Seite 1 von 4 - Häberlen

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AGBs
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H/B Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
I. Geltung
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Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, gelten – in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche) – die
nachstehenden „allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ (ALZ) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen –
einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind – mit Kunden, die in
Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Sind die ‚ALZ einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit z. B. durch
Auftragsbestätigung oder Lieferschein übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder
kennen musste. Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, diese haben
grundsätzlich keine Gültigkeit. Kollidieren diese ALZ mit irgendwelchen anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche und das
Handelsrecht, sondern diese ALZ.
Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im
Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
II. Angebote und Kaufabschluss/Bestätigung
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Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw.
termingemäß ausgeführt werden. In diesem Falle gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Vereinbarungen mit dem Beauftragten bedürfen
ebenfalls zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.
Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insb. Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach
pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche ‚Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt,
Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits
erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
III. Datenspeicherung
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen
Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes überprüft, speichert und verarbeitet.
IV. Lieferung, Gefahrübergang und Verpackung
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Angaben über Maße, Gewicht, Farbe, Material, Ausstattung u. ä. sind nur annähernd, soweit sie in der ‚Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als
verbindlich zugesichert bezeichnet werden.
Die geschuldete Leistung gilt als bewirkt, wenn der Liefergegenstand im wesentlichen dem Vertrag – auch Mengen- und Maßtoleranzen bis 10% –
entspricht.
Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.
Die Nichteinhaltung von Lieferungsterminen und Lieferfristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm
zustehenden Rechte erst, wenn dieser eine angemessene in aller Regel drei Wochen betragende Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der
Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde, Gesetz hat. Es gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin
zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Bei Ware, die erst aus dem Ausland bezogen werden muss, ist der
Verkäufer für solche Verzögerungen in der Ablieferung nicht verantwortlich, die er nicht zu vertreten hat.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
Die Lagerfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach
Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung
oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichen Einfluss
sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er
zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der‚ Verpackungseinheit ist dem Verkäufer nur
leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer schriftlich anzuzeigen und die Verpackung
bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Verkäufer berechtigt, rückwirkend Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung
zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.
V. Preise
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Die Preise gelten ab Hauptniederlassung oder Zweiniederlassung (je nachdem, woher die Auftragsbestätigung erfolgt) ausschließlich Verpackung.
Den Preisen – jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer – liegen die bei der Auftragsbestätigung gültigen Kosten, insbesondere Lohn-, Material-, ggf.
Zulieferer- und ggf. Zollkosten, Diskontspesen etc. zugrunde.
Tritt zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eine Änderung der Kalkulationsgrundlage auch des Mehrwertsteuersatzes des Verkäufers ein, kann
er eine entsprechende Preisänderung vornehmen.
Häberlen-Börsig Verpackungs GmbH & Co. KG
Stockacher Str. 122
DE 78532 Tuttlingen
T 0049 (0)7461-9625-0
M [email protected]
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VI. Kreditwürdigkeit
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Bei Warenbestellung garantiert der Käufer seine Zahlungsfähigkeit.
Geht der Verkäufer bei Vertragsabschluss von einer Kreditwürdigkeit des Käufers aus, kann der Verkäufer trotzdem Vorleistung verlangen. Kommt
der Käufer mit seiner Vorleistungspflicht in Verzug, kann der Verkäufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf
vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen..
VII. Zahlung
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Wenn nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig, weitere Zahlungsziele müssen gesondert und
schriftlich vereinbart werden.
Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt
und nur nach Berechnung aller Einlösungskosten und –Aufwendungen hereingenommen. Verschlechtert sich die Vermögens- oder Finanzlage des
Wechselgebers, können Sicherheiten verlangt werden und Wechsel sofort zahlbar gestellt werden. Die Einnahme von Wechsel gilt nicht als
Stundung des Rechnungsbetrages. Verzugszinsen werden neben den Mahngebühren in Höhe von 2% Jahreszins über den jeweils geltenden
Bankzinssatz berechnet, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Für die nicht unter §§377 HGB fallenden Geschäfte können sich die Zinsen erhöhen
oder verringern, wenn eine der Parteien höheren oder niedrigeren Verzugsschaden nachweist. Zahlungen haben nur an die genannte Zahlstelle zu
erfolgen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder des Wechsels sofortige
Barzahlung verlangen. Dies gilt auch für später fällige Papiere.
Bei Zahlungsverzug sind der entstanden Zins und sonstige Kosten zu ersetzen Verzugszinsen werden mit 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank berechnet, bzw. vom 1.1.1999 bis 31.12.2001 mit 3% über dem gemäß §1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz bestimmten
Basiszinssatzes. Sie sind höher anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist, §353 HGB bleibt unberührt.
Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Barzahlung früherer Lieferungen im Rücktritt.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt die Ware zurückzunehmen, ggf.
den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung und Wegschaffung der
gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in angemessenem Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet
im Streitfall ein von der Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die
Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftigen Forderungen zulässig.
