So erreichen Sie uns: KNAPPSCHAFT 45115 Essen Service-Telefon Rentenversicherung 0800 1000 48080 (kostenfrei) Minijob-Zentrale 0355 2902-70799 Arbeitgeberversicherung 0234 304-43990 E-Mail [email protected] [email protected] Information [email protected] www.kbs.de kranken- und pflegeversicherung Immer für Sie da! Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht Firmenkundenbetreuung Haben Sie noch Fragen? Benötigen Sie noch weitere Informationen? Wir beraten und betreuen Sie individuell. Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Pieperstraße 14–28, 44789 Bochum www.knappschaft.de Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers gestattet. Stand: Januar 2017 Vordr. 12250 8. 17 – VII.1 – 5 000 – 2011 impressum Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren Sehr geehrte Damen und Herren, Personengruppen. Die Rechengrößen der Sozialversicherung sowie die Höhe der Umlagesätze der KNAPPSCHAFT finden Sie die KNAPPSCHAFT ist als Krankenkasse Teil der Deutschen auf dem beigefügten Einlegeblatt ­„Größen des Versicherungs- ­Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS). Als bundes­ und Beitragsrechts“. Die individuellen Auswirkungen für Arbeit- weiter Sozialversicherungsträger betreut die KBS mehr als geber können durch entsprechende Vergleichsberechnungen 2,1 Millionen Arbeitgeber und bietet ihren Privatkunden eine ermittelt werden. umfassende soziale und medizinische Versorgung auf hohem Niveau. Diese Rundum-Betreuung ist möglich, weil die KNAPP- Mit freundlichen Grüßen SCHAFT als Krankenkasse in ein Verbundsystem aus gesetz- Ihre KNAPPSCHAFT licher Rentenversicherung, Renten-Zusatzversicherung sowie eben der Kranken- und Pflegeversicherung im Träger KBS eingebunden ist, das zudem über ein eigenes medizinisches Netz verfügt. Darüber hinaus ist der KBS auch die Minijob-Zentrale angegliedert. Von diesem Verbund können auch Sie profitieren, denn als Arbeitgeber haben Sie vielfältige Aufgaben im Bereich der Sozialversicherung zu erfüllen. Zeitnahe Informationen und ein hervorragender Service sind für Sie und für Ihre Mitarbeiter in diesem Zusammenhang unabdingbar. Die KNAPPSCHAFT steht Ihnen dabei kompetent, beratend und informativ zur Seite. Das Beitrags- und Meldeverfahren spielt hier für die reibungslose Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse eine besondere Rolle. Aus diesem Grund haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zum Beitragsrecht und Meldeverfahren in Teil 1 der Broschüre als Kurzinformation zusammengestellt. Teil 2 der Broschüre behandelt die Inhalte der Themen zum ersten Teil ausführlicher und differenzierter auf einzelne 3 inhaltsverzeichnis Teil 1: Beitrags- und Meldeverfahren auf einen Blick Teil 2: Informationen zum Versicherungs-, Beitrags - und Melderecht sowie zur Knappschaftlichen Rentenversicherung Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren Teil 1: Beitrags- und Meldeverfahren auf einen Blick Sehr geehrte Damen und Herren, als Kurzinformation möchten wir Ihnen einen Überblicken über die Voraussetzungen zum Beitrags- und Meldeverfahren geben. Weitere und ausführlichere Informationen erhalten Sie in den einzelnen Abschnitten des zweiten Teils dieser Broschüre. Günstige Umlagesätze Mit den günstigen Umlagesätzen der KNAPPSCHAFT können Arbeitgeber Lohnnebenkosten sparen. Die individuellen Auswirkungen für Arbeitgeber können durch entsprechende Vergleichsberechnungen ermittelt werden. Sprechen Sie uns an. Gerne stehen wir I­ hnen mit Rat und Tat zur Seite. Die Kontaktdaten unserer Firmenkundenberater finden Sie unter www.kbs.de/firmenkundenbetreuung. Beitragshöhe Die maßgeblichen Werte zur Ermittlung der Höhe der Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ­können Sie dem beigefügten Einlegeblatt „Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts“ entnehmen. Fälligkeit der Beiträge Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld, spätestens am drittletzten ­Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. --> Teil 2 / B. Beitragsrecht / 3. Beitragsfälligkeit / Seite 32 Beitragszahlung Als Tag der Zahlung gilt grundsätzlich der Tag der Wertstellung zugunsten der KNAPPSCHAFT. Bei der unbaren Zahlung der Beiträge kommt es somit für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf die Wertstellung bzw. den Buchungstag zugunsten der KNAPPSCHAFT an. --> Teil 2 / B. Beitragsrecht / 5. Beitragszahlung / Seite 33 5 SEPA-Beitragszahlung mit Basislastschriftmandat/Überweisung TIPP Die einfachste und bequemste Art der Beitragszahlung ist, der KNAPPSCHAFT ein SEPA-Basislastschriftmandat zu erteilen. So können Sie als Arbeitgeber sicher sein, dass die Beiträge fristgerecht abgebucht werden. Weiterhin ist von vornherein ausgeschlossen, dass die KNAPPSCHAFT Säumniszuschläge und Mahngebühren aufgrund unpünktlicher Zahlungen erheben muss. Sollten Sie sich für dieses Verfahren entscheiden, bitten wir Sie, das beigefügte SEPA-Basislastschriftmandat (Anlage 5) ausgefüllt an uns zurückzusenden bzw. zu faxen. Sofern Sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen wollen, bitten wir die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nur auf eines unserer dafür bestimmten Konten zu überweisen. Diese finden Sie auf dem beigefügten Einlegeblatt „Größen des ­Versicherungs- und Beitragsrechts“. Selbstverständlich kann die Beitragszahlung auch mit Überweisung erfolgen. -->Teil 2 / B. Beitragsrecht / 5. Beitragszahlung / Seite 33 Säumniszuschläge Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die KNAPPSCHAFT bei nicht pünktlicher Zahlung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV) gesetzlich verpflichtet ist, für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu erheben. Beitragsnachweis Das Melde- und Beitragsverfahren wird ausschließlich vollautomatisch durchgeführt. Ein Beitragsnachweis muss daher im ­Rahmen der Datenfernübertragung (DFÜ) bei der KNAPPSCHAFT eingereicht werden. Der Beitragsnachweis ist rechtzeitig vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Übermittlungstag um einen Sonn- oder Feiertag handelt. Die rechtzeitige Übermittlung ist für Sie als Arbeitgeber wichtig, um zu vermeiden, dass die Einzugsstelle ihrerseits die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld schätzt (§ 28f Absatz 3 Satz 2 SGB IV). Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung sind am 15. des Folgemonats fällig. Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren Die Daten zur Übermittlung der Beitragsnachweise und zur Fälligkeit der Beiträge entnehmen Sie bitte dem Einlegeblatt „Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts“. --> Teil 2 / B. Beitragsrecht / 4. Beitragsnachweis / Seite 32 / C. Meldeverfahren / 5. Maschinelle Ausfüllhilfen / Seite 37 Knappschaftliche Rentenversicherung Bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers zu prüfen. Die KBS ist, neben ihrer Zuständigkeit als Träger der allgemeinen Rentenversicherung, als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für Beschäftigte zuständig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. --> Teil 2 / D. Die Knappschaftliche Rentenversicherung / Seite 38 Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) regelt, wann dem Arbeitgeber die Kosten für Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Mutterschaft erstattet werden und wie dieses Ausgleichsverfahren von den Arbeitgebern finanziert wird. --> Teil 2 / F. Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber / Seite 46 Insolvenzgeldumlage Für den Einzug der Insolvenzgeldumlage sind die Einzugsstellen (Minijob-Zentrale / Krankenkassen) zuständig. --> Teil 2 / G. Insolvenzgeldumlage / Seite 47 Die aktuelle Höhe der Insolvenzgeldumlage entnehmen Sie bitte dem beigefügten Einlegeblatt „Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts“. Meldeverfahren Die Übermittlung der Meldung zur Sozialversicherung hat ausschließlich an die Datenannahmestelle der KBS zu erfolgen. --> Teil 2 / B. Beitragsrecht / 2. Zuständigkeit der KNAPPSCHAFT / Seite 31 / C. Meldeverfahren / 3. Geringfügig Beschäftigte / ­ Seite 36 7 Meldefristen Meldungen zur Sozialversicherung sind zu bestimmten Fristen zu erstatten. --> Teil 2 / E. Meldefristen / Seite 45 Hinsichtlich der technischen Spezifikationen zum maschinellen Verfahren sollten Sie sich mit Ihrem Software-Hersteller in Verbindung setzen. Weitere Informationen hierzu können zudem auch von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG GmbH), Seligenstädter Grund 11, 63150 Heusenstamm sowie unter der entsprechenden InternetAdresse www.itsg.de abgerufen werden. -->Teil 2 /E. Meldefristen / Seite 45 sv.net Datenübertragung / E-Mail Für Arbeitgeber, die nicht über ein systemgeprüftes und für das knappschaftliche Meldeverfahren zugelassenes Lohn- und ­Gehaltsabrechnungsprogramm verfügen, bieten die Krankenkassen einen zusätzlichen Service. Gemeinsam mit der ITSG haben sie sv.net entwickelt, das viele Arbeitgeber kostenfrei beziehen können. Fordern Sie unsere kostenlose Informationsbroschüre an oder schauen Sie auf unsere Internetseite (www.kbs.de) oder die Homepage der ITSG (www.itsg.de) zum Produkt „sv.net“. --> Teil 2 / B. Beitragsrecht / 4. Beitragsnachweis / Seite 32 / C. Meldeverfahren / 1. Seeleute / 2. Personen die in der allgemeinen Rentenversicherung / Seite 36 / D. Die knappschaftliche Rentenversicherung / 2. Meldeverfahren der knappschaftlichen Rentenversicherung / Seite 44 Anlagen Hier finden Sie alle in der Broschüre genannten Anlagen. --> H. Anlagen / Seite 49 Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren Teil 2:Informationen zum Versicherungs-, Beitrags - und Meldeverfahren sowie zur Knappschaftlichen Versicherung Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Teil der Broschüre möchten wir Sie ausführlich über das Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung (einschließlich der Versicherung nach dem AAG) informieren. Mit freundlichen Grüßen Ihre KNAPPSCHAFT 9 Übersicht: A.Versicherungsrecht..................................................................................... 11 B.Beitragsrecht............................................................................................... 23 C.Meldeverfahren........................................................................................... 35 D. Die knappschaftliche Rentenversicherung.............................................. 38 E.Meldefristen................................................................................................ 45 F. Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber........................................................ 46 G.Insolvenzumlage........................................................................................ 47 H.Anlagen........................................................................................................ 49 Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren A.Versicherungsrecht 1.Allgemeines.................................................................................................................................... 12 2.Statusfeststellung.......................................................................................................................... 12 2.1 Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung........................................................................ 12 2.2. Prüfung von Zweifelsfällen........................................................................................................... 12 3.Jahresarbeitsentgeltgrenze........................................................................................................... 13 4. Geringfügige Beschäftigung (Minijobs)....................................................................................... 13 5. Sozialversicherung behinderter Menschen................................................................................. 14 6. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, und Rehabilitanden, die kein Übergangsgeld erhalten..................... 16 7.Bundesfreiwilligendienstleistende............................................................................................... 16 8.Pflegepersonen.............................................................................................................................. 18 8.1. Angehörige als Pflegeperson........................................................................................................ 18 8.2 Sonstige Personen als Pflegeperson............................................................................................ 19 9.Pflegeunterstützungsgeld............................................................................................................ 19 10. Pflegezeit und Familienpflegezeit................................................................................................ 20 10.1Pflegezeit........................................................................................................................................ 20 10.2Familienpflegezeit......................................................................................................................... 