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Beratungsmappe
für Hauseigentümer
- Neubau -
Inhaltsverzeichnis
Grußwort Frau Bürgermeisterin Sibylle Schüssler
Energieberaterübersicht für den Neubau
Angebotsübersicht der Energieberatung der Verbraucherzentrale
Förderprogramme im Energiebereich für Wohngebäude in
Baden-Württemberg
Novelle zur Energieeinsparverordnung 2014
Merkblatt zum Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz für
Neubauvorhaben (EEWärmeG)
Ansprechpartner
Weitere Informationen
Klimahaus Baden-Württemberg
Flyer der Verbraucherzentrale
„Wärmedämmung und sommerlicher Hitzeschutz“
Zu Beginn eines jeden Bau- und Modernisierungsvorhabens
stellen sich dem Bauherrn zum Thema „Energieversorgung
und –nutzung“ viele Fragen: An wen wende ich mich, wenn ich
fachliche Unterstützung bei der energetischen Sanierung
suche? Welche Fördermöglichkeiten gibt es bei der Sanierung
des Altbaus oder beim Einsatz erneuerbarer Energieträger?
Welche rechtlichen Regelungen müssen berücksichtigt
werden? Die Beratungsmappe für Hauseigentümer fasst
genau diese Informationen für den Alt- als auch Neubau
kompakt zusammen und erleichtert Ihnen als Bauherrn die
ersten Schritte beim anstehenden Bauvorhaben.
So finden Sie in der vorliegenden Informationsmappe unter
anderem
eine
Zusammenfassung
zu
bestehenden
Fördermöglichkeiten, eine Übersicht der Energieberater in Pforzheim und dem Enzkreis, wichtige
rechtliche Regelungen und eine Liste der Ansprechpartner, die Sie bei Ihrem Vorhaben gerne
unterstützen. Die Beratungsmappe für Hauseigentümer baut schließlich erste Hemmnisse beim
klimaschonenden Hausbau oder der Sanierung ab und unterstützt Bauherren bei der
erfolgreichen Umsetzung Ihres Vorhabens.
Angefangen bei der Auswahl der Bau- und Dämmmaterialien bis hin zur Gebäudeausstattung und
-nutzung - es gibt sehr viele Möglichkeiten, bei Ihrem Neubau oder Ihrer Gebäudesanierung
klimaschonend vorzugehen. Sie nutzen damit nicht nur der Umwelt, denn mittel- und langfristig
zahlen sich Investitionen in Energieeinsparung und Energieeffizienz auch finanziell aus.
Ich freue mich, wenn Sie die vielfältigen Beratungs- und Förderangebote im Bereich des
nachhaltigen Bauens und Sanierens in Pforzheim nutzen. Somit verwirklichen Sie nicht nur Ihren
Traum vom eigenen Heim oder modernisierten Altbau, sondern tragen zugleich etwas zum
Klimaschutz bei.
Sibylle Schüssler
Umweltdezernentin
Energieberater für den Neubau
Quelle: www.energie-effizienz-experten.de/
Name
Adresse
Tel.nummer
E-Mail Adresse
Dipl.-Ing. (FH) Dimitri Kostenko
Pillauer Str. 8,
75181 Pforzheim
0179 - 979 1447
[email protected]
Architekturbüro
Dipl.-Ing. (FH) Hans-Peter Lupberger
Kreuzstraße 17,
75175 Pforzheim
07231 - 69140
[email protected]
www.lupberger-architektur.de
Ingenieurbüro Rüter
Dipl.-Ing. (FH) Patrick Rüter
Westliche 94,
75172 Pforzheim
07231 - 427248
[email protected]
www.ibrueter.de
Ingenieurbüro Biros
Dipl.-Ing. Alex Biros
Edisonstr. 2,
75173 Pforzheim
07231 - 6070680
[email protected]
www.biros.de
Architektur- und Sachverständigenbüro
Dipl.-Ing. Hans-Peter Wagner
Friedenstr. 180,
75173 Pforzheim
07231 - 27425
[email protected]
www.arch-wagner.de
kagerhuber | architekturplus
Dipl.-Ing. Stefan Kagerhuber
Brötzinger strasse 3,
75180 Pforzheim
07231 - 4244973
[email protected]
www.energieberatungpforzheim.de
Ing.-Büro f. Planung Statik Bauleitung
Dipl.-Ing. (FH) Harald Herbst
Carl-Schurz-Str. 127,
75180 Pforzheim
07231 - 356141
[email protected]
herbst-pforzheim.de
Energieberatung
Dipl.-Ing. Ingrid Tauchmann
Friedrichstrasse 26,
75180 Pforzheim
07231 - 6039580
[email protected]
Architekturbüro Walter
Dipl.-Ing. Ursula Walter
H.- Hesse- Str. 4,
75223 Niefern-Öschelbronn
Büro für Architektur
Dipl.-Ing. (FH) Birgit Abrecht
Östliche Friedrichstr. 23,
75210 Keltern
07236 - 980 670
[email protected]
www.abrecht-architektur.de
splitlevel - architekt baesler
Dipl.-Ing. Klaus Baesler
Hofäcker 21,
75210 Keltern
07236 - 932261
[email protected]
www.architekt-baesler.de
Ingenieurbüro Andreas Ketterer
Boschstr. 6,
75236 Kämpfelbach
07232 - 3641250
[email protected]
www.aki-energie.de
Ingenieurbüro Kaucher GmbH
Energieberatungen
Silcherstr. 22,
75203 Königsbach-Stein
07232 - 4363
0176 - 47123451
[email protected]
www.harry-kaucher.de
Dipl.-Ing. (FH) Matthias Goltzsch
Fischeräckerstraße 6,
75417 Mühlacker
07041 - 9490764
[email protected]
Dipl.-Ing. (FH) Ulrike Reinkunz
Schulstraße 4,
75242 Neuhausen
07234 - 942252
[email protected]
Stand Januar 2017
Website
[email protected]
Angaben ohne Gewähr
www.reinkunz-architektur.de
1
Energieberater für den Neubau
Quelle: www.energie-effizienz-experten.de/
Name
Adresse
Tel.nummer
E-Mail Adresse
Website
Dipl.-Ing. (FH) Hagen Jarzambek
Stuttgarter Str. 53,
75438 Knittlingen
07043 - 31829
0171 - 8822060
[email protected]
kreativbau-info.de
Architekt und Energieberater
Dipl.-Ing. Folker Rockel
Christophallee 22 a,
75177 Pforzheim
07231 - 34025
[email protected]
Elke Staib
Gleiwitzer Straße 10,
75196 Remchingen
07232 - 372419
[email protected]
ibWM ingenieurbüro Werner Merkle
Schillingsrain 38,
75305 Neuenbürg
07082 - 413 1133 [email protected]
Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Schmidt
Dobelweg 13/2,
75433 Maulbronn
07043 - 7364
vielmeierarchitekten
Salierstraße 49,
75177 Pforzheim
07231 - 139485
[email protected]
Dipl.-Ing. Hartmut Christmann
Ritterstrasse 2,
75181 Pforzheim
07231 - 70304
[email protected]
Manfred Mumm
Scheffelstraße 26,
75446 Wiernsheim
07044 - 9168655
[email protected]
Architekturbüro Boger
Fritz-Neuert-Straße 67,
75181 Pforzheim
07231 - 95290
[email protected]
Roeth/Weber GmbH
Ulrich Roeth
Dieselstr. 32,
75196 Remchingen
07232-78560
[email protected]
Architekturbüro Geiser Gmbh
Dipl.-Ing. (FH) Remo Fosticz
Julius-Moser-Straße 9,
75179 Pforzheim
07231 - 7689950
[email protected]
Waldstraße 17,
75236 Kämpfelbach
0160 - 95640639
[email protected]
Wernher von Braun-Str. 12,
75203 Königsbach-Stein
07232 - 318 4474 [email protected]
Dipl.-Ing. (FH) Karl Derner
Mühlacker Str. 30,
75417 Mühlacker
0151-58136072
[email protected]
EnergieBeratungsBüro Müller
Vogelsangstr. 19,
75305 Neuenbürg
07082-929970
[email protected]
Dipl.-Ing. (FH) Edith Sauter
Bau-Planungs- u.
Sachverständigenbüro
Johannes Schuppert-Müller
Stand Januar 2017
Angaben ohne Gewähr
www.ibwm-plm.com
www.vielmeier.com
www.architekt-boger.de
www.mueller-enzkreis.de/
2
Angebotsübersicht der Energieberatung der Verbraucherzentrale
Quelle: https://www.verbraucherzentrale-energieberatung.de/beratungsstellensuche_plz.php.
Telefonberatung
Für
Inhalt
Ablauf
Ergebnis
Kosten
Onlineberatung
Stationäre
Beratung
Basis-Check
Gebäude-Check
Solarwärme-Check
Heiz-Check
Detail-Check
Mieter, private Haus- oder Wohneigentümer, private Vermieter,
Bauherren
Mieter,
private Haus- oder
Wohneigentümer,
private Vermieter
private Vermieter,
private Haus- und
Wohneigentümer
Besitzer einer
solarthermischen
Anlage
private Vermieter
private Haus- oder
Wohnungseigentüm
er
Mieter
private Haus- oder
Wohneigentümer
private Vermieter
Klärung einfacher
Energiesparfragen
z.B. Stromsparen,
Auswahlkriterien
beim Kauf von
Elektrogeräten
Erste Einschätzung
zu
Energiesparfragen
z.B. Auswahl von
Heizsystemen,
Fördermöglichkeiten
alle Energiefragen
und -probleme
Überblick über
Ihren Strom- und
Wärmeverbrauch,
Geräteausstattung
und einfache
Sparmöglichkeiten
Überblick über
Ihren Strom- und
Wärme-verbrauch,
Geräteausstattung
PLUS
Heizungsanlage,
Gebäudehülle,
Sparpotentiale
Überprüfung der
optimalen Einstellung
und Effizienz der
solarthermischen
Anlage
ACHTUNG:
Photovoltaik-Anlagen
zur Strom-Erzeugung
aus Sonnenlicht
können nicht überprüft
werden
Analyse des
gesamten
Heizsystems bzgl.
optimaler
Einstellung und
Effizienz:
• Brennwertkessel
•Niedertemperaturke
ssel
• Wärmepumpe
Klärung einzelner,
spezifischer Energieprobleme
z.B. baulicher Wärmeschutz, Haustechnik
telefonische Klärung
einfacher
Fragestellungen
schriftliche
Kurzberatung im
Online-Beratungsraum
Zugangsdaten per
Mail
ausführliches
persönliches
Gespräch in einer
Beratungsstelle,
mind. 30 Minuten,
Terminvereinbaru
ng notwendig
Termin zu Hause
zur fundierten
Einschätzung der
energetischen
Situation,
ca. 1 Stunde,
Terminvereinbaru
ng notwendig
Termin zur
Einschätzung der
energetischen
Situation,
ca. 2 Stunden,
Terminvereinbaru
ng notwendig
2 Termine an 3
aufeinanderfolgenden
Tagen (mit
Sonnentag),
insgesamt 4 Stunden,
Terminvereinbarung
notwendig
2 Termine an aufeinanderfolgenden
Tagen für 24-hMessung
Dauer insgesamt ca.
2 Stunden
Terminvereinbarung
notwendig
Termin zu Hause zur
detaillierten Beurteilung
und Klärung eines
spezifischen
Energieproblems
Terminvereinbarung
notwendig
mündliche
Empfehlung, falls
erforderlich und
gewünscht: Vereinbarung eines
weiterführenden
Beratungsgesprächs
schriftliche Kurzempfehlung des
Beraters sowie, falls
erforderlich und
gewünscht, Vereinbarung eines weiterführenden
Beratungsgesprächs
detaillierte, auf Ihr
Problem
zugeschnittene
Handlungsempfehl
ung
standardisierter Kurzbericht
(kein Gutachten!)
mit jeweiligem Check-Ergebnis sowie
Handlungsempfehlungen
per Post ca. 4 Wochen nach Ortstermin
standardisierter Kurzbericht (kein Gutachten!)
mit jeweiligem Check-Ergebnis sowie
Handlungsempfehlung
per Post ca. 4 Wochen nach 2. Ortstermin
individueller Bericht
(kein Gutachten!)
mit Check-Ergebnis
und
Handlungsempfehlung
per Post ca. 4 Wochen
nach Ortstermin
Kostenfrei unter
0800 – 809 802 400
Kostenfrei unter
www.verbraucherze
ntraleenergieberatung.de
5-10 Euro
10 Euro
40 Euro
40 Euro
20 Euro
Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind alle Beratungsangebote kostenfrei.
Mehr Informationen unter 0800 – 809 802 400 (kostenfrei) oder auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de.
Stand Mai 2016
Angaben ohne Gewähr
40 Euro
Förderübersicht Energie für Wohngebäude
in Baden-Württemberg
Energieeffizientes Bauen
Antrags- und
Bewilligungsstelle
Förderfähige Maßnahme
Förderart/Programmtitel
KfW-Effizienzhaus 40 Plus
Örtliche Banken und
Sparkassen
KfW-Effizienzhaus 40
Zinsverbilligtes Darlehen
KfW-Programm
zuzüglich Tilgungszuschuss
KfW-Effizienzhaus 55
„Energieeffizient Bauen“
Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW)
Von 15 % der
Darlehenssumme für KfWEffizienzhaus 40 Plus;
Von 10 % der
Darlehenssumme für KfWEffizienzhaus 40;
Bemerkungen
Niederlassung Berlin
10865 Berlin
Tel.: 0800 539-9002
Fax: 069 7431-2944
www.kfw.de
von 5 % der
Darlehenssumme für KfWEffizienzhaus 55.
Innovationsförderung:
Große Solarkollektorenanlagen von
20 bis 100 m² Bruttokollektorfläche




