Amtsblatt für den Markt Garmisch-Partenkirchen Nr. 8/2017 – Samstag, 08.07.2017 Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer im Markt Garmisch-Partenkirchen (Plakatierungsverordnung) vom 30. Juni 2017 Auf Grund des Art. 28 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 5. Mai 2015 (AllMBl S. 271), erlässt der Markt Garmisch-Partenkirchen folgende Verordnung: §1 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmten Flächen (1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür vom Markt Garmisch-Partenkirchen bestimmten Plakatsäulen und -ständern, Anschlagtafeln und Schaukästen angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde vorgeführt werden. (2) Vor Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie vor Bürgerentscheiden werden vom Markt Garmisch-Partenkirchen Anschlagtafeln aufgestellt, die ausschließlich für das Anbringen von Wahlplakaten bestimmt sind. Außerhalb dieser Anschlagstafeln ist das Plakatieren für Wahlen untersagt. § 2 Begriffsbestimmung (1) Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht wer- den, wenn die Anschläge von einer Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum – aus wahrgenommen werden können. (2) Die Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung. (3) Die Plakatsäulen und Anschlagtafeln gewerblicher Dritter bleiben von dieser Regelung unberührt. § 3 Ausnahmen (1) Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden, und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch öffentliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden. (2) Im Übrigen kann der Markt Garmisch-Partenkirchen in besonderen Fällen – insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse – im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des §1 Abs. 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunstoder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt sind. § 4 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 öffentliche Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt, 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt, 3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 öffentliche Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt. § 5 Inkrafttreten - Geltungsdauer Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Verordnung gilt 20 Jahre. (3) Gleichzeitig tritt die Verordnung über öffentliche Anschläge im Markt Garmisch-Partenkirchen vom 20. Juli 2000 außer Kraft. Garmisch-Partenkirchen, den 30. Juni 2017 Dr. Sigrid Meierhofer 1. Bürgermeisterin Bundestagswahl am 24. September 2017 Werbung der politischen Parteien auf öffentlichen Straßen im Markt Garmisch-Partenkirchen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13.02.2013 Az.: IC2-2116.1-0 Die Wahlwerbung der politischen Parteien und Wählergruppen dient der politischen Willensbildung des Volkes. Sie liegt im öffentlichen Interesse und soll daher nicht behindert werden. Wahlwerbung wird unterfolgenden Bedingungen auf öffentlichen Straßen im Markt Garmisch-Partenkirchen zugelassen. Auf die Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer im Markt Garmisch-Partenkirchen (Plakatierungsverordnung) wird vollumfänglich verwiesen. Gemäß dieser Verordnung wird öffentlicher Grund für die Wahlwerbung in Form von gemeindlichen Plakatwänden an 16 Standorten im Markt Garmisch-Partenkirchen ab dem 10.08.2017 ab 08:00 Uhr (eine Fläche von insgesamt einem DIN A1 Plakaten pro Standort pro Partei) zur Verfügung gestellt. Die Standorte der gemeindlichen Plakatwände für die Bundestagswahl 2017 sind: 1. Rathausparkplatz (Sichtrichtung Bahnhofstraße) 2. Rathausparkplatz (Sichtrichtung Parkplatz) 3. Mittenwalderstraße/ Ludwigstraße 4. Hauptstraße/Unterfeldstraße 5. Richard-Strauss-Platz (GAPA-Tourismus) 6. Bahnhofstraße auf Höhe der Ersatzbushaltestelle beim Taxistand 