Oskar- Herbig- Halle - Stadt Mellrichstadt

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2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR)
Bertha- von- Suttner- Straße 5
97422 Schweinfurt
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Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91
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Brandschutzordnung
Teile A, B und C nach DIN 14096
für das Objekt:
Oskar- Herbig- Halle
in Mellrichstadt
Bahnhofstraße 19
97638 Mellrichstadt
Brandschutzordnung Teile A, B und C
Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt
Stand: Oktober 2013
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Inhaltsverzeichnis:
I.
Vorbemerkungen und Erläuterung
1.
Zweck und Inhalt der Brandschutzordnung
2.
Aufbau u. Geltungsbereich der Brandschutzordnung
3.
Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz
II.
Brandschutzordnung Teil A
1.
Allgemeiner Hinweis zur Auffindbarkeit
2.
Aushang Brandschutzordnung Teil A
III.
Brandschutzordnung Teil B
1.
Brandverhütung
2.
Brand- und Rauchausbreitung
3.
Flucht- und Rettungswege
4.
Melde- und Löscheinrichtungen
5.
Verhalten im Brandfall
6.
Brand melden
7.
Alarmsignale und Anweisungen beachten
8.
In Sicherheit bringen
9.
Löschversuch unternehmen
10.
Besondere Verhaltensregeln
11.
Schlussbemerkungen
IV.
Brandschutzordnung Teil C
1.
Brandverhütung
2.
Alarmplan für den Gefahrenfall
3.
Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt u. Sachwerte
4.
Löschmaßnahmen
5.
Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr
6.
Nachsorge
7.
Inkrafttreten
Brandschutzordnung Teile A, B und C
Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt
Stand: Oktober 2013
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Vorwort
Die Verhütung und Bekämpfung von Bränden ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller die
Veranstaltungshalle nutzenden Personengruppen. Das gilt gleichermaßen für
Betreiber, Mieter und Veranstalter als auch Besucher der Oskar- Herbig- Halle.
Im Falle eines Brandereignisses sind Leib und Leben vieler in Gefahr. Darüber hinaus,
gehen Brandereignisse oft mit Sachschäden erheblichen Ausmaßes einher. Darum
sind alle im Geltungsbereich der Brandschutzordnung anwesenden Personen
angehalten, sich entsprechend der aufgeführten Vorgaben zu verhalten.
Diese Brandschutzordnung ist nach den Vorgaben der DIN 14096 erstellt und um die
Belange des Brandschutzes im Rahmen der Nutzung der Oskar- Herbig- Halle durch
die verschiedenen, bekannten Nutzergruppen erweitert worden. Sie ist unter
Würdigung der Belange der Feuerwehr Mellrichstadt ausgearbeitet und mit deren
Einvernehmen in Kraft gesetzt worden. Die Brandschutzordnung ist jedem
Beschäftigten und Mitarbeiter des Betreibers der Halle (Verwaltungsgemeinschaft
Mellrichstadt), der unmittelbar im Rahmen ihres Betriebs und ihrer Unterhaltung
verantwortlich ist, zugänglich zu machen und muss Teil der betrieblichen
Brandschutzunterweisung sein.
Brandschutzordnung Teile A, B und C
Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt
Stand: Oktober 2013
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I.
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Vorbemerkungen und Erläuterungen
1. Zweck u. Inhalt der Brandschutzordnung
Die Brandschutzordnung dient dem Zweck, Personen- u. Sachschäden im Brandfall
möglichst gering zu halten.
Brandschutzordnungen enthalten auf das jeweilige Objekt zugeschnittene
Handlungsanweisungen und Regeln zur Brandverhütung, Brandbekämpfung sowie
zum Verhalten bei Unfällen, Bränden oder sonstigen Schadensfällen.
2. Aufbau u. Geltungsbereich der Brandschutzordnung
Die Brandschutzordnung nach DIN 14096 ist in drei Teile untergliedert (Teile A/B/C).
Jeder Teil richtet sich an einen bestimmten Personenkreis. Die darin aufgeführten
Festlegungen sind durch den jeweils betroffenen Personenkreis zu beachten.
Diese Brandschutzordnung gilt fachlich für die Oskar- Herbig- Halle in Mellrichstadt.
Ihr räumlicher Geltungsbereich bezieht sich auf das Gebäude bzw. alle Gebäudeteile
der Veranstaltungshalle sowie alle zur Halle gehörenden Freiflächen, Einrichtungen u.
sonstigen Anlagen. Die in der Brandschutzordnung beinhalteten Teile gelten für
folgende Personenkreise:
Teil A: Teil A enthält, in Form eines Aushanges, (s. Pkt. II) die grundlegenden
Verhaltensregeln zur Brandverhütung und zum Verhalten im Brandfall. Sie richtet sich
durchgängig an alle Personen (z. B. Beschäftigte, Besucher, Mitarbeiter von
Fremdfirmen etc.), die sich auf dem Gelände der Oskar- Herbig- Halle aufhalten.
Teil B: Teil B fasst die erforderlichen Regelungen in Form eines Merkblattes bzw.
einer Broschüre für diejenigen Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben
zusammen, die sich auf dem Gelände der Oskar- Herbig- Halle regelmäßig und nicht
nur vorübergehend aufhalten. (Z. B. Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft,
Hausmeister, Vereinsmitglieder des Fußballvereins, Mitglieder der Stadtkapelle,
Mitglieder des Faschingsvereins Mellrichstadt, Mitarbeiter von Mietern/ Veranstaltern
etc.)
Teil C: Teil C fasst erforderliche Regelungen in Form eines Merkblattes bzw. einer
Broschüre für „Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben zusammen“ (z.B.
Brandschutzbeauftragter, Verantwortlicher des Betreibers, Hausmeister etc.).
3. Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz
Verantwortliche die im Brandschutz besondere Aufgaben wahrnehmen, sind:




