Nr.3 April 2002 Liebe Leserinnen und Leser, in dieser Ausgabe des Praxisbriefes setzen wir die Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer zu einigen umstrittenen GOZ-Positionen fort. Bedanken möchte ich mich an dieser Stelle für das rege Interesse an dem neuen Implantat-Pass aus dem Hause Spitta. Mittlerweile wurden sämtliche Bestellungen bzw. Musteranforderungen ausgeführt - außer Sie hatten vergessen, Ihre Praxisanschrift auf dem Fax-Formular zu vermerken. Sollten Sie also noch keinen Pass erhalten haben, liegt es vielleicht daran ... Die Gebührennummer 507 GOZ weist keinerlei Ausschlussbestimmungen oder einschränkende Bestimmungen zur Berechnungsfähigkeit auf. Für die Berechnung von Spannen, also auch bei Prothesen, gibt es im Gebührenverzeichnis die Gebührennummer 507 GOZ. Dieser Beschluss gilt entsprechend für die Nebeneinanderberechnung der Gebührennummer 507 und 520 GOZ. Nebeneinanderberechnung der 507 neben 526 GOZ Übrigens finden Sie alle Praxisbriefe ab dem Jahr 2001 im Internet unter www.dent-all.de - auch zum Herunterladen. Die Gebührennummer 507 GOZ kann bei prothetischen Leistungen dann zusätzlich zur Gebührennummer 526 GOZ berechnet werden, wenn ein neuer Prothesensattel geplant und an die bestehende Prothese angefügt wurde. Wird hingegen lediglich ein bestehender Sattel um weitere Zähne erweitert, kann hierfür die Gebührennummer 507 GOZ nicht berechnet werden. Bettina da Silva Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes Redaktion Praxisbrief Prothetische Leistungen (Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer vom 04.01.2000) Nebeneinanderberechnung 507 und 520/521 GOZ Bei der Modellgussprothese kann neben der Gebührennummer 521 GOZ je Spanne bzw. Freiende die Gebührennummer 507 GOZ berechnet werden. Die Gebührennummer 521 GOZ beschreibt nur einen Teil der bei einer Modellgussprothese durchgeführten zahnärztlichen Leistung, nämlich die Anfertigung des Grundgerüstes. Die Gebührennummer 525 GOZ und 526 GOZ können dann neben der Gebührennummer 509 GOZ gesondert berechnet werden, wenn weitere notwendige Maßnahmen erforderlich wurden. Erneuerung von Sekundärteilen bei Verbindungselementen Die Erneuerung des Sekundärteils einer Teleskopprothese löst die Gebührennummer 510 GOZ aus. Ist diese Teleskopkrone gleichzeitig ein Verbindungselement, fällt hierzu zusätzlich die Gebührennummer 509 GOZ an. Bei der Erneuerung von GeschiebeSekundärteilen nach der Gebührennummer 508 GOZ kann zusätzlich bei notwendigen Reparaturmaßnahmen an der Prothese die Gebührennummer 525 bzw. 526 GOZ angesetzt werden. WA-Nr. 600 759 Nachdem in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zur GOZ (Bundesdrucksache Nr. 276/87) erklärten Willen des Verordnungsgebers sind Prothesen nicht mehr nach der Zahl der zu ersetzenden Zähne zu berechnen, sondern nach der Zahl der zu überbrückenden Spannen. Die Gebührennummer 509 GOZ bezieht sich auf das Aktivieren eines Verbindungselementes oder auf den Austausch eines Verschleißteils. Informationsservice für Abonnenten der Loseblattwerke »Die richtige Honorarabrechnung des Zahnarztes«, »Die neuen Analogtafeln BEMA/GOZ«, »Das GOZ-Lexikon«, »Abrechnung kompakt« Pos. GOZ 511 – Wiedereingliederung einer Brücke Pos. GOZ 520/521 – Teilprothese Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer vom 02.06.1999 Prothesenerneuerung/Rebasierung Wird eine Brücke wiederhergestellt, fällt für die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung einmal die Gebührennummer 511 an. Die erhöhte Schwierigkeit bei der Wiedereingliederung großer