VIII. Produktinformationen, Eigenschaften von Holz
Holz ist ein Naturprodukt, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der
Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Ggf. hat er
fachgerechten Rat einzuholen. Die natürliche Bandbreite an Farb- und Strukturunterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften
des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamationsgrund dar. Wichtige Produkt und Handlungshinweise:
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Profilhölzer und Hobeldielen sind unbedingt einige Tage in dem Raum zu klimatisieren, in dem später die Montage erfolgt. Die Endfeuchte der
Profilschalung muss der des künftigen Raumklimas entsprechen. Folienpakete müssen geöffnet werden. Bei Nichtbeachtung dieser
Sicherheitsmaßnahmen werden spätere Reklamationen nicht anerkannt.
Für Furnier-, Farb- und Maserungsgleichheit kann keine Garantie übernommen werden. Holz ist ein natürlicher Werkstoff. Unterschiede sind
deshalb nicht vermeidbar.
IX. Mangel und Gewährleistung
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Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherter Eigenschaften zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag
der Ware beim Käufer. Ansonsten gilt die Lieferung auch im Hinblick auf die Menge, Ausstattung und Qualität als genehmigt. Sonstige später
auftretende Mängel sind unverzüglich, schriftlich und spezifiziert dem Verkäufer anzuzeigen.
Für die unter §377 HGB fallenden Geschäfte gilt die vorstehende Regelung, auch für nicht offensichtliche und verdeckte Mängel, selbst wenn sie
sich bei der oder nach der Vereinbarung ergeben. Die Untersuchungspflichten des §377 HGB bleiben bestehen.
Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis
eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Handwerkskammer bzw.
IHK am Sitz des Käufers benannten Sachverständigen erfolgte.
a.) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Schlägt das ein oder
andere fehl, lebt das Recht auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder nach ausdrücklichem Wunsch des Käufers auf Wandler
(Rückgängigmachung des Kaufes) wieder auf.
b.) Im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Verkäufer nur in soweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer gerade
gegen die eingetretenen Folgeschäden aus den Nichtvorhandensein der Eigenschaft abzusichern.
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c.) Die Haftung beschränkt sich wertmäßig grundsätzlich in allen Fällen auf den Warenwert, insbesondere wegen Folgeschäden,
Schadenersatzansprüche des Käufers auf Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen
sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen. Diese Handlungsbegrenzung gilt für den Verkäufer entsprechend. Ausgeschlossen sind Folgeschäden/Folgekosten, die entstehen, wenn der verarbeitende
Handwerker die Ware trotz Nichteignung weiterverarbeitet oder montiert. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware bzw.
Abnahme der Leistung durch den Käufer.
d.) Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
e.) Von uns zu vertretende Mängel liegen nicht vor, wenn:
- die Ware von anderen als vom Verkäufer repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde,
- die Beanstandung auf unsachgemäße Benutzung oder Montage zurückzuführen ist,
- vom Käufer die durch den Verkäufer bekannt gegebene oder selbstverständliche Behandlungsweise nicht eingehalten worden ist,
- ungewöhnliche Temperaturunterschiede zu Schäden führten.
5.
Abbundaufträge werden unter Ausschluss der VOB ausgeführt. Beanstandungen werden nur anerkannt, wenn diese unmittelbar und vor Einbau der
Ware angemeldet werden, damit die Nachbesserungen vom Personal des Verkäufers, durch Personal des Kunden (Kostenfeststellung vor der
Nachbessrung ist Pflicht) oder durch eine Fremdfirma (beauftragt durch uns als Lieferant) ausgeführt werden können.
X. Schadenersatz
Hat der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu leisten, wird 20% des Kaufpreises einschließlich Nebenkosten zuzüglich darauf entfallender
Mehrwertsteuer als Schaden vereinbart.
XI. Eigentumsvorbehalt
1.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehender Forderungen (und der im
Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner
Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser
hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware
wird der Verkäufer Miteigentümer an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so
wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder
Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesem Fall die im Eigentum oder Miteigentum des
Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die
aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab.
Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages
von 10%, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten
eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit alles Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor
dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Nr. 3.) Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut,
so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von grundstücksrechten, des Schiffes, des Schiffsbauwerkes oder
Luftfahrzeuges oder Luftfahrzeuges entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor
dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Nr. 3.) Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang
und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Nr. 3.), 4.) und Nr. 5.) auf den Verkäufer tatsächlich
übergehen. Zur anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht
berechtigt.
7. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt
der Eigentumsvorbehalt nicht vor der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer
zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der gemäß Nr. 3.), 4.) und 5.) abtretenden Forderung.
9. Der Verkäufer wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber
Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldet der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die
Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
10. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltswaren oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer
unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
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11. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Verwendung oder zum Einbau
der Vorbehaltsware oder dir Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
12. Übersteigt der (Nominal-) Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so
ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung gegen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretene Forderung auf den Käufer über.
XII. Gerichtsstandvereinbarung und anzuwendenden Recht
1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den
Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
XIII. Internationales
1.
Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung jeglicher internationaler
Kaufrechtgesetze, sowie des UN-Kaufrechtes sind ausgeschlossen.
XIV. Salvatorische Klausel
1.
2.
Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht
berührt. Soweit den unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrecht erkalten werden.
Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der wegfallenden Klausel am nächsten
kommt.
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Zugehörige Unterlagen
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