Edmund Schönenberger

Werbung
Edmund Schönenberger
Rechtsanwalt
Katzenrütistr. 89, 8153 Rümlang, Tel. 079 780 61 65, Fax 044 818 08 71, PC 80-48332-1
Incamail:
[email protected]
http://edmund.ch
__________________________________________________
21. September 2014
Postfach 333, 8153 Rümlang
elektronisch signiert
Bundesgericht
Lausanne
frei denken
frei reden
frei handeln
(Inschrift
auf meinem
Grabstein)
In Sachen
Gauch Noë, *1984, Einrichtung Waldau
verteidigt durch mich
BF
gegen
1. Dr. med. Annette Corrano, PDBBJ, Biel
2. Einrichtung, vormals Anstalt Waldau
3. KESG Bern
BG
betr. Art. 2 ff. EMRK
verlange ich mit
des BG 3 die
Beschwerde
sofortige Entlassung
gegen den Entscheid
meines Klienten,
die Feststellung, dass sämtliche Menschenrechte von Art. 2 bis Art. 12 EMRK gebrochen worden sind, die Entlassung mittels superprovisorischer Verfügung, meine Bestellung zum Beistand gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB, evtl. zur honorierten Vertrauensperson gemäss Art. 432 ZGB, unter KEF.
1. Mein Klient hat Anspruch auf eine superbeschleunigte Haftprüfung im Sinne von Art.
5 Ziff. 4 EMRK. An das Superbeschleunigungsgebot sind sämtliche Verwaltungs-, Gerichtsinstanzen und auch der Anwalt gleichermassen gebunden. Kraft dieses Impera-
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
1
tivs stossen wir bereits gegen den noch unbegründeten Entscheid des BG 3 (Beilage
1) ans Bundesgericht vor, damit sofort über die aufschiebende Wirkung und die Entlassung mittels vorsorglicher Verfügung entschieden werden kann. Aus dem Kontext
ergibt sich, dass ein solcher Entscheid bereits spruchreif ist. Sobald die Begründung
vorliegt, wird die Beschwerde ergänzt werden.
2. In casu prozessieren weder zwei Zivilpersonen gegeneinander noch wird meinem
Klienten vorgeworfen, er habe eine strafbare Behandlung begangen. Es handelt sich
um ein klassisches Verwaltungsverfahren, in welchem der Staat per Machtdekret einen Gewaltunterworfenen seiner sämtlichen Menschenrechte beraubt (Beilage 2). Der
EGMR hat das Haftprüfungsverfahren des Art. 5 Ziff. 4 EMRK zwar den Garantien des
Art. 6 Ziff. 1 EMRK unterworfen, was jedoch nichts daran ändert, dass das Verfahren
weder Zivil- noch Strafprozess ist und insbesondere auch dadurch nicht zu einem Zivilprozess mutiert, indem das Geschäft von einer Zivilabteilung des Bundesgerichts erledigt wird.
3. Mit Verfügung vom 8.9.2014 hat eine Ärztin namens A. Corrano meinen Klienten
neben lauter nicht justiziablen Abstraktionen mit folgendem konkreten Sachverhalt
versenkt (Beilage 3):
Patient sagt z.B. dass seine Frau „games“ in seinem Kopf auslöst und dass er zu
ihr gehe und deshalb herumschreie und (unleserlich). Er berichtet auch erkannt
zu haben, dass er Gott ist und hatte mehrere Prinzipien gebrochen um Gott zu
sein (Abbruch Medikamenteneinnahme, Cannabis-konsum, Termine nicht mehr
wahrnehmen).
C’est tout!
Die Verfügung kann als erstinstanzlicher Entscheid samt Protokoll betrachtet werden.
Sie ist meinem Klienten nicht ausgehändigt worden, womit uno actu Art. 430 Abs. 3
ZGB und Art. 5 Ziff. 1 EMRK gebrochen worden sind, weil ihm die Freiheit nicht auf die
gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen worden ist. Eine Protokollberichtigung
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
2
wurde dadurch verunmöglicht. Ebenso wenig ist er im Sinne von Art. 5 Ziff. 2 EMRK in
einer verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme unterrichtet worden.
Ein nicht eröffneter Entscheid ist nichtig. Die Entlassung ist schon aus diesem Grunde
superprovisorisch zu verfügen.
4. Die Verhandlung vor dem BG 3 dauerte von 13.15 h bis 15.40 h, mein Plädoyer
über eine Stunde. Es hat sich im Protokoll auf netto zwei Seiten niedergeschlagen
(Beilage 1). Art. 6 Ziff. 1 EMRK zwang das Gericht, nicht nur den BF, sondern auch
seinen Verteidiger anzuhören und alles vollständig zu protokollieren. Von einer solchen
Protokollierung kann keine Rede sein. Auch dieses Menschenrecht ist gebrochen worden.
5. Indem die Garantien des Art. 6 Ziff. 1 EMRK zur Anwendung gelangen, zählt zur im
Menschenrecht verankerten Fairness die Pflicht des Haftprüfungsrichters, sämtliche in
den Akten aufgestellten Behauptungen nach den sowohl im Zivil- wie auch im Strafprozess aufgestellten gesetzlichen Beweisregeln zu verifizieren. Gleiches leitet sich
aus der Offizialmaxime ab. In der Verhandlung habe ich - überflüssigerweise - erklärt,
dass ich die Richtigkeit sämtlicher Akteneinträge bestreite. Es sei mir nicht zuzumuten,
jedes einzelne Aktenstück in die Hand zu nehmen, herunterzulesen und bei jedem
Satz ein „bestritten“ hinzuzufügen, da eine solche Prozedur stundenlang dauern würde.
Zu den Beweisregeln zählt, dass Personen, welche etwas über den Zustand meines
Klienten geäussert hatten, als Zeugen hätten einvernommen werden müssen. In den
gesamten Akten jedoch ist nicht eine einzige Zeugeneinvernahme zu finden.
In der mündlichen Begründung des Urteils hat OR Studiger seine Ansicht zum Besten
gegeben, solcher Zeugeneinvernahmen bedürfe es nicht, denn bei den Akten handle
es sich um Urkunden, welche Beweiskraft entfalten würden. Wenn es also nach ihm
ginge, genügte, dass Meier zu Papier bringt, er habe gesehen, wie Müller den Huber
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
3
meuchlings erdolcht habe, Datum, Unterschrift, und dass alsbald der Strafrichter bereits schon gestützt auf diese „Urkunde“ auf Kopf ab befinden könne.
Es fand am gleichen Nachmittag noch eine weitere Verhandlung statt, in welcher ich
Gelegenheit hatte, seine Argumentation als Jurisprudenz unterste Schublade zu disqualifizieren.
Sie ist auch grundfalsch.
Es kann doch keineswegs angehen, dass das von irgendwelchen Personen – Chef-,
Ober- oder Assistenzärzten, PflegerInnen, Beamten einer Behörde, Privatpersonen –
in die Akten Gesudelte Beweiskraft entfaltet. Sie müssen über ihre Wahrnehmungen
samt und sonders als Zeugen einvernommen und dabei auf die Straffolgen eines wissentlich falschen Zeugnisses hingewiesen werden. Ohne eine solche Drohung können
sie dahinkonfabulieren, was sie wollen. Meinem Klienten muss das Recht eingeräumt
werden, ihre Qualifikationen und Glaubwürdigkeit aushorchen und mittels zusätzlicher
Fragen einseitige Berichte zu ergänzen.
Letzthin hatte ich eine Verhandlung im Burghölzli. Der Oberarzt hatte eine Ärztin ins
Rennen geschickt, welche, wie eine Ergänzungsfrage ergab, dort erstmalig seit lediglich einer Woche assistiert hatte.
Der damalige Klient ist selbstverständlich entgegen des Antrags der Besagten sofort
entlassen worden…
Immerhin ist zu anerkennen, dass das Burghölzli wenigstens einen Vertreter der Gegenpartei zur Verhandlung abkommandiert. Im Bern war weder die EinweisungsärztIn
noch ein Vertreter der Anstalt anwesend, was das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte
Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens bricht.