Brücken kann bei der Bemessung des Steigerungssatzes herangezogen werden. Sind mit den Pfeilerkronen weitere Kronen (die also keine lückenbegrenzenden Pfeilerkronen sind) verbunden, so kann die Wiedereingliederung dieser Kronen zusätzlich nach Gebührennummer 231 GOZ je Krone berechnet werden. Die Wiederherstellungen selbst sind zusätzlich, wenn Brückenanker oder damit verbundene Kronen repariert werden müssen (z. B. nach Aufschlitzung) bzw. wenn Verblendungen an beliebiger Stelle der Brücke repariert werden, nach Gebührennummer 232 GOZ zu berechnen. Pos. GOZ 227/228; 512/513/514 – Provisorische Kronen/Brücke Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer vom 04.01.2000 Provisorische Kronen/provisorische Brücke, Wiedereingliederung im Notdienst/Vertretung Die zahnärztliche Leistung für die Wiedereingliederung einer provisorischen Krone bwz. einer provisorischen Brücke durch einen anderen Behandler im Notdienst oder Vertretung löst nach entsprechender Aufklärung eine Gebühr nach den Gebührennummern 227/228 bzw. 512/513/514 GOZ aus, ansonsten wäre sie kostenfrei vom behandelnden Zahnarzt zu erbringen. Wird eine Modellgussprothese bei Wiederverwendung der alten Metallbasis einschließlich komplizierter Halte- und Stützvorrichtung ansonsten vollständig erneuert, kann die Gebührennummer 521 GOZ und je Prothesensattel die Gebührennummer 507 GOZ berechnet werden. Bei Wiederverwendung der alten Metallbasis einschließlich komplizierter Halte- und Stützvorrichtung sowie der vorhandenen ersetzten Zähne (Rebasierung), kann die Gebührennummer 520 GOZ und je Prothesensattel die Gebührennummer 507 GOZ berechnet werden. Pos. 525/526 – Wiederherstellung Aktivieren von Klammern Das alleinige Aktivieren einer gegossenen oder gebogenen Klammer löst die Gebührennummer 525 GOZ aus. Wiederherstellungsmaßnahmen von Prothesen Sind mehrere, in sich abgeschlossene Wiederherstellungen der Funktion einer Prothese notwendig, sind die Maßnahmen je Wiederherstellung nach den Gebührennummern 525 bzw. 526 GOZ berechenbar. Werden mit einem Vorgang mehrere Wiederherstellungen der Funktion einer Prothese durchgefhrt, ist dafür die Gebührennummer 525 oder 526 nur einmal berechenbar. Der Faktor ist dann entsprechend anzuheben. Gleichzeitig durchgeführte Erweiterungen einer Prothese lösen erneut die Berechnung der Gebührennummer 525 bzw. 526 aus. Provisorien/Herstellung Die Herstellung von provisorischen Kronen oder Brücken kann als zahntechnische Leistung zusätzlich zum Zahnarzthonorar berechnet werden (laborgefertigte Provisorien). Pos. GOZ 517 – Abformung mit individuellem Löffel Der individualisierte Konfektionslöffel ist nach der Gebührennummer 517 GOZ zu berechnen, wenn mit diesem Löffel eine individuelle Kieferabformung durchgeführt wird. Die alleinige Abformmethode, zum Beispiel Hydrokolloid, berechtigt nicht zur Berechnung der Gebührennummer 517. Pos. 600 – Profil- oder Enfacefotografie Fotografien zur Diagnostik sind auch in anderen Bereichen der Zahnheilkunde berechenbar. Fotografien zur Dokumentation auf Verlangen des Patienten sind nach § 1 Abs. 2, S. 2 GOZ berechenbar. Pos. 619 – beratendes und belehrendes Gespräch Mundhygiene, Beratung und Demonstration Die Gebührennummer 619 GOZ ist nicht nur in kieferorthopädischen Behandlungsfällen berechenbar. Informationsservice für Abonnenten der Loseblattwerke »Die richtige Honorarabrechnung des Zahnarztes«, »Die neuen Analogtafeln BEMA/GOZ«, »Das GOZ-Lexikon«, »Abrechnung kompakt« Pos. 708/709 – Langzeitprovisorische Krone oder –Brückenspanne Langzeitprovisorium Der Zusatz