USA/Kanada

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Länder
Leben und Arbeiten zwischen
Tradition und Hightech
+++ Steuerrechtliche Aspekte der Mitarbeiterentsendung nach Indien +++
Die Zahl deutscher Unternehmen, die den
Markteintritt in Indien wagen, ist in den
vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. Gleichzeitig wuchs auch die Anzahl
der Mitarbeiterentsendungen in dieses
faszinierende Land. Mit dem Ende der
Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise hat
diese Entwicklung wieder deutlich an
Dynamik gewonnen.
Dipl. Finanzwirtin Wilma
Koch, Steuerberaterin und
Fachberaterin für
internationales Steuerrecht,
Mitarbeiterin der DHPG
Dr. Harzem und Partner KG,
Bonn im Bereich Global
Mobility Tax Services
Dipl. Kaufmann (Fh)
Benedikt Owerdieck,
Mitarbeiter der DHPG Dr.
Harzem und Partner KG, Bonn
im Bereich Global Mobility Tax
Services
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Indien gehört neben Brasilien, Russland
und China zu den sogenannten BRIC-Staaten, denen zurzeit ein enormes wirtschaftliches Potenzial zugesprochen wird. Mit
einem durchschnittlichen Wirtschaftswachstum von rund sieben Prozent in den
vergangenen zehn Jahren gehörte das
Land stets zur Weltspitze. Dabei haben
sich sowohl der Industriesektor als auch
der tertiäre Sektor einschließlich der
Informations-Technologie als Zugpferde
des Wirtschaftswachstums etabliert. Die
indische Regierung unterstützte diese Entwicklung aktiv, unter anderem durch die
Einrichtung von Sonderwirtschaftszonen.
Mitarbeiterentsendungen nach Indien
gehören trotz der stetig wachsenden Wirtschaftsbeziehungen zwischen Indien
und Deutschland noch nicht zum Alltag
in den Personalabteilungen. Neben der
intensiven Vorbereitung des Auslandseinsatzes im Hinblick auf visa-, arbeitsund sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen sollte auch die steuerliche
Situation des Mitarbeiters in beiden Ländern einer Prüfung unterzogen werden.
Neben dem Sozialversicherungsabkommen vom 8. Oktober 2008 (in Kraft getreten zum 1. Oktober 2009) gilt es, insbesondere das Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung zwischen Indien
und Deutschland1 (DBA Indien) aus dem
Jahr 1995 zu beachten. Im Folgenden sollen daher einige ausgewählte steuerrechtliche Aspekte der Mitarbeiterentsendung von Deutschland nach Indien, unter
Berücksichtigung der deutschen und indischen Einkommensteuergesetze sowie
des DBA Indien, dargestellt werden.
Steuerliche Pflichten des
Mitarbeiters und des Arbeitgebers
in Deutschland während der
Entsendung
Die steuerlichen Pflichten des Mitarbeiters in Deutschland sind stets mit der
Frage verbunden, ob dieser für die Dauer
seiner Entsendung seinen Wohnsitz in
Deutschland beibehält oder aufgibt.
Bei einer Beibehaltung des Wohnsitzes
unterliegt er weiterhin in Deutschland der
unbeschränkten Steuerpflicht und muss
seine gesamten Einkünfte der deutschen
Einkommensteuer unterwerfen. Grundsätzlich gilt dies auch für den Arbeitslohn,
den der Mitarbeiter für seine Tätigkeit in
Indien erhält. Der Arbeitslohn wird aber
in Deutschland unter Progressionsvorbehalt von der Einkommensteuer freigestellt, wenn Indien nach dem DBA hierfür
das Besteuerungsrecht hat (siehe unten)
und der Arbeitnehmer die Versteuerung
in Indien nachweisen kann.
Gibt der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz
in Deutschland für die Dauer der Entsendung auf, ist er in Deutschland nicht mehr
unbeschränkt steuerpflichtig. Für das
Wegzugs- bzw. Rückkehrjahr ist der Mitarbeiter zur Abgabe einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet. Die Einkünfte, die er außerhalb der Zeiten der
unbeschränkten Steuerpflicht erzielt,
unterliegen im Inland dem Progressionsvorbehalt.
