2008 01 Energieausweis: Typenschein für Gebäude Der Energieausweis für Wohngebäude Neue Grenzwerte: Mindestanforderungen an Bau- und Haustechnik Energie Perspektiven Tirol Die Zeitung von Energie Tirol Mit der Einführung des Energieausweises gewinnt energiesparendes Bauen zusätzlich an Bedeutung, wird doch dem Verbraucher damit erstmals eine einfache Einschätzung eines Gebäudes ermöglicht. Die neue Ausgabe der Energie Perspektiven Tirol soll einen Überblick über Inhalt und Form der neuen gesetzlichen Regelungen geben. Die Tiroler Wohnbauförderung weist dem energiesparenden Bauen einen hohen Stellenwert zu. Nicht ohne Grund, kommen doch eine bessere Luftqualität und niedrige Betriebskosten den Familien langfristig zugute. Der Energieausweis ist ein weiterer Beitrag in diese Richtung. Ziel des Energieausweises ist es, für Bauherren, Eigentümer und Mieter mehr Transparenz und Klarheit über den energietechnischen Stand und den Verbrauch eines Gebäudes zu bringen. Die Kennzahlen ermöglichen eine einfache Bewertung und einen objektiven Vergleich. LHStvin Dr. Elisabeth Zanon LR Mag. Hannes Bodner DI Bruno Oberhuber Geschäftsführer Energie Tirol Der Energieausweis: Neue Gesetze, Richtlinien und Normen Mit der Novelle der Tiroler Bauordnung 2001 und der Verordnung der Tiroler Landesregierung zu den neuen Technischen Bauvorschriften 2008 treten in Tirol mit Jahresbeginn eine Reihe neuer bautechnischer Anforderungen an Bauwerke in Kraft. Unter anderem sind auch die Anforderungen an die Energieeinsparung von Gebäuden neu geregelt. Die Technischen Bauvorschriften verweisen dabei auf die OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“, die unter der Leitung des Österreichischen Instituts für Bauforschung im Zuge der österreichweiten Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften erarbeitet wurde. Wesentliche Inhalte der Richtlinie sind eine Kategorisierung für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude, Berechnungsmethoden für die neuen Grenzwerte sowie Inhalt und Form des Energieausweises. Der Leitfaden zur Richtlinie verweist 2 zudem auf neue Ö-Normen (B 8110-6, H 5056, H 5057, H 5058 und H 5059). Vom Bundesgesetzgeber wurde die Energieausweis-Vorlagepflicht bei Verkauf und Vermietung geregelt. Die relevanten Bestimmungen sind: • Novelle der Tiroler Bauordnung 2001 (LGBl. 73/2007) • Technischen Bauvorschriften 2008 (LGBl. 93/2007) • Novelle der Planunterlagenverordnung 1998 (LGBl. 94/2007) • OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ (Ausgabe April 2007) • Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ (Ausgabe April 2007) • Energieausweis-Vorlage-Gesetz – EAVG (BGBl. I Nr. 137/2006) Energie Perspektiven Tirol | 01 / 2008 Energieausweis Typenschein für Gebäude Seit dem 1. Jänner 2008 gilt in Tirol die Energieausweispflicht für Gebäude. Der Ausweis enthält Vergleichskennzahlen zur Bewertung des Energieverbrauchs von Gebäuden und Wohnungen. Außerdem werden für Neubauten und umfassende Sanierungen Grenzwerte zum maximal zulässigen Energiebedarf vorgegeben. Die Ausweispflicht gilt für alle Neubauten, umfassende Sanierungen sowie bei Verkauf und Vermietung. Zur Bewertung der Gesamteffizienz eines Wohngebäudes wird der Energiebedarf für die Raumwärme, das Warmwasser und den Betrieb des Heizsystems berücksichtigt. Bei Nicht-Wohngebäuden kommt der Bedarf für Kühlung, Raumlufttechnik und Beleuchtung hinzu. Neubauten und Sanierungen Für Neubauten legt die Tiroler Bauordnung eine generelle Ausweispflicht fest. Bei Sanierungen gilt die