information: i-ebk 12-064 inhaltsverzeichnis

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Klagenfurt, 29.11.2012
Bearbeiter: DK
ZVR-Zahl: 143217488
INFORMATION: I-EBK 12-064
ZEUS-Kärnten: Newsletter Nr. 8
INHALTSVERZEICHNIS
1
ZEUS-Kärnten............................................................. 2
2
Die neue OIB-Richtlinie 6.............................................. 3
2.1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
2.2
2.3
Die wichtigsten Neuheiten der Richtlinie ...................................... 3
Größere Renovierung ................................................................ 3
Aushang von Energieausweisen ................................................. 3
Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile ............................ 4
Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme ....................... 4
Elektrische Widerstandsheizungen .............................................. 5
Primärenergiebedarf und CO2-Emissionen..................................... 5
3
Der neue Energieausweis ............................................. 6
3.1
3.2
Die Seite 1 .............................................................................. 6
Die Seite 2 .............................................................................. 7
4
Energieausweisvorlagegesetz 2012 ............................... 8
4.1
4.2
4.2.1
4.3
Vorlage- und Aushändigungspflicht............................................. 8
Strafbestimmungen .................................................................. 9
Ausnahmen ............................................................................. 9
FAQS zum EAVG 2012............................................................ 10
5
Energieausweisberechnung......................................... 11
5.1
5.2
Blechdicken ........................................................................... 11
Glasbausteine ........................................................................ 12
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5.3
5.4
5.5
5.6
1
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Wärmebereitstellungsgrad bei mechanischen Lüftungsanlagen mit
Wärmerückgewinnung ............................................................ 12
Abweichungen zu Planunterlagen ............................................. 13
Energieausweiskontrollen ........................................................ 13
Automatische Stichprobenauswahl ........................................... 14
ZEUS-KÄRNTEN
Diese Information dient allen ZEUS-Usern1 – in Ergänzung zu den bisherigen sieben Newslettern – als praktische Hilfestellung für das Arbeiten mit der onlineDatenbank ZEUS-Kärnten (www.ktn.energieausweise.net) und für die Berechnung von Energieausweisen (im Folgenden kurz EA genannt). Die Themen ergeben sich aus immer wiederkehrenden Anfragen bzw. Unklarheiten, die bei EAKontrollen festgestellt werden.
Darüber hinaus wurden mit 01. Oktober 2012 die novellierte Kärntner Bauordnung und die Kärntner Bauvorschriften sowie die Kärntner Bautechnikverordnung
und die Kärntner Bauansuchenverordnung in Kraft gesetzt. Dadurch wurde auch
die sogenannte EU-Gebäuderichtlinie (2010/31/EU) vollinhaltlich – als erstes
Bundesland Österreichs – umgesetzt.
Alle bisherigen ZEUS Newsletter stehen als Download auf der Website von energie:bewusst Kärnten (www.energiebewusst.at) im Menüpunkt Energieausweis/
ZEUS zur Verfügung.
Falls Sie Fragen oder Anregungen zu ZEUS haben, senden Sie diese bitte immer
an [email protected].
1
Alle Anreden gelten für das jeweils andere Geschlecht
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2
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DIE NEUE OIB-RICHTLINIE 6
Am 01. Oktober 2012 sind die neue Kärntner Bautechnikverordnung und
Kärntner Bauansuchenverordnung in Kraft getreten. Somit ist seit diesem Zeitpunkt die neue OIB-Richtlinie 6, Ausgabe Oktober 2011, (im Folgenden kurz OIBRL 6 genannt) gültig. EAs für Projekte, die nach dem 01. Oktober 2012 eingereicht wurden bzw. werden (Baueinreichung, Verkauf, Vermietung, Verpachtung,
etc.), sind auf Grundlage der neuen OIB-RL 6 auszustellen. Für die EAs zum
Zweck der Erlangung der Wohnbauförderung wird eine Übergangsfrist definiert.
Derzeit gelten für diesen Einreichzweck parallel auch EAs welche auf Basis der
OIB-RL6, Ausgabe April 2007 erstellt wurden.
Die relevanten neuen OIB-Dokumente (Richtlinien 1-6, Leitfaden zur Richtlinie 6,
Begriffsbestimmungen, etc.) sowie die aktuellen Landesgesetzblätter stehen auf
der Website von energie:bewusst Kärnten im Menüpunkt Energieausweis/Downloads zur Verfügung.