Auch für die steuerlichen Pflichten des
Arbeitgebers ist entscheidend, ob der
Arbeitnehmer während der Entsendung
seinen deutschen Wohnsitz beibehält oder
aufgibt. Der Arbeitgeber ist zum Einbehalt
und zur Abführung der deutschen Lohnsteuer des Arbeitnehmers verpflichtet,
solange dieser unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Allerdings kann der
Arbeitgeber die Freistellung von der Lohnsteuerabzugsverpflichtung
beantragen,
wenn das Gehalt nach dem DBA Indien
nicht in Deutschland zu versteuern ist.2
Personal.Managerr 1/2011
Länder
Wenn der Arbeitnehmer seinen deutschen Wohnsitz aufgegeben hat, aber
während der Entsendung für seinen deutschen Arbeitgeber einige Arbeitstage in
Deutschland tätig wird, unterliegt er mit
dem Gehalt für diese Arbeitstage der
beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall
zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtet. Ob
dabei die Tages- oder Monatslohnsteuertabelle anzuwenden ist, sollte mit Verweis auf die Änderung der Lohnsteuerrichtlinien 20113 durch eine Lohnsteueranrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt geklärt werden. Soweit keine
besondere Lohnsteuerbescheinigung für
beschränkt Steuerpflichtige4 beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt des
Arbeitgebers beantragt wurde, ist die
Lohnsteuer nach Klasse VI einzubehalten.
Steuerliche Pflichten des
Mitarbeiters und des Arbeitgebers
in Indien während der Entsendung
Wie auch das deutsche Steuerrecht unterscheidet das indische Steuerrecht zwischen beschränkt und unbeschränkt
Steuerpflichtigen. Ob der Mitarbeiter in
Indien beschränkt oder unbeschränkt
steuerpflichtig wird, hängt davon ab, ob
und wie er in Indien ansässig wird. Dabei
ist zu beachten, dass das Steuerjahr in
Indien vom Kalenderjahr abweicht, es
beginnt am 1.4. eines Jahres und endet am
31.3. des Folgejahres.
Die Übersicht (oben rechts) stellt die
unterschiedlichen Arten der Ansässigkeit
in Indien dar.
Mitarbeiter, die erstmalig nach Indien entsandt werden, gelten in der Regel in den
ersten zwei Jahren als RNOR.
Die indische Gesellschaft ist als wirtschaftlicher Arbeitgeber verpflichtet, von
dem Gehalt des Mitarbeiters Lohnsteuer
einzubehalten, und zwar auch für Lohnzahlungen des deutschen Stammunternehmens, sofern diese für die Arbeit in Indien
geleistet werden. Der Spitzensteuersatz beträgt 30 Prozent und ist bereits ab
einem Jahreseinkommen von 500.000 INR
(rund 8.300 EUR, Umrechnungskurs vom
31.12.2010) anzuwenden. Hinzu kommt
eine Bildungsabgabe in Höhe von 3 Prozent der Einkommensteuer. Im Gegensatz
zum deutschen Steuerrecht sind in Indien
Personal.
e so a Manager
a ager 1/2011
/ 0
Art der Ansässigkeit
Bedingung
Art der Steuerpflicht
ROR
Resident and
ordinarily resident
a) Aufenthalt in Indien
für min. 182 Tage im
Steuerjahr oder
b) Aufenthalt in Indien
für min. 60 Tage im
Steuerjahr und insgesamt min. 365 Tage in
den vier vorangegangenen Steuerjahren
unbeschränkt
steuerpflichtig
mit dem gesamten Welteinkommen
RNOR
Resident and
not ordinarily
resident
Erfüllung einer der o.g.
Bedingungen und
a) keine Ansässigkeit in
min. neun der vorangegangenen zehn Steuerjahre oder
b) kein Aufenthalt von
mehr als insgesamt
729 Tagen in den vorangegangenen sieben
Steuerjahren
beschränkt
steuerpflichtig mit Einkommen aus indischen Quellen;
zusätzlich mit
Einkommen aus
ausländischen
Quellen, soweit
das Geschäft
von Indien aus
beherrscht wird
NR
Non Resident
weder ROR noch RNOR
beschränkt
steuerpflichtig
mit Einkommen
aus indischen
Quellen
viele Erstattungen des Arbeitgebers
(etwa die Übernahme von Mietnebenkosten) steuerpflichtig oder nur in geringem Ausmaß steuerfrei. Die Gewährung
geldwerter Vorteile führt beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitseinkommen. Die im Jahr 2005 eingeführte Fringe
Benefits Tax war letztmalig im Steuerjahr
2008/2009 anzuwenden. Hierbei erfolgte
die Versteuerung der geldwerten Vorteile
mit abgeltender Wirkung über den Arbeitgeber.
Natürliche Personen sind verpflichtet,
bis zum 30. Juli eine Einkommensteuererklärung für das vorangegangene Steuerjahr abzugeben. Vor dem endgültigen
Verlassen des Landes hat der Arbeitnehmer bei den zuständigen Steuerbehörden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (no objection certificate) zu beantragen. In der Regel stellen die Behörden
diese Bescheinigung nur aus, wenn ihnen
eine Bürgschaft des indischen Arbeitgebers oder einer in Indien ansässigen Person über die Übernahme etwaiger Steuerschulden des Mitarbeiters in Indien vorliegt.
Maulik Doshi, Partner, Leiter
des Bereichs International Tax
bei der SKP Group, Mumbai,
Indien.
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Länder
Vermeidung der Doppelbesteuerung nach dem DBA Indien
Entscheidend dafür, welchem Staat das
Besteuerungsrecht für das Gehalt des
Mitarbeiters während der Entsendung
zusteht, ist die Frage, in welchem Staat der
Mitarbeiter nach dem DBA Indien ansässig ist. Das ist nach Artikel 4 DBA Indien
grundsätzlich der Staat, in dem der Mitarbeiter unbeschränkt steuerpflichtig
ist. Ist er in beiden Staaten unbeschränkt
steuerpflichtig und hat er in beiden Staaten Wohnsitze, ist er meist in dem Staat
ansässig, in dem der Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen liegt. Bei verheirateten
Arbeitnehmern ist dies grundsätzlich der
Staat, in dem die Familie wohnt.
Das Besteuerungsrecht für Arbeitsgehälter steht dem Ansässigkeitsstaat zu, es
sei denn, die Tätigkeit wird im anderen
Staat ausgeübt (vgl. Artikel 15 Absatz 1
DBA Indien). Der Tätigkeitsstaat hat aber
gemäß Artikel 15 Abs. 2 DBA Indien das
Besteuerungsrecht für das Gehalt nur,
wenn
y
1. sich der Arbeitnehmer an mehr als 183
Tagen während des Steuerjahres dort
aufhält oder
2. das Gehalt von oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird oder
3. das Gehalt zu Lasten einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat gezahlt wird.
Das erste Kriterium stellt auf den physischen Aufenthalt des Mitarbeiters im
Tätigkeitsstaat ab. Dadurch, dass in Indien
ein vom Kalenderjahr abweichendes
Steuerjahr gilt, kann sich der Mitarbeiter
an mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr in
Indien aufhalten, ohne dass es zur Besteuerung des Arbeitslohns in Indien kommt.
nen als wirtschaftlicher Arbeitgeber im
Sinne der Nummer zwei anzusehen. Hingegen kann bei einer Mitarbeiterentsendung zu einem Kunden davon ausgegangen werden, dass dieser kein wirtschaftlicher Arbeitgeber im vorgenannten Sinne
werden kann. Das dritte Kriterium knüpft
inhaltlich an die Nummer zwei an. Auch
hier muss die Frage geklärt werden, wer
den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt.
Sofern das Besteuerungsrecht für das
Gehalt Indien als Tätigkeitsstaat zusteht,
vermeidet Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung des Arbeitslohns mit Progressionsvorbehalt. Die Freistellung ist an den
Nachweis der Versteuerung im Ausland
geknüpft. Die Höhe des Progressionsvorbehalts ist dabei nach deutschen steuerrechtlichen Vorgaben zu ermitteln. Daher
kann die Höhe des in Indien zu versteuernden Arbeitseinkommens von der Höhe
des Progressionsvorbehalts abweichen,
wenn etwa Teile der Vergütung (z.B. Erstattungen für doppelte Haushaltsführung) in
Deutschland steuerfrei gewesen wären.
Fazit
Eine Mitarbeiterentsendung von Deutschland nach Indien ist nicht nur für den Mitarbeiter selbst mit vielen steuerrechtlichen Herausforderungen verbunden.
Auch für die Personal- und Entgeltabteilung gilt es, eine Vielzahl von steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten. Aus Sicht
des Unternehmens sollte frühzeitig mit
der Entsendungsplanung begonnen werden. Es ist dabei zu empfehlen, Steuerberater aus beiden Ländern bereits in
den Planungsprozess einzubeziehen, um
Haftungsfälle für den Arbeitgeber auszuschließen und Steuernachteile für den
Arbeitnehmer zu vermeiden.
1
Das zweite Kriterium richtet sich nach der
Frage, wer wirtschaftlicher Arbeitgeber
des Mitarbeiters ist. Dabei ist die Formulierung „gezahlt wird“ weit auszulegen. Es
kommt dabei weniger auf die Auszahlung
des Gehalts als auf das wirtschaftliche
Tragen der Vergütung und das Eingebundensein des Mitarbeiters in die Organisation der Gastgesellschaft an. Sofern die
Entsendung länger als drei Monate dauert
oder das Gehalt innerhalb des Konzerns
an die Gastgesellschaft weiterbelastet
wird, ist die Gastgesellschaft im Allgemei-
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2
3
4
Der Abkommenstext steht kostenlos auf der Seite
des Bundesfinanzministeriums www.bundesfinanzministerium.de zum Download bereit.
Das Antragsformular ist erhältlich unter www.formulare-bfinv.de im Bereich Steuerformulare/Lohnsteuer.
R 39b.5 Abs. 2 S. 3 LStR 2008 lautet ab 2011 wie
folgt: Solange das Dienstverhältnis fortbesteht,
sind auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzuzählen, für die der Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen hat.
Siehe Fn. 2
Personal.Managerr 1/2011
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