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2008
01
Energieausweis:
Typenschein für Gebäude
Der Energieausweis
für Wohngebäude
Neue Grenzwerte:
Mindestanforderungen an
Bau- und Haustechnik
Energie
Perspektiven
Tirol
Die Zeitung von Energie Tirol
Mit der Einführung des Energieausweises gewinnt energiesparendes Bauen zusätzlich an
Bedeutung, wird doch dem Verbraucher damit
erstmals eine einfache Einschätzung eines Gebäudes ermöglicht. Die neue Ausgabe der Energie Perspektiven Tirol soll einen Überblick über
Inhalt und Form der neuen gesetzlichen Regelungen geben.
Die Tiroler Wohnbauförderung weist dem energiesparenden Bauen einen hohen Stellenwert
zu. Nicht ohne Grund, kommen doch eine bessere Luftqualität und niedrige Betriebskosten
den Familien langfristig zugute. Der Energieausweis ist ein weiterer Beitrag in diese Richtung.
Ziel des Energieausweises ist es, für Bauherren,
Eigentümer und Mieter mehr Transparenz und
Klarheit über den energietechnischen Stand und
den Verbrauch eines Gebäudes zu bringen. Die
Kennzahlen ermöglichen eine einfache Bewertung und einen objektiven Vergleich.
LHStvin Dr. Elisabeth Zanon
LR Mag. Hannes Bodner
DI Bruno Oberhuber
Geschäftsführer Energie Tirol
Der Energieausweis:
Neue Gesetze, Richtlinien
und Normen
Mit der Novelle der Tiroler Bauordnung 2001
und der Verordnung der Tiroler Landesregierung zu den neuen Technischen Bauvorschriften 2008 treten in Tirol mit Jahresbeginn eine
Reihe neuer bautechnischer Anforderungen an
Bauwerke in Kraft. Unter anderem sind auch die
Anforderungen an die Energieeinsparung von
Gebäuden neu geregelt. Die Technischen Bauvorschriften verweisen dabei auf die OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“,
die unter der Leitung des Österreichischen Instituts für Bauforschung im Zuge der österreichweiten Harmonisierung der bautechnischen
Vorschriften erarbeitet wurde. Wesentliche
Inhalte der Richtlinie sind eine Kategorisierung
für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude,
Berechnungsmethoden für die neuen Grenzwerte sowie Inhalt und Form des Energieausweises. Der Leitfaden zur Richtlinie verweist
2
zudem auf neue Ö-Normen (B 8110-6, H 5056,
H 5057, H 5058 und H 5059). Vom Bundesgesetzgeber wurde die Energieausweis-Vorlagepflicht bei Verkauf und Vermietung geregelt.
Die relevanten Bestimmungen sind:
• Novelle der Tiroler Bauordnung 2001
(LGBl. 73/2007)
• Technischen Bauvorschriften 2008
(LGBl. 93/2007)
• Novelle der Planunterlagenverordnung 1998
(LGBl. 94/2007)
• OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und
Wärmeschutz“ (Ausgabe April 2007)
• Leitfaden „Energietechnisches Verhalten
von Gebäuden“ (Ausgabe April 2007)
• Energieausweis-Vorlage-Gesetz – EAVG
(BGBl. I Nr. 137/2006)
Energie Perspektiven Tirol | 01 / 2008
Energieausweis
Typenschein für Gebäude
Seit dem 1. Jänner 2008 gilt in Tirol die Energieausweispflicht für Gebäude. Der Ausweis enthält Vergleichskennzahlen zur Bewertung des Energieverbrauchs von Gebäuden und Wohnungen. Außerdem werden für
Neubauten und umfassende Sanierungen Grenzwerte zum maximal zulässigen Energiebedarf vorgegeben.
Die Ausweispflicht gilt für alle Neubauten, umfassende Sanierungen sowie bei Verkauf und Vermietung.