2.1
2.1.1
DIE WICHTIGSTEN NEUHEITEN DER RICHTLINIE
Größere Renovierung
Unter größerer Renovierung (vormals umfassende Sanierung) versteht man eine
Renovierung, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn die Gesamtkosten der Renovierung
der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als
25 % des Gebäudewerts, wobei der Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet wird. (Quelle: OIB Begriffsbestimmungen, Ausgabe Oktober 2011)
2.1.2
Aushang von Energieausweisen
Für alle Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 500 m², die starken Publikumsverkehr
aufweisen, sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges auszuhängen, sofern ein Energieausweis vorhanden ist.
Diese Formulierung gilt z.B. für den Einkaufsmarkt oder das Pflegeheim, sofern für
die Baugenehmigung bereits ein EA erforderlich war (in Kärnten ab 11.03.2008).
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Für alle Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 500 m², die starken Publikumsverkehr
aufweisen und von Behörden genutzt werden, sind die beiden ersten Seiten des
Energieausweises an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges
auszuhängen. Ab 9. Juli 2015 gilt die Aushangpflicht bereits ab einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 250 m².
(Quelle: OIB-RL 6, Ausgabe Oktober 2011)
2.1.3
Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile
Folgende U-Wert-Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sind neu:
•
•
Tore (Rolltore, Sektionaltore udgl. gegen Außenluft) dürfen einen U-Wert von
2,50 W/(m².K) nicht überschreiten.
Decken gegen Garagen dürfen einen U-Wert von max. 0,30 W/(m².K) aufweisen.
Die U-Wertanforderungen gelten sowohl beim Neubau eines Gebäudes als auch
bei der Erneuerung oder Instandsetzung der betreffenden Bauteile.
2.1.4
Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme
Beim Neubau und größerer Renovierung von Gebäuden muss vor Baubeginn die
technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von
hocheffizienten alternativen Systemen in Betracht gezogen, berücksichtigt und
dokumentiert werden.
Hocheffiziente alternative Energiesysteme sind jedenfalls:
a) Dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus
erneuerbaren Quellen,
b) Kraft-Wärme-Koppelung2,
c) Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, insbesondere, wenn sie ganz oder
teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht oder aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen stammt
d) Wärmepumpen (Jahresarbeitszahl JAZ ≥ 3,0 berechnet gemäß OIB-Leitfaden3)
2
3
Mini-Blockheizkraftwerk (BHKW) vor Ort.
Die JAZ 3,0 bezieht sich auf einen kombinierten Betrieb (Heizung und Warmwasser).
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2.2
ELEKTRISCHE WIDERSTANDSHEIZUNGEN
Lt. OIB-RL 6 dürfen beim Neubau von Gebäuden elektrische Direkt-Widerstandsheizungen nicht als Hauptheizsystem eingesetzt werden. Infrarotheizungen sind
wie elektrische Widerstandsheizungen zu betrachten.
Aus Sicht der Gesamtenergiebilanz bzw. der Emissionsbilanz ist der direkte Einsatz von Strom für die Beheizung abzulehnen. Die punktuelle Zusatzheizung mit
elektrischer Direktheizung ist jedoch möglich, wenn der bei weitem überwiegende Wärmebedarf über ein anderes Hauptheizsystem (z.B. Zentralheizung, Wärmerückgewinnung) abgedeckt wird. (Quelle: Erläuternde Bemerkungen zur OIBRL 6, Ausgabe Oktober 2011)
2.3
PRIMÄRENERGIEBEDARF UND CO 2 -EMISSIONEN
Der Primärenergiebedarf PEBBGF,SK und die Kohlendioxidemissionen CO2,BGF,SK – bezogen auf die Brutto-Grundfläche und das Standortklima (SK) – sind im EA anzugeben. Dabei erfolgt die Berechnung entsprechend den Kapiteln 4.1 bis 4.3
des OIB-Leitfadens durch Anwendung der Konversionsfaktoren gemäß Punkt 9
(der OIB-RL6, siehe nachfolgende Tabelle), wobei der Haushaltsstrombedarf
(HHSB) bzw. der Betriebsstrombedarf (BSB) zu berücksichtigen ist.
Energieträger
fPE
[-]
fPE,n.ern.
[-]
fPE,ern.
