Teilprivatisierung der Energie AG Oberösterreich durch

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EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.VI.2008
K(2008)2667 endgültig
Betreff:
Staatliche Beihilfe N 90/2008 – Österreich
Teilprivatisierung der Energie AG
Privatplatzierung
Oberösterreich
durch
eine
Sehr geehrte Frau Bundesministerin!
Verfahren:
1. Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 hat Österreich das Vorhaben des Bundeslandes
Oberösterreich, 49 % der Energie AG Oberösterreich durch Privatplatzierung zu
privatisieren, aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Kommission angemeldet. Mit
Schreiben vom 21. Februar 2008, registriert am 25. Februar 2008, übermittelte
Österreich Anlagen zur Anmeldung. Auf ein Schreiben der Kommission vom 11. April
2008 hin übermittelte es mit Schreiben vom 25. April 2008, registriert am 28. April
2008, zusätzliche Informationen einschließlich umfassender Anhänge.
Ausführliche Beschreibung der Maßnahme:
2. Die derzeitige Eigentümerstruktur für die 80 000 000 Aktien, von denen 400 000
Vorzugsaktien ohne Stimmrechte sind, stellt sich wie folgt dar:
Land Oberösterreich
Linz AG
74 625 000
93,281%
4 975 000
6,219 %
Belegschaft der
Energie AG
390 000
0,488 % (Vorzugsaktien)
Oberösterreichische
Landesbank
10 000
0,013 % (Vorzugsaktien)
Ihrer Exzellenz Frau Dr. Ursula PLASSNIK
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
Ballhausplatz 2
A - 1014 Wien
Commission européenne, B-1049 Bruxelles – Belgique - Europese Commissie, B-1049 Brussel – België
Telefon: 00 32 (0) 2 299.11.11
3.
Im Jahr 2002 hat das Land Oberösterreich 25 % + 1 Aktie an die EVN AG, die Wiener
Stadtwerke Holding AG und die Linz AG veräußert. Diese Teilprivatisierung wurde bei
der Kommission angemeldet. Damals wurden, obwohl keine öffentliche Ausschreibung
stattfand, zwei Bewertungen von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt, um den
Marktwert auf der Grundlage allgemein akzeptierter Marktindikatoren und
Bewertungsstandards zu ermitteln. Die Kommission ging davon aus, dass sich das Land
Oberösterreich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter normalen
marktwirtschaftlichen Bedingungen verhalten hat, und entschied daher, dass die
Maßnahme keine Beihilfe darstellte (N 861/2001)1
4. Gleichzeitig war die Energie AG dem Energiebündnis "Energie Allianz", einem
Zusammenschluss
mehrerer
österreichischer
Energieversorgungsunternehmen,
beigetreten. Nachdem die Energie AG Oberösterreich aus der Energie Allianz wieder
ausgetreten war, erfolgte 2006 eine Rückabwicklung des Großteils der damaligen
Teilprivatisierung und das Land Oberösterreich kaufte die Aktien der EVN AG und der
Wiener Stadtwerke Holding AG zu einem Preis von EUR […]* pro Aktie. Die teilweise
Rückabwicklung des damaligen Aktienverkaufs war bereits zu einem früheren Zeitpunkt
für den Fall des Austritts aus der Energie Allianz vereinbart worden. Einzig die LINZ
AG behielt ihr Aktienpaket, das 6,219 % des gesamten Aktienbestands ausmacht.
5. Im darauffolgenden Jahr beschloss das Land Oberösterreich, Aktien der Energie AG
Oberösterreich an der Wiener Börse zu handeln ("flotation"). Neben dem Verkauf von
Aktien sollte auch eine Kapitalerhöhung vorgenommen werden. Das Land
Oberösterreich sollte jedenfalls weiterhin mit zumindest 51 % an der Energie AG
Oberösterreich beteiligt bleiben. Vorgesehen war, dass der Börsengang ("IPO", Initial
Public Offering) im Februar 2008 stattfinden sollte. Nachdem der Börsengang im
Rahmen einer Bürgerinnen- und Bürgerinitiative abgelehnt worden war – dieser
Initiative wäre im März 2008 eine Bürgerinnen- und Bürgerbefragung gefolgt –, prüfte
das Land Oberösterreich die Möglichkeit einer Privatplatzierung an ausgewählte
Investoren.
6. Grundlage der Verhandlungen des Landes Oberösterreich mit potenziellen Investoren
war nach Angaben Österreichs, dass der Aktienpreis innerhalb der von den Banken […]
bei der Vorbereitung des Börsengangs festgesetzten Bewertungsbandbreite liegt, die für
das Book-Building-Verfahren relevant gewesen wäre. Bei diesem Verfahren werden
von den Investoren Angebote zu verschiedenen Preisen (zwischen dem Mindest- und
dem Höchstpreis) eingeholt, um den endgültigen Preis der Aktien festzulegen. Bei der
Vorbereitung des Börsengangs, der einige Zeit später abgesagt wurde, haben die […]
als Joint Global Co-ordinators und gleichberechtigte Berater der Energie AG in enger
Abstimmung gearbeitet.