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
4
Die Anstalt ist ebenfalls Gegenpartei: Sie hätte nach gewissenhafter Prüfung des Einweisungsentscheides meinen Klienten gar nicht aufnehmen dürfen, bzw. ihn längst
entlassen müssen.
Sowohl EinweisungsärztIn wie auch Anstalt haben meinen Klienten ausschliesslich im
Zustand einer vollendeten objektiven Freiheitsberaubung erlebt. In allen ihren ungültigen Verlautbarungen wird mit keinem Wort hinterfragt, ob sein Verhalten und seine
Äusserungen nicht als vollkommen normale Reaktionen darauf und auf die ihn – einschlägig erfahren - in der Anstalt erwartenden Verbrechen gegen seine übrigen Menschenrechte zu bewerten seien.
6. An der Verhandlung habe ich verlangt, dass meine dem BG 3 elektronisch übermittelte Fundamentalkritik der Zwangspsychiatrie sowie der Jahresbericht 2013 des Vereins PSYCHEX (Beilagen 2 und 4) zu den Akten zu nehmen seien.
Abgelehnt.
In der Fundamentalkritik setze ich mich ausführlich mit dem sämtliche Menschenrechte
beherrschenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit auseinander. In ihr wie im Jahresbericht sind neue Studien verlinkt, welche belegen, dass als psychisch krank diagnostizierte Menschen, die durch das öffentliche Gesundheitswesen erfasst wurden, eine um 25 – 32 Jahre verkürzte Lebenserwartung aufweisen. Im Jahresbericht wird auf
eine Analyse von Dr. h.c. Peter Lehmann zum gleichen Thema hingewiesen.
Dass das Gericht sich gegen die Aktennahme gestemmt hat, ist nicht nur eine Verletzung des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Gehörs. Es raubt ihm auch die Unparteilichkeit. Die Gegenparteien dürfen ungehindert Berge von Makulatur zu den Akten produzieren, brisante, die gesamte Zwangspsychiatrie in Frage stellende Erkenntnisse der
anderen Partei jedoch landen einfach im Papierkorb.
7. In der Sache meines Klienten hätte ein Sachverständiger beigezogen werden müssen (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Unter der Ägide des praktisch gleich lautenden Art. 397e
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
5
Ziff. 5 altZGB hatte der Verein schon 1996 ein Präjudiz des Bundesgerichts erstritten
(Beilage 5), welches die Erstattung eines Gutachtens an der Verhandlung festschrieb
und den Betroffenen das Recht zu Ergänzungsfragen an den Gutachter einräumte. Die
Rechtsprechung ist nicht nur bestätigt, sondern sogar verschärft worden, indem auch
der damals noch zugelassene Fachrichter als Gutachter nicht mehr in Frage kommt
(BGE 137 III 289).
4.4 Der Gutachter gemäss Art. 397e Ziff. 5 ZGB muss ein ausgewiesener Fachmann, aber auch unabhängig sein (BGE 118 II 249; BGE 119 II 319 E. 2b S. 321
f.) und er darf sich nicht bereits im gleichen Verfahren über die Krankheit der betroffenen Person geäussert haben (BGE 128 III 12 E. 4a S. 15). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist überdies mit
der geforderten Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht zu vereinbaren, dass
ein Mitglied der entscheidenden Instanz (Fachrichter) gleichzeitig als Sachverständiger amtet (Urteil N.D. gegen Schweiz vom 29. März 2001, Recueil CourEDH 2001-III S. 21 § 53).
In allen Verhandlungen noch unter dem alten Recht pflegte ich obligatorisch auf die
Erstattung des Gutachtens zu pochen, fand aber nie Gehör. Da die Klienten jeweils
entlassen wurden, erbot sich auch nie eine Chance, das Manko anzufechten.
Nun ist die Gelegenheit günstig. Wie dem Verhandlungsprotokoll entnommen werden
kann, ist kein Gutachten erstattet worden. Ein flagranter Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 1
EMRK, weil meinem Klienten die Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene
Weise entzogen wird.
Die Berner sind nicht nur langsam, sondern auch noch stur und uneinsichtig.
8. Die Verbrechen gegen die Menschenrechte beginnen sich bereits bedrohlich zu jagen.
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
6
9. Die Weigerung des Gerichts, ein Kernstück der Verteidigung zur Kenntnis zu nehmen, zwingt mich, es gleich in die Beschwerde zu bauen:
Lehre und Rechtsprechung behaupten, bei all den die Menschenrechte tangierenden Eingriffen gelte der Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Eine Massnahme
müsse in einem angemessenen Verhältnis zum sie auslösenden Anlass stehen.
Ausgedeutscht: Ist die Massnahme eine schwerstwiegende, muss auch der Anlass ein schwerstwiegender sein.
Was alles nun umfasst diese Massnahme, nämlich einen Menschen in eine psychiatrische Anstalt zu versenken?
Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK muss der Betroffene geisteskrank sein.
Der erste Hammerschlag!
Einen Menschen mit dem Etikett „Geisteskrankheit“ zu bekleben, kommt einer
Vernichtung seiner Existenz gleich. Er wird buchstäblich degradiert. Was er sagt
und tut, wird nicht mehr ernst genommen
.
Dabei gibt es nichts Umstritteneres als die psychiatrischen Diagnosen.
Hierzu ein kleines, aber entlarvendes Detail:
In den Fachinformationen des schweizerischen Arzneimittelkompendiums über
das eingesetzte hochpotente Solian erfährt man beispielsweise folgendes:
Es ist zu erwähnen, dass es in gewissen Fällen schwierig sein kann, die unerwünschten Wirkungen von den Symptomen der zugrunde liegenden Krankheit zu
unterscheiden.
Die perfideste Taktik der Organe der Zwangspsychiatrie besteht darin, dass sie
durchs Band Verhaltensweisen und Äusserungen der von ihnen Etikettierten notieren, welche diese im Zustand der drohenden oder vollendeten Freiheitsberaubung, Folter mittels heimtückischen Nervengiften und Kappung der übrigen Menschenrechte gezeigt bzw. von sich gegeben haben. Es wird nie zwischen den
Manifestationen der Betroffenen in diesem Zustand und in ihrem Alltag differenziert. Würde das getan, stünde die leidige und fatale Tatsache fest, dass einer diagnostizierten „Geisteskrankheit“ sich jagende Verbrechen gegen die Menschenrechte zu Grund liegen. Durch psychiatrische Verfolgungen können so nach Belieben Geisteskrankheiten konstruiert werden!
Die Schindluderei, welche mit dem Begriff Geisteskrankheit getrieben wird, lässt
sich auch im Zusammenspiel von Justiz und Psychiatrie aufzeigen. Vor der gesetzlichen Regelung des psychiatrischen Freiheitsentzugs im Jahre 1981 wurden
in keiner Weise straffällig gewordene Menschen nicht als „Geisteskranke“ in den
Anstalten versenkt, sondern dort „administrativ versorgt“. Die Geisteskrankheit
spielte lediglich im Vormundschaftsrecht als Entmündigungsgrund eine trübe Rolle. Juristisch wurde sie als ein vollkommen unverständliches, für den besonnenen
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
7
Laien nicht nachvollziehbares, ja abwegiges Verhalten eines Menschen definiert.
Mit der Einführung des Begriffs auch ins neue Gesetz ist gleichzeitig bestimmt
worden, dass in die Haftprüfungsverfahren Gutachter - ausschliesslich Psychiater
- einzubeziehen waren. Und nun begann die Turnerei der Justiz. Einerseits operierte sie gewohnheitsmässig immer noch mit ihrer juristischen Definition, andererseits aber schwafelte sie auch von einer medizinischen Definition, was unter
dem Strich darauf hinauslief, die von den Psychiatern vorgeplapperten, nie konkretisierten und damit überhaupt nicht justiziablen Abstraktionen (cf. Musterbeschwerde des Vereins PSYCHEX, Ziff. 4, 10 - 12) buchstabengetreu nachzuplappern. Der unheimliche Pakt zwischen Richter und Psychiater hat sich zum Albtraum für die psychiatrisch Verfolgten entwickelt; denn er macht das Wegsperren
zur rein mechanischen Routinesache, für welche sich niemand mehr verantwortlich fühlt: Der Richter kann sich sagen, ich folge ja nur der Beurteilung des Psychiaters, während dieser sich fein raus aus dem Schneider wähnt, es sei letztendlich nicht sein, sondern der Entscheid des Richters.
