Beratungsmappe für Hauseigentümer - Neubau - Inhaltsverzeichnis Grußwort Frau Bürgermeisterin Sibylle Schüssler Energieberaterübersicht für den Neubau Angebotsübersicht der Energieberatung der Verbraucherzentrale Förderprogramme im Energiebereich für Wohngebäude in Baden-Württemberg Novelle zur Energieeinsparverordnung 2014 Merkblatt zum Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz für Neubauvorhaben (EEWärmeG) Ansprechpartner Weitere Informationen Klimahaus Baden-Württemberg Flyer der Verbraucherzentrale „Wärmedämmung und sommerlicher Hitzeschutz“ Zu Beginn eines jeden Bau- und Modernisierungsvorhabens stellen sich dem Bauherrn zum Thema „Energieversorgung und –nutzung“ viele Fragen: An wen wende ich mich, wenn ich fachliche Unterstützung bei der energetischen Sanierung suche? Welche Fördermöglichkeiten gibt es bei der Sanierung des Altbaus oder beim Einsatz erneuerbarer Energieträger? Welche rechtlichen Regelungen müssen berücksichtigt werden? Die Beratungsmappe für Hauseigentümer fasst genau diese Informationen für den Alt- als auch Neubau kompakt zusammen und erleichtert Ihnen als Bauherrn die ersten Schritte beim anstehenden Bauvorhaben. So finden Sie in der vorliegenden Informationsmappe unter anderem eine Zusammenfassung zu bestehenden Fördermöglichkeiten, eine Übersicht der Energieberater in Pforzheim und dem Enzkreis, wichtige rechtliche Regelungen und eine Liste der Ansprechpartner, die Sie bei Ihrem Vorhaben gerne unterstützen. Die Beratungsmappe für Hauseigentümer baut schließlich erste Hemmnisse beim klimaschonenden Hausbau oder der Sanierung ab und unterstützt Bauherren bei der erfolgreichen Umsetzung Ihres Vorhabens. Angefangen bei der Auswahl der Bau- und Dämmmaterialien bis hin zur Gebäudeausstattung und -nutzung - es gibt sehr viele Möglichkeiten, bei Ihrem Neubau oder Ihrer Gebäudesanierung klimaschonend vorzugehen. Sie nutzen damit nicht nur der Umwelt, denn mittel- und langfristig zahlen sich Investitionen in Energieeinsparung und Energieeffizienz auch finanziell aus. Ich freue mich, wenn Sie die vielfältigen Beratungs- und Förderangebote im Bereich des nachhaltigen Bauens und Sanierens in Pforzheim nutzen. Somit verwirklichen Sie nicht nur Ihren Traum vom eigenen Heim oder modernisierten Altbau, sondern tragen zugleich etwas zum Klimaschutz bei. Sibylle Schüssler Umweltdezernentin Energieberater für den Neubau Quelle: www.energie-effizienz-experten.de/ Name Adresse Tel.nummer E-Mail Adresse Dipl.-Ing. (FH) Dimitri Kostenko Pillauer Str. 8, 75181 Pforzheim 0179 - 979 1447 [email protected] Architekturbüro Dipl.-Ing. (FH) Hans-Peter Lupberger Kreuzstraße 17, 75175 Pforzheim 07231 - 69140 [email protected] www.lupberger-architektur.de Ingenieurbüro Rüter Dipl.-Ing. (FH) Patrick Rüter Westliche 94, 75172 Pforzheim 07231 - 427248 [email protected] www.ibrueter.de Ingenieurbüro Biros Dipl.-Ing. Alex Biros Edisonstr. 2, 75173 Pforzheim 07231 - 6070680 [email protected] www.biros.de Architektur- und Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. Hans-Peter Wagner Friedenstr. 180, 75173 Pforzheim 07231 - 27425 [email protected] www.arch-wagner.de kagerhuber | architekturplus Dipl.-Ing. Stefan Kagerhuber Brötzinger strasse 3, 75180 Pforzheim 07231 - 4244973 [email protected] www.energieberatungpforzheim.de Ing.-Büro f. Planung Statik Bauleitung Dipl.-Ing. (FH) Harald Herbst Carl-Schurz-Str. 127, 75180 Pforzheim 07231 - 356141 [email protected] herbst-pforzheim.de Energieberatung Dipl.-Ing. Ingrid Tauchmann Friedrichstrasse 26, 75180 Pforzheim 07231 - 6039580 [email protected] Architekturbüro Walter Dipl.-Ing. Ursula Walter H.- Hesse- Str. 4, 75223 Niefern-Öschelbronn Büro für Architektur Dipl.-Ing. (FH) Birgit Abrecht Östliche Friedrichstr. 23, 75210 Keltern 07236 - 980 670 [email protected] www.abrecht-architektur.de splitlevel - architekt baesler Dipl.-Ing. Klaus Baesler Hofäcker 21, 75210 Keltern 07236 - 932261 [email protected] www.architekt-baesler.de Ingenieurbüro Andreas Ketterer Boschstr. 6, 75236 Kämpfelbach 07232 - 3641250 [email protected] www.aki-energie.de Ingenieurbüro Kaucher GmbH Energieberatungen Silcherstr. 22, 75203 Königsbach-Stein 07232 - 4363 0176 - 47123451 [email protected] www.harry-kaucher.de Dipl.-Ing. (FH) Matthias Goltzsch Fischeräckerstraße 6, 75417 Mühlacker 07041 - 9490764 [email protected] Dipl.-Ing. (FH) Ulrike Reinkunz Schulstraße 4, 75242 Neuhausen 07234 - 942252 [email protected] Stand Januar 2017 Website [email protected] Angaben ohne Gewähr www.reinkunz-architektur.de 1 Energieberater für den Neubau Quelle: www.energie-effizienz-experten.de/ Name Adresse Tel.nummer E-Mail Adresse Website Dipl.-Ing. (FH) Hagen Jarzambek Stuttgarter Str. 53, 75438 Knittlingen 07043 - 31829 0171 - 8822060 [email protected] kreativbau-info.de Architekt und Energieberater Dipl.-Ing. Folker Rockel Christophallee 22 a, 75177 Pforzheim 07231 - 34025 [email protected] Elke Staib Gleiwitzer Straße 10, 75196 Remchingen 07232 - 372419 [email protected] ibWM ingenieurbüro Werner Merkle Schillingsrain 38, 75305 Neuenbürg 07082 - 413 1133 [email protected] Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Schmidt Dobelweg 13/2, 75433 Maulbronn 07043 - 7364 vielmeierarchitekten Salierstraße 49, 75177 Pforzheim 07231 - 139485 [email protected] Dipl.-Ing. Hartmut Christmann Ritterstrasse 2, 75181 Pforzheim 07231 - 70304 [email protected] Manfred Mumm Scheffelstraße 26, 75446 Wiernsheim 07044 - 9168655 [email protected] Architekturbüro Boger Fritz-Neuert-Straße 67, 75181 Pforzheim 07231 - 95290 [email protected] Roeth/Weber GmbH Ulrich Roeth Dieselstr. 32, 75196 Remchingen 07232-78560 [email protected] Architekturbüro Geiser Gmbh Dipl.-Ing. (FH) Remo Fosticz Julius-Moser-Straße 9, 75179 Pforzheim 07231 - 7689950 [email protected] Waldstraße 17, 75236 Kämpfelbach 0160 - 95640639 [email protected] Wernher von Braun-Str. 12, 75203 Königsbach-Stein 07232 - 318 4474 [email protected] Dipl.-Ing. (FH) Karl Derner Mühlacker Str. 30, 75417 Mühlacker 0151-58136072 [email protected] EnergieBeratungsBüro Müller Vogelsangstr. 19, 75305 Neuenbürg 07082-929970 [email protected] Dipl.-Ing. (FH) Edith Sauter Bau-Planungs- u. Sachverständigenbüro Johannes Schuppert-Müller Stand Januar 2017 Angaben ohne Gewähr www.ibwm-plm.com www.vielmeier.com www.architekt-boger.de www.mueller-enzkreis.de/ 2 Angebotsübersicht der Energieberatung der Verbraucherzentrale Quelle: https://www.verbraucherzentrale-energieberatung.de/beratungsstellensuche_plz.php. Telefonberatung Für Inhalt Ablauf Ergebnis Kosten Onlineberatung Stationäre Beratung Basis-Check Gebäude-Check Solarwärme-Check Heiz-Check Detail-Check Mieter, private Haus- oder Wohneigentümer, private Vermieter, Bauherren Mieter, private Haus- oder Wohneigentümer, private Vermieter private Vermieter, private Haus- und Wohneigentümer Besitzer einer solarthermischen Anlage private Vermieter private Haus- oder Wohnungseigentüm er Mieter private Haus- oder Wohneigentümer private Vermieter Klärung einfacher Energiesparfragen z.B. Stromsparen, Auswahlkriterien beim Kauf von Elektrogeräten Erste Einschätzung zu Energiesparfragen z.B. Auswahl von Heizsystemen, Fördermöglichkeiten alle Energiefragen und -probleme Überblick über Ihren Strom- und Wärmeverbrauch, Geräteausstattung und einfache Sparmöglichkeiten Überblick über Ihren Strom- und Wärme-verbrauch, Geräteausstattung PLUS Heizungsanlage, Gebäudehülle, Sparpotentiale Überprüfung der optimalen Einstellung und Effizienz der solarthermischen Anlage ACHTUNG: Photovoltaik-Anlagen