220 GABL vom 31. Mai 2017 mögens des Vereins zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte. 7. Der Internetauftritt https://www.facebook.com/masjed. almadina (ID: 10007034403757) einschließlich dessen Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten und einzustellen. Die als Kontaktmöglichkeit angeführte E-Mail-Adresse masjed.almadina@gmail. com ist abzuschalten. 8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung in Nr. 4, 5 und 6. Gläubigeraufruf: Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nach § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert, - ihre Forderungen bis zum 30. Juni 2017 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Hessischen 'Ministerium des Innern und für Sport, Friedrich-EbertAllee 12, 65185 Wiesbaden, anzumelden, - ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist, · - nach .Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen. Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 30. Juni 2017 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen. GAB!. S.219 Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Feuerwehr-Leistungsabzeichen Baden-Württemberg und das Feuerwehrabzeichen Geschicklichkeitsprüfung für Maschinisten der Feuerwehr BadenWürttemberg (VwV Feuerwehr-Leistungsabzeichen und Geschicklichkeitsprüfung) chen einer höheren Stufe setzt den Besitz der jeweils niedrigeren Stufe bei jedem Gruppenmitglied voraus. 1.3 Zum Erwerb des Feuerwehr-Leistungsabzeichens finden für jede Stufe spezielle Leistungsübungen für die teilnehmenden Gruppen statt. Die Abnahme der Leistungsübungen wird vom Kreisbrandmeister, in den Stadtkreisen vom Leiter der Feuerwehr, im Benehmen mit dem Kreis- beziehungsweise Stadtfeuerwehrverband durchgeführt. Über die Verleihung entscheidet eine für jede Gruppe zu bildende Schiedsrichterkommission. 1.4 Das Feuerwehr-Leistungsabzeichen händigt in den Landkreisen der Kreisbrandmeister, in den Stadtkreisen der Leiter der Feuerwehr, im Auftrag des Landes aus. Das dazugehörige Besitzzeugnis nach dem in An- <'JIJL lage 2 abgebildeten Muster fertigt der Kreisbrandmeis<?ge < ter beziehungsweise der Leiter der Feuerwehr im Auf. trag des Landes aus. 1.5 In gesonderten Richtlinien des Innenministeriums werden die Grundsätze zum Erwerb der Feuerwehr-Leistungsabzeichen in Gold, Silber und Bronze geregelt. Diese Richtlinien sind auf der Homepage der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg www.lfs-bw.de abrufbar. 2 2.1 2.2 2.3 2.4 Vom 2. Mai 2017-Az.: 6-1512.2/1Feuerwehr-Leistungsabzeichen BadenWürttemberg 1.1 Zur Förderung der feuerwehrtechnischen Ausbildung und der Vorbereitung auf die Anforderungen bei Einsätzen der Feuerwehren wird vom Land Baden-Württemberg das in Anlage 1 abgebildete Feuerwehr-Leistungsabzeichen verliehen. 1.2 Das Feuerwehrleistungsabzeichen kann in den Stufen Bronze, Silber und Gold verliehen werden. Die Bewerbung einer Gruppe um das Feuerwehr-Leistungsabzei- Nr.5 2.5 Feuerwehrabzeichen Geschicklichkeitsprüfung für Maschinisten der Feuerwehr Baden-Württemberg Zur Förderung der Leistungsfähigkeit und Geschicklichkeit der Fahrer von Löschfahrzeugen, die gleichzeitig die Funktion eines Maschinisten ausüben, wird das in Anlage 1 abgebildete Feuerwehrabzeichen Geschicklichkeitsprüfung für Maschinisten der Feuerwehr Baden-Württemberg verliehen. Zum Erwerb des Abzeichens wird eine Fahrübung mit einem Löschfahrzeug als Geschicklichkeitsprüfung durchgeführt. Die Geschicklichkeitsprüfung kann auf allen Löschfahrzeugen abgelegt werden, die zum Zeitpunkt ihrer Beschaffung in Ausführung und feuerwehrtechnischer Beladung der jeweiligen Norm entsprachen. An der Geschicklichkeitsprüfung können alle Maschinisten teilnehmen, die im Besitz der für das Prüfungsfahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis sind. Die Prüfung wird vom Schiedsrichterobmann und den hierfür bestellten Schiedsrichtern durchgeführt. Die Aufsicht obliegt dem Kreisbrandmeister beziehungsweise dem Leiter der Feuerwehr des Stadtkreises. Die Schiedsrichter werden nach erfolgreichem Besuch der hierfür notwendigen Lehrgänge an der Landesfeuerwehrschule vom Kreisbrandmeister beziehungsweise dem Leiter der Feuerwehr des Stadtkreises bestellt. Der Schiedsrichterobmann kann für einen oder mehrere Land- beziehungsweise Stadtkreise berufen werden. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der zuständigen Kreisbrandmeister beziehungsweise Leiter der Feuerwehren in den Stadtkreisen durch die Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg. Das Feuerwehrabzeichen über die erfolgreiche Teilnahme an der Geschicklichkeitsprüfung für Mas.chinis- Nr.5 GABL vom 31. Mai 2017 ten händigt in den Landkreisen der Kreisbrandmeister, in den Stadtkreisen der Leiter der Feuerwehr, im Auftrag des Landes aus. Das dazugehörige Besitzzeugnis nach dem in Anlage 2 abgebildeten Muster fertigt der Kreisbrandmeister beziehungsweise der Leiter der Feuerwehr des Stadtkreises im Auftrag des Landes aus. 2.6 Die Durchführung der Geschicklichkeitsprüfung wird in gesonderten Richtlinien des Innenministeriums geregelt. Die Richtlinien sind auf der Homepage der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg www.lfs-bw. de abrufbar. 3 221 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. . Mai 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2024 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten tritt die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Feuerwehr-Leistungsabzeichen Baden-Württemberg und die Geschicklichkeitsprüfung für Einsatzfalirer (Maschinisten) der Feuerwehr Baden-Württemberg vom 6. April 2014 (GABl. S. 375), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2011 (GABL S. 566), außer Kraft. GAB!. S.220 222 GABL vom 31. Mai 2017 Anlage 1 Zu Nummern 1.1 und 2.1 der VwV Feuerwehr-Leistungsabzeichen und Geschicklichkeitsprüfung Feuerwehr-Leistungsabzeichen: Feuerwehrabzeichen Geschicklichkeitsprüfung: Nr.5 Nr.5 223 GABI. vom 31. Mai 2017 Anlage 2 Zu Nummern 1."'4 und 2.5 ·der VwV Feuerwehr-Leistungsabzeichen und Geschicklichkeitsprüfung gm· Baden~Württembcrg ~.j;NISTrntlJMfMINN<AlS.OIGITAUSIEAUNGUNOMiQRATION Das Feuerwehr-Leistungsabzeichen Bt1den·WUrttcmberg in BRONZF wurde erworben Das Feucrwchr·Lcistungsabzeichcn Baden-Württemberg in GOLD wurde erworben OAIUM.UNll!tSfl-IAlfl.rl!fNS1Sl1GH {1Atl1M.UNlfRSCHl!jlf[llfN51WGfl Das Feuerwehr- Leistungsabzeichen Das f-euerwehrabieichcn GESCHICKUCHKEITSPRÜFUNG FÜR MASClllNISTEN DER FEUERWEHR Haden·\X'Utttemberg in SILBER wurde erworben Badcn-Wilrtttmbcrg wurde erworben