Zur Bewertung der Gesamteffizienz eines Wohngebäudes wird der Energiebedarf für die Raumwärme, das
Warmwasser und den Betrieb des Heizsystems berücksichtigt. Bei Nicht-Wohngebäuden kommt der Bedarf für
Kühlung, Raumlufttechnik und Beleuchtung hinzu.
Neubauten und Sanierungen
Für Neubauten legt die Tiroler Bauordnung eine generelle Ausweispflicht fest. Bei Sanierungen gilt die Ausweispflicht nur dann, wenn das Gebäude mehr als 1.000 m2
Nettogrundfläche aufweist und es sich um eine „umfassende Sanierung“ handelt. Der Energieausweis ist gemeinsam mit den Berechnungsdaten den Planunterlagen zum Bauansuchen bzw. zur Bauanzeige beizulegen.
Er gilt beim Bauverfahren als Nachweis für die Erfüllung
der gesetzlichen Mindestanforderungen (Grenzwerte).
Umfassende Sanierungen
Als „umfassend“ wird eine zeitlich zusammenhängende Sanierung eines Gebäudes verstanden, deren Sanierungskosten einschließlich der Planungskosten ein
Viertel des Bauwertes des Gebäudes übersteigen. „Umfassend“ ist eine Sanierung auch, wenn zumindest ein
Viertel der Gebäudehülle oder drei wichtige Bauteile
bzw. zwei wichtige Bauteile und die Haustechnik saniert
werden. Angesprochen sind damit die Erneuerung und
Instandsetzung von Fensterflächen, Dach und Fassade
und der Haustechnik.
Vorlagepflicht für Nicht-Wohngebäude
Neben den Wohngebäuden werden in der OIB-Richtlinie
zwölf weitere Gebäudekategorien unterschieden, die als
Nicht-Wohngebäude zusammengefasst werden. Darunter fallen unter anderem Bürogebäude, Schulen, Krankenhäuser, Hotels, Sportstätten und Verkaufsstätten.
Im Unterschied zu den Wohngebäuden muss für diese
Gebäude auch der Bedarf für Kühlung, Raumlufttechnik
und Beleuchtung ausgewiesen werden. Derzeit sind dafür noch keine Grenzwerte vorgesehen.
Verkauf, Vermietung, Verpachtung
Der Bundesgesetzgeber hat außerdem mit dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) die Vorlagepflicht bei
Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Gebäuden
bzw. Wohnungen geregelt. Demnach hat der Verkäufer bzw. Vermieter ab 2008 „bis spätestens zur Abgabe
der Vertragserklärung“ des Käufers oder Mieters einen
höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen
(bei Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 2006 genehmigt
wurden, besteht die Ausweispflicht erst ab 2009).
Nachweis für Wohnungen
Wird ein „Nutzungsobjekt“, wie beispielsweise eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit, vermietet oder
verkauft, so kann auch ein Ausweis des gesamten Gebäudes bzw. einer vergleichbaren Räumlichkeit im Gebäude
vorgelegt werden.
Klassifizierung von A++ bis G
Der spezifische Heizwärmebedarf (kWh/m2a) ist der zentrale
Kennwert im Energieausweis. Er
beschreibt den Raumwärmebedarf eines Gebäudes. Der Bedarf
wird anhand einer Bewertungsskala dargestellt und macht eine
einfache Einordnung und einen
Vergleich mit anderen Objekten
möglich. Die Kategorie „A++“
steht dabei für einen äußerst
geringen Bedarf und entspricht
dem Passivhausstandard.
„G“ steht für einen sehr hohen
Verbrauch so wie er bei alten,
unsanierten Gebäuden häufig
vorliegt.
* Die Neuregelung sieht keinen
einheitlichen Grenzwert (Mindestanforderung, die erfüllt werden muss) vor, sondern dieser ist
abhängig von der Gebäudeform
und der Gebäudegröße. In der
Grafik ist die Schwankungsbreite
des Grenzwertes für Einfamilienhäuser schraffiert eingezeichnet.