zur Strom-Erzeugung aus Sonnenlicht können nicht überprüft werden Analyse des gesamten Heizsystems bzgl. optimaler Einstellung und Effizienz: • Brennwertkessel •Niedertemperaturke ssel • Wärmepumpe Klärung einzelner, spezifischer Energieprobleme z.B. baulicher Wärmeschutz, Haustechnik telefonische Klärung einfacher Fragestellungen schriftliche Kurzberatung im Online-Beratungsraum Zugangsdaten per Mail ausführliches persönliches Gespräch in einer Beratungsstelle, mind. 30 Minuten, Terminvereinbaru ng notwendig Termin zu Hause zur fundierten Einschätzung der energetischen Situation, ca. 1 Stunde, Terminvereinbaru ng notwendig Termin zur Einschätzung der energetischen Situation, ca. 2 Stunden, Terminvereinbaru ng notwendig 2 Termine an 3 aufeinanderfolgenden Tagen (mit Sonnentag), insgesamt 4 Stunden, Terminvereinbarung notwendig 2 Termine an aufeinanderfolgenden Tagen für 24-hMessung Dauer insgesamt ca. 2 Stunden Terminvereinbarung notwendig Termin zu Hause zur detaillierten Beurteilung und Klärung eines spezifischen Energieproblems Terminvereinbarung notwendig mündliche Empfehlung, falls erforderlich und gewünscht: Vereinbarung eines weiterführenden Beratungsgesprächs schriftliche Kurzempfehlung des Beraters sowie, falls erforderlich und gewünscht, Vereinbarung eines weiterführenden Beratungsgesprächs detaillierte, auf Ihr Problem zugeschnittene Handlungsempfehl ung standardisierter Kurzbericht (kein Gutachten!) mit jeweiligem Check-Ergebnis sowie Handlungsempfehlungen per Post ca. 4 Wochen nach Ortstermin standardisierter Kurzbericht (kein Gutachten!) mit jeweiligem Check-Ergebnis sowie Handlungsempfehlung per Post ca. 4 Wochen nach 2. Ortstermin individueller Bericht (kein Gutachten!) mit Check-Ergebnis und Handlungsempfehlung per Post ca. 4 Wochen nach Ortstermin Kostenfrei unter 0800 – 809 802 400 Kostenfrei unter www.verbraucherze ntraleenergieberatung.de 5-10 Euro 10 Euro 40 Euro 40 Euro 20 Euro Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind alle Beratungsangebote kostenfrei. Mehr Informationen unter 0800 – 809 802 400 (kostenfrei) oder auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de. Stand Mai 2016 Angaben ohne Gewähr 40 Euro Förderübersicht Energie für Wohngebäude in Baden-Württemberg Energieeffizientes Bauen Antrags- und Bewilligungsstelle Förderfähige Maßnahme Förderart/Programmtitel KfW-Effizienzhaus 40 Plus Örtliche Banken und Sparkassen KfW-Effizienzhaus 40 Zinsverbilligtes Darlehen KfW-Programm zuzüglich Tilgungszuschuss KfW-Effizienzhaus 55 „Energieeffizient Bauen“ Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Von 15 % der Darlehenssumme für KfWEffizienzhaus 40 Plus; Von 10 % der Darlehenssumme für KfWEffizienzhaus 40; Bemerkungen Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944 www.kfw.de von 5 % der Darlehenssumme für KfWEffizienzhaus 55. Innovationsförderung: Große Solarkollektorenanlagen von 20 bis 100 m² Bruttokollektorfläche zur Warmwasseraufbereitung, Raumheizung, zur kombinierten Raumheizung und Warmwasseraufbereitung zur Bereitstellung von Prozesswärme (unbegrenzt) zur solaren Kälteerzeugung zur Zuführung an ein Wärme/Kältenetz Erhöhter Zuschuss für besonders innovative Maßnahmen „Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (Map)“ Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Zusätzlich zur Innovationsförderung können diverse Boni gewährt werden. Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798 www.bafa.de Biomasseanlagen von 5 bis 100 kW: Sekundäre Partikelabschneidung, Brennwertnutzung, Bereitstellung von Prozesswärme. Wärmepumpen bis 100 kW: Wärmepumpen mit besonders hohen Jahresarbeitszahlen (bei elektrisch betriebenen Wärmepumpen mind. 4,5; bei gasbetriebenen Wärmepumpen mind. 1,5) und einer verbesserten Systemeffizienz; Wärmepumpen zur Erzeugung von Prozesswärme. Solarthermische Anlagen zur Warmwassererwärmung und Raumheizung; Zinsverbilligtes Darlehen „Wohnen mit Zukunft: Erneuerbare Energien“ Biomasseanlagen: Holzpelletkessel, Holzhackschnitzelkessel, Anlagen auf Basis von Biokraftstoffen und Biogas, Scheitholzvergaserkessel. Örtliche Banken und Sparkassen L-Bank Börsenplatz 1 70174 Stuttgart Tel.: 0711 122-2280 Nur für Wohngebäude mit bis zu 3 Wohneinheiten (mindestens eine Wohneinheit muss vom Eigentümer selbst genutzt werden). www.l-bank.de effiziente Wärmepumpen, wärmegeführte KWK-Einzelanlagen zur Wärmeversorgung (z.B. Blockheizkraftwerk, Brennstoffzelle). Stand September 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 1 Weitere Energieförderprogramme Förderfähige Maßnahme Förderart/Programmtitel Antrags- und Bewilligungsstelle Bemerkungen Energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen externen Sachverständigen für Neubau- oder Sanierungsvorhaben zum KfWEffizienzhaus oder für die Durchführung von Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden Zuschuss KfW-Programm Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Baubegleitung“ Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944 Voraussetzung für den Zuschuss ist eine Förderung der Investitionsmaßnahmen in den Programmen „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ der KfW (Programmnummern 151/152/153/430) oder in einem von der KfW aus diesen Mitteln refinanzierten Programm eines Landesförderinstituts. Erneuerbare Energien Standard: Zinsverbilligtes Darlehen KfW-Programm Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen und Netzen, die die Anforderungen des ErneuerbareEnergien-Gesetz erfüllen (z.B. Photovoltaik, Windkraft, Wasserkraft, Biomasse); KWK-Anlagen und Anlagen zur Wärmeerzeugung, die die Anforderungen des KfW-Programms „Premium“ nicht erfüllen. Erneuerbare Energien Premium: Tiefengeothermieanlagen; Solarkollektorenanlagen ab 40 m² Bruttokollektorfläche, Biomasseanlagen ab 100 kW, wärmegeführte Biomasse-KWK ab 100 kW bis 2 MW, Wärmenetze, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden, große Wärmespeicher; Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas; effiziente Wärmepumpen ab 100 kW. www.kfw.de „Erneuerbare Energien – Standard“ Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944 www.kfw.de Zinsverbilligtes Darlehen und Tilgungszuschuss + Zusatzbonus nach dem Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) Örtliche Banken und Sparkassen KfW-Programm Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944 „Erneuerbare EnergienPremium“ Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) www.kfw.de Maßnahmen, die beispielsweise im Zusammenhang mit der Errichtung einer automatisch beschickten Biomasseanlage, einer Photovoltaikanlage oder einer Solarkollektoranlage in Schulen, Universitäten oder Kirchen erfolgen und darauf abzielen, eine Visualisierung des Ertrags und Veranschaulichung der Technologien zu erreichen (z.B. elektronische Anzeigetafeln). Zuschuss Strom aus Photovoltaik, Biomasse, Wasserkraft, Geothermie, Deponie-, Gruben- und Klärgas. Gesetzlich vorgeschriebene Einspeisevergütung Stand September 2016 Örtliche Banken und Sparkassen „Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP)“ Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Nur für Schulen, Universitäten und Kirchen Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798 www.bafa.de „Erneuerbare EnergienGesetz – EEG“ Angaben ohne Gewähr. Netzbetreiber, in der Regel das regional zuständige Energieversorgungsunternehmen Seite 2 Weitere Energieförderprogramme Förderfähige Maßnahme Förderart/Programmtitel Antrags- und Bewilligungsstelle Ersatz von Heizungs-Umwälzpumpen und