Fetales Gewebe

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E X P E R T I S E
Fetales Gewebe
Ein Gutachten zu Forschung und Verwendung
von embryonalem / fetalem Gewebe
PRO FAMILIA Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e.V.
Bundesverband, Stresemannallee 3, D-60596 Frankfurt/Main, http://www.profamilia.de
PRO FAMILIA
Impressum:
© 2000, PRO FAMILIA Deutsche Gesellschaft für Familienplanung,
Sexualpädagogik und Sexualberatung e.V., Bundesverband,
Stresemannallee 3, D-60596 Frankfurt am Main, Telefon 069 / 63 90 02
E-Mail: [email protected],
1. Auflage 2000.
Gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Fetales Gewebe
Ein Gutachten zu Forschung und Verwendung
von embryonalem / fetalem Gewebe
Im Auftrag des
PRO FAMILIA Bundesverbandes:
Dr. Giselind Berg
Technische Universtität Berlin
Fachbereich 7: Umwelt und Gesellschaft
Institut für Ökologie und Biologie
PRO FAMILIA
INHALT
1.
Fetales Gewebe ....................................................................................... 4
1.1 Geschichtliches ................................................................................ 4
1.2 Was ist fetales Gewebe? .................................................................. 4
1.3 Wo lässt sich fetales Gewebe einsetzen? ....................................... 5
2.
Morbus Parkinson .................................................................................... 6
2.1 Ergebnisse ........................................................................................ 7
2.2 Risiken / Komplikationen .................................................................. 8
2.3 Ethische Fragen ............................................................................... 9
3.
Humane embryonale Stammzellen ....................................................... 10
4.
Die rechtliche Situation .......................................................................... 12
5.
Was resultiert daraus? ........................................................................... 14
5.1 Herkunft des Gewebes ................................................................... 14
5.2 Frauenbild / Menschenbild ............................................................. 14
5.3 Bedingungen des Schwangerschaftsabbruchs .............................. 15
6.
Schlussfolgerungen ............................................................................... 18
Literatur ............................................................................................................ 19
PRO FAMILIA
1.
Fetales Gewebe
Der Einsatz fetalen Gewebes in der Medizin hat erneut verstärkte öffentliche
Aufmerksamkeit gefunden, als im Herbst 1998 zwei amerikanische Forscher
meldeten, dass sie im Labor undifferenzierte embryonale Stammzellen erfolgreich herstellen konnten. Neben dieser in Aussicht gestellten Möglichkeit gibt
es im Rahmen der grundlagen- wie auch der anwendungsorientierten Forschung seit etwa einem Jahrzehnt eine medizinische Nutzung fetalen Gewebes, das überwiegend aus abgetriebenen Feten gewonnen wird. In beiden
Fällen wird die Anwendung von einer kontroversen Debatte begleitet, da
Stammzellen und fetales Gewebe unter anderem zur Behandlung schwerer
Krankheiten eingesetzt werden sollen, für die bisher unzureichend oder gar
keine Therapien zur Verfügung stehen. Nicht nur offene ethische Themen,
sondern auch ein steigendes Interesse an fetalem Gewebe sollte für PRO FAMILIA Anlass sein, sich mit dieser Thematik auseinander zu setzen.
1.1
Geschichtliches
Die Vorstellung, dass fetale Zellen über besondere Eigenschaften verfügen,
hat schon lange die Hoffnung genährt, sie beinahe universell als Transplantationsmaterial einsetzen zu können. Über Tierversuche wird bereits vor über 100
Jahren berichtet, die ersten Experimente mit menschlichem Gewebe werden in
die dreißiger Jahre datiert (Schneider 1995: 44 ff). In der zweiten Hälfte der
achtziger Jahre gab es nach Versuchen mit körpereigenem Nebennierengewebe spektakuläre Berichte über Transplantationen fetaler Zellen ins Mittelhirn
von Parkinson-Patienten (Madrazo 1988; Lindvall u. a. 1990). Auch wenn die
Operationen, bei denen Nebennierengewebe transplantiert wurde, enttäuschend verliefen und aufgegeben wurden, erfüllten sie jedoch einen Zweck:
Sie schafften der Gehirntransplantation öffentliche Aufmerksamkeit (Roitberg
1999).
1.2
Was ist fetales Gewebe?
Verschiedene Eigenschaften lassen fetale Zellen als besonders geeignet für
Transplantationen erscheinen. Sie können sich als undifferenzierte Zellen in
verschiedene Zelltypen entwickeln, besitzen ein größeres Wachstumspotential,
lassen sich besser kultivieren und vermehren und zeigen geringe Abstoßungsreaktionen (Vawter u. a. 1990: 4).
Eine korrekte Beschreibung müsste streng genommen embryonale Zellen einschließen. Vom Embryo wird nach geltender Auffassung vom Beginn der Ent-
4
wicklung bis Ende der zwölften Schwangerschaftswoche gesprochen, danach
schließt sich die Fetalperiode an (BÄK 1998). Beide Zelltypen werden bei
Transplantationen eingesetzt. Im Folgenden wird daher im Sinne einer sprachlichen Vereinfachung meist von fetalem Gewebe gesprochen.
1.3
Wo lässt sich fetales Gewebe einsetzen?
Bei der Transplantation fetaler Zellen stehen derzeit Übertragungen von Hirnzellen bei Parkinson-Patienten und Alzheimer-Kranken im Vordergrund. Ebenso erwähnt werden Chorea Huntington oder Epilepsie (Nikkhah/Sauer 1992;
Lindvall 1999). Diskutiert wird weiterhin die Verwendung fetaler Bauchspeicheldrüsen zur Insulinproduktion bei Diabetes oder die Verwendung von Leberzellen zur Behandlung von immunologischen bzw. Stoffwechselkrankheiten.
