kollektivvertrag für die arbeitnehmer der

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KOLLEKTIVVERTRAG
FÜR DIE ARBEITNEHMER DER
GEBÄUDEREINIGUNGSBETRIEBE
01.05.2010 - 30.04.2013
Bei Streitigkeiten gilt der französische Text.
INHALTSVERZEICHNIS
KAPITEL I - Ziel
Artikel 1
Artikel 2
Geltungsbereich Artikel 18 Berufsbildung
KAPITEL VII - Krankheit
Ziel
4
Geltungsbereich
4 Artikel 19 Krankheit
und
KAPITEL II - Der Arbeitsvertrag
KAPITEL VIII - Besondere Vorteile
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
11
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Einstellung und Probezeit
4
Beendigung des Arbeitsvertrags6
Übertragung des Instandhaltungsvertrags
9
Überprüfung des Arbeitsvertrags
Prämie für schwierige,
gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeit
Fahrten
Jahresprämie
Die Arbeitszeit
11 KAPITEL IX - Weitere
Überstunden, Nachtarbeit und
Vereinbarungen
Sonntagsarbeit
12
Artikel 23 Gleichstellung zwischen
KAPITEL IV - Qualifikation und
Männern und Frauen
Einstufung
Artikel 24 Sicherheit und Gesundheit,
Arbeitskleidung
Artikel 9
13 Artikel 25 Einführung eines Sozial
ausweises
KAPITEL V - Vergütungsstruktur
KAPITEL X - Abschliessende
Artikel 10 Vergütung
16 Bestimmungen
Artikel 11 Vergütungszuschläge für Unter
nehmenszugehörigkeit
17 Artikel 26 Geschäftsordnungen
Artikel 12 Zahlung der Vergütungen
17 Artikel 27 Dauer und Kündigung des
Kollektivvertrags
KAPITEL VI - Feiertage, Urlaub und Artikel 28 Abschließende
Arbeitsbefreiung
Bestimmungen
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Gesetzliche Feiertage
Erholungsurlaub
Sonderurlaub
Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen
Arbeitsunterbrechung und
Arbeitsbefreiung
18 ANHANG I
18 ANHANG II Urlaubsantrag
19
19
19
19
20
21
21
21
23
24
24
25
25
27
28
Kapitel III fehlt nicht,
im Originaldokument
wurde falsch numeriert!
KAPITEL I - Ziel und Geltungsbereich
Artikel 1 - Ziel
Dieser Kollektivvertrag regelt die Arbeitsbeziehungen sowie die Arbeits- und Vergütungsbedingungen der Arbeitnehmer von Gebäudereinigungsunternehmen, und zielt darauf ab, den sozialen Frieden in diesem Sektor zu erhalten und Schwarzarbeit sowie unlauteren Wettbewerb zu
bekämpfen.
Artikel 2 - Geltungsbereich
2.1.
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Luxemburger oder ausländischen Gebäudereinigungsunternehmen sowie alle anderen Gesellschaften, die vorübergehend oder dauerhaft im
Bereich der Gebäudereinigung in Luxemburg tätig sind.
2.2.
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer der in Artikel 2.1. aufgeführten Unternehmen.
2.3.
Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Auszubildende, für deren Status die geltenden
gesetzlichen Vorschriften Anwendung finden, sowie für studentische Hilfskräfte, die in den Semesterferien beschäftigt werden.
2.4.
Der Begriff „Arbeitnehmer“ umfasst sowohl männliche als auch weibliche Personen.
KAPITEL II - Der Arbeitsvertrag
Artikel 3 - Einstellung und Probezeit
3.1.
Die Einstellung erfolgt gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Jeder Arbeitnehmer, der sich um eine Anstellung bewirbt, muss sich vor seiner Einstellung einer ärztlichen
Untersuchung durch den Betriebsarzt unterziehen.
Die ärztliche Untersuchung zielt darauf ab, festzustellen, ob der Bewerber für den angestrebten
Posten geeignet ist und ggf. zu bestimmen, unter welchen Bedingungen er als geeignet anzusehen ist.
3.2. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Kollektivvertrags werden die Arbeitsbeziehungen durch das Arbeitsgesetzbuch geregelt.
3.3.
Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist das Arbeitsamt (Administration de l’Emploi) von jedem freien Arbeitsplatz in Kenntnis zu setzen. Bei Bekanntgabe
einer freien Stelle über Printmedien oder Rundfunk oder ein anderes Veröffentlichungs- oder
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Mitteilungsmedium ist das Arbeitsamt mindestens drei Werktage im Voraus von dem Stellenangebot zu unterrichten. Der Arbeitgeber darf jedoch auch Personen einstellen, die nicht beim
Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet sind.
3.4.
Die Einstellung erfolgt durch einen schriftlichen Vertrag in zweifacher Ausführung,
wovon jeweils eine für den Arbeitnehmer und für den Arbeitgeber bestimmt ist.
3.5. Die Punkte, die in dem Arbeitvertrag enthalten sein müssen, sind im Arbeitsgesetzbuch
aufgeführt.
3.6.
Jeder Arbeitnehmer erhält bei der Einstellung ein Exemplar des Kollektivvertrags und
ggf. ein Exemplar der Geschäftsordnung.
3.7. Die Probezeit
3.7.1. Die ersten vier Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses gelten von Rechts wegen
als Probezeit. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können jedoch im beiderseitigen Einvernehmen eine längere Probezeit vereinbaren, die jedoch die Dauer von sechs Monaten nicht
überschreiten darf. Abweichend von diesem Grundsatz darf die Probezeit für Arbeitnehmer, deren berufliches Bildungsniveau unter dem Certificat d’aptitude technique et professionnel des
technischen Zweiges liegt, die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
In jedem Fall muss die Dauer der Probezeit im Arbeitsvertrag aufgeführt sein. Beträgt sie weniger als ein Monat, so ist sie in Wochen anzugeben; andernfalls ist sie in Monaten anzugeben.
3.7.2. Die Probezeit kann nicht erneuert werden. Bei vorübergehender Aussetzung des Arbeitsvertrags während der Probezeit wird die Probezeit um die Dauer der Aussetzung verlängert,
höchstens jedoch um einen Monat.
3.7.3. Während der Probezeit kann der Arbeitsvertrag unter Beachtung der in den Artikeln 4.1.1.
und 4.1.2. aufgeführten Formvorschriften und unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen gekündigt werden:
• Die Kündigungsfrist beträgt so viele Tage, wie die im Arbeitsvertrag aufgeführte Probezeit
Wochen umfasst.
• Die Kündigungsfrist beträgt vier Tage pro im Arbeitsvertrag aufgeführtem Probezeit-Monat,
muss jedoch mindestens zwei Wochen betragen und darf die Dauer von einem Monat nicht
überschreiten.
• Eine einseitige Kündigung des Arbeitsvertrags während der Mindest-Kündigungsfrist von
zwei Wochen ist nicht möglich, außer wenn gemäß dem Arbeitsgesetzbuch ein triftiger Grund
vorliegt.
