RF-LL.B.-PrüfO Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Baccalaureus Legum (LL.B.) der Bucerius Law School – Hochschule für Rechtswissenschaft – vom 12. Februar 2007 zuletzt geändert am 9. Juni 2010 Der Senat der Bucerius Law School – Hochschule für Rechtswissenschaft – (im Folgenden: Hochschule) hat am 9. Juni 2010 mit Zustimmung der Bucerius Law School Hochschule für Rechtswissenschaft gemeinnützige GmbH (im Folgenden: Trägerin der Hochschule) vom 9. Juni 2010 die Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Baccalaureus Legum (LL.B.) der Bucerius Law School – Hochschule für Rechtswissenschaft – vom 12. Februar 2007 (Amtl. Anz. S. 814), zuletzt geändert am 9. Juli 2008 (Amtl. Anz. S. 2227), geändert (Amtl. Anz. 2011, S. 601 ff). Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat sie nach § 116 Absatz 3 in Verbindung mit § 108 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 473), am 14. September 2010 genehmigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Prüfungsordnung gelten für Personen beiderlei Geschlechts. § 1 Baccalaureus Legum (LL.B.) Die Hochschule verleiht den akademischen Grad eines Baccalaureus Legum (LL.B., englisch: Bachelor of Laws). § 2 LL.B.-Prüfung Die LL.B.-Prüfung dient dem Nachweis des Erwerbs der grundlegenden rechtswissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnisse sowie methodischen und sprachlichen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um im beruflichen Tätigkeitsfeld eines international ausgerichteten Juristen mit wirtschaftsrechtlicher Orientierung juristische Fragestellungen zu erfassen und praktische Probleme zu lösen. Sie setzt sich aus Einzelprüfungen zusammen, die in Form von Leistungskontrollen zum Abschluss der Pflicht- und Wahlveranstaltungen eines Trimesters durchgeführt werden. Die 1 von 29 RF-LL.B.-PrüfO Leistungskontrollen sind in der Hauptsache auf den Inhalt der zugehörigen Lehrveranstaltungen bezogen, sollen jedoch die bis dahin vermittelten rechtswissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten einbeziehen. § 3 Zulassungsbedingungen und Studienvoraussetzungen (1) Die Zulassung zur LL.B.-Prüfung erfolgt mit der Zulassung zum Studium an der Hochschule. Zur LL.B.-Prüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt sowie 2. das schriftliche und mündliche Auswahlverfahren der Hochschule bestanden hat, für das mit dem Ergebnis eines „Test of English as a Foreign Language“ (TOEFL) oder einem gleichwertigen Zertifikat qualifizierte Kenntnisse der englischen Sprache vorzuweisen sind; Näheres bestimmt der Senat. (2) Vor Aufnahme des Studiums schließt der zugelassene Bewerber einen Studienvertrag mit der Trägerin der Hochschule. Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Studienvertrag zu kündigen, wenn feststeht, dass der Studierende die Voraussetzungen für die Verleihung des LL.B. (§ 5) nicht erfüllen kann. Im Studienvertrag kann vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis in diesem Fall automatisch endet. § 4 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit bis zur Verleihung des LL.B. beträgt zehn Trimester. § 5 Voraussetzungen für die Verleihung des LL.B. Der LL.B. wird verliehen, wenn der Studierende 1. gemäß § 24 dieser Prüfungsordnung 200 Leistungspunkte, davon 150 benotete, erworben, 2. nach der Prüfungsordnung der Bucerius Law School für die Zwischenprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung gemäß §§ 4 und 30 ff. HmbJAG (im Folgenden: ZwiSchwerPO) mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt, 3. die Übungen im Privatrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht bestanden und 4. die Baccalaureus-Arbeit mit Erfolg abgeschlossen hat. 2 von 29 RF-LL.B.-PrüfO § 6 Leistungskontrollen (1) Der Abschluss des Studienvertrags gilt als Anmeldung zur Prüfung in allen Pflichtveranstaltungen. Bei Wahlveranstaltungen erfolgt die Anmeldung zur Prüfung, soweit nicht vom Prüfungsausschuss anders bestimmt, bis spätestens vier Wochen nach Beginn des Trimesters durch Eintragung in eine Liste. Die Teilnahme an der Prüfung ist Studierenden, die nur als Hörer angemeldet sind, nicht gestattet. Die Anmeldung als Teilnehmer oder Hörer wird den Studierenden von der Hochschule jeweils in schriftlicher oder elektronischer Form bestätigt. (2) Die Lehrveranstaltungen, auf die sich die Leistungskontrollen beziehen, ergeben sich aus der Leistungspunktetabelle zu § 23 Absatz 7. Die Regelungen der §§ 7 und 8 bleiben unberührt. (3) Leistungskontrollen können durchgeführt werden in Form 1. 2. 3. 4. 5. einer Aufsichtsarbeit, einer mündlichen Prüfung, eines Essays, eines Seminarreferats und -vortrags oder einer Hausarbeit. In den Fällen der Nummern 1 und 2 finden sie grundsätzlich am Ende des Trimesters statt. Der Prüfer (§ 10 Absatz 1) bestimmt die Prüfungsform. Er kann die in Satz 1 Nr. 1 – 4 genannten Prüfungsformen verbinden. In Veranstaltungen zur fremdsprachlichen Ausbildung kann auch eine mündliche Gesamtnote vergeben werden, die sich auf einen längeren Beurteilungszeitraum bezieht. § 7 bleibt unberührt. (4) Aufsichtsarbeit ist eine unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeit, in der die Studierenden Prüfungsaufgaben selbständig lösen. Soweit vom Dozenten nicht anders bestimmt, werden Leistungskontrollen in Form einer Aufsichtsarbeit durchgeführt. Die Dauer der Aufsichtsarbeit soll den für die Lehrveranstaltung angesetzten Wochenstunden entsprechen, jedoch höchstens drei Stunden betragen. Die Dauer von Aufsichtsarbeiten, die im Rahmen von Übungen (§ 10 der Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft mit den Abschlüssen Baccalaureus Legum und Erste Prüfung (im Folgenden: StudO) angeboten werden, darf bis zu fünf Stunden betragen. (5) Mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dessen Verlauf die Studierenden die Beherrschung des Prüfungsstoffs darlegen müssen. Die Dauer einer mündlichen Prüfung soll mindestens 15 und nicht mehr als 45 Minuten betragen. Die Studierenden können Prüfungsgegenstände vorschlagen. (6) Hausarbeiten sind schriftliche Arbeiten, in denen die Studierenden Kenntnisse des Rechts sowie der Methodik seiner Auslegung im Rahmen der Lösung eines Falls oder der Beantwortung einer Rechtsfrage anwenden und hierdurch nachweisen, dass sie fähig sind, wissenschaftlich zu arbeiten und sich ein selbständiges Urteil zu bilden. