- IFW Niggemann

Werbung
12. Juni 2015 - 08:30 | Nachfolgeregelung
Übergabe per Nießbrauch oder Leibrente
Prof. Dr. Diethard B. Simmert, Dirk Schulte
Unternehmerfamilien müssen ihre jeweilige Firma häufig entgeltlich auf die
nächste Generation übertragen. Doch wie? In der Praxis bewährt haben sich
etwa Nießbrauch und Leibrente. Sie sind für Nachfolger eine „schonende“
finanzwirtschaftliche Regelung.
Eine Kurzzusammenfassung finden Sie hier.
Nießbrauch und Leibrente sind ein ressourcenschonender Weg, um
Unternehmen zu übertragen.
(imago)
Werden Alternativen der Nachfolgeregelung erörtert, wird häufig erkennbar, dass das eigentliche
Problem kein Nachfolger-, sondern ein Vorgängerproblem ist. Dies liegt weniger daran, dass
Unternehmer nicht loslassen können, mangelndes Vertrauen in den Nachfolger haben und deshalb
das Problem verdrängen, sondern etwa der Lebensunterhalt der Familie auch nach Übergang des
Unternehmens vom Unternehmen gesichert werden muss.
Eine sehr große Zahl von Unternehmern hat die finanzielle Absicherung des Lebensabends der
Unternehmerfamilie außerhalb des Unternehmensvermögens nicht erreichen können. Darüber
hinaus fehlen häufig finanzielle Mittel für eine gerechte Vermögensnachfolge bei mehreren Erben,
wenn nur einer Unternehmensnachfolger werden soll.
So ist es nicht erstaunlich, dass etwa ein Drittel der Nachfolgeregelungen aufgrund von
Finanzierungsschwierigkeiten scheitert. Beim Ausscheiden aus der unternehmerischen
Verantwortung wollen Unternehmer zwangsläufig nicht mehr für unternehmerische Risiken haften.
Häufig ist ihr Wunsch deshalb:
•
Persönliche Haftungen für betriebliche Kredite wie Bürgschaften aufzugeben.
•
Thesaurierte Gewinne auszuschütten.
•
Gewährte Gesellschafterdarlehen zum Zwecke der risikoarmen Vermögensanlage zu
entnehmen.
Zwangsläufig schränkt das die Finanzierungsmöglichkeiten des Unternehmens ein:
Geringere wirtschaftliche Eigenkapitalquoten und fehlende Sicherheiten beschränken die
Fremdfinanzierungsmöglichkeiten.
Bei der Erörterung familiärer Nachfolgeregelungen konzentriert sich die Diskussion häufig auf die
Frage, ob ein persönlich und fachlich geeigneter familiärer Nachfolger zur Verfügung steht und
auch die Bereitschaft hat, das Familienunternehmen fortzuführen.
(BBL)
Dass das natürlich eine elementare Voraussetzung für erfolgreiche Nachfolgeregelungen
ist, versteht sich von selbst. Mangelnde persönliche Eignung und fehlende fachliche
Qualifikation sind letztlich der Hauptgrund für gescheiterte Nachfolgelösungen. Allerdings sind
Schwierigkeiten bei der Finanzierung nahezu gleichwertig, wenn man Analysen über gescheiterte
Nachfolgeregelungen vertrauen kann.
In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass bei Nachfolgefragen oft die in Abbildung 1 skizzierten
Spannungsfelder im Fokus stehen.
Unentgeltliche Nachfolgeregelung
Unternehmerfamilien können ihre jeweilige Firma häufig unentgeltlich auf die nächste Generation
übertragen. Das hat aber noch nicht zur zwangsläufigen Folge, dass durch den Nachfolgeprozess
keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgelöst werden. Einige Problemfelder dabei sind:
•
Um Firmen- und Privatvermögen sauber zu trennen, werden Bürgschaften und
gegebenenfalls andere Sicherheiten, mit denen Privatvermögen belastet ist, zurückgefordert.
Folge: eingeschränkte Finanzierungsmöglichkeiten.
•
Ausschüttung thesaurierter Gewinne
•
Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen
•
Sicherung der Altersversorgung durch
– Tätigkeitsvergütungen, denen keine nennenswerten Leistungen mehr gegenüberstehen,
– Beiratsvergütungen
– zurückbehaltene Nutzungsrechte an bestimmten Vermögenswerten wie Immobilien,
– Pensionsleistungen ohne Rückdeckungsversicherung.