[-]
fCO2
[g/kWh]
Kohle
1,46
1,46
0,00
337
Heizöl
1,23
1,23
0,00
311
236
Erdgas
1,17
1,16
0,01
Biomasse
1,08
0,06
1,02
4
Strom (Österreich-Mix)
2,62
2,15
0,47
417
Fernwärme aus Heizwerk
(erneuerbar)
1,60
0,28
1,32
51
Fernwärme aus Heizwerk
(nicht erneuerbar)
1,52
1,38
0,14
291
0,92
0,20
0,72
73
Fernwärme aus hocheffizienter
KWK1) (Defaultwert)
Fernwärme aus hocheffizienter
KWK1) (Bestwert)
Abwärme (Defaultwert)
Abwärme (Bestwert)
≥ 0,30
1,00
≥ 0,30
gemäß Einzelnachweis2)
1,00
0,00
20
gemäß Einzelnachweis2)
1)
Als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) werden all jene
angesehen, die der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen.
2)
Für den Fall, dass ein Einzelnachweis gemäß EN 15316-4-5 durchgeführt wird,
dürfen keine kleineren Werte als für industrielle Abwärme verwendet werden.
Die Rahmenbedingungen zum Berechnungsverfahren sind im Dokument
"Erläuternde Bemerkungen" festgehalten.
Tabelle 1: Konversionsfaktoren
gem. Kapitel 9 der OIB-RL 6,
Ausgabe Oktober 2011
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3
3.1
DER NEUE ENERGIEAUSWEIS
DIE SEITE 1
Neben dem Heizwärmebedarf (HWB) werden im neuen EA – in der Energieeffizienz-Skala auf Seite 1 - auch der Primärenergiebedarf (PEB) und die CO2-Emissionen (CO2), sowie der Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) - unter Berücksichtigung
der klimatischen Bedingungen am Standort des Gebäudes (Standortklima „SK“) ausgewiesen. Die baurechtlichen Anforderungen beziehen sich jedoch auf das sogenannte „Referenzklima“, welches für ganz Österreich gleich ist. Dadurch können Gebäude aus „Gebirgsregionen“ mit solchen aus „Flachländern“ verglichen
werden.
[1] Heizwärmebedarf
Der Heizwärmebedarf beschreibt
jene Wärmemenge, welche den
Räumen rechnerisch zur Beheizung
zugeführt werden muss.
[2] Primärenergiebedarf
[1]
[2]
[3]
[4]
Der Primärenergiebedarf schließt die
gesamte Energie für den Bedarf im
Gebäude einschließlich aller Vorketten mit ein. Dieser weist einen erneuerbaren und einen nicht erneuerbaren Anteil auf.
[3] CO2
Gesamte dem Energiebedarf zuzurechnenden Kohlendioxidemissionen,
einschließlich jener für Transport und
Erzeugung sowie aller Verluste.
[4] Gesamtenergieeffizienz-Faktor
Der Gesamtenergieeffizienz-Faktor
fGEE ist der Quotient aus dem Endenergiebedarf und einem ReferenzEndenergiebedarf aus dem Jahr
2007 und stellt die Qualität des
Endenergiebedarfs gegenüber der
Neubauanforderung 2007 dar.
Abbildung 1: Seite 1 des neuen EAs für Wohngebäude.
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Die genauen Regeln zur Berechnung des fGEE sind dem OIB-Leitfaden, Ausgabe
Oktober 2011 (Revision) unter Kapitel 4.4 zu entnehmen.
3.2
DIE SEITE 2
[5] Charakteristische Länge
[5]
[6]
Die charakteristische Länge (lc) ist
ein Wert der von der Größe und
Form des Gebäudes abhängt und
den vorgeschriebenen Grenzwert für
den Heizwärmebedarf (HWB) beeinflusst. Je kompakter ein Gebäude
gebaut wird bzw. wurde (z. B. ohne
Erker, Vor- und Rücksprünge, etc.),
desto geringer ist sein Energiebedarf
bei gleicher Wohnnutzfläche.
[6] Anforderung Heizwärmebedarf
[7]
[8]
Der gesetzlich vorgeschriebene
Grenzwert für den HWB bezieht sich
auf das Referenzklima.
[7] Anforderung Endenergiebedarf
Auch für den EEB gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Maximalwert. Beim EEB bezieht sich die Anforderung auf das Standortklima.