Auch Multiple Sklerose, Schlaganfall oder Querschnittslähmungen werden
erwähnt (Linke 1993). Die Erwartungen für die Verwendung reichen noch weiter. Beschrieben wird beispielsweise der Einsatz von fetalem Gewebe in der
kosmetischen oder Pharmaindustrie, von fetalem Haut- und Knorpelgewebe
durch die kosmetische oder rekonstruktive Chirurgie oder die Transplantation
von Organteilen, zum Beispiel von Herzmuskelzellen, Augenzellen, Lebergewebe (Fine 1994: 124; Schneider 1995: 169). Darüber hinaus findet es Anwendung in der biomedizinischen Forschung zur Testung von Medikamenten
oder der Umweltverträglichkeit von Stoffen (Eberbach 1988).
Darüber hinaus gibt es im Rahmen der Reproduktionsmedizin Vorstellungen,
durch Reifung von Eizellen oder Eierstockgewebe aus Feten der Knappheit
von Eizellen zu begegnen 1. Außerdem wird die In-vitro-Kultivierung unreifer
Eizellen im Rahmen der In-vitro-Fertilisation, zum Beispiel bei drohender Überstimulation, diskutiert (Michelmann u. a. 1999).
1
Auf diese Weise könnte möglicherweise ein Kind einen toten Fetus als Mutter haben
(Gosden 1992: 122). Um den Eizellmangel in der Forschung und der Reproduktionsmedizin
zu lindern, hat beispielsweise die britische Lizensierungsbehörde (Human Fertilization and
Embryology Authority (HFEA)) entschieden, dass fetale Eizellen und Eierstockgewebe für
Forschungszwecke verwendet werden dürfen oder um aus ihnen Embryonen für die Forschung herzustellen (HFEA 1994). Dies ist nach dem Embryonenschutzgesetz auch nicht
ausgeschlossen, da Veränderungen der Keimbahn zwar strafrechtlich verboten sind, allerdings nicht, wenn ausgeschlossen ist, dass die Keimbahnzelle, die einer toten Leibesfrucht
entnommen wurde, auf einen Embryo/Fetus oder Menschen übertragen wird (EschG § 5.2).
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2.
Morbus Parkinson
Wie bereits erwähnt, gilt Morbus Parkinson als wesentliches Einsatzfeld für
fetales Gewebe. Da für diese Krankheit bisher weder heilende noch vorbeugende Maßnahmen zur Verfügung stehen, wecken Fetaltransplantationen erhebliche Hoffnungen. In der Literatur werden die Möglichkeiten dieser Operationsmethoden – quasi exemplarisch – am Morbus Parkinson dargestellt. Daher
wird im Folgenden auf dieses Krankheitsbild ausführlicher eingegangen.
Morbus Parkinson (Schüttellähmung) ist eine der häufigsten neurologischen
Erkrankungen im Alter. 2 Die motorischen Störungen sind durch drei unterschiedlich gewichtete Symptome gekennzeichnet: Verlangsamung und Reduktion der Bewegung (Akinese), Muskelsteifheit (Rigor), unwillkürliches Zittern
(Ruhetremor). Hinzu kommen weitere vegetative und psychische Störungen.
Die physiologischen Mechanismen, die diese Symptome auslösen, sind komplex und bisher noch nicht entschlüsselt (Grosse u. a. 1999)3.
Bei dieser auf der Degeneration von Nervenzellen beruhenden Krankheit sind
80 bis 85% der Dopamin erzeugenden Nervenzellen bereits betroffen, wenn
die ersten Krankheitssymptome auftreten (BÄK 1998: 529). Seit dem Beginn
der sechziger Jahre brachte die Einführung einer erfolgreichen medikamentösen Behandlung (Levodopa) eine Besserung, die jedoch nach einiger Zeit ab
Behandlung mit dem Voranschreiten der Krankheit nachlässt (Hirschelmann
1993: 274; Dunnett / Björklund 1999: A32). Die Krankheitssymptome können
zwar gelindert, aber der zugrunde liegende Verfall der Neuronen nicht aufgehalten werden (Dunnett/Björklund 1999: A32) 4.
So wurde neben anderen Therapieansätzen auch versucht, die Hirnregionen
mit Dopaminmangel durch die Implantation von dopaminproduzierenden Zellen
aus embryonalem Gewebe zu behandeln. Dazu wurde das Mittelhirngewebe
von Embryonen/Feten nach Schwangerschaftsabbrüchen entnommen und
aufgearbeitet. Während als Zeitraum zunächst die 6. bis 19. Schwangerschaftswoche genannt wurde (Nikkhah/Sauer 1992), gilt inzwischen die 6. bis
9. Woche als günstigster Zeitpunkt5.
Die Bedingungen dieser Operation sind allerdings bisher nicht eindeutig (Diederich/Alesch 1997). So berichten die diversen Studien über zwei Zielregionen
2
Es werden mehrere Formen unterschieden, zum einen das idiopathische ParkinsonSyndrom – Morbus Parkinson – sowie das symptomatische Parkinson-Syndrom (etwa 20
bis 30%) mit bekannter Ursache, zum Beispiel Intoxikation oder Teilsymptomen neurodegenerativer Krankheiten (Möller u. a. 1991a).
3
Krankheitsbilder mit ähnlicher Symptomatik sowie ein Mangel an hochspezifischen Untersuchungsmethoden machen eine sichere Diagnosestellung erst post mortem möglich (Möller u. a. 1999a: 193).
4
Nach ca. fünf Jahren der Levodopabehandlung treten bei etwa 60% der Patienten Komplikationen auf (Fahn 1998). Bei den Nebenwirkungen (sog. Fluktuationen), können Phasen
mit plötzlicher Unbeweglichkeit in Phasen mit guter Beweglichkeit übergehen (Hirschelmann
1993: 274).
5
Um die Menge von verfügbarem Material zu erhöhen, sollte auch fetales Gewebe von
Spontanaborten und Eileiterschwangerschaften verwendet werden. Der Versuch erbrachte
jedoch nicht die gewünschten Ergebnisse (Branch 1995).
6
im Mittelhirn, in die beide oder alternativ das fetale Gewebe eingepflanzt wird,
entweder in eine oder in beide Gehirnhälften (Hauser u. a. 1999; Wenning u. a.