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Wochen. 3 von 29 RF-LL.B.-PrüfO (7) Essay ist die schriftliche Bearbeitung abstrakter oder fallbezogener wissenschaftlicher Fragen, deren Schwierigkeitsgrad nicht den einer Hausarbeit erreicht. Die Bearbeitungszeit soll eine Woche nicht übersteigen. (8) Die im Rahmen eines Seminars erstellte schriftliche Arbeit (Seminarreferat) sowie der Seminarvortrag gelten zusammen als eine Leistungskontrolle. Die Bearbeitungszeit für das Seminarreferat beträgt regelmäßig vier Wochen. Die Dauer des Seminarvortrags soll mindestens 15 und nicht mehr als 45 Minuten betragen. Der maschinenschriftlichen Ausfertigung ist ein Datenträger beizufügen, auf dem das Seminarreferat digital in einem durchsuchbaren gebräuchlichen Dateiformat gespeichert ist. (9) Die Ergebnisse der Leistungskontrollen werden den Studierenden spätestens innerhalb von zehn Wochen nach Vorlage der Prüfungsleistung dadurch bekannt gegeben, dass ihnen die kommentierten Prüfungsleistungen zurückgegeben oder die Ergebnisse auf elektronischem Wege zugänglich gemacht werden. (10) Die Studierenden haben das Recht, die ihre Prüfungsleistungen betreffenden Akten der Hochschulverwaltung, des Prüfungsausschusses und der Prüfer jederzeit einzusehen. § 7 Übungen im Sinne von § 5 Nr. 3 (1) Voraussetzung für die Teilnahme an den Übungen ist die bestandene Zwischenprüfung. Aus wichtigem Grund, insbesondere im Fall von noch ausstehenden Modulteilprüfungen, kann der Prüfungsausschuss von dem Erfordernis einer vorherigen Beendigung der Zwischenprüfung – nicht von dem Erfordernis der Zwischenprüfung als solchem – befreien. (2) In einer Übung werden den Studierenden mindestens drei Aufsichtsarbeiten und eine Hausarbeit mit einer Bearbeitungszeit von einer Woche angeboten. (3) Eine Übung ist bestanden, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit und die Hausarbeit des Studierenden mit vier oder mehr Punkten bewertet worden ist. In die Gesamtnote gehen das Ergebnis der besten Aufsichtsarbeit und das Ergebnis der Hausarbeit zu gleichen Teilen ein. (4) Auch wenn ein Studierender bereits eine Aufsichtsarbeit bestanden hat, kann er an den weiteren Aufsichtsarbeiten teilnehmen. (5) Hat der Studierende an der Hausarbeit teilgenommen und diese nicht bestanden, so ist ihm eine weitere Hausarbeit zu stellen. (6) Ist eine Übung insgesamt nicht bestanden, so kann sie im folgenden Studienjahr einmal wiederholt werden. 4 von 29 RF-LL.B.-PrüfO § 8 Leistungen im Rahmen des Schwerpunktstudiums (1) Bei Kernlehrveranstaltungen gemäß § 11 Absatz 1 und 2 ZwiSchwerPO treten an die Stelle von Leistungskontrollen die auf die Kernlehrveranstaltungen des betreffenden Schwerpunktbereichs bezogene Aufsichtsarbeit (§ 14 ZwiSchwerPO) und die mündliche Prüfung (§ 15 ZwiSchwerPO). Zusammen stellen beide die gemeinsame Leistungskontrolle für alle Kernlehrveranstaltungen des gewählten Schwerpunktbereichs dar. (2) Die gemeinsame Leistungskontrolle für alle Kernlehrveranstaltungen des gewählten Schwerpunktbereichs ist bestanden, wenn sowohl die Aufsichtsarbeit als auch die mündliche Prüfung mit vier oder mehr Punkten bewertet worden ist. In die Note geht das Ergebnis der Aufsichtsarbeit zu zwei Dritteln, das der mündlichen Prüfung zu einem Drittel ein. (3) § 16 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. § 9 Baccalaureus-Arbeit (1) Die Baccalaureus-Arbeit soll dem Prüfling Gelegenheit geben, darzutun, dass er fähig ist, wissenschaftlich zu arbeiten, sich ein selbständiges Urteil zu bilden und die Erkenntnis- und Urteilsfindung zu begründen sowie zu verteidigen. Für sie gelten die Anforderungen, die an die Wissenschaftliche Arbeit und die darauf bezogene Befragung nach § 13 ZwiSchwerPO gestellt werden. (2) Wenn ein Studierender die Themenprüfung gemäß § 13 ZwiSchwerPO abgelegt hat, gelten die dort erbrachten Leistungen gleichzeitig als Baccalaureus-Arbeit. (3) Zur Baccalaureus-Arbeit wird nur zugelassen, wer nach Bestehen der Zwischenprüfung erfolgreich an einem Seminar teilgenommen hat, das demselben Themenbereich im Sinne des § 11 Absatz 1 ZwiSchwerPO wie die Baccalaureus-Arbeit entstammt (Baccalaureus-Vorbereitungsseminar). (4) Hat der Prüfling die Baccalaureus-Arbeit nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. § 10 Prüfer (1) Prüfer sind diejenigen Dozenten, welche die jeweilige Lehrveranstaltung abhalten. Ist ein Dozent aus wichtigem Grund an der Abnahme der Prüfung verhindert, bestellt der Prüfungsausschuss einen Ersatzprüfer. Wissenschaftliche Assistenten und Mitarbeiter sowie Lehrbeauftragte können nicht für andere als die von ihnen angebotenen Lehrveranstaltungen zu Prüfern bestellt werden. 5 von 29 RF-LL.B.-PrüfO (2) Den Prüfern obliegt die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Sie sind für das Prüfungsergebnis verantwortlich. Dabei können sie sich wissenschaftlicher Assistenten und Mitarbeiter der Hochschule im Rahmen unterstützender Tätigkeiten bedienen. Die beabsichtigte Mitwirkung anderer Professoren bei der Durchführung von Prüfungen ist dem Prüfungsausschuss anzuzeigen. § 11 Prüfungsamt Innerhalb der Hochschulverwaltung wird ein Prüfungsamt eingerichtet. Dieses ist für die technische Organisation und den ordnungsgemäßen zeitlichen Ablauf der Prüfungen zuständig. § 12 Prüfungsausschuss (1) Es wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der die für die Organisation und Durchführung der Prüfungen nach dieser Prüfungsordnung notwendigen Entscheidungen trifft, - auf Antrag des Prüfungsamts Zweifelsfragen klärt, die sich bei Anwendung dieser Prüfungsordnung ergeben, - darauf achtet, dass Lehrveranstaltungen und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen in ausreichendem Maß angeboten werden. Der Prüfungsausschuss kann ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesene Aufgaben auf das Prüfungsamt übertragen. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören drei Professoren, ein Wissenschaftlicher Assistent oder Wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Studierender an. Sie und ihre Vertreter werden vom Senat der Hochschule für eine Amtszeit von zwei Jahren, im Fall des Studierenden für eine Amtszeit von einem Jahr, gewählt. Die Mitglieder, die nicht Professoren sind, und ihre Vertreter werden von den Vertretern der jeweiligen Gruppe im Senat vorgeschlagen; der Senat ist an diese Vorschläge nicht gebunden. Der für den Bereich Curriculare Angelegenheiten zuständige Mitarbeiter der Hochschulverwaltung gehört dem Prüfungsausschuss von Amts wegen mit beratender Stimme an. (3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Entscheidungen des Prüfungsausschusses gibt im Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erstattet dem Senat über die Tätigkeit des Prüfungsausschusses gemeinsam mit dem Prüfungsamt jährlich sowie sonst bei Bedarf oder auf Anforderung Bericht und gibt erforderlichenfalls Anregungen zur Reform der Prüfungsordnungen. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Prüfungsordnung zu überwachen. 6 von 29 RF-LL.B.-PrüfO § 13 Widerspruchsausschuss (1) Der Widerspruchsausschuss hat die Aufgabe, über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten zu entscheiden. Auf Widersprüche finden die Vorschriften des § 66 HmbHG sowie ergänzend die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung. (2) Der Widerspruchsausschuss setzt sich aus einem Professor, einem Mitarbeiter der Hochschulverwaltung und einem Vertreter der Studierenden zusammen. Die Amtszeit dauert zwei Jahre, für das studentische Mitglied ein Jahr. Der Mitarbeiter der Hochschulverwaltung führt den Vorsitz. Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen nicht zugleich dem Prüfungsausschuss angehören. (3) Der Mitarbeiter der Hochschulverwaltung und sein Stellvertreter werden vom Präsidenten bestimmt. Sie müssen über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Erfüllt kein Mitarbeiter der Hochschulverwaltung diese Voraussetzung, sind die Ämter mit Angehörigen der Verwaltung einer anderen Hochschule zu besetzen. (4) Im Übrigen werden die Mitglieder des Widerspruchsausschusses und ihre Vertreter vom Senat gewählt. Der Vertreter der Studierenden und sein Vertreter werden von den Vertretern der Studierenden im Senat vorgeschlagen; der Senat ist an diese Vorschläge nicht gebunden. § 14 Beschwerdestelle in Prüfungsangelegenheiten Eine vom akademischen Senat bestellte Ombudsperson nimmt gemeinsam mit einem Vertreter der Studierendenschaft die Aufgabe einer Beschwerdestelle in Prüfungsangelegenheiten wahr. Sie kann unbeschadet des Rechts auf Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung angerufen werden. § 15 Remonstration und Widerspruch (1) Der Widerspruch gegen ein Prüfungsergebnis ist nur zulässig, wenn der Studierende zuvor remonstriert hat. Die Remonstration ist binnen einer Woche beim zuständigen Prüfer zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt, sobald dem Studierenden eine begründete Bewertung seines Prüfungsergebnisses vorliegt und bei Aufsichtsarbeiten außerdem die Aufgabe im Rahmen eines Lehrgesprächs besprochen worden ist oder Lösungshinweise an die Studierenden ausgegeben worden sind. Der zuständige Prüfer kann die Annahme der Remonstration von der Teilnahme an einer angebotenen Besprechung abhängig machen. Der Prüfer soll innerhalb von zwei Wochen entscheiden, ob er an der Note festhält oder sie ändert. 7 von 29 RF-LL.B.-PrüfO (2) Ist einen Monat nach Bekanntgabe des begründeten Prüfungsergebnisses keine Besprechung erfolgt und sind auch keine Lösungshinweise ausgegeben worden, entfällt das Erfordernis der Remonstration. § 16 Nicht bestandene Prüfungen (1) Studierenden, welche die Prüfung in einer Pflichtveranstaltung (§ 14 Absatz 1 StudO) oder der sonstigen verpflichtenden Lehrveranstaltung (§ 11 Absatz 4 ZwiSchwerPO) nicht bestanden haben, wird eine Wiederholungsprüfung angeboten, deren Form und Dauer sich nach der nicht bestandenen Prüfung richten soll. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, gilt die LL.B.-Prüfung als endgültig nicht bestanden, wenn ausgeschlossen ist, dass der Studierende die für die Verleihung des LL.B. erforderliche Anzahl von Leistungspunkten noch erreichen kann. (2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. (3) Setzt sich eine Prüfung aus mehreren selbständig durchgeführten Teilen zusammen, so werden durch das Nichtbestehen eines Prüfungsteils die erbrachten Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht berührt. (4) § 7 bleibt unberührt. § 17 Behinderung, vergleichbare Erkrankung (1) Macht ein Studierender vor Beginn einer Prüfung glaubhaft, dass er diese wegen einer Behinderung oder vergleichbaren Erkrankung nicht in der dafür vorgesehenen Form oder Zeit ablegen kann, so hat der Prüfungsausschuss auf Antrag diesem Umstand in angemessener Weise (z. B. durch eine Verlängerung der Prüfungszeit) Rechnung zu tragen. (2) Die Vorlage eines amtsärztlichen Attests kann verlangt werden. (3) Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Prüfer (§ 10 Absatz 1), im Fall der Aufsichtsarbeit (§ 8 dieser Prüfungsordnung und § 14 ZwiSchwerPO) der Erstprüfer, im Fall der mündlichen Prüfung (§ 8 dieser Prüfungsordnung und § 15 ZwiSchwerPO) die Prüfungskommission, entscheiden. Das Prüfungsamt und der Prüfungsausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. § 18 Versäumung einer Prüfung (1) Tritt ein Studierender zu einer Prüfung nicht an oder tritt er zwar zu ihr an, beendet sie aber nicht, so muss er dem Prüfungsamt davon unverzüglich Mitteilung machen. Der Grund für die Versäumung der Prüfung ist glaubhaft zu machen. Im Fall einer Erkrankung ist unverzüglich das Zeugnis eines Amtsarztes vorzulegen. Das 8 von 29 RF-LL.B.