der zuständige Vertreter der Stadt Mellrichstadt als Betreiber der Einrichtung;
der technische Dienst der Oskar- Herbig- Halle (Hausmeister);
die Mieter/ Veranstalter der Mehrzweckhalle und deren bestimmte Vertreter;
die gewählten Vorstände bzw. weisungsbefugten Verantwortungsträger der
Stadtkapelle, des Fußballvereins und des Faschingsvereins der Stadt
Mellrichstadt;
Die Liste der zuständigen Personen für das Objekt „Oskar- Herbig- Halle“ hängt im
Rathaus zur Einsicht aus. Für die ihnen übertragenen Aufgaben, die im Teil C der
Brandschutzordnung aufgeführt sind, haben die dort aufgeführten Personen jeweils
Weisungsbefugnis. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.
Brandschutzordnung Teile A, B und C
Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt
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II. Brandschutzordnung – Teil A
nach DIN 14096-1
1. Allgemeiner Hinweis zur Auffindbarkeit
Der Teil A der vorliegenden Brandschutzordnung ist, gem. den erforderlichen Inhalten,
bereits durch die Ausstattung des Objektes mit Flucht- u. Rettungsplänen vorhanden.
Auf diesen sind die grundlegenden Regelungen zum richtigen Verhalten bei Unfällen
oder im Brandfall mit abgedruckt.
2. Aushang Brandschutzordnung Teil A
Beispielhafte Darstellung der Brandschutzordnung Teil A
Brandschutzordnung Teile A, B und C
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III. Brandschutzordnung – Teil B
nach DIN 14096-2
Für das Objekt:
Oskar- Herbig- Halle
in Mellrichstadt
Bahnhofstraße 19
97638 Mellrichstadt
Gliederung:
1.
Brandverhütung
2.
Brand- und Rauchausbreitung
3.
Flucht- und Rettungswege
4.
Melde- und Löscheinrichtungen
5.
Verhalten im Brandfall
6.
Brand melden
7.
Alarmsignale und Anweisungen beachten
8.
In Sicherheit bringen
9.
Löschversuch unternehmen
10. Besondere Verhaltensregeln
11. Schlussbemerkungen
Die Brandschutzordnung gilt fachlich für die Oskar- Herbig- Halle in Mellrichstadt. Ihr
räumlicher Geltungsbereich bezieht sich auf das Gebäude bzw. Gebäudeteile sowie
Einrichtungen, Freiflächen und sonstige Anlagen.
Dieser Teil B der Brandschutzordnung
richtet sich an alle auf dem Hallengelände anwesenden Personen ohne besondere
Brandschutzaufgaben!
Brandschutzordnung Teile A, B und C
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1. BRANDVERHÜTUNG
1.1.
Im gesamten Gebäude gilt Rauchverbot: Asche von Zigaretten und drgl. sowie
abgebrannte Zündhölzer, dürfen nicht in Papierkörben im Halleninneren entsorgt
werden.
Rauchen verboten
1.2.
Feuer und offenes Licht ist verboten: In besonderen Fällen kann die Stadt
Mellrichstadt als Betreiber der Halle Ausnahmen erteilen. Dazu ist der geplante
Einsatz von offenem Feuer mit Zweck, Dauer und Örtlichkeit der zuständigen Stelle
anzuzeigen. Die Einhaltung von zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen (z. B.
feuerfeste Unterlage, Feuerlöscher, Aufsicht oder Brandwache) ist zu gewährleisten.
Feuer, offenes Licht verboten
1.3.
Arbeiten mit Brandentstehungsgefahr bedürfen der Erlaubnis:
Arbeitsverfahren wie Brennschneiden, Trennschleifen, Hantieren mit Flammen usw.,
dürfen nur von, im Brandschutz unterwiesenen Beschäftigten / Mitarbeitern
vorgenommen werden. Generell sind Schweißarbeiten nur mit schriftlicher
Genehmigung der Stadt Mellrichstadt oder eines bestellten Vertreters zulässig. Im
Formular muss der konkrete Ort, die ausführende Firma und die erforderlichen und
getroffenen Sicherheitsmaßnahmen, dargestellt werden. Schweißarbeiten dürfen nur
von Personen mit gültiger Schweißerlaubnis durchgeführt werden.
Alle brennbaren Stoffe sind vom Arbeitsort zu entfernen oder sind mit
geeigneten Materialien abzudecken. Es ist dafür zu sorgen, dass geeignete
Löschmittel am Arbeitsplatz bereit stehen. Nach Abschluss der Arbeiten
muss dafür gesorgt werden, dass der Arbeitsplatz und umgebende Räume
gründlich und wiederholt auf eventuelle Brandherde kontrolliert werden.
1.4.
Informationspflicht von Fremdfirmen: Fremdfirmen wie Bau-, Installations- und
Wartungsfirmen haben sich bei Auftragserteilung bzw. anderer vertraglicher
Bindungen schriftlich zu verpflichten die nötigen Brandschutzforderungen einzuhalten
und ihre Mitarbeiter über die notwendigen Brandschutzmaßnahmen zu unterrichten.
Bevor Fremdfirmen auf dem Gelände der Oskar- Herbig- Halle die Tätigkeit
aufnehmen, müssen sie sich beim technischen Dienst anmelden und die Freigabe zur
Tätigkeitsausübung erhalten.
1.5.
Szenisch bedingte Effekte: Auf der Szenenfläche ist das Rauchen, offenes Feuer
oder Pyrotechnik verboten. Sollte dies aber szenisch bedingt erforderlich
sein, ist vom Veranstalter ein entsprechendes Sicherheitskonzept und eine
Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und das Ergebnis sowie entsprechende
Sicherheitsmaßnahmen der Brandschutzdienststelle mitzuteilen und deren
Genehmigung einzuholen. Die Stadt Mellrichstadt behält sich vor, das vom
Veranstalter eingebrachte Sicherheitskonzept zu prüfen und gegebenenfalls
entsprechend anzupassen. Grundsätzlich müssen pyrotechnische Artikel eine
Zulassung durch das Bundesamt für Materialprüfung besitzen.
Brandschutzordnung Teile A, B und C
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Pyrotechnisches Material darf auf dem Gelände der Oskar- Herbig- Halle nur in dafür
geeigneten Behältern und nur zugänglich für befugtes Personal aufbewahrt werden.
1.6.
Explosive Stoffe: Auf das Gelände der Oskar- Herbig- Halle dürfen keine explosiven
Stoffe eingebracht, gelagert oder benutzt werden, mit der Ausnahme von szenisch
geforderten Pyrotechnik.
1.7.
Ausstattungen, Requisite, Ausschmückungen: Ausstattungen, Requisiten,
Ausschmückungen müssen grundsätzlich aus mindestens schwer entflammbarem
(B1) Material sein. Blumen, natürliches Laub und Nadelhölzer dürfen nur verwendet
werden, solange diese frisch sind. Alle durch den Veranstalter/Mieter eingebrachten
Bauteile, Ausstattungen, Requisiten und sonstige Gegenstände, müssen
entsprechend den Bedingungen des vorbeugenden Brandschutzes unterliegen.
1.8.
Thekenbereich und Catering: Jeder Schaden an der technischen Ausrüstung der
Küche, ist dem technischen Dienst (Hausmeister) zu melden. Beim Umgang mit