1997). Mitunter wird nach einer einseitigen Operation noch eine weitere doppelseitige Transplantation vorgenommen (Hagell u. a. 1999). Offen ist auch die
Menge des Gewebes bzw. die Anzahl der Embryonen, aus denen es genommen wird („Spender“). Genannt werden (pro Gehirnhälfte) 3 bis 7 (Hauser u. a.
1999; Wenning u. a. 1999), ja sogar 14 Embryonen/Feten (Widner 1999). Auch
bei der Frage, ob eine Immunsuppression – zur Vermeidung von Abstoßungsreaktionen – notwendig ist und wenn ja, wie lange, herrscht keine Übereinstimmung (Hauser u. a. 1999; Borlongan u. a. 1999). Fetale Implantationen
werden kaum bei Patienten mit Zittern, sondern vermehrt bei Steifheitssymptomen eingesetzt (Pogarell/Oertel 1998).
2.1
Ergebnisse
Die Angaben über die Zahl der weltweit durchgeführten Operationen sind wenig eindeutig, sie reichen von 100 Patienten in 1990 (Nikkhah/Sauer 1992)
über 200 Patienten sieben Jahre später (Wenning u. a. 1997) bis zu 250 bis
300 Operierten im Jahre 1999, die neuronales Gewebe erhalten haben sollen 6
(Freeman u. a. 1999; Kupsch/Earl 1999; Lindvall 1999; Widner 1999).
Durch kontrollierte Studien sind 30 Fälle evaluiert und somit einer wissenschaftlichen Überprüfung zugänglich (Kupsch/Earl 1999: 182). Im Vergleich mit
den übrigen Behandlungsmethoden zeigte sich 1990, dass die Transplantation
fetalen Gewebes bei Parkinson-Patienten nicht erfolgreicher war als andere
Methoden (Vawter u. a. 1990: 67 ff). Ein aktueller Vergleich der Wirksamkeit
unterschiedlicher Therapieformen liegt bisher nicht vor.
Was als Ergebnis einer Behandlung gilt, ist nicht zuletzt von den vorher festgelegten Kriterien abhängig, zum Beispiel eine verbesserte Dopaminaufnahme im
Gehirn, eine Verbesserung der Krankheitssymptome der Patienten oder die
Lebensdauer der implantierten Zellen.7 Von einem Anstieg der Levodopaaufnahme nach einer Implantation neuronaler Zellen berichten mehrere Arbeitsgruppen bei siebzehn Parkinson Kranken (Lindvall 1997)8. Regelmäßige Untersuchungen (von sechs Patienten) zwischen einem und vierundzwanzig Monaten nach der Operation zeigten motorische Verbesserungen (Hauser u. a.
1999). Bisher sind sechs Jahre der längste Zeitraum, in dem Parkinson Patienten postoperativ untersucht wurden. Bei der Mehrheit der Patienten (insgesamt
dreizehn mit überlebenden Transplantaten) zeigte sich eine therapeutische
6
Allerdings hat bereits 1993 Hirschelmann (auf der Basis von drei Studien, die 1992 im New
England Journal of Medicine (327: 1541-1563) veröffentlicht wurden) über 250 bis 300 Operationen berichtet (Hirschelmann 1993: 274).
7
Die Positronenemissionstomographie (PET) erlaubt es, den Dopaminstoffwechsel direkt zu
untersuchen.
8
Auch wenn in mehreren Studien eine Steigerung der Levodopaaufnahme gemessen wird,
zeigen die PET-Daten, dass die Aufnahme bei den meisten Patienten nicht normal verläuft
(Wenning u. a. 1997: 96).
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Verbesserung, allerdings in den meisten Fällen keine größere, dauerhafte Verbesserung der Symptome (Lindvall 1999). Relativ wenig ist über die langfristige
Wirkung dieser Behandlung bekannt. Bei vierzehn Patienten, die nach einer
fetalen Transplantation gestorben waren – davon drei in Folge der Operation
(Freeman u. a. 1999) – wurde eine Obduktion vorgenommen. Dabei zeigte sich
bei zwei Personen, die unabhängig von der Operation gestorben waren, das
Überleben und die Aktivität der implantierten Zellen (Hauser u. a. 1999;
Kordower u. a. 1998).
Solange nicht geklärt ist, wie und welche therapeutischen Effekte berücksichtigt werden sollen, sind Erfolge schwer messbar bzw. die Aussagen der einzelnen Studien nicht vergleichbar9. Mit kontrollierten Studien in den USA bzw. mit
Evaluationsstudien in Europa soll dieser Situation begegnet werden 10. Um das
Problem der divergenten Kriterien zu lösen, haben sich Arbeitsgruppen gebildet und Standards (CAPIT) bzw. ethische Richtlinien für die Anwendung fetalen Gewebes formuliert (z. B. NECTAR, Boer 1994).
Wie auch immer die verschiedenen Ergebnisse eingeschätzt und welche Hoffnungen damit verbunden werden, bleibt festzustellen, dass eine Heilung der
Krankheit durch neurochirurgische Verfahren derzeit nicht möglich ist. Während einige Autoren von einer etablierten Methode sprechen (Widner 1999),
stellt die Transplantation fetaler Zellen für andere ein experimentelles Verfahren dar (Kupsch/Earl 1999: 183; Möller u.a. 1999b: 222; Diedrich/Alesch 1997).
2.2
Risiken / Komplikationen
Obwohl die Rate der Komplikationen in Folge der Operation als minimal angegeben wird, ist es in einigen Fällen zu Gehirnblutungen gekommen, die tödlich
verliefen oder zu Behinderungen bzw. zu einer Verschlechterung des Zustandes führten (Widner 1999: 937). In zwei Fällen hatten sich Wucherungen bzw.
eine Zyste im Gehirn gebildet, die zum Tode führten (Folkerth/Durso 1996;
Mamelak u. a. 1998). Die Bedeutung dieser Fälle wird allerdings kontrovers
diskutiert. Zwar hätten immunologische Abwehrreaktionen bisher keine Rolle
gespielt, allerdings wurden in zwei Fällen, die autopsiert wurden und ein gutes
Überleben des transplantierten neuronalen Gewebes gezeigt haben, auch
Makrophagen 11 sowie T- und B-Lymphozyten gefunden, nachdem 12 Monate
vorher die Suppression abgesetzt worden war (Dunnett/Björklung 1999: A 37).
