw. schutzunfähige Darstellungsformen (übliche schablonenhafte Darstellungen). basic Landkarten 1: Willkommen in Innsbruck (+) Landkarten 2: Weinviertelkarte (+) Landkarten 3: Liniennetzplan (-) d. Computerprogramme Hierzu ausführlich nach den freien Werknutzungen im Zusammenhang mit den besonderen Werkarten. 2. Werke der Tonkunst Werden vom Gesetz nicht definiert. Alle Schöpfungen, deren Ausdrucksmittel Töne sind: Opern, Arien, E-Musik, Lieder, U-Musik, Schlager, Chansons, auch atonale Musik, elektronische Musik. Schutz erstreckt sich insb. auf die Melodie, die Klangwirkung und die Tonfolge. IdR ungeschützt sind aber Motiv und Rhythmus. Zum Schutz eines musikalischen Werkteils: OGH ÖBl 1996, 251 - Happy Birthday II. Zum Schutz des Tonträgerherstellers bei Soundsampling BGH 20.11.2008, I ZR 112/06 - Metall auf Metall [JurPC Web-Dok. 149/2009] 3. Werke der bildenden Kunst Lit.: Gaderer, Schutz von Schriftarten, ecolex 2010, 168. a. Malerei & Grafik Malerei (Zeichenkunst) 1: OGH MR 1994, 239 - WIN Malerei (Zeichenkunst) 2: OGH MR 1995, 185 - Naturalismus (Glas-)Malerei: OGH MR 1994, 204 - Glasfenster b. Bildhauerei c. Angewandte Kunst und Kunstgewerbe Der Gebrauchszweck schadet nicht (Urheberrecht ist zweckneutral). Auch Gebrauchsgegenstände oder Gebrauchsgrafik (Grafik zu Gebrauchszwecken) kann urheberrechtlich geschützt sein. basic Gebrauchsgegenstände Stuhl: OGH Mart Stam-Stuhl (sehr eingeschränkt +) Liege: OGH Le Corbusier-Liege (+) Clubsessel: OGH Corbusier-Möbel (+) detail Gebrauchsgegenstände OGH Buchstützen (+) OGH Hier wohnt (-) OGH Tischkalender (-); vgl. auch UWG BGH Rollhocker (-) basic Gebrauchsgrafik Logo 1: OGH Pfeildarstellung (+) Logo 2: OGH Flügelsymbol (-) Schriftzug: OGH Kitzbüheler Gams Werbemittel: OGH eQ (+) detail Gebrauchsgrafik OGH Hallo Pizza (+) OGH Happy Skiing (+) OGH Kilian-Lindwurm (+) Einzelnes Bild eines Computerspiels: OGH Fast Film (+) Logo (& Schriftzug): OGH Kitzbüheler Gams (+) OGH Igel-Emblem (-) OGH Piktogramme d. Webseiten Hierzu noch ausführlich nach den freien Werknutzungen im Zusammenhang mit den besonderen Werkarten. e. Lichtbildwerke ea. Grundlagen UrhG unterscheidet - seit 1953 - zwischen Lichtbildwerken (§ 3 Abs 2) und einfachen Lichtbildern (§§ 74 ff). An die Unterscheidung würden an sich ganz wesentliche Rechtsfolgen anknüpfen (siehe unten). file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 10 von 118 basic ältere Rsp: OGH Werbefoto nunmehr viel großzügiger: OGH Eurobike detail Nach Eurobike: OGH Weinatlas eb. Einschub: Rechtsschutz "einfacher" Lichtbilder UrhG schützte traditionell Fotografien nur mit einem verwandten Schutzrecht (§§ 73 ff), weil der Gesetzgeber davon ausging, dass in der mit technischen Mitteln bewirkten Festlegung eines Ausschnitts der Außenwelt keine eigentümliche Gestaltung des Geschauten oder Erlebten liegt (Mat). Deshalb Schutz der Leistung "Fotografie" (Lichtbild) als bloß technische Leistung mittels eines verwandten Schutzrechts (§§ 73 ff). Den Lichtbildern werden (in einem kinematografischen Verfahren hergestellte) Laufbilder gleichgestellt (§ 73 Abs 2). UrhG-Novelle 1953 brachte einen Schutz von "Lichtbildwerken", indem in § 3 statuiert wurde, dass zu den Werken der bildenden Kunst auch Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) zählen. In den Mat zu dieser Novelle weist der Gesetzgeber darauf hin, dass der eigenpersönliche Charakter eines Lichtbildes von einer Reihe von Umständen abhängt (Aufnahmestandort, Objektivwahl, Beleuchtung und Belichtung, Entwicklung, Negativretusche udgl.). Jedenfalls seit dem bestehen für Fotografien zwei Schutzmöglichkeiten: Schutz als Lichtbildwerk (Werk der bildenden Kunst). Schutz als einfaches Lichtbild (verwandtes Schutzrecht). Konsequenterweise bestanden (und bestehen) zwischen den beiden Regimen wesentliche Unterschiede: Lichtbildwerk einfaches Lichtbild Schöpferprinzip Bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller (§ 74 Abs 1) 70 Jahre ab Tod des Urhebers 50 Jahre ab Aufnahme oder Veröffentlichung Rechte sind unveräußerlich (23 Abs 3) Rechte sind veräußerlich (§ 74 Abs 2) Schutz der Urheberschaft, Namensnennungsrecht (§§ 19 f) Erwerber kann sich bezeichnen (§ 74 Abs 5) Weitreichender Schutz Urheberpersönlichkeitsrechten von Geringer Schutz geistiger Interessen (§ 74 Abs 4) Verwertungsrechte sind der Exekution wegen Geldforderungen entzogen (§ 25 Abs 1) Exekution auf Verwertungsrechte möglich (§ 74 Abs 7) Werknutzungsrechte können idR nur mit Einwilligung des Urhebers übertragen werden , die aber nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann (§ 27 Abs 2) Keine Einwilligung bei Übertragung von Werknutzungsrechten erforderlich (§ 74 Abs 7) Nichtgebrauch des Werknutzungsrechts berechtigt uU zur Auflösung (§ 29 Abs 1) Nichtausübung des Werknutzungsrechts ist kein Auflösungsgrund (§ 74 Abs 7) Kündigungsmöglichkeit bei langfristigen Werknutzungsrechten an künftigen Werken (§ 31 Abs 2) Keine entsprechende Kündigungsmöglichkeit (§ 74 Abs 7) Besondere Rücktrittsmöglichkeiten in der Insolvenz des Werknutzungsberechtigten (§ 32) Kein bevorzugtes Abs 7) Werknutzungsrechte sind nach der Rsp einschränkend auszulegen (vgl. insb. § 33) Keine einschränkende Auslegung (§ 74 Abs 7) § 35. Keine entsprechende Möglichkeit als Hersteller Rücktrittsrecht (§ 74 Wie bereits dargestellt hat der "reduzierte europäische Werkbegriff" zu einer Neuorientierung der für den Schutz einer Fotografie als Lichtbildwerk maßgeblichen Parameter bewirkt. file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 11 von 118 Infolgedessen sind heute mehr oder minder sämtliche Fotografien Lichtbildwerke iSd § 3. Hiermit hat der leistungsschutzrechtliche Schutz von Licht- und Laufbildern an Bedeutung verloren. Auch der wegen der jeweils verknüpften Rechtsfolgen zu entscheidenden Abgrenzungsfrage kommt nur noch eine geringere Brisanz zu. Gänzlich obsolet ist sie allerdings nicht, weil sich heute idR ein Konkurrenzproblem stellt, sind doch Fotografien idR Lichtbildwerke iSd § 3 und Lichtbilder iSd §§ 73 ff. f. Baukunst Auch Gebäude, Gebäudeteile usw. können urheberrechtlich geschützte Werke sein. Die architektonische Leistung muss aber über die Lösung der fachgebundenen technischen Aufgabe hinausgehen (Individualität). Technische Lösungen, geometrische Formen oder Baustile sind urheberrechtlich nicht schützbar. Technisch bedingte Elemente sind von formbedingten (wegen Geschmack, Schönheit oder Ästhetik) zu unterscheiden. Nur auf letztere bezieht sich der urheberrechtliche Schutz. Bloße Ideen und Vorstellungen sind noch nicht geschützt; maßgeblich ist die gestalterische Umsetzung in Plänen und Modellen. basic Fassadengestaltung 1: Hundertwasserhaus Fassadengestaltung 2: OGH Glasfenster Architektonische Gestaltung: Hundertwasserhaus III OGH detail Architektonische Hundertwasserhaus II Gestaltung: OGH OGH 4. Werke der Filmkunst § 4: Unter Werken der Filmkunst (Filmwerke) versteht dieses Gesetz Laufbildwerke, wodurch die den Gegenstand des Werkes bildenden Vorgänge und Handlungen entweder bloß für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör zur Darstellung gebracht werden, ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung des Werkes verwendeten Verfahrens. Auch die Bildsequenzen eines Computerspiels können Filmwerk sein: OGH MR 2004, 265 - Fast Film. 5. Sammelwerke (§ 6) a. Allgemeines zu Sammelwerken Das UrhG ordnet in § 6 seit jeher an: Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt. Es geht in § 6 um die Frage, ob auch die Art der Zusammenstellung einzelner Elemente zu einem größeren Ganzen unabhängig vom Schutz der einzelnen Elemente urheberrechtlich geschützt sein kann: Gedacht ist an Lexika, Enzyklopädien, Kommentare, Gedichtbände, Kunstbände, Zeitungen, Kochbücher, Ausstellungskataloge usw. Geschützt werden von § 6 nicht die einzelnen Inhalte (diese können, müssen aber nicht urheberrechtlich geschützt sein), sondern deren Auswahl und/oder Anordnung (sammeln, sichten, ordnen und abstimmen nach einem Leitgedanken = Ordnungsprinzip): Auch insoweit ist Individualität gefordert (allerdings werden keine besonders hohen Anforderungen gestellt): Diese liegt nicht in den einzelnen Inhalten (um deren Schutz geht es nicht), sondern in deren Auswahl und/oder Anordnung. Individuell ist die Sammlung dann, wenn Auswahl oder Abstimmung auf einem individuellen Leitgedanken beruhen. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nach äußeren Merkmalen reicht aber nicht (ist nicht schöpferisch bzw. individuell). Die Auswahl und Abstimmung nach einem individuellen Leitgedanken ist das Entscheidende, das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nach äußeren Merkmalen reicht nicht (ist nicht schöpferisch). Sammeln, Sichten und Ordnen nach Leitgedanken vs. "bloßes" Aneinanderreihen. Schutzgegenstand des Sammelwerks ist nicht der einzelne Inhalt (hier maßgeblich insb. die file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 12 von 118 §§ 1 ff), sondern deren konkrete Auswahl und Anordnung. Einzelfälle: Enzyklopädien, Kommentare, Gedichtbände, Kunstbände, Zeitungen usw. können Sammelwerke sein, das Telefonbuch dagegen nicht (einfache Sammlung, aber kein Sammelwerk). Früher Diskussion insb. auch um Datenbanken? Heute explizite gesetzliche Regelung (siehe sogleich). Schutz bejaht für das Sachregister einer kommentierten Gesetzesausgabe: OGH ÖBl 1978, 107 - Stichwörterverzeichnis: Die Anlegung eines Sachregisters für eine kommentierte Gesetzesausgabe erschöpft sich nicht in der automatischen Erfassung und alphabetischen Reihung einzelner Wörter. Vielmehr muss eine entsprechende Auswahl der Stichwörter vorgenommen werden, die eine Durchdringung des gesamten Inhalts des Buches, Sachkunde und Fähigkeiten voraussetzt, zwischen wichtigen und unwichtigen Stichwörtern zu unterscheiden. Oftmals muss auch erst ein prägnantes Stichwort gefunden werden. Die Anlegung des Sachregisters ist daher keine routinemäßige, juristisch-handwerkliche Tätigkeit, sondern erfordert die gedankliche Durchdringung des gesamten Inhalts der Rechtsvorschriften usw.; ähnlich OGH MR 2005, 383 - Sachregister. für ein Urlaubsmagazin (Zusammenstellung einzelner Beiträge zu Zwecken der Werbung für Reiseveranstalter), OGH ÖBl 1990, 138 Take off; eine Zeitschrift, OGH ÖBl 1969, 22 - Für Sie. Sammlung von Werken der Weltliteratur: BGH GRUR 1954, 129 - Besitz der Erde Schutz verneint für eine ohne jedes Ordnungsprinzip erfolgende Aneinanderreihung von medizinischen Auklärungsbögen bzw. Merkzetteln bzw. allgemein für rein chronologisch, alphabetisch, numerisch oder nach medizinischen Sachgebieten aufgebaute Register: OLG Nürnberg GRUR 2002, 607 - Stufenaufklärung nach Weissauer. für die Sammlung von Aktiendaten mit Kursen, Kennzahlen, Prognosen und Bewertungen deutscher Aktien. Sowohl Auswahl (die deutschen Aktien und die sie betreffenden Aussagen wie z. B. Kurs, Prognose usw.) als auch Anordnung der Daten in alphabetischer und chronologischer Reihenfolge ergeben sich aus der Natur der Sache und sind durch Logik bzw. Zweckmäßigkeit vorgegeben. Es mangelt daher an einem individuellen Ordnungsprinzip: OLG Hamburg GRUR 2000, 319. Auch ein komplex aufgebauter Webauftritt kann ein Sammelwerk sein: OGH MR 2001, 311 – C-Villas Sachverhalt (gekürzt): Der Kläger und einige weitere Eigentümer von Villen auf der Karibikinsel St. Thomas schlossen sich im Frühsommer 1999 zu einer Vermarktungsgemeinschaft zusammen, deren Aufgabe es sein sollte, im Internet um Urlaubsgäste für die Villen zu werben. Hierfür wurde ein Internetauftritt konzipiert, der wie folgt gestaltet war: Auf der Startseite ist eine Karte der Jungferninseln St. Thomas und St. John abgebildet, wobei auf der Insel St. Thomas der Standort der Villen und des Flughafens eingezeichnet ist. Der Text ist mit „C***** Villas - rent a dream“ übertitelt. Die Startseite ist mit einem Bild illustriert, das zwei dem Betrachter den Rücken zukehrende und auf das weite Meer blickende Gestalten auf einem Boot zeigt. Darunter findet sich der Schriftzug „Start...“; rechts davon sind die Links zu den einzelnen Webseiten angeordnet. Auf diesen Seiten wird dem Internetnutzer zuerst in Text und Bild der Eindruck vermittelt, er könne durch die Miete der Villen seinen Traum von einem Luxusurlaub in der Karibik verwirklichen. Auf den Seiten kann danach der Internetbenutzer die Lage der Insel, den Standort der Villen und ihre Ausstattung in Texten, Bildern und Grafiken kennenlernen. Die Villen sind sowohl gemeinsam als auch – auf verschiedenen Webseiten – einzeln abgebildet und unter Darstellung der Grundrisspläne näher beschrieben. Andere Seiten enthalten allgemeine Informationen und Preisangaben. In der Folge kam es zwischen den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten. Die Vermarktungskooperation wurde aufgelöst. Nach der Auflösung hat einer der Beteiligten die Gestaltung der Webseite in teilweise veränderter Form zwecks Bewerbung seiner Liegenschaft weiter verwendet. Aus der Begründung: Die konkrete Gestaltung der Webseite wurde als Datenbankwerk beurteilt, weil file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 13 von 118 die einzelnen Teile der Webseite (Informationen über 8 verschiedene Häuser auf einer Karibikinsel) an sich jeweils von einander unabhängig waren, die konkrete Webseite aber systematisch nach einem Leitgedanken aufgebaut war, indem zunächst die Vorzüge eines Karibikurlaubes allgemein dargestellt wurden und man sich dann jeweils näher über eines der von unterschiedlichen Personen zur Anmietung angebotenen Häuser informieren konnte. Das begründet Individualität: Die Gestaltung der Webseite verbindet das Allgemeine (Karibikurlaub) mit dem Besonderen (Häuser) in einer Weise, welche die Illusion weckt, der Traum von einem Luxusurlaub könne durch Miete einer der Villen verwirklicht werden. Hierin liegt nach der Entscheidung eine gedankliche Bearbeitung, die den Internetauftritt von einer (bloßen) Ansammlung von Informationen unterscheidet. Im Ergebnis wurde die Gesamtkonzeption der Webseite daher als ein Sammelwerk beurteilt, weshalb in der (ungenehmigten) Nutzung eine Urheberrechtsverletzung lag. b. Sonderfall der Datenbankwerke Hierzu noch ausführlich im Rahmen der besonderen Werkarten. 6. Schutz auch von Werkteilen? Auch Werkteile genießen Schutz, wenn sie für sich genommen die Schutzvoraussetzungen erfüllen: basic Beispiel Lit1: OGH So ein Tag ... Beispiel Lit2: OGH Voll Leben und voll Tod Beispiel TK1: OGH Happy Birthday II detail Logoteil: OGH austrica.at (web / off / SH) 7. Gemeinfreie Werke (§ 7) Bestimmten - grundsätzlich als Werk in Betracht kommenden - Schöpfungen versagt das Gesetz aus Gründen des Allgemeininteresses den urheberrechtlichen Schutz. An diesen entsteht kein Urheberrecht; sie sind frei: § 7 Abs 1: Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. § 7 Abs 2: Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke. III. Wie entsteht das Urheberrecht & wo gilt es? A. Wie entsteht Urheberrecht Eigentümliche geistige Schöpfung = Realakt. Daraus folgt: Recht entsteht mit der Schöpfung. Keine Geschäftsfähigkeit erforderlich. Nach österreichischem Recht ist keine Registrierung erforderlich: Auch kein besonderer Hinweis auf Urheberschaft gefordert (Urhebervermerk). Bedeutung des Urhebervermerks: § 12 = Beweisregel. Problem der Beweisbarkeit. B. Wo und für wen gilt der Schutz des Urheberrechts (§ 94 ff)? WO?: Das UrhG ist nationales Recht. Es gilt nur im Hoheitsgebiet Österreichs (Territorialitätsprinzip). Österreichisches Urheberrecht kommt - vereinfacht - immer dann zur Anwendung, wenn eine Benützung oder Verletzung in Österreich stattfindet. Benützungs- oder Verletzungshandlungen im Ausland richten sich nach dortigem Urheberrecht. FÜR WEN?: UrhG schützt Werke von Österreichern, unabhängig davon wo sie erschienen sind. Es reicht, wenn ein Miturheber Österreicher ist (§ 94). UrhG schützt Werke von Ausländern, die in Österreich erschienen sind und Werke der bildenden Kunst, die Bestandteil oder Zugehör einer inländischen Liegenschaft sind file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 14 von 118 (§ 95). Sonstige Werke von Ausländern sind in Ö nur nach Maßgabe der Gegenseitigkeit geschützt: UrhG schützt Werke von Ausländern unabhängig vom Erscheinungsort, wenn in völkerrechtlichen Abkommen (insb. Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst [RBÜ] und Welturheberrechtsabkommen [WUA]) Gegenseitigkeit vereinbart ist. Beachte: Jedenfalls nach dem UrhG geschützt sind Werke von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU bzw. des EWR unabhängig vom Erscheinungsort und auch ohne völkerrechtliches Abkommen, weil in der EU der Grundsatz der Inländergleichbehandlung (Diskriminierungsverbot) gilt (früher Art 12 EG; heute Art 18 AEUV). Folge der Gegenseitigkeit: Ein Ausländer kann sich bei Benutzung (Verletzung) seines Werkes in Österreich auf österreichisches Urheberrecht berufen; umgekehrt kann sich ein Österreicher für Verwendungsund Verletzungshandlungen im Ausland auf das dort jeweils geltende Urheberrecht berufen. OGH ÖBl 1996, 252 - Happy Birthday Sachverhalt: Der Kläger ist Musiker, Textautor und Komponist; er schuf Text und Musik des Liedes mit dem Titel "Happy Birthday". Die beklagte Werbeagentur konzipierte im Auftrag der Ersten Österreichischen Spar-Casse im Jahr 1994 eine Werbekampagne anläßlich des 175jährigen Bestehens dieser Sparkasse. Sie produzierte dabei ua einen Hörfunk-Werbespot, dessen Hintergrundmusik ein Geburtstagslied mit der Textzeile "Happy Birthday" bildet. Die Komposition dieses Liedes hatte die Beklagte bei einem Tonstudio in Auftrag gegeben. Der Hörfunk-Werbespot wurde im Herbst 1994 mehrmals im ORF gesandt. Vorher hatte die Beklagte bei der Austro Mechana nach den Kosten einer Werknutzungsbewilligung für den Titel "Happy Birthday" des Klägers angefragt und dabei erfahren, dass die dafür veranschlagten Kosten von S 172.875 das von der Ersten Österreichischen Spar-Casse festgelegte Budget überschreiten würden. Im Vergleich der Notationen stellen sich das vom Kläger geschaffene Musikstück (dessen Refrain) und das von der Beklagten verwendete wie folgt dar: OGH Happy Birthday II. Lösung: Der Kläger ist Staatsbürger der USA. Anmerkung: Damit kein Schutz nach § 94. Das von ihm geschaffene Musikstück wurde dort zum ersten Mal veröffentlicht. Anmerkung: Damit kein Schutz nach § 95. Aber: Die USA gehören seit 1988 der RBÜ an. Diese verbürgt in Art 5 Abs 1 Inländergleichbehandlung. Nach dieser Bestimmung haben die einem Verbandsland (einem der RBÜ angehörenden Land) angehörenden Urheber die gleichen Rechte wie ein inländischer Urheber. Damit kann sich der Schöpfer des Musikstücks bei einer Verletzungshandlung in Österreich auf österreichisches Urheberrecht berufen und die behauptete (und im Ergebnis von den Gerichten auch angenommene) Verletzung seiner Rechte (auch) in Österreich verfolgen. Gesamtbetrachtung: In anderen Staaten gelten häufig ähnliche Grundsätze. Dies führt zu einem Bündel an Urheberrechten, die inhaltlich je nach Staat divergieren können. Beispiel 1: Ein österreichischer Urheber schafft ein Werk der Musik, das in Ö erscheint: Schutz in Österreich jedenfalls gegeben (§ 94). Erfolgt eine potentielle Eingriffshandlung in der BRD ist eine Berufung auf deutsches Urheberrecht möglich (Art 18 AEUV = früher 12 EG = gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot): Der österreichische Urheber kann sich auch in der BRD auf den Schutz seines Werks berufen, allerdings nur nach Maßgabe des deutschen Rechts. Dieses kann vom österreichischen Recht durchaus abweichen. Das kann dazu führen, dass für den ausländischen (hier österreichischen) Urheber zwar grundsätzlich eine Berufung auf ausländisches Urheberrecht möglich ist, das ausländische Recht aber bestimmte Nutzungen für zulässig file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 15 von 118 erklärt, die in Österreich verboten wären (oder umgekehrt). Gleiches gilt für unterschiedliche Schutzstandards, Schutzfristen usw. So wurden zB bis zur ComputerRL Computerprogramme in manchen Mitgliedstaaten der EU eher "großzügig" geschützt, während zB die deutsche Rsp eher restriktiv war. Es bestanden in den Mitgliedstaaten unterschiedlich lange Schutzfristen, was dazu führte, dass ein Werk zB in der BRD bereits lizenzfrei auffgeführt werden durfte, während in anderen Mitgliedstaaten noch die Zustimmung des Urhebers einzuholen war (heute behoben durch die SchutzfristenRL): EuGH 6.6.2002 Rs C-360/00 - Ricordi Sachverhalt: Ein Opernhaus des Landes Hessen hat in den Spielzeiten 1993/94 und 1994/95 die Oper La Boheme des italienischen Komponisten Giacomo Puccini aufgeführt. Der Musikverlag Ricordi verfügt über die Aufführungsrechte an diesem - unstrittig - Werk der Tonkunst. Eine Zustimmung des Musikverlages hatte das Land Hessen als Rechtsträger des Opernhauses nicht eingeholt. Puccini war italienischer Staatsbürger. Die Oper La Boheme ist erstmals in Italien aufgeführt worden. Puccini starb