7. Im Rahmen der Privatplatzierung ist vorgesehen, dass das Grundkapital der Energie AG
um 9 000 000 Aktien von 80 000 000 Aktien auf 89 000 000 Aktien erhöht und der
Vorstand ermächtigt wird, weitere 2 800 000 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht an die
Belegschaft der Energie AG auszugeben. So würde sich ein Grundkapital von
91 800 000 EUR ergeben, das zerlegt ist in Stammaktien mit einem Nennwert von
88 600 000 EUR und Vorzugsaktien ohne Stimmrecht mit einem Nennwert von
3 200 000 EUR.
1
*
Brief der Kommission vom 27. Februar 2002, C(2002)614fin
Geschäftsgeheimnis
2
8. Nach der Privatplatzierung ergeben sich folgende Beteiligungsverhältnisse:
Aktionär
Aktienübertragung im
Rahmen der
Privatplatzierung
Land OÖ
Energie AG
Belegschaft
Privatstiftung
(Mitarbeiterinnenbeteiligung)
LINZ AG
TIWAG
Raiffeisen OÖ
Konsortium
OberbankKonsortium
Österreichische
ElektrizitätswirtschaftsAktiengesellschaft
(Verbund)
Voestalpine AG
Oberösterreichische
Landesbank
Aktiengesellschaft
Allgemeine Sparkasse
Oberösterreich
Bankaktiengesellschaft
Oberösterreichische
Versicherung
Aktiengesellschaft
Aktienbesitz
insgesamt
46 818 000
390 000
Prozentuelle
Beteiligung
nach
Ausnutzung
genehmigtes
Kapital auf
91 800 000
52,604 %
51,000 %
0,438 %
3,475 %
Prozentuelle
Beteiligung
nach Kapitalerhöhung auf
89 000 000
(nach
Ausnutzung
genehmigtes
Kapital:
3 190 000)
4 205 000
7 344 000
9 180 000
7 344 000
10,315 %
8,251 %
10,000 %
8,000 %
12 393 000
12 393 000
13,925 %
13,500 %
4 590 000
4 590 000
5,157 %
5,000 %
4 613 000
1 836 000
4 613 000
1 836 000
5,183 %
2,063 %
5,025 %
2,000 %
908 000
918 000
1,031 %
1,000%
459 000
459 000
0,516 %
0,500 %
459 000
459 000
0,516 %
0,500 %
9.
Die Aktienübertragungen des Landes Oberösterreich werden proportional erfolgen,
wobei sowohl die Veräußerung eines Teils seines Aktienaltbestands sowie von Aktien,
die aus der Kapitalerhöhung stammen, berücksichtigt werden. Das Land Oberösterreich
wird insgesamt 27 807 000 Aktien aus seinem Altbestand veräußern, so dass es nach
der Kapitalerhöhung 89 000 000 Aktien (52,604 %) und nach Ausnutzung des
genehmigten Kapitals 91 800 000 Aktien (51 %) halten wird. So wird das Land
Oberösterreich die Aktienmehrheit der Energie AG behalten.
10.
Das Land Oberösterreich und die Investoren trafen folgende Vereinbarung für die
Privatplatzierung: Als Kaufpreis pro Aktie gilt für jeden Investor ein Betrag von
24,0 EUR pro Aktie. Daraus ergibt sich ein Gesamtpreis von 667 368 000 EUR für die
3
27 807 000 Altaktien und ein Preis von 216 000 000 EUR für die 9 000 000 jungen
Aktien.
11.
Am 31. Januar 2008 hat der oberösterreichische Landtag seinen Beschluss betreffend
den Börsengang der Energie AG Oberösterreich aufgehoben, die Privatplatzierung
genehmigt und die oberösterreichische Landesregierung zum Abschluss der
erforderlichen Verträge auf der Grundlage eines Ausgabepreises von 24,0 EUR pro
Aktie ermächtigt. Das Closing der Transaktion ist beabsichtigt, sobald die Europäische
Kommission entschieden hat, dass die Maßnahme keine Beihilfe im Sinne von
Artikel 87 EG-Vertrag darstellt.
12.
