Werbung der politischen Parteien auf öffentlichen Straßen im Markt

Werbung
Amtsblatt für den Markt Garmisch-Partenkirchen
Nr. 8/2017 – Samstag, 08.07.2017
Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen
durch Bildwerfer im Markt Garmisch-Partenkirchen (Plakatierungsverordnung)
vom 30. Juni 2017
Auf Grund des Art. 28 Abs. 1 des
Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – zuletzt geändert durch
Bekanntmachung vom 5. Mai 2015
(AllMBl S. 271), erlässt der Markt
Garmisch-Partenkirchen
folgende
Verordnung:
§1 Beschränkung von Anschlägen
auf bestimmten Flächen
(1) Zum Schutz des Orts- und
Landschaftsbildes
und
zum
Schutz von Natur-, Kunst- und
Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit
nur an den hierfür vom Markt
Garmisch-Partenkirchen
bestimmten
Plakatsäulen
und
-ständern, Anschlagtafeln und
Schaukästen angebracht werden.
Darstellungen durch Bildwerfer
dürfen in der Öffentlichkeit nur
nach vorheriger Genehmigung
durch die Gemeinde vorgeführt
werden.
(2) Vor Wahlen, Volksbegehren und
Volksentscheiden sowie vor Bürgerentscheiden werden vom
Markt
Garmisch-Partenkirchen
Anschlagtafeln aufgestellt, die
ausschließlich für das Anbringen
von Wahlplakaten bestimmt sind.
Außerhalb dieser Anschlagstafeln ist das Plakatieren für Wahlen untersagt.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Anschläge in der Öffentlichkeit
sind Plakate, Zettel oder Tafeln,
die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern,
Zäunen, Telegrafenmasten oder
an beweglichen Gegenständen
wie Ständern angebracht wer-
den, wenn die Anschläge von einer Zahl und Zusammensetzung
unbestimmten Menschenmenge
– insbesondere vom öffentlichen
Verkehrsraum – aus wahrgenommen werden können.
(2) Die Vorschriften, insbesondere
der Straßenverkehrsordnung, des
Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen
Bauordnung (BayBO) und des
Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste
Anlagen der Wirtschaftswerbung
(Werbeanlagen) im Sinn von Art.
2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.
(3) Die Plakatsäulen und Anschlagtafeln gewerblicher Dritter bleiben
von dieser Regelung unberührt.
§ 3 Ausnahmen
(1) Von der Beschränkung nach §
1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten,
Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen
in eigener Sache angeschlagen
werden, und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen
durch öffentliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden.
(2) Im Übrigen kann der Markt Garmisch-Partenkirchen in besonderen Fällen – insbesondere
anlässlich besonderer Ereignisse – im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des §1 Abs. 1 gestatten, wenn
dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunstoder Kulturdenkmal nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigt wird
und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten
Frist wieder beseitigt sind.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit
Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne
eine Ausnahmegenehmigung nach
§ 3 öffentliche Anschläge außerhalb
der zugelassenen Flächen anbringt
oder anbringen lässt,
2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne
Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt,
3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 ohne
eine Ausnahmegenehmigung nach
§ 3 öffentliche Anschläge außerhalb
der zugelassenen Flächen anbringt
oder anbringen lässt.
§ 5 Inkrafttreten - Geltungsdauer Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage
nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Die Verordnung gilt 20 Jahre.
(3) Gleichzeitig tritt die Verordnung
über öffentliche Anschläge im
Markt
Garmisch-Partenkirchen
vom 20. Juli 2000 außer Kraft.
Garmisch-Partenkirchen,
den 30. Juni 2017
Dr. Sigrid Meierhofer
1. Bürgermeisterin
Bundestagswahl am 24. September 2017
Werbung der politischen Parteien auf öffentlichen Straßen im Markt Garmisch-Partenkirchen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13.02.2013 Az.: IC2-2116.1-0
Die Wahlwerbung der politischen
Parteien und Wählergruppen dient
der politischen Willensbildung des
Volkes. Sie liegt im öffentlichen Interesse und soll daher nicht behindert
werden.
Wahlwerbung wird unterfolgenden
Bedingungen auf öffentlichen Straßen im Markt Garmisch-Partenkirchen zugelassen.