zur Warmwasseraufbereitung,
Raumheizung, zur kombinierten
Raumheizung und
Warmwasseraufbereitung
zur Bereitstellung von
Prozesswärme (unbegrenzt)
zur solaren Kälteerzeugung
zur Zuführung an ein Wärme/Kältenetz
Erhöhter Zuschuss für
besonders innovative
Maßnahmen
„Förderung von Maßnahmen
zur Nutzung erneuerbarer
Energien im Wärmemarkt
(Map)“
Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)
Zusätzlich zur
Innovationsförderung können
diverse Boni gewährt werden.
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Tel.: 06196 908-1798
www.bafa.de
Biomasseanlagen von 5 bis 100 kW:
Sekundäre Partikelabschneidung,
Brennwertnutzung, Bereitstellung von
Prozesswärme.
Wärmepumpen bis 100 kW:
Wärmepumpen mit besonders hohen
Jahresarbeitszahlen (bei elektrisch
betriebenen Wärmepumpen mind.
4,5; bei gasbetriebenen
Wärmepumpen mind. 1,5) und einer
verbesserten Systemeffizienz;
Wärmepumpen zur Erzeugung von
Prozesswärme.
Solarthermische Anlagen zur
Warmwassererwärmung und
Raumheizung;
Zinsverbilligtes Darlehen
„Wohnen mit Zukunft:
Erneuerbare Energien“
Biomasseanlagen: Holzpelletkessel,
Holzhackschnitzelkessel, Anlagen auf
Basis von Biokraftstoffen und Biogas,
Scheitholzvergaserkessel.
Örtliche Banken und
Sparkassen
L-Bank
Börsenplatz 1
70174 Stuttgart
Tel.: 0711 122-2280
Nur für Wohngebäude mit bis
zu 3 Wohneinheiten
(mindestens eine
Wohneinheit muss vom
Eigentümer selbst genutzt
werden).
www.l-bank.de
effiziente Wärmepumpen,
wärmegeführte KWK-Einzelanlagen
zur Wärmeversorgung (z.B.
Blockheizkraftwerk, Brennstoffzelle).
Stand September 2016
Angaben ohne Gewähr.
Seite 1
Weitere Energieförderprogramme
Förderfähige Maßnahme
Förderart/Programmtitel
Antrags- und
Bewilligungsstelle
Bemerkungen
Energetische Fachplanung und
Baubegleitung durch einen externen
Sachverständigen für Neubau- oder
Sanierungsvorhaben zum KfWEffizienzhaus oder für die
Durchführung von Einzelmaßnahmen
an Wohngebäuden
Zuschuss
KfW-Programm
Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW)
„Energieeffizient Bauen und
Sanieren – Baubegleitung“
Niederlassung Berlin
10865 Berlin
Tel.: 0800 539-9002
Fax: 069 7431-2944
Voraussetzung für den
Zuschuss ist eine Förderung
der Investitionsmaßnahmen
in den Programmen
„Energieeffizient Bauen und
Sanieren“ der KfW
(Programmnummern
151/152/153/430) oder in
einem von der KfW aus
diesen Mitteln refinanzierten
Programm eines
Landesförderinstituts.
Erneuerbare Energien Standard:
Zinsverbilligtes Darlehen
KfW-Programm
Errichtung, Erweiterung und Erwerb
von Anlagen und Netzen, die die
Anforderungen des ErneuerbareEnergien-Gesetz erfüllen (z.B.
Photovoltaik, Windkraft, Wasserkraft,
Biomasse);
KWK-Anlagen und Anlagen zur
Wärmeerzeugung, die die
Anforderungen des KfW-Programms
„Premium“ nicht erfüllen.
Erneuerbare Energien Premium:
Tiefengeothermieanlagen;
Solarkollektorenanlagen ab 40 m²
Bruttokollektorfläche,
Biomasseanlagen ab 100 kW,
wärmegeführte Biomasse-KWK ab
100 kW bis 2 MW, Wärmenetze, die
aus erneuerbaren Energien gespeist
werden, große Wärmespeicher;
Biogasleitungen für unaufbereitetes
Biogas; effiziente Wärmepumpen ab
100 kW.
www.kfw.de
„Erneuerbare Energien –
Standard“
Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW)
Niederlassung Berlin
10865 Berlin
Tel.: 0800 539-9002
Fax: 069 7431-2944
www.kfw.de
Zinsverbilligtes Darlehen und
Tilgungszuschuss +
Zusatzbonus nach dem
Anreizprogramm
Energieeffizienz (APEE)
Örtliche Banken und
Sparkassen
KfW-Programm
Niederlassung Berlin
10865 Berlin
Tel.: 0800 539-9002
Fax: 069 7431-2944
„Erneuerbare EnergienPremium“
Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW)
www.kfw.de
Maßnahmen, die beispielsweise im
Zusammenhang mit der Errichtung
einer automatisch beschickten
Biomasseanlage, einer
Photovoltaikanlage oder einer
Solarkollektoranlage in Schulen,
Universitäten oder Kirchen erfolgen
und darauf abzielen, eine
Visualisierung des Ertrags und
Veranschaulichung der Technologien
zu erreichen (z.B. elektronische
Anzeigetafeln).
Zuschuss
Strom aus Photovoltaik, Biomasse,
Wasserkraft, Geothermie, Deponie-,
Gruben- und Klärgas.
Gesetzlich vorgeschriebene
Einspeisevergütung
Stand September 2016
Örtliche Banken und
Sparkassen
„Förderung von Maßnahmen
zur Nutzung erneuerbarer
Energien im Wärmemarkt
(MAP)“
Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)
Nur für Schulen,
Universitäten und Kirchen
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Tel.: 06196 908-1798
www.bafa.de
„Erneuerbare EnergienGesetz – EEG“
Angaben ohne Gewähr.
Netzbetreiber, in der
Regel das regional
zuständige
Energieversorgungsunternehmen
Seite 2
Weitere Energieförderprogramme
Förderfähige Maßnahme
Förderart/Programmtitel
Antrags- und
Bewilligungsstelle
Ersatz von Heizungs-Umwälzpumpen
und Warmwasser-Zirkulationspumpen
durch hocheffiziente
Umwälzpumpen und
Warmwasser-Zirkulationspumpen
Zuschuss
Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)
Heizungsoptimierung durch einen
hydraulischen Abgleich bei
bestehenden Heizsystemen.
In Verbindung mit dem hydraulischen
Abgleich können zusätzliche
Investitionen und
Optimierungsmaßnahmen an
bestehenden Anlagen gefördert
werden. Dabei handelt es sich um die
Anschaffung und die fachgerechte
Installation von:







„Förderung der
Heizungsoptimierung durch
hocheffiziente Pumpen und
hydraulischem Abgleich“
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Tel.: 06196 908-1798
Übernahme der Kosten in
Höhe von 30 %
www.bafa.de
Zuschuss
Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)
„Förderung der
Heizungsoptimierung durch
hocheffiziente Pumpen und
hydraulischem Abgleich“
Bemerkungen
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Tel.: 06196 908-1798
Übernahme der Kosten in
Höhe von 30 %.
www.bafa.de
Gesetzlich vorgeschriebene
Zuschlagszahlung für KWKStrom
Netzbetreiber, in der
Regel das regional
zuständige
Energieversorgungsunternehmen
voreinstellbaren
Thermostatventilen
Einzelraumtemperaturreglern
Strangventilen
Technik zur
Volumenstromregelung
Separater Mess-, Steuerungsund Regelungstechnik und
Benutzerinterfaces
Pufferspeichern
die professionell erledigte
Einstellung der Heizkurve
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen,
Brennstoffzellen-Anlagen, Wärmeund Kältespeicher, Wärme- und
Kältenetze
„Kraft-WärmeKopplungsgesetz“
Die Höhe des Zuschlags
richtet sich nach der
Anlagenkategorie, die im
Rahmen eines
Zulassungsverfahrens
festgestellt wird.
Die Zulassung erteilt das
Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Tel.: 06196 908-1798
www.bafa.de
Neuerrichtung einer
Photovoltaikanlage bis 30 kW in
Verbindung mit einem stationären
Batteriespeichersystem, stationäres
Batteriespeichersystem das
nachträglich zu einer nach dem
31.12.2012 in Betrieb genommenen
Photovoltaikanlage installiert wird.
Zinsverbilligtes Darlehen und
Tilgungszuschuss für das
stationäre
Batteriespeichersystem
KfW-Programm
„Erneuerbare Energien –
Speicher“
Örtliche Banken und
Sparkassen
Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW)
Niederlassung Berlin
10865 Berlin
Tel.: 0800 539-9002
Fax: 069 7431-2944
www.kfw.de
Quelle:
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Informationszentrum Energie,
Dienstgebäude Willy-Brandt-Straße 41, 70173 Stuttgart, Tel.: 0711 126-1258,
Internet: www.um.baden-württemberg.de.
Stand September 2016
Angaben ohne Gewähr.
Seite 3
Novelle zur Energieeinsparverordnung
Dieser Text fasst die am 16. Oktober 2013 von der Bundesregierung beschlossene Novelle zur
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) zusammen. Die Zusammenfassung bietet einen
schnellen Überblick über die Neuregelungen.
Was regelt die EnEV?
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt folgende Bereiche:

Energieausweise für Gebäude (Bestand und Neubau)

Energetische Mindestanforderungen für Neubauten

Energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und
Erweiterung bestehender Gebäude

Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl-und Raumlufttechnik sowie
Warmwasserversorgung

Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Ahndung von Verstößen (Ordnungswidrigkeiten)

Neu sind die Regelungen zu Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und
Inspektionsberichten von Klimaanlagen.
Für welche Gebäude gilt die EnEV?

Wie bisher gilt die EnEV für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile.

Sonderregelungen gelten für Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt
werden (z. B. Ferienhäuser), die nur für kurze Dauer errichtet werden (z.B. Zelte,
Traglufthallen) oder für spezielle Nutzungen, z.B. Ställe und Gewächshäuser.
Was ändert sich im Vergleich zur EnEV 2009?
Nachdem mit der EnEV 2009 das Anforderungsniveau an Neubau und Bestand bereits in einem
ersten Schritt verschärft wurde, erfolgt nun eine zweite Stufe der Verschärfung für Neubauten
(entsprechend der Kabinettsbeschlüsse von Meseberg 2007). Für Bestandsbauten sind keine
nennenswerten Verschärfungen vorgesehen.
Die wesentlichen Änderungen der EnEV 2014 laut Kabinettsbeschluss inklusive der Ergänzungen
des Bundesrates sind:
1) Verschärfung der primärenergetischen
Neubauten ab 2016 um 25 Prozent.
Anforderungen
(Gesamtenergieeffizienz)
bei
2) Verschärfung der energetischen Anforderungen an Außenbauteile von neu gebauten
Nichtwohngebäuden ab 2016 um ca. 20 Prozent.
3) Ab 2016 gelten für Wohngebäude im Vergleich zur EnEV 2009 rund 20 Prozent höhere
Anforderungen an zulässige Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle.
4) Austauschpflicht für alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben
werden. Kessel, die nach dem 01.01.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer
Betrieb genommen werden, Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben
werden.
Ausnahmen: Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie bestimmte selbstnutzende Ein- und
Zweifamilienhausbesitzer.
Stand: Juni 2016
Angaben ohne Gewähr.
Seite 1
5) Es gilt, dass oberste
Geschossdecken, die nicht die
Anforderungen
an
den
Mindestwärmeschutz erfüllen,
ab 2016 gedämmt sein müssen
(U-Wert ≤ 0,24W/(m² K)). Die
Forderung ist erfüllt, wenn das
Dach darüber gedämmt ist oder
den Mindestwärmeschutz erfüllt.
6) Neu eingeführt werden die
Energieeffizienzklassen A+ bis
H im Energieausweis für
Wohngebäude
und
eine
Neuskalierung des Bandtachos
bis 250 kWh/(m²a).
7) Künftig müssen im Falle des
Verkaufs oder der Vermietung
von
Wohnungen
oder
Gebäuden in Immobilienanzeigen verpflichtend bestimmte Angaben aus dem Energieausweis
genannt werden. Liegt ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vor, muss die
entsprechende Einstufung auch veröffentlicht werden.
8) Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an
Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung
vorgelegt werden.
9) Einführung von Stichprobenkontrollen für Energieausweise und für Inspektionsberichte von
Klimaanlagen.
10) Bei der Berechnung von Gebäuden sinkt der Faktor für die primärenergetische Bewertung
von Strom auf 2,4 und ab 2016 auf 1,8.
11) Dem Paragrafen 1 der EnEV wurde eine Formulierung zum Zweck der Verordnung
hinzugefügt (Einsparung von Energie in Gebäuden und Umsetzung der energiepolitischen Ziele
der Bundesregierung bis zum Jahr 2050).
12) Einführung des neuen Referenzklimastandorts Potsdam (bisher Würzburg).
13) Die novellierte DIN V 18599:2011-12 und die Berichtigungen vom Mai 2013 werden als
Berechnungsgrundlage festgesetzt. Die Fassung der DIN V 18599, Ausgabe 2007-02, ist damit
auch für den öffentlich-rechtlichen Nachweis nicht mehr gültig.
Was hat sich bei den Anforderungen für Wohngebäude geändert?
Anforderungen an Wohngebäude im Neubau:

Der maximal zulässige Primärenergiebedarf wird gegenüber der EnEV 2009 ab 2016 um
25 Prozent verringert.

