Nebeneinanderberechnung 507 und 520/521 GOZ Be

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Nr.3
April 2002
Liebe Leserinnen und Leser,
in dieser Ausgabe des Praxisbriefes setzen wir die
Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer zu
einigen umstrittenen GOZ-Positionen fort.
Bedanken möchte ich mich an dieser Stelle für das
rege Interesse an dem neuen Implantat-Pass aus
dem Hause Spitta. Mittlerweile wurden sämtliche
Bestellungen bzw. Musteranforderungen ausgeführt - außer Sie hatten vergessen, Ihre Praxisanschrift auf dem Fax-Formular zu vermerken.
Sollten Sie also noch keinen Pass erhalten haben,
liegt es vielleicht daran ...
Die Gebührennummer 507 GOZ weist keinerlei Ausschlussbestimmungen oder einschränkende Bestimmungen zur Berechnungsfähigkeit auf. Für die
Berechnung von Spannen, also auch bei Prothesen,
gibt es im Gebührenverzeichnis die Gebührennummer 507 GOZ. Dieser Beschluss gilt entsprechend für
die Nebeneinanderberechnung der Gebührennummer 507 und 520 GOZ.
Nebeneinanderberechnung der 507 neben 526 GOZ
Übrigens finden Sie alle Praxisbriefe ab dem Jahr
2001 im Internet unter www.dent-all.de - auch zum
Herunterladen.
Die Gebührennummer 507 GOZ kann bei prothetischen Leistungen dann zusätzlich zur Gebührennummer 526 GOZ berechnet werden, wenn ein neuer
Prothesensattel geplant und an die bestehende
Prothese angefügt wurde. Wird hingegen lediglich ein
bestehender Sattel um weitere Zähne erweitert, kann
hierfür die Gebührennummer 507 GOZ nicht berechnet werden.
Bettina da Silva
Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes
Redaktion Praxisbrief
Prothetische Leistungen (Stellungnahme der
Bundeszahnärztekammer vom 04.01.2000)
Nebeneinanderberechnung 507 und 520/521 GOZ
Bei der Modellgussprothese kann neben der
Gebührennummer 521 GOZ je Spanne bzw. Freiende
die Gebührennummer 507 GOZ berechnet werden.
Die Gebührennummer 521 GOZ beschreibt nur einen
Teil der bei einer Modellgussprothese durchgeführten
zahnärztlichen Leistung, nämlich die Anfertigung des
Grundgerüstes.
Die Gebührennummer 525 GOZ und 526 GOZ können dann neben der Gebührennummer 509 GOZ
gesondert berechnet werden, wenn weitere notwendige Maßnahmen erforderlich wurden.
Erneuerung von Sekundärteilen bei Verbindungselementen
Die Erneuerung des Sekundärteils einer Teleskopprothese löst die Gebührennummer 510 GOZ aus. Ist
diese Teleskopkrone gleichzeitig ein Verbindungselement, fällt hierzu zusätzlich die Gebührennummer
509 GOZ an. Bei der Erneuerung von GeschiebeSekundärteilen nach der Gebührennummer 508 GOZ
kann zusätzlich bei notwendigen Reparaturmaßnahmen an der Prothese die Gebührennummer 525
bzw. 526 GOZ angesetzt werden.
WA-Nr. 600 759
Nachdem in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zur GOZ (Bundesdrucksache Nr. 276/87)
erklärten Willen des Verordnungsgebers sind Prothesen nicht mehr nach der Zahl der zu ersetzenden
Zähne zu berechnen, sondern nach der Zahl der zu
überbrückenden Spannen.
Die Gebührennummer 509 GOZ bezieht sich auf das
Aktivieren eines Verbindungselementes oder auf den
Austausch eines Verschleißteils.
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Pos. GOZ 511 – Wiedereingliederung einer Brücke
Pos. GOZ 520/521 – Teilprothese
Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer vom
02.06.1999
Prothesenerneuerung/Rebasierung
Wird eine Brücke wiederhergestellt, fällt für die
Wiedereingliederung nach Wiederherstellung einmal
die Gebührennummer 511 an. Die erhöhte Schwierigkeit bei der Wiedereingliederung großer Brücken
kann bei der Bemessung des Steigerungssatzes
herangezogen werden.