Ausweispflicht nur dann, wenn das Gebäude mehr als 1.000 m2 Nettogrundfläche aufweist und es sich um eine „umfassende Sanierung“ handelt. Der Energieausweis ist gemeinsam mit den Berechnungsdaten den Planunterlagen zum Bauansuchen bzw. zur Bauanzeige beizulegen. Er gilt beim Bauverfahren als Nachweis für die Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen (Grenzwerte). Umfassende Sanierungen Als „umfassend“ wird eine zeitlich zusammenhängende Sanierung eines Gebäudes verstanden, deren Sanierungskosten einschließlich der Planungskosten ein Viertel des Bauwertes des Gebäudes übersteigen. „Umfassend“ ist eine Sanierung auch, wenn zumindest ein Viertel der Gebäudehülle oder drei wichtige Bauteile bzw. zwei wichtige Bauteile und die Haustechnik saniert werden. Angesprochen sind damit die Erneuerung und Instandsetzung von Fensterflächen, Dach und Fassade und der Haustechnik. Vorlagepflicht für Nicht-Wohngebäude Neben den Wohngebäuden werden in der OIB-Richtlinie zwölf weitere Gebäudekategorien unterschieden, die als Nicht-Wohngebäude zusammengefasst werden. Darunter fallen unter anderem Bürogebäude, Schulen, Krankenhäuser, Hotels, Sportstätten und Verkaufsstätten. Im Unterschied zu den Wohngebäuden muss für diese Gebäude auch der Bedarf für Kühlung, Raumlufttechnik und Beleuchtung ausgewiesen werden. Derzeit sind dafür noch keine Grenzwerte vorgesehen. Verkauf, Vermietung, Verpachtung Der Bundesgesetzgeber hat außerdem mit dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) die Vorlagepflicht bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Gebäuden bzw. Wohnungen geregelt. Demnach hat der Verkäufer bzw. Vermieter ab 2008 „bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung“ des Käufers oder Mieters einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen (bei Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 2006 genehmigt wurden, besteht die Ausweispflicht erst ab 2009). Nachweis für Wohnungen Wird ein „Nutzungsobjekt“, wie beispielsweise eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit, vermietet oder verkauft, so kann auch ein Ausweis des gesamten Gebäudes bzw. einer vergleichbaren Räumlichkeit im Gebäude vorgelegt werden. Klassifizierung von A++ bis G Der spezifische Heizwärmebedarf (kWh/m2a) ist der zentrale Kennwert im Energieausweis. Er beschreibt den Raumwärmebedarf eines Gebäudes. Der Bedarf wird anhand einer Bewertungsskala dargestellt und macht eine einfache Einordnung und einen Vergleich mit anderen Objekten möglich. Die Kategorie „A++“ steht dabei für einen äußerst geringen Bedarf und entspricht dem Passivhausstandard. „G“ steht für einen sehr hohen Verbrauch so wie er bei alten, unsanierten Gebäuden häufig vorliegt. * Die Neuregelung sieht keinen einheitlichen Grenzwert (Mindestanforderung, die erfüllt werden muss) vor, sondern dieser ist abhängig von der Gebäudeform und der Gebäudegröße. In der Grafik ist die Schwankungsbreite des Grenzwertes für Einfamilienhäuser schraffiert eingezeichnet. (Kategorie C: ca. 1.500 bis 2.500 l) ** Die Darstellung bezieht sich auf den Energieverbrauch eines Einfamilienhauses mit 150 m2 und vier Personen (ohne Warmwasser). Aushangpflicht für öffentliche Gebäude Für Gebäude mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m2, in denen Behörden oder sonstige öffentliche Dienstleistungen untergebracht sind und die „regelmäßig von einer großen Anzahl von Personen aufgesucht werden“ besteht ab 1. Jänner 2009 die Pflicht, den Energieausweis „an einer allgemein gut sichtbaren Stelle im Gebäude anzubringen“. Ausnahmen Von der Energieausweispflicht sowie den neuen Grenzwerten ausgenommen sind denkmalgeschützte Gebäude sowie bestehende Gebäude, die dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz unterliegen, „sofern dies zum Schutz ihrer Eigenart oder ihres Erscheinungsbildes erforderlich ist“. Die Energieausweispflicht besteht generell nur für beheizte bzw. gekühlte Gebäude. 