Der unbequeme und nur störende „besonnene Laie“ hat seine Stimme ganz und
gar verloren, die von der Pharmalobby gesponserten Halbgötter in Weiss entscheiden im Verbund mit der Justiz gnadenlos über das Schicksal der psychiatrisch Etikettierten.
Der Freiheitsentzug selbst ist unbestreitbar eine objektive Freiheitsberaubung. Art.
5 Ziff. 1 EMRK wird für den Betroffenen ausser Kraft gesetzt.
Im Menschenrecht sind die Gründe für eine solche Beraubung abschliessend
enumeriert. Mit anderen Worten: Kein Tatbestand, welcher dort nicht aufgezählt
ist, darf für einen Entzug der Freiheit herhalten.
Nun werden aber in der Schweiz schon seit Jahrzehnten Menschen frisch fröhlich
psychiatrisch eingelocht, weil sie selbst- und/oder fremdgefährlich seien. Man
kann jedoch die Bestimmung vor-, rückwärts lesen, auf den Kopf stellen und
schütteln: Diese Gefahren fallen nicht heraus.
Das Verhalten der Organe der Zwangspsychiatrie erweist sich als geradezu schizoid, zieht man die Selbst- und Drittgefahren mit ein, welche der ordre public zulässt. Wie die Organisationen Exit und Dignitas belegen, darf sich jeder Mensch
umbringen. Wieviele Menschen sind dem Rauchen zum Opfer gefallen! Greifen
wir aus dem Gefahrenpotential der modernen Industriegesellschaften die Mordswaffe Auto heraus, haben seit ihrer Existenz mehr Menschen in den Asphalt gebissen, als im zweiten Weltkrieg auf den Schlachtfeldern umgekommen sind –
ganz zu schweigen von den Verkrüppelten, schwer und sonst Verletzten.
Untersuchungen erhärten überdies, dass die sogenannt Geisteskranken um keinen Deut gefährlicher sind, als der Durchschnitt der Bevölkerung. Jeder Richter,
der mit seinem Entscheid einen Betroffenen der Zwangspsychiatrie ausgeliefert
hat, nach getaner Arbeit in sein Auto steigt und nach Hause fährt, ist weit gefährlicher.
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
8
Desungeachtet pflegen die Zwangspsychiater auf den Formularen munter die
Rubriken Selbst- und Drittgefahr anzukreuzen, ohne je diese nichtjustiziablen
Abstraktionen auch nur noch mit einem Wort zu konkretisieren. Ehrlicher wäre, sie
und die übrigen Räuber der Freiheit würden statt ihres Gelafers und der in die Urteile gepflanzten Textbausteine sich kurz und bündig der alteingebürgerten
Schablone „weil es Uns so gefällt“ bedienen…
Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt für die gerichtlichen Haftprüfungsverfahren die Prinzipien der Waffengleichheit, der Fairness und der Öffentlichkeit fest.
Sie gelten nicht.
Der Betroffene kämpft in den Verhandlungen regelmässig mutterseelenallein gegen die geballte Macht der die Anstalt vertretenden Ärzte. Die jeweiligen „Gutachter“ – notabene Kollegen der Anstaltsärzte - pflegen ins gleiche Horn wie diese zu
blasen.
Wie sollte der via die Einweisung bereits schon zum Geisteskranken abgestochene Freiheitsberaubte, überdies Zwangsbehandelte und durch die Kappung sämtlicher Menschenrechte buchstäblich verrückt gemachte Betroffene denn diesen
Halbgöttern in Weiss rhetorisch auch nur halbwegs gewachsen sein?
Das schwerste Verbrechen gegen das Menschenrecht auf Fairness besteht darin,
dass in den Gerichtsverfahren überhaupt keine Beweise erhoben werden. Was
von der Justiz als „Beweismittel“ verkauft wird, nämlich die „Expertisen“ der
„Sachverständigen“, ist vollkommen untauglich. Was machen diese? Sie stöbern
in den Akten herum und klauben heraus, was dort irgendwelche Schreiberlinge
notiert haben.
Das geht natürlich nicht.
Alles in den Akten Notierte ist obligatorisch nach den Beweisregeln der Zivilprozessordnung zu verifizieren, sämtliche Informanten müssen an der Anhörung als
Zeugen einvernommen und dem Zwangspsychiatrisierten das Recht auf ein
Kreuzverhör eingeräumt werden.
Es gilt somit noch immer die verpönte Verdachtsstrafe wie zu Zeiten der Inquisition. Damals genügte eine Denunziation, um den Prozess auszulösen, heute tut ‘s
ein Telefonanruf an die Organe der Zwangspsychiatrie und schon landet das Opfer in der Anstalt.
Halten kann sich dieses unselige System, indem die Zwangspsychiatrie seit ihrem
Bestehen unter grösstmöglicher Geheimhaltung operiert. Ihre Bollwerke sind für
die Öffentlichkeit unzugänglich, die Gerichtsverhandlungen sind geheim. Der
Staat gibt vor, er müsse die Privatsphäre der Versenkten schützen.
Das Gegenteil ist der Fall!
Er muss seine eigenen Schandtaten verstecken.
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
9
Art. 7 EMRK verbietet Strafe ohne Gesetz. Wer den Strafcharakter einer Zwangseinweisung samt allen in der Anstalt verhängten und noch aufzuzählenden Sanktionen bestreitet, ist der Täterseite zuzurechnen. Den Beweis liefert der Staat, indem er in seinen Hochsicherheitstrakten auch ausschliesslich psychiatrisch Verfolgte - also Menschen, welche sich keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht
haben - den haargenau gleichen Bedingungen wie die strafrechtlich Verfolgten
unterwirft.
Art. 8 EMRK garantiert die Menschenrechte auf Privatleben und auf Achtung der
Wohnung.
Vergiss es!
Wenn die Kommandos überfallsmässig in die Gemächer der zu Versenkenden
eindringen, kann von einer Achtung der Wohnung keine Rede sein!
Es dröhnt mir nicht nur von den Klientenschilderungen in den Ohren. Anlässlich
meiner zusammengezählt wochenlangen Besuche habe ich selber die auf den
Anstaltsabteilungen herrschende trostlose Atmosphäre wahrnehmen können. Ich
habe auch serienmässig Mehrbettzimmer inspiziert.
Wie könnte da einer seine Privatsphäre wahren?
In Art. 9 und Art. 10 EMRK sind die Menschenrechte auf Gedanken-, Ideen-, Gesinnungs- und Meinungsäusserungsfreiheit verankert
.
Eine Farce!
Ein mit den in den Anstalten eingesetzten heimtückischen Nervengiften Vollgepumpter kann weder klar denken noch reden.
Gipfel der Perfidie: Wer gegen die Behandlung mit den Giften und gegen das Anstaltsregime vom Menschenrecht Gebrauch macht, seinen Unmut über die Massnahme in Worte zu fassen, erhält als Quittung eine höhere Dosis.
Und was denkt sich das Publikum? Ist es in einer Anstalt möglich, sich im Sinne
von Art. 11 EMRK frei zusammenzuschliessen?
Die Antwort ist klar. Die Anstalten sind reine Zwangsgemeinschaften. In diesem
Klima von Freiheitsberaubung und der Unmöglichkeit, seine Rechte als Mensch
auszuüben, ist ein erspriessliches Zusammenleben schlicht ausgeschlossen.
Art. 12 EMRK garantiert die Menschenrechte auf Ehe und Gründung einer Familie. Zwei der elementarsten Menschenrechte sind in den Anstalten faktisch ausser
Kraft gesetzt.
Art. 13 EMRK räumt dem von einem Verbrechen gegen seine Menschenrechte
Betroffenen das Recht ein, sich bei einer nationalen Instanz „wirksam“ zu beschweren.
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
10
Heute kann ja jeder in der im Internet veröffentlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts wühlen. Die Schweiz hat die Europ. Menschenrechtskonvention 1974
ratifiziert. Im letzten Vierteljahrhundert ist - wie wir bereits wissen - über eine Million Mal eingewiesen worden. Erfassen wir die weiteren 13 Jahre, schwillt die
Summe noch weiter an.