Unbekannt ist bis dato, ob die implantierten Zellen „unerwünschte synaptische
Kontakte mit Nervenzellen im Zielgebiet aufnehmen“ oder wie die Funktion der
9
Folgende Themen sind ungeklärt: Die Definition von Gewebe (Infektionsrisiko), Auswahl
der Patienten, Stadien der Behandlung, Zahl und Ort der transplantierten Zellen, Rolle der
Immunsuppression (Notwendigkeit und Dauer), weiterführende Dopaminbehandlung, Verbesserung welcher Symptome.
10
11
Die Ergebnisse sollten Mitte 1999 vorgelegt werden.
Makrophagen sind Fresszellen, die Fremdkörper, insbesondere Bakterien, aufnehmen
und verdauen.
8
übertragenen Zellen kontrolliert werden kann. Darüber hinaus sind mögliche
Gefahren zum Beispiel durch eine Kontamination der Zellen zu beachten,
wenn unter Umständen eine Infektion bei der Schwangeren besteht (BÄK
1998: 530).
2.3
Ethische Fragen
Angesichts der Vielzahl der Publikationen zu fetalen Zellen fällt auf, dass Hinweise auf die Herkunft des Gewebes nur selten zu finden sind 12. Das ist insofern verwunderlich, da ansonsten die materiellen Voraussetzungen für die
Wirksamkeit der Behandlung als sehr bedeutsam gelten, wie zum Beispiel das
günstigste Alter der Embryonen (Zeitpunkt des Schwangerschaftsabbruches)
sowie die Zahl der verwendeten Feten, da derzeit die Überlebensrate neuronaler Zellen mit zwischen 5 und 20% angegeben wird (Dunnett/Björklund 1998:
137). Ebenso wichtig ist die Frage, ob die Transplantation in zeitlicher Nähe
zum Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird oder davon unabhängig.
Die fetalen Gehirnzellen können einige Zeit eingefroren werden, um sie zum
Beispiel auf Bakterien, Pilze oder Viren zu untersuchen. Geht es um die Entwicklungsperspektive der Methode, fehlt in den Publikationen allerdings selten
der Hinweis auf die ethischen Probleme, die aus dem Kontext des Schwangerschaftsabbruches herrühren. Für den deutschen Kontext sind dies meistens
die Problematik der Zustimmung der Schwangeren vor dem Abbruch, die zeitliche Abstimmung von Operation und Schwangerschaftsabbruch sowie die Definition des Embryos als menschliches Leben im Kontext der Abtreibung als
Strafrechtstatbestand.
Um den verschiedenen Schwierigkeiten zu begegnen, werden Alternativen
diskutiert, sei es zur Behandlung des Morbus Parkinson im Allgemeinen 13, sei
es um andere, weniger kontroverse Quellen für transplantierbares fetales Gewebe zu finden, zum Beispiel durch die Verwendung tierischen Gewebes –
Xenotransplantation – (Roitberg 1999) bzw. durch die Entwicklung von Zellkulturen oder von menschlichen Stammzellen.
12 Angaben zu den embryonalen Zellen aus „same day abortion“ (Levivier u. a. 1997) oder
„13 immunologically unrelated allografts“ weisen kaum oder sehr indirekt auf den Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch hin.
13
In diesem Zusammenhang finden verschiedene therapeutische Varianten Erwähnung. Sie
reichen von operativen Verfahren (zum Beispiel chronic deep brain stimulation), anders als
Transplantationen reversibel (Dunnett/Björklund 1999), dem Einsatz neuer Medikationsformen (Pinter u. a. 1999; Vatassery u. a. 1998), bis zu Versuchen mit gentechnischen therapeutischen Behandlungsansätzen (Lanzano u. a. 1998; Ogowa 1998; Lapchak 1998).
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3.
Humane embryonale Stammzellen
Die ethischen und logistischen Probleme der Gewinnung von fetalem Gewebe
aus Schwangerschaftsabbrüchen hoffen Forscher auch durch den Einsatz von
humanen embryonalen Stammzellen zu umgehen.
Als Stammzelle wird jede noch nicht ausdifferenzierte Zelle eines Embryos,
Fetus oder geborenen Menschen bezeichnet, die die Fähigkeit besitzt, sich zu
teilen und zu entwickeln. Mit zunehmender Spezialisierung nimmt das Differenzierungspotential der Zellen ab. Während spätestens bis zum 8-Zellstadium
aus der befruchteten Eizelle und den (totipotenten) Embryonalzellen ein
Mensch entstehen kann, entwickeln sich aus den pluripotenten Stammzellen in
der darauffolgenden Embryonalentwicklung verschiedene Gewebetypen des
Körpers zum Beispiel Knochenmark-, Haut- oder Nervengewebe (DFG
1999: 1).
Die Nachricht von zwei amerikanischen Forschergruppen, denen es im November 1998 gelungen war, pluripotente Stammzellen zu kultivieren, galt als
Sensation und hat die Diskussion um die Embryonenforschung neu entfacht.
Die Entwicklung geschah – ohne hier auf die Bedingungen im Einzelnen einzugehen – auf zwei unterschiedlichen Wegen. Während in einem Fall etwa
sechs Tage alte Embryonen (Blastocysten) aus einem IVF-Programm verwendet wurden (Thomson u. a. 1998), lieferte Gewebe von abgetriebenen Feten
die Grundlage für die zweite Arbeitsgruppe (Gearhart 1998). Mit der Entwicklung von Stammzellen werden hochgestellte Erwartungen verknüpft. Sie reichen von Möglichkeiten der Grundlagenforschung, zum Beispiel dem Verständnis von Embryonalentwicklung oder Zelldifferenzierungsprozessen, bis zu
weitreichenden therapeutischen Erwartungen wie der Entwicklung von Medikamenten oder spezifischen Zellarten/Organen. So hofft man, in etwa 10 bis 20
Jahren Nervengewebe herzustellen, um unter anderem die zerstörten Gehirnzellen von Parkinson-Kranken ersetzen zu können. Bisher handelt es sich dabei allerdings um Hoffnungen, da die Wirkungszusammenhänge derzeit noch
nicht verstanden sind. Auch das bisherige Wissen über die Ursachen neurologischer Erkrankungen wie des Morbus Parkinson lässt noch nicht den Schluss
zu, dass Gewebetransplantationen die erfolgversprechendste Therapie darstellen.