Um sicherzugehen, dass der Verkehrswert der Aktien erzielt wird, hat das Land
Oberösterreich […] mandatiert, […] den Privatplatzierungsprozess zu begleiten und
zwei unabhängige Bewertungen des Marktpreises zu erstellen. Beide Banken kamen am
24. Januar 2008 zu dem Schluss, dass ein zwischen […] und […] EUR pro Aktie […]
bzw. zwischen […] und […] EUR pro Aktie […] liegender Preis als fairer Preis für das
Land Oberösterreich und die Energie AG erachtet werden kann.
13.
Österreich vertrat die Auffassung, dass die Transaktion keine Elemente einer staatlichen
Beihilfe umfasst, da sie auf einem reasonable private investor’s test basiert und es sich
bei dem Preis der Aktie um deren Marktwert handelt. Der einzige Grund für die
Anmeldung und das Ersuchen um eine förmliche Entscheidung der Kommission besteht
darin, Rechtssicherheit darüber zu erlangen, dass die geplante Transaktion mit den
Beihilfevorschriften der Gemeinschaft vereinbar ist. Österreich hat den Sachverhalt
insbesondere wegen des XXIII. Berichts der Kommission über Wettbewerbspolitik
(1993) vorgetragen, in dem festgehalten ist, dass alle Fälle, in denen eine Privatisierung
nicht über eine öffentliche Ausschreibung oder einen Börseverkauf erfolgt, bei der
Kommission angemeldet werden müssen.
Beihilferechtliche Würdigung
14.
Die angemeldete Maßnahme betrifft den Teilverkauf eines staatseigenen Unternehmens.
Bei der Privatisierung eines solchen Unternehmens geht es eindeutig um staatliche
Mittel. Die eventuell vereinbarten besonderen Bedingungen einer Privatisierung
bestimmen den Betrag, den der Staat durch den Verkauf erzielt. Die spezifischen
Elemente eines solchen Verkaufs, beispielsweise ein geringerer Verkaufspreis oder die
Übernahme bestimmter Aufwendungen seitens des Staates, können das privatisierte
Unternehmen oder seinen neuen Eigentümer gegenüber seinen Mitbewerbern
begünstigen. Bei der Energieversorgung und anderen Tätigkeiten der Käufer (z. B.
Banken und Versicherungsgesellschaften, siehe obige Tabelle) handelt es sich um
internationale wettbewerbsorientierte Geschäftsfelder. Eine Vorzugsbehandlung im
Rahmen des Privatisierungsverfahrens könnte durch die daraus resultierende
Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen und den Handel
beeinträchtigen.
15.
Der 23. Bericht über die Wettbewerbspolitik 19932 stellt fest: "Geschieht die
Privatisierung durch den Verkauf von Aktien über die Börse, wird generell davon
ausgegangen, dass die Veräußerung zu Marktbedingungen erfolgt und kein
Beihilfeelement enthalten ist." Wird jedoch das Unternehmen nicht über die Börse
privatisiert, sondern z.B. als Ganzes oder in Teilen an andere Unternehmen verkauft,
sind eine Reihe von Bedingungen einzuhalten, damit ohne weitere Prüfung davon
ausgegangen werden kann, dass kein Beihilfeelement enthalten ist. Zunächst muss "ein
2
XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1993, Brüssel und Luxemburg, 1994, Seite 270 und 271
4
Ausschreibungswettbewerb stattfinden, der allen offensteht, transparent ist und an keine
weiteren Bedingungen geknüpft ist wie den Erwerb anderer Vermögenswerte, für die
nicht geboten wird, oder die Weiterführung bestimmter Geschäftstätigkeiten."
Außerdem muss das Unternehmen an den Meistbietenden veräußert werden und die
Bieter müssen über genügend Zeit verfügen, um eine angemessene Bewertung
vorzunehmen.
16.
Sofern diese Bedingungen nicht erfüllt sind, müssen Verkäufe nach Verhandlungen von
der Kommission im Hinblick auf etwaige staatliche Beihilfen untersucht werden. Dies
trifft insbesondere für den Fall zu, dass ein Verkauf aufgrund von Verhandlungen mit
einem einzelnen oder einer Anzahl ausgewählter Bieter stattfindet.
17.
Im Falle der Teilprivatisierung der Energie AG gab es keine öffentliche Ausschreibung;
sondern lediglich Verhandlungen mit einer Anzahl von ausgewählten Bietern. Daher
kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass es keine etwaigen Beihilfeelemente
gibt und muss den Verkauf auf mögliche Beihilfen untersuchen. Es muss sichergestellt
werden, dass das Unternehmen zu einem Preis verkauft wird, der seinem tatsächlichen
Marktwert entspricht. Gutachten unabhängiger Sachverständiger ermöglichen, wie in
der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen
von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABL. C 209 vom
10.7.1997) dargelegt, eine Schätzung des Marktwerts eines Unternehmens; sie sind
jedoch in diesem Zusammenhang aufgrund der Komplexität einer solchen Bewertung
von geringerem Wert als beim Verkauf von Immobilien.