Fetten und Ölen ist Vorsicht geboten. Vom Veranstalter/Mieter mitgebrachte
elektrische Küchengeräte dürfen nur betrieben werden, wenn sie ein CE Kennzeichen
tragen und eine gültige Prüfplakette nach BetrSichV. Brände im Küchenbereich sind
mit einem Fettbrandlöscher zu löschen.
1.9.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel: Alle elektrisch betriebenen Betriebsmittel
und Anlagen müssen den DIN VDE Bestimmungen entsprechen. Es dürfen nur
Elektrische Betriebsmittel benutzt werden, die eine gültige Prüfplakette nach
BetrSichV besitzen. Bei Mängeln an elektrischen Geräten sind diese sofort außer
Betrieb zu nehmen. Reparaturen und Revisionen dürfen nur von den dazu befugten
und geeigneten Personen durchgeführt werden. Elektrische Kabel und Leitungen und
sonstige elektrische Betriebsmittel müssen in ihrer Art und ihrer Verlegung den
Anforderungen an Versammlungsstätten entsprechen.
Temporäre Elektrische Anlagen müssen nach den gültigen DIN VDE Normen errichtet
und betrieben werden. Die Stadt Mellrichstadt, als Betreiber, behält sich vor, die
eingebrachte elektrische Anlage zu überprüfen. Elektrische Betriebsräume dürfen
nicht verstellt und in ihnen nichts abgestellt oder gelagert werden. Festanschlüsse zur
Energieversorgung dürfen nur vom Hauselektriker der Stadt Mellrichstadt oder von
Fachbetrieben durchgeführt werden.
1.10. Schäden an elektrischen Einrichtungen (z.B. beschädigte Kabel und Schalter)
u. Leitungen melden: Schäden an Ver- und Entsorgungsleitungen sind umgehend
dem unter Punkt I. 3. genannten Personenkreis zu melden. Elektrische Sicherungen
dürfen nicht überbrückt werden. Die Schäden dürfen nur durch zuständige Fachkräfte
beseitigt werden.
1.11. Alle Geräte abschalten bzw. abstecken: Beim Verlassen der Räumlichkeiten ist
darauf zu achten, dass Licht sowie alle elektrischen Geräte abgeschaltet bzw.
abgesteckt sind. Nur die betriebsbedingt notwendigen Elektrischen Verbraucher und
die Sicherheitseinrichtungen müssen in Betrieb bleiben.
1.12. Abfälle, insbesondere brennbare Abfälle (z.B. Verpackungsmaterialien), sind
zeitnah zu entsorgen: Sie sind zu den dafür vorgesehenen Lagerplätzen außerhalb
des Gebäudes zu bringen. Alle Gebäudenutzer haben dafür zu sorgen und darauf zu
achten. Im Gebäude vorhandene Abfallbehälter sind in regelmäßigen Abständen zu
entleeren und eine Ansammlung von Abfällen ist zu vermeiden.
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1.13. Reinigungsmittel und Putzutensilien sicher verwahren: Alle Reinigungsmittel und
andere Putzutensilien sind in dafür geeigneten Putz- und Abstellräumen oder
verschließbaren Schränken, für Unbefugte unzugänglich, aufzubewahren.
Reinigungsmittel die brennbar, entzündlich sind, dürfen nur in kleinen,
haushaltsüblichen Mengen in den Putzräumen gelagert werden.
Zutritt für Unbefugte verboten
2. BRAND- UND RAUCHAUSBREITUNG VERHINDERN
2.1.
Feuerschutz- u. Rauchschutztüren geschlossen halten: Feuerschutztüren oder
Rauchschutztüren sind stets geschlossen zu halten. Es ist verboten, diese Türen
durch Holzkeile, Ketten, schwere Gegenstände u. ä. offen zu halten! Die Türen sind i.
d. R. durch den selbsttätigen Schließmechanismus erkennbar. Die Türen bzw.
Abschlüsse sind in einem ordnungsgemäßen und funktionssicheren Zustand zu
halten.
2.2.
Rauch- und Wärmeabzüge funktionsfähig halten: Rauch- und Wärmeabzüge
dürfen nicht verstellt, abgehängt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Die
Auslöseeinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder zugestellt werden. Beschädigungen sind dem technischen Dienst umgehend zu melden.
2.3.
Schäden an Brandschutzeinrichtungen melden: Schäden Mängel und
Funktionsstörungen an den zuvor genannten Einrichtungen sind dem technischen
Dienst bzw. den unter „Pkt. I.3.“ genannten Personen sofort anzuzeigen, damit
vorhandene Mängel behoben werden können.
2.4.
Luftzufuhr zum Brandherd stoppen: Bis zum Eintreffen der Feuerwehr muss, nach
Möglichkeit, jede unnötige Luftzufuhr durch Schließen der Fenster und Türen zum
Brandherd vermieden werden. Generell müssen nach Verlassen der Räumlichkeiten
Fenster und Türen, als vorbeugende Maßnahme, geschlossen werden. Eventuelle
Mieter/ Veranstalter haben dafür entsprechend Sorge zu tragen, wenn das Gebäude
verlassen wird.
3. FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE
3.1.
Definition Flucht- und Rettungswege: Flucht- und Rettungswege sind freigehaltene
Gänge, Flure sowie notwendige Treppen und Treppenräume, die durch
Hinweisschilder (Piktogramme) gekennzeichnet sind. Sie sind auf den im Gebäude
ausgehängten Flucht- und Rettungswegplänen ersichtlich.
Verwendete Piktogramme/ Bildsymbole und deren Bedeutung werden dort erläutert.
Solche Piktogramme können z. B. sein:
Rettungsweg / Notausgang
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Rettungsweg / Notausgang
Richtungsangabe
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3.2.
Rettungswege freihalten: Flucht- und Rettungswege im Gebäude und auf dem
Grundstück sind, in ihrer vollen Breite, von Gegenständen jeglicher Art freizuhalten.
Diese können eine Brandgefahr oder eine Sturzgefahr darstellen und für Panik
sorgen. Im Falle einer Veranstaltung hat der Mieter/ Veranstalter sicher zu stellen und
zu kontrollieren, dass Notausgänge und ständig frei gehalten werden.
3.3.
Rettungswege bei Saalbestuhlung: Die in der Einrichtung aufgehängten
Bestuhlungspläne und die darin getroffenen Festsetzungen sind bindend. Die darin
aufgezeigten Anforderungen an Flucht- u. Rettungswege sind zu erfüllen.
3.4.
Hinweise auf Flucht- u. Rettungswege nicht verdecken: Rettungswegkennzeichnung sowie Flucht- u. Rettungswegpläne dürfen nicht verdeckt oder
zugestellt und auch nicht verändert werden. Eventuelle Mieter/ Veranstalter, haben
dafür entsprechend Sorge zu tragen. Beschädigte oder fehlende Pläne sind
entsprechend zu ersetzen.
3.5.
Türen u. Ausgänge passierbar halten: Türen im Verlauf der Rettungswege und
Notausgänge aus dem Gebäude, müssen jederzeit leicht und ohne Hilfsmittel
geöffnet werden können und dürfen nicht abgeschlossen werden. Schlüsselkästen
und ähnliche Einrichtungen an solchen Türen sind nicht zulässig. Eventuelle Mieter/
Veranstalter sind während der Laufzeit der Veranstaltung verantwortlich die
