LLB_PruefO_Redak. 2010 - Intranet der Bucerius Law School

Werbung
RF-LL.B.-PrüfO
Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft
mit dem Abschluss Baccalaureus Legum (LL.B.)
der
Bucerius Law School
– Hochschule für Rechtswissenschaft –
vom 12. Februar 2007
zuletzt geändert am 9. Juni 2010
Der Senat der Bucerius Law School – Hochschule für Rechtswissenschaft – (im
Folgenden: Hochschule) hat am 9. Juni 2010 mit Zustimmung der Bucerius Law School
Hochschule für Rechtswissenschaft gemeinnützige GmbH (im Folgenden: Trägerin der
Hochschule) vom 9. Juni 2010 die Prüfungsordnung für den Studiengang
Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Baccalaureus Legum (LL.B.) der Bucerius Law
School – Hochschule für Rechtswissenschaft – vom 12. Februar 2007 (Amtl. Anz.
S. 814), zuletzt geändert am 9. Juli 2008 (Amtl. Anz. S. 2227), geändert (Amtl. Anz. 2011,
S. 601 ff).
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat sie nach § 116 Absatz 3 in
Verbindung mit § 108 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 473), am 14.
September 2010 genehmigt.
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Prüfungsordnung gelten für
Personen beiderlei Geschlechts.
§ 1 Baccalaureus Legum (LL.B.)
Die Hochschule verleiht den akademischen Grad eines Baccalaureus Legum (LL.B.,
englisch: Bachelor of Laws).
§ 2 LL.B.-Prüfung
Die LL.B.-Prüfung dient dem Nachweis des Erwerbs der grundlegenden rechtswissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnisse sowie methodischen und
sprachlichen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um im beruflichen Tätigkeitsfeld eines
international ausgerichteten Juristen mit wirtschaftsrechtlicher Orientierung juristische
Fragestellungen zu erfassen und praktische Probleme zu lösen. Sie setzt sich aus
Einzelprüfungen zusammen, die in Form von Leistungskontrollen zum Abschluss der
Pflicht- und Wahlveranstaltungen eines Trimesters durchgeführt werden. Die
1 von 29
RF-LL.B.-PrüfO
Leistungskontrollen sind in der Hauptsache auf den Inhalt der zugehörigen
Lehrveranstaltungen bezogen, sollen jedoch die bis dahin vermittelten
rechtswissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten einbeziehen.
§ 3 Zulassungsbedingungen und Studienvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur LL.B.-Prüfung erfolgt mit der Zulassung zum Studium an der
Hochschule. Zur LL.B.-Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene
Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen
staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt sowie
2. das schriftliche und mündliche Auswahlverfahren der Hochschule bestanden
hat, für das mit dem Ergebnis eines „Test of English as a Foreign Language“
(TOEFL) oder einem gleichwertigen Zertifikat qualifizierte Kenntnisse der englischen Sprache vorzuweisen sind; Näheres bestimmt der Senat.
(2) Vor Aufnahme des Studiums schließt der zugelassene Bewerber einen Studienvertrag mit der Trägerin der Hochschule. Beide Vertragsparteien haben das Recht, den
Studienvertrag zu kündigen, wenn feststeht, dass der Studierende die
Voraussetzungen für die Verleihung des LL.B. (§ 5) nicht erfüllen kann. Im
Studienvertrag kann vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis in diesem Fall
automatisch endet.
§ 4 Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit bis zur Verleihung des LL.B. beträgt zehn Trimester.
§ 5 Voraussetzungen für die Verleihung des LL.B.
Der LL.B. wird verliehen, wenn der Studierende
1.
gemäß § 24 dieser Prüfungsordnung 200 Leistungspunkte, davon 150
benotete, erworben,
2.
nach der Prüfungsordnung der Bucerius Law School für die
Zwischenprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung gemäß §§ 4 und
30 ff. HmbJAG (im Folgenden: ZwiSchwerPO) mit Erfolg die
Zwischenprüfung abgelegt,
3.
die Übungen im Privatrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht
bestanden und
4.
die Baccalaureus-Arbeit mit Erfolg abgeschlossen hat.
2 von 29
RF-LL.B.-PrüfO
§ 6 Leistungskontrollen
(1) Der Abschluss des Studienvertrags gilt als Anmeldung zur Prüfung in allen
Pflichtveranstaltungen. Bei Wahlveranstaltungen erfolgt die Anmeldung zur Prüfung,
soweit nicht vom Prüfungsausschuss anders bestimmt, bis spätestens vier Wochen
nach Beginn des Trimesters durch Eintragung in eine Liste. Die Teilnahme an der
Prüfung ist Studierenden, die nur als Hörer angemeldet sind, nicht gestattet. Die
Anmeldung als Teilnehmer oder Hörer wird den Studierenden von der Hochschule
jeweils in schriftlicher oder elektronischer Form bestätigt.
(2) Die Lehrveranstaltungen, auf die sich die Leistungskontrollen beziehen, ergeben
sich aus der Leistungspunktetabelle zu § 23 Absatz 7. Die Regelungen der §§ 7 und 8
bleiben unberührt.
(3) Leistungskontrollen können durchgeführt werden in Form
1.
2.
3.
4.
5.
einer Aufsichtsarbeit,
einer mündlichen Prüfung,
eines Essays,
eines Seminarreferats und -vortrags oder
einer Hausarbeit.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 finden sie grundsätzlich am Ende des Trimesters
statt. Der Prüfer (§ 10 Absatz 1) bestimmt die Prüfungsform. Er kann die in Satz 1 Nr. 1
– 4 genannten Prüfungsformen verbinden. In Veranstaltungen zur fremdsprachlichen
Ausbildung kann auch eine mündliche Gesamtnote vergeben werden, die sich auf
einen längeren Beurteilungszeitraum bezieht. § 7 bleibt unberührt.
(4) Aufsichtsarbeit ist eine unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeit, in der die
Studierenden Prüfungsaufgaben selbständig lösen. Soweit vom Dozenten nicht anders
bestimmt, werden Leistungskontrollen in Form einer Aufsichtsarbeit durchgeführt. Die
Dauer der Aufsichtsarbeit soll den für die Lehrveranstaltung angesetzten
Wochenstunden entsprechen, jedoch höchstens drei Stunden betragen. Die Dauer von
Aufsichtsarbeiten, die im Rahmen von Übungen (§ 10 der Studienordnung für den
Studiengang Rechtswissenschaft mit den Abschlüssen Baccalaureus Legum und Erste
Prüfung (im Folgenden: StudO) angeboten werden, darf bis zu fünf Stunden betragen.
(5) Mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dessen Verlauf die Studierenden die
Beherrschung des Prüfungsstoffs darlegen müssen. Die Dauer einer mündlichen
Prüfung soll mindestens 15 und nicht mehr als 45 Minuten betragen. Die Studierenden
können Prüfungsgegenstände vorschlagen.
(6) Hausarbeiten sind schriftliche Arbeiten, in denen die Studierenden Kenntnisse des
Rechts sowie der Methodik seiner Auslegung im Rahmen der Lösung eines Falls oder
der Beantwortung einer Rechtsfrage anwenden und hierdurch nachweisen, dass sie
fähig sind, wissenschaftlich zu arbeiten und sich ein selbständiges Urteil zu bilden. Die
Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Wochen.
3 von 29
RF-LL.B.-PrüfO
(7) Essay ist die schriftliche Bearbeitung abstrakter oder fallbezogener
wissenschaftlicher Fragen, deren Schwierigkeitsgrad nicht den einer Hausarbeit erreicht. Die Bearbeitungszeit soll eine Woche nicht übersteigen.