20 10.3Versicherungsrechtliche Folgen.................................................................................................... 20 11.Tagespflegepersonen..................................................................................................................... 21 11.1 Abgrenzung Beschäftigung und selbständige Tätigkeit............................................................ 21 11.2Arbeitsentgelt................................................................................................................................. 21 11 A. Versicherungsrecht 2. Statusfeststellung 1. Allgemeines Für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist Voraussetzung, dass ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung gegen Entgelt ausübt. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (Auszubildende,­ Teilnehmer an dualen Studiengängen oder sonstige zu ihrer ­Berufsausbildung beschäftigte Personen) unterliegen auch dann der Versicherungspflicht, wenn sie ohne ­Entgelt beschäftigt werden. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden diese Personen wie Arbeitnehmer versichert; in der Kranken- und Pflegeversicherung werden sie den Praktikanten gleichgestellt und sind somit versicherungspflichtig. 2.1 Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung Eine Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Arbeitgebers). Entscheidend ist, dass die Beschäftigung in Abhängigkeit und gegen Arbeitsentgelt erfolgt. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist durch das Direktions-/Weisungsrecht des Arbeitgebers gekennzeichnet. Unter Direktions-/Weisungsrecht versteht man die Vorgabe des Arbeitsortes, Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag des Eintritts in der Arbeitszeit, das Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt selbst dann, wenn es der Arbeitsdauer und/oder sich hierbei um einen arbeitsfreien Tag (z. B. 1. Mai) handelt der Art der Arbeit oder wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen durch den Arbeitgeber. Zur Feststellung einer abhängigen Zeitpunkt aufgenommen werden kann, der Arbeitnehmer aber Beschäftigung müssen nicht alle Kriterien erfüllt sein. einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts hat. Ob Sie als Arbeitgeber das geschuldete Arbeitsentgelt zahlen, ist für den Eintritt der Versicherungspflicht nicht von Bedeutung. Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich mit Aufgabe der Beschäftigung. 2.2. Prüfung von Zweifelsfällen Nach § 28h Absatz 2 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle (Krankenkasse) über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist die KBS als Trägerin der Minijob-Zentrale die zuständige Einzugsstelle. Der Renten- Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren versicherungsträger ist nur ausnahmsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV berechtigt, eigene Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu treffen. Neben der Statusfeststellung der Einzugsstelle existiert auch 3. Jahresarbeitsentgeltgrenze In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Personen versicherungsfrei und somit in der Pflegeversicherung als Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 oder 7 SGB V übersteigt. die Möglichkeit, bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV eine Ent- Nähere Ausführungen zu dieser Thematik erhalten Sie in scheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status der unserer Online-Broschüre „Hinweise zur Versicherungsfrei- Erwerbstätigkeit zu beantragen. Ein Anfrageverfahren bei der heit“ unter dem Link: www.kbs.de/firmenkundenbetreuung/ Clearingstelle ist allerdings nicht möglich, wenn bereits durch veröffentlichungen/arbeitgeberbroschüren. Weitere kostenlose eine Einzugsstelle ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet Informationsbroschüren können Sie mit dem Bestellbogen wurde oder das Statusfeststellungsverfahren bereits Gegen- (siehe letzte Seite dieser Broschüre) bei unserem Service-Center stand einer Betriebsprüfung ist. anfordern. Handelt es sich bei dem zu Beurteilenden um den Ehegatten/ 4. Geringfügige Beschäftigung (Minijobs) In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung ist als Arbeitnehmer versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Dies gilt in der Rentenversicherung auch für kurzfristige Beschäftigungen. In der Pflegeversicherung besteht aufgrund der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung keine Versicherungspflicht. Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers bzw. ist der zu Beurteilende der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH oder UG, ist eine Statusfeststellung nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV durch die Clearingstelle gesetzlich vorgeschrieben. Bei der Anmeldung ist bei Ehegatten/Lebenspartnern oder Abkömmlingen zusätzlich das Statuskennzeichen 1 und bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH oder UG das Statuskennzeichen 2 vorzugeben. Die Anmeldung mit In der Rentenversicherung können Arbeitnehmer einer gering- Statuskennzeichen löst bei der Clearingstelle automatisch eine fügig entlohnten Beschäftigung je nach Sachverhalt renten- Statusprüfung aus. Der Arbeitgeber erhält nach der Anmeldung versicherungspflichtig, ­rentenversicherungsfrei oder von der die notwendigen Vordrucke für die Beurteilung, ob ein Beschäf- Rentenversicherungspflicht befreit sein. tigungsverhältnis vorliegt. 13 Die besonderen versicherungs- und beitragsrechtlichen Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäfti- Regelungen für geringfügige Beschäftigungen kommen in der gung im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung jedoch mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, es sei für Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung denn, dass sie berufsmäßig ausgeübt wird. Die Begrenzung der (z. B. Auszubildende und Praktikanten) nicht in Betracht. Beschäftigung kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus ihrer Eine Beschäftigung kann wegen der Höhe des Arbeitsentgelts Eigenart ergeben. (geringfügig entlohnte ­Beschäftigung) oder wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung) geringfügig sein. Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenzen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer auf­ein­anderfolgender kurzfristiger Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt dann vor, wenn ­Beschäftigungen zusammenzurechnen. Bei der Zusammen- das erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro rechnung sind auch solche Beschäftigungen zu berücksich­ nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl tigen, die bei anderen Arbeitgebern ausgeübt wurden. der monatlichen Arbeitseinsätze ist dabei unerheblich. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt werden, sind grundsätzlich zusammenzurechnen. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen haben Sie als Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen solche Pauschalbeiträge nicht an. Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht und werden an der Beitragstragung beteiligt. Darüber hinaus können Sie als Arbeitgeber die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen erheben oder eine einheitliche Pauschsteuer zahlen. 5. Sozialversicherung behinderter Menschen In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind versicherungspflichtig behinderte Menschen, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heim­ arbeit tätig sind, sowie behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung. Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren In Bezug auf die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversi- Beschäftigung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am cherung gelten die allgemeinen Bestimmungen des SGB III. Arbeitsleben Dies bedingt Folgendes: Sofern behinderte Menschen nicht im Rahmen eines Ausbildungsvertrages in einer Werkstatt für behinderte Menschen Beschäftigung im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeits­ beschäftigt werden, aber dort an einer Leistung zur Teilhabe vertrages am Arbeitsleben teilnehmen, die ihnen eine Erwerbstätigkeit Diejenigen behinderten Menschen, die im Rahmen eines auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll, besteht Aus­bildungsvertrages oder Arbeitsvertrages beschäftigt Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III. Die ­werden, unterliegen nach § 25 Absatz 1 SGB III der Versiche- Ver­sicherungspflicht nach dieser Vorschrift kann durch rungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Diese behinder- § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III nicht beseitigt werden, das ten Menschen werden zwar vielfach die Voraussetzungen für heißt, die Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 die Versicherungsfreiheit nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III SGB III schließt die Versicherungsfreiheit nach § 28 Absatz 1 erfüllen; Versicherungsfreiheit kann aber nur dann in Betracht Nummer 2 SGB III aus. kommen, wenn die örtliche Agentur für Arbeit die Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetz- Unterstützte Beschäftigung lichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne Die Unterstützte Beschäftigung nach § 38a SGB IX ist eine der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben. Rehabilitationsmaßnahme für behinderte Menschen, deren Leistungsvermögen die Anforderungen einer Werkstatt für Auch Personen in Integrationsprogrammen stehen grundsätz- behinderte Menschen leicht übersteigt. Durch die Unterstützte lich in einem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis. Allerdings Beschäftigung sollen diese Menschen in einem Betrieb für kann es im Einzelfall aufgrund mangelnder Eingliederung in eine konkrete Arbeit qualifiziert werden. Während der Zeit der den Betrieb sowie in Ermangelung der Erteilung von Weisungen Unterstützten Beschäftigung besteht ausschließlich in der und aufgrund des therapeutischen Sinnes dieser Maßnahmen Arbeitslosenversicherung keine Versicherungspflicht. dazu kommen, dass die Kriterien für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der Sozialversiche- Übrige Beschäftigung in einer Werkstatt rung nicht erfüllt sind. Für behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen unter­gebracht sind und weder in einem Ausbildungsverhältnis noch in einem Arbeitsverhältnis stehen noch 15 für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Arbeitslosenversicherung gilt dies auch für Personen, die befähigt werden, kommt Versicherungspflicht nach vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben noch § 25 Absatz 1 bzw. § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III nicht in keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung Betracht. ausgeübt haben. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch in Form eines persönlichen Budgets erbracht Anders verhält es sich hinsichtlich des Eintritts der Rentenver- werden (§ 17 Absatz 2 SGB IX). sicherungspflicht. Da auf die behinderten Menschen die allgemeinen Vorschriften der Sozialversicherung anzuwenden sind, Für die zuvor genannten Personen tritt ausschließlich Ver- unterliegen sie nicht der Versicherungspflicht in der knapp- sicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung schaftlichen Rentenversicherung, da hierfür die Beschäftigung ein. Sie ­unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der in einem knappschaftlichen Betrieb Voraussetzung ist und ­knappschaftlichen Rentenversicherung, da hierfür die es sich bei einer Werkstatt nicht um einen solchen handelt. ­Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb Voraus- Es tritt vielmehr eine Versicherungspflicht in der allgemeinen setzung ist, und die E­ inrichtungen für Jugendliche bzw. für Rentenversicherung ein, welche gegebenenfalls auch durch die Rehabilitanden keine knappschaftlichen Betriebe darstellen. KBS als Träger der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt wird. 6. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, und Rehabilitanden, die kein Übergangsgeld erhalten Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen sowie Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie kein Übergangsgeld erhalten. Nach dem Recht 7. Bundesfreiwilligendienstleistende Das Angebot des Bundesfreiwilligendienstes richtet sich grundsätzlich an Jugendliche nach der Vollschulzeit und junge Erwachsene. Er ist vergleichbar mit einer Vollbeschäftigung und dauert zwischen sechs und zwölf zusammenhängenden Monaten. In besonderen Fällen ist auch eine Dauer von 24 Monaten möglich (§ 3 Absatz 1 Bundesfreiwilligendienstgesetz, BFDG). Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen dienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit, gelten; insofern wird der Bundesfreiwilligendienst sozialver- in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Alten- sicherungsrechtlich wie ein freiwilliges, soziales oder ökolo- pflege, gisches Jahr behandelt. Dies hat zur Folge, dass alle Sach- und der Behindertenhilfe, Geldleistungen als beitragspflichtige Einnahmen gelten. In der der Kultur und Denkmalpflege, Krankenversicherung gilt der allgemeine Beitragssatz, so dass des Sports, die Teilnehmer Krankengeldansprüche erwerben. der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind. Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst werden seit dem 1. Juli 2012 in das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2-Verfahren) mit einbezogen. Vom Die Teilnehmer schließen mit dem Träger einen Vertrag (§ 8 U1-Verfahren sind sie hingegen ausgeschlossen, da für sie das BFDG). Dabei handelt es sich nicht um einen Arbeitsvertrag; es Entgeltfortzahlungsgesetz keine Anwendung findet. ist eine unentgeltliche, ehrenamtliche Tätigkeit. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie das Bundesurlaubsgesetz sind in Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung: Wenn der vollem Umfang anzuwenden. Bundesfreiwilligendienst innerhalb eines Monats nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beginnt, berechnet Für den Dienst soll Unterkunft, Verpflegung sowie Arbeits- sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung aus der monat­ kleidung gestellt und ein angemessenes Taschengeld gezahlt lichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. werden. Die Sachleistungen sind auch als entsprechende Geldersatzleistung zahlbar. Die Regelung zur Gleitzone findet für den Bundesfreiwilligendienst keine Anwendung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag Die Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sind in allen ist im Auftrag des Bundes von der Einsatzstelle allein zu tragen. ­Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Kurzfristige Beschäftigungen nach dem Schulabschluss und Nach § 13 Absatz 2 BFDG finden auf den Bundesfreiwilligen- vor dem Bundesfreiwilligendienst werden berufsmäßig ausge- dienst die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen übt. Dies gilt auch für den Fall, dass nach dem Bundesfreiwilli- entsprechende Anwendung, die für die Jugendfreiwilligen- gendienst ein Studium aufgenommen werden soll. 17 Neben dem Bundesfreiwilligendienst können kurzfristige bestimmt die Arbeitszeit und die Art der Pflegetätigkeit. Die Beschäftigungen ausgeübt werden. Teilnahme am maschinellen Beitrags- und Meldeverfahren ist in diesem Fall gesetzlich vorgeschrieben. Nähere Ausführungen Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und zur Abwicklung des Beitrags- und Meldeverfahrens in Privat- Jugend hat neben den Jugendfreiwilligendiensten im Sinne haushalten enthält unsere Broschüre „Versicherungspflichtige des BFDG und dem Bundesfreiwilligendienst im Sinne des BFDG Beschäftigung im Privathaushalt“. Diese und weitere kosten- den Internationalen Jugendfreiwilligendienst eingeführt. Dieser lose Informationsbroschüren können mit dem Bestellbogen fällt jedoch nicht unter den Anwendungsbereich des JFDG (siehe letzte Seite der Broschüre) bei unserem Service-Center bzw. des BFDG. Insofern gelten die versicherungsrechtlichen angefordert werden. Bestimmungen für diese Personenkreise nicht für Teilnehmer am Internationalen Jugendfreiwilligendienst. Überschreitet das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt nicht die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 450 Euro, liegt eine In der Unfallversicherung ist dieser Personenkreis als Beschäf- geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt vor. tigte versicherungspflichtig. In der Kranken-, Pflege-, Renten- Hier erübrigt sich die Teilnahme am maschinellen Beitrags- und und Arbeitslosenversicherung ergibt sich hingegen keine Meldeverfahren. Vielmehr übernimmt dies die Minijob-Zentrale Versicherungspflicht nach Bundesrecht. im Rahmen des Haushaltsscheck-Verfahrens. Vom Arbeitgeber sind die hierzu erforderlichen Angaben lediglich im einblätt- 8. Pflegepersonen In der Regel werden für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung in häuslicher Umgebung pflegen, durch die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Im Gegensatz dazu ­unterliegen erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen gegebenenfalls als abhängig Beschäftigte im Privathaushalt der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Eine abhängige Beschäftigung liegt dann vor, wenn die Pflege durch ein Direktionsrecht des zu Pflegenden geprägt ist. Der Pflegebedürftige tritt also wie ein Arbeitgeber auf und rigen Haushaltsscheck anzugeben. 8.1 Angehörige als Pflegeperson Die bloße Weitergabe eines Pflegegeldes nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung stellt kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Somit besteht in diesem Fall auch kein beitrags- und meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte/Verschwägerte stellt sich, unabhängig von der Höhe des Entgelts, als nicht erwerbsmäßig dar, weil in der Regel keine eigen- Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren ständige Vergütung für die Pflege vereinbart ist, sondern das ist, der Pflegebedürftige tritt also wie ein Arbeitgeber auf und Pflegegeld als finanzielle Anerkennung für die aufopfernde bestimmt die Arbeitszeit und die Art der Pflegetätigkeit. Hilfe weitergereicht wird. Auch hier besteht kein beitrags- und meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis. 8.2 Sonstige Personen als Pflegeperson Bei der Ausübung der Pflegetätigkeit durch sonstige Personen (z. B. Nachbarn oder Bekannte) ist „Nichterwerbsmäßigkeit“ anzunehmen, wenn die finanzielle Anerkennung, die die Pflegeperson für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen erhält, das Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt (Anerkennungs-Grenzbetrag). Die Weitergabe der Pflegegelder der der Pflegegrade 1 bis 5 begründet kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozial- 9. Pflegeunterstützungsgeld Bei einem plötzlichen Pflegefall in der Familie dürfen Arbeitnehmer für 10 Tage der Arbeit fernbleiben. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer muss Ihnen als Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Einer Zustimmung Ihrerseits als Arbeitgeber bedarf es jedoch nicht. Für diesen Zeitraum haben Arbeitnehmer gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld, es sei denn Sie als Arbeitgeber leistet hierfür Entgeltfortzahlung oder es wird Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes bezogen. versicherung. Der Bezug von Pflegeunterstützungsgeld führt zum FortbeEine unschädliche finanzielle Anerkennung beschränkt sich stand der Pflichtmitgliedschaft in der Kranken- und Pflegever- aller­dings nicht nur auf das Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI, sicherung sowie zu einer eigenständigen Versicherungspflicht sondern kann auch vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistun- in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dementspre- gen für die Pflege umfassen (z. B. nach dem SGB XII (Sozialhilfe) chend ist das Pflegeunterstützungsgeld in die Ausnahmere- oder nach dem Bundesversorgungsgesetz). gelung des § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB IV aufgenommen worden. Damit wird erreicht, dass die Versicherungspflicht aufgrund der Wird der Anerkennungs-Grenzbetrag überschritten, liegt Beschäftigung, in der die Freistellung von der Arbeitsleistung erwerbsmäßige Pflege vor. In diesen Fällen liegt ein melde- und erfolgt, unmittelbar vor Beginn des Pflegeunterstützungs- beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn die geldes endet. Pflege durch ein Direktionsrecht des zu Pflegenden geprägt 19 Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle anlässlich des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld weder eine Abmeldung nach § 8 Absatz 1 Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV), noch bei Wiederaufnahme der Beschäftigung eine Anmeldung nach § 6 DEÜV und, da die entgeltliche Beschäftigung nicht für mindestens einen Monat unterbrochen wird, auch keine Unterbrechungsmeldung nach § 9 DEÜV zu übermitteln. 10. Pflegezeit und Familienpflegezeit 10.1 Pflegezeit Ist die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung für einen längeren Zeitraum erforderlich, haben Beschäftigte einen besonderen Rechtsanspruch auf vollständige oder teilweise Befreiung von der Arbeit - die sogenannte Pflegezeit. Der Anspruch besteht jedoch nur, bei Arbeitgebern mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten. Sie kann für längstens sechs Monate beansprucht werden. Während der Pflegezeit besteht zudem Anspruch auf ein zinsloses Darlehn, um den eigenen Lebensunterhalt besser bestreiten zu können. Des Weiteren gilt ab Ankündigung der Inanspruchnahme der Pflegezeit bis zum Ende der Pflegezeit ein besonderer Kündigungsschutz. Die Inanspruchnahme der Pflegezeit, deren voraussicht- 10.2 Familienpflegezeit Zusätzlich zur Pflegezeit besteht ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit von bis zu zwei Jahren gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. In dieser Zeit können Arbeitnehmer ihre wöchentliche Arbeitszeit zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Auf die 24-monatige Familienpflegezeit werden jedoch die Zeiten der Pflegezeit, die bis zu dreimonatige Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase sowie die Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Kinder, angerechnet. Während der Familienpflegezeit können Angehörige den eigenen Lebensunterhalt mit einem zinslosen Darlehn vom Bund sicherstellen. Die Rückzahlung erfolgt nach Ende der Familienpflegezeit in Raten. Auch von der Ankündigung der Inanspruchnahme bis zum Ende der Familienpflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. 10.3 Versicherungsrechtliche Folgen Bei vollständiger Freistellung im Rahmen der Pflegezeit ist der Arbeitnehmer mit dem Tag vor Beginn der Pflegezeit abzumelden. Die Versicherungspflicht in allen Zweigen endet ebenfalls mit dem Tag vor Beginn der Pflegezeit. liche Dauer sowie den Umfang der Freistellung (vollständige beziehungsweise teilweise Freistellung) ist dem Arbeitgeber Erfolgt lediglich eine teilweise Freistellung während der Pfle- gegenüber, spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn, schriftlich gezeit beziehungsweise während der Familienpflegezeit, wird anzuzeigen. also eine Teilzeitbeschäftigung während der Pflegezeit oder Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren Familienpflegezeit ausgeübt, dann haben Sie als Arbeitgeber Für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist mit Beginn der Teilzeittätigkeit eine erneute versicherungs- entscheidend, dass die Tätigkeit in Abhängigkeit und gegen rechtliche Beurteilung durchzuführen. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt erfolgt. Ein abhängiges Beschäftigungsverhält- voraussichtliche regelmäßige Arbeitsentgelt innerhalb eines nis ist durch das Direktions-/Weisungsrecht des Arbeitgebers Zeitjahres. gekennzeichnet. Unter Direktions-/Weisungsrecht versteht man die Vorgabe des Arbeitsortes, der Arbeitszeit, der Arbeits- Wird aufgrund der teilweisen Freistellung nunmehr die dauer und/oder die Art der Arbeit durch den Arbeitgeber. Zur ­Geringfügigkeitsgrenze eingehalten, ist der Arbeitnehmer als Feststellung einer abhängigen Beschäftigung müssen nicht alle bisher versicherungspflichtig Beschäftigter abzumelden und Kriterien erfüllt sein. als geringfügig Beschäftigter bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Arbeitnehmer, die bisher aufgrund des Überschreitens Kann jedoch ein Erwerbstätiger über seinen Arbeitseinsatz der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichert waren, und die Einteilung der Arbeitszeit frei bestimmen oder die zu können unter Umständen aufgrund der teilweisen Freistellung erbringenden Dienste durch einen anderen ausführen lassen, versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt keine abhängige Beschäftigung, sondern eine selbstän- werden, sofern die Jahresarbeitsentgeltgrenze voraussichtlich dige Tätigkeit vor. Selbständig ist im Allgemeinen jemand, der nicht mehr überschritten wird. Von dieser eintretenden Versi- unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, ein unter- cherungspflicht kann sich der Arbeitnehmer befreien lassen. nehmerisches Risiko trägt sowie unternehmerische Chancen wahrnimmt und hierfür Eigenwerbung betreiben kann. Das 11. Tagespflegepersonen liegt zum Beispiel regelmäßig bei einer Tagespflegeperson vor, die die Betreuung von Kindern unterschiedlicher Familien in 11.1 Abgrenzung Beschäftigung und selbständige Tätigkeit Die Ausübung einer Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater (auch Tagespflegeperson genannt) kann in einem abhängigen ­Beschäftigungsverhältnis oder als selbständige Tätigkeit ­erfolgen. ihren eigenen Räumen zu ihren für alle Eltern gleichartigen Bedingungen anbietet und dafür wirbt, z.B. durch Inserate. 