[8] Energieausweisaussteller
Der EA darf nur von dazu „befugten“ Berechnern erstellt werden.
Abbildung 2: Seite 2 des neuen EAs für Wohngebäude.
Die Layouts der EAs für Nicht-Wohngebäude (Kategorien 1 bis 12) und sonstige
Gebäude (Kategorie 13) sind dem Anhang der OIB-RL 6, Ausgabe Oktober 2011
zu entnehmen.
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ENERGIEAUSWEISVORLAGEGESETZ 2012
Am 01. Dezember 2012 tritt das neue Energieausweisvorlagegesetz (EAVG) in
Kraft.
Dieses Bundesgesetz regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers, beim
Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts4
dem Käufer oder Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen, sowie die Pflicht zur Angabe bestimmter Indikatoren über die energietechnische Qualität des Gebäudes oder Nutzungsobjekts in Anzeigen zur Vorbereitung solcher Rechtsgeschäfte (§ 1 im EAVG).
Bei Anzeigen in Druckwerken (z. B. Immobilienanzeigen in der Zeitung) und
elektronischen Medien sind der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) verpflichtend anzugeben. Beide Werte beziehen sich auf
das Standortklima.
Bei höchstens zehn Jahre alten EAs, welche z. B. lt. der OIB-Richtlinie 2007 gerechnet wurden, ist die Angabe nur des HWB ausreichend.
4.1
VORLAGE- UND AUSHÄNDIGUNGSPFLICHT
Vorlage:
Dem Käufer oder Bestandsnehmer ist vom Verkäufer oder Bestandsgeber rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung ein zu diesem Zeitpunkt höchsten zehn
Jahre alter EA vorzulegen. Unter rechtzeitiger Vorlage versteht man einen ausreichend langen Zeitraum, dass sich der Käufer oder Bestandsnehmer auch über
den Inhalt des EAs informieren kann.
Aushändigung:
Die Aushändigung des EAs (oder einer vollständigen Kopie des EAs) hat binnen
14 Tagen nach Vertragsabschluss zu erfolgen.
4
Ein Nutzungsobjekt ist z. B. eine Wohnung, Geschäftsräumlichkeit oder sonstige
selbstständige Räumlichkeit.
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4.2
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STRAFBESTIMMUNGEN
Erstmals wurden im EAV-G 2012 auch Strafbestimmungen definiert, wenn kein
EA vorgelegt wird. Diese sind in § 9 festgeschrieben und lauten:
(1)
Ein Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es entgegen § 3
(Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien) unterlässt, in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung
erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu
1.450 Euro zu bestrafen. Der Verstoß eines Immobilienmaklers gegen § 3 ist
entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die Informationspflicht nach dieser Bestimmung aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte beziehungsweise zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist.
(2)
Ein Verkäufer oder Bestandgeber, der es entgegen § 4 unterlässt,
1. dem Käufer oder Bestandnehmer rechtzeitig einen höchstens zehn
Jahre alten Energieausweis vorzulegen oder
2. dem Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss einen Energieausweis oder eine vollständige Kopie desselben auszuhändigen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis
zu 1.450 Euro zu bestrafen.
Das bedeutet also, dass sich der Immobilienmakler noch „herausreden“ kann,
wenn er die Energieeffizienzdaten des Gebäudes in Druckwerken oder elektronischen Medien nicht bekanntgibt, es aber keine Entschuldigung mehr gibt, wenn
der EA nicht rechtzeitig vorgelegt bzw. nach Vertragsabschluss (vollständig)
ausgehändigt wird.
4.2.1
Ausnahmen
Ausnahmetatbestände sind natürlich auch definiert (siehe § 5, Ausnahmen).
Diese entsprechen aber zum Großteil jenen, wie wir sie aus der OIB-RL6 kennen
und betreffen „normale“ Gebäude nicht.
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4.3
Frage:
Antwort:
Frage:
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Antwort:
Frage:
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FAQ S ZUM EAVG 2012
Welcher Energieausweis ist ab 01.12.2012 zur Erfüllung der Energieausweisvorlagepflicht vorzulegen, wenn im betreffenden Bundesland
nicht die OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2011 sondern noch die OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2007 für verbindlich erklärt ist?
Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 10 Abs. 3 EAVG 2012
kann für die Erfüllung der Vorlage- und Aushändigungspflicht auch
noch ein Energieausweis auf Basis der OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2007
herangezogen werden, solange dies im betreffen Bundesland den landesrechtlichen Bestimmungen entspricht.