Sind mit den Pfeilerkronen weitere Kronen (die also
keine lückenbegrenzenden Pfeilerkronen sind) verbunden, so kann die Wiedereingliederung dieser
Kronen zusätzlich nach Gebührennummer 231 GOZ
je Krone berechnet werden.
Die Wiederherstellungen selbst sind zusätzlich, wenn
Brückenanker oder damit verbundene Kronen
repariert werden müssen (z. B. nach Aufschlitzung)
bzw. wenn Verblendungen an beliebiger Stelle der
Brücke repariert werden, nach Gebührennummer 232
GOZ zu berechnen.
Pos. GOZ 227/228; 512/513/514 – Provisorische
Kronen/Brücke
Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer vom
04.01.2000
Provisorische Kronen/provisorische Brücke, Wiedereingliederung im Notdienst/Vertretung
Die zahnärztliche Leistung für die Wiedereingliederung einer provisorischen Krone bwz. einer provisorischen Brücke durch einen anderen Behandler im
Notdienst oder Vertretung löst nach entsprechender
Aufklärung eine Gebühr nach den Gebührennummern 227/228 bzw. 512/513/514 GOZ aus, ansonsten
wäre sie kostenfrei vom behandelnden Zahnarzt zu
erbringen.
Wird eine Modellgussprothese bei Wiederverwendung der alten Metallbasis einschließlich komplizierter Halte- und Stützvorrichtung ansonsten vollständig
erneuert, kann die Gebührennummer 521 GOZ und je
Prothesensattel die Gebührennummer 507 GOZ
berechnet werden. Bei Wiederverwendung der alten
Metallbasis einschließlich komplizierter Halte- und
Stützvorrichtung sowie der vorhandenen ersetzten
Zähne (Rebasierung), kann die Gebührennummer
520 GOZ und je Prothesensattel die Gebührennummer 507 GOZ berechnet werden.
Pos. 525/526 – Wiederherstellung
Aktivieren von Klammern
Das alleinige Aktivieren einer gegossenen oder
gebogenen Klammer löst die Gebührennummer 525
GOZ aus.
Wiederherstellungsmaßnahmen von Prothesen
Sind mehrere, in sich abgeschlossene Wiederherstellungen der Funktion einer Prothese notwendig,
sind die Maßnahmen je Wiederherstellung nach den
Gebührennummern 525 bzw. 526 GOZ berechenbar.
Werden mit einem Vorgang mehrere Wiederherstellungen der Funktion einer Prothese durchgefhrt, ist
dafür die Gebührennummer 525 oder 526 nur einmal
berechenbar. Der Faktor ist dann entsprechend anzuheben.
Gleichzeitig durchgeführte Erweiterungen einer
Prothese lösen erneut die Berechnung der Gebührennummer 525 bzw. 526 aus.
Provisorien/Herstellung
Die Herstellung von provisorischen Kronen oder
Brücken kann als zahntechnische Leistung zusätzlich
zum Zahnarzthonorar berechnet werden (laborgefertigte Provisorien).
Pos. GOZ 517 – Abformung mit individuellem Löffel
Der individualisierte Konfektionslöffel ist nach der
Gebührennummer 517 GOZ zu berechnen, wenn mit
diesem Löffel eine individuelle Kieferabformung
durchgeführt wird. Die alleinige Abformmethode, zum
Beispiel Hydrokolloid, berechtigt nicht zur Berechnung der Gebührennummer 517.
Pos. 600 – Profil- oder Enfacefotografie
Fotografien zur Diagnostik sind auch in anderen
Bereichen der Zahnheilkunde berechenbar. Fotografien zur Dokumentation auf Verlangen des Patienten sind nach § 1 Abs. 2, S. 2 GOZ berechenbar.
Pos. 619 – beratendes und belehrendes Gespräch
Mundhygiene, Beratung und Demonstration
Die Gebührennummer 619 GOZ ist nicht nur in kieferorthopädischen Behandlungsfällen berechenbar.
