VI Finanzstrafrecht

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S T E U E R R E C H T | Finanzstrafrecht
Überblick
Finanzstrafrechtliche Tatbestände
Finanzstrafverfahren
Überblick | Grundsätze
Finanzstrafrecht
1.
Anwendungsbereich: Bundesrechtlich geregelte Abgaben von Abgabenbehörden des Bundes zu
erheben und Grundsteuer. Nicht dagegen: Verkürzung von Gebühren (§ 9 GebG, außer: Wetten),
Verkürzung von Landes- Gemeindeabgaben: VerwStrafG.
2.
Finanzstrafrechtliche Tatbestände: Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit (Schuld,
Rechtswidrigkeit). Delikte: Verletzung Anzeige- Offenlegungs- Wahrheitspflichten führt zu
Finanzordnungswidrigkeit. Sollten darüber auch Abgaben verkürzt worden sein, liegt (vorsätzliche)
Abgabenhinterziehung, grob fahrlässige Abgabenverkürzung oder bei qualifizierter Täuschung
Abgabenbetrug vor.
3.
Einschränkung der Strafbarkeit durch Selbstanzeige, Verkürzungszuschlag, Verjährung
4.
Strafen sind Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafnachsicht, Strafe des Verfalls oder Wertersatzstrafen
5.
Belangbare Personen sind der unmittelbarer Täter, Bestimmungstäter, Beitragstäter, Verbände.
Ausfallshaftung: Dienstgeber, Vertretene unter bestimmten Umständen (§28 FinStrG, § 11 BAO)
6.
Finanzstrafverfahren: Zuständigkeit: Finanzstrafbehörde, Gericht (§§53 f FinStrG), Verfahren:
FinStrBehörde (§§56 ff), Gericht (§§195 ff, StPO)
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Finanzstrafrechtliche Tatbestände
Finanzstrafverfahren
Finanzstrafrechtliche Tatbestände | Voraussetzungen
Rückwirkungsverbot § 4 FinStrG
Inlandsbezug § 5 (Auslieferung)
Keine Strafe ohne Schuld § 6
Unmittelbarer Täter und Beteiligte §§ 11, 12
Strafbarkeit des Versuches, Rücktritt §§ 13 und 14
Persönliche Zurechnungsfähigkeit § 7
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit § 8
Vorsatz: sowohl direkter oder als auch bedingter Vorsatz
Fahrlässigkeit: Heranziehung einer ungeeigneten Person
für Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen
Fahrlässige Abgabenverkürzung: Parteienvertreter in
Berufsausübung nur bei schwerem Verschulden zu
bestrafen (§34 Abs 3)
Entschuldbarer Irrtum, Notstand §§ 9, 10
Kein entschuldbarer Irrtum ist eine nicht offengelegte,
vertretbare Rechtsansicht, wenn Finanzbehörde eine
andere Rechtsauffassung vertritt
Kein Notstand ist die Weisung des Dienstgebers
Täter: unmittelbarer Täter, Bestimmung oder Beitrag
Unmittelbarer Täter: der, der die Tat ausführt (z.B.
Abgabepflichtiger selbst, Geschäftsführer für GmbH)
Beitrag: geringster Beitrag reicht (Erstellung falscher
Buchungen, Einreichen der Steuererklärung, z.B. durch
Angestellte oder Steuerberater), Wissen allein reicht
nicht
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Finanzstrafrechtliche Tatbestände
Finanzstrafverfahren
Finanzstrafrechtliche Tatbestände | Delikte
Abgabenverfahren
Offenlegungs- und Wahrheitspflichten
Anzeigepflichten, Buchführungs- Nachweispflichten
Abgabenerklärungspflicht, Berichtigungspflicht
Besondere Schenkungsmeldungspflicht § 121a BAO
Festsetzung der Abgabe durch Bescheid
Bescheid setzt aufgrund von Offenlegungs- und
Wahrheitspflichten fest (mangels Offenlegung nicht fest):
Abgabenschuld, Gutschrift
Selbstbemessung und Entrichtung der Abgabe
Selbstberechnung und Entrichtung von Abgaben, sofern die
Abgabenschuld oder die Gutschrift nicht mittels Bescheid
festgesetzt wird
Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung)
Finanzstrafrechtlicher Tatbestand
Finanzordnungswidrigkeit (Vorsatz)
§ 51 FinStrG: Vorsätzliche Verletzung von AnzeigeOffenlegungs- Wahrheits- Buchführungspflichten
§ 49a FinStrG: Vorsätzliche Nichtanzeige § 121a BAO
Abgabenhinterziehung, grob fahrlässige Abgabenverkürzung
§ 33 Abgabenhinterziehung; § 39 Abgabenbetrug
Vorsätzliche Abgabenverkürzung