zu den Gebührennummern 708/709 GOZ: »Die Leistungen nach den Nummern 708 und 709 GOZ sind nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung von endgültigem Zahnersatz berechenbar« bezieht sich nicht auf die Versorgung mit Langzeitprovisorien, langzeitprovisorische Brücken, die beispielsweise nach chirurgisch/parodontalchirurgischen Eingriffen notwendig werden, z. B. zur Abheilung von Extraktionswunden. ergibt sich dadurch die Notwendigkeit einer erneuten Analyse, so ist die Gebührennummer 900 GOZ erneut berechenbar. Pos. 902 – Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität Messschablone Die Leistung nach Gebührennummer 902 GOZ ist je nach Notwendigkeit, gegebenenfalls auch mehrmals pro Implantat, berechenbar. Urteil hierzu: Implantate, Beschaffungskosten AG Bad Homburg, 30.06.93 AZ 2 C 1051/92 Nach den Allgemeinen Bestimmungen Nr. 2 zu implantologischen Leistungen sind Implantate und Implantatteile gesondert berechnungsfähig. Daneben sind die dazugehörigen Beschaffungskosten für Implantate und die Implantatteile sowie die dazugehörigen Normfräsen gesondert berechnungsfähig. Die GOZ Nummern 224 und 506 sind neben den GOZ Nummern 708 und 709 berechnungsfähig, da Leistungen, auch Teilleistungen, zur Versorgung von Zähnen mit Kronen oder Brücken keine zahnärztliche Maßnahmen zum Schutz dieser Zähne beinhalten, so dass bei einer Interimsversorgung von Zähnen oder Zahnlücken die genannten Gebührennummern nochmals in Ansatz gebracht werden können. Pos. 800 – Befunderhebung des stomagnathen Systems Aus gebührenrechtlicher Sicht (§ 1 Abs. 2 S. 1 GOZ) ist der Zahnarzt berechtigt, die Gebührennummern 801 ff. zu berechnen, ohne das nicht notwendige Formblatt nach Gebührennummer 800 GOZ zu erstellen. Die Beihilfevorschriften sehen dies allerdings anders: Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist weiterhin die Vorlage des erhobenen Befundes mit dem nach Gebührennummer 800 GOZ vorgeschriebenen Formblatt und das Vorliegen einer der im Indikationskatalog genannten vier Indikationen/Diagnosen. Pos. 900 – Implantologische Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes Die Gebührennummer 900 GOZ ist nur einmal pro Kiefer berechenbar, auch bei mehreren Implantatsystemen. Wird die klinische Situation durch präimplantologische chirurgische Eingriffe verändert und Pos. 904 – Freilegen eines Implantats und Einfügen von Sekundärteilen bei einem zweiphasigen Implantatsystem Implantat freilegen Die Leistung nach Gebührennummer 904 GOZ ist in der Regel pro Implantatpfosten einmal berechnungsfähig. Kommentar des BDIZ zur Pos. 904: »Berücksichtigt man den Zeitaufwand, der für die Gebührennummer 904 GOZ benötigt wird, und den Zeitaufwand, der für das Auswechseln eines Sekundärteiles angebracht ist, und setzt ihn in Relation zur Punktzahl, so gibt die Leistungsbeschreibung nichts anderes her, als dass diese beiden Leistungen, GOZ Pos. 904 und GOZ Pos. 905 als völlig eigenständige vom Gesetzgeber vorgesehen sind.« Auch von der zahnärztlichen Leistung fügen sich diese beiden Leistungspositionen nahtlos ineinander. Zuerst wird das Implantat eröffnet, ein Sekundärteil zur Ausheilung der Gingiva eingeschraubt, nach mehr oder weniger großen Zeitabständen wird dann der Gingivaformer gegen ein anderes Sekundärteil ausgetauscht. Es ist einsehbar, dass diese Logik auch für jeden Laien nachvollziehbar ist. Laut Beschlusskatalog der BZÄK ist in ein und derselben Sitzung neben der Gebührennummer 904 die Nummer 905 nicht berechenbar. Informationsservice für Abonnenten der Loseblattwerke »Die richtige