Und nun suchen wir mit der Maschine die Zahl der vom Bundesgericht festgestellten Verbrechen gegen die Menschenrechte.
Das ernüchternde Resultat: Die millionenfachen Versenkungen sind samt und
sonders menschenrechtskonform gewesen.
Das Bundesgericht bedient sich eines primitiven und plumpen Tricks, um alle die
auf Art. 13 EMRK gestützten Beschwerden abzuschmettern. Art. 5 Ziff. 5 EMRK
und Art. 429a ZGB räumen den Opfern die Möglichkeit ein, auf Genugtuung und
Schadenersatz zu klagen. Kalten Arsches verweist nun das Bundesgericht alle
sich Beschwerenden auf dieses Klagerecht.
Dann nimmt es uns doch wunder, wieviele solcher Klagen in der Schweiz seit
1974 je gutgeheissen worden sind.
Eine Recherche in der Bundesgerichtsrechtsprechung fördert nicht eine, aber
auch nicht eine einzige Gutheissung zu Tage...!
Der in der Schweiz mit den Menschenrechten inszenierte Betrug übersteigt jegliches Vorstellungsvermögen.
Der Geist der Scheinheiligkeit trieft aus allen Poren dieses Landes.
Nach den Verbrechen wird in auschwitz'scher Manier gelogen.
Die Hinterhältigkeit der Justiz hat selbstverständlich System. Den BürgerInnen
dieses Landes wird permanent ins Ohr gedröhnt, die Menschenrechte würden
gelten und bei Verletzungen könne auf Genugtuung geklagt werden. Vertrauensvoll wenden sich die Opfer der Zwangspsychiatrie an die Gerichte, die Prozesse
ziehen sich dahin, die Klagen werden erbarmungslos abgeschmettert, die Urteile
jedoch hoffungsvoll weitergezogen - bis nach Strassburg. Von dort kommt dann
nach gut und gerne zehn Jahren Müh‘ und Not der finale Entscheid:
Hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am (Datum) in Einzelrichterbesetzung (Name) entschieden
hat, Ihre am (Datum) eingelegte und unter der obigen Nummer registrierte
Beschwerde für unzulässig zu erklären. Der Gerichtshof hat festgestellt,
dass die in der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt
waren. Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der
Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerde keinen Anschein einer Verletzung
der in der Konvention oder ihren Zusatzprotokollen garantierten Rechte
und Freiheiten erkennen lässt. Diese Entscheidung ist endgültig und un-
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
11
terliegt keiner Berufung an den Gerichtshof sowie an die Grosse Kammer
oder eine andere Stelle. Sie werden daher Verständnis dafür haben, dass
die Kanzlei Ihnen keine weiteren Auskünfte über die Beschlussfassung
des Einzelrichters geben und auch keinen weiteren Schriftverkehr mit
Ihnen in dieser Angelegenheit führen kann. Sie werden in dieser Beschwerdesache keine weiteren Zuschriften erhalten, und Ihre Beschwerdeakte wird ein Jahr nach Datum dieser Entscheidung vernichtet werden. Das vorliegende Schreiben ergeht nach Artikel 52A der
Verfahrensordnung des Gerichtshofes.
gez. Kanzler der Sektion
Die Zermürbten resignieren. Nicht wenige wenden sich zwar noch verzweifelt an
die Medien. Vergeblich. Diese stecken mit der Justiz unter einer Decke.
Durch ein solches Auflaufen Lassen jedes einzelnen Klägers wird das Aufruhrpotential der Gesamtheit aller Opfer „elegant“ vernichtet.
Und jetzt kommen wir zu den ganz dicken Hunden.
Art. 2 EMRK schützt das Leben.
Dazu ein Zitat:
„Eine aktuelle Studie ermittelt für 6 von 7 ausgewählten Bundesstaaten der
USA für die Jahre 1997 – 2000 eine um 25 – 32 Jahre verkürzte Lebenserwartung von psychisch kranken Menschen, die durch das öffentliche Gesundheitswesen erfasst wurden“, Dr. Volkmar Aderhold (Mitglied der renommierten Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie (DGSP)): Mortalität durch Neuroleptika, in Soziale Psychiatrie 4/2007. Der Link zu dieser Studie findet sich auch im Jahresbericht 2009 des Vereins PSYCHEX.
Wer also mit 20 Jahren abwechselnd durch die psychiatrischen Anstalten und die
sogenannten Wohnheime mit Medikationszwang geschleust wird, verliert im
Schnitt mindestens 25 Jahre seines Lebens.
Ein klarer Mord in Raten!
Unfassbar. Einen grösseren Skandal kann man sich gar nicht vorstellen.
Die Nazis haben den Begriff „Betreuung“ erfunden. Sie haben sich anheischig
gemacht, die Menschen in den Konzentrationslagern betreut zu haben (Sternberger/Storz/Süskind, Aus dem Wörterbuch des Unmenschen, dtv 1970, S. 24 ff).
Die Schweizer haben den Begriff „Fürsorge“ erfunden. Sie machen sich anheischig, für die Menschen in den mit Hochsicherheitsschleusen ausgerüsteten psychiatrischen Bollwerken zu sorgen.
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
12
Was ist schlimmer: Einen Menschen in eine als Duschraum getarnte Gaskammer
zu treiben und sofort zu töten oder ihn täglich unter heimtückische Nervengifte mit
schrecklichen, krankmachenden Wirkungen und Nebenwirkungen zu setzen und
in einem rund 30 Jahre dauernden Prozess hinzurichten?
Die psychiatrischen Praktiken sind übrigens in der Schweiz nicht anders als in
Amerika. Das wissen wir aus dem regen Erfahrungsaustausch. Der Eugeniker
Eugen Bleuler, ein früherer Direktor des Burghölzli, hat das erste Lehrbuch für angehende Psychiater verfasst. Das Burghölzli ist weltberühmt, Zürich eine Hochburg der Zwangspsychiatrie. Aus allen Ländern reist man in die Schweiz, um sich
im Fach weiterzubilden.
Um zu dokumentieren, wes Geistes Kind die berühmtesten hiesigen Protagonisten der Materie waren, was folgt (aus Marc Rufer, Wer ist irr? Bern 1991, S. 99
ff.):
"Wir müssen die Menschheit in ungefähr zwei Hälften teilen: eine obere,
sozial brauchbarere, gesündere oder glücklichere und eine untere, sozial
unbrauchbarere, weniger gesunde oder unglücklichere. Ziehen wir zwischen beiden eine mittlere Durchschnittslinie, so können wir folgenden
Satz aufstellen. Wer selbst, mitsamt dem Mittel seiner bekannten Aszendenz, unzweideutig zur oberen Hälfte gehört, hat die Pflicht, sich kräftig zu
vermehren; wer ebenso zweifellos zur unteren Hälfte gehört, besonders
wer mit Bezug auf körperliche Gebrechen, Dummheit, Geistesstörung,
Verbrechen und Nervenkrankheiten ein verfehlter, unglücklicher und sozial
schädlicher Mensch ist, sollte gehalten sein resp. es als soziale Pflicht betrachten, unter allen Umständen die Erzeugung von Kindern zu vermeiden, ... wer endlich auf der mittleren Durchschnittslinie steht, soll sehen,
mässig in der Vermehrung seiner Art zu bleiben" (August Forel).
"Je mehr die Medizin fortschreitet, je bessere Dienste sie dem Individuum
leistet, um so gefährlicher wird sie der Rasse, weil sie die Schwachen auf
Kosten der Starken erhält; man braucht nicht gerade Nietzscheaner zu
sein, um ernst-hafte Besorgnis für die Zukunft der Kulturvölker zu hegen.
So erscheint es mir nicht anders möglich, als dass, wenn nicht durch
künstliche Auslese dem künstlichen Schutz der Schwachen ein Gegengewicht gesetzt wird, der beste Teil der Menschheit, die Kulturvölker, an der
Schwäche gegenüber ihren eigenen Mängeln zugrunde gehen wird ... Wie
man der Degeneration begegnen sollte, das bleibt noch zu studieren. Etwas anderes als der Ausschluss der Schwachen von der Zeugung ist aber
nicht wohl denkbar. An der Wissenschaft ist es, die Wege zu finden, ohne
Rücksicht auf Anschauungen und Gefühle, die einer vergangenen Kultur
entstammen und unter jetzigen Verhältnissen schädlich sind" (Eugen
Bleuler).
