12. Juni 2015 - 08:30 | Nachfolgeregelung Übergabe per Nießbrauch oder Leibrente Prof. Dr. Diethard B. Simmert, Dirk Schulte Unternehmerfamilien müssen ihre jeweilige Firma häufig entgeltlich auf die nächste Generation übertragen. Doch wie? In der Praxis bewährt haben sich etwa Nießbrauch und Leibrente. Sie sind für Nachfolger eine „schonende“ finanzwirtschaftliche Regelung. Eine Kurzzusammenfassung finden Sie hier. Nießbrauch und Leibrente sind ein ressourcenschonender Weg, um Unternehmen zu übertragen. (imago) Werden Alternativen der Nachfolgeregelung erörtert, wird häufig erkennbar, dass das eigentliche Problem kein Nachfolger-, sondern ein Vorgängerproblem ist. Dies liegt weniger daran, dass Unternehmer nicht loslassen können, mangelndes Vertrauen in den Nachfolger haben und deshalb das Problem verdrängen, sondern etwa der Lebensunterhalt der Familie auch nach Übergang des Unternehmens vom Unternehmen gesichert werden muss. Eine sehr große Zahl von Unternehmern hat die finanzielle Absicherung des Lebensabends der Unternehmerfamilie außerhalb des Unternehmensvermögens nicht erreichen können. Darüber hinaus fehlen häufig finanzielle Mittel für eine gerechte Vermögensnachfolge bei mehreren Erben, wenn nur einer Unternehmensnachfolger werden soll. So ist es nicht erstaunlich, dass etwa ein Drittel der Nachfolgeregelungen aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten scheitert. Beim Ausscheiden aus der unternehmerischen Verantwortung wollen Unternehmer zwangsläufig nicht mehr für unternehmerische Risiken haften. Häufig ist ihr Wunsch deshalb: • Persönliche Haftungen für betriebliche Kredite wie Bürgschaften aufzugeben. • Thesaurierte Gewinne auszuschütten. • Gewährte Gesellschafterdarlehen zum Zwecke der risikoarmen Vermögensanlage zu entnehmen. Zwangsläufig schränkt das die Finanzierungsmöglichkeiten des Unternehmens ein: Geringere wirtschaftliche Eigenkapitalquoten und fehlende Sicherheiten beschränken die Fremdfinanzierungsmöglichkeiten. Bei der Erörterung familiärer Nachfolgeregelungen konzentriert sich die Diskussion häufig auf die Frage, ob ein persönlich und fachlich geeigneter familiärer Nachfolger zur Verfügung steht und auch die Bereitschaft hat, das Familienunternehmen fortzuführen. (BBL) Dass das natürlich eine elementare Voraussetzung für erfolgreiche Nachfolgeregelungen ist, versteht sich von selbst. Mangelnde persönliche Eignung und fehlende fachliche Qualifikation sind letztlich der Hauptgrund für gescheiterte Nachfolgelösungen. Allerdings sind Schwierigkeiten bei der Finanzierung nahezu gleichwertig, wenn man Analysen über gescheiterte Nachfolgeregelungen vertrauen kann. In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass bei Nachfolgefragen oft die in Abbildung 1 skizzierten Spannungsfelder im Fokus stehen. Unentgeltliche Nachfolgeregelung Unternehmerfamilien können ihre jeweilige Firma häufig unentgeltlich auf die nächste Generation übertragen. Das hat aber noch nicht zur zwangsläufigen Folge, dass durch den Nachfolgeprozess keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgelöst werden. Einige Problemfelder dabei sind: • Um Firmen- und Privatvermögen sauber zu trennen, werden Bürgschaften und gegebenenfalls andere Sicherheiten, mit denen Privatvermögen belastet ist, zurückgefordert. Folge: eingeschränkte Finanzierungsmöglichkeiten. • Ausschüttung thesaurierter Gewinne • Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen • Sicherung der Altersversorgung durch – Tätigkeitsvergütungen, denen keine nennenswerten Leistungen mehr gegenüberstehen, – Beiratsvergütungen – zurückbehaltene Nutzungsrechte an bestimmten Vermögenswerten wie Immobilien, – Pensionsleistungen ohne Rückdeckungsversicherung. Bedarf für derartige finanzielle Mittel gibt es häufig