Das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen – „Flexi II“ Zum 01.01.2009 traten mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi II) zahlreiche Änderungen im Bereich Zeitwertkonten in Kraft. Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen auf einen Blick: } Abgrenzung von Arbeitszeit- und Zeitwertkonten Zeitwertkonten sind alle Konten, die nicht der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen dienen. Für Zeitwertkonten gelten die Neuregelungen von „ Flexi II“ . } Gesetzliche Definition für die Verwendung von Wertguthaben Die angesparten Guthaben können zukünftig im Rahmen gesetzlicher Freistellungszwecke, z.B. Eltern- oder Pflegezeit, in Anspruch genommen werden, ohne dass das Einverständnis des Arbeitgebers erforderlich ist. Dies gilt nur, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. } Eingeschränkte Kapitalanlage Die Kapitalanlage in Aktien oder Aktienfonds ist auf maximal 20% zum Zeitpunkt der Anlage begrenzt. Eine Abweichung davon ist möglich, sofern dies in einem Tarifvertrag vereinbart wurde oder das Zeitwertkonto ausschließlich für Freistellungen vor Bezug der gesetzlichen Rente in Anspruch genommen werden kann. } Werterhaltungsgarantie Die Werterhaltungsgarantie betrifft nicht nur Einbringungen ab dem 01.01.2009, sondern ist auch für den Bestand zum 31.12.2008 abzugeben. Die Nominalwertgarantie umfasst damit den Stand des Wertguthabens zum 31.12.2008 zuzüglich aller weiteren Einzahlungen. Nur Verluste, die vor dem Stichtag 31.12.2008 aufgetreten sind, trägt der Arbeitnehmer. Der Wert wird zum Stichtag festgeschrieben. Die Verluste aus der Altanlage, die ab dem 01.01.2009 eintreten, trägt der Arbeitgeber. Die Werterhaltungsgarantie gilt nicht für den Störfall. Der Begriff des Wertguthabens umfasst jetzt auch den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, und zwar ohne eine Beschränkung durch die Beitragsbemessungsgrenzen. Daraus ergeben sich Konsequenzen für die Insolvenzsicherung und die Übertragung auf den Folgearbeitgeber. } Verstärkter Insolvenzschutz Die Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die angesparten Wertguthaben gegen Insolvenz zu sichern. Anerkannt werden eine Treuhand oder ein gleichwertiges Sicherungsmodell, ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wird dies zukünftig regelmäßig überprüfen. Die Insolvenzsicherung muss den Arbeitgeberbeitrag ohne eine Berücksichtigung einer Bemessungsgrenze umfassen. Das bedeutet, dass auch für Personen, die nur Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze umwandeln, ein Arbeitgeberanteil von mehr als 20% mit eingezahlt und gegen Insolvenz gesichert werden muss. } Portabilität Ab den 01.07.2009 haben Mitarbeiter das Recht, ihr Wertguthaben bei Ausscheiden aus dem Unternehmen auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen. Voraussetzung ist, dass das Wertguthaben zum Übertragungszeitpunkt mindestens 15.120 EUR (in den alten Bundesländern) bzw. 12.810 EUR (in den neuen Bundesländern) beträgt. Dies entspricht dem Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung im Sinne des § 18 SGB IV. Der Arbeitnehmer hat außerdem einen Anspruch auf Übertragung seines Wertguthabens auf seinen neuen Arbeitgeber. Eine Zustimmung des alten Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Aus der neuen Definition des Wertguthabens folgt, dass auch immer der volle eingezahlte Arbeitgeberanteil zum neuen Arbeitgeber mitgegeben werden muss. } Keine beitragsfreie Übertragung in bAV mehr möglich Die beitragsfreie Übertragung in eine betriebliche Altersversorgung gemäß § 23 Abs. 3a SGB IV ist zukünftig nicht mehr möglich. Ziel ist eine klare Trennung zwischen Zeitwertkonten und bAV. Für Vereinbarungen, die bis zum 13.11.2008 geschlossen wurden, gibt es aber einen Bestandsschutz. } Möglichkeit der Wertguthabenbildung auch für geringfügig Beschäftigte Vor Flexi II waren geringfügig Beschäftigte von der Wertguthabenbildung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit ausgeschlossen. Nun wurde klargestellt, dass auch geringfügig Beschäftigte ein Wertguthaben aufbauen dürfen, um im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung Freistellungsphasen beanspruchen zu können. } Organe von Körperschaften Vereinbarungen über Wertkonten werden zukünftig für Organe von Körperschaften, z.B. Mitglieder des Vorstandes oder Geschäftsführer, steuerlich nicht mehr anerkannt. Einzahlungen zukünftigen Arbeitslohn auf einem Zweitwertkonto würden folglich zu einem lohnsteuerlichen Zufluss führen. Einzahlungen auf Wertkonten bis zum 31.01.2009 genießen Bestandschutz und werden erst bei der Auszahlung besteuert.