Beide haben vor dem zweiten Weltkrieg auch in Deutschland publiziert und mit
Sicherheit Argumente zum „wissenschaftlichen“ Fundament der dortigen Menschenvernichtungsaktionen beigesteuert.
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
13
Die Schweiz hat sich noch nie von ihren Monstern distanziert. Forels Konterfei
zierte eine Zeitlang sogar die Tausendfrankennoten.
Art 3 EMRK verbietet die Folter.
Das Verbot gilt in den Anstalten nicht.
Wer sich weigert, die heimtückischen Nervengifte zu schlucken, wird von Aufgeboten von bis zu einem Dutzend Pflegern umringt, gewaltsam gepackt, niedergerungen und auf einem Schragen mit Ledergurten an Händen, Füssen und um den
Bauch fixiert. Alsbald wird ihm das Gift mit einer Spritze in den Körper gepumpt.
Häufig verlieren die Opfer das Bewusstsein.
Dazu das Strafamtsgericht Bern, welches 1993 die Tat eines privaten Täters zu
beurteilen hatte:
„Zum Gemeinsten und Niederträchtigsten (gehört es), einen anderen Menschen
durch Medikamente gegen seinen Willen bewusstlos zu machen“.
Was ist gemeiner und niederträchtiger? Von einem Einzeltäter oder einer Horde
Psychiatriepfleger seines Bewusstseins beraubt zu werden?
Die Wirkungen der Chemie reichen von Dämmrigkeit, Dösigkeit, Müdigkeit, Antriebs- und Interessenlosigkeit, gefühlsmässiger Indifferenz, Beeinträchtigung der
Kreativität, Dämpfung der sexuellen Aktivität, Impotenz, schwerer und schwerster
Störungen der Motorik, Krämpfen, zahlreicher anderer körperlicher Beschwerden
bis hin zu völliger Bewusstlosigkeit und Tod.
Bei einer durchschnittlichen Todesrate gibt es die Abweichungen nach oben und
nach unten. Es sind auch alte Zwangspsychiatrisierte anzutreffen. Sie fallen durch
Hartnäckigkeit, Widerstandsgeist, Unbeugsamkeit und Ähnliches auf. Man erfährt
von ihren Strategien, welche darauf ausgerichtet sind, das praktisch einzige „Behandlungskonzept“ der Anstalten, nämlich ihre Opfer mit den Giften vollzupumpen, erfolgreich zu durchkreuzen.
Sie können dabei nicht zuletzt auch auf das Verständnis von PflegerInnen zählen,
welche diesen generalstabsmässig verordneten Giftkuren skeptisch gegenüber
stehen. Ungezählte von ihnen haben sich bei mir oder dem Verein gemeldet. Allerdings pflegen ausgerechnet sie den Dienst vorzeitig zu quittieren, weil sie sich
an den ungeheuerlichen Praktiken ganz einfach nicht mehr beteiligen wollen. Zurück bleibt der Bodensatz von Abgefeimten, Abgestumpften. Es tummeln sich
nicht wenige Sadisten in den Anstalten.
Zur hohen Todesrate dürften vor allem diese Unglückseligen beitragen, welche
sich folgsamen Schäfchen gleich den als „Gaben“ angepriesenen Giften nicht widersetzen. Man sieht sie schon zu Lebzeiten wie halbe Leichen durch die trostlo-
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
14
sen Gänge hinter den Schleusen schleichen. Auch entlassen halten sie sich brav
an die Rezepturen.
Das schweizerische Bundesgericht weigert sich, die unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen drinnen und draussen korrekt als Folter zu qualifizieren.
Bei einer ärztlichen Anordnung sei dies ausgeschlossen. Dümmlicher könnte die
Begründung nicht lauten. Ob gerechtfertigt oder nicht - dem Arzt wird ein Freipass
für Folter ausgestellt. Die Empfindungen des Opfers zählen nicht das Geringste.
Wer - fragen wir uns - ist für das Urteil zuständig, was Folter ist?
In erster Linie doch wohl das Opfer selbst!
Das ist sonnenklar.
Jedenfalls sind es nicht die Täter oder die sie deckenden Instanzen. Das wäre etwa gleich abwegig, wie wenn man die Bewertung, ob gefoltert wurde oder nicht,
seinerzeit den Grossinquisitoren oder den Nazischergen überlassen hätte.
Es wird wie üblich nur eine Frage der Zeit sein, bis das Urteil der Geschichte die
Verhältnisse richtig stellen wird.
Art. 4 EMRK verbietet die Zwangsarbeit.
Menschen, welchen amtlich Invalidität und Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird,
werden rücksichtslos gezwungen, Tölpelarbeiten zu verrichten. Geschickt werden
diese als Ergotherapien getarnt. Ich habe mit eigenen Augen beobachtet, wie in
den Anstalten Schräubchen gezählt und verpackt oder beispielsweise Werbeprospekte der FDP gefaltet und ins Couvert gesteckt werden.
Generell gilt: Gegen denjenigen, welcher sich den Anordnungen der Anstaltsorgane nicht fügt, steht neben den schon aufgezählten schwerstwiegenden Eingriffen in die Menschenrechte ein Katalog weiterer Sanktionen zur Verfügung: Verfrachten in die Isolationszelle, Zimmerzwang, Telefon-, Schreib-, Besuchsverbot,
Ausgangs-, Urlaubsperre, Entzug der Rauchware, Kappung der Internetkommunikation etc..
Nachdem wir nun den nicht überbietbaren Schweregrad der Massnahme dargestellt haben, kommen wir zu den Anlässen.
10. Na, dann also wollen wir mal. Im vorliegend einzig gültigen Beweismittel – dem
Verhandlungsprotokoll – gibt mein Klient zum Anlass seiner Versenkung was folgt wider:
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
15
Wer bei einem derart läppischen Anlass einen Menschen den soeben substanzierten
schwerstwiegenden Massnahmen aussetzt, hat selber einen Dachschaden!
Selbst wenn man aus dem nichtigen Entscheid der EinweisungsärztIn das – bestrittene - konkrete Substrat herauszieht, kann von einem tauglichen Anlass hinten und vorne keine Rede sein:
Patient sagt z.B. dass seine Frau „games“ in seinem Kopf auslöst und dass er zu
ihr gehe und deshalb herumschreie und (unleserlich).
Der Gebrauch des Menschenrechts auf freie Meinungsäusserungsfreiheit wird mit einer Versenkung quittiert!
Perfider geht’s gar nicht.
In der Verhandlung hat sich mein Klient wie folgt geäussert:
Er kommt sogar selber auf die Idee, wie er auf die unberechtigte Angst der Mutter seines Kindes reagieren will.
Er geht auf Distanz.
Wägt man unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zusätzlich noch die Angst,
welche die Mutter überdies als Zeugin mit Anwesenheitsrecht meines Klienten und
Recht auf Ergänzungsfragen hätte spezifizieren müssen, gegen den Schwerstgrad der
Massnahme ab, muss das Zünglein erst recht zu seinen Gunsten ausschlagen.
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
16
Im ganzen Verhandlungsprotokoll findet sich nicht ein einziger Satz, mit welchem sich
eine Geisteskrankheit meines Klienten spezifizieren lässt.
Art. 426 Abs. 3 ZGB:
Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
Weiter im Text der BG 1:
Er berichtet auch erkannt zu haben, dass er Gott ist und hatte mehrere Prinzipien
gebrochen um Gott zu sein (Abbruch Medikamenteneinnahme, Cannabiskonsum, Termine nicht mehr wahrnehmen).
Regen sich nicht Milliarden Christen noch heute auf, dass damals ein Mann, welcher
als Sohn Gottes seines Weges zog, von den Juden ans Kreuz genagelt worden ist?
