Anforderungen an die Genehmigung von muskuloskelettalen Allografts gemäß § 21a AMG Symposium Allograft 26. AGA-Kongress Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Arthroskopie Leipzig, 19.09.2009 © FG 6/4 Paul-Ehrlich-Institut - Federal Agency for Sera and Vaccines Section 6/4 „Non-vital Tissue Preparations, Xenogeneic Cell Therapeutics“ Prof. Dr. Ralf R. Tönjes eMail: [email protected] Kombination von Forschung und Zulassung Paul-Ehrlich-Institut Bundesamt für Sera und Impfstoffe • 1909 Synthese von Salvarsan Chemotherapeutikum zur Behandlung der Syphilis © FG 6/4 • 1908 Paul Ehrlich im Arbeitszimmer Regelungsbereich des GWG im AMG Entnommene Gewebe werden zu Gewebezubereitungen Herstellungserlaubnis (§ 13 (1) AMG) Industriell hergestellt oder nicht industriell und mit unbekannten Verfahren hergestellt Landesbehörde, im Benehmen mit PEI: GMP GewinnungsErlaubnis (§ 20b AMG) Nicht industriell, mit bekannten Verfahren hergestellt (klassische GewebezubereiLandesbehörde, tungen, autologe oder kann PEI beteiligen gerichtet allogene BlutSpende, Beschaffung, stammzellzubereitungen) Testung © FG 6/4 Verarbeitungserlaubnis (§ 20c AMG) Landesbehörde, im Benehmen mit PEI: GFP Zulassung § 21 (1) ff AMG (PEI) Qualität, Herstellung, Sicherheit, Wirksamkeit Genehmigung für das Inverkehrbringen § 21a AMG, PEI Qualität, Verarbeitungsverfahren, Sicherheit, Funktionalität Übersicht zum Genehmigungsverfahren von Gewebezubereitungen 1. Begriffsbestimmungen: Organe, Gewebe und Gewebezubereitungen, Arzneimittel, Fertigarzneimittel 2. Ausnahmen vom Anwendungsbereich -§ 4a AMG 3. Klassische Gewebezubereitungen - eine Übersicht 4. Voraussetzungen für die Genehmigung gemäß § 21a AMG Abgrenzung industriell vs. nicht industriell 5. Antrag auf Genehmigung (G-CTD-Module 1 bis 5) 6. Informationen zur Antragstellung / Anforderungen an den Antrag 7. Eingereichte Anträge 8. Meldebögen und Gewebebericht © FG 6/4 1. Begriffsbestimmungen: Organe § 1a TPG Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Organe, mit Ausnahme der Haut, alle aus verschiedenen Geweben bestehenden Teile des menschlichen Körpers, die in Bezug auf Struktur, Blutgefäßversorgung und Fähigkeit zum Vollzug physiologischer Funktionen eine funktionelle Einheit bilden, einschließlich der Organteile und einzelnen Gewebe oder Zellen eines Organs, die zum gleichen Zweck wie das ganze Organ im menschlichen Körper verwendet werden können; 2. sind vermittlungspflichtige Organe die Organe Herz, Lunge, Leber, Niere, Bauchspeicheldrüse und Darm im Sinne der Nummer 1, … © FG 6/4 1. Begriffsbestimmungen: Gewebe und Gewebezubereitungen § 1a TPG Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 4. sind Gewebe alle aus Zellen bestehenden Bestandteile des menschlichen Körpers, die keine Organe nach Nummer 1 sind, einschließlich einzelner menschlicher Zellen; § 4 AMG Sonstige Begriffsbestimmungen (30) Gewebezubereitungen sind Arzneimittel, die Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes sind oder aus solchen Geweben hergestellt worden sind. Menschliche Samen- und Eizellen, einschließlich imprägnierter Eizellen (Keimzellen), und Embryonen sind weder Arzneimittel noch Gewebezubereitungen. © FG 6/4 1. Begriffsbestimmungen: Arzneimittel § 2 AMG Arzneimittelbegriff (1) Arzneimittel sind Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, 1. die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind [...] § 2 AMG Arzneimittelbegriff (3) Arzneimittel sind nicht 8. Organe im Sinne des § 1a Nr.1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind. alt: die in § 9 Satz 1 des Transplantationsgesetzes genannten Organe und Augenhornhäute, wenn sie zur Übertragung auf andere Menschen bestimmt sind © FG 6/4 1. Begriffsbestimmungen: Fertigarzneimittel § 4 AMG Sonstige Begriffsbestimmungen (1) Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (i.e. (17) Inverkehrbringen ist