(8) Die im Rahmen eines Seminars erstellte schriftliche Arbeit (Seminarreferat) sowie
der Seminarvortrag gelten zusammen als eine Leistungskontrolle. Die Bearbeitungszeit
für das Seminarreferat beträgt regelmäßig vier Wochen. Die Dauer des
Seminarvortrags soll mindestens 15 und nicht mehr als 45 Minuten betragen. Der
maschinenschriftlichen Ausfertigung ist ein Datenträger beizufügen, auf dem das
Seminarreferat digital in einem durchsuchbaren gebräuchlichen Dateiformat
gespeichert ist.
(9) Die Ergebnisse der Leistungskontrollen werden den Studierenden spätestens innerhalb von zehn Wochen nach Vorlage der Prüfungsleistung dadurch bekannt gegeben,
dass ihnen die kommentierten Prüfungsleistungen zurückgegeben oder die Ergebnisse
auf elektronischem Wege zugänglich gemacht werden.
(10) Die Studierenden haben das Recht, die ihre Prüfungsleistungen betreffenden
Akten der Hochschulverwaltung, des Prüfungsausschusses und der Prüfer jederzeit
einzusehen.
§ 7 Übungen im Sinne von § 5 Nr. 3
(1) Voraussetzung für die Teilnahme an den Übungen ist die bestandene
Zwischenprüfung. Aus wichtigem Grund, insbesondere im Fall von noch ausstehenden
Modulteilprüfungen, kann der Prüfungsausschuss von dem Erfordernis einer
vorherigen Beendigung der Zwischenprüfung – nicht von dem Erfordernis der
Zwischenprüfung als solchem – befreien.
(2) In einer Übung werden den Studierenden mindestens drei Aufsichtsarbeiten und
eine Hausarbeit mit einer Bearbeitungszeit von einer Woche angeboten.
(3) Eine Übung ist bestanden, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit und die
Hausarbeit des Studierenden mit vier oder mehr Punkten bewertet worden ist. In die
Gesamtnote gehen das Ergebnis der besten Aufsichtsarbeit und das Ergebnis der
Hausarbeit zu gleichen Teilen ein.
(4) Auch wenn ein Studierender bereits eine Aufsichtsarbeit bestanden hat, kann er an
den weiteren Aufsichtsarbeiten teilnehmen.
(5) Hat der Studierende an der Hausarbeit teilgenommen und diese nicht bestanden,
so ist ihm eine weitere Hausarbeit zu stellen.
(6) Ist eine Übung insgesamt nicht bestanden, so kann sie im folgenden Studienjahr
einmal wiederholt werden.
4 von 29
RF-LL.B.-PrüfO
§ 8 Leistungen im Rahmen des Schwerpunktstudiums
(1) Bei Kernlehrveranstaltungen gemäß § 11 Absatz 1 und 2 ZwiSchwerPO treten an die
Stelle von Leistungskontrollen die auf die Kernlehrveranstaltungen des betreffenden
Schwerpunktbereichs bezogene Aufsichtsarbeit (§ 14 ZwiSchwerPO) und die
mündliche Prüfung (§ 15 ZwiSchwerPO). Zusammen stellen beide die gemeinsame
Leistungskontrolle
für
alle
Kernlehrveranstaltungen
des
gewählten
Schwerpunktbereichs dar.
(2) Die gemeinsame Leistungskontrolle für alle Kernlehrveranstaltungen des gewählten
Schwerpunktbereichs ist bestanden, wenn sowohl die Aufsichtsarbeit als auch die
mündliche Prüfung mit vier oder mehr Punkten bewertet worden ist. In die Note geht
das Ergebnis der Aufsichtsarbeit zu zwei Dritteln, das der mündlichen Prüfung zu
einem Drittel ein.
(3) § 16 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
§ 9 Baccalaureus-Arbeit
(1) Die Baccalaureus-Arbeit soll dem Prüfling Gelegenheit geben, darzutun, dass er
fähig ist, wissenschaftlich zu arbeiten, sich ein selbständiges Urteil zu bilden und die
Erkenntnis- und Urteilsfindung zu begründen sowie zu verteidigen. Für sie gelten die
Anforderungen, die an die Wissenschaftliche Arbeit und die darauf bezogene
Befragung nach § 13 ZwiSchwerPO gestellt werden.
(2) Wenn ein Studierender die Themenprüfung gemäß § 13 ZwiSchwerPO abgelegt hat,
gelten die dort erbrachten Leistungen gleichzeitig als Baccalaureus-Arbeit.
(3) Zur Baccalaureus-Arbeit wird nur zugelassen, wer nach Bestehen der
Zwischenprüfung erfolgreich an einem Seminar teilgenommen hat, das demselben
Themenbereich im Sinne des § 11 Absatz 1 ZwiSchwerPO wie die Baccalaureus-Arbeit
entstammt (Baccalaureus-Vorbereitungsseminar).
(4) Hat der Prüfling die Baccalaureus-Arbeit nicht bestanden, so darf er sie einmal
wiederholen.
§ 10 Prüfer
(1) Prüfer sind diejenigen Dozenten, welche die jeweilige Lehrveranstaltung abhalten.
Ist ein Dozent aus wichtigem Grund an der Abnahme der Prüfung verhindert, bestellt
der Prüfungsausschuss einen Ersatzprüfer. Wissenschaftliche Assistenten und
Mitarbeiter sowie Lehrbeauftragte können nicht für andere als die von ihnen
angebotenen Lehrveranstaltungen zu Prüfern bestellt werden.
5 von 29
RF-LL.B.-PrüfO
(2) Den Prüfern obliegt die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Sie sind für
das Prüfungsergebnis verantwortlich. Dabei können sie sich wissenschaftlicher
Assistenten und Mitarbeiter der Hochschule im Rahmen unterstützender Tätigkeiten
bedienen. Die beabsichtigte Mitwirkung anderer Professoren bei der Durchführung von
Prüfungen ist dem Prüfungsausschuss anzuzeigen.
§ 11 Prüfungsamt
Innerhalb der Hochschulverwaltung wird ein Prüfungsamt eingerichtet. Dieses ist für
die technische Organisation und den ordnungsgemäßen zeitlichen Ablauf der
Prüfungen zuständig.
§ 12 Prüfungsausschuss
(1) Es wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der
die für die Organisation und Durchführung der Prüfungen nach dieser Prüfungsordnung notwendigen Entscheidungen trifft,
-
auf Antrag des Prüfungsamts Zweifelsfragen klärt, die sich bei Anwendung dieser
Prüfungsordnung ergeben,
-
darauf achtet, dass Lehrveranstaltungen und lehrveranstaltungsbegleitende
Prüfungen in ausreichendem Maß angeboten werden.
Der Prüfungsausschuss kann ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesene
Aufgaben auf das Prüfungsamt übertragen.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören drei Professoren, ein Wissenschaftlicher Assistent
oder Wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Studierender an. Sie und ihre Vertreter
werden vom Senat der Hochschule für eine Amtszeit von zwei Jahren, im Fall des
Studierenden für eine Amtszeit von einem Jahr, gewählt. Die Mitglieder, die nicht
Professoren sind, und ihre Vertreter werden von den Vertretern der jeweiligen Gruppe
im Senat vorgeschlagen; der Senat ist an diese Vorschläge nicht gebunden. Der für den
Bereich Curriculare Angelegenheiten zuständige Mitarbeiter der Hochschulverwaltung
gehört dem Prüfungsausschuss von Amts wegen mit beratender Stimme an.
(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren
einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Entscheidungen des
Prüfungsausschusses gibt im Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erstattet dem Senat über die Tätigkeit
des Prüfungsausschusses gemeinsam mit dem Prüfungsamt jährlich sowie sonst bei
Bedarf oder auf Anforderung Bericht und gibt erforderlichenfalls Anregungen zur
Reform der Prüfungsordnungen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von
Prüfungen beizuwohnen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Prüfungsordnung
zu überwachen.