nicht, um die Altersversorgung zu sichern, sondern auch für eine „gerechte“ Nachfolgeregelung. Häufig haben unternehmerische Nachfolger den Wunsch, allein die Nachfolgeregelung anzutreten. Viele Nachfolger möchten auch keine nicht im Unternehmen tätigen Miterben haben, damit sich hinsichtlich der Geschäftspolitik keine Interessenskonflikte ergeben und „Kommanditistengezänk“ vermieden wird. Eine sinnvolle Alternative kann dann die entgeltliche Übertragung des Unternehmens sein. Entgeltliche Nachfolgeregelung Die Ziele einerseits, eine gerechte Nachfolgeregelung im Verhältnis zu mehreren Erben zu finden, und gleichzeitig die Unternehmensführung einem Nachfolger zu übertragen, erfordern häufig die Kapitalisierung von Gesellschaftsanteilen. Eine einfache Möglichkeit ist der Verkauf von Gesellschaftsanteilen gegen einen baren Kaufpreis. Nachfolger setzen zu diesem Zweck ihr – in der Regel geringes – Eigenkapital ein, da „typische“ Nachfolger nur selten über größere bare Vermögenswerte verfügen. Oft müssen dazu sogar Fremdmittel eingesetzt werden. Besonders beliebt sind in diesem Zusammenhang zinsgünstige Existenzgründungsdarlehen, für die oft keine banküblichen Sicherheiten erforderlich sind. Ein Senior-Chef kann dadurch das Privatvermögen aufstocken. Durch ein solches Aufstocken des Privatvermögens lässt sich vielleicht ein Gleichgewicht zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen erzielen, sodass sich durch die Anteilsveräußerung eine gerechte Verteilung realisieren lässt. Bei höheren Unternehmenswerten kann aber die Finanzierung des Kaufpreises zu Problemen führen. Eine Alternative kann in diesem Fall die Übertragung von Vermögen gegen wiederkehrende Leistungen sein. Damit lassen sich verschiedene Ziele erreichen: • Das Vermögen wird frühzeitig auf die nächste Generation übertragen. • Dem Übertragenden verbleibt eine ausreichende Einkommensquelle. Nur die wenigsten Unternehmer haben einen klaren Vorsorgeplan für die Sicherung der Altersversorgung. Diese fehlende Vorsorge erfordert die entgeltliche Überleitung von Gesellschaftsanteilen auf die nächste Generation. Beliebte Instrumente sind die lebenslängliche Rente vom Unternehmensnachfolger an den Betriebsübergeber und die Überleitung von Gesellschaftsanteilen gegen Nießbrauchrecht. Übertragung des Unternehmens unter Vorbehalt des Nießbrauchs Nießbrauch hat den Bundesfinanzhof und seinen Präsidenten Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff in den vergangenen Jahren bereits mehrfach beschäftigt. Die Übertragung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen an Unternehmen auf die nachfolgende Generation unter der Vereinbarung eines Nießbrauchrechts in Form eines Vorbehalts- oder Zuwendungsnießbrauchs ist eine – bei Familienunternehmen – beliebte Gestaltungsvariante. Meist ist sie in der Form anzutreffen, dass der Senior das zivilrechtliche Eigentum an den Gesellschaftsanteilen auf den potenziellen Unternehmensnachfolger überträgt, sich gleichzeitig jedoch die Erträge sowie gewisse Mitwirkungsrechte vorbehält. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Nießbrauchs gibt es je nach verfolgter persönlicher Zielvorstellung zivilrechtlich einen großen Gestaltungsspielraum. Allerdings sind dabei die damit verbundenen ertragsteuerlichen Folgen zu beachten. Die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der hiermit korrespondierende „Nießbraucherlass“ der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 02. November 2012 lassen jedoch genügend Spielraum für die jeweiligen interessewahrenden Gestaltungen. Voraussetzung für die Gewährung der Steuervergünstigungen anlässlich der Übertragung inländischer Betriebsvermögen in Verbindung mit einer Nießbrauchabrede ist regelmäßig, dass die Stellung als