Passierbarkeit der Rettungswege und Notausgänge sicher zu stellen und zu
kontrollieren.
3.6.
Flächen für die Feuerwehr freihalten: Auf dem Grundstück gekennzeichnete
Flächen für die Feuerwehr, Feuerwehrzufahrten, Sammelplätze u. ä. sind unbedingt
freizuhalten. Ein eventueller Mieter/ Veranstalter hat dafür entsprechend Sorge zu
tragen. Dieses gilt auch im Rahmen der Aufbau- und Abbauarbeiten für eine
Veranstaltung. Die Stadt Mellrichstadt behält sich vor, Fahrzeuge die in
Anfahrtszonen und Stellflächen für die Feuerwehr, in Rettungswegen oder vor
Wasserentnahmestellen parken, kostenpflichtig entfernen zu lassen.
4. MELDE- UND LÖSCHEINRICHTUNGEN
4.1.
Die Brandmeldeanlage/ der Hausalarm: Diese/ dieser wird entweder durch
automatische Melder oder durch manuelle Auslösung mittels Druckknopfmeldern
aktiviert. Druckknopfmelder befinden sich vor allen Notausgängen, in den
notwendigen Treppenräumen und an weiteren Stellen im Gebäude. Die Standorte
sind den Flucht- und Rettungsplänen zu entnehmen. Die Auslösung der Anlage wird
an eine ständig besetzte Stelle übermittelt und durch diese die Feuerwehr alarmiert.
4.2.
Abschalten der Brandmeldeanlage: Die Brandmeldeanlage, oder einzelne Linien
(z. B. Bühnenbereich) dieser, dürfen nur bei Anwesenheit des Vertreter des
Betreibers abgeschaltet werden und abgeschaltet bleiben. Es sind dann
entsprechende organisatorische Maßnahmen zu ergreifen um die Gefährdungslage
gering zu halten. Diese sind ggf. im Rahmen eines Sicherheitskonzeptes zu
beschreiben.
4.3.
Löscheinrichtungen- Handfeuerlöscher: Löscheinrichtungen sind
Handfeuerlöscher. Diese befinden sich an in den Flucht- u. Rettungsplänen
ausgezeichneten Stellen. Zum Löschen brennender elektrischer Anlagen
sind CO² Löscher, zum Löschen von Fettbränden im Küchenbereich
entsprechende Fettbrandlöscher zu verwenden.
4.4.
Feuerlöscher zugänglich halten: Mittel zur Brandbekämpfung
(Feuerlöscher) und deren Hinweisschilder müssen stets zugänglich und
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schnell auffindbar sein und müssen in Ihrer Position der Darstellung auf den
im Gebäude vorhandenen Flucht- u. Rettungsplänen entsprechen.
4.5.
Brandschutzeinrichtungen funktionsfähig halten: Feuerlöscher sind in
einem ordnungsgemäßen und funktionssicheren Zustand zu halten.
Ersichtliche Mängel an Löscheinrichtungen oder benutzte Feuerlöscher sind
sofort dem technischen Dienst bzw. den unter Pkt. I.3. genannten
Personenkreis zu melden, damit entsprechende Maßnahmen zur
Instandsetzung oder der Austausch erfolgen können.
4.6.
Missbrauch verboten/ defekte o. benutzte Geräte austauschen: Jeder Missbrauch
von Feuerlöschgeräten und Meldeeinrichtungen ist verboten. Der Austausch
benutzter oder defekter Feuerlöscher ist umgehend vorzunehmen sowie das Fehlen
von Feuerlöschern sofort zu melden.
4.7.
Aufklärung über Handhabung von Feuerlöschern: Alle Mitarbeiter und
Angestellten des Betreibers sowie dauerhaft die Einrichtung der Oskar- Herbig- Halle
nutzende Personenkreise (Sportverein/ Stadtkapelle Mellrichstadt), haben sich über
die Handhabung und Wirkungsweise von Feuerlöschern und Meldeeinrichtungen
eigenverantwortlich zu informieren. Die Regeln für den Einsatz von Feuerlöschern
sind zu beachten. Diese sind unter „Pkt. 9. Löschversuch unternehmen“ dieser
Brandschutzordnung detailliert beschrieben. Die für die unterschiedlichen
Brandklassen geeigneten Löschmittel, sind ebenfalls unter Pkt. 9. in Form einer
Übersichtstabelle dargestellt.
Mitarbeiter eines Veranstalters/ Mieters sind im Vorfeld geplanter Veranstaltungen
über die ihrem Arbeitsplatz/ Aufenthaltsort nahe gelegenen Standorte und die
Wirkungsweise von Feuerlöschern und Brandmeldeeinrichtungen zu unterweisen.
Eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten/ Personen ist danach durch
Veranstalter/ Mieter eigenverantwortlich in der Handhabung von Feuerlöschgeräten
auszubilden.
Piktogramme zur Bezeichnung von Melde- und Löscheinrichtungen:
Feuerlöscher
Brandmelder (manuell)
Richtungsangabe
5. VERHALTEN IM BRANDFALL
Für eine wirkungsvolle Durchführung von Maßnahmen zur Rettung und Brandbekämpfung
spielt das persönliche Verhalten eine wichtige Rolle. Unüberlegtes Handeln führt schnell zu
Fehlverhalten und Fehleinschätzungen.
5.1.
Im Brandfall gilt in erster Linie:
Ruhe bewahren
Jeder Brand ist sofort zu melden oder die Meldung zu veranlassen.
Dies kann über Betätigung der Druckknopfmelder oder Verständigung der Feuerwehr
(112) erfolgen.
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Bei Ertönen des Alarmsignals gilt in erster Linie:
Übersicht behalten – Panik vermeiden!
Die größte Gefahr ist eine Panik. Unüberlegtes Handeln kann zur Entstehung von
Panik beitragen. Mitarbeiter und Angestellte eines Veranstalters/ Mieters sind
verantwortlich, Besucher mit ruhigen Hinweisen zum Verlassen des
Gefahrenbereichs aufzufordern. Dabei gilt:
Sicherheit geht vor Schnelligkeit!
5.3.
Gebäude sofort verlassen: Bei Ertönen des Alarms sind alle Tätigkeiten oder
Veranstaltungen unverzüglich einzustellen. Alle Personen (Mitarbeiter,
Angestellte, Arbeiter von Fremdfirmen und Besucher) haben das Gebäude
unverzüglich über die ausgeschilderten Fluchtwege zu verlassen. Behinderten
und verletzten Personen ist dabei Hilfestellung zu leisten.
5.4.
Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung: Bei unmittelbarer Gefährdung
von Personen ist diesen zuerst Hilfe zu leisten. Brennende Personen sind auf den
Fußboden zu legen und in Mäntel, Jacken, Decken oder Tücher zu hüllen.
5.5.
Räumung ohne Eigengefährdung unterstützen: Von Feuer oder Rauch
bedrohte Personen ohne Eigengefährdung aus der Gefahrenzone bringen.
Personen warnen, die den Alarm nicht gehört haben.
5.6.
Feuerwehrangriff unterstützen: Die Angriffswege der Feuerwehr sind
freizuhalten. Die Feuerwehr ist von einer ortskundigen Person einzuweisen
(Sammelplatzleiter). Veranstalter/ Mieter haben dafür entsprechend Sorge zu
tragen und Personal bereit zu halten. Den Anordnungen der Feuerwehr ist Folge
zu leisten.
6. BRAND MELDEN
Bei Brandmeldung per Telefon muss folgender Ablauf eingehalten werden:
Telefon Notruf/ Feuerwehr anwählen: 112