6 von 29
RF-LL.B.-PrüfO
§ 13 Widerspruchsausschuss
(1) Der Widerspruchsausschuss hat die Aufgabe, über Widersprüche in
Prüfungsangelegenheiten zu entscheiden. Auf Widersprüche finden die Vorschriften
des § 66 HmbHG sowie ergänzend die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechende Anwendung.
(2) Der Widerspruchsausschuss setzt sich aus einem Professor, einem Mitarbeiter der
Hochschulverwaltung und einem Vertreter der Studierenden zusammen. Die Amtszeit
dauert zwei Jahre, für das studentische Mitglied ein Jahr. Der Mitarbeiter der
Hochschulverwaltung führt den Vorsitz. Mitglieder des Widerspruchsausschusses
dürfen nicht zugleich dem Prüfungsausschuss angehören.
(3) Der Mitarbeiter der Hochschulverwaltung und sein Stellvertreter werden vom
Präsidenten bestimmt. Sie müssen über die Befähigung zum Richteramt verfügen.
Erfüllt kein Mitarbeiter der Hochschulverwaltung diese Voraussetzung, sind die Ämter
mit Angehörigen der Verwaltung einer anderen Hochschule zu besetzen.
(4) Im Übrigen werden die Mitglieder des Widerspruchsausschusses und ihre Vertreter
vom Senat gewählt. Der Vertreter der Studierenden und sein Vertreter werden von den
Vertretern der Studierenden im Senat vorgeschlagen; der Senat ist an diese Vorschläge
nicht gebunden.
§ 14 Beschwerdestelle in Prüfungsangelegenheiten
Eine vom akademischen Senat bestellte Ombudsperson nimmt gemeinsam mit einem
Vertreter der Studierendenschaft die Aufgabe einer Beschwerdestelle in Prüfungsangelegenheiten wahr. Sie kann unbeschadet des Rechts auf Widerspruch gegen eine
Prüfungsentscheidung angerufen werden.
§ 15 Remonstration und Widerspruch
(1) Der Widerspruch gegen ein Prüfungsergebnis ist nur zulässig, wenn der Studierende
zuvor remonstriert hat. Die Remonstration ist binnen einer Woche beim zuständigen
Prüfer zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt, sobald dem Studierenden eine
begründete Bewertung seines Prüfungsergebnisses vorliegt und bei Aufsichtsarbeiten
außerdem die Aufgabe im Rahmen eines Lehrgesprächs besprochen worden ist oder
Lösungshinweise an die Studierenden ausgegeben worden sind. Der zuständige Prüfer
kann die Annahme der Remonstration von der Teilnahme an einer angebotenen
Besprechung abhängig machen. Der Prüfer soll innerhalb von zwei Wochen
entscheiden, ob er an der Note festhält oder sie ändert.
7 von 29
RF-LL.B.-PrüfO
(2) Ist einen Monat nach Bekanntgabe des begründeten Prüfungsergebnisses keine
Besprechung erfolgt und sind auch keine Lösungshinweise ausgegeben worden,
entfällt das Erfordernis der Remonstration.
§ 16 Nicht bestandene Prüfungen
(1) Studierenden, welche die Prüfung in einer Pflichtveranstaltung (§ 14 Absatz 1
StudO) oder der sonstigen verpflichtenden Lehrveranstaltung (§ 11 Absatz 4
ZwiSchwerPO) nicht bestanden haben, wird eine Wiederholungsprüfung angeboten,
deren Form und Dauer sich nach der nicht bestandenen Prüfung richten soll. Wird
auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, gilt die LL.B.-Prüfung als endgültig
nicht bestanden, wenn ausgeschlossen ist, dass der Studierende die für die Verleihung
des LL.B. erforderliche Anzahl von Leistungspunkten noch erreichen kann.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(3) Setzt sich eine Prüfung aus mehreren selbständig durchgeführten Teilen
zusammen, so werden durch das Nichtbestehen eines Prüfungsteils die erbrachten
Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht berührt.
(4) § 7 bleibt unberührt.
§ 17 Behinderung, vergleichbare Erkrankung
(1) Macht ein Studierender vor Beginn einer Prüfung glaubhaft, dass er diese wegen
einer Behinderung oder vergleichbaren Erkrankung nicht in der dafür vorgesehenen
Form oder Zeit ablegen kann, so hat der Prüfungsausschuss auf Antrag diesem
Umstand in angemessener Weise (z. B. durch eine Verlängerung der Prüfungszeit)
Rechnung zu tragen.
(2) Die Vorlage eines amtsärztlichen Attests kann verlangt werden.
(3) Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 nicht rechtzeitig
eingeholt werden, so kann der Prüfer (§ 10 Absatz 1), im Fall der Aufsichtsarbeit (§ 8
dieser Prüfungsordnung und § 14 ZwiSchwerPO) der Erstprüfer, im Fall der mündlichen
Prüfung (§ 8 dieser Prüfungsordnung und § 15 ZwiSchwerPO) die Prüfungskommission,
entscheiden. Das Prüfungsamt und der Prüfungsausschuss sind unverzüglich zu
unterrichten.
§ 18 Versäumung einer Prüfung
(1) Tritt ein Studierender zu einer Prüfung nicht an oder tritt er zwar zu ihr an, beendet
sie aber nicht, so muss er dem Prüfungsamt davon unverzüglich Mitteilung machen.
Der Grund für die Versäumung der Prüfung ist glaubhaft zu machen. Im Fall einer
Erkrankung ist unverzüglich das Zeugnis eines Amtsarztes vorzulegen. Das
8 von 29
RF-LL.B.-PrüfO
Prüfungsamt setzt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Kenntnis. Der
Prüfungsausschuss kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichten,
wenn offensichtlich ist, dass der Prüfling erkrankt war. Erkennt der Prüfungsausschuss
das Vorliegen eines wichtigen Grundes an, so ist eine Wiederholungsprüfung mit neuer
Aufgabenstellung anzusetzen.
(2) Versäumt ein Studierender eine Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so
gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Setzt sich eine Prüfung aus mehreren selbständig durchgeführten Teilen
zusammen, so werden durch die Versäumung eines Prüfungsteils die erbrachten
Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht berührt.
§ 19 Zweite Wiederholungsprüfung
Steht einem Studierenden nach einer für ihn angesetzten Wiederholungsprüfung (§ 16
Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 6) ein weiterer Versuch zu, so kann dieser im
Folgejahr angeboten werden, soweit § 4 Absatz 6 HambJAG nicht entgegensteht.
§ 20 Wiederholung eines Studienjahrs
Gestattet die Hochschulleitung einem Studierenden, ein Studienjahr zu wiederholen
(§ 4 Absatz 1 StudO), so gelten alle Prüfungen in dem zu wiederholenden Studienjahr
als nicht unternommen.
§ 21 Störung
(1) Stört ein Prüfling während der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit andere Prüflinge,
so kann er vom Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeit
ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Abmahnung nicht
einstellt.
(2) Stört ein Prüfling eine mündliche Prüfung oder die Befragung zur
Wissenschaftlichen Arbeit, so kann er von dem Prüfer oder der Prüfungskommission
von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten
trotz Abmahnung nicht einstellt.