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3.8. Es liegt im Interesse des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, den Arbeitnehmern
Aufstiegschancen zu bieten. Die jeweiligen Geschäftsleitungen verpflichten sich, vor der Einstellung unternehmensfremder Arbeitnehmer zu prüfen, ob die Beförderung interner Mitarbeiter
in Frage kommt.
Artikel 4 - Beendigung des Arbeitsvertrags
4.1. Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit Kündigungsfrist
Ein Arbeitsvertrag kann unter Einhaltung der nachfolgend festgelegten Bestimmungen vom
Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer gekündigt werden.
4.1.1. Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer
Die Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer hat per Einschreibebrief zu erfolgen. Die Unterschrift des Arbeitgebers auf der Zweitschrift des Kündigungsschreibens gilt
jedoch als Empfangsbestätigung der Erklärung.
4.1.2. Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber
Die Entlassung durch den Arbeitgeber hat per Einschreibebrief an den Arbeitnehmer zu erfolgen. Zuwiderhandlung ist als irregulärer Formfehler anzusehen. Die Unterschrift des Arbeitnehmers auf der Zweitschrift des Entlassungsschreibens gilt jedoch als Empfangsbestätigung der
Erklärung.
4.2. Die Kündigungsfrist
Unternehmenszugehörigkeit
weniger als 5 Jahre
5 bis 10 Jahre
10 Jahre und länger
Kündigung durch
den Arbeitgeber
2 Monate
4 Monate
6 Monate
Kündigung durch
den Arbeitnehmer
1 Monat
2 Monate
3 Monate
Die Kündigungsfrist beginnt:
•am 15. Tag des Kalendermonats, in dem die Kündigung erfolgt ist, sofern sie vor diesem Tag
erfolgt;
•am ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Kündigungsmonat folgt, sofern die Kündigung nach dem 14. Tag des Monats erfolgt.
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4.3. Abfindung
Wird ein Arbeitnehmer, der über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügt, vom Arbeitgeber
entlassen, ohne dass dieser Entlassung ein schwerwiegender Fehler zugrunde liegt, so hat der
Arbeitnehmer bei Ablauf der Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren Anrecht auf eine Abfindung, wenn er kein Anrecht auf eine
normale Altersrente geltend machen kann; die Vorruhestandsrente gilt für die Bestimmungen
dieses Absatzes nicht als Rente.
Die Abfindung entspricht denen im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Beträgen.
4.4. Gründe für die ordentliche Kündigung
Der Arbeitnehmer darf sich binnen Monatsfrist nach Mitteilung der Entlassung per Einschreibebrief nach den Gründen für die Entlassung erkundigen.
Der Arbeitgeber ist gehalten, den oder die Gründe für die Entlassung - Befähigung oder Verhalten des Arbeitnehmers, Anforderungen hinsichtlich der Funktionsweise des Unternehmens,
der Niederlassung oder des Dienstes - per Einschreibebrief konkret zu nennen. Diese Gründe
müssen tatsächlich bestehen und schwerwiegend sein. Die Nennung der Gründe durch den Arbeitgeber muss binnen Monatsfrist nach dem Zugang des Einschreibebriefs des Arbeitnehmers
per Einschreibebrief erfolgen.
4.5. Fristlose Kündigung aus triftigem Grund
Der Arbeitsvertrag kann aus einem oder mehreren triftigen Gründen, die auf dem Verhalten
oder der schuldhaften Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei beruhen, fristlos oder vor
Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Als triftiger Grund gelten alle Tatsachen und
jede schuldhafte Pflichtverletzung, die die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses sofort
und endgültig unmöglich macht.
Die Benachrichtigung über die fristlose Kündigung aus triftigem Grund hat per Einschreibebrief
zu erfolgen. Darin müssen die dem Arbeitnehmer zur Last gelegten Tatsachen konkret aufgeführt werden, die eine Kündigung aus triftigem Grund rechtfertigen. Die Unterschrift des Arbeitnehmers auf der Zweitschrift des Entlassungsschreibens gilt jedoch als Empfangsbestätigung
der Erklärung. Erfolgt keine schriftliche Begründung, so ist die Entlassung als ungerechtfertigt
anzusehen.
Die fristlose Entlassung des Arbeitnehmers aus triftigem Grund darf, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist, nur nach der in Artikel 4.6. aufgeführten vorangehenden Unterredung erfolgen.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung und formlos vorsorglich von
der Arbeit ausschließen. Während des Ausschlusses hat der Arbeitnehmer bis zum Tag des
Zugangs der Kündigung weiterhin Anspruch auf Löhne, Gehälter, Entschädigungen und andere
Leistungen.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4.6. muss die Entlassung aus triftigem Grund
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frühestens am Tag nach dem Ausschluss und spätestens acht Tage nach dem Ausschluss zugestellt werden.
Tatsachen und schuldhafte Pflichtverletzungen, die eine Kündigung aus triftigem Grund rechtfertigen, können nur innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem die kündigende Partei
davon Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden, außer wenn die geltend gemachten Tatsachen innerhalb eines Monats zur Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen geführt haben.
Die im vorstehenden Absatz genannte Frist ist auch nicht anwendbar, wenn eine Partei zur Unterstützung einer neuen Tatsache oder einer neuen Pflichtverletzung eine vergangene Tatsache
oder Pflichtverletzung heranzieht.
4.6. Die der Entlassung vorangehende Unterredung
Ein Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten, der einen Arbeitnehmer zu entlassen beabsichtigt, muss, bevor er eine Entscheidung trifft, den Arbeitnehmer per Einschreibebrief und
mittels eines durch Empfangsbestätigung beurkundeten Schreibens vorladen und ihm darin
den Vorladungsgrund nennen. Eine Kopie des Vorladungsschreibens ist ggf. der Hauptvertretung des Unternehmens und andernfalls der Arbeitsaufsicht (Inspection du Travail) zukommen
zu lassen.
In dem Vorladungsschreiben zur vorangehenden Unterredung müssen Ort, Datum und Uhrzeit
der Unterredung aufgeführt sein. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer in dem Schreiben davon
zu unterrichten, dass ihm bei dem vorangehenden Gespräch ein Anrecht auf Unterstützung
durch einen Beschäftigten des Unternehmens oder durch den Vertreter einer auf nationaler
Ebene repräsentativen gewerkschaftlichen Organisation zusteht, die in der Personalvertretung
der Niederlassung vertreten ist.
Der Arbeitgeber bzw. sein Vertreter hat ein Anrecht auf Unterstützung durch einen Beschäftigten des Unternehmens oder durch den Vertreter einer Arbeitgeberorganisation, sofern er den
Arbeitnehmer in dem Vorladungsschreiben davon unterrichtet.
Der Arbeitgeber kann die vorangehende Unterredung frühestens auf den dritten Werktag, an
dem gearbeitet wird, nach Absenden des Einschreibebriefs und des einfachen Briefs oder Übergabe der Vorladung gegen Empfangsbestätigung festsetzten.
Der Arbeitgeber bzw. sein Vertreter muss bei der vorangehenden Unterredung den oder die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung nennen und Erklärungen des Arbeitnehmers sowie ggf.
seiner Begleitperson einholen.