(Kategorie C: ca. 1.500 bis 2.500 l)
** Die Darstellung bezieht sich
auf den Energieverbrauch eines
Einfamilienhauses mit 150 m2
und vier Personen (ohne Warmwasser).
Aushangpflicht für öffentliche Gebäude
Für Gebäude mit einer Nettogrundfläche von mehr als
1.000 m2, in denen Behörden oder sonstige öffentliche
Dienstleistungen untergebracht sind und die „regelmäßig von einer großen Anzahl von Personen aufgesucht
werden“ besteht ab 1. Jänner 2009 die Pflicht, den Energieausweis „an einer allgemein gut sichtbaren Stelle im
Gebäude anzubringen“.
Ausnahmen
Von der Energieausweispflicht sowie den neuen Grenzwerten ausgenommen sind denkmalgeschützte Gebäude sowie bestehende Gebäude, die dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz unterliegen, „sofern dies zum Schutz
ihrer Eigenart oder ihres Erscheinungsbildes erforderlich
ist“. Die Energieausweispflicht besteht generell nur für
beheizte bzw. gekühlte Gebäude.
3
Mit dem spezifischen Heizwärmebedarf (HWB)
wird der erforderliche Energiebedarf für die Raumwärme beschrieben.
Der Energieausweis muss von einem Befugten
erstellt werden.
Der Energieausweis
für Wohngebäude
Im Energieausweis werden die für den Energiebedarf eines Gebäudes wichtigsten
Eckdaten beschrieben und über Kennzahlen
zusammengefasst.
Der Energieausweis ist zweiseitig. Auf der
Vorderseite sind Angaben zum Gebäude, Eigentümer, Standort und Ersteller zu finden.
Im Mittelpunkt steht die Einstufungsskala mit
der Energiekennzahl „spezifischer Heizwärmebedarf (HWB)“ zur Beschreibung der Gebäudehülle. Sie prägt das Aussehen des Ausweises
und ermöglicht einen einfachen Vergleich des
energietechnischen Standes des Gebäudes.
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Auf der Rückseite sind Klimadaten und weitere Kennwerte für Warmwasser und Haustechnik sowie der Heizenergiebedarf (HEB) als
Gesamtwert angeführt. Außerdem enthält der
Energieausweis für Wohngebäude Mindestanforderungen (Grenzwerte) für den spezifischen
Heizwärmebedarf (HWB) und den spezifischen
Heizenergiebedarf (HEB).
Dem Energieausweis liegen zudem die Berechnungsdaten bei. Handelt es sich um ein bestehendes Gebäude, werden auch Empfehlungen
für Verbesserungsmaßnahmen angeführt.
Wichtige Begriffe
Heizwärmebedarf (HWB)
Der spezifische Heizwärmebedarf löst sowohl
in der Bauordnung als auch in der Wohnbauförderung die bisher gültigen U-Werte (früher
k-Werte) der einzelnen Bauteile ab und stellt
den Energiebedarf dar, um eine Raumtemperatur von 20 °C in einem Gebäude herzustellen
(zusätzlich sind allerdings weiterhin MindestU-Werte für die einzelne Bauteile vorgeschrieben). Berücksichtigt werden dabei neben den
Energieverlusten des Gebäudes über Wände
und Fenster auch die Energiegewinne beispielsweise durch Sonneneinstrahlung. Dabei
gilt: Je besser das Gebäude gedämmt ist, desto
niedriger ist der Wärmebedarf. Die Berechnung
erfolgt auf Basis eines standardisierten Benutzerprofils ohne Berücksichtigung des konkreten Verhaltens.
Energie Perspektiven Tirol | 01 / 2008
Die Brutto-Grundfläche ist die Summe aller Geschoßflächen inklusive der Wandstärken.