Jenseits der genannten hochgesteckten Ziele ist die Forschung an humanen
Stammzellen in den verschiedenen Ländern mit unterschiedlichen Bedingungen konfrontiert. Während in den USA auf diesem Wege neue zelluläre Ressourcen erschlossen werden können, 14 steht dieser Weg in Deutschland nicht
offen. Nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) beginnt mit der Zellkernverschmelzung menschliches Leben und dies steht unter dem Schutz der
14
Die Arbeiten von Thomson und Gearhart wurden von der Gentechnikfirma Geron finanziert, die auch die Patente für die kommerzielle Nutzung der beiden Techniken hält (Riewenherm 1999), da Embryonenforschung nicht öffentlich gefördert werden darf. Es ist aber
nicht untersagt, aus Embryonen entwickelte Zelllinien etwa aus privat finanzierter Forschung
zu verwenden. Außerdem (so wird argumentiert) handele es sich bei Stammzellen nicht um
Embryonen, da sie sich, in die Gebärmutter transplantiert, nicht mehr zu einem Embryo
entwickeln könnten.
10
menschlichen Würde. Die fremdnützige Verwendung von Embryonen ist ebenso verboten wie das Klonen (§ 1 und § 6 ESchG). Somit besteht in Deutschland nicht die Möglichkeit, Stammzellen aus Blastocysten zu gewinnen, da dies
nicht der Erhaltung des Embryos dient.
Das bedeutet, dass in Deutschland die Gewinnung humaner Stammzellen nur
aus fetalem Gewebe erlaubt ist. Dementsprechend plädiert auch die Deutsche
Forschungsgemeinschaft in einer Stellungnahme, „dass die Entnahme fetalen
Gewebes (...) nach sorgfältiger Abwägung als vertretbar betrachtet und deshalb die vom geltenden Recht eingeräumten Möglichkeiten der Entnahme genutzt werden kann“ (DFG 1999: 6).
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4.
Die rechtliche Situation
Der Umgang mit fetalem Gewebe ist in Deutschland – wenn auch lückenhaft –
durch das Strafgesetzbuch (StGB) und durch das Embryonenschutzgesetz
(ESchG) geregelt.
Neben den Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs betrifft dies den § 168
StGB (Störung der Totenruhe). Danach macht sich strafbar, „wer unbefugt aus
dem Gewahrsam des Berechtigten (...) eine tote Leibesfrucht oder Teile einer
solchen wegnimmt.“ Zwar soll auf diesem Wege einer kommerziellen Nutzung
entgegengewirkt werden, allerdings sind die toten Feten damit nicht vor missbräuchlicher Verwendung geschützt, da § 168 StGB die Weggabe der toten
Leibesfrucht durch den oder mit Zustimmung des Berechtigten (in der Regel
die Leitung der Einrichtung, in der der Schwangerschaftsabbruch erfolgt) nicht
erfasst.
In Anbetracht dieses Tatbestandes haben die medizinischen Einrichtungen, die
PRO FAMILIA angehören oder mit ihr kooperieren (PFME), auf der Basis landesrechtlicher Regelungen individuelle vertragliche Vereinbarungen mit pathologischen Instituten oder Firmen geschlossen, die auf die Entsorgung von
Krankenhausmaterial spezialisiert sind, und von denen die Vernichtung durch
Verbrennen vorgenommen wird 15.
Das Embryonenschutzgesetz verbietet ausdrücklich im Rahmen der Reproduktionsmedizin

Embryonen zu anderen Zwecken als zur Herbeiführung einer Schwangerschaft zu erzeugen (§ 1 Absatz 1 Nr. 2 ESchG) oder

einen Embryo zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden (§ 2 ESchG).
Das Transplantationsgesetz (Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, TPG), das am 1.12.1997 in Kraft getreten ist, schließt ausdrücklich eine Zuständigkeit für Blut, Knochenmark sowie embryonale / fetale
Organe und Gewebe aus (§ 1 Absatz 2 TPG).
Inzwischen liegen allerdings standesrechtliche Richtlinien zur „Verwendung
fetalen Gewebes“ sowie zur „Übertragung von Nervenzellen ins menschliche
Gehirn“ vor (BÄK 1991; BÄK 1998). Dabei handelt es sich um Empfehlungen,
die zu einer „berufsbezogenen Selbstbindung beitragen sollen“ (BÄK 1991:
B2788).
Nach den Richtlinien zur Verwendung fetalen Gewebes dürfen nur Zellen oder
Gewebe toter Feten verwendet werden. Als Todeskriterium gelten das Fehlen
von Spontanatmung und Herzschlag, bei Frühgeburten die Kriterien des Hirntodes (4.2). Die Entscheidung der Frau zum Schwangerschaftsabbruch muss
unabhängig von der Verwendung des Gewebes erfolgen. Erst wenn ihre Ent15
Bei der telefonischen Umfrage bei den PFME, zeigte sich, dass in seltenen Fällen, nach
vorheriger Absprache mit der Frau, eine Untersuchung der abgetriebenen Leibesfrucht zum
Beispiel auf genetische Fehlbildungen erfolgt. Nur wenige Frauen erkundigen sich nach dem
Verbleib. In einzelnen PFME gab es Anfragen nach fetalem Gewebe für die (klinische und
kosmetische) Forschung.
12
scheidung „endgültig“ ist, darf sie um ihre Einwilligung gefragt werden (4.2).
Der Frau dürfen keine Vergünstigungen angeboten oder gewährt werden (4.4).
