Edmund Schönenberger Rechtsanwalt Katzenrütistr. 89, 8153 Rümlang, Tel. 079 780 61 65, Fax 044 818 08 71, PC 80-48332-1 Incamail: [email protected] http://edmund.ch __________________________________________________ 21. September 2014 Postfach 333, 8153 Rümlang elektronisch signiert Bundesgericht Lausanne frei denken frei reden frei handeln (Inschrift auf meinem Grabstein) In Sachen Gauch Noë, *1984, Einrichtung Waldau verteidigt durch mich BF gegen 1. Dr. med. Annette Corrano, PDBBJ, Biel 2. Einrichtung, vormals Anstalt Waldau 3. KESG Bern BG betr. Art. 2 ff. EMRK verlange ich mit des BG 3 die Beschwerde sofortige Entlassung gegen den Entscheid meines Klienten, die Feststellung, dass sämtliche Menschenrechte von Art. 2 bis Art. 12 EMRK gebrochen worden sind, die Entlassung mittels superprovisorischer Verfügung, meine Bestellung zum Beistand gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB, evtl. zur honorierten Vertrauensperson gemäss Art. 432 ZGB, unter KEF. 1. Mein Klient hat Anspruch auf eine superbeschleunigte Haftprüfung im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK. An das Superbeschleunigungsgebot sind sämtliche Verwaltungs-, Gerichtsinstanzen und auch der Anwalt gleichermassen gebunden. Kraft dieses Impera- Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 1 tivs stossen wir bereits gegen den noch unbegründeten Entscheid des BG 3 (Beilage 1) ans Bundesgericht vor, damit sofort über die aufschiebende Wirkung und die Entlassung mittels vorsorglicher Verfügung entschieden werden kann. Aus dem Kontext ergibt sich, dass ein solcher Entscheid bereits spruchreif ist. Sobald die Begründung vorliegt, wird die Beschwerde ergänzt werden. 2. In casu prozessieren weder zwei Zivilpersonen gegeneinander noch wird meinem Klienten vorgeworfen, er habe eine strafbare Behandlung begangen. Es handelt sich um ein klassisches Verwaltungsverfahren, in welchem der Staat per Machtdekret einen Gewaltunterworfenen seiner sämtlichen Menschenrechte beraubt (Beilage 2). Der EGMR hat das Haftprüfungsverfahren des Art. 5 Ziff. 4 EMRK zwar den Garantien des Art. 6 Ziff. 1 EMRK unterworfen, was jedoch nichts daran ändert, dass das Verfahren weder Zivil- noch Strafprozess ist und insbesondere auch dadurch nicht zu einem Zivilprozess mutiert, indem das Geschäft von einer Zivilabteilung des Bundesgerichts erledigt wird. 3. Mit Verfügung vom 8.9.2014 hat eine Ärztin namens A. Corrano meinen Klienten neben lauter nicht justiziablen Abstraktionen mit folgendem konkreten Sachverhalt versenkt (Beilage 3): Patient sagt z.B. dass seine Frau „games“ in seinem Kopf auslöst und dass er zu ihr gehe und deshalb herumschreie und (unleserlich). Er berichtet auch erkannt zu haben, dass er Gott ist und hatte mehrere Prinzipien gebrochen um Gott zu sein (Abbruch Medikamenteneinnahme, Cannabis-konsum, Termine nicht mehr wahrnehmen). C’est tout! Die Verfügung kann als erstinstanzlicher Entscheid samt Protokoll betrachtet werden. Sie ist meinem Klienten nicht ausgehändigt worden, womit uno actu Art. 430 Abs. 3 ZGB und Art. 5 Ziff. 1 EMRK gebrochen worden sind, weil ihm die Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen worden ist. Eine Protokollberichtigung Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 2 wurde dadurch verunmöglicht. Ebenso wenig ist er im Sinne von Art. 5 Ziff. 2 EMRK in einer verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme unterrichtet worden. Ein nicht eröffneter Entscheid ist nichtig. Die Entlassung ist schon aus diesem Grunde superprovisorisch zu verfügen. 4. Die Verhandlung vor dem BG 3 dauerte von 13.15 h bis 15.40 h, mein Plädoyer über eine Stunde. Es hat sich im Protokoll auf netto zwei Seiten niedergeschlagen (Beilage 1). Art. 6 Ziff. 1 EMRK zwang das Gericht, nicht nur den BF, sondern auch seinen Verteidiger anzuhören und alles vollständig zu protokollieren. Von einer solchen Protokollierung kann keine Rede sein. Auch dieses Menschenrecht ist gebrochen worden. 5. Indem die Garantien des Art. 6 Ziff. 1 EMRK zur Anwendung gelangen, zählt zur im Menschenrecht verankerten Fairness die Pflicht des Haftprüfungsrichters, sämtliche in den Akten aufgestellten Behauptungen nach den sowohl im Zivil- wie auch im Strafprozess aufgestellten gesetzlichen Beweisregeln zu verifizieren. Gleiches leitet sich aus der Offizialmaxime ab. In der Verhandlung habe ich - überflüssigerweise - erklärt, dass ich die Richtigkeit sämtlicher Akteneinträge bestreite. Es sei mir nicht zuzumuten, jedes einzelne Aktenstück in die Hand zu nehmen, herunterzulesen und bei jedem Satz ein „bestritten“ hinzuzufügen, da eine solche Prozedur stundenlang dauern würde. Zu den Beweisregeln zählt, dass Personen, welche etwas über den Zustand meines Klienten geäussert hatten, als Zeugen hätten einvernommen werden müssen. In den gesamten Akten jedoch ist nicht eine einzige Zeugeneinvernahme zu finden. In der mündlichen Begründung des Urteils hat OR Studiger seine Ansicht zum Besten gegeben, solcher Zeugeneinvernahmen bedürfe es nicht, denn bei den Akten handle es sich um Urkunden, welche Beweiskraft entfalten würden. Wenn es also nach ihm ginge, genügte, dass Meier zu Papier bringt, er habe gesehen, wie Müller den Huber Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 3 meuchlings erdolcht habe, Datum, Unterschrift, und dass alsbald der Strafrichter bereits schon gestützt auf diese „Urkunde“ auf Kopf ab befinden könne. Es fand am gleichen Nachmittag noch eine weitere Verhandlung statt, in welcher ich Gelegenheit hatte, seine Argumentation als Jurisprudenz unterste Schublade zu disqualifizieren. Sie ist auch grundfalsch. Es kann doch keineswegs angehen, dass das von irgendwelchen Personen – Chef-, Ober- oder Assistenzärzten, PflegerInnen, Beamten einer Behörde, Privatpersonen – in die Akten Gesudelte Beweiskraft entfaltet. Sie müssen über ihre Wahrnehmungen samt und sonders als Zeugen einvernommen und dabei auf die Straffolgen eines wissentlich falschen Zeugnisses hingewiesen werden. Ohne eine solche Drohung können sie dahinkonfabulieren, was sie wollen. Meinem Klienten muss das Recht eingeräumt werden, ihre Qualifikationen und Glaubwürdigkeit aushorchen und mittels zusätzlicher Fragen einseitige Berichte zu ergänzen. Letzthin hatte ich eine Verhandlung im Burghölzli. Der Oberarzt hatte eine Ärztin ins Rennen geschickt, welche, wie eine Ergänzungsfrage ergab, dort erstmalig seit lediglich einer Woche assistiert hatte. Der damalige Klient ist selbstverständlich entgegen des Antrags der Besagten sofort entlassen worden… Immerhin ist zu anerkennen, dass das Burghölzli wenigstens einen Vertreter der Gegenpartei zur Verhandlung abkommandiert. Im Bern war weder die EinweisungsärztIn noch ein Vertreter der Anstalt anwesend, was das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens bricht. Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 4 Die Anstalt ist ebenfalls Gegenpartei: Sie hätte nach gewissenhafter Prüfung des Einweisungsentscheides meinen Klienten gar nicht aufnehmen dürfen, bzw. ihn längst entlassen müssen. Sowohl EinweisungsärztIn wie auch Anstalt haben meinen Klienten ausschliesslich im Zustand einer vollendeten objektiven Freiheitsberaubung erlebt. In allen ihren ungültigen Verlautbarungen wird mit keinem Wort hinterfragt, ob sein Verhalten und seine Äusserungen nicht als vollkommen normale Reaktionen darauf und auf die ihn – einschlägig erfahren - in der Anstalt erwartenden Verbrechen gegen seine übrigen Menschenrechte zu bewerten seien. 6. An der Verhandlung habe ich verlangt, dass meine dem BG 3 elektronisch übermittelte Fundamentalkritik der Zwangspsychiatrie sowie der Jahresbericht 2013 des Vereins PSYCHEX (Beilagen 2 und 4) zu den Akten zu nehmen seien. Abgelehnt. In der Fundamentalkritik setze ich mich ausführlich mit dem sämtliche Menschenrechte beherrschenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit auseinander. In ihr wie im Jahresbericht sind neue Studien verlinkt, welche belegen, dass als psychisch krank diagnostizierte Menschen, die durch das öffentliche Gesundheitswesen erfasst wurden, eine um 25 – 32 Jahre verkürzte Lebenserwartung aufweisen. Im Jahresbericht wird auf eine Analyse von Dr. h.c. Peter Lehmann zum gleichen Thema hingewiesen. Dass das Gericht sich gegen die Aktennahme gestemmt hat, ist nicht nur eine Verletzung des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Gehörs. Es raubt ihm auch die Unparteilichkeit. Die Gegenparteien dürfen ungehindert Berge von Makulatur zu den Akten produzieren, brisante, die gesamte Zwangspsychiatrie in Frage stellende Erkenntnisse der anderen Partei jedoch landen einfach im Papierkorb. 7. In der Sache meines Klienten hätte ein Sachverständiger beigezogen werden müssen (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Unter der Ägide des praktisch gleich lautenden Art. 397e Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 5 Ziff. 5 altZGB hatte der Verein schon 1996 ein Präjudiz des Bundesgerichts erstritten (Beilage 5), welches die Erstattung eines Gutachtens an der Verhandlung festschrieb und den Betroffenen das Recht zu Ergänzungsfragen an den Gutachter einräumte. Die Rechtsprechung ist nicht nur bestätigt, sondern sogar verschärft worden, indem auch der damals noch zugelassene Fachrichter als Gutachter nicht mehr in Frage kommt (BGE 137 III 289). 4.4 Der Gutachter gemäss Art. 397e Ziff. 5 ZGB muss ein ausgewiesener Fachmann, aber auch unabhängig sein (BGE 118 II 249; BGE 119 II 319 E. 2b S. 321 f.) und er darf sich nicht bereits im gleichen Verfahren über die Krankheit der betroffenen Person geäussert haben (BGE 128 III 12 E. 4a S. 15). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist überdies mit der geforderten Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht zu vereinbaren, dass ein Mitglied der entscheidenden Instanz (Fachrichter) gleichzeitig als Sachverständiger amtet (Urteil N.D. gegen Schweiz vom 29. März 2001, Recueil CourEDH 2001-III S. 21 § 53). In allen Verhandlungen noch unter dem alten Recht pflegte ich obligatorisch auf die Erstattung des Gutachtens zu pochen, fand aber nie Gehör. Da die Klienten jeweils entlassen wurden, erbot sich auch nie eine Chance, das Manko anzufechten. Nun ist die Gelegenheit günstig. Wie dem Verhandlungsprotokoll entnommen werden kann, ist kein Gutachten erstattet worden. Ein flagranter Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK, weil meinem Klienten die Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen wird. Die Berner sind nicht nur langsam, sondern auch noch stur und uneinsichtig. 8. Die Verbrechen gegen die Menschenrechte beginnen sich bereits bedrohlich zu jagen. Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 6 9. Die Weigerung des Gerichts, ein Kernstück der Verteidigung zur Kenntnis zu nehmen, zwingt mich, es gleich in die Beschwerde zu bauen: Lehre und Rechtsprechung behaupten, bei all den die Menschenrechte tangierenden Eingriffen gelte der Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Eine Massnahme müsse in einem angemessenen Verhältnis zum sie auslösenden Anlass stehen. Ausgedeutscht: Ist die Massnahme eine schwerstwiegende, muss auch der Anlass ein schwerstwiegender sein. Was alles nun umfasst diese Massnahme, nämlich einen Menschen in eine psychiatrische Anstalt zu versenken? Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK muss der Betroffene geisteskrank sein. Der erste Hammerschlag! Einen Menschen mit dem Etikett „Geisteskrankheit“ zu bekleben, kommt einer Vernichtung seiner Existenz gleich. Er wird buchstäblich degradiert. Was er sagt und tut, wird nicht mehr ernst genommen . Dabei gibt es nichts Umstritteneres als die psychiatrischen Diagnosen. Hierzu ein kleines, aber entlarvendes Detail: In den Fachinformationen des schweizerischen Arzneimittelkompendiums über das eingesetzte hochpotente Solian erfährt man beispielsweise folgendes: Es ist zu erwähnen, dass es in gewissen Fällen schwierig sein kann, die unerwünschten Wirkungen von den Symptomen der zugrunde liegenden Krankheit zu unterscheiden. Die perfideste Taktik der Organe der Zwangspsychiatrie besteht darin, dass sie durchs Band Verhaltensweisen und Äusserungen der von ihnen Etikettierten notieren, welche diese im Zustand der drohenden oder vollendeten Freiheitsberaubung, Folter mittels heimtückischen Nervengiften und Kappung der übrigen Menschenrechte gezeigt bzw. von sich gegeben haben. Es wird nie zwischen den Manifestationen der Betroffenen in diesem Zustand und in ihrem Alltag differenziert. Würde das getan, stünde die leidige und fatale Tatsache fest, dass einer diagnostizierten „Geisteskrankheit“ sich jagende Verbrechen gegen die Menschenrechte zu Grund liegen. Durch psychiatrische Verfolgungen können so nach Belieben Geisteskrankheiten konstruiert werden! Die Schindluderei, welche mit dem Begriff Geisteskrankheit getrieben wird, lässt sich auch im Zusammenspiel von Justiz und Psychiatrie aufzeigen. Vor der gesetzlichen Regelung des psychiatrischen Freiheitsentzugs im Jahre 1981 wurden in keiner Weise straffällig gewordene Menschen nicht als „Geisteskranke“ in den Anstalten versenkt, sondern dort „administrativ versorgt“. Die Geisteskrankheit spielte lediglich im Vormundschaftsrecht als Entmündigungsgrund eine trübe Rolle. Juristisch wurde sie als ein vollkommen unverständliches, für den besonnenen Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 7 Laien nicht nachvollziehbares, ja abwegiges Verhalten eines Menschen definiert. Mit der Einführung des Begriffs auch ins neue Gesetz ist gleichzeitig bestimmt worden, dass in die Haftprüfungsverfahren Gutachter - ausschliesslich Psychiater - einzubeziehen waren. Und nun begann die Turnerei der Justiz. Einerseits operierte sie gewohnheitsmässig immer noch mit ihrer juristischen Definition, andererseits aber schwafelte sie auch von einer medizinischen Definition, was unter dem Strich darauf hinauslief, die von den Psychiatern vorgeplapperten, nie konkretisierten und damit überhaupt nicht justiziablen Abstraktionen (cf. Musterbeschwerde des Vereins PSYCHEX, Ziff. 4, 10 - 12) buchstabengetreu nachzuplappern. Der unheimliche Pakt zwischen Richter und Psychiater hat sich zum Albtraum für die psychiatrisch Verfolgten