Für Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle (H’T-Wert) gelten ab 2016 für
Wohngebäude zwei Anforderungen:
1. Wie bisher darf ein fester Anforderungswert für H’T nach Tabelle 2 Anlage 1 der
EnEV (abhängig von Art und Größe des Gebäudes) nicht überschritten werden.
2. Als erhöhte Anforderung kommt hinzu, dass der berechnete H’T-Wert für das
Referenzgebäude als zweiter Grenzwert für den H’T-Wert gilt.
Damit werden die Anforderungen an die Außenbauteile für Wohngebäude um ca. 20
Prozent verschärft.

Als alternatives Nachweisverfahren wird „Modellgebäudeverfahren“ (bisher bekannt als
„EnEV
easy“)
eingeführt.
Die
Anwendungsvoraussetzungen
und
die
Ausstattungsvarianten für das Modellgebäudeverfahren werden vom Bundesministerium
Stand: Juni 2016
Angaben ohne Gewähr.
Seite 2
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und dem Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) über separate Bekanntmachungen im
Bundesanzeiger bekanntgegeben.

Anforderungen an die Dichtheit von großen Wohngebäuden werden angepasst: Bei
Wohngebäuden über 1.500m³ Luftvolumen bestehen künftig Anforderungen an die
Luftdichtheit hinsichtlich eines maximal zulässigen Leckage-Volumenstroms:
1. bei Gebäuden ohne RLT-Anlagen von 4,5 m³/h pro m² Hüllfläche
2. bei Gebäuden mit RLT-Anlagen von 2,5 m³/h pro m² Hüllfläche.

Bei der Berechnung des Endenergiebedarfs von Wohnbauten werden die Anteile von
erneuerbaren Energien, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude
gewonnen werden (solare Strahlungsenergie, Umgebungswärme und -kälte), entgegen
der Praxis in der DIN V 18599 „gleich null“ gesetzt.
Anforderungen an Wohngebäude im Bestand:

Bei der Veränderung, Erweiterung oder dem Ausbau bestehender Wohngebäude kann
der Nachweis zur Einhaltung der EnEV weiterhin wahlweise entweder für einzelne
Bauteile oder das gesamte Gebäude durchgeführt werden.

Beim Nachweis für einzelne Bauteile sind außer bei der Erneuerung von Außentüren
(Umax von 2,9 auf 1,8 W/(m²K)) keine Verschärfungen vorgesehen.

Bei der Ausnahmeregelung für Änderungen an Außenwänden ist der U-Wert von U ≤
0,9W/(m²K) als Grenzwert nicht mehr gültig. Stattdessen gilt die Ausnahmeregelung nun
für Außenwände, die nach 1984 errichtet oder erneuert wurden.

Der Einsatz von erneuerbaren Dämmstoffen bei Außenwänden und Dächern wurde durch
die Anhebung der zu verwendenden Mindest-Wärmeleitfähigkeitsgruppe für
Dämmmaterialen aus nachwachsenden Rohstoffen von 035 auf 045 erleichtert.

Die Definition der Bagatellgrenze für Nachweise wurde nicht verändert: Wenn die Fläche
des zu ändernden Bauteils weniger als 10 Prozent des gesamten Gebäudes ausmacht,
bestehen keine Anforderungen bezüglich der EnEV, auch nicht mehr nach „§ 11
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität“.

Bei der Erweiterung oder dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte
Räume wird unterschieden, ob ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird oder nicht:
1. Wird kein Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteile gemäß Anlage 3
auszuführen. Beträgt die hinzukommende Nutzfläche mehr als 50m², bestehen außerdem
Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz.
2. Wird dagegen ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, so sind die betroffenen Außenbauteile
gemäß § 3 bzw. § 4 EnEV auszuführen.
Was hat sich bei den Anforderungen für Nichtwohngebäude geändert?

Das Berechnungsverfahren für die Bilanzierung von Nichtwohngebäuden ändert sich
nicht. Die Anforderungen im Rahmen des Jahres-Primärenergiebedarfs werden – wie bei
Wohngebäuden ab 2016 um 20 Prozent verschärft.

Wie in der EnEV 2009 erfolgt der Nachweis für die einzelnen Außenbauteile über
gemittelte Wärmedurchgangskoeffizienten (Ū). Ab 2016 werden die Anforderungen an die
gemittelten U-Werte der vier Bauteilgruppen um ca. 20 Prozent verschärft:
1. opake Außenbauteile Ūmax von 0,35 auf 0,28 W/(m²K)
2. transparente Außenbauteile Ūmax von 1,9 auf 1,5 W/(m²K)
3. Vorhangfassaden Ūmax von 1,9 auf 1,5 W/(m²K)
Stand: Juni 2016
Angaben ohne Gewähr.
Seite 3
4. Glasdächer, Lichtbänder und Lichtkuppeln Ūmax von 3,1 auf 2,5 W/(m²K)

Die Anforderungen an die Dichtheit von großen Nichtwohngebäuden wurden angepasst:
Bei Wohngebäuden über 1.500 m³ Luftvolumen bestehen zukünftig Anforderungen an die
Luftdichtheit hinsichtlich eines maximal zulässigen Leckage-Volumenstroms:
1. bei Gebäuden ohne RLT-Anlagen von 4,5 m³/h pro m² Hüllfläche
2. bei Gebäuden mit RLT-Anlagen von 2,5 m³/h pro m² Hüllfläche.

Es werden folgende Vereinfachungen des Berechnungsverfahrens vorgenommen:
1. Auch bei Neubauten dürfen bei der Berechnung des JahresPrimärenergiebedarfs die bisher nur für den Bestand geltenden Vereinfachungen
bei der Zonierung, der Zuweisung der Hüllflächeneigenschaften sowie der
Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen nach DIN V 18559-1 Anhang D
verwendet werden.
2. Vereinfachungen im Berechnungsverfahren: Wenn für bauliche oder
anlagentechnische Komponenten keine anerkannten Regeln der Technik
vorliegen, können die Eigenschaften dieser Komponenten angesetzt werden,
sofern sie durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen nach
Randbedingungen DIN V 18599:2011-12 ermittelt wurden.
Welche Austausch-und Nachrüstverpflichtungen gibt es?

Austauschpflicht für alte Heizkessel, die mit
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
betrieben
werden.
Entsprechende
Heizkessel, die nach dem 1.1.1985
eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren
außer Betrieb genommen werden. Wurden
die Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen
diese ab 2015 nicht mehr betrieben
werden.
Ausnahmen
gelten
für
Niedertemperatur- und Brennwertkessel.

Die Pflicht zur Dämmung von Heizungsund Warmwasserrohren in unbeheizten
Räumen besteht fort. Wie bisher gilt, dass
die oberste Geschossdecke eines Hauses
gedämmt sein muss. Als oberste
Geschossdecken gelten Decken beheizter
Räume zum unbeheizten Dachgeschoss.
Es gilt, dass oberste Geschossdecken, die
nicht
die
Anforderungen
an
den
Mindestwärmeschutz erfüllen, ab 2016
gedämmt sein müssen (U-Wert ≤ 0,24
W/(m²K)). Die Forderung ist erfüllt, wenn
das Dach darüber gedämmt ist oder den
Anforderungen
an
den
Mindestwärmeschutz entspricht.

Weitere Ausnahmen von den Austausch- und Nachrüstverpflichtungen: Ein Kesseltausch,
die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren oder der obersten Geschossdecke
müssen nicht durchgeführt werden, wenn diese Maßnahmen unwirtschaftlich sind, d. h.
wenn „die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb
angemessener
Frist
erwirtschaftet
werden
können“.
Bei
Einund
Zweifamilienhausbesitzern, die am 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine
Wohnung selbst genutzt haben, gelten die Anforderungen nur dann, wenn es seit dem 1.
Stand: Juni 2016
Angaben ohne Gewähr.
Seite 4
Februar 2002 einen Eigentümerwechsel gab. Die Frist zur Erfüllung der Pflichtenbeträgt
dann zwei Jahre.

Die Regelung zur Außerbetriebnahme von elektrischen Nachtspeicherheizungen wurde
gestrichen (Artikel 1a EnEG 04. Juli 2013).
Was ändert sich beim Energieausweis?
Die Regelungen der EnEV 2009 zum Energieausweisgelten grundsätzlich auch weiterhin.
Änderungen dienen hauptsächlich der Verdeutlichung bestehender Anforderungen oder
Regelungen. Neu sind Energieeffizienzklassen, die ergänzend auf dem Bandtacho eingefügt
werden. Darüber hinaus erhält jeder Ausweis eine Registriernummer und Angaben zur
Umsetzung des EEWärmeG. Zudem sind die Empfehlungen für kostengünstige
Modernisierungsmaßnahmen (Modernisierungsempfehlungen) künftig fester Bestandteil des
Energieausweises.
Im Einzelnen gibt es folgende Änderungen / Ergänzungen:

Nach Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes muss dem Eigentümer unverzüglich
ein Energieausweis ausgestellt und übergeben werden. Dies gilt entsprechend für
sanierte
Gebäude, bei denen energetische Berechnungen
des
JahresPrimärenergiebedarfes durchgeführt worden sind.

