Drucksache 15/806 Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Beschlussempfehlung Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Hannover, den 11.02.2004 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/455 Berichterstatterin: Abg. Gabriela Kohlenberg (CDU) Der Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit empfiehlt dem Landtag, den Gesetzentwurf mit den aus der Anlage ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Gesine Meißner Vorsitzende 1 Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/806 Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/455 Empfehlungen des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Niedersächsisches Gesetz *) über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG) Niedersächsisches Gesetz *) über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG) §1 Aufgaben §1 Aufgaben (1) Hebammen und Entbindungspfleger, die in Niedersachsen ihren Beruf ausüben, haben jederzeit Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und stillenden Müttern Rat zu geben und ihnen sowie Neugebore2 nen Hilfe zu leisten. Sie haben die körperliche und psychosoziale Gesundheit der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, stillenden Mütter und Neugeborenen zu fördern, zu schützen und zu erhalten. (1) Hebammen __________, die in Niedersachsen ihren Beruf ausüben, haben die Berufsaufgabe, Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und stillenden Müttern Rat zu geben und ihnen sowie Neugebore2 nen Hilfe zu leisten. Sie haben die __________ Gesundheit der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, stillenden Mütter und Neugeborenen, auch in psychosozialer Hinsicht, zu fördern, zu schützen und zu erhalten. 1 1 (1/1) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf Hebammen beziehen, gelten auch für Entbindungspfleger. 1 1 (2) Zu den Berufsaufgaben der Hebammen __________ gehört insbesondere die Ausübung der folgenden Tätigkeiten in eigener Verantwortung: (2) Hebammen und Entbindungspfleger haben in eigener Verantwortung insbesondere *) 2 1. in Fragen der Familienplanung aufzuklären und zu beraten, 1. unverändert 2. festzustellen, ob eine Schwangerschaft vorliegt, die Schwangerschaft zu beobachten, die zur Beobachtung des Verlaufs einer normalen Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen und Blutentnahmen durchzuführen und bei Beschwerden während eines normalen Schwangerschaftsverlaufs Hilfe zu leisten, 2. festzustellen, ob eine Schwangerschaft vorliegt, die Schwangerschaft zu beobachten, die zur Beobachtung des Verlaufs einer normalen Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen und Blutentnahmen durchzuführen und bei Beschwerden während des ____ Schwangerschaftsverlaufs Hilfe zu leisten; Nummer 7 bleibt unberührt, 3. über die Untersuchungsmöglichkeiten aufzuklären, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, und auf Untersuchungen hinzuwirken, 3. über die Untersuchungsmöglichkeiten aufzuklären, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, und gegenüber der Schwangeren auf die Inanspruchnahme solcher Untersuchungen hinzuwirken, 4. die Eltern auf die Elternschaft und die Geburt vorzubereiten und sie in Fragen der Hygiene und Ernährung der Schwangeren, der Mutter und des Kindes zu beraten, 4. die werdenden Eltern auf die Elternschaft und die Geburt vorzubereiten und sie in Fragen der Hygiene und Ernährung der Schwangeren, der Mutter und des Kindes zu beraten, Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung des Artikels 4 der Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Hebamme (ABl. EG Nr. L 33 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1). *) unverändert Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/455 Drucksache 15/806 Empfehlungen des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit 5. die Gebärende während der Geburt zu betreuen und das Kind in der Gebärmutter mit Hilfe klinischer und technischer Mittel zu überwachen, 5. die Gebärende während der Geburt zu betreuen und das Kind in der Gebärmutter mit anerkannten Verfahren, auch mit Hilfe ____ technischer Mittel, zu überwachen, 6. Normalgeburten und im Dringlichkeitsfall Beckenendlagengeburten durchzuführen sowie einen erforderlichen Scheidendammschnitt auszuführen und zu nähen und einen unkomplizierten Dammriss zu nähen, 6. Geburten __________ durchzuführen sowie einen erforderlichen Scheidendammschnitt auszuführen und zu nähen und einen unkomplizierten Dammriss zu nähen; Nummer 7 bleibt unberührt, 7. Anzeichen