am 29.11.1924. Rechtliche Ausgangssituation: Zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens stand das künstlerische und geistige Schaffen in Deutschland unter dem Schutz des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 (dUrhG). Dieses Gesetz unterschied zwischen dem Schutz der Werke deutscher Staatsangehöriger und dem der Werke ausländischer Urheber. Während Erstere urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke genossen, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen waren (§ 120 Abs 1 dUrhG), genossen Letztere diesen Schutz nur im Hinblick auf die Werke, die erstmals oder innerhalb von dreißig Tagen nach ihrem ersten Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen (§ 121 Abs 1 dUrhG). In den anderen Fällen genossen ausländische Urheber den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staatsverträge (§ 121 Abs 4 dUrhG). Der vom deutschen Recht gewährte Schutz der Urheberrechte endet 70 Jahre nach dem 1. Januar des Jahres, das auf den Tod des Urhebers folgt (§§ 64 und 69 dUrhG). Im italienischen Recht beträgt die Schutzdauer der Urheberrechte gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 633 vom 22. April 1941 über den Schutz des Urheberrechts und weitere mit seiner Ausübung verbundene Rechte 56 Jahre gerechnet vom Tod des Urhebers an. Nach Artikel 7 Abs 1 der RBÜ umfasst die Dauer des durch sie gewährten Schutzes das Leben des Urhebers und 50 Jahre nach dessen Tod. Nach Abs 6 dieses Artikels können die Verbandsländer jedoch eine längere Schutzdauer einräumen. Allerdings enthält Artikel 7 Abs 8 RBÜ eine Regelung, die als „Schutzfristenvergleich“ bezeichnet wird. Nach dieser Vorschrift wird die Dauer der Schutzfrist in allen Fällen durch das Gesetz des Landes festgelegt, in dem der Schutz beansprucht wird. Sie überschreitet jedoch nicht die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer, sofern die Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, nichts anderes bestimmen; das war in Deutschland nicht der Fall. Positionen der Parteien: Das Land Hessen meinte, dass für das Gebiet der BRD die Schutzfrist der Werke Puccinis wegen des Schutzfristenvergleiches bereits am 31.12.1980 abgelaufen ist und daher die öffentlichen Aufführungen im Opernhaus keiner Aufführungsbewilligung mehr bedurft haben. Demgegenüber stand Ricordi auf dem Standpunkt, dass der in der RBÜ festgelegte Schutzfristenvergleich innerhalb der EU eine unzulässige Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit (Art 12 EG = heute Art 18 AEUV) darstellen würde. Lösung des EuGH: Das Diskriminierungsverbot des EG-V (heue AEUV) schließt es aus, dass die Schutzdauer, die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates den Werken eines einem anderen EUMitgliedstaat angehördenden Urhebers gewähren, kürzer ist, als die, die den Werken seiner eigenen Staatsangehörigen gewährt wird. Das Diskriminierungsverbot des EG-V (heue AEUV) ist auch auf den Schutz von Urheberrechten anzuwenden, deren Urheber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EG-V (heue AEUV) bereits verstorben war. Fazit: Die Mitgliedstaaten müssen die Urheber anderer Mitgliedstaaten ebenso behandeln wie eigene Staatsangehörige, und zwar ungeachtet der zB in den Urheberrechtsgesetzen angeordneten Gegenseitigkeit. Anders gesagt: Der EG-V (heue AEUV) verbürgt die Gegenseitigkeit. file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 16 von 118 Fortsetzung: Die Ausgestaltung der freien Werknutzungen ist unterschiedlich: So wäre es nach österreichischem Recht zulässig, den Eiffelturm (erbaut in den Jahren 1887 bis 1889; benannt nach dem Erbauer Gustave Eiffel; die Pläne stammen von Stephen Sauvestre) auch bei Nacht zu fotografieren und die Fotografien in Österreich auch zu verkaufen (Freiheit des Straßenbildes). Anm.: Abgesehen von eigens aus besonderen Anlässen installierten Beleuchtungen wird der Eiffelturm nachts zu jeder vollen Stunde durch eine besondere Beleuchtungsanlage erhellt, die durch schnelles Blinken einen Glitzereffekt erzeugt. Nach Ansicht der Betreibergesellschaft ist die nächtliche Turmbeleuchtung urheberrechtlich geschützt, weshalb vor Veröffentlichung von Fotos Gebühren an die Société d'Exploitation de la Tour Eiffel (SETE) zu zahlen wären (vgl. http://www.toureiffel.com/the-eiffel-tower-image-and-brand/image-rights-the-eiffel-tower-brand). Nach deutscher Rechtslage wäre relevant, von wo aus das Foto gemacht wird. In Frankreich gibt es - soweit bekannt - keine Freiheit des Straßenbildes, weshalb dort das Verkaufen der Fotografien mglw. urheberrechtlich unzulässig wäre. Zum Ganzen noch unten. Eben das ist das oben angesprochene Problem der unterschiedlichen Ausgestaltung der Urheberrechtsordnungen innerhalb der EU, dem mittels Rechtsangleichung abgeholfen werden soll. Erfolgt die potentielle Eingriffshandlung in einem Nicht-EU-Staat ist die Gegenseitigkeit zu prüfen (§ 96): Ist sie gegeben, kann sich der österreichische Urheber nach Maßgabe des jeweils im Verletzungsstaat bestehenden Rechts auf die dort gegebenen Befugnisse berufen. Gibt es allerdings keinen die Gegenseitigkeit verbürgenden Vertrag, dann kann sich der österreichische Urheber der Benützungshandlung im Ausland nicht widersetzen, selbst wenn sie nach dem anzuwendenden ausländischen Urheberrecht unzulässig wäre. Das erzeugt nicht bloß in "Verletzungsfällen", sondern insb. auch im urhebervertraglichen Bereich nicht unerhebliche Probleme. IV. Wer ist Urheber? A. Grundregel Grundregel: Urheber ist derjenige, der ein Werk geschaffen hat (der Schöpfer = Schöpferprinzip). Das können auch mehrere Personen im Zusammenwirken sein. Aber: Schöpfer ist nur derjenige, der die eigentümliche geistige Leistung erbracht hat. Derjenige, der bloß die Rahmenbedingungen für die schöpferische Leistung schafft (Auftraggeber, Arbeitgeber, Produzent, Ideenlieferant, Gehilfe usw.), wirkt iaR nicht an der Schöpfung mit, auch wenn er sie durch seine finanziellen, materiellen oder immateriellen Beiträge uU erst ermöglicht. Daher können die Genannten nicht Urheber sein (zu den Sonderregeln siehe sogleich)! Beachte: Die gesetzliche Rechtezuweisung ist auch in allen Fällen zu beachten, in denen der Urheber wirtschaftlich für einen anderen tätig wird (Arbeitnehmerurheber, Auftragnehmerurheber usw.). Das bedeutet, dass auch für den Arbeitnehmerurheber usw. das Schöpferprinzip gilt. Daher: Vertragliche Gestaltung der Rechte erforderlich (Details siehe unten). B. Miturheber, Teilurheber Begriff der Miturheberschaft: Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu (§ 11 Abs 1). Untrennbare Einheit. Gemeinschaftliches Schaffen. Schafft ein Urheber ein Werk (zB Lied, dh Melodie und Text), das von anderen Künstlern mit Zustimmung des Urhebers melodisch und textlich adaptiert wird, wobei bei dem neuen Musikwerk noch Teile der "Vorlage" erkennbar bleiben, liegt mangels gemeinsamen Werkschaffens keine Miturheberschaft vor. Vielmehr sind die Schöpfer des zweiten Musikstücks Bearbeiter iSd § 5 (OGH MR 1988, 54 - file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 17 von 118 Codo). Rechtsfolge: Urheberrecht steht den Urhebern gemeinschaftlich zu (Gesamthandgemeinschaft). Möglichkeit des Verzichts eines Urhebers (Rechtsfolge Anwachsen): Rsp sehr streng. Probleme: Stets die Zustimmung aller erforderlich (Außenwirkung!), zB zu Änderung, Verwertung: Vgl. zB OGH Hundertwasserhaus II (Miturheberschaft bei Haus zwischen Architekt und "künstlerischem Gestalter"). Klage auf Zustimmung möglich. Ebenfalls problematisch: Erlösverteilung: vgl. OGH Codo (Erlösverteilungsvereinbarung zwischen Urheber und Bearbeiter eines Liedes). Nutzungsrechte im Auflösungsfall: OGH C-Villas. Gestaltungsoptionen: Vertragliche Regelung möglich (zB Vertreterbestellung; Erlösverteilung). Das gilt auch im Verhältnis Urheber und Bearbeiter: OGH MR 1988, 54 - Codo. Begriff der Teilurheberschaft: Verbindung von Werken verschiedener Art (§ 11 Abs 3), zB Text und Musik bei einem Lied, Bild und Musik bei einem Film (verbundene Werke). Rechtsfolge: Jeder ist Urheber (nur) seines Teiles. C. Urheberschaft juristischer Personen? Grundsatz: Keine Urheberschaft juristischer Personen ("geistige Schöpfung"). Behauptet eine klagende juristische Person, sie habe zB urheberrechtlich geschützte Texte geschaffen, ist das als die Behauptung zu verstehen, dass ihre Dienstnehmer die Werke geschaffen hätten und sie daran Werknutzungsrechte erworben habe (OGH MR 2004, 331 - Fragespiel mwN). Abweichungen: Möglich seit jeher bei verwandten Schutzrechten (Begründung). Bis zu einem gewissen Grad (bezüglich der Verwertungsrechte) auch bei Filmwerken möglich: § 38 ("cessio legis"). Ebenfalls eine Sonderregel gilt (wegen europäischer Einflüsse) bei Software (§ 40b) und Datenbankwerken (§§ 40f Abs 3 iVm 40b). D. Sonderregeln In manchen Fällen erweist sich die gesetzliche Rechtezuweisung als unpraktikabel ("Rechtssicherheit"). Das betrifft insb. Filmwerke: An einem solchen wirken verschiedene Personen mit, die allesamt als Urheber in Betracht kommen, sofern sie einen schöpferischen Beitrag zum Filmwerk geleistet haben. Das können insb. Regisseur, Kameramann, Cutter, Filmarchitekt usw. sein; die exakte Reichweite der Filmurheber ist aber str (Tonmeister, Maskenbildner, Ausstatter, Kostümbildner usw.). Aufgrund der Vielzahl potentieller Urheber wäre der Rechteerwerb mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet. Deshalb sieht der Gesetzgeber in § 38 vor, dass die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken dem Filmhersteller zustehen (sog. "cessio legis"). Die dogmatische Deutung (originäre Rechtezuweisung; gesetzliche Zession; Übertragungsvermutung [Problem der Vorausabtretung]) dieser gesetzlichen Regelung ist str; ein Verfahren beim EuGH ist anhängig. Aus vergleichbaren Gründen wird zT (konkret für Computerprogramme und Datenbankwerke) angeordnet, dass dann, wenn das Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde, dem Arbeitgeber ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zusteht, wenn Abweichendes nicht vereinbart ist (§ 40b; §§ 40f Abs 3 iVm 40b). Allenfalls werden verwandte Schutzrechte gewährt. E. Zum angestellten Urheber: siehe unten V. Die Rechte des Urhebers A. Die Verwertungsrechte (kommerzielle Seite des Urheberrechts) Lit.: Walter, Zur urheberrechtlichen Einordnung der digitalen Werkvermittlung, MR 1995, 126. file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 18 von 118 1. Einleitung a) Zweck Der Urheber soll an der Nutzung seines Werks durch Dritte beteiligt werden. Aber: Individuelle Nutzungshandlungen sind (idR) nicht praktikabel erfassbar. Deshalb Anknüpfung an Werkvermittlung (Werkverwertung): Dem Urheber werden bestimmte Formen der Werkvermittlung vom Gesetz ausschließlich zugewiesen = Verwertungsrechte. Generalisierend kann gesagt werden, dass der Urheber das ausschließliche Recht hat, sein Werk in körperlicher (Vervielfältigung, Verbreitung) oder unkörperlicher Form (Sendung, Aufführung, Zurverfügungstellung) zu verwerten. Verwertungsrechte sind Ausschlussrechte gegenüber Jedermann (absolute Rechte). Indem dem Urheber das Recht zur ausschließlichen Verwertung seines Werks vorbehalten wird, hat dieser die Möglichkeit, die ihm an sich vorbehaltene Nutzung Dritten zu gestatten und aus dieser Nutzungsgestattung Erlöse zu erzielen (Stichwort - aber untechnisch Lizenzierung). In den Verwertungsrechten manifestiert sich der kommerzielle Wert der Urheberrechte, denn der Urheber kann die grundsätzlich ihm reservierte Verwertung Dritten entgeltlich gestatten. Zuweilen wird dieses Erfordernis der individuellen Nutzungsgestattung vom Gesetz abgeschwächt in Form von bloßen Vergütungsansprüchen (zB Vergütung für Verleihen; § 16a) oder vergütungspflichtigen freien Werknutzungen (siehe unten). b) Terminologie Das mit dem Werk verbundene Recht ist das Urheberrecht. Aus dem Urheberrecht erfließen einzelne Rechte des Urhebers, insb. die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte. Sowohl das Urheberrecht an sich wie auch die Verwertungsrechte selbst sind grundsätzlich (es gibt Ausnahmen, zB § 40 betreffend Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken) unübertragbar. Allerdings kann der Urheber Dritten gestatten, das Werk auf einzelne oder alle ihm vorbehaltenen Arten (sog. Nutzungsarten, wie sie in den Verwertungsrechten zum Ausdruck kommen) zu nutzen. Diese Rechtseinräumung (Nutzungsgestattung) nennt man je nach Reichweite Werknutzungsrecht oder Werknutzungsbewilligung (§§ 24 ff). c) Neue Herausforderungen Das Grundkonzept der Verwertungsrechte hat sich durch das Aufkommen neuer technischer Nutzungsmöglichkeiten (neue Kopiertechniken, Internet usw.) nicht wesentlich verändert. Aber: Das Urheberrecht lebt in ständiger Reflexion von technischen Innovationen (solange es keinen Rundfunk gab, war das Senderecht kein Thema, die Verbesserung von Kopiermöglichkeiten hat eine Diskussion um die Zulässigkeitsschranken der Privatkopie ausgelöst usw.). Das gilt insb. auch für das Computerzeitalter: Neue Nutzungsmöglichkeiten, die alle Werkarten in gleicher Weise betreffen (zB der Upload von Werken auf einen Internetserver, der sowohl Werke der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Kunst wie auch Werke der Baukunst erfassen kann). Verwertungsfragen, die im Wesentlichen nur auf eine spezifische "neue" Werkart bezogen sind (zB die mit Computerprogrammen oder Datenbanken verbundenen Nutzungsbefugnisse). Nicht vergessen: Stets im Zusammenhang zu sehen ist ein "Ausgleich" im Bereich der freien Werknutzungen. d) Regelungsort Regelungsort: Die dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte sind in den §§ 14 ff abschließend aufgezählt. Das Grundkonzept macht § 14 Abs 1 deutlich: Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte). file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 19 von 118 Fazit: Grundsätzlich ausschließliche Berechtigung des Urhebers, aber eben mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen. Diese finden sich in den sog. freien Werknutzungen (§§ 41 ff). Wesentlich sind insb.: Vervielfältigung Verbreitung Sendung Öffentliche Aufführung Öffentliche Zurverfügungstellung 2. Vervielfältigungsrecht (§ 15) a. Vervielfältigungsmethoden Die gesetzliche Bestimmung: § 15. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen. (2) Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten. (3) Solchen Schallträgern stehen der wiederholbaren Wiedergabe von Werken dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch Lochen, Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ähnliche Art hergestellt werden (Drehorgeln, Spieldosen u. dgl.). (4) Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfaßt das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen. Das dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigungsrecht kann dahin umschrieben werden, dass eine Vervielfältigung iSd § 15 dann vorliegt, wenn das Werk zur (wiederholbaren) Wiedergabe festgehalten wird (zB auf Tonband, einer Videokassette usw.). Vgl. die ErlRV: Ein Werk vervielfältigen heißt, es derart in der Fläche oder im Raume festlegen, dass das Festlegungsstück geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen. Es handelt sich daher um eine Werkverwertung in körperlicher bzw. verkörperter Form. Sowohl das erstmalige Aufzeichnen eines Werks, zB eines Livekonzerts (= Erstfestlegung in Form der Vervielfältigung einer Aufführung; ausdrücklich § 15 Abs 2) wie auch das Vervielfältigen (insb. Kopieren) eines bestehenden Werkstücks (zB Kopieren einer Videokassette) sind nach § 15 dem Urheber vorbehalten. Ebenso wie schon zur Schutzfähigkeit von Werken ausgeführt ist auch für die verwertungsrechtliche Seite die zum Einsatz gelangende Technik grundsätzlich irrelevant. Für das Vervielfältigungsrecht kommt es auf die eingesetzte Technik nicht wesentlich an: OGH MR 1999, 94 (M. Walter) - Radio Melody III Sachverhalt (gekürzt): Die Klägerin betreibt ein Regionalradio. Im Rahmen ihres Sendebetriebes digitalisiert die Klägerin in ihrem Studio unter Zuhilfenahme elektronischer Datenverarbeitung Musikstücke in der Weise, dass sie die Musikstücke von einem Schallträger in ein Datenverarbeitungssystem einspeichert, aus dem die Stücke sodann - auch wiederholt - abgerufen und vollautomatisch gesendet werden. Bei diesem Vorgang der Digitalisierung werden analoge Signale in digitale, aus Zahlenkolonnen bestehende, Signale umgewandelt. Dabei wird zuerst das Analogsignal abgetastet, sodann "quantisiert" und mit einem spezifischen Code verschlüsselt. Die dabei entstehende Symbolfolge wird sodann entweder mit einem binären oder mit einem mehrstufigen elektrischen Signalverlauf übertragen; die bei der Klägerin verwendete Technik entspricht dem binären Signalverlauf. Bei der Digitalisierung von herkömmlichen Schallplatten werden elektromagnetische Schwingungen über den Vorverstärker des Plattenspielers in die Soundkarte einer Datenverarbeitungsanlage geführt. Bei der Digitalisierung einer CD-ROM werden bei der Klägerin über den Digital/Analogwandler des CD-Players ebenfalls analoge Signale der Soundkarte des Rechners zugeführt, wo sie sodann in digitale Signale umgesetzt werden. Im Zuge dieser Umsetzung kommt es zu einer Datenreduktion; der Soundprozessor der Karte komprimiert nämlich das Signal im Verhältnis 6/1 (Verfahren Musicam Layer 2, 128 KB bei 48 kHz). Die ursprünglich elektromagnetischen Signale werden sodann in Form von Computerdaten (Audiofiles) auf einem Festplattensystem abgelegt. Beim Abrufen dieser Audiofiles aus dem digitalen Speicher (also beim Abspielen der abgelegten Daten) decodiert der Soundkompressor der Karte des Senderechners das 6/1-Signal vorerst wieder in ein file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 20 von 118 lineares Signal, das (über den Digital/Analogwandler der Soundkarte) sodann wieder in ein analoges Signal zurückverwandelt wird. Durch diese zweifache Umwandlung beim Digitalisieren und Rückanalogisieren einer CD-ROM tritt ein gewisser Datenverlust auf, sodass der (vor Digitalisierung bestehende) analoge Signalzustand bei Sendung nicht mehr zur Gänze erreicht wird. Die Beklagte ist eine Verwertungsgesellschaft. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Digitalisierung von auf CD-ROM und Schallplatten gespeicherten Musikstücken in ihrer betriebsinternen Studio-EDV zu Zwecken der Sendung in dem von ihr betriebenen Rundfunk nicht in die (in den Wahrnehmungsbereich der Beklagten fallenden) Vervielfältigungsrechte gemäß § 15 UrhG eingreife. Begründung: 15 UrhG ordnet dem Urheber das ausschließliche Recht zu, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge - zu vervielfältigen. Die EB zum UrhG führen zum Begriff "Vervielfältigen" näher aus: "Ein Werk vervielfältigen heißt, es derart in der Fläche oder im Raum festlegen, daß das Festlegungsstück geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen". Zutreffend wird daraus der Schluß gezogen, daß erst dann von einem Vervielfältigungsstück gesprochen werden kann, wenn das Werk eine Verkörperung in einer konkreten Formgestaltung erfahren hat. Diese (körperliche) Festlegung ist nur in Verbindung mit einem Trägermaterial möglich; auf Art und Beschaffenheit des Trägermaterials (Speichermediums) kommt es hingegen nicht an. Die österreichische Rechtsprechung hat zu diesem Problemkreis ganz allgemein ausgesprochen, daß eine Vervielfältigung iSd § 15 UrhG dann vorliegt, wenn die Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Widergabe festgehalten wird (SZ 23/207 im Falle von Schallplatten; SZ 33/45 im Falle eines Tonbandes). Wird ein Musikstück digitalisiert, werden also analoge Signale in einen binären Zahlencode umgesetzt, und wird dieser Zahlencode sodann (abrufbar) gespeichert, liegt auch in diesem Vorgang eine Festlegung des Werkes, die es mittelbar -, nämlich nach Rückverwandlung des digitalen Signals in Schallwellen unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen gestattet, das Musikstück sinnlich wahrzunehmen. Es ist dabei ebenso gleichgültig, ob der binäre Zahlencode auf Diskette, Magnetband, Bildplatte, CD-ROM oder (wie bei der Klägerin) auf einem Festplattensystem gespeichert wird, wie es auch keine Rolle spielt, ob es sich dabei um eine Erstspeicherung (Digitalisierung) oder die Übertragung der digitalen Daten von einem Speicher in einen anderen handelt. Auch ein solcher technischer Vorgang ist daher mit den Vorinstanzen und der einhelligen Lehre in Deutschland als Vervielfältigung iS des § 15 Abs 1 UrhG zu beurteilen. Zutreffend wird in der literarischen Diskussion der Interpretation des Vervielfältigungsbegriffes nicht ausschließlich auf die mechanisch-technischen Zusammenhänge der Vervielfältigung abgestellt, sondern auch Sinn und Zweck des Vervielfältigungsrechts nicht aus den Augen verloren. Durch das Vervielfältigungsrecht soll dem Urheber ein Entgelt für diejenigen Nutzungshandlungen gesichert werden, die darin bestehen, daß ein Werkgenuß durch Vervielfältigungen des Originals erfolgt. Fazit: Wenngleich primär eine Entscheidung zum Vervielfältigungsrecht wird ihr entnommen werden können, dass das digitale Format die Schutzfähigkeit von Werken nicht beseitigt. Vervielfältigung ist daher zB: Vervielfältigen ist nicht auf die Zuhilfenahme von technischen Hilfsmitteln beschränkt. Auch Abschreiben, Ab- oder Nachmalen usw. sind erfasst. Das Kopieren einer CD mittels eines PC-Brenners auf eine andere CD ist Vervielfältigung: OGH MR 2003, 395 – Testbestellung II. Ebenso das Digitalisieren von Werken („Rippen“ von Schallplatten auf Festplatte): OGH ÖBl 2000, 86 – Radio Melody III. Selbstverständlich unterfällt auch das Kopieren bereits digital vorliegender Werke (zB Kopieren eines im Format mp3 vorliegenden Musikstücks auf eine andere Festplatte) dem Vervielfältigungsrecht. Beachte: Auch der Ausdruck eines im Internet zugänglichen Werks (zB einer Fotografie) ist Vervielfältigung. Denn durch sämtliche der genannten Handlungen wird das Werk in einer einen (wiederholbaren) Werkgenuss ermöglichenden Weise vervielfältigt. Vgl. aber: Problematisch ist der Begriff des Werkstücks, wenn nicht nur ein Werk auf einem Datenträger gespeichert ist (Festplatte usw.). Ist diesfalls die Festplatte das Werkstück (str.). file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) basic Kopieren einer CD mittels Brenner im Auftrag Dritter: OGH MR 2003, 395 - Testbestellung II Digitalisieren von Werken der Musik (Rippen von CD´s auf einen Server): OGH ÖBl 2000, 86 Radio Melody III Das Abschreiben eines fremden Werks der Literatur: OGH Sachregister Auch: Das Festhalten eines Vortrages oder der Aufführung eines Werkes zur wiederholbaren Wiedergabe, zB auf Filmstreifen oder Schallplatten (insb. auch bootlegs) Verwenden eines Werks der Literatur in der Werbung: OGH So ein Tag ... (+) Keine Übereinstimmung in den schöpferischen und damit urheberrechtlich geschützten Elementen: OGH Mart Stam-Stuhl (tlw. +) Seite 21 von 118 detail Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Kunst umfasst das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk nach den Plänen auszuführen (zu bauen): § 15 Abs 4 Im Fall der Verlinkung verneint die öRsp das Vorliegen einer Vervielfältigung, und zwar sowohl bei normalen (offenen) Links (OGH ÖBl 2005, 231 - Hotelfotografie) wie auch im Fall von Frame-Links (OGH MR 2003, 35 - METEO-data) Da das Vervielfältigungsrecht ein dem Urheber vorbehaltenes Recht ist, sind sämtliche der genannten Nutzungen nur dann zulässig, wenn eine Zustimmung des Urhebers vorliegt oder die Nutzung von einer freien Werknutzung gestattet wird (zu diesen noch unten). b. Maßgeblichkeit der Festlegungsdauer (Browsing, Caching, Routing) Fraglich war, ob eine Vervielfältigung iSd § 15 nur dann angenommen werden kann, wenn der Vervielfältigungsvorgang zu einer dauerhaften Festlegung führt, oder § 15 schon dann tangiert ist, wenn das Werk "flüchtig" festgelegt, insb. in den Arbeitsspeicher eines PC geladen wird. Schon vor der UrhG-Novelle 2003 wurde verbreitet die Ansicht vertreten, dass - weil es auf die Dauer der Vervielfältigung nicht ankommen sollte - auch die sog. flüchtige Vervielfältigung (zB das Laden in den RAM) von § 15 erfasst ist. Die UrhG-Novelle 2003 hat in Umsetzung der Info-RL (vgl. Art 2) in § 15 Abs 1 den Einschub "und ob vorübergehend oder dauerhaft" eingefügt. Hiermit wurde klargestellt, dass es auf die Dauer der Vervielfältigung nicht ankommt und auch die vorübergehende Vervielfältigung § 15 unterfällt. Daraus folgt: Schon das Laden eines Werks (zB eines Computerprogramms, eines Musikwerks usw.) in den Arbeitsspeicher eines PC ist Vervielfältigung. Daher ist auch mit dem Surfen im Internet bereits ein relevanter Vervielfältigungsvorgang verbunden, weil die Daten, aus welchen die Webseiten generiert werden, beim Aufruf der Seite in den Arbeitsspeicher geladen werden. Caching: Zudem ist es heute so, dass Internetbrowser die aufgerufenen Inhalte in einen sog. Cache-Speicher laden und dort vorhalten. Diese Caches sind Puffer-Speicher, die die Inhalte zwischenspeichern. Dahinter steht die Überlegung, die Inhalte beim nächsten Zugriff nicht neuerlich aus dem Netz herunterladen zu müssen, sondern sie unmittelbar aus dem zB auf der Festplatte eingerichteten Cache-Speicher zu laden und sie hiermit deutlich schneller anzeigen zu können. Dieser Vorgang des Cachens wird vom Nutzer nicht bemerkt, vielen Nutzern ist der Einsatz dieser Technik nicht einmal bewusst (daher auch der Name: Cache = geheimes Lager). Auch beim Caching kommt es daher zu einer Vervielfältigung. c. Relevante freie Werknutzungen: Übersicht vorab Auch das dem Urheber ausschließlich zugewiesene Vervielfältigungsrecht steht unter dem Vorbehalt des § 14 Abs 1 ("mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen"), wird also durch mehrere freie Werknutzungen beschränkt. Im gegebenen Zusammenhang sind insb. zu nennen: Flüchtige und begleitende Vervielfältigung (§ 41a). Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch (§ 42). UU relevant auch Zitatrecht (§§ 46 Z 1 und 2, 52 Z 1 bis 3, 54 Abs 1 Z 3a) und Meinungsäußerungsfreiheit (Art 10 EMRK). Hierzu zusammenfassend unten. UrhR & eM: siehe Handout Teil 2 - Vervielfältigungsrecht / Einzelfälle >> file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 22 von 118 3. Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht (§ 14 Abs 2) Sind Bearbeitungen ohne Zustimmung des Urhebers zulässig? Der "Rechtsstatus" von Bearbeitungen ergibt sich aus dem Zusammenspiel der §§ 14 Abs 2 und 5 Abs 1: Bearbeitungen können für sich eigentümliche geistige Schöpfungen sein (§ 5 Abs 1). Aber: § 14 Abs 2 normiert, dass der Urheber einer Bearbeitung oder Übersetzung (vgl. § 5 Abs 1) diese nur verwerten darf, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werks hierzu die Bewilligung erteilt hat. Das bedeutet: Bearbeitungen (Übersetzungen) dürfen zwar bewilligungsfrei angefertigt, aber nur mit Zustimmung des Urhebers verwertet werden. Anderes gilt für die freie Nachschöpfung: Sie darf ohne Zustimmung des Urhebers des "Originals" verwertet werden (§ 5 Abs 2). Was ist ein Plagiat, was ist eine (abhängige) Bearbeitung, was ist eine unabhängige Neuschöpfung? Plagiat: IdR wird darunter die bewusste Aneignung von fremdem Geistesgut unter eigenem Namen verstanden. (Abhängige) Bearbeitung iSd § 5 Abs 1: Das Werk bleibt in seinen wesentlichen Grundzügen unverändert, es wird ihm aber eine neue Gestalt gegeben. Freie Nachschöpfung: Das fremde Werk wird bloß als Anregung herangezogen, wobei im neuen Werk die Grundzüge des bearbeiteten Werks völlig zurücktreten. Abgrenzung erfolgt objektiv! Plagiat und Bearbeitung sind daher bewilligungspflichtige Urheberrechtseingriffe, die Verwertung der freien Nachschöpfung ist bewilligungsfrei. Bloße Bearbeitungen sind idR Übersetzungen, Dramatisierungen, Verfilmungen usw. UU kann auch die Fortsetzung von Bühnenstücken oder Romanen eine Bearbeitung sein; demgegenüber zweifelsfrei als freie Nachschöpfung zu qualifizieren ist bspw. das von Mussorgsky geschaffene Werk der Tonkunst "Bilder einer Ausstellung", dem 10 Bilder Hartmanns, die bei einer Gedächtnisausstellung in St. Petersburg ausgestellt waren, als Anregung gedient haben. Aktuelle Problematik: Handy-Klingeltöne (hierzu zusammenfassend noch unten). basic Verwendung eines Werks der Literatur als Buchtitel (kein Ausweis als Zitat): OGH Voll Leben und voll Tod Das Plagiat: OGH Le Corbusier-Liege Kein Plagiat: Clubsessel: OGH Corbusier-Möbel Bewilligungspflichtige Bearbeitung einen Werks der bildendenden Kunst (Foto) durch Aquarell: OGH Weinatlas Musikplagiat bzw bewilligungspflichtige Bearbeitung: OGH Happy Birthday II Neuschöpfung: OGH Hallo Pizza detail Bewilligungspflichtige Bearbeitung bei Werk der Baukunst: OGH Hundertwasserhaus Abgrenzungsbsp.: Hörprobe 1: All by myself Hörprobe 2: All by myself? Bewilligungspflichtige Bearbeitung bei Schriftzug: OGH Kitzbühler Gams (heute: >>) 4. Das Verbreitungsrecht (§ 16) a. Allgemeines Gesetzliche Regelung: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechts dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden. Feilhalten fordert keine Entgeltlichkeit. Inverkehrbringen erfasst jede erdenkliche Konstruktion, zB Verkaufen, Verschenken, Verleihen usw. Zur Abgrenzung zwischen dem Urheber vorbehaltenem Verbreiten und der durch eine freie Werknutzung in Grenzen gestatteten Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eines Dritten (vgl. § 42a), die ja letztlich die Übergabe des Vervielfältigungsstücks an den Dritten verlangt, noch unten. Teil von § 16 ist das Veröffentlichungsrecht, das sich nicht mit dem Verbreitungsrecht erschöpft: OGH Schöne Oberösterreicherinnen. In der EU: Das Verbreitungsrecht kann sich erschöpfen (sog. Erschöpfungsgrundsatz: § 16 Abs 3). file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 23 von 118 detail basic Verwenden eines Werks der Literatur in der Werbung: OGH So ein Tag ... (+) Kopieren einer CD mittels Brenner im Auftrag Dritter ist infolge Übergabe an den Besteller (auch) Verbreitung: OGH MR 2003, 395 Testbestellung II BGH GRUR 2007, 871 - Wagenfeld-Leuchte (ebenso LG Hamburg GRUR 2009, H 6 VIII - Bauhaus-Klassiker [n.rk.]): Der italienische Bekl bewirbt in Inseraten in deutschen Zeitschriften (diese in deutscher Sprache) und auf seiner in deutscher Sprache gehaltenen Internetseite nachstehende urheberrechtlich geschützte Werke damit, dass sie von Kunden in Italien erworben werden könne, wobei die Kunden die Ware entweder in Italien abholen können oder sie durch einen Transporteur verschickt wird. Aus der Begründung des BGH: Ein Anbieten iSv § 17 Abs 1 dUrhG (entspricht § 16) ist im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen und fällt mit dem juristischen Begriff des Vertragsangebots nicht zusammen. Daher stellen auch Werbemaßnahmen, bei denen - wie hier - zum Erwerb von Vervielfältigungsstücken eines Werkes aufgefordert wird, ein Angebot an die Öffentlichkeit dar. Ein Anbieten liegt auch dann vor, wenn im Inland zum Erwerb im Ausland aufgefordert wird und der im Ausland stattfindende Veräußerungsvorgang kein Urheberrecht verletzt. Das Anbieten ist gegenüber dem Inverkehrbringen eine selbständige Tatbestandsalternative ("Vorfeldschutz"). Ein derartiges Verbot ist auch mit dem freien Warenverkehr iSd Art 34 AEUV (früher Art 28 EG) vereinbar. b. Erschöpfungsgrundsatz Grundsätzlich können Werknutzungsrechte bzw. -bewilligungen (hierzu noch unten) räumlich, zeitlich und/oder sachlich (inhaltlich) beschränkt werden, dh zB auf das Gebiet eines oder mehrerer Staaten, auf einen bestimmten Zeitraum, auf die Verbreitung in bestimmter Form (zB bei Büchern nur im Buchhandel oder als Buchgemeinschaft). Innerhalb der EU ist die räumliche Beschränkung problematisch. Denn: Erteilt der Urheber seine Zustimmung zur Verbreitung nur in einem Staat, so bleibt sein ausschließliches Verbreitungsrecht in den anderen Staaten hiervon unberührt, und zwar auch gegen seinen Lizenznehmer. Dieser ist daher nur befugt, das Werk in diesem Staat zu verbreiten, wohingegen der Vertrieb auch in anderen Staaten das Verbreitungsrecht verletzen würde. Gleiches gilt, wenn ein Dritter die Werke im Vertriebsstaat erwirbt und von diesem in einen anderen Staat exportiert und dort verkauft: Weil das Verbreitungsrecht im Verkaufsstaat noch aufrecht ist, verletzt der Verkauf in diesem (wenn nicht auch für diesen eine entsprechende Vereinbarung mit dem Urheber geschlossen wird) das file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 24 von 118 Verbreitungsrecht. Grundsätzlich würde es das Urheberrecht (ebenso wie die anderen Immaterialgüterrechte, zB Patentrecht, Markenrecht usw.) ermöglichen, Märkte nach räumlichen Gesichtspunkten zu segmentieren. Dies mit der Wirkung, dass sog. Parallelimporte unmöglich wären. Eine solche Marktaufteilung nach regionalen Gesichtspunkten verträgt sich nicht mit dem innerhalb der EU als Grundprinzip statuierten freien Warenverkehr. Um dem Grundsatz des freien Warenverkehrs insoweit zum Durchbruch zu verhelfen, ist das sog. Erschöpfungsprinzip geschaffen worden (vorgezeichnet durch eine Fülle von E des EuGH): § 16 Abs 3: Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 16a - Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind (sog. gemeinschaftsweites Erschöpfungsprinzip). Konsequenz: Werden (konkrete) Werkstücke mit Zustimmung des Berechtigten innerhalb der EU (des EWR) in Verkehr gebracht, erschöpft sich das hieran bestehende Verbreitungsrecht, dh das Verbreitungsrecht erlischt. Die (konkreten) Werkstücke können daher ohne Zustimmung des Urhebers weiter vertrieben werden (dh in andere Mitgliedsstaaten verkauft usw. werden). Werden aber die Werkstücke mit Zustimmung des Urhebers nur in einem sog. Drittland (Länder außerhalb der EU/des EWR) in Verkehr gebracht, sind die in den Mitgliedsstaaten bestehenden Verbreitungsrechte nicht erschöpft. Der Urheber (Berechtigte) kann sich daher in diesem Fall einem etwaigen Import in einen bzw. Verkauf in einem Mitgliedsstaat zur Wehr setzen. Achtung: Es erlischt lediglich das Verbreitungsrecht, nicht aber die anderen Verwertungsrechte (dh, dass der Erwerber das Werkstück zwar weiter vertreiben kann, es ihm aber (sofern nicht eine freie Werknutzung greift) nicht gestattet ist, das Werk zu kopieren und diese Kopien zu verkaufen; auch ist der Erwerber nicht berechtigt, das Werk öffentlich aufzuführen, zu senden usw.). Ausdrücklich von der Erschöpfung ausgenommen ("vorbehaltlich des § 16a") ist das Vermiet- und Verleihrecht. In gewisser Weise ist das Folgerecht (bezogen auf Werke der bildenden Kunst) ein Ausgleich für den Erschöpfungsgrundsatz. Das Erschöpfungsprinzip ist zwingend: Abweichende Vereinbarungen, wonach bestimmte Werkstücke zB nur in Österreich verkauft werden dürfen, sollen unwirksam sein. In der Lehre werden allerdings vertragliche Einschränkungen des Erschöpfungsprinzips bei Vorliegen rechtfertigender Gründe für zulässig gehalten (zB bei Schulversionen von Software, die zu einem reduzierten Preis an Schüler abgegeben werden). Diesfalls soll der Urheber die Verbreitung vertraglich beschränken können (sehr str). Sonderproblem: Erschöpfung bei Online-Erwerb? UrhR & eM: siehe Handout Teil 3 - Erschöpfung und Softwarevertrieb >> 5. Sonderform des Verbreitungsrechts: Vermiet- und Verleihrecht (§ 16a) Auch das Vermieten und Verleihen sind besondere Formen der Verbreitung. Daher könnte sich der Urheber wegen des Erschöpfungsgrundsatzes beiden Verwertungsarten nicht widersetzen. Allerdings haben beide Nutzungsarten eine dem "Verkauf" nicht vergleichbare Nutzungsintensität, weil sie die immer wiederkehrende Nutzung des Werks von dem selben Vervielfältigungstück ermöglichen. Daher hat sich der Gesetzgeber entschlossen, den Erschöpfungsgrundsatz insoweit teilweise einzuschränken: Die Veräußerung von Werkstücken erschöpft das Vermietrecht nicht. Demgegenüber bleibt das Verleihrecht unberührt: Die Veräußerung von Werkstücken erschöpft das Verleihrecht. Abgrenzung: Verleihen ist die nicht Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen. Ergo: Eine kommerzielle Videothek vermietet (dieses Recht ist durch den Erwerb der Videos nicht erschöpft), eine städtische Bücherei, die nicht auf Erwerb gerichtet ist, verleiht. Gegenüber dem Verleihen ist das Ausschließungsrecht des Urhebers erschöpft (er kann file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 25 von 118 sich dem Verleihen nicht widersetzen), er hat aber einen Anspruch auf angemessene Vergütung ("Bibliotheksgroschen"). 6. Das "Recht der öffentlichen Wiedergabe" (§ 18) a. Bisherige Beurteilung in Österreich aa. Gesetzliche Regelung 18. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, - ein Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder aufzuführen, - ein Werk der im § 2, Z. 2, bezeichneten Art, ein Werk der Tonkunst oder ein Filmwerk öffentlich aufzuführen - und ein Werk der bildenden Künste durch optische Einrichtung öffentlich vorzuführen. Abs 2: Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Vortrag oder die Aufführung unmittelbar oder mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern vorgenommen wird. Abs 3: Zu den öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen gehören auch die Benutzung einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung eines Werkes zu einer öffentlichen Wiedergabe des gesendeten oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Werkes durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung sowie die auf eine solche Art bewirkte öffentliche Wiedergabe von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten usw), wo sie stattfinden. ab. Konkretisierung und Beispiele Begriff der Öffentlichkeit Keine Definition, nur Beispiele in den Mat (Konzertsaal, Theater, Lichtspielbühne, Gastbetrieb). Die Rechtsprechung umschreibt wie folgt (zB OGH Begräbnisfeierlichkeit): Eine Wiedergabe ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist, wobei zur Öffentlichkeit jeder gehört, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Das deckt sich mit der Definition, die der deutsche Gesetzgeber für die Öffentlichkeit einer Wiedergabe in § 15 Abs 3 dUrhG etabliert hat. An dieser hat sich die öRsp orientiert und mit ihr stimmt im Ergebnis auch die bislang in Österreich vertretene Auslegung weitgehend überein (Ausnahme insbesondere die sukzessive Öffentlichkeit). basic Öffentlich ist zB die Wiedergabe in Theater, Konzertsaal, Kino usw. Aber auch: Musikautomat im Gasthaus: OGH ÖBl 1967, 44 Rundfunkempfang im Figurstudio: OGH MR 2002, 236 - Figurstudio. Ö3 in der Wirtshausküche, wenn...: OGH ÖBl 2004, 226 - Radiogerät. TV-Wiedergabe in allgemein zugänglichen Räumlichkeiten eines Hotels: OGH ÖBl 1999, 98 - Thermenhotel L. Fehlende Öffentlichkeit nunmehr insb. bei iW privaten Hochzeitsfeiern: OGH MR 1998, 154 Hochzeitsmusik. Ebenso Begräbnisse (konkret inkriminiert: Aufstellen eines Lichtbildes): OGH ÖBl 2005, 90 - Begräbnisfeierlichkeit. detail Öffentliche Wiedergabe daher auch bei Hintergrundmusik im Aufzug oder Anrufbeantworter. Auf die räumliche Gemeinsamkeit kommt es nicht alleinentscheidend an: Öffentlich ist auch Hotelvideoanlage: OGH ÖBl 1986, 132 - HotelVideo (insb. keine persönliche Verbundenheit zwischen den einzelnen Rezipienten). Gleichzeitige Anwesenheit einer Vielzahl von Personen ist nicht gefordert (sukzessive Öffentlichkeit): OGH ÖBl 1987, 82 - Sexshop. Vgl. hierzu insb. die freie Werknutzungen der §§ 56 (Geschäftsbetriebe), 56b (Bibliotheken), 56c (Unterricht) und 56d (Beherbergungsbetriebe). Beachte: Die Unterscheidung zwischen Vortrag und Aufführung spielt insb. im Bereich der freien Werknutzungen eine Rolle. Sonderproblem Hotel-TV: Nach der Entscheidung Thermenhotel L verwirklichte die "Verteilung" von Rundfunksendungen in Hotelzimmer weder § 17 noch § 18: OGH ÖBl 1999, 98 - Thermenhotel L. Demgegenüber hat der EuGH in der Rs SGAE/Rafael Hoteles SL (Urteil vom 7.12.2006, C-306/05) Art 3 InfoRL anders ausgelegt. Art 3 InfoRL bestimmt: Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 26 von 118 von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Der EuGH hat zu dieser Bestimmung folgende Auslegung gefunden: Zwar stellt die bloße Bereitstellung von Empfangsgeräten als solche keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, aber die Verbreitung eines Signals mittels in den Hotelzimmern aufgestellter Fernsehapparate, die ein Hotel für seine Gäste vornimmt, stellt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie dar; dies gilt unabhängig davon, mit welcher Technik das Signal übertragen wird. Der private Charakter von Hotelzimmern steht dem nicht entgegen, dass es sich bei der dort erfolgten Wiedergabe eines Werkes mittels eines Fernsehapparats um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29 handelt. Der OGH hat sich dem nunmehr angeschlossen und mit Urteil vom 21.8.2010 zu 4 Ob 120/10s folgenden Leitsatz geprägt: Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info-RL) setzt einen europarechtlich einheitlichen Öffentlichkeitsbegriff voraus. Sie ist nur auf Sachverhalte mit einem vorliegenden Distanzelement anwendbar. Die Verbreitung einer Rundfunksendung mittels in Hotelzimmern aufgestellter Fernsehapparate, die ein Hotel für seine Gäste vornimmt, fällt unabhängig davon, mit welcher Technik das Signal übertragen wird, unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ gemäß Art 3 Abs 1 Info-RL, § 18 Abs 3 UrhG. "Tarifrechner" der Verwertungsgesellschaften: https://lizenzshop.akm.co.at/Lizenzshop/. ac. Folgerungen für die Verwendung von Werken im Internet Vor Schaffung des § 18a war strittig, ob insbesondere das Zugänglichmachen von Werken im Internet als öffentliche Wiedergabe zu qualifizieren ist und daher dem Wiedergaberecht unterfällt. Das ist heute durch § 18a gesondert geregelt, weshalb primär diese Bestimmung von Interesse ist (siehe sogleich). b. Das Verständnis des EuGH von den Arten der unionsrechtlich harmonisierten öffentlichen Wiedergabe ba. Die unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen Satelliten- und KabelRL: Art 2 Senderecht: Gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels sehen die Mitgliedstaaten für den Urheber das ausschließliche Recht vor, die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken über Satellit zu erlauben. Art 4 Rechte der ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller und der Sendeunternehmen: (1) Für die Zwecke der öffentlichen Wiedergabe über Satellit sind die Rechte der ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller und der Sendeunternehmen gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 der Richtlinie 92/100/EWG geschützt. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 sind "drahtlos übertragene Rundfunksendungen" gemäß der Richtlinie 92/100/EWG so zu verstehen, daß sie die öffentliche Wiedergabe über Satellit umfassen. (3) Im Hinblick auf die Ausübung der in Absatz 1 genannten Rechte gelten Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 12 der Richtlinie 92/100/EWG. Art 8 Kabelweiterverbreitungsrecht (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Kabelweiterverbreitung von Rundfunksendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Staatsgebiet unter der Beachtung der anwendbaren Urheberrechte und verwandten Schutzrechte und auf der Grundlage individueller oder kollektiver Verträge zwischen den Urheberrechtsinhabern, den Leistungschutzberechtigten und den Kabelunternehmen erfolgt. InfoRL: Art 3 Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. (2) Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 27 von 118 zugänglich sind: a) für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen; b) für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger; c) für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme; d) für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden. DatenbankRL in Art 5. bb. Die Auslegung des EuGH Der EuGH war in den letzten Jahren in mehreren Vorabentscheidungsverfahren damit befasst, die vorstehend angesprochenen unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen auszulegen. Die Entscheidungen des EuGH zeigen, dass ich sein Verständnis offenbar nicht unerheblich von jenem, das bisher in Österreich zu § 18 UrhG etabliert war, unterscheidet. Tatsächlich scheint der EuGH das unionsrechtlich geregelte Recht der öffentlichen Wiedergabe eher generalklauselartig zu begreifen. Ob eine öffentliche Wiedergabe iSd unionsrechtlichen Rechtgrundlagen gegeben ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung, die folgende 4 Punkte wertend beachtet: Der Nutzer handelt in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens (dh absichtlich und gezielt), um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten; „Öffentlichkeit“ ist nur bei einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und einer ziemlich großen Zahl von Personen erfüllt, wobei die kumulative Wirkung durchaus beachtlich ist; Relevant kann sein, dass ein Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, das der Urheber des Werkes nicht berücksichtigt hat, als er dessen Nutzung im Wege der öffentlichen Wiedergabe erlaubt hat; Hiervon gibt es eine Ausnahme: Denn dieses Element ist dann nicht wesentlich, wenn die Wiedergabe in einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von jenem der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet Zuletzt ist nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken dient; allerdings ist die Entgeltlichkeit keine zwingende Voraussetzung. bc. Ausgewählte Entscheidungen EuGH SGAE / Rafael; EuGH Phonographic Performance: Der Betrieb einer Rundfunkverteilanlage und die Bereitstellung entsprechender Wiedergabegeräte in einzelnen Zimmern eines Hotels ist öffentliche Wiedergabe: Der Hotelier handelt bewusst um den Gästen Zugang zu den geschützten Werken zu verschaffen. Hotelgäste folgen gewöhnlich rasch aufeinander und es handelt sich im Allgemeinen "um recht viele Personen", weshalb eine Öffentlichkeit gegeben ist. Aus Sicht der Gäste handelt es sich hierbei auch um eine zusätzliche Dienstleistung, aus der der Hotelier einen gewissen (finanziellen) Nutzen zieht. Es liegt daher ein Erwerbszweck vor. Es mag sein, dass sich die Hotelgäste im Empfangsbereich der in den Zimmern betrachtbaren Programme befinden, es handelt sich aber gleichwohl um ein neues Publikum, weil die Empfangsgeräte in den Zimmern nicht bloß die Empfangsqualität technisch verbessern, sondern sie überhaupt erst zu den Zugang zu den geschützten Werken ermöglichen. EuGH Marco del Corso: Die musikalische Hintergrundberieselung in einem Wartezimmer eines Zahnarztes ist keine öffentliche Wiedergabe: Zwar wird auch der Zahnarzt bewusst tätig und nur deshalb können die Patienten im Wartezimmer die Musik hören. Es handelt sich bei den Partienten aber nicht um "Personen allgemein", sondern um - jedenfalls bezogen auf die gleichzeitige Anwesenheit im Wartezimmer - einen im Allgemeinen sehr begrenzten Personenkreis; auch in der Abfolge der Patienten nehmen diese in aller Regel nicht die selben Musikstücke wahr. Der Zahnarzt kann wegen der Musik weder eine höhere Patientenfrequenz erwarten noch kann er sein Honorar deswegen erhöhen. Die Patienten genießen die Musik zufällig und unabhängig von ihrem Willen bzw. ihren Wünschen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie besonders aufnahmebereit sind. Aus den letzten beiden Elementen ergibt sich der fehlende Erwerbszweck. EuGH ITV Broadcasting / Catchup: Die zeitgleiche Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen via frei zugänglichem Internet (LiveStreaming) ist eine öffentliche Wiedergabe: Der Dienstleister handelt bewusst, um einem Publikum das Betrachten der Sendungen zu ermöglichen. file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 28 von 118 Wenngleich die Internet-User auf die weiterverbreiteten Programme in Form einer Punkt-zu-PunktVerbindung zugreifen, verhindert diese Technik nicht, dass eine große Zahl von Personen (InternetUser) nebeneinander Zugang zu den Werken haben. Öffentlichkeit ist daher gegeben. Ob auch ein neues Publikum erschlossen wird, ist dann nicht relevant, wenn sich das für die Wiedergabe verwendete Verfahren von jenem unterscheidet, das für die ursprüngliche Wiedergabe eingesetzt wurde. In concreto wurden vom Dienstleister bestehende (terrestrisch oder über Satellit ausgestrahlte) Fernsehprogramme entsprechend "abgegriffen", moduliert und via Internetstream weiterverbreitet. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine bloße Verbesserung des technischem Empfangs, weil hierfür das für die ursprüngliche Wiedergabe verwendete Verfahren verändert wird. EuGH Murphy: c. Konsequenzen Das Gemeinschaftsrecht klammert bislang die klassischte Form der öffentlichen Wiedergabe, nämlich die Live-Darbietung aus. Das kommt in Art 3 Abs 1 InfoRL durch die Tatbestandsmerkmale "drahtgebundene oder drahtlose" zum Ausdruck. Das Verständnis des EuGH weicht von jenem des OGH ab: Das hat bereits dazu geführt, dass der OGH seine bisherige Rechtsprechung zum Hotelzimmer-TV explizit als überholt bezeichnet hat und er nunmehr den verbindlichen Vorgaben des EuGH folgt. Ob sich auch in anderen Einzelfällen (Stichwort insbesondere Hintergrundberieselung in Wartezimmern usw vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rs Marco del Corso) eine Modifikation der bisherigen Beurteilung gibt, bleibt abzuwarten. Vorsicht ist überdies bei der Terminologie geboten, denn Art 3 Abs 1 InfoRL begreift das Zurverfügungstellungsrecht als einen Unterfall der öffentlichen Wiedergabe, während es nach österreichischem Recht ein eigenständiges Verwertungsrecht ist. d. Exkurs: Die Problematik der Handyklingeltöne Lit.: Dittrich, Noch einmal: Der Handy-Klingelton als neue urheberrechtliche Nutzungsart, ecolex 2002, 892; ders, Handy-Klingelton - weitere urheberrechtliche Fragen, ÖBl 2005, 13; Lichtenberger/Stockinger, Klingeltöne und die Begehrlichkeit der Musikverlage - Die EMI-Entscheidung und ihre Relevanz für den österr. Markt, MR 2002, 95; Thiele, Handy-Klingelton als neue Nutzungsart, ecolex 2002, 594. Aus der deutschen Lit Hertin, Zur Lizenzierung von Klingeltönen, KUR 2004, 101; Poll, Urheberrechtliche Beurteilung der Lizenzierungspraxis von Klingeltönen, MMR 2004, 67. Arten von Klingeltönen: Monophone (einstimmige), polyphone (mehrstimmige) und Realtone-Klingeltöne (auch als Master- oder Truetone-Klingeltöne bezeichnet). Letztere werden unmittelbar aus der Originalaufnahme entnommen und stimmen daher - uU von der Dauer abgesehen - mit ihr mehr oder minder überein. Problembereiche: Klingelton als neue Nutzungsart? Bearbeitung? Klingeltöne geben typischerweise das Werk nicht vollständig wieder (Kürzung). Nach § 21 Abs 1 sind ohne Zustimmung des Urhebers Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen nur zulässig, soweit das Gesetz die Änderung zulässt. Zulässig sind nach § 21 Abs 1 Satz 2 insbesondere Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden. In der öLit wird davon ausgegangen, dass diese Bestimmung die Kürzung eines Werks für einen Klingelton abdeckt, da es bislang keine Klingeltöne gibt, die ein ganzes Werk nutzen (vgl. Dittrich, ÖBl 2005, 13 [15]). Demgegenüber war die Frage in der BRD - bei etwas abweichender Rechtslage - str. Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung eines nicht für diesen Zweck geschaffenen Werks als Klingelton eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung iSd § 14 dUrhG ist (BGH K&R 2009, 182). Dies mit der Begründung, dass das Werk in einem Klingelton nicht als Klangerlebnis, sondern als - oft störender - Signalton wahrgenommen wird. Zudem wird ein in der Komposition angelegter Spannungsbogen durch das Annehmen des Gesprächs (wohl auch durch die mit dem Klingelton verbundene Kürzung) zerstört. Das Anbieten von Klingeltönen: Mit dem Anbieten von Klingeltönen auf Webseiten sind jedenfalls mehrere file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 29 von 118 urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen verbunden (Upload ist Vervielfältigung, Bereitstellen auf der Webseite ist Zurverfügungstellung; vgl. in diesem Sinn zu den §§ 16 und 19a dUrhG auch BGH K&R 2009, 182). Bei den werkseits auf dem Handy vorhandenen Klingeltönen wird man auch von einer Verbreitung ausgehen müssen (Handy als "Werkstück"). Download von Klingeltönen: Vervielfältigung. § 42 UrhG? Problem der (teilweise) beruflich genutzen Handys? Funktionale Auslegung wird wohl auch hier zu einer freien Werknutzung führen. Der "selbstgebastelte" Klingelton: Vervielfältigung. § 42 UrhG? Läuten als öffentliche Wiedergabe? Anrufe ereilen den Handybesitzer häufig in einem öffentlichen Bereich (zB Straßenbahn). Gleichwohl wird man davon ausgehen müssen, dass es sich hierbei nicht um eine öffentliche Wiedergabe handelt. Denn § 18 ist gemessen an seinen Normzwecken auszulegen. Das Läuten verfolgt intentional nicht den Zweck, allenfalls in Hörweite befindlichen Personen den Werkkonsum zu ermöglichen (genauso wie das laut aufgedrehte Autoradio bei offenem Fenster oder in einem Cabrio). Die Anwesenheit anderer Personen ist idR zufällig; der Zweck der Zusammenkunft ist nicht auf einen gemeinsamen Werkkonsum gerichtet. Zudem kein Erwerbszweck (beachte: der Erwerbszweck ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 18, wie sich insb. auch aus einer Reihe von freien Werknutzungen [zB § 53] ergibt; er wird aber bei der hier vorzunehmenden Auslegung doch als ein Wertungselement anzusetzen sein). Selbst wenn das Handy in der Öffentlichkeit läutet wird es sich hierbei typologisch um eine private "Veranstaltung" handeln (str). Folgt man dem nicht wird die freie Werknutzung des § 53 Abs 1 Z 3 greifen. Wahrnehmung: Ob das Recht der Klingeltonnutzung von Verwertungsgesellschaften wahrzunehmen ist, hängt von deren Betriebsgenehmigung und der Gestaltung des Wahrnehmungsvertrages ab. Ob die Klingeltonnutzung hiervon erfasst ist, hängt auch davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Wahrnehmungsvertrag geschlossen wurde. So hat der BGH (K&R 2009, 182) die Ansicht vertreten, dass der Berechtigungsvertrag des Klägers zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu welchem die Nutzung als Handyklingelton noch keine bekannte Nutzungsart war. Der Berechtigungsvertrag konnte sich daher nicht auf die Nutzung der vom KL geschaffenen Werke der Tonkunst erstrecken. Seit 2002 sieht der GEMA-Berechtigungsvertrag auch die Wahrnehmung der Nutzung als Klingelton vor. Gespaltene Zustimmungsbefugnis? Urheberpersönlichkeitsrechte werden grundsätzlich nicht von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Es stellt sich daher die Frage, ob es neben einem Vertrag mit der GEMA (wegen Vervielfältigung und Zurverfügungstellung) noch eines Vertrags mit dem Urheber (wegen Änderung) bedarf (so auch der Kläger im Verfahren BGH K&R 2009, 182). Der BGH lehnt das ab: Nach § 1 lit h Abs 4 des Berechtigungsvertrages in der Fassung 2002 erfolgte die "Rechtsübertragung" zu Gunsten der GEMA "zur Nutzung der Werke der Tonkunst ... auch als Ruftonmelodien". Nach dieser Formulierung bestehen keine Einschränkungen oder Vorbehalte zu Gunsten des Urhebers (BGH aaO). Einer zusätzlichen Einwilligung des Urhebers bedarf es daher nicht, wenn das Musikwerk auf eine Art und Weise zum Klingelton umgestaltet wird, die bei Einräumung des Nutzungsrechts üblich und voraussehbar war (BGH aaO). Hieran ändert auch die 2005 vorgenommene Ergänzung des §1 lit k Abs 2 Satz 1 des Berechtigungsvertrages nichts (wird ausführlich begründet). 7. Neue Sonderform der öffentlichen Wiedergabe: Das Recht auf öffentliche Zurverfügungstellung (§18a) file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 30 von 118 a. Gesetzliche Regelung Die urheberrechtliche Bewertung des Einstellens von Werken in das Internet war lange Zeit Gegenstand kontroversieller Diskussion. Insb. war strittig, ob die "Wiedergabe" von Werken (zB Grafiken, Fotografien, Texten, Musikfiles usw.) auf Webseiten dem Verbreitungsrecht, dem Recht der öffentlichen Wiedergabe oder dem Senderecht unterfällt. Das Ergebnis dieser Diskussion ist die Einführung eines neuen Verwertungsrechts, basierend auf Art 3 InfoRL: 18a Abs 1: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Abs 2: Wenn sich dieses Gesetz des Ausdrucks "ein Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen" oder " öffentliche Zurverfügungstellung eines Werkes" bedient, ist darunter nur die dem Urheber nach Abs. 1 vorbehaltene Verwertung zu verstehen. Dieses neue Verwertungsrecht wird - etwas sperrig - als Zurverfügungstellungsrecht bezeichnet; auch der Terminus Online-Recht ist gebräuchlich. Die Einführung eines neuen Verwertungsrechts brachte umfangreiche Ergänzungen in anderen Bestimmungen des UrhG mit sich, insb. im Bereich der freien Werknutzungen. Von besonderer Bedeutung ist, dass das Online-Recht (anders als die "nicht interaktiven" Wiedergaberechte) auch ausübenden Künstlern und Schallträgerherstellern zustehen (§§ 71a, 76 Abs 1 UrhG; zu den nicht interaktiven Wiedergaberechten insoweit §§ 71 Abs 1, 76 Abs 1 iVm Abs 3 UrhG). Die UrhG-Novelle 2003 entscheidet die oben angesprochene Streitfrage (zur Erschöpfung beim Online-Übermittlungen schon oben). Das wesentliche Charakteristikum des Online-Rechts in die Interaktivität: Das Werk wird der Öffentlichkeit - drahtgebunden oder drahtlos - in einer Weise zur Verfügung gestellt, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Öffentlichkeit: Deckungsgleich mit § 18 UrhG. Keine Gleichzeitigkeit gefordert; sog. sukzessive Öffentlichkeit. Intranet: Öffentlichkeit ist nach der Rsp zu § 18 UrhG dann verwirklicht, wenn das Publikum untereinander und/oder zum Anbieter/Veranstalter nicht persönlich verbunden ist. Daher kann auch ein Zurverfügungstellen in einem innerbetrieblichen, inneruniversitären usw. Intranet § 18a UrhG unterfallen. Von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl: Hierdurch unterscheidet sich § 18a UrhG insb. vom Senderecht des § 17 UrhG. Denn bei Sendevorgängen haben die Rezipienten insb. keine Zeithoheit: Sie werden mit einem Programm "versorgt" (Verteildienst). Drahtgebunden oder drahtlos: Diese an sich als Klarstellung gedachte Formulierung soll Technologieneutralität gewährleisten. Die erweist sich freilich als problematisch (zB bei Lichtwellenleitern) und wird daher dem Zweck entsprechend weit zu verstehen sein. b. Einzelfälle Klassische Internetnutzungen: § 18a UrhG ist insb. als der Rechtssicherheit dienende Klarstellung gedacht, nach der die Nutzung von Werken auf Webseiten grundsätzlich dem Urheber vorbehalten ist. Das Einstellen von urheberrechtlich geschützten Werken (Texten, Musikwerken, Filmen usw.) in eine Webseite unterfällt jedenfalls § 18a UrhG. Denn Webseiten und deren Inhalte sind der Öffentlichkeit Von Orten und zu Zeit ihrer Wahl zugänglich. Gerade auf derartige Nutzungen ist die Regelung intentional bezogen. Freilich ist der Anwendungsbereich der Regelung nicht auf Internetnutzungen beschränkt. Es können daher auch andere interaktive Dienste wie zB Video-On-Demand erfasst sein, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (was zB bei Freischalten erst nach individueller Bestellung mglw. nicht immer der Fall ist). Fraglich ist, ob § 18a schon dann betroffen ist, wenn der urheberrechtlich geschützte file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 31 von 118 Content zwar auf dem Server des potentiellen Verletzers hinterlegt, aber nicht über einen Link aufrufbar ist, dh er nur aufgerufen werden kann, wenn die konkrete URL korrekt eingegeben wird. Das Hanseatische OLG bejaht dies, und zwar sowohl dann, wenn ursprünglich eine Verlinkung vorhanden war, die in weiterer Folge gelöscht wurde (vgl. Hanseatisches OLG WRP 2007, 816), als auch in dem Fall, dass es eine Verlinkung nie gegeben hat (Hanseatisches OLG 8.2.2010, 5 W 5/10 = K&R 2010, 355). Eine bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass ein tatsächlicher Zugriff realistisch ist, werde von § 19a dUrhG nicht verlangt. Zwar heiße es in § 15 dUrhG, dass für alle Formen der öffentlichen Wiedergabe (zu der nach § 15 Abs 2 Nr 2 dUrhG auch das Zurverfügungstellen gehört) gelte, dass die Wiedergabe dann öffentlich ist, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt sei. Hiermit sei aber nicht der subjektive Wille des Werknutzers, sondern die objektive Bestimmung gemeint; lediglich eine nur zufällig entstehende Öffentlichkeit sei nicht erfasst. Anderer Ansicht ist das LG Berlin in GRUR-RR 2008, 387. Live-Streaming (Simulcast und Webcast) - Anbieterseitig : W.e. werden heute insb. Hörfunkprogramme (zunehmend auch Fernsehprogramme) im Internet in Form von Live-Streams übertragen. Streams bestehen in der kontinuierlichen Übertragung von Datenpaketen, die vom Rechner des Nutzers in einem Zwischenspeicher abgelegt und von dort aus höroder sehbar gemacht werden (sog. buffern). Vgl. Ö3-Stream. Beim Streaming wird daher ein laufendes Programm auch im Internet verbreitet. Bei "Einschalten" des Streams wird technisch eine Punkt-zu-Punkt-Verbindung aufgebaut (individuelle Kommunikation zwischen dem Datenserver des "Casters" und dem Rechner des Nutzers). Die "Empfangsfreiheit" des Users beschränkt sich allerdings auf das "Einschalten" des Streams. Ist dieser einmal aktiviert, wird er fortlaufend mit dem entsprechenden Signal versorgt. In der Lit werden derartige Streamingdienste zT § 18a UrhG zugeordnet. Das ist mE verfehlt: In wertender Betrachtung sind zumindest jene Dienste, die ein laufendes Programm (die Abgrenzung ist insoweit zu treffen, als auch im Internet bereithaltene einzelne Videofiles bei Aktivierung technisch gestreamt werden; siehe sogleich), § 17 UrhG zuzuordnen. Denn das Aktivieren des Empfangs eines solches Programms ist nicht dessen individueller Abruf, sondern letztlich bloß das Einschalten des Radios. On-Demand-Streaming: W.e. können - das ist natürlich typisierend - beim On-Demand-Streaming individuelle Inhalte (ein Video, ein Musikstück) vom Nutzer zeitlich und örtlich ungebunden abgerufen werden kann. Es erfolgt daher kein Einstieg in ein laufendes Programm. Vom Download unterscheidet sich das On-Demand-Streaming dadurch, dass nicht die ganze Datei vollständig auf den Rechner heruntergeladen wird, sondern der Client (das Programm) zunächst einen Teil (den Beginn) der Daten zwischenspeichert und dann mit dem Abspielen des Werks beginnt, wobei laufend (dh während des Betrachtens, Hörens usw.) weitere Datenpakete zugeliefert werden. Vgl. zB ORF ON Demand, die auf youtube.com gespeicherten Videos, der OnlineMusikdienst last.fm usw. Letztlich kann in dieser Variante der User entscheiden, wann er welchen Inhalt betrachten möchte, er kann die Wiedergabe anhalten usw. Das On-Demand-Streaming unterfällt daher § 18a UrhG, nicht aber § 17 UrhG. Podcasts: Zur Ausgangssituation schon oben. Derartige Podcasts stehen den Usern (dh idR der