-PrüfO Prüfungsamt setzt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Kenntnis. Der Prüfungsausschuss kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichten, wenn offensichtlich ist, dass der Prüfling erkrankt war. Erkennt der Prüfungsausschuss das Vorliegen eines wichtigen Grundes an, so ist eine Wiederholungsprüfung mit neuer Aufgabenstellung anzusetzen. (2) Versäumt ein Studierender eine Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Setzt sich eine Prüfung aus mehreren selbständig durchgeführten Teilen zusammen, so werden durch die Versäumung eines Prüfungsteils die erbrachten Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht berührt. § 19 Zweite Wiederholungsprüfung Steht einem Studierenden nach einer für ihn angesetzten Wiederholungsprüfung (§ 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 6) ein weiterer Versuch zu, so kann dieser im Folgejahr angeboten werden, soweit § 4 Absatz 6 HambJAG nicht entgegensteht. § 20 Wiederholung eines Studienjahrs Gestattet die Hochschulleitung einem Studierenden, ein Studienjahr zu wiederholen (§ 4 Absatz 1 StudO), so gelten alle Prüfungen in dem zu wiederholenden Studienjahr als nicht unternommen. § 21 Störung (1) Stört ein Prüfling während der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit andere Prüflinge, so kann er vom Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeit ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt. (2) Stört ein Prüfling eine mündliche Prüfung oder die Befragung zur Wissenschaftlichen Arbeit, so kann er von dem Prüfer oder der Prüfungskommission von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt. (3) Ist ein Prüfling nach Absatz 1 oder 2 von der Fortsetzung einer Prüfung ausgeschlossen worden, so ist diese Prüfung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. 9 von 29 RF-LL.B.-PrüfO § 22 Täuschungsversuch (1) Ein Prüfling, der einen Täuschungsversuch unternimmt, kann die Prüfung fortsetzen. Über die Folgen des Täuschungsversuchs entscheidet der Prüfungsausschuss, bei mündlichen Prüfungen der Prüfer. Vor der Entscheidung ist dem Prüfling Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (2) Wird nach Verleihung des Baccalaureus Legum (LL.B.) eine Täuschungshandlung festgestellt, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die Folgen. In gravierenden Fällen kann er die LL.B.-Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären. Vor der Entscheidung ist dem Prüfling Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung muss bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres erfolgen, in dem die Täuschungshandlung vorgenommen worden ist, und spätestens ein Jahr, nachdem der Prüfungsausschuss von der Täuschungshandlung Kenntnis erlangt hat. Gegebenenfalls ist die LL.B.-Note anzupassen oder die Verleihung des Baccalaureus Legum (LL.B.) zu widerrufen; die Dokumente nach § 26 sind einzuziehen und im Fall der Notenanpassung neu auszustellen. § 23 Noten und Leistungspunkte (1) Die Benotung der Gesamtprüfung richtet sich nach der folgenden Skala: sehr gut gut vollbefriedigend befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend 14,00 - 18,00 Punkte 11,50 - 13,99 Punkte 9,00 - 11,49 Punkte 6,50 - 8,99 Punkte 4,00 - 6,49 Punkte 1,50 - 3,99 Punkte 0,00 - 1,49 Punkte. (2) Die Benotung der Einzelprüfungen richtet sich nach der folgenden Skala: sehr gut gut vollbefriedigend befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend 16,00 - 18,00 Punkte 13,00 - 15,99 Punkte 10,00 - 12,99 Punkte 7,00 - 9,99 Punkte 4,00 - 6,99 Punkte 1,00 - 3,99 Punkte 0,00 - 0,99 Punkte. Wird eine Prüfung von mehreren Prüfern abgenommen, so fließen die Noten aller Prüfer zu gleichen Teilen in die Prüfungsnote ein. (3) Die Note für die Kleingruppen in den Bereichen A (Module A1 bis A3), B (Module B1 und B2) und C (Module C1 und C2) errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Prüfungsergebnisse in den Modulen A1 bis A3 für den Bereich A, in den Modulen B1 und B2 für den Bereich B und in den Modulen C1 und C2 für den Bereich C. 10 von 29 RF-LL.B.-PrüfO (4) Sofern sich eine Note aus mehreren Teilnoten oder den Noten mehrerer Prüfer zusammensetzt, ist die Note bis auf zwei Stellen nach dem Komme ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln. (5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens 4,00 Punkten bewertet worden ist. (6) Der Leistungsaufwand für die Lehrveranstaltungen wird unter Berücksichtigung des European Credit Transfer System (ECTS) durch Leistungspunkte zum Ausdruck gebracht. Ein Leistungspunkt entspricht regelmäßig dreißig Stunden erfolgreicher Arbeit. Leistungspunkte werden für Lehrveranstaltungen (Pflichtund Wahlveranstaltungen) vergeben, die der Studierende besucht und mit einer mit mindestens „ausreichend“ benoteten Prüfung abgeschlossen hat (benotete Leistungspunkte). Außerdem werden unbenotete Leistungspunkte vergeben für 1. das Studium generale (§ 13 StudO), 2. die Praktischen Studienzeiten (§ 18 StudO), 3. das Auslandsstudium (§ 19 StudO). (7) Die Zahl der Leistungspunkte, die für die den Bereichen A bis C (§ 24 Absatz 1) zugehörigen Module sowie für den Bereich F (unbenotete Zusatzmodule, § 24 Absatz 5) vergeben werden, bestimmt sich nach einer Leistungspunktetabelle, die Bestandteil dieser Prüfungsordnung ist (Anlage). Für die Wahlveranstaltungen (Modul D-2, § 24 Absatz 3) wird die Anzahl der zu vergebenden Leistungspunkte durch den Senat festgelegt und im Veranstaltungsverzeichnis bekannt gemacht. § 24 Erforderliche Leistungspunkte (1) Aus den in Module gegliederten Bereichen A (Privatrecht), B (Öffentliches Recht) und C (Strafrecht) müssen insgesamt mindestens 106 Leistungspunkte erlangt sein. Dabei dürfen im Bereich A höchstens drei, im Bereich B höchstens zwei Modulteilprüfungen und im Bereich C höchstens eine Modulteilprüfung endgültig nicht bestanden sein. In diesen Modulen werden Lehrveranstaltungen in folgendem Umfang angeboten: 1. im Bereich A (Privatrecht) insgesamt 66 Leistungspunkte, 2. im Bereich B (Öffentliches Recht) insgesamt 39 Leistungspunkte, 3. im Bereich C (Strafrecht) insgesamt 23 Leistungspunkte. (2) Im Modul D-1 (Wirtschaft) werden folgende Veranstaltungen angeboten: • „Einführung in die Volkswirtschaftslehre“ • „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“ • „Bilanzen und Steuern" Diese haben einen Umfang von je zwei Leistungspunkten. Insgesamt müssen vier Leistungspunkte erlangt werden. Sind mehr als vier Leistungspunkte erlangt, so fließen die beiden Leistungspunkte mit der niedrigsten Bewertung in das Modul D-2 (Wahlveranstaltungen) ein. 11 von 29 RF-LL.B.