Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht (III) Grundrechte in der pluralistischen Demokratie PD. Dr. Rainer Grote Vorlesungen vom 19. und 26. Juni und 3. Juli 2006 Rechtliche Bindungswirkung der Grundrechte im modernen Verfassungsstaat Grundrechtsschutz bildet heute einen Kernbestandteil des nationalen Verfassungsrechts. Moderne Verfassungen verfügen regelmäßig über einen geschriebenen Grundrechtskatalog (vgl. aber die besondere Situation in Großbritannien und Frankreich). Darüber hinaus ist die Gewährleistung der Menschen- und Bürgerrechte heute auch Gegenstand zahlreicher menschenrechtlicher Verträge auf regionaler (EMRK, AMRK) und universeller Ebene (UN-Pakte zum Schütz bürgerlicher und politischer bzw. wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte). Der entscheidende Durchbruch besteht in der Anerkennung der rechtlich bindenden Wirkung der Grundrechte für alle Staatsorgane einschließlich des parlamentarischen Gesetzgebers. Die französische Menschenrechtserklärung von 1789 hatte in den Menschen- und Bürgerrechten noch (universell gültige) politisch-philosophische Leitprinzipien für die Gestaltung einer gerechten und vernünftigen Gesellschaftsordnung und weniger rechtlich bindende Vorgaben für den nationalstaatlichen Gesetzgeber gesehen. Auf einem ähnlichen Verständnis von der eingeschränkten rechtlichen Geltungskraft der Grundrechte beruhte auch die in der Weimarer Republik weit verbreitete Lehre von dem Programmsatzcharakter der verfassungsrechtlichen Grundrechtsverbürgungen. In klarem Gegensatz dazu läßt Art. 1 Abs. 3 GG an der uneingeschränkten rechtlichen Geltungskraft der Grundrechte keinen Zweifel. Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Gerichtliche Durchsetzung der Grundrechte Mit der Anerkennung der rechtlichen Bindungswirkung der Grundrechte wird die Kontrolle und Durchsetzung der sich aus der Verfassung für die Tätigkeit der Staatsorgane ergebenden grundrechtlichen Bindungen zu einer wichtigen Aufgabe der Gerichte. Ebenso wie die Einsicht in die normative Kraft der Verfassung und der Aufschwung des Grundrechtsschutzes auf der internationalen Ebene ist die Entwicklung einer umfassenden und alle Bereiche des Alltagslebens der Bürger umfassenden Grundrechtssprechung im wesentlichen das Ergebnis der Nachkriegszeit. Selbst in den USA, in denen die Bindung der staatlichen Organe einschließlich des Gesetzgebers an die verfassungsrechtlichen Grundrechtsgewährleistungen der Sache nach bereits seit Anfang des 19. Jahrhunderts anerkannt war, hatte sich der (höchst-)gerichtliche Grundrechtsschutz bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs zumeist auf den Eigentumsschutz beschränkt. Erst mit der aktivistischen Rechtsprechung des Warren Court und dem Aufkommen der Bürgerrechtsbewegung seit Mitte der fünfziger Jahre wurden auch die anderen grundrechtlichen Gewährleistungen der US-Verfassung wie Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechte höchstrichterlich thematisiert und präzisiert. Wegmarken in der Entwicklung des (verfassungs-) gerichtlichen Grundrechtsschutzes in Europa sind die Lüth- und die Elfes-Entscheidung des BVerfG, die Entscheidung des französischen Conseil constitutionnel von 1971 zur Bindungswirkung der Menschen- und Bürgerrechtserklärung von 1789, die Stauder-Rechtsprechung des EuGH und die seit Mitte der siebziger Jahre ständig an Bedeutung gewinnende Spruchpraxis der Straßburger Konventionsorgane. Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Unterschiede in den institutionellen Rahmenbedingungen des Grundrechtsschutzes Trotz bestimmter allgemeiner Entwicklungstendenzen hin zu einer effektiveren Durchsetzung der Grundrechte bestehen zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen nach wie vor signifikante Unterschiede hinsichtlich der Ausgestaltung der gerichtlichen Grundrechtskontrolle. Sie ergeben sich aus dem positiven Verfassungsrecht, der Aufbau der allgemeinen Gerichtsorganisation und der unterschiedlichen politischen Kultur der einzelnen Länder. Mit der Anerkennung der rechtlichen Bindungswirkung der Grundrechte wird der Grundrechtsschutz prinzipiell auch zu einer Aufgabe der allgemeinen Gerichtsbarkeit. Dies kann Probleme insbesondere dort bereiten, wo die Gerichte stark spezialisiert sind, über keine nennenswerte Erfahrung im Umgang mit der Entscheidung