Öffentlichkeit) von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zur Verfügung. Sie werden idR vollständig auf den Rechner der Users geladen und dann mittels eigener Programme abgespielt. Das Anbieten von Podcasts unterfällt daher § 18a UrhG. P2P-Börsen: Kennzeichnung: Die Bezeichnung P2P-Börsen steht für Peer-to-Peer-Connection (bzw. RechnerRechner-Verbindung). In einem reinen Peer-to-Peer-Netz sind alle Computer gleichberechtigt und können sowohl Dienste in Anspruch nehmen, als diese auch zur Verfügung stellen. file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 32 von 118 Bezogen auf die hier besonders interessierende Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen scheinen heute nur noch P2P-Systeme zu bestehen. Client-Server P2P Quelle: wikipedia.org P2P-Börsen (Fortsetzung): Bewertung: Welche Funktionalitäten in einem P2P-Netzwerk zur Verfügung stehen, hängt maßgeblich von der eingesetzten Software ab. Typisierend kann gesagt werden, dass mittels entsprechender Software, Daten, die auf dem PC eines Netzwerk-Teilnehmers gespeichert sind (insb. in hierfür freigegebenen Ordern), von allen anderen P2P-Teilnehmern aufgefunden und direkt von der Festplatte des Users heruntergeladen werden können. Es findet daher kein Upload auf und Download von einem Server statt. Beurteilung: Das Bereitstellen von Werken in P2P-Börsen ist § 18a UrhG zu unterstellen. Denn die Werke stehen einer Öffentlichkeit zu Zeiten und von Orten ihrer Wahl zur Verfügung. Vorgriff: Rechtsverfolgung: Bezogen auf die Rechtsverfolgung besteht der Unterschied zu Server-ClientStrukturen darin, dass es nicht mehr reicht, einen (oder mehrer zentrale) Server "abzudrehen", denn die zu "tauschenden" Daten liegen nicht mehr auf zentralen Servern (auf die sie upgeloadet von wo aus sie downgeloadet werden), sondern sie befinden sich auf den PC´s der im P2P-System verbundenen User (Dezentralisierung). Insoweit ist allerdings auch zu unterscheiden: "Ältere" P2P-Systeme (zB der Klassiker "Napster") haben noch einen zentralen Server zur Verwaltung benötigt, um funktionsfähig zu sein (auch als zentralisierte P2P-Systeme oder P2P-Systeme Systeme erster Generation bezeichnet). Auch bei diesen gab es zur Rechtsverfolgung einen zentralen Anknüpfungspunkt (den Serverbetreiber, sofern man auf ihn greifen konnte). Neuere P2P-Systeme kommen ohne eine solche zentrale Instanz aus (Gnutella 0.4, Freenet). Auch hybride Modelle sind bekannt (zB Gnutella 0.6). Sharehoster: Was macht ein Sharehoster bzw. wie funktioniert das? Vgl. das Info-Video von rapidshare.com: Video. Im Ergebnis bieten Sharehoster anonymen Speicherplatz im Netz für beliebige Daten an. Der User kann die Daten auf einen Webserver hochladen. Die dort gespeicherten Dateien kann man einfach per Bekanntgabe der zugehörigen URL an einzelne Nutzer weitergeben, dh über diesen Link können die Nutzer den Download vornehmen. ZT werden die Linksammlungen auch veröffentlicht (allerdings ist zB bei rapidshare.com keine öffentliche Linkliste - mehr? - abrufbar). Vgl. Screenshots eines Up- und Download-Ablaufes bei rapidshare.de >>. Nutzung Über die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsarten vergleichbarer Dienste weiß man wenig. Jedenfalls wird zB rapidshare.com von Marktforschern auf Platz 16 der weltweit meistbesuchten Websites gelistet (noch vor Microsoft, eBay oder Amazon; vgl. Bleich, 72). Anm: In den Downloadlink wird ein Zahlenblock, der vom Zufallsgenerator erzeugt wird, eingefügt; hiermit soll unberechtigten Downloads Einhalt geboten werden. rapidshare speichert nach eigenen Angaben rund 100 file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 33 von 118 Millionen Dateien und verfügt über eine Speicherkapazität von fast 5 Petabyte. Nach Darstellung der Anbieter handelt es sich um eine einfache Möglichkeit zum legalen Datentausch bzw. zur Datensicherung. Nach Ansicht der Urheberrechtsvertreter ist die Darstellung einer Weitergabemöglichkeit von Urlaubsfotos nichts anderes als ein Feigenblatt für eine massenhafte und organisierte Verletzung von Urheberrechten. Faktum ist, dass sich die Downloadlinks auf hunderten Webseiten im Internet finden, was durchaus Zweifel aufkommen lässt, ob es sich hier tatsächlich um legale Nutzungen handelt. Vgl. eine über Google am 2.11.2009 initiierte Suche nach "michael jackson this is it film download rapidshare", die Folgendes zu Tage förderte >>. Bewertung: Der Sharehoster stellt Speicherplatz zur Verfügung; mit dem Anbieten der Inhalte hat er zunächst aktiv nichts zu tun. Der vom User vorgenommene Upload ist Vervielfältigung, ebenso der Download. Ob auch eine Zurverfügungstellung an die Öffentlichkeit vorliegt, kann mE nur im Einzelfall beantwortet werden: Jeder, der den Downloadlink kennt, ist mit diesem in der Lage, die auf den Server geladene Datei wieder herunterzuladen. Insoweit stehen die Werke jenen Personen, die den Downloadlink kennen, zu Zeiten und von Orten ihrer Wahl zur Verfügung. § 18a ist die Nutzung dann zu unterstellen, wenn auch Öffentlichkeit gegeben ist. Hierbei wird man darauf abzustellen haben, welche Personen den Link kennen, da es faktisch wohl nicht möglich ist, die Datei ohne genaue Kenntnis des Links zu finden. thumbnails: Thumbnails werden im Zusammenhang mit Bildgalerien im Internet verwendet. Da einzelne Digitalfotos relativ große Dateien sind, würde es zu lange dauern, alle Bilder in voller Auflösung auf einer Überblicksseite anzeigen zu lassen. Deswegen werden als Vorschaubilder Dateien verwendet, die das eigentliche Bild mit geringerer Auflösung zeigen. Aus diesem Grund können die Übersichtsseiten schneller geladen werden. Wird der thumbnail angeklickt, wird das Bild in besserer Auflösung geladen und angezeigt. Vgl. z.B. Google-Bildersuche. Zur Google-Bildersuche vgl. BGH 29.4.2010, I ZR 69/08: Sachverhalt: Die Klägerin ist bildende Künstlerin. Sie unterhält seit 2003 unter der Internetadresse "m...de" eine Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Auf einzelnen Seiten befindet sich ein Copyright-Hinweis mit dem Namen der Klägerin. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine google, die über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion verfügt. Mit ihr kann ein Nutzer durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sogenannte Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), mit dem man über einen weiteren Verweis zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Die für den Suchvorgang erforderlichen Informationen gewinnt die Suchmaschine durch den Einsatz von Computerprogrammen (sogenannte "robots" oder "crawler"), die das Internet in Intervallen regelmäßig durchsuchen. Die dabei aufgefundenen Abbildungen werden als Vorschaubilder durch Speicherung auf Servern der Beklagten in den USA vorgehalten, um bei Eingabe eines Suchworts den Suchvorgang und die Anzeige der entsprechenden Vorschaubilder in der Trefferliste zu beschleunigen. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe des Namens der Klägerin als Suchwort in der Trefferliste Abbildungen von Kunstwerken gezeigt, die die Klägerin ins Internet eingestellt hatte. Die Klägerin beanstandet die Darstellung ihrer Bilder als Vorschaubilder als Urheberrechtsverletzung. Hierzu der BGH: Kurze Beurteilung zu IPR und IZR. Da die Vorschaubilder der Bildersuchmaschine der Beklagten die Werke der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich verkleinert, ansonsten aber ohne wesentliche Veränderungen identisch in ihren schöpferischen Zügen gut erkennbar wiedergeben, handelt es sich bei ihnen - unabhängig davon, ob sie als file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 34 von 118 Bearbeitungen oder Umgestaltungen unter § 23 UrhG fallen - gleichfalls um Vervielfältigungen i.S. von § 16 Abs. 2 UrhG. Vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden auch solche - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (BGH, Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 535 - Vorentwurf II, m.w.N.). Nach den von der Revision nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt die den Vorschaubildern zugrunde liegende körperliche Festlegung jedoch auf in den USA gelegenen Speichermedien. Etwaige Verletzungshandlungen in den USA sind aber, wie dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sonstige Vervielfältigungshandlungen der Beklagten oder ihr zurechenbare Vervielfältigungshandlungen Dritter, die im Inland begangen worden wären, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin, soweit er auf die Untersagung von Vervielfältigungen gerichtet ist, schon deshalb mit Recht verneint. [...] Die Beklagte hat zwar dadurch, dass bei Eingabe des Namens der Klägerin als Suchwort deren Kunstwerke in den Vorschaubildern der Bildersuchmaschine der Beklagten abgebildet wurden, das Recht der Klägerin auf öffentliches Zugänglichmachen ihrer Kunstwerke verletzt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte dabei jedoch nicht rechtswidrig gehandelt, weil sie aufgrund einer Einwilligung der Klägerin zu der beanstandeten Nutzung der Werke in den Vorschaubildern berechtigt war. Ausführungen zu § 19a dUrhG (entspricht § 18a). Ausführungen dazu, dass keine Schrankenbestimmung des dUrhG (= freie Werknutzung iSd UrhG) eingreift, insb. keine freie Benutzung vorliegt (insb. weil es sich bei den Vorschaubildern um keine Bearbeitungen bzw. sonstige Umgestaltungen handelt, da die Werke der Klägerin lediglich verkleinert, im Übrigen aber unverändert wiedergegeben werden), keine "Inhaltsbeschreibung" (§ 12 Abs 2 dUrhG; entspricht § 14 Abs 3) vorliegt, da durch die Vorschaubilder bereits der Werkgenuß ermöglicht wird (weshalb offen bleiben kann, ob § 12 Abs 2 dUrhG eine Schrankenbestimmung ist), § 44a dUrhG (entspricht § 41a) nicht eingreift und auch kein Zitat iSd § 51 dUrhG (zum Zitatrecht nach UrhG noch unten) vorliegt. Auch eine konkludente Nutzungsgestattung wird verneint: Das Berufungsgericht hat den Umstand dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Einstellen von Abbildungen ihrer Werke ins Internet einen Urhebervermerk angebracht hat, rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dem lasse sich keine Erklärung der Klägerin entnehmen, sie wolle damit Nutzungshandlungen in Bezug auf diese Abbildungen gestatten. Vielmehr kommt in dem Anbringen des Urhebervermerks gerade der Wille der Klägerin zum Ausdruck, im Hinblick auf ihre ins Internet gestellten Werke ihre urheberrechtlichen Befugnisse für sich behalten und grundsätzlich gegenüber Dritten geltend machen zu wollen. Diese Würdigung steht ferner in Übereinstimmung mit der allgemeinen Auslegungsregel, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werks in angemessener Weise beteiligt wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 939 f. = WRP 2004, 1497 - ComicÜbersetzungen III). Im bloßen Einstellen von Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke ins Internet kommt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, lediglich der Wille zum Ausdruck, dass diese Abbildungen von anderen Internetnutzern angesehen werden können. Der Umstand, dass Internetnutzern allgemein der Einsatz von Suchmaschinen bekannt ist und die Klägerin im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sogar durch Aufnahme bestimmter Wortlisten in den Quellcode ihrer Internetseite Suchmaschinen den Zugriff auf ihre Seite erleichtert hat, genügt, wie das Berufungsgericht weiter rechtlich unbedenklich angenommen hat, gleichfalls nicht für die Annahme, darin liege notwendig der objektiv erkennbare Erklärungswille der Klägerin, der Beklagten gerade auch ein Recht zur Nutzung der Werke der Klägerin im Wege von Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten (unentgeltlich) einzuräumen. Dass bestimmte Texte oder Wörter von der Suchmaschine gefunden werden sollen, bringt nicht unzweideutig den Willen zum Ausdruck, dass dem Suchmaschinenbetreiber das Recht übertragen werden soll, auch Abbildungen, die im Zusammenhang mit diesen Wörtern von der Suchmaschine auf der Internetseite aufgefunden werden, im Wege von Vorschaubildern verkleinert anzuzeigen. Der Eingriff der Beklagten in das Recht der Klägerin auf Zugänglichmachung ihre Werke (§ 19a UrhG) ist jedoch nicht rechtswidrig, weil nach den Feststellungen des file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 35 von 118 Berufungsgerichts von einer die Rechtswidrigkeit ausschließenden (schlichten) Einwilligung der Klägerin in die Nutzungshandlung der Be-klagten auszugehen ist. Die schlichte Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung unterscheidet sich von der (dinglichen) Übertragung von Nutzungsrechten und der schuldrechtlichen Gestattung dadurch, dass sie zwar als Erlaubnis zur Rechtmäßigkeit der Handlung führt, der Einwilligungsempfänger aber weder ein dingliches Recht noch einen schuldrechtlichen Anspruch oder ein sonstiges gegen den Willen des Rechtsinhabers durchsetzbares Recht erwirbt (vgl. Ohly aaO S. 144). Sie erfordert daher auch keine auf den Eintritt einer solchen Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung. [...] Das Berufungsgericht ist in anderem Zusammenhang - bei der Prüfung, ob sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich verhält - rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die textgestützte Bildersuche mit der Anzeige der gefundenen Abbildungen in Vorschaubildern ein übliches Verfahren von Bildersuchmaschinen ist. Es hat ferner angenommen, dass die Klägerin sich entweder mit ihrem Unterlassungsbegehren zu ihrem früheren Verhalten, durch Gestaltung ihrer Internetseite den Einsatz von Suchmaschinen zu erleichtern, in einen unlösbaren Widerspruch setzt oder durch die "Suchmaschinenoptimierung" bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend geweckt hat, es könne erwartet werden, dass die Klägerin, wenn sie eine Bildersuche nicht wolle, eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierungen von Bildern auch vornehme. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass das Verhalten der Klägerin, den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich zu machen, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen, aus der Sicht der Beklagten als Betreiberin einer Suchmaschine objektiv als Einverständnis damit verstanden werden konnte, dass Abbildungen der Werke der Klägerin in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen. Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 Tz. 27 = WRP 2008, 367 - Drucker und Plotter). Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der üblichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind (im Ergebnis wie hier Gey aaO S. 172; Nolte aaO S. 250; Berberich, MMR 2005, 145, 147 f.; Leistner/Stang, CR 2008, 499, 504 f.; Meyer, K&R 2007, 177, 182 f.; ders., K&R 2008, 201, 207; Ott, ZUM 2007, 119, 126 f.; ders., ZUM 2009, 345, 346 f.; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372; a.A. Roggenkamp, K&R 2007, 325, 329; Schack, MMR 2008, 414, 415 f.; Schrader/Rautenstrauch, UFITA 2007, 761, 776 ff.). Danach hat sich die Klägerin mit dem Einstellen der Abbildungen ihrer Werke in das Internet, ohne diese gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern, mit der Wiedergabe ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten einverstanden erklärt. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht deshalb zu, weil sie der beanstandeten Nutzung ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten jedenfalls für die Zukunft widersprochen hat, nachdem sie Anfang Februar 2005 davon erfahren hatte. Eine Einwilligung kann zwar mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (vgl. § 183 Satz 1 BGB). Da die Einwilligung mit dem Einstellen der Abbildungen der entsprechenden Werke in das Internet ohne hinreichende Sicherungen gegen das Auffinden durch Bildersuchmaschinen erklärt wird, bedarf es für einen rechtlich beachtlichen Widerruf jedoch grundsätzlich eines gegenläufigen Verhaltens, also der Vornahme der entsprechenden Sicherungen gegen das Auffinden der eingestellten Bilder durch Bildersuchmaschinen. Setzt der Berechtigte dagegen seine Werke weiterhin ungesichert dem Zugriff durch Bildersuchmaschinen aus, obwohl er von deren Anzeige in Vorschaubildern Kenntnis er-langt hat, bleibt der Erklärungsgehalt seines Verhaltens unverändert. Der lediglich gegenüber dem Betreiber einer einzelnen Bildersuchmaschine (hier: der Beklagten) geäußerte Widerspruch, mit dem Auffinden der Bilder durch dessen Bildersuchmaschine nicht einverstanden zu sein, ist für die Auslegung der Einwilligungserklärung, die durch Einstellen der Bilder ins Internet ohne hinreichende Sicherungen gegen das Auffinden durch Bildersuchmaschinen abgegeben wird, schon deshalb ohne Bedeutung, weil diese Einwilligungserklärung als solche an einen unbestimmten file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 36 von 118 Personenkreis gerichtet ist. [...] Ist der an die Allgemeinheit gerichteten Erklärung demnach weiterhin eine Einwilligung in die Vornahme der mit dem Betrieb von Bildersuchmaschinen üblicherweise verbundenen Nutzungshandlungen zu entnehmen, ist die gegenteilige Verwahrung gegenüber der Beklagten demzufolge auch unter dem Gesichtspunkt einer protestatio facto contraria unbeachtlich (vgl. BGHZ 21, 319, 334 f.; 23, 175, 177 f.; 95, 393, 399). Der Klägerin ist es ohne weiteres zuzumuten, hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffinden ihrer Werke durch Bildersuchmaschinen allgemein oder gerade durch die Bildersuchmaschine der Beklagten vorzunehmen, wenn sie derartige Nutzungshandlungen verhindern will. Dagegen müsste die Beklagte für jede Abbildung, die ihre Suchmaschine technisch in Vorschaubildern erfassen kann, jeweils gesondert prüfen, ob unabhängig von der Vornahme technischer Sicherungen ein Berechtigter gegebenenfalls auf andere Art und Weise einen beachtlichen Widerspruch gegen die betreffende Nutzungshandlung erhoben hat. Eine solche Überprüfung im Einzelfall ist für den Betreiber einer auf die Vorhaltung einer unübersehbaren Menge von Bildern ausgerichteten Bildersuchmaschine nicht zumutbar. Ausführungen zur Unbeachtlichkeit der zwischenzeitlich erfolgten Löschung mancher Bilder von der Webseite der Klägerin. Kurze Ausführungen dazu, was gilt, wenn die Bilder von einem Nichtberechtigten ins Internet gestellt wurden (normale Haftung des Suchmaschinenbetreibers). Anmerkung: Die E ist zumindest hinsichtlich der Ausführungen zu den betroffenen Verwertungsrechten und den freien Werknutzungen auch für den österreichischen Bereich relevant. Ob der OGH die Ausführungen (insb. hinsichtlich der Begründung) zur Einwilligung in der Sache ebenso sehen würde, ist offen. Was die Ausführungen zur Haftung als Suchmaschinenbetreiber für von Dritten unberechtigt eingestellte Fotos anlangt wird diese Beurteilung dem österreichischen Recht entsprechen. Vgl. nunmehr zu 123people.at OGH 20.9.2011, 4 Ob 105/11m: Sachverhalt: Der Kläger ist Berufsfotograf. Er stellte fest, dass bei der Suche nach bestimmten Personen in der Suchmaschine der Beklagten zT von ihm angefertigte Lichtbilder insb. von Personen - angezeigt werden. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine 123people.at. Bei dieser handelt es sich um eine sog. Metasuchmaschine, deren Besonderheit darin liegt, dass sie nicht einzelne Webseiten durchsucht, sondern eine Suchanfrage dadurch "beantwortet", dass sie die Anfrage an andere Suchmaschinen, Soziale Netzwerke usw. weiterleitet und die von diesen gelieferten Treffer in strukturierter Form wiedergibt. Die aufgefundenen Inhalte werden von der Suchmaschine der Beklagten auch nicht an den Computer des Nutzers übertragen, sondern verbleiben am aufgefundenen Ort. Der Browser des Nutzers stellt aber aufgrund der ihm bekannt gegebenen Quelle (URL) eine Verbdung von Quelle und Nutzer her. Klickt der Nutzer das Vorschaubild an, erscheint das Originalbild wie auf der Ursprungswebseite zusammen mit seiner Internetadresse als Unterzeile. Der Kläger begehrt Unterlassung. Hierzu der OGH: Erste Rsp zur Frage, ob das Setzen von Links durch § 18a UrhG erfasst ist. Urheberrechtliche Beurteilung der Verlinkung auf die Originalbilder: Die Beklagte erstellt keine Vervielfältigungsstücke der Originalbilder (kein § 15 UrhG). Sie stellt diese auch nicht zur Verfügung (kein § 18a UrhG). Urheberrechtliche Beurteilung der Anzeige von Vorschaubildern im Suchergebnis: Nach den Feststellungen empfängt der Browser des Nutzers von der Suchmaschine der Beklagten neben den Informationen über die Fundstellen (in Form der jeweiligen Internetadresse) bei Bildern zugleich den Befehl, die Bilder verkleinert als Vorschaubilder auf der Bildschirmoberfläche des Computers des Nutzers wiederzugeben. Damit stellt sich die Frage, ob diese Darstellungsform als Bearbeitung eines schutzfähigen Originals iSd § 5 UrhG zu beurteilen ist. Die von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Vorschaubilder sind keine Vervielfältigungen von Originalwerken des Klägers oder stellen solche der Öffentlichkeit zur Verfügung, sie sind auch nicht das Ergebnis menschlicher Bearbeitung solcher Werke. Ihre Anzeige im Suchergebnis macht "Maschinenschöpfungen" öffentlich sichtbar, ohne dabei ein Verwertungsrecht file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 37 von 118 des Klägers, insbesondere auch nicht jenes nach § 18a UrhG, zu verletzen. Auch wenn man - entgegen der zuvor vertretenen Auffassung - Vorschaubilder als digitale Vervielfältigungen des Originalbilds in verkleinerter Form beurteilen wollte, die so lange im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers zwischengespeichert werden, als die entsprechende Seite mit den Suchergebnissen angezeigt wird, gelangte man zum selben Ergebnis. Ein derartiger Vorgang des "client-caching" fiele nämlich (legt man die angeführte Prämisse zugrunde) mangels eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung von Vorschaubildern als zeitlich begrenzte flüchtige und begleitende Zwischenspeicherung unter die freie Werknutzung nach § 41a UrhG. Die Pflicht zur Namensnennung kann demnach (wie sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt: "... sind die … Vervielfältigungsstücke mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller zu versehen …"), immer nur allfällige Nebenpflicht bei der Ausübung eines Verwertungsrechts am Lichtbild sein.Wie schon zuvor ausgeführt, hat die Beklagte im Betrieb ihrer Suchmaschine keine Verwertungs-(Nutzungs-) handlungen von Werken des Klägers zu verantworten; insbesondere fertigt sie keine Vervielfältigungsstücke von seinen Lichtbildern an. Schon aus diesem Grund kann sie deshalb auch nicht Adressatin der Pflicht zur Namensnennung nach § 74 Abs 3 UrhG sein. Die Klage wurde daher zur Gänze abgewiesen. thumbnails (Fortsetzung): Aus der Judikatur vor der E des BGH vgl.: LG Hamburg 26.9.2008, 308 O 42/06 und 308 O 248/07: Die öffentliche Zugänglichmachung von thumbnails ist eine Nutzung des Originalfotos. Die starke Verkleinerung ist keine freie Benutzung, da die geschützten Elemente des Originalwerks idR nicht völlig in den Hintergrund treten und verblassen. Vielmehr wird es sich idR um eine unfreie Benutzung handeln (LG Hamburg 26.9.2008, 308 O 42/06 und 308 O 248/07). Ein thumbnail entfernt sich nicht ausreichend weit vom Originalfoto, um von einer urheberrechtlich nicht relevanten Nutzung sprechen zu können, weil die thumbnails die prägenden Züge des Originalfotos zeigen (LG Hamburg 26.9.2008, 308 O 42/06 und 308 O 248/07). Das Erstellen des thumbnails ist daher Vervielfältigung des Originalfotos, das Anzeigen auf einer Webseite ist Zurverfügungstellung (hierzu noch unten). Demgegenüber in der Sache wie der BGH, allerdings mit etwas abweichender Begründung LG Erfurt 25.3.2007, 3 O 1108/05 = K&R 2007, 325 und als Instanzgericht OLG Jena 27.2.2008, 2 U 319/09 = K&R 2008, 301. Mails: Das Versenden von E-Mails unterfällt § 18a UrhG typischerweise nicht Denn hierbei handelt es sich um eine vom Versender ausgelöste, idR individualkommunikative Handlung. Es mangelt an der Öffentlichkeit. Zudem sind die Inhalte nicht "zugänglich" iSd § 18a UrhG, sie müssen vielmehr zunächst dem Empfänger individuell übermittelt worden sein. Links: Links: strittig; mE kein Zurverfügungstellen durch Link. Frame-Technik: vgl. www.bernegger.at (off) zu OGH ÖBl 2003, 190 - METEO-data. UrhR & eM: siehe Handout Teil 4 - Linksetzung >> 8. Früher: Das Ausstellungsrecht (§ 16b bis UrhG-Novelle 2000) Mit der UrhG-Novelle 1996 eingeführt. War eine Vergütung für das Ausstellen von Werken der bildenden Kunst (ausgenommen Werke der angewandten Kunst) gegen Entgelt zu Erwerbszwecken. Mit UrhG-Novelle 2000 wieder aufgehoben. 9. Das Senderecht (§ 17) a. Gesetzliche Regelung § 17 UrhG regelt das dem Urheber vorbehaltene Senderecht: Nach Abs 1 hat der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden. Nach Abs 2 steht es einer Rundfunksendung gleich, wenn ein Werk von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird (sog. aktiver und passiver Kabelrundfunk; zur Kabelweiterleitung §§ 59a f UrhG). file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 38 von 118 Abs 3 nimmt bestimmte Übermittlungsarten (Rundfunkvermittlungsanlagen, Gemeinschaftsantennenanlagen; Weiterleitung von ORF-Programmen) vom Senderecht aus. Hiermit im Zusammenhang zu sehen ist die Regelung der sog. Kabelweitersendung in § 59a UrhG: Das Recht zur Weitersendung ist schon in § 17 Abs 2 UrhG dem Urheber vorbehalten (sofern nicht die gesetzliche Fiktion des § 17 Abs 3 UrhG greift). Anerkannt ist, dass es für Kabelunternehmer, die bestehende Rundfunkprogramme in ihren Kabelsystemen zeitgleich und unverändert weitersenden, praktisch unmöglich ist, die für den Weitersendevorgang - diese ist ja wegen § 17 Abs 2 UrhG an sich ein neuerlicher Sendevorgang - erforderlichen Senderechte (Sendelizenzen) zu erwerben. Denn in die Kabelsysteme wird eine Vielzahl von Rundfunkprogrammen eingespeist, die von den Kabelunternehmern bloß "weitergeleitet" werden. Aus diesem Grund wurde für die Kabelweitersendung in § 59a UrhG eine eigene Regelung geschaffen, die der Rechtssicherheit verpflichtet ist. Hiernach gilt: 59a. (1) Das Recht, Rundfunksendungen von Werken einschließlich solcher über Satellit zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen zu benutzen, kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden; dies gilt jedoch nicht für das Recht, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. (2) Rundfunksendungen dürfen zu einer Weitersendung im Sinn des Abs. 1 benutzt werden, wenn der weitersendende Rundfunkunternehmer die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (§ 3 VerwGesG, BGBl Nr. 112/1936) erhalten hat. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten jedoch nicht, soweit das Recht zur Weitersendung im Sinn des Abs. 1 dem Rundfunkunternehmer, dessen Sendung weitergesendet wird, zusteht. Beachte auch: Die Sonderbestimmungen für Satellitenrundfunk (§ 17b). Sendelandtheorie. UrhR & eM: siehe Handout 5 - Senderecht / Einzelfälle >> b. Exkurs: Handy-TV via UMTS, DVB-H usw. Lit.: Walter, Anmerkung, MR 2009, 34; Büchele, Anmerkung, ÖBl 2009, 93. In den letzten Jahren neu am Markt etabliert wurde das sog. Handy-TV. Kurz und verallgemeinernd gesagt geht es um Fernsehen via Handy. Dieses begegnet in einer Fülle unterschiedlicher Spielarten: ZT ist es möglich, über eigens gestaltete Übersichtsseiten Einzelbeiträge aus bestehenden Rundfunkprogrammen oder eigens vom Diensteanbieter gestaltete kurze Beiträge auf das Handy abzurufen und dort zu betrachten. Diese Dienste werden dem On Demand-Streaming bzw. klassischen Abrufdiensten (VoD) gleichzustellen sein, da es an den typischen Rundfunkmerkmalen fehlt. Die Vorstellung des Gesetzgebers ging aber eher dahin, Handy-TV als eigenes Medium zu etablieren, dh, dass vom Diensteanbieter für dieses "Medium" nicht nur eigene kurze Abrufinhalte, sondern eigens gestaltete, gesamthafte Programme entwickelt werden sollten ("aktives Handy-TV"). Soweit ersichtlich hat sich dies bislang nicht eingestellt. Allerdings distribuieren die Handy-TV-Anbieter zT bestehende Rundfunkprogramme auf die Handys ihrer Kunden. Das ist klassischem Kabel-TV vergleichbar. Es wird das Signal eines auf anderen Wegen verbreiteten Rundfunkprogramms abgegriffen, für die Darstellung auf Handy-Displays skaliert und dann an die Handys übermittelt ("passives Handy-TV"). Technik: Ursprünglich wurde insb. für das soeben genannte "passive Handy-TV" die UMTSTechnik verwendet. Hierbei werden die Daten vom Handy-TV-Anbieter auf einem Server gespeichert und an jene Nutzer, die zu diesem Server eine individuelle Beziehung hergestellt haben, gestreamt. Technisch betrachtet ist UMTS-Handy-TV daher ein pointto-point-Dienst (=linearer Dienst). Allerdings erfolgt die Versorgung jener Nutzer, die den Dienst aktiviert haben, ähnlich wie bei Live-Streaming mehr oder minder zeitgleich und ohne weitergehende Dispositionsmöglichkeiten des Nutzers. file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 39 von 118 Zwischenzeitlich wurde auch für DVB-H eine rechtliche Grundlage geschaffen. Hierbei wird ein eigenes digitales TV-Signal für Handys aufbereitet und dieses - vergleichbar DVB-T - an eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern verbreitet. Jeder, der über ein entsprechendes Empfangsgerät (mit Decodierung) verfügt, kann das Signal empfangen. DVB-H ist daher ein point-to-multipoint-Dienst (=non-linearer Dienst). OGH 26.8.2008, 4 Ob 89/08d = MR 2009, 34 (M. Walter) = ÖBl 2009, 89 (Büchele) - UMTSMobilfunknetz (vgl. inhaltsgleich OGH 24.2.2009, 4 Ob 6/09z = MR 2009, 140 - UMTSMobilfunknetz II [M. Walter]) Sachverhalt (gekürzt): Die Klägerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft eines deutschen Fernsehunternehmens. Sie verfügt über eine Rundfunklizenz nach dem Privatfernsehgesetz (PrTV-G) und strahlt in Österreich verschlüsseltes Abonnentenfernsehen aus. Die Beklagte betreibt ein Mobilfunknetz und bietet ihren Vertragskunden auf Basis ihres UMTS-Netzes mit Hilfe der Streaming-Technologie den Empfang von Fernsehprogrammen an. Das deutsche Mutterunternehmen der Klägerin erwarb die exklusiven Fernsehverwertungsrechte an den Wettbewerben der Österreichischen Fußballbundesliga für die Spielzeiten 2004/05 bis 2006/07 in Österreich, Deutschland, Schweiz, Luxemburg, Liechtenstein und Südtirol. Am 14. September 2005 übertrug sie der Klägerin exklusiv die Verwertungs- und Nutzungsrechte an den Spielen der Österreichischen Fußballbundesliga im gesamten Vertragsgebiet. Die Klägerin schloss im Oktober 2006 mit dem Österreichischen Rundfunk (ORF) eine Sublizenzvereinbarung über die Free-TV-Verwertung der Spiele der Österreichischen Fußballbundesliga ab dem 13. Spieltag der T-MobileBundesliga in der Spielzeit 2006/07. Die Bildaufnahmen der Spiele werden von der Klägerin hergestellt und vom ORF unverändert übernommen und gesendet. Für die Weiterleitung des Programms ORF 1 auf die mobilen Endgeräte der Kunden der Beklagten wird das ORF-Fernsehsignal zunächst in digitaler Form aufbereitet, also das allgemein empfangbare ORF-Ursprungssignal "live" abgenommen, komprimiert, wegen der kleineren Dimension der Mobiltelefonbildschirme auf eine geringere Anzahl von Bildpunkten herunterskaliert und dann in codierter Form als Datenstrom mittels eines Streaming-Servers an die mobilen Endgeräte gesendet. Dabei wird zwischen dem Server und dem mobilen Endgerät, das in die Streaming-Übertragung eingeloggt wurde, eine direkte (individuelle) Verbindung aufgebaut. Der Aufbau der bidirektionalen Verbindung zwischen Sendevorrichtung und mobilem Endgerät erfolgt erst, wenn das mobile Endgerät das Sendegerät dazu auffordert. Die von der Beklagten eingesetzte IPTV-Verbindung eignet sich grundsätzlich auch dafür, Daten vom mobilen Endgerät zum Server zurückzusenden. Um die Übertragung der Fernsehbilder - und anderer Multimediadienste - durchzuführen, baut die Beklagte ein eigenes IP-Netz mit einer ausreichenden Dienstgüte auf. Eine gesonderte Empfangseinrichtung in den mobilen Endgeräten ist nicht nötig. Die Zahl der Endgeräte, die auf diese Weise gleichzeitig das Fernsehprogramm ORF 1 mitverfolgen können, ist durch die Kapazitäten des Streaming-Servers und die Auslastung der Funkkapazitäten in den Mobilfunkzellen beschränkt. Die in die TV-Übertragung eingeloggten Mobilfunkteilnehmer können auf ihren Endgeräten die Fernsehsendungen "live" empfangen. Von einem Server können etwa 1.500 Teilnehmer gleichzeitig versorgt werden. Durch Zuschaltung weiterer Server kann die Teilnehmerzahl erhöht werden. Eine Speicherung in dem Sinn, dass der Telefonteilnehmer das Signal zu einer beliebigen Zeit auf sein Endgerät übernehmen und von diesem abrufen könnte, erfolgt nicht. Begründung: 1. Gemäß § 17 Abs 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden. Einer Rundfunksendung steht es gemäß § 17 Abs 2 UrhG gleich, wenn ein Werk von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird. Gemäß § 17 Abs 3 letzter Satz UrhG gilt die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des ORF mit Hilfe von Leitungen im Inland als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung. Das Recht, Rundfunksendungen von Werken einschließlich solche über Satellit zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen zu benutzen, kann gemäß § 59a Abs 1 UrhG nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden; dies gilt jedoch nicht für das Recht, Verletzungen des Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen. 2. Hier ist zu beurteilen, ob die Verbreitung der Fernsehprogramme des ORF (ORF 1 und ORF 2) über das UMTS-Mobilfunknetz der Beklagten als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung gilt, in welchem Fall der von der Klägerin der Beklagten vorgeworfene Urheberrechtseingriff nicht vorläge, oder die Weiterverbreitung des vom ORF übernommenen Fernsehsignals über das UMTS-Mobilfunknetz als neue Verwertungsart zu beurteilen ist, die einer gesonderten Genehmigung/Lizenzierung durch den Urheber bedürfte. file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 40 von 118 Die Lösung dieser Frage hängt davon ab, ob der in den §§ 17 und 59a UrhG verwendete Leitungsbegriff auch die im Mobilfunk eingesetzten Funkverbindungen (Mikrowellen) erfasst. Dies ist mangels gesetzlicher Klarstellung strittig. Nach Darstellung des Meinungsstandes führt der OGH aus: 3. Der erkennende Senat schließt sich der Ansicht des Rekursgerichts an, wonach kein tragfähiger Grund für eine Verschiedenbehandlung von Kabelleitungen im engeren Sinn und den im Zeitpunkt der Erlassung der EWG-RL 93/83/EWG Satellitenrichtlinie in Irland bereits bestehenden Mikrowellensystemen einerseits und Mobilfunkverbindungen andererseits erkennbar ist. Der Normzweck, Kabelunternehmen, die Rundfunksendungen - hier des ORF - bloß vollständig, unverändert und zeitgleich weiterleiten, von den Schwierigkeiten des Rechteerwerbs im Einzelnen zu befreien, trifft auf Kabelnetzbetreiber ebenso zu wie auf Mobilfunknetzbetreiber. 3.1. Der von der Klägerin befürchteten Verkürzung der Urheber im Falle einer weiten Interpretation des Begriffs der "Kabelweiterverbreitung" ist im Grundsätzlichen entgegenzuhalten, dass die Verwendung des Mobilfunkendgeräts als Fernseher aus der Sicht des Verbrauchers lediglich den Einsatz kleiner tragbarer Fernsehgeräte substituiert, die das Rundfunksignal unmittelbar empfangen können. 3.2. Die für eine Gleichsetzung der Übermittlung des Sendesignals über das UMTSMobilfunknetz im Weg des "Streaming" mit dessen Übermittlung im Weg fester Leitungen geforderten Voraussetzungen der gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Sendung und der Wahrnehmbarkeit für eine breitere Öffentlichkeit sind im Gegensatz zu der von der Klägerin vertretenen Auffassung verwirklicht. Die technischbedingte und von der Zahl der Nutzer abhängige, insgesamt aber geringfügige Zeitverzögerung (von einigen Sekunden) ist unbeachtlich. Abgesehen davon, dass sie für den Verbraucher völlig unbedeutend ist, ermöglicht die geringe Zeitspanne für die technisch erforderliche Signalumwandlung und Ausstrahlung keinen Eingriff in das insofern zeitgleich weitergeleitete Programm. Es kann aber auch aus einer geringfügigen Beeinträchtigung der Bildqualität nicht auf eine veränderte Übermittlung geschlossen werden, soll doch bloß der Eingriff in das Programm an sich ausgeschlossen werden (Weisser/Höppener, Kabelweitersendung und urheberrechtlicher Kontrahierungszwang, ZUM 2003, 597 [602]). 3.3. Unabhängig davon, ob im Sinn der klägerischen Argumentation am Öffentlichkeitserfordernis des § 17 Abs 2 UrhG auch bei der passiven Weitersendung mit Hilfe von Leitungen als Zweitverwertung (§ 59a UrhG) festzuhalten ist, wäre dieses Kriterium ausgehend von den getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die mit einem Server ermöglichte Versorgung von 1.500 Verbrauchern und die zusätzliche Möglichkeit, weitere Server bei Bedarf in Betrieb zu nehmen, erfüllt. Von einer von vornherein limitierten Kapazität kann daher insofern nicht ausgegangen werden. In diesem Punkt verlassen die Rechtsmittelausführungen den Boden des bescheinigten Sachverhalts. 3.4. Auch der Verweis der Klägerin auf die Vertragspraxis (gesonderte Lizenzierung von Sendungen über Mobilfunknetze) oder ein Bestreben der Europäischen Kommission, eine getrennte vertragliche Verwertung der Rundfunksenderechte und der Weiterverbreitung eines Rundfunksignals über Mobilfunknetze zu erreichen, ermöglichen keine zwingenden Rückschlüsse auf die Rechtslage. Vertragsgestaltungen vermögen zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht auszuhebeln, weshalb insofern belanglos ist, was die Klägerin mit dem ORF im Einzelnen vertraglich vereinbarte oder nicht vereinbarte. 3.6. Der Umstand, dass die Übermittlung der vom ORF gesendeten Fernsehprogramme über das UMTS-Mobilfunknetz der Beklagten technisch mit Hilfe von bidirektionalen Funkverbindungen zwischen Sendestationen und Mobilfunkendgeräten bewältigt wird und insoweit eine anders strukturierte Technologie Verwendung findet, als bei der Sendung von Rundfunksignalen von einem Sender zu einer unbestimmten Mehrzahl an Empfangsgeräten, ist für die Lösung der erörterten Rechtsfrage ebenso nicht ausschlaggebend. Die Weiterverbreitung der Sendungen über das UMTS-Mobilfunknetz im Weg des Live-Streaming bewirkt für den Nutzer nichts anderes als den Empfang von Rundfunksignalen im herkömmlichen Weg: Es ermöglicht den Empfang von Fernsehsendungen des ORF mit Hilfe eines hiefür geeigneten Endgeräts, nämlich des mobilen Funktelefons. Fazit: Die vom OGH formulierte Zusammenfassung lautet 3.7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Die vollständige und inhaltlich unveränderte, lediglich technischbedingt geringfügig zeitverzögerte Übermittlung der Fernsehprogramme des ORF im Inland mittels Streaming über ein UMTSMobilfunknetz gilt gemäß § 17 Abs 3 letzter Satz UrhG als Teil der ursprünglichen file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 41 von 118 Rundfunksendung. Die E des OGH ist in der Lehre auf Kritik gestoßen (vgl. insb. Walter, MR 2009, 38 f) . Dies kurz skizziert mit folgenden Argumenten: Zwischen § 59a UrhG und § 17 Abs 3 UrhG ist zu differenzieren. Beide Regelungen verfolgen unterschiedliche Zwecke (Erleichterung des Rechteerwerbs vs Freistellung von weitergehenden Vergütungspflichten). § 17 Abs 3 ORF-G dient nur der Sicherstellung des (Voll)Versorgungsauftrags des ORF (Stichwort schwierige topografische Ausgangssituation). Aus den Mat ist zu erschließen, dass § 17 Abs 3 UrhG lediglich lokale Kabelsysteme im Auge hatte, nicht aber österreichweit sendende Dienste. Aus dem Zusammenhalt mit den übrigen Ausnahmen in § 17 Abs 3 UrhG ist zu schließen, dass es in dieser Bestimmung leglich um Drahtfunkt, nicht aber um UMTSoder Mikrowellen-Dienste geht. Das ORF-Privileg sei für sich genommen aus mehreren Gründen (Konventionsrecht) problematisch. Dem ließen sich noch weitere Argumente anfügen, die zur Kritik an der E Anlass geben. 10. Das Folgerecht (§ 16b UrhG) Grundsätzlich ist der Weiterverkauf von urheberrechtlich geschützten Werken keine neuerlich bewilligungspflichtige Verbreitung, weil ja das Verbreitungsrecht durch den ersten Verkauf mit Zustimmung des Rechteinhabers erschöpft ist (siehe oben). Daher erhält nach dem Grundprinzip der Urheber bei einem Weiterverkauf durch den Ersterwerber keine weitere Vergütung. Gerade im Bereich der Werke der bildenden Kunst zeigt sich aber, dass diese uU im Laufe der Zeit eine beträchtliche Wertsteigerung erfahren: Die Frage ist, ob bzw. wie der Urheber hieran beteiligt werden soll bzw. kann. Grundgedanke: Urheber von Werken der bildenden Kunst soll an nachträglichen Wertsteigerungen in Grenzen partizipieren. Europäische Vorgabe: Die Folgerechts-RL. Umsetzung durch UrhG-Novelle 2005 (in Kraft seit 1.1.2006). Es wird ein sog. Folgerecht neu geschaffen, das letztlich darin besteht, dass der Urheber bei jeder Weiterveräußerung eines Originals eines Werks der bildenden Kunst gegen den Veräußerer einen Anspruch auf eine Folgerechtsvergütung erhält, und zwar dann, wenn der Verkaufspreis mind. € 3.000,- beträgt und an der Weiterveräußerung ein Vertreter des Kunstmarkts (Auktionshäuser, Kunstgalerien, Kunsthändler usw.) beteiligt ist (als Verkäufer, Käufer oder Vermittler). Höhe: 4% von den ersten € 50.000,-, 3% von den weiteren € 150.000,-, 1% von den weiteren € 150.000,-, 0,5% von den weiteren € 150.000,- und 0,25% von allen weiteren Beträgen, max. aber € 12.500,-. Ausnahmeregelung für kurzfristige Wiederverkäufe innerhalb von 3 Jahren bei unterschreiten von € 10.000,- (§ 16b Abs 4). B. Urheberpersönlichkeitsrechte (ideelle Seite des Urheberrechts) 1. Warum Urheberpersönlichkeitsrechte? 