Honorarabrechnung des Zahnarztes«, »Die neuen Analogtafeln BEMA/GOZ«, »Das GOZ-Lexikon«, »Abrechnung kompakt« Pos. 905 – Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat Implantate, Berechenbarkeit von Gebührennummern 229, 231 und 511 GOZ Die Gebührennummern 229, 231 und 511 GOZ sind für die Abnahme und Wiederbefestigung bedingt abnehmbarer Suprakonstruktion berechnungsfähig. Müssen zusätzlich am Implantatkörper Sekundärteile ausgewechselt werden, so ist die Gebührennummer 905 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Implantate, Sekundärteil auswechseln Die Leistung nach der Gebührennummer 905 GOZ ist pro Implantatpfeiler und je Sitzung bei einem Wechselvorgang oder Austausch berechenbar. Die Gebührennummer 905 GOZ ist eine Implantatposition, nicht Hilfsposition bei Suprakonstruktionen. Implantate, Kronen und Brückenanker Die Frage, ob die Gebührennummer 220 GOZ bzw. 500 GOZ oder die Gebührennummer 221 GOZ und 501 GOZ zugrunde gelegt werden können, ist danach zu beantworten, welche Leistung vorgenommen wird. Bei konfektionierten Systemen kommen die Gebührennummern 220 und 500 GOZ in Frage. Wenn am Implantatpfeiler eine Präparation in Form einer Hohlkehle oder Stufe erfolgt, kann nach dem Leistungsinhalt der Gebührennummern 221 und 501 berechnet werden. Pos. GOÄ 2007 – Entfernung von Fäden oder Klammern Abgrenzung zwischen Kontrolle und Nachbehandlung Die Gebührennummern 329/330/331 GOZ sind nur als selbständige Leistungen und nicht nebeneinander für das gleiche Operationsgebiet berechnungsfähig. Sie sind als selbständige Leistung in verschiedenen Operationsgebieten auch nebeneinander berechenbar. Das Entfernen von Fäden ist Bestandteil der Leistung nach Gebührennummer 330 GOZ (selbstständige Leistung). Das alleinige Entfernen von Fäden löst nur die Gebührennummer GOÄ 2007 aus (ohne die Gebührennummer 330 GOZ). Die Gebührennummer GOÄ 2006 kann neben der Gebührennummer GOÄ 2007 berechnet werden, da hier der Zusatz »als selbständige Leistung« fehlt. GOÄ 2006 = Behandlung Wunde ohne Primärheilung/Abtragen Nekrosen Pos. GOÄ 2009 (Entfernen eines unter der Haut/Schleimhaut gelegenen Fremdkörpers) und GOÄ 2010 (operative Entfernung tiefsitzender Fremdkörper aus Weichteilen/Knochen) Entfernung eines Zahnteils Ist ein Zahn frakturiert und muss ein Teil dieses Zahnes entfernt werden, so kann diese Leistung als Entfernung eines Fremdkörpers nach den Gebührennummer GOÄ 2009 oder GOÄ 2010 (zzgl. Zuschlag ambulantes Operieren) berechnet werden. Pos. GOÄ 2254 – Implantation von Knochen Implantation von Knochen Die Implantation von Knochen ist je Operationsgebiet berechenbar. Knochenverpflanzung Neben der Gebührennummer GOÄ 2255 sind für das gleiche Operationsgebiet die Gebührennummern GOÄ 2253 und GOÄ 2254 nicht berechenbar. Pos. GOÄ 2730 – Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes Die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des Implantatbettes löst keine eigenständige Gebührenposition aus und ist mit der Gebührennummer GOZ 901 abgegolten. Praxisbrief – Informationen für den erfolgreichen Zahnarzt, April 2002 Autoren der Beiträge: Heike Herrmann, Tiefenbronn, http://www.zahnarztabrechnung.de Redaktion: Bettina da Silva • Tel. 07433 952-353 • Fax 07433 952-347 • E-Mail: [email protected] Alle Informationen sorgfältig recherchiert, jedoch ohne Gewähr Abonnementverwaltung: Angelika Müller • Tel. 07433 952-170 • Fax 07433 952-111 Spitta Verlag GmbH & Co. KG • Geschäftsführer Volker Maier, Renate Dempfle • Ammonitenstraße 1 • 72336 Balingen • www.spitta.de • www.dent-all.de