Die Entlassung mit Kündigungsfrist bzw. die Entlassung aus triftigem Grund muss frühestens
am Tag nach der vorangehenden Unterredung und spätestens acht Tage nach der vorangehenden Unterredung zugestellt werden.
Erscheint der Arbeitnehmer trotz ordnungsgemäßer Vorladung nicht, so muss die Entlassung
frühestens am Tag nach dem Termin für die vorangehende Unterredung und spätestens acht
Tage nach dem Termin für die vorangehende Unterredung zugestellt werden.
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4.7. Zusätzliche Bestimmungen
4.7.1. Die Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber darf nicht innerhalb von 26
Wochen nach Eintreten einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit (und nicht innerhalb
von 52 Wochen nach Eintreten einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls) erfolgen;
dies gilt ab dem Tag das Eintretens der Arbeitsunfähigkeit.
4.7.2. Es steht den beiden Parteien frei, den Vertrag im beiderseitigen Einvernehmen mit
sofortiger Wirkung zu beenden.
4.7.3. Eine Vertragspartei, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag beendet, ohne dazu berechtigt zu sein oder ohne die in Artikel 4.2. aufgeführte gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten, muss der anderen Partei eine Entschädigung zahlen, die der Höhe der Vergütung für die
Dauer der Kündigungsfrist bzw. der verbleibenden Dauer der Kündigungsfrist entspricht.
4.7.4. Spätestens bei Auslaufen des Arbeitsvertrags händigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle der Personalabteilung bei Einstellung abgegebenen Dokumente aus und übergibt
ihm ggf. eine Bescheinigung des Arbeitsamts sowie eine Arbeitsbescheinigung, in der ausschließlich Beginn und Ende der Tätigkeit, die Art der Tätigkeit(en) und die jeweiligen Zeiträume aufgeführt sind. Die Arbeitsbescheinigung darf keine wertende oder für den Arbeitnehmer
nachteilige Aussagen enthalten.
Die Auszahlung der ausstehenden Vergütungs- und Entschädigungszahlungen erfolgt zeitgleich mit der Aushändigung der Steuerkarte bei Vertragsende, spätestens jedoch binnen fünf
Werktagen.
4.7.5. Im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer während der
Kündigungsfrist so viel Urlaub beantragen, wie er für die Suche einer neuen Arbeitsstelle benötigt; dieser Zeitraum darf jedoch während der Kündigungsfrist die Dauer von sechs (6) Werktagen nicht überschreiten. Die Urlaubszeit wird in vollem Umfang vergütet, sofern sich der
Arbeitnehmer beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender eingeschrieben hat und er die Bewerbung
auf ein Stellenangebot nachweisen kann.
4.7.6. Wirtschaftlich bedingte Massenentlassungen haben gemäß den Bestimmungen des
Arbeitsgesetzbuchs zu erfolgen.
Artikel 5 - Übertragung des Instandhaltungsvertrags
5.1.
Bei Übertragung des Instandhaltungsvertrags infolge einer Ausschreibung oder aufgrund einer Kundenentscheidung gilt die Verpflichtung zur Übertragung des Arbeitsvertrags.
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5.2. Es gelten die folgenden Grundsätze:
a)Der Zessionar eines Instandhaltungsvertrags ist verpflichtet, mindestens sechs (6) Monate
vor der offiziellen und endgültigen Übertragung des Vertrags 100 % der betroffenen Arbeitnehmer der übernommenen Arbeitsorte sowie alle Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag, die solche ersetzen, zu übernehmen. Der Zessionar ist außerdem verpflichtet, diejenigen
Arbeitnehmer zu übernehmen, die zum Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags krankheitsbedingt abwesend sind, sich im Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub oder im Urlaub aus familiären Gründen befinden, sowie diejenigen Arbeitnehmer, die über eine Arbeitserlaubnis
verfügen.
b)Der Zedent ist verpflichtet, dem Zessionar eine Kopie des Arbeitsvertrags mit den entsprechenden Anhängen der übernommenen Arbeitnehmer und präzise Informationen über
Vergütung, Laufbahn am jeweiligen Arbeitsort, Dauer der Unternehmenszugehörigkeit, die
zugestandenen Urlaubstage sowie über die Anzahl der spätestens einen (1) Monat vor der
Übernahme des Arbeitsorts vom Zessionar zu übernehmenden Arbeitnehmer zukommen zu
lassen. Die Übertragung und Auszahlung des oder der bereits vom Zedent zugestandenen
und, nach der Übernahme des Arbeitsorts, vom Zessionar festgelegten Urlaubstage, müssen
zwischen Zedent und Zessionar geregelt werden.
c)Der Zedent ist berechtigt, auf der Grundlage einer schriftlichen vertraglichen Vereinbarung
mit dem/n betreffenden Arbeitnehmer(n) ggf. alle oder einen Teil seiner Arbeitnehmer weiter
zu beschäftigen. In diesem Fall behält der betreffende (behalten die betreffenden) Arbeitnehmer alle seine (ihre) Rechte und Pflichten, die aus seinem (ihren) Arbeitsvertrag (Arbeitsverträgen) erwachsen.
d)Der Zessionar ist berechtigt, einen Teil der übernommenen Arbeitnehmer einem anderen Arbeitsort zuzuweisen.
e)Der Zedent und der Zessionar unterrichten mindestens einen (1) Monat vor der Übernahme
des Arbeitsorts die betroffenen Arbeitnehmer, die Arbeitsaufsicht und die unterzeichneten
gewerkschaftlichen Vertreter über die praktischen Belange der Übertragung des Vertrags.
f)Damit die in den Abschnitten b) und e) dieses Artikels aufgeführten Fristen eingehalten
werden können, müssen die in Artikel 2.1. dieses Kollektivvertrags bestimmten Unternehmen in ihren Angeboten und den Verträgen mit ihren Kunden festhalten, dass ihre Kunden
verpflichtet sind, die Unternehmen mindestens einen (1) Monat vor Beginn des neuen Instandhaltungsvertrags über ihre Entscheidung hinsichtlich des Reinigungsdienstleisters zu
unterrichten. Falls der Kunde die Frist von einem (1) Monat nicht einhält, werden die unter
Punkt b) und e) vorgesehenen Informationen schnellstmöglich weitergegeben.
g)Die von dem neuen Unternehmen übernommenen Arbeitnehmer behalten alle Rechte und
Pflichten, die aus ihren Arbeitsverträgen erwachsen.
h)Die übernommenen Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, die Übertragung ihres Arbeitsvertrags abzulehnen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Personalvertreter.
5.3.
Ein Paritätischer Ausschuss aus Arbeitgebervertretern und unterzeichneten
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Gewerkschaftsvertretern wird mit der Überwachung der Übertragung des Instandhaltungsvertrags beauftragt, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen dieses Artikels korrekt angewendet werden.
