2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] Brandschutzordnung Teile A, B und C nach DIN 14096 für das Objekt: Oskar- Herbig- Halle in Mellrichstadt Bahnhofstraße 19 97638 Mellrichstadt Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Stand: Oktober 2013 Seite 1 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] Inhaltsverzeichnis: I. Vorbemerkungen und Erläuterung 1. Zweck und Inhalt der Brandschutzordnung 2. Aufbau u. Geltungsbereich der Brandschutzordnung 3. Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz II. Brandschutzordnung Teil A 1. Allgemeiner Hinweis zur Auffindbarkeit 2. Aushang Brandschutzordnung Teil A III. Brandschutzordnung Teil B 1. Brandverhütung 2. Brand- und Rauchausbreitung 3. Flucht- und Rettungswege 4. Melde- und Löscheinrichtungen 5. Verhalten im Brandfall 6. Brand melden 7. Alarmsignale und Anweisungen beachten 8. In Sicherheit bringen 9. Löschversuch unternehmen 10. Besondere Verhaltensregeln 11. Schlussbemerkungen IV. Brandschutzordnung Teil C 1. Brandverhütung 2. Alarmplan für den Gefahrenfall 3. Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt u. Sachwerte 4. Löschmaßnahmen 5. Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr 6. Nachsorge 7. Inkrafttreten Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Stand: Oktober 2013 Seite 2 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] Vorwort Die Verhütung und Bekämpfung von Bränden ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller die Veranstaltungshalle nutzenden Personengruppen. Das gilt gleichermaßen für Betreiber, Mieter und Veranstalter als auch Besucher der Oskar- Herbig- Halle. Im Falle eines Brandereignisses sind Leib und Leben vieler in Gefahr. Darüber hinaus, gehen Brandereignisse oft mit Sachschäden erheblichen Ausmaßes einher. Darum sind alle im Geltungsbereich der Brandschutzordnung anwesenden Personen angehalten, sich entsprechend der aufgeführten Vorgaben zu verhalten. Diese Brandschutzordnung ist nach den Vorgaben der DIN 14096 erstellt und um die Belange des Brandschutzes im Rahmen der Nutzung der Oskar- Herbig- Halle durch die verschiedenen, bekannten Nutzergruppen erweitert worden. Sie ist unter Würdigung der Belange der Feuerwehr Mellrichstadt ausgearbeitet und mit deren Einvernehmen in Kraft gesetzt worden. Die Brandschutzordnung ist jedem Beschäftigten und Mitarbeiter des Betreibers der Halle (Verwaltungsgemeinschaft Mellrichstadt), der unmittelbar im Rahmen ihres Betriebs und ihrer Unterhaltung verantwortlich ist, zugänglich zu machen und muss Teil der betrieblichen Brandschutzunterweisung sein. Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Stand: Oktober 2013 Seite 3 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt I. Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] Vorbemerkungen und Erläuterungen 1. Zweck u. Inhalt der Brandschutzordnung Die Brandschutzordnung dient dem Zweck, Personen- u. Sachschäden im Brandfall möglichst gering zu halten. Brandschutzordnungen enthalten auf das jeweilige Objekt zugeschnittene Handlungsanweisungen und Regeln zur Brandverhütung, Brandbekämpfung sowie zum Verhalten bei Unfällen, Bränden oder sonstigen Schadensfällen. 2. Aufbau u. Geltungsbereich der Brandschutzordnung Die Brandschutzordnung nach DIN 14096 ist in drei Teile untergliedert (Teile A/B/C). Jeder Teil richtet sich an einen bestimmten Personenkreis. Die darin aufgeführten Festlegungen sind durch den jeweils betroffenen Personenkreis zu beachten. Diese Brandschutzordnung gilt fachlich für die Oskar- Herbig- Halle in Mellrichstadt. Ihr räumlicher Geltungsbereich bezieht sich auf das Gebäude bzw. alle Gebäudeteile der Veranstaltungshalle sowie alle zur Halle gehörenden Freiflächen, Einrichtungen u. sonstigen Anlagen. Die in der Brandschutzordnung beinhalteten Teile gelten für folgende Personenkreise: Teil A: Teil A enthält, in Form eines Aushanges, (s. Pkt. II) die grundlegenden Verhaltensregeln zur Brandverhütung und zum Verhalten im Brandfall. Sie richtet sich durchgängig an alle Personen (z. B. Beschäftigte, Besucher, Mitarbeiter von Fremdfirmen etc.), die sich auf dem Gelände der Oskar- Herbig- Halle aufhalten. Teil B: Teil B fasst die erforderlichen Regelungen in Form eines Merkblattes bzw. einer Broschüre für diejenigen Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben zusammen, die sich auf dem Gelände der Oskar- Herbig- Halle regelmäßig und nicht nur vorübergehend aufhalten. (Z. B. Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft, Hausmeister, Vereinsmitglieder des Fußballvereins, Mitglieder der Stadtkapelle, Mitglieder des Faschingsvereins Mellrichstadt, Mitarbeiter von Mietern/ Veranstaltern etc.) Teil C: Teil C fasst erforderliche Regelungen in Form eines Merkblattes bzw. einer Broschüre für „Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben zusammen“ (z.B. Brandschutzbeauftragter, Verantwortlicher des Betreibers, Hausmeister etc.). 3. Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz Verantwortliche die im Brandschutz besondere Aufgaben wahrnehmen, sind: der zuständige Vertreter der Stadt Mellrichstadt als Betreiber der Einrichtung; der technische Dienst der Oskar- Herbig- Halle (Hausmeister); die Mieter/ Veranstalter der Mehrzweckhalle und deren bestimmte Vertreter; die gewählten Vorstände bzw. weisungsbefugten Verantwortungsträger der Stadtkapelle, des Fußballvereins und des Faschingsvereins der Stadt Mellrichstadt; Die Liste der zuständigen Personen für das Objekt „Oskar- Herbig- Halle“ hängt im Rathaus zur Einsicht aus. Für die ihnen übertragenen Aufgaben, die im Teil C der Brandschutzordnung aufgeführt sind, haben die dort aufgeführten Personen jeweils Weisungsbefugnis. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Stand: Oktober 2013 Seite 4 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] II. Brandschutzordnung – Teil A nach DIN 14096-1 1. Allgemeiner Hinweis zur Auffindbarkeit Der Teil A der vorliegenden Brandschutzordnung ist, gem. den erforderlichen Inhalten, bereits durch die Ausstattung des Objektes mit Flucht- u. Rettungsplänen vorhanden. Auf diesen sind die grundlegenden Regelungen zum richtigen Verhalten bei Unfällen oder im Brandfall mit abgedruckt. 