3 Mit dem spezifischen Heizwärmebedarf (HWB) wird der erforderliche Energiebedarf für die Raumwärme beschrieben. Der Energieausweis muss von einem Befugten erstellt werden. Der Energieausweis für Wohngebäude Im Energieausweis werden die für den Energiebedarf eines Gebäudes wichtigsten Eckdaten beschrieben und über Kennzahlen zusammengefasst. Der Energieausweis ist zweiseitig. Auf der Vorderseite sind Angaben zum Gebäude, Eigentümer, Standort und Ersteller zu finden. Im Mittelpunkt steht die Einstufungsskala mit der Energiekennzahl „spezifischer Heizwärmebedarf (HWB)“ zur Beschreibung der Gebäudehülle. Sie prägt das Aussehen des Ausweises und ermöglicht einen einfachen Vergleich des energietechnischen Standes des Gebäudes. 4 Auf der Rückseite sind Klimadaten und weitere Kennwerte für Warmwasser und Haustechnik sowie der Heizenergiebedarf (HEB) als Gesamtwert angeführt. Außerdem enthält der Energieausweis für Wohngebäude Mindestanforderungen (Grenzwerte) für den spezifischen Heizwärmebedarf (HWB) und den spezifischen Heizenergiebedarf (HEB). Dem Energieausweis liegen zudem die Berechnungsdaten bei. Handelt es sich um ein bestehendes Gebäude, werden auch Empfehlungen für Verbesserungsmaßnahmen angeführt. Wichtige Begriffe Heizwärmebedarf (HWB) Der spezifische Heizwärmebedarf löst sowohl in der Bauordnung als auch in der Wohnbauförderung die bisher gültigen U-Werte (früher k-Werte) der einzelnen Bauteile ab und stellt den Energiebedarf dar, um eine Raumtemperatur von 20 °C in einem Gebäude herzustellen (zusätzlich sind allerdings weiterhin MindestU-Werte für die einzelne Bauteile vorgeschrieben). Berücksichtigt werden dabei neben den Energieverlusten des Gebäudes über Wände und Fenster auch die Energiegewinne beispielsweise durch Sonneneinstrahlung. Dabei gilt: Je besser das Gebäude gedämmt ist, desto niedriger ist der Wärmebedarf. Die Berechnung erfolgt auf Basis eines standardisierten Benutzerprofils ohne Berücksichtigung des konkreten Verhaltens. Energie Perspektiven Tirol | 01 / 2008 Die Brutto-Grundfläche ist die Summe aller Geschoßflächen inklusive der Wandstärken. Die charakteristische Länge (lc) ist ein Wert, der von der Größe und Form des Gebäudes abhängt und den Grenzwert für den spezifischen Heizwärmebedarf (HWB) bestimmt. Zur Berücksichtigung des Standortklimas wird Österreich in sieben Klimaregionen eingeteilt. NF bedeutet “Klimaregion Nord-Föhngebiet“, außerdem gibt es in Tirol noch die „Region Alpine Zentrallage“ sowie „Beckenlage im Süden“. Heiztage sind jene Tage, an denen die Außentemperatur am Gebäudestandort im Tagesdurchschnitt unter 12 °C liegt und geheizt werden muss. Mit den Heizgradtagen wird das Standortklima genauer beschrieben: Je höher die Zahl der Heizgradtage, desto kälter ist es. Der spezifische Heizwärmebedarf (HWB) wird standortunabhängig auf Basis eines angenommenen österreichweiten Durchschnittklimas (Referenzklimas) berechnet. Zudem wird der spezifische Heizwärmebedarf (HWB) unter Berücksichtigung des Klimas am Standort des Gebäudes ermittelt. Der Grenzwert* für den Heizwärmebedarf (HWB), der erfüllt werden muss. Der Grenzwert* für den Heizenergiebedarf (HEB), der erfüllt werden muss. Der Warmwasserwärmebedarf (WWWB) bezeichnet den Energiebedarf für die Warmwasserbereitstellung. Mit dem Heiztechnikenergiebedarf werden die Energieverluste berücksichtigt, die bei der Erzeugung, Speicherung, Verteilung und Abgabe für die Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser auftreten. Der Heizenergiebedarf (HEB) erfasst sowohl den Energiebedarf für die Heizung, das Warmwasser sowie für den Betrieb des Heizsystems. * Die Grenzwerte müssen bei allen Neubauten sowie bei umfassenden Sanierungen mit einer Nettogrundfläche über 1.000 m2 eingehalten werden. Endenergie- (EEB) und Heizenergiebedarf (HEB) Der Endenergiebedarf (EEB) ist eine Gesamtkennzahl. Sie beschreibt jene Energiemenge, die dem Heizsystem und allen anderen Haustechniksystemen zugeführt wird, um Raumwärme, Warmwasser, den Kühlbedarf sowie die Anforderungen an Raumlufttechnik und Beleuchtung zu erfüllen. Bei Wohngebäuden entspricht der Endenergiebedarf dem Heizenergiebedarf (HEB). Kühlbedarf, Raumlufttechnik und Beleuchtung werden nur bei Nicht-Wohngebäuden berücksichtigt. Die charakteristische Länge (lc) Die charakteristische Länge ist eine Maßeinheit zur Beschreibung von Größe und Form des Gebäudes. Beide Faktoren beeinflussen wesentlich den Heizwärmebedarf. So hat ein Einfamilienhaus im Verhältnis zu seinem Volumen eine wesentlich größere Oberfläche, über die Wärme verloren geht. Der spezifische Heizwär- mebedarf ist deswegen bei Wohnanlagen wesentlich geringer als im Einfamilienhausbau. lc und Grenzwerte HWB: EinfamilienMehrfamilienhaus, 150 m2 haus, 1.100 m2 2 Geschoße 3 Geschoße Wohnanlage 1.450 m2 4 Geschoße Ic = 1,32 HWBmax = 65,3 Ic = 2,60 HWBmax = 46,1 Ic = 2,25 HWBmax = 49,0 Die einheitliche Darstellung der Kennzahlen über Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m2a) ermöglicht einen Vergleich und eine objektive Bewertung eines Gebäudes unabhängig vom Benutzerverhalten. Standort- und Referenzklima Der Heizwärmebedarf wird sowohl auf den Energiebedarf am Standort des Gebäudes als auch für ein Referenzklima berechnet. Der Grund: Durch die Berechnung auf Basis eines österreichischweiten Durchschnittsklimas (Referenzklimas) wird das Gebäude vergleichbar gemacht und kann unabhängig von seinem Standort bewertet werden. 5 ������������������� ������������������� ���������������������� ���������������������� Neue Grenzwerte bei Neubauten und Sanierungen Zur Orientierung: Der maximal zulässige Grenzwert liegt bei Wohngebäuden im Neubau bei 78 kWh/m2a, bei umfassenden Sanierung bei 102 kWh/m2a. Bereits ab 2010 ist eine Verschärfung der Grenzwerte vorgesehen. Der vorgeschriebene Grenzwert für das im Muster-Energieausweis auf Seite 4 bis 5 dargestellten Einfamilienhauses. Neue Grenzwerte Mindestanforderungen an Bau- und Haustechnik Die Mindestanforderungen an Gebäude sind in den Technischen Bauvorschriften gesetzlich geregelt. Sie werden durch Grenzwerte zu bestimmten Energiekennzahlen festgelegt. Die Berechnung erfolgt von Befugten auf Grundlage der OIBRichtlinie 6. Grundsätzlich wird bei der Grenzwertfestlegung zwischen Wohngebäuden und NichtWohngebäuden unterschieden. Außerdem werden unterschiedliche Mindestanforderungen an Neubau und Sanierung gestellt. Die Ermittlung der Grenzwerte erfolgt über eigene Berechnungsformeln zur Bewertung der Gebäudehülle sowie der Heiz- und Haustechnik. Die Grenzwerte werden für jedes Gebäude individuell ermittelt. Grenzwerte für Gebäudehülle Bei Wohnbauten steht bei der Bewertung des Gebäudes der spezifische