Artikel 6 - Überprüfung des Arbeitsvertrags
6.1. Jede Abänderung einer wesentlichen Arbeitsvertragsklausel, die zum Nachteil des Arbeitnehmers geht, muss, damit sie nicht nichtig ist, dem Arbeitnehmer unter Einhaltung der
in den Artikeln 4.1.2., 4.2. und 4.6. dieses Kollektivvertrags aufgeführten Formvorschriften und
Fristen sowie unter Angabe des Datums des Inkrafttretens mitgeteilt werden.
In diesem Fall kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Mitteilung der Gründe für die Abänderung verlangen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, ihm die Gründe unter Einhaltung der
in Artikel 4.4. dieses Kollektivvertrags aufgeführten Formvorschriften und Fristen mitzuteilen.
6.2.
Eine sofortige Abänderung aus triftigem Grund muss, damit sie nicht nichtig ist, dem
Arbeitnehmer unter Einhaltung der in den Artikeln 4.1.2., 4.2., 4.5. und 4.6. dieses Kollektivvertrags aufgeführten Formvorschriften und Fristen mitgeteilt werden.
6.3.
Die Kündigung des Arbeitsvertrags aufgrund der Ablehnung des Arbeitnehmers, die
ihm mitgeteilte Abänderung zu akzeptieren, stellt eine Entlassung dar, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs eine Klage rechtfertigt.
Artikel 7 - Die Arbeitszeit
Allgemeine Bestimmungen
7.1.
Die normale wöchentliche Arbeitszeit wird durch das Arbeitsgesetzbuch geregelt.
7.2.
Sofern keine von beiden Parteien unterzeichneten anders lautenden Vereinbarungen
getroffen wurden, gilt der Samstag als Geschäfts- und Arbeitstag.
7.3. Nicht bezahlte Unterbrechungen und Pausen
7.3.1. Gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs darf die tägliche Arbeitszeit nur
von einer einzigen nicht bezahlten Ruhepause mit einer Mindestdauer von 30 Minuten und einer
Höchstdauer von einer Stunde unterbrochen werden. Ein Team muss seine unbezahlte Ruhepause gemeinsam gemäß den Anweisungen des Arbeitgebers oder seines Vertreters nehmen.
Bei einem Arbeitstag von acht (8) aufeinanderfolgenden Stunden darf der Arbeitgeber zwei (2)
nicht bezahlte Unterbrechungen von je 30 Minuten bestimmen.
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7.3.2. Sofern die tägliche Arbeitszeit sechs Stunden übersteigt, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine nicht bezahlte Ruhepause mit einer Mindestdauer von 30 Minuten.
Teilzeitarbeitsvertrag
7.4.
Die normale Teilzeitarbeitszeit wird in dem jeweiligen Arbeitsvertrag festgelegt; dieser
wird in zweifacher Ausführung erstellt, wovon eine für den Arbeitnehmer bestimmt ist.
7.5.
Die im Arbeitsvertrag festgelegte normale Arbeitszeit der in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer kann mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers gemäß den Erfordernissen des
Unternehmens um 50% angehoben werden, ohne dass Zuschläge für Überstunden anfallen,
wobei jedoch die Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitzeit von 40 Stunden nicht überschritten
werden darf.
Arbeitszeit für junge Arbeitnehmer
7.6. Für die Arbeitszeit junger Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs.
Artikel 8 - Überstunden, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit
8.1. Alle Arbeitsstunden, die über die Grenzen für die tägliche und wöchentliche normale
Arbeitszeit gemäß dem Gesetz oder gemäß diesem Kollektivvertrag hinausgehen, gelten als
Überstunden und sind mit dem entsprechenden Zuschlag zu vergüten.
Die Fahrtzeit laut Artikel 21.3. gilt nicht als Arbeitszeit und wird nicht in die Berechnung der
Arbeitszeit einbezogen.
Zusätzliche Leistungen werden nur vergütet, wenn sie angeordnet sind, und auch dann nur
innerhalb der vom Dienstleiter festgelegten Grenzen. Für zusätzliche Leistungen wird der im
Arbeitsgesetzbuch vorgesehene Vergütungszuschlag gezahlt.
Überstunden können jedoch im Rahmen des Möglichen anstatt der Vergütung mit einem Zuschlag mit bezahlter Freizeit abgegolten werden; in diesem Fall stehen dem Arbeitnehmer pro
Überstunde anderthalb bezahlte Freizeitstunden zu.
8.2. tet.
Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 80% pro geleistete Arbeitsstunde vergü-
8.3. Arbeit an gesetzlichen Feiertagen wird mit dem im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen
Vergütungszuschlag bezahlt.
8.4. Regelmäßige Nachtarbeit wird mit einem Zuschlag von 20% vergütet. Als Nachtarbeit
gilt Arbeitszeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr.
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KAPITEL IV - Qualifikation und Einstufung
Artikel 9
9.1. Die Einstufung nimmt ausschließlich das Unternehmen gemäß den Bestimmungen
dieses Kollektivvertrags vor.
9.2. Erfolgt eine Heraufstufung im Verlauf eines Monats, so tritt sie erst am ersten Tag des
folgenden Monats in Kraft.
9.3. Funktionseinstufung
Gruppe 1
Reinigungskraft
Arbeiten der Kategorie 1
Gewöhnliche regelmäßige Reinigungsarbeiten, die keiner besonderen Kenntnisse oder Ausbildung bedürfen.
Aufstellung der Aufgaben (erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
•Reinigung von Büroräumen, Laboratorien, Schulen, Geschäften, Privatwohnungen und Veranstaltungsräumen;
•Reinigung der Verwaltungsbüros von allgemeinen Krankenhäusern, Fachkliniken und psychiatrischen Anstalten sowie von psychiatrischen Betreuungseinrichtungen usw.;
•Reinigung von nicht medizinischen Pflegeeinrichtungen für ältere Menschen:
- Wohnräume,
- betreute Wohngebäude,
- Wohnanlagen mit betreutem Wohnen,
- Altersheime,
- Tageszentren,
- Nachtzentren.
•Reinigung der Oberflächen von Burggeräten
•Fegen und Staubsaugen der Fußböden;
•Reinigung aller horizontalen und vertikalen Oberflächen;
•Instandhaltung der Freiflächen;
•Desinfektion von Oberflächen;
•Einsammlung und Entsorgung von Abfällen;
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•Ausstattung und Reinigung der Sanitäranlagen;
•Geschirrspülen;
•sowie alle anderen Arbeiten, die keiner besonderen technischen Ausbildung bedürfen.
Arbeiten der Kategorie 2
Gewöhnliche regelmäßige Reinigungsarbeiten, die besonderer Kenntnisse oder einer besonderen Ausbildung bedürfen.
Aufstellung der Aufgaben (erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
•Reinigung von Werkstätten, Produktionshallen und Räumlichkeiten, die Feuchtigkeit oder
Verunreinigungen durch Fette oder Öle aufweisen.