(3) Ist ein Prüfling nach Absatz 1 oder 2 von der Fortsetzung einer Prüfung
ausgeschlossen worden, so ist diese Prüfung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
9 von 29
RF-LL.B.-PrüfO
§ 22 Täuschungsversuch
(1) Ein Prüfling, der einen Täuschungsversuch unternimmt, kann die Prüfung
fortsetzen. Über die Folgen des Täuschungsversuchs entscheidet der
Prüfungsausschuss, bei mündlichen Prüfungen der Prüfer. Vor der Entscheidung ist
dem Prüfling Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Wird nach Verleihung des Baccalaureus Legum (LL.B.) eine Täuschungshandlung
festgestellt, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die Folgen. In gravierenden
Fällen kann er die LL.B.-Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären. Vor der
Entscheidung ist dem Prüfling Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung
muss bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres erfolgen, in
dem die Täuschungshandlung vorgenommen worden ist, und spätestens ein Jahr,
nachdem der Prüfungsausschuss von der Täuschungshandlung Kenntnis erlangt hat.
Gegebenenfalls ist die LL.B.-Note anzupassen oder die Verleihung des Baccalaureus
Legum (LL.B.) zu widerrufen; die Dokumente nach § 26 sind einzuziehen und im Fall
der Notenanpassung neu auszustellen.
§ 23 Noten und Leistungspunkte
(1) Die Benotung der Gesamtprüfung richtet sich nach der folgenden Skala:
sehr gut
gut
vollbefriedigend
befriedigend
ausreichend
mangelhaft
ungenügend
14,00 - 18,00 Punkte
11,50 - 13,99 Punkte
9,00 - 11,49 Punkte
6,50 - 8,99 Punkte
4,00 - 6,49 Punkte
1,50 - 3,99 Punkte
0,00 - 1,49 Punkte.
(2) Die Benotung der Einzelprüfungen richtet sich nach der folgenden Skala:
sehr gut
gut
vollbefriedigend
befriedigend
ausreichend
mangelhaft
ungenügend
16,00 - 18,00 Punkte
13,00 - 15,99 Punkte
10,00 - 12,99 Punkte
7,00 - 9,99 Punkte
4,00 - 6,99 Punkte
1,00 - 3,99 Punkte
0,00 - 0,99 Punkte.
Wird eine Prüfung von mehreren Prüfern abgenommen, so fließen die Noten aller
Prüfer zu gleichen Teilen in die Prüfungsnote ein.
(3) Die Note für die Kleingruppen in den Bereichen A (Module A1 bis A3), B (Module B1
und B2) und C (Module C1 und C2) errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt
der Prüfungsergebnisse in den Modulen A1 bis A3 für den Bereich A, in den Modulen
B1 und B2 für den Bereich B und in den Modulen C1 und C2 für den Bereich C.
10 von 29
RF-LL.B.-PrüfO
(4) Sofern sich eine Note aus mehreren Teilnoten oder den Noten mehrerer Prüfer
zusammensetzt, ist die Note bis auf zwei Stellen nach dem Komme ohne Auf- oder
Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens 4,00 Punkten bewertet
worden ist.
(6) Der Leistungsaufwand für die Lehrveranstaltungen wird unter Berücksichtigung des
European Credit Transfer System (ECTS) durch Leistungspunkte zum Ausdruck
gebracht. Ein Leistungspunkt entspricht regelmäßig dreißig Stunden erfolgreicher
Arbeit.
Leistungspunkte
werden
für
Lehrveranstaltungen
(Pflichtund
Wahlveranstaltungen) vergeben, die der Studierende besucht und mit einer mit
mindestens „ausreichend“ benoteten Prüfung abgeschlossen hat (benotete
Leistungspunkte). Außerdem werden unbenotete Leistungspunkte vergeben für
1.
das Studium generale (§ 13 StudO),
2.
die Praktischen Studienzeiten (§ 18 StudO),
3.
das Auslandsstudium (§ 19 StudO).
(7) Die Zahl der Leistungspunkte, die für die den Bereichen A bis C (§ 24 Absatz 1)
zugehörigen Module sowie für den Bereich F (unbenotete Zusatzmodule, § 24
Absatz 5) vergeben werden, bestimmt sich nach einer Leistungspunktetabelle, die
Bestandteil dieser Prüfungsordnung ist (Anlage). Für die Wahlveranstaltungen (Modul
D-2, § 24 Absatz 3) wird die Anzahl der zu vergebenden Leistungspunkte durch den
Senat festgelegt und im Veranstaltungsverzeichnis bekannt gemacht.
§ 24 Erforderliche Leistungspunkte
(1) Aus den in Module gegliederten Bereichen A (Privatrecht), B (Öffentliches Recht)
und C (Strafrecht) müssen insgesamt mindestens 106 Leistungspunkte erlangt sein.
Dabei dürfen im Bereich A höchstens drei, im Bereich B höchstens zwei
Modulteilprüfungen und im Bereich C höchstens eine Modulteilprüfung endgültig nicht
bestanden sein. In diesen Modulen werden Lehrveranstaltungen in folgendem Umfang
angeboten:
1. im Bereich A (Privatrecht) insgesamt 66 Leistungspunkte,
2. im Bereich B (Öffentliches Recht) insgesamt 39 Leistungspunkte,
3. im Bereich C (Strafrecht) insgesamt 23 Leistungspunkte.
(2) Im Modul D-1 (Wirtschaft) werden folgende Veranstaltungen angeboten:
• „Einführung in die Volkswirtschaftslehre“
• „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“
• „Bilanzen und Steuern"
Diese haben einen Umfang von je zwei Leistungspunkten. Insgesamt müssen vier
Leistungspunkte erlangt werden. Sind mehr als vier Leistungspunkte erlangt, so fließen
die beiden Leistungspunkte mit der niedrigsten Bewertung in das Modul D-2
(Wahlveranstaltungen) ein.
11 von 29
RF-LL.B.-PrüfO
(3) Im Modul D-2 (Wahlveranstaltungen) werden Lehrveranstaltungen im Umfang von
mindestens 27 Leistungspunkten angeboten, von denen 15 erlangt sein müssen.
Insgesamt können
nicht mehr als vier Leistungspunkte auf Lehrveranstaltungen entfallen, deren
Gegenstand die ausländische Rechtssprache ist, und
nicht mehr als neun Leistungspunkte aus nicht mehr als sechs
Lehrveranstaltungen aus dem ersten Studienjahr angerechnet werden.
Auf die gemeinsame Leistungskontrolle gemäß § 8 Absatz 1 entfallen sechs
Leistungspunkte.
(4) Im Modul E (Baccalaureus-Arbeit) müssen 13 Leistungspunkte erlangt sein. Davon
entfallen fünf Leistungspunkte auf das Baccalaureus-Vorbereitungsseminar (§ 9
Absatz 3) und acht Leistungspunkte auf die Baccalaureus-Arbeit (§ 9 Absatz 2).
(5) Im Bereich F (unbenotete Zusatzmodule) müssen 50 unbenotete Leistungspunkte
erlangt werden und zwar
1. im Modul F-1 - Praktika: 22 Leistungspunkte;
2. im Modul F-2 - Auslandsstudium: 20 Leistungspunkte;
3. im Modul F-3 - Studium generale: 8 Leistungspunkte.
(6) Der Senat kann für die von den Bereichen A bis D umfassten Lehrveranstaltungen
Änderungen des Lehrumfangs und damit der erreichbaren Leistungspunkte beschließen, wenn hierdurch die Gesamtzahl der auf jeden dieser Bereiche entfallenden Leistungspunkte nicht berührt wird.
§ 25 Ermittlung der LL.B.-Note
(1) Die LL.B.-Note errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der Einzelprüfungen,
die nach dem durch Leistungspunkte ausgedrückten Leistungsaufwand der jeweiligen
Lehrveranstaltungen gewichtet werden.
(2) Für die Ermittlung der Leistungspunkte, die in die LL.B.-Note einfließen, werden in
einem ersten Schritt die Leistungspunkte in absteigender Notenfolge bis zur jeweiligen
Mindestzahl in den jeweiligen Bereichen berücksichtigt (insgesamt 138
Leistungspunkte). In einem zweiten Schritt werden die im Verfahren nach Satz 1 noch
nicht berücksichtigten Leistungspunkte aus beliebigen Bereichen in absteigender
Notenfolge einbezogen, bis 150 Leistungspunkte erreicht sind.