-PrüfO (3) Im Modul D-2 (Wahlveranstaltungen) werden Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 27 Leistungspunkten angeboten, von denen 15 erlangt sein müssen. Insgesamt können nicht mehr als vier Leistungspunkte auf Lehrveranstaltungen entfallen, deren Gegenstand die ausländische Rechtssprache ist, und nicht mehr als neun Leistungspunkte aus nicht mehr als sechs Lehrveranstaltungen aus dem ersten Studienjahr angerechnet werden. Auf die gemeinsame Leistungskontrolle gemäß § 8 Absatz 1 entfallen sechs Leistungspunkte. (4) Im Modul E (Baccalaureus-Arbeit) müssen 13 Leistungspunkte erlangt sein. Davon entfallen fünf Leistungspunkte auf das Baccalaureus-Vorbereitungsseminar (§ 9 Absatz 3) und acht Leistungspunkte auf die Baccalaureus-Arbeit (§ 9 Absatz 2). (5) Im Bereich F (unbenotete Zusatzmodule) müssen 50 unbenotete Leistungspunkte erlangt werden und zwar 1. im Modul F-1 - Praktika: 22 Leistungspunkte; 2. im Modul F-2 - Auslandsstudium: 20 Leistungspunkte; 3. im Modul F-3 - Studium generale: 8 Leistungspunkte. (6) Der Senat kann für die von den Bereichen A bis D umfassten Lehrveranstaltungen Änderungen des Lehrumfangs und damit der erreichbaren Leistungspunkte beschließen, wenn hierdurch die Gesamtzahl der auf jeden dieser Bereiche entfallenden Leistungspunkte nicht berührt wird. § 25 Ermittlung der LL.B.-Note (1) Die LL.B.-Note errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der Einzelprüfungen, die nach dem durch Leistungspunkte ausgedrückten Leistungsaufwand der jeweiligen Lehrveranstaltungen gewichtet werden. (2) Für die Ermittlung der Leistungspunkte, die in die LL.B.-Note einfließen, werden in einem ersten Schritt die Leistungspunkte in absteigender Notenfolge bis zur jeweiligen Mindestzahl in den jeweiligen Bereichen berücksichtigt (insgesamt 138 Leistungspunkte). In einem zweiten Schritt werden die im Verfahren nach Satz 1 noch nicht berücksichtigten Leistungspunkte aus beliebigen Bereichen in absteigender Notenfolge einbezogen, bis 150 Leistungspunkte erreicht sind. § 26 Zeugnis (1) Die Verleihung des Grades eines Baccalaureus Legum (LL.B.) erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde, die vom Präsidenten der Hochschule unterzeichnet wird und das Siegel der Hochschule trägt. Gleichzeitig wird dem Studierenden ein vom Präsidenten der Hochschule unterzeichnetes Zeugnis erteilt. Das Zeugnis führt auf 1. die besuchten Lehrveranstaltungen, die in ihnen erzielten Leistungspunkte sowie die Noten der bestandenen Leistungskontrollen, 2. die LL.B.-Note sowie die Gesamtzahl der Leistungspunkte. 12 von 29 RF-LL.B.-PrüfO Im Zeugnis wird kenntlich gemacht, welche Leistungspunkte in die LL.B.-Note eingegangen sind. (2) Die Urkunde und das Zeugnis werden sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache ausgestellt und durch ein Diploma Supplement ergänzt. (3) Auf Antrag wird den Studierenden eine Bescheinigung in deutscher und englischer Sprache über alle besuchten fremdsprachlichen Lehrveranstaltungen einschließlich der Ergebnisse der bestandenen Leistungskontrollen erteilt. § 27 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erworben wurden, werden vom Prüfungsausschuss anerkannt, soweit Gleichwertigkeit gewährleistet ist. (2) Der Antrag auf Anerkennung muss spätestens einen Monat nach Beginn der Vorlesungszeit des Trimesters gestellt werden, in dem die vergleichbare Lehrveranstaltung abgehalten wird. Die Anrechnung ist nicht mehr möglich, wenn der Studierende im Rahmen der in Satz 1 genannten Lehrveranstaltung bereits eine Prüfung abgelegt hat. § 28 Übergangsregelungen (1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studienjahrgänge ab 2006. (2) Diese Fassung der Prüfungsordnung gilt für die Studienjahrgänge ab 2008. Vor Inkrafttreten dieser Fassung erbrachte Leistungen werden vollständig anerkannt. (3) Für Studierende ab Jahrgang 2010 gilt als maßgebliche Leistungspunktetabelle die Modulübersicht gemäß Anlage 1. Für die Studierenden der Jahrgänge 2008 und 2009 gilt als maßgebliche Leistungspunktetabelle die Modulübersicht gemäß Anlage 2. Für die Studierenden der Jahrgänge 2006 und 2007 gilt als maßgebliche Leistungspunktetabelle die Modulübersicht gemäß Anlage 3. § 29 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Genehmigung durch die zuständige Behörde in Kraft. 13 von 29 RF-LL.B.-PrüfO Anlage 1 zur LL.B.-PrüfO Modulübersicht und Leistungspunktetabelle zu § 24 Absatz 1 für die Studienjahrgänge ab 2010 1. Teil: Benotete Module (Zeitstunden) Bereich A – Privatrecht Modul A-1: Kontaktstudium V=Vorlesung Selbststudium Workload V=Vorlesung V=Vorlesung Gegenstände [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre V 75 V 225 V 300 [K 60] [K 75] [K 135] Modul A-2: V 45 V 165 V 210 [K 15] [K 52,5] [K 67,5] Einzelprüfungen Modul A-3: Mobilien, Immobilien und Kreditsicherung Zuzüglich vernetzter Kleingruppenunterricht Module A1 bis 3 (konsolidierte Note) Modul A-4: V 37,5 V 112,5 V 150 [K 22,5] [K 45] [K 67,5] K 97,5 K 172,5 K 270 V 15 V 105 V 120 [K 22,5 ] [K 157,5] [K 180] Internationales 10 V 67,5 (KG 15) Unternehmen V 232,5 (KG 15) V 300 (KG 30) 3 7 Recht der Gesetzlichen Schuldverhältnisse Sachen- und Kreditsicherungsrecht I 4 5 5 Sachen- und Kreditsicherungsrecht II 9 Introduction to Legal English 4 Foundations of AngloAmerican Contract Law 4 Grundzüge des Internationalen Privatrechts 2 10 7 Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht Modul A-6: 10 Vertragsrecht II Handelsrecht Modul A-5: 1 Leistungspunkte (ECTS) gesamt Vertragsrecht I Vertragsrecht III Schuld und Haftung Leistungspunkte (ECTS) 10 3 Familienrecht Familie, Personensorge und Nachfolge von Todes wegen V 30 V 90 V 120 4 4 3 3 Erbrecht Zivilprozessrecht Modul A-7: Rechtsdurchsetzung 1 V 22,5 V 67,5 Prüfungsform: in der Regel Klausur V 90 Zwangsvollstreckungsrecht RF-LL.B.