das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten, und die Abgabe an andere) • oder andere zur Abgabe an Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei deren Zubereitung in sonstiger Weise ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt • oder die, ausgenommen in Apotheken, gewerblich hergestellt werden. © FG 6/4 2. Ausnahmen vom Anwendungsbereich § 4a AMG Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: 3. Arzneimittel, die ein Arzt, […], der zur Ausübung der Heilkunde befugt ist, bei Mensch oder Tier anwendet, soweit die Arzneimittel ausschließlich zu diesem Zweck unter der unmittelbaren fachlichen Verantwortung des anwendenden Arztes, […], hergestellt worden ist. (wurde mit 15. AMG-Novelle gestrichen) 4. Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person 3. rückübertragen werden. entnommen werden, um auf diese ohne Änderung zu ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertragen zu werden. (Ausnahme z.B. Schädelkalotte) © FG 6/4 3. Klassische Gewebezubereitungen Potentiell antragspflichtige Gewebe und Gewebezubereitungen Augen Augenhornhaut (Cornea) Augenlederhaut (Sklera) Haut © FG 6/4 Kardiovaskulär Herzklappen Gefäße Perikard Muskuloskelettal Femurkopf, thermodesinfiziert Femurkopf, kryokonserviert sonst. Knochenpräparationen Komplette Knochen Weichgewebe Knochenmark autolog gerichtet allogen Sonstige Amnion Plazenta Fötales Gewebe 4. Voraussetzungen für die Genehmigung von Gewebezubereitungen gemäß § 21a AMG § 21a AMG Abs.1 I. Be- oder Verarbeitung mit nicht industriellen Verfahren II. Wesentliche Be- oder Verarbeitungsverfahren sind in der Europäischen Union hinreichend bekannt III. Wirkungen und Nebenwirkungen sind aus dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich IV. Be- oder Verarbeitungsverfahren neu, aber mit einem bekannten Verfahren vergleichbar V. Verfahren dürfen die Gewebe nicht klinisch unwirksam oder schädlich für den Patienten machen © FG 6/4 4. Voraussetzungen für die Genehmigung von Gewebezubereitungen nach § 21a AMG • mögliche Kriterien für ein „industrielles Verfahren“ (BMG) ► aufwändiges maschinelles Verfahren für die Massenherstellung (im Ggs. zu handwerklichen, einfachen Verfahren) ► Anspruchsvolle (bio-) technische Verfahren • Initiale Beurteilung des Verfahrens ob industriell oder nicht industriell erfolgt durch die Landesbehörde © FG 6/4 4. Voraussetzungen für die Genehmigung von Gewebezubereitungen nach § 21a AMG • § 20 b Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen • § 20 c Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen ¾ Zuständigkeit: Arzneimittelüberwachungsbehörden der Bundesländer (Landesbehörden, Regierungspräsidien, Bezirksregierungen) © FG 6/4 4. Hinderungsgründe für eine Genehmigung von Gewebezubereitungen nach § 21a AMG © FG 6/4 I. Be- oder Verarbeitung mit industriellen Verfahren II. Wesentliche Be- oder Verarbeitungsverfahren sind in der Europäischen Union nicht hinreichend bekannt III. Wirkungen und Nebenwirkungen sind aus dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial nicht ersichtlich IV. Be- oder Verarbeitungsverfahren neu und nicht mit einem bekannten Verfahren vergleichbar V. Verfahren machen die Gewebe klinisch unwirksam oder schädlich für den Patienten VI. Gamma-Bestrahlung (zulassungspflichtig gemäß § 21 AMG wegen AMRadV) Kriterien fü für ein „industrielles Verfahren“ Verfahren“ 4. Kriterien fü für ein „nicht industrielles Verfahren“ Verfahren“ 1. Anspruchsvolles (bio(bio-) technisches oder aufwä aufwändiges maschinelles Verfahren 1. Verarbeitung erfolgt mit einfachen, handwerklichen Verfahren 2. Einsatz technologisch hochwertiger oder komplizierter Verfahrensschritte 2. wesentliche BeBe- und Verarbeitungsverfahren sind in der EU hinreichend bekannt 3. „Breite“ Breite“, maschinelle, mechanisierte und automatisierte Massenherstellung 4. Produktion über 100 Stü Stück pro Jahr (Gewebe(Gewebe-abhä abhängig) 5. GMP 3. Wirkungen und Nebenwirkungen sind aus dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich 4. BeBe- und Verarbeitungsverfahren neu, aber mit bekanntem Verfahren vergleichbar 5. GFP © FG 6/4 4. Übersicht potentiell zulassungspflichtiger Gewebezubereitungen nach § 21 AMG National oder Zentral I. Mit industriellen Verfahren hergestellt II. Tissue Engineering (Gewebezüchtung): z.B. Hautzellen, mesenchymale Stammzellen III. Gene therapy medicinal products IV. Somatic cell therapy medicinal products ¾ © FG 6/4 II. - IV. = Advanced Therapy Medicinal Products (gemäß Regulation EC 1394/2007) © FG 6/4 5. Antrag auf Genehmigung I. Name oder die Firma und die Anschrift des Verarbeiters II. Bezeichnung der Gewebezubereitung III. Anwendungsgebiete sowie Art der Anwendung bzw. Dauer der Anwendung IV. Angaben über die Verarbeitung, Gewinnung, Spendertestung, Konservierung, Lagerung V. Art der Haltbarmachung, Dauer der Haltbarkeit, Art der Aufbewahrung VI. Beschreibung der Funktionalität und der Risiken § 21a Abs. 3 AMG Wissenschaftliches Erkenntnismaterial: Medizinisches Erfahrungsmaterial Studien des Herstellers Daten aus Veröffentlichungen Nachträgliche Bewertungen der Klinischen Ergebnisse VII. Ergebnisse mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Prüfungen inkl. Methoden VIII. Alle für die Bewertung zweckdienlichen Angaben und Unterlagen © FG 6/4 5. Antragsmodule im Überblick Die Antragsformulare entsprechen dem CTD (Common Technical Document) unter Berücksichtigung des deutschen Arzneimittelrechts G-CTD-Modul 1 Arzneimittelerfassung Zusammenfassung der Qualitätsdaten Klinischer Überblick Nicht-klinischer Überblick Nicht-klinische Daten in Tabellenform Daten zur Qualität G-CTDModul 3 © FG 6/4 G-CTD-Modul 2 Klinische Daten in Tabellenform Nicht-klinische Daten Klinische Daten G-CTDModul 4 G-CTDModul 5 5. Modul 1 Common Technical Document Arzneimittelerfassung G-CTD-Modul 1, verkürzt Edition 2007 – PEI Inhaltsübersicht zu Modul 1 © FG 6/4 Folie 20 1.0 Anschreiben 1.1 Inhaltsübersicht zum Antrag (Module 1-5) 1.2 Antragsformular 1.3 Produktinformation 1.4 Angaben zu den Sachverständigen Seite 5. Eindeutige Bezeichnung des Arzneimittels, z.B. Humane Augenhornhaut, organkultiviert, Krankenhaus XY oder Humaner Femurkopf, Femurkopf, kryokonserviert, kryokonserviert, Stä Städt. Kliniken XY © FG 6/4 5. © FG 6/4 Folie 22 Angaben zu Gewinnung, Gewebetestung, Verarbeitung, Lagerung etc. 5. Modul 2 Common Technical Document Zusammenfassungen G-CTD-Modul 2, verkürzt Edition 2007 – PEI © FG 6/4 5. © FG 6/4 5. Modul 3 Common Technical Document Qualität Modul 3: Common Technical Document Qualität 3.1 3.2 G-CTD-Modul 3, verkürzt EditionModul 2007 –4PEI Common Technical Document Nicht-klinische Daten G-CTD-Modul 4, verkürzt Modul 5 – PEI Edition 2007 Common Technical Document Klinische Daten 3.3 Inhaltsverzeichnis Daten zur Beschreibung der Qualität der eingereichten Gewebezubereitung Literatur und Referenzen Modul 4: Common Technical Document Präklinische Daten 4.1 4.2 4.3 Inhaltsverzeichnis Nicht-klinische Daten Literatur und Referenzen Modul 5: Common Technical Document Klinische Daten 5.1 5.2 5.3 Inhaltsvereichnis Klinische Daten Literatur und Referenzen G-CTD-Modul 5, verkürzt Edition 2007 – PEI © FG 6/4 Folie 25 6. Informationen zur Antragstellung © FG 6/4 9 Ein Antrag pro Gewebezubereitung 9 Einreichung individueller Anträge 9 Anträge können inhaltlich (gewebespezifisch) übereinstimmen 9 Empfohlene Verwendung der bereitgestellten Antragsformulare 9 Antragsformulare haben generellen Charakter, gewebespezifische Anpassung erfolgt bei Antragstellung 6. Anforderungen an den Antrag z.B. Arzneimittelerfassung 9 Eindeutige Bezeichnung der Gewebezubereitung 9 Kombinierte Gebrauchs- und Fachinformation gemäß § 11a Abs. 4 AMG 9 Beschriftung der äußeren Umhüllung gemäß § 10 Abs. 8 AMG 9 Angaben