§ 26 Zeugnis
(1) Die Verleihung des Grades eines Baccalaureus Legum (LL.B.) erfolgt durch
Aushändigung einer Urkunde, die vom Präsidenten der Hochschule unterzeichnet wird
und das Siegel der Hochschule trägt. Gleichzeitig wird dem Studierenden ein vom
Präsidenten der Hochschule unterzeichnetes Zeugnis erteilt. Das Zeugnis führt auf
1. die besuchten Lehrveranstaltungen, die in ihnen erzielten Leistungspunkte sowie die Noten der bestandenen Leistungskontrollen,
2. die LL.B.-Note sowie die Gesamtzahl der Leistungspunkte.
12 von 29
RF-LL.B.-PrüfO
Im Zeugnis wird kenntlich gemacht, welche Leistungspunkte in die LL.B.-Note
eingegangen sind.
(2) Die Urkunde und das Zeugnis werden sowohl in deutscher als auch in englischer
Sprache ausgestellt und durch ein Diploma Supplement ergänzt.
(3) Auf Antrag wird den Studierenden eine Bescheinigung in deutscher und englischer
Sprache über alle besuchten fremdsprachlichen Lehrveranstaltungen einschließlich der
Ergebnisse der bestandenen Leistungskontrollen erteilt.
§ 27 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erworben wurden,
werden vom Prüfungsausschuss anerkannt, soweit Gleichwertigkeit gewährleistet ist.
(2) Der Antrag auf Anerkennung muss spätestens einen Monat nach Beginn der
Vorlesungszeit des Trimesters gestellt werden, in dem die vergleichbare
Lehrveranstaltung abgehalten wird. Die Anrechnung ist nicht mehr möglich, wenn der
Studierende im Rahmen der in Satz 1 genannten Lehrveranstaltung bereits eine
Prüfung abgelegt hat.
§ 28 Übergangsregelungen
(1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studienjahrgänge ab 2006.
(2) Diese Fassung der Prüfungsordnung gilt für die Studienjahrgänge ab 2008. Vor
Inkrafttreten dieser Fassung erbrachte Leistungen werden vollständig anerkannt.
(3) Für Studierende ab Jahrgang 2010 gilt als maßgebliche Leistungspunktetabelle die
Modulübersicht gemäß Anlage 1. Für die Studierenden der Jahrgänge 2008 und 2009
gilt als maßgebliche Leistungspunktetabelle die Modulübersicht gemäß Anlage 2. Für
die Studierenden der Jahrgänge 2006 und 2007 gilt als maßgebliche
Leistungspunktetabelle die Modulübersicht gemäß Anlage 3.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Genehmigung durch die zuständige
Behörde in Kraft.
13 von 29
RF-LL.B.-PrüfO
Anlage 1 zur LL.B.-PrüfO
Modulübersicht und Leistungspunktetabelle zu § 24 Absatz 1
für die Studienjahrgänge ab 2010
1. Teil: Benotete Module
(Zeitstunden)
Bereich A –
Privatrecht
Modul A-1:
Kontaktstudium
V=Vorlesung
Selbststudium
Workload
V=Vorlesung V=Vorlesung
Gegenstände
[K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe]
Grundlagen der
Rechtsgeschäftslehre
V 75
V 225
V 300
[K 60]
[K 75]
[K 135]
Modul A-2:
V 45
V 165
V 210
[K 15]
[K 52,5]
[K 67,5]
Einzelprüfungen
Modul A-3:
Mobilien, Immobilien
und Kreditsicherung
Zuzüglich vernetzter
Kleingruppenunterricht
Module A1 bis 3
(konsolidierte Note)
Modul A-4:
V 37,5
V 112,5
V 150
[K 22,5]
[K 45]
[K 67,5]
K 97,5
K 172,5
K 270
V 15
V 105
V 120
[K 22,5 ]
[K 157,5]
[K 180]
Internationales
10
V 67,5
(KG 15)
Unternehmen
V 232,5
(KG 15)
V 300
(KG 30)
3
7
Recht der Gesetzlichen
Schuldverhältnisse
Sachen- und
Kreditsicherungsrecht I
4
5
5
Sachen- und
Kreditsicherungsrecht II
9
Introduction to Legal
English
4
Foundations of AngloAmerican Contract Law
4
Grundzüge des
Internationalen
Privatrechts
2
10
7
Gesellschaftsrecht
Arbeitsrecht
Modul A-6:
10
Vertragsrecht II
Handelsrecht
Modul A-5:
1
Leistungspunkte
(ECTS)
gesamt
Vertragsrecht I
Vertragsrecht III
Schuld und Haftung
Leistungspunkte
(ECTS)
10
3
Familienrecht
Familie,
Personensorge und
Nachfolge von Todes
wegen
V 30
V 90
V 120
4
4
3
3
Erbrecht
Zivilprozessrecht
Modul A-7:
Rechtsdurchsetzung
1
V 22,5
V 67,5
Prüfungsform: in der Regel Klausur
V 90
Zwangsvollstreckungsrecht
RF-LL.B.-PrüfO
Anlage 1 zur LL.B.-PrüfO
für die Studienjahrgänge ab 2010
Modul A 8:
Übung im Privatrecht
(Modulbereichsabschlussveranstaltung)
V 45
V inkl. Hausarbeit
195
240
8
Gesamt möglich
66
(Zeitstunden)
Bereich B Öffentliches
Recht
Modul B-1:
Staat und Verfassung
Workload
Kontaktstudium
Selbststudium
V=Vorlesung
V=Vorlesung
V=Vorlesung
[K=Kleingrupp
[K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe]
e]
Gegenstände
V 45
V 135
V 180
Verfassungsrecht I
[K 45]
[K 75]
[K 120]
Verfassungsrecht II
6
Sicherheits- und
Ordnungsrecht
Modul B-2:
Verwaltung
Zuzüglich vernetzter
Kleingruppenunterric
ht
Module B1 und B2
(konsolidierte Note)
V 90
V 360
V 450
[K 37,5]
[K 52,5]
[K 90]
K 82,5
K 127,5
Leistungs- Leistungspunkte
punkte
(ECTS)
(ECTS)
Einzelprüfu
gesamt
ngen2
Allgemeines
Verwaltungsrecht und
Verwaltungsprozessrecht
Öffentliches
Baurecht und
Recht der
staatlichen
Ersatzleistungen
Grundzüge des
Umwelt- und
Wirtschaftsverwal
tungsrechts
6
5
5
15
5
K 210
7
Europarecht I
Modul B-3:
Europäische Union
und Gemeinschaft
V 30
V 150
V 180
6
6
Europarecht II
Modul B-4:
Übung im
Öffentlichen Recht
(Modulbereichsabschlussveranstaltu
ng)
V 22,5
V inkl. Hausarbeit
V inkl.