Heizwärmebedarf (HWB in kWh/m2a) im Mittelpunkt. Bei NichtWohngebäuden wird der spezifische Heizwärmebedarf HWB* (HWB Stern) eingeführt. Dieser wird aufgrund der unterschiedlichen Raumhöhen in Nicht-Wohngebäuden in Kubikmeter (kWh/m3a) ausgewiesen. Gleichen Maßstab anlegen Der Grenzwert des spezifischen Heizwärmebedarfs (HWB) wird durch die charakteristische Länge (lc) bestimmt. Diese ist abhängig von der Größe und Form des Gebäudes. Mit der charakteristischen Länge (lc) wird der geringere Heizwärmebedarf pro Quadratmeter von großen Gebäuden im Vergleich zu kleinen berücksichtigt. Neben der charakteristischen Länge 6 wird über das Referenzklima eine Vergleichbarkeit ermöglicht: Um Nachteile für Gebäude in schlechten klimatischen Lagen zu vermeiden, erfolgt die Grenzwertberechnung aufgrund eines angenommenen österreichweiten Durchschnittsklimas (Referenzklima). Parallel dazu wird der spezifische Heizwärmebedarf auch für den Standort des Gebäudes ausgewiesen. Gesamtbewertung über Heizenergiebedarf Im Wohnbau wird das Heizsystem über den spezifischen Heizenergiebedarf (HEB) bewertet. Er beschreibt die Energiemenge, die für die Heizungs- und Warmwasserversorgung erforderlich ist und bezieht die Energieverluste über das Heiztechniksystem mit ein. Der zugehörige Grenzwert wird über eine Referenzausstattung (beispielsweise eine vergleichbare Biomasseheizung auf dem Stand der Technik) ermittelt. Der HEB ist als Gesamtbewertung zu verstehen und erfordert einen integrierten Planungsprozess. Im Nicht-Wohnbau tritt zum HWB* als zweiter Grenzwert der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB* (KB Stern). Diese Anforderung soll die Errichtung von „Glasbauten“ mit energieintensiver Kühlung vermeiden helfen bzw. bei Gebäuden mit großen Glasflächen wirksame Beschattungselemente erforderlich machen. Weitere Anforderungen In der OIB-Richtlinie sind weiters Anforderungen an Teile des energietechnischen Systems vorgesehen. Das betrifft u.a. die Dämmung der Leitungen zur Wärmeverteilung, die Dämmung von Wärmespeichern, das Verbot von Heizkörpern vor verglasten Flächen (außer Dreischeibenverglasung), die zentrale Wärmebereitstellung ab drei Wohneinheiten, das Verbot einer Stromdirektheizung (Hauptheizung) im Neubau, Luft- und Winddichte, die Vermeidung von Wärmebrücken, etc. OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz, herausgegeben vom Österreichischen Institut für Bautechnik, Wien, April 2007. Energie Perspektiven Tirol | 01 / 2008 Checkliste Energieausweis für Wohngebäude Wann ist ein Energieausweis erforderlich? Beilagen zum Bauansuchen bzw. zur Bauanzeige bei allen Neubauten ab 1. Jänner 2008 (bei Änderungen in der Bauausführung gegenüber der Baubewilligung ist bei Anzeige der Bauvollendung ein neuer Energieausweis vorzulegen) Nachweis der relevanten Eingabedaten bei umfassenden Sanierungen über 1000 m2 Nettogrundfläche ab 1. Jänner 2008 (umfassend ist eine Sanierung, wenn die Kosten ein Viertel des Bauwertes übersteigen bzw. ein Viertel der Gebäudehülle oder drei wichtige Bauteile bzw. zwei und die Haustechnik saniert werden) bei Verkauf und Vermietung von Gebäuden oder einzelnen Wohn- und Betriebseinheiten ab 1. Jänner 2008 (bei Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 2006 genehmigt wurden, besteht die Ausweispflicht erst ab 2009) für Gebäude mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m2, in denen Behörden oder sonstige öffentliche Dienstleistungen untergebracht sind und die „regelmäßig von einer großen Anzahl von Personen aufgesucht