2. Aushang Brandschutzordnung Teil A Beispielhafte Darstellung der Brandschutzordnung Teil A Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Stand: Oktober 2013 Seite 5 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] III. Brandschutzordnung – Teil B nach DIN 14096-2 Für das Objekt: Oskar- Herbig- Halle in Mellrichstadt Bahnhofstraße 19 97638 Mellrichstadt Gliederung: 1. Brandverhütung 2. Brand- und Rauchausbreitung 3. Flucht- und Rettungswege 4. Melde- und Löscheinrichtungen 5. Verhalten im Brandfall 6. Brand melden 7. Alarmsignale und Anweisungen beachten 8. In Sicherheit bringen 9. Löschversuch unternehmen 10. Besondere Verhaltensregeln 11. Schlussbemerkungen Die Brandschutzordnung gilt fachlich für die Oskar- Herbig- Halle in Mellrichstadt. Ihr räumlicher Geltungsbereich bezieht sich auf das Gebäude bzw. Gebäudeteile sowie Einrichtungen, Freiflächen und sonstige Anlagen. Dieser Teil B der Brandschutzordnung richtet sich an alle auf dem Hallengelände anwesenden Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben! Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Stand: Oktober 2013 Seite 6 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] 1. BRANDVERHÜTUNG 1.1. Im gesamten Gebäude gilt Rauchverbot: Asche von Zigaretten und drgl. sowie abgebrannte Zündhölzer, dürfen nicht in Papierkörben im Halleninneren entsorgt werden. Rauchen verboten 1.2. Feuer und offenes Licht ist verboten: In besonderen Fällen kann die Stadt Mellrichstadt als Betreiber der Halle Ausnahmen erteilen. Dazu ist der geplante Einsatz von offenem Feuer mit Zweck, Dauer und Örtlichkeit der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die Einhaltung von zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen (z. B. feuerfeste Unterlage, Feuerlöscher, Aufsicht oder Brandwache) ist zu gewährleisten. Feuer, offenes Licht verboten 1.3. Arbeiten mit Brandentstehungsgefahr bedürfen der Erlaubnis: Arbeitsverfahren wie Brennschneiden, Trennschleifen, Hantieren mit Flammen usw., dürfen nur von, im Brandschutz unterwiesenen Beschäftigten / Mitarbeitern vorgenommen werden. Generell sind Schweißarbeiten nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt Mellrichstadt oder eines bestellten Vertreters zulässig. Im Formular muss der konkrete Ort, die ausführende Firma und die erforderlichen und getroffenen Sicherheitsmaßnahmen, dargestellt werden. Schweißarbeiten dürfen nur von Personen mit gültiger Schweißerlaubnis durchgeführt werden. Alle brennbaren Stoffe sind vom Arbeitsort zu entfernen oder sind mit geeigneten Materialien abzudecken. Es ist dafür zu sorgen, dass geeignete Löschmittel am Arbeitsplatz bereit stehen. Nach Abschluss der Arbeiten muss dafür gesorgt werden, dass der Arbeitsplatz und umgebende Räume gründlich und wiederholt auf eventuelle Brandherde kontrolliert werden. 1.4. Informationspflicht von Fremdfirmen: Fremdfirmen wie Bau-, Installations- und Wartungsfirmen haben sich bei Auftragserteilung bzw. anderer vertraglicher Bindungen schriftlich zu verpflichten die nötigen Brandschutzforderungen einzuhalten und ihre Mitarbeiter über die notwendigen Brandschutzmaßnahmen zu unterrichten. Bevor Fremdfirmen auf dem Gelände der Oskar- Herbig- Halle die Tätigkeit aufnehmen, müssen sie sich beim technischen Dienst anmelden und die Freigabe zur Tätigkeitsausübung erhalten. 1.5. Szenisch bedingte Effekte: Auf der Szenenfläche ist das Rauchen, offenes Feuer oder Pyrotechnik verboten. Sollte dies aber szenisch bedingt erforderlich sein, ist vom Veranstalter ein entsprechendes Sicherheitskonzept und eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und das Ergebnis sowie entsprechende Sicherheitsmaßnahmen der Brandschutzdienststelle mitzuteilen und deren Genehmigung einzuholen. Die Stadt Mellrichstadt behält sich vor, das vom Veranstalter eingebrachte Sicherheitskonzept zu prüfen und gegebenenfalls entsprechend anzupassen. Grundsätzlich müssen pyrotechnische Artikel eine Zulassung durch das Bundesamt für Materialprüfung besitzen. Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Stand: Oktober 2013 Seite 7 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] Pyrotechnisches Material darf auf dem Gelände der Oskar- Herbig- Halle nur in dafür geeigneten Behältern und nur zugänglich für befugtes Personal aufbewahrt werden. 1.6. Explosive Stoffe: Auf das Gelände der Oskar- Herbig- Halle dürfen keine explosiven Stoffe eingebracht, gelagert oder benutzt werden, mit der Ausnahme von szenisch geforderten Pyrotechnik. 1.7. Ausstattungen, Requisite, Ausschmückungen: Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen müssen grundsätzlich aus mindestens schwer entflammbarem (B1) Material sein. Blumen, natürliches Laub und Nadelhölzer dürfen nur verwendet werden, solange diese frisch sind. Alle durch den Veranstalter/Mieter eingebrachten Bauteile, Ausstattungen, Requisiten und sonstige Gegenstände, müssen entsprechend den Bedingungen des vorbeugenden Brandschutzes unterliegen. 1.8. Thekenbereich und Catering: Jeder Schaden an der technischen Ausrüstung der Küche, ist dem technischen Dienst (Hausmeister) zu melden. Beim Umgang mit Fetten und Ölen ist Vorsicht geboten. Vom Veranstalter/Mieter mitgebrachte elektrische Küchengeräte dürfen nur betrieben werden, wenn sie ein CE Kennzeichen tragen und eine gültige Prüfplakette nach BetrSichV. Brände im Küchenbereich sind mit einem Fettbrandlöscher zu löschen. 1.9. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel: Alle elektrisch betriebenen Betriebsmittel und Anlagen müssen den DIN VDE Bestimmungen entsprechen. Es dürfen nur Elektrische Betriebsmittel benutzt werden, die eine gültige Prüfplakette nach BetrSichV besitzen. Bei Mängeln an elektrischen Geräten sind diese sofort außer Betrieb zu nehmen. Reparaturen und Revisionen dürfen nur von den dazu befugten und geeigneten Personen durchgeführt werden. Elektrische Kabel und Leitungen und sonstige elektrische Betriebsmittel müssen in ihrer Art und ihrer Verlegung den Anforderungen an Versammlungsstätten entsprechen. Temporäre Elektrische Anlagen müssen nach den gültigen DIN VDE Normen errichtet und betrieben werden. Die Stadt Mellrichstadt, als Betreiber, behält sich vor, die eingebrachte elektrische Anlage zu überprüfen. Elektrische Betriebsräume dürfen nicht verstellt und in ihnen nichts abgestellt oder gelagert werden. Festanschlüsse zur Energieversorgung dürfen nur vom Hauselektriker der Stadt Mellrichstadt oder von Fachbetrieben durchgeführt werden. 