11.2 Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar 21 aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt Sachaufwandserstattung. Arbeitsentgelt ist darüber hinaus werden (§ 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV). jede weitere Vergütung der Personensorgeberechtigten an die Tagesmutter/den Tagesvater, die im Zusammenhang mit der Leistungen der Träger der Jugendhilfe Die Träger der Jugendhilfe können die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege fördern (§§ 22 ff. SGB VIII). Die Förderung umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson und deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung (§ 23 Absatz 1 SGB VIII). Bestandteile dieser Geldleistung sind nach § 23 Absatz 2 SGB VIII: die Erstattung angemessener Kosten, die für den Sachaufwand entstehen, ein Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson. Die Geldleistung der Träger der Jugendhilfe nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII (Betrag zur Anerkennung der Förderleistung) zugunsten der in einem Beschäftigungsverhältnis zu den Personensorgeberechtigten des Kindes stehenden Tagespflegepersonen sind ohne Einschränkung als Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 1 SGB IV zu werten. Dies gilt auch für die nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 SGB VIII in der Regel pauschal gezahlte Beschäftigung gewährt werden. Es ist unerheblich, ob die Geldleistung direkt an die Tagespflegepersonen oder im Wege der Abtretung an die Personensorgeberechtigten gezahlt werden. Überschreitet das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt nicht die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 450 Euro, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt vor. Hier erübrigt sich die Teilnahme am maschinellen Beitrags- und Meldeverfahren. Vielmehr übernimmt dies die Minijob-Zentrale im Rahmen des Haushaltsscheck-Verfahrens. Von Ihnen als Arbeitgeber sind die hierzu erforderlichen Angaben lediglich im einblättrigen Haushaltsscheck anzugeben. Wird hingegen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Teilnahme am maschinellen Beitrags- und Meldeverfahren ist gesetzlich vorgeschrieben. Nähere Ausführungen zur Abwicklung des Beitrags- und Meldeverfahrens in Privathaushalten enthält unsere Broschüre „Versicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt“. Diese und weitere kostenlose Informationsbroschüren können mit dem Bestellbogen (siehe letzte Seite der Broschüre) bei unserem Service-Center angefordert werden. Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren B. Beitragsrecht 1.Beitragsberechnung...................................................................................................................... 24 1.1Allgemeines.................................................................................................................................... 24 1.2 Beschäftigung in der Gleitzone.................................................................................................... 25 1.3 Besonderheiten bei behinderten Menschen............................................................................... 28 1.4 Besonderheiten bei Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, und Rehabilitanden, die kein Übergangsgeld erhalten................................................................................................. 30 1.5 Besonderheiten bei Mehrfachbeschäftigten............................................................................... 30 2. Zuständigkeit der KNAPPSCHAFT und der Minijob-Zentrale für den Einzug der Beiträge................................................................................................................. 31 3.Beitragsfälligkeit............................................................................................................................ 32 4.Beitragsnachweis........................................................................................................................... 32 5.Beitragszahlung............................................................................................................................. 33 23 B. Beitragsrecht Arbeitsbummelei und Ähnliches) sowie für die Gesamtdauer eines rechtmäßigen Arbeitskampfes nicht in Betracht kommt. 1. Beitragsberechnung Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen 1.1 Allgemeines Die Beiträge werden in Vomhundertsätzen (Beitragssätzen) des Arbeitsentgelts bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze erhoben. ­Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt), werden bei der Beitragsermittlung derart ­berücksichtigt, dass im Kalendermonat ihrer Auszahlung a­ nstelle der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze die ­anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze tritt. Bei Für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nicht während der ­Berechnung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungs­ des vollen Kalendermonats bestanden hat (Beginn oder Ende der grenze ist die Jahres-Beitragsbemessungsgrenze zunächst mit Beschäftigung im Laufe des Monats), ist das Arbeitsentgelt nur der ­Anzahl der in Betracht kommenden beitragspflichtigen bis zur Höhe der auf den Beschäftigungszeitraum (Teilmonat) ­Kalendertage (voller Monat zu 30 Tagen) zu multiplizieren und entfallenden Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen. durch 360 zu dividieren. Das Gleiche gilt, wenn die tatsächliche Beschäftigung und Grundsätzlich werden die Beiträge für versicherungspflichtige die Entgeltzahlung im Laufe des Abrechnungsmonats unter- Arbeitnehmer je zur Hälfte von diesen und Ihnen als Arbeit- brochen wurde und der Arbeitnehmer w ­ ährend der Unterbre- gebern getragen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings chungszeit Krankengeld, Krankentagegeld, Mutterschaftsgeld, Ausnahmen. Elterngeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während Leistungen zur medizinischen Reha- Kinderlose Mitglieder der Pflegeversicherung haben - nach bilitation bezogen hat. Außerdem besteht auch während der ­Ablauf des Monats, in dem sie ihr 23. Lebensjahr vollendet Elternzeit ohne Bezug von Elterngeld Beitragsfreiheit. ­haben - einen Beitragszuschlag zu zahlen, der vom Beschäftigten allein zu tragen ist. Zu beachten ist jedoch, dass eine Kürzung der Beitrags­ bemessungsgrenze bei einer Unterbrechung der Arbeit ohne In der Krankenversicherung erfolgt grundsätzlich eine hälftige Entgeltzahlung bis zu einem Monat (unbezahlter Urlaub, Teilung. Die Mitglieder der KNAPPSCHAFT haben einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag zu zahlen. Dieser Zusatzbeitrag Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren wird vom Arbeitgeber als Teil des Gesamtsozialversicherungs- der Arbeitgeber den Beitrag allein. Auch in diesem Fall ist als beitrages einbehalten. Die aktuelle Höhe des Zusatzbeitrags der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung der durchschnittliche KNAPPSCHAFT können Sie dem beigefügten Einlegeblatt „Größen Zusatzbeitrag aller Krankenkassen anzusetzen. des Versicherungs- und Beitragsrechts“ entnehmen. Die Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen sowie die Für Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind besondere Beitragslastverteilung in der knappschaftlichen (hierzu gehören auch Praktikanten und Teilnehmer an dualen Kranken- und Rentenversicherung finden sie auf dem beige- Studiengängen), gilt allerdings eine besondere Beitragstragung. fügten Einlegeblatt. Übersteigt das Arbeitsentgelt eines solchen Beschäftigten 1.2 Beschäftigung in der Gleitzone Während geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis zu 450 Euro im Monat versicherungsfrei bleiben oder nur in der Rentenversicherung der Versicherungspflicht unterliegen, sind Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in der sich anschließen­den Gleitzone von 450,01 Euro bis 850 Euro zwar grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versiche­ rungspflichtig, allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversiche­rungsbeitrag zu zahlen. Der Arbeitge­berbeitrag bleibt unverändert. nicht die Entgeltgrenze von 325 Euro (Geringverdiener­grenze), so hat der Arbeitgeber die Beiträge alleine zu tragen. Dies gilt auch für den Zusatzbeitrag. Hier wird jedoch nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitrag erhoben, sondern der vom Bundesministerium für Gesundheit bekanntgegebene durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen. Erhebt eine Krankenkasse keinen kassenindividuellen Zusatzbeitrag, kommt für diesen Personenkreis dennoch der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Anwendung. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung ist hier als monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ein Betrag von mindestens einem Prozent der (monatlichen) Bezugsgröße zugrunde zu legen. Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die Geringver- Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, dienergrenze überschritten, trägt der Auszubildende und der auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z.B. Arbeitgeber den Beitrag von dem diese Grenze überschreiten- aufgrund des Mindestlohngesetzes, eines Tarifvertrags, einer den Teil des Arbeitsentgelts in dem für den jeweiligen Versi- Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache), selbst wenn cherungszweig maßgeblichen Verhältnis; im Übrigen trägt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht oder erst später zahlt. 25 Wird allerdings ein höheres als das vereinbarte Arbeitsentgelt ist der aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnete Arbeit- gezahlt, kommt es nicht darauf an, ob ein wirksamer (arbeits- geberbeitragsanteil abzuziehen. Die Differenz ergibt den vom rechtlicher) Anspruch auf das gezahlte Arbeitsentgelt besteht; Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteil. insoweit löst der Zufluss die ­Arbeitsentgelteigenschaft und mithin den Beitragsanspruch aus. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind Arbeitgeber- tatsächliches Arbeitgeber= x beitragsanteil Arbeitsentgelt beitragssatz bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Ein arbeitsrechtlich zulässiger Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche mindert jedoch das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt. Grundlage für die zu zahlenden Beiträge bildet eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die nach der Gleitzonenformel berechnet wird: ({ }{ } ) 850 450 F x 450 + – x F x (Arbeitsentgelt-450) 850 - 450 850 - 450 zusätzlicher Beitrag des Arbeitgeber voller Beitrag Arbeitbeitrags auf Basis der nehmers anteil auf Arbeitnehmer- reduzierten auf Basis = – Basis des + beitragsanteil beitrags- der redutatsächlichen pflichtigen zierten ArbeitsEinnahme beitragsentgelts pflichtigen Einnahme Aufgrund der Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und daraus folgend des Arbeitnehmerbeitragsanteils werden der späteren Rentenberechnung für diese Zeit allerdings auch nur die reduzierten Arbeitsentgelte zugrunde gelegt. Der Faktor F wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit Arbeitnehmer haben deswegen in der Rentenversicherung und Soziales bekannt gegeben. Den aktuellen Faktor F können die Möglichkeit, auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Sie dem beigefügten Einlegeblatt „Größen des Versicherungs- Arbeitsentgelts zu verzichten und den vollen Arbeitnehmerbei- und Beitragsrechts“ entnehmen. trag zu zahlen. Durch den Verzicht auf die Anwendung der besonderen Regelungen zur Gleitzone können die damit verbun- Auf Basis der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme ist zunächst der zu zahlende Gesamtbeitrag auszurechnen. Davon denen rentenmindernden Auswirkungen vermieden werden. Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren Die besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten jedoch benvereinbarung außerhalb der Gleitzone lag. Maßgebend für ­ausdrücklich nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung die Beitragsberechnung sind in diesen Fällen die tatsächlich beschäftigt sind (z. B. Auszubildende, Praktikanten, Teilneh- erzielten Arbeitsentgelte. mer an dualen Studiengängen), für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und für Personen die einen Die besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten auch nicht Bundesfreiwilligendienst leisten. Die Anwendung der Gleit- für versicherungspflichtige Ar­beitnehmer, deren monat­liches zonenregelung ist auch ausgeschlossen für mehr als gering- ­Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 850 Euro ­beträgt und nur fügige versicherungspflichtige Beschäftigungen, die neben wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit so weit ge- einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, einer Teilnahme an mindert ist, dass das t­ atsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Istent- einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr oder einem gelt) die obere Gleitzonen­grenze von 850 Euro unterschreitet. Bundesfreiwilligendienst ausgeübt werden. Darüber hinaus finden diese Regelungen auch bei Beschäftigungen keine Anwendung, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden (z. B. bei der Be­schäftigung behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemein­schaften). Wird im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen (§ 7b SGB IV) Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen (z.B. bei Altersteilzeit), führt ein in der Ansparphase und/oder Entsparphase fälliges Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850 Euro nicht zur Anwendung der Gleitzonenregelung, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Anwendung der Wertgutha- 1.3 Besonderheiten bei behinderten Menschen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Für die Berechnung der Beiträge der versicherungspflichtigen behinderten Menschen ist als beitragspflichtige Einnahme mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der monat­lichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde zu legen. Übersteigt das tatsächliche Arbeitsentgelt den Mindestbetrag nicht, hat der Träger der Einrichtung den Beitrag allein zu tragen. Dies gilt auch für den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung sowie den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung. Hier wird jedoch nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitrag erhoben, sondern der vom Bundesministerium für Gesundheit bekanntgegebene durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen. Erhebt eine Krankenkasse keinen kassenindividuellen Zusatzbeitrag, kommt für diesen Personenkreis dennoch der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Anwendung. Bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 20 Prozent der monatlichen 27 Bezugsgröße haben der behinderte Mensch sowie der Träger 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nur durch die Gewäh­ der Einrichtung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge­ rung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt überschritten je zur Hälfte aufzubringen. Im Übrigen hat der Träger der wird, der Träger der Einrichtung die Renten­versiche­rungs­bei­ Einrichtung die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, träge, die auf ein Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe die auf ein Arbeitsentgelt bis zu 20 Prozent der monatlichen von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen, allein Bezugsgröße entfallen, allein zu tragen, wenn das laufende zu tragen. Arbeits­ent­gelt 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, jedoch diese Grenze durch die Gewährung von ein- Die Höhe der aktuellen Mindestarbeitsentgelte und der Entgelt- malig gezahltem Arbeitsentgelt überschritten wird. grenze für die alleinige Beitragspflicht der Einrichtung ergeben sich aus dem beigefügten Einlegeblatt. Rentenversicherung Für die Berechnung der Beiträge der versicherungspflichtigen behinderten Menschen ist als Arbeitsentgelt mindestens ein Betrag in Höhe von 80 Prozent der monatlichen Bezugs­größe nach § 18 SGB IV zugrunde zu legen. Sofern der Berechnung der Ren­ten­ver­siche­rungsbeiträge der festgesetzte Mindestbetrag zugrunde gelegt wird, hat der Träger der Einrichtung die auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Arbeitsentgelt und dem Mindestentgelt entfallenden Beiträge allein zu tragen. Weiterhin haben Sie als Arbeitgeber die Beiträge allein aufzubringen, wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt 20 Prozent der ­monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass die auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge auch dann von der Einrichtung allein zu tragen sind, wenn das tatsächliche Entgelt nicht mehr als 20 Prozent der monat­lichen Bezugsgröße beträgt. Im Übrigen hat, wenn die für die behinderten Menschen maßgebende Untergrenze­von Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren Beispiele zur Beitragslastverteilung beispiel das erzielte Versiche- Bemessungs- Entgelt rungszweig grundlage Verteilung der Beiträge VersicherterEinrichtung Prozent Prozent 1 ist geringer als 20 % der Bezugsgröße KV, PV, BA RV 20 % der Bezugsgröße 80 % der Bezugsgröße – – 100 100 2 entspricht 20 % der Bezugsgröße KV, PV, BA RV 20 % der Bezugsgröße 80 % der Bezugsgröße – – 100 100 3 ist höher als 20 % KV, PV, BA tatsächliches Entgelt 50 50 jedoch niedriger als 80 % der Bezugs- RV tatsächliches Entgelt, darüber 50 50 größe hinaus bis 80 % der Bezugsgröße – 100 4 entspricht 80 % KV, PV, BA tatsächliches Entgelt 50 50 der Bezugsgröße und mehr RV tatsächliches Entgelt 50 50 Auf die unter 1.3 genannten beitragsrechtlichen Besonderheiten für die Kranken- und Pflegeversicherung wird verwiesen. 29 1.4 Besonderheiten bei Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, und Rehabilitanden, die kein Übergangsgeld erhalten Beitragspflichtige Einnahme ist in der Kranken-, Renten-, Pflege-­und Arbeitslosenversicherung ein Betrag, der 20 Prozent der Bezugsgröße entspricht. Auch für diesen Personenkreis ist ein Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zu entrichten. Hier wird jedoch nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitrag erhoben, sondern der vom Bundesministerium für Gesundheit bekanntgegebene durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen. Erhebt eine Krankenkasse keinen kassenindividuellen Zusatzbeitrag, kommt für diesen Personenkreis dennoch der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Anwendung. Für die Arbeitslosenversicherung gilt dies auch für Personen, die vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben noch keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. 1.5 Besonderheiten bei Mehrfachbeschäftigten Für Mehrfachbeschäftigte sind zusätzlich zum herkömmlichen Meldeverfahren auch Monatsmeldungen abzugeben. Die Krankenkassen ermitteln nach Eingang der Entgeltmeldungen (z. B. einer Ab- oder Jahresmeldung) von Amts wegen, ob Beiträge von Entgelten oberhalb der Beitragsbemessungs­grenze und demnach zu Unrecht entrichtet wurden. In den Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze durch das Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen teilen die Krankenkassen den Arbeitgebern die Summe der (gegebenenfalls auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze reduzierten) laufenden monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen als Gesamtentgelt mit. Anhand dieser Mitteilung (Krankenkassenmeldung) sind die jeweiligen Arbeitgeber in der Lage, den auf sie entfallenden beitragspflichtigen Anteil des Arbeitsentgelts nach den Grundsätzen des § 22 Absatz 2 SGB IV festzustellen und hiervon Gesamt- Beitragspflicht ist für die gesamte Zeit der Beschäftigung zur sozialversicherungsbeiträge und Umlagen zu berechnen und beruflichen Befähigung oder der Leistung zur Teilhabe am gegebenenfalls nachträglich zu korrigieren. Ausgenommen von Arbeitsleben gegeben. Sie besteht auch in einem Zeitraum, diesem Verfahren sind die Sachverhalte, in denen eine gering- in dem die Beschäftigung oder die Leistung zur Teilhabe am fügig entlohnte und in der Rentenversicherung versicherungs- Arbeitsleben wegen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen ist. Die pflichtige Beschäftigung mit einer weiteren versicherungs- Beiträge sind von dem Träger der Einrichtung bzw. dem Rehabi- pflichtigen Beschäftigung zusammentrifft. Die Gemeinsamen litationsträger allein zu tragen. Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV finden Sie auf unserer Homepage www.kbs.de. Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren Das aufgrund der Angaben in der Krankenkassenmeldung von dem Arbeitgeber festzustellende beitragspflichtige Arbeits­ entgelt ist in die Entgeltunterlagen aufzunehmen. Bereits erstattete Entgeltmeldungen sind von den jeweiligen Arbeit­ gebern zu korrigieren bzw. zu stornieren, wenn sie sich aufgrund der Angaben in der Krankenkassenmeldung als fehlerhaft ­erweisen. Durch dieses Verfahren werden generell keine Beiträge von Einnahmen oberhalb der maßgeblichen Beitragsbemessungs­ grenze erhoben bzw., wenn sie erhoben worden sind, entsprechend der Mitteilung der Krankenkasse von den Arbeitgebern wieder korrigiert. Angesichts dessen, dass die Krankenkassenmeldungen regelmäßig mit einem Zeitverzug einhergehen, ist eine vorläufige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach den Grundsätzen des § 22 Absatz 2 SGB IV vom Arbeit­ geber zulässig, sofern der Arbeitnehmer ihm das Arbeitsentgelt aus weiteren Beschäftigungen mitteilt. Eines Antrags des Arbeitgebers oder des Arbeit­nehmers auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge bedarf es in diesen Fällen 2. Zuständigkeit der KNAPPSCHAFT und der Minijob-Zentrale für den Einzug der Beiträge Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird (§ 28i Absatz 1 Satz 1 SGB IV). Dementsprechend sind vom Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bei der KNAPPSCHAFT für alle bei ihr krankenversicherten Arbeitnehmer zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob die Krankenversicherung auf einer Pflichtversicherung, freiwilligen Versicherung oder Familienversicherung beruht. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Mitglieder der KNAPPSCHAFT können direkt vom Arbeitsentgelt des Versicherten einbehalten und zusammen mit den Pflichtbeiträgen an die KNAPPSCHAFT abgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Minderungen des Arbeitgeberzuschusses, die z. B. bei Arbeitskampfmaßnahmen eintreten können, ohne Auswirkung auf die Höhe des im anonymen Abrechnungs­ verfahren zu zahlenden freiwilligen Krankenkassenbeitrages sowie des Beitrages zur Pflegeversicherung für den freiwillig Krankenversicherten bleiben. insoweit nicht (mehr). Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, bereits vor der anteilmäßigen Aufteilung der Beiträge bzw. Für die Durchführung des Beitrags- und Meldeverfahrens der Mitteilung durch die Krankenkasse eine Erstattung der für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) ist die Minijob- oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungs­grenze gezahlten Zentrale zuständig. Sie nimmt alle durch den Arbeitgeber zu Beiträge durch die Krankenkasse zu ­verlangen. zahlenden Beiträge für geringfügig Beschäftigte entgegen. Des Weiteren führt die KNAPPSCHAFT als Arbeitgeberversi- 31 cherung immer dann das Ausgleichsverfahren durch, wenn Die Beitragsnachweis-Datensätze finden sowohl für den allge- der Arbeitnehmer Mitglied der KNAPPSCHAFT ist oder eine meinen Beitragsnachweis als auch für den Beitragsnachweis ­geringfügige Beschäftigung ausübt, unabhängig davon, für geringfügig Beschäftigte Verwendung. welcher Krankenkasse der geringfügig Beschäftigte angehört. Die Beitragsnachweise für Arbeitnehmer, die nicht in einem Sofern sich der Arbeitgeber für die Zahlung der ein­heitlichen knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, sind unter der Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozent des Arbeitsentgelts Krankenkassennummer 980 0000 6 zu erstellen. (anstelle der Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte) ent­ Für Betriebe mit knappschaftlichen Betriebsnummern gilt die scheidet, ist die Minijob-Zentrale ebenfalls für den Einzug Krankenkassennummer 980 9403 2. zuständig. Hat ein Arbeitgeber Beiträge sowohl für Beschäftigte in den 3. Beitragsfälligkeit Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV in v­ oraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am d­ rittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die ­Beschäftigung ausgeübt wird. Ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folge­ monats fällig. Als Tag der Zahlung gilt grundsätzlich der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle. alten Bundesländern (einschließlich West-Berlin) als auch für Beschäftigte in den neuen Bundesländern (einschließlich OstBerlin) nachzuweisen, so muss er für die Rechtskreise „West“ und „Ost“ separate Beitragsnachweis-Datensätze erstellen. Beitragskorrekturen für zurückliegende Entgeltabrechnungsmonate sind ausnahmslos in dem laufenden Beitragsnachweis vorzunehmen. Hierzu sind die für die einzelnen Beitragsgruppen ermittelten Gesamtbeiträge entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen. Dies gilt auch für Beitragskorrekturen, die aus 4. Beitragsnachweis Beitragsnachweise sind nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Eine Übermittlung der Daten in Papierform oder auf Datenträgern ist nicht zulässig. Von den Einzugsstellen wurde hierfür eigens die maschinelle Ausfüllhilfe „sv.net“ entwickelt. der Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. März, welche dem letzten Entgelt­abrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zugeordnet werden, resultieren. Der Beitragsnachweis-Datensatz ist der Datenannahmestelle – abgesehen vom Dauerbeitragsnachweis – für jeden Entgeltabrechnungszeitraum zu übermitteln, in dem versicherungspflichtig Beschäftigte oder geringfügig entlohnte Beschäftigte Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren gemeldet sind. Folglich ist ein Beitragsnachweis-Datensatz (mit Ein neuer Dauerbeitragsnachweis ist dann zu erstellen, wenn Nullbeträgen) auch für Entgeltabrechnungszeiträume zu erstel- sich Beitrags- bzw. Umlagesätze oder die Beitragsbemessungs- len, in denen ausnahmsweise keine Beiträge anfallen. Hierdurch grenzen (mit beitragsrechtlicher Auswirkung) ändern. werden Beitragsschätzungen vermieden, die die Einzugsstelle ansonsten vorzunehmen hätte, wenn der Beitragsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt wird. Der Beitragsnachweis muss nach § 28f Absatz 3 Satz 1 SBG IV zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge übermittelt werden. Da der Beitragsnachweis bereits zu Beginn dieses Tages der Einzugsstelle zur Verfügung stehen muss, ist der Beitagsnachweis-Datensatz spätestens im Laufe des Vortages zu übermitteln. Soll der Beitragsnachweis-Datensatz nicht nur für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum, sondern auch für folgende Entgeltabrechnungszeiträume gelten, ist im ­Beitragsnachweis-Datensatz das Feld „Art des Beitragsnachweises“ als Dauerbeitragsnachweis zu kennzeichnen. 