entwickelt; denn er macht das Wegsperren zur rein mechanischen Routinesache, für welche sich niemand mehr verantwortlich fühlt: Der Richter kann sich sagen, ich folge ja nur der Beurteilung des Psychiaters, während dieser sich fein raus aus dem Schneider wähnt, es sei letztendlich nicht sein, sondern der Entscheid des Richters. Der unbequeme und nur störende „besonnene Laie“ hat seine Stimme ganz und gar verloren, die von der Pharmalobby gesponserten Halbgötter in Weiss entscheiden im Verbund mit der Justiz gnadenlos über das Schicksal der psychiatrisch Etikettierten. Der Freiheitsentzug selbst ist unbestreitbar eine objektive Freiheitsberaubung. Art. 5 Ziff. 1 EMRK wird für den Betroffenen ausser Kraft gesetzt. Im Menschenrecht sind die Gründe für eine solche Beraubung abschliessend enumeriert. Mit anderen Worten: Kein Tatbestand, welcher dort nicht aufgezählt ist, darf für einen Entzug der Freiheit herhalten. Nun werden aber in der Schweiz schon seit Jahrzehnten Menschen frisch fröhlich psychiatrisch eingelocht, weil sie selbst- und/oder fremdgefährlich seien. Man kann jedoch die Bestimmung vor-, rückwärts lesen, auf den Kopf stellen und schütteln: Diese Gefahren fallen nicht heraus. Das Verhalten der Organe der Zwangspsychiatrie erweist sich als geradezu schizoid, zieht man die Selbst- und Drittgefahren mit ein, welche der ordre public zulässt. Wie die Organisationen Exit und Dignitas belegen, darf sich jeder Mensch umbringen. Wieviele Menschen sind dem Rauchen zum Opfer gefallen! Greifen wir aus dem Gefahrenpotential der modernen Industriegesellschaften die Mordswaffe Auto heraus, haben seit ihrer Existenz mehr Menschen in den Asphalt gebissen, als im zweiten Weltkrieg auf den Schlachtfeldern umgekommen sind – ganz zu schweigen von den Verkrüppelten, schwer und sonst Verletzten. Untersuchungen erhärten überdies, dass die sogenannt Geisteskranken um keinen Deut gefährlicher sind, als der Durchschnitt der Bevölkerung. Jeder Richter, der mit seinem Entscheid einen Betroffenen der Zwangspsychiatrie ausgeliefert hat, nach getaner Arbeit in sein Auto steigt und nach Hause fährt, ist weit gefährlicher. Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 8 Desungeachtet pflegen die Zwangspsychiater auf den Formularen munter die Rubriken Selbst- und Drittgefahr anzukreuzen, ohne je diese nichtjustiziablen Abstraktionen auch nur noch mit einem Wort zu konkretisieren. Ehrlicher wäre, sie und die übrigen Räuber der Freiheit würden statt ihres Gelafers und der in die Urteile gepflanzten Textbausteine sich kurz und bündig der alteingebürgerten Schablone „weil es Uns so gefällt“ bedienen… Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt für die gerichtlichen Haftprüfungsverfahren die Prinzipien der Waffengleichheit, der Fairness und der Öffentlichkeit fest. Sie gelten nicht. Der Betroffene kämpft in den Verhandlungen regelmässig mutterseelenallein gegen die geballte Macht der die Anstalt vertretenden Ärzte. Die jeweiligen „Gutachter“ – notabene Kollegen der Anstaltsärzte - pflegen ins gleiche Horn wie diese zu blasen. Wie sollte der via die Einweisung bereits schon zum Geisteskranken abgestochene Freiheitsberaubte, überdies Zwangsbehandelte und durch die Kappung sämtlicher Menschenrechte buchstäblich verrückt gemachte Betroffene denn diesen Halbgöttern in Weiss rhetorisch auch nur halbwegs gewachsen sein? Das schwerste Verbrechen gegen das Menschenrecht auf Fairness besteht darin, dass in den Gerichtsverfahren überhaupt keine Beweise erhoben werden. Was von der Justiz als „Beweismittel“ verkauft wird, nämlich die „Expertisen“ der „Sachverständigen“, ist vollkommen untauglich. Was machen diese? Sie stöbern in den Akten herum und klauben heraus, was dort irgendwelche Schreiberlinge notiert haben. Das geht natürlich nicht. Alles in den Akten Notierte ist obligatorisch nach den Beweisregeln der Zivilprozessordnung zu verifizieren, sämtliche Informanten müssen an der Anhörung als Zeugen einvernommen und dem Zwangspsychiatrisierten das Recht auf ein Kreuzverhör eingeräumt werden. Es gilt somit noch immer die verpönte Verdachtsstrafe wie zu Zeiten der Inquisition. Damals genügte eine Denunziation, um den Prozess auszulösen, heute tut ‘s ein Telefonanruf an die Organe der Zwangspsychiatrie und schon landet das Opfer in der Anstalt. Halten kann sich dieses unselige System, indem die Zwangspsychiatrie seit ihrem Bestehen unter grösstmöglicher Geheimhaltung operiert. Ihre Bollwerke sind für die Öffentlichkeit unzugänglich, die Gerichtsverhandlungen sind geheim. Der Staat gibt vor, er müsse die Privatsphäre der Versenkten schützen. Das Gegenteil ist der Fall! Er muss seine eigenen Schandtaten verstecken. Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 9 Art. 7 EMRK verbietet Strafe ohne Gesetz. Wer den Strafcharakter einer Zwangseinweisung samt allen in der Anstalt verhängten und noch aufzuzählenden Sanktionen bestreitet, ist der Täterseite zuzurechnen. Den Beweis liefert der Staat, indem er in seinen Hochsicherheitstrakten auch ausschliesslich psychiatrisch Verfolgte - also Menschen, welche sich keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht haben - den haargenau gleichen Bedingungen wie die strafrechtlich Verfolgten unterwirft. Art. 8 EMRK garantiert die Menschenrechte auf Privatleben und auf Achtung der Wohnung. Vergiss es! Wenn die Kommandos überfallsmässig in die Gemächer der zu Versenkenden eindringen, kann von einer Achtung der Wohnung keine Rede sein! Es dröhnt mir nicht nur von den Klientenschilderungen in den Ohren. Anlässlich meiner zusammengezählt wochenlangen Besuche habe ich selber die auf den Anstaltsabteilungen herrschende trostlose Atmosphäre wahrnehmen können. Ich habe auch serienmässig Mehrbettzimmer inspiziert. Wie könnte da einer seine Privatsphäre wahren? In Art. 9 und Art. 10 EMRK sind die Menschenrechte auf Gedanken-, Ideen-, Gesinnungs- und Meinungsäusserungsfreiheit verankert . Eine Farce! Ein mit den in den Anstalten eingesetzten heimtückischen Nervengiften Vollgepumpter kann weder klar denken noch reden. Gipfel der Perfidie: Wer gegen die Behandlung mit den Giften und gegen das Anstaltsregime vom Menschenrecht Gebrauch macht, seinen Unmut über die Massnahme in Worte zu fassen, erhält als Quittung eine höhere Dosis. Und was denkt sich das Publikum? Ist es in einer Anstalt möglich, sich im Sinne von Art. 11 EMRK frei zusammenzuschliessen? Die Antwort ist klar. Die Anstalten sind reine Zwangsgemeinschaften. In diesem Klima von Freiheitsberaubung und der Unmöglichkeit, seine Rechte als Mensch auszuüben, ist ein erspriessliches Zusammenleben schlicht ausgeschlossen. Art. 12 EMRK garantiert die Menschenrechte auf Ehe und Gründung einer Familie. Zwei der elementarsten Menschenrechte sind in den Anstalten faktisch ausser Kraft gesetzt. Art. 13 EMRK räumt dem von einem Verbrechen gegen seine Menschenrechte Betroffenen das Recht ein, sich bei einer nationalen Instanz „wirksam“ zu beschweren. Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 10 Heute kann ja jeder in der im Internet veröffentlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts wühlen. Die Schweiz hat die Europ. Menschenrechtskonvention 1974 ratifiziert. Im letzten Vierteljahrhundert ist - wie wir bereits wissen - über eine Million Mal eingewiesen worden. Erfassen wir die weiteren 13 Jahre, schwillt die Summe noch weiter an. Und nun suchen wir mit der Maschine die Zahl der vom Bundesgericht festgestellten Verbrechen gegen die Menschenrechte. Das ernüchternde Resultat: Die millionenfachen Versenkungen sind samt und sonders menschenrechtskonform gewesen. Das Bundesgericht bedient sich eines primitiven und plumpen Tricks, um alle die auf Art. 13 EMRK gestützten Beschwerden abzuschmettern. Art. 5 Ziff. 5 EMRK und Art. 429a ZGB räumen den Opfern die Möglichkeit ein, auf Genugtuung und Schadenersatz zu klagen. Kalten Arsches verweist nun das Bundesgericht alle sich Beschwerenden auf dieses Klagerecht. Dann nimmt es uns doch wunder, wieviele solcher Klagen in der Schweiz seit 1974 je gutgeheissen worden sind. Eine Recherche in der Bundesgerichtsrechtsprechung fördert nicht eine, aber auch nicht eine einzige Gutheissung zu Tage...! Der in der Schweiz mit den Menschenrechten inszenierte Betrug übersteigt jegliches Vorstellungsvermögen. Der Geist der Scheinheiligkeit trieft aus allen Poren dieses Landes. Nach den Verbrechen wird in auschwitz'scher Manier gelogen. Die Hinterhältigkeit der Justiz hat selbstverständlich System. Den BürgerInnen dieses Landes wird permanent ins Ohr gedröhnt, die Menschenrechte würden gelten und bei Verletzungen könne auf Genugtuung geklagt werden. Vertrauensvoll wenden sich die Opfer der Zwangspsychiatrie an die Gerichte, die Prozesse ziehen sich dahin, die Klagen werden erbarmungslos abgeschmettert, die Urteile jedoch hoffungsvoll weitergezogen - bis nach Strassburg. Von dort kommt dann nach gut und gerne zehn Jahren Müh‘ und Not der finale Entscheid: Hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am (Datum) in Einzelrichterbesetzung (Name) entschieden hat, Ihre am (Datum) eingelegte und unter der obigen Nummer registrierte Beschwerde für unzulässig zu erklären. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die in der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerde keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten erkennen lässt. Diese Entscheidung ist endgültig und un- Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 11 terliegt keiner Berufung an den Gerichtshof sowie an die Grosse Kammer oder eine andere Stelle. Sie werden daher Verständnis dafür haben, dass die Kanzlei Ihnen keine weiteren Auskünfte über die Beschlussfassung des Einzelrichters geben und auch keinen weiteren Schriftverkehr mit Ihnen in dieser Angelegenheit führen kann. Sie werden in dieser Beschwerdesache keine weiteren Zuschriften erhalten, und Ihre Beschwerdeakte wird ein Jahr nach Datum dieser Entscheidung vernichtet werden. Das vorliegende Schreiben ergeht nach Artikel 52A der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. gez. Kanzler der Sektion Die Zermürbten resignieren. Nicht wenige wenden sich zwar noch verzweifelt an die Medien. Vergeblich. Diese stecken mit der Justiz unter einer Decke. Durch ein solches Auflaufen Lassen jedes einzelnen Klägers wird das Aufruhrpotential der Gesamtheit aller Opfer „elegant“ vernichtet. Und jetzt kommen wir zu den ganz dicken Hunden. Art. 2 EMRK schützt das Leben. Dazu ein Zitat: „Eine aktuelle Studie ermittelt für 6 von 7 ausgewählten Bundesstaaten der USA für die Jahre 1997 – 2000 eine um 25 – 32 Jahre verkürzte Lebenserwartung von psychisch kranken Menschen, die durch das öffentliche Gesundheitswesen erfasst wurden“, Dr. Volkmar Aderhold (Mitglied der renommierten Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie (DGSP)): Mortalität durch Neuroleptika, in Soziale Psychiatrie 4/2007. Der Link zu dieser Studie findet sich auch im Jahresbericht 2009 des Vereins PSYCHEX. Wer also mit 20 Jahren abwechselnd durch die psychiatrischen Anstalten und die sogenannten Wohnheime mit Medikationszwang geschleust wird, verliert im Schnitt mindestens 25 Jahre seines Lebens. Ein klarer Mord in Raten! Unfassbar. Einen grösseren Skandal kann man sich gar nicht vorstellen. Die Nazis haben den Begriff „Betreuung“ erfunden. Sie haben sich anheischig gemacht, die Menschen in den Konzentrationslagern betreut zu haben (Sternberger/Storz/Süskind, Aus dem Wörterbuch des Unmenschen, dtv 1970, S. 24 ff). Die Schweizer haben den Begriff „Fürsorge“ erfunden. Sie machen sich anheischig, für die Menschen in den mit Hochsicherheitsschleusen ausgerüsteten psychiatrischen Bollwerken zu sorgen. Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 12 Was ist schlimmer: Einen Menschen in eine als Duschraum getarnte Gaskammer zu treiben und sofort zu töten oder ihn täglich unter heimtückische Nervengifte mit schrecklichen, krankmachenden Wirkungen und Nebenwirkungen zu setzen und in einem rund 30 Jahre dauernden Prozess hinzurichten? Die psychiatrischen Praktiken sind übrigens in der Schweiz nicht anders als in Amerika. Das wissen wir aus dem regen Erfahrungsaustausch. Der Eugeniker Eugen Bleuler, ein früherer Direktor des Burghölzli, hat das erste Lehrbuch für angehende Psychiater verfasst. Das Burghölzli ist weltberühmt, Zürich eine Hochburg der Zwangspsychiatrie. Aus allen Ländern reist man in die Schweiz, um sich im Fach weiterzubilden. Um zu dokumentieren, wes Geistes Kind die berühmtesten hiesigen Protagonisten der Materie waren, was folgt (aus Marc Rufer, Wer ist irr? Bern 1991, S. 99 ff.): "Wir müssen die Menschheit in ungefähr zwei Hälften teilen: eine obere, sozial brauchbarere, gesündere oder glücklichere und eine untere, sozial unbrauchbarere, weniger gesunde oder unglücklichere. Ziehen wir zwischen beiden eine mittlere Durchschnittslinie, so können wir folgenden Satz aufstellen. Wer selbst, mitsamt dem Mittel seiner bekannten Aszendenz, unzweideutig zur oberen Hälfte gehört, hat die Pflicht, sich kräftig zu vermehren; wer ebenso zweifellos zur unteren Hälfte gehört, besonders wer mit Bezug auf körperliche Gebrechen, Dummheit, Geistesstörung, Verbrechen und Nervenkrankheiten ein verfehlter, unglücklicher und sozial schädlicher Mensch ist, sollte gehalten sein resp. es als soziale Pflicht betrachten, unter allen Umständen die Erzeugung von Kindern zu vermeiden, ... wer endlich auf der mittleren Durchschnittslinie steht, soll sehen, mässig in der Vermehrung seiner Art zu bleiben" (August Forel). "Je mehr die Medizin fortschreitet, je bessere Dienste sie dem Individuum leistet, um so gefährlicher wird sie der Rasse, weil sie die Schwachen auf Kosten der Starken erhält; man braucht nicht gerade Nietzscheaner zu sein, um ernst-hafte Besorgnis für die Zukunft der Kulturvölker zu hegen. So erscheint es mir nicht anders möglich, als dass, wenn nicht durch künstliche Auslese dem künstlichen Schutz der Schwachen ein Gegengewicht gesetzt wird, der beste Teil der Menschheit, die Kulturvölker, an der Schwäche gegenüber ihren eigenen Mängeln zugrunde gehen wird ... Wie man der Degeneration begegnen sollte, das bleibt noch zu studieren. Etwas anderes als der Ausschluss der Schwachen von der Zeugung ist aber nicht wohl denkbar. An der Wissenschaft ist es, die Wege zu finden, ohne Rücksicht auf Anschauungen und Gefühle, die einer vergangenen Kultur entstammen und unter jetzigen Verhältnissen schädlich sind" (Eugen Bleuler). Beide haben vor dem zweiten Weltkrieg auch in Deutschland publiziert und mit Sicherheit Argumente zum „wissenschaftlichen“ Fundament der dortigen Menschenvernichtungsaktionen beigesteuert. Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 13 Die Schweiz hat sich noch nie von ihren Monstern distanziert. Forels Konterfei zierte eine Zeitlang sogar die Tausendfrankennoten. Art 3 EMRK verbietet die Folter. Das Verbot gilt in den Anstalten nicht. Wer sich weigert, die heimtückischen Nervengifte zu schlucken, wird von Aufgeboten von bis zu einem Dutzend Pflegern umringt, gewaltsam gepackt, niedergerungen und auf einem Schragen mit Ledergurten an Händen, Füssen und um den Bauch fixiert. Alsbald wird ihm das Gift mit einer Spritze in den Körper gepumpt. Häufig verlieren die Opfer das Bewusstsein. Dazu das Strafamtsgericht Bern, welches 1993 die Tat eines privaten Täters zu beurteilen hatte: „Zum Gemeinsten und Niederträchtigsten (gehört es), einen anderen Menschen durch Medikamente gegen seinen Willen bewusstlos zu machen“. Was ist gemeiner und niederträchtiger? Von einem Einzeltäter oder einer Horde Psychiatriepfleger seines Bewusstseins beraubt zu werden? Die Wirkungen der Chemie reichen von Dämmrigkeit, Dösigkeit, Müdigkeit, Antriebs- und Interessenlosigkeit, gefühlsmässiger Indifferenz, Beeinträchtigung der Kreativität, Dämpfung der sexuellen Aktivität, Impotenz, schwerer und schwerster Störungen der Motorik, Krämpfen, zahlreicher anderer körperlicher Beschwerden bis hin zu völliger Bewusstlosigkeit und Tod. Bei einer durchschnittlichen Todesrate gibt es die Abweichungen nach oben und nach unten. Es sind auch alte Zwangspsychiatrisierte anzutreffen. Sie fallen durch Hartnäckigkeit, Widerstandsgeist, Unbeugsamkeit und Ähnliches auf. Man erfährt von ihren Strategien, welche darauf ausgerichtet sind, das praktisch einzige „Behandlungskonzept“ der Anstalten, nämlich ihre Opfer mit den Giften vollzupumpen, erfolgreich zu durchkreuzen. Sie können dabei nicht zuletzt auch auf das Verständnis von PflegerInnen zählen, welche diesen generalstabsmässig verordneten Giftkuren skeptisch gegenüber stehen. Ungezählte von ihnen haben sich bei mir oder dem Verein gemeldet. Allerdings pflegen ausgerechnet sie den Dienst vorzeitig zu quittieren, weil sie sich an den ungeheuerlichen Praktiken ganz einfach nicht mehr beteiligen wollen. Zurück bleibt der Bodensatz von Abgefeimten, Abgestumpften. Es tummeln sich nicht wenige Sadisten in den Anstalten. Zur hohen Todesrate dürften vor allem diese Unglückseligen beitragen, welche sich folgsamen Schäfchen gleich den als „Gaben“ angepriesenen Giften nicht widersetzen. Man sieht sie schon zu Lebzeiten wie halbe Leichen durch die trostlo- Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 14 sen Gänge hinter den Schleusen schleichen. Auch entlassen halten sie sich brav an die Rezepturen. Das schweizerische Bundesgericht weigert sich, die unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen drinnen und draussen korrekt als Folter zu qualifizieren. Bei einer ärztlichen Anordnung sei dies ausgeschlossen. Dümmlicher könnte die Begründung nicht lauten. Ob gerechtfertigt oder nicht - dem Arzt wird ein Freipass für Folter ausgestellt. Die Empfindungen des Opfers zählen nicht das Geringste. Wer - fragen wir uns - ist für das Urteil zuständig, was Folter ist? In erster Linie doch wohl das Opfer selbst! Das ist sonnenklar. Jedenfalls sind es nicht die Täter oder die sie deckenden Instanzen. Das wäre etwa gleich abwegig, wie wenn man die Bewertung, ob gefoltert wurde oder nicht, seinerzeit den Grossinquisitoren oder den Nazischergen überlassen hätte. Es wird wie üblich nur eine Frage der Zeit sein, bis das Urteil der Geschichte die Verhältnisse richtig stellen wird. Art. 4 EMRK verbietet die Zwangsarbeit. Menschen, welchen amtlich Invalidität und Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, werden rücksichtslos gezwungen, Tölpelarbeiten zu verrichten. Geschickt werden diese als Ergotherapien getarnt. Ich habe mit eigenen Augen beobachtet, wie in den Anstalten Schräubchen gezählt und verpackt oder beispielsweise Werbeprospekte der FDP gefaltet und ins Couvert gesteckt werden. Generell gilt: Gegen denjenigen, welcher sich den Anordnungen der Anstaltsorgane nicht fügt, steht neben den schon aufgezählten schwerstwiegenden Eingriffen in die Menschenrechte ein Katalog weiterer Sanktionen zur Verfügung: Verfrachten in die Isolationszelle, Zimmerzwang, Telefon-, Schreib-, Besuchsverbot, Ausgangs-, Urlaubsperre, Entzug der Rauchware, Kappung der Internetkommunikation etc.. Nachdem wir nun den nicht überbietbaren Schweregrad der Massnahme dargestellt haben, kommen wir zu den Anlässen. 10. Na, dann also wollen wir mal. Im vorliegend einzig gültigen Beweismittel – dem Verhandlungsprotokoll – gibt mein Klient zum Anlass seiner Versenkung was folgt wider: Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 15 Wer bei einem derart läppischen Anlass einen Menschen den soeben substanzierten schwerstwiegenden Massnahmen aussetzt, hat selber einen Dachschaden! Selbst wenn man aus dem nichtigen Entscheid der EinweisungsärztIn das – bestrittene - konkrete Substrat herauszieht, kann von einem tauglichen Anlass hinten und vorne keine Rede sein: Patient sagt z.B. dass seine Frau „games“ in seinem Kopf auslöst und dass er zu ihr gehe und deshalb herumschreie und (unleserlich). Der Gebrauch des Menschenrechts auf freie Meinungsäusserungsfreiheit wird mit einer Versenkung quittiert! Perfider geht’s gar nicht. In der Verhandlung hat sich mein Klient wie folgt geäussert: Er kommt sogar selber auf die Idee, wie er auf die unberechtigte Angst der Mutter seines Kindes reagieren will. Er geht auf Distanz. Wägt man unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zusätzlich noch die Angst, welche die Mutter überdies als Zeugin mit Anwesenheitsrecht meines Klienten und Recht auf Ergänzungsfragen hätte spezifizieren müssen, gegen den Schwerstgrad der Massnahme ab, muss das Zünglein erst recht zu seinen Gunsten ausschlagen. Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 16 Im ganzen Verhandlungsprotokoll findet sich nicht ein einziger Satz, mit welchem sich eine Geisteskrankheit meines Klienten spezifizieren lässt. Art. 426 Abs. 3 ZGB: Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Weiter im Text der BG 1: Er berichtet auch erkannt zu haben, dass er Gott ist und hatte mehrere Prinzipien gebrochen um Gott zu sein (Abbruch Medikamenteneinnahme, Cannabiskonsum, Termine nicht mehr wahrnehmen). Regen sich nicht Milliarden Christen noch heute auf, dass damals ein Mann, welcher als Sohn Gottes seines Weges zog, von den Juden ans Kreuz genagelt worden ist? Die Äusserungen meines Klienten wären, sofern sie zutreffen, durch die Weltanschauungs-, Religions- und Meinungsäusserungsfreiheit spielend gedeckt. Abbruch Medikamenteneinnahme? Die BG 1 scheint nicht auf der Höhe des Fachwissens zu sein. Falls mein Klient ein Absetzen der ihm ambulant und ohne hinreichende Aufklärung von seinem Arzt Moosimann aufgedrängten heimtückischen Nervengifte erwähnt haben sollte, hätte sie stutzig werden müssen. Die Fachwelt weiss haargenau, dass gerade das Absetzen der Gifte sogenannte Absetzpsychosen hervorruft. Solche von der Pharmaindustrie mit ihren lebensgefährlichen Behandlungsstrategien provozierten Phänomene meinem Klienten als Merkmale einer Geisteskrankheit anzudichten, wäre das Perverseste, was sich die Organe der Zwangspsychiatrie noch einfallen lassen könnten. Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 17 Zufälligerweise ist mir dieser Tage eine brandneue Studie von Dr. med. Volkmar Aderhold, welcher am Institut für Sozialpsychiatrie an der Uni Greifswald tätig ist, zugegangen. Sie soll dem Gericht nicht vorenthalten bleiben (Beilage 6). Zum Cannabiskonsum hat sich mein Klient unwiderlegbar geäussert: Für den BG 3 willkommener Anlass, meinen Klienten vom Verhandlungssaal zurück ins Irrenhaus zu spedieren. Termine nicht wahrgenommen: Mein Klient verfügt über das Selbstbestimmungsrecht, was seine Behandlung anbelangt. Seinen Auftrag an Mosimann kann er jederzeit widerrufen. Dieser Arzt hätte, statt ihn mit der Dauermedikation dem statistisch belegten vorzeitigen Ende auszusetzen, die Gifte längst ausschleichen müssen. 11. Zusammengefasst passt der Kasus meines Klienten perfekt zu meiner Fundamentalkritik. 12. Das Begehren auf Feststellung der ihm gegenüber verübten Verbrechen gegen seine Menschenrechte stützt sich auf Art. 13 EMRK. 13. Es ist mir nicht bekannt, dass das Bundesgericht je einen Zwangspsychiatrisierten mittels vorsorglicher Verfügung entlassen hat. Standardmässig stellt es sich gegen die aufschiebende Wirkung, weil diese nach ständiger Praxis nicht gewährt werde, um eine Änderung des bestehenden Zustandes zu bewirken und damit den bundesgerichtlichen Entscheid zu präjudizieren. Man muss es immer wieder probieren, bis der Groschen endlich fällt. Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 18 Das Urteil der Vorinstanz ist mit den dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die unterlassene Begutachtung führt zwingend dazu, dass ein anderer Entscheid, als die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gar nicht möglich ist. Unterdessen muss mein Klient in der Hölle schmoren. Das geht zu weit. Mein Klient hat zugesichert, dass er sich weiterhin von Mosimann ambulant behandeln lassen will: Ich sichere dem Gericht zu, dass ich mit Mosimann Kontakt aufnehmen, ihn über die Problematik einer Dauermedikation informieren und bitten werde, die meinem Klienten applizierten Psychopharmaka lege artis abzusetzen. Es ist überfällig, die bisherigen martialischen Behandlungsmethoden, welche bei ihm innert dreier Jahre zu nicht weniger als 9 Einweisungen geführt haben, radikal zu ändern. Die Einweisungskadenz ist übrigens schlagender Beweis, dass die Anstalten in keiner Weise geeignet sind, die Probleme meines Klienten zu lösen. Er hat erfolgreich das Gymnasium absolviert und an der Fachhochschule für Kunst diplomiert. Bleibt er weiterhin der Zwangspsychiatrie ausgeliefert, wird das ganze Leben dieses jungen Mannes definitiv versaut. 14. Der BG 3 hat mich, wie der Entschädigungsentscheid belegt, nur halbbatzig als Beistand im Sinne von Art. 450e Abs. 4 ZGB akzeptiert, indem Studiger, wie er mir in der mündlichen Begründung vorgerechnet hat, meine kompetente Verteidigung statt Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 19 mit dem heute üblichen Ansatz von Fr. 250.— /h lediglich mit Fr. 100.— /h honorieren wollte. Wirklich obermickrig. Möchte sehen, wie er reagieren würde, wenn ich seinen Sold im gleichen Verhältnis kürzen würde. Sein Ansatz ist willkürlich. 15. Im Protokoll wird behauptet, ich hätte geltend gemacht, eine nahestehende Person zu sein. Falsch! Mein Klient hat mich als Vertrauensperson gemäss Art. 432 ZGB auserkoren (Beilage 7). Darauf hatte ich mich in der Verhandlung berufen. Nach altem Recht musste der Rechtsbestand im Sinne von Art. 397f ZGB, wie den Beratungsprotokollen des Parlaments entnommen werden kann, noch nicht einmal Anwalt sein. Im neuen Gesetz ist nun sogar auch das „Rechts“ aus dem alten Begriff gestrichen worden, weshalb selbst ein emeritierter Rechtsanwalt mit zudem enormer Erfahrung in „fürsorgerischen“ Fragen als Verteidiger Zwangspsychiatrisierter beistandsfähig sein muss. Bezüglich letzterem kann ich u.a. auf den Fall des 23 Jahre lang in Münsterlingen und der Rheinau versenkt gewesenen K.W. verweisen, welchen ich 1984 gegen die Behauptungen der Anstalt, er habe dort ad calendas graecas zu verweilen, und des Bundesgerichts, er sei nur mit hohen Dosen Neuroleptika zu halten, herausgeboxt habe. Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 20 Ich bin sein Vormund geworden und habe ihn in diesem Amt 20 Jahre lang durch die Blutgeldmetropole geschleust, ohne dass er je wieder verlocht worden ist. Alle Instanzen sind Lügen gestraft worden. Wie bereits erwähnt, erweist sich die gerichtliche Haftprüfung nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK inhaltlich als Verwaltungsverfahren, sodass Art. 40 BGG gar nicht zum Zuge kommt und selbst wenn, Art. 450e Abs. 4 ZGB als lex specialis jene Bestimmung aussticht. Nun kenne ich ja meine Pappenheimer nur allzu gut um nicht zu wissen, dass sie mich trotzdem liebend gern aus dem Rennen werfen möchten. Doch leider ach steht ihnen da der Art. 432 ZGB so ziemlich im Wege: Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt. Natürlich wiederum kein Problem für das Bundesgericht, ihn freizuräumen, mich als Vertrauensperson nolens volens zu akzeptieren, meine Vertretung jedoch als ehrenamtlich zu deklarieren. Ich habe mich mit Kollege Thomas Geiser zur Frage, ob die Vertrauensperson entschädigt werden muss, ausgetauscht. Hier seine Antwort: Von: Thomas Geiser [mailto:[email protected]] Gesendet: Donnerstag, 11. September 2014 06:37 An: Edmund Schönenberger Betreff: Re: AW: Antwort: WG: Vertrauensperson: Lieber Edi Ich bin unterwegs und daher aufs schnelle: 1. … Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 21 2. Die Vertrauensperson nach Art. 432 ZGB ist grundsätzlich neu und damit auch nicht ausgeleuchtet. Entsprechend ist nicht klar, ob diese Tätigkeit auch gewerblich ausgeführt werden kann. Herzliche Grüsse. Thomas Geiser Älter denn Kollege Geiser und ihm als Experte und vor allem als Praktiker in der Materie jedenfalls überlegen ist für mich die Antwort klar: Es muss beim Institut der Vertrauensperson zwischen einer ordentlichen und ausserordentlichen Vertretung differenziert werden. Im Umgang und Verkehr mit der Anstalt und als den Schützling sozial Begleitender soll die Vertrauensperson für Gotteslohn arbeiten. Wenn es aber um den Fall einer notwendigen Verbeiständung im Sinne von Art. 450e Abs. 4 ZGB geht, eine solche jedoch obsolet wird, weil die Vertrauensperson im gerichtlichen Haftprüfungsverfahren bis zum Abschluss – d.h. bis und mit Beschwerde ans Bundesgericht – einspringt, soll auch sie gleich wie der obige Beistand entschädigt werden. Dass hier ein Verbeiständung notwendig ist, dürfte schwerlich zu bestreiten sein. Dixit. Schon jetzt erkläre ich zu Protokoll, dass ich eine allfällige Entschädigung gestützt auf Art. 164 OR dem Verein PSYCHEX als Spende abtretet (PC 80-39103-2). Keine MwSt., weil ich unter der Limite liege. Der Verein ist steuerbefreit. 