werden“ besteht ab 1. Jänner 2009 eine EnergieausweisAushangpflicht Wann besteht keine Energieausweispflicht? bei Bauvorhaben, für die vor dem 1. Jänner 2008 ein Bauansuchen eingereicht bzw. eine Bauanzeige eingebracht wurde bei denkmalgeschützten Gebäuden sowie bestehenden Gebäuden, die dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz unterliegen, „sofern dies zum Schutz ihrer Eigenart oder ihres Erscheinungsbildes erforderlich ist“ bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche bis zu 1000 m2 bei Bauteilsanierungen, wenn nur einzelne Bauteile saniert werden (es sind allerdings die in der OIB-Richtlinie definierten U-Werte einzuhalten) bei Gebäuden, die nur vorübergehend genutzt werden bei Gebäuden, die nicht beheizt bzw. gekühlt werden bei Um- und Zubauten „Alternativenprüfung“: beim Neubau von Gebäuden über 1000 m2 Nettogrundfläche, deren Heizsystem auf nicht-erneuerbaren Energieträgern basiert, sind jene technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkte darzulegen, die den Verzicht auf den Einsatz alternativer Systeme begründen Einzuhaltende Mindestanforderungen (Grenzwerte) für Wohngebäude U-Werte • bei Neubau eines Gebäudes sowie bei Sanierung sind die Mindest-U-Werte einzuhalten Mindestanforderung an den spezifischen Heizwärmebedarf (HWB) • der Grenzwert wird in Abhängigkeit von der Gebäudeform und Gebäudegröße (lc) auf Basis eines angenommenen österreichweiten Durchschnittklimas ermittelt Mindestanforderung an den spezifischen Heizenergiebedarf (HEB) • der Grenzwert bezieht den Bedarf für Raumwärme und Warmwasser sowie die Verluste aus dem Heiztechniksystem (Speicher, Verteilung, etc.) mit ein – bei Wohngebäuden entspricht der spezifische Heizenergiebedarf dem Endenergiebedarf (EEB) Was muss bei Erstellung des Energieausweises bereits feststehen? Bautechnik: • Bauteilaufbauten für Wände, Dach, Decken • eingesetzte Baumaterialien • Art und Stärke der Dämmung • thermische Qualität der Fenster • Entscheidung über den Einbau einer Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung Haustechnik (Heizung und Warmwasserbereitung): • Art der Wärmeerzeugung (Biomasse, Wärmepumpe, Solarenergie, fossile Energieträger, etc.) • Art der Wärmespeicherung • Art der Wärmeverteilung (gedämmte/ungedämmte Rohrleitungen, etc.) • Art der Wärmeabgabe (Flächenheizung, Radiatoren, etc.) 7 EnergieausweisInfoveranstaltungen für Gemeinden A++ tourt durch Tirol Ab Ende Februar tourt Energie Tirol wieder mit Informationsveranstaltungen zum energiesparenden Bauen durch ganz Tirol. Die Veranstaltungen finden in Zusammenarbeit mit den Gemeinden statt. Richtiges Dämmen und hohe Fensterqualität stehen ebenso auf dem Programm wie neue Heizsysteme und die Wohnbauförderung. Die Veranstaltungen finden jeweils von 19 bis 21 Uhr statt. Folgende Termine sind bereits fixiert: Im Mittelpunkt der Informationsveranstaltung steht die Neuregelung und ihre Auswirkungen auf die Baubehörde 1. Instanz. Neben den relevanten rechtlichen Regelungen in der Bauordnungsnovelle, in den neuen Technischen Bauvorschriften 2008 sowie in der Novelle der Planunterlagenverordnung werden auch die zentralen Kennwerte und Mindestanforderungen, die beachtet werden müssen, vorgestellt. 