zu den Sachverständigen für Qualität, Nicht-Klinik und Klinik 9 Kopien der Erlaubnisse gemäß §§ 20b und 20c AMG © FG 6/4 6. Wortlaut für die Gebrauchsinformation und Fachinformation 1. Bezeichnung des Arzneimittels 2. Qualitative und quantitative Zusammensetzung 3. Darreichungsform 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 Klinische Angaben Anwendungsgebiete Dosierung, Art und Dauer der Anwendung Gegenanzeigen Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen Schwangerschaft und Stillzeit Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen Nebenwirkungen Überdosierung 5. 5.1 5.2 5.3 PHARMAKOLOGISCHE EIGENSCHAFTEN Pharmakodynamische Eigenschaften Pharmakokinetische Eigenschaften Präklinische Daten zur Sicherheit 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 PHARMAZEUTISCHE ANGABEN Liste der sonstigen Bestandteile Inkompatibilitäten Dauer der Haltbarkeit Besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung Art und Inhalt des Behältnisses Besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung 7. Inhaber der Genehmigung nach § 21a AMG 8. Genehmigungsnummer(n) 9. Datum der Erteilung der Genehmigung 10. Stand der Information 11. Verkaufsabgrenzung Allgemeine Hinweise © FG 6/4 6. Anforderungen an den Antrag z.B. Spender 9 Ausschlusskriterien gemäß TPG-GewV und ggf. BÄK-Richtlinien 9 Anamneseerhebung gemäß TPG-GewV und ggf. BÄK-Richtlinien 9 Blutentnahmezeitpunkt gemäß TPG-GewV (max 7d vor bzw. 24h nach Spende) 9 Serologische Testung gemäß TPG-GewV (HIV 1+2, HepB u. C, Syphilis) 9 Zertifizierte Testverfahren für die Serologie bzw. NAT © FG 6/4 6. Anforderungen an den Antrag z.B. Be- und Verarbeitung © FG 6/4 9 Fließschema für die Be- und Verarbeitung, Lagerung, Transport etc. 9 Inprozesskontrollen (Eingang, Qualität, Materialien, Endprodukt etc.) 9 Steriltestung des „Endproduktes“ gemäß Ph. Eur. 2.6.1 9 Mikrobiologische Sicherheit 9 Virussicherheit (z.B. eingesetzte Materialien) 9 Freigabekriterien / Prüfparameter 6. Gewebehotline © FG 6/4 http://www.pei.de 6. Antragsformulare © FG 6/4 7. Eingereichte Anträge auf Genehmigung von Gewebezubereitungen gemäß §21a AMG (Stand 18.09.2009) Gesamtübersicht Muskulo-skelettale Gewebe: 94 Haut: 2 Augen: 36 Kardio-vaskuläre Gewebe: 27 Sonstige Gewebe (z.B. Amnion): 22 Paul-Ehrlich-Institut; Division of Medical Biotechnology; www.pei.de; [email protected] © FG 6/4 Folie 33 8. Meldebögen und Gewebebericht gemäß § 8d Abs.3 TPG © FG 6/4 Paul-Ehrlich-Institut; Division of Medical Biotechnology; www.pei.de; [email protected] 8. © FG 6/4 www.pei.de/tpg-8 8. © FG 6/4 www.pei.de/tpg-8 8. Gewebeeinrichtungen – Dokumentation der Tätigkeit § 8d Abs. 3 TPG Ursprungsort Bestimmungsort Art und Menge Angaben zu Geweben Jährlicher Bericht an die Bundesoberbehörde, Nutzung der bereitgestellten Formblätter Bundesoberbehörde stellt Angaben anonymisiert zusammen und macht diesen öffentlich bekannt Gewebeeinrichtungen übersenden der zuständigen Behörde eine Liste der belieferten Einrichtungen der medizinischen Versorgung (alle 2 Jahre oder auf Anforderung) © FG 6/4 8. Informationen für Meldepflichtige 9 Verwendung des bereitgestellten Formblatts/Fragebogens der Bundesoberbehörde in elektronischer oder schriftlicher Form 9 Formblätter werden durch die Bundesoberbehörde herausgegeben und im Bundesanzeiger (BAnz) veröffentlicht 9 Bericht ist nach Ablauf des Kalenderjahres, spätestens bis zum 1. März des folgenden Jahres zu übermitteln 9 Ist der Bericht einer Gewebeeinrichtung unvollständig oder liegt er bis zum Ablauf der Frist nach Satz 5 (§ 8d Abs. 3 TPG) nicht vor, wird die für die Überwachung zuständige Behörde unterrichtet. © FG 6/4 8. Fragebogen zur Meldung gemäß § 8d Abs. 3 TPG © FG 6/4 8. © FG 6/4 www.pei.de/tpg-8 8. © FG 6/4 8. © FG 6/4 Das PEI-Gewebeteam © FG 6/4 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! © FG 6/4 Fachgebiet 6/4: [email protected]