Bedarf für derartige finanzielle Mittel gibt es häufig nicht, um die Altersversorgung zu sichern,
sondern auch für eine „gerechte“ Nachfolgeregelung. Häufig haben unternehmerische Nachfolger
den Wunsch, allein die Nachfolgeregelung anzutreten. Viele Nachfolger möchten auch keine
nicht im Unternehmen tätigen Miterben haben, damit sich hinsichtlich der Geschäftspolitik keine
Interessenskonflikte ergeben und „Kommanditistengezänk“ vermieden wird. Eine sinnvolle
Alternative kann dann die entgeltliche Übertragung des Unternehmens sein.
Entgeltliche Nachfolgeregelung
Die Ziele einerseits, eine gerechte Nachfolgeregelung im Verhältnis zu mehreren Erben zu finden,
und gleichzeitig die Unternehmensführung einem Nachfolger zu übertragen, erfordern häufig
die Kapitalisierung von Gesellschaftsanteilen. Eine einfache Möglichkeit ist der Verkauf von
Gesellschaftsanteilen gegen einen baren Kaufpreis. Nachfolger setzen zu diesem Zweck ihr –
in der Regel geringes – Eigenkapital ein, da „typische“ Nachfolger nur selten über größere bare
Vermögenswerte verfügen. Oft müssen dazu sogar Fremdmittel eingesetzt werden.
Besonders beliebt sind in diesem Zusammenhang zinsgünstige Existenzgründungsdarlehen,
für die oft keine banküblichen Sicherheiten erforderlich sind. Ein Senior-Chef kann dadurch
das Privatvermögen aufstocken. Durch ein solches Aufstocken des Privatvermögens lässt sich
vielleicht ein Gleichgewicht zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen erzielen, sodass sich
durch die Anteilsveräußerung eine gerechte Verteilung realisieren lässt.
Bei höheren Unternehmenswerten kann aber die Finanzierung des Kaufpreises zu Problemen
führen. Eine Alternative kann in diesem Fall die Übertragung von Vermögen gegen
wiederkehrende Leistungen sein. Damit lassen sich verschiedene Ziele erreichen:
•
Das Vermögen wird frühzeitig auf die nächste Generation übertragen.
•
Dem Übertragenden verbleibt eine ausreichende Einkommensquelle.
Nur die wenigsten Unternehmer haben einen klaren Vorsorgeplan für die Sicherung der
Altersversorgung. Diese fehlende Vorsorge erfordert die entgeltliche Überleitung von
Gesellschaftsanteilen auf die nächste Generation. Beliebte Instrumente sind die lebenslängliche
Rente vom Unternehmensnachfolger an den Betriebsübergeber und die Überleitung von
Gesellschaftsanteilen gegen Nießbrauchrecht.
Übertragung des Unternehmens unter Vorbehalt des Nießbrauchs
Nießbrauch hat den Bundesfinanzhof und seinen Präsidenten Prof. Dr.
h.c. Rudolf Mellinghoff in den vergangenen Jahren bereits mehrfach
beschäftigt.
Die Übertragung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen an Unternehmen auf die nachfolgende
Generation unter der Vereinbarung eines Nießbrauchrechts in Form eines Vorbehalts- oder
Zuwendungsnießbrauchs ist eine – bei Familienunternehmen – beliebte Gestaltungsvariante.
Meist ist sie in der Form anzutreffen, dass der Senior das zivilrechtliche Eigentum an den
Gesellschaftsanteilen auf den potenziellen Unternehmensnachfolger überträgt, sich gleichzeitig
jedoch die Erträge sowie gewisse Mitwirkungsrechte vorbehält. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung
des Nießbrauchs gibt es je nach verfolgter persönlicher Zielvorstellung zivilrechtlich einen großen
Gestaltungsspielraum. Allerdings sind dabei die damit verbundenen ertragsteuerlichen Folgen zu
beachten.
Die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der hiermit korrespondierende
„Nießbraucherlass“ der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 02. November 2012 lassen
jedoch genügend Spielraum für die jeweiligen interessewahrenden Gestaltungen.
Voraussetzung für die Gewährung der Steuervergünstigungen anlässlich der Übertragung
inländischer Betriebsvermögen in Verbindung mit einer Nießbrauchabrede ist regelmäßig,
dass die Stellung als Mitunternehmer im Sinn von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gegeben ist.