Wer
Was
Wie
Wo

Warten
meldet?
ist passiert?
viele Personen sind betroffen / verletzt?
ist etwas passiert?
(unbedingt die nachstehende Adresse und den Brandort angeben)
auf Rückfragen
Die Anschrift des Objektes lautet:
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Nach erfolgter Meldung nicht sofort auflegen, sondern Rückfragen, Anweisungen etc. der
Feuerwehr abwarten.
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7. ALARMSIGNALE UND ANWEISUNGEN BEACHTEN
7.1.
Alarmsignal beachten: Jeder Alarm ist ernst zu nehmen und zu beachten auch
wenn er sich als Fehlalarm herausstellt. Bei Ertönen des Alarmsignals sind die unter
„Pkt. 8. In Sicherheit bringen“ aufgeführten Punkte zu beachten.
7.2.
Anweisungen von „Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz“ ist zu
folgen: Den Anweisungen der unter Pkt. I.3. genannten „Personen mit besonderen
Aufgaben im Brandschutz „ (z. B. Hausmeister, Weisungsbefugten Vertretern von
Veranstaltern u. Mietern etc.) ist dringend Folge zu leisten. Die genannten Vertreter
geben Ihre Anweisung zur weiteren Verteilung an Mitarbeiter und Angestellte oder
bestellte Hilfskräfte weiter.
7.3.
Anweisungen weiter geben: Mitarbeiter und Angestellte des Betreibers oder des
Mieters/ Veranstalters und Hilfskräfte der Vereinsführungen, geben die an sie
gerichteten Anweisungen an Besucher von Veranstaltungen/ Angehörige der
Stadtkapelle/ des Fußballvereins oder Faschingsvereins weiter und achten auf deren
Einhaltung.
7.4.
Anweisungen der Feuerwehreinsatzkräfte beachten: Nach Eintreffen der
Feuerwehr sind von allen Anwesenden zuerst die Anweisungen der Einsatzkräfte zu
befolgen.
7.5.
Feuerwehreinsatzkräfte über Situationslage informieren: Die Einsatzleitung ist
durch ortskundige Personen (z. B. durch Sammelplatzleiter) zu informieren und zu
unterstützen.
7.6.
Bestehen der Alarmsituation: Der Alarm hat Bestand bis er durch die Einsatzkräfte
der Feuerwehr aufgehoben wird.
7.7.
Gebäude nicht vorzeitig betreten: Vor Freigabe durch die Feuerwehreinsatzkräfte
ist das Betreten des Gebäudes verboten. Dies gilt unabhängig davon, ob das
Alarmsignal verstummt ist oder nicht.
7.8.
Maßnahmen im Evakuierungsfall: Kann das Gebäude bis auf Weiteres nicht
betreten werden, bestimmt der Betreiber die Evakuierung in eine
witterungsgeschützte Unterkunft, wo evtl. erforderliche Nachsorgemaßnahmen
stattfinden können. Alle anwesenden Personen begeben sich an den
bekanntgegebenen Ort.
Versammlungsort für den Evakuierungsfall ist:
Aula der Ignaz - Reder-Realschule
Friedenstraße 25, 97638 Mellrichstadt
8. IN SICHERHEIT BRINGEN
8.1.
Bei Alarm, Gefahrenbereich sofort verlassen: Nach Ertönen des Alarmsignals
oder bei offenkundiger Gefahrensituation, ist der Gefahrenbereich sofort über die
ausgezeichneten Rettungswege ins Freie zu verlassen. Dabei ist Verletzten und
behinderten Personen sowie anderen gefährdeten Personen Hilfe zu leisten.
Ausgewählte Mitarbeiter des Betreibers oder bestellte Hilfskräfte (ausgewählte
Personen des Mieters/ Veranstalters/ Vereinsmitglieder der die Halle nutzenden
Vereine) organisieren und überwachen die Gebäuderäumung und achten darauf,
dass niemand im Gebäude zurück bleibt.
8.2.
Fenster und Türen schließen: Vor Verlassen der Räume sind offene Fenster
generell zu schließen. Alle Türen im Gebäude sind geschlossen zu halten oder hinter
sich zu schließen aber nicht zu verschließen!
Brandschutzordnung Teile A, B und C
Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt
Stand: Oktober 2013
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2 Fach Architektur + Brandschutz (GbR)
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8.3.
Bei Räumungsmaßnahmen prüfen, ob keine Personen zurückgeblieben sind:
(z.B. in WC oder Nebenräumen).
8.4.
Vorsicht beim Öffnen von Türen: Vorsicht beim Öffnen von Türen zu Räumen in
denen ein Brand vermutet wird. Die Türen sind hierbei vorsichtig nur einen Spalt breit
zu öffnen, wobei hinter dem Türblatt oder Türrahmen in Deckung zu gehen ist.
8.5.
Stark verrauchte Räume sind gebückt oder kriechend zu verlassen, da in
Bodennähe bessere Luft herrscht.
8.6.
Sammelplatz aufsuchen: Nach Verlassen des Gebäudes ist der ausgewiesene
Sammelplatz aufzusuchen. Der Sammelplatz befindet sich westlich des Gebäudes
auf dem nahegelegenen Sportplatz. Auf dem Sammelplatz ist durch Vorgesetzten/
Weisungsbefugte Personen auf die Vollzähligkeit der Mitarbeiter/ Angestellten/
Hilfskräfte zu achten.
Der zuständigen Sammelplatzleiter (Mitarbeiter des Betreibers/ Bestellte Hilfskraft des
Veranstalters/ Mieters oder verantwortliches Vereinsmitglied) ist über augenscheinlich
fehlende Personen in Kenntnis zu setzen.
Im Falle einer Veranstaltung ist durch den zuständigen Verantwortungsträger (Bspw.
durch Veranstalter oder Leiter des Ordnungsdienstes) die Anzahl der Besucher zu
prüfen und das Ergebnis an den Sammleplatzleiter weiter zu geben, der die
Information an die Einsatzkräfte der Feuerwehr weiterleitet.
Der Sammelplatz ist auf dem Übersichtsplan der Flucht- und Rettungspläne
ausgewiesen.
Sammelplatz
9. LÖSCHVERSUCH UNTERNEHMEN
9.1.
Löschversuche sind nur dann vorzunehmen, wenn die eigene Person dadurch nicht
gefährdet wird; auf Rückzugswege ist zu achten.
9.2.
Entstehungsbrände sollten möglichst mit den nächstgelegenen geeigneten
Löschgeräten bekämpft werden.
9.3.
Bei Bränden an elektrischen Anlagen sind diese, wenn möglich, spannungsfrei zu
schalten.
9.4.
Gebrauchte Feuerlöscher, auch wenn sie nur kurz betätigt wurden, dürfen nicht an
ihren Platz zurückgehängt werden. Die Feuerlöscher sind umgehend zur Neufüllung
abzugeben. Während der Brandbekämpfung sollten entleerte Feuerlöscher hingelegt
werden, um sie leicht von betriebsbereiten Feuerlöschern unterscheiden zu können.
Brandschutzordnung Teile A, B und C
Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt
Stand: Oktober 2013
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Richtig Löschen: Beispielhafte Darstellung richtigen Löschverhaltens
Übersicht über Brandklassen und die jeweils geeigneten Löschmittel:
Brandklasse
Kennzeichnende
brennbare Stoffe
A
Holz, Papier, Kunststoffe
B
Öle, Fette, Lösungsmitteln,
Benzin
C
Alle brennbaren Gase
D
Metallbrände
Brandschutzordnung Teile A, B und C
Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt
Geeignete Löschmittel
Wasser, ABCPulverlöscher,
Schaumlöscher
Kohlendioxidlöscher, ABCPulverlöscher,
Schaumlöscher
Kohlendioxidlöscher, ABCPulverlöscher
Pulverlöscher mit
Metallbrand-Löschpulver
Stand: Oktober 2013
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10.
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BESONDERE VERHALTENSREGELN
10.1. Räumung des Dachgeschosses: Die allgemein von allen Anwesenden zu
beachtenden Regeln, zum Verhalten im Brandfall und zum sicheren Verlassen des
Gebäudes, wurden oben unter den Punkten 5. und 8. bereits beschrieben.
Im Dachgeschoss ist kein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden.
In Abstimmung mit der Feuerwehr ist bei Unpassierbarkeit des Treppenraumes im
Dachgeschoss, die Räumung desselben über Rettungsgerät der Feuerwehr
vorgesehen:
Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

Ist der Treppenraum, welcher das Dachgeschoss erschließt, erkennbar nicht
verwendungsfähig, ist das Geschoss über den Notausgang im Proberaum der
Stadtkapelle, auf das Dach des Hallenbades zu verlassen;

Das Verlassen des Dachgeschosses erfolgt ruhig und in geordneter Art und Weise;

Vor Verlassen der genutzten Räumlichkeiten sind Fenster zu schließen;

Es ist darauf zu achten, dass keine Personen im Dachgeschoss zurück bleiben;
Nebenräume und Toiletten sind auf Nachzügler zu kontrollieren;

Der auf dem Dach vorgegebene und eingegrenzte Fluchtweg zum Wartebereich in
der Nähe der Anleiterstelle darf nicht verlassen werden;