2. Welche Persönlichkeitsrechte des Urhebers sind gesetzlich anerkannt Veröffentlichungsrecht (nicht besonders geregelt). Recht der ersten Inhaltsangabe (Werke der Literatur und der Filmkunst): § 14 Abs 3. Schutz der Urheberschaft: § 19. Urheberbezeichnung (= Namensnennung; Verzichtbarkeit?; Widerruf?): § 20. Werkintegrität (Werkschutz): § 21. Zugangsrecht: § 22 (Einordnung str). Aber keine Erhaltungspflicht: § 22 letzter Satz. Nach österreichischer Rechtslage auch kein Rückrufsrecht! 3. Ad Namensnennung Gem. § 20 hat der Urheber das ausschließliche Recht, die Urheberbezeichnung zu bestimmen. Er bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist, ob auf den Werkstücken und bei der öffentlichen Wiedergabe des Werks zum Ausdruck gebracht werden soll, wer es geschaffen hat, und ob das durch Angabe des wahren Namens oder eines file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 42 von 118 Decknamens (Künstlerzeichens) erfolgen soll. detail basic Vgl. OGH WIN Zur Namensnennung bei freier Werknutzung siehe unten. 4. Ad Werkintegrität Problemaufriss: Informationskampagne des BMUKK zur Bildungsreform 2010 unter dem Titel "Heimat bist du großer Söhne und Töchter": [VIDEO] Grundregel: § 21: Wird ein Werk auf eine Art, die es der Öffentlichkeit zugänglich macht, benutzt oder zum Zweck der Verbreitung vervielfältigt, so dürfen auch von dem zu einer solchen Werknutzung Berechtigten an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das Gesetz die Änderung zuläßt. Zulässig sind insbesondere Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden. Abs 2: Für Urstücke von Werken der bildenden Künste gelten die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann, wenn die Urstücke nicht auf eine Art benutzt werden, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht. Abs 3: Die Erteilung der Einwilligung zu nicht näher bezeichneten Änderungen hindert den Urheber nicht, sich Entstellungen, Verstümmelungen und anderen Änderungen des Werkes zu widersetzen, die seine geistigen Interessen am Werke schwer beeinträchtigen. basic Änderungsrechte des Lizenznehmers 1: OGH Zimmermann FITNESS ("das Neue" ja, wegen Kontinuität und § 21; Verkleinern der Schriftgröße, Buchstabenabstände und 3-DEffekt, nein) Zur (zulässigen) Änderung der Hintergrundfarbe eines Werbelogos, um sich deutlicher von anderen Produkten am Markt zu unterscheiden: OGH 11.5.2010, 4 Ob 49/10z (wird ein Logo zu Werbezwecken geschaffen, dann kommt diesen Interessen des Nutzungsberechtigten besonderes Gewicht zu; beachtlich ist auch, dass das Logo eine nur geringe Gestaltungshöhe aufweist und die Änderung durch den Zweck der vertraglich eingeräumten Werknutzung (Marketing) erforderlich geworden ist Zur (zulässigen) Adaptierung der Bundeshymne durch die zur Werknutzung berechtigte Republik Österreich: OGH 15.12.2010, 4 Ob 171/10s. Absolutes Änderungsverbot für den unberechtigten Nutzer: OGH WIN (erheblich verkleinerter Ausschnitt) Werkintegrität bei freier Werknutzung: OGH Hundertwasserhaus detail Änderungsrechte des Lizenznehmers 2: OGH Den Kopf zwischen den Schultern Der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerkes, der sich zu Änderungen genötigt sieht, muss zwar grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen persönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchn. Hat es sich jedoch für eine Planung entschieden, geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten Änderungen zuzumuten sind. Öffentliche Interessen an der Veränderungen sind die Abwägung einzubeziehen, wenn diese öffentlichen Interessen zugleich eigene Interessen des Eigentümer sind; BGH 9.11.2011, I ZR 216/10 - Stuttgart 21. UrhR & eM: siehe Handout Teil 6 - Urheberpersönlichkeitsrechte >> 5. Ad Zugangsrecht § 22 Der Besitzer eines Werkstückes hat es dem Urheber auf Verlangen zugänglich zu machen, soweit es notwendig ist, um das Werk vervielfältigen zu können. Hiebei hat der Urheber die Interessen des Besitzers entsprechend zu berücksichtigen. Der Besitzer ist nicht verpflichtet, dem Urheber das Werkstück zu dem angeführten Zwecke herauszugeben. file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 43 von 118 Er ist dem Urheber gegenüber nicht verpflichtet, für die Erhaltung des Werkstückes zu sorgen. basic Interessenabwägung hinsichtlich anzuwendender Vervielfältigungsmethode bei Gefahr von Beschädigungen: OGH MR 2005, 189 - Schräger Pfahl detail Recht auf vorübergehende Überlassung?: Offenlassend OGH MR 2005, 189 - Schräger Pfahl 6. Das sog. Herstellungsrecht (Synchronisationsrecht; Sync-Right) Aus urheberpersönlichkeitsrechtlichen Erwägungen wird überdies ein im Gesetz nicht explizit geregeltes, in der Praxis aber sehr wichtiges Recht des Urhebers hergeleitet: Der Urheber hat das Recht, über die „Verbindung“ seines Werks mit anderen Werken zu entscheiden. Diese Befugnis wird als sog. Herstellungsrecht, Synchronisationsrecht oder kurz SyncRight bezeichnet. Ausfluss dieses Sync-Right sind insb.: Das " Filmherstellungsrecht", dh das Recht des Urhebers, darüber zu entscheiden, ob sein Werk (idR der Musik) im Zusammenhang mit Filmwerken benutzt werden darf (Filmmusik). Das "Werberecht": Das Recht des Urhebers darüber zu befinden, ob sein Werk zu Werbezwecken in einem Werbespot verwendet werden darf. Rechtewahrnehmung: Verwertungsgesellschaften nehmen Persönlichkeitsrechte nicht wahr (siehe noch unten). Daher grundsätzlich auch keine Wahrnehmung des Sync-Right (Ausnahme: Eigen- und Auftragsproduktionen von Rundfunkanstalten). Obwohl idR die Sende- und sendeannexen Vervielfältigungsrechte von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, bedarf es zusätzlich der individuellen Zustimmung des Urhebers (oder des Musikverlags). basic Das Recht, ein Musikwerk zu Werbezwecken zu benutzen, ist eine Nutzungsart iSd § 31 Abs 5 dUrhG. Es handelt sich um eine übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform; BGH 10.6.2009, I ZR 226/06 = K&R 2010, 43. detail Nach dem zu beurteilenden Wahrnehmungsvertrag ist die GEMA weder berechtigt, das auf Werbung bezogene Synchronisationsrecht wahrzunehmen noch die durch die Benutzung in der Werbung tangierten Verwertungsrechte; BGH 10.6.2009, I ZR 226/06 = K&R 2010, 43. C. Die Rechte des Bearbeiters (insb. Übersetzers) Einerseits: bewilligungspflichtiger Urheberrechtseingriff (§ 14 Abs 2) Andererseits: uU selbständig geschützte Leistung, nämlich dann, wenn die Bearbeitung eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters ist (§ 5 Abs 1) Hieran sieht man die Doppelnatur der Bearbeitung Bei der Verwertung einer urheberrechtlich geschützten Bearbeitung werden daher zwei Rechte tangiert (Urheberrecht am Original und an der Bearbeitung) Typischer Fall ist die Übersetzung, weil diese - abgesehen von ganz einfachen Fällen - eine individuelle Leistung verlangt basic Vgl. zB OGH Riven Rock: Kl hat Werke des USAutors T.C. Boyle ins deutsche übersetzt. ORF sendet in Literatursendung Zitate aus diesen ohne Hinweis auf den Übersetzer: Übersetzung ist geschützte Bearbeitung; Zitate sind grundsätzlich durch das Zitatrecht gedeckt (§ 46 Z 1; siehe unten); aber Schutz von insb. Urheberpersönlichkeitsrechten auch hier (§ 57 Abs 4): Nennung des Urhebers der Übersetzung gefordert detail Kein Zitat aus unveröffentlichten Werken (auch nicht veröffentlichte Bearbeitungen): OLG Zweibrücken GRUR 1997, 363 - Jüdische Friedhöfe VI. Die Dauer des Urheberrechts A. Grundsätze Vgl Forbes 2005 file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 44 von 118 Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (bzw. längstlebenden Miturhebers): § 60 Sonderregelung für anonyme oder pseudonyme Werke: § 61: 70 Jahre nach Veröffentlichung (bzw. Schaffung); "Nachnennungsoption" (§ 61a ff), dann Fristberechnung nach § 60 Sonderregelung für Filmwerke: 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Filmmusikkomponist (§ 62) B. Berechnung der Schutzfrist Bei der Fristberechnung ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzurechnen (§ 64) Beispiel (unter der Annahme des heute geltenden Urheberrechts): Sergei Wassiljewitsch Rachmaninow wurde nach julianischem Kalender am 20.3.1873 (gregor. 1.4.1873) geboren. Er starb am 28.3.1943 in Beverly Hills. Die Schutzfrist urheberrechtlich geschützter Werke beginnt immer mit dem Tod (Schutz post mortem auctoris) und dauert heute 70 Jahre. Bei der Fristberechnung ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzurechnen (§ 64) Daher hier Fristbeginn: 1.1.1944 Fristende daher: 31.12.2013 Mit diesem Datum werden die Werke Rachmaninow frei; sie dürfen daher dann lizenzlos aufgeführt usw. werden Achtung: An den Aufführungen und Aufnahmen (insb. Platten, CD´s und DVD´s) bestehen selbständige Schutzrechte, für welche eine eigene Schutzfrist gilt (eine zB 2004 aufgenommene und 2005 veröffentlichte Aufnahme des 2. Klavierkonzerts von Rachmaninow darf daher nicht mit 31.12.2013 lizenzfrei im Radio gespielt, kopiert o.ä. werden) C. domaine public payant Ist dem österreichischen Urheberrecht unbekannt VII. Die wirtschaftliche Verwertung der dem Urheber verliehenen Rechte A. Grundsätze Unübertragbarkeit: Das Urheberrecht (auch einzelne hieraus abgeleitete Verwertungsrechte) ist nicht unter Lebenden übertragbar (§ 23 Abs 3). Vererblichkeit: Das Urheberrecht ist vererblich (§ 23 Abs 1), durch letztwillige Verfügung auch auf Sondernachfolger (uU Geltung von § 11 UrhG für mehrere Rechtsnachfolger). Verzichtbarkeit: Verzicht auf das Urheberrecht ist möglich (strenge Voraussetzungen); zum Verzicht des Miturhebers § 23 Abs 2. "Lizenzierbarkeit": Der Urheber (bzw. sein Rechtsnachfolger) kann Dritten die Nutzung des Werks gestatten und zwar durch Einräumung von Werknutzungsrechten oder Werknutzungsbewilligungen (§ 24). Werknutzungsbewilligung: Recht zur Nutzung des Werkes auf eine oder alle Arten der §§ 14 ff UrhG (§ 24 Abs 1 Satz 1). Werknutzungsrecht: Recht w.o., aber ausschließlich (§ 24 Abs 1 Satz 2). Beide können auf räumlich, zeitlich oder sachlich (inhaltlich = bestimmte Verwertungsarten) beschränkt werden (§ 26); zur Erschöpfung schon oben. B. Besondere Rechtezuweisungen für bestimmte Werkarten Für manche Werkarten nimmt das Gesetz selbst vom Grundsatz abweichende Rechtezuweisungen vor: Gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke: Verwertungsrechte (nicht das Urheberrecht!) liegen mangels abweichender Vereinbarung beim Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller); gesetzliche Vergütungsansprüche stehen den Urhebern und Herstellern je zur Hälfte zu (§ 38 Abs 1); Verwertungsrechte des Herstellers sind vererblich, veräußerlich und können in Exekution gezogen werden. Vgl. auch verwandte Schutzrechte: Bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller (und damit als Inhaber des Schutzrechts): § 74 file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 45 von 118 Abs 1; ebenso bei gewerbsmäßig hergestellten Schallträgern (§ 76 Abs 1). Inhaber des sog. Signalrechts ist der Rundfunkunternehmer (§ 76a Abs 1). Inhaber des Schutzrechts an einfachen Datenbanken ist derjenige, der die Investition vorgenommen hat (Hersteller): § 76d. Vgl. auch Software, Datenbankwerke: Hat ein Dienstnehmer ein solches Werk in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, steht dem Dienstgeber am Werk mangels abweichender Vereinbarung ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu (§ 40b; §§ 40f Abs 3 iVm 40b). C. Reichweite von Werknutzungsrechten Grundsätze: Inhalt und Umfang der Werknutzungsbefugnisse richten sich nach dem mit dem Urheber geschlossenen Vertrag (§ 26). Wird ein Werknutzungsrecht begründet, hat sich (vgl: ausschließlich) auch der Urheber jeder weiteren Nutzung, die im Auswertungsbereich des Werknutzungsrechts liegt, zu enthalten. Zweifelsregeln im Gesetz: Für den Fall, dass keine expliziten vertraglichen Regelungen getroffen wurden, stellt das Gesetz einige Zweifelsregeln über die Reichweite von Nutzungsbefugnissen auf: § 33 Abs 1: Nutzungsrecht schließt im Zweifel kein Bearbeitungsrecht (auch kein Übersetzungsrecht) ein. Das Recht zur Vervielfältigung eines Werks der Literatur oder Tonkunst gewährt im Zweifel kein Recht der Vielvielfältigung auch der Bild- oder Schallträger. Senderecht gewährt im Zweifel nicht das Recht, das Werk während der Sendung oder zum Zwecke der Sendung auf Bild- oder Schallträgern festzuhalten. Die Übertragung des Eigentums an einem Werkstück bedeutet im Zweifel nicht auch ein Werknutzungsrecht oder ein -bewilligung (§ 33 Abs 2). Die sog. Gesamtausgabenbefugnis des Urhebers wird bei Werken der Literatur oder der Tonkunst durch die Einräumung eines ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts nicht tangiert (§ 34: gefordert aber, dass seit dem Erscheinungsjahr des Werks 20 Jahre verstrichen sind). Trotz Einräumung eines ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts behält der Urheber eines Werks der bildenden Kunst das Recht zum "Selbstzitat" und zur "Eigenwerbung"(§ 35). Analogiefähigkeit? Reichweite der Rechte bei Beiträgen zu Sammlungen (§ 36). Im Zweifel keine Veröffentlichungspflicht bei Beiträgen zu periodisch erscheinenden Sammlungen aber nach einem Jahr Auflösungsmöglichkeit für den Urheber (bei Fortbestand des Entgeltanspruchs): § 37. Durch die Judikatur "aufgestellt" Zweifelsregeln: Regelt der Vertrag den Umfang der Befugnisse nicht ausdrücklich, kommt es auf den Vertragszweck an. Der Umfang der Befugnisse reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Nutzung erforderlich ist. Andererseits gelten aber selbst mangels ausdrücklicher vertraglicher Regelung jene Befugnisse als eingeräumt, die nach dem Vertragszweck für eine zweckentsprechende Nutzung erforderlich sind. Problematik der unbekannten Nutzungsarten. Beachte: Sollen bestimmte dem Urheber vorbehaltene Nutzungen (§§ 14 ff) vorgenommen werden müssen daher entsprechende Nutzungsgestattungen (ugs. auch als Lizenzen bezeichnet) eingeholt werden. In diesen ist die Reichweite der Berechtigung zu definieren. Essentiell ist, dass die Nutzungsgestattung von demjenigen (oder denjenigen!) erfolgt, bei denen die erforderlichen Rechte liegen. Um eine wirksame Berechtigung zur erreichen bedarf es daher einer personell und inhaltlich geschlossenen Rechtekette vom Urheber zum Nutzer. Fehlt ein Glied in dieser Kette werden keine Nutzungsrechte erworben, denn es gibt im Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb von Verwertungsrechten (OGH MR 2003, 239 – Die Puppenfee). basic detail file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) OGH ÖBl 2004, 224 Schöne Oberösterreicherinnen. Werden von einem Fotografen Werknutzungsreche an Fotos zur Verwendung in "Katalog und Folder" erworben, ist eine Verwendung der Fotos auch zur Werbung im Internet nicht zulässig; OGH MR 2000, 171 Katalog und Folder. Seite 46 von 118 Unentgeltliche und unbeschränkte Einräumung von Nutzungsrechten nach Zweck (Internetauftritt eines bekannten Schauspielers) und Umständen (bedingungslose Hingabe der Zugangscodes in Kenntnis des beabsichtigten Redesigns): OGH MR 2005, 107 Internetpräsentation. Einschränkungen Innerhalb der gesetzlichen Grenzen können in den entsprechenden Verträgen auch Beschränkungen der Verwertungsbefugnisse vereinbart werden. Jüngst aus den Medien bekannt geworden ist der Fall "Pink Floyd". Die Band hatte von Anbeginn an in ihren Plattenverträgen eine Klausel, dass die "künstlerische Integrität" ihrer Alben zu wahren ist und Singles nur mit expliziter Zustimmung verkauft werden dürfen. Das Label EMI, das von Pink Floyd insb. entsprechende Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte erworben hatte, hat den Vertrieb von Einzelsongs über Downloadplattformen (zB iTunes) gestattet. EMI war der Ansicht, dass die vertragliche Klausel nur für physische Tonträger gelte. Pink Floyd hat gegen EMI Klage erhoben. Der Londoner High Court ist der Ansicht der Band gefolgt und hat ausgesprochen, dass die vertraglich vereinbarte Beschränkung auch für den Online-Handel gelte. Das ist aus meiner Sicht naheliegend und völlig zutreffend. Mag die Online-Verwertung bei Abschluss der Plattenverträge auch noch nicht bekannt gewesen sein, ergibt sich das Ergebnis des Gerichts doch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Vgl. heise 953017. D. Der Urheber im Dienstverhältnis, als Werkunternehmer usw. Problemaufriss: OGH ÖBl 1997, 38 - Buchstützen Sachverhalt (gekürzt): Der Kläger hat eine Ausbildung als Produktdesigner und Graphiker. Im März 1993 antwortete er auf ein Inserat der Beklagten, in dem ein Graphiker gesucht wurde. Es kam zu weiteren Gesprächen, bei welchen aber die Entlohnung nicht angesprochen wurde. In weiterer Folge wurde der Kläger damit betraut, verstellbare Buchstützen zu entwerfen. Am 30.Juni 1993 präsentierte der Kläger das Papp-Modell einer Buchstütze. Dem Kläger war damals weder die Größe der Bücher noch waren ihm die Farben bekannt, mit denen die Buchstützen versehen werden sollten. Der Kläger besprach mit dem im Unternehmen als Leiter der Abteilung Kreation und Grafik tätigen Mitarbeiter die graphische Gestaltung der Buchstützen und fertigte ein Modell im Maßstab 1 : 3 an. Mit der Präsentation des Modells war die gestalterische Arbeit des Klägers an den Buchstützen beendet. Danach fertigte er als Angestellter der Beklagten technische Zeichnungen an; am Entwurf selbst änderte er nichts mehr. In weiterer Folge verrechnete der Kläger seine Leistungen an die Beklagte. Der Kläger hat mehrfach auf die Problematik der Nutzungsrechte hingewiesen; diese Frage wurde aber immer hinausgeschoben. Aus diesem Grund erklärte der Kläger der Beklagten, dass die Buchstützen ohne seine Zustimmung nicht produziert werden dürften. Nach der Beurteilung des OGH sind die Buchstützen Werke der bildenden Kunst. Ende Juli 1993 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Dienstvertrag. Die Beklagte gab die Buchstützen Ende 1993 in Produktion. Das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde am 31.12.1993 beendet. Mit seiner Klage begehrt der Kläger öS 72.000,-. Grundsatz: Keine Vertretung im Schöpfungsakt. Dies gilt auch, wenn das Werk in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis geschaffen wurden. Auch der Auftrag- oder Dienstgeber erwirbt daher an den von seinen Auftragoder Dienstnehmern geschaffenen Werken kein originäres Urheberrecht (zB OGH MR 1992, 199 - Bundesheer-Formblatt). Vielmehr stehen auch diesfalls die Urheberrechte grundsätzlich dem Auftrag- oder Dienstnehmer, der das Werk geschaffen hat, zu. Auch der Auftrag- oder Dienstgeber ist daher auf die Einräumung von Werknutzungsrechten an den von seinen Auftrag- bzw. Dienstnehmern geschaffenen Werken angewiesen (zB OGH MR 1992, 199 - Bundesheer-Formblatt). Anders: file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 47 von 118 Im Ergebnis bei Filmwerken: § 38. Größtenteils bei verwandten Schutzrechten (Begründung). Wg. europäischen Einflüssen: Software (§ 40b); Datenbanken (§§ 40f Abs 3 iVm 40b). Aber: Auch bei sonstigen Werken führt die Auslegung des Dienst- bzw. Werkvertrags häufig zur Annahme einer zumindest konkludenten (schlüssigen) Nutzungsgestattung. Beschäftigt der gewerbliche Unternehmer Mitarbeiter zum Zweck der Werkschöpfung im Interesse des Unternehmens und erfolgt die Werkschöpfung durch den Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten, so ist mangels gegenteiliger Vereinbarung von einer stillschweigenden Einräumung der Verwertungsrechte an den Dienstgeber auszugehen. Begründung: Zweck des Arbeitsvertrages ist es, dem Dienstgeber die schöpferische Leistung seines Dienstnehmers zur Verfügung zu stellen und dem Dienstnehmer den vereinbarten Lohn für seine Leistung zu verschaffen. Lösung zu OGH ÖBl 1997, 38 - Buchstützen Gemäß § 14 Abs 1 UrhG kommen die Verwertungsrechte dem Urheber zu. Das Urheberrechtsgesetz ordnet, anders als § 7 Abs 2 MuSchG, nur in ganz bestimmten Fällen an, dass dem Unternehmer das Recht zur Verwertung der von seinem Dienstnehmer geschaffenen Werke zusteht. Der Urheber kann anderen (und damit auch seinem Auftraggeber) ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung einräumen (§ 24 UrhG). Beide können auch schlüssig erteilt werden. Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint. Der Kläger hat die Buchstützen im Auftrag der Beklagten entworfen. Er hat den Entwurf der Beklagten übergeben und danach - nunmehr als Angestellter der Beklagten - technische Zeichnungen angefertigt, die für die Herstellung der Buchstützen benötigt wurden. Mit der Übergabe des im Auftrag der Beklagten geschaffenen Entwurfes hat der Kläger der Beklagten die von dieser benötigten Verwertungsrechte eingeräumt. Dass - wie der Kläger behauptet - das Entgelt noch nicht vereinbart war, hinderte die Übertragung der Verwertungsrechte nicht, behauptet der Kläger doch gar nicht, einen entsprechenden Vorbehalt gemacht zu haben. Ebensowenig wird die schlüssige Übertragung der Verwertungsrechte dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger in Gesprächen auf die Problematik der Nutzungsrechte hingewiesen und er auch erklärt hat, die Buchstützen dürften ohne seine Zustimmung nicht erzeugt werden. Der Kläger hat schon mit der Übernahme des Auftrages, Buchstützen für die Beklagte zu entwerfen, und mit der Übergabe des Entwurfes, schlüssig einer Verwertung durch die Beklagte zugestimmt. Der Kläger kann daher mangels unrechtmäßiger Nutzung seine Ansprüche nicht auf das UrhG stützen. Ihm steht aber ein Entgeltanspruch gem. § 1152 ABGB zu. Unsicherheitsfaktor: Reichweite der konkludenten Rechtseinräumung. Mangels ausdrücklicher vertraglicher Regelung richtet sich auch in diesem Zusammenhang die Reichweite der vom Auftrag- oder Dienstgeber konkuldent erworbenen Rechte nach dem Vertragszweck. Auch der Auftrag- oder Dienstgeber erwirbt mangels ausdrücklicher Regelung aber konkludent jene Rechte, die für den praktischen Zweck der in Aussicht genommenen Werknutzung erforderlich erscheinen (= positive Abgrenzung; OGH ÖBl 2000, 130 Zimmermann-FITNESS; OGH ÖBl 1997, 38 Buchstützen; OGH MR 1989, 210 - Happy Skiing), allerdings im Zweifel auch nur diese (= negative Abgrenzung; OGH ÖBl 1997, 38 Buchstützen; OGH MR 1989, 210 - Happy Skiing). Daher: Unbedingt exakte vertragliche Regelung anzuraten. basic Grundsatz zur konkludenten Rechteeinräumung an den DG: zB OGH eQ. Umfang: Werknutzungsrecht des DG bei von seinen DN in Erfüllung ihrer dienstvertraglichen Aufgaben geschaffenen Werbemittel: OGH eQ. Fertigt ein Designer im Auftrag eines Unternehmers für dessen Unternehmen ein detail Legt der Besteller eines grafisch gestalteten Schriftzuges seine Absicht offen, diesen zur Kennzeichnung seines Schischulunternehmens zu verwenden, und widerspricht der Auftragnehmer dem nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Schriftzug zu verwenden und daher die Verwendung des Emblems auf Schistöcken, Schijacken, dem Geschäftspapier file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 48 von 118 urheberrechtlich geschütztes Logo (Unternehmenskennzeichen) an, ist (nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung) von einen ausschließlichen Nutzungsrecht des Auftraggebers auszugehen: OGH ÖBl 2000, 130 - Zimmermann-FITNESS. Bei dieser Sachlage (Anm. ausschließliches Recht iS Zimmermann-FITNESS) obliegt der Beweis, dass die Nutzung des Logos nur dem Auftraggeber zustehen soll und er nicht berechtigt ist, das Logo ohne Zustimmung des Urhebers zu veräußern, dem Urheber: OGH ÖBl 2000, 130 - Zimmermann-FITNESS. und auf Hinweistafeln durch die stillschweigende Nutzungsbefugnis gedeckt: OGH MR 1989, 210 - Happy Skiiing (Anm.: Der Auftragnehmer war der Ansicht, dass die Bezahlung des Honorars nur die Verwendung auf den Schistöcken decken würde, weil er nach Erstellung des Entwurfs lediglich die Anfertigung eines Positiv-Films zum Aufdruck auf die Schistöcke in Rechnung gestellt hatte). Anfertigung eines Bauplans im Auftrag umfasst (konkludent) auch das Recht des Auftraggebers, nach dem Plan zu bauen: OGH MR 2005, 251 Planungsauftrag (in Details str) Leistungsbeschreibung für Verfahren vor Bundesdenkmalamt schließt auch Nutzung für nachfolgende Ausschreibung ein: OGH MR 2005, 34 - Leistungsbeschreibung E. Spezialthema: Open Source Software Hierzu noch im Zusammenhang Computerprogrammen. mit dem urheberrechtlichen Schutz von F. Vertragliche Disposition über Verwertungsrechte und Werknutzungsrechte 1. Verwertungsrechte Verwertungsrechte sind grundsätzlich unter Lebenden nicht übertragbar (s.o.) Ausnahmen: Die Verwertungsrechte des Filmherstellers sind vererblich, veräußerlich und exekutierbar (§ 40 Abs 1). Die Verwertungsrechte des Lichtbildherstellers, des Schallträgerherstellers und des Rundfunkunternehmers sind vererblich und veräußerlich (§ 74 Abs 2; §§ 76 Abs 6, 76a Abs 5 je iVm § 74 Abs 2). 2. Werknutzungsrechte Werknutzungsrechte sind vererblich und veräußerlich. Veräußerung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers, die aber nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf (uU Zustimmungsfiktion [§ 27 Abs 2]). Zustimmungsfrei zB bei Veräußerung gemeinsam mit dem Unternehmen (§ 28 Abs 1); weiters § 28 Abs 2 Die Einwilligung in die Übertragung kann sich auch konkludent aus dem Vertragszweck ergeben, dh schon im Vertrag konkludent erklärt sein: OGH MR 2005, 34 Leistungsbeschreibung. Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken können wenn mit dem Hersteller nichts anderes vereinbart ist auch ohne seine Zustimmung übertragen werden (§ 40 Abs 2). Ebenso für Computerprogramme (§ 40c) und Datenbankwerke (§§ 40f Abs 3 iVm 40c). G. "Lizenzierung" in der Praxis & Verwertungsgesellschaften 1. Problemaufriss In der Praxis bestehen eine Fülle von Nutzungen, bei denen es faktisch ausgeschlossen ist, dass der Nutzer die für eine Nutzungshandlung erforderlichen Zustimmungen individuell bei den jeweils Berechtigten einholt. Gegengleich ist es auch dem Urheber nicht möglich, alle Nutzungsgestattungen selbst vorzunehmen, deren Einhaltung zu kontrollieren und allfälligen Verletzungen seiner Rechte nachzugehen. Beispiel Hörfunk: In einem Radioprogramm werden an einem Tag eine Vielzahl von musikalischen Werken ausgestrahlt. Hierfür ist der Erwerb von Senderechten erforderlich, und zwar von den Urhebern (Musik und Text), uU aber auch von den ausübenden Künstlern (nicht wenn "vom Band"; siehe § 70 Abs 2) und den Schallträgerherstellern (§ 77; nicht wenn es sich um einen zu Handelszwecken hergestellten Schallträger handelt, diesfalls besteht nur ein - verwertungsgesellschaftenpflichtiger - Vergütungsanspruch). Zudem ist mit dem Sendevorgang häufig auch ein Vervielfältigungsvorgang verbunden (heute wird die Musik nicht von der CD oä, sondern von einem Server abgespielt, auf welchen die Musik zuvor kopiert wurde), weshalb auch Vervielfältigungsrechte zu erwerben sind. file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 49 von 118 Für den Hörfunkunternehmer ist es praktisch nicht möglich bzw. wäre es mit einem enormen Aufwand verbunden, die jeweils erforderlichen Nutzungsgestattungen vorab von den Rechteinhabern einzuholen. Beispiel Diskothek oder Musikbeschallung in Geschäftsräumen: Vergleichbares gilt auch für den Betreiber einer Disco oder einen Unternehmer, der seinen Geschäftsraum mit Hintergrundmusik beschallen möchte. Beispiel Kabel-TV: 2. Lösung Um für diese Fälle einen geordneten und gesicherten Rechteerwerb zu gewährleisten wurden sog. Verwertungsgesellschaften gegründet. Rechtsgrundlage: Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 (VerwGesG 2006). Definition: § 1 VerwGesG 2006: Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form 1. Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, dass den Benutzern die zur Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder 2. andere Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen. Aufgabe: Die Aufgabe von Verwertungsgesellschaften besteht daher darin, den Nutzern die für bestimmte Nutzungen erforderlichen Bewilligungen (gegen Entgelt) zu erteilen. Die Erteilung von Nutzungsbewilligungen erfolgt daher nicht mehr individuell (durch den Rechteinhaber), sondern kollektiv durch die Verwertungsgesellschaft (kollektive Rechtewahrnehmung). Voraussetzungen: Grundvoraussetzung für die Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft ist eine Betriebsgenehmigung (§ 2 Abs 1 VerwGesG 2006). Die Betriebsgenehmigung ist ein Bescheid der Aufsichtsbehörde (seit 1.10.2010 ist als Aufsichtsbehörde iSd VerwGesG beim Bundesministerium für Justiz die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften eingerichtet; sie ist dem BMJ nachgeordnet [§ 28 VerwGesG]; bis 1.10.2010 war die Kommunikationsbehörde Austria zuständig; gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde kann außer in Verwaltungsstrafsachen die Berufung an den Urheberrechtssenat erhoben werden [§ 29 VerwGesG]; die Zuständigkeiten des UrhR-Senats sind in § 30 VerwGesG geregelt). Im Betriebsgenehmigungsbescheid ist genau festzulegen, welche Rechte die Verwertungsgesellschaft wahrnehmen darf. Beispiel: Betriebsgenehmigungsbescheid der AKM unter http://www.akm.co.at/wirueberuns/rechtlichegrundlagen/betriebsgenehmigung/index.php. Man sieht: Der AKM-Betriebsgenehmigungsbescheid regelt genau, für welche "Kategorien" von Urhebern (nämlich jene, die Werke der Tonkunst [= Komponisten] und mit Werken der Tonkunst verbundene Sprachwerke [= Textdichter] geschaffen haben; dazu kommen Musikverlage) und in welchem Umfang (Wahrnehmungskatalog) die AKM überhaupt berechtigt ist, tätig zu werden. Wessen Rechte dürfen wahrgenommen werden: Das Vorliegen einer Betriebsgenehmigung ist aber natürlich nicht ausreichend, damit eine Verwertungsgesellschaft auch tatsächlich Rechtseinräumungen vornehmen darf. Denn originär verfügt die Verwertungsgesellschaft ja über keine Rechte und kann daher über sie auch nicht disponieren. Daher schließen die Verwertungsgesellschaften mit den Urhebern sog. Wahrnehmungsverträge. In diesen Wahrnehmungsverträgen ermächtigen die Urheber (die Rechteinhaber) die Verwertungsgesellschaft bestimmte ihrer Rechte treuhändig wahrzunehmen (natürlich nur im Umfang der Betriebsgenehmigung). Es besteht allerdings keine Verpflichtung für die Urheber, einen Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft zu schließen. Er kann seine Rechte auch selbst wahrnehmen. Diesfalls ist die Verwertungsgesellschaft auch nicht berechtigt, Nutzungsbewilligungen für die Werke dieses Urhebers einzuräumen. Ausnahme: Verwertungsgesellschaftenpflicht (siehe noch unten). Beachte auch: Außenseiterwirkung in § 59a. Beispiel: Wahrnehmungsvertrag der AKM. Aber: file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 50 von 118 Für bestimmte Rechte ordnet das UrhG an, dass sie nur von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können. Bezüglich dieser ist daher dem Urheber (Leistungsschutzberechtigten) die individuelle Rechtewahrnehmung versagt (sog. Verwertungsgesellschaftenpflicht). Das betrifft: § 16a Abs 2 zur Verleihvergütung; § 38 Abs 1a zum Anspruch der Filmurheber gegen den Filmhersteller bei Kabelweitersendung; § 42b Abs 5 betreffend Leerkassetten- und Reprographievergütung; § 42d Abs 2 zur Vervielfältigung für behinderte Personen; § 45 Abs 3 für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bzw. nur den Schulgebrauch; § 51 Abs 2 für den Gesangsunterrichtsgebrauch von Werken der Tonkunst; § 54 Abs 2 für die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 3; § 56b Abs 2 für die Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken; § 56c Abs 2 für die öffentliche Wiedergabe (von Werken der Filmkunst und hiermit verbundenen Werken der Tonkunst) im Unterricht; § 56d Abs 2 für die öffentliche Wiedergabe (von Werken der Filmkunst; vgl. die abweichende Textierung in § 56c) in Beherbergungsbetrieben; § 59 für die Benutzung von Rundfunksendungen zu öffentlichen Vorträgen und Aufführungen; § 59a für die Kabelweitersendung; § 59c für die Schulbuchfreiheit; § 76 Abs 3 für die Ansprüche der Tonträgerhersteller und die Beteiligungsansprüche der ausübenden Künstler bei Rundfunksendung oder öffentlicher Wiedergabe von Handelstonträgern. Bezüglich anderer Ansprüche ist vorgesehen, dass der Anspruch auch durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann: Das ist allerdings nur im Zusammenhalt des Folgerechts angeordnet ist und dort wohl auch nur deshalb, weil der Folgerechtsanspruch nicht in das System einer "kollektiven Rechtewahrnehmung" passt. Fazit: Im Kern besteht die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften darin, den Berechtigten die Dienstleistung der treuhändigen Wahrnehmung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte anzubieten. Machen die Berechtigten hiervon Gebrauch, räumt die Verwertungsgesellschaft für die ihr zur treuhändigen Wahrnehmung zugewiesenen Rechte den Nutzern Nutzungsbewilligungen gegen Entgelt ein. Die inkassierten Entgelte werden nach von der Verwertungsgesellschaft aufgestellten Regeln (sog. Verteilungsregeln; § 14 VerwGesG 2006) jährlich verteilt. Auf diese Weise erhalten die Urheber für die Nutzung ihrer Werke ein Entgelt (sog. Tantiemen). Die internationale Komponente: Für jeden Wahrnehmungsbereich darf nur eine Verwertungsgesellschaft bestehen (sog. verwertungsgesellschaftenrechtliches Monopolprinzip; § 3 Abs 2 VerwGesG 2006). Die Tätigkeit jeder Verwertungsgesellschaft ist auf ihr Heimatland beschränkt und gestattet nicht die Rechtewahrnehmung im Ausland (verwertungsgesellschaftenrechtliches Territorialitätsprinzip; § 12 VerwGesG 2006). Zudem ist die Wahrnehmungstätigkeit auf die eigenen Bezugsberechtigten beschränkt. Um hier eine Nutzungsgestattung auch für Werke von Urhebern, die Mitglied einer ausländischen Verwertungsgesellschaft sind, zu ermöglichen, schließen die Verwertungsgesellschaften untereinander (jene mit gleichem oder überschneidendem Wahrnehmungsbereich) sog. Gegenseitigkeitsverträge. So hat zB die AKM mit einer großen Anzahl ausländischer Verwertungsgellschaften solche Verträge geschlossen, weshalb die AKM heute berechtigt ist, (nahezu) das gesamte Weltrepertoire - soweit es ihren Wahrnehmungsbereich betrifft - in Österreich zu vertreten. 3. In Ö bestehende Verwertungsgesellschaften und ihre Wahrnehmungsbefugnisse im Überblick Die AKM Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung. file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 51 von 118 Wahrnehmungsbereich: Aufführungs,- Zurverfügungstellungs- und Senderechte sowie damit in Zusammenhang stehende Vergütungsansprüche der musikalischen Urheber (Komponisten und Textdichter) und der Musikverleger. Die AKM nimmt - mit gewissen Ausnahmen - "nur" die sog. "kleinen" Aufführungs- und Senderechte wahr. Darunter versteht man beim Aufführungsrecht die "konzertmäßige" Aufführung von Musik- und damit verbundenen Sprachwerken (Abgrenzung zur bühnenmäßigen Aufführung musikdramatischer Werke, zB Oper, Operette, Musical). Austro-Mechana (AUME) Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrrechte Ges.m.b.H. Wahrnehmungsbereich: Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte auf Ton- und Bildtonträgern sowie damit in Zusammenhang stehende Vergütungsansprüche der musikalischen Urheber (Komponisten und Textautoren) und der Musikverleger wahr (sog. mechanische Rechte). Literar-Mechana Literar Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte Ges.m.b.H. Wahrnehmungsbereich: Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche der Urheber und Verleger von Sprachwerken - mit Ausnahme von mit Werken der Tonkunst verbundenen Sprachwerken (diese werden von der AKM und der AUME vertreten) - wahr (insb. Vortragsrechte, die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte auf Ton-, Bild- oder Bildtonträgern, das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Rundfunksendungen und von Ton-, Bild- und Bildtonträgern). LSG LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Ges.m.b.H. Die LSG ist 2007 aus einem Zusammenschluss der bis dahin getrennt tätigen Verwertungsgesellschaften LSG und ÖSTIG entstanden. Wahrnehmungsbereich: Rechte und Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler und Tonträgerproduzenten sowie Musikvideoproduzenten wahr (allerdings nur für bestimmte in der Betriebsgenehmigung definierte Nutzungsarten). VAM VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien GmbH. Wahrnehmungsbereich: Rechte und Ansprüche der Filmhersteller wahr. VBK Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler. Wahrnehmungsbereich: Rechte und Ansprüche der bildenden Künstler. VDFS Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden. Wahrnehmungsbereich: Rechte und Ansprüche der Filmschaffenden. VGR Verwertungsgesellschaft Rundfunk. Wahrnehmungsbereich: Rechte und Ansprüche der Rundfunkunternehmer. 4. Was Verwertungsgesellschaften jedenfalls nicht wahrnehmen Urheberpersönlichkeitsrechte (insb. auch das sog. Sync-Right). 5. Praxisbeispiele Betrieb eines Privatradios, in dem zeitgenössische Musik gespielt werden soll: Die urheberrechtliche Komponente: Es kann davon ausgegangen werden, dass sämtliche zeitgenössische Musik urheberrechtlich geschützt ist. Die Ausstrahlung im Hörfunk ist urheberrechtlich Sendung: Es sind daher entsprechende Senderechte (der Musikkomponisten und der Textdichter) zu erwerben. Die Wahrnehmung dieser Rechte obliegt der AKM (über Gegenseitigkeitsverträge auch für ausländische Urheber). Im Rahmen moderner Hörfunktätigkeit erfolgt (der Sendung vorgelagert) auch eine Vervielfältigung (Speicherung am Server, von wo aus die Musikstücke abgespielt werden). Daher sind auch entsprechende Vervielfältigungsrechte zu erwerben. Diese Vervielfältigungsrechte werden von der AUME wahrgenommen (über Gegenseitigkeitsverträge auch für ausländische Urheber). Die leistungsschutzrechtliche Komponente: Das komponierte und getextete Musikstück wird von Musikern gespielt. Diese sind ausübende Künstler (zu den Rechten der ausübenden Künstler im Detail noch file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014 Urheberrecht (© St. Korn 11/2014) Seite 52 von 118 unten). Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung im Rundfunk zu senden. Das gilt allerdings nur für die Live-Sendung, nicht aber für die Sendung "vom Band" (§ 70). Daher ist insoweit kein Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft für ausübende Künstler (das ist die LSG) erforderlich. IdR wird die Sendung von einem Tonträger erfolgen. Auch der Tonträgerhersteller hat ein verwandtes Schutzrecht (§ 76; zu den Details noch unten). Insb. hat er das ausschließliche Recht, den Tonträger im Rundfunk zu senden (§ 76). Allerdings ist dieses Recht bei einer Sendung von einem zu Handelszwecken hergestellten Tonträger auf einen Vergütungsanspruch reduziert (§ 76 Abs 3; dh: kein Verbotsrecht, sondern nur Entgeltanspruch). Dieser Anspruch kann nach § 76 Abs 3 letzter Satz nur von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Daher ist ein weiterer Vertrag (mit der insoweit wahrnehmungsbefugten LSG) erforderlich. Beachte: Der ausübende Künstler hat gegen den Schallträgerhersteller einen Anspruch auf Beteiligung am Sendeentgeltanspruch (im Zweifel die Hälfte; § 76 Abs 3). Fazit: Wenn urheberrechtliche geschützte Werke im Hörfunk gespielt werden, sind zahlreiche vom UrhG geschützte Positionen betroffen und ist eine Fülle von Rechtseinräumungen erforderlich, die aber sämtlich von den Verwertungsgesellschaften zu erlangen sind. Produktion eines musikalisch unterlegten Werbespots: Wird geschützte Musik zur Untermalung eines Werbespots verwendet, verändert sich die obige Beurteilung zuerst nicht: Die Ausstrahlung des Werbespots im Fernsehen betrifft die selben Rechtspositionen, wie sie allgemein von einer Rundfunknutzung tangiert sind. Diese Nutzungen sind idR durch die Verträge der Rundfunkunternehmer mit den Verwertungsgesellschaften abgedeckt, weshalb der Werbetreibende (seine Werbeagentur) insoweit nichts vorzukehren hat (sicherheitshalber klären bzw. nachfragen!). Das Problem ist ein urheberpersönlichkeitsrechtliches: Wie erwähnt wird aus urheberpersönlichkeitsrechtlichen Erwägungen das sog. Sync-Right abgeleitet. Das bedeutet (auch), dass der Urheber ungeachtet allfälliger verwertungsrechtlicher Zustimmungserfordernisse (Sende- und Vervielfältigungsrechte, welche aber von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden) befugt ist, darüber zu befinden, ob sein Werk zur Musikuntermalung eines Werbespots (das gilt w.e. für Filmmusik im Grundsatz ebenso, nur für Fernsehproduktionen besteht eine Gegenausnahme) verwendet werden darf. Dieses "Recht der Werbenutzung" (beachte: dieses ist nicht explizit gesetzlich erwähnt, sondern wird aus urheberpersönlichkeitsrechtlichen Erwägungen entwickelt) hat zur Folge, dass zusätzlich zu den verwertungsrechtlichen Rechtseinräumungserfordernissen (die idR durch die Verträge der Rundfunkanstalten mit den Verwertungsgesellschaften abgedeckt sind) eine individuelle Zustimmung des Urhebers erforderlich ist, da die Verwertungsgesellschaften das "Zustimmungsrecht zur Werbenutzung" nicht wahrnehmen. Praktisch wird das "Werbenutzungsrecht" entweder von den Urhebern selbst, häufiger aber von den Musikverlagen wahrgenommen. VIII. Die Beschränkungen der Verwertungsrechte im Allgemeininteresse A. Warum freie Werknutzungen Seit jeher wird durch freie Werknutzungen ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers (insb. auf angemessene Vergütung seiner Leistung, aber auch auf Schutz seiner geistigen Interessen) und den Interessen der Allgemeinheit hergestellt. Deshalb wird in § 14 Abs 1 UrhG formuliert, dass der Urheber "mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen" die in weiterer Folge angeführten Rechte hat. Hiermit sind insb. die sog. freien Werknutzungen angesprochen. Mit den freien Werknutzungen wird die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in den vom Gesetz bestimmten Schranken zugelassen und von einer Zustimmung des Urhebers entkoppelt (iS einer gesetzlichen Lizenz). Die freien Werknutzungen sind in den §§ 41 ff UrhG als umfangreicher Katalog geregelt. Es handelt sich um ein sehr komplexes System, das (zT) nach Werkarten und (zT) nach file:///O:/Korn%20St/praesentationen/UrhG/0urhr_Urheberrecht.htm 14.11.2014