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Pos. 708/709 – Langzeitprovisorische Krone oder
–Brückenspanne
Langzeitprovisorium
Der Zusatz zu den Gebührennummern 708/709 GOZ:
»Die Leistungen nach den Nummern 708 und 709
GOZ sind nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der
Herstellung von endgültigem Zahnersatz berechenbar« bezieht sich nicht auf die Versorgung mit
Langzeitprovisorien, langzeitprovisorische Brücken,
die beispielsweise nach chirurgisch/parodontalchirurgischen Eingriffen notwendig werden, z. B. zur
Abheilung von Extraktionswunden.
ergibt sich dadurch die Notwendigkeit einer erneuten
Analyse, so ist die Gebührennummer 900 GOZ
erneut berechenbar.
Pos. 902 – Einsetzen einer Implantatschablone
zur Überprüfung der Knochenkavität
Messschablone
Die Leistung nach Gebührennummer 902 GOZ ist je
nach Notwendigkeit, gegebenenfalls auch mehrmals
pro Implantat, berechenbar.
Urteil hierzu:
Implantate, Beschaffungskosten
AG Bad Homburg, 30.06.93 AZ 2 C 1051/92
Nach den Allgemeinen Bestimmungen Nr. 2 zu
implantologischen Leistungen sind Implantate und
Implantatteile gesondert berechnungsfähig. Daneben
sind die dazugehörigen Beschaffungskosten für
Implantate und die Implantatteile sowie die dazugehörigen Normfräsen gesondert berechnungsfähig.
Die GOZ Nummern 224 und 506 sind neben den
GOZ Nummern 708 und 709 berechnungsfähig, da
Leistungen, auch Teilleistungen, zur Versorgung von
Zähnen mit Kronen oder Brücken keine zahnärztliche
Maßnahmen zum Schutz dieser Zähne beinhalten, so
dass bei einer Interimsversorgung von Zähnen oder
Zahnlücken die genannten Gebührennummern
nochmals in Ansatz gebracht werden können.
Pos. 800 – Befunderhebung des stomagnathen
Systems
Aus gebührenrechtlicher Sicht (§ 1 Abs. 2 S. 1 GOZ)
ist der Zahnarzt berechtigt, die Gebührennummern
801 ff. zu berechnen, ohne das nicht notwendige
Formblatt nach Gebührennummer 800 GOZ zu erstellen.
Die Beihilfevorschriften sehen dies allerdings anders:
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist weiterhin die Vorlage des erhobenen
Befundes mit dem nach Gebührennummer 800 GOZ
vorgeschriebenen Formblatt und das Vorliegen einer
der im Indikationskatalog genannten vier Indikationen/Diagnosen.
Pos. 900 – Implantologische Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes
Die Gebührennummer 900 GOZ ist nur einmal pro
Kiefer berechenbar, auch bei mehreren Implantatsystemen. Wird die klinische Situation durch präimplantologische chirurgische Eingriffe verändert und
Pos. 904 – Freilegen eines Implantats und Einfügen von Sekundärteilen bei einem zweiphasigen Implantatsystem
Implantat freilegen
Die Leistung nach Gebührennummer 904 GOZ ist in
der Regel pro Implantatpfosten einmal berechnungsfähig.
Kommentar des BDIZ zur Pos. 904: »Berücksichtigt
man den Zeitaufwand, der für die Gebührennummer
904 GOZ benötigt wird, und den Zeitaufwand, der für
das Auswechseln eines Sekundärteiles angebracht
ist, und setzt ihn in Relation zur Punktzahl, so gibt die
Leistungsbeschreibung nichts anderes her, als dass
diese beiden Leistungen, GOZ Pos. 904 und GOZ
Pos. 905 als völlig eigenständige vom Gesetzgeber
vorgesehen sind.«
Auch von der zahnärztlichen Leistung fügen sich
diese beiden Leistungspositionen nahtlos ineinander.
Zuerst wird das Implantat eröffnet, ein Sekundärteil
zur Ausheilung der Gingiva eingeschraubt, nach mehr
oder weniger großen Zeitabständen wird dann der
Gingivaformer gegen ein anderes Sekundärteil ausgetauscht. Es ist einsehbar, dass diese Logik auch für
jeden Laien nachvollziehbar ist. Laut Beschlusskatalog der BZÄK ist in ein und derselben Sitzung
neben der Gebührennummer 904 die Nummer 905
nicht berechenbar.