•Reinigung in allgemeinen Krankenhäusern, Fachkliniken und psychiatrischen Anstalten sowie von psychiatrischen Betreuungseinrichtungen, ausgenommen Verwaltungsbüros;
•Reinigung von Laboratorien mit Infektionsgefahr, ausgenommen Verwaltungsbüros, Operationsräume und Wiederbelebungsräume von Krankenhäusern;
•Reinigungsarbeiten in Schlachthöfen und in der Fleischereiindustrie in Schlacht- und Tranchierräumen sowie in Entbeinungsräumen, in denen Eingeweide usw. verarbeitet werden,
bei denen das Personal Hochdruckreiniger verwendet, von Feuchtigkeit umgeben und mit
entsprechender Schutzkleidung ausgestattet ist, sowie Reinigungsarbeiten in Kühlräumen;
•Reinigungsarbeiten in sensiblen Bereichen der Lebensmittelindustrie ausgenommen Büroflächen und Arbeiten der Gruppe 1, Kategorie 1;
•mechanisches Shampoonieren von Textilverkleidungen und Teppichen sowie antistatische
Behandlung von Textilböden;
•Reinigungsarbeiten in Leichenschauhäusern und Krematorien ausgenommen Verwaltungsbüros;
•mechanisches Abbeizen von Glattböden sowie Einwachsen und Pflege per Spraymethode;
•Marmorkristallisation;
•Reinigung von Computerzubehör mit zugelassenem Spezialreinigungsprodukt;
•biologische Dekontamination von Oberflächen;
•Reinigung von Fußböden mit einer Wischmaschine einschließlich vollständiger Wartung der
Maschine;
•Reinigung von Eisenbahnwaggons, Flugzeugen und Bussen.
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Gruppe 2
Als Arbeitnehmer der Gruppe 2 gelten nur Arbeitnehmer, die hauptsächlich die nachfolgend
beschriebenen Tätigkeiten ausüben.
Fensterputzer
Arbeiten der Kategorie 1
Reinigung von einfach zugänglichen Fensterscheiben mit einfachen technischen Mitteln in einer Höhe von höchstens 8 m.
Aufstellung der Aufgaben (erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
•Reinigung von Fensterscheiben durch Putzen;
•Putzen und Abwischen der Rahmen.
Arbeiten der Kategorie 2
Reinigung von Fensterscheiben mit besonderen technischen Hilfsmitteln in einer Höhe von
mehr als 8 m.
Aufstellung der Aufgaben (erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
•Reinigung von Fensterscheiben und Rahmen durch Putzen unter Verwendung einer Leiter
oder eines (fest installierten oder provisorischen) Gerüsts, eines Lastwagens mit Gondelvorrichtung oder elektrischen oder handbetriebenen offenen Plattformen oder Gondeln bzw.
Hebevorrichtungen von Umzugswagen.
•Reinigung von Fensterscheiben mithilfe von äußerst speziellen Produkten;
•Instandsetzungsarbeiten an Fensterscheiben und -rahmen nach Beendigung der Arbeiten;
•vollständige Reinigung von gläsernen und nicht gläsernen Fassaden.
Gruppe 3
Leitung
Aufstellung der Aufgaben der Kategorie 1 (erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
Der technische Leiter eines Reinigungsteams von mindestens zehn Personen
•ist verantwortlich für die materielle Ausstattung des Arbeitsortes,
•sorgt für die Umsetzung des Arbeitsplans;
•gewährleistet die Kundenbetreuung hinsichtlich der Arbeiten;
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•berichtet seinem Vorgesetzten von der Qualität der geleisteten Arbeiten;
•beteiligt sich an den Arbeiten.
Arbeiten der Kategorie 2 (erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
Technische Leitung und Kontrolle mehrerer Reinigungsteams mit insgesamt mehr als 50 Personen.
Gleiche Aufgaben wie unter Gruppe 3, Kategorie 1; weitere Aufgaben:
•pflegt nachhaltig den Kundenkontakt;
•ist verantwortlich für die Leitung der Niederlassung;
•sorgt für die Beachtung der Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften am Arbeitsplatz;
•beteiligt sich abhängig von den betrieblichen Erfordernissen teilweise an den Arbeiten.
KAPITEL V - Vergütungsstruktur
Artikel 10 - Vergütung
10.1. Tarifliche Stunden-Grundvergütung (TSG)
Die tarifliche Stunden-Grundvergütung wird in Abhängigkeit von der jeweiligen Funktionseinstufung folgendermaßen festgelegt:
Tarifliche Stunden-Grundvergütung (TSG) (Index 719,84)
Gruppe 1 Kategorie 1
10,2721
Kategorie 2
10,7523
Gruppe 2 Kategorie 1
11,2324
Kategorie 2
11,7132
Gruppe 3 Kategorie 1
12,1926
Kategorie 2
12,6735
10.2. Im Falle einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns (Salaire Social Minimum légal
- SSM) wird die tarifliche Stundenvergütung (TS) nach dem folgenden Modell angepasst:
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1. Schritt:
Die Grundlage für die Berechnung der Erhöhung des SSM ist folgendermaßen festgelegt:
Zum Zeitpunkt der Erhöhung des SSM
anwendbare Tarifvergütungen
Gruppe 1
Kategorie 1
TS 1.1
Kategorie 2
TS 1.2 - 0,40 Euro
Gruppe 2
Kategorie 1
TS 2.1 - 0,80 Euro
Kategorie 2
TS 2.2 - 1,20 Euro
Gruppe 3
Kategorie 1
TS 3.1 - 1,60 Euro
Kategorie 2
TS 3.2 - 2,00 Euro
2. Schritt:
Die Erhöhung des SSM wird auf Basis der Berechnungsgrundlage der verschiedenen Gruppen
und Kategorien der in Schritt 1 dieses Artikels aufgeführten Vergütungstabelle ermittelt.
3. Schritt:
Die neue Berechnungsgrundlage wird dann um die Beträge erhöht, die bei Schritt 1 abgezogen
wurden, um die neuen Tarifvergütungen zu erhalten.
Ein Rechenbeispiel für dieses Modell findet sich im Anhang dieses Kollektivvertrags (Anhang I).
10.4. Alle Tarifvergütungen sowie die tatsächlichen Vergütungen unterliegen der Entwicklungen des Verbraucherpreisindex.
Artikel 11 - Vergütungszuschläge für Unternehmenszugehörigkeit
Nach folgenden Bestimmungen wird ein Vergütungszuschlag für Unternehmenszugehörigkeit
gewährt:
•Zuschlag von 1% ab einer Unternehmenszugehörigkeit von zehn Jahren;
•Zuschlag von 1% ab einer Unternehmenszugehörigkeit von 15 Jahren;
•Zuschlag von 1% ab einer Unternehmenszugehörigkeit von 20 Jahren;
•Zuschlag von 1% ab einer Unternehmenszugehörigkeit von 25 Jahren.
Artikel 12 - Zahlung der Vergütungen
12.1. Die Auszahlung der Vergütungen erfolgt per Überweisung durch den Arbeitgeber.
12.2. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt, sofern der Arbeitnehmer dies beantragt, durch
Überweisung einer Vorauszahlung von 75% der Grundvergütung am 25. des betreffenden
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Monats und Überweisung des Restbetrags am 10. bzw. spätestens am 15. des Folgemonats.
Der Lohnzettel wird dem Arbeitnehmer zeitgleich mit dem Restbetrag zugesandt.