Entscheidend ist danach, ob „Mitunternehmerinitiative“ entfaltet werden kann und die Beteiligung
am „Mitunternehmerrisiko“ gegeben ist.
Mitunternehmerinitiative liegt vor, wenn ein gewisses Mindestmaß an gesellschaftsrechtlichen
Stimm-,Kontroll- und Widerspruchsrechten wahrgenommen werden kann. Das
Mitunternehmerrisiko liegt regelmäßig dann vor, sofern es eine Beteiligung am Gewinn und
Verlust sowie an den stillen Reserven gibt. Dabei ist es steueroptimal, wenn die Qualifikation als
Mitunternehmer sowohl für den Nießbrauchnehmer wie auch den Nießbrauchgeber sichergestellt
werden kann.
Auch wenn die jüngere Rechtsprechung zunehmend kritischer prüft, ob die Voraussetzungen
einer Mitunternehmerstellung gegeben sind, so gibt es bei sorgfältiger Vertragsgestaltung immer
noch hinreichend Gestaltungsspielraum. So hat der BFH etwa in seinem Urteil vom 16. Mai 2013
bestätigt, dass die vorgenannten Grundsätze und Gestaltungsmöglichkeiten grundsätzlich auch
bei der Vereinbarung eines Quotennießbrauchs gelten. Dabei stehen dem Nießbrauchberechtigten
nicht die gesamten Erträgnisse der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung zu, sondern er partizipiert
daran nur teilweise.
Der Nießbrauch vermittelt das Recht an allen Nutzungen eines Gegenstands. Nießbrauchrechte
sind sowohl an Anteilen von Personengesellschaften als auch an GmbH-Gesellschaftsanteilen
möglich. Auch bei Personengesellschaften haftet der Nießbraucher nicht für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft. Der Nießbraucher wird auch kein Gesellschafter – somit stehen ihm keine
Stimmrechte zu. Allerdings hat der Nießbraucher ein Widerspruchsrecht bei Maßnahmen
des Gesellschafters, welche den Nießbrauch beeinträchtigen. Dadurch wird natürlich die
uneingeschränkte Handlungsfreiheit des Nachfolgers begrenzt.
Gegenstand des Nießbrauchs ist der entnahmefähige Teil des Gewinns (eventuell nach
Zuführungen in die Rücklagen). Bezüglich dieses Gewinnanteils hat der Nießbraucher ein
Entnahmerecht. An Verlusten ist der Anteilsnießbraucher nicht beteiligt. Allerdings ist eine
abweichende Vereinbarung möglich. Wirtschaftlich trägt der Nießbraucher Verluste aber indirekt:
Verluste in zukünftigen Jahren müssen erst wieder von Gewinnen ausgeglichen werden, bevor
entnahmefähige Gewinne entstehen.
Die Übertragung eines Gegenstands unter Vorbehalt des Nießbrauchs daran stellt eine freigebige
Zuwendung dar. Anders als beim Zuwendungsnießbrauch ist hier nicht das Nutzungsrecht der
Zuwendungsgegenstand, sondern das Eigentum an dem belasteten Gegenstand respektive
dem Unternehmen. Bei der Berechnung des steuerlichen Werts ist die Nießbrauchlast
bereicherungsmindernd in Abzug zu bringen, und zwar in Höhe ihres Kapitalwerts.
Maßgeblich für die Bewertung der in Abzug zu bringenden Nießbrauchlast sind die §§ 13 ff. BewG,
wonach der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des
Jahreswerts angesetzt wird. Anlässlich der Bewertung des Nießbrauchs an einem Unternehmen
müssen die künftigen durchschnittlichen Erträge geplant werden. Der Multiplikator ist seit dem 01.
Januar 2009 aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zu ermitteln.
Die Berechnung des Nießbrauchrechts erfolgt gemäß § 16 BewG, wonach der Jahreswert
der Nutzung höchstens den Wert betragen kann, der sich ergibt, wenn der für das genutzte
Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6
geteilt wird. Wird ein Unternehmenswert von fünf Millionen Euro angenommen, ergibt sich
ein Jahresnutzwert von 268.817,20 Euro. Der Jahresnutzwert wird je nach Lebensalter des
„Nießbrauchers“ mit einem Vervielfältiger multipliziert.
