RESOLUTION 64/1 64/1. Konferenz der Vereinten Nationen auf

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I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss
RESOLUTION 64/1
Verabschiedet auf der 15. Plenarsitzung am 6. Oktober 2009,
ohne Abstimmung, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs
A/64/L.1 und Add.1, eingebracht von: Kenia, Katar, Mexiko,
St. Lucia, Suriname, Thailand.
64/1.
Konferenz der Vereinten Nationen auf hoher
Ebene über die Süd-Süd-Zusammenarbeit
Die Generalversammlung,
in Bekräftigung ihrer Resolution 33/134 vom 19. Dezember 1978, in der sie den Aktionsplan von Buenos Aires
zur Förderung und Verwirklichung der technischen Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern billigte1,
unter Hinweis auf ihre Resolution 62/209 vom 19. Dezember 2007, in der sie beschloss, anlässlich des dreißigsten
Jahrestags der Verabschiedung des Aktionsplans von Buenos
Aires spätestens in der ersten Jahreshälfte 2009 eine Konferenz der Vereinten Nationen auf hoher Ebene über die SüdSüd-Zusammenarbeit einzuberufen, und ihre Resolution
63/233 vom 19. Dezember 2008,
Havanna-Aktionsprogramms4, des Rahmenplans von Marrakesch für die Durchführung der Süd-Süd-Zusammenarbeit5
und des auf dem Zweiten Süd-Gipfel verabschiedeten Aktionsplans von Doha6,
mit Anerkennung das großzügige Angebot der Regierung Kenias begrüßend, die Konferenz der Vereinten Nationen auf hoher Ebene über die Süd-Süd-Zusammenarbeit auszurichten,
1. beschließt, dass die Konferenz der Vereinten Nationen auf hoher Ebene über die Süd-Süd-Zusammenarbeit
a) vom 1. bis 3. Dezember 2009 in Nairobi stattfinden wird;
b)
c) dem übergreifenden Thema „Förderung der SüdSüd-Entwicklungszusammenarbeit“ gewidmet sein wird;
d) Plenarsitzungen und interaktive Runde Tische unter Beteiligung mehrerer Interessenträger zu folgenden Unterthemen umfassen wird:
mit Anerkennung Kenntnis nehmend von dem gemäß
Resolution 63/233 vorgelegten Bericht des Präsidenten des
Hochrangigen Ausschusses für die Süd-Süd-Zusammenarbeit2,
i) Stärkung der Rolle des Systems der Vereinten Nationen bei der Unterstützung der Süd-Süd-Zusammenarbeit
und der Dreieckskooperation;
ii) Süd-Süd-Entwicklungszusammenarbeit und Dreieckskooperation im Dienste der Entwicklung: Komplementaritäten, Besonderheiten, Herausforderungen und
Chancen;
in Bekräftigung ihrer früheren Resolutionen betreffend
die Süd-Süd-Zusammenarbeit,
Kenntnis nehmend von der wachsenden Bedeutung der
Süd-Süd-Zusammenarbeit und in Anerkennung der größeren
Rolle der Vereinten Nationen bei der Unterstützung von Aktivitäten der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern,
betonend, dass die Süd-Süd-Zusammenarbeit als wichtiges Element der internationalen Entwicklungszusammenarbeit den Entwicklungsländern erfolgversprechende Chancen
bei ihren einzeln und gemeinschaftlich unternommenen Bemühungen um ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum und eine
nachhaltige Entwicklung bietet,
sowie betonend, dass die Süd-Süd-Zusammenarbeit die
Nord-Süd-Zusammenarbeit nicht ersetzt, sondern vielmehr
ergänzt,
unter Hinweis auf die Resolutionen der Vereinten Nationen betreffend die Süd-Süd-Zusammenarbeit und die Ergebnisse der großen Konferenzen und Gipfeltreffen der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf
damit zusammenhängenden Gebieten, einschließlich der Erklärung von Doha über Entwicklungsfinanzierung3, und in
Anerkennung des auf dem ersten Süd-Gipfel verabschiedeten
auf höchstmöglicher Ebene abgehalten werden
wird;
e) ein zwischenstaatlich vereinbartes Ergebnis hervorbringen wird;
f)
als weiteres Ergebnis vom Vorsitzenden erstellte
Zusammenfassungen hervorbringen wird;
2. ersucht den Generalsekretär, einen umfassenden,
mit dem übergreifenden Konferenzthema übereinstimmenden
Bericht auszuarbeiten, in dem eine Bilanz der Tendenzen bei
der Süd-Süd-Zusammenarbeit, einschließlich der Dreieckskooperation, sowie der Fortschritte der internationalen Gemeinschaft, insbesondere der Vereinten Nationen, bei der Unterstützung und Förderung dieser Zusammenarbeit gezogen
und gezeigt wird, welche neuen Chancen sich darbieten, welche Herausforderungen und Hindernisse auftreten und welche
Maßnahmen zu ihrer Bewältigung ergriffen werden;
3. bekräftigt die Rolle, die der Sondergruppe für SüdSüd-Zusammenarbeit im Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen als gesonderte Einheit und als Koordinierungsstelle für die Süd-Süd-Zusammenarbeit innerhalb des Systems der Vereinten Nationen zukommt, und ersucht die Sondergruppe, auch weiterhin die notwendige fachliche und technische Unterstützung für den Vorbereitungsprozess der Konferenz bereitzustellen;
1
Report of the United Nations Conference on Technical Cooperation
among Developing Countries, Buenos Aires, 30 August–12 September
1978 (United Nations publication, Sales No. E.78.II.A.11 und Korrigendum), Kap. I.