21. Jänner 2008, 14.00 – 17.00 Uhr, Innsbruck Rathaus Innsbruck, Gemeinderatssitzungssaal, Maria-Theresien-Straße 18, 6. Stock Montag, 25. Februar 2008, Telfs Montag, 03. März 2008, Landeck Dienstag, 04. März 2008, Imst Donnerstag, 06. März 2008, Wörgl Dienstag, 11. März 2008, St. Johann 22. Jänner 2008, 14.00 – 17.00 Uhr, Wörgl Tagungshaus Wörgl, Brixentaler Straße 5 11. Februar 2008, 14.00 – 17.00 Uhr, Lienz Osttiroler Wirtschaftspark, Amlacherstraße 12 13. Februar 2008, 14.00 – 17.00 Uhr, Landeck BH Landeck, Innstraße 5, Sitzungssaal C004 14. Februar 2008, 14.00 – 17.00 Uhr, Schwaz Impulszentrum Schwaz, Münchnerstraße 22, Seminarraum Die Nutzung erneuerbarer Energieträger gewinnt rasant an Bedeutung. Energie Tirol bietet in Kooperation mit weiteren Institutionen ein hochwertiges Weiterbildungsprogramm für planende und ausführende Professionisten an. Weiterbildung zum „Zertifizierten Wärmepumpeninstallateur“ 5 Kurstage, 18. – 22. Februar 2008, Innsbruck Kooperationspartner: TIWAG, arsenal research Weiterbildung zum „Zertifizierten Solarwärmeinstallateur“ 8 Kurstage, 26. – 28. Februar, 5. – 8. März, 27. und 28. März 2008, Innsbruck Kooperationspartner: klima:aktiv-Solarwärme Weiterbildung zum „Zertifizierten Komfortlüftungsinstallateur“ 5 Kurstage, 07. April – 11. April 2008, Innsbruck Kooperationspartner: arsenal research, FH-Kufstein, TB Greml, AEE-Intec Bei Interesse laden wir Sie herzlich zum Infoabend, am Donnerstag den 17. Jänner 2008, um 18.00 Uhr, bei Energie Tirol, Südtiroler Platz 4, 6020 Innsbruck ein. Die Informationsfalter zu den Kursen finden Sie als Download unter www.energie-tirol.at. Energieausweis-Kurse Energie Tirol bietet in Zusammenarbeit mit den Bildungseinrichtungen WIFI und BFI Energieausweis-Kurse in ganz Tirol an. In acht Modulen werden die Methoden, Normen und Grundlagen des neuen Regelwerkes vermittelt. Die Inhalte reichen von den rechtlichen Rahmenbedingungen, über die Ermittlung des Heizwärme- und Heizenergiebedarfs, bis hin zum Energiebedarf für Kühlung, Lüftung, Befeuchtung und Beleuchtung eines Gebäudes. Energieausweis für Wohngebäude 04.02. – 08.02.2008 09.00 – 17.00 Uhr 18.02. – 22.02.2008 09.00 – 17.00 Uhr 25.02. – 29.02.2008 09.00 – 17.00 Uhr 10.03. – 21.03.2008 18.30 – 22.00 Uhr 31.03. – 04.04.2008 09.00 – 17.00 Uhr 26.05. – 06.06.2008 18.30 – 22.00 Uhr 09.06. – 20.06.2008 18.30 – 22.00 Uhr Zertifizierungskurse für Installateure WIFI BFI WIFI WIFI WIFI BFI BFI Innsbruck Innsbruck Reutte Innsbruck Lienz Innsbruck Schwaz Energieausweis für Wohngebäude und Nicht- Wohngebäude 14.01. – 08.02.2008 09.00 - 17.00 Uhr BFI+WIFI Innsbruck Weitere Auskünfte zu allen Veranstaltungen erhalten Sie im Büro von Energie Tirol unter der Service-Nummer 0 512 /58 99 13 -20. Offenlegung nach § 25 Mediengesetz: Medieninhaber (Verleger): Energie Tirol (Verein) Vorstand: Vorstandsvorsitzende LHStvin Dr. Elisabeth Zanon, LR Mag. Hannes Bodner, Ing. Georg Hauser, DI Alfred Fraidl, Fritz Gurgiser, LAbg. Josef Hechenbichler Geschäftsführer: DI Bruno Oberhuber Grundsätzliche Blattlinie: Förderung eines sozialverträglichen und rationellen Energieeinsatzes unter besonderer Berücksichtigung der heimischen, erneuerbaren Energieträger. Impressum www.energie-tirol.at Südtiroler Platz 4 | A - 6020 Innsbruck Tel. 0 512 / 58 9913 - 0 | Fax DW 30 E-Mail: [email protected] Medieninhaber und Herausgeber: ENERGIE TIROL, Südtiroler Platz 4/3, 6020 Innsbruck, Tel. 0 512 / 58 99 13 - 0, Fax DW 30, E-Mail: [email protected], DVR 0751154 Für den Inhalt verantwortlich: DI Bruno Oberhuber Redaktion: ENERGIE TIROL, Innsbruck Beratung: context, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, Hall i. T. Gestaltung: Peter Nefischer, Seitenstetten Titelfoto: Watzek Photografie, Hall i. T. Druck: Fa. Aschenbrenner, Kufstein Sponsoring-Post | Verlagspostamt: 6020 Innsbruck | GZ 02Z031602 S