Bei einem angenommenen Lebensalter des übertragenden Seniors von 70 Jahren hat
dieser noch eine statistische Lebenserwartung von 13,89 Jahren. Diese Lebenserwartung
entspricht einem Kapitalwert von 9,801. Diese Werte ergeben sich aus einem Schreiben des
Bundesfinanzministeriums vom 21. November 2014 für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2014.
Der Jahresnutzwert von 268.817,20 Euro ist daher mit dem Kapitalwert von 9,801 zu multiplizieren.
Der Wert des Nießbrauchrechts liegt in diesem Beispiel bei 2.634.677,42 Euro. Dieser Betrag
kann mit dem oben angegebenen Unternehmenswert verrechnet werden und reduziert somit die
Steuerbelastung beim Übertragenden.
Zu beachten ist, dass die „Nutzung“ bei diesem Lebensalter mindestens fünf Jahre erfolgen
muss. Ansonsten ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der
wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen (§ 14 Abs. 2 BewG).
Übertragung des Unternehmens gegen Leibrente
Mitunter bürdet der Senior dem Junior bei der Firmenübergabe hohe
finanzielle Risiken auf, etwa für die eigene Altersvorsorge.
Eine in der Praxis gängige Methode der Unternehmens-übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass
die Nachfolger
(z. B. die Kinder) den Übertragenden (z. B. den Eltern) lebenslange Unterhaltsleistungen
erbringen. Die Höhe der Unterhaltsleistungen knüpft dabei weniger an den Wert des
übergehenden Unternehmens an als vielmehr an das Versorgungsbedürfnis der Eltern und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachfolgers. Diese Art der Nachfolge hat für den Nachfolger
den Vorteil, dass er den vereinbarten Kaufpreis nicht auf einmal zahlen muss. Der Übergebende
übernimmt insofern die Funktion einer Bank. Da er damit ein Ausfallrisiko eingeht, macht er sich
hinsichtlich der laufenden Zahlungen vom Erfolg des Nachfolgers abhängig. Inwieweit das Risiko
etwa durch eine Bankbürgschaft abgesichert wird, ist zu diskutieren.
Bei den Kaufpreisrenten unterscheidet man zwischen der Leib- und der Zeitrente. Kennzeichnend
für beide Renten ist das Vorliegen eines gewissen Unsicherheitsfaktors hinsichtlich der Dauer oder
der Höhe der Rentenzahlung. Bei den Kaufpreisrenten stehen sich Leistung und Gegenleistung
annähernd gleichwertig gegenüber.
Leibrente
Bei der Leibrente ist die Rentenleistung von der Lebensdauer des Rentenempfängers abhängig.
Der für eine Rente kennzeichnende Unsicherheitsfaktor liegt in der Dauer der Rentenzahlung.
Der Betrag der Rentenleistung richtet sich nach der theoretischen Lebenserwartung des
Rentenempfängers. In der Regel erhält der Käufer das Unternehmen zu einem bestimmten
Zeitpunkt, mit der Verpflichtung, die Rente an eine bestimmte Person zu bezahlen. In der Regel
ist der Rentenberechtigte der Verkäufer des Unternehmens. In der Regel erlischt auch die
Zahlungsverpflichtung mit dem Tod des Berechtigten. Eine Ausnahme besteht bei solchen
Rentenverträgen, wo eine weitere Person als Zweitberechtigter eingesetzt wurde. Da es sich um
einen Unternehmensverkauf handelt, entspricht der Wert der Rente dem wirtschaftlichen Wert des
Unternehmens.
Zeitrente
Die Zeitrente läuft für einen bestimmten Zeitraum. Bei der Zeitrente ist der Unsicherheitsfaktor
nicht so klar erkennbar. Hier kann die Grenze zwischen Renten- und Ratenzahlung
verschwimmen. Daher sollte die Zeitrente eine Laufzeit von über zehn Jahren haben, um
steuerrechtlich als Rentenleistung anerkannt zu werden. Auch bei der Zeitrente muss die
Rentenleistung dem wirtschaftlichen Wert des Unternehmens entsprechen.
Der steuerliche Reiz der Verrentung liegt darin, dass die vereinbarten wiederkehrenden
Leistungen, die der Versorgung des Empfängers dienen und dem Übernehmer das Nachrücken
in eine die Existenz sichernde Wirtschaftseinheit ermöglichen, steuerlich bei richtiger Gestaltung
privilegiert behandelt werden. Bei der Leibrente werden Gesellschaftsanteile nicht unentgeltlich
übertragen, sondern an die Nachfolger verkauft. Es werden feste Zahlungen vereinbart. Darauf
legen die Senioren in aller Regel Wert, da diese Einnahmen Bestandteil der Altersversorgung sind.