- Verletzung einer Anzeige- Offenlegungs- Wahrheitspflicht
- Umsatzsteuer durch fehlende Voranmeldung
- Lohnabgaben durch fehlende Lohnkontenführung
§ 34 Grob fahrlässige Abgabenverkürzung
- Verletzung einer Anzeige- Offenlegungs- Wahrheitspflicht
Finanzordnungswidrigkeit (Vorsatz)
§49 FinStrG Vorsätzlich nicht rechtzeitige Entrichtung von
Selbstmessungsabgaben (USt-Voranmeldung)
§50 FinStrG Ungerechtfertigte Zahlungserleichterung
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Finanzstrafrechtliche Tatbestände
Finanzstrafverfahren
Finanzstrafrechtliche Tatbestände | Beispiele
Beurteilen Sie in folgenden Fällen, ob und wenn ja, welcher finanzstrafrechtliche Tatbestand verwirklicht wurde und
welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben können:
1)
Herr Tax betreibt ein Unternehmen und unterlässt mangels finanzieller Mittel die Abgabe einer Vorsteueranmeldung
und die Bezahlung der Umsatzsteuer
2)
Frau Tax bemerkt nach der USt-Vorauszahlung, dass diese aufgrund eines Rechenfehlers um EUR 5.000 zu gering war,
berichtigt den Fehler aber vorerst nicht
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Finanzstrafrechtliche Tatbestände
Finanzstrafverfahren
Finanzstrafrechtliche Tatbestände | Beispiele
Beurteilen Sie in folgenden Fällen, ob und wenn ja, welcher finanzstrafrechtliche Tatbestand verwirklicht wurde und
welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben können:
1)
Frau Tax unterschreibt als Mieterin einen Mietvertrag mit der GmbH als Vermieterin und die Parteien haben nicht die
Absicht eine Selbstberechnung oder eine Gebührenanzeige vorzunehmen
2)
Herr Tax kann seine Einkommensteuer nicht bezahlen, weil er insolvenzrechtlich bereits zahlungsunfähig ist. Im
Stundungsansuchen gibt er unrichtigerweise an, dass er in Kürze mit dem Eingang einer Forderung rechnet und dann
die Abgabenschuld begleichen kann
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Finanzstrafrechtliche Tatbestände
Finanzstrafverfahren
Finanzstrafrechtliche Tatbestände | Beispiele
Beurteilen Sie in folgenden Fällen, ob und wenn ja, welcher finanzstrafrechtliche Tatbestand verwirklicht wurde und
welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben können:
1)
Frau Tax reicht eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einem Vorsteueranspruch (Gutschrift) in Höhe von EUR 40.000
aufgrund einer gefälschten Rechnung ein, obwohl tatsächlich kein Vorsteueranspruch zusteht; dieser wird in der Folge
am Abgabenkonto gutgeschrieben
2)
Herr Tax vergisst die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und die Bezahlung der Umsatzsteuerschuld und
holt dies zwei Monate später nach
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Finanzstrafrechtliche Tatbestände
Finanzstrafverfahren
Finanzstrafrechtliche Tatbestände | Beispiele
Beurteilen Sie in folgenden Fällen, ob und wenn ja, welcher finanzstrafrechtliche Tatbestand verwirklicht wurde und
welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben können:
1)
Frau Tax zahlt ihrem Angestellten EUR 1.500 pro Monat offiziell aus, EUR 500 zahlt sie ihm „schwarz“ aus,
Aufzeichnungen über die Schwarzauszahlungen fehlen
2)
Herr Tax schenkt seiner Tochter Bargeld, dass der Schenkungsanzeige unterliegt. Er unterlässt die
Schenkungsmeldung
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Finanzstrafrechtliche Tatbestände
Finanzstrafverfahren
Finanzstrafrechtliche Tatbestände | Einschränkung der Strafbarkeit
Selbstanzeige § 29 FinStrG
1) Offenlegung der Verfehlung
2) Offenlegung bedeutsamer Umstände
3) Fristgerechte Entrichtung des verkürzten Betrages
4) Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige (§29 Abs 3)
5) Begünstigter Personenkreis (§29 Abs 5)
6) Zuständigkeit (§29 Abs 1)
7) Analoge Anwendung bei Gebühren (§ 9 GebG)?