12.3. Etwaige Fehler sind spätestens mit dem folgenden Restbetrag zu korrigieren.
12.4. Im Todesfall eines Arbeitnehmers haben die Berechtigten Anspruch auf die vollständige Vergütung für den laufenden Monat sowie auf die gesetzlich vorgesehenen Unterstützungszahlungen.
KAPITEL VI - Feiertage, Urlaub und Arbeitsbefreiung
Artikel 13 - Gesetzliche Feiertage
13.1. Die Vergütung von gesetzlichen Feiertagen erfolgt gemäß den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.
13.2. Als gesetzliche Feiertage gelten: Neujahr, Ostermontag, der 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der Nationalfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen sowie der erste
und der zweite Weihnachtstag bzw. die entsprechenden freien Ersatztage.
Artikel 14 - Erholungsurlaub
14.1. Der Jahresurlaub unterliegt den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs.
14.2. Der jährliche Erholungsurlaub für eine regelmäßige Arbeit von 40 Wochenstunden beträgt 25 Werktage (200 Stunden/Jahr).
14.3. Ein Urlaubsanspruch entsteht nach drei Monaten ununterbrochener Beschäftigung
bei einem Arbeitgeber.
14.4. Für jeden schriftlichen Urlaubsantrag ist dem Antragsteller bei Übergabe von seinem
Vorgesetzten eine unterschriebene Empfangsbestätigung auszustellen. Die Beantragung von
Urlaub für ein Kalenderjahr hat mittels eines geeigneten Formulars (siehe Muster Anhang II)
spätestens bis zum 28. Februar zu erfolgen. Die Antwort ist dem Arbeitnehmer bis zum 30. April
zukommen zu lassen.
Neue Urlaubsformulare werden den Arbeitnehmern mit dem Lohnzettel für Dezember zugesandt.
14.5. Der Urlaub muss zwingend spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres genommen werden, sofern die Parteien keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen
haben. Aus unternehmensinternen organisatorischen Gründen wird empfohlen, den Urlaub bis
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zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu nehmen.
14.6. Um die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer zu würdigen, ist nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit ein halber zusätzlicher Urlaubstag vorgesehen und ein zusätzlicher Urlaubstag nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit.
Artikel 15 - Sonderurlaub
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Fälle für Sonderurlaub.
Artikel 16 - Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen
16.1. Bei Empfängnis bzw. Anerkennung eines Kindes hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf
einen Erziehungsurlaub (Baby Years). In diesem Fall wird ihr für eine Dauer von bis zu einem
Jahr ein Wiedereinstellungsvorrang gewährt.
16.2. Dabei hat die Wiedereinstellung in einer Funktion mit einer Qualifikation zu erfolgen,
die mit der vorherigen Stelle vergleichbar ist, und die die gleiche Vergütung bietet.
Artikel 17 - Arbeitsunterbrechung und Arbeitsbefreiung
17.1. Erleidet der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, der zu Arbeitsunfähigkeit führt, so hat
er für den Tag des Unfalls Anspruch auf Bezahlung; dies gilt nicht, wenn die betroffene Arbeitszeit von der Unfallversicherung übernommen wird.
17.2. Bei Rettungstransport eines im Unternehmen verunglückten Arbeitnehmers wird dieser für den Vergütungsausfall an diesem Arbeitstag entschädigt.
Artikel 18 - Berufsbildung
18.1. Gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs über Kollektivverträge werden in
einem etwaigen Berufsbildungsprogramm des Unternehmens die wegen Arbeitsunterbrechung
aufgrund von Mutterschaft, Bildungsmaßnahmen oder Bildungsurlaub abwesenden Arbeitnehmer geltenden Zugangsbedingungen zu Weiterbildungsmaßnahmen geregelt.
Die Zugangsbedingungen zu den Weiterbildungsmaßnahmen werden durch Vereinbarungen mit
der Personalvertretung oder andernfalls mit den betroffenen Beschäftigten festgelegt.
18.2. Gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs über Kollektivverträge verpflichten sich die Vertragsparteien, die Leitlinien des nationalen Aktionsplans für Beschäftigung
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hinsichtlich der Bildungspolitik, der Einstellung von Arbeitslosen und der Entwicklung von
Möglichkeiten des lebenslangen Lernens einzuhalten. Zu diesem Zweck werden sie die dahingehenden Maßnahmen prüfen und ggf. Vorschläge für die Entwicklung weiterer Maßnahmen
unterbreiten.
18.3. Der Arbeitgeber gewährt den hauptamtlichen Personalvertretern ohne Vergütungsverlust so genannten Bildungsurlaub für die Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen, die von
gewerkschaftlichen Organisationen, den Berufskammern, der EST (École Supérieure du Travail),
dem OLAP (Office Luxembourgeois pour l‘Accroissement de la Productivité) oder anderen anerkannten Bildungseinrichtungen veranstaltet werden, die auf die Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und technischen Kenntnisse für die Aufgaben der Personalvertreter abzielen.
Die Anrechnung dieses Urlaubs erfolgt gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs.
KAPITEL VII - Krankheit
Artikel 19 - Krankheit
19.1. Ist ein Arbeitnehmer aufgrund eines Unfalls oder Krankheit arbeitsunfähig oder
kommt es zu einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit, so hat er die Personalabteilung außer
im Falle höherer Gewalt (z. B. Unfall auf dem Arbeitsweg) am Tag der Arbeitsunfähigkeit vor
Arbeitsbeginn davon zu unterrichten.
Spätestens am dritten Tag seiner Abwesenheit hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein
ärztliches Attest zukommen zu lassen, in dem die Arbeitsunfähigkeit sowie deren Dauer bescheinigt wird.
19.2. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches.
19.3. Nimmt der Arbeitnehmer seine Arbeit nach einer ununterbrochenen Abwesenheit wegen eines Unfalls oder Krankheit von mehr als sechs Wochen wieder auf, so ist der Arbeitgeber
gehalten, den Betriebsarzt darüber in Kenntnis zu setzen. Dieser kann eine ärztliche Untersuchung des Arbeitnehmers durchführen, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer in der Lage ist,
seine alte Tätigkeit wieder aufzunehmen und ggf. eine Versetzung, Neuanpassung oder Umgestaltung des Arbeitsplatzes anzuordnen.
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KAPITEL VIII - Besondere Vorteile
Artikel 20 - Prämie für schwierige, gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeit
20.1. Die Arbeitnehmer erhalten eine Prämie in Höhe von 2,50 Euro brutto pro Stunde für die
folgenden schwierigen, gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Arbeiten:
a)Reinigungsarbeiten, bei denen die Arbeitnehmer Schutzausrüstung tragen müssen, da sie
giftigem bzw. extrem giftigem Staub, giftigen Dämpfen oder giftigem Rauch usw. ausgesetzt
sind;
b)Reinigungsarbeiten infolge eines Brandes oder einer Überschwemmung. Leerung und Aufräumung von Dachböden, Kellern und Lagerräumen nach einem Feuer oder einer Überschwemmung.