1.10. Schäden an elektrischen Einrichtungen (z.B. beschädigte Kabel und Schalter) u. Leitungen melden: Schäden an Ver- und Entsorgungsleitungen sind umgehend dem unter Punkt I. 3. genannten Personenkreis zu melden. Elektrische Sicherungen dürfen nicht überbrückt werden. Die Schäden dürfen nur durch zuständige Fachkräfte beseitigt werden. 1.11. Alle Geräte abschalten bzw. abstecken: Beim Verlassen der Räumlichkeiten ist darauf zu achten, dass Licht sowie alle elektrischen Geräte abgeschaltet bzw. abgesteckt sind. Nur die betriebsbedingt notwendigen Elektrischen Verbraucher und die Sicherheitseinrichtungen müssen in Betrieb bleiben. 1.12. Abfälle, insbesondere brennbare Abfälle (z.B. Verpackungsmaterialien), sind zeitnah zu entsorgen: Sie sind zu den dafür vorgesehenen Lagerplätzen außerhalb des Gebäudes zu bringen. Alle Gebäudenutzer haben dafür zu sorgen und darauf zu achten. Im Gebäude vorhandene Abfallbehälter sind in regelmäßigen Abständen zu entleeren und eine Ansammlung von Abfällen ist zu vermeiden. Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Stand: Oktober 2013 Seite 8 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] 1.13. Reinigungsmittel und Putzutensilien sicher verwahren: Alle Reinigungsmittel und andere Putzutensilien sind in dafür geeigneten Putz- und Abstellräumen oder verschließbaren Schränken, für Unbefugte unzugänglich, aufzubewahren. Reinigungsmittel die brennbar, entzündlich sind, dürfen nur in kleinen, haushaltsüblichen Mengen in den Putzräumen gelagert werden. Zutritt für Unbefugte verboten 2. BRAND- UND RAUCHAUSBREITUNG VERHINDERN 2.1. Feuerschutz- u. Rauchschutztüren geschlossen halten: Feuerschutztüren oder Rauchschutztüren sind stets geschlossen zu halten. Es ist verboten, diese Türen durch Holzkeile, Ketten, schwere Gegenstände u. ä. offen zu halten! Die Türen sind i. d. R. durch den selbsttätigen Schließmechanismus erkennbar. Die Türen bzw. Abschlüsse sind in einem ordnungsgemäßen und funktionssicheren Zustand zu halten. 2.2. Rauch- und Wärmeabzüge funktionsfähig halten: Rauch- und Wärmeabzüge dürfen nicht verstellt, abgehängt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Die Auslöseeinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder zugestellt werden. Beschädigungen sind dem technischen Dienst umgehend zu melden. 2.3. Schäden an Brandschutzeinrichtungen melden: Schäden Mängel und Funktionsstörungen an den zuvor genannten Einrichtungen sind dem technischen Dienst bzw. den unter „Pkt. I.3.“ genannten Personen sofort anzuzeigen, damit vorhandene Mängel behoben werden können. 2.4. Luftzufuhr zum Brandherd stoppen: Bis zum Eintreffen der Feuerwehr muss, nach Möglichkeit, jede unnötige Luftzufuhr durch Schließen der Fenster und Türen zum Brandherd vermieden werden. Generell müssen nach Verlassen der Räumlichkeiten Fenster und Türen, als vorbeugende Maßnahme, geschlossen werden. Eventuelle Mieter/ Veranstalter haben dafür entsprechend Sorge zu tragen, wenn das Gebäude verlassen wird. 3. FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE 3.1. Definition Flucht- und Rettungswege: Flucht- und Rettungswege sind freigehaltene Gänge, Flure sowie notwendige Treppen und Treppenräume, die durch Hinweisschilder (Piktogramme) gekennzeichnet sind. Sie sind auf den im Gebäude ausgehängten Flucht- und Rettungswegplänen ersichtlich. Verwendete Piktogramme/ Bildsymbole und deren Bedeutung werden dort erläutert. Solche Piktogramme können z. B. sein: Rettungsweg / Notausgang Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Rettungsweg / Notausgang Richtungsangabe Stand: Oktober 2013 Seite 9 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] 3.2. Rettungswege freihalten: Flucht- und Rettungswege im Gebäude und auf dem Grundstück sind, in ihrer vollen Breite, von Gegenständen jeglicher Art freizuhalten. Diese können eine Brandgefahr oder eine Sturzgefahr darstellen und für Panik sorgen. Im Falle einer Veranstaltung hat der Mieter/ Veranstalter sicher zu stellen und zu kontrollieren, dass Notausgänge und ständig frei gehalten werden. 3.3. Rettungswege bei Saalbestuhlung: Die in der Einrichtung aufgehängten Bestuhlungspläne und die darin getroffenen Festsetzungen sind bindend. Die darin aufgezeigten Anforderungen an Flucht- u. Rettungswege sind zu erfüllen. 3.4. Hinweise auf Flucht- u. Rettungswege nicht verdecken: Rettungswegkennzeichnung sowie Flucht- u. Rettungswegpläne dürfen nicht verdeckt oder zugestellt und auch nicht verändert werden. Eventuelle Mieter/ Veranstalter, haben dafür entsprechend Sorge zu tragen. Beschädigte oder fehlende Pläne sind entsprechend zu ersetzen. 3.5. Türen u. Ausgänge passierbar halten: Türen im Verlauf der Rettungswege und Notausgänge aus dem Gebäude, müssen jederzeit leicht und ohne Hilfsmittel geöffnet werden können und dürfen nicht abgeschlossen werden. Schlüsselkästen und ähnliche Einrichtungen an solchen Türen sind nicht zulässig. Eventuelle Mieter/ Veranstalter sind während der Laufzeit der Veranstaltung verantwortlich die Passierbarkeit der Rettungswege und Notausgänge sicher zu stellen und zu kontrollieren. 3.6. Flächen für die Feuerwehr freihalten: Auf dem Grundstück gekennzeichnete Flächen für die Feuerwehr, Feuerwehrzufahrten, Sammelplätze u. ä. sind unbedingt freizuhalten. Ein eventueller Mieter/ Veranstalter hat dafür entsprechend Sorge zu tragen. Dieses gilt auch im Rahmen der Aufbau- und Abbauarbeiten für eine Veranstaltung. Die Stadt Mellrichstadt behält sich vor, Fahrzeuge die in Anfahrtszonen und Stellflächen für die Feuerwehr, in Rettungswegen oder vor Wasserentnahmestellen parken, kostenpflichtig entfernen zu lassen. 4. MELDE- UND LÖSCHEINRICHTUNGEN 4.1. Die Brandmeldeanlage/ der Hausalarm: Diese/ dieser wird entweder durch automatische Melder oder durch manuelle Auslösung mittels Druckknopfmeldern aktiviert. Druckknopfmelder befinden sich vor allen Notausgängen, in den notwendigen Treppenräumen und an weiteren Stellen im Gebäude. Die Standorte sind den Flucht- und Rettungsplänen zu entnehmen. Die Auslösung der Anlage wird an eine ständig besetzte Stelle übermittelt und durch diese die Feuerwehr alarmiert. 4.2. Abschalten der Brandmeldeanlage: Die Brandmeldeanlage, oder einzelne Linien (z. B. Bühnenbereich) dieser, dürfen nur bei Anwesenheit des Vertreter des Betreibers abgeschaltet werden und abgeschaltet bleiben. Es sind dann entsprechende organisatorische Maßnahmen zu ergreifen um die Gefährdungslage gering zu halten. Diese sind ggf. im Rahmen eines Sicherheitskonzeptes zu beschreiben. 