Die Schwangere muss ihre Zustimmung schriftlich erteilen und kann Verfügungen einschließlich des Umfangs der Zell- oder Gewebeentnahme sowie hinsichtlich der generellen Art der Verwendung treffen. Sie hat keinen Einfluss auf
die Person des Empfängers (4.5). Nur das Gesundheitsinteresse der Frau darf
entscheidend für den Zeitpunkt, die Methode und den Ort des Schwangerschaftsabbruchs sein und nicht das Verwertungsinteresse (4.6). Die am
Schwangerschaftsabbruch Beteiligten dürfen an der Verwendung fetaler Zellen / fetalen Gewebes weder mitwirken noch daraus einen Nutzen ziehen (4.7).
Experimentelle Forschung oder Heilversuche mit fetalem Gewebe müssen
einer öffentlich-rechtlichen Ethikkommission zur Begutachtung vorgelegt werden (4.8). Zur Sammlung, Aufbewahrung und Verteilung fetalen Gewebes werden Gewebebanken empfohlen. Sie dürfen vom Nutzer lediglich die durch Aufbewahrung und Vermittlung entstandenen Kosten verlangen (4.9; 4.11). Die
Gewebebank ist auch für Datenschutz und Dokumentation zuständig. Arzt oder
Krankenhaus, als gewebegewinnende Stelle, speichern Daten über Mutter und
Vater, deren Identität nicht enthüllt werden darf. Wissensrelevante Informationen zwischen Quelle und Nutzer können mittels einer Kodierung ausgetauscht
werden (4.10).
Angesichts des rechtlich unverbindlichen Charakters von Richtlinien wird kritisiert, dass (wiewohl weitreichende ethische und soziale Fragen betroffen sind)
sich die Regulierung des Umgangs mit fetalem Gewebe lediglich im Rahmen
medizinischen Standesrechts bewegt. Deren Einhaltung unterliegt somit nicht
einer öffentlichen Überwachung, sondern Instanzen der Ärzteschaft (Schneider
1995: 216 ff).
Vor einem Jahr hat die Zentrale Ethikkommission der Bundesärztekammer
eine Stellungnahme zur „Übertragung von Nervenzellen in das Gehirn von
Menschen“ (BÄK 1998) abgegeben. Aufgrund einer zusammenfassenden Gesamtanalyse 16 gelangt sie derzeit zu einer kritischen Einschätzung des Verfahrens für Morbus Parkinson. Auch bei anderen schweren Erkrankungen wie
Multiple Sklerose, Chorea Huntington oder Alzheimer konnte jedoch die Übertragung von fetalem Mittelhirngewebe in Betracht gezogen werden. Sie kommt
dann zu dem Schluss, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt Heilversuche bzw.
klinische Studien im Bereich der Übertragung fetaler Nervenzellen abzulehnen
sind und empfiehlt daher, sie solange auszusetzen, bis umfassende Vorarbeiten tragfähige Erkenntnisse bereit stellen (BÄK 1998). Offen bleibt allerdings,
was als tragfähiges Ergebnis gelten kann und wie im positiven Fall eine Abwägung mit den genannten ethischen Problemen stattfinden kann.
16 Obwohl in einzelnen Fällen eine „deutliche Minderung der Bewegungsstörungen festgestellt wurde", sind andere Störungen davon wenig beeinflusst worden. Nach wie vor ungeklärt ist die Überlebensrate der Implantate. Zudem sind die Ergebnisse wegen unterschiedlicher Zahl oder unterschiedlicher Gewebemenge sowie dem Ort der Transplantation kaum
vergleichbar. Da bisher keine kontrollierten Studien vorliegen, ist die tatsächliche Effektivität
nicht zu beurteilen. Gleichzeitig werden als Risiken Infektionen, Blutungen, postoperative
neurologische Störungen sowie mögliche Nebenwirkungen durch die Immunsuppression
oder auch die Problematik der Persönlichkeitsveränderung angeführt (BÄK 1998).
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5.
Was resultiert daraus?
Für die Diskussion zum fetalen Gewebe sind – grob skizziert – drei Themenbereiche auszumachen, die unmittelbar Bezug zum Arbeitsbereich von PRO FAMILIA haben. Das ist zunächst die Frage der Beschaffung des Materials, mögliche Auswirkungen auf die Methode der Abtreibung sowie auf das Frauen- und
Menschenbild.
5.1
Herkunft des Gewebes
Betrachtet man Publikationen über fetale Gehirntransplantationen bei Menschen, fällt wie bereits erwähnt auf, dass über die Herkunft des Gewebes kaum
etwas ausgesagt wird. Informationen, woher das Gewebe stammt, sind schwer
zu beschaffen (Vawter 1990) 17. Um zu vermeiden, dass sich unkontrollierbarer
Handel entwickelt, gehen manche Länder (zum Beispiel Großbritannien) dazu
über, die Vermittlung fetalen Gewebes (wie auch bei anderen Organen) in
staatliche Regie zu übernehmen. In diese Richtung zielt auch die Empfehlung
der Bundesärztekammer, Gewebebanken an den regionalen pathologischen
Instituten aufzubauen (BÄK 1991: A 4298). Darüber hinaus wird auch in den
diversen internationalen Empfehlungen Wert darauf gelegt, dass der Transfer
auf der Non-Profit-Basis vonstatten geht. 18
5.2
Frauenbild / Menschenbild
Über das Verhältnis von Frau und Embryo ist im Kontext der Abtreibungsdebatte wie der Entwicklung der Reproduktionsmedizin heftig debattiert worden.
Dies lässt sich stichwortartig für diesen Zusammenhang auf die Frage reduzieren, ob der Embryo als von der Frau unabhängiges Wesen wahrgenommen
wird oder als Teil des weiblichen Körpers zu begreifen ist.
17
Auch für die Bundesrepublik gibt es Hinweise, dass Gynäkologen aus Kliniken und Privatpraxen Embryonen oder Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen verkaufen (Mathies
1989). Aus den USA wird berichtet, dass einige Biotechfirmen sich nicht mehr auf die Beschaffung durch Spezialfirmen (aus Abtreibungskliniken) verlassen, sondern die Keimzellen,
also Ei und Samenzellen, von "anonymen Spendern" verwenden. Ein Verbot des "embryo
farming'' wird nicht für aussichtsreich gehalten, da es zu umgehen ist, zum Beispiel durch
die Fortentwicklung von Zellkulturen oder das Klonieren von Geweben. Ein weiteres Problem besteht darin, dass nur ein geringer Teil (ca. 20%) der amerikanischen Forschung mit
Fetalgewebe öffentlich finanziert wird und somit auch geheim gehalten werden kann (Begley/Glick 1998).