von Grundrechtsstreitigkeiten verfügen und/oder im Hinblick auf die „politische Dimension“ der einschlägigen Fälle Zurückhaltung üben. Unabhängig von diesen sich aus dem Aufbau der Gerichtsorganisation und einem spezifischen Gewaltenteilungsverständnis ergebenden Hürden für die effektive Wahrnehmung der gerichtlichen Wächterrolle im Bereich des Grundrechtsschutzes ergibt sich aber auch in Rechtsordnungen, in denen die (Inzident-) Überprüfung staatlicher Maßnahmen am Maßstab der verfassungsrechtlichen Grundrechte zum gesicherten Aufgabenbestand der ordentlichen bzw. Fachgerichte gehört, die Notwendigkeit, eine gewisse Einheitlichkeit in der gerichtlichen Grundrechtsinterpretation sicherzustellen. Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Institutionelle Rahmenbedingungen (2) In den USA wird diese Rolle vom Supreme Court wahrgenommen, der sich durch die Handhabung seines Annahmeermessens (certiorari) faktisch zum obersten „Grundrechtegericht“ entwickelt hat. In der Bundesrepublik wird eine einheitliche Interpretation und Anwendung der Grundrechte in der gerichtlichen Praxis mit Hilfe des Instruments der Verfassungsbeschwerde sichergestellt. Die Verfassungsbeschwerde ermöglicht es den Bürgern, nach Erschöpfung des Rechtswegs die mangelhafte Berücksichtung der Grundrechte durch die Fachgerichte bei der Wahrnehmung ihrer Entscheidungskompetenzen vor dem Verfassungsgericht zu rügen. In anderen Ländern ist hingegen der Grundrechtsschutz bis heute nicht in das System des einfachgerichtlichen Rechtsschutzes integriert. So hat in Frankreich weder der Bürger weder direkt noch indirekt (d.h. über Vorlage durch das zuständige Gericht im Rahmen eines anhängigen Verfahrens) die Möglichkeit, die Spruchpraxis der Fachgerichte durch den Conseil constitutionnel auf ihre Grundrechtskonformität überprüfen zu lassen. In einigen Ländern müssen sich die Gerichte die Aufgabe des Grundrechtsschutzes mit politisch-administrativen Organen teilen. So spielt in den skandinavischen Ländern der Ombusmann bei der Kontrolle der Menschen- und Bürgerrechte eine zentrale Rolle. Er ist nicht nur zur Kontrolle und Beseitigung allgemeiner Mißstände befugt, sondern kann auch mit Individualbeschwerden befaßt werden und verfügt dann über die Möglichkeit, Gerichtsverfahren zur Sanktionierung konkreter Grundrechtsverletzungen durch die Verwaltung zu initiieren. Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Inter- und supranationaler Grundrechtsschutz Parallel zur Stärkung des Grundrechtsschutzes im nationalen Rahmen haben die Bestrebungen zur Schaffung eines wirksamen internationalen Grundrechtsschutzes in der Nachkriegszeit eine neue Qualität erreicht. Der internationale Grundrechtsschutz ist heute zweistufig aufgebaut: er existiert sowohl auf regionaler als auch auf universeller Ebene. Das bedeutendste regionale Menschenrechtsschutzsystem ist die EMRK. In der Konvention von 1950 und den bisher 14 Zusatzprotokollen sind zahlreiche bürgerliche, politische und justizielle Grundrechte gewährleistet. Dem europäischen Vorbild sind die amerikanischen Staaten (Amerikanische Memschenrechtskonvention von 1969) und die Länder Afrikas (Banjul Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker von 1981) gefolgt. Die universelle „Bill of Rights „ besteht aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und den UN-Pakten über bürgerliche und politische bzw. wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966. Im Unterschied zum Grundgesetz normieren die internationalen Menschenrechtsgewährleistungen nicht nur bürgerliche, politische und justizielle Grundrechte, sondern auch wirtschaftliche und soziale Rechte sowie kollektive Rechte, insbesondere das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Sie werden allerdings zum Teil (Europarat, UN-System) nicht zusammen mit den bürgerlichen und politischen Recht gewährleistet, sondern sind Gegenstand eines besonderen Vertrages (Europäische Sozialcharta, Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte). Auch dort, wo sie gemeinsam mit den bürgerlichen und politischen Rechten normiert werden (z.B. Amerikanische Menschenrechtskonvention), sind sie jedoch regelmäßig nicht als konkrete Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten, sondern als bloße Zielverpflichtungen der beteiligten Staaten ausgestaltet. Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Inter- und supranationaler Grundrechtsschutz (2) Die Grundrechte werden auch als sog. ungeschriebene Grundsätze des Gemeinschaftsrechts in der Europäischen Union vom EuGH geschützt. Anders als die vorgenannten internationalen Menschenrechtsgewährleistungen wenden sich die Grundrechte des Gemeinschaftsrechts primär an die supranationalen Organe der Gemeinschaften; an die Organe der EU-Mitgliedstaaten nur in den Fällen, in denen sie funktional als Gemeinschaftsorgane, d.h. beim Vollzug des Gemeinschaftsrechts tätig werden. Die vom Europäischen Rat auf dem Gipfel in Nizza (2000) proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat bislang nur politische, keine rechtliche Bindungswirkung. Die regionalen Menschenrechtssysteme verfügen über eigene Gerichtsorgane, denen die letztverbindliche Entscheidung über die Auslegung der vertraglich gewährleisteten Menschenrechtsgarantien anvertraut ist. Nur unter der EMRK hat allerdings der einzelne – nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs - unmittelbar Zugang zum internationalen Gericht. Sowohl im amerikanischen wie im afrikanischen System sind dagegen nur die Vertragsstaaten bzw. die Kommission klagebefugt. Auf universeller Ebene bestehen dagegen bisher nur rudimentäre Durchsetzungsinstrumentarien. So werden durch die UN-Pakte nur Berichtspflichten der Vertragstaaten zwingend vorgeschrieben. Dagegen ist der Menschenrechtsausschuss zur Entscheidung von Staaten- und Individualbeschwerden, mit denen eine Verletzung des Paktes über bürgerliche und politische Rechte gerügt wird, nur insoweit zuständig, als der Vertragsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, seine Zuständigkeit durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung bzw. Abschluß eines entsprechenden Zusatzprotokolls ausdrücklich anerkannt hat. Seine Stellungnahmen haben, anders als die Entscheidungen des EGMR, auch keine bindende Wirkung. Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Unterschiede in der materiellen Grundrechtskonzeption Unterschiede bestehen nicht nur hinsichtlich der institutionellen Rahmenbedingungen des Grundrechtsschutzes, sondern auch im Hinblick auf das materielle Grundrechtsverständnis. Allgemein läßt sich sagen, daß sich die Grundrechtsprechung des BVerfG durch die Betonung der objektivrechtlichen Dimensionen der Grundrechte, die sich aus dem Verständnis der Grundrechtsordnung als Werteordnung ergibt, auszeichnet. Demgegenüber liegt der Schwerpunkt der Rechtsprechung etwa des US Supreme Court auf der Abwehr grundrechtsverkürzender bzw. grundrechtsverkürzender Maßnahmen der staatlichen Organe. Das Verständnis der Grundrechtsordnung als Werteordnung ist seinerseits eng an den Schutz der Menschenwürde gekoppelt, die den obersten Wert der Verfassungsordnung bildet. Die Menschenwürde wird in zahlreichen ausländischen Verfassungsordnungen, aber auch in der EMRK, nicht als selbständiges Schutzgut anerkannt. Aufgrund der vergleichsweise geringen Bedeutung der objektivrechtlichen Dimension der Grundrechte spielt der Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren, der unter dem Grundgesetz etwa im Rundfunk- und Hochschulbereich von zentraler Bedeutung ist, nur eine untergeordnete Rolle. Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Unterschiede in der materiellen Grundrechtskonzeption (2) Dagegen sind grundrechtliche Schutzpflichten in der Rechtsprechung des EGMR dem Grundsatz nach anerkannt. In der Entscheidungspraxis des Supreme Court spielen sie dagegen auch in der Rechtsprechung zur weitgehenden Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs keine Rolle. Gründe hierfür sind ein individualistischeres Grundrechtsverständnis und die unterschiedliche prozessuale Ausgangslage (Schutz des Persönlichkeitsrechts der Schwangeren vor zu weitgehender Einschränkung durch einzelstaatliche Gesetzgebung zur Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs). Das BVerfG löst den Konflikt zwischen verschiedenen Grundrechten nicht im Sinne einer abstrakten oder konkreten Vorrangordnung, sondern durch verhältnismäßige Zuordnung („praktische Konkordanz“) der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter. Der US Supreme Court tendiert dagegen zu stärkerer Differenzierung und Abstufung des Grundrechtsschutzes nach der Bedeutung der fraglichen Betätigung für die persönliche Entfaltung des Grundrechtsträgers und die Bewahrung einer freiheitlichen Ordnung im ganzen auf der einen und nach der Stärke des staatlichen Regelungsinteresses auf der anderen Seite. Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Beispiel Meinungsfreiheit Der US Supreme Court billigt der Meinungsfreiheit aufgrund ihrer Bedeutung für die freie öffentliche Diskussion in der Demokratie einen hohen Stellenwert zu. Staatliche Eingriffe müssen daher zwingenden Regelungsinteressen dienen und dürfen nicht zu weit gefaßt („overbroad“) sein. Der Schutz der Meinungsfreiheit setzt sich auch gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der durch den fraglichen Beitrag angegriffenen oder kritisierten Person durch, soweit es sich um eine Person des öffentlichen Interesses handelt, wobei dieser Begriff sehr weit ausgelegt wird. Die straf- bzw. zivilrechtliche Sanktionierung eines Beitrags zur öffentlichen Meinungsbildung ist danach nur in den Extremfällen verfassungsrechtlich zulässig, in denen vorsätzlich oder grob fahrlässig eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt worden ist. Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Meinungsfreiheit (2) Das BVerfG hebt ebenfalls die überragende Bedeutung der Meinungsfreiheit für die freie geistige Auseinandersetzung hervor. Dies bedeutet allerdings nicht, daß der freien Meinungsäußerung generell der Vorrang vor dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der angegriffenen oder kritisierten Personen zukommt. Vielmehr müssen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz miteinander zum Ausgleich gebracht werden. Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Meinungsfreiheit (3) Wie US-Supreme Court und BVerfG betont der EGMR die zentrale Bedeutung der Meinungsfreiheit für die demokratische Gesellschaft. An die Erforderlichkeit von staatlichen Eingriffen in Meinungsäußerungen, die zum demokratischen Meinungsbildungsprozeß beitragen, sind daher strenge Maßstäbe anzulegen. Dies gilt besonders für die Kritik an Regierung und politischer Klasse. Der EGMR differenziert allerdings stärker als Supreme Court und BVerfG nach der jeweiligen soziale Rolle des durch eine Äußerung oder Veröffentlichung Betroffenen. Bezieht sie sich auf sein Privatleben und steht mit seiner öffentlichen Funktion in keinem sachlichen Zusammenhang, dann gibt der EGMR dem Schutz der Privatsphäre prinzipiell Vorrang vor der Meinungsfreiheit (Caroline). Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Beispiel Religionsfreiheit Obwohl die US-Verfassung nicht nur die Freiheit des Glaubens, sondern auch die Freiheit der Religionsausübung schützt, billigt der Supreme Court dem staatlichen Gesetzgeber einen relativ weiten Spielraum bei der Einschränkung religiös motivierter Verhaltensweisen durch Gesetz zu, sofern die entsprechenden Einschränkungen allgemeinen Charakter haben, also nicht nach Glaubenszugehörigkeit differenzieren. Die religiöse Motivation der verbotenen Handlung vermag daher eine Ausnahme von dem gesetzlichen Verbot nicht zu rechtfertigen, solange es sich um ein allgemeines, d.h. ohne Rücksicht auf bestimmte religiöse Überzeugungen und Praktiken der Normadressaten erlassenes Verbot handelt (Peyote-Fall). Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Religionsfreiheit (2) Das BVerfG legt dagegen seiner Rechtsprechung ein extensives Verständnis der Religionsfreiheit zugrunde. Religionsfreiheit schützt danach nicht nur die Glaubensüberzeugung als solche sowie die traditionelle Manifestation dieser Überzeugung durch bestimmte kultische und rituelle Verhaltensweisen, sondern darüber hinaus die Freiheit des einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten. Eingriffe in diesen weit verstandenen Schutzbereich sind verfassungsrechtlich nicht bereits dann zulässig, wenn sie nicht zwischen verschiedenen Glaubensüberzeugungen diskriminieren, sondern nur dann, wenn sie dem Schutz eines anderen Verfassungsrechtsgutes dienen und verhältnismäßig sind. So kann etwa die schematische Anwendung einer allgemeinen strafbewehrten Norm unverhältnismäßig sein, wenn sie die religiöse Motivation des sanktionierten Verhaltens nicht oder nicht ausreichend in Rechnung stellt (Gesundbeter, Schächtverbot). Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law