Darf in einem Bundesland, in dem sich die landesrechtlichen Bestimmungen noch auf die OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2007 beziehen, auch
bereits ein Energieausweis nach die OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2011
vorgelegt und ausgehändigt werden?
Ja, da der Energieausweis auf Basis der OIB-Richtlinie 6 Ausgabe
2011 dem neueren Regelwerk entspringt und den Intentionen des
EAVG 2012 zur Gänze entspricht.
Welche Kennzahlen sind ab 01.12.2012 in Anzeigen, in Druckwerken
und elektronischen Medien anzugeben, wenn ein Bundesland die OIBRichtlinie 6 Ausgabe 2011 noch nicht im Landesrecht für verbindlich
erklärt hat?
Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 10 Abs. 3 EAVG 2012
genügt in diesem Fall die Angabe des HWB auf Basis OIB-Richtlinie 6
Ausgabe 2007.
Darf in Anzeigen, in Druckwerken und elektronischen Medien der HWB
und der Gesamtenergieeffizienzfaktor nach OIB-Richtlinie 6 Ausgabe
2011 angegeben werden, auch wenn im betreffenden Bundesland
noch die OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2007 gilt.
Ja, da der Energieausweis auf Basis der OIB-RL 6 Ausgabe 2011 dem
neueren Regelwerk entspringt und die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktor nur in einem nach OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2011 ausgestellten Energieausweis enthalten ist.
Ist mit HWB im § 3 EAVG 2012 (Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien) der spezifische Heizwärmebedarf (also pro Quadratmeter beheizter Brutto-Grundfläche) gemeint und ist der Wert für
das Referenzklima oder für das Standortklima anzugeben?
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Antwort:
Es ist der spezifische Heizwärmebedarf bezogen auf das Standortklima anzugeben, da nur dadurch der Intention des EPBD entsprochen
wird, dass den potentiellen Käufern und Mietern eine aussagekräftige
Information über den tatsächlichen Energiebedarf des konkreten Objektes gegeben wird.
Frage:
Ist auch im Fall von denkmalgeschützten Gebäuden ein Energieausweis
für Verkauf, Vermietung und Verpachtung vorzulegen?
Ja, denn gemäß OIB-RL6, Kapitel 1.2.1 gilt:
Auf Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, gelten die Anforderungen der
OIB-RL6 nicht, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde. Das Erfordernis der Ausstellung eines Energieausweises bleibt davon unberührt.
Antwort:
5
ENERGIEAUSWEISBERECHNUNG
5.1
BLECHDICKEN
Im Zuge der EA-Kontrollen wird immer wieder festgestellt, dass Bleche – welche
für die ökologische Beurteilung relevant sind (z.B. Blechdachdeckungen) – häufig
mit falschen Dicken eingegeben werden. Falsche Blechdicken können sich erheblich auf das Ergebnis der ökologischen Beurteilung auswirken.
In nachfolgender Tabelle sind die Standardblechdicken der gängigsten Blecharten
angeführt:
Material
Standarddicke
Aluminium
0,70 mm
Kupfer
0,60 mm
Stahlblech verzinkt
0,55 mm
Zink (Titanzink, Rheinzink)
0,70 mm
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5.2
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GLASBAUSTEINE
Glasbausteine werden mit dem Uw von 3,00 W/(m².K) und g-Wert 60 %5 berechnet. Die Kenngrößen der Glasbausteine sind wie folgt einzugeben:
U-Wert Glas (Ug)
g-Wert
3,00 W/(m².K)
60 %
U-Wert Rahmen (sofern vorhanden)
3,00 W/(m².K)
Gesamt U-Wert (Uw)
3,00 W/(m².K)
5.3
WÄRMEBEREITSTELLUNGSGRAD
BEI MECHANISCHEN LÜFTUNGSANLAGEN MIT
WÄRMERÜCKGEWINNUNG
Neben den Default-Werten (ÖNORM B 8110-6:2010) können bei der EA-Berechnung für den Wärmebereitstellungsgrad auch die Werte lt. Hersteller eingesetzt
werden. Der Markt für Lüftungsgeräte ist derzeit jedoch sehr unübersichtlich.