127,5
Hausarbeit 150
Gesamt möglich
2
Prüfungsform: in der Regel Klausur
5
39
RF-LL.B.-PrüfO
Anlage 1 zur LL.B.-PrüfO
für die Studienjahrgänge ab 2010
(Zeitstunden)
Bereich C Strafrecht
Kontaktstudium
Selbststudium
Workload
V=Vorlesung V=Vorlesung V=Vorlesung
Gegenstände
[K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe]
Modul C-1:
Leistungspunkte
(ECTS)
Einzelprüfungen3
gesamt
Leistungspunkte
(ECTS)
Strafrecht I
Recht und Strafe
(Grundlagen des
Strafrechts)
Modul C-2:
Strafrecht für
Vorgerückte
Zuzüglich vernetzter
Kleingruppenunterricht
Module C 1 und C2
(konsolidierte Note)
V 45
V 135
V 180
[K 45]
[K 60]
[K 105]
Strafrecht II
Strafrecht III
(Eigentums- und
Vermögensdelikte)
4
Strafprozessrecht (mit
Prüfungsgegenständen
aus dem materiellen
Strafrecht)
3
6
6
V 45
V 165
V 210
[K 15]
[K 30]
[K 45]
K 60
K 90
K 150
5
V 22,5
V inkl. Hausarbeit
127,5
150
5
7
Modul C-3:
Übung im Strafrecht
(Modulbereichsabschlussveranstaltung)
Gesamt möglich
23
Minimal erforderliche Leistungspunkte
und erfolgreiche Prüfungen
in den Bereichen A – C
Mögliche Gesamtpunkte in den Bereichen A – C:
128
Erforderliche Leistungspunkte
106
Höchstzahl der zulässigerweise nicht bestandenen Prüfungen:
Im Bereich A – Privatrecht – 3
Im Bereich B – Öffentliches Recht – 2
Im Bereich C – Strafrecht – 1
3
Prüfungsform: in der Regel Klausur
RF-LL.B.-PrüfO
Anlage 1 zur LL.B.-PrüfO für die Studienjahrgänge ab 2010
(Zeitstunden)
Bereich D –
Ergänzungsmodule
Kontaktstudium4
Selbststudium
Workload
Gegenstände
Leistungspunkte
(ECTS)
Einzelprüfungen5
Leistungspunkte
(ECTS)
gesamt
Zwei von den drei
folgenden
Lehrveranstaltungen:
Modul D-1:
Wirtschaft*
V 30
V 150
V 180
- Einführung in die
Betriebswirtschaftslehre
je 2
4
- Einführung in die
Volkswirtschaftslehre
- Bilanzen und Steuern
Minimum für LL.B.
Modul D-2:
Wahlveranstaltungen**
4
Mindestens
Mindestens
Mindestens
150
300
450
maximal
maximal
maximal
270
540
810
Modulteil
Anfängerbereich
15 – 27
(davon
max. 9 aus dem ersten
(Grundlagen und
Studienjahr, max. 6
Sprachen)
aus der gemeinsamen
Modulteil
Leistungskontrolle des
Fortgeschrittenbereich gewählten Schwer(Schwerpunktcurriculum) punktbereichs, max. 4
aus Sprachen)
Einzubringen in den
LL.B.
15 – 27
15 – 27
Minimum für LL.B.
15
(Zeitstunden)
Bereich E –
Baccalaureusarbeit***
Kontaktstudium
Schriftliche
Baccalaureusarbeit mit
Befragung****
BaccalaureusVorbereitungsseminar
Einzubringen in den
LL.B.
Selbststudium
Workload
Gegenstände
Einzelprüfungen
Leistungspunkte
(ECTS)
gesamt
Leistungspunkte
(ECTS)
240
240
8
8
150
150
5
5
Minimum für LL.B.
Für LL.B.
erforderliche
Anzahl
benoteter
Leistungspunkte
* TOP 6 Nr. 3.
** TOP 6 Nr. 6, 4.
*** TOP 6 Nr. 6, 5.
**** TOP 6 Nr. 7.
4
Im Module D2 werden die Veranstaltungen in Form von Vorlesungen, Kolloquien und Seminaren
abgehalten.
5
Prüfungsform im Modul D1: in der Regel Klausur
Prüfungsform im Modul D2: Klausur, mündliche Prüfung, Essay, Hausarbeit und Seminar
(schriftliche Arbeit und Vortrag)
13
13
150
RF-LL.B.-PrüfO
Anlage 1 zur LL.B.-PrüfO
für die Studienjahrgänge ab 2010
2. Teil: Unbenotete Zusatzmodule
(Zeitstunden)
Bereich F –
Zusatzmodule
Kontaktstudium
Selbststudium
Workload
Gegenstände
Leistungspunkte
(ECTS)
Einzelprüfungen
Leistungspunkte
(ECTS)
gesamt
Modul F-1:
13 Wochen Praktika in 2
oder 3 Blöcken
Praktika
Erforderlich für LL.B.
660
Modul F-2:
Studium von einem
Semester oder einem
Trimester an einer
ausländischen Hochschule
Auslandsstudium
Erforderlich für LL.B.
600
Modul F-3:
Für LL.B.
erforderliche
Anzahl der
Leistungspunkte
in den
Zusatzmodulen
20
Wechselndes Angebot von
Kursen
Studium generale
Erforderlich für LL.B.
22
240
8
50
RF-LL.B.-PrüfO
Anlage 2 zur LL.B.-PrüfO
Modulübersicht und Leistungspunktetabelle zu § 24 Absatz 1
für die Studienjahrgänge 2008 und 2009
1. Teil: Benotete Module
(Zeitstunden)
Bereich A –
Privatrecht
Modul A-1:
Kontaktstudium
V=Vorlesung
Selbststudium
Workload
V=Vorlesung V=Vorlesung
Gegenstände
[K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe]
Grundlagen der
Rechtsgeschäftslehre
V 75
V 225
V 300
[K 60]
[K 75]
[K 135]
Modul A-2:
V 45
V 165
V 210
[K 15]
[K 52,5]
[K 67,5]
Einzelprüfungen
Modul A-3:
Mobilien, Immobilien
und Kreditsicherung
Zuzüglich vernetzter
Kleingruppenunterricht
Module A1 bis 3
(konsolidierte Note)
Modul A-4:
V 37,5
V 112,5
V 150
[K 22,5]
[K 45]
[K 67,5]
K 97,5
K 172,5
K 270
V 15
V 105
V 120
[K 22,5 ]
[K 157,5]
[K 180]
Internationales
10
V 67,5
(KG 15)
Unternehmen
V 232,5
(KG 15)
V 300
(KG 30)
3
7
Recht der Gesetzlichen
Schuldverhältnisse
Sachen- und
Kreditsicherungsrecht I
4
5
5
Sachen- und
Kreditsicherungsrecht II
9
Introduction to Legal
English
4
Foundations of AngloAmerican Contract Law
4
Grundzüge des
Internationalen
Privatrechts
2
10
7
Gesellschaftsrecht
Arbeitsrecht
Modul A-6:
10
Vertragsrecht II
Handelsrecht
Modul A-5:
6
Leistungspunkte
(ECTS)
gesamt
Vertragsrecht I
Vertragsrecht III
Schuld und Haftung
Leistungspunkte
(ECTS)
10
3
Familienrecht
Familie,
Personensorge und
Nachfolge von Todes
wegen
V 30
V 90
V 120
4
4
3
3
Erbrecht
Zivilprozessrecht
Modul A-7:
Rechtsdurchsetzung
6
V 22,5
V 67,5
Prüfungsform: in der Regel Klausur
V 90
Zwangsvollstreckungsrecht
RF-LL.B.-PrüfO
Anlage 2 zur LL.B.-PrüfO
für die Studienjahrgänge 2008 und 2009
Modul A 8:
Übung im Privatrecht
(Modulbereichsabschlussveranstaltung)
V 45
V inkl. Hausarbeit
195
240
8
Gesamt möglich
66
(Zeitstunden)
Bereich B Öffentliches
Recht
Modul B-1:
Staat und Verfassung
Workload
Kontaktstudium
Selbststudium
V=Vorlesung
V=Vorlesung
V=Vorlesung
[K=Kleingrupp
[K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe]
e]
Gegenstände
V 45
V 135
V 180
Verfassungsrecht I
[K 45]
[K 75]
[K 120]
Verfassungsrecht II
6
Sicherheits- und
Ordnungsrecht
Modul B-2:
Verwaltung
Zuzüglich vernetzter
Kleingruppenunterric
ht
Module B1 und B2
(konsolidierte Note)
V 90
V 360
V 450
[K 37,5]
[K 52,5]
[K 90]
K 82,5
K 127,5
Leistungs- Leistungspunkte
punkte
(ECTS)
(ECTS)
Einzelprüfu
gesamt
ngen7
Allgemeines
Verwaltungsrecht und
Verwaltungsprozessrecht
Öffentliches
Baurecht und
Recht der
staatlichen
Ersatzleistungen
Grundzüge des
Umwelt- und
Wirtschaftsverwal
tungsrechts
6
5
5
15
5
K 210
7
Europarecht I
Modul B-3:
Europäische Union
und Gemeinschaft
V 30
V 150
V 180
6
6
Europarecht II
Modul B-4:
Übung im
Öffentlichen Recht
(Modulbereichsabschlussveranstaltu
ng)
V 22,5
V inkl. Hausarbeit
V inkl.