Mitunternehmer im Sinn von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gegeben ist. Entscheidend ist danach, ob „Mitunternehmerinitiative“ entfaltet werden kann und die Beteiligung am „Mitunternehmerrisiko“ gegeben ist. Mitunternehmerinitiative liegt vor, wenn ein gewisses Mindestmaß an gesellschaftsrechtlichen Stimm-,Kontroll- und Widerspruchsrechten wahrgenommen werden kann. Das Mitunternehmerrisiko liegt regelmäßig dann vor, sofern es eine Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven gibt. Dabei ist es steueroptimal, wenn die Qualifikation als Mitunternehmer sowohl für den Nießbrauchnehmer wie auch den Nießbrauchgeber sichergestellt werden kann. Auch wenn die jüngere Rechtsprechung zunehmend kritischer prüft, ob die Voraussetzungen einer Mitunternehmerstellung gegeben sind, so gibt es bei sorgfältiger Vertragsgestaltung immer noch hinreichend Gestaltungsspielraum. So hat der BFH etwa in seinem Urteil vom 16. Mai 2013 bestätigt, dass die vorgenannten Grundsätze und Gestaltungsmöglichkeiten grundsätzlich auch bei der Vereinbarung eines Quotennießbrauchs gelten. Dabei stehen dem Nießbrauchberechtigten nicht die gesamten Erträgnisse der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung zu, sondern er partizipiert daran nur teilweise. Der Nießbrauch vermittelt das Recht an allen Nutzungen eines Gegenstands. Nießbrauchrechte sind sowohl an Anteilen von Personengesellschaften als auch an GmbH-Gesellschaftsanteilen möglich. Auch bei Personengesellschaften haftet der Nießbraucher nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Nießbraucher wird auch kein Gesellschafter – somit stehen ihm keine Stimmrechte zu. Allerdings hat der Nießbraucher ein Widerspruchsrecht bei Maßnahmen des Gesellschafters, welche den Nießbrauch beeinträchtigen. Dadurch wird natürlich die uneingeschränkte Handlungsfreiheit des Nachfolgers begrenzt. Gegenstand des Nießbrauchs ist der entnahmefähige Teil des Gewinns (eventuell nach Zuführungen in die Rücklagen). Bezüglich dieses Gewinnanteils hat der Nießbraucher ein Entnahmerecht. An Verlusten ist der Anteilsnießbraucher nicht beteiligt. Allerdings ist eine abweichende Vereinbarung möglich. Wirtschaftlich trägt der Nießbraucher Verluste aber indirekt: Verluste in zukünftigen Jahren müssen erst wieder von Gewinnen ausgeglichen werden, bevor entnahmefähige Gewinne entstehen. Die Übertragung eines Gegenstands unter Vorbehalt des Nießbrauchs daran stellt eine freigebige Zuwendung dar. Anders als beim Zuwendungsnießbrauch ist hier nicht das Nutzungsrecht der Zuwendungsgegenstand, sondern das Eigentum an dem belasteten Gegenstand respektive dem Unternehmen. Bei der Berechnung des steuerlichen Werts ist die Nießbrauchlast bereicherungsmindernd in Abzug zu bringen, und zwar in Höhe ihres Kapitalwerts. Maßgeblich für die Bewertung der in Abzug zu bringenden Nießbrauchlast sind die §§ 13 ff. BewG, wonach der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts angesetzt wird. Anlässlich der Bewertung des Nießbrauchs an einem Unternehmen müssen die künftigen durchschnittlichen Erträge geplant werden. Der Multiplikator ist seit dem 01. Januar 2009 aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zu ermitteln. Die Berechnung des Nießbrauchrechts erfolgt gemäß § 16 BewG, wonach der Jahreswert der Nutzung höchstens den Wert betragen kann, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird. Wird ein Unternehmenswert von fünf Millionen Euro angenommen, ergibt sich ein Jahresnutzwert von 268.817,20 Euro. Der Jahresnutzwert wird je nach Lebensalter des „Nießbrauchers“ mit einem Vervielfältiger multipliziert. Bei einem angenommenen Lebensalter des übertragenden Seniors von 70 Jahren hat dieser noch eine statistische Lebenserwartung von 13,89 Jahren. Diese