Verkürzungszuschlag von 10% § 30a FinStrG
Verjährung § 31 FinStrG
Offenlegung der Verfehlung:
Einreichung einer berichtigten Steuerklärung
Abgabe einer USt-Jahreserklärung für USt-Voranmeldungen
Offenlegung bedeutsamer Umstände:
Behörde muss in der Lage sein, Abgabe richtig festzusetzen
Entrichtung des verkürzten Betrages:
1 Monat nach Bescheid oder Selbstanzeige bei
Selbstmessungsabgaben; Stundung bis 2 Jahre möglich
! Neu: Zuschlag nach Höhe der Abgabenverkürzung (5 bis 20%),
sofern bei behördlicher Nachschau (Betriebsprüfung) und
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Finanzvergehen
Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige (§29 Abs 3)
Besonderheit Schenkungsmeldung: 1 Jahr Befristung §49a
Vor FinStr-Verfahren, max. EUR 10.000 / Jahr,
EUR 33.000 gesamt an Steuernachforderung
Rechtsmittelverzicht, sofortige Entrichtung, keine
Selbstanzeige, Spezialprävention nicht notwendig
Verjährungsfrist: 5, 3, 1 Jahr(e), absolut grds. 10 Jahre
Beginn der Verjährungsfrist; ! Verjährung Vollstreckbarkeit
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Finanzstrafrechtliche Tatbestände
Finanzstrafverfahren
Finanzstrafrechtliche Tatbestände | Beispiele
Beurteilen Sie in folgenden Fällen, ob eine Einschränkung der Strafbarkeit hier möglich wäre:
1)
Herr Tax hat ab Juni 2008 ständig den Tatbestand der Abgabenhinterziehung aufgrund der Nichtdeklaration von
Schwarzumsätzen zur Umsatzsteuer verwirklicht. Ist Strafbarkeit gegeben?
2)
Frau Tax hat Einkünfte im Ausland bisher nicht versteuert. Sie möchte nun mit der Finanzbehörde ins Reine kommen.
Mögliches Vorgehen in diesem Fall?
3)
Das Finanzamt kündigt eine Außenprüfung bei Herrn Tax an. Herr Tax befürchtet nun, dass seine Schwarzgeschäfte
ans Licht kommen könnten. Weiteres Vorgehen von Herrn Tax?
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Finanzstrafrechtliche Tatbestände
Finanzstrafverfahren
Finanzstrafverfahren | Überblick
Zuständigkeit § 53 FinStrG
Finanzstrafbehörden (Verwaltung):
- Finanzordnungswidrigkeiten
- Grob fahrlässige Abgabenverkürzung
- Vorsätzliche Finanzvergehen <= EUR 100.000
- Schmuggel, Abgabenhehlerei <= EUR 50.000
Gericht (Justiz):
- Vorsätzliches Finanzvergehen > EUR 100.000
z.B. Abgabenhinterziehung mit Verkürzungsbetrag über
EUR 100.000, Abgabenbetrug
- Schmuggel, Abgabenhehlerei > EUR 50.000
Finanzstrafbehördliches Verfahren
Beschuldigter
Keine Vertretungspflicht (nur vor Gericht)
Parteiengehör § 115
Beweisverwertungsverbot (z.B. § 38 BWG)
Einspruch gegen Strafverfügung § 143
Beschwerde gegen Erkenntnisse § 150
Bei Bestrafung:
Kostenersatzpflicht § 185 FinStrG
Finanzstrafregister, Tilgung
Öffentlichkeit des Verfahrens (§127)
Strafverfügung
(vereinfachtes
Verfahren, §143)
Erkenntnis
Bundesfinanzgericht
(§71a FinStrG, 4 Mitglieder)
Finanzstrafbehörde
Grds für Abgabenerhebung zuständiges FA
Anzeigepflicht anderer Behörden
Amtswegigkeit des Verfahrens § 115
Beschlagnahme § 89
Haus- und Personendurchsuchung § 93
Vereinfachtes Verfahren: Strafverfügung
Einzelorgan
Spruchsenat (§ 58 Abs 2 FinStrG)
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Finanzstrafrechtliche Tatbestände
Finanzstrafverfahren
Finanzstrafverfahren | Beispiele
Beurteilen Sie in folgenden Fällen aus dem Blickwinkel eines Finanzstrafverfahrens:
1)
Die Finanzstrafbehörde vermutet die Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit durch Herrn Tax und fordert
daraufhin seine Hausbank auf, seine Kontoinformationen gegenüber der Behörde offenzulegen.
2)
Frau Tax verwirklichte den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit, wobei der strafbestimmende Wertbetrag EUR
120.000 ergibt. Wer ist zuständig?
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