-PrüfO Anlage 1 zur LL.B.-PrüfO für die Studienjahrgänge ab 2010 Modul A 8: Übung im Privatrecht (Modulbereichsabschlussveranstaltung) V 45 V inkl. Hausarbeit 195 240 8 Gesamt möglich 66 (Zeitstunden) Bereich B Öffentliches Recht Modul B-1: Staat und Verfassung Workload Kontaktstudium Selbststudium V=Vorlesung V=Vorlesung V=Vorlesung [K=Kleingrupp [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] e] Gegenstände V 45 V 135 V 180 Verfassungsrecht I [K 45] [K 75] [K 120] Verfassungsrecht II 6 Sicherheits- und Ordnungsrecht Modul B-2: Verwaltung Zuzüglich vernetzter Kleingruppenunterric ht Module B1 und B2 (konsolidierte Note) V 90 V 360 V 450 [K 37,5] [K 52,5] [K 90] K 82,5 K 127,5 Leistungs- Leistungspunkte punkte (ECTS) (ECTS) Einzelprüfu gesamt ngen2 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Öffentliches Baurecht und Recht der staatlichen Ersatzleistungen Grundzüge des Umwelt- und Wirtschaftsverwal tungsrechts 6 5 5 15 5 K 210 7 Europarecht I Modul B-3: Europäische Union und Gemeinschaft V 30 V 150 V 180 6 6 Europarecht II Modul B-4: Übung im Öffentlichen Recht (Modulbereichsabschlussveranstaltu ng) V 22,5 V inkl. Hausarbeit V inkl. 127,5 Hausarbeit 150 Gesamt möglich 2 Prüfungsform: in der Regel Klausur 5 39 RF-LL.B.-PrüfO Anlage 1 zur LL.B.-PrüfO für die Studienjahrgänge ab 2010 (Zeitstunden) Bereich C Strafrecht Kontaktstudium Selbststudium Workload V=Vorlesung V=Vorlesung V=Vorlesung Gegenstände [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] Modul C-1: Leistungspunkte (ECTS) Einzelprüfungen3 gesamt Leistungspunkte (ECTS) Strafrecht I Recht und Strafe (Grundlagen des Strafrechts) Modul C-2: Strafrecht für Vorgerückte Zuzüglich vernetzter Kleingruppenunterricht Module C 1 und C2 (konsolidierte Note) V 45 V 135 V 180 [K 45] [K 60] [K 105] Strafrecht II Strafrecht III (Eigentums- und Vermögensdelikte) 4 Strafprozessrecht (mit Prüfungsgegenständen aus dem materiellen Strafrecht) 3 6 6 V 45 V 165 V 210 [K 15] [K 30] [K 45] K 60 K 90 K 150 5 V 22,5 V inkl. Hausarbeit 127,5 150 5 7 Modul C-3: Übung im Strafrecht (Modulbereichsabschlussveranstaltung) Gesamt möglich 23 Minimal erforderliche Leistungspunkte und erfolgreiche Prüfungen in den Bereichen A – C Mögliche Gesamtpunkte in den Bereichen A – C: 128 Erforderliche Leistungspunkte 106 Höchstzahl der zulässigerweise nicht bestandenen Prüfungen: Im Bereich A – Privatrecht – 3 Im Bereich B – Öffentliches Recht – 2 Im Bereich C – Strafrecht – 1 3 Prüfungsform: in der Regel Klausur RF-LL.B.-PrüfO Anlage 1 zur LL.B.-PrüfO für die Studienjahrgänge ab 2010 (Zeitstunden) Bereich D – Ergänzungsmodule Kontaktstudium4 Selbststudium Workload Gegenstände Leistungspunkte (ECTS) Einzelprüfungen5 Leistungspunkte (ECTS) gesamt Zwei von den drei folgenden Lehrveranstaltungen: Modul D-1: Wirtschaft* V 30 V 150 V 180 - Einführung in die Betriebswirtschaftslehre je 2 4 - Einführung in die Volkswirtschaftslehre - Bilanzen und Steuern Minimum für LL.B. Modul D-2: Wahlveranstaltungen** 4 Mindestens Mindestens Mindestens 150 300 450 maximal maximal maximal 270 540 810 Modulteil Anfängerbereich 15 – 27 (davon max. 9 aus dem ersten (Grundlagen und Studienjahr, max. 6 Sprachen) aus der gemeinsamen Modulteil Leistungskontrolle des Fortgeschrittenbereich gewählten Schwer(Schwerpunktcurriculum) punktbereichs, max. 4 aus Sprachen) Einzubringen in den LL.B. 15 – 27 15 – 27 Minimum für LL.B. 15 (Zeitstunden) Bereich E – Baccalaureusarbeit*** Kontaktstudium Schriftliche Baccalaureusarbeit mit Befragung**** BaccalaureusVorbereitungsseminar Einzubringen in den LL.B. Selbststudium Workload Gegenstände Einzelprüfungen Leistungspunkte (ECTS) gesamt Leistungspunkte (ECTS) 240 240 8 8 150 150 5 5 Minimum für LL.B. Für LL.B. erforderliche Anzahl benoteter Leistungspunkte * TOP 6 Nr. 3. ** TOP 6 Nr. 6, 4. *** TOP 6 Nr. 6, 5. **** TOP 6 Nr. 7. 4 Im Module D2 werden die Veranstaltungen in Form von Vorlesungen, Kolloquien und Seminaren abgehalten. 5 Prüfungsform im Modul D1: in der Regel Klausur Prüfungsform im Modul D2: Klausur, mündliche Prüfung, Essay, Hausarbeit und Seminar (schriftliche Arbeit und Vortrag) 13 13 150 RF-LL.B.-PrüfO Anlage 1 zur LL.B.-PrüfO für die Studienjahrgänge ab 2010 2. Teil: Unbenotete Zusatzmodule (Zeitstunden) Bereich F – Zusatzmodule Kontaktstudium Selbststudium Workload Gegenstände Leistungspunkte (ECTS) Einzelprüfungen Leistungspunkte (ECTS) gesamt Modul F-1: 13 Wochen Praktika in 2 oder 3 Blöcken Praktika Erforderlich für LL.B. 660 Modul F-2: Studium von einem Semester oder einem Trimester an einer ausländischen Hochschule Auslandsstudium Erforderlich für LL.B. 600 Modul F-3: Für LL.B. erforderliche Anzahl der Leistungspunkte in den Zusatzmodulen 20 Wechselndes Angebot von Kursen Studium generale Erforderlich für LL.B. 22 240 8 50 RF-LL.B.-PrüfO Anlage 2 zur LL.B.