An der Wartezone angekommen ist das Eintreffen der Rettungskräfte der Feuerwehr
abzuwarten; Keinesfalls darf der Versuch unternommen werden, das Dach ohne Hilfe
zu verlassen;
10.2. Einhaltung der Festlegung aus Bestuhlungsplänen: Die Versammlungsräume der
Oskar- Herbig- Halle sind mit Bestuhlungsplänen ausgestattet. Die darin festgelegten
Höchstgrenzen bzgl. der Personenauslastung sind verpflichtend und einzuhalten.
Darüber hinaus sind die Angaben bzgl. der erforderlichen Rettungswege innerhalb
der Versammlungsräume, bei Bestuhlung, einzuhalten.
10.3. Informationspflicht für Mieter/ Veranstalter: Der Veranstalter/ Mieter, ggf. dessen
örtlicher Vertreter, zeichnet für die vollständige Verteilung der Brandschutzordnung
an seine Mitarbeiter u. Angestellten verantwortlich. Er ist ebenfalls verantwortlich für
die Einhaltung der sich aus der Brandschutzordnung ergebenden Anweisungen und
Verhaltensregeln durch seine Mitarbeiter.
10.4. Einhaltung der Anweisungen durch Mitarbeiter von Veranstaltern/ Mietern:
Mitarbeiter und Angestellte etwaiger Mieter/ Veranstalter sind verpflichtet sich an die
Maßgeblichkeiten dieser Brandschutzordnung zu halten und die unter den o. g.
Handlungsweisen erforderlichen Maßnahmen, in den konkreten Fällen zu befolgen.
10.5. Erstellung eines Sicherheitskonzeptes: Als präventive Maßnahme hat ein
Veranstalter/ Mieter für ein geplantes Event, eine Gefährdungsbeurteilung ggf. i. V.
m. einem Sicherheitskonzept zu entwerfen und dieses dem Betreiber, in Abstimmung
mit der zuständigen Brandschutzdienststelle, zur Genehmigung vorzulegen. Im
Konzept müssen die Zuständigkeiten für die einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der
Räumung (Räumungshelfer), der Leistung von Löschversuchen (Selbsthilfekräfte) der
Einweisung der Feuerwehr (Sammleplatzleiter/ Brandfalllotse) und der Ersten- HilfeLeistung (Ersthelfer) dargelegt werden.
Der Betreiber (Stadt Mellrichstadt) behält sich vor, Änderungen am Konzeptentwurf
zu verlangen und die Nutzung von der Erfüllung der gestellten Auflagen abhängig zu
machen. Darüber hinaus behält sich der Betreiber vor auf die Erstellung eines
Brandschutzordnung Teile A, B und C
Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt
Stand: Oktober 2013
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Sicherheitskonzeptes zu verzichten, wenn es aufgrund der Art und des Umfangs der
Veranstaltung unangemessen ist.
10.6. Brandsicherheitswachen: Sollte das Sicherheitskonzept zur Veranstaltung in der
Oskar- Herbig- Halle oder auf deren Gelände ergeben, dass eine Gefährdungslage
gegeben ist, hat der Veranstalter/Mieter Selbsthilfekräfte bereitzustellen und diese
auf die Gegebenheiten des Hauses und der Veranstaltung einzuweisen.
Selbsthilfekräfte als Brandsicherheitswache müssen die erforderliche Ausbildung
nachweisen können. Die Anzahl der erforderlichen Selbsthilfekräfte/
Brandsicherheitswachen, muss mit dem Betreiber, im Einvernehmen mit der
Brandschutzdienststelle, abgesprochen und nach jeweiliger Gefährdungslage
bemessen werden.
10.7. Ablauf von Evakuierungen:
Sollte eine Evakuierung notwendig werden, muss diese nach dem Sicherheitskonzept des Veranstalters /Mieters und durch seine eingewiesenen Mitarbeiter,
durchgeführt werden.
Die Evakuierung wird bei Auslösung der internen Alarmierung eingeleitet.
Danach gilt grundsätzlich:

Alle Mitarbeiter des Mieters/ Veranstalters nehmen Ihre Pflichten im Rahmen des
vereinbarten Sicherheitskonzeptes war;

Mitarbeiter leiten Besucher über die ausgewiesenen Flucht- und Rettungswege zu
den Notausgängen;

Behinderte und hilflose Personen sind beim Verlassen des Gebäudes zu
unterstützen;

Nebenräume und Toiletten sind nach Personen zu kontrollieren;