4.3. Löscheinrichtungen- Handfeuerlöscher: Löscheinrichtungen sind Handfeuerlöscher. Diese befinden sich an in den Flucht- u. Rettungsplänen ausgezeichneten Stellen. Zum Löschen brennender elektrischer Anlagen sind CO² Löscher, zum Löschen von Fettbränden im Küchenbereich entsprechende Fettbrandlöscher zu verwenden. 4.4. Feuerlöscher zugänglich halten: Mittel zur Brandbekämpfung (Feuerlöscher) und deren Hinweisschilder müssen stets zugänglich und Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Stand: Oktober 2013 Seite 10 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] schnell auffindbar sein und müssen in Ihrer Position der Darstellung auf den im Gebäude vorhandenen Flucht- u. Rettungsplänen entsprechen. 4.5. Brandschutzeinrichtungen funktionsfähig halten: Feuerlöscher sind in einem ordnungsgemäßen und funktionssicheren Zustand zu halten. Ersichtliche Mängel an Löscheinrichtungen oder benutzte Feuerlöscher sind sofort dem technischen Dienst bzw. den unter Pkt. I.3. genannten Personenkreis zu melden, damit entsprechende Maßnahmen zur Instandsetzung oder der Austausch erfolgen können. 4.6. Missbrauch verboten/ defekte o. benutzte Geräte austauschen: Jeder Missbrauch von Feuerlöschgeräten und Meldeeinrichtungen ist verboten. Der Austausch benutzter oder defekter Feuerlöscher ist umgehend vorzunehmen sowie das Fehlen von Feuerlöschern sofort zu melden. 4.7. Aufklärung über Handhabung von Feuerlöschern: Alle Mitarbeiter und Angestellten des Betreibers sowie dauerhaft die Einrichtung der Oskar- Herbig- Halle nutzende Personenkreise (Sportverein/ Stadtkapelle Mellrichstadt), haben sich über die Handhabung und Wirkungsweise von Feuerlöschern und Meldeeinrichtungen eigenverantwortlich zu informieren. Die Regeln für den Einsatz von Feuerlöschern sind zu beachten. Diese sind unter „Pkt. 9. Löschversuch unternehmen“ dieser Brandschutzordnung detailliert beschrieben. Die für die unterschiedlichen Brandklassen geeigneten Löschmittel, sind ebenfalls unter Pkt. 9. in Form einer Übersichtstabelle dargestellt. Mitarbeiter eines Veranstalters/ Mieters sind im Vorfeld geplanter Veranstaltungen über die ihrem Arbeitsplatz/ Aufenthaltsort nahe gelegenen Standorte und die Wirkungsweise von Feuerlöschern und Brandmeldeeinrichtungen zu unterweisen. Eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten/ Personen ist danach durch Veranstalter/ Mieter eigenverantwortlich in der Handhabung von Feuerlöschgeräten auszubilden. Piktogramme zur Bezeichnung von Melde- und Löscheinrichtungen: Feuerlöscher Brandmelder (manuell) Richtungsangabe 5. VERHALTEN IM BRANDFALL Für eine wirkungsvolle Durchführung von Maßnahmen zur Rettung und Brandbekämpfung spielt das persönliche Verhalten eine wichtige Rolle. Unüberlegtes Handeln führt schnell zu Fehlverhalten und Fehleinschätzungen. 5.1. Im Brandfall gilt in erster Linie: Ruhe bewahren Jeder Brand ist sofort zu melden oder die Meldung zu veranlassen. Dies kann über Betätigung der Druckknopfmelder oder Verständigung der Feuerwehr (112) erfolgen. Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Stand: Oktober 2013 Seite 11 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt 5.2. Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] Bei Ertönen des Alarmsignals gilt in erster Linie: Übersicht behalten – Panik vermeiden! Die größte Gefahr ist eine Panik. Unüberlegtes Handeln kann zur Entstehung von Panik beitragen. Mitarbeiter und Angestellte eines Veranstalters/ Mieters sind verantwortlich, Besucher mit ruhigen Hinweisen zum Verlassen des Gefahrenbereichs aufzufordern. Dabei gilt: Sicherheit geht vor Schnelligkeit! 5.3. Gebäude sofort verlassen: Bei Ertönen des Alarms sind alle Tätigkeiten oder Veranstaltungen unverzüglich einzustellen. Alle Personen (Mitarbeiter, Angestellte, Arbeiter von Fremdfirmen und Besucher) haben das Gebäude unverzüglich über die ausgeschilderten Fluchtwege zu verlassen. Behinderten und verletzten Personen ist dabei Hilfestellung zu leisten. 5.4. Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung: Bei unmittelbarer Gefährdung von Personen ist diesen zuerst Hilfe zu leisten. Brennende Personen sind auf den Fußboden zu legen und in Mäntel, Jacken, Decken oder Tücher zu hüllen. 5.5. Räumung ohne Eigengefährdung unterstützen: Von Feuer oder Rauch bedrohte Personen ohne Eigengefährdung aus der Gefahrenzone bringen. Personen warnen, die den Alarm nicht gehört haben. 5.6. Feuerwehrangriff unterstützen: Die Angriffswege der Feuerwehr sind freizuhalten. Die Feuerwehr ist von einer ortskundigen Person einzuweisen (Sammelplatzleiter). Veranstalter/ Mieter haben dafür entsprechend Sorge zu tragen und Personal bereit zu halten. Den Anordnungen der Feuerwehr ist Folge zu leisten. 6. BRAND MELDEN Bei Brandmeldung per Telefon muss folgender Ablauf eingehalten werden: Telefon Notruf/ Feuerwehr anwählen: 112 Wer Was Wie Wo Warten meldet? ist passiert? viele Personen sind betroffen / verletzt? ist etwas passiert? (unbedingt die nachstehende Adresse und den Brandort angeben) auf Rückfragen Die Anschrift des Objektes lautet: Oskar- Herbig- Halle Bahnhofstraße 19 97638 Mellrichstadt Nach erfolgter Meldung nicht sofort auflegen, sondern Rückfragen, Anweisungen etc. der Feuerwehr abwarten. Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Stand: Oktober 2013 Seite 12 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] 7. ALARMSIGNALE UND ANWEISUNGEN BEACHTEN 7.1. Alarmsignal beachten: Jeder Alarm ist ernst zu nehmen und zu beachten auch wenn er sich als Fehlalarm herausstellt. Bei Ertönen des Alarmsignals sind die unter „Pkt. 8. In Sicherheit bringen“ aufgeführten Punkte zu beachten. 7.2. Anweisungen von „Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz“ ist zu folgen: Den Anweisungen der unter Pkt. I.3. genannten „Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz „ (z. B. Hausmeister, Weisungsbefugten Vertretern von Veranstaltern u. Mietern etc.) ist dringend Folge zu leisten. Die genannten Vertreter geben Ihre Anweisung zur weiteren Verteilung an Mitarbeiter und Angestellte oder bestellte Hilfskräfte weiter. 7.3. Anweisungen weiter geben: Mitarbeiter und Angestellte des Betreibers oder des Mieters/ Veranstalters und Hilfskräfte der Vereinsführungen, geben die an sie gerichteten Anweisungen an Besucher von Veranstaltungen/ Angehörige der Stadtkapelle/ des Fußballvereins oder Faschingsvereins weiter und achten auf deren Einhaltung. 