-PrüfO Modulübersicht und Leistungspunktetabelle zu § 24 Absatz 1 für die Studienjahrgänge 2008 und 2009 1. Teil: Benotete Module (Zeitstunden) Bereich A – Privatrecht Modul A-1: Kontaktstudium V=Vorlesung Selbststudium Workload V=Vorlesung V=Vorlesung Gegenstände [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre V 75 V 225 V 300 [K 60] [K 75] [K 135] Modul A-2: V 45 V 165 V 210 [K 15] [K 52,5] [K 67,5] Einzelprüfungen Modul A-3: Mobilien, Immobilien und Kreditsicherung Zuzüglich vernetzter Kleingruppenunterricht Module A1 bis 3 (konsolidierte Note) Modul A-4: V 37,5 V 112,5 V 150 [K 22,5] [K 45] [K 67,5] K 97,5 K 172,5 K 270 V 15 V 105 V 120 [K 22,5 ] [K 157,5] [K 180] Internationales 10 V 67,5 (KG 15) Unternehmen V 232,5 (KG 15) V 300 (KG 30) 3 7 Recht der Gesetzlichen Schuldverhältnisse Sachen- und Kreditsicherungsrecht I 4 5 5 Sachen- und Kreditsicherungsrecht II 9 Introduction to Legal English 4 Foundations of AngloAmerican Contract Law 4 Grundzüge des Internationalen Privatrechts 2 10 7 Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht Modul A-6: 10 Vertragsrecht II Handelsrecht Modul A-5: 6 Leistungspunkte (ECTS) gesamt Vertragsrecht I Vertragsrecht III Schuld und Haftung Leistungspunkte (ECTS) 10 3 Familienrecht Familie, Personensorge und Nachfolge von Todes wegen V 30 V 90 V 120 4 4 3 3 Erbrecht Zivilprozessrecht Modul A-7: Rechtsdurchsetzung 6 V 22,5 V 67,5 Prüfungsform: in der Regel Klausur V 90 Zwangsvollstreckungsrecht RF-LL.B.-PrüfO Anlage 2 zur LL.B.-PrüfO für die Studienjahrgänge 2008 und 2009 Modul A 8: Übung im Privatrecht (Modulbereichsabschlussveranstaltung) V 45 V inkl. Hausarbeit 195 240 8 Gesamt möglich 66 (Zeitstunden) Bereich B Öffentliches Recht Modul B-1: Staat und Verfassung Workload Kontaktstudium Selbststudium V=Vorlesung V=Vorlesung V=Vorlesung [K=Kleingrupp [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] e] Gegenstände V 45 V 135 V 180 Verfassungsrecht I [K 45] [K 75] [K 120] Verfassungsrecht II 6 Sicherheits- und Ordnungsrecht Modul B-2: Verwaltung Zuzüglich vernetzter Kleingruppenunterric ht Module B1 und B2 (konsolidierte Note) V 90 V 360 V 450 [K 37,5] [K 52,5] [K 90] K 82,5 K 127,5 Leistungs- Leistungspunkte punkte (ECTS) (ECTS) Einzelprüfu gesamt ngen7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Öffentliches Baurecht und Recht der staatlichen Ersatzleistungen Grundzüge des Umwelt- und Wirtschaftsverwal tungsrechts 6 5 5 15 5 K 210 7 Europarecht I Modul B-3: Europäische Union und Gemeinschaft V 30 V 150 V 180 6 6 Europarecht II Modul B-4: Übung im Öffentlichen Recht (Modulbereichsabschlussveranstaltu ng) V 22,5 V inkl. Hausarbeit V inkl. 127,5 Hausarbeit 150 Gesamt möglich 7 Prüfungsform: in der Regel Klausur 5 39 RF-LL.B.-PrüfO Anlage 2 zur LL.B.-PrüfO für die Studienjahrgänge 2008 und 2009 (Zeitstunden) Bereich C Strafrecht Kontaktstudium Selbststudium Workload V=Vorlesung V=Vorlesung V=Vorlesung Gegenstände [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] Modul C-1: Leistungspunkte (ECTS) Einzelprüfungen8 gesamt Leistungspunkte (ECTS) Strafrecht I Recht und Strafe (Grundlagen des Strafrechts) Modul C-2: Strafrecht für Vorgerückte Zuzüglich vernetzter Kleingruppenunterricht Module C 1 und C2 (konsolidierte Note) V 45 V 135 V 180 [K 45] [K 60] [K 105] Strafrecht II Strafrecht III (Eigentums- und Vermögensdelikte) 4 Strafprozessrecht (mit Prüfungsgegenständen aus dem materiellen Strafrecht) 3 6 6 V 45 V 165 V 210 [K 15] [K 30] [K 45] K 60 K 90 K 150 5 V 22,5 V inkl. Hausarbeit 127,5 150 5 7 Modul C-3: Übung im Strafrecht (Modulbereichsabschlussveranstaltung) Gesamt möglich 23 Minimal erforderliche Leistungspunkte und erfolgreiche Prüfungen in den Bereichen A – C Mögliche Gesamtpunkte in den Bereichen A – C: 128 Erforderliche Leistungspunkte 106 Höchstzahl der zulässigerweise nicht bestandenen Prüfungen: Im Bereich A – Privatrecht – 3 Im Bereich B – Öffentliches Recht – 2 Im Bereich C – Strafrecht – 1 8 Prüfungsform: in der Regel Klausur RF-LL.B.-PrüfO Anlage 2 zur LL.B.-PrüfO für die Studienjahrgänge 2008 und 2009 (Zeitstunden) Bereich D – Ergänzungsmodule Kontaktstudium9 Selbststudium Workload Leistungspunkte (ECTS) Einzelprüfungen10 Modul D-1: V 30 Wirtschaft Gegenstände V 150 V 180 Einführung in die Wirtschaftswissenschaften 4 Einführung in das Steuerund Bilanzrecht 2 Leistungspunkte (ECTS) gesamt 6 Minimum für LL.B. Modul D-2: Wahlveranstaltungen* 4 Mindestens Mindestens Mindestens 180 360 540 maximal maximal maximal 300 600 900 Modulteil Anfängerbereich 15 – 27 (davon max. 9 aus dem ersten (Grundlagen und Studienjahr, max. 6 Sprachen) aus der gemeinsamen Modulteil Leistungskontrolle des Fortgeschrittenbereich gewählten Schwer(Schwerpunktcurriculum) punktbereichs, max. 4 aus Sprachen) 15-27 Einzubringen in den LL.B. 15 – 27 Minimum für LL.B. 15 (Zeitstunden) Bereich E – Baccalaureusarbeit** Kontaktstudium Schriftliche Baccalaureusarbeit mit Selbststudium Workload Gegenstände Einzelprüfungen Leistungspunkte (ECTS) gesamt Leistungspunkte (ECTS) 240 240 8 8 150 150 5 5 Befragung **** BaccalaureusVorbereitungsseminar Einzubringen in den LL.B. Minimum für LL.B. Für LL.B. erforderliche Anzahl benoteter Leistungspunkte * TOP 6 Nr. 6, 4. ** TOP 6 Nr. 6, 5. *** TOP 6 Nr. 7. 9 Im Module D2 werden die Veranstaltungen in Form von Vorlesungen, Kolloquien und Seminaren abgehalten. 10 Prüfungsform im Modul D1: in der Regel Klausur Prüfungsform im Modul D2: Klausur, mündliche Prüfung, Essay, Hausarbeit und Seminar (schriftliche Arbeit und Vortrag) 13 13 150 RF-LL.B.-PrüfO Anlage 2 zur LL.B.-PrüfO für die Studienjahrgänge 2008 und 2009 2. Teil: Unbenotete Zusatzmodule (Zeitstunden) Bereich F – Zusatzmodule Kontaktstudium Selbststudium Workload Gegenstände Leistungspunkte (ECTS) Einzelprüfungen Leistungspunkte (ECTS) gesamt Modul F-1: 13 Wochen Praktika in 2 oder 3 Blöcken Praktika Erforderlich für LL.B. 660 Modul F-2: Studium von einem Semester oder einem Trimester an einer ausländischen Hochschule Auslandsstudium Erforderlich für LL.B. 600 Modul F-3: Für LL.B. erforderliche Anzahl der Leistungspunkte in den Zusatzmodulen 20 Wechselndes Angebot von Kursen Studium generale Erforderlich für LL.B. 22 240 8 50 Anlage 3 zur LL.B.