Einem potenziellen Käufer oder Mieter ist der Energieausweis oder eine Kopie spätestens
bei der Besichtigung vorzulegen und nach Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrags zu
übergeben.

Die bestehende Aushangpflicht für Energieausweise wurde erweitert. In behördlich
genutzten Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 500 m² (ab dem 8. Juli 2015 mehr
als 250 m²) muss der Energieausweis ausgehängt werden. Private Eigentümer von
Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr müssen den Ausweis ab einer Nutzfläche von
500 m² aushängen.

Neu sind auch die Vorgaben zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§ 16a).
Erscheinen diese in kommerziellen Medien, müssen künftig folgende Angaben enthalten
sein:
1. Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
2. Endenergiebedarfs- oder -verbrauchswert
3. Im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des
Gebäudes
4. Bei Wohngebäuden Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis
5. Bei Wohngebäuden die Effizienzklasse laut Energieausweis, sofern ein
Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt
6. Bei Nichtwohngebäuden müssen die Werte für Strom und Wärme beim
Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauchgetrennt angegeben werden.
Bei bestehenden Energieausweisen nach EnEV 2007/2009 sind Angaben aus Nr. 2 bzw. bei
Nichtwohngebäuden Nr. 6 verpflichtend und für Energieausweise nach EnEV 2002/2004
Angaben aus Nr. 2 und Nr. 3.
Verantwortlich für die Umsetzung sind die Vermieter, Verpächter oder Verkäufer der inserierten
Immobilien.

Jeder neu ausgestellte Energieausweis erhält künftig eine Registriernummer nach § 26c,
welche im Ausweisformular vom Aussteller einzutragen ist.

Des Weiteren werden die Modernisierungsempfehlungen nach § 20 fester Bestandteil des
Energieausweises. Auf Seite 4 enthält das Energieausweis-Formular künftig kurz
beschriebene
Modernisierungsmaßnahmen
sowie Hinweise, ob diese
als
Stand: Juni 2016
Angaben ohne Gewähr.
Seite 5
Einzelmaßnahmen oder in Zusammenhang mit größeren Modernisierungen durchgeführt
werden können. Zusätzlich können freiwillig Angaben zu geschätzten Amortisationszeiten
und zu den Kosten pro eingesparte Kilowattstunde Endenergie hinzugefügt werden.

Energieverbrauchsausweise enthalten künftig Werte für den Endenergie- und den
Primärenergieverbrauch (§ 19). Bisher enthielt der Ausweis nur Angaben zum (End-)
Energieverbrauchskennwert. Wenn der Verbrauch im Fall einer dezentralen
Warmwasserbereitung in Wohngebäuden nicht bekannt ist, können nach der neuen EnEV
auch Energieverbrauchsausweise erstellt werden, indem der Endenergieverbrauch
pauschal um 20 kWh/(m²•a) erhöht wird. Bei gekühlten Wohngebäuden erfolgt eine
pauschale Erhöhung des Endenergieverbrauchs von
6 kWh/m²a gekühlter Nutzfläche.

Neu sind die Angaben zu Berechnungsverfahren im Energieausweis:
o bei Wohngebäuden ist die Angabe für das Modellgebäudeverfahren nach § 3
Absatz 5 hinzugekommen.
o bei Nichtwohngebäuden die Vereinfachungen nach Anlage 2 über die
Flächenermittlung und Zonierung.

Erweitert wurden die Felder zum EEWärmeG: Künftig werden die Art der verwendeten
erneuerbaren Energien, deren Deckungsanteile und Angaben zu Ersatzmaßnahmen
eingetragen.

Der Bandtacho im Energieausweis für Wohngebäude wird neu skaliert. Künftig beginnt
der rote Bereich bereits bei ca. 250 kWh/(m²•a). Bisher lag dieser bei über 400 kWh/(m²•
a). Weiterhin ist der Bandtacho in Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingeteilt. Die
Energieeffizienzklassen ergeben sich aus dem Endenergieverbrauch oder dem
Endenergiebedarf:
Energieeffizienzklasse
A+
A+
B
C
D
E
F
G
H
Endenergie in kWh / (m²*a)
<30
<50
<75
<100
<130
<160
<200
<250
<250
Neue Skalierung des Bandtachos im Energieausweis für Wohngebäude.
Kontrollsysteme für Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen
Neu eingeführt werden Kontrollsysteme für Energieausweise und Inspektionsberichte von
Klimaanlagen. Die entsprechenden Regelungen beinhalten Maßgaben zur Beantragung und
Vergabe von Registriernummern für neu ausgestellte Energieausweise (§ 26c). Bei der
Beantragung der Nummern sind folgende Daten anzugeben:
a) Energieausweise:
 persönliche Daten des Antragstellers (Name, Anschrift, Bundesland und die
Postleitzahl des Gebäudes)
 Ausstellungsdatum des Ausweises
 Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
 Art des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder Bestandsgebäude).
Stand: Juni 2016
Angaben ohne Gewähr.
Seite 6
b) Inspektionsberichte:
 persönliche Daten des Antragstellers (Name, Anschrift, Bundesland und die
Postleitzahl des Gebäudes)
 Nennleistung der inspizierten Klimaanlage.
Die Registriernummer wird unverzüglich nach Antragstellung von der Registrierstelle (Deutsches
Institut für Bautechnik / DIBt) vergeben.
Aus der Gesamtmenge von Energieausweisen und Inspektionsberichten werden Stichproben
eines statistisch signifikanten Prozentanteils für eine genauere Kontrolle gezogen (§ 26d). Der
Umfang der Kontrollen reicht von einer einfachen Validierung der Eingabe-Gebäudedaten und
der Ergebnisse des Energieausweises über eine genauere Überprüfung der Eingabedaten, der
Ergebnisse und der Modernisierungsempfehlungen bis hin zu einer vollständigen Prüfung aller
Daten mit eventueller Vor-Ort-Begehung des Gebäudes. Die Umsetzung der Kontrollen obliegt
den Bundesländern. Das DIBt übernimmt vorläufig für maximal 7 Jahre den Vollzug in den
Ländern als Registrierstelle und als Kontrollstelle (nur für die elektronische Validitätsprüfung von
Energieausweisen und die elektronische Prüfung der Eingabedaten und Ergebnisse im
Energieausweis) bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen (§ 30).
Mit dem Paragrafen 26e wird geregelt, dass nicht personenbezogene Daten, die im Rahmen der
Kontrollen erhoben werden (z. B. Art des Energieausweises, Art des Gebäudes, usw.), unbefristet
gespeichert und „zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung“
ausgewertet werden können.
Über die Erfahrungen der Stichprobenkontrollen haben die Bundesländer der Bundesregierung
erstmals bis zum 1. März 2017 zu berichten (§ 26f).
Welche neuen Ordnungswidrigkeiten definiert die EnEV 2014?
Mit der EnEV 2014 werden gemäß § 27 Absatz 1 bis 4 die Sachverhalte für Ordnungswidrigkeiten
erweitert. Neu aufgenommen wurden Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten, wenn

alte Heizkesselentgegen § 10 Absatz 1
betrieben werden,

Heizungs- und Warmwasserleitungen und
Armaturen nicht nach § 10 Absatz 2
gedämmt sind,

oberste Geschossdecken nicht nach § 10
Absatz 3 gedämmt sind,

Inspektionen von Klimaanlagen nicht nach §
12 Absatz 1 durchgeführt werden,

kein Energieausweis nach Neubau eines
Gebäudes übergeben wurde,

bei einer Immobilienbesichtigung im Falle der
Neuvermietung oder des Verkaufs eines
bestehenden Gebäudes/ einer Wohnung kein
Energieausweis vorgelegt wurde,

nach
Abschluss
des
Mietbzw.
Kaufvertrages eines bestehenden Gebäudes/
einer
Wohnung
kein
Energieausweis
übergeben wurde,