5. Beitragszahlung Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge müssen der Einzugsstelle (KNAPPSCHAFT bzw. Minijob-Zentrale) am Fälligkeitstag zur Verfügung stehen. Die einfachste Art der Beitragszahlung ist, der Einzugsstelle ein SEPA-Basislastschriftmandat zu erteilen. So kann der Arbeitgeber sicher sein, dass die Beiträge pünktlich zur Fälligkeit abgebucht werden und keine Säumniszuschläge und Mahngebühren berechnet werden müssen. Hierfür benötigt die KNAPPSCHAFT bzw. Minijob-Zentrale ein unterschriebenes SEPA-Basislastschriftmandat. Dieses finden Sie auf unserer Internetseite www.kbs.de, Bereich Firmenkunden im Formular-Center unter „Allgemeine Arbeitgeber­ formulare“ oder als Anlage 5 zu dieser Broschüre. Bei Abführung der Beiträge im Dauernachweisverfahren hat dieser Nachweis so lange Gültigkeit, wie sich ­beitragsrechtlich Natürlich können Sie auch weiterhin die Beiträge auf eines nichts ändert. Er ist bei jeder Entgeltänderung eines Versicher- unserer Konten überweisen. Um Verzögerungen bei der Zuord- ten, die sich z. B. aus einer Entgelterhöhung oder -minderung, nung Ihrer Zahlung zu vermeiden, bitten wir Sie, diese aus- durch Ein- oder Austritt während eines Entgeltabrechnungs- schließlich auf unsere dafür bestimmten Konten zu überwei- zeitraumes, durch Ablauf des Entgeltfortzahlungsanspruchs, sen. Diese finden sie auf dem beigefügten Einlegeblatt „Größen durch ­Zahlung von einmalig ­gezahltem A ­ rbeitsentgelt oder bei des Versicherungs- und Beitragsrechts“. unbezahltem Urlaub ergibt, neu zu erstellen. Bei allen Entgelt­ änderungen, die nicht auf Dauer Gültigkeit behalten, und bei Bei der Beitragsüberweisung sind auf dem Überweisungsträger Korrekturen, die das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die stets die Betriebsnummer sowie der Beitragsmonat anzugeben. Differenz in einem gesonderten Beitragsnachweis mitzuteilen. Um eine korrekte maschinelle Verarbeitung zu gewährleisten, 33 bitten wir im Verwendungszweck die Betriebsnummer in jedem Fall führend, also ohne Vorsätze anzugeben. Werden Zahlungen für mehrere Betriebsnummern in einer Summe geleistet, muss der Einzugsstelle spätestens bis zum Eingang der Überweisung eine Aufteilung des Gesamtzahl­betrages nach Betriebsnummern vorliegen (Zahlungsavis). Bei nicht pünktlicher Zahlung ist die Einzugsstelle nach § 24 Absatz 1 Satz 1 SGB IV gesetzlich verpflichtet, für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten­Betrages zu erheben. Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren C.Meldeverfahren 1.Seeleute.......................................................................................................................................... 36 2. Personen, die in der allgemeinen Rentenversicherung versichert sind bzw. dem Grunde nach in diesem Versicherungszweig versicherungspflichtig sind.......................................................................................................... 36 3. Geringfügig Beschäftigte.............................................................................................................. 36 4. Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind......................... 37 5. Maschinelle Ausfüllhilfen............................................................................................................. 37 35 C. Meldeverfahren 1. Seeleute Maschinelle Meldungen mit den Besonderheiten des ­Reedermeldeverfahrens aus maschinellen Entgeltabrechnungs­ programmen sind nur möglich, wenn die meldende Stelle auch für das besondere Reedermeldeverfahren zugelassen ist. Die Zulassung erfolgt durch die KBS. Entsprechende ­Anträge sind an die folgende Adresse zu richten: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 2. Personen, die in der allgemeinen Rentenversicherung versichert sind bzw. dem Grunde nach in diesem Versicherungszweig versicherungspflichtig sind Für Personen, die nicht der knappschaftlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, aber die KNAPPSCHAFT für die Durchführung ihrer Krankenversicherung gewählt haben, gilt das allgemeine Meldeverfahren zur Sozialversicherung. In diesen Fällen ist der besondere knappschaftliche Datenbaustein (DBKS) nicht zu melden. Darüber hinaus genügt es, wenn das Programm von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) systemgeprüft ist. Eine Zulassung durch die KBS ist nicht erforderlich. Dezernat VII.9.1 45115 Essen Im Vor- und Nachlaufsatz der jeweiligen Datensatzlieferung sowie im Datensatz Meldung (DSME) ist jeweils die Empfänger- Liegt keine Zulassung zum besonderen Reedermeldeverfah- bzw. Krankenkassenbetriebsnummer 980 0000 6 zu verwenden. ren vor, können die Meldungen gleichwohl maschinell erstellt ­werden, wenn sie mit einer systemgeprüften Ausfüllhilfe Die Übermittlung der Daten hat ausschließlich an die Datenan- erstellt werden. Auf die Ausführungen unter Ziffer 5 wird in nahmestelle der KBS, E-Mail-Adresse: [email protected] diesem Zusammenhang verwiesen. zu erfolgen. Im Vor- und Nachlaufsatz der jeweiligen Datensatzlieferung 3. Geringfügig Beschäftigte Für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung im gewerblichen Bereich ausüben, gilt das allgemeine Meldeverfahren zur Sozialversicherung. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte in knappschaftlichen oder seemännischen Betrieben. sowie im Datensatz Meldung (DSME) ist die Empfänger bzw. Krankenkassenbetriebsnummer 980 0000 6 zu verwenden. Die Übermittlung der Daten zur Sozialversicherung hat ausschließlich an die Datenannahmestelle der KBS, E-Mail-Adresse: [email protected] zu erfolgen. Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren In Meldungen für geringfügig Beschäftigte ist als Empfänger- Von den Einzugsstellen wurde eigens hierfür eine maschinelle bzw. Krankenkassenbetriebsnummer im Vor- und Nachlaufsatz Ausfüllhilfe namens „sv.net“ entwickelt. Diese steht in zwei sowie im Datensatz Meldung (DSME) der jeweiligen Daten- Varianten zu Verfügung: als browserbasierte Web-Anwendung, satzlieferung grundsätzlich die Betriebsnummer 980 0000 6 die keinerlei Daten zwischenspeichern kann (sv.net standard) zugelassen. und die komfortablere Variante als pc-basiertes sv.net classic bzw. comfort, mit der Möglichkeit, Firmen-, ­Personalstamm- Bei Meldungen von geringfügig Beschäftigten in knappschaft- und Meldedaten auf den jeweiligen Systemen der Anwender zu lichen Betrieben (Betriebsnummer beginnt mit 980 XXXX X speichern. bzw. 098 XXXX X) ist jedoch im Vor- und Nachlaufsatz sowie im Datensatz Meldung (DSME) die ­Empfängerbetriebsnummer Mit beiden Versionen ist die Erstellung von Meldungen und 980 9403 2 zu verwenden. Beitragsnachweisen für das besondere knappschaftliche ­Meldeverfahren, das besondere Reedermeldeverfahren sowie Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in einem pri- das Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung und vaten Haushalt ausüben, sind im Haushaltsscheckverfahren zu für geringfügig Beschäftigte möglich. melden. Hier ist das allgemeine Meldeverfahren nicht anzuwenden. Auch erfolgt dieses Meldeverfahren nach wie vor auf Beide Programme stehen in einer kostenlosen „Normal- Meldevordrucken (Haushaltsscheck). Benutzer-“ und einer kostenpflichtigen „Premium-Version“ zur Verfügung. Ausführliche Informationen erhalten Sie auf 4. Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind Ausführungen hierzu finden Sie unter Ziffer 2 des Abschnitts D. der Internetseite der ITSG. Kontaktdaten ITSG Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen 5. Maschinelle Ausfüllhilfen Sofern Meldungen nicht aufgrund systemgeprüfter Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme erstellt werden können, besteht die Möglichkeit, sowohl die Meldungen und Beitragsnachweise mit Hilfe systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten. Krankenversicherung GmbH Seligenstädter Grund 11 | 63150 Heusenstamm Tel. Hotline: 06104 94736-402 | Hotline E-Mail: [email protected] Internet: itsg.de oder gkv-datenaustausch.de 37 D.Die knappschaftliche Rentenversicherung 1. Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung...................................................... 39 1.1 Arbeitnehmer, die von Unternehmerfirmen im Bergbau eingesetzt werden.......................... 39 1.2 Nachweis der Untertagetätigkeit................................................................................................. 43 2. Meldeverfahren der knappschaftlichen Rentenversicherung.................................................... 44 Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren D. Die knappschaftliche Rentenversicherung stalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebes mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen. 1. Durchführung der knappschaftlichen Renten­ versicherung Bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers zu prüfen. Die KBS ist, neben ihrer Zuständigkeit als Träger der allgemeinen Rentenversicherung, als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für Beschäftigte zuständig, wenn die Versicherten in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. 1.1 Arbeitnehmer, die von Unternehmerfirmen im Bergbau eingesetzt werden Knappschaftliche Arbeiten sind die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängenden, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführten Arbeiten. Art und Umfang dieser Arbeiten bestimmen sich nach § 134 Absatz 4 SGB VI. Ein Auszug aus dieser Vorschrift sowie entsprechende Erläuterungen sind als Anlage 1 und 2 beigefügt. Soweit Arbeitnehmer neben knappschaftlichen Arbeiten auch nicht knappschaftliche Arbeiten verrichten, gilt der Grundsatz, dass die sozialversicherungsrechliche Beurteilung nach der Tätigkeit zu erfolgen hat, die der Gesamtheit das Gepräge­verleiht, also überwiegend verrichtet wird. Bei gleichen Tätigkeitsanteilen geht die allgemeine Rentenversicherung der knappschaftlichen Rentenversicherung vor. Die Prüfung der knappschaftlichen Rentenversicherungspflicht Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien von Unternehmerarbeiten hat demzufolge in zwei Schritten zu oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe erfolgen. Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob überhaupt knapp- der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie schaftliche Arbeiten verrichtet werden. Bejahendenfalls ist im überwiegend unterirdisch betrieben werden. Als knappschaft- zweiten Schritt zu prüfen, ob die knappschaftlichen Arbeiten liche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus. zumindest überwiegend ausgeführt werden. Nur, wenn auch Knappschaftliche Betriebe sind darüber hinaus Betriebsan- die zweite Prüfung positiv ausfällt, tritt Versicherungspflicht in 39 der knappschaftlichen Rentenversicherung ein. Eigentlich hätte 4.Ergibt die Prüfung vor Ende des laufenden Quartals, dass das die Beurteilung der Frage, ob die knappschaftlichen Arbeiten Arbeitsverhältnis, wie vorausschauend beurteilt, verlaufen überwiegend verrichtet werden, Monat für Monat zu erfolgen. ist, tritt ein Wechsel in der Versicherungszugehörigkeit für Um jedoch einen monatlichen Wechsel zwischen den Versi- das nächste Quartal nicht ein. Der Arbeitnehmer bleibt auch cherungsträgern zu vermeiden, kann die Prüfung der Versiche- für das darauf folgende Quartal im gleichen Versicherungs- rungszugehörigkeit anhand folgender Richtlinien vorgenom- zweig versichert, wenn die Voraussetzungen zu Punkt 2 men werden: vorliegen. 1. Die Firma entscheidet bei Beginn des erstmaligen Einsatzes 5.Ist das Arbeitsverhältnis nicht, wie vorausschauend beurteilt, in knappschaftlichen Betrieben entsprechend der voraus- verlaufen, so ist der Arbeitnehmer mit Beginn des Quartals sichtlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses für das umzumelden (vergleiche Punkt 6). Für das vergangene Quar- laufende Quartal, ob eine Anmeldung zur knappschaftlichen tal verbleibt es stets bei der durchgeführten Versicherung, da Rentenversicherung erforderlich ist oder nicht (vergleiche die der Feststellung des Versicherungsverhältnisses zugrun- Punkt 2). Unabhängig von der Entscheidung erfolgt die de liegende vorausschauende Beurteilung nach der Entschei- ­Anmeldung zur KNAPPSCHAFT oder zu einer anderen gewähl- dung des Bundessozialgerichts vom 27. September 1961 – 3 RK ten Krankenkasse. 