Warmwasser-Zirkulationspumpen durch hocheffiziente Umwälzpumpen und Warmwasser-Zirkulationspumpen Zuschuss Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Heizungsoptimierung durch einen hydraulischen Abgleich bei bestehenden Heizsystemen. In Verbindung mit dem hydraulischen Abgleich können zusätzliche Investitionen und Optimierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen gefördert werden. Dabei handelt es sich um die Anschaffung und die fachgerechte Installation von: „Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischem Abgleich“ Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798 Übernahme der Kosten in Höhe von 30 % www.bafa.de Zuschuss Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) „Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischem Abgleich“ Bemerkungen Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798 Übernahme der Kosten in Höhe von 30 %. www.bafa.de Gesetzlich vorgeschriebene Zuschlagszahlung für KWKStrom Netzbetreiber, in der Regel das regional zuständige Energieversorgungsunternehmen voreinstellbaren Thermostatventilen Einzelraumtemperaturreglern Strangventilen Technik zur Volumenstromregelung Separater Mess-, Steuerungsund Regelungstechnik und Benutzerinterfaces Pufferspeichern die professionell erledigte Einstellung der Heizkurve Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Brennstoffzellen-Anlagen, Wärmeund Kältespeicher, Wärme- und Kältenetze „Kraft-WärmeKopplungsgesetz“ Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Anlagenkategorie, die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgestellt wird. Die Zulassung erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798 www.bafa.de Neuerrichtung einer Photovoltaikanlage bis 30 kW in Verbindung mit einem stationären Batteriespeichersystem, stationäres Batteriespeichersystem das nachträglich zu einer nach dem 31.12.2012 in Betrieb genommenen Photovoltaikanlage installiert wird. Zinsverbilligtes Darlehen und Tilgungszuschuss für das stationäre Batteriespeichersystem KfW-Programm „Erneuerbare Energien – Speicher“ Örtliche Banken und Sparkassen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944 www.kfw.de Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Informationszentrum Energie, Dienstgebäude Willy-Brandt-Straße 41, 70173 Stuttgart, Tel.: 0711 126-1258, Internet: www.um.baden-württemberg.de. Stand September 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 3 Novelle zur Energieeinsparverordnung Dieser Text fasst die am 16. Oktober 2013 von der Bundesregierung beschlossene Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) zusammen. Die Zusammenfassung bietet einen schnellen Überblick über die Neuregelungen. Was regelt die EnEV? Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt folgende Bereiche: Energieausweise für Gebäude (Bestand und Neubau) Energetische Mindestanforderungen für Neubauten Energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl-und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung Energetische Inspektion von Klimaanlagen Ahndung von Verstößen (Ordnungswidrigkeiten) Neu sind die Regelungen zu Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen. Für welche Gebäude gilt die EnEV? Wie bisher gilt die EnEV für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile. Sonderregelungen gelten für Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden (z. B. Ferienhäuser), die nur für kurze Dauer errichtet werden (z.B. Zelte, Traglufthallen) oder für spezielle Nutzungen, z.B. Ställe und Gewächshäuser. Was ändert sich im Vergleich zur EnEV 2009? Nachdem mit der EnEV 2009 das Anforderungsniveau an Neubau und Bestand bereits in einem ersten Schritt verschärft wurde, erfolgt nun eine zweite Stufe der Verschärfung für Neubauten (entsprechend der Kabinettsbeschlüsse von Meseberg 2007). Für Bestandsbauten sind keine nennenswerten Verschärfungen vorgesehen. Die wesentlichen Änderungen der EnEV 2014 laut Kabinettsbeschluss inklusive der Ergänzungen des Bundesrates sind: 1) Verschärfung der primärenergetischen Neubauten ab 2016 um 25 Prozent. Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) bei 2) Verschärfung der energetischen Anforderungen an Außenbauteile von neu gebauten Nichtwohngebäuden ab 2016 um ca. 20 Prozent. 3) Ab 2016 gelten für Wohngebäude im Vergleich zur EnEV 2009 rund 20 Prozent höhere Anforderungen an zulässige Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle. 4) Austauschpflicht für alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Kessel, die nach dem 01.01.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden, Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen: Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer. Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 1 5) Es gilt, dass oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, ab 2016 gedämmt sein müssen (U-Wert ≤ 0,24W/(m² K)). Die Forderung ist erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt. 6) Neu eingeführt werden die Energieeffizienzklassen A+ bis H im Energieausweis für Wohngebäude und eine Neuskalierung des Bandtachos bis 250 kWh/(m²a). 7) Künftig müssen im Falle des Verkaufs oder der Vermietung von Wohnungen oder Gebäuden in Immobilienanzeigen verpflichtend bestimmte Angaben aus dem Energieausweis genannt werden. Liegt ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vor, muss die entsprechende Einstufung auch veröffentlicht werden. 8) Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden. 9) Einführung von Stichprobenkontrollen für Energieausweise und für Inspektionsberichte von Klimaanlagen. 10) Bei der Berechnung von Gebäuden sinkt der Faktor für die primärenergetische Bewertung von Strom auf 2,4 und ab 2016 auf 1,8. 11) Dem Paragrafen 1 der EnEV wurde eine Formulierung zum Zweck der Verordnung hinzugefügt (Einsparung von Energie in Gebäuden und Umsetzung der energiepolitischen Ziele der Bundesregierung bis zum Jahr 2050). 12) Einführung des neuen Referenzklimastandorts Potsdam (bisher Würzburg). 13) Die novellierte DIN V 18599:2011-12 und die Berichtigungen vom Mai 2013 werden als Berechnungsgrundlage festgesetzt. Die Fassung der DIN V 18599, Ausgabe 2007-02, ist damit auch für den öffentlich-rechtlichen Nachweis nicht mehr gültig. Was hat sich bei den Anforderungen für Wohngebäude geändert? Anforderungen an Wohngebäude im Neubau: Der maximal zulässige Primärenergiebedarf wird gegenüber der EnEV 2009 ab 2016 um 25 Prozent verringert. Für Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle (H’T-Wert) gelten ab 2016 für Wohngebäude zwei Anforderungen: 1. Wie bisher darf ein fester Anforderungswert für H’T nach Tabelle 2 Anlage 1 der EnEV (abhängig von Art und Größe des Gebäudes) nicht überschritten werden. 