127,5
Hausarbeit 150
Gesamt möglich
7
Prüfungsform: in der Regel Klausur
5
39
RF-LL.B.-PrüfO
Anlage 2 zur LL.B.-PrüfO
für die Studienjahrgänge 2008 und 2009
(Zeitstunden)
Bereich C Strafrecht
Kontaktstudium
Selbststudium
Workload
V=Vorlesung V=Vorlesung V=Vorlesung
Gegenstände
[K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe]
Modul C-1:
Leistungspunkte
(ECTS)
Einzelprüfungen8
gesamt
Leistungspunkte
(ECTS)
Strafrecht I
Recht und Strafe
(Grundlagen des
Strafrechts)
Modul C-2:
Strafrecht für
Vorgerückte
Zuzüglich vernetzter
Kleingruppenunterricht
Module C 1 und C2
(konsolidierte Note)
V 45
V 135
V 180
[K 45]
[K 60]
[K 105]
Strafrecht II
Strafrecht III
(Eigentums- und
Vermögensdelikte)
4
Strafprozessrecht (mit
Prüfungsgegenständen
aus dem materiellen
Strafrecht)
3
6
6
V 45
V 165
V 210
[K 15]
[K 30]
[K 45]
K 60
K 90
K 150
5
V 22,5
V inkl. Hausarbeit
127,5
150
5
7
Modul C-3:
Übung im Strafrecht
(Modulbereichsabschlussveranstaltung)
Gesamt möglich
23
Minimal erforderliche Leistungspunkte
und erfolgreiche Prüfungen
in den Bereichen A – C
Mögliche Gesamtpunkte in den Bereichen A – C:
128
Erforderliche Leistungspunkte
106
Höchstzahl der zulässigerweise nicht bestandenen Prüfungen:
Im Bereich A – Privatrecht – 3
Im Bereich B – Öffentliches Recht – 2
Im Bereich C – Strafrecht – 1
8
Prüfungsform: in der Regel Klausur
RF-LL.B.-PrüfO
Anlage 2 zur LL.B.-PrüfO
für die Studienjahrgänge 2008 und 2009
(Zeitstunden)
Bereich D –
Ergänzungsmodule
Kontaktstudium9
Selbststudium
Workload
Leistungspunkte
(ECTS)
Einzelprüfungen10
Modul D-1:
V 30
Wirtschaft
Gegenstände
V 150
V 180
Einführung in die Wirtschaftswissenschaften
4
Einführung in das Steuerund Bilanzrecht
2
Leistungspunkte
(ECTS)
gesamt
6
Minimum für LL.B.
Modul D-2:
Wahlveranstaltungen*
4
Mindestens
Mindestens
Mindestens
180
360
540
maximal
maximal
maximal
300
600
900
Modulteil
Anfängerbereich
15 – 27
(davon max. 9 aus
dem ersten
(Grundlagen und
Studienjahr, max. 6
Sprachen)
aus der gemeinsamen
Modulteil
Leistungskontrolle des
Fortgeschrittenbereich
gewählten Schwer(Schwerpunktcurriculum) punktbereichs, max. 4
aus Sprachen)
15-27
Einzubringen in den
LL.B.
15 – 27
Minimum für LL.B.
15
(Zeitstunden)
Bereich E –
Baccalaureusarbeit**
Kontaktstudium
Schriftliche
Baccalaureusarbeit mit
Selbststudium
Workload
Gegenstände
Einzelprüfungen
Leistungspunkte
(ECTS)
gesamt
Leistungspunkte
(ECTS)
240
240
8
8
150
150
5
5
Befragung ****
BaccalaureusVorbereitungsseminar
Einzubringen in den
LL.B.
Minimum für LL.B.
Für LL.B.
erforderliche
Anzahl
benoteter
Leistungspunkte
* TOP 6 Nr. 6, 4.
** TOP 6 Nr. 6, 5.
*** TOP 6 Nr. 7.
9
Im Module D2 werden die Veranstaltungen in Form von Vorlesungen, Kolloquien und Seminaren
abgehalten.
10
Prüfungsform im Modul D1: in der Regel Klausur
Prüfungsform im Modul D2: Klausur, mündliche Prüfung, Essay, Hausarbeit und Seminar (schriftliche
Arbeit und Vortrag)
13
13
150
RF-LL.B.-PrüfO
Anlage 2 zur LL.B.-PrüfO
für die Studienjahrgänge 2008 und 2009
2. Teil: Unbenotete Zusatzmodule
(Zeitstunden)
Bereich F –
Zusatzmodule
Kontaktstudium
Selbststudium
Workload
Gegenstände
Leistungspunkte
(ECTS)
Einzelprüfungen
Leistungspunkte
(ECTS)
gesamt
Modul F-1:
13 Wochen Praktika in 2
oder 3 Blöcken
Praktika
Erforderlich für LL.B.
660
Modul F-2:
Studium von einem
Semester oder einem
Trimester an einer
ausländischen Hochschule
Auslandsstudium
Erforderlich für LL.B.
600
Modul F-3:
Für LL.B.
erforderliche
Anzahl der
Leistungspunkte
in den
Zusatzmodulen
20
Wechselndes Angebot von
Kursen
Studium generale
Erforderlich für LL.B.
22
240
8
50
Anlage 3 zur LL.B.-PrüfO
Modulübersicht und Leistungspunktetabelle zu § 24 Absatz 1
für die Studienjahrgänge 2006 und 2007
1. Teil: Benotete Module
(Zeitstunden)
Bereich A –
Privatrecht
Modul A-1:
Kontaktstudium
V=Vorlesung
Selbststudium
Workload
V=Vorlesung V=Vorlesung
Gegenstände
[K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe]
Grundlagen der
Rechtsgeschäftslehre
V 75
V 225
V 300
[K 60]
[K 75]
[K 135]
Modul A-2:
V 52,5
V 157,5
V 210
[K 15]
[K 52,5]
[K 67,5]
Leistungspunkte
(ECTS)
Einzelprüfungen
11
Leistungspunkte
(ECTS)
gesamt
Vertragsrecht I
10
10
Vertragsrecht II
Vertragsrecht III
Schuld und Haftung
4
Recht der gesetzlichen
Schuldverhältnisse I
Recht der gesetzlichen
Schuldverhältnisse II
Modul A-3:
Mobilien, Immobilien
und Kreditsicherung
Zuzüglich vernetzter
Kleingruppenunterricht
Module A1 bis 3
(konsolidierte Note)
Modul A-4:
V 37,5
V 112,5
V 150
[K 15]
[K 52,5]
[K 67,5]
K 90
K 180
K 270
V 22,5
V 67,5
V 90
[K 45]
[K 135]
[K 180]
Internationales
Sachen- und
Kreditsicherungsrecht I
V 75
Unternehmen
V 225
V 300
Familie,
Personensorge und
Nachfolge von Todes
wegen
11
V 37,5
V 112,5
Prüfungsform: in der Regel Klausur
V 150
5
5
9
Introduction to Legal
English
2
Foundations of Contract
Law
2
Anglo-American
Contract and
Commercial Law,
alternativ der Willem C.