20.2. Die Prämie ist mit dem Restbetrag des betreffenden Monats zu zahlen.
Artikel 21 - Fahrten
21.1. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist nicht auf einen festen Arbeitsort beschränkt. Nach
schriftlicher Benachrichtigung kann der Arbeitnehmer gemäß den Erfordernissen des Unternehmens an einem anderen Arbeitsort im Großherzogtum Luxemburg oder in angrenzenden
Gebieten eingesetzt werden.
21.2. Für außerordentliche Fahrten des Arbeitnehmers vom Unternehmenssitz zum Arbeitsort oder zwischen zwei Arbeitsorten, die der Arbeitnehmer auf schriftliche Bitte des Arbeitgebers
mit seinem Privatfahrzeug durchführt, erhält er eine Entschädigung von 0,25 € pro gefahrenem
Kilometer.
Der Verband (Fédération Luxembourgeoise des Entreprises de Nettoyage de Bâtiments) wird
seinen Mitgliedern ein Standardformular zur Verfügung stellen, mit dem der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer auffordern kann, Fahrten ggf. mit seinem Privatfahrzeug durchzuführen.
21.3. Nimmt der Arbeitnehmer auf schriftliche Bitte des Arbeitgebers Arbeitskollegen in
seinem Privatfahrzeug mit, so hat er abgesehen von der Kilometerpauschale Anspruch auf Bezahlung der Fahrtzeit als nicht produktive Arbeitszeit. Diese wird jedoch bei der Berechnung der
Überstunden nicht berücksichtigt.
Artikel 22 - Jahresprämie
22.1. Die Anwesenheitsprämie beträgt höchstens 525 Euro, nicht indexiert und entspricht
den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, abzüglich der bezahlten Urlaubstage, der Feiertage, der arbeitsfreien Tage, der Sonderurlaubstage und der Freistunden wegen Krankheit oder
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Unfall. Sie wird auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (einschließlich
Überstunden) des Arbeitnehmers berechnet, wobei ein Höchstwert von 1.760 Stunden im Jahr
angesetzt wird.
22.2. Vergabebedingungen
Eine Beschäftigungszeit im Unternehmen von einem Jahr zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Anwesenheitsprämie (30. April). Im Falle einer Übertragung des Vertrags gemäß Artikel 5 dieses
Kollektivvertrags in der Referenzperiode muss der betreffende Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der
Vertragsübertragung eine Beschäftigungsdauer von einem Jahr beim Zedenten vorweisen können. In diesem Fall hat der Zedent dem betreffenden Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Übertragung einen zeitanteiligen Betrag für die laufende Referenzperiode auszuzahlen.
22.3.
Referenzperiode
1. Mai bis 30. April
22.4.
Verlust des Anspruchs auf die Anwesenheitsprämie
Die Anwesenheitsprämie wird nicht fällig, sofern der Arbeitnehmer das Unternehmen aus freiem Willen verlässt oder er vom Arbeitgeber vor Ende der Referenzperiode entlassen wird.
22.5. Kürzung der Anwesenheitsprämie wegen Abwesenheit und/oder Nichtbeachtung der
Sicherheitsvorschriften
22.5.1. Abwesenheit wegen Arbeitsunfalls oder Krankheit
Die Bezahlung der Anwesenheitsprämie erfolgt folgendermaßen:
- keine Abwesenheitsperiode
100%;
- eine (1) Abwesenheitsperiode
25%;
- ab der zweiten (2.) Abwesenheitsperiode wird keine Anwesenheitsprämie ausgezahlt.
Im Falle einer langen ununterbrochenen Krankheit wird der Abwesenheit wie folgt Rechnung
getragen:
- Abwesenheit von einem (1) Tag bis zu einem (1) Monat:
1 Abwesenheit;
- Abwesenheit von über einem (1) Monat und unter zwei (2) Monaten:
2 Abwesenheiten;
- Abwesenheit von über zwei (2) Monaten:
3 Abwesenheiten.
22.5.2. Nicht gerechtfertigte Abwesenheit
Eine nicht gerechtfertigte Abwesenheit führt zur sofortigen vollständigen Streichung der Anwe-
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senheitsprämie. Diese Streichung ist dem Arbeitnehmer umgehend per Einschreibebrief mitzuteilen, spätestens jedoch im Monat nach der nicht gerechtfertigten Abwesenheit.
Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gilt auch eine Abwesenheit wegen Krankheit, die von der
Krankenkasse nicht anerkannt wird.
22.5.3. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten nicht:
•stationäre Krankenhausaufenthalte und Rekonvaleszenzzeiten im unmittelbaren Anschluss
an Krankenhausaufenthalte;
•ambulante chirurgische Eingriffe
•jede unbezahlte Abwesenheit, die schriftlich im Voraus genehmigt wurde;
•die Ablehnung, vom Arbeitsministerium nicht genehmigte Überstunden zu leisten.
22.5.4. Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften
Im Falle eines Arbeitsunfalls aufgrund von Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften wird
die Anwesenheitsprämie gestrichen. Auch bei schwerwiegender Verletzung der Sicherheitsvorschriften wird die Anwesenheitsprämie gestrichen.
Die Personalvertretung wird in jedem Fall im Voraus gehört und/oder konsultiert.
22.6.
Auszahlung der Anwesenheitsprämie
Die Auszahlung der Anwesenheitsprämie erfolgt mit der Überweisung der Vergütung für Juni.
KAPITEL IX - Weitere Vereinbarungen
Artikel 23 - Gleichstellung zwischen Männern und Frauen
23.1. Gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs gewährleistet der Arbeitgeber die
Gleichbehandlung bei Einstellung, Zugang zu Bildungsmaßnahmen und Beförderung.
23.2. Der Arbeitgeber ist ferner gehalten, für gleiche oder gleichwertige Arbeit Männern und
Frauen die gleiche Vergütung zu bezahlen.
23.3. Gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs bestimmt jede Personalvertretung direkt nach ihrer Einsetzung aus ihrer Mitte und für die Mandatsdauer eine(n)
Gleichstellungsbeauftragte(n).
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Artikel 24 - Sicherheit und Gesundheit, Arbeitskleidung
24.1. Sicherheit und Gesundheit
24.1.1. Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz werden durch die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs über Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit geregelt.
24.1.2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vorschriften zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz zu beachten. Dazu hat er den Arbeitnehmern die hierfür erforderliche Ausrüstung
und Kleidung zur Verfügung zu stellen.
24.1.3. Das oberste Gebot ist stets, gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen unfallfreies
Arbeiten ohne Gesundheitsbelastung zu gewährleisten.
24.1.4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellte Ausrüstung zu verwenden und die Sicherheitsvorschriften sowie die Bedienungsanleitungen der von ihm genutzten Maschinen und Produkte zu beachten.
24.1.5. Im Falle eines Arbeitsunfalls sind der Arbeitgeber bzw. sein Vertreter und der Sicherheitsbeauftragte umgehend zu unterrichten, damit unverzüglich die entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden können. Der Arbeitgeber hat nach Auftreten eines Arbeitsunfalls eines
seiner Beschäftigten umgehend einen Unfallbericht zu erstellen und diesen der Arbeitsaufsicht
zukommen zu lassen.