2. Als erhöhte Anforderung kommt hinzu, dass der berechnete H’T-Wert für das Referenzgebäude als zweiter Grenzwert für den H’T-Wert gilt. Damit werden die Anforderungen an die Außenbauteile für Wohngebäude um ca. 20 Prozent verschärft. Als alternatives Nachweisverfahren wird „Modellgebäudeverfahren“ (bisher bekannt als „EnEV easy“) eingeführt. Die Anwendungsvoraussetzungen und die Ausstattungsvarianten für das Modellgebäudeverfahren werden vom Bundesministerium Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 2 für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) über separate Bekanntmachungen im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Anforderungen an die Dichtheit von großen Wohngebäuden werden angepasst: Bei Wohngebäuden über 1.500m³ Luftvolumen bestehen künftig Anforderungen an die Luftdichtheit hinsichtlich eines maximal zulässigen Leckage-Volumenstroms: 1. bei Gebäuden ohne RLT-Anlagen von 4,5 m³/h pro m² Hüllfläche 2. bei Gebäuden mit RLT-Anlagen von 2,5 m³/h pro m² Hüllfläche. Bei der Berechnung des Endenergiebedarfs von Wohnbauten werden die Anteile von erneuerbaren Energien, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnen werden (solare Strahlungsenergie, Umgebungswärme und -kälte), entgegen der Praxis in der DIN V 18599 „gleich null“ gesetzt. Anforderungen an Wohngebäude im Bestand: Bei der Veränderung, Erweiterung oder dem Ausbau bestehender Wohngebäude kann der Nachweis zur Einhaltung der EnEV weiterhin wahlweise entweder für einzelne Bauteile oder das gesamte Gebäude durchgeführt werden. Beim Nachweis für einzelne Bauteile sind außer bei der Erneuerung von Außentüren (Umax von 2,9 auf 1,8 W/(m²K)) keine Verschärfungen vorgesehen. Bei der Ausnahmeregelung für Änderungen an Außenwänden ist der U-Wert von U ≤ 0,9W/(m²K) als Grenzwert nicht mehr gültig. Stattdessen gilt die Ausnahmeregelung nun für Außenwände, die nach 1984 errichtet oder erneuert wurden. Der Einsatz von erneuerbaren Dämmstoffen bei Außenwänden und Dächern wurde durch die Anhebung der zu verwendenden Mindest-Wärmeleitfähigkeitsgruppe für Dämmmaterialen aus nachwachsenden Rohstoffen von 035 auf 045 erleichtert. Die Definition der Bagatellgrenze für Nachweise wurde nicht verändert: Wenn die Fläche des zu ändernden Bauteils weniger als 10 Prozent des gesamten Gebäudes ausmacht, bestehen keine Anforderungen bezüglich der EnEV, auch nicht mehr nach „§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität“. Bei der Erweiterung oder dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume wird unterschieden, ob ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird oder nicht: 1. Wird kein Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteile gemäß Anlage 3 auszuführen. Beträgt die hinzukommende Nutzfläche mehr als 50m², bestehen außerdem Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz. 2. Wird dagegen ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, so sind die betroffenen Außenbauteile gemäß § 3 bzw. § 4 EnEV auszuführen. Was hat sich bei den Anforderungen für Nichtwohngebäude geändert? Das Berechnungsverfahren für die Bilanzierung von Nichtwohngebäuden ändert sich nicht. Die Anforderungen im Rahmen des Jahres-Primärenergiebedarfs werden – wie bei Wohngebäuden ab 2016 um 20 Prozent verschärft. Wie in der EnEV 2009 erfolgt der Nachweis für die einzelnen Außenbauteile über gemittelte Wärmedurchgangskoeffizienten (Ū). Ab 2016 werden die Anforderungen an die gemittelten U-Werte der vier Bauteilgruppen um ca. 20 Prozent verschärft: 1. opake Außenbauteile Ūmax von 0,35 auf 0,28 W/(m²K) 2. transparente Außenbauteile Ūmax von 1,9 auf 1,5 W/(m²K) 3. Vorhangfassaden Ūmax von 1,9 auf 1,5 W/(m²K) Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 3 4. Glasdächer, Lichtbänder und Lichtkuppeln Ūmax von 3,1 auf 2,5 W/(m²K) Die Anforderungen an die Dichtheit von großen Nichtwohngebäuden wurden angepasst: Bei Wohngebäuden über 1.500 m³ Luftvolumen bestehen zukünftig Anforderungen an die Luftdichtheit hinsichtlich eines maximal zulässigen Leckage-Volumenstroms: 1. bei Gebäuden ohne RLT-Anlagen von 4,5 m³/h pro m² Hüllfläche 2. bei Gebäuden mit RLT-Anlagen von 2,5 m³/h pro m² Hüllfläche. Es werden folgende Vereinfachungen des Berechnungsverfahrens vorgenommen: 1. Auch bei Neubauten dürfen bei der Berechnung des JahresPrimärenergiebedarfs die bisher nur für den Bestand geltenden Vereinfachungen bei der Zonierung, der Zuweisung der Hüllflächeneigenschaften sowie der Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen nach DIN V 18559-1 Anhang D verwendet werden. 2. Vereinfachungen im Berechnungsverfahren: Wenn für bauliche oder anlagentechnische Komponenten keine anerkannten Regeln der Technik vorliegen, können die Eigenschaften dieser Komponenten angesetzt werden, sofern sie durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen nach Randbedingungen DIN V 18599:2011-12 ermittelt wurden. Welche Austausch-und Nachrüstverpflichtungen gibt es? Austauschpflicht für alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Entsprechende Heizkessel, die nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Die Pflicht zur Dämmung von Heizungsund Warmwasserrohren in unbeheizten Räumen besteht fort. Wie bisher gilt, dass die oberste Geschossdecke eines Hauses gedämmt sein muss. Als oberste Geschossdecken gelten Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachgeschoss. Es gilt, dass oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, ab 2016 gedämmt sein müssen (U-Wert ≤ 0,24 W/(m²K)). Die Forderung ist erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz entspricht. Weitere Ausnahmen von den Austausch- und Nachrüstverpflichtungen: Ein Kesseltausch, die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren oder der obersten Geschossdecke müssen nicht durchgeführt werden, wenn diese Maßnahmen unwirtschaftlich sind, d. h. wenn „die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können“. Bei Einund Zweifamilienhausbesitzern, die am 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, gelten die Anforderungen nur dann, wenn es seit dem 1. Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 4 Februar 2002 einen Eigentümerwechsel gab. Die Frist zur Erfüllung der Pflichtenbeträgt dann zwei Jahre. Die Regelung zur Außerbetriebnahme von elektrischen Nachtspeicherheizungen wurde gestrichen (Artikel 1a EnEG 04. Juli 2013). Was ändert sich beim Energieausweis? Die Regelungen der EnEV 2009 zum Energieausweisgelten grundsätzlich auch weiterhin. Änderungen dienen hauptsächlich der Verdeutlichung bestehender Anforderungen oder Regelungen. Neu sind Energieeffizienzklassen, die ergänzend auf dem Bandtacho eingefügt werden. Darüber hinaus erhält jeder Ausweis eine Registriernummer und Angaben zur Umsetzung des EEWärmeG. Zudem sind die Empfehlungen für kostengünstige Modernisierungsmaßnahmen (Modernisierungsempfehlungen) künftig fester Bestandteil des Energieausweises. Im Einzelnen gibt es folgende Änderungen / Ergänzungen: Nach Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes muss dem Eigentümer unverzüglich ein Energieausweis ausgestellt und übergeben werden. Dies gilt entsprechend für sanierte Gebäude, bei denen energetische Berechnungen des JahresPrimärenergiebedarfes durchgeführt worden sind. Einem potenziellen Käufer oder Mieter ist der Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrags zu übergeben. Die bestehende Aushangpflicht für Energieausweise wurde erweitert. In behördlich genutzten Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 500 m² (ab dem 8. Juli 2015 mehr als 250 m²) muss der Energieausweis ausgehängt werden. Private Eigentümer von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr müssen den Ausweis ab einer Nutzfläche von 500 m² aushängen. Neu sind auch die Vorgaben zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§ 16a). Erscheinen diese in kommerziellen Medien, müssen künftig folgende Angaben enthalten sein: 1. Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) 2. Endenergiebedarfs- oder -verbrauchswert 3. Im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes 4. Bei Wohngebäuden Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis 5. Bei Wohngebäuden die Effizienzklasse laut Energieausweis, sofern ein Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt 6. Bei Nichtwohngebäuden müssen die Werte für Strom und Wärme beim Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauchgetrennt angegeben werden. Bei bestehenden Energieausweisen nach EnEV 2007/2009 sind Angaben aus Nr. 2 bzw. bei Nichtwohngebäuden Nr. 6 verpflichtend und für Energieausweise nach EnEV 2002/2004 Angaben aus Nr. 2 und Nr. 3. Verantwortlich für die Umsetzung sind die Vermieter, Verpächter oder Verkäufer der inserierten Immobilien. Jeder neu ausgestellte Energieausweis erhält künftig eine Registriernummer nach § 26c, welche im Ausweisformular vom Aussteller einzutragen ist. Des Weiteren werden die Modernisierungsempfehlungen nach § 20 fester Bestandteil des Energieausweises. Auf Seite 4 enthält das Energieausweis-Formular künftig kurz beschriebene Modernisierungsmaßnahmen sowie Hinweise, ob diese als Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 5 Einzelmaßnahmen oder in Zusammenhang mit größeren Modernisierungen durchgeführt werden können. Zusätzlich können freiwillig Angaben zu geschätzten Amortisationszeiten und zu den Kosten pro eingesparte Kilowattstunde Endenergie hinzugefügt werden. Energieverbrauchsausweise enthalten künftig Werte für den Endenergie- und den Primärenergieverbrauch (§ 19). Bisher enthielt der Ausweis nur Angaben zum (End-) Energieverbrauchskennwert. Wenn der Verbrauch im Fall einer dezentralen Warmwasserbereitung in Wohngebäuden nicht bekannt ist, können nach der neuen EnEV auch Energieverbrauchsausweise erstellt werden, indem der Endenergieverbrauch pauschal um 20 kWh/(m²•a) erhöht wird. Bei gekühlten Wohngebäuden erfolgt eine pauschale Erhöhung des Endenergieverbrauchs von 6 kWh/m²a gekühlter Nutzfläche. Neu sind die Angaben zu Berechnungsverfahren im Energieausweis: o bei Wohngebäuden ist die Angabe für das Modellgebäudeverfahren nach § 3 Absatz 5 hinzugekommen. o bei Nichtwohngebäuden die Vereinfachungen nach Anlage 2 über die Flächenermittlung und Zonierung. Erweitert wurden die Felder zum EEWärmeG: Künftig werden die Art der verwendeten erneuerbaren Energien, deren Deckungsanteile und Angaben zu Ersatzmaßnahmen eingetragen. Der Bandtacho im Energieausweis für Wohngebäude wird neu skaliert. Künftig beginnt der rote Bereich bereits bei ca. 250 kWh/(m²•a). Bisher lag dieser bei über 400 kWh/(m²• a). Weiterhin ist der Bandtacho in Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingeteilt. Die Energieeffizienzklassen ergeben sich aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf: Energieeffizienzklasse A+ A+ B C D E F G H Endenergie in kWh / (m²*a) <30 <50 <75 <100 <130 <160 <200 <250 <250 Neue Skalierung des Bandtachos im Energieausweis für Wohngebäude. Kontrollsysteme für Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen Neu eingeführt werden Kontrollsysteme für Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen. Die entsprechenden Regelungen beinhalten Maßgaben zur Beantragung und Vergabe von Registriernummern für neu ausgestellte Energieausweise (§ 26c). Bei der Beantragung der Nummern sind folgende Daten anzugeben: a) Energieausweise: persönliche Daten des Antragstellers (Name, Anschrift, Bundesland und die Postleitzahl des Gebäudes) Ausstellungsdatum des Ausweises Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) Art des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder Bestandsgebäude). Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 6 b) Inspektionsberichte: persönliche Daten des Antragstellers (Name, Anschrift, Bundesland und die Postleitzahl des Gebäudes) Nennleistung der inspizierten Klimaanlage. Die Registriernummer wird unverzüglich nach Antragstellung von der Registrierstelle (Deutsches Institut für Bautechnik / DIBt) vergeben. Aus der Gesamtmenge von Energieausweisen und Inspektionsberichten werden Stichproben eines statistisch signifikanten Prozentanteils für eine genauere Kontrolle gezogen (§ 26d). Der Umfang der Kontrollen reicht von einer einfachen Validierung der Eingabe-Gebäudedaten und der Ergebnisse des Energieausweises über eine genauere Überprüfung der Eingabedaten, der Ergebnisse und der Modernisierungsempfehlungen bis hin zu einer vollständigen Prüfung aller Daten mit eventueller Vor-Ort-Begehung des Gebäudes. Die Umsetzung der Kontrollen obliegt den Bundesländern. Das DIBt übernimmt vorläufig für maximal 7 Jahre den Vollzug in den Ländern als Registrierstelle und als Kontrollstelle (nur für die elektronische Validitätsprüfung von Energieausweisen und die elektronische Prüfung der Eingabedaten und Ergebnisse im Energieausweis) bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen (§ 30). Mit dem Paragrafen 26e wird geregelt, dass nicht personenbezogene Daten, die im Rahmen der Kontrollen erhoben werden (z. B. Art des Energieausweises, Art des Gebäudes, usw.), unbefristet gespeichert und „zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung“ ausgewertet werden können. Über die Erfahrungen der Stichprobenkontrollen haben die Bundesländer der Bundesregierung erstmals bis zum 1. März 2017 zu berichten (§ 26f). Welche neuen Ordnungswidrigkeiten definiert die EnEV 2014? Mit der EnEV 2014 werden gemäß § 27 Absatz 1 bis 4 die Sachverhalte für Ordnungswidrigkeiten erweitert. Neu aufgenommen wurden Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten, wenn alte Heizkesselentgegen § 10 Absatz 1 betrieben werden, Heizungs- und Warmwasserleitungen und Armaturen nicht nach § 10 Absatz 2 gedämmt sind, oberste Geschossdecken nicht nach § 10 Absatz 3 gedämmt sind, Inspektionen von Klimaanlagen nicht nach § 12 Absatz 1 durchgeführt werden, kein Energieausweis nach Neubau eines Gebäudes übergeben wurde, bei einer Immobilienbesichtigung im Falle der Neuvermietung oder des Verkaufs eines bestehenden Gebäudes/ einer Wohnung kein Energieausweis vorgelegt wurde, nach Abschluss des Mietbzw. Kaufvertrages eines bestehenden Gebäudes/ einer Wohnung kein Energieausweis übergeben wurde, Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen gemäß § 16 die nicht gemacht wurden, Angaben im Energieausweis nach § 17 Absatz 5 nicht korrekt sind, Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 7 ein Energieausweis ausgestellt wurde, aber keine Ausstellungsberechtigung nach § 21 vorliegt, eine zugeteilte Registriernummer nicht korrekt oder nicht rechtzeitig in einen Energieausweis oder in einen Inspektionsbericht eingetragen wurde, eine Unternehmererklärung entgegen § 26a Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde, bei einer Stichprobenkontrolle von Energieausweisen oder Inspektionsberichten von Klimaanlagen Daten und Unterlagen nicht oder falsch übermittelt wurden. Weitere Informationen finden Sie unter: www.zukunft-haus.info/gesetze-studien-verordnungen/enev-enev-historie/enev-2014.html Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 8 Merkblatt zum Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz für Neubauvorhaben (EEWärmeG) Das EEWärmeG des Bundes gilt für alle neuen Wohn- und Nichtwohngebäude. Welche Ziele verfolgt der Gesetzgeber mit dem EEWärmeG? Das Gesetz will durch die Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeund Kälteversorgung (Heizung, Warmwasser und Kühlung) von Gebäuden einen Beitrag dazu leisten, den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme bis zum Jahr 2020 auf mindestens14 % zu erhöhen. Welche Gebäude werden durch das EEWärmeG erfasst? Betroffen sind alle neuen Gebäude (Wohn- und Nichtwohngebäude) mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m², die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Ausgenommen sind z.B.: bestimmte