Die Äusserungen meines Klienten wären, sofern sie zutreffen, durch die Weltanschauungs-, Religions- und Meinungsäusserungsfreiheit spielend gedeckt.
Abbruch Medikamenteneinnahme?
Die BG 1 scheint nicht auf der Höhe des Fachwissens zu sein. Falls mein Klient ein
Absetzen der ihm ambulant und ohne hinreichende Aufklärung von seinem Arzt Moosimann aufgedrängten heimtückischen Nervengifte erwähnt haben sollte, hätte sie
stutzig werden müssen. Die Fachwelt weiss haargenau, dass gerade das Absetzen
der Gifte sogenannte Absetzpsychosen hervorruft.
Solche von der Pharmaindustrie mit ihren lebensgefährlichen Behandlungsstrategien
provozierten Phänomene meinem Klienten als Merkmale einer Geisteskrankheit anzudichten, wäre das Perverseste, was sich die Organe der Zwangspsychiatrie noch einfallen lassen könnten.
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
17
Zufälligerweise ist mir dieser Tage eine brandneue Studie von Dr. med. Volkmar Aderhold, welcher am Institut für Sozialpsychiatrie an der Uni Greifswald tätig ist, zugegangen. Sie soll dem Gericht nicht vorenthalten bleiben (Beilage 6).
Zum Cannabiskonsum hat sich mein Klient unwiderlegbar geäussert:
Für den BG 3 willkommener Anlass, meinen Klienten vom Verhandlungssaal zurück
ins Irrenhaus zu spedieren.
Termine nicht wahrgenommen:
Mein Klient verfügt über das Selbstbestimmungsrecht, was seine Behandlung anbelangt. Seinen Auftrag an Mosimann kann er jederzeit widerrufen. Dieser Arzt hätte,
statt ihn mit der Dauermedikation dem statistisch belegten vorzeitigen Ende auszusetzen, die Gifte längst ausschleichen müssen.
11. Zusammengefasst passt der Kasus meines Klienten perfekt zu meiner Fundamentalkritik.
12. Das Begehren auf Feststellung der ihm gegenüber verübten Verbrechen gegen
seine Menschenrechte stützt sich auf Art. 13 EMRK.
13. Es ist mir nicht bekannt, dass das Bundesgericht je einen Zwangspsychiatrisierten mittels vorsorglicher Verfügung entlassen hat. Standardmässig stellt es sich gegen die aufschiebende Wirkung,
weil diese nach ständiger Praxis nicht gewährt werde, um eine Änderung des
bestehenden Zustandes zu bewirken und damit den bundesgerichtlichen Entscheid zu präjudizieren.
Man muss es immer wieder probieren, bis der Groschen endlich fällt.
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
18
Das Urteil der Vorinstanz ist mit den dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die
unterlassene Begutachtung führt zwingend dazu, dass ein anderer Entscheid, als die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gar nicht möglich ist. Unterdessen muss
mein Klient in der Hölle schmoren.
Das geht zu weit.
Mein Klient hat zugesichert, dass er sich weiterhin von Mosimann ambulant behandeln
lassen will:
Ich sichere dem Gericht zu, dass ich mit Mosimann Kontakt aufnehmen, ihn über die
Problematik einer Dauermedikation informieren und bitten werde, die meinem Klienten
applizierten Psychopharmaka lege artis abzusetzen.
Es ist überfällig, die bisherigen martialischen Behandlungsmethoden, welche bei ihm
innert dreier Jahre zu nicht weniger als 9 Einweisungen geführt haben, radikal zu ändern.
Die Einweisungskadenz ist übrigens schlagender Beweis, dass die Anstalten in keiner
Weise geeignet sind, die Probleme meines Klienten zu lösen.
Er hat erfolgreich das Gymnasium absolviert und an der Fachhochschule für Kunst
diplomiert. Bleibt er weiterhin der Zwangspsychiatrie ausgeliefert, wird das ganze Leben dieses jungen Mannes definitiv versaut.
14. Der BG 3 hat mich, wie der Entschädigungsentscheid belegt, nur halbbatzig als
Beistand im Sinne von Art. 450e Abs. 4 ZGB akzeptiert, indem Studiger, wie er mir in
der mündlichen Begründung vorgerechnet hat, meine kompetente Verteidigung statt
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
19
mit dem heute üblichen Ansatz von Fr. 250.— /h lediglich mit Fr. 100.— /h honorieren
wollte.
Wirklich obermickrig.
Möchte sehen, wie er reagieren würde, wenn ich seinen Sold im gleichen Verhältnis
kürzen würde.
Sein Ansatz ist willkürlich.
15. Im Protokoll wird behauptet, ich hätte geltend gemacht, eine nahestehende Person
zu sein.
Falsch!
Mein Klient hat mich als Vertrauensperson gemäss Art. 432 ZGB auserkoren (Beilage
7). Darauf hatte ich mich in der Verhandlung berufen.
Nach altem Recht musste der Rechtsbestand im Sinne von Art. 397f ZGB, wie den Beratungsprotokollen des Parlaments entnommen werden kann, noch nicht einmal Anwalt sein.
Im neuen Gesetz ist nun sogar auch das „Rechts“ aus dem alten Begriff gestrichen
worden, weshalb selbst ein emeritierter Rechtsanwalt mit zudem enormer Erfahrung in
„fürsorgerischen“ Fragen als Verteidiger Zwangspsychiatrisierter beistandsfähig sein
muss.
Bezüglich letzterem kann ich u.a. auf den Fall des 23 Jahre lang in Münsterlingen und
der Rheinau versenkt gewesenen K.W. verweisen, welchen ich 1984 gegen die Behauptungen der Anstalt, er habe dort ad calendas graecas zu verweilen, und des Bundesgerichts, er sei nur mit hohen Dosen Neuroleptika zu halten, herausgeboxt habe.
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
20
Ich bin sein Vormund geworden und habe ihn in diesem Amt 20 Jahre lang durch die
Blutgeldmetropole geschleust, ohne dass er je wieder verlocht worden ist.
Alle Instanzen sind Lügen gestraft worden.
Wie bereits erwähnt, erweist sich die gerichtliche Haftprüfung nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK
inhaltlich als Verwaltungsverfahren, sodass Art. 40 BGG gar nicht zum Zuge kommt
und selbst wenn, Art. 450e Abs. 4 ZGB als lex specialis jene Bestimmung aussticht.
Nun kenne ich ja meine Pappenheimer nur allzu gut um nicht zu wissen, dass sie mich
trotzdem liebend gern aus dem Rennen werfen möchten.
Doch leider ach steht ihnen da der Art. 432 ZGB so ziemlich im Wege:
Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine
Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts
und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren
unterstützt.
Natürlich wiederum kein Problem für das Bundesgericht, ihn freizuräumen, mich als
Vertrauensperson nolens volens zu akzeptieren, meine Vertretung jedoch als ehrenamtlich zu deklarieren.
Ich habe mich mit Kollege Thomas Geiser zur Frage, ob die Vertrauensperson entschädigt werden muss, ausgetauscht. Hier seine Antwort:
Von: Thomas Geiser [mailto:[email protected]]
Gesendet: Donnerstag, 11. September 2014 06:37
An: Edmund Schönenberger
Betreff: Re: AW: Antwort: WG: Vertrauensperson:
Lieber Edi
Ich bin unterwegs und daher aufs schnelle:
1. …
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
21
2. Die Vertrauensperson nach Art. 432 ZGB ist grundsätzlich
neu und damit auch nicht ausgeleuchtet. Entsprechend ist
nicht klar, ob diese Tätigkeit auch gewerblich ausgeführt
werden kann.
Herzliche Grüsse.
Thomas Geiser
Älter denn Kollege Geiser und ihm als Experte und vor allem als Praktiker in der Materie jedenfalls überlegen ist für mich die Antwort klar: Es muss beim Institut der Vertrauensperson zwischen einer ordentlichen und ausserordentlichen Vertretung differenziert
werden. Im Umgang und Verkehr mit der Anstalt und als den Schützling sozial Begleitender soll die Vertrauensperson für Gotteslohn arbeiten.