7.4. Anweisungen der Feuerwehreinsatzkräfte beachten: Nach Eintreffen der Feuerwehr sind von allen Anwesenden zuerst die Anweisungen der Einsatzkräfte zu befolgen. 7.5. Feuerwehreinsatzkräfte über Situationslage informieren: Die Einsatzleitung ist durch ortskundige Personen (z. B. durch Sammelplatzleiter) zu informieren und zu unterstützen. 7.6. Bestehen der Alarmsituation: Der Alarm hat Bestand bis er durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr aufgehoben wird. 7.7. Gebäude nicht vorzeitig betreten: Vor Freigabe durch die Feuerwehreinsatzkräfte ist das Betreten des Gebäudes verboten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Alarmsignal verstummt ist oder nicht. 7.8. Maßnahmen im Evakuierungsfall: Kann das Gebäude bis auf Weiteres nicht betreten werden, bestimmt der Betreiber die Evakuierung in eine witterungsgeschützte Unterkunft, wo evtl. erforderliche Nachsorgemaßnahmen stattfinden können. Alle anwesenden Personen begeben sich an den bekanntgegebenen Ort. Versammlungsort für den Evakuierungsfall ist: Aula der Ignaz - Reder-Realschule Friedenstraße 25, 97638 Mellrichstadt 8. IN SICHERHEIT BRINGEN 8.1. Bei Alarm, Gefahrenbereich sofort verlassen: Nach Ertönen des Alarmsignals oder bei offenkundiger Gefahrensituation, ist der Gefahrenbereich sofort über die ausgezeichneten Rettungswege ins Freie zu verlassen. Dabei ist Verletzten und behinderten Personen sowie anderen gefährdeten Personen Hilfe zu leisten. Ausgewählte Mitarbeiter des Betreibers oder bestellte Hilfskräfte (ausgewählte Personen des Mieters/ Veranstalters/ Vereinsmitglieder der die Halle nutzenden Vereine) organisieren und überwachen die Gebäuderäumung und achten darauf, dass niemand im Gebäude zurück bleibt. 8.2. Fenster und Türen schließen: Vor Verlassen der Räume sind offene Fenster generell zu schließen. Alle Türen im Gebäude sind geschlossen zu halten oder hinter sich zu schließen aber nicht zu verschließen! Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Stand: Oktober 2013 Seite 13 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] 8.3. Bei Räumungsmaßnahmen prüfen, ob keine Personen zurückgeblieben sind: (z.B. in WC oder Nebenräumen). 8.4. Vorsicht beim Öffnen von Türen: Vorsicht beim Öffnen von Türen zu Räumen in denen ein Brand vermutet wird. Die Türen sind hierbei vorsichtig nur einen Spalt breit zu öffnen, wobei hinter dem Türblatt oder Türrahmen in Deckung zu gehen ist. 8.5. Stark verrauchte Räume sind gebückt oder kriechend zu verlassen, da in Bodennähe bessere Luft herrscht. 8.6. Sammelplatz aufsuchen: Nach Verlassen des Gebäudes ist der ausgewiesene Sammelplatz aufzusuchen. Der Sammelplatz befindet sich westlich des Gebäudes auf dem nahegelegenen Sportplatz. Auf dem Sammelplatz ist durch Vorgesetzten/ Weisungsbefugte Personen auf die Vollzähligkeit der Mitarbeiter/ Angestellten/ Hilfskräfte zu achten. Der zuständigen Sammelplatzleiter (Mitarbeiter des Betreibers/ Bestellte Hilfskraft des Veranstalters/ Mieters oder verantwortliches Vereinsmitglied) ist über augenscheinlich fehlende Personen in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer Veranstaltung ist durch den zuständigen Verantwortungsträger (Bspw. durch Veranstalter oder Leiter des Ordnungsdienstes) die Anzahl der Besucher zu prüfen und das Ergebnis an den Sammleplatzleiter weiter zu geben, der die Information an die Einsatzkräfte der Feuerwehr weiterleitet. Der Sammelplatz ist auf dem Übersichtsplan der Flucht- und Rettungspläne ausgewiesen. Sammelplatz 9. LÖSCHVERSUCH UNTERNEHMEN 9.1. Löschversuche sind nur dann vorzunehmen, wenn die eigene Person dadurch nicht gefährdet wird; auf Rückzugswege ist zu achten. 9.2. Entstehungsbrände sollten möglichst mit den nächstgelegenen geeigneten Löschgeräten bekämpft werden. 9.3. Bei Bränden an elektrischen Anlagen sind diese, wenn möglich, spannungsfrei zu schalten. 9.4. Gebrauchte Feuerlöscher, auch wenn sie nur kurz betätigt wurden, dürfen nicht an ihren Platz zurückgehängt werden. Die Feuerlöscher sind umgehend zur Neufüllung abzugeben. Während der Brandbekämpfung sollten entleerte Feuerlöscher hingelegt werden, um sie leicht von betriebsbereiten Feuerlöschern unterscheiden zu können. Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Stand: Oktober 2013 Seite 14 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] Richtig Löschen: Beispielhafte Darstellung richtigen Löschverhaltens Übersicht über Brandklassen und die jeweils geeigneten Löschmittel: Brandklasse Kennzeichnende brennbare Stoffe A Holz, Papier, Kunststoffe B Öle, Fette, Lösungsmitteln, Benzin C Alle brennbaren Gase D Metallbrände Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Geeignete Löschmittel Wasser, ABCPulverlöscher, Schaumlöscher Kohlendioxidlöscher, ABCPulverlöscher, Schaumlöscher Kohlendioxidlöscher, ABCPulverlöscher Pulverlöscher mit Metallbrand-Löschpulver Stand: Oktober 2013 Seite 15 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt 10. Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] BESONDERE VERHALTENSREGELN 10.1. Räumung des Dachgeschosses: Die allgemein von allen Anwesenden zu beachtenden Regeln, zum Verhalten im Brandfall und zum sicheren Verlassen des Gebäudes, wurden oben unter den Punkten 5. und 8. bereits beschrieben. Im Dachgeschoss ist kein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden. In Abstimmung mit der Feuerwehr ist bei Unpassierbarkeit des Treppenraumes im Dachgeschoss, die Räumung desselben über Rettungsgerät der Feuerwehr vorgesehen: Dabei sind folgende Punkte zu beachten: Ist der Treppenraum, welcher das Dachgeschoss erschließt, erkennbar nicht verwendungsfähig, ist das Geschoss über den Notausgang im Proberaum der Stadtkapelle, auf das Dach des Hallenbades zu verlassen; Das Verlassen des Dachgeschosses erfolgt ruhig und in geordneter Art und Weise; Vor Verlassen der genutzten Räumlichkeiten sind Fenster zu schließen; Es ist darauf zu achten, dass keine Personen im Dachgeschoss zurück bleiben; Nebenräume und Toiletten sind auf Nachzügler zu kontrollieren; Der auf dem Dach vorgegebene und eingegrenzte Fluchtweg zum Wartebereich in der Nähe der Anleiterstelle darf nicht verlassen werden; An der Wartezone angekommen ist das Eintreffen der Rettungskräfte der Feuerwehr abzuwarten; Keinesfalls darf der Versuch unternommen werden, das Dach ohne Hilfe zu verlassen; 10.2. Einhaltung der Festlegung aus Bestuhlungsplänen: Die Versammlungsräume der Oskar- Herbig- Halle sind mit Bestuhlungsplänen ausgestattet. Die darin festgelegten Höchstgrenzen bzgl. der Personenauslastung sind verpflichtend und einzuhalten. Darüber hinaus sind die Angaben bzgl. der erforderlichen Rettungswege innerhalb der Versammlungsräume, bei Bestuhlung, einzuhalten. 