Betriebsgebäude, Unterglasanlagen, unterirdische Bauten, mobile und provisorische Gebäude oder Gebäude, die besonderen Zwecken gewidmet sind oder dienen. Welche Nutzungspflichten regelt das Gesetz? Eigentümer von Gebäuden, sind verpflichtet, den Wärme- und Kälteenergiebedarf ihres Gebäudes durch eine anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien zu decken. Bei solarer Strahlungsenergie gilt ein Mindestanteil von 15 %, bei gasförmiger Biomasse von 30 %, bei flüssiger und fester Biomasse sowie Geothermie und Umweltwärme von 50 %. Welche Möglichkeiten der Erfüllung gibt es? Zur Gesetzeserfüllung kommen beispielsweise folgende Maßnahmen in Betracht: Die Nutzung einer solarthermischen Anlage mit einer Fläche von 0,04 m² pro m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens 2 Wohnungen bzw. 0,03 m² Kollektorfläche pro m² Nutzfläche bei Mehrfamilienhäusern gilt als Erfüllung. Im Übrigen ist bei Solarthermie ein Mindestanteil von 15 % vorgesehen. Nutzung gasförmiger Biomasse (Biogas) in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Nutzung flüssiger Biomasse (Pflanzenöle) in Heizkesseln der besten verfügbaren Technik. Die Pflanzenöle müssen bestimmte Nachhaltigkeitskriterien einhalten. Nutzung fester Biomasse in Form von Scheitholz, Pellets oder Holzhackschnitzeln in Biomasse-Zentralheizanlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mind. 86 % (88 % bei Anlagen > 50 kW) oder in automatisch beschickten Einzelraumfeuerstätten mit Anschluss an den Heizkreislauf (Pelletöfen mit Wassertasche) und einem Wirkungsgrad von mindestens 86 %. Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme mittels Wärmepumpen, die gewisse ökologische und technische Anforderungen, z.B. Jahresarbeitszahlen, erbringen müssen. Stand: Februar 2012 Angaben ohne Gewähr. Seite 1 Eine Kombination von Erfüllungs- und Ersatzmaßnahmen sowie jeweils untereinander ist möglich, soweit damit die Nutzungspflicht insgesamt erfüllt wird. Anerkannt werden auch sogenannte quartiersbezogene Lösungen, bei denen in Gebäuden, die in räumlichem Zusammenhang stehen, gemeinschaftlich die Nutzungspflicht erfüllt wird, indem alle Gebäude in Summe mit so viel Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien versorgt werden, wie es der Summe ihrer jeweiligen Einzelverpflichtungen entspricht. Welche Möglichkeiten einer ersatzweisen Erfüllung gibt es? Der Wärme- und Kälteenergiebedarf kann ersatzweise zu mindestens 50 % aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme (z.B. durch Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnung) oder aus KraftWärme-Kopplungsanlagen gedeckt werden. Der Anschluss an ein Wärme- oder Kältenetz oder die Unterschreitung der Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) an den JahresPrimärenergiebedarf sowie an die Wärmedämmung um 15 % können außerdem als Ersatzmaßnahmen dienen. Welche Ausnahmen sieht das Gesetz für Neubauten vor? Die Nutzungspflicht entfällt, wenn weder erneuerbare Energien genutzt noch Ersatzmaßnahmen aus öffentlich-rechtlichen oder technischen Gründen ergriffen werden können, oder die untere Baurechtsbehörde auf Antrag von ihr befreit, weil die Nutzung erneuerbarer Energien und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen. Wie sind die Nachweise zu erbringen? Die Eigentümer der neuen Gebäude müssen grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizanlage bei der unteren Baurechtsbehörde Nachweise vorlegen sowie diese mindestens 5 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr aufbewahren, wenn die Nachweise nicht bei der Behörde verwahrt werden und auf Verlangen vorlegen. Bei gasförmiger und flüssiger Biomasse gilt für die ersten 5 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr die Vorlagepflicht zum 30. Juni des Folgejahres. Für die darauffolgenden 10 Jahre müssen die Brennstoffabrechnungen mindestens 5 Jahre aufbewahrt und der unteren Baubehörde auf Verlangen vorgelegt werden. Bei fester Biomasse müssen die Brennstoffabrechnungen für die ersten 15 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizung mindestens 5 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden. Das Vorliegen einer Ausnahme wegen technischer oder öffentlichrechtlicher Gründe ist in der Regel innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der Heizanlage anzuzeigen. Nachweise können grundsätzlich von Personen ausgestellt werden, die nach der EnEV Energieausweise ausstellen dürfen. Das Gesetz lässt beim Einsatz bestimmter Energieformen Nachweise durch den Anlagenhersteller oder Fachunternehmer zu, der die Anlage eingebaut hat. Mustervordrucke für die Nachweisführung werden über die unteren Baurechtsbehörden und die Homepage des Umweltministeriums www.um.baden-wuerttemberg.de zur Verfügung gestellt. Quelle: Umweltministerium Baden-Württemberg Stand: Februar 2012 Angaben ohne Gewähr. Seite 2 Ansprechpartner Baurechtsamt in Pforzheim Das Baurechtsamt ist zuständig für die baurechtlichen Entscheidungen wie z. B. Baugenehmigungen, Bauvorbescheide oder Anträge im Kenntnisgabeverfahren. Ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des Baurechtsamtes fallen Auskünfte aus Bebauungsplänen, Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen sowie die Überwachung der Nachweisführung nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Kontakt Technisches Rathaus, Östliche Karl-Friedrich-Str. 4-6, 75175 Pforzheim Telefonnummer: 07231 39-2293 Faxnummer: 07231 39-1619 E-Mail Adresse: [email protected] Amt für Umweltschutz Das Amt für Umweltschutz ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung von Umweltstandards. Die Durchsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Arten- und Biotopschutzmaßnahmen gehören ebenso zum Aufgabenspektrum wie der Grundwasser- und Bodenschutz, das Umweltmanagement bei Gefahrstoffunfällen, der Vollzug der gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie die Forstwirtschaft. Mit dem energieeffizienten Bauen und Sanieren setzt sich in erster Linie der Bereich Klimaschutz auseinander. Kontakt Luisenstraße 29, 75172 Pforzheim Telefonnummer: 07231 39-2000 Faxnummer: 07231 39-1419 E-Mail Adresse: [email protected] Energie- und Bauberatungszentrum Pforzheim-Enzkreis (ebz) Das Ziel des ebz. Energie- und Bauberatungszentrums Pforzheim/Enzkreis: Möglichst viele Bürgerinnen und Bürger umfassend und kompetent über Themen der effizienten Energieanwendung zu informieren und Bauherren über das Bauen und Modernisieren unter Energie-Gesichtspunkten zu beraten. Kontakt Am Mühlkanal 16, 75172 Pforzheim Telefonnummer: 07231- 39 71 36 00 Faxnummer: 07231- 39 27 30 E-Mail Adresse: [email protected] Stand Oktober 2016 Weitere Informationen Baurechtsamt Pforzheim https://www.pforzheim.de/buerger/buergerservice/pf0/egov/info/a/amt/baurechtsamt.html Energie- und Bauberatungszentrum Pforzheim-Enzkreis http://www.ebz-pforzheim.de/ Klimaschutzportal Stadt Pforzheim https://www.klimaschutz-pforzheim.de/ Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/ Informationen zur privaten Energiewende und der energetischen Sanierung mit Fördermittelübersicht http://energiewende.badenwuerttemberg.de/de/direkt/energiewende/ Unabhängige Verbraucherinformation und Beratung, u.a. zu Energie, Wohnen und Bauen http://www.verbraucherzentrale-bawue.de/Energie Informationsprogramm/Website zu Fragen der energetischen Sanierung von Wohngebäuden http://www.zukunftaltbau.de/ Dossiers über energetische Sanierungen und energieeffiziente Neubauten http://www.co2online.de/modernisieren-bauen/ Stand Oktober 2016 Klimaschonend