18 Das schließt nicht aus, dass Aufwandsentschädigungen oder Dienstleistungsgebühren
etc. entrichtet werden (Fine 1994: 127; vergl. dazu Schneider 1995: 176 ff). Vermutlich existieren darüber hinaus verschiedene unbekannte Wege der Beschaffung (Kimbrell 1994).
14
Nicht zuletzt auf dieser Basis hat sich die kulturelle Konstruktion des „Fötus als
Subjekt“ entfalten können. Vor dem Hintergrund sich immer weiter ausdifferenzierender Entwicklungen setzt sich in gewisser Weise die Debatte fort. Zugespitzt lässt sich die Kernfrage formulieren, ob zukünftig medizinische Rohstoffe
zunehmend aus Feten gewonnen oder entwickelt werden. Wie auch die Bundesärztekammer anmerkt, wäre eine Auffassung problematisch, „nach der
schwangere Frauen dazu dienen könnten, fetales Gewebe (...) bereitzustellen“
(BÄK 1998: 531). Wenn nicht andere Wege schnelleren Erfolg versprechen,
könnten in einem solchen Modell Frauen Bedeutung erlangen als mögliche
Produzentinnen von hochdotierten, patentierbaren Ersatzteilen, von denen sie
selbst keinen Nutzen haben (Groth 1989: 32). Bezieht man die Verwendung
von Embryonen als Gewebelieferanten ein, werden von Kritikern potentielle
Auswirkungen auf das Frauen- und Menschenbild befürchtet (vgl. BÄK 1998).
Für Frauen, die sich für einen Abbruch entschließen, wird die Situation kompliziert. 19 In einer Situation, in der sie sich gerade gegen ein Kind entschieden
haben, müssen sie sich mit der Möglichkeit des Weiterlebens von Teilen ihrer
Leibesfrucht in einem anderen Menschen auseinandersetzen. Zwar soll die
Anfrage für eine Gewebetransplantation erst gestellt werden, wenn die
Schwangere „endgültig“ für den Schwangerschaftsabbruch entschieden ist.
Dennoch könnte der Eindruck entstehen, dass sich Schwangerschaftsabbrüche durch eine solche positive Zielsetzung sittlich rechtfertigen ließen (BÄK
1998). Hat sich eine Frau zu einem Abbruch entschlossen, erleichtert die Möglichkeit, mit der Spende ihres Fetus einem „guten Zweck“ zu dienen, eventuell
die Bewältigung und kann auch als eine Form von „Wiedergutmachung“ erscheinen (Vawter 1990: 221). Im Hinblick auf eine zukünftige Entwicklung wird
nicht ausgeschlossen, dass ein sozialer Druck auf Frauen entstehen könnte,
für Nahestehende, Verwandte oder Schwerkranke Embryonen/Feten zu spenden. Gerade in medizinisch besonders schwierigen oder aussichtslosen Fällen
könnte es als Versäumnis angesehen werden, diese Unterstützung zu verweigern (Feyerabend 1994).
Darüber hinaus wird ein Krankheitsbild gefördert, das auf die Reparatur eines
körperlichen Defekts zum Beispiel durch Austausch von Organ(teil)en abzielt.
Demgegenüber vertritt PRO FAMILIA ein ganzheitliches Menschenbild und
fühlt sich einem biopsychosozialen Gesundheitskonzept verpflichtet.
5.3
Bedingungen des Schwangerschaftsabbruchs
Die Vorschrift, die in den Richtlinien der BÄK wie auch in anderen Empfehlungen formuliert ist, dass Abtreibung und Transplantation unabhängig
voneinander sein sollen, ist auch nach Auffassung der Bundesärztekammer in
der Praxis nicht leicht zu realisieren. Da in der Regel Gewebe von bis zu zehn
Feten verwendet wird, sind Auswirkungen auf den Schwangerschaftsabbruch
19
Aus verschiedenen Untersuchungen geht eine wohlwollende Haltung von Frauen gegenüber fetalen Spenden hervor (Anderson u. a. 1994: Vawter 1990).
PRO FAMILIA
selbst nicht auszuschließen (BÄK 1998). Vielmehr bringen die verschiedenen
Anwendungsgebiete für fetales Gewebe spezifische Anforderungen mit sich.
Werden für Gehirntransplantationen Gewebe von Feten von der 6. bis zur 9.
Schwangerschaftswoche verwendet, gilt bei Diabetes das zweite Schwangerschaftsdrittel als der geeignete Zeitpunkt für die Entnahme. Wird frisches Gewebe eingesetzt, bedeutet dies, dass eine Koordination (etwa mittels einer
Agentur) zwischen dem Transplantationsteam und dem abtreibenden Arzt notwendig ist. Das gilt um so mehr, wenn Gewebe von mehreren Feten verwendet
werden soll.
In einer solchen Konstellation kann sich der Arzt, der den Abbruch vornimmt,
mit der Entscheidung konfrontiert sehen, ob er sich an den gesundheitlichen
Prämissen der Frau oder an weiteren Interessen wie zum Beispiel an denen
des Gewebeempfängers orientieren soll. Soll Gewebe für Transplantationszwecke bereitgestellt werden, so wird angenommen, dass diese Situation auch
Einfluss auf sein Handeln hat (Vawter 1990: 246).
Das führt zu der weiteren Frage, ob und inwieweit die Absicht, transplantierbares Material zu gewinnen, die Durchführung des Schwangerschaftsabbruches
beeinflusst. 20 Während das Interesse der Frauen auf eine schonende und wenige gesundheitliche Risiken bergende Methode gerichtet ist, steht aus der
Sicht der Transplantationsmediziner ein möglichst intaktes implantierbares
Gewebe im Vordergrund,21 das mit der üblichen Absaugmethode nicht ohne
weiteres zu erreichen ist. Dementsprechend wird versucht, die Fruchthülle
nicht zu zerstören, indem der Sog verringert wird oder größere Kanülen eingesetzt werden (Gustavii 1989; Vawter 1990). Aus frühen Veröffentlichungen
geht hervor, dass bereits vor dem Absaugen Gewebe mittels einer Zange entnommen wurde (Olson 1987, zit. nach Schneider 1995).