10.3. Informationspflicht für Mieter/ Veranstalter: Der Veranstalter/ Mieter, ggf. dessen örtlicher Vertreter, zeichnet für die vollständige Verteilung der Brandschutzordnung an seine Mitarbeiter u. Angestellten verantwortlich. Er ist ebenfalls verantwortlich für die Einhaltung der sich aus der Brandschutzordnung ergebenden Anweisungen und Verhaltensregeln durch seine Mitarbeiter. 10.4. Einhaltung der Anweisungen durch Mitarbeiter von Veranstaltern/ Mietern: Mitarbeiter und Angestellte etwaiger Mieter/ Veranstalter sind verpflichtet sich an die Maßgeblichkeiten dieser Brandschutzordnung zu halten und die unter den o. g. Handlungsweisen erforderlichen Maßnahmen, in den konkreten Fällen zu befolgen. 10.5. Erstellung eines Sicherheitskonzeptes: Als präventive Maßnahme hat ein Veranstalter/ Mieter für ein geplantes Event, eine Gefährdungsbeurteilung ggf. i. V. m. einem Sicherheitskonzept zu entwerfen und dieses dem Betreiber, in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle, zur Genehmigung vorzulegen. Im Konzept müssen die Zuständigkeiten für die einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Räumung (Räumungshelfer), der Leistung von Löschversuchen (Selbsthilfekräfte) der Einweisung der Feuerwehr (Sammleplatzleiter/ Brandfalllotse) und der Ersten- HilfeLeistung (Ersthelfer) dargelegt werden. Der Betreiber (Stadt Mellrichstadt) behält sich vor, Änderungen am Konzeptentwurf zu verlangen und die Nutzung von der Erfüllung der gestellten Auflagen abhängig zu machen. Darüber hinaus behält sich der Betreiber vor auf die Erstellung eines Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Stand: Oktober 2013 Seite 16 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] Sicherheitskonzeptes zu verzichten, wenn es aufgrund der Art und des Umfangs der Veranstaltung unangemessen ist. 10.6. Brandsicherheitswachen: Sollte das Sicherheitskonzept zur Veranstaltung in der Oskar- Herbig- Halle oder auf deren Gelände ergeben, dass eine Gefährdungslage gegeben ist, hat der Veranstalter/Mieter Selbsthilfekräfte bereitzustellen und diese auf die Gegebenheiten des Hauses und der Veranstaltung einzuweisen. Selbsthilfekräfte als Brandsicherheitswache müssen die erforderliche Ausbildung nachweisen können. Die Anzahl der erforderlichen Selbsthilfekräfte/ Brandsicherheitswachen, muss mit dem Betreiber, im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle, abgesprochen und nach jeweiliger Gefährdungslage bemessen werden. 10.7. Ablauf von Evakuierungen: Sollte eine Evakuierung notwendig werden, muss diese nach dem Sicherheitskonzept des Veranstalters /Mieters und durch seine eingewiesenen Mitarbeiter, durchgeführt werden. Die Evakuierung wird bei Auslösung der internen Alarmierung eingeleitet. Danach gilt grundsätzlich: Alle Mitarbeiter des Mieters/ Veranstalters nehmen Ihre Pflichten im Rahmen des vereinbarten Sicherheitskonzeptes war; Mitarbeiter leiten Besucher über die ausgewiesenen Flucht- und Rettungswege zu den Notausgängen; Behinderte und hilflose Personen sind beim Verlassen des Gebäudes zu unterstützen; Nebenräume und Toiletten sind nach Personen zu kontrollieren; Nachdem sich vergewissert wurde, dass sich keine Personen mehr im Brandabschnitt aufhalten, sind die Brandschutztüren zu schließen - nicht zu verschließen. 11. SCHLUSSBEMERKUNGEN Jeder, auch der kleinste Brand, ist dem Betreiber der Halle sofort zu melden. Die Brandschutzordnung ist allen Mitarbeitern und Angestellten des Betreibers, die mit diesem Objekt befasst sind sowie den Beschäftigten von Fremdfirmen, vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und etwaigen Mietern/ Veranstaltern gegen Unterschrift, auszuhändigen. Der Betreiber trägt dafür Sorge, dass alle dauerhaft in der Halle tätigen Mitarbeiter und Angestellten min. alle 2 Jahre neuerlich über den Inhalt dieser Brandschutzordnung informiert werden. Diese Information ist durch Unterschrift zu bestätigen. Die entsprechenden Listen sind in der Brandschutzakte zu verwahren. Alle Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie sich mit den Regelungen der Brandschutzordnung intensiv vertraut machen müssen. Für die vom Geltungsbereich dieser Brandschutzordnung betroffenen Personenkreise, ist die Brandschutzordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht zu hinterlegen. Alle Empfänger sind über die Bedeutung der Brandschutzordnung und die eigene Verpflichtung zur Einhaltung der darin gemachten Festlegungen in vollem Umfang aufzuklären. Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Stand: Oktober 2013 Seite 17 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] Zur Unterweisung der Mitarbeiter und dauerhaften Nutzer der Halle sowie für die Unterweisung etwaiger Mieter oder Veranstalter und für alle Brandschutzfragen ist Herr: Dirk Fiedler Tel.: 09776/ 1315 zuständig. Die Brandschutzordnung Teil B für die Oskar- Herbig- Halle tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mellrichstadt, den ……………………… Eberhard Streit 1. Bürgermeister Brandschutzordnung Teil B nach DIN 14096 Erstellt am: 28.11.2013 Stand : 28.11.2013 Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Stand: Oktober 2013 Seite 18 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] IV. Brandschutzordnung – Teil C nach DIN 14096-2 Für das Objekt: Oskar- Herbig- Halle in Mellrichstadt Bahnhofstraße 19 97638 Mellrichstadt Gliederung: 1. Brandverhütung 2. Alarmplan für den Gefahrenfall 3. Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt u. Sachwerte 4. Löschmaßnahmen 5. Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr 6. Nachsorge 7. Inkrafttreten Die Brandschutzordnung gilt fachlich für die Oskar- Herbig- Halle in Mellrichstadt. Ihr räumlicher Geltungsbereich bezieht sich auf das Gebäude bzw. Gebäudeteile sowie Einrichtungen, Freiflächen und sonstige Anlagen. Dieser Teil C der Brandschutzordnung richtet sich an „Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben“ Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Stand: Oktober 2013 Seite 19 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] 1. Brandverhütung Im Rahmen der Brandverhütung sind insbesondere folgende Maßnahmen durch die aufgeführten Personen/ Institutionen durchzuführen oder zu veranlassen: Aufgaben Zuständige Stelle/ Ausführende Person 1.1. Erst- u. regelmäßig wiederkehrende Unterweisung der Mitarbeiter und Angestellten u. des Reinigungspersonals hinsichtlich der Inhalte der Brandschutzordnung Teile A, B u. C; 1.2. Erst- u. regelmäßig wiederkehrende Unterweisung der Verantwortlichen Vereinsführungen (Fußballverein/ Stadtkapelle/ Faschingsverein Mellrichstadt) hinsichtlich des Inhaltes der Brandschutzordnung Teile A, B u. C; 1.3. Unterweisung der Mieter/ Veranstalter bzw. derer örtlichen Vertreter, hinsichtlich der Inhalte der Brandschutzordnung Teile A, B u. C; 1.4. Sorge um die erforderliche Fortschreibung von Brandschutzordnung, Flucht- u. Rettungswegplänen sowie Feuerwehrplänen; 1.5. Auslegen der Brandschutzordnung an einem, für alle betroffenen Personen, zugänglichen Ort; 1.6. Anlegen einer Brandschutzakte zur Dokumentation der brandschutztechnischen Infrastruktur und der Überwachung der gem. Brandschutzordnung erforderlichen regelm. Prüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen; 1.7. Unterweisung von Mitarbeitern von Fremdfirmen hinsichtlich des Inhaltes der Brandschutzordnung; 1.8. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten mit besonderen Gefahren (d. h. Ausstellung des Erlaubnisscheins für feuergefährliche Arbeiten mit Festlegung der zu treffenden Schutzmaßnahmen - Heißarbeitserlaubnis); 1.9. Anbringen, Überwachen und ständige Aktualisierung von Hinweis- und /oder Sicherheitsschildern (Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege, des Sammelplatzes, der Zufahrten etc.); 1.10. Regelmäßige Durchführung interner Brandverhütungsschauen mit Prüfung bzw. Überwachung der Prüfung von brandschutztechn. relevanten Einrichtungen auf Vorhandensein, Vollständigkeit, Beschädigung und Aktualität. Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Betreiber (Stadt Mellrichstadt) Bzw. bestellter Vertreter Technischer Dienst (Hausmeister) Stand: Oktober 2013 Seite 20 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Aufgaben Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] Zuständige Stelle/ Ausführende Person Darüber hinaus Informationsweiterleitung an den Betreiber zur ggf. notwendigen Anforderung von Instandhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen; 1.11. Überwachung der Freihaltung von Flucht- u. Rettungswegen (Flure, Treppen, Ausgänge etc.) im Gebäude sowie Gewährleistung der leichten Erkennbarkeit von Rettungswegkennzeichnung, Flucht- u. Rettungswegplänen u. Feuerlösch-einrichtungen; 1.12. Einholen von Ausnahmegenehmigungen für die Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen; 1.13. Beauftragung von geeigneten Personen für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen; 1.14. Beachtung der Vorschriften für die Bedienung der technischen Einrichtungen sowie die Abstimmung erforderlicher Brandschutzmaßnahmen mit dem Betreiber und der Brandschutzdienststelle (Sicherheitskonzept); 1.15. Überwachung der Einhaltung der Auflagen aus den Bestuhlungsplänen; 1.16. Überwachen der Einhaltung der Brandschutzordnungen Teil A (Aushang) und Teil B (für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben), z. B. Beachtung der Regelungen zur Brandverhütung, Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen etc.; 1.17. Überwachung des ständigen Freihaltens von Feuerwehrzufahrten und Flächen für die Feuerwehr; Technischer Dienst (Hausmeister) Mieter/ Veranstalter Technischer Dienst (Hausmeister) Bzw. im Rahmen von Veranstaltungen eingewiesene Mitarbeiter u. Hilfskräfte der Mieter/ Veranstalter 2. Alarmplan für den Gefahrenfall Bei einem Brand oder im Gefahrenfall sind unverzüglich folgende Schritte zu unternehmen: 2.1. Hausalarm auslösen (Betätigung Druckknopfmelder): Dieser Schritt entfällt im Falle automatischer Brand-Detektierung durch die Brandmeldeanlage, die selbstständig internen Alarm auslöst. 2.2. Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei informieren: Sofern eine Notrufeinrichtung in der Nähe ist oder ein Handy zur Verfügung steht, kann der Notruf 112 direkt abgesetzt werden. Hierbei sind die in Teil B der Brandschutzordnung aufgeführten 5Ws als Information zur Lage weiterzugeben. 2.3. Mieter/ Veranstalter und in jedem Fall den Betreiber Informieren: Zur Einleitung der weiteren erforderlichen Schritte. (S. u. Pkt. 3.) Tel. stellvertretend für Betreiber: Herr Dirk Fiedler: 0151/ 12174342 Ersatzweise: Herr Eberhard Streit: 0170/ 8338219 Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Stand: Oktober 2013 Seite 21 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] Bei Auslösung der Brandmeldeanlage, wird eine ständig besetzte Stelle alarmiert, die den Alarm umgehend an die Feuerwehr weiterleitet. Wenn möglich sollte trotzdem ein Notruf per Telefon abgesetzt werden, um der Feuerwehr vorab ein Bild der Gefahrensituation zu vermitteln (5Ws). 3. Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt u. Sachwerte Im Fall der Räumung des Gebäudes besetzen die eingewiesenen Mitarbeiter des Veranstalters/ Mieters oder Betreibers, die zugewiesenen Brandschutzfunktionsstellen. Nach erfolgter Alarmierung sind von Betreiber bzw. von Mieter/ Veranstalter und den bestellten Inhabern von Brandschutzfunktionsstellen, im Brand- oder Gefahrenfall, folgende Punkte umzusetzen: Aufgaben 3.1. Löschversuch unternehmen (nur im Fall von kleinen Entstehungsbränden); 3.2. Veranstaltung einstellen; Räumung der zum Alarmzeitpunkt besetzten Aufenthalts- Bzw. Versammlungsräume und Verbringen der Besucher/ Personen zum Sammelplatz. Meldung an Sammelplatzleiter bzgl. Vollzähligkeit der Mitarbeiter und nummerische Kontrolle der anwesenden Besucher anhand Gäste- Anwesenheitsliste. Ggf. Meldung an Sammelplatzleiter bzgl. Anzahl fehlender Besucher. Herstellung von Ruhe und Ordnung am Sammelplatz. Sorge um die Sicherstellung der vollständigen Räumung des Gebäudes. Dazu kontrolliert jeder Räumungshelfer den Ihm übertragenen Abschnitt des Gebäudes/ Raumes auf Nachzügler (Prinzip der Gefahrenvermeidung berücksichtigen, Personenschutz hat Vorrang); 3.3. 3.4. 3.5. 