Nachdem sich vergewissert wurde, dass sich keine Personen mehr im Brandabschnitt
aufhalten, sind die Brandschutztüren zu schließen - nicht zu verschließen.
11. SCHLUSSBEMERKUNGEN
Jeder, auch der kleinste Brand, ist dem Betreiber der Halle sofort zu melden.
Die Brandschutzordnung ist allen Mitarbeitern und Angestellten des Betreibers, die mit
diesem Objekt befasst sind sowie den Beschäftigten von Fremdfirmen, vor Beginn des
Arbeitsverhältnisses bzw. vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und etwaigen Mietern/ Veranstaltern
gegen Unterschrift, auszuhändigen.
Der Betreiber trägt dafür Sorge, dass alle dauerhaft in der Halle tätigen Mitarbeiter und
Angestellten min. alle 2 Jahre neuerlich über den Inhalt dieser Brandschutzordnung
informiert werden. Diese Information ist durch Unterschrift zu bestätigen. Die
entsprechenden Listen sind in der Brandschutzakte zu verwahren.
Alle Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie sich mit den Regelungen der
Brandschutzordnung intensiv vertraut machen müssen.
Für die vom Geltungsbereich dieser Brandschutzordnung betroffenen Personenkreise, ist die
Brandschutzordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht zu hinterlegen.
Alle Empfänger sind über die Bedeutung der Brandschutzordnung und die eigene
Verpflichtung zur Einhaltung der darin gemachten Festlegungen in vollem Umfang
aufzuklären.
Brandschutzordnung Teile A, B und C
Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt
Stand: Oktober 2013
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Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91
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Zur Unterweisung der Mitarbeiter und dauerhaften Nutzer der Halle sowie für die
Unterweisung etwaiger Mieter oder Veranstalter und für alle Brandschutzfragen ist
Herr: Dirk Fiedler
Tel.: 09776/ 1315 zuständig.
Die Brandschutzordnung Teil B für die Oskar- Herbig- Halle tritt nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Mellrichstadt, den
………………………
Eberhard Streit
1. Bürgermeister
Brandschutzordnung
Teil B nach DIN 14096
Erstellt am:
28.11.2013
Stand :
28.11.2013
Brandschutzordnung Teile A, B und C
Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt
Stand: Oktober 2013
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IV. Brandschutzordnung – Teil C
nach DIN 14096-2
Für das Objekt:
Oskar- Herbig- Halle
in Mellrichstadt
Bahnhofstraße 19
97638 Mellrichstadt
Gliederung:
1.
Brandverhütung
2.
Alarmplan für den Gefahrenfall
3.
Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt u. Sachwerte
4.
Löschmaßnahmen
5.
Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr
6.
Nachsorge
7.
Inkrafttreten
Die Brandschutzordnung gilt fachlich für die Oskar- Herbig- Halle in Mellrichstadt. Ihr
räumlicher Geltungsbereich bezieht sich auf das Gebäude bzw. Gebäudeteile sowie
Einrichtungen, Freiflächen und sonstige Anlagen.
Dieser Teil C der Brandschutzordnung
richtet sich an „Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben“
Brandschutzordnung Teile A, B und C
Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt
Stand: Oktober 2013
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Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91
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1. Brandverhütung
Im Rahmen der Brandverhütung sind insbesondere folgende Maßnahmen durch die
aufgeführten Personen/ Institutionen durchzuführen oder zu veranlassen:
Aufgaben
Zuständige Stelle/ Ausführende Person
1.1.
Erst- u. regelmäßig wiederkehrende
Unterweisung der Mitarbeiter und Angestellten
u. des Reinigungspersonals hinsichtlich der
Inhalte der Brandschutzordnung Teile A, B u.
C;
1.2. Erst- u. regelmäßig wiederkehrende
Unterweisung der Verantwortlichen
Vereinsführungen (Fußballverein/
Stadtkapelle/ Faschingsverein Mellrichstadt)
hinsichtlich des Inhaltes der
Brandschutzordnung Teile A, B u. C;
1.3. Unterweisung der Mieter/ Veranstalter bzw.
derer örtlichen Vertreter, hinsichtlich der Inhalte der Brandschutzordnung Teile A, B u. C;
1.4. Sorge um die erforderliche Fortschreibung von
Brandschutzordnung, Flucht- u.
Rettungswegplänen sowie Feuerwehrplänen;
1.5. Auslegen der Brandschutzordnung an einem,
für alle betroffenen Personen, zugänglichen
Ort;
1.6. Anlegen einer Brandschutzakte zur
Dokumentation der brandschutztechnischen
Infrastruktur und der Überwachung der gem.
Brandschutzordnung erforderlichen regelm.
Prüfungen sicherheitstechnischer
Einrichtungen;
1.7. Unterweisung von Mitarbeitern von
Fremdfirmen hinsichtlich des Inhaltes der
Brandschutzordnung;
1.8. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten
mit besonderen Gefahren (d. h. Ausstellung
des Erlaubnisscheins für feuergefährliche
Arbeiten mit Festlegung der zu treffenden
Schutzmaßnahmen - Heißarbeitserlaubnis);
1.9. Anbringen, Überwachen und ständige
Aktualisierung von Hinweis- und /oder
Sicherheitsschildern (Kennzeichnung der
Flucht- und Rettungswege, des
Sammelplatzes, der Zufahrten etc.);
1.10. Regelmäßige Durchführung interner
Brandverhütungsschauen mit Prüfung bzw.
Überwachung der Prüfung von
brandschutztechn. relevanten Einrichtungen
auf Vorhandensein, Vollständigkeit,
Beschädigung und Aktualität.
Brandschutzordnung Teile A, B und C
Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt
Betreiber (Stadt Mellrichstadt)
Bzw. bestellter Vertreter
Technischer Dienst (Hausmeister)
Stand: Oktober 2013
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97422 Schweinfurt
Aufgaben
Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90
Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91
E-Mail: [email protected]
Zuständige Stelle/ Ausführende Person
Darüber hinaus Informationsweiterleitung an
den Betreiber zur ggf. notwendigen
Anforderung von Instandhaltungs- oder
Reparaturmaßnahmen;
1.11. Überwachung der Freihaltung von Flucht- u.
Rettungswegen (Flure, Treppen, Ausgänge
etc.) im Gebäude sowie Gewährleistung der
leichten Erkennbarkeit von Rettungswegkennzeichnung, Flucht- u. Rettungswegplänen
u. Feuerlösch-einrichtungen;
1.12. Einholen von Ausnahmegenehmigungen für
die Verwendung von offenem Feuer und
pyrotechnischen Gegenständen;
1.13. Beauftragung von geeigneten Personen für
den Umgang mit pyrotechnischen
Gegenständen;
1.14. Beachtung der Vorschriften für die Bedienung
der technischen Einrichtungen sowie die
Abstimmung erforderlicher
Brandschutzmaßnahmen mit dem Betreiber
und der Brandschutzdienststelle
(Sicherheitskonzept);
1.15. Überwachung der Einhaltung der Auflagen
aus den Bestuhlungsplänen;
1.16. Überwachen der Einhaltung der
Brandschutzordnungen Teil A (Aushang) und
Teil B (für Personen ohne besondere
Brandschutzaufgaben), z. B. Beachtung der
Regelungen zur Brandverhütung, Freihaltung
von Flucht- und Rettungswegen etc.;
1.17. Überwachung des ständigen Freihaltens von
Feuerwehrzufahrten und Flächen für die
Feuerwehr;
Technischer Dienst (Hausmeister)
Mieter/ Veranstalter
Technischer Dienst (Hausmeister)
Bzw. im Rahmen von Veranstaltungen
eingewiesene Mitarbeiter u. Hilfskräfte
der Mieter/ Veranstalter
2. Alarmplan für den Gefahrenfall
Bei einem Brand oder im Gefahrenfall sind unverzüglich folgende Schritte zu unternehmen:
2.1.
Hausalarm auslösen (Betätigung Druckknopfmelder):
Dieser Schritt entfällt im Falle automatischer Brand-Detektierung durch die
Brandmeldeanlage, die selbstständig internen Alarm auslöst.
2.2.
Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei informieren:
Sofern eine Notrufeinrichtung in der Nähe ist oder ein Handy zur Verfügung steht,
kann der Notruf 112 direkt abgesetzt werden. Hierbei sind die in Teil B der
Brandschutzordnung aufgeführten 5Ws als Information zur Lage weiterzugeben.
2.3.
Mieter/ Veranstalter und in jedem Fall den Betreiber Informieren:
Zur Einleitung der weiteren erforderlichen Schritte. (S. u. Pkt. 3.)
Tel. stellvertretend für Betreiber: Herr Dirk Fiedler: 0151/ 12174342
Ersatzweise: Herr Eberhard Streit: 0170/ 8338219
Brandschutzordnung Teile A, B und C
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Stand: Oktober 2013
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Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90
Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91
E-Mail: [email protected]
Bei Auslösung der Brandmeldeanlage, wird eine ständig besetzte Stelle alarmiert, die den
Alarm umgehend an die Feuerwehr weiterleitet. Wenn möglich sollte trotzdem ein Notruf per
Telefon abgesetzt werden, um der Feuerwehr vorab ein Bild der Gefahrensituation zu
vermitteln (5Ws).
3. Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt u. Sachwerte
Im Fall der Räumung des Gebäudes besetzen die eingewiesenen Mitarbeiter des
Veranstalters/ Mieters oder Betreibers, die zugewiesenen Brandschutzfunktionsstellen.
Nach erfolgter Alarmierung sind von Betreiber bzw. von Mieter/ Veranstalter und den
bestellten Inhabern von Brandschutzfunktionsstellen, im Brand- oder Gefahrenfall,
folgende Punkte umzusetzen:
Aufgaben
3.1.
Löschversuch unternehmen
(nur im Fall von kleinen Entstehungsbränden);
3.2.
Veranstaltung einstellen; Räumung der zum
Alarmzeitpunkt besetzten Aufenthalts- Bzw.
Versammlungsräume und Verbringen der
Besucher/ Personen zum Sammelplatz.
Meldung an Sammelplatzleiter bzgl.
Vollzähligkeit der Mitarbeiter und
nummerische Kontrolle der anwesenden
Besucher anhand Gäste- Anwesenheitsliste.
Ggf. Meldung an Sammelplatzleiter bzgl.
Anzahl fehlender Besucher.
Herstellung von Ruhe und Ordnung am
Sammelplatz.
Sorge um die Sicherstellung der vollständigen
Räumung des Gebäudes. Dazu kontrolliert
jeder Räumungshelfer den Ihm übertragenen
Abschnitt des Gebäudes/ Raumes auf
Nachzügler (Prinzip der Gefahrenvermeidung
berücksichtigen, Personenschutz hat
Vorrang);
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
Zuständige Stelle/ Ausführende Person
Von Mieter/ Veranstalter oder Betreiber
jeweils bestimmte, eingewiesene
Mitarbeiter (Selbsthilfekräfte)
Von Mieter/ Veranstalter oder Betreiber
jeweils bestimmte, eingewiesene
Mitarbeiter (Räumungshelfer)
Die in der Brandschutzordnung Teil B beschriebenen Hinweise zum Verhalten im
Gefahren- bzw. Brandfall sind zu verinnerlichen und zum Zeitpunkt der Alarmierung
entsprechend umzusetzen (s. u. II Brandschutzordnung Teil B Pkt. 5. Verhalten im
Brandfall; z. B. Ruhe bewahren, Panik vermeiden etc.).
Über die in der ersten Tabelle zur Räumung des Gebäudes erforderlichen Maßnahmen
hinaus, sind folgende weitere Maßnahmen durchzuführen oder zu veranlassen:
Brandschutzordnung Teile A, B und C
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Aufgaben
3.7.
Betreuung von behinderten oder verletzten
Personen am Sammelplatz, bis zum
Eintreffen der Rettungskräfte.
3.8.
Festlegung zur Durchführung einer
Evakuierung an einen von Witterungseinflüssen geschützten Ort.
Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90
Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91
E-Mail: [email protected]
Zuständige Stelle/ Ausführende Person
Von Mieter/ Veranstalter oder
Betreiber jeweils bestimmte Person,
sinnvollerweise mit Ersthelferqualifikation
Betreiber (Stadt Mellrichstadt)
4. Löschmaßnahmen
4.1.
Löschmaßnahmen sind grundsätzlich nur bei kleineren Entstehungsbränden
(z. B. Tischbrand bei Weihnachtsdekoration o. Ä.) und nur durch die eingeteilten
Selbsthilfekräfte des Veranstalters/ Mieters bzw. von Angestellten oder Mitarbeitern
des Betreibers zu ergreifen.
4.2.
Verhaltensregeln für verschiedene Brandszenarien:
Bei Entstehungsbrand - Kleinfeuer mit wenig Rauch:
 Lokalisierung der Brandursache;
 Bei Verursachung durch ein elektrisch betriebenes Gerät – Netzstecker ziehen/
Sicherung schalten;
 Löschversuch mit Feuerlöscher unternehmen;
 Alarmierung der Feuerwehr veranlassen, falls noch nicht geschehen;
 Bei erfolgreichem Löschversuch – Raum lüften und Brandwache stellen;
 Bei gescheitertem Löschversuch – Räumung veranlassen und Türe schließen;
 Feuerwehr einweisen;
Bei Entstehungsbrand in elektrischen Anlagen:
 Elektrische Anlage- /Anlagenteil spannungsfrei schalten;
 Löschversuch mit CO² Feuerlöscher unternehmen;
 Alarmierung der Feuerwehr veranlassen;
 Bei erfolgreichen Löschversuch - Raum lüften und Brandwache stellen;
 Bei gescheitertem Löschversuch – Räumung veranlassen und Türe schließen;
 Feuerwehr einweisen;
Vollbrand - starke Rauchbildung:
 Keinen Löschversuch unternehmen;
 Räumung einleiten, Tür schließen;
 Alarmierung der Feuerwehr veranlassen, falls noch nicht geschehen;
 Feuerwehr einweisen;
4.3.
4.4.
Löschversuche sind nach Möglichkeit nur von mehreren Personen gleichzeitig
vorzunehmen.
Der Personenschutz hat Vorrang vor der Brandbekämpfung.
5. Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr
Damit im Brand- oder Gefahrenfall die Feuerwehr ungehindert den Lösch- oder
Rettungsarbeiten nachkommen kann, sind insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich
und durch die festgelegten Personen durchzuführen oder zu veranlassen:
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Aufgabe
5.1.
Brand-, Gefahrenstelle und nähere Umgebung
ist zu räumen. Besucher sind von der
Gefahrenstelle fern zu halten. Es ist für Ruhe
und Ordnung unter den Anwesenden zu
sorgen.
Tel.: 0 97 21 / 37 0 34 90
Fax: 0 97 21 / 37 0 34 91
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Zuständige Stelle/ Ausführende Person
Von Mieter/ Veranstalter oder Betreiber
jeweils bestimmte, eingewiesene
Mitarbeiter (Räumungshelfer/ Ordner)
5.2.
Sorge um Freihaltung der Flächen für die
Feuerwehr und der Entnahmestellen (n. DIN
14090). Im Winterhalbjahr sind Angriffswege
(Zugänge/ Zufahrt) ggf. zu räumen.
Von Mieter/ Veranstalter oder
Betreiber jeweils bestimmte,
eingewiesene Mitarbeiter
5.3.
Einweisung der Feuerwehreinsatzkräfte vor
Ort durch Erstinformation (z. B. Brandort u.
Ursache sofern bekannt usw.) und
Ermöglichung des Zugangs sowie
Unterrichtung bzgl. vollständiger Räumung
des Gebäudes oder ggf. bzgl. Anzahl
vermisster Personen.
Von Mieter/ Veranstalter oder
Betreiber jeweils bestimmte,
eingewiesene Mitarbeiter
(Sammelplatzleiter)
6. Nachsorge
Nach einem Brand- oder Gefahrenfall sind insbesondere folgende Maßnahmen durch die
aufgeführten Personen durchzuführen oder zu veranlassen:
Aufgabe
6.1.
6.2.
6.3.
6.4.
6.5.
Veranlassung zur Sicherung der Brandstelle
nach Freigabe durch die Feuerwehr (z. B.
Sicherung gegen Witterungseinflüsse,
unbefugtes Betreten des Gebäudes, gegen
Diebstahl) etc.;
Betreuung und Versorgung von behinderten
und verletzten Personen an der Sammelstelle
oder am Versammlungsort (im Fall der
Evakuierung);
Information der Presse/ Medien über
Gefahrenereignis; (Informationen an die
Presse dürfen nur durch Feuerwehr/ Polizei
weitergegeben werden um falsche
Berichterstattung zu vermeiden)
Veranlassung der Überprüfung und
Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von
Brandschutzeinrichtungen (z. B.
Wiederbefüllung von Feuerlöschern)
Überwachung der Wiederherstellung der
Einsatzbereitschaft von Brandschutzeinrichtungen;
Brandschutzordnung Teile A, B und C
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Zuständige Stelle/ Ausführende Person
Betreiber (Stadt Mellrichstadt)
Von Mieter/ Veranstalter oder
Betreiber jeweils bestimmte Personen,
sinnvollerweise mit Ersthelferqualifikation
Polizei/ Feuerwehr
Betreiber (Stadt Mellrichstadt)
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Hinweis:
Die im Teil C der Brandschutzordnung, zur schnellen Orientierung, rot hinterlegten
Textpassagen bzw. Tabellenteile, beinhalten explizit Pflichten/ Auflagen, welche
grundsätzlich auch durch einen möglichen Mieter/ Veranstalter, im Rahmen der
Durchführung und Vorbereitung seiner Veranstaltung umzusetzen/ einzuhalten sind.
Darüber hinaus sind natürlich die allgemeinen Auflagen aus Teil B der Brandschutzordnung
ebenfalls durch Mieter/ Veranstalter zu erfüllen. Hier sei besonders auf den Punkt
„10. Besondere Verhaltensregeln“ hingewiesen. Bei Fragen wenden Sie sich an den
zuständigen Vertreter des Betreibers.
7. Inkrafttreten
Die Brandschutzordnung Teil C für die Oskar- Herbig- Halle, tritt nach ihrer Bekanntgabe in
Kraft.
Mellrichstadt, den
………………………
Eberhard Streit
1. Bürgermeister
Brandschutzordnung
Teil C nach DIN 14096
Erstellt am:
28.11.2013
Stand :
28.11.2013
Brandschutzordnung Teile A, B und C
Oskar- Herbig- Halle, 97638 Mellrichstadt
Stand: Oktober 2013
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