12 / 57 – („Die Beiträge“ 1962, Seite 151) für die Vergangenheit auch dann maßgebend bleibt, wenn die als solche richtige 2.Lässt sich bereits bei Beginn des Einsatzes in knappschaft- Schätzung infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände lichen Betrieben absehen, dass der Arbeitnehmer im lau- mit dem tatsächlichen Ablauf des Arbeitsverhältnisses nicht fenden Quartal überwiegend knappschaftliche Arbeiten übereinstimmt. verrichten wird, so besteht die knappschaftliche Rentenversicherungspflicht von Anfang an. 6.Die Prüfung der Rentenversicherungszugehörigkeit ist bei Arbeitnehmern mit einer gemischten Tätigkeit jeweils vor 3.Damit rechtzeitig zu Beginn des nächsten Quartals eine Quartalsende vorzunehmen. eventuell notwendige Ummeldung erfolgen kann, ist bis zum Ende des gegenwärtigen Quartals zu prüfen, ob die bisherige vorausschauende Beurteilung richtig war. 7.Der Arbeitnehmer ist/war überwiegend knappschaftlich beschäftigt, wenn er im Quartal mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit knappschaftliche Arbeiten verrichtet hat, wobei Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren als Beurteilungszeitraum die ersten zwei Monate und die Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See handelt ersten zwei Arbeitswochen des dritten Monats zugrunde zu es sich bei den Montagearbeiten unter Tage um legen sind. Für Arbeitnehmer, die erst während des laufenden knappschaftliche Arbeiten, denn es ist von vornhe- Quartals eine Tätigkeit bei der Firma aufnehmen, sind rein zu übersehen, dass die Arbeiten länger als drei die tatsächlich verfahrenen Schichten für die Beurteilung Monate dauern werden. ausschlaggebend. Urlaubstage, Arbeitsunfähigkeitstage und b) Prüfung, ob die knappschaftlichen Arbeiten überwie- Ähnliches werden der Beschäftigung, die unmittelbar vorher verrichtet wurde, zugerechnet. gend verrichtet werden ba) Monatliche Prüfung Die knappschaftlichen Arbeiten werden in der Zeit Zu den knappschaftlichen Arbeiten gehören nach § 134 Absatz vom 1. April bis 31. August überwiegend verrichtet. 4 Nummer 1 SGB VI „alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme Dementsprechend besteht während dieses Zeit- von vorübergehenden Montagearbeiten“. Die Auslegung des raums Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Begriffs „vorübergehend“ erfolgt in § 134 Absatz 6 SGB VI, der Rentenversicherung. auch aus der Anlage 1 ersichtlich ist. Die Auslegung ­bereitet bb) Prüfung anhand der Richtlinien dann keine Schwierigkeiten, wenn die Montagearbeiten Sowohl im zweiten als auch im dritten Quartal wer- ununterbrochen und im Rahmen eines einheitlichen Auftrags den überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrich- ausgeführt werden. tet. Folglich besteht in der Zeit vom 1. April bis 30. September Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Beispiel 1 Der Arbeitnehmer A verrichtet in der Zeit vom 1. April bis 31. August Montagearbeiten unter Tage. Die Dauer der Werden die Montagearbeiten wiederholt aus betrieblichen Untertagetätigkeit ist von vornherein absehbar. Gründen unterbrochen, handelt es sich doch um ein geschlossenes Ganzes, so dass nicht jede einzelne Verrichtung zeitlich Ergebnis a) Prüfung, ob überhaupt knappschaftliche Arbeiten ­verrichtet werden Nach § 81 Absätze 2 und 3 der Satzung der Deutschen gesehen für sich gesondert zu betrachten ist. 41 Beispiel 2 ­Zeitraums Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer B wird in der Zeit vom 1. April bis 31. August mit Montagearbeiten unter Tage beschäftigt. Aus bb) Prüfung anhand der Richtlinien betrieblichen Gründen werden die Arbeiten in der Zeit Sowohl im zweiten als auch im dritten Quartal vom 2. Mai bis 11. Mai unterbrochen. Die Dauer der Unter- werden überwiegend knappschaftliche Arbeiten tagetätigkeit sowie die Unterbrechung aus betrieblichen verrichtet. Folglich besteht in der Zeit vom 1. April bis Gründen sind von vornherein absehbar. 30.September Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Ergebnis a) Prüfung, ob überhaupt knappschaftliche Arbeiten verrichtet werden Nach § 81 Absatz 6 der Satzung der KBS sind auch die nachei- Nach § 81 Absätze 2 und 3 der Satzung der KBS han- nander in verschiedenen knappschaftlichen Betrieben verrich- delt es sich bei den Montagearbeiten unter Tage um teten Montagearbeiten unter Tage für die Dauer von weniger knappschaftliche Arbeiten, denn es ist von vorn- als drei Monaten bei der Prüfung, ob Versicherungspflicht in herein zu übersehen, dass die Arbeit länger als drei der knappschaftlichen Rentenversicherung besteht, zusam- Monate dauern werden. (An die Stelle des Zeitraums menzuziehen. Unter diese Satzungsbestimmung fallen alle von drei Monaten tritt nach § 26 Absatz 1 SGB X in Versicherten, die nacheinander in verschiedenen knappschaft- Verbindung mit § 191 BGB ein Zeitraum von 90 Tagen. lichen Betrieben Montagearbeiten unter Tage für die Dauer von Die Montagearbeit wird vom 1. April bis 1. Mai (31 weniger als drei Monaten verrichten. Unter dem Begriff „nach- Tage) und vom 12. Mai bis 31. August (112 Tage) an einander“ werden nicht nur Montagearbeiten verstanden, die mehr als 90 Tagen verrichtet.) ununterbrochen in verschiedenen knappschaftlichen Betrieben b) Prüfung, ob die knappschaftlichen Arbeiten überwiegend verrichtet werden verrichtet werden. Vielmehr werden Montagearbeiten auch dann nacheinander verrichtet, wenn zwischen dem Ende der ba) Monatliche Prüfung einen Montagearbeit unter Tage und dem Beginn einer anderen Die knappschaftlichen Arbeiten werden in der Zeit Montagearbeit unter Tage kein voller Kalendermonat liegt. Dementsprechend besteht während dieses vom 1. April bis 31. August überwiegend verrichtet. Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren Beispiel 3 Die knappschaftlichen Arbeiten werden lediglich Der Arbeitnehmer C wird wie folgt mit Montagearbeiten im Kalendermonat Juni überwiegend verrichtet. unter Tage beschäftigt: ­Dementsprechend besteht in der Zeit vom 1. Juni bis 30. Juni Versicherungspflicht in der knappschaft- Zeche A vom 1. Februar bis 15. Februar = 15 Tage lichen Rentenversicherung. Zeche B vom 18. Februar bis 28. Februar = 11 Tage bb) Prüfung anhand der Richtlinien Zeche C vom 1. März bis 31. März = 31 Tage Zeche A vom 5. April bis 10. April = 6 Tage herzusehen, ob der Arbeitnehmer überwiegend Zeche D vom 21. April bis 16. Mai = 26 Tage knappschaftliche Arbeiten verrichten wird oder Zeche E vom 20. Mai bis 30. Juni = 42 Tage nicht. Folglich bestand keine Versicherungspflicht Zu Beginn des zweiten Quartals war nicht vor- 131 Tage in der knappschaftlichen Rentenversicherung Die Dauer der Einsätze ist nicht von vornherein bekannt. (Umkehrschluss aus Punkt 2 der Richtlinien). Entsprechend dem Punkt 7 der Richtlinien wurden im Ergebnis zweiten Quartal nicht überwiegend knappschaftliche a) Prüfung, ob überhaupt knappschaftliche Arbeiten Arbeiten verrichtet, so dass auch im dritten Quartal verrichtet werden die Durchführung der knappschaftlichen Renten- Nach § 81 Absätze 2, 5 und 6 der Satzung der KBS versicherung nicht in Betracht kommt (Punkt 5 der handelt es sich spätestens ab dem 21. Mai um Richtlinien). knappschaftliche Arbeiten. Der 21. Mai ist der 91. Tag, an dem Montagearbeiten unter Tage verrichtet werden, spätestens ab diesem Tage ist zu erkennen, dass die Montagearbeiten länger als drei Monate andauern werden. b) Prüfung, ob die knappschaftlichen Arbeiten überwiegend verrichtet werden In der Zeit vom 21. Mai bis 30. Juni wurden knappschaftliche Arbeiten verrichtet. 1.2 Nachweis der Untertagetätigkeit Zum Nachweis der Untertagetätigkeit ist das in Anlage 4 beigefügte Formblatt zu verwenden, und zwar für die Arbeitnehmer, die bei ihrem Untertageeinsatz nicht der Zeiterfassung der Zeche unterliegen. In diesen Fällen ist das Formblatt für jede Grubenfahrt von dem betreffenden Mitarbeiter genau auszufüllen. Die Angaben sind für jede Grubenfahrt getrennt zu machen und die Richtigkeit von einem Bediensteten des 43 Bergwerks durch Stempel und Unterschrift zu bestätigen. Deutsche Rentenversicherung Bei Auslandseinsätzen sind für jede Grubenfahrt die Angaben Knappschaft-Bahn-See vom Arbeitnehmer selbst einzutragen und nach der Rückkehr Dezernat VII.9 aus dem Ausland von einem Zeichnungsberechtigten der 45115 Essen Unternehmerfirma zu bestätigen. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als Nachweis der zu richten. Liegt keine Zulassung zum besonderen knapp- Untertageschichten nur das - vollständig ausgefüllte - Form- schaftlichen Meldeverfahren vor, können die Meldungen blatt anerkannt wird, wobei für jede Grubenfahrt im Inland gleichwohl maschinell erstellt werden, wenn sie mit einer ausnahmslos die Bestätigung der Zeche vorliegen muss. systemgeprüften Ausfüllhilfe erstellt werden. Auf die Ausführungen unter Ziffer 5 des Abschnitts „C. Meldeverfahren“ wird 2. Meldeverfahren der knappschaftlichen Rentenversicherung Die KBS hat von ihrem Recht, für den Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung das Meldeverfahren selbst zu gestalten, Gebrauch gemacht. In diesen Fällen ist mit den Meldungen zur Sozialversicherung der besondere knappschaftliche Datenbaustein (DBKS) zu übermitteln. in diesem Zusammenhang verwiesen. Im Vor- und Nachlaufsatz sowie im Datensatz Meldung (DSME) der Datensatzlieferung ist jeweils die Empfänger- bzw. Kranken­kassenbetriebsnummer 980 9403 2 zu verwenden. Die Übermittlung der Meldungen zur Sozialversicherung mit dem besonderen knappschaftlichen Datenbaustein (DBKS) für Maschinelle Meldungen für die knappschaftlichen Besonder- Mitglieder der knappschaftlichen Krankenversicherung hat heiten aus maschinellen Entgel­tabrechnungsprogrammen sind ausschließlich an die Datenannahmestelle der KBS, E-Mail- nur möglich, wenn die meldende Stelle auch zum knappschaft- Adresse: [email protected] zu erfolgen. lichen Meldeverfahren zugelassen ist. Die Zulassung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee. Entsprechende Anträge sind an die Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren E. Meldefristen Abmeldung (Abgabegründe 34 und 35 bei Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von Meldungen zur Sozialversicherung sind gemäß § 28a Absatz mehr als einem Monat) 2a sowie § 28c SGB IV in Verbindung mit §6 ff der Datenerfas- Innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Beschäftigung sungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) zu bestimmten gegen Entgelt. Fristen zu erstatten. Die nachfolgenden Fristen gelten sowohl für versicherungspflichtig als auch für geringfügig Beschäf- Gleichzeitige An- und Abmeldung (Abgabegrund 40) tigte. Wenn Entgeltmeldungen aufgrund von Korrekturen Mit der nächsten folgenden Abrechnung, spätestens innerhalb storniert werden müssen, ist immer die gesamte Meldung zu von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn, wenn bis zum stornieren. Beschäftigungsende noch keine Anmeldung erfolgt ist. Anmeldung (Abgabegründe 10 bis 13) Unterbrechungsmeldung (Abgabegründe 51 bis 53) Mit der ersten folgenden Abrechnung, spätestens innerhalb Innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn bzw. Meldetat­ Kalendermonats der Unterbrechung. bestand (z.B. Kassenwechsel). Sondermeldung (Abgabegründe 54 bis 56) Jahresmeldung (Abgabegrund 50) Mit der nächsten folgenden Abrechnung, spätestens innerhalb Mit der ersten folgenden Abrechnung, spätestens bis zum von sechs Wochen nach Zahlung. 15. Februar des Folgejahres. Sondermeldung (Abgabegrund 57 - Gesonderte Meldung nach UV-Jahresmeldung (Abgabegrund 92) § 194 Absatz 1 SGB VI) Zum 16. Februar des Folgejahres. Mit der nächsten Abrechnung. Abmeldung (Abgabegründe 30 bis 33 und 49) GKV-Monatsmeldung (Abgabegrund 58) Mit der nächsten folgenden Abrechnung, spätestens innerhalb Mit der ersten folgenden Abrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsende bzw. Meldetatbe- von sechs Wochen nach Anforderung der Einzugsstelle. stand (z.B. Kassenwechsel). 45 Sofortmeldung F. Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme ist diese Meldung ausschließlich an die Datenstelle der Träger der Rentenversiche- Das AAG regelt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgebern rung (DSRV) maschinell zu erstatten. Es ist zu beachten, dass ihre Kosten für Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Mutter- darüber hinaus auch weiterhin Anmeldungen mit dem Melde- schaft erstattet werden und wie dieses Ausgleichsverfahren grund 10 an die zuständige Einzugsstelle zu übermitteln sind. von den Arbeitgebern finanziert wird. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall und bei Beschäftigungsverboten aufgrund des Mutterschutzgesetzes, für Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld sowie für bestimmte Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Ausgleichsver­ fahren tragen die beteiligten Arbeitgeber durch die Umlagen U1 und U2. Die aktuellen Umlagesätze entnehmen Sie bitte dem Einlegeblatt zu dieser Broschüre. Mit der Broschüre „Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber“ (Vordruck 6 80 74) informieren wir ausführlich über die aktuellen gesetzlichen Regelungen zum Ausgleichsverfahren bei Krankheit und Mutterschaft nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz. Diese und weitere kostenlose Informationsbroschüren können mit dem Bestellbogen (siehe letzte Seite dieser Broschüre) bei unserem Service-Center angefordert werden. Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren G.Insolvenzgeldumlage 1. Allgemeines.................................................................................................................................... 48 2. Ausnahmen.................................................................................................................................... 48 47 G. Insolvenzgeldumlage Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland, 1. Allgemeines Der Einzug der Insolvenzgeldumlage erfolgt durch die Einzugsstellen (Minijob-Zentrale/Krankenkassen). Diese ziehen die laufenden monatlichen Beiträge für die Insolvenzgeldumlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein. Die Höhe ist aus dem beigefügten Einlegeblatt „Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts“ ersichtlich. 2. Ausnahmen Von der Zahlung der Insolvenz­geldumlage sind grundsätzlich folgende Arbeitgeber ausgenommen: der Bund, die Länder und die Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre gleiche Rechtsstellung genießende Untergliederungen, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Wohnungseigentümergemeinschaften und private Haushalte. Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren H.Anlagen Anlage 1 Auszug aus § 134 Absatz 4 SGB VI........................................................................................................ 50 Anlage 2 Erläuterungen zu knappschaftlichen Arbeiten nach § 134 Absatz 4 SGB VI..................................... 51 Anlage 3 Auszug aus der Satzung der KBS......................................................................................................... 52 Anlage 4 Nachweis über Grubenfahrten............................................................................................................. 55 Anlage 5 Fragebogen/SEPA-Basislastschriftmandat.......................................................................................... 57 Einlegeblatt zur kostenlosen Anforderung von Broschüren.............................................................. 59 49 H. Anlagen 10. das Stapeln des Geförderten, das Verladen von ­gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden Anlage 1 Auszug aus § 134 SGB VI von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes, 11. Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungs- (4) Knappschaftliche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten, arbeiten und Ebnungsarbeiten, sowie das Laden von wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerks- Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten r­ egel­mäßig betrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unter- innerhalb des Zechengeländes ausgeführt w ­ erden. nehmer ausgeführt werden: 1. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorüber­ (5) Knappschaftliche Arbeiten stehen für die knappschaftliche gehenden Montagearbeiten, Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich. 2. Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte, 3. die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial (6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befindlicher ­Arbeiten im Sinne von Absatz 4 Nummer 1, wenn sie die Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern, Dauer von drei Monaten überschreiten. 4. das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befind- § 28e SGB IV licher Werke, 5. laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen ­sowie an Grubenanschluss­bahnen innerhalb des ­Zechengeländes, 6. das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen, (1) Satz 2 Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem ­Vermögen des Beschäftigten erbracht. 7. Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparatur­ werkstätten, 8. Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem (2a)Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das § 134 Absatz 4 SGB VI ergibt, haftet der ­Arbeitgeber des Eigentum der Zeche übergegangen ist, Bergwerksbetriebes, mit dem die ­Arbeiten räumlich 9. Arbeiten in den Lampenstuben, und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuld­ Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren nerischer Bürge. Der Arbeitgeber des Bergwerksbetriebes Als Grundsatz ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass kann die Befriedigung verweigern, solange die ­Einzugsstelle ausschließlich Arbeiten, die unmittelbar der Sanierung des den Arbeitgeber der knappschaftlichen Arbeiten nicht Geländes dienen, zur Durchführung der knappschaftlichen Ver- ­gemahnt hat und die Mahnfrist nicht a­ bgelaufen ist. sicherung führen. Dies sind alle direkt auf die Sanierung und Wiederurbarmachung des Geländes gerichteten, körperlichen Anlage 2 Erläuterungen zu knappschaftliche Arbeiten nach § 134 Absatz 4 SGB VI Arbeiten in Bergwerksbetrieben. Arbeiten, die nur mittelbar der Sanierung dienen (die eigent­ lichen Sanierungsarbeiten also nur begleiten, vorbereiten oder Sanierungsarbeiten, wie beispielsweise Aufräumungs- und möglich machen) sind somit keine knappschaftlichen Arbeiten ­Ebnungsarbeiten, die regelmäßig innerhalb des Zechenge­ im Sinne des § 134 Absatz 4 Nummer 11 SGB VI. ländes (Tagebaugeländes) ausgeführt werden, sind knappschaftliche Arbeiten nach § 134 Absatz 4 Nummer 11 SGB VI, Arbeiten, die unmittelbar der Sanierung dienen und somit zu wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb den knappschaftlichen Arbeiten gehören sind beispielsweise: zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer aus- Arbeiten im Zusammenhang mit Rütteldruckverdichtungen geführt werden. Hierzu zählen auch Arbeiten, die auf Tagebau- Abriss von Stellwerken und Rückbau von Gleisen ehemaliger gelände ausgeübt werden, welche der Bergaufsicht unterliegen. Bergwerksbahnen Verschrottung von Tagebaugroßgeräten Arbeitnehmer, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Tätigkeiten der Wiederurbarmachung Arbeiten beschäftigt sind, unterliegen nach § 133 Nummer 2 SGB VI der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Ren- Zu den Tätigkeiten der Wiederurbarmachung zählen alle tenversicherung. Überwiegend werden knappschaftliche Arbei- Arbeiten (insbesondere auch gärtnerische und landschaftsgärt- ten dann verrichtet, wenn die Ausführung dieser Arbeiten mehr nerische Tätigkeiten), die darauf gerichtet sind, die (ehemals) als 50 Prozent der Arbeitszeit ausmachen. Da die knappschaft- bergmännisch genutzten Flächen wieder in ihren natürlichen lich relevanten Sanierungsarbeiten auf einem Gelände ausge- Zustand zu versetzen. Es sind die Tätigkeiten, die der Wieder- führt werden müssen, das der Bergaufsicht unterliegt, verlieren nutzbarmachung im Sinne des § 4 Absatz 4 des Bundesberg­ die Sanierungsarbeiten mit der Entlassung des Geländes aus gesetzes dienen. Nach dieser Vorschrift ist Wiedernutzbar- der Bergaufsicht ihre Eigenschaft als knappschaftliche Arbeit. machung die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau 51 in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Arbeiten, die nur mittelbar der Sanierung dienen und somit (2) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten. (3) Ist bei Beginn der Untertagearbeiten zu übersehen, dass die keine knappschaftlichen Arbeiten sind, sind beispielsweise: Montagearbeiten unter Tage länger als drei Monate dauern Tätigkeiten an bzw. in Messwagen/Einrichtungen und werden, besteht Versicherungspflicht in der Knappschafts- ­Beseitigung elektrischer Leitungen einschIießlich Ent­ versicherung von Anfang an. störungen Arbeiten des kaufmännischen und technischen (4) Ist bei Beginn der Montagearbeit unter Tage Versicherungs- Verwaltungspersonals pflicht in der Knappschaftsversicherung bejaht worden und Instandsetzung von Geräten im Tagebau endet wider Erwarten die Montagearbeit unter Tage vor Felduntersuchungen Ablauf von drei Monaten, so verbleibt es bei der Versiche- Reine Aufsichtstätigkeiten über Mitarbeiter, die unmittelbar rung in der Knappschaftsversicherung. Sanierungsarbeiten verrichten (5) Ist bei Beginn der Montagearbeit unter Tage Versicherungs- Anlage 3 Auszug aus der Satzung der KBS pflicht in der Knappschaftsversicherung verneint worden, dauert die Montagearbeit unter Tage jedoch entgegen der vorausschauenden Beurteilung länger als drei Monate, so Knappschaftliche Arbeiten § 81 (1) Knappschaftliche Arbeiten im Sinne von § 133 Nummer 2 SGB VI sind Arbeiten, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden (§ 134 Absatz 4 Satz 1 SGB VI). tritt Versicherungspflicht in der Knappschaftsversicherung von dem Zeitpunkt an ein, in dem zu erkennen ist, dass die Montagearbeit unter Tage länger als drei Monate dauern wird. (6) Verrichtet ein Versicherter nacheinander in verschiedenen knappschaftlichen Betrieben Montagearbeiten unter Tage für die Dauer von jeweils weniger als drei Monaten, so sind diese Beschäftigungszeiten bei Prüfung, ob Versicherungspflicht in der Knappschaftsversicherung besteht, zusammenzuziehen. Versicherungspflicht in der Knappschafts­ Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren versicherung besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem sich bei vorausschauender Beurteilung ergibt, dass Montage­ arbeiten unter Tage insgesamt länger als drei Monate ausgeübt werden. 53 Anlage 4 Nachweis über Grubenfahrten Name:______________________________________________________________________ Monat: _____________________________ Grubenfahrt Schachtanlage Tag 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29 30. 31. Stempel und Ziel der Beginn Ende Unterschrift Grubenfahrt Uhrzeit Uhrzeit der Zeche Betriebsnummer Anlage 5 Fragebogen / SEPA-Basislastschriftmandat Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen und zurücksenden. Rechtskreis: Arbeitgeber (Bitte Rechtsform angeben, z. B. GmbH) Telefon Vertretungsbefugte Person (z. B. Geschäftsführer) E-Mail-Adresse West Ost Telefax Anschrift (Straße, PLZ, Ort) Ansprechpartner (z. B. Steuerberater) Telefon Telefax Empfängeranschrift für künftige abweichende Korrespondenz (Straße, PLZ, Ort) – Bitte hier abtrennen – Zusätzliche Betriebsnummern (abweichend von der oben genannten Betriebsnummer) Wenn Sie mehrere Beitragsnachweise mit verschiedenen Betriebsnummern übermitteln, die Beiträge jedoch in einer Summe zahlen möchten, bietet es sich an, ein Arbeitgeberhauptkonto und mehrere Unterkonten bei uns einrichten zu lassen. Sollten Sie diesen Service wünschen, bitten wir Sie, die Betriebsnummer des Arbeitgeberhauptkontos nachstehend vorzugeben. Betriebsnummer des Arbeitgeberhauptkontos .......................................................................................................................................................................................................................................................................................... SEPA-Basislastschriftmandat (SEPA Core Direct Debit) Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 45115 Essen Gläubiger-Identifikationsnummer: DE 81KBS00000034886 Die Mandatsreferenz wird separat mitgeteilt. Ich ermächtige die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS), Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der KBS auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Vorname und Name des Kontoinhabers Straße und Hausnummer Postleitzahl, Wohnort Kreditinstitut D E IBAN (International Bank Account Number) ___________________________________ Ort, Datum ___________________________________________ Unterschrift Das SEPA-Basislastschriftmandat ist nur mit Datum und Unterschrift gültig. Version 02 Anschrift Betrieb:Betriebsnummer: Ihr Ansprechpartner in unserem Betrieb ist: Telefon/Telefax: Bitte an die KNAPPSCHAFT schicken oder faxen - Fax-Nr.: 0201 384-979797 - Vielen Dank! - KNAPPSCHAFT Dezernat VII.10/Service-Center 45115 Essen Datum: ________________________________________ – Bitte hier abtrennen – Bitte schicken Sie uns Ihre kostenlose Broschüre: ________ ________ ________ Anzahl ________ Anzahl ________ Anzahl „Beschäftigungen von Studenten, Praktikanten und ähnliche Personen Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung“ (Vordruck 12248) Anzahl Ort, Datum „Versicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt“ (Vordruck 12247) Anzahl „Hinweise zur Versicherungsfreiheit“ (Vordruck 12252) „Der starke Partner an Ihrer Seite“ (Vordruck 12255) „Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber, Krankheit/Mutterschaft“ (Vordruck 68074) Unterschrift Die Broschüre „Die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt“ finden sie auf unserer Internetseite: kbs.de/firmenkunden im Bereich „Veröffentlichungen“ und dort unter „Arbeitgeberbroschüren“.