gebaut, Energieeffizient saniert Weitere Informationen: Amt für Umweltschutz Klimaschutzmanagement Luisenstraße 29 · 75172 Pforzheim Tel.: 07231 - 39-1445 · e-mail: [email protected] Mitmachen – einfacher geht’s nicht Hier finden Sie den Teilnahmebogen und weitere Informationen: www.klimaschutz-pforzheim.de Partner der Aktion: nte das könmmer sein snu Ihre Hau 37 Die Auszeichnung für Ihr Haus in Pforzheim Klimahaus Baden-Württemberg Im Gebäudebereich schlummern noch erhebliche Effizienzpotenziale, die es zu heben gilt, wenn wir unsere Klimaschutzziele erreichen wollen. Die Auszeichnung energetisch vorbildlicher Gebäude in Pforzheim mit dem Gütesiegel „Klimahaus Baden-Württemberg“ kann uns einen weiteren Schritt voranbringen. Solche Gebäude können künftig auf einen Blick im Straßenbild sichtbar werden und zwar mit einer einheitlich und attraktiv gestalteten Hausnummer, welche die Stadt Pforzheim an die Eigentümer vergibt. So heben wir die Beispiel gebenden Gebäude in Pforzheim hervor und sensibilisieren unsere Bürgerinnen und Bürger für die energetische Gebäudesanierung. Sibylle Schüssler, Umweltdezernentin Pforzheim ist dabei Das Gütesiegel für Ihr Haus Mit dem Gütesiegel „Klimahaus Baden-Württemberg“ werden nach Energieeinsparverordnung (EnEV) sanierte Bestandsgebäude sowie Neubauten ausgezeichnet, die ein hohes energetisches Niveau erreichen und deren Nutzung deshalb mit besonders wenig Energie auskommt. Als Orientierung für die Vergabe des Gütesiegels dienen die Effizienzhausstandards der KfW-Bankengruppe. Folgende Standards sind Voraussetzung für den Erhalt des Gütesiegels: Sanierungen: ■ KfW-Effizienzhaus 115 und besser ■ KfW-Effizienzhaus Denkmal Neubauten: ■ KfW-Effizienzhaus 70 und besser ■ ab Baujahr 2016: KfW-Effizienzhaus 55 und besser Der Nachweis, dass diese Standards erreicht sind, ist sehr einfach mit einem gültigen Energiebedarfsausweis, einem Sachverständigennachweis für die KfWFörderung oder mit der KfW-Förderzusage zu führen. Für die Verleihung des Gütesiegels sollten Sie uns einreichen: ■ Den ausgefüllten Teilnahmebogen, erhältlich über www.klimaschutz-pforzheim.de oder im Amt für Umweltschutz ■ ■ Ein Foto des Gebäudes Nachweis des energetischen Standards: Energieausweis oder Sachverständigennachweis für die Förderung oder KfW-Förderzusage Die Hausnummernschilder für die Pforzheimer Klimahäuser werden einmal jährlich in einer Veranstaltung überreicht. Auf Wunsch kann das Schild auch per Post zugesandt werden. IMPRESSUM Herausgeber: Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. Team Energieprojekte Markgrafenstraße 66 10969 Berlin Fotos: Titel: © iStock.com / luba, © iStock.com / amriphoto, © iStock.com / fpm, © iStock.com / Klauts, © iStock.com / UroshPetrovic, © iStock.com / antikainen, © iStock.com / Chunhai Cao, © WilleeCole Photography / Shutterstock.com, © Room27 / Shutterstock.com, © Reinhold Leitner / Shutterstock.com Stand: Mai 2015 Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier. © Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. Terminvereinbarung kostenfrei unter 0800 – 809 802 400 www.verbraucherzentrale-energieberatung.de Ihr Ansprechpartner: wärmedämmung und sommerlicher hitzeschutz 2 | Packen Sie Ihr Haus gut ein Packen Sie Ihr Haus gut ein So sehr wir winterlichen Schneezauber oder sommerlichen Sonnenschein auch genießen – in unseren Innenräumen wünschen wir uns weder eisige Kälte noch drückende Hitze, sondern das ganze Jahr über möglichst gleichbleibende Temperaturen. Die Erfüllung dieses Wunsches kann jedoch teuer werden: Allein die Heizung macht bereits bis zu drei Viertel des Energieeinsatzes in privaten Haushalten aus, und schon ein einzelnes Klimagerät kann während eines Sommers mehrere Hundert Euro Stromkosten verursachen. Deshalb ist es günstiger, Kälte und Hitze gar nicht erst ins Haus zu lassen – durch eine sinnvolle Wärmedämmung und intelligenten Hitzeschutz. Beide Ziele lassen sich oftmals sogar durch dieselben Maßnahmen erreichen. Wärmedämmung Etwa zwei Drittel der Wärme entweichen bei einem nicht gedämmten Einfamilienhaus ungenutzt über den Keller, durch die Außenwände und durch das Dach. Die beste Methode, Heizkosten zu sparen, ist deshalb, das Haus dick einzupacken. Außerdem verbessern die dadurch höheren Oberflächentemperaturen an Wänden, Decken und Böden die Behaglichkeit spürbar. Und auch die Umwelt freut sich, denn weniger Heizen bedeutet auch weniger Abgase und weniger klimaschädliches Kohlendioxid (CO2 ). Dämmstrategie Mit welchen Dämmmaßnahmen Heizenergie am effektivsten eingespart werden kann, ist bei jedem Haus anders. Bevor Sie mit jedweder Dämmarbeit beginnen, sollten Sie deshalb genau analysieren, wo die meiste Wärme verloren geht und welche Maßnahmen besonders wirtschaftlich sind. Wärmedämmung | 3 Dabei kann Ihnen ein Energieberater der Verbraucherzentrale helfen. Er spürt die Schwachstellen bei Ihrem Haus auf und erklärt Ihnen, welche Veränderungen sinnvoll sind und was diese voraussichtlich kosten werden. So können Sie die Dämmung optimal planen und an Ihr Budget anpassen. Schon mit einzelnen Maßnahmen können Sie Ihre Energiekosten deutlich senken. Besonders wirtschaftlich sind Dämmarbeiten, die im Zuge einer ohnehin anstehenden Sanierungsmaßnahme ausgeführt werden. Planen Sie, Ihr Haus außen neu zu streichen, den Putz zu erneuern, das Dach neu einzudecken oder auszubauen, sollten Sie den Zeitpunkt nutzen, diese Bereiche des Hauses mit einer Dämmung zu versehen. Um die Kellerdecke, die oberste Geschossdecke, einen Spitzboden oder auch kleine Wärmebrücken wie Rollladenkästen oder Heizkörpernischen zu dämmen, braucht man nicht unbedingt eine Fachfirma. Handwerklich begabte Laien können diese Arbeiten oftmals selbst ausführen. Bei einer Komplettsanierung lohnt es sich eventuell, den Standard eines KfW-Effizienzhauses anzustreben – die Mehrkosten sind meist nicht sehr hoch, und es sind zusätzliche Förderprogramme verfügbar. Der Bund, einige Bundesländer und Kommunen und auch manche örtlichen Energieversorger fördern die Dämmung von Wohngebäuden. Informationen zu den aktuellen Förderprogrammen erhalten Sie bei einem Energieberater der Verbraucherzentrale. Wärmedämmung| 5 Dämmstoffe Bei Dämmstoffen gibt es ein großes Angebot an verschiedenen Produkten. Die Auswahl ist nicht immer leicht. Sie hängt von der Anwendung sowie von wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien ab. Für jeden Verwendungszweck gibt es heute spezielle Verarbeitungsformen von Dämmstoffen. So eignen sich Dämmstoffplatten besonders für Außenwände, als Aufsparrendämmung im Dach oder zur Dämmung der Kellerdecke. Bei verwinkelten Konstruktionen kommen eher flexible Matten, Dämmkeile oder Einblasflocken zum Einsatz. Zur Verfüllung von Hohlräumen oder als Ausgleich bei unebenen Böden werden Schüttungen verwendet. Auch bei der Materialwahl gibt es ein großes Angebot: Neben mineralischen und kunststoffbasierten Materialien steht eine breite Palette von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen zur Auswahl, zum Beispiel Flachs, Zellulose oder Schafwolle. Innovative Systeme wie Vakuumisolierpaneele haben bei dünnen Materialstärken besonders gute Dämmeigenschaften. Ein Energieberater der Verbraucherzentrale kann Sie bei der Dämmstoffauswahl unterstützen. Wärmedämmung – kritische Fragen Brandschutz In den vergangenen Jahren wurde wiederholt ein erhöhtes Brandrisiko aufgrund von Wärmedämmung unterstellt. Hierbei geht es zumeist um Wärmedämmverbundsysteme aus Polystyrol (Styropor). Polystyrol ist trotz des Einsatzes von