Mietrecht/WEG (Wem gehört eigentlich die Wohnungstür?) Überblick: Rechtsprechung und Literatur hüllen sich vielfach in Schweigen, wenn es um die Frage geht, ob die Wohnungsabschlusstür zum WEG-Eigentum, also dem Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft oder zum Sondereigentum, also zum (Allein)Eigentum des einzelnen Wohnungseigentümers gehört. Von einigen Verwaltern und Eigentümern wird hierfür die Frage des Anstrichs bemüht. Meistens wird daran gedacht, dass das Erscheinungsbild einheitlich sein müsse (typisch deutsch! hierzu an anderer Stelle). Da ein Haus bei der Fensterfarbe einheitlich zu sein habe und auch ein Treppenflur einheitlich erscheinen müsse, müsse außen jeweils der Eigentümergemeinschaft und innen jeweils den Sondereigentümern gehören. Dies ist aber falsch! Es gibt keine Mischung von Mit- und Sondereigentum! (vgl. Palandt, BGB, 67. Auflage; § 3 WEG Rdnr. 5) Wie sollte das auch bei einer Tür funktionieren? Da der Schließmechanismus einer Abschlusstür oft das Entscheidende ist und man nicht weiß, wie tief und wo dieser Mechanismus sitzt, kann man auch die Frage nach einem „Mischeigentum“ nicht entscheiden. Ein Mitsondereigentum gibt es nicht. Fall: Hierzu denken wir uns ein Treppenhaus, das von einer eigenen großen Eingangstür nach außen abgeschlossen ist. In diesem Treppenhaus führen dann wieder die einzelnen Wohnungstüren zum jeweiligen Sondereigentum. Dies dürfte der weit verbreitete Fall sein. Es gibt also die große Tür, die allen gehört und jeweils kleinere Türen, die zu den einzelnen Eigentumseinheiten führen. Zwischenlösung 1: Die ganz außen gelegene Tür vor dem Treppenhaus gehört in eine tragende Wand und gehört der Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier wird als Abgrenzung eine Parallele zu „Dach und Fach“ gezogen. Dieser aus einem anderen Rechtsgebiet stammende Begriff findet im Gesetz (WEG) keine Stütze und er ist deshalb ungeeignet. Die Rechtsprechung operiert oft mit dem Begriff der tragenden Wand als Anknüpfung für ein Gemeinschaftseigentum (s. z.B. auch § 5 Abs.2 WEG). Alle diese „gedanklichen“ Krücken finden – wie gesagt – keine Stütze im Gesetz und vernebeln eher den Blick und sind deshalb abzulehnen. Zwischenlösung 2: Oft entscheidet über die Eigentumslage die Abgeschlossenheitserklärung (§ 8 WEG) oder der Vertrag zwischen den Wohnungseigentümern (§ 3 WEG; zum ganzen § 2 WEG). Nachzulesen lohnt sich! Dennoch erhebt sich die Frage, ob derartige Vereinbarungen und Erklärungen nicht doch von Fehlvorstellungen geprägt sind und vielleicht gegen das Gesetz verstoßen. Hierzu bestimmt § 134 BGB dass eine Vereinbarung oder Erklärung, die gegen das Gesetz verstößt, nichtig ist. So manche Abgeschlossenheitserklärung dürfte somit (teil-)nichtig sein. Endgültige Lösung: Das Gesetz selbst liefert uns die Lösung! So bestimmt § 3 WEG, dass die Abgeschlossenheit die Lösung bringt. Nur darf man die Abgeschlossenheit nicht falsch verstehen! Die Abgeschlossenheit als Voraussetzung des Entstehens von Wohnungseigentum ist wie folgt definiert: („ § 3 Abs. 2 WEG) „Die Raumeinheit soll in sich abgeschlossen sein, also insbesondere einen eigenen abschließbaren Zugang vom Gemeinschaftseigentum oder Nachbargrundstück aus haben“ (vgl. Palandt, a.a.O., § 3 WEG Rdnr. 7). Damit ist dann das Sondereigentum definiert („ 3 Abs. 2 WEG. Damit hätten wir die Lösung! Es kommt auf den abschließbaren Zugang an. Was anderes als die Wohnungstür sollte das sein? Damit bietet das Gesetz die Lösung unserer Frage: Wem gehört die Wohnungstür? Nun, den Sondereigentümern (als Individuum, nicht als Gemeinschaft) jeweils. Falsch ist hier das Urteil des OLG Düsseldorf, das die Frage der Abgeschlossenheit mit der Frage der bautechnischen Notwendigkeit verwechselt (Urteil vom 10.09.99). Also die Abgeschlossenheit als Voraussetzung der Sonderrechtsfähigkeit nicht mit der Frage des Gebäudes verwechseln! Damit stehet auch die Antwort auf unsere Frage fest: Wem gehört die Wohnungsabschlusstür? Dem jeweiligen Sondereigentümer. Ausblick: Diese Frage ist keineswegs nur von theoretischer Natur, sondern beispielsweise im Mietrechtsprozess entscheidend, wenn es zum Beispiel um einen Auszug und die Klage wegen Schäden nach § 548 BGB geht. Klagt der Vermieter (in der Regel der Wohnungseigentümer) oder die WEG - Gemeinschaft? Aber das ist eine andere Frage, auf die gelegentlich zurückzukommen sein wird. Kurt-Günther Geiger, Rechtsanwalt, Mannheim