Pflichtangaben
bei
Immobilienanzeigen
gemäß § 16 die nicht gemacht wurden,

Angaben im Energieausweis nach § 17 Absatz 5 nicht korrekt sind,
Stand: Juni 2016
Angaben ohne Gewähr.
Seite 7

ein Energieausweis ausgestellt wurde, aber keine Ausstellungsberechtigung nach § 21
vorliegt,

eine zugeteilte Registriernummer nicht korrekt oder nicht rechtzeitig in einen
Energieausweis oder in einen Inspektionsbericht eingetragen wurde,

eine Unternehmererklärung entgegen § 26a Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig vorgenommen wurde,

bei einer Stichprobenkontrolle von Energieausweisen oder Inspektionsberichten von
Klimaanlagen Daten und Unterlagen nicht oder falsch übermittelt wurden.
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.zukunft-haus.info/gesetze-studien-verordnungen/enev-enev-historie/enev-2014.html
Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)
Stand: Juni 2016
Angaben ohne Gewähr.
Seite 8
Merkblatt zum Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz
für Neubauvorhaben
(EEWärmeG)
Das EEWärmeG des Bundes gilt für alle neuen Wohn- und Nichtwohngebäude.
Welche Ziele verfolgt der Gesetzgeber mit dem EEWärmeG?
Das Gesetz will durch die Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeund Kälteversorgung (Heizung, Warmwasser und Kühlung) von Gebäuden einen Beitrag dazu
leisten, den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme bis zum Jahr
2020 auf mindestens14 % zu erhöhen.
Welche Gebäude werden durch das EEWärmeG erfasst?
Betroffen sind alle neuen Gebäude (Wohn- und Nichtwohngebäude) mit einer Nutzfläche von
mehr als 50 m², die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Ausgenommen sind
z.B.: bestimmte Betriebsgebäude, Unterglasanlagen, unterirdische Bauten, mobile und
provisorische Gebäude oder Gebäude, die besonderen Zwecken gewidmet sind oder dienen.
Welche Nutzungspflichten regelt das Gesetz?
Eigentümer von Gebäuden, sind verpflichtet, den Wärme- und Kälteenergiebedarf ihres
Gebäudes durch eine anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien zu decken. Bei solarer
Strahlungsenergie gilt ein Mindestanteil von 15 %, bei gasförmiger Biomasse von 30 %, bei
flüssiger und fester Biomasse sowie Geothermie und Umweltwärme von 50 %.
Welche Möglichkeiten der Erfüllung gibt es?
Zur Gesetzeserfüllung kommen beispielsweise folgende Maßnahmen in Betracht:

Die Nutzung einer solarthermischen Anlage mit einer Fläche von 0,04 m² pro m²
Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens 2 Wohnungen bzw. 0,03 m² Kollektorfläche
pro m² Nutzfläche bei Mehrfamilienhäusern gilt als Erfüllung. Im Übrigen ist bei
Solarthermie ein Mindestanteil von 15 % vorgesehen.

Nutzung gasförmiger Biomasse (Biogas) in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.

Nutzung flüssiger Biomasse (Pflanzenöle) in Heizkesseln der besten verfügbaren
Technik. Die Pflanzenöle müssen bestimmte Nachhaltigkeitskriterien einhalten.

Nutzung fester Biomasse in Form von Scheitholz, Pellets oder Holzhackschnitzeln in
Biomasse-Zentralheizanlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mind. 86 % (88 % bei
Anlagen > 50 kW) oder in automatisch beschickten Einzelraumfeuerstätten mit Anschluss
an den Heizkreislauf (Pelletöfen mit Wassertasche) und einem Wirkungsgrad von
mindestens 86 %.

Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme mittels Wärmepumpen, die gewisse
ökologische und technische Anforderungen, z.B. Jahresarbeitszahlen, erbringen müssen.
Stand: Februar 2012
Angaben ohne Gewähr.
Seite 1

Eine Kombination von Erfüllungs- und Ersatzmaßnahmen sowie jeweils untereinander ist
möglich, soweit damit die Nutzungspflicht insgesamt erfüllt wird.

Anerkannt werden auch sogenannte quartiersbezogene Lösungen, bei denen in
Gebäuden, die in räumlichem Zusammenhang stehen, gemeinschaftlich die
Nutzungspflicht erfüllt wird, indem alle Gebäude in Summe mit so viel Wärme oder Kälte
aus erneuerbaren Energien versorgt werden, wie es der Summe ihrer jeweiligen
Einzelverpflichtungen entspricht.
Welche Möglichkeiten einer ersatzweisen Erfüllung gibt es?
Der Wärme- und Kälteenergiebedarf kann ersatzweise zu mindestens 50 % aus Anlagen zur
Nutzung von Abwärme (z.B. durch Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnung) oder aus KraftWärme-Kopplungsanlagen gedeckt werden. Der Anschluss an ein Wärme- oder Kältenetz oder
die Unterschreitung der Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) an den JahresPrimärenergiebedarf sowie an die Wärmedämmung um 15 % können außerdem als
Ersatzmaßnahmen dienen.
Welche Ausnahmen sieht das Gesetz für Neubauten vor?

Die Nutzungspflicht entfällt, wenn weder erneuerbare Energien genutzt noch
Ersatzmaßnahmen aus öffentlich-rechtlichen oder technischen Gründen ergriffen werden
können, oder