Lebenserwartung entspricht einem Kapitalwert von 9,801. Diese Werte ergeben sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21. November 2014 für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2014. Der Jahresnutzwert von 268.817,20 Euro ist daher mit dem Kapitalwert von 9,801 zu multiplizieren. Der Wert des Nießbrauchrechts liegt in diesem Beispiel bei 2.634.677,42 Euro. Dieser Betrag kann mit dem oben angegebenen Unternehmenswert verrechnet werden und reduziert somit die Steuerbelastung beim Übertragenden. Zu beachten ist, dass die „Nutzung“ bei diesem Lebensalter mindestens fünf Jahre erfolgen muss. Ansonsten ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen (§ 14 Abs. 2 BewG). Übertragung des Unternehmens gegen Leibrente Mitunter bürdet der Senior dem Junior bei der Firmenübergabe hohe finanzielle Risiken auf, etwa für die eigene Altersvorsorge. Eine in der Praxis gängige Methode der Unternehmens-übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Nachfolger (z. B. die Kinder) den Übertragenden (z. B. den Eltern) lebenslange Unterhaltsleistungen erbringen. Die Höhe der Unterhaltsleistungen knüpft dabei weniger an den Wert des übergehenden Unternehmens an als vielmehr an das Versorgungsbedürfnis der Eltern und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachfolgers. Diese Art der Nachfolge hat für den Nachfolger den Vorteil, dass er den vereinbarten Kaufpreis nicht auf einmal zahlen muss. Der Übergebende übernimmt insofern die Funktion einer Bank. Da er damit ein Ausfallrisiko eingeht, macht er sich hinsichtlich der laufenden Zahlungen vom Erfolg des Nachfolgers abhängig. Inwieweit das Risiko etwa durch eine Bankbürgschaft abgesichert wird, ist zu diskutieren. Bei den Kaufpreisrenten unterscheidet man zwischen der Leib- und der Zeitrente. Kennzeichnend für beide Renten ist das Vorliegen eines gewissen Unsicherheitsfaktors hinsichtlich der Dauer oder der Höhe der Rentenzahlung. Bei den Kaufpreisrenten stehen sich Leistung und Gegenleistung annähernd gleichwertig gegenüber. Leibrente Bei der Leibrente ist die Rentenleistung von der Lebensdauer des Rentenempfängers abhängig. Der für eine Rente kennzeichnende Unsicherheitsfaktor liegt in der Dauer der Rentenzahlung. Der Betrag der Rentenleistung richtet sich nach der theoretischen Lebenserwartung des Rentenempfängers. In der Regel erhält der Käufer das Unternehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt, mit der Verpflichtung, die Rente an eine bestimmte Person zu bezahlen. In der Regel ist der Rentenberechtigte der Verkäufer des Unternehmens. In der Regel erlischt auch die Zahlungsverpflichtung mit dem Tod des Berechtigten. Eine Ausnahme besteht bei solchen Rentenverträgen, wo eine weitere Person als Zweitberechtigter eingesetzt wurde. Da es sich um einen Unternehmensverkauf handelt, entspricht der Wert der Rente dem wirtschaftlichen Wert des Unternehmens. Zeitrente Die Zeitrente läuft für einen bestimmten Zeitraum. Bei der Zeitrente ist der Unsicherheitsfaktor nicht so klar erkennbar. Hier kann die Grenze zwischen Renten- und Ratenzahlung verschwimmen. Daher sollte die Zeitrente eine Laufzeit von über zehn Jahren haben, um steuerrechtlich als Rentenleistung anerkannt zu werden. Auch bei der Zeitrente muss die Rentenleistung dem wirtschaftlichen Wert des Unternehmens entsprechen. Der steuerliche Reiz der Verrentung liegt darin, dass die vereinbarten wiederkehrenden Leistungen, die der Versorgung des Empfängers dienen und dem Übernehmer das Nachrücken in eine die Existenz sichernde Wirtschaftseinheit ermöglichen, steuerlich bei richtiger Gestaltung privilegiert behandelt werden. Bei der Leibrente werden Gesellschaftsanteile nicht unentgeltlich übertragen, sondern an die Nachfolger verkauft. Es werden feste