Für die Frauen können die genannten Veränderungen verschiedene Konsequenzen mit sich bringen 22, die unter anderem ihre Gesundheit beeinträchtigen. Die Dauer des Abbruchs verlängert sich, es treten mehr Krämpfe und
Infektionen auf. Neben Verletzungen des Gebärmutterkanals wurden auch
sonstige Komplikationen beobachtet (Vawter 1990: 162; Kimbrell 1990; Raymond 1993).
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Frauen im Falle ihrer Bereitschaft,
den Embryo für Transplantationen zur Verfügung zu stellen, einer Überprüfung
ihres Gesundheitszustandes unterzogen werden, um zu vermeiden, dass mit
dem transplantierten Gewebe Krankheiten übertragen werden. Zu diesem
Zweck werden verschiedene Tests (Chlamydien, Hepatitis B, HIV, Syphilis
etc.) durchgeführt. Dabei können möglicherweise Informationen über ihren
20
Um Menge und Qualität des verfügbaren Fetalgewebes zu steigern, wurden in den USA
und in Schweden die Abtreibungsmethoden geändert (McCullagh 1993, zit. nach Schneider
1995: 67). Von Interesse ist es auch für die Forscher oder Transplanteure, mögliche Einflüsse von Schmerz- und Narkosemitteln auf das Gewebe zu untersuchen. Werden Abbrüche
mit Mifegyne vorgenommen, sind sie nicht für Transplantationszwecke geeignet (Schneider
1995: Kimbrell 1994).
21 Bei „qualitativ gutem“ Gewebe ist das gewünschte Organ exakt abgetrennt, es enthält
viele lebende Zellen und keine Verunreinigungen (Schneider 1995: 212).
22
Die meisten Angaben dazu stammen aus den USA und Schweden; über die Praxis fetaler
Transplantation am Menschen ist für Deutschland wenig zu lesen.
16
Gesundheitszustand gewonnen werden, die nicht in ihrem Interesse sind
(Schneider 1995: 214). Sind dabei seuchenhygienische Themen betroffen,
kann es geschehen, dass diese Daten sogar weitergegeben oder in die Krankenakte der Frau aufgenommen werden (Boer 1994). Unklar ist dabei noch, ob
diese Ergebnisse den Frauen zugänglich gemacht werden sollen (Vawter
1990: 240 ff).
Führt man sich noch einmal die oben genannten Richtlinien vor Augen, erscheint es fraglich, ob im Rahmen der Gewinnung fetalen Gewebes die Bedingungen des Schwangerschaftsabbruchs unbeeinflusst bleiben, wie dies verschiedentlich gefordert wird.
PRO FAMILIA
6.
Schlussfolgerungen
Wenn sich Fetalgewebetransplantationen sowie die Forschung an embryonalen Stammzellen etablieren, erfordert die Frage nach der Herkunft des Gewebes erhöhte Aufmerksamkeit. Solange andere methodische Zugänge (zum
Beispiel über die Verwendung von Zellkulturen oder embryonale Steuerungsmoleküle) noch nicht zur Verfügung stehen, ist nicht auszuschließen, dass
Anfragen auf PRO FAMILIA bzw. ihre medizinischen Einrichtungen zukommen.
Aus diesem Grund, wie auch aus prinzipiellen Erwägungen, sollte sich PRO
FAMILIA mit der Problematik auseinander setzen. Dies kann auf verschiedenen Ebenen erfolgen.
Verbandsintern sollte eine Diskussion klären, ob die seinerzeit formulierte Position aufrecht erhalten oder überprüft werden soll. Die darin formulierten Probleme sind bis heute keinesfalls gelöst. So steht der wissenschaftliche Nachweis der Wirkung von fetalen Hirntransplantationen noch aus; vielmehr eröffnen sich mit der Stammzellforschung weitere, vollkommen neue biomedizinische Forschungsperspektiven. Die Kultivierung humaner Stammzellen verspricht die (Wieder)herstellung von Organen oder Organteilen. Bleibt die Gewinnung auf den Verbrauch fetalen Gewebes aus IVF-Programmen oder – wie
in Deutschland – aus Schwangerschaftsabbrüchen angewiesen, entstehen
weitere ethische Probleme, die in die Diskussion einzubeziehen sind.
Im Rahmen von verbandsinternen oder verbandsübergreifenden Fortbildungen
können Fragen nach den Möglichkeiten und Grenzen medizinischen Fortschritts vertieft werden. Am Beispiel der Fetaltransplantation lassen sich für die
Arbeit von PRO FAMILIA wichtige Schwerpunkte aufzeigen. Neben möglichen
Auswirkungen auf die Bedingungen des Schwangerschaftsabbruchs gilt dies
unter anderem auch für die Wahrnehmung von Frauenkörper und Frauenbild
sowie von allgemeinen ethischen Fragen, zum Beispiel dem Verständnis von
Gesundheit und Krankheit oder von Leben und Tod.
Nach wie vor besteht ein großes Problem in der vollkommenen lntransparenz
der Beschaffungsbedingungen von fetalem Gewebe aus Schwangerschaftsabbrüchen. Angesichts bisher fehlender rechtlicher Vorgaben wäre es wichtig,
sich für die Schaffung allgemeinverbindlicher Regeln einzusetzen bzw. zumindest individuelle Vereinbarungen, wie sie beispielweise die medizinischen Einrichtungen von PRO FAMILIA haben, als verbindlich für alle Einrichtungen zu
fordern, die mit embryonalem/fetalem Gewebe zu tun haben. Darüber hinaus
sollte sich PRO FAMILIA auf politischer Ebene für eine dringend notwendige
öffentliche Debatte zu diesem Thema stark machen.
18
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