Die Senioren haben die Möglichkeit, sich für die sofortige Besteuerung des Kapitalwerts zu
entscheiden.
Der Veräußerungspreis beim Veräußerer und die Anschaffungskosten beim Erwerber bemessen
sich nach dem kapitalisierten Barwert der Rentenverpflichtung. Seine Ermittlung erfolgt
nach Maßgabe des § 14 BewG. Veräußerungspreis und Anschaffungskosten sind fix auf
den Zeitpunkt der Veräußerung zu ermitteln. Sie bleiben auch dann unverändert, wenn die
tatsächliche Lebensdauer des Veräußerers von der im Zeitpunkt der Veräußerung angenommenen
statistischen Lebenserwartung nach der Sterbetafel abweicht.
Beim Veräußerer sind neben einem etwaigen Veräußerungsgewinn im Rahmen seiner
laufenden Besteuerung auch die Ertragsanteile der einzelnen Rentenzahlungen als Einkünfte
zu erfassen (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. A bb EStG). Der Erwerber kann in Höhe des Zinsanteils
Betriebsausgaben geltend machen. Diese berechnen sich als Differenz zwischen der Summe der
jährlichen Rentenzahlungen und der Barwertminderung zum Bilanzstichtag.
Alternativ erlaubt die Rechtsprechung zugunsten des Übertragenden eine Abweichung
von dem Grundsatz, dass sich der Veräußerungsgewinn unter Ansatz der kapitalisierten
Gegenleistungen errechnet. Es hat dann die Wahl zwischen der sofortigen Versteuerung zum
Veräußerungszeitpunkt nach Maßgabe der §§ 16 und 34 EStG einerseits und der nicht tariflich
begünstigten Besteuerung nachträglicher Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses nach § 24 Nr.
2 EStG in Verbindung mit § 15 EStG andererseits.
Absicherung der Rentenzahlungen
Neben der laufenden Belastung für Rentenzahlungen müssen Unternehmensnachfolger häufig
auch noch die Frage der Absicherung der Versorgungsleistung diskutieren. Nicht wenige Senioren
möchten die Rentenansprüche durch Eintragung einer Reallast nach § 1105 BGB auf den
betrieblichen Immobilien erhalten. Durch eine derartige Reallast werden die Möglichkeiten des
Unternehmens begrenzt, den Hausbanken dingliche Sicherheiten zu stellen.
In der Regel erwarten die Senioren auch noch die persönliche Haftung des
Unternehmensnachfolgers für die Rentenzahlung und darüber hinaus auch noch die Unterwerfung
unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Durch diese persönliche Verpflichtung wird natürlich der
Vermögensstatus des Nachfolgers belastet. Eigene Finanzierungs- oder Haftungsmöglichkeiten
werden reduziert. Auch die Stellung einer Bankbürgschaft in Höhe des Kaufpreises schränkt die
finanziellen Handlungsspielräume eines Unternehmens ein. Im Rahmen einer derartigen Lösung
sollte daher diesem Bereich besondere Beachtung geschenkt werden.
Fazit
Finanzielle Fragen stehen fast immer im Zentrum unternehmerischer Überlegungen. Besondere
Bedeutung erhalten sie bei Entscheidungen mit weit in die Zukunft reichenden Auswirkungen. Die
Nachfolgeregelung in Unternehmen ist eine dieser klassischen Entscheidungssituationen. Häufig
gibt es Zielkonflikte. Bei „verunglückten“ finanzwirtschaftlichen Nachfolgeregelungen werden
nicht selten Unternehmen in ihrer Existenzfähigkeit gefährdet. Die entgeltliche Nachfolgeregelung
durch Nießbrauch oder Leibrente kann eine sinnvolle Alternative sein um eine „schonende“
finanzwirtschaftliche Regelung für den Nachfolger zu treffen. Zudem ergeben sich interessante
steuerliche Gestaltungsspielräume.
Autoren
Prof. Dr. Diethard B. Simmert ist Studiengangsleiter „Corporate Finance“ an der International
School of Management (ISM) in Dortmund und Frankfurt/M.
Dirk Schulte ist Bankfachwirt und Mitarbeiter des Instituts für Wirtschaftsberatung (IfW) in
Meinerzhagen.
Herunterladen