Wenn es aber um den Fall einer notwendigen Verbeiständung im Sinne von Art. 450e
Abs. 4 ZGB geht, eine solche jedoch obsolet wird, weil die Vertrauensperson im gerichtlichen Haftprüfungsverfahren bis zum Abschluss – d.h. bis und mit Beschwerde
ans Bundesgericht – einspringt, soll auch sie gleich wie der obige Beistand entschädigt
werden.
Dass hier ein Verbeiständung notwendig ist, dürfte schwerlich zu bestreiten sein.
Dixit.
Schon jetzt erkläre ich zu Protokoll, dass ich eine allfällige Entschädigung gestützt auf
Art. 164 OR dem Verein PSYCHEX als Spende abtretet (PC 80-39103-2). Keine
MwSt., weil ich unter der Limite liege. Der Verein ist steuerbefreit.
16. Nun kann es aber dem Bundesgericht wie nichts gefallen, die Haftprüfung weder
als Verwaltungsverfahren zu deklarieren und mich sowohl als Beistand wie als Vertrauensperson auszubooten. Für diesen Fall habe ich mit meinem Klienten abgemacht,
dass er die Beschwerde original gegengezeichnet meiner elektronisch übermittelten
postalisch hinterherschickt.
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
22
Ja, man ist im Umgang mit den Organen der Zwangspsychiatrie ziemlich flexibel geworden…
17. Die Beschwerde muss behandelt werden, auch wenn mein Klient während des
Verfahrens von der Anstalt entlassen wird, da sonst insbesondere die Rüge der fehlenden Begutachtung bei den Berner nie je rechtzeitig entschieden werden könnte und
die Mutzen es wie bis anhin frischfröhlich weiter ohne Gutachter richten würden.
18. Auch wenn – angesichts einer über 96%igen Misserfolgschance – die Beschwerde
hochkant abgeschmettert wird, hat sich mein Aufwand wie immer gelohnt:
Um die scheinheilige Schweiz von der Aufklärung nicht zu verschonen, hängt sie mit
lebhafter Zustimmung meines Klienten bereits im Internet.
Sein eigener Souverän
RA Edmund Schönenberger
7 Beilagen
******************
Edmund Schönenberger
Rechtsanwalt
Katzenrütistr. 89, 8153 Rümlang, Tel. 079 780 61 65, Fax 044 818 08 71, PC 80-48332-1
Incamail:
[email protected]
http://edmund.ch
__________________________________________________
27. September 2014
Postfach 333, 8153 Rümlang
elektronisch signiert
Bundesgericht
1000 Lausanne 14
frei denken
frei reden
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
23
frei handeln
(Inschrift
auf meinem
Grabstein)
In Sachen
Gauch Noë, *1984, Einrichtung Waldau
verteidigt durch mich
BF
gegen
1. Dr. med. Annette Corrano, PDBBJ, Biel
2. Einrichtung, vormals Anstalt Waldau
3. KESG Bern
BG
betr. Art. 2 ff. EMRK
wird die Beschwerde nach Vorliegen der Begründung (Beilage 8) ergänzt.
1. Art. 450e Abs. 4 ZGB lautet wie folgt:
Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden.
Diese Vorschrift ist zwingend. Der Gutachter muss von Amtes wegen bestellt und auf
die strafrechtlichen Folgen eines wissentlich falschen Gutachtens hingewiesen werden. Er muss unabhängig sein (BGE 137 III 289). Das Gutachten ist nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Beschwerdeführer und Verteidiger besitzen das
Recht, jenen ergänzend zu befragen.
Im Urteil wird auf S. 8 Ziff. 6 behauptet,
(das) gesetzliche Erfordernis des Schwächezustandes in Form einer schweren
psychischen Störung ist erfüllt.
Ergo hätte, da der BG 3 von einer sogar schweren psychischen Störung des BF ausging, ein unabhängiges Gutachten erstattet und das Recht auf Ergänzungsfragen an
den Gutachter eingeräumt werden müssen. Klappert man das Verhandlungsprotokoll
(bereits elektronisch übermittelte Beilage 1) sowie den Rest des Urteils ab, meint der
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
24
BG 3 allen Ernstes, bei den nachfolgend bezeichneten Aktenstücken handle es sich
um solche unabhängige Gutachten:
Ein vollkommener Schwachsinn, welcher mehr Fragen nach dem Geisteszustand des
BG 3 denn des BF aufwirft.
Er ist in die UPD Waldau versenkt worden. Das Bundesgericht hat schon unter der
Ägide der praktisch gleichlautenden Vorschrift unter altem Recht klar festgehalten,
dass Angehörige der Anstalt als Gutachter nicht in Frage kommen. Alles obgenannte
Geschreibsel des UPD-Personals genügt den Anforderungen der gesetzlichen Vorschrift nicht.
Mosimann ist der meinen Klienten behandelnde Arzt.
Art. 448 Abs. 2 ZGB bestimmt was folgt:
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Hebammen sowie ihre Hilfspersonen sind nur dann zur Mitwirkung
verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Stelle sie auf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom
Berufsgeheimnis entbunden hat.
Der BF hat zu Protokoll (S. 5) erklärt:
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
25
Art. 312 StGB
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um
… einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Dass der BG 3 es wagt, den Geheimnisverrat des behandelnden Arztes gegen meinen
Klienten auszuschlachten und damit seine weitere Versenkung zu legitimieren, ist
Amtsmissbrauch.
Mosimann hat meinen Klienten falsch behandelt. Dieser wollte die ihm verordneten
heimtückischen Nervengifte nicht mehr schlucken. Statt ihn dabei zu unterstützen und
von Anfang an und immer wieder darüber aufzuklären, dass dies sogenannte Absetzpsychosen auslösen könne und die Gifte deshalb ausgeschlichen werden müssen, hat
er ihn mit nur noch höheren Dosen abgefüllt.
Als geradezu pervers erscheint, einem Menschen solche durch vorgängig vorsätzlich
verabreichte Gifte ausgelöste Absetzpsychosen als Merkmal einer Geisteskrankheit im
Sinne von Art 5 Ziff. 1 lit. e EMRK anzukreiden.
Ins gleiche Kapitel fällt übrigens auch, dass der BG 3 meinem Klienten, welcher zu
Protokoll (S. 4) erklärt hat, „er habe eine Depotspritze“, anlastet, er wirke wie „hinter
einer Glasscheibe“ (Urteil S. 9).
Perverser geht’s gar nicht mehr!
Jedenfalls steht fest, dass es in der vorliegenden Sache an einem Gutachten gemäss
Art. 450e Abs. 4 ZGB gebricht.
Das Urteil ist aufzuheben.
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
26
2. Der Kasus eignet sich perfekt, die Heimtücke der Justiz zu exemplifizieren, Menschen irgendwelche Diagnosen anzuhängen, um sie in psychiatrische Anstalten zu
verlochen.
Zur Begründung einer Geisteskrankheit bemüht der BG 3 folgende Begriffe:
paranoide Schizophrenie
akute Dekompensation der Schizophrenie
Unruhe
Anspannung
im formalen Denken Tendenz zum Vorbeireden
Wahnideen
aggressives Verhalten
Grössenideen
Halluzinationen
fremdaggressives Verhalten
Dekompensation einer paranoiden Schizophrenie (alles Urteil S. 7 f.).
Mit keinem Wort werden diese samt und sonders nichtjustiziablen Abstraktionen
konkretisiert.
Was ist eine Schizophrenie? Welches konkrete Verhalten, welche konkreten Äusserungen sind in casu darunter zu subsumieren? Was fällt konkret unter die behauptete
Dekompensation? Welche Worte hat der BF geäussert, die als Vorbeireden interpretiert werden können? Welche seiner konkret geäusserten Ideen erscheinen als Wahn?
Was kann konkret als Aggression bewertet werden. Worin bestehen die Grössenideen,
Halluzinationen konkret? Gegen wen und wie hat er sich konkret fremdaggressiv verhalten? Was hat bei seiner nichtkonkretisierten Schizophrenie konkret als paranoid zu
gelten?
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
27
Fragen über Fragen und keine Antworten!
