SATELL Newsletter Kapitalmarktrecht Nr. 9 Am 15.05.2014 hat das

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SATELL Newsletter Kapitalmarktrecht Nr. 9
Nächster Schritt auf dem Weg zu einer verpflichtenden EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung
Am 15.05.2014 hat das Europäische Parlament den Vorschlag der Europäischen Kommission einer Richtlinie zur
Offenlegung nicht finanzbezogener Informationen zu Diversität, sozialen und ökologischen Belangen im
Lagebericht
vom
16. April 2013
(dazu
SATELL
Newsletter
Kapitalmarktrecht Nr. 5
vom
03.07.2013)
angenommen. Im nächsten Schritt muss der Vorschlag der Kommission vom Rat der Europäischen Union, dem
die nationalen Minister aller EU-Mitgliedstaaten angehören, beschlossen werden. Danach steht die Umsetzung
der Richtlinie in den Mitgliedstaaten an.
Der nun vom EU-Parlament angenommene Kommissionsvorschlag betrifft EU-weit rund 6.000 Unternehmen und
Konzerne und räumt den Adressaten einen erheblichen Ermessensspielraum in der Art und Weise ihrer
Berichterstattung ein. Es bleibt ihnen überlassen, ob sie die geforderten Informationen in den Lagebericht
aufnehmen oder einen gesonderten Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Gleiches gilt für die Verwendung
internationaler, europäischer oder nationaler Leitlinien für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (beispielsweise der
UN Global Compact, ISO 26000 oder den Deutschen Nachhaltigkeitskodex), die nicht zwingend vorgeschrieben
werden. Wenn das Unternehmen bereits einen Nachhaltigkeitsbericht nach einer der Leitlinien veröffentlicht, soll
die Berichtspflicht entfallen.
Ein Schwerpunkt des Vorschlags liegt auf der Förderung der Vielfalt in Vorständen und Aufsichtsräten: Die neuen
Regelungen sollen die betroffenen Unternehmen verpflichten, Informationen über ihre Strategie auf dem Gebiet
der Vielfalt (Alter, Geschlecht, Ausbildung und beruflicher Hintergrund) offen zu legen. Die Unternehmen sollen
ihre Ziele, die Umsetzungsschritte und die Ergebnisse darlegen. Entscheidet sich ein Unternehmen dagegen,
eine Strategie zur Erreichung von mehr Vielfalt einzurichten, muss es dies zumindest erklären.
Bislang lag es nach den Vorschriften der Vierten Gesellschaftsrechtrichtlinie über den Jahresabschluss im
Ermessen der Gesellschaften, ob sie bestimmte Informationen über ökologische, soziale und sonstige
insbesondere nachhaltigkeitsbezogene Aspekte ihrer Tätigkeit veröffentlichen. Nach Einschätzung der EU haben
sich die bestehenden Rechtsvorschriften allerdings als unklar und ineffektiv erwiesen. Weitere Schwierigkeiten
bestünden darin, dass sie in den Mitgliedstaaten unterschiedlich angewandt würden und außerdem nur ein
Bruchteil der größeren Gesellschaften in der EU regelmäßig entsprechende Informationen offenlegten. Einige
Mitgliedstaaten hätten bereits seit 2006 Angabepflichten eingeführt, die über die Anforderungen der Vierten
Gesellschaftsrechtrichtlinie hinausgingen.
Mit den nun vom EU-Parlament angenommenen Rechtsvorschriften soll erreicht werden, dass Unternehmen,
Anleger und eine breite Öffentlichkeit zweckdienliche Informationen erhalten. Außerdem liegt ihnen die Annahme
zugrunde, dass Gesellschaften, die Angaben zu ihren finanziellen und nichtfinanziellen Geschäftsergebnissen
veröffentlichen, bei ihrer Entscheidungsfindung eine längerfristige Sichtweise einnehmen. Das soll sich positiv auf
die Finanzierungskosten der betroffenen Unternehmen auswirken und ihre Attraktivität bei Arbeitnehmern
erhöhen. Letztlich beabsichtigen die EU-Kommission und das EU-Parlament mit dem Entwurf, die
Wettbewerbsfähigkeit Europas zu steigern und einen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu leisten.
Fazit:
Vor
dem
Hintergrund
der
bisher
nicht
flächendeckenden
und
uneinheitlichen
Nachhaltigkeitsberichterstattung könnte der Plan der EU aufgehen, ein Minimum an Berichterstattung über
soziale und ökologische Belange für Unternehmen ab einer bestimmten Größe (Unternehmen mit mehr als 500
Mitarbeitern im Durchschnitt oder einer Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro oder einem Umsatz von über
40 Millionen Euro zum Bilanzstichtag) verpflichtend vorzuschreiben. Weiter bleibt allerdings zu beobachten, ob
sich die von Kritikern angeführten Risiken verwirklichen. Sie befürchten, dass der große Ermessensspielraum, der
den Unternehmen bei der Berichterstattung eingeräumt wird, zu qualitativen Einschränkungen der Berichte führen
wird. Dies wird insbesondere als Gefahr bei Unternehmen an der Untergrenze der Größenbeschränkung
gesehen, da eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für sie nur machbar sei, wenn sich der damit verbundene
finanzielle und organisatorische Aufwand in Grenzen halte.
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