für Anomalien bei der Schwangeren, bei der Gebärenden, bei der Wöchnerin oder beim Kind zu erkennen, die ein ärztliches Eingreifen erforderlich machen, und im Bedarfsfall darauf hinzuwirken, dass ärztliche Hilfe hinzugezogen wird, 7. __________ bei der Schwangeren, bei der Gebärenden, bei der Wöchnerin oder beim Kind Anzeichen zu erkennen, die ein ärztliches Eingreifen erforderlich machen, und im Bedarfsfall darauf hinzuwirken, dass ärztliche Hilfe hinzugezogen wird, 8. bei ärztlichen Maßnahmen Hilfe zu leisten und bei fehlender ärztlicher Hilfe die notwendigen Maßnahmen selbst zu ergreifen, zum Beispiel die Plazenta manuell abzulösen und anschließend die Gebärmutter manuell zu untersuchen, 8. im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt oder Wochenbett bei ärztlichen Maßnahmen Hilfe zu leisten und bei fehlender ärztlicher Hilfe die notwendigen Maßnahmen selbst zu ergreifen, zum Beispiel die Plazenta manuell abzulösen und anschließend die Gebärmutter manuell zu untersuchen, 9. das Neugeborene in den ersten zehn Tagen nach der Geburt, erforderlichenfalls länger, zu untersuchen, zu überwachen und zu pflegen, ProphylaxeMaßnahmen durchzuführen, dem Neugeborenen Blut für Untersuchungen abzunehmen und auf die Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen hinzuwirken, 9. das Neugeborene in den ersten zehn Tagen nach der Geburt, erforderlichenfalls länger, zu untersuchen, zu überwachen und zu pflegen, ProphylaxeMaßnahmen durchzuführen, dem Neugeborenen Blut für Untersuchungen abzunehmen und gegenüber den Sorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen hinzuwirken, 10. in Notfällen Rettungsmaßnahmen, zum Beispiel zur sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen durchzuführen, 10. unverändert 11. die Wöchnerin zu pflegen, Maßnahmen zur Förderung der Rückbildung durchzuführen und den gesundheitlichen Zustand der Mutter in den ersten zehn Tagen nach der Geburt, längstens bis zum Ende der Stillperiode, zu überwachen, 11. die Wöchnerin zu pflegen sowie den gesundheitlichen Zustand der Mutter __________ zu überwachen und Maßnahmen zur Förderung der Rückbildung durchzuführen, 12. Mütter über die Ernährung und Pflege des Neugeborenen, zum Beispiel das Stillen zu beraten und sie zum Stillen anzuleiten, 12. Mütter über die Ernährung und Pflege des Neugeborenen, insbesondere das Stillen, zu beraten und sie beim Stillen anzuleiten, 13. bei der Geburtshilfe und der Wochen- und Neugeborenenpflege Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen zu treffen und auf die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut hinzuweisen, 13. unverändert 3 Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/806 Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/455 Empfehlungen des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit 14. ärztlich verordnete Behandlungen der Schwangeren, der Mutter und des Neugeborenen durchzuführen und 14. unverändert 15. Bescheinigungen über Schwangerschaft, Geburt und das Stillen auszustellen. 15. unverändert 2 2 Wenn eine ärztliche Verordnung nach Satz 1 Nr. 14 den anerkannten Regeln der Geburtshilfe widerspricht, hat die Hebamme oder der Entbindungspfleger den Arzt oder die Ärztin darauf hinzuweisen und den Hinweis zu 3 dokumentieren. Ist der Hinweis nach Satz 2 erfolgt und dokumentiert, dann kann die Hebamme oder der Entbindungspfleger die Durchführung der ärztlich verordneten Behandlung verweigern. Wenn eine ärztliche Verordnung __________ den anerkannten Regeln der Geburtshilfe widerspricht, hat die Hebamme __________ den Arzt oder die Ärztin darauf 3 hinzuweisen und den Hinweis zu dokumentieren. Ist der Hinweis nach Satz 2 erfolgt und dokumentiert, dann kann die Hebamme __________ die Durchführung der ärztlich verordneten Behandlung verweigern. §2 Allgemeine Berufspflichten §2 Allgemeine Berufspflichten (1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Geburtshilfe und der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben und dabei Qualitätssicherungsmaßnahmen nach den vorhandenen Standards durchzuführen. (1) Hebammen __________ sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Geburtshilfe und der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben und dabei Qualitätssicherungsmaßnahmen 2 __________ durchzuführen. Soweit für die Qualitätssicherung anerkannte fachliche Regeln vorhanden sind, müssen die Maßnahmen diesen entsprechen. (2) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich über die für die Ausübung ihres Berufs geltenden