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Pos. 905 – Auswechseln eines Sekundärteils bei
einem zusammengesetzten Implantat
Implantate, Berechenbarkeit von Gebührennummern
229, 231 und 511 GOZ
Die Gebührennummern 229, 231 und 511 GOZ sind
für die Abnahme und Wiederbefestigung bedingt
abnehmbarer Suprakonstruktion berechnungsfähig.
Müssen zusätzlich am Implantatkörper Sekundärteile
ausgewechselt werden, so ist die Gebührennummer
905 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.
Implantate, Sekundärteil auswechseln
Die Leistung nach der Gebührennummer 905 GOZ ist
pro Implantatpfeiler und je Sitzung bei einem Wechselvorgang oder Austausch berechenbar. Die
Gebührennummer 905 GOZ ist eine Implantatposition, nicht Hilfsposition bei Suprakonstruktionen.
Implantate, Kronen und Brückenanker
Die Frage, ob die Gebührennummer 220 GOZ bzw.
500 GOZ oder die Gebührennummer 221 GOZ und
501 GOZ zugrunde gelegt werden können, ist danach
zu beantworten, welche Leistung vorgenommen wird.
Bei konfektionierten Systemen kommen die
Gebührennummern 220 und 500 GOZ in Frage.
Wenn am Implantatpfeiler eine Präparation in Form
einer Hohlkehle oder Stufe erfolgt, kann nach dem
Leistungsinhalt der Gebührennummern 221 und 501
berechnet werden.
Pos. GOÄ 2007 – Entfernung von Fäden oder
Klammern
Abgrenzung zwischen Kontrolle und Nachbehandlung
Die Gebührennummern 329/330/331 GOZ sind nur
als selbständige Leistungen und nicht nebeneinander
für das gleiche Operationsgebiet berechnungsfähig.
Sie sind als selbständige Leistung in verschiedenen
Operationsgebieten auch nebeneinander berechenbar. Das Entfernen von Fäden ist Bestandteil der
Leistung nach Gebührennummer 330 GOZ (selbstständige Leistung).
Das alleinige Entfernen von Fäden löst nur die
Gebührennummer GOÄ 2007 aus (ohne die
Gebührennummer 330 GOZ). Die Gebührennummer
GOÄ 2006 kann neben der Gebührennummer GOÄ
2007 berechnet werden, da hier der Zusatz »als
selbständige Leistung« fehlt.
GOÄ 2006 = Behandlung Wunde ohne Primärheilung/Abtragen Nekrosen
Pos. GOÄ 2009 (Entfernen eines unter der
Haut/Schleimhaut gelegenen Fremdkörpers) und
GOÄ 2010 (operative Entfernung tiefsitzender
Fremdkörper aus Weichteilen/Knochen)
Entfernung eines Zahnteils
Ist ein Zahn frakturiert und muss ein Teil dieses
Zahnes entfernt werden, so kann diese Leistung als
Entfernung eines Fremdkörpers nach den Gebührennummer GOÄ 2009 oder GOÄ 2010 (zzgl. Zuschlag
ambulantes Operieren) berechnet werden.
Pos. GOÄ 2254 – Implantation von Knochen
Implantation von Knochen
Die Implantation von Knochen ist je Operationsgebiet
berechenbar.
Knochenverpflanzung
Neben der Gebührennummer GOÄ 2255 sind für das
gleiche Operationsgebiet die Gebührennummern
GOÄ 2253 und GOÄ 2254 nicht berechenbar.
Pos. GOÄ 2730 – Operative Maßnahmen zur
Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes
Die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des
Implantatbettes löst keine eigenständige Gebührenposition aus und ist mit der Gebührennummer GOZ
901 abgegolten.
Praxisbrief – Informationen für den erfolgreichen Zahnarzt, April 2002
Autoren der Beiträge: Heike Herrmann, Tiefenbronn, http://www.zahnarztabrechnung.de
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