3.6. Zuständige Stelle/ Ausführende Person Von Mieter/ Veranstalter oder Betreiber jeweils bestimmte, eingewiesene Mitarbeiter (Selbsthilfekräfte) Von Mieter/ Veranstalter oder Betreiber jeweils bestimmte, eingewiesene Mitarbeiter (Räumungshelfer) Die in der Brandschutzordnung Teil B beschriebenen Hinweise zum Verhalten im Gefahren- bzw. Brandfall sind zu verinnerlichen und zum Zeitpunkt der Alarmierung entsprechend umzusetzen (s. u. II Brandschutzordnung Teil B Pkt. 5. Verhalten im Brandfall; z. B. Ruhe bewahren, Panik vermeiden etc.). Über die in der ersten Tabelle zur Räumung des Gebäudes erforderlichen Maßnahmen hinaus, sind folgende weitere Maßnahmen durchzuführen oder zu veranlassen: Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Stand: Oktober 2013 Seite 22 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Aufgaben 3.7. Betreuung von behinderten oder verletzten Personen am Sammelplatz, bis zum Eintreffen der Rettungskräfte. 3.8. Festlegung zur Durchführung einer Evakuierung an einen von Witterungseinflüssen geschützten Ort. Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] Zuständige Stelle/ Ausführende Person Von Mieter/ Veranstalter oder Betreiber jeweils bestimmte Person, sinnvollerweise mit Ersthelferqualifikation Betreiber (Stadt Mellrichstadt) 4. Löschmaßnahmen 4.1. Löschmaßnahmen sind grundsätzlich nur bei kleineren Entstehungsbränden (z. B. Tischbrand bei Weihnachtsdekoration o. Ä.) und nur durch die eingeteilten Selbsthilfekräfte des Veranstalters/ Mieters bzw. von Angestellten oder Mitarbeitern des Betreibers zu ergreifen. 4.2. Verhaltensregeln für verschiedene Brandszenarien: Bei Entstehungsbrand - Kleinfeuer mit wenig Rauch: Lokalisierung der Brandursache; Bei Verursachung durch ein elektrisch betriebenes Gerät – Netzstecker ziehen/ Sicherung schalten; Löschversuch mit Feuerlöscher unternehmen; Alarmierung der Feuerwehr veranlassen, falls noch nicht geschehen; Bei erfolgreichem Löschversuch – Raum lüften und Brandwache stellen; Bei gescheitertem Löschversuch – Räumung veranlassen und Türe schließen; Feuerwehr einweisen; Bei Entstehungsbrand in elektrischen Anlagen: Elektrische Anlage- /Anlagenteil spannungsfrei schalten; Löschversuch mit CO² Feuerlöscher unternehmen; Alarmierung der Feuerwehr veranlassen; Bei erfolgreichen Löschversuch - Raum lüften und Brandwache stellen; Bei gescheitertem Löschversuch – Räumung veranlassen und Türe schließen; Feuerwehr einweisen; Vollbrand - starke Rauchbildung: Keinen Löschversuch unternehmen; Räumung einleiten, Tür schließen; Alarmierung der Feuerwehr veranlassen, falls noch nicht geschehen; Feuerwehr einweisen; 4.3. 4.4. Löschversuche sind nach Möglichkeit nur von mehreren Personen gleichzeitig vorzunehmen. Der Personenschutz hat Vorrang vor der Brandbekämpfung. 5. Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr Damit im Brand- oder Gefahrenfall die Feuerwehr ungehindert den Lösch- oder Rettungsarbeiten nachkommen kann, sind insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich und durch die festgelegten Personen durchzuführen oder zu veranlassen: Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Stand: Oktober 2013 Seite 23 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Aufgabe 5.1. Brand-, Gefahrenstelle und nähere Umgebung ist zu räumen. Besucher sind von der Gefahrenstelle fern zu halten. Es ist für Ruhe und Ordnung unter den Anwesenden zu sorgen. Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] Zuständige Stelle/ Ausführende Person Von Mieter/ Veranstalter oder Betreiber jeweils bestimmte, eingewiesene Mitarbeiter (Räumungshelfer/ Ordner) 5.2. Sorge um Freihaltung der Flächen für die Feuerwehr und der Entnahmestellen (n. DIN 14090). Im Winterhalbjahr sind Angriffswege (Zugänge/ Zufahrt) ggf. zu räumen. Von Mieter/ Veranstalter oder Betreiber jeweils bestimmte, eingewiesene Mitarbeiter 5.3. Einweisung der Feuerwehreinsatzkräfte vor Ort durch Erstinformation (z. B. Brandort u. Ursache sofern bekannt usw.) und Ermöglichung des Zugangs sowie Unterrichtung bzgl. vollständiger Räumung des Gebäudes oder ggf. bzgl. Anzahl vermisster Personen. Von Mieter/ Veranstalter oder Betreiber jeweils bestimmte, eingewiesene Mitarbeiter (Sammelplatzleiter) 6. Nachsorge Nach einem Brand- oder Gefahrenfall sind insbesondere folgende Maßnahmen durch die aufgeführten Personen durchzuführen oder zu veranlassen: Aufgabe 6.1. 6.2. 6.3. 6.4. 6.5. Veranlassung zur Sicherung der Brandstelle nach Freigabe durch die Feuerwehr (z. B. Sicherung gegen Witterungseinflüsse, unbefugtes Betreten des Gebäudes, gegen Diebstahl) etc.; Betreuung und Versorgung von behinderten und verletzten Personen an der Sammelstelle oder am Versammlungsort (im Fall der Evakuierung); Information der Presse/ Medien über Gefahrenereignis; (Informationen an die Presse dürfen nur durch Feuerwehr/ Polizei weitergegeben werden um falsche Berichterstattung zu vermeiden) Veranlassung der Überprüfung und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Brandschutzeinrichtungen (z. B. Wiederbefüllung von Feuerlöschern) Überwachung der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Brandschutzeinrichtungen; Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Zuständige Stelle/ Ausführende Person Betreiber (Stadt Mellrichstadt) Von Mieter/ Veranstalter oder Betreiber jeweils bestimmte Personen, sinnvollerweise mit Ersthelferqualifikation Polizei/ Feuerwehr Betreiber (Stadt Mellrichstadt) Stand: Oktober 2013 Seite 24 von 25 2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR) Bertha- von- Suttner- Straße 5 97422 Schweinfurt Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90 Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91 E-Mail: [email protected] Hinweis: Die im Teil C der Brandschutzordnung, zur schnellen Orientierung, rot hinterlegten Textpassagen bzw. Tabellenteile, beinhalten explizit Pflichten/ Auflagen, welche grundsätzlich auch durch einen möglichen Mieter/ Veranstalter, im Rahmen der Durchführung und Vorbereitung seiner Veranstaltung umzusetzen/ einzuhalten sind. Darüber hinaus sind natürlich die allgemeinen Auflagen aus Teil B der Brandschutzordnung ebenfalls durch Mieter/ Veranstalter zu erfüllen. Hier sei besonders auf den Punkt „10. Besondere Verhaltensregeln“ hingewiesen. Bei Fragen wenden Sie sich an den zuständigen Vertreter des Betreibers. 7. Inkrafttreten Die Brandschutzordnung Teil C für die Oskar- Herbig- Halle, tritt nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Mellrichstadt, den ……………………… Eberhard Streit 1. Bürgermeister Brandschutzordnung Teil C nach DIN 14096 Erstellt am: 28.11.2013 Stand : 28.11.2013 Brandschutzordnung Teile A, B und C Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt Stand: Oktober 2013 Seite 25 von 25