Meine Fundamentalkritik der Zwangspsychiatrie und der Jahresbericht 2013 des Vereins PSYCHEX liefern sie. Erstere ist bereits in der Beschwerde vom 21.9.2014 zitiert
worden, aus letzterem was folgt:
Wer scharf in die umbenannte Konstruktion (des neuen KESR) zu blicken versteht, stellt ernüchtert fest, dass von Verbesserungen durch die Revision keine
Rede sein kann. Es ist lediglich neuer Wein in die alten Schläuche gegossen worden. Sowohl bei den an vorderster Front für die Einweisung und den Anstaltsaufenthalt zuständigen Zwangspsychiater als auch bei den im Haftprüfungsverfahren beigezogenen psychiatrischen Gutachtern hat sich rein gar
nichts geändert. Noch immer gibt diese alte Garde den Ton an, KESB und
Richter folgen ihnen und ihren aus lauter nichtjustiziablen Abstraktionen
konfabulierten Diagnosen wie brave Hündchen.
Werden diese Abstraktionen nach ihrem konkreten Gehalt hinterfragt, entpuppen
sie sich als nichts anderes denn als normale Reaktionen auf widrige Lebensbedingungen, Freiheitsberaubungen, Zwangsbehandlungen und den Entzug der übrigen Menschenrechte: Wut, Verzweiflung, Angst, Empörung etc..
3. Was gegen das Urteil im Allgemeinen und Besonderen sonst noch einzuwenden ist,
ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Protokoll:
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
28
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
29
4. Der BG 3 hat gegen die Rüge, die Akten entbehrten der Beweiskraft, eingewendet,
das Verfahren vor dem Haftprüfungsrichter werde nicht vom Unmittelbarkeitsprinzip
beherrscht (Urteil S. 6). Dazu habe ich mich schon in der Beschwerdeschrift vom
21.9.2014, S. 3 Ziff. 5 geäussert. Selbst wenn die Beweise über alle relevanten Tatsa-
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
30
chen nicht im gerichtlichen Haftprüfungsverfahren erhoben werden, müssten sie sich
jedoch in den Akten in beweiskräftiger Form vorfinden.
Im ganzen Aktenstoss ist kein einziger Beweis enthalten.
5. Auch im begründeten Urteil wird kein Satz meines Klienten während seiner Anhörung zitiert, welcher eine Geisteskrankheit zu substanzieren vermöchte.
Art. 426 Abs. 3 ZGB verlangt seine Entlassung.
6. Was die Verhältnismässigkeit anbelangt, hat der BG nicht mit einem Wort erörtert,
ob der Anlass der psychiatrischen Versenkung meines Klienten in einem angemessenen Verhältnis zur Massnahme steht (Urteil S. 8 Ziff. 8).
Es bleibt dabei, dass die Vorsprache meines Klienten bei der Mutter seines Sohnes als
Anlass absolut untauglich war. Aus der nichteröffneten Verfügung der BG 1 lässt sich
direkt ableiten, dass sie selber nicht vor Ort war. Beweiskräftige Akten, welche eine der
schwerstwiegenden Massnahme angemessenen schwerstwiegenden Anlass konkretisieren und belegen, werden keine namhaft gemacht.
Die verpönte Verdachtsstrafe wie zu Zeiten der Inquisition lässt grüssen.
7. Es ist mir zu blöd, darauf einzugehen, was der BG 3 zu meinen Qualitäten als Verteidiger Zwangspsychiatrisierter zusammengeschustert hat.
Aus meiner Fundamentalkritik wird ersichtlich, dass für mich nur das Urteil der Geschichte zählt, wobei sie mir noch nicht einmal posthum, sondern sogar praehum
Recht gibt: 1973 patentiert habe ich als Zeitzeuge die Epoche bis 1981 miterlebt. Damals gab es ja noch keine Richter, also hatte ich vor allem gegen die Chefärzte und
übrige Anstaltshierarchie zu fechten. Ich bin – wie ich schon an anderer Stelle ausge-
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
31
bracht habe – gegen eine Mauer des Schweigens geprallt. Weil niemand je die damaligen Organe der Zwangspsychiatrie in Frage gestellt hatte, wussten sie sich gegen
meine scharfe Kritik nicht anders zu wehren, als sich regelmässig mit einem Knacken
in der Leitung zu verabschieden.
Nun aber siehe da: Ein weibliches Mitglied der Regierung hat sich inzwischen für das
Treiben unter der Ägide der administrativen Versorgung offiziell entschuldigt.
Die Epoche seit 1981 kenne ich noch besser. Die Richter sind naiv, wenn sie meinen,
die Geschichte würde sie freisprechen. Die Verurteilung der damals Schuldigen war
möglich, weil sie vor sich hin modern. Für die heute Schuldigen werden sich ihre Erben
schämen müssen.
8. Ergänzung meiner Begehren: Der vorinstanzliche Entschädigungsentscheid sei
aufzuheben und der Ansatz angemessen zu erhöhen.
Was die Entschädigung des Vereins PSYCHEX anbelangt, macht dieser einen Aufwand von 150 Minuten geltend. Dabei handelt es sich mitnichten lediglich um eine
Formulareingabe (Urteil S. 11). Ich habe rasch mit der Suchfunktion in den täglich verschickten Protokollen der Pikettdienstmitglieder geforscht. Es tauchen auf der erste
Hilfeschrei des Klienten (30 Min.), das Hin und Her von Unterlagen und Instruktionen
(25 Min.), Empfang und Weiterleitung der Gerichtsakten (20 Min.), zwei weitere Telefonate mit dem Klienten (25 Min.), ein Telefonat mit dem KESG (10 Min.), Organisation
des Anwaltes, Eingabe samt Orientierungen an Klient, Anstalt und mich (mit sämtlichen Instruktionen - 40 Min.).
Der Aufwand ist ausgewiesen. Bei jedem anderen Anwalt wäre der Aufwand bedeutend höher ausgefallen.
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
32
Was meine Wenigkeit anbelangt, schätzt mich der BF 3, weil ich mich nach 40 Jahren
wegen dieser idiotischen Haftpflichtversicherung aus dem Anwaltsregister habe austragen lassen, auf einen Chlapf nur noch als halbe Portion ein.
Stillos und lächerlich!
Die Eingriffe in die Menschenrechte Zwangspsychiatrisierter erscheinen als die überhaupt schwerstwiegenden. Deren Verteidigung zählt entsprechend zum Anspruchsvollsten. Nur Retardierte oder mit anderen Schwächen Behaftete vermögen dies nicht
zu erkennen.
9. Ich bin vollkommen illusionslos. Als Experte der Materie weiss ich ja auch um Ignoranz, Manki und Hemmungen der am Geschäft der Zwangspsychiatrie Beteiligten.
Selbst wenn ein Hauch von Kritik sie erfasst, müssen alle auf der Schnauze hocken,
weil sie sonst sofort ihre Pöstchen samt fettem Sold los wären.
Als Tölpel- und Fliessbandarbeiter wollen sie auf keinen Fall Karriere machen. Die
Drecksarbeiten sollen bitte schön die anderen erledigen.
Das gilt es gebührend zu betonen. Auch die Fortsetzung hängt im Internet.
Sein eigener Souverän
1 Beilage
RA Edmund Schönenberger
Skandalurteil des Bundesgerichts
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
33
Kommentar
Trotz Art. 13 EMRK, welcher das Gericht zwingt, über Verbrechen gegen die Menschenrechte „wirksam“ zu entscheiden, wird die Konvention mit keinem, aber auch
nicht einem Wort erwähnt. Die Berner Spitzbuben dürfen weiterhin ihrer menschenrechtwidrigen Praxis frönen, Zwangspsychiatrisierte ohne Gutachten in den Anstalten
zu versenken. Und selbstverständlich lässt das Bundesgericht auch die Verteidigung,
welche kein Blatt vor den Mund nimmt, entgegen seiner eigenen Praxis honorarlos abblitzen. Pikant: Während mein Name im postalisch versendeten Entscheid noch aufscheint, fehlt er im Internet veröffentlichten. Das Bundesgericht versucht dort Querverweise, welche mit meinem Namen verbunden sind, auszuschalten. Vergeblich - der
weise Volksmund weiss es: Es ist nichts so fein gesponnenen, s’kömmt doch an die
Sonnen...!
RA Edmund Schönenberger
Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz
Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX
34
Herunterladen