Flammschutzmittel brennbar. Allerdings gilt das für viele Stoffe, die im Hausbau zum Einsatz kommen, beispielsweise Holz. Und im Verhältnis zur Gesamtzahl aller Hausbrände spielen Wärmedämmverbundsysteme als Ursache praktisch keine Rolle. Andere Dämmstoffe wie Mineral- und Steinwolle, Mineralschaumplatten sowie Perlite sind nicht brennbar. © iStock.com/Susanna58 6 | Wärmedämmung Wärmedämmung | 7 Umweltschutz Wirtschaftlichkeit Grundsätzlich gilt: Dämmung ist ökologisch sinnvoll. In spätestens zwei Jahren spart ein Dämmstoff mehr Energie ein, als für seine Herstellung eingesetzt wurde. Eine noch bessere Energiebilanz haben Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen: Sie sind oft schon nach wenigen Wochen im Plus. Dämmmaßnahmen kosten Geld, im Falle einer Komplettsanierung sogar sehr viel Geld. Und nicht immer amortisieren sich die Ausgaben durch die Einsparung von Heizkosten binnen weniger Jahre. Kritisch zu betrachten sind hingegen bestimmte Inhaltsstoffe. So sind alle Dämmstoffe außer den mineralischen mit Flammschutzmitteln ausgestattet, sonst wären sie als Dämmstoff für den Hausbau gar nicht zugelassen. Besonders in der Kritik steht zum Beispiel das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan, kurz HBCD, das seit mehreren Jahrzehnten für Polystyrolplatten verwendet wird. HBCD ist als toxisch eingestuft worden und mittlerweile verboten. Hier bleibt abzuwarten, welche Alternativen die Hersteller anbieten. Auch Substanzen, die dem Putz auf Wärmedämmverbundsystemen zum Schutz vor Veralgung beigegeben werden, stehen immer wieder in der Kritik. Für beides stehen jedoch Alternativen zur Verfügung, beispielsweise die Wahl eines anderen Dämmstoffs oder eines stärkeren Deckputzes. Außerdem ist häufig zu hören, abgerissene, zu entsorgende Wärmedämmverbundsysteme seien Sondermüll. Das trifft jedoch nicht zu. Auch Polystyrol ist nicht als gefährlicher Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eingestuft. Diese Bewertung kann sich irgendwann ändern, aber derzeit werden diese Abfälle in der Müllverbrennung behandelt wie normaler Hausmüll. Die Amortisationszeit lässt sich seriös auch nicht genau vorausberechnen, da die künftige Entwicklung der Energiepreise nur geschätzt werden kann. Aber Dämmung lohnt sich dennoch sehr häufig – weil sie hilft, Energie zu sparen, den Wohnkomfort erhöht und den Wert der Immobilie erhält oder sogar steigert. Und auch das bisherige Nutzerverhalten spielt eine Rolle für künftige Einsparungsmöglichkeiten. Entscheidend für die Einschätzung der Wirtschaftlichkeit ist also die individuelle Situation. Ein Energieberater der Verbraucherzentrale kann einschätzen, welche Dämmmaßnahmen für Ihr Haus sinnvoll und wirtschaftlich sind. Wer sein Haus verkaufen oder neu vermieten will, braucht einen Energieausweis. Dieser bewertet die energetische Qualität eines Gebäudes und zeigt anschaulich, mit welchem Heizenergieverbrauch zu rechnen ist. Wärmedämmung | 9 Schimmel Auch Schimmelbefall wird gelegentlich mit der Dämmung eines Hauses in Verbindung gebracht. Das Gegenteil ist jedoch richtig: Gerade wer Schimmelprobleme hat, sollte sein Haus gut dämmen. Denn Schimmel entsteht vor allem dann, wenn feuchtwarme Luft auf kalte Bauteile trifft. Die Außenwände eines gedämmten Hauses sind aber deutlich wärmer als die eines ungedämmten – das Schimmelrisiko ist also geringer. Wesentlich für den zweiten Schimmel-Risikofaktor – die Luftfeuchtigkeit – ist Ihr Lüftungsverhalten. Dieses muss angepasst werden, wenn Sie Ihr Haus sanieren, da sich z. B. durch eine Erneuerung der Fenster die Luftdichtheit der Gebäudehülle verbessert. Folglich lüftet sich das Haus nicht mehr „von selbst“, und die feuchte Luft verbleibt im Haus. Ein Energieberater der Verbraucherzentrale kann Ihnen Hinweise zu einem funktionierenden Lüftungskonzept geben. Wichtig ist ferner eine lückenlose und luftdichte Ausführung der Dämmarbeiten. Denn an kalten Wärmebrücken oder luftdurchlässigen Bauteilanschlüssen, wie zwischen Wand und Dach oder am Anschluss der Fenster an die Wand, schlägt sich Feuchtigkeit nieder, die zu Schimmelbildung führen kann. Deshalb sollten diese Dämmarbeiten besser einem Fachmann überlassen werden. Auch ungedämmte Wände atmen nicht – sonst liegt ein Bauschaden vor. Die Feuchtigkeit vom Kochen oder Duschen können gedämmte Wände genauso gut puffern wie ungedämmte: Die Wandoberfläche nimmt die Feuchtigkeit auf und gibt sie beim Lüften wieder ab. Regelmäßiges Lüften ist deshalb mit und ohne Wärmedämmung unerlässlich. © iStock.com/simazoran 10 | Sommerlicher Hitzeschutz Wer wir sind | 11 Sommerlicher Hitzeschutz wer wir sind Bevor die warme Jahreszeit beginnt, sollten sich Haus- und Wohnungseigentümer ebenso wie Mieter Gedanken machen, wie sich die Sommerhitze in den Wohnräumen am besten verringern lässt. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale bietet allen Verbrauchern kompetenten und unabhängigen Rat in Energiefragen. Sie wird seit 1978 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördert. In bundesweit über 600 Einrichtungen engagieren sich rund 500 Architekten, Ingenieure und andere Experten für die Energieberatung der Verbraucherzentrale. Sie beraten anbieterunabhängig und neutral und finden individuelle Lösungen für jeden Verbraucher. Seine Interessen stehen im Mittelpunkt der Beratung. Während Klimageräte zu den größten Stromfressern im Haushalt gehören, verhindert ein intelligenter Hitzeschutz, dass die Wärme überhaupt erst in Ihre Wohnräume eindringt. Selbst unter extremen Bedingungen lassen sich so in unseren Breitengraden auch ohne Klimageräte angenehme Innenraumtemperaturen erreichen. ∧ Richtiges Lüften: Tagsüber sollte der Luftwechsel auf das Notwendigste beschränkt bleiben. Erst nachts und in den frühen Morgenstunden sollte die kühle Luft in die Wohnung gelassen werden. ∧ Außenliegender Sonnenschutz: Bringen Sie vor den Fenstern einen außenliegenden Sonnenschutz an, zum Beispiel Jalousien, Rollläden oder Fensterläden. Weniger wirksam sind Sonnenschutzfolien oder Innenrollos. ∧ Dämmung: Wer sein Haus oder seine Wohnung zum Schutz vor winterlicher Kälte gedämmt hat, hat auch im Sommer gute Aussichten auf angenehme Temperaturen. ∧ Luftdichtheit: Insbesondere bei Wohnungen im Dachgeschoss muss die Gebäudehülle luftdicht sein. Im Sommer heizt sich die Luft unter den Dachziegeln nämlich schnell auf bis zu 80 °C a uf und sollte dann keinesfalls in die Wohnräume gelangen. Wer auf ein Klimagerät nicht verzichten will, sollte sich möglichst für ein vom Fachmann fest eingebautes Splitgerät entscheiden. Denn mobile Kleinklimageräte brauchen nicht nur viel Energie, sie können außerdem nur geringe Kühlleistungen erbringen. Je nach Problemstellung und persönlichen Bedürfnissen gibt es verschiedene Beratungsformate, von der schnellen Telefonberatung bis zum ausführlichen Beratungstermin zu Hause. Beratungsthemen sind alle Fragen des privaten Energieverbrauchs, zum Beispiel ∧ ∧ ∧ ∧ ∧ ∧ ∧ Stromsparen Heizen und Lüften Baulicher Wärme- und Hitzeschutz Heizungs- und Regelungstechnik Erneuerbare Energien (Solarenergie, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke) Förderprogramme Wechsel des Energieversorgers Für einkommensschwache Haushalte ist die Beratung kostenfrei. Für alle anderen beträgt der Eigenanteil an den Beratungskosten je nach Beratungsform lediglich 5 bis maximal 45 Euro. Das wird durch die Förderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermöglicht. Energieberatung der Verbraucherzentrale Unabhängig, kompetent und nah.