2
A/63/741, Anlage.
3
Resolution 63/239, Anlage.
4
A/55/74, Anlage II.
A/58/683, Anlage II.
6
A/60/111, Anlage II.
5
3
I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss
4. ermutigt die Mitgliedstaaten und ihre Partner, einschließlich der nichtstaatlichen Organisationen, zu erwägen,
für die Zwecke der Konferenz freiwillig Berichte über die
Süd-Süd-Zusammenarbeit und die Dreieckskooperation zu
erstellen, bei denen sie die Konferenzthemen und die Ergebnisse vor der Konferenz im Rahmen der Vereinten Nationen
abgehaltener regionaler, subregionaler oder sektoraler Tagungen berücksichtigen;
5. ersucht den Präsidenten der Generalversammlung,
auf offene, integrative und transparente Weise informelle,
zeitlich sinnvoll so angesetzte Konsultationen mit allen Mitgliedstaaten aufzunehmen, dass eine ausreichende Erörterung
mit dem Ziel, vor der Konferenz, das heißt bis Ende November 2009, ein Ergebnisdokument im Entwurf zu erstellen, ermöglicht wird;
6. bittet die Organisationen der Vereinten Nationen,
einschließlich der Sonderorganisationen, der Regionalkommissionen und der Fonds und Programme, Beiträge zu den
Konferenzvorbereitungen zu liefern;
7. bittet die internationalen und regionalen Organisationen, die internationalen Finanzinstitutionen, die nichtstaatlichen Organisationen und die privatwirtschaftlichen Institutionen, im Einklang mit den Regeln und Verfahren der Generalversammlung an der Konferenz teilzunehmen;
8. bittet die zwischenstaatlichen Organisationen und
Einrichtungen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung, an der Konferenz teilzunehmen;
9. ersucht den Generalsekretär, dem Vorbereitungsprozess und der Konferenz jede erforderliche Unterstützung
zukommen zu lassen;
10. ersucht den Generalsekretär außerdem, in Zusammenarbeit mit der Regierung Kenias die organisatorischen
Vorkehrungen für die Konferenz zu treffen, und ersucht den
Generalsekretär ferner, eine Mitteilung über die organisatorischen Aspekte der Konferenz vorzulegen;
11. ermutigt alle Mitgliedstaaten und andere in Betracht kommende Interessenträger, die dazu in der Lage sind,
zu erwägen, die Teilnahme der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, zu unterstützen, so auch durch freiwillige Beiträge über den Fonds der
Vereinten Nationen für die Süd-Süd-Zusammenarbeit, um eine möglichst breite Beteiligung zu gewährleisten;
12. beschließt, die sechzehnte Tagung des Hochrangigen Ausschusses für die Süd-Süd-Zusammenarbeit, die vom
2. bis 5. Juni 2009 stattfinden sollte, auf ein geeignetes Datum
im Januar 2010 zu verschieben.
RESOLUTION 64/4
Verabschiedet auf der 21. Plenarsitzung am 19. Oktober 2009,
ohne Abstimmung, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs
A/64/L.2 und Add.1, eingebracht von: Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahrain,
Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bhutan,
Bolivien (Plurinationaler Staat), Bosnien und Herzegowina, Brasi-
4
lien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile,
China, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Demokratische
Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Demokratische Volksrepublik Laos, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien, El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland,
Frankreich, Gabun, Gambia, Georgien, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Indien, Indonesien, Irland,
Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien,
Komoren, Kongo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lesotho, Lettland,
Libanon, Liberia, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mexiko,
Mikronesien (Föderierte Staaten von), Monaco, Mongolei, Montenegro, Mosambik, Nauru, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Oman, Österreich, Pakistan, Palau, Panama, Paraguay,
Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Republik Korea, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Salomonen, Sambia,
Samoa, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Seychellen, Singapur, Slowakei, Slowenien, Somalia, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die
Grenadinen, Südafrika, Sudan, Tadschikistan, Thailand, Togo,
Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien,
Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vanuatu, Vereinigte Republik Tansania, Vereinigtes Königreich Großbritannien
und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam,
Zentralafrikanische Republik, Zypern.
64/4.
Schaffung einer friedlichen und besseren Welt
mit Hilfe des Sports und des olympischen Ideals
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolution 62/4 vom 31. Oktober
2007, in der sie beschloss, den Unterpunkt „Schaffung einer
friedlichen und besseren Welt mit Hilfe des Sports und des
olympischen Ideals“ in die vorläufige Tagesordnung ihrer
vierundsechzigsten Tagung aufzunehmen, sowie unter Hinweis auf ihren früheren Beschluss, den Unterpunkt alle zwei
Jahre jeweils vor den Olympischen Sommer- und Winterspielen zu behandeln,
sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 48/11 vom
25. Oktober 1993, die unter anderem die alte griechische Tradition der Ekecheirie oder „Olympischen Waffenruhe“ wiederaufnahm und zu einer Waffenruhe während der Olympischen Spiele aufrief, die ein friedliches Umfeld fördern und
die sichere Anreise und Teilnahme der Athleten und anderer
maßgeblicher Personen an den Spielen gewährleisten und somit die Jugend der Welt für die Sache des Friedens engagieren soll,
unter Berücksichtigung des in die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen7 aufgenommenen Appells, heute
und in Zukunft die Olympische Waffenruhe einzuhalten und
das Internationale Olympische Komitee bei seinen Bemühungen um die Förderung des Friedens und der Verständigung
zwischen den Menschen mit Hilfe des Sports und des olympischen Ideals zu unterstützen,
7
Siehe Resolution 55/2.
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