die untere Baurechtsbehörde auf Antrag von ihr befreit, weil die Nutzung erneuerbarer
Energien und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen im Einzelfall zu einer unbilligen
Härte führen.
Wie sind die Nachweise zu erbringen?
Die Eigentümer der neuen Gebäude müssen grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten ab dem
Inbetriebnahmejahr der Heizanlage bei der unteren Baurechtsbehörde Nachweise vorlegen sowie
diese mindestens 5 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr aufbewahren, wenn die Nachweise nicht
bei der Behörde verwahrt werden und auf Verlangen vorlegen.
Bei gasförmiger und flüssiger Biomasse gilt für die ersten 5 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr die
Vorlagepflicht zum 30. Juni des Folgejahres. Für die darauffolgenden 10 Jahre müssen die
Brennstoffabrechnungen mindestens 5 Jahre aufbewahrt und der unteren Baubehörde auf
Verlangen vorgelegt werden. Bei fester Biomasse müssen die Brennstoffabrechnungen für die
ersten 15 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizung mindestens 5 Jahre aufbewahrt und auf
Verlangen vorgelegt werden. Das Vorliegen einer Ausnahme wegen technischer oder öffentlichrechtlicher Gründe ist in der Regel innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der Heizanlage
anzuzeigen.
Nachweise können grundsätzlich von Personen ausgestellt werden, die nach der EnEV
Energieausweise ausstellen dürfen. Das Gesetz lässt beim Einsatz bestimmter Energieformen
Nachweise durch den Anlagenhersteller oder Fachunternehmer zu, der die Anlage eingebaut hat.
Mustervordrucke für die Nachweisführung werden über die unteren Baurechtsbehörden und die
Homepage des Umweltministeriums www.um.baden-wuerttemberg.de zur Verfügung gestellt.
Quelle: Umweltministerium Baden-Württemberg
Stand: Februar 2012
Angaben ohne Gewähr.
Seite 2
Ansprechpartner
Baurechtsamt in Pforzheim
Das Baurechtsamt ist zuständig für die baurechtlichen Entscheidungen wie z. B.
Baugenehmigungen, Bauvorbescheide oder Anträge im Kenntnisgabeverfahren. Ebenfalls in den
Zuständigkeitsbereich des Baurechtsamtes fallen Auskünfte aus Bebauungsplänen, Erteilung von
Abgeschlossenheitsbescheinigungen sowie die Überwachung der Nachweisführung nach dem
Erneuerbare-Wärme-Gesetz und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz.
Kontakt
Technisches Rathaus, Östliche Karl-Friedrich-Str. 4-6, 75175 Pforzheim
Telefonnummer:
07231 39-2293
Faxnummer:
07231 39-1619
E-Mail Adresse:
[email protected]
Amt für Umweltschutz
Das Amt für Umweltschutz ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung von
Umweltstandards. Die Durchsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Arten- und
Biotopschutzmaßnahmen gehören ebenso zum Aufgabenspektrum wie der Grundwasser- und
Bodenschutz, das Umweltmanagement bei Gefahrstoffunfällen, der Vollzug der gesetzlichen
Arbeitsschutzvorschriften sowie die Forstwirtschaft. Mit dem energieeffizienten Bauen und
Sanieren setzt sich in erster Linie der Bereich Klimaschutz auseinander.
Kontakt
Luisenstraße 29, 75172 Pforzheim
Telefonnummer:
07231 39-2000
Faxnummer:
07231 39-1419
E-Mail Adresse:
[email protected]
Energie- und Bauberatungszentrum Pforzheim-Enzkreis (ebz)
Das Ziel des ebz. Energie- und Bauberatungszentrums Pforzheim/Enzkreis: Möglichst viele
Bürgerinnen und Bürger umfassend und kompetent über Themen der effizienten
Energieanwendung zu informieren und Bauherren über das Bauen und Modernisieren unter
Energie-Gesichtspunkten zu beraten.
Kontakt
Am Mühlkanal 16, 75172 Pforzheim
Telefonnummer:
07231- 39 71 36 00
Faxnummer:
07231- 39 27 30
E-Mail Adresse:
[email protected]
Stand Oktober 2016
Weitere Informationen
Baurechtsamt Pforzheim
https://www.pforzheim.de/buerger/buergerservice/pf0/egov/info/a/amt/baurechtsamt.html
Energie- und Bauberatungszentrum Pforzheim-Enzkreis
http://www.ebz-pforzheim.de/
Klimaschutzportal Stadt Pforzheim
https://www.klimaschutz-pforzheim.de/
Ministerium für Umwelt, Klima und
Energiewirtschaft Baden-Württemberg
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/
Informationen zur privaten Energiewende und der
energetischen Sanierung mit Fördermittelübersicht
http://energiewende.badenwuerttemberg.de/de/direkt/energiewende/
Unabhängige Verbraucherinformation und
Beratung, u.a. zu Energie, Wohnen und Bauen
http://www.verbraucherzentrale-bawue.de/Energie
Informationsprogramm/Website zu Fragen der
energetischen Sanierung von Wohngebäuden
http://www.zukunftaltbau.de/
Dossiers über energetische Sanierungen und energieeffiziente Neubauten
http://www.co2online.de/modernisieren-bauen/
Stand Oktober 2016
Klimaschonend gebaut,
Energieeffizient saniert
Weitere Informationen:
Amt für Umweltschutz
Klimaschutzmanagement
Luisenstraße 29 · 75172 Pforzheim
Tel.: 07231 - 39-1445 · e-mail: [email protected]
Mitmachen – einfacher geht’s nicht
Hier finden Sie den Teilnahmebogen
und weitere Informationen:
www.klimaschutz-pforzheim.de
Partner der Aktion:
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37
Die Auszeichnung
für Ihr Haus
in Pforzheim
Klimahaus Baden-Württemberg
Im
Gebäudebereich schlummern
noch erhebliche Effizienzpotenziale, die es zu heben gilt, wenn wir
unsere Klimaschutzziele erreichen
wollen.
Die Auszeichnung energetisch vorbildlicher Gebäude in Pforzheim
mit dem Gütesiegel „Klimahaus Baden-Württemberg“ kann uns einen weiteren Schritt voranbringen. Solche Gebäude können künftig auf einen
Blick im Straßenbild sichtbar werden und zwar mit einer
einheitlich und attraktiv gestalteten Hausnummer, welche die Stadt Pforzheim an die Eigentümer vergibt.
So heben wir die Beispiel gebenden Gebäude in Pforzheim hervor und sensibilisieren unsere Bürgerinnen
und Bürger für die energetische Gebäudesanierung.
Sibylle Schüssler, Umweltdezernentin
Pforzheim ist dabei
Das Gütesiegel für Ihr Haus
Mit dem Gütesiegel „Klimahaus Baden-Württemberg“
werden nach Energieeinsparverordnung (EnEV) sanierte
Bestandsgebäude sowie Neubauten ausgezeichnet, die
ein hohes energetisches Niveau erreichen und deren
Nutzung deshalb mit besonders wenig Energie auskommt. Als Orientierung für die Vergabe des Gütesiegels dienen die Effizienzhausstandards der KfW-Bankengruppe. Folgende Standards sind Voraussetzung für
den Erhalt des Gütesiegels:
Sanierungen:
■ KfW-Effizienzhaus 115 und besser
■ KfW-Effizienzhaus Denkmal
Neubauten:
■ KfW-Effizienzhaus 70 und besser
■ ab Baujahr 2016: KfW-Effizienzhaus 55 und besser
Der Nachweis, dass diese Standards erreicht sind, ist
sehr einfach mit einem gültigen Energiebedarfsausweis, einem Sachverständigennachweis für die KfWFörderung oder mit der KfW-Förderzusage zu führen.
Für die Verleihung des Gütesiegels sollten Sie uns
einreichen:
■ Den ausgefüllten Teilnahmebogen,
erhältlich über www.klimaschutz-pforzheim.de
oder im Amt für Umweltschutz
■
■
Ein Foto des Gebäudes
Nachweis des energetischen Standards:
Energieausweis oder Sachverständigennachweis
für die Förderung oder KfW-Förderzusage
Die Hausnummernschilder für die Pforzheimer Klimahäuser werden einmal jährlich in einer Veranstaltung
überreicht. Auf Wunsch kann das Schild auch per Post
zugesandt werden.
IMPRESSUM
Herausgeber:
Verbraucherzentrale
Bundesverband e. V.
Team Energieprojekte
Markgrafenstraße 66
10969 Berlin
Fotos: Titel: © iStock.com / luba, © iStock.com / amriphoto,
© iStock.com / fpm, © iStock.com / Klauts, © iStock.com / UroshPetrovic, © iStock.com / antikainen, © iStock.com / Chunhai Cao, © WilleeCole Photography / Shutterstock.com,
© Room27 / Shutterstock.com, © Reinhold Leitner / Shutterstock.com
Stand: Mai 2015
Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier.
© Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
Terminvereinbarung kostenfrei unter
0800 – 809 802 400
www.verbraucherzentrale-energieberatung.de
Ihr Ansprechpartner:
wärmedämmung
und sommerlicher
hitzeschutz
2 | Packen Sie Ihr Haus gut ein
Packen Sie Ihr Haus gut ein
So sehr wir winterlichen Schneezauber oder sommerlichen
Sonnenschein auch genießen – in unseren Innenräumen
wünschen wir uns weder eisige Kälte noch drückende Hitze,
sondern das ganze Jahr über möglichst gleichbleibende Temperaturen. Die Erfüllung dieses Wunsches kann jedoch teuer
werden: Allein die Heizung macht bereits bis zu drei Viertel des
Energieeinsatzes in privaten Haushalten aus, und schon ein
einzelnes Klimagerät kann während eines Sommers mehrere
Hundert Euro Stromkosten verursachen.
Deshalb ist es günstiger, Kälte und Hitze gar nicht erst ins Haus
zu lassen – durch eine sinnvolle Wärmedämmung und intelligenten Hitzeschutz. Beide Ziele lassen sich oftmals sogar
durch dieselben Maßnahmen erreichen.
Wärmedämmung
Etwa zwei Drittel der Wärme entweichen bei einem nicht
gedämmten Einfamilienhaus ungenutzt über den Keller, durch
die Außenwände und durch das Dach. Die beste Methode,
Heizkosten zu sparen, ist deshalb, das Haus dick einzupacken.
Außerdem verbessern die dadurch höheren Oberflächentemperaturen an Wänden, Decken und Böden die Behaglichkeit
spürbar. Und auch die Umwelt freut sich, denn weniger Heizen
bedeutet auch weniger Abgase und weniger klimaschädliches
Kohlendioxid (CO2 ).
Dämmstrategie
Mit welchen Dämmmaßnahmen Heizenergie am effektivsten
eingespart werden kann, ist bei jedem Haus anders. Bevor Sie
mit jedweder Dämmarbeit beginnen, sollten Sie deshalb genau
analysieren, wo die meiste Wärme verloren geht und welche
Maßnahmen besonders wirtschaftlich sind.
Wärmedämmung | 3
Dabei kann Ihnen ein Energieberater der Verbraucherzentrale
helfen. Er spürt die Schwachstellen bei Ihrem Haus auf und
erklärt Ihnen, welche Veränderungen sinnvoll sind und was
diese voraussichtlich kosten werden. So können Sie die Dämmung optimal planen und an Ihr Budget anpassen. Schon mit
einzelnen Maßnahmen können Sie Ihre Energiekosten deutlich
senken.
Besonders wirtschaftlich sind Dämmarbeiten, die im Zuge
einer ohnehin anstehenden Sanierungsmaßnahme ausgeführt
werden. Planen Sie, Ihr Haus außen neu zu streichen, den Putz
zu erneuern, das Dach neu einzudecken oder auszubauen,