Vorschriften zu unterrichten und in höchstens dreijährigem Abstand an Fortbildungsveranstaltungen mit wissenschaftlichen Themen über die Geburtshilfe teilzunehmen. (2) Hebammen __________ sind verpflichtet, sich über die für die Ausübung ihres Berufs geltenden Vorschriften zu unterrichten und in höchstens dreijährigem Abstand an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 2 Diese Veranstaltungen müssen wissenschaftliche Themen zur Schwangerschaftsbetreuung, zur Geburtshilfe und zur Wochenpflege umfassen. §3 Anwendung von Arzneimitteln §3 Anwendung von Arzneimitteln (1) Bei der Berufsausübung dürfen Hebammen und Entbindungspfleger verschreibungsfreie Arzneimittel anwenden. (1) Bei der Berufsausübung dürfen Hebammen __________ verschreibungsfreie Arzneimittel anwenden. (2) Bei gegebener Indikation dürfen ferner angewandt werden: (2) Bei gegebener Indikation dürfen ferner angewandt werden: 1. in der Eröffnungsperiode ein betäubungsmittelfreies krampflösendes oder schmerzstillendes Arzneimittel, 1. unverändert 2. beim Legen einer Dammnaht ein Lokalanästhetikum. 2. beim Legen einer Dammnaht ein Arzneimittel zur örtlichen Betäubung. 4 1 1 Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/806 Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/455 Empfehlungen des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit (3) Die Hebamme oder der Entbindungspfleger darf von den Arzneimitteln, die nach § 1 der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung für die Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger von der Verschreibungspflicht ausgenommen sind, anwenden (3) Die Hebamme __________ darf ____ diejenigen verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die für die Abgabe an Hebammen __________ von der Verschreibungspflicht ausgenommen sind, wie folgt anwenden: 1. ein wehenhemmendes Mittel zur Überbrückung einer Notfallsituation bis zur Aufnahme der Schwangeren in ein Krankenhaus und 1. die wehenhemmenden Mittel zur Überbrückung einer Notfallsituation bis zur Aufnahme der Schwangeren in ein Krankenhaus, ____ 2. ein Wehenmittel oder ein Mutterkornpräparat oder eine Kombination solcher Mittel bei einer bedrohlichen Blutung in der Nachgeburtsperiode, wenn ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zugezogen werden kann oder eine rechtzeitige Aufnahme in ein Krankenhaus nicht möglich ist. 2. die Wehenmittel __________ bei einer bedrohlichen Blutung in der Nachgeburtsperiode, wenn ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann __________. (4) Freiberufliche Hebammen und Entbindungspfleger, die außerklinische Geburten leiten, sind verpflichtet, Arzneimittel nach Absatz 3 jederzeit verfügbar zu halten. (4) Freiberufliche Hebammen __________, die außerklinische Geburten leiten, müssen sicherstellen, dass sie Arzneimittel nach Absatz 3 jederzeit zur Verfügung haben. §4 Verschwiegenheit §4 Verschwiegenheit 1 Hebammen und Entbindungspfleger haben über das, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Hebammen __________ haben über das, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut oder 2 bekannt geworden ist, zu schweigen. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. §5 Aufzeichnungen §5 Aufzeichnungen 1 1 Hebammen und Entbindungspfleger haben über Hebammen __________ haben über 1. die von ihnen getroffenen Feststellungen zum Vorliegen und zum Verlauf einer Schwangerschaft, zum Verlauf einer Geburt, zum Gesundheitszustand der Schwangeren, der Gebärenden, der Mutter und des Neugeborenen, 1. unverändert 2. die Behandlung, Pflege und Betreuung der Schwangeren, der Gebärenden, der Mutter und des Neugeborenen, 2. unverändert 3. die von ihnen verabreichten Arzneimittel und 3. unverändert 4. die von ihnen geleistete Aufklärung 4. den wesentlichen Inhalt der von ihnen geleisteten Aufklärung 5 Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/455 2 Drucksache 15/806 Empfehlungen des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit 2 Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen sind 3 mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Rechtsvorschriften über längere Aufbewahrungszeiten bleiben unberührt. Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. 