Aufgrund von verschiedenen Prüfverfahren sind zudem die in den Prospekten
angegebenen Werte für den Wärmebereitstellungsgrad nicht direkt miteinander
vergleichbar.
Auf der Website www.komfortlueftung.at steht eine Liste der Komfortlüftungsgeräte als Download zur Verfügung, mit welcher versucht wird dieses Manko zu
beseitigen. Hier wurden aus den Prüfzeugnissen die für die Praxis besonders relevanten Werte in einer übersichtlichen Liste zusammengefasst. Aus den verschiedenen Prüfmethoden wurden übersichtliche Werte für den Wärmebereitstellungsgrad zusammengestellt, die nun in die EA-Berechnung bzw. in die Passivhausberechnung nach dem Passivhausprojektierungspaket (PHPP) übernommen
werden können. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und erweitert.
5
Kenngrößen lt. Handbuch für Energieberater, Ausgabe Jänner 1994, Joanneum Research
Graz, Institut für Energieforschung.
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5.4
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ABWEICHUNGEN ZU PLANUNTERLAGEN
Wenn z.B. Außenabmessungen, Höhen (lichte Raumhöhen), die Größen und Anzahl von Fenstern und Türen etc. nicht mit den Planunterlagen übereinstimmen,
sind die Änderungen im Anhang des EAs zu vermerken. Es ist tunlichst mit den
Vor-Ort festgestellten Abmessungen zu rechnen.
Beispiele:
Die Außenabmessungen und Raumhöhen stimmen mit den Planunterlagen nicht
überein und wurden bei der Besichtigung vor Ort aufgenommen.
Die Fenstergrößen auf der Nordseite stimmen mit dem Grundriss nicht überein
und wurden bei der Besichtigung vor Ort aufgenommen.
Mit den Projektanmerkungen können Missverständnisse (z.B. bei den EA-Kontrollen, aber auch in einem eventuellen Streitfall vor Gericht) vermieden bzw.
ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist es ratsam, Fotos der Gebäude (Ansichten) und Berechnungsunterlagen (Skizzen, Aufmasse, etc.) als Beilage in die
ZEUS-Datenbank hochzuladen (Dokumente hinzufügen – max. 2 MB).
Vor allem durch das EAVG 2012 besteht die „Gefahr“, dass von Käufern, Mietern
oder Pächtern immer häufiger der tatsächliche Energieverbrauch mit dem Energiebedarf verglichen wird. Im Regelfall sollte das für einen EA-Berechner keine Konsequenzen haben.
Wird ihm allerdings nachgewiesen, dass auch seine Berechnung unrichtig ist,
könnte ihm zumindest eine „Teilschuld“ und somit eine „Schadensgutmachung“
drohen.
Dementsprechend wichtig ist es, dass ev. Annahmen oder Änderungen gegenüber dem Planmaterial im Anhang des EA dokumentiert werden. Frei nach dem
Motto: „Wer schreibt der bleibt!“
5.5
ENERGIEAUSWEISKONTROLLEN
Da die Ergebnisse des EAs – vor allem im Neubau, aber auch in der Sanierung –
maßgeblich die Förderhöhe bestimmen (können), ist die Wohnbauförderungsabteilung des Landes Kärnten (im Folgenden kurz WBF-A genannt) daran interessiert,
dass elektronische Plausibilitäts-Vorprüfungen (beim Hochladen der EAs in die
ZEUS-Datenbank) in Kombination stichprobenartigen Überprüfungen der eingereichten EAs stattfinden, um den Förderwerbern jene Förderungen auszuzahlen,
die ihnen aufgrund der gesetzlichen Regelungen auch tatsächlich zustehen.
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5.6
Seite 14 von 14
AUTOMATISCHE STICHPROBENAUSWAHL
Von November 2009 bis Mitte April 2012 wurden EAs von der WBF-A manuell
zur Kontrolle ausgewählt. Davor gab es eine automatische Auswahl der Stichproben. Die manuelle wurde nun (wieder) auf eine automatische Stichprobenauswahl
umgestellt. Die Auswahl der EAs erfolgt nach einem Zeitkriterium (1,5 EAs pro
Arbeitstag), wobei die Auslösung nach einem Zufallskriterium – unmittelbar nach
dem Eintrag der WuS-Zahl durch die WBF-A – erfolgt. In begründeten Fällen können EAs auch weiterhin manuell zur Prüfung ausgelöst werden.
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