sollten Sie den Zeitpunkt nutzen, diese Bereiche des Hauses
mit einer Dämmung zu versehen.
Um die Kellerdecke, die oberste Geschossdecke, einen Spitzboden oder auch kleine Wärmebrücken wie Rollladenkästen
oder Heizkörpernischen zu dämmen, braucht man nicht unbedingt eine Fachfirma. Handwerklich begabte Laien können
diese Arbeiten oftmals selbst ausführen.
Bei einer Komplettsanierung lohnt es sich eventuell, den
Standard eines KfW-Effizienzhauses anzustreben – die Mehrkosten sind meist nicht sehr hoch, und es sind zusätzliche
Förderprogramme verfügbar.
Der Bund, einige Bundesländer und Kommunen
und auch manche örtlichen Energieversorger fördern die Dämmung von Wohngebäuden. Informationen
zu den aktuellen Förderprogrammen erhalten Sie bei
einem Energieberater der Verbraucherzentrale.
Wärmedämmung| 5
Dämmstoffe
Bei Dämmstoffen gibt es ein großes Angebot an verschiedenen
Produkten. Die Auswahl ist nicht immer leicht. Sie hängt von
der Anwendung sowie von wirtschaftlichen und ökologischen
Kriterien ab.
Für jeden Verwendungszweck gibt es heute spezielle Verarbeitungsformen von Dämmstoffen. So eignen sich Dämmstoffplatten besonders für Außenwände, als Aufsparrendämmung
im Dach oder zur Dämmung der Kellerdecke. Bei verwinkelten
Konstruktionen kommen eher flexible Matten, Dämmkeile oder
Einblasflocken zum Einsatz. Zur Verfüllung von Hohlräumen
oder als Ausgleich bei unebenen Böden werden Schüttungen
verwendet.
Auch bei der Materialwahl gibt es ein großes Angebot: Neben
mineralischen und kunststoffbasierten Materialien steht eine
breite Palette von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen
zur Auswahl, zum Beispiel Flachs, Zellulose oder Schafwolle.
Innovative Systeme wie Vakuumisolierpaneele haben bei dünnen Materialstärken besonders gute Dämmeigenschaften.
Ein Energieberater der Verbraucherzentrale kann Sie bei der
Dämmstoffauswahl unterstützen.
Wärmedämmung – kritische Fragen
Brandschutz
In den vergangenen Jahren wurde wiederholt ein erhöhtes
Brandrisiko aufgrund von Wärmedämmung unterstellt. Hierbei
geht es zumeist um Wärmedämmverbundsysteme aus Polystyrol (Styropor). Polystyrol ist trotz des Einsatzes von Flammschutzmittel brennbar. Allerdings gilt das für viele Stoffe, die
im Hausbau zum Einsatz kommen, beispielsweise Holz. Und
im Verhältnis zur Gesamtzahl aller Hausbrände spielen Wärmedämmverbundsysteme als Ursache praktisch keine Rolle.
Andere Dämmstoffe wie Mineral- und Steinwolle, Mineralschaumplatten sowie Perlite sind nicht brennbar.
© iStock.com/Susanna58
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Wärmedämmung | 7
Umweltschutz
Wirtschaftlichkeit
Grundsätzlich gilt: Dämmung ist ökologisch sinnvoll. In spätestens zwei Jahren spart ein Dämmstoff mehr Energie ein,
als für seine Herstellung eingesetzt wurde. Eine noch bessere
Energiebilanz haben Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen: Sie sind oft schon nach wenigen Wochen im Plus.
Dämmmaßnahmen kosten Geld, im Falle einer Komplettsanierung sogar sehr viel Geld. Und nicht immer amortisieren sich
die Ausgaben durch die Einsparung von Heizkosten binnen
weniger Jahre.
Kritisch zu betrachten sind hingegen bestimmte Inhaltsstoffe.
So sind alle Dämmstoffe außer den mineralischen mit Flammschutzmitteln ausgestattet, sonst wären sie als Dämmstoff
für den Hausbau gar nicht zugelassen. Besonders in der Kritik
steht zum Beispiel das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan, kurz HBCD, das seit mehreren Jahrzehnten für Polystyrolplatten verwendet wird. HBCD ist als toxisch eingestuft worden und mittlerweile verboten. Hier bleibt abzuwarten, welche
Alternativen die Hersteller anbieten.
Auch Substanzen, die dem Putz auf Wärmedämmverbundsystemen zum Schutz vor Veralgung beigegeben werden, stehen
immer wieder in der Kritik. Für beides stehen jedoch Alternativen zur Verfügung, beispielsweise die Wahl eines anderen
Dämmstoffs oder eines stärkeren Deckputzes.
Außerdem ist häufig zu hören, abgerissene, zu entsorgende
Wärmedämmverbundsysteme seien Sondermüll. Das trifft jedoch nicht zu. Auch Polystyrol ist nicht als gefährlicher Abfall
im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eingestuft. Diese Bewertung kann sich irgendwann ändern, aber
derzeit werden diese Abfälle in der Müllverbrennung behandelt wie normaler Hausmüll.
Die Amortisationszeit lässt sich seriös auch nicht genau vorausberechnen, da die künftige Entwicklung der Energiepreise nur
geschätzt werden kann.
Aber Dämmung lohnt sich dennoch sehr häufig – weil sie hilft,
Energie zu sparen, den Wohnkomfort erhöht und den Wert der
Immobilie erhält oder sogar steigert. Und auch das bisherige
Nutzerverhalten spielt eine Rolle für künftige Einsparungsmöglichkeiten. Entscheidend für die Einschätzung der Wirtschaftlichkeit ist also die individuelle Situation. Ein Energieberater
der Verbraucherzentrale kann einschätzen, welche Dämmmaßnahmen für Ihr Haus sinnvoll und wirtschaftlich sind.
Wer sein Haus verkaufen oder neu vermieten will,
braucht einen Energieausweis. Dieser bewertet die
energetische Qualität eines Gebäudes und zeigt anschaulich, mit welchem Heizenergieverbrauch zu rechnen ist.
Wärmedämmung | 9
Schimmel
Auch Schimmelbefall wird gelegentlich mit der Dämmung
eines Hauses in Verbindung gebracht. Das Gegenteil ist jedoch
richtig: Gerade wer Schimmelprobleme hat, sollte sein Haus
gut dämmen. Denn Schimmel entsteht vor allem dann, wenn
feuchtwarme Luft auf kalte Bauteile trifft. Die Außenwände
eines gedämmten Hauses sind aber deutlich wärmer als die
eines ungedämmten – das Schimmelrisiko ist also geringer.
Wesentlich für den zweiten Schimmel-Risikofaktor – die Luftfeuchtigkeit – ist Ihr Lüftungsverhalten. Dieses muss angepasst
werden, wenn Sie Ihr Haus sanieren, da sich z. B. durch eine
Erneuerung der Fenster die Luftdichtheit der Gebäudehülle verbessert. Folglich lüftet sich das Haus nicht mehr „von selbst“,
und die feuchte Luft verbleibt im Haus. Ein Energieberater der
Verbraucherzentrale kann Ihnen Hinweise zu einem funktionierenden Lüftungskonzept geben.
Wichtig ist ferner eine lückenlose und luftdichte Ausführung
der Dämmarbeiten. Denn an kalten Wärmebrücken oder luftdurchlässigen Bauteilanschlüssen, wie zwischen Wand und
Dach oder am Anschluss der Fenster an die Wand, schlägt
sich Feuchtigkeit nieder, die zu Schimmelbildung führen kann.
Deshalb sollten diese Dämmarbeiten besser einem Fachmann
überlassen werden.
Auch ungedämmte Wände atmen nicht – sonst
liegt ein Bauschaden vor. Die Feuchtigkeit vom
Kochen oder Duschen können gedämmte Wände genauso
gut puffern wie ungedämmte: Die Wandoberfläche nimmt
die Feuchtigkeit auf und gibt sie beim Lüften wieder ab.
Regelmäßiges Lüften ist deshalb mit und ohne Wärmedämmung unerlässlich.
© iStock.com/simazoran
10 | Sommerlicher Hitzeschutz
Wer wir sind | 11
Sommerlicher Hitzeschutz
wer wir sind
Bevor die warme Jahreszeit beginnt, sollten sich Haus- und
Wohnungseigentümer ebenso wie Mieter Gedanken machen,
wie sich die Sommerhitze in den Wohnräumen am besten verringern lässt.
Die Energieberatung der Verbraucherzentrale bietet allen Verbrauchern kompetenten und unabhängigen Rat in Energiefragen. Sie wird seit 1978 vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie gefördert. In bundesweit über 600 Einrichtungen
engagieren sich rund 500 Architekten, Ingenieure und andere
Experten für die Energieberatung der Verbraucherzentrale. Sie
beraten anbieterunabhängig und neutral und finden individuelle Lösungen für jeden Verbraucher. Seine Interessen stehen
im Mittelpunkt der Beratung.
Während Klimageräte zu den größten Stromfressern im Haushalt gehören, verhindert ein intelligenter Hitzeschutz, dass die
Wärme überhaupt erst in Ihre Wohnräume eindringt. Selbst
unter extremen Bedingungen lassen sich so in unseren Breitengraden auch ohne Klimageräte angenehme Innenraumtemperaturen erreichen.
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Richtiges Lüften: Tagsüber sollte der Luftwechsel auf das Notwendigste beschränkt bleiben. Erst nachts und in den
frühen Morgenstunden sollte die kühle Luft in die Wohnung
gelassen werden.
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Außenliegender Sonnenschutz: Bringen Sie vor den
Fenstern einen außenliegenden Sonnenschutz an, zum
Beispiel Jalousien, Rollläden oder Fensterläden. Weniger wirksam sind Sonnenschutzfolien oder Innenrollos.
∧ Dämmung: Wer sein Haus oder seine Wohnung zum Schutz
vor winterlicher Kälte gedämmt hat, hat auch im Sommer gute Aussichten auf angenehme Temperaturen.
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Luftdichtheit: Insbesondere bei Wohnungen im Dachgeschoss muss die Gebäudehülle luftdicht sein. Im Sommer
heizt sich die Luft unter den Dachziegeln nämlich schnell
auf bis zu 80 °C a
uf und sollte dann keinesfalls in die Wohnräume gelangen.
Wer auf ein Klimagerät nicht verzichten will, sollte sich möglichst für ein vom Fachmann fest eingebautes Splitgerät entscheiden. Denn mobile Kleinklimageräte brauchen nicht nur
viel Energie, sie können außerdem nur geringe Kühlleistungen
erbringen.
Je nach Problemstellung und persönlichen Bedürfnissen gibt
es verschiedene Beratungsformate, von der schnellen Telefonberatung bis zum ausführlichen Beratungstermin zu Hause.
Beratungsthemen sind alle Fragen des privaten Energieverbrauchs, zum Beispiel
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Stromsparen
Heizen und Lüften
Baulicher Wärme- und Hitzeschutz
Heizungs- und Regelungstechnik
Erneuerbare Energien
(Solarenergie, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke)
Förderprogramme
Wechsel des Energieversorgers
Für einkommensschwache Haushalte ist die Beratung kostenfrei. Für alle anderen beträgt der Eigenanteil an den Beratungskosten je nach Beratungsform lediglich 5 bis maximal 45 Euro.
Das wird durch die Förderung durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie ermöglicht.
Energieberatung der Verbraucherzentrale
Unabhängig, kompetent und nah.
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