Zahlungen vereinbart. Darauf legen die Senioren in aller Regel Wert, da diese Einnahmen Bestandteil der Altersversorgung sind. Die Senioren haben die Möglichkeit, sich für die sofortige Besteuerung des Kapitalwerts zu entscheiden. Der Veräußerungspreis beim Veräußerer und die Anschaffungskosten beim Erwerber bemessen sich nach dem kapitalisierten Barwert der Rentenverpflichtung. Seine Ermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 14 BewG. Veräußerungspreis und Anschaffungskosten sind fix auf den Zeitpunkt der Veräußerung zu ermitteln. Sie bleiben auch dann unverändert, wenn die tatsächliche Lebensdauer des Veräußerers von der im Zeitpunkt der Veräußerung angenommenen statistischen Lebenserwartung nach der Sterbetafel abweicht. Beim Veräußerer sind neben einem etwaigen Veräußerungsgewinn im Rahmen seiner laufenden Besteuerung auch die Ertragsanteile der einzelnen Rentenzahlungen als Einkünfte zu erfassen (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. A bb EStG). Der Erwerber kann in Höhe des Zinsanteils Betriebsausgaben geltend machen. Diese berechnen sich als Differenz zwischen der Summe der jährlichen Rentenzahlungen und der Barwertminderung zum Bilanzstichtag. Alternativ erlaubt die Rechtsprechung zugunsten des Übertragenden eine Abweichung von dem Grundsatz, dass sich der Veräußerungsgewinn unter Ansatz der kapitalisierten Gegenleistungen errechnet. Es hat dann die Wahl zwischen der sofortigen Versteuerung zum Veräußerungszeitpunkt nach Maßgabe der §§ 16 und 34 EStG einerseits und der nicht tariflich begünstigten Besteuerung nachträglicher Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses nach § 24 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 15 EStG andererseits. Absicherung der Rentenzahlungen Neben der laufenden Belastung für Rentenzahlungen müssen Unternehmensnachfolger häufig auch noch die Frage der Absicherung der Versorgungsleistung diskutieren. Nicht wenige Senioren möchten die Rentenansprüche durch Eintragung einer Reallast nach § 1105 BGB auf den betrieblichen Immobilien erhalten. Durch eine derartige Reallast werden die Möglichkeiten des Unternehmens begrenzt, den Hausbanken dingliche Sicherheiten zu stellen. In der Regel erwarten die Senioren auch noch die persönliche Haftung des Unternehmensnachfolgers für die Rentenzahlung und darüber hinaus auch noch die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Durch diese persönliche Verpflichtung wird natürlich der Vermögensstatus des Nachfolgers belastet. Eigene Finanzierungs- oder Haftungsmöglichkeiten werden reduziert. Auch die Stellung einer Bankbürgschaft in Höhe des Kaufpreises schränkt die finanziellen Handlungsspielräume eines Unternehmens ein. Im Rahmen einer derartigen Lösung sollte daher diesem Bereich besondere Beachtung geschenkt werden. Fazit Finanzielle Fragen stehen fast immer im Zentrum unternehmerischer Überlegungen. Besondere Bedeutung erhalten sie bei Entscheidungen mit weit in die Zukunft reichenden Auswirkungen. Die Nachfolgeregelung in Unternehmen ist eine dieser klassischen Entscheidungssituationen. Häufig gibt es Zielkonflikte. Bei „verunglückten“ finanzwirtschaftlichen Nachfolgeregelungen werden nicht selten Unternehmen in ihrer Existenzfähigkeit gefährdet. Die entgeltliche Nachfolgeregelung durch Nießbrauch oder Leibrente kann eine sinnvolle Alternative sein um eine „schonende“ finanzwirtschaftliche Regelung für den Nachfolger zu treffen. Zudem ergeben sich interessante steuerliche Gestaltungsspielräume. Autoren Prof. Dr. Diethard B. Simmert ist Studiengangsleiter „Corporate Finance“ an der International School of Management (ISM) in Dortmund und Frankfurt/M. Dirk Schulte ist Bankfachwirt und Mitarbeiter des Instituts für Wirtschaftsberatung (IfW) in Meinerzhagen.