18.
Im vorliegenden Fall fand zwar keine öffentliche Ausschreibung statt, aber die […] und
[…] wurden mit der Erstellung unabhängiger Bewertungsgutachten beauftragt, um den
Marktwert auf der Grundlage allgemein akzeptierter Marktindikatoren und
Bewertungsstandards zu ermitteln.
19.
Österreich hat ausdrücklich bestätigt, dass die beiden Banken […], die die Bandbreite
des möglichen Marktpreises der Transaktion ermittelten, sowohl vom Land
Oberösterreich als auch von der Energie AG unabhängig waren, dass sie unabhängige
Mandate für die Erstellung von Bewertungsgutachten erhielten und davon unterrichtet
waren, dass unabhängige Gutachten zu erstellen waren. Des Weiteren hat Österreich
betont, dass die beiden Banken die Erstellung dieser Gutachten nicht abstimmten,
unabhängig voneinander für die Bewertungen verantwortlich waren und ausschließlich
ihre internen Leitlinien befolgten. Dieses Verfahren kann als mit den oben
beschriebenen Vorschriften vereinbar betrachtet werden.
20.
Die beauftragten Banken haben zur Ermittlung des Marktwerts der Transaktion folgende
Methoden angewandt:
-
[…].
-
[…].
21.
[…]
22.
Wie aus der Tabelle hervorgeht, ergaben die Einschätzungen der unabhängigen
Sachverständigen eine ähnliche Wertbandbreite:
[…]
[…]
5
23. Schließlich hat sich das Land Oberösterreich in Verhandlungen mit den Investoren mit
Beschluss vom 31. Januar 2008 auf einen Preis pro Aktie von 24,0 EUR geeinigt. Dieser
Preis gilt sowohl für alte als auch junge Aktien nach der Kapitalerhöhung.
24. Österreich hat detaillierte Informationen über Methoden, die zu Grunde liegenden
Annahmen und die von den Banken zur Ermittlung des Marktpreises herangezogenen
Daten vorgelegt, welche von der Kommission auf ihre Richtigkeit überprüft wurden. Die
Kommission ist der Ansicht, dass die Bewertungen auf einer soliden Grundlage erarbeitet
worden sind und die aus vergleichbaren Transaktionen und Unternehmensbewertungen
gewonnenen Erkenntnisse in angemessener Weise berücksichtigt wurden. Österreich hat
Hintergrundinformationen über den Entscheidungsfindungsprozess übermittelt und
gezeigt, dass die Berichte der Sachverständigen gebührend Berücksichtigung fanden.
Gleichfalls ist der Kommission nicht bekannt, dass irgendeine andere Seite ein Interesse
am Aktienkauf geäußert hätte oder bereit gewesen wäre, einen höheren Preis zu zahlen.
25. Die Kommission stellt fest, dass das Land Oberösterreich keine Bedingungen im Hinblick
auf den teilweisen Verkauf der Energie AG auferlegt hat (z.B. die Aufrechterhaltung des
Beschäftigungsniveaus oder bestimmter Aktivitäten, Kapazitäten, Bedingungen zum
Aufrechterhalten bestimmter Investitionsniveaus), die geeignet gewesen wären, den
Verkaufspreis herabzusetzen.
26. Auf der Grundlage dieser Elemente, die zu einem ausgehandelten Preis von 24,0 EUR pro
Aktie führten, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass sich das Land
Oberösterreich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter normalen
marktwirtschaftlichen Bedingungen verhält, der bei dem Verkauf den Höchstpreis erzielen
will und keine staatliche Beihilfen im Rahmen der geplanten Transaktion gewährt. Daher
kann davon ausgegangen werden, dass die angemeldete oben beschriebene Maßnahme –
der Verkauf von Aktien der Energie AG an bestimmte Privatinvestoren durch das Land
Oberösterreich – keine Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 enthält.
27. Schließlich möchte die Kommission darauf hinweisen, dass bei jedem weiteren Verkauf
von Aktien, der ohne öffentliche Ausschreibung oder Börsengang stattfindet, eine neue
Anmeldung erfolgen muss, um eventuelle Beihilfeelemente zu prüfen.
Entscheidung
Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahme keine staatliche
Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt. Falls dieses Schreiben vertrauliche
Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der
Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen
versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission
davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des
vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender
Website einverstanden sind: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/index.htm.
Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten:
Europäische Kommission
Generaldirektion Wettbewerb
Direktion Staatliche Beihilfen
Registratur Staatliche Beihilfen
1049 BRÜSSEL
BELGIEN
Fax: (32-2) 296 12 42
6
Bitte geben Sie in jedem Schreiben den Titel und die Nummer der Beihilfesache an.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
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