Vis International
Commercial Arbitration
Preparation Course
4
Grundzüge des
Internationalen
Privatrechts
1
Familienrecht mit
internationalen
Bezügen
Erbrecht mit
internationalen
Bezügen
9
7
Gesellschaftsrecht
Arbeitsrecht
Modul A-6:
3
Sachen- und
Kreditsicherungsrecht II
Handelsrecht
Modul A-5:
7
10
3
5
5
Anlage 3 zur LL.B.-PrüfO
für die Studienjahrgänge 2006 und 2007
Zivilprozessrecht
Modul A-7:
Rechtsdurchsetzung
V 22,5
V 67,5
V 90
3
3
Zwangsvollstreckungsrecht
Modul A 8:
Übung im Privatrecht
(Modulbereichsabschlussveranstaltung)
V 45
V inkl. Hausarbeit
195
240
8
Gesamt möglich
66
(Zeitstunden)
Kontaktstudium
Selbststudium
Workload
Bereich B V=Vorlesung
V=Vorlesung
V=Vorlesung
Öffentliches Recht [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe]
Modul B-1:
Staat und Verfassung
Gegenstände
V 45
V 135
V 180
Verfassungsrecht I
[K 45]
[K 75]
[K 120]
Verfassungsrecht II
6
Sicherheits- und
Ordnungsrecht
Modul B-2:
Verwaltung
Zuzüglich vernetzter
Kleingruppenunterric
ht
Module B1 und B2
(konsolidierte Note)
V 90
V 360
V 450
[K 37,5]
[K 52,5]
[K 90]
K 82,5
K 127,5
LeistungsLeistungspunkte
punkte
(ECTS)
(ECTS)
Einzelprü
gesamt
12
fungen
Allgemeines
Verwaltungsrecht und
Verwaltungsprozessrecht
Öffentliches
Baurecht und
Recht der
staatlichen
Ersatzleistungen
Grundzüge des
Umwelt- und
Wirtschaftsverwal
tungsrechts
6
5
5
15
5
K 210
7
Europarecht I
Modul B-3:
Europäische Union
und Gemeinschaft
V 45
V 135
V 180
6
6
Europarecht II
Modul B-4:
Übung im
Öffentlichen Recht
(Modulbereichsabschlussveranstaltu
ng)
V 22,5
V inkl. Hausarbeit V inkl. Hausarbeit
127,5
150
Gesamt möglich
12
Prüfungsform: in der Regel Klausur
5
39
Anlage 3 zur LL.B.-PrüfO
für die Studienjahrgänge 2006 und 2007
(Zeitstunden)
Bereich C Strafrecht
Kontaktstudium
Selbststudium
Workload
V=Vorlesung V=Vorlesung V=Vorlesung
Gegenstände
[K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe]
Modul C-1:
Leistungspunkte
(ECTS)
Einzelprüfungen13 gesamt
Leistungspunkte
(ECTS)
Strafrecht I
Recht und Strafe
(Grundlagen des
Strafrechts)
Modul C-2:
Strafrecht für
Vorgerückte
Zuzüglich vernetzter
Kleingruppenunterricht
Module C 1 und C2
(konsolidierte Note)
V 45
V 135
V 180
[K 45]
[K 60]
[K 105]
Strafrecht II
Strafrecht III
(Eigentums- und
Vermögensdelikte)
4
Strafprozessrecht (mit
Prüfungsgegenständen
aus dem materiellen
Strafrecht)
3
6
6
V 52,5
V 157,5
V 210
[K 15]
[K 30]
[K 45]
K 60
K 90
K 150
5
V 22,5
V inkl. Hausarbeit
127,5
150
5
7
Modul C-3:
Übung im Strafrecht
(Modulbereichsabschlussveranstaltung)
Gesamt möglich
23
Minimal erforderliche Leistungspunkte
und erfolgreiche Prüfungen
in den Bereichen A – C
Mögliche Gesamtpunkte in den Bereichen A – C:
128
Erforderliche Leistungspunkte
106
Höchstzahl der zulässigerweise nicht bestandenen Prüfungen:
Im Bereich A – Privatrecht – 3
Im Bereich B – Öffentliches Recht – 2
Im Bereich C – Strafrecht – 1
13
Prüfungsform: in der Regel Klausur
Anlage 3 zur LL.B.-PrüfO
für die Studienjahrgänge 2006 und 2007
(Zeitstunden)
Bereich D –
Ergänzungsmodule
Kontaktstudium14
Selbststudium
Workload
Leistungspunkte
(ECTS)
Einzelprüfungen15
Modul D-1:
V 45
Wirtschaft
Gegenstände
V 135
V 180
Einführung in die
Wirtschaftspolitik
2
Einführung in die
Betriebswirtschaftslehre
2
Einführung in das Steuerund Bilanzrecht
2
Leistungspunkte
(ECTS)
gesamt
6
Minimum für LL.B.
Modul D-2:
Wahlveranstaltungen
4
Mindestens
Mindestens
Mindestens
180
360
540
maximal
maximal
maximal
300
600
900
18 – 30
(davon
max. 9 aus dem ersten
(Grundlagen und
Studienjahr,
Sprachen)
max. 6 aus der
gemeinsamen
Modulteil
Leistungskontrolle des
Fortgeschrittenbereich
gewählten
(Schwerpunktcurriculum)
Schwerpunktbereichs,
max. 4 aus Sprachen)
Modulteil
Anfängerbereich
18 – 30
Einzubringen in den
LL.B.
18 – 30
Minimum für LL.B.
18
(Zeitstunden)
Bereich E –
Baccalaureusarbeit
Schriftliche
Baccalaureusarbeit mit
Vortrag und
Verteidigung
Einzubringen in den
LL.B.
Kontaktstudium
Selbststudium
Workload
Gegenstände
Leistungspunkte
(ECTS)
Einzelprüfungen
300
Leistungspunkte
(ECTS)
gesamt
300
Minimum für LL.B.
Für LL.B.
erforderliche
Anzahl
benoteter
Leistungspunkte
14
Im Module D2 werden die Veranstaltungen in Form von Vorlesungen, Kolloquien und Seminaren
abgehalten.
15
Prüfungsform im Modul D1: in der Regel Klausur
Prüfungsform im Modul D1: Klausur, mündliche Prüfung, Essay, Hausarbeit und Seminar(schriftliche
Arbeit und Vortrag)
10
10
10
150
Anlage 3 zur LL.B.-PrüfO
für die Studienjahrgänge 2006 und 2007
2. Teil: Unbenotete Zusatzmodule
(Zeitstunden)
Bereich F –
Zusatzmodule
Kontaktstudium
Selbststudium
Workload
Gegenstände
Leistungspunkte
(ECTS)
Einzelprüfungen
Leistungspunkte
(ECTS)
gesamt
Modul F-1:
13 Wochen Praktika in 2
oder 3 Blöcken
Praktika
Erforderlich für LL.B.
660
Modul F-2:
Studium von einem
Semester oder einem
Trimester an einer
ausländischen Hochschule
Auslandsstudium
Erforderlich für LL.B.
600
Modul F-3:
Für LL.B.
erforderliche
Anzahl der
Leistungspunkte
in den
Zusatzmodulen
20
Wechselndes Angebot von
Kursen
Studium generale
Erforderlich für LL.B.
22
240
8
50
Herunterladen