3 __________. §6 Besondere Pflichten für freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger §6 Besondere Pflichten für freiberuflich tätige Hebammen __________ (1) Hebammen und Entbindungspfleger, die freiberuflich tätig sind, sind verpflichtet, (1) Hebammen __________, die freiberuflich tätig sind, sind verpflichtet, 1. die für die Berufsausübung erforderlichen Instrumente, Arzneimittel und Materialien bereitzuhalten und zu warten, 1. die für die Berufsausübung erforderlichen Instrumente, Arzneimittel und Materialien bereitzuhalten und die Instrumente zu warten, 2. sich zur Deckung der Schäden, die durch die Tätigkeit der Hebamme oder des Entbindungspflegers entstehen können, gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, 2. sich zur Deckung der Schäden, die durch die Tätigkeit der Hebamme __________ entstehen können, gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, 3. auf ihre Berufstätigkeit in der Öffentlichkeit hinzuweisen, 3. auf ihre berufliche Niederlassung, insbesondere durch ein Praxisschild, __________ hinzuweisen, 4. nur in berufswürdiger Weise zu werben, 4. nur in einer Weise zu werben, die in Form und Inhalt dem Berufsbild angemessen über ihre Tätigkeit unterrichtet, 5. ihre beruflichen Aufzeichnungen sicher zu verwahren, 5. ihre beruflichen Aufzeichnungen bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist so aufzubewahren, dass sie nicht verloren gehen oder beschädigt werden können und dass Dritte nicht unbefugt Einsicht nehmen können, 6. für den Fall der Berufsaufgabe und des Todes zu gewährleisten, dass die untere Gesundheitsbehörde, in deren Bereich sich die Hebamme oder der Entbindungspfleger beruflich niedergelassen hat, die beruflichen Aufzeichnungen erhält, und 6. für den Fall der Berufsaufgabe und des Todes zu gewährleisten, dass die untere Gesundheitsbehörde, in deren Bereich sich die Hebamme __________ beruflich niedergelassen hat, die beruflichen Aufzeichnungen erhält, und 7. sich an Maßnahmen der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, auch in Bezug auf Schwangerenvorsorge und Wochenpflege, zu beteiligen. 7. sich an Maßnahmen der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, __________ Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege zu beteiligen. 1 (2) Hebammen und Entbindungspfleger, die frei2 beruflich tätig sind, sollen jederzeit erreichbar sein. Sind sie nicht erreichbar, so muss eine jederzeitige Vertretung gewährleistet sein. 6 1 (2) Hebammen __________, die freiberuflich tätig sind, sollen dafür sorgen, dass ihnen jederzeit Nachrichten übermittelt oder hinterlassen werden kön2 nen. Sind sie nicht unmittelbar zu erreichen, so muss eine ____ Vertretung gewährleistet sein. Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/455 Drucksache 15/806 Empfehlungen des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit § 6/1 Meldepflichten (1) Hebammen __________ haben der unteren Gesundheitsbehörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen 1. den Beginn der Berufsausübung __________; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung __________ nachzuweisen, (im Übrigen in Nr. 1/1) 1/1. die Beschäftigungsart und deren Änderungen, 2. den Ort und die Anschrift der beruflichen Niederlassung __________ sowie deren Änderungen, (im Übrigen in Nummer 2/1) 2/1. die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten (§ 6 Abs. 2 Satz 1), 3. alle drei Jahre die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen (§ 2 Abs. 2), 4. die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten, 5. jährlich die Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, __________ Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege, und 6. die Beendigung der Berufsausübung. 1 (2) Hebammen __________ haben der unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich zu melden, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende oder Wöchnerin oder ein von ihnen betreutes Neugeborenes während der Zeit der Betreuung oder im Anschluss an 2 die Betreuung verstorben ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei der von der Hebamme betreuten Frau im Zusammenhang mit der Betreuung eine Tot- oder 3 Fehlgeburt eintritt. __________. §7 Aufsicht §7 Aufsicht (1) Die untere Gesundheitsbehörde, in deren Bereich sich die Hebamme oder der Entbindungspfleger beruflich niedergelassen hat, überwacht die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten nach den Absätzen 2 bis 4. (1) Die untere Gesundheitsbehörde, in deren Bereich sich die Hebamme __________ beruflich niedergelassen hat, überwacht die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten nach Absatz 2 und § 6/1. 