Der betroffene Arbeitnehmer hat an der Erstellung des Unfallberichts mitzuwirken, damit der
Bericht umgehend abgeschlossen werden kann.
24.1.6. Bei Wiedereingliederung (reclassement) des Arbeitnehmers gelten die Bestimmungen
des Arbeitsgesetzbuchs.
24.2. Arbeitskleidung
24.2.1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung
gestellte Arbeitskleidung zu benutzen. Diese Arbeitskleidung wird vom Arbeitnehmer pfleglich
behandelt und entsprechend der normalen Abnutzung ersetzt. Verlässt der Arbeitnehmer das
Unternehmen, ohne die Arbeitskleidung zurückzugeben, so wird ihm der Gegenwert von der
Vergütung abgezogen.
Artikel 25 - Einführung eines Sozialausweises
Im Interesse einer effizienteren Bekämpfung von Schwarzarbeit und Sozialdumping verpflichten
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sich die Sozialpartner, sich gemeinsam für die Einführung eines Sozialausweises in den Unternehmen einzusetzen.
KAPITEL X - Abschließende Bestimmungen
Artikel 26 - Geschäftsordnungen
26.1. Die Bestimmungen der Geschäftsordnungen dürfen den Bestimmungen dieses Vertrags nicht entgegenstehen. Gesonderte Vereinbarungen, die mit dem Geist dieses Kollektivvertrags unvereinbar sind oder weniger vorteilhaft sind, sind ungültig.
26.2. Die Geschäftsordnungen sind am Haupteingang der Niederlassungen ausgehängt.
Artikel 27 - Dauer und Kündigung des Kollektivvertrags
27.1. Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
27.2. Dieser Kollektivvertrag hat eine Laufzeit von 3 Jahren und kann unter Wahrung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten ganz oder teilweise gekündigt werden.
27.3. Für den Fall dass dieser Kollektivvertrag gekündigt wird, verpflichten sich die Parteien, mindestens drei Monate vor Auslaufen dieses Vertrags Verhandlungen aufzunehmen. Vorschläge hinsichtlich einer Verlängerung oder Abänderung dieses Kollektivvertrags sind von der
entsprechenden Partei in schriftlicher Form an die Gegenpartei zu richten.
27.4. Dieser Kollektivvertrag bleibt während der Verhandlungen über einen neuen Kollektivvertrag in Kraft. Er verliert seine Gültigkeit erst zum Zeitpunkt, an dem das Scheitern des
Schlichtungsverfahrens bekannt gegeben wird.
Artikel 28 - Abschließende Bestimmungen
28.1. Außergesetzliche Vorteile eines Arbeitnehmers vor Inkrafttreten dieses Vertrags können dem Arbeitnehmer nicht entzogen werden.
28.2. Die Anhänge I und II bilden einen integralen Bestandteil dieses Kollektivvertrags.
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Luxemburg, den 26. Februar 2010
Für den luxemburgischen Verband
der Gebäudereinigungsbetriebe
Für die Gewerkschaften
Mireille MEYERS
Präsidentin
Estelle WINTER
OGBL
Tun Di BARI
Vize-Präsident
Tania MATIAS
LCGB
Christian VAN PELLECON
Mitglied
26
Tarifvergütungen vor der Erhöhung des SSM
Gruppe 1
Kategorie 1 8,2312 Euro
Kategorie 2 8,6372 Euro
Gruppe 2
Kategorie 1 9,0432 Euro
Kategorie 2 9,4492 Euro
Gruppe 3
Kategorie 1 9,8552 Euro
Kategorie 2 10,2612 Euro
1. Schritt - Berechnung der Berechnungsgrundlage
Gruppe 1
Kategorie 1 8,2312 Euro
Kategorie 2 8,6372 Euro - 0,40 Euro = 8,2372 Euro
Gruppe 2
Kategorie 1 9,0432 Euro - 0,80 Euro = 8,2432 Euro
Kategorie 2 9,4492 Euro - 1,20 Euro = 8,2492 Euro
Gruppe 3
Kategorie 1 9,8552 Euro - 1,60 Euro = 8,2552 Euro
Kategorie 2 10,2612 Euro - 2,00 Euro = 8,2612 Euro
Beispiel
ANHANG I - Beispiel für die Berechnung der neuen Tarifvergütungen nach
einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns (SSM) um 3%
2. Schritt - Erhöhung der Berechnungsgrundlage infolge der Erhöhung des SSM
Gruppe 1
Kategorie 1 8,2372 Euro + 3% = 8,4781 Euro
Kategorie 2 8,2372 Euro + 3% = 8,4843 Euro
Gruppe 2
Kategorie 1 8,2432 Euro + 3% = 8,4905 Euro
Kategorie 2 8,2492 Euro + 3% = 8,4967 Euro
Gruppe 3
Kategorie 1 8,2552 Euro + 3% = 8,5029 Euro
Kategorie 2 8,2612 Euro + 3% = 8,5090 Euro
3. Schritt - Neue Tarifvergütungen nach der Erhöhung des SSM
Gruppe 1
Kategorie 1 8,4781 Euro
Kategorie 2 8,4843 Euro + 0,40 Euro = 8,8843 Euro
Gruppe 2
Kategorie 1 8,4905 Euro + 0,80 Euro = 9,2905 Euro
Kategorie 2 8,4967 Euro + 1,20 Euro = 9,6967 Euro
Gruppe 3
Kategorie 1 8,5029 Euro + 1,60 Euro = 10,1029 Euro
Kategorie 2 8,5090 Euro + 2,00 Euro = 10,5090 Euro
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ANHANG II - Urlaubsantrag
Jeder Urlaubsantrag ist in drei Ausführungen auszufüllen:
Der Arbeitnehmer behält eine Ausführung und übergibt die beiden anderen an den Arbeitgeber, wovon eine Ausführung für den Arbeitgeber bestimmt ist, während die andere dem
Arbeitnehmer ordnungsgemäß unterschrieben zurückzugeben ist.
Urlaubsantrag
Antrag auf Urlaub
vom bis zum Muster
Name des Unternehmens
Name des Arbeitnehmers:
Gesamt: Datum: Unterschrift Arbeitnehmer: Angenommen/Abgelehnt
Unterschrift Direktion: (Unzutreffendes streichen)
Ersatzvorschläge
1) vom 2) vom 3) vom bis zum bis zum bis zum Gewählte Option: Datum: q
q
q
q
Gesetzlicher Urlaub: Sonderurlaub: Arbeitsbefreiung: Bildungsurlaub: Gesamt: Gesamt: Gesamt: Unterschrift Arbeitnehmer: Unterschrift Direktion: Tage
Tage; Grund:
Tage; Grund:
Tage
Anmerkungen:
28
NOTIZEN
29
NOTIZEN
30
Syndikat Private Reinigungsdienste,
private Hygiene- und Umweltdienste
146, boulevard de la Pétrusse
Postfach 2031
L-1020 Luxemburg
Estelle WINTER, Zentralsekretärin
Fon +352 49 60 05 276
Fax +352 48 69 49
Email [email protected]
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