16. Nun kann es aber dem Bundesgericht wie nichts gefallen, die Haftprüfung weder als Verwaltungsverfahren zu deklarieren und mich sowohl als Beistand wie als Vertrauensperson auszubooten. Für diesen Fall habe ich mit meinem Klienten abgemacht, dass er die Beschwerde original gegengezeichnet meiner elektronisch übermittelten postalisch hinterherschickt. Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 22 Ja, man ist im Umgang mit den Organen der Zwangspsychiatrie ziemlich flexibel geworden… 17. Die Beschwerde muss behandelt werden, auch wenn mein Klient während des Verfahrens von der Anstalt entlassen wird, da sonst insbesondere die Rüge der fehlenden Begutachtung bei den Berner nie je rechtzeitig entschieden werden könnte und die Mutzen es wie bis anhin frischfröhlich weiter ohne Gutachter richten würden. 18. Auch wenn – angesichts einer über 96%igen Misserfolgschance – die Beschwerde hochkant abgeschmettert wird, hat sich mein Aufwand wie immer gelohnt: Um die scheinheilige Schweiz von der Aufklärung nicht zu verschonen, hängt sie mit lebhafter Zustimmung meines Klienten bereits im Internet. Sein eigener Souverän RA Edmund Schönenberger 7 Beilagen ****************** Edmund Schönenberger Rechtsanwalt Katzenrütistr. 89, 8153 Rümlang, Tel. 079 780 61 65, Fax 044 818 08 71, PC 80-48332-1 Incamail: [email protected] http://edmund.ch __________________________________________________ 27. September 2014 Postfach 333, 8153 Rümlang elektronisch signiert Bundesgericht 1000 Lausanne 14 frei denken frei reden Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 23 frei handeln (Inschrift auf meinem Grabstein) In Sachen Gauch Noë, *1984, Einrichtung Waldau verteidigt durch mich BF gegen 1. Dr. med. Annette Corrano, PDBBJ, Biel 2. Einrichtung, vormals Anstalt Waldau 3. KESG Bern BG betr. Art. 2 ff. EMRK wird die Beschwerde nach Vorliegen der Begründung (Beilage 8) ergänzt. 1. Art. 450e Abs. 4 ZGB lautet wie folgt: Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Diese Vorschrift ist zwingend. Der Gutachter muss von Amtes wegen bestellt und auf die strafrechtlichen Folgen eines wissentlich falschen Gutachtens hingewiesen werden. Er muss unabhängig sein (BGE 137 III 289). Das Gutachten ist nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Beschwerdeführer und Verteidiger besitzen das Recht, jenen ergänzend zu befragen. Im Urteil wird auf S. 8 Ziff. 6 behauptet, (das) gesetzliche Erfordernis des Schwächezustandes in Form einer schweren psychischen Störung ist erfüllt. Ergo hätte, da der BG 3 von einer sogar schweren psychischen Störung des BF ausging, ein unabhängiges Gutachten erstattet und das Recht auf Ergänzungsfragen an den Gutachter eingeräumt werden müssen. Klappert man das Verhandlungsprotokoll (bereits elektronisch übermittelte Beilage 1) sowie den Rest des Urteils ab, meint der Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 24 BG 3 allen Ernstes, bei den nachfolgend bezeichneten Aktenstücken handle es sich um solche unabhängige Gutachten: Ein vollkommener Schwachsinn, welcher mehr Fragen nach dem Geisteszustand des BG 3 denn des BF aufwirft. Er ist in die UPD Waldau versenkt worden. Das Bundesgericht hat schon unter der Ägide der praktisch gleichlautenden Vorschrift unter altem Recht klar festgehalten, dass Angehörige der Anstalt als Gutachter nicht in Frage kommen. Alles obgenannte Geschreibsel des UPD-Personals genügt den Anforderungen der gesetzlichen Vorschrift nicht. Mosimann ist der meinen Klienten behandelnde Arzt. Art. 448 Abs. 2 ZGB bestimmt was folgt: Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Hebammen sowie ihre Hilfspersonen sind nur dann zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Stelle sie auf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat. Der BF hat zu Protokoll (S. 5) erklärt: Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 25 Art. 312 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um … einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dass der BG 3 es wagt, den Geheimnisverrat des behandelnden Arztes gegen meinen Klienten auszuschlachten und damit seine weitere Versenkung zu legitimieren, ist Amtsmissbrauch. Mosimann hat meinen Klienten falsch behandelt. Dieser wollte die ihm verordneten heimtückischen Nervengifte nicht mehr schlucken. Statt ihn dabei zu unterstützen und von Anfang an und immer wieder darüber aufzuklären, dass dies sogenannte Absetzpsychosen auslösen könne und die Gifte deshalb ausgeschlichen werden müssen, hat er ihn mit nur noch höheren Dosen abgefüllt. Als geradezu pervers erscheint, einem Menschen solche durch vorgängig vorsätzlich verabreichte Gifte ausgelöste Absetzpsychosen als Merkmal einer Geisteskrankheit im Sinne von Art 5 Ziff. 1 lit. e EMRK anzukreiden. Ins gleiche Kapitel fällt übrigens auch, dass der BG 3 meinem Klienten, welcher zu Protokoll (S. 4) erklärt hat, „er habe eine Depotspritze“, anlastet, er wirke wie „hinter einer Glasscheibe“ (Urteil S. 9). Perverser geht’s gar nicht mehr! Jedenfalls steht fest, dass es in der vorliegenden Sache an einem Gutachten gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB gebricht. Das Urteil ist aufzuheben. Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 26 2. Der Kasus eignet sich perfekt, die Heimtücke der Justiz zu exemplifizieren, Menschen irgendwelche Diagnosen anzuhängen, um sie in psychiatrische Anstalten zu verlochen. Zur Begründung einer Geisteskrankheit bemüht der BG 3 folgende Begriffe: paranoide Schizophrenie akute Dekompensation der Schizophrenie Unruhe Anspannung im formalen Denken Tendenz zum Vorbeireden Wahnideen aggressives Verhalten Grössenideen Halluzinationen fremdaggressives Verhalten Dekompensation einer paranoiden Schizophrenie (alles Urteil S. 7 f.). Mit keinem Wort werden diese samt und sonders nichtjustiziablen Abstraktionen konkretisiert. Was ist eine Schizophrenie? Welches konkrete Verhalten, welche konkreten Äusserungen sind in casu darunter zu subsumieren? Was fällt konkret unter die behauptete Dekompensation? Welche Worte hat der BF geäussert, die als Vorbeireden interpretiert werden können? Welche seiner konkret geäusserten Ideen erscheinen als Wahn? Was kann konkret als Aggression bewertet werden. Worin bestehen die Grössenideen, Halluzinationen konkret? Gegen wen und wie hat er sich konkret fremdaggressiv verhalten? Was hat bei seiner nichtkonkretisierten Schizophrenie konkret als paranoid zu gelten? Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 27 Fragen über Fragen und keine Antworten! Meine Fundamentalkritik der Zwangspsychiatrie und der Jahresbericht 2013 des Vereins PSYCHEX liefern sie. Erstere ist bereits in der Beschwerde vom 21.9.2014 zitiert worden, aus letzterem was folgt: Wer scharf in die umbenannte Konstruktion (des neuen KESR) zu blicken versteht, stellt ernüchtert fest, dass von Verbesserungen durch die Revision keine Rede sein kann. Es ist lediglich neuer Wein in die alten Schläuche gegossen worden. Sowohl bei den an vorderster Front für die Einweisung und den Anstaltsaufenthalt zuständigen Zwangspsychiater als auch bei den im Haftprüfungsverfahren beigezogenen psychiatrischen Gutachtern hat sich rein gar nichts geändert. Noch immer gibt diese alte Garde den Ton an, KESB und Richter folgen ihnen und ihren aus lauter nichtjustiziablen Abstraktionen konfabulierten Diagnosen wie brave Hündchen. Werden diese Abstraktionen nach ihrem konkreten Gehalt hinterfragt, entpuppen sie sich als nichts anderes denn als normale Reaktionen auf widrige Lebensbedingungen, Freiheitsberaubungen, Zwangsbehandlungen und den Entzug der übrigen Menschenrechte: Wut, Verzweiflung, Angst, Empörung etc.. 3. Was gegen das Urteil im Allgemeinen und Besonderen sonst noch einzuwenden ist, ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Protokoll: Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 28 Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 29 4. Der BG 3 hat gegen die Rüge, die Akten entbehrten der Beweiskraft, eingewendet, das Verfahren vor dem Haftprüfungsrichter werde nicht vom Unmittelbarkeitsprinzip beherrscht (Urteil S. 6). Dazu habe ich mich schon in der Beschwerdeschrift vom 21.9.2014, S. 3 Ziff. 5 geäussert. Selbst wenn die Beweise über alle relevanten Tatsa- Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 30 chen nicht im gerichtlichen Haftprüfungsverfahren erhoben werden, müssten sie sich jedoch in den Akten in beweiskräftiger Form vorfinden. Im ganzen Aktenstoss ist kein einziger Beweis enthalten. 5. Auch im begründeten Urteil wird kein Satz meines Klienten während seiner Anhörung zitiert, welcher eine Geisteskrankheit zu substanzieren vermöchte. Art. 426 Abs. 3 ZGB verlangt seine Entlassung. 6. Was die Verhältnismässigkeit anbelangt, hat der BG nicht mit einem Wort erörtert, ob der Anlass der psychiatrischen Versenkung meines Klienten in einem angemessenen Verhältnis zur Massnahme steht (Urteil S. 8 Ziff. 8). Es bleibt dabei, dass die Vorsprache meines Klienten bei der Mutter seines Sohnes als Anlass absolut untauglich war. Aus der nichteröffneten Verfügung der BG 1 lässt sich direkt ableiten, dass sie selber nicht vor Ort war. Beweiskräftige Akten, welche eine der schwerstwiegenden Massnahme angemessenen schwerstwiegenden Anlass konkretisieren und belegen, werden keine namhaft gemacht. Die verpönte Verdachtsstrafe wie zu Zeiten der Inquisition lässt grüssen. 7. Es ist mir zu blöd, darauf einzugehen, was der BG 3 zu meinen Qualitäten als Verteidiger Zwangspsychiatrisierter zusammengeschustert hat. Aus meiner Fundamentalkritik wird ersichtlich, dass für mich nur das Urteil der Geschichte zählt, wobei sie mir noch nicht einmal posthum, sondern sogar praehum Recht gibt: 1973 patentiert habe ich als Zeitzeuge die Epoche bis 1981 miterlebt. Damals gab es ja noch keine Richter, also hatte ich vor allem gegen die Chefärzte und übrige Anstaltshierarchie zu fechten. Ich bin – wie ich schon an anderer Stelle ausge- Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 31 bracht habe – gegen eine Mauer des Schweigens geprallt. Weil niemand je die damaligen Organe der Zwangspsychiatrie in Frage gestellt hatte, wussten sie sich gegen meine scharfe Kritik nicht anders zu wehren, als sich regelmässig mit einem Knacken in der Leitung zu verabschieden. Nun aber siehe da: Ein weibliches Mitglied der Regierung hat sich inzwischen für das Treiben unter der Ägide der administrativen Versorgung offiziell entschuldigt. Die Epoche seit 1981 kenne ich noch besser. Die Richter sind naiv, wenn sie meinen, die Geschichte würde sie freisprechen. Die Verurteilung der damals Schuldigen war möglich, weil sie vor sich hin modern. Für die heute Schuldigen werden sich ihre Erben schämen müssen. 8. Ergänzung meiner Begehren: Der vorinstanzliche Entschädigungsentscheid sei aufzuheben und der Ansatz angemessen zu erhöhen. Was die Entschädigung des Vereins PSYCHEX anbelangt, macht dieser einen Aufwand von 150 Minuten geltend. Dabei handelt es sich mitnichten lediglich um eine Formulareingabe (Urteil S. 11). Ich habe rasch mit der Suchfunktion in den täglich verschickten Protokollen der Pikettdienstmitglieder geforscht. Es tauchen auf der erste Hilfeschrei des Klienten (30 Min.), das Hin und Her von Unterlagen und Instruktionen (25 Min.), Empfang und Weiterleitung der Gerichtsakten (20 Min.), zwei weitere Telefonate mit dem Klienten (25 Min.), ein Telefonat mit dem KESG (10 Min.), Organisation des Anwaltes, Eingabe samt Orientierungen an Klient, Anstalt und mich (mit sämtlichen Instruktionen - 40 Min.). Der Aufwand ist ausgewiesen. Bei jedem anderen Anwalt wäre der Aufwand bedeutend höher ausgefallen. Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 32 Was meine Wenigkeit anbelangt, schätzt mich der BF 3, weil ich mich nach 40 Jahren wegen dieser idiotischen Haftpflichtversicherung aus dem Anwaltsregister habe austragen lassen, auf einen Chlapf nur noch als halbe Portion ein. Stillos und lächerlich! Die Eingriffe in die Menschenrechte Zwangspsychiatrisierter erscheinen als die überhaupt schwerstwiegenden. Deren Verteidigung zählt entsprechend zum Anspruchsvollsten. Nur Retardierte oder mit anderen Schwächen Behaftete vermögen dies nicht zu erkennen. 9. Ich bin vollkommen illusionslos. Als Experte der Materie weiss ich ja auch um Ignoranz, Manki und Hemmungen der am Geschäft der Zwangspsychiatrie Beteiligten. Selbst wenn ein Hauch von Kritik sie erfasst, müssen alle auf der Schnauze hocken, weil sie sonst sofort ihre Pöstchen samt fettem Sold los wären. Als Tölpel- und Fliessbandarbeiter wollen sie auf keinen Fall Karriere machen. Die Drecksarbeiten sollen bitte schön die anderen erledigen. Das gilt es gebührend zu betonen. Auch die Fortsetzung hängt im Internet. Sein eigener Souverän 1 Beilage RA Edmund Schönenberger Skandalurteil des Bundesgerichts Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 33 Kommentar Trotz Art. 13 EMRK, welcher das Gericht zwingt, über Verbrechen gegen die Menschenrechte „wirksam“ zu entscheiden, wird die Konvention mit keinem, aber auch nicht einem Wort erwähnt. Die Berner Spitzbuben dürfen weiterhin ihrer menschenrechtwidrigen Praxis frönen, Zwangspsychiatrisierte ohne Gutachten in den Anstalten zu versenken. Und selbstverständlich lässt das Bundesgericht auch die Verteidigung, welche kein Blatt vor den Mund nimmt, entgegen seiner eigenen Praxis honorarlos abblitzen. Pikant: Während mein Name im postalisch versendeten Entscheid noch aufscheint, fehlt er im Internet veröffentlichten. Das Bundesgericht versucht dort Querverweise, welche mit meinem Namen verbunden sind, auszuschalten. Vergeblich - der weise Volksmund weiss es: Es ist nichts so fein gesponnenen, s’kömmt doch an die Sonnen...! RA Edmund Schönenberger Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX 34