-PrüfO Modulübersicht und Leistungspunktetabelle zu § 24 Absatz 1 für die Studienjahrgänge 2006 und 2007 1. Teil: Benotete Module (Zeitstunden) Bereich A – Privatrecht Modul A-1: Kontaktstudium V=Vorlesung Selbststudium Workload V=Vorlesung V=Vorlesung Gegenstände [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre V 75 V 225 V 300 [K 60] [K 75] [K 135] Modul A-2: V 52,5 V 157,5 V 210 [K 15] [K 52,5] [K 67,5] Leistungspunkte (ECTS) Einzelprüfungen 11 Leistungspunkte (ECTS) gesamt Vertragsrecht I 10 10 Vertragsrecht II Vertragsrecht III Schuld und Haftung 4 Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse I Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse II Modul A-3: Mobilien, Immobilien und Kreditsicherung Zuzüglich vernetzter Kleingruppenunterricht Module A1 bis 3 (konsolidierte Note) Modul A-4: V 37,5 V 112,5 V 150 [K 15] [K 52,5] [K 67,5] K 90 K 180 K 270 V 22,5 V 67,5 V 90 [K 45] [K 135] [K 180] Internationales Sachen- und Kreditsicherungsrecht I V 75 Unternehmen V 225 V 300 Familie, Personensorge und Nachfolge von Todes wegen 11 V 37,5 V 112,5 Prüfungsform: in der Regel Klausur V 150 5 5 9 Introduction to Legal English 2 Foundations of Contract Law 2 Anglo-American Contract and Commercial Law, alternativ der Willem C. Vis International Commercial Arbitration Preparation Course 4 Grundzüge des Internationalen Privatrechts 1 Familienrecht mit internationalen Bezügen Erbrecht mit internationalen Bezügen 9 7 Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht Modul A-6: 3 Sachen- und Kreditsicherungsrecht II Handelsrecht Modul A-5: 7 10 3 5 5 Anlage 3 zur LL.B.-PrüfO für die Studienjahrgänge 2006 und 2007 Zivilprozessrecht Modul A-7: Rechtsdurchsetzung V 22,5 V 67,5 V 90 3 3 Zwangsvollstreckungsrecht Modul A 8: Übung im Privatrecht (Modulbereichsabschlussveranstaltung) V 45 V inkl. Hausarbeit 195 240 8 Gesamt möglich 66 (Zeitstunden) Kontaktstudium Selbststudium Workload Bereich B V=Vorlesung V=Vorlesung V=Vorlesung Öffentliches Recht [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] Modul B-1: Staat und Verfassung Gegenstände V 45 V 135 V 180 Verfassungsrecht I [K 45] [K 75] [K 120] Verfassungsrecht II 6 Sicherheits- und Ordnungsrecht Modul B-2: Verwaltung Zuzüglich vernetzter Kleingruppenunterric ht Module B1 und B2 (konsolidierte Note) V 90 V 360 V 450 [K 37,5] [K 52,5] [K 90] K 82,5 K 127,5 LeistungsLeistungspunkte punkte (ECTS) (ECTS) Einzelprü gesamt 12 fungen Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Öffentliches Baurecht und Recht der staatlichen Ersatzleistungen Grundzüge des Umwelt- und Wirtschaftsverwal tungsrechts 6 5 5 15 5 K 210 7 Europarecht I Modul B-3: Europäische Union und Gemeinschaft V 45 V 135 V 180 6 6 Europarecht II Modul B-4: Übung im Öffentlichen Recht (Modulbereichsabschlussveranstaltu ng) V 22,5 V inkl. Hausarbeit V inkl. Hausarbeit 127,5 150 Gesamt möglich 12 Prüfungsform: in der Regel Klausur 5 39 Anlage 3 zur LL.B.-PrüfO für die Studienjahrgänge 2006 und 2007 (Zeitstunden) Bereich C Strafrecht Kontaktstudium Selbststudium Workload V=Vorlesung V=Vorlesung V=Vorlesung Gegenstände [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] [K=Kleingruppe] Modul C-1: Leistungspunkte (ECTS) Einzelprüfungen13 gesamt Leistungspunkte (ECTS) Strafrecht I Recht und Strafe (Grundlagen des Strafrechts) Modul C-2: Strafrecht für Vorgerückte Zuzüglich vernetzter Kleingruppenunterricht Module C 1 und C2 (konsolidierte Note) V 45 V 135 V 180 [K 45] [K 60] [K 105] Strafrecht II Strafrecht III (Eigentums- und Vermögensdelikte) 4 Strafprozessrecht (mit Prüfungsgegenständen aus dem materiellen Strafrecht) 3 6 6 V 52,5 V 157,5 V 210 [K 15] [K 30] [K 45] K 60 K 90 K 150 5 V 22,5 V inkl. Hausarbeit 127,5 150 5 7 Modul C-3: Übung im Strafrecht (Modulbereichsabschlussveranstaltung) Gesamt möglich 23 Minimal erforderliche Leistungspunkte und erfolgreiche Prüfungen in den Bereichen A – C Mögliche Gesamtpunkte in den Bereichen A – C: 128 Erforderliche Leistungspunkte 106 Höchstzahl der zulässigerweise nicht bestandenen Prüfungen: Im Bereich A – Privatrecht – 3 Im Bereich B – Öffentliches Recht – 2 Im Bereich C – Strafrecht – 1 13 Prüfungsform: in der Regel Klausur Anlage 3 zur LL.B.-PrüfO für die Studienjahrgänge 2006 und 2007 (Zeitstunden) Bereich D – Ergänzungsmodule Kontaktstudium14 Selbststudium Workload Leistungspunkte (ECTS) Einzelprüfungen15 Modul D-1: V 45 Wirtschaft Gegenstände V 135 V 180 Einführung in die Wirtschaftspolitik 2 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre 2 Einführung in das Steuerund Bilanzrecht 2 Leistungspunkte (ECTS) gesamt 6 Minimum für LL.B. Modul D-2: Wahlveranstaltungen 4 Mindestens Mindestens Mindestens 180 360 540 maximal maximal maximal 300 600 900 18 – 30 (davon max. 9 aus dem ersten (Grundlagen und Studienjahr, Sprachen) max. 6 aus der gemeinsamen Modulteil Leistungskontrolle des Fortgeschrittenbereich gewählten (Schwerpunktcurriculum) Schwerpunktbereichs, max. 4 aus Sprachen) Modulteil Anfängerbereich 18 – 30 Einzubringen in den LL.B. 18 – 30 Minimum für LL.B. 18 (Zeitstunden) Bereich E – Baccalaureusarbeit Schriftliche Baccalaureusarbeit mit Vortrag und Verteidigung Einzubringen in den LL.B. Kontaktstudium Selbststudium Workload Gegenstände Leistungspunkte (ECTS) Einzelprüfungen 300 Leistungspunkte (ECTS) gesamt 300 Minimum für LL.B. Für LL.B. erforderliche Anzahl benoteter Leistungspunkte 14 Im Module D2 werden die Veranstaltungen in Form von Vorlesungen, Kolloquien und Seminaren abgehalten. 15 Prüfungsform im Modul D1: in der Regel Klausur Prüfungsform im Modul D1: Klausur, mündliche Prüfung, Essay, Hausarbeit und Seminar(schriftliche Arbeit und Vortrag) 10 10 10 150 Anlage 3 zur LL.B.-PrüfO für die Studienjahrgänge 2006 und 2007 2. Teil: Unbenotete Zusatzmodule (Zeitstunden) Bereich F – Zusatzmodule Kontaktstudium Selbststudium Workload Gegenstände Leistungspunkte (ECTS) Einzelprüfungen Leistungspunkte (ECTS) gesamt Modul F-1: 13 Wochen Praktika in 2 oder 3 Blöcken Praktika Erforderlich für LL.B. 660 Modul F-2: Studium von einem Semester oder einem Trimester an einer ausländischen Hochschule Auslandsstudium Erforderlich für LL.B. 600 Modul F-3: Für LL.B. erforderliche Anzahl der Leistungspunkte in den Zusatzmodulen 20 Wechselndes Angebot von Kursen Studium generale Erforderlich für LL.B. 22 240 8 50