Das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die

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Das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die
Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen – „Flexi II“
Zum 01.01.2009 traten mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi II) zahlreiche Änderungen im
Bereich Zeitwertkonten in Kraft.
Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen auf einen Blick:
} Abgrenzung von Arbeitszeit- und Zeitwertkonten
Zeitwertkonten sind alle Konten, die nicht der flexiblen Gestaltung der
werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher
Produktions- und Arbeitszeitzyklen dienen. Für Zeitwertkonten gelten die
Neuregelungen von „
Flexi II“
.
} Gesetzliche Definition für die Verwendung von Wertguthaben
Die angesparten Guthaben können zukünftig im Rahmen gesetzlicher
Freistellungszwecke, z.B. Eltern- oder Pflegezeit, in Anspruch genommen werden,
ohne dass das Einverständnis des Arbeitgebers erforderlich ist. Dies gilt nur, sofern
keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
} Eingeschränkte Kapitalanlage
Die Kapitalanlage in Aktien oder Aktienfonds ist auf maximal 20% zum Zeitpunkt
der Anlage begrenzt. Eine Abweichung davon ist möglich, sofern dies in einem
Tarifvertrag vereinbart wurde oder das Zeitwertkonto ausschließlich für
Freistellungen vor Bezug der gesetzlichen Rente in Anspruch genommen werden
kann.
} Werterhaltungsgarantie
Die Werterhaltungsgarantie betrifft nicht nur Einbringungen ab dem 01.01.2009,
sondern ist auch für den Bestand zum 31.12.2008 abzugeben.
Die Nominalwertgarantie umfasst damit den Stand des Wertguthabens zum
31.12.2008 zuzüglich aller weiteren Einzahlungen. Nur Verluste, die vor dem
Stichtag 31.12.2008 aufgetreten sind, trägt der Arbeitnehmer. Der Wert wird zum
Stichtag festgeschrieben. Die Verluste aus der Altanlage, die ab dem 01.01.2009
eintreten, trägt der Arbeitgeber. Die Werterhaltungsgarantie gilt nicht für den
Störfall. Der Begriff des Wertguthabens umfasst jetzt auch den Arbeitgeberanteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag, und zwar ohne eine Beschränkung durch die
Beitragsbemessungsgrenzen. Daraus ergeben sich Konsequenzen für die
Insolvenzsicherung und die Übertragung auf den Folgearbeitgeber.
} Verstärkter Insolvenzschutz
Die Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die angesparten Wertguthaben
gegen Insolvenz zu sichern. Anerkannt werden eine Treuhand oder ein
gleichwertiges Sicherungsmodell, ein Versicherungsmodell oder ein
schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell. Die Deutsche
Rentenversicherung Bund wird dies zukünftig regelmäßig überprüfen.
Die Insolvenzsicherung muss den Arbeitgeberbeitrag ohne eine Berücksichtigung
einer Bemessungsgrenze umfassen. Das bedeutet, dass auch für Personen, die nur
Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze umwandeln, ein Arbeitgeberanteil
von mehr als 20% mit eingezahlt und gegen Insolvenz gesichert werden muss.
} Portabilität
Ab den 01.07.2009 haben Mitarbeiter das Recht, ihr Wertguthaben bei Ausscheiden
aus dem Unternehmen auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen.
Voraussetzung ist, dass das Wertguthaben zum Übertragungszeitpunkt mindestens
15.120 EUR (in den alten Bundesländern) bzw. 12.810 EUR (in den neuen
Bundesländern) beträgt. Dies entspricht dem Sechsfachen der monatlichen
Bezugsgröße in der Sozialversicherung im Sinne des § 18 SGB IV.
Der Arbeitnehmer hat außerdem einen Anspruch auf Übertragung seines
Wertguthabens auf seinen neuen Arbeitgeber. Eine Zustimmung des alten
Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Aus der neuen Definition des Wertguthabens
folgt, dass auch immer der volle eingezahlte Arbeitgeberanteil zum neuen
Arbeitgeber mitgegeben werden muss.
} Keine beitragsfreie Übertragung in bAV mehr möglich
Die beitragsfreie Übertragung in eine betriebliche Altersversorgung gemäß § 23
Abs. 3a SGB IV ist zukünftig nicht mehr möglich. Ziel ist eine klare Trennung
zwischen Zeitwertkonten und bAV. Für Vereinbarungen, die bis zum 13.11.2008
geschlossen wurden, gibt es aber einen Bestandsschutz.
} Möglichkeit der Wertguthabenbildung auch für geringfügig Beschäftigte
Vor Flexi II waren geringfügig Beschäftigte von der Wertguthabenbildung für
Zeiten der Freistellung von der Arbeit ausgeschlossen. Nun wurde klargestellt, dass
auch geringfügig Beschäftigte ein Wertguthaben aufbauen dürfen, um im Rahmen
ihrer Teilzeitbeschäftigung Freistellungsphasen beanspruchen zu können.
} Organe von Körperschaften
Vereinbarungen über Wertkonten werden zukünftig für Organe von Körperschaften,
z.B. Mitglieder des Vorstandes oder Geschäftsführer, steuerlich nicht mehr
anerkannt. Einzahlungen zukünftigen Arbeitslohn auf einem Zweitwertkonto
würden folglich zu einem lohnsteuerlichen Zufluss führen. Einzahlungen auf
Wertkonten bis zum 31.01.2009 genießen Bestandschutz und werden erst bei der
Auszahlung besteuert.
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