7 Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/806 Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/455 Empfehlungen des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit (2) Die Hebammen und Entbindungspfleger haben der unteren Gesundheitsbehörde jederzeit auf Verlangen Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit zu geben. (2) Die Hebammen __________ haben der unteren Gesundheitsbehörde jederzeit auf Verlangen Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit zu geben, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. (3) Hebammen und Entbindungspfleger haben der unteren Gesundheitsbehörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen 1. den Beginn und die Art der Berufsausübung unter Vorlage der Erlaubnisurkunde zum Führen der Berufsbezeichnung sowie Änderungen der Art der Berufsausübungen, 2. den Ort und die Anschrift der beruflichen Niederlassung und die Möglichkeiten der jederzeitigen Erreichbarkeit sowie deren Änderungen, 3. alle drei Jahre die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen, 4. die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Geburten, 5. jährlich die Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, auch in Bezug auf Schwangerenvorsorge und Wochenpflege und 6. die Beendigung der Berufsausübung. 1 (4) Hebammen und Entbindungspfleger haben der unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich zu melden, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende oder Wöchnerin oder ein von ihnen betreutes Neugeborenes während der Zeit der Betreuung oder im An2 schluss an die Betreuung verstorben ist. Satz 1 gilt bei 3 intrauterinem Fruchttod entsprechend. Melde- und Anzeigepflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (5) Die untere Gesundheitsbehörde hat wiederholte Verstöße einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers gegen Pflichten nach den Absätzen 2 bis 4 der Behörde zu melden, die für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger“ zuständig ist. 8 (3) wird hier gestrichen (jetzt § 6/1 Abs. 1) (4) wird hier gestrichen (jetzt § 6/1 Abs. 2) (5) Die untere Gesundheitsbehörde hat wiederholte Verstöße einer Hebamme __________ gegen Pflichten nach Absatz 2 und § 6/1 der Behörde zu melden, die für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" __________ zuständig ist. Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/455 §8 Vergütung der Hebammenhilfe Drucksache 15/806 Empfehlungen des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit §8 Vergütung der Hebammenhilfe (1) Die Vergütungen für die Leistungen der freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen der Hebammenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmen sich nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung. (1) wird gestrichen (2) Das Fachministerium wird ermächtigt, Gebühren für Hebammenhilfe der freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung zu bestimmen. (2) unverändert §9 Übergangsregelung §9 Übergangsregelung Einer freiberuflich tätigen Hebamme, die im Besitz einer wirksamen Niederlassungserlaubnis nach § 29 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), ist, gewährleistet das Land ein Mindesteinkommen in Höhe von 6 138 Euro je Jahr oder bei unterjähriger Tätigkeit in Höhe von 2 512 Euro je Monat der Berufstätigkeit. Unterschreitet die Summe der Einkünfte der Hebamme nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), den gewährleisteten Betrag, so gewährt das Land auf Antrag den Differenzbetrag. unverändert § 10 In-Kraft-Treten § 10 In-Kraft-Treten 1 (1) Dieses Gesetz tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 261), 2. die Erste Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 3. März 1939 (Nds. GVBl. Sb. II S. 262), 3. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 13. September 1939 (Nds. GVBl. Sb. II S. 262), (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) unverändert 9 Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/455 4. die Sechste Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes (Aus- und Fortbildung der Hebammen) vom 16. September 1941 (Nds. GVBl. Sb. II S. 262), 5. die Siebente Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 20. August 1942 (Nds. GVBl. Sb. II S. 263), 6. die Verordnung über die Gewährleistung des Mindesteinkommens der Hebammen vom 28. Januar 1966 (Nds. GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 1984 (Nds. GVBl. S. 65), 7. Abschnitt IV (§§ 13 bis 19) der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 170). 10 (Ausgegeben am 12.02.2004) Drucksache 15/806 Empfehlungen des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit