AMTS B LATT der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, Jahrgang 2008 Ausgegeben: Hannover, den 15. Dezember 2008 A. Evangelische Kirche in Deutschland Nr. 149* Kirchengesetz über den Haushaltsplan, die Umlagen und die Kollekten der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2009. Vom 5. November 2008. Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat aufgrund von Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen: §1 (1) Das Haushaltsjahr 2009 läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009. (2) Der Haushaltsplan der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2009 wird im Teil I – Zentraler EKD-Haushalt – in der Einnahme und in der Ausgabe auf je 161.522.900 Euro und im Teil II – Haushalt Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr – in der Einnahme und in der Ausgabe auf je 9.567.668 Euro festgesetzt. §2 (1) Der gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland von den Gliedkirchen durch Umlage aufzubringende Zuweisungsbedarf für den Teil I – Zentraler EKD-Haushalt – wird a) als Allgemeine Umlage auf 67.026.100 Euro b) als Umlage für das Diakonische Werk auf 4.943.900 Euro c) als Umlage für die Ostpfarrerversorgung auf 12.500.000 Euro festgesetzt. Die vorgenannten Umlagen haben die Gliedkirchen nach dem in Teil I – Zentraler EKD-Haushalt –/Anlage III festgesetzten Umlageverteilungsmaßstab aufzubringen. (2) Die gemäß § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland (in der Fassung vom 7. November 2002 – ABl. EKD, S. 387) aufzubringende Zuweisung von Kirchensteuern aus den Landeskirchen zur Deckung des Zuweisungsbedarfs für den Teil II – Haushalt Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr – wird auf 8.249.350 Euro festgesetzt. §3 Nach Artikel 20 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland werden für das Haushaltsjahr 2009 die folgenden gesamtkirchlichen Kollekten im Rahmen das Teils I – Zentraler EKD-Haushalt – ausgeschrieben, die in jeder Gliedkirche zu erheben sind: 1. für besondere gesamtkirchliche Aufgaben 2. für Ökumene und Auslandsarbeit 3. für das Diakonische Werk §4 Die in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Umlagen für den Teil I – Zentraler EKD-Haushalt – sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich im Voraus, die Kollektenerträge jeweils nach Eingang an die Kasse der Evangelischen Kirche in Deutschland zu zahlen. §5 (1) Innerhalb der jeweiligen Teile des Haushaltsplans sind nach dem Personalhaushalt bewirtschaftete Personalausgaben der Gruppen 42 und 43 gegenseitig deckungsfähig. (2) Ein etwaiger Überschuss beim Jahresabschluss des Teils I – Zentraler EKD-Haushalt – ist der Ausgleichsrücklage zuzuführen; ein etwaiger Fehlbetrag beim Jahresabschluss ist auf neue Rechnung zu übertragen. (3) Ein etwaiger Überschuss beim Jahresabschluss des Teils II – Haushalt Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr – ist auf selbigen Teil II des übernächstfolgenden Haushaltsjahres vorzutragen. Ein etwaiger Fehlbetrag beim Jahresabschluss ist auf neue Rechnung zu übertragen. §6 Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Haushalts- und Kassenwirtschaft wird das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland ermächtigt, vorübergehend Kassenkredite bis zur Höhe von 60.000.000 Euro aufzunehmen. §7 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. B r e m e n , den 5. November 2008 Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e 362 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 150* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Haushaltsführung, Kassenführung und Rechnungslegung der EKD für das Rechnungsjahr 2007 (Entlastung). Vom 4. November 2008. Dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, dem Kirchenamt und der Verwaltung des Haushalts Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr wird für die Haushaltsführung, die Kassenführung und die Rechnungslegung für das Rechnungsjahr 2007 Entlastung erteilt. B r e m e n , den 4. November 2008. Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e Nr. 151* Kundgebung der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zu Klimawandel – Wasserwandel – Lebenswandel. Vom 5. November 2008. Gott sei Dank: Wir alle sind ein Teil von Gottes guter Schöpfung und leben als Menschen mit vielen anderen Geschöpfen auf diesem Planeten. Diesen als schützenswerte Schöpfung zu begreifen, haben die Kirchen weltweit als springenden Punkt ihres Engagements für diese eine Welt erkannt. Es ist biblisch-theologisch gut begründet, wenn sich Christen für nachhaltigen Umwelt- und Naturschutz einsetzen und damit aller Schöpfungsvergessenheit wehren. Das weltweite Eintreten für »Gerechtigkeit«, »Frieden« und »Bewahrung der Schöpfung« ist unaufgebbare gemeinsame ökumenische Überzeugung. Aber: Unser Leben auf dem blauen Planeten ist mehr denn je in Gefahr. Seit gut dreißig Jahren beschwören Konzile, Synoden und Weltversammlungen, dass wir Menschen wissentlich die Zukunft des Planeten Erde mit Füßen treten. Die meisten von uns wissen: Der durch menschliches Handeln beschleunigte Klimawandel bedroht alle Lebensgrundlagen. Wir sehen – aber viele von uns verschließen die Augen. Wir hören – aber viele von uns verschließen die Ohren. Wir reden – aber viele von uns handeln zu wenig. Das darf nach Gottes Willen nicht sein. Gott sei Dank: Wir sind getauft auf den Namen des dreieinigen Gottes. Bei aller Verschiedenheit bekennen Christen im ökumenischen Geist gemeinsam das Sakrament der einen Taufe. Im Namen des dreieinigen Gottes getauft zu sein, bedeutet: Wir erkennen, dass kein Mensch sich das Leben selbst gegeben hat. Es ist ein Geschenk. Und so, wie unser Leib die reine Luft zum Atmen und das klare Wasser zum Trinken benötigt, lebt auch unsere Seele nicht aus sich selbst, sondern durch die Zusage des liebenden Gottes. Die Taufe hat mit Lebenswandel zu tun: »Wir sind mit Christus durch die Taufe begraben in den Tod, damit, wie Christus auferweckt ist von den Toten durch die Herrlichkeit des Vaters, auch wir in einem neuen Leben wandeln.« (Röm 6, 4). Die Taufe ist so Zusage eines neuen Lebens. Diese Zusage darf geglaubt und soll in einem neuen Lebenswandel sichtbar werden. Als Sakrament verbindet die Taufe untrennbar das Wort Gottes mit dem Wasser. Diesem Lebensmittel kommt – wie Brot und Wein – für Christenmenschen besondere Bedeutung zu. Wasser vergeudet man nicht. Wasser gehört der Heft 12, 2008 ganzen Menschheit. Wasser ist eine gute Gabe des Schöpfergottes. Die Bibel verheißt dem, der an Jesus glaubt, »Ströme lebendigen Wassers« (Joh 7,38). Mit dieser Kundgebung will die 10. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) auf Erkenntnisse zum »Klimawandel« hinweisen, biblisch-theologisch über »Wasserwandel« nachdenken und ethisch einen neuen »Lebenswandel« einfordern. Damit soll der Blick für zwingend notwendige Schritte geöffnet werden. Klimawandel »Die Erde ist des Herrn und was darinnen ist, der Erdkreis und die darauf wohnen«, heißt es in der Bibel (Ps 24,1). Diese Überzeugung prägt unseren Glauben: Gott ist der Schöpfer und Ursprung allen Lebens. Er hat die Erde zum Wohnen geschaffen (Jes 45,18) und dem Menschen als seinem Haushalter auf Erden eine besondere treuhänderische Verantwortung zugewiesen: Er soll die Erde bebauen und bewahren (1. Mose 2,15) und Verantwortung für die Schöpfung übernehmen, für Tiere, Pflanzen und die natürlichen Lebensräume. Die Gott-Ebenbildlichkeit des Menschen (l. Mose 1,26) stellt ihn in diese Verantwortung hinein. Sie für die Schöpfung wahrzunehmen, ist dringender denn je. Die neuesten Ergebnisse der Forschung lassen keinen Zweifel mehr daran: Die beschleunigte Klimaerwärmung ist von uns Menschen verursacht und stellt eine ernsthafte Bedrohung an allen Orten der Welt dar. Ein Anstieg der globalen Mitteltemperatur um 1,5 bis 2,5° C erhöht das Aussterberisiko für ca. 20 bis 30 Prozent aller bekannten Tierund Pflanzenarten; empfindliche Ökosysteme einschließlich vieler Zentren der biologischen Vielfalt sind bedroht; extreme Wetterereignisse wie Trockenheit, Hitzewellen sowie Starkregenfälle und Hochwasser werden sich häufen; ökonomisch schwache Regionen und Bevölkerungsgruppen sind überdurchschnittlich gefährdet und viele bewohnte Gebiete werden durch einen Anstieg des Meeresspiegels überflutet und unwiederbringlich verloren gehen, ihre Bewohner werden umsiedeln müssen. Die politischen, ökonomischen und sozialen Folgen dieser Phänomene werden erheblich sein, wenn die betroffenen Gesellschaften keine oder nur unzureichende vorbeugende Anpassungsmaßnahmen treffen. Verteilungskonflikte um Böden, Wasser und Nahrung werden sich verschärfen, Migrationsströme anwachsen und die Wahrscheinlichkeit klimainduzierter Konflikte innerhalb von und zwischen den Staaten zunehmen. Von den Folgen des Klimawandels sind vornehmlich nicht die Hauptverursacher, also die lndustriestaaten des Nordens, sondern viele Länder der südlichen Hemisphäre betroffen und in ihnen vor allem die Ärmsten der Armen. So dramatisch die Auswirkungen des Klimawandels auch sind: Noch besteht die Möglichkeit, diese durch konsequentes Handeln zu mildern. Das Problembewusstsein dafür ist insgesamt angewachsen; die technologischen Optionen im Bereich der regenerativen Energien haben sich deutlich verbessert. Politische Instrumente (wie der Emissionshandel) werden derzeit erprobt oder bereits eingesetzt. Zwar sind nach Einschätzung der Fachleute der Klimawandel und viele seiner negativen Folgen nicht mehr zu verhindern, sondern nur noch zu begrenzen. Aber das neue Ziel der internationalen Staatengemeinschaft lässt die Bewältigung eines moderaten Klimawandels immer noch möglich erscheinen, wenn die Klimaerwärmung auf einen Anstieg der durchschnittlichen Jahresmitteltemperatur von unter 2 Grad Celsius gehalten wird. Um dieses Ziel zu erreichen, wird es maßgeblich darum gehen, eine Trendwende in der Treibhausgas-Emissionsentwicklung einzuleiten. Erforderlich dazu ist mindestens eine Heft 12, 2008 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Reduktion der globalen Treibhausgas-Emissionen um etwa 1 Prozent pro Jahr. Bis zur Mitte des Jahrhunderts müssen die globalen Emissionen um 50 Prozent – gemessen am Niveau von 1990 – abgesenkt werden; dies wird nur gelingen, wenn die Industrienationen ihre Emissionen um 80 bis 90 Prozent senken. Darüber hinaus wird es notwendig werden, Maßnahmen zur Anpassung an unvermeidbare Folgen zu finanzieren. Gerade dabei müssen die reichen Länder, die ganz überwiegend den Nutzen der hohen Treibhausgas-Emissionen für sich beanspruchen, den armen Ländern helfen. Auch der globale Wasserkreislauf der Erde wird von der Klimaerwärmung beeinträchtigt. Denn ein wärmeres Klima hat zur Folge, dass es zu veränderten Niederschlagsmustern und einer geringeren Verfügbarkeit von Wasser sowie zu häufigeren und intensiveren extremen Wetterereignissen wie Dürren, Überschwemmungen und Stürmen kommt. Darüber hinaus lassen das Abschmelzen der Polkappen und die Erwärmung der Meere die Meeresspiegel ansteigen; in tief liegenden Küstengebieten kommt es vermehrt zu Überschwemmungen, Landverlusten und zur Versalzung von Böden, Gewässern und Grundwasservorkommen. Der Zugang zu sauberem Trinkwasser ist ein akutes Problem. Wassermangel, Verunreinigung des Wassers und fehlende sanitäre Versorgung bedrohen gegenwärtig das Überleben von mehr als 2,4 Milliarden Menschen. Schon jetzt sterben täglich 6.000 Menschen einen vermeidbaren Tod wegen Wassermangels. Der nicht zuletzt durch privatwirtschaftliche Interessen eingeschränkte Zugang zu Wasser führt zu Konflikten zwischen Menschen, Gemeinwesen, Regionen und Ländern. Diese Risiken sind vor allem in armen Ländern auf vielen Kontinenten zu finden. Insbesondere weite Teile Afrikas, Zentralasiens und des indischen Subkontinents sind betroffen. Aber auch Europa bewegt sich auf unsichere Zeiten zu. Extrem bedrohliche Wetterereignisse wie Stürme, Überschwemmungen, heftige Platzregen und Dürren werden zunehmen und die Land- und Forstwirtschaft im südlichen Europa wird unter erheblichem Wassermangel leiden. Wasserwandel Das für alles Leben nötige Wasser kennt zwei Aspekte: einen lebensbedrohlichen und einen lebenserhaltenden. Auch wenn der lebenserhaltende Aspekt des Wassers nach der Erfahrung vieler Menschen und auch in der biblischen Darstellung im Vordergrund steht, wird das Lebensbedrohende des Wassers nie übersehen. Wasser ist Quelle allen Lebens, aber zu viel oder zu wenig davon kann zur Bedrohung des Lebens werden. Wasser ist – entsprechend der biblischen Schöpfungsgeschichte – schon immer da und vom Land »geschieden«. Ohne Wasser ist Leben nicht möglich. Zum Glauben an Gott als den Schöpfer der Welt gehört der verantwortliche Umgang mit dem Wasser als lebenswichtiger Ressource (1. Artikel des apostolischen Glaubensbekenntnisses). Diese Erkenntnis fordert angesichts regional unterschiedlicher Verknappung und Verschmutzung des trinkbaren Wassers und drohender Klimakatastrophen zu einem Mentalitätswandel heraus (1. Mose 1,28–30): Weder darf die Bewirtschaftung und Verteilung der Wasserressourcen den Marktmechanismen überlassen werden, noch kann ihre nachhaltige und klimapolitisch notwendige Sicherung den Macht- und Gewinninteressen weniger weltweit Agierender in Politik und Wirtschaft überlassen bleiben. Indem sich Christen zu Gott als dem Schöpfer des Himmels und der Erde bekennen, bringen sie sich in die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entscheidungsprozesse ein. Denn das gottesdienstliche Bekennen schließt die Übernahme gesellschaftlicher Mitverantwortung vor Gott unmittelbar mit ein. 363 Biblisch-theologisch gesehen ist deshalb »Wasserwandel« wesentlich ein Bild für den Mentalitätswandel: Er steht unter Gottes grundsätzlichem Ja, das sein Amen in der tätigen Umkehr findet (2. Kor 1,20) und in der Taufe begründet ist. Die Noah-Geschichte erinnert daran, dass neben der Gewalt (1. Mose 6,13) das zerstörerische Kalkül und verantwortungslose Entscheidungsverhalten der Menschen (1. Mose 6,5), die ihren Gottesbezug verloren hatten (1. Mose 4,16), die primären Auslöser der Flut waren. Ihr »Dichten und Trachten« war »böse«, d. h. unheilsträchtig von Anfang an (1. Mose 8,21). Deshalb hat Gott beschlossen, eine Flut über alles Lebendige auf der Erde zu bringen und die Regulierung der Wasserkreisläufe als gute Schöpfungsgabe (l. Mose 1,6–13 und 2,5–7.10) außer Kraft zu setzen. Dagegen steht im Abschluss der Noah-Geschichte Gottes Zusage, den Jahreszeitenwechsel, den Klima- und den Tagesrhythmus sowie den Vegetations- und Erntezyklus nicht enden zu lassen. Dies sagt Gott im Symbol des Regenbogens zu, obwohl sich an der Unheilsträchtigkeit des menschlichen Herzens, an der Zwiespältigkeit des praktischen Vernunftgebrauchs nichts geändert hat (1. Mose 8,21f.). Auch Mt 5,45 bestätigt diese Zusage, dass Gott über Böse und Gute seine Sonne aufgehen und es regnen lässt über Gerechte und Ungerechte. Dies gehört zu den biblischen Grundgewissheiten jenseits von menschlicher Schuld und Verantwortung. Allerdings müssen wir inzwischen davon ausgehen, dass der Mensch auch in der Lage ist, durch seine technischindustrielle Machtentfaltung Gottes Schöpfung zu gefährden und die Verlässlichkeit der Naturkreisläufe weitgehend außer Kraft zu setzen. Diese Machtentfaltung beruht auf einer vom abendländischen Christentum nachhaltig geprägten Mentalität im Umgang mit natürlichen Ressourcen: Sie geht auf die herkömmliche Auslegung der Gott-Ebenbildlichkeit des Menschen (1. Mose 1,26f.) als Krone der Schöpfung zurück und liest den »Herrschaftsauftrag« von Vers 28–30 als Freibrief, sich die Erde nach Belieben untertan zu machen. Das vorherrschende Vertrauen in Technik und Wirtschaft ist zutiefst von der Vorstellung geprägt, allein den Menschen in den Mittelpunkt allen Denkens zu stellen. Der »Herrschaftsauftrag« ist in dieser Hinsicht falsch verstanden und führt dazu, den Gottesbezug auszuklammern, der im Respekt gegenüber Gott und seiner Schöpfung der Unverfügbarkeit allen Lebens Rechnung trägt. Der fehlende Respekt bedingt und fördert eine technik-, wirtschafts- und fortschrittsorientierte Betriebsblindheit, die in ihrem Macht-, Erfolgs- und Gewinnstreben die Umwelt zu vergessen droht und die globale Gerechtigkeit notorisch ausblendet. Die Kirchen stellen sich der Aufgabe, diese Mentalität auch als eigenes Erbe kritisch aufzuarbeiten und den notwendigen Bewusstseinswandel von seinen biblisch-theologischen Grundlagen her in die gesellschaftliche Debatte hineinzutragen. Damit wollen sie schöpfungs- und umweltethische Grundorientierungen in den politischen und ökonomischen Entscheidungsprozessen wirksam verankern. Denn die Gott-Ebenbildlichkeit des Menschen begründet eben nicht einen unbegrenzten Herrschaftsanspruch, sondern ist als besondere Verantwortung des Menschen gegenüber Gott und seiner Schöpfung zu verstehen. Nur so bleibt der Herrschaftsauftrag, was er eigentlich ist: eine Segensverheißung (1. Mose 1,28). Aus dieser Gewissheit heraus kann und darf der Mensch theologisch verantwortet die natürlichen Ressourcen im Sinne einer die Generationen überspannenden Nachhaltigkeit zwar nutzen, aber nicht rücksichtslos ausbeuten. Gottesdienstliches Handeln, das Bildungsengagement der Kirchen und gesellschaftliche Verantwortung sind Aus- 364 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 druck des Bekenntnisses zu Gott, dem Schöpfer des Himmels und der Erde. Im Lobpreis Gottes wird dieses Bekenntnis immer wieder aufs Neue in Erinnerung gerufen und vergegenwärtigt (vgl. vor allem Ps 8 und 104). Im Lobpreis wird die lnstrumentalisierung der Schöpfung für menschliche Zwecke und Ziele immer wieder neu aufgebrochen. Der Mensch wird aus seiner Fixierung auf sich selbst befreit und erkennt, wie er durch sein Handeln die Schöpfung gefährdet. Auf den Spuren Noahs sehen Christen sich als Anwälte für die geschöpfliche Mitwelt, die keine eigene Stimme hat. wandel entstehen. Glauben, Denken und Handeln müssen enger als bisher aufeinander bezogen werden und in der Verantwortung für die Zukunft des Lebens auf diesem Planeten zusammengehen. Die Wissenschaft muss die Folgen ihrer Ergebnisse mitbedenken. Wirtschaftliches Handeln muss sich an den mittel- und langfristigen Zielen des Überlebens aller orientieren. Politik muss den Markt kritisch beobachten, Regeln setzen und notfalls regulierend eingreifen. Alle sind aufgerufen, Eigenverantwortung zu übernehmen und sich den Aufgaben der Zukunft unter Einschluss der geschöpflichen Mitwelt zu stellen. Wach und sensibel sollen Christen auf mutmaßliche Nebenwirkungen und Spätfolgen menschlichen Entscheidens und Handelns aufmerksam machen. Sie behalten das Verhältnis von Aufwand und Effekt, von Mittel und Ziel im Blick. Sie fragen danach, ob Lösungsstrategien langfristig nicht neue und weit größere Probleme schaffen als die alten, die man damit zeitnah meint lösen zu können. Sie treten allen Formen von Lobbyismus entgegen, die oft mit vordergründig plausiblen Sachargumenten daherkommen, um damit doch nur wirtschaftliche Eigeninteressen zu verfolgen oder die politische Macht zu erhalten. In den Unannehmlichkeiten und Entbehrungen, die diese kritische Arbeit mit sich bringen kann, schöpfen Christen Trost und Widerstandskraft aus der Tauferinnerung und der Christus-Präsenz im Abendmahl. Im Vertrauen auf ihn wissen Christen sich in Konfliktsituationen wie Petrus in den Wellen gehalten und getragen (Mt 14,22–33). Der Mensch muss nicht neu »erfunden« werden. Er ist in Jesus Christus neu geschaffen: Das ist die in der Taufe geschenkte Gewissheit. Es fehlt nicht an der Gabe, denkend in ein Verhältnis zum eigenen Tun und zur Welt zu treten. Gefragt ist »intelligente Liebe« zur Schöpfung. Einzuüben ist eine Lebenseinstellung »mit dem Gesicht zum Volke«, mit dem Gesicht zur Menschheit auf diesem Planeten unter Achtung der Menschenrechte. Einzuüben ist ein Lebenswandel, der in Verantwortung vor Gott für das Wohlergehen der Pflanzen- und Tierwelt und für die Bewahrung unserer gemeinsamen natürlichen Lebensgrundlagen Sorge trägt. Einzuüben ist ein dem Gedanken der Gerechtigkeit entsprechender Lebenswandel, der die Folgen der eigenen Lebensweise reflektiert. Lebenswandel Der Klimawandel ist längst in vollem Gange. Darum erfordert er einen neuen Lebenswandel. Denn die Beteiligung des Menschen daran ist höchstens graduell strittig. Wir Menschen werden die schon zutage getretenen Veränderungen kaum zurückbauen können. Das Klima verändert bereits die Lebensbedingungen auf diesem Planeten. Angesichts dieser Lage haben wir als Christenmenschen eine doppelte Aufgabe: mit aller Kraft und gemeinschaftlich zum Guten wenden, was noch gewendet werden kann, und den Wandel der Lebensbedingungen auf dem Planeten Erde annehmen und nach neuen Überlebensmöglichkeiten suchen. Dies sind keine neuen Aufgaben. Menschsein auf diesem Planeten hat sich immer unter dieser Aufgabenstellung vollzogen. Allerdings hat die aktuelle Situation eine grundlegend neue Qualität: Zum ersten Mal haben wir Menschen es mit einer globalen ökologischen Gefährdung zu tun. Dafür sind wir schlecht gerüstet, weil wir uns in unserer Entfremdung von den natürlichen Grundlagen unseres Daseins sehr lange in dem Wahn befunden haben und noch befinden, die Prozesse der Natur seien durch den Menschen auf Dauer beherrschbar. Wir haben fest damit gerechnet, die Steigerung unseres Lebensstandards auf diesem Planeten führe immer zu Verbesserungen der Lebensqualität, bleibe ohne negative Folgen und unsere Eingriffe in die Natur seien lokal begrenzt und ohne Auswirkungen auf das Ganze. Die alte Weisheit, dass im Gewebe des Lebens alles mit allem zusammenhängt, holt uns ein. Zugleich werden wir neu mit der eigenen Ohnmacht und der Vergänglichkeit dessen, was der Mensch auf dieser Erde ist und schafft, konfrontiert. Die grundlegend neue Qualität der Herausforderung erfordert also auch neue Antworten – einen grundlegend anderen Lebensstil und Lebenswandel. Rationale, emotionale, religiöse, ethische und moralische Potenziale des Menschen müssen stärker als bisher miteinander vernetzt werden. Die Verinselung der Daseinsbereiche muss einem besseren Zusammenspiel Platz machen. So kann eine neue Motivation zu einem veränderten Lebens- »Intelligente Liebe« hilft, die eigene Provinzialität zu überwinden und die meist verborgenen globalen Zusammenhänge aufzudecken, von denen die eigene Lebensweise profitiert. Wir »essen« mehr Wasser, als wir trinken: Reis, Zuckerrohr, Gemüse und viele Obstsorten, die wir importieren, werden unter hohem Einsatz von Wasser für unseren Konsum produziert. Es findet ein »virtueller Wasserexport« von Süden nach Norden statt. Wir sind also unmittelbar an der Wasserknappheit in vielen Regionen der Erde beteiligt. »Intelligente Liebe« schließt die Bereitschaft ein, sich den negativen Folgen des bisherigen Lebenswandels zu stellen und auf eine bewusste Begrenzung der eigenen Wünsche und Möglichkeiten zuzugehen. Ein zukunftsfähiger Lebenswandel wird ein »4-D-Lebenswandel« sein, d. h. bestimmt von und orientiert an Dank, Demut, Denken und Dienst. Dank: Ich darf leben. Mein Dasein ist von Gott gewollt. Ich bin in den herrlichen Lebensraum Erde eingebunden, dessen Güter mir jeden Tag neu zugute kommen. Aber nicht nur mir: Allen Lebewesen ist vom Schöpfer und Erhalter der Welt das Leben geschenkt. Demut: Ich bin nicht Herr und Herrin der Welt, auch nicht in meinem Haus, meinem Garten, meiner Familie oder Kommune. Die Frage nach den Grenzen meiner Möglichkeiten begleitet mich täglich als eine Frage des Schöpfers an mich: Was erlaubst du dir? Es gibt gesetzte Grenzen, die ich zwar erforschen und erkennen kann, die ich aber nicht verändern darf. Zu lange sind wir alle den Prinzipien der Machbarkeit und der Verwertbarkeit gefolgt. Jetzt bin ich mit all den anderen herausgefordert, mir Grenzen zu setzen; das Lassen zu lernen; die Geheimnisse und die Fremdheit der Natur, aber auch die Lebensräume fremder Kulturen zu achten und so wenig wie möglich in sie einzugreifen. Ich setze meiner eigenen Mobilität Grenzen und verzichte – zum Beispiel – auf unnötige Flugreisen. Denken:Ich kann denkend in ein Verhältnis zum eigenen Tun und zur Welt treten. Das bedeutet auch, dass ich die Folgen meiner eigenen Lebensweise reflek- Heft 12, 2008 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland tiere und mich der Frage stelle: Was würde es für die gesamte Erde bedeuten, wenn alle so leben würden wie ich? Wenn die Regeln, die meinem Verhalten gelten, nicht für alle gelten können, dann dürfen sie auch nicht für mich bestimmend sein. Das ist eine Frage der Gerechtigkeit. Dies erfordert ein Umdenken und Umwandeln meines eigenen Lebensstils: nämlich meine Bereitschaft, mich den negativen Folgen meines bisherigen Lebenswandels zu stellen und auf eine bewusste Begrenzung meiner eigenen Wünsche und Möglichkeiten zuzugehen. Dienst: Ich lebe in einer großen Gemeinschaft. Deshalb erschöpft und erfüllt sich mein Leben nicht in der Sorge um mich selbst und mein Wohlergehen. Es warten lohnende Aufgaben jenseits der Eigensorge auf mich: Die Einbeziehung der Lebensinteressen aller Menschen in mein lokal begrenztes Denken und Handeln befreit mich von der eigenen Enge und gibt mir heilsame Perspektiven für das eigene Leben. Dienst ist eine grundlegende Haltung gegenüber der Gemeinschaft, die mich trägt. Zu dieser Gemeinschaft gehören nicht nur Menschen in meinem lokalen Umfeld, sondern auch Menschen in anderen Kontinenten, wie etwa die Plantagenarbeiter, die Obst und Tee für meinen Tisch produzieren. Es gehören dazu auch die Menschen, die in gefährdeten Zonen der Erde ums Überleben kämpfen. Darum bedeutet der Dienst im Sinne einer »intelligenten Liebe«, politische und gesellschaftliche Verantwortung wahrzunehmen. Eine Lebensorientierung, die in Verantwortung vor Gott an Dank, Demut, Denken und Dienst ausgerichtet ist, gibt uns die Kraft, die ökologischen und sozialen Herausforderungen, die sich im Klimawandel weltweit zeigen, anzunehmen, damit Leben eine Zukunft hat. Dafür wollen wir uns einsetzen. Als Christenmenschen vertrauen wir auf Gottes Segen für einen solchen Lebenswandel. 365 3. International Klimagerechtigkeit fördern Der Klimawandel stellt uns vor die Gerechtigkeitsfrage. Seine Verursacher in den lndustriestaaten leiden weniger unter seinen Folgen als arme Bevölkerungsgruppen mit niedrigerer Energienutzung in den Ländern des Südens oder zukünftige Generationen. Eine Lösung kann nur auf der Grundlage gesucht werden, dass jeder Mensch das gleiche Recht hat, Energie zu nutzen, um Leben verantwortlich zu gestalten. Das bedeutet, dass wir unseren Energieverbrauch senken müssen, damit andere ihre Entwicklungschancen wahrnehmen können. Als Teil der Gesellschaft sind wir auch als Kirche an systemischer Ungerechtigkeit beteiligt und brauchen einen Mentalitätswandel. Als Teil der ökumenischen Gemeinschaft sind wir aufgerufen, für Klimaschutzmaßnahmen, Katastrophenvorsorge und Anpassungsmaßnahmen, um die Folgen des Klimawandels abzumildern, einzutreten. Gemeinsam mit unseren ökumenischen Partnern sollten wir Programme zur nachhaltigen Nutzung von Ressourcen und zur Förderung von Klimagerechtigkeit entwickeln. 4. Umweltarbeit in den Landeskirchen ausreichend ausstatten Alle kirchlichen Haushalte sollen mehr finanzielle und personelle Mittel zur Verfügung stellen, um die dringend notwendigen Maßnahmen zum Umweltschutz umzusetzen. Finanzielle Mittel sollten gezielt für den ökologischen Umbau auf allen kirchlichen Ebenen eingesetzt werden. Alle Landeskirchen sollten Programme auflegen, um ihre Gebäude, ihren Energiebedarf und Ressourcenverbrauch nachhaltig zu bewirtschaften. Dazu bedarf es überprüfbarer Kriterien. Im Konflikt zwischen Umweltschutz und Denkmalschutz sollten Umweltschutzaspekte stärker als bisher berücksichtigt werden. Jede Landeskirche ist aufgerufen, haupt- und ehrenamtliches Engagement im Umweltbereich zu fördern und finanziell auszustatten. 1. Für Gottes Schöpfung eintreten Christenmenschen bekennen und bezeugen die belebte und unbelebte Natur als Gottes Schöpfung. Als Menschen sind wir von Gott zur Mitverantwortung für die Bewahrung der Schöpfung berufen. Deshalb müssen wir den Klimaschutz als eine Querschnittsaufgabe verstehen. Als Christenmenschen und Kirchen wollen wir auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene dafür Sorge tragen, dass das Klima konsequent geschützt wird. Dies bedeutet vor allem eine Reduzierung des Ausstoßes von Treibhausgasen. 5. Klimaschonende Mobilität fördern Das Verkehrssystem trägt wesentlich zur Erhöhung der Treibhausgas-Emissionen bei. Eine wirksame Reduktion der Emission von Klimagasen im Verkehr ist mit einer Veränderung des Mobilitätsverhaltens verknüpft: Öffentliche Verkehrsmittel sind gegenüber umweltbelastenden Verkehrsmitteln stärker zu fördern. Die Kirchengemeinden und Landeskirchen sind aufgerufen, Mitarbeitende und Gemeindemitglieder zu motivieren, möglichst klimaschonend unterwegs zu sein: Sie können Tickets des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) anbieten, zu Fahrgemeinschaften aufrufen, Dienstgänge mit Fahrrad oder ÖPNV unternehmen, Flugreisen reduzieren, möglichst Pkws mit niedrigem C02-Ausstoß nutzen und gemeinsam darauf hinwirken, auf Autobahnen ein Tempolimit von höchstens 130 km/h einzuführen. 2. Schöpfungsverantwortung einüben Die Gottebenbildlichkeit und der Herrschaftsauftrag des Menschen in der biblischen Schöpfungsgeschichte begründen nicht die uneingeschränkte Verfügungsgewalt des Menschen über Gottes Schöpfung. In Respekt gegenüber Gott dem Schöpfer nehmen wir unsere Schöpfungsverantwortung wahr. Wir vergegenwärtigen uns ihre biblische Grundlage stets aufs Neue und machen sie zum Leitbild unseres kirchlichen Handelns. Immer wieder neu wird diese Schöpfungsverantwortung in Gottesdienst, Predigt und Unterricht, in Bildungs- und Entwicklungsarbeit der Gemeinden und Kirchen eingeübt. Als Einzelne und als Institutionen nehmen wir aktiv an der gesellschaftlichen Debatte über Klimawandel und globale Gerechtigkeit teil. 6. Wasser nachhaltig und verantwortlich nutzen Im globalen Maßstab wird der Klimawandel zu regionalen Konflikten um Wassernutzung führen. Lokal darf im Sinne der Nachhaltigkeit nicht mehr Wasser dem Kreislauf entzogen werden als neu gebildet wird. Grundsätzlich muss mit Wasser sorgsam umgegangen werden. Dies erfordert auch eine Überprüfung unserer Konsumgewohnheiten, denn mit jeder importierten Ware verbrauchen wir das Wasser anderer Länder, das für deren Produktion eingesetzt wurde. Im Sinne eines vorbeugenden Gewässerschutzes darf Wasser nicht unnötig und nicht unwiederbringlich verunreinigt werden. Auf internationaler Ebene sind rechtliche Instrumente zu entwickeln, die das Menschenrecht auf Zugang zu Wasser und die Zusammenarbeit zwischen den Anliegerstaa- Aus Dankbarkeit für Gottes gute Schöpfung leben Zehn Schritte zum schöpfungsgerechten Handeln 366 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland ten an einem Gewässer festschreiben. Auch Kirchengemeinden sind gefragt, über ihre Partnerschaften und die kirchlichen Entwicklungswerke Wasserversorgungsprojekte in anderen Regionen der Welt zu unterstützen und lokale Initiativen zur Reinhaltung des Wassers zu ergreifen. 7. Biologische Vielfalt erhalten Mit dem Klimawandel und unserer Ernährungsweise gehen für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten hohe Belastungen und damit die Gefahr der Verdrängung oder Ausrottung einher. Die Vielfalt der Lebensräume und die biologische Artenvielfalt müssen erhalten werden. Sie sind die entscheidende Lebensgrundlage für das ökologische Gleichgewicht der Erde und damit auch für das menschliche Wohlergehen künftiger Generationen. Die Kirchen und kirchlichen Einrichtungen nehmen ihre Schöpfungsverantwortung wahr, wenn sie ihre kirchlichen Außenanlagen und landwirtschaftlichen Flächen in Kirchenbesitz konsequent naturverträglich bewirtschaften; auch Pachtverträge mit Dritten sind daraufhin zu überprüfen. 8. Zukunftsfähig im Energiebereich handeln Das heutige System der Energieversorgung und Energienutzung ist nicht zukunftsfähig. Energie muss nachhaltig genutzt werden. Strategien dafür sind: Energie einsparen, Energie effizient einsetzen sowie erneuerbare Energieträger nutzen, fördern und ausbauen. Im kirchlichen Bereich sollten das Umweltmanagement »Grüner Hahn/Gockel« oder eine Zertifizierung nach der EMASVerordnung für alle kirchlichen Einrichtungen eingeführt, Energie effizient eingespart und vorhandene Gebäude mit Techniken zur Nutzung erneuerbarer Energien ausgestattet werden. 9. Am Ausstieg aus der Kernenergie festhalten Kernenergie ist kein verantwortlicher Beitrag zum Klimaschutz und behindert den notwendigen Umbau der Energieversorgung. Vor allem sind ihre Risiken – insbesondere die nicht geklärte Endlagerung und das hohe Schadenspotenzial – nach wie vor ungelöst. Wir treten dafür ein, am Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie festzuhalten, dem Vertrieb dieser Technologie in Europa und weltweit eine Absage zu erteilen und den Ausstieg aus klimaschädlichen Energietechnologien weiter voranzutreiben. Es muss möglichst schnell ein vernünftiger Weg zur Lösung der Endlagerproblematik gefunden werden. Nach den negativen Erfahrungen mit Salz als Endlagermedium in der Asse und in Morsleben ist es zwingend notwendig, die Endlagersuche auf alternative Standorte auszudehnen. Zur Abwägung der Risiken bedarf es der gründlichen Prüfung mehrerer Optionen und der Transparenz des Verfahrens. Vorrangig müssen erneuerbare Energien gefördert werden. Solange Kernkraftwerke aber noch betrieben werden, sollten Forschungsvorhaben zur Sicherheit für die Restlaufzeit der Kernkraftwerke und zur Endlagerung (andere Standorte als Gorleben), die die Risiken der Kernkraft mindern, unterstützt werden. 10. Bewusst nachhaltig wirtschaften Ein umfassender Mentalitätswandel ist unabdingbar: Nachhaltigkeit und Verteilungsgerechtigkeit müssen für den Umgang mit natürlichen Ressourcen handlungsleitend sein. Ein zukunftsfähiger Lebenswandel verlangt von uns Veränderungen in unserer Beziehung zur Natur, im Verbraucherverhalten, in den Produktionsbedingungen, in der Energieerzeugung, in der Wirtschaftspolitik bei der Geldanlage und in vielen anderen Lebenswirklichkeiten. Wir als Christenmenschen und Kirchen müs- Heft 12, 2008 sen uns selbst in die Pflicht nehmen und uns dafür einsetzen, dass die Gesellschaft in all ihren Lebensbereichen umsteuert. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e Nr. 152* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Schöpfungsverantwortung. Vom 5. November 2008. Die Synode bittet den Rat der EKD, der Arbeit für Schöpfungsverantwortung in der EKD einen gewichtigeren Platz einzuräumen und bittet deshalb, mit den Gliedkirchen in einen intensiven Dialog einzutreten. 1. Der Rat der EKD möge den Gliedkirchen vorschlagen, das Ziel anzustreben, im Zeitraum bis 2015 eine Reduktion ihrer CO2-Emissionen um 25 % – gemessen am Basisjahr 2005 – vorzunehmen. Dazu mögen die Gliedkirchen zur Klimaproblematik runde Tische bilden. 2. Der Rat der EKD möge den Gliedkirchen vorschlagen, das notwendige energie- und klimapolitische Umdenken in der Gesellschaft durch Bildungs- und Jugendarbeit, insbesondere mithilfe der Studie »Zukunftsfähiges Deutschland in einer globalisierten Welt«, in den Gemeinden und kirchlichen Einrichtungen zu befördern. 3. Die Synode greift die Empfehlung X der Botschaft der Dritten Europäischen Ökumenischen Versammlung in Sibiu auf und bittet den Rat der EKD, für einen gemeinsamen europäischen ökumenischen Tag der Schöpfung im Zeitraum vom 1. September bis 4. Oktober einzutreten. Der Rat der EKD wird gebeten, nach drei Jahren der Synode über den Stand der Umsetzung zu berichten. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e Nr. 153* Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Vom 5. November 2008. Das nachfolgend abgedruckte Kirchengesetz nach Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (GO-EKD) hat auf der Sitzung der Kirchenkonferenz der EKD am 3. Dezember 2008 nicht die gem. Artikel 26 a Absätze 4 und 5 GO-EKD erforderliche Stimmenmehrheit erhalten. Es kann somit nicht in Kraft treten. Evangelische Kirche in Deutschland – Kirchenamt – Dr. B a r t h (Präsident) Heft 12, 2008 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Vom 5. November 2008. Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Grundordnung Die Grundordnung vom 13. Juli 1948 (ABl. EKD S. 233), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 10. November 2005 (ABl. EKD S. 549 ff.), wird wie folgt geändert: 1. Art. 30 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: »14 Mitglieder werden von der Synode und der Kirchenkonferenz gemeinsam in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Synode und der Kirchenkonferenz gewählt.« 2. Art. 30 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: »In getrennten Wahlgängen werden der oder die Vorsitzende des Rates sowie der oder die stellvertretende Vorsitzende des Rates aus der Mitte der Ratsmitglieder von der Synode und der Kirchenkonferenz gemeinsam mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt, wobei mindestens die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Synode erreicht werden muss.« Artikel 2 Schlussbestimmungen 1. Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 2. Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland kann den Wortlaut der Grundordnung in der vom In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt machen. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e 367 Auftrag erfordert in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von Leitungsorganen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. §2 Bildung, Geltungsbereich und Aufgaben der Arbeitsrechtlichen Kommission (1) Für die Regelung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Auszubildenden wird für den Bereich der Evangelischen Landeskirche Anhalts, der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Arbeitsrechtliche Kommission EKD-Ost gebildet. (2) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, Regelungen zu beschließen, die die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen betreffen. (3) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung beratend mit. §3 Verbindlichkeit der arbeitsrechtlichen Regelungen (1) Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 und die vom Schlichtungsausschuss nach § 14 Absatz 3 beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen sind verbindlich und wirken normativ. Die Arbeitsrechtsregelungen treten mit dem darin bestimmten Datum in Kraft. (2) Es dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die den Arbeitsrechtsregelungen entsprechen. Abschnitt II Arbeitsrechtliche Kommission §4 Zusammensetzung (1) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören sechzehn Mitglieder an. Acht Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst entsandt. Acht Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der kirchlichen Anstellungsträger entsandt. (2) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Nr. 154* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Arbeitsrechtsregelungsgesetz EKD-Ost (ARRG.EKD-Ost). Vom 5. November 2008. Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat nach Artikel 10 a Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung der Kirchenkonferenz das folgende Kirchengesetz beschlossen: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen §1 Grundsatz Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Dieser (3) Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission oder Stellvertreterin oder Stellvertreter kann nur sein, wer zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder zu entsprechenden Ämtern in einer anderen Kirche, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist, gewählt werden kann. (4) Die entsandten Mitglieder sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen in einem kirchlichen Dienstoder Arbeitsverhältnis stehen. §5 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch den jeweiligen Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen (§ 54 MVG.EKD) ent- Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 368 sandt; das Nähere regelt das gliedkirchliche Recht. Dem Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland steht die Entsendung von vier Vertreterinnen oder Vertretern, dem Gesamtausschuss der Evangelischen Landeskirche Anhalts sowie dem Gesamtausschuss der Pommerschen Evangelischen Kirche steht die Entsendung von jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertretern zu. Satz 2 gilt entsprechend für die Entsendung der als stellvertretende Mitglieder zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter. Bei Streitigkeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses. §6 Vertreterinnen und Vertreter der kirchlichen Arbeitgeber Für die Anstellungsträger entsenden die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland vier Vertreterinnen oder Vertreter, die Evangelische Landeskirche Anhalts und die Pommersche Evangelische Kirche jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter. Satz 1 gilt entsprechend für die Entsendung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter. §7 Amtszeit, Amtsdauer (1) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. Sie bleiben bis zur Konstituierung der Arbeitsrechtlichen Kommission für die nächste Amtszeit im Amt. (2) Die erneute Entsendung der bisherigen Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ist zulässig. (3) Das Amt eines ordentlichen Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes endet vor Ablauf der Amtszeit, wenn eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfällt oder wenn es sein Amt niederlegt. In diesem Fall wird von der Stelle, die das Mitglied oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter entsandt hat, für die restliche Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter entsandt. Für ein ausgeschiedenes Mitglied tritt bis zur Entsendung eines neuen Mitgliedes die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ein. §8 Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Komrnission (1) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In der Ausübung ihres Amtes dürfen sie nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission weder benachteiligt noch begünstigt werden. Die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission darf nicht gesondert vergütet werden. (2) Den Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die für ihre Tätigkeit notwendige Zeit ohne Minderung ihrer Bezüge oder ihres Erholungsurlaubs innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren. (3) Die Vertreterinnen und Vertreter nach § 5 haben Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit die Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission erforderlich sind. Über die Erforderlichkeit entscheidet im Zweifelsfall die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses. Heft 12, 2008 (4) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Arbeitsrechtlichen Kommission bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Arbeitsrechtlichen Kommission. (5) Die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission gilt als Dienst im Sinne der Unfallfürsorgebestimmungen. (6) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die Beratungen unabhängiger und sachkundiger Dritter in Anspruch nehmen. Die Verschwiegenheit über interne Vorgänge des Dienstes muss gewahrt bleiben. Über die Erforderlichkeit entscheidet im Zweifelsfall der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses. §9 Geschäftsführung (1) Die oder der Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland beruft die Arbeitsrechtliche Kommission zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden. (2) Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Anstellungsträger zu wählen. Die oder der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen. (3) Die nicht öffentlichen Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch die oder den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands beantragt wird. Die erforderlichen Arbeitsunterlagen sind möglichst mit der Einladung zu versenden. Die Einladungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen. (4) Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Sitzungen bis zur Feststellung der Tagesordnung vorzuschlagen. (5) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind. (6) Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Die Arbeitsrechtliche Kommission kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen; in diesem Verfahren müssen alle Mitglieder zustimmen, wobei Stellvertretung ausgeschlossen ist. (7) Über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist eine Niederschrift zu fertigen. (8) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen sachkundige Beraterinnen und Berater hinzuziehen. (9) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben. (10) Der Arbeitsrechtlichen Kommission steht für ihre Tätigkeit eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die beim Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland errichtet wird. (11) Die Kosten, die für die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission durch deren Tätigkeit entstehen, werden von den jeweiligen Landeskirchen getragen. Die Kosten der Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission werden von der Evangelischen Kirche in Deutschland getragen. Die Kosten für notwendige Beratungen nach den §§ 8 Absatz 6 und 9 Absatz 8 Satz 2 werden von den beteiligten Kirchen im Verhältnis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit übernommen. Die ordentliche Verwendung der Mittel nach Satz 2 und 3 wird dem Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland nachgewiesen. Abschnitt III Verfahren der Arbeitsrechtsregelung § 10 Einleitung des Verfahrens Die Arbeitsrechtliche Kommission wird aufgrund von Anträgen einer der beteiligten Gliedkirchen oder von Anträgen der beteiligten jeweiligen Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen oder aus ihrer Mitte heraus tätig. § 11 Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen (1) Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 werden den Beteiligten gemäß §§ 5 und 6 zugeleitet. Sofern keine Einwendungen nach Absatz 2 erhoben werden, werden die Beschlüsse im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht. (2) Erhebt ein Beteiligter gemäß §§ 5 und 6 innerhalb von vier Wochen nach Zugang gegen einen Beschluss schriftlich mit Gründen versehene Einwendungen, so ist die Angelegenheit erneut zu beraten. Die Einwendungen haben aufschiebende Wirkung. (3) Gegen den neuerlichen Beschluss kann der Schlichtungsausschuss angerufen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Hat sich in einer Angelegenheit nach § 2 Absatz 2 nicht mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission für oder gegen den gestellten Antrag ausgesprochen, so ist über diesen Gegenstand auf Verlangen von mindestens einem Drittel der gesetzlichen Mitglieder in der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission erneut zu beraten. Hat sich auch in dieser Sitzung nicht mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder für oder gegen den gestellten Antrag ausgesprochen, so kann ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss anrufen. Abschnitt IV Schlichtungsausschuss § 12 Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses (1) Der Schlichtungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. Sie sind unabhängig und nur an ihr Gewissen und das geltende Recht gebunden. Sie dürfen nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sein. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend. (2) Jede der beiden in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenden Seiten benennt eine Beisitzerin oder einen Beisitzer und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter. 369 (3) Die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Dreiviertelmehrheit der Zahl ihrer Mitglieder gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und dürfen weder haupt- noch nebenamtlich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen und nicht Mitglied in einem Leitungsorgan der Anstellungsträger nach § 6 sein. Kommt bei der Wahl die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so werden sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt. (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit in Anwendung der Absätze 2 und 3 ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter benannt. (5) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in entsprechender Anwendung der für den Schlichtungsausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Vorschriften. § 13 Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses (1) Der Schlichtungsausschuss entscheidet 1. bei Einwendungen nach erneuter Beratung in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 11 Absatz 3 Satz 1); 2. bei Nichteinigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 11 Absatz 4 Satz 2). (2) Über Streitfragen, die sich aus der Anwendung dieses Kirchengesetzes ergeben, entscheidet die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses. § 14 Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss (1) Der Schlichtungsausschuss hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln. (2) Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig. Das Verfahren ist nicht öffentlich. (3) Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind verbindlich; sie ersetzen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission. Sie sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu veröffentlichen. (4) Die Kosten des Schlichtungsausschusses trägt die Evangelische Kirche in Deutschland. Abschnitt V Schlussbestimmungen § 15 Übergangsbestimmungen (1) Die bisherigen Arbeitsrechtsregelungen gelten weiter, bis sie durch Beschlüsse dieser Arbeitsrechtlichen Kommission ersetzt sind. 370 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland (2) Die erste Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses beginnt am 1. Januar 2009. § 16 In-Kraft-Treten Dieses Kirchengesetz tritt in Kraft, nachdem die nach § 2 Absatz 1 beteiligten Gliedkirchen und die Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland zugestimmt haben. Den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens stellt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung fest. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e Nr. 155* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Kirchengesetz über den Rat der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr (Pfarrerratgesetz – PfRG). Vom 5. November 2008. Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund des Artikels 10 Abs. 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen: §1 Bildung eines Rates der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr Für alle Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr wird bei dem Militärbischof oder der Militärbischöfin ein Rat der Pfarrer und Pfarrerinnen (Pfarrerrat) gebildet. §2 Aufgaben des Pfarrerrates (1) Der Pfarrerrat tritt für die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Pfarrer und Pfarrerinnen ein und fördert ihre Zusammenarbeit mit dem Militärbischof oder der Militärbischöfin. (2) Personalangelegenheiten der Pfarrer und Pfarrerinnen, die nach dem Militärseelsorgevertrag in die Zuständigkeit des Militärbischofs oder der Militärbischöfin fallen, werden auf Antrag des betroffenen Pfarrers oder der betroffenen Pfarrerin mit dem Pfarrerrat erörtert. (3) Pfarrer und Pfarrerinnen können ein Mitglied des Pfarrerrates als Beistand in Personalgesprächen mit dem Militärbischof oder der Militärbischöfin hinzuziehen. (4) Auftrag und Befugnis des Pfarrerrates sind begrenzt durch den Rahmen der Zuständigkeiten des Militärbischofs oder der Militärbischöfin nach dem Militärseelsorgevertrag. Angelegenheiten, die über diese Zuständigkeit hinausgehen, kann der Pfarrerrat dem Militärbischof oder der Militärbischöfin vortragen und mit der Bitte verbinden, sie mit den zuständigen Stellen zu besprechen. §3 Gesamtkonferenz Einmal im Jahr gibt der Pfarrerrat in der Gesamtkonferenz der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr einen Heft 12, 2008 Bericht über seine Arbeit ab und bespricht mit den Pfarrern und Pfarrerinnen Gegenstände seines Aufgabenbereichs. §4 Vertrauensvolle Zusammenarbeit Zwischen Militärbischof oder Militärbischöfin und Pfarrerrat gilt der Grundsatz der vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit zum Wohl der Arbeit der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr und der ihr anvertrauten Menschen. Diese schließt eine frühzeitige gegenseitige Information über grundsätzliche Angelegenheiten der Dienstgemeinschaft und über Angelegenheiten, die berufliche, wirtschaftliche und soziale Belange der Pfarrer und Pfarrerinnen betreffen, ein. In regelmäßigen Besprechungen werden diese Gegenstände erörtert und Vorschläge und Anregungen ausgetauscht. Dies kann auch schriftlich erfolgen. In strittigen Fragen wird eine Einigung durch Aussprache angestrebt. §5 Ehrenamt, Schweigepflicht (1) Die Mitglieder des Pfarrerrates üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse nicht behindert und zu keinem Zeitpunkt wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden. (2) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Kirchengesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Pfarrerrat und aus der Seelsorge in der Bundeswehr. Sie besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern des Pfarrerrates. §6 Vorsitz, Geschäftsführung, Kosten (1) Der Pfarrerrat wählt ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Das vorsitzende Mitglied führt die laufenden Geschäfte, lädt zu Sitzungen ein, leitet sie und vertritt den Pfarrerrat. Der Pfarrerrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (2) Nach der Wahl zum Pfarrerrat lädt der Wahlvorstand des Dekanates, in dem das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr seinen Sitz hat, den Pfarrerrat unverzüglich zu seiner ersten Sitzung ein. Er leitet die Sitzung, bis der Pfarrerrat ein vorsitzendes Mitglied gewählt hat. (3) Der Pfarrerrat trifft sich auf Einladung des vorsitzenden Mitgliedes bis zu viermal im Jahr zu ordentlichen Sitzungen. Das vorsitzende Mitglied oder der Militärbischof oder die Militärbischöfin können zu außerordentlichen Sitzungen einladen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Militärbischof oder die Militärbischöfin kann an allen Sitzungen teilnehmen. (4) Der Pfarrerrat kann zu einzelnen Punkten der Tagesordnung einer Sitzung sachkundige Personen, die dienstlich mit den Punkten befasst sind, einladen. Für diese Personen gilt die Schweigepflicht nach § 5 entsprechend. Sie sind hierauf hinzuweisen. (5) Die notwendigen Kosten des Pfarrerrates trägt der Haushalt der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr. §7 Amtszeit, Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Amtszeit des Pfarrerrates beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und endet außer im Fall des § 8 nach Ablauf von vier Jahren. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 (2) Der bisherige Pfarrerrat führt nach Ablauf der Amtszeit außer im Falle seiner kirchengerichtlichen Auflösung die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch einen neu gewählten Pfarrerrat weiter, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus. (3) Die Mitgliedschaft im Pfarrerrat endet außer im Fall des § 8 mit dem Ablauf der Amtszeit des Pfarrerrates, der Niederlegung des Amtes oder dem Verlust der Wählbarkeit, nicht aber durch Versetzung in ein anderes Dekanat. (4) Scheidet ein Mitglied aus dem Pfarrerrat aus, rückt das stellvertretende Mitglied nach. Dasselbe gilt, solange einem Mitglied die Führung der Dienstgeschäfte untersagt ist oder wenn ein Mitglied voraussichtlich für länger als drei Monate beurlaubt ist. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Pfarrerrates unter drei, endet die Amtszeit des Pfarrerrates. Es sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Pfarrerrat haben die bisherigen Mitglieder alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Pfarrerrates erhalten haben, dem Pfarrerrat auszuhändigen. §8 Ausschluss oder Auflösung Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, des Pfarrerrates oder des Militärbischofs oder der Militärbischöfin kann das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland – Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten – den Ausschluss eines Mitgliedes des Pfarrerrates oder die Auflösung des Pfarrerrates wegen groben Missbrauchs von Befugnissen oder wegen grober Verletzung von Pflichten nach diesem Kirchengesetz beschließen. §§ 61 bis 63 des Mitarbeitervertretungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Im Fall der Auflösung sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. §9 Wahl und Zusammensetzung des Pfarrerrates (1) Die Mitglieder des Pfarrerrates werden in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl gemeinsam und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) gewählt. Die Wahlberechtigten haben das Recht, Wahlvorschläge zu machen. In den Wahlvorschlägen sollen Pfarrerinnen angemessen berücksichtigt sein. Der Militärbischof oder die Militärbischöfin erlässt eine Wahlordnung. (2) Wahlberechtigt sind alle Pfarrer und Pfarrerinnen nach Abschluss ihrer Probezeit gemäß Artikel 18 Abs. 1 des Militärseelsorgevertrages mit Ausnahme der Inhaber und Inhaberinnen der Ämter von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts. Wählbar sind alle Wahlberechtigten mit Ausnahme der Angehörigen des Personalreferates des Evangelischen Kirchenamtes in der Bundeswehr. (3) In jedem Dekanat werden ein Mitglied des Pfarrerrates sowie jeweils ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied gewählt. Veränderungen in der Zahl der Dekanate während der Amtszeit haben keinen Einfluss auf die Zahl der Mitglieder des Pfarrerrates. (4) Pfarrer und Pfarrerinnen mit einem Dienstsitz im Ausland und Pfarrer und Pfarrerinnen im Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr nehmen an der Wahl in dem Dekanat teil, in dem das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr seinen Sitz hat. 371 § 10 Wahlanfechtung (1) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens drei Wahlberechtigten oder dem Militärbischof oder der Militärbischöfin beim Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland – Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten – schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist. §§ 61 bis 63 des Mitarbeitervertretungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. (2) Wird kirchengerichtlich festgestellt, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst oder geändert werden konnte, so ist das Wahlergebnis für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen. § 11 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. (2) Die ersten Wahlen zum Pfarrerrat nach diesem Kirchengesetz finden im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2009 statt. Der bestehende Pfarrerrat bleibt bis zum Abschluss dieser Wahl im Amt. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e Nr. 156* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Kirchengesetz über die Errichtung der »Stiftung der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Wahrnehmung gesamtkirchlicher Verantwortung in Wittenberg« (Wittenbergstiftungsgesetz). Vom 5. November 2008. Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat nach Artikel 10 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen: §1 Stiftungserrichtung Die Evangelische Kirche in Deutschland errichtet mit Wirkung vom 1. Januar 2009 eine gemeinnützige Stiftung zur Wahrnehmung gesamtkirchlicher Verantwortung in Wittenberg. §2 Rechtsform, Name und Sitz (1) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne der §§ 24 Absatz 2, 26 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. S. 144). Sie führt den Namen: »Stiftung der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Wahrnehmung gesamtkirchlicher Verantwortung in Wittenberg« – Evangelische Wittenbergstiftung. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 372 (2) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Lutherstadt Wittenberg. §3 Zweck (1) Einer der bedeutendsten Ursprungsorte der Reformation im 16. Jahrhundert ist Wittenberg. In dieser Stadt mit ihren historischen Stätten soll die Stiftung das reformatorische Anliegen Luthers aufnehmen und immer wieder neu mit Leben füllen. Darüber hinaus sollen interessierte Besucher und Besucherinnen in die Geschichte und Bedeutung der von Wittenberg ausgehenden Reformation eingeführt und mit den gegenwärtigen Bestrebungen zur Erneuerung der evangelischen Kirche vertraut gemacht werden. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck im Zusammenwirken mit der Evangelischen Kirche in Deutschland in Gemeinschaft mit ihren lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen sowie den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen und in Verbundenheit mit den Kirchen der Reformation weltweit. (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch – die Errichtung eines Zentrums für Gottesdienst und Predigtkultur, – die verstärkte Nutzung der Schlosskirche als einer Kirche mit besonderer symbolischer Bedeutung für Gottesdienst und Verkündigung im Zusammenwirken mit der Schlosskirchengemeinde, dem Predigerseminar und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und in Abstimmung mit dem Eigentümer, – eine gesamtkirchlich bedeutsame Begegnungs- und Bildungsarbeit sowie – den Erwerb des Eigentums an Grundstücken und Kulturgütern, deren Verwaltung sowie Maßnahmen zu deren Erhaltung und Sicherung. §4 Übernahme weiterer Aufgaben Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann mit Zustimmung der Kirchenkonferenz der Stiftung im Rahmen des Stiftungszwecks weitere Aufgaben übertragen, soweit die Stiftung zur Übernahme personell und finanziell in der Lage ist. §5 Vermögensübergabe, Zustiftungen (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wird der Stiftung ein Vermögen in Höhe von 1 322 000 Euro übertragen. (2) Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen zu. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. Die Stiftung darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung dem Grundstockvermögen zuführen. §6 Organe (1) Stiftungsorgane sind – der Vorstand und – das Kuratorium. (2) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder, darunter diejenige des vorsitzenden Mitglieds oder des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds. Heft 12, 2008 §7 Geschäftsführung Der Vorstand der Stiftung bestellt einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin der Stiftung. Er oder sie steht im unmittelbaren Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland. §8 Aufsicht Die Stiftungsaufsicht obliegt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. §9 Satzung Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland erlässt für die Stiftung die Satzung. § 10 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e Nr. 157* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Änderung der Geschäftsordnung der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland. Vom 5. November 2008. Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat gemäß Artikel 26 Absatz 2 Satz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland folgende Änderung ihrer Geschäftsordnung beschlossen: Artikel 1 Die Geschäftsordnung der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. November 1994 (ABl. EKD S. 517), zuletzt geändert am 7. November 2007 (ABl. EKD S. 416), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort »Rat« ein Komma und die Wörter »dem Präsidium der Union Evangelischer Kirchen und dem Präsidium der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands« angefügt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter »stellvertretenden Präsides« durch das Wort »Vizepräsides« ersetzt. b) Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: »Der Präsident oder die Präsidentin oder ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands sowie ein Mitglied des Präsidiums der Union Evangelischer Kirchen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums teil.« 3. In § 28 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl »12« durch die Zahl »8« ersetzt. Heft 12, 2008 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 4. In § 29 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 angefügt: »Sie wirkt mit dem Amt der Union Evangelischer Kirchen und dem Amt der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zusammen.« 373 Nr. 160* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zu Folgerungen aus dem Bericht der Fachkommission der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Kirche der Böhmischen Brüder. Vom 5. November 2008. Artikel 2 Die Änderungen der Geschäftsordnung treten am 1. Januar 2009 in Kraft. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e Nr. 158* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Evaluierung des Magazins »chrismon«. Vom 5. November 2008. Die Synode nimmt den Zwischenbericht über die Evaluierung der Projektförderung des Magazins »chrismon« dankend und mit großer Zustimmung entgegen. Sie ermutigt die nachfolgende 11. Synode der EKD, die Evaluierung der Projektförderung wohlwollend vorzunehmen, auch um das Gemeinschaftswerk der Evangelischen Publizistik (GEP) als Kompetenzzentrum zu stabilisieren und zu stärken. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e 1. Die Synode nimmt den Abschlussbericht der vom Rat der EKD im Auftrag der Synode und vom Synodalrat der Evangelischen Kirche der Böhmischen Brüder (EKBB) eingesetzten deutsch-tschechischen Fachkommission »Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Frauen und Missbrauch von Kindern im deutsch-tschechischen Grenzgebiet« zustimmend zur Kenntnis. Sie dankt dieser Kommission für die geleistete Arbeit. Es ist dringend notwendig, die breite Öffentlichkeit zu informieren, um auf die Missstände aufmerksam zu machen. Deshalb bittet die Synode das Kirchenamt der EKD, den Bericht auf geeignetem Wege zu veröffentlichen. 2. Die Synode verabschiedet den Entwurf einer gemeinsamen Erklärung der Synoden von EKBB und EKD, wie er bereits von der Synode der EKBB auf deren 2. Tagung der 32. Synode im Mai dieses Jahres in Prag verabschiedet wurde, als Kundgebung (siehe Anlage). 3. Die Synode bittet das Kirchenamt der EKD, gemeinsam mit dem Diakonischen Werk der EKD die im Abschlussbericht gegebenen Empfehlungen umzusetzen und die finanzielle Ausstattung zu ermöglichen (aus bestehenden oder noch zu erhebenden Kollekten der EKD oder des Diakonischen Werkes der EKD). Die Ergebnisse sind der Synode bekannt zu geben. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e Anlage Nr. 159* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Eckpunktepapier der Gemeinsamen Kommission von 10. Synode, Rat und Kirchenkonferenz zur Stärkung der gemeinsamen Wahrnehmung der Verantwortung für die Kirche. Vom 5. November 2008. Die Synode macht sich die Empfehlungen in den Ziffern II.1–4, 6, 7 und 9–12 des Eckpunktepapiers der Gemeinsamen Kommission von 10. Synode, Rat und Kirchenkonferenz zur Stärkung der gemeinsamen Wahrnehmung der Verantwortung für die Kirche zu eigen. Sie bittet die 11. Synode, die genannten Empfehlungen aufzugreifen. Die Synode hält die Arbeit von synodalen Arbeitsgruppen für bedeutsam und bittet das Präsidium, bei der Planung der konstituierenden Tagung die Arbeitsgruppen angemessen nach § 27 Geschäftsordnung der Synode zu berücksichtigen. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e Beschlussfassung der Synoden der EKBB und der EKD zum Thema »Sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern in der deutsch-tschechischen Grenzregion« Mitten im sich vereinigenden Europa von heute gibt es ein Elend, das nicht nur die Öffentlichkeit, sondern auch die Kirchen gerne übersehen. Es ist das Elend der Frauen und Kinder, die vom organisierten Verbrechen in die Sex-Industrie geschleust werden. Sie leben erniedrigt, missbraucht und versklavt, illegal und anonym, meist ohne eigene Schuld und ohne Hoffnung auf ein Entkommen. Diese Probleme haben sich besonders auf die Gegend entlang der tschechisch-deutschen Grenze konzentriert, was die Evangelische Kirche der Böhmischen Brüder (EKBB) veranlasste, auf der EKD Synode 2003 die Aufmerksamkeit auf diese abscheuliche Verletzung der Menschenrechte zu lenken. Auf Entschluss beider Kirchen entstand eine gemeinsame tschechisch-deutsche Kommission, die eine Beschreibung und Analyse der gegenwärtigen Situation erarbeitete sowie Empfehlungen vortrug, wie die Kirchen auf der Grundlage christlicher ethischer Prinzipien in dieser Sache helfen könnten. Der Abschlussbericht dieser Kommission wurde beiden Kirchen vorgelegt. Die Synoden der EKD und der EKBB rufen Christen und Christinnen in unseren Kirchen und Gemeinden dazu auf, ihre Aufmerksamkeit auf diese Probleme zu richten, die im tschechisch-deutschen Grenzgebiet fortbestehen. Wir wünschen uns, dass die gemeinsame Arbeit von EKBB und EKD auf Grundlage einer vertieften theologi- Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 374 schen Diskussion in unseren Kirchen zu einer schärferen Wahrnehmung dieser Probleme und zu intensiverer Zusammenarbeit – insbesondere der grenznahen Gemeinden – führt. Wir hoffen, dass dies zu einem wirksameren Vorgehen gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern und Frauen beiträgt. Wir danken allen, die sich in diesem schwierigen Problemgebiet engagieren, seien es staatliche Organe oder nichtstaatliche Organisationen. Wir verpflichten uns, die Arbeit in diesem Bereich zu unterstützen. Wir appellieren ebenso an alle, die in Kirche, Diakonie und in der Gesellschaft Verantwortung tragen, diese Arbeit finanziell und anderweitig angemessen zu unterstützen. Wir halten eine bessere tschechisch-deutsche Koordinierung dieser Aktivitäten für wichtig, damit den betroffenen Personen wirksamere Hilfe und nachhaltige Fürsorge zuteil wird. Wir weisen darauf hin, dass Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung auch an anderen Orten in der Nähe der Grenzen mit anderen Nachbarstaaten, namentlich mit Österreich, stattfindet. Wir fordern die verantwortlichen Institutionen auf, ihre Bemühungen zur Bekämpfung dieses Übels zu verstärken und gegenseitig zu koordinieren. Wir fordern die nationalen Regierungen auf, die Täter strafrechtlich zu verfolgen. Wir fordern die Europäische Kommission und den Europarat auf, die bestehenden Mittel im Kampf gegen Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung tatkräftig weiterzuentwickeln und anzuwenden. Mit Blick auf die Präsidentschaft der Tschechischen Republik im Rat der EU im Jahr 2009 bekräftigen wir hiermit die gemeinsame Verantwortung unserer Kirchen für ein Europa, in dem Menschenwürde und Solidarität geachtet werden und in dem menschliches Handeln auf Gerechtigkeit und Barmherzigkeit ausgerichtet ist. P r a g , Mai 2008 B r e m e n , November 2008 Nr. 161* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zu verbindlichen Regeln für die globalen Finanzmärkte. Vom 5. November 2008. Für ihre 7. Tagung hat die 10. Synode der EKD das Thema »Klimawandel – Wasserwandel – Lebenswandel« gewählt. Dabei wurde deutlich, dass sich unser Wirtschaftsund Lebensstil ändern muss. Wirtschafts- und Klimakrise mahnen uns zur Umkehr. Die internationalen Finanzmärkte sind in einer schweren Krise, von der auch Deutschland erfasst wurde. Die Fortschritte bei der Bekämpfung von Armut und der Schaffung von Arbeitsplätzen, die in den letzten Jahren erreicht werden konnten, sind gefährdet. Die Evangelische Kirche in Deutschland betont in diesem Zusammenhang noch einmal, dass Sozial- und Wirtschaftspolitik unter Gerechtigkeitsaspekten zusammengehören. (Vgl. die Empfehlungen zur Denkschrift «Gerechte Teilhabe« des Rates der EKD, 2006, S. 14). Maßlosigkeit hat in die Krise geführt. Auch wegen mangelnder Regulierung konnten sich unrealistische Renditeerwartungen und Spekulationen bisher ungeahnten Ausmaßes entwickeln. Die Evangelische Kirche in Deutschland hat bereits im Sommer dieses Jahres auf diese Gefahren hingewiesen und eine stärkere, international abgestimmte Regulierung des Finanzmarktes gefordert (vgl. dazu Denkschrift »Unternehmerisches Handeln in evangelischer Perspektive« TZ 102). Heft 12, 2008 Es ist an der Zeit zu erkennen, dass ungeregelte Märkte nicht von sich aus zum Wohle aller wirken können. Freiheit braucht Regeln, sie braucht aber auch die persönliche Verantwortungsbereitschaft von Unternehmern und Unternehmerinnen, Managern und Managerinnen. Die Vergütung von Managern und Managerinnen muss an der Nachhaltigkeit der Unternehmensentwicklung ausgerichtet sein. Hier sind Umdenken und Durchsetzungsstärke aller Mitglieder der Aufsichtsgremien gefragt. Wirtschaft muss dem Menschen dienen. Bundestag und Bundesregierung haben zwar in der Krise entschlossen gehandelt und ein historisch unvergleichliches Rettungspaket geschnürt. Aber diese Krisenintervention kann nur ein erster Schritt sein. Die Politik muss nun an den Ursachen der Krise ansetzen, um eine Fortsetzung des Fehlverhaltens zu verhindern. Es darf nicht sein, dass Gewinne privatisiert und Verluste sozialisiert werden. Der Staat muss die Rahmenbedingungen für die Finanzwirtschaft präzisieren und ergänzen und darauf hinwirken, dass das Geschehen auf den Finanzmärkten weltweit geltenden Regeln unterworfen wird. Hierzu brauchen wir einen Staat, der stark genug ist, wirtschaftliche Stabilität zu fördern, allen Menschen würdige Lebensgrundlagen zu ermöglichen und ein leistungsfähiges Sozialsystem zu sichern. Wir brauchen Staaten und Staatengemeinschaften, die auf der Grundlage einer internationalen Ordnung das wirtschaftliche Geschehen verlässlich regulieren und in der Lage sind einzugreifen, wenn wirtschaftliche Stabilität, Nachhaltigkeit, Ökologie, Verbraucherschutz oder auch die regionale Entwicklung gefährdet sind. Aus diesem Grund erwarten wir von der Politik Maßnahmen wie die folgenden: – Finanzprodukte müssen für Konsumenten und Konsumentinnen transparent und nachvollziehbar dargestellt werden, einschließlich einer Offenlegung der Risiken. – Risiken dürfen nicht außerhalb von Bilanzen platziert werden. Eine dem Risiko angemessene Eigenkapitalisierung der Banken muss verpflichtend gemacht werden. – Eine wirksame Aufsicht über die globalen Finanzmärkte muss etabliert werden. Die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden – unabhängig von den Zentralbanken – sind zu stärken. Vereinbarungen zur Risikovorsorge müssen weiterentwickelt und international durchgesetzt werden. Hedge-Fonds und andere neue Finanzinstrumente müssen einbezogen werden. – Alle Länder müssen in ein solches Regelsystem einbezogen werden, vor allem auch die Offshore-Finanzzentren. – Rating-Agenturen müssen einer internationalen Aufsicht unterstellt werden. Die Systematik ihrer Bewertungen muss transparent sein. Beratungs- und Ratingtätigkeiten im engeren Sinne sind strikt zu trennen. – Banken, die staatliche Hilfen erhalten, müssen sich an besondere Auflagen wie an eine Begrenzung der Managergehälter und das Aussetzen von Boni halten. Bei Auflösung des Finanzmarktstabilisierungsfonds in einigen Jahren muss bei Verlusten die Bankwirtschaft beteiligt werden. Staatliche Hilfen gibt es nicht zum Nulltarif. – Internationale Institutionen müssen mit Kontroll- und Durchgriffsrechten ausgestattet werden, um die Regulierung der internationalen Finanzmärkte ausüben zu können. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e Heft 12, 2008 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 162* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Unterstützung der Imagekampagne des Evangelischen Missionswerks in Deutschland. Vom 5. November 2008. Die Synode begrüßt die lmagekampagne mission.de »Um Gottes Willen – der Welt zuliebe«, die von den Missionswerken, Verbänden und Kirchen unter dem Dach des Evangelischen Missionswerks in Deutschland getragen wird. Sie bittet die Gliedkirchen der EKD, die Imagekampagne auf allen Ebenen in den Gemeinden, Einrichtungen und Werken zu unterstützen. 375 Die Synode bittet den Rat der EKD ferner, bei der Bundesregierung darauf hinzuwirken, sich mit den Mitgliedstaaten an den Außengrenzen solidarisch zu zeigen und bei der Aufnahme von Asylsuchenden unterstützend tätig zu werden. Von Rücküberstellungen von Flüchtlingen nach Griechenland ist angesichts der geschilderten Umstände dringend abzusehen. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e Nr. 165* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Verantwortung Europas für die Aufnahme irakischer Flüchtlinge. Vom 5. November 2008. Nr. 163* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Europawahl. Vom 5. November 2008. Die Synode betont, dass die Beteiligung an der Europawahl für die Bürgerinnen und Bürger eine gute Möglichkeit darstellt, die Zukunft Europas demokratisch mit zu gestalten. Sie bittet deshalb den Rat der EKD, die Bürgerinnen und Bürger aufzurufen, von ihrem Wahlrecht am 7. Juni 2009 Gebrauch zu machen. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e Angesichts