7. Zugspitzstraße/Gernackerstraße 8. Burgrain 9. Marienplatz 10. an der Kirche Partenkirchen 11. an der Kirche Garmisch 12. am Sebastianskircherl 13. Floriansplatz 14. Breitenau 15. Klinikum Garmisch-Partenkirchen 16. Ski-Stadion Die Plakate sind bis spätestens Freitag, den 04. August 2017 beim Ordnungsamt in den Zimmern E.39 oder E.40 abzugeben. Die Aufstellung und Bestückung der gemeindlichen Besuchen Sie uns auch im Internet unter www.buergerserv r ice.gapa.de und informieren Sie sich topaktuell im Bürgerserv r ice über die Neuigkeiten aus dem Rathaus Plakatwände erfolgt durch den gemeindlichen Bauhof. Eine Nachbestückung erfolgt nur im Rahmen der Instandhaltung. Der gemeindliche Bauhof hat für die unverzügliche Beseitigung des gesamten Werbematerials nach der Wahl zu sorgen. Für die gemeindlichen und öffentlichen Anlagen und Einrichtungen ergeht folgende Anordnung: • Es ist untersagt, Wahlplakate und andere Werbemittel in oder an gemeindlichen Anlagen und Einrichtungen – Kurpark, Olympia-Eissportzentrum, Kongresshaus, Skistadion, Kainzenbad, Parkanlagen, Alpspitz-Wellenbad, Kriegerdenkmäler, Schulen, Kindergärten, Rathaus, Bauhof, Depots, Kläranlage, Feuerwehrgerätehäuser, Mietshäuser, Betriebshof Gemeindewerke, Buswartehäuschen, Stromverteiler und Bergbahnen und Lifte – anzubringen. IMPRESSUM • Die gemeindlichen Organe – Hausverwaltungen, Gärtnerei, Straßenreinigung, Straßeninstandsetzung, Bauhofleitung, Werkleitung der Gemeindewerke, die Leitungen der Bergbahnen und Hausmeister – werden angewiesen, ordnungswidrig angeschlagene Plakate an oder in gemeindlichen Anlagen und Einrichtungen ohne Rücksicht auf die Partei unverzüglich zu entfernen. • Die politischen Parteien und Wählergruppen und die Wahlhelfer werden darauf hingewiesen, dass für Werbemittel grundsätzlich auch die Tafeln und Säulen der gewerblichen Anbieter benutzt werden können. • Die den Parteien und Wählergruppen zugewiesenen Plakatplätze dürfen von anderen Parteien nicht überklebt werden. • Es ist generell zu beachten, dass in und an dem Gebäude des Wahllokals, sowie im unmittelbaren Zu- Herausgeber: Markt Garmisch-Partenkirchen vertreten durch 1. Bürgermeisterin Dr. Sigrid Meierhofer gangsbereich keine Wahlwerbung angebracht werden darf. Es wird darauf hingewiesen, dass nach oben genannter Verordnung jede weitere Plakatwerbung (DreieckStänder, Hängewerbung usw.) auf öffentlichem Grund, insbesondere in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Lichtzeichenanlagen unzulässig ist. Von dieser Regelung sind ausschließlich die sog. „WesselmannTafeln“ ausgenommen. Die Standorte hierfür können im Ordnungsamt des Marktes Garmisch-Partenkirchen - Ordnungsamt, Zimmer E.39, Tel.: 08821/910-3118, 120; Fax 08821/910-3004; Mail: [email protected] beantragt werden. Die Aufstellung darf nicht vor dem 10.08.2017 08:00 Uhr erfolgen. Die Aufstellung von Informationsständen wird gestattet; Standort und Zeitpunkt sind dem Markt GarmischPartenkirchen – Ordnungsamt, Zimmer E.39, Tel.: 08821/910-3118, Rathausplatz 1 82467 Garmisch-Partenkirchen Redaktion: Ute Leitner Tel. 08821/910-3239 Fax 08821/910-3000 E-Mail: [email protected] 120; Fax 08821/910-3004; Mail: [email protected] – mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Bei der Durchführung der Informationsstände dürfen die Belange der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nicht missachtet werden. Eine Behinderung des Fußgängerverkehrs ist unzulässig. Die Stände dürfen den öffentlichen Verkehr nicht gefährden. Bei Unfällen trägt die werbende Partei oder Wählergruppe das volle zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiko. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13.02.2013 ist vollumfänglich einzuhalten. Wolfgang Bauer 2. Bürgermeister Auflage: Druck: 30360 Kreisboten Verlag