Auf die Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten
und über die Darstellungen durch
Bildwerfer im Markt Garmisch-Partenkirchen
(Plakatierungsverordnung) wird vollumfänglich verwiesen. Gemäß dieser Verordnung wird
öffentlicher Grund für die Wahlwerbung in Form von gemeindlichen
Plakatwänden an 16 Standorten im
Markt Garmisch-Partenkirchen ab
dem 10.08.2017 ab 08:00 Uhr (eine
Fläche von insgesamt einem DIN A1
Plakaten pro Standort pro Partei) zur
Verfügung gestellt. Die Standorte der
gemeindlichen Plakatwände für die
Bundestagswahl 2017 sind:
1. Rathausparkplatz
(Sichtrichtung Bahnhofstraße)
2. Rathausparkplatz
(Sichtrichtung Parkplatz)
3. Mittenwalderstraße/
Ludwigstraße
4. Hauptstraße/Unterfeldstraße
5. Richard-Strauss-Platz
(GAPA-Tourismus)
6. Bahnhofstraße auf Höhe der Ersatzbushaltestelle beim Taxistand
7. Zugspitzstraße/Gernackerstraße
8. Burgrain
9. Marienplatz
10. an der Kirche Partenkirchen
11. an der Kirche Garmisch
12. am Sebastianskircherl
13. Floriansplatz
14. Breitenau
15. Klinikum Garmisch-Partenkirchen
16. Ski-Stadion
Die Plakate sind bis spätestens Freitag, den 04. August 2017 beim Ordnungsamt in den Zimmern E.39 oder
E.40 abzugeben. Die Aufstellung
und Bestückung der gemeindlichen
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über die Neuigkeiten aus dem Rathaus
Plakatwände erfolgt durch den gemeindlichen Bauhof. Eine Nachbestückung erfolgt nur im Rahmen der
Instandhaltung. Der gemeindliche
Bauhof hat für die unverzügliche Beseitigung des gesamten Werbematerials nach der Wahl zu sorgen.
Für die gemeindlichen und öffentlichen Anlagen und Einrichtungen ergeht folgende Anordnung:
• Es ist untersagt, Wahlplakate und
andere Werbemittel in oder an
gemeindlichen Anlagen und Einrichtungen – Kurpark, Olympia-Eissportzentrum, Kongresshaus, Skistadion, Kainzenbad, Parkanlagen,
Alpspitz-Wellenbad, Kriegerdenkmäler, Schulen, Kindergärten, Rathaus, Bauhof, Depots, Kläranlage,
Feuerwehrgerätehäuser, Mietshäuser, Betriebshof Gemeindewerke,
Buswartehäuschen, Stromverteiler
und Bergbahnen und Lifte – anzubringen.
IMPRESSUM
• Die gemeindlichen Organe – Hausverwaltungen, Gärtnerei, Straßenreinigung, Straßeninstandsetzung,
Bauhofleitung, Werkleitung der
Gemeindewerke, die Leitungen der
Bergbahnen und Hausmeister –
werden angewiesen, ordnungswidrig angeschlagene Plakate an oder
in gemeindlichen Anlagen und Einrichtungen ohne Rücksicht auf die
Partei unverzüglich zu entfernen.
• Die politischen Parteien und Wählergruppen und die Wahlhelfer
werden darauf hingewiesen, dass
für Werbemittel grundsätzlich auch
die Tafeln und Säulen der gewerblichen Anbieter benutzt werden
können.
• Die den Parteien und Wählergruppen zugewiesenen Plakatplätze
dürfen von anderen Parteien nicht
überklebt werden.
• Es ist generell zu beachten, dass
in und an dem Gebäude des Wahllokals, sowie im unmittelbaren Zu-
Herausgeber:
Markt Garmisch-Partenkirchen
vertreten durch
1. Bürgermeisterin
Dr. Sigrid Meierhofer
gangsbereich keine Wahlwerbung
angebracht werden darf.
Es wird darauf hingewiesen, dass
nach oben genannter Verordnung
jede weitere Plakatwerbung (DreieckStänder, Hängewerbung usw.) auf
öffentlichem Grund, insbesondere
in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen
oder Lichtzeichenanlagen unzulässig
ist. Von dieser Regelung sind ausschließlich die sog. „WesselmannTafeln“ ausgenommen. Die Standorte hierfür können im Ordnungsamt
des Marktes Garmisch-Partenkirchen - Ordnungsamt, Zimmer E.39,
Tel.: 08821/910-3118, 120; Fax
08821/910-3004; Mail: [email protected] beantragt werden.
Die Aufstellung darf nicht vor dem
10.08.2017 08:00 Uhr erfolgen.
Die Aufstellung von Informationsständen wird gestattet; Standort und
Zeitpunkt sind dem Markt GarmischPartenkirchen – Ordnungsamt, Zimmer E.39, Tel.: 08821/910-3118,
Rathausplatz 1
82467 Garmisch-Partenkirchen
Redaktion: Ute Leitner
Tel. 08821/910-3239
Fax 08821/910-3000
E-Mail: [email protected]
120; Fax 08821/910-3004; Mail: [email protected] – mindestens
eine Woche vorher anzuzeigen. Bei
der Durchführung der Informationsstände dürfen die Belange der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nicht missachtet werden.
Eine Behinderung des Fußgängerverkehrs ist unzulässig. Die Stände dürfen den öffentlichen Verkehr nicht
gefährden. Bei Unfällen trägt die
werbende Partei oder Wählergruppe
das volle zivil- und strafrechtliche
Haftungsrisiko.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13.02.2013 ist vollumfänglich einzuhalten.
Wolfgang Bauer
2. Bürgermeister
Auflage:
Druck:
30360
Kreisboten Verlag
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