Die charakteristische Länge (lc) ist ein Wert, der
von der Größe und Form des Gebäudes abhängt
und den Grenzwert für den spezifischen Heizwärmebedarf (HWB) bestimmt.
Zur Berücksichtigung des Standortklimas wird Österreich in sieben Klimaregionen eingeteilt. NF bedeutet “Klimaregion Nord-Föhngebiet“, außerdem
gibt es in Tirol noch die „Region Alpine Zentrallage“
sowie „Beckenlage im Süden“.
Heiztage sind jene Tage, an denen die Außentemperatur am Gebäudestandort im Tagesdurchschnitt
unter 12 °C liegt und geheizt werden muss.
Mit den Heizgradtagen wird das Standortklima
genauer beschrieben: Je höher die Zahl der Heizgradtage, desto kälter ist es.
Der spezifische Heizwärmebedarf (HWB) wird
standortunabhängig auf Basis eines angenommenen österreichweiten Durchschnittklimas (Referenzklimas) berechnet.
Zudem wird der spezifische Heizwärmebedarf
(HWB) unter Berücksichtigung des Klimas am Standort des Gebäudes ermittelt.
Der Grenzwert* für den Heizwärmebedarf (HWB),
der erfüllt werden muss.
Der Grenzwert* für den Heizenergiebedarf (HEB),
der erfüllt werden muss.
Der Warmwasserwärmebedarf (WWWB) bezeichnet den Energiebedarf für die Warmwasserbereitstellung.
Mit dem Heiztechnikenergiebedarf werden die
Energieverluste berücksichtigt, die bei der Erzeugung, Speicherung, Verteilung und Abgabe für die
Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser
auftreten.
Der Heizenergiebedarf (HEB) erfasst sowohl den
Energiebedarf für die Heizung, das Warmwasser
sowie für den Betrieb des Heizsystems.
* Die Grenzwerte müssen bei allen Neubauten sowie bei
umfassenden Sanierungen mit einer Nettogrundfläche
über 1.000 m2 eingehalten werden.
Endenergie- (EEB) und Heizenergiebedarf (HEB)
Der Endenergiebedarf (EEB) ist eine Gesamtkennzahl. Sie beschreibt jene Energiemenge,
die dem Heizsystem und allen anderen Haustechniksystemen zugeführt wird, um Raumwärme, Warmwasser, den Kühlbedarf sowie
die Anforderungen an Raumlufttechnik und
Beleuchtung zu erfüllen. Bei Wohngebäuden
entspricht der Endenergiebedarf dem Heizenergiebedarf (HEB). Kühlbedarf, Raumlufttechnik und Beleuchtung werden nur bei
Nicht-Wohngebäuden berücksichtigt.
Die charakteristische Länge (lc)
Die charakteristische Länge ist eine Maßeinheit
zur Beschreibung von Größe und Form des
Gebäudes. Beide Faktoren beeinflussen wesentlich den Heizwärmebedarf. So hat ein Einfamilienhaus im Verhältnis zu seinem Volumen
eine wesentlich größere Oberfläche, über die
Wärme verloren geht. Der spezifische Heizwär-
mebedarf ist deswegen bei Wohnanlagen wesentlich geringer als im Einfamilienhausbau.
lc und Grenzwerte HWB:
EinfamilienMehrfamilienhaus, 150 m2
haus, 1.100 m2
2 Geschoße
3 Geschoße
Wohnanlage
1.450 m2
4 Geschoße
Ic = 1,32
HWBmax = 65,3
Ic = 2,60
HWBmax = 46,1
Ic = 2,25
HWBmax = 49,0
Die einheitliche Darstellung der Kennzahlen
über Kilowattstunden pro Quadratmeter und
Jahr (kWh/m2a) ermöglicht einen Vergleich
und eine objektive Bewertung eines Gebäudes unabhängig vom Benutzerverhalten.
Standort- und Referenzklima
Der Heizwärmebedarf wird sowohl auf den
Energiebedarf am Standort des Gebäudes als
auch für ein Referenzklima berechnet. Der
Grund: Durch die Berechnung auf Basis eines
österreichischweiten Durchschnittsklimas (Referenzklimas) wird das Gebäude vergleichbar
gemacht und kann unabhängig von seinem
Standort bewertet werden.
5
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Neue Grenzwerte bei
Neubauten und Sanierungen
Zur Orientierung: Der maximal
zulässige Grenzwert liegt bei
Wohngebäuden im Neubau bei
78 kWh/m2a, bei umfassenden
Sanierung bei 102 kWh/m2a.
Bereits ab 2010 ist eine
Verschärfung der Grenzwerte
vorgesehen.
Der vorgeschriebene Grenzwert
für das im Muster-Energieausweis auf Seite 4 bis 5 dargestellten Einfamilienhauses.
Neue Grenzwerte
Mindestanforderungen an
Bau- und Haustechnik
Die Mindestanforderungen an Gebäude sind in den Technischen Bauvorschriften
gesetzlich geregelt. Sie werden durch Grenzwerte zu bestimmten Energiekennzahlen festgelegt. Die Berechnung erfolgt von Befugten auf Grundlage der OIBRichtlinie 6.
Grundsätzlich wird bei der Grenzwertfestlegung zwischen Wohngebäuden und NichtWohngebäuden unterschieden. Außerdem
werden unterschiedliche Mindestanforderungen an Neubau und Sanierung gestellt. Die
Ermittlung der Grenzwerte erfolgt über eigene
Berechnungsformeln zur Bewertung der Gebäudehülle sowie der Heiz- und Haustechnik.
Die Grenzwerte werden für jedes Gebäude individuell ermittelt.
Grenzwerte für Gebäudehülle
Bei Wohnbauten steht bei der Bewertung des
Gebäudes der spezifische Heizwärmebedarf
(HWB in kWh/m2a) im Mittelpunkt. Bei NichtWohngebäuden wird der spezifische Heizwärmebedarf HWB* (HWB Stern) eingeführt.
Dieser wird aufgrund der unterschiedlichen
Raumhöhen in Nicht-Wohngebäuden in Kubikmeter (kWh/m3a) ausgewiesen.
Gleichen Maßstab anlegen
Der Grenzwert des spezifischen Heizwärmebedarfs (HWB) wird durch die charakteristische
Länge (lc) bestimmt. Diese ist abhängig von
der Größe und Form des Gebäudes. Mit der
charakteristischen Länge (lc) wird der geringere
Heizwärmebedarf pro Quadratmeter von großen Gebäuden im Vergleich zu kleinen berücksichtigt. Neben der charakteristischen Länge
6
wird über das Referenzklima eine Vergleichbarkeit ermöglicht: Um Nachteile für Gebäude in
schlechten klimatischen Lagen zu vermeiden,
erfolgt die Grenzwertberechnung aufgrund eines angenommenen österreichweiten Durchschnittsklimas (Referenzklima). Parallel dazu
wird der spezifische Heizwärmebedarf auch für
den Standort des Gebäudes ausgewiesen.
Gesamtbewertung über Heizenergiebedarf
Im Wohnbau wird das Heizsystem über den
spezifischen Heizenergiebedarf (HEB) bewertet. Er beschreibt die Energiemenge, die für die
Heizungs- und Warmwasserversorgung erforderlich ist und bezieht die Energieverluste
über das Heiztechniksystem mit ein. Der zugehörige Grenzwert wird über eine Referenzausstattung (beispielsweise eine vergleichbare
Biomasseheizung auf dem Stand der Technik)
ermittelt. Der HEB ist als Gesamtbewertung
zu verstehen und erfordert einen integrierten Planungsprozess. Im Nicht-Wohnbau tritt
zum HWB* als zweiter Grenzwert der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf
KB* (KB Stern). Diese Anforderung soll die
Errichtung von „Glasbauten“ mit energieintensiver Kühlung vermeiden helfen bzw. bei
Gebäuden mit großen Glasflächen wirksame
Beschattungselemente erforderlich machen.
Weitere Anforderungen
In der OIB-Richtlinie sind weiters Anforderungen an Teile des energietechnischen Systems
vorgesehen. Das betrifft u.a. die Dämmung
der Leitungen zur Wärmeverteilung, die Dämmung von Wärmespeichern, das Verbot von
Heizkörpern vor verglasten Flächen (außer
Dreischeibenverglasung), die zentrale Wärmebereitstellung ab drei Wohneinheiten, das Verbot einer Stromdirektheizung (Hauptheizung)
im Neubau, Luft- und Winddichte, die Vermeidung von Wärmebrücken, etc.
OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz,
herausgegeben vom Österreichischen Institut für Bautechnik, Wien, April 2007.
Energie Perspektiven Tirol | 01 / 2008
Checkliste
Energieausweis für Wohngebäude
Wann ist ein Energieausweis erforderlich?
Beilagen zum Bauansuchen bzw. zur Bauanzeige
bei allen Neubauten ab 1. Jänner 2008 (bei Änderungen
in der Bauausführung gegenüber der Baubewilligung ist
bei Anzeige der Bauvollendung ein neuer Energieausweis vorzulegen)
Nachweis der relevanten Eingabedaten
bei umfassenden Sanierungen über 1000 m2 Nettogrundfläche ab 1. Jänner 2008 (umfassend ist eine Sanierung,
wenn die Kosten ein Viertel des Bauwertes übersteigen
bzw. ein Viertel der Gebäudehülle oder drei wichtige
Bauteile bzw. zwei und die Haustechnik saniert werden)
bei Verkauf und Vermietung von Gebäuden oder einzelnen Wohn- und Betriebseinheiten ab 1. Jänner 2008 (bei
Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 2006 genehmigt wurden, besteht die Ausweispflicht erst ab 2009)
für Gebäude mit einer Nettogrundfläche von mehr als
1.000 m2, in denen Behörden oder sonstige öffentliche
Dienstleistungen untergebracht sind und die „regelmäßig von einer großen Anzahl von Personen aufgesucht
werden“ besteht ab 1. Jänner 2009 eine EnergieausweisAushangpflicht
Wann besteht keine Energieausweispflicht?
bei Bauvorhaben, für die vor dem 1. Jänner 2008 ein Bauansuchen eingereicht bzw. eine Bauanzeige eingebracht
wurde
bei denkmalgeschützten Gebäuden sowie bestehenden
Gebäuden, die dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz unterliegen, „sofern dies zum Schutz ihrer Eigenart oder ihres Erscheinungsbildes erforderlich ist“
bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer
Nettogrundfläche bis zu 1000 m2
bei Bauteilsanierungen, wenn nur einzelne Bauteile saniert werden (es sind allerdings die in der OIB-Richtlinie
definierten U-Werte einzuhalten)
bei Gebäuden, die nur vorübergehend genutzt werden
bei Gebäuden, die nicht beheizt bzw. gekühlt werden
bei Um- und Zubauten
„Alternativenprüfung“:
beim Neubau von Gebäuden über 1000 m2 Nettogrundfläche, deren Heizsystem auf nicht-erneuerbaren Energieträgern basiert, sind jene technischen, wirtschaftlichen
und ökologischen Gesichtspunkte darzulegen, die den
Verzicht auf den Einsatz alternativer Systeme begründen
Einzuhaltende Mindestanforderungen (Grenzwerte)
für Wohngebäude
U-Werte
• bei Neubau eines Gebäudes sowie bei Sanierung sind
die Mindest-U-Werte einzuhalten
Mindestanforderung an den spezifischen Heizwärmebedarf (HWB)
• der Grenzwert wird in Abhängigkeit von der Gebäudeform und Gebäudegröße (lc) auf Basis eines angenommenen österreichweiten Durchschnittklimas ermittelt
Mindestanforderung an den spezifischen Heizenergiebedarf (HEB)
• der Grenzwert bezieht den Bedarf für Raumwärme und
Warmwasser sowie die Verluste aus dem Heiztechniksystem (Speicher, Verteilung, etc.) mit ein – bei Wohngebäuden entspricht der spezifische Heizenergiebedarf dem Endenergiebedarf (EEB)
Was muss bei Erstellung des Energieausweises
bereits feststehen?
Bautechnik:
• Bauteilaufbauten für Wände, Dach, Decken
• eingesetzte Baumaterialien
• Art und Stärke der Dämmung
• thermische Qualität der Fenster
• Entscheidung über den Einbau einer Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung
Haustechnik (Heizung und Warmwasserbereitung):
• Art der Wärmeerzeugung (Biomasse, Wärmepumpe,
Solarenergie, fossile Energieträger, etc.)
• Art der Wärmespeicherung
• Art der Wärmeverteilung (gedämmte/ungedämmte
Rohrleitungen, etc.)
• Art der Wärmeabgabe (Flächenheizung, Radiatoren,
etc.)
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EnergieausweisInfoveranstaltungen
für Gemeinden
A++ tourt durch Tirol
Ab Ende Februar tourt Energie Tirol wieder
mit Informationsveranstaltungen zum energiesparenden Bauen durch ganz Tirol. Die
Veranstaltungen finden in Zusammenarbeit
mit den Gemeinden statt. Richtiges Dämmen
und hohe Fensterqualität stehen ebenso auf
dem Programm wie neue Heizsysteme und die
Wohnbauförderung.
Die Veranstaltungen finden jeweils von 19 bis
21 Uhr statt. Folgende Termine sind bereits fixiert:
Im Mittelpunkt der Informationsveranstaltung
steht die Neuregelung und ihre Auswirkungen
auf die Baubehörde 1. Instanz. Neben den relevanten rechtlichen Regelungen in der Bauordnungsnovelle, in den neuen Technischen
Bauvorschriften 2008 sowie in der Novelle der
Planunterlagenverordnung werden auch die
zentralen Kennwerte und Mindestanforderungen, die beachtet werden müssen, vorgestellt.
21. Jänner 2008, 14.00 – 17.00 Uhr, Innsbruck
Rathaus Innsbruck, Gemeinderatssitzungssaal,
Maria-Theresien-Straße 18, 6. Stock
Montag, 25. Februar 2008, Telfs
Montag, 03. März 2008, Landeck
Dienstag, 04. März 2008, Imst
Donnerstag, 06. März 2008, Wörgl
Dienstag, 11. März 2008, St. Johann
22. Jänner 2008, 14.00 – 17.00 Uhr, Wörgl
Tagungshaus Wörgl, Brixentaler Straße 5
11. Februar 2008, 14.00 – 17.00 Uhr, Lienz
Osttiroler Wirtschaftspark, Amlacherstraße 12
13. Februar 2008, 14.00 – 17.00 Uhr, Landeck
BH Landeck, Innstraße 5, Sitzungssaal C004
14. Februar 2008, 14.00 – 17.00 Uhr, Schwaz
Impulszentrum Schwaz, Münchnerstraße 22,
Seminarraum
Die Nutzung erneuerbarer Energieträger gewinnt rasant an Bedeutung. Energie Tirol bietet
in Kooperation mit weiteren Institutionen ein
hochwertiges Weiterbildungsprogramm für
planende und ausführende Professionisten an.
Weiterbildung zum „Zertifizierten
Wärmepumpeninstallateur“
5 Kurstage, 18. – 22. Februar 2008, Innsbruck
Kooperationspartner: TIWAG, arsenal research
Weiterbildung zum „Zertifizierten
Solarwärmeinstallateur“
8 Kurstage, 26. – 28. Februar, 5. – 8. März,
27. und 28. März 2008, Innsbruck
Kooperationspartner: klima:aktiv-Solarwärme
Weiterbildung zum „Zertifizierten
Komfortlüftungsinstallateur“
5 Kurstage, 07. April – 11. April 2008,
Innsbruck
Kooperationspartner: arsenal research,
FH-Kufstein, TB Greml, AEE-Intec
Bei Interesse laden wir Sie herzlich zum Infoabend, am Donnerstag den 17. Jänner 2008,
um 18.00 Uhr, bei Energie Tirol, Südtiroler
Platz 4, 6020 Innsbruck ein. Die Informationsfalter zu den Kursen finden Sie als Download
unter www.energie-tirol.at.
Energieausweis-Kurse
Energie Tirol bietet in Zusammenarbeit mit den Bildungseinrichtungen
WIFI und BFI Energieausweis-Kurse in ganz Tirol an. In acht Modulen
werden die Methoden, Normen und Grundlagen des neuen Regelwerkes vermittelt. Die Inhalte reichen von den rechtlichen Rahmenbedingungen, über die Ermittlung des Heizwärme- und Heizenergiebedarfs,
bis hin zum Energiebedarf für Kühlung, Lüftung, Befeuchtung und Beleuchtung eines Gebäudes.
Energieausweis für Wohngebäude
04.02. – 08.02.2008
09.00 – 17.00 Uhr
18.02. – 22.02.2008
09.00 – 17.00 Uhr
25.02. – 29.02.2008
09.00 – 17.00 Uhr
10.03. – 21.03.2008
18.30 – 22.00 Uhr
31.03. – 04.04.2008
09.00 – 17.00 Uhr
26.05. – 06.06.2008
18.30 – 22.00 Uhr
09.06. – 20.06.2008
18.30 – 22.00 Uhr
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für Installateure
WIFI
BFI
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BFI
BFI
Innsbruck
Innsbruck
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Innsbruck
Lienz
Innsbruck
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Energieausweis für Wohngebäude und Nicht- Wohngebäude
14.01. – 08.02.2008
09.00 - 17.00 Uhr
BFI+WIFI
Innsbruck
Weitere Auskünfte zu allen Veranstaltungen
erhalten Sie im Büro von Energie Tirol unter
der Service-Nummer 0 512 /58 99 13 -20.
Offenlegung nach § 25 Mediengesetz:
Medieninhaber (Verleger): Energie Tirol (Verein)
Vorstand: Vorstandsvorsitzende LHStvin Dr. Elisabeth
Zanon, LR Mag. Hannes Bodner, Ing. Georg Hauser,
DI Alfred Fraidl, Fritz Gurgiser, LAbg. Josef Hechenbichler
Geschäftsführer: DI Bruno Oberhuber
Grundsätzliche Blattlinie: Förderung eines sozialverträglichen und rationellen Energieeinsatzes unter besonderer Berücksichtigung der heimischen, erneuerbaren
Energieträger.
Impressum
www.energie-tirol.at
Südtiroler Platz 4 | A - 6020 Innsbruck
Tel. 0 512 / 58 9913 - 0 | Fax DW 30
E-Mail: [email protected]
Medieninhaber und Herausgeber: ENERGIE TIROL,
Südtiroler Platz 4/3, 6020 Innsbruck, Tel. 0 512 / 58 99 13 - 0,
Fax DW 30, E-Mail: [email protected], DVR 0751154
Für den Inhalt verantwortlich: DI Bruno Oberhuber
Redaktion: ENERGIE TIROL, Innsbruck
Beratung: context, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, Hall i. T.
Gestaltung: Peter Nefischer, Seitenstetten
Titelfoto: Watzek Photografie, Hall i. T.
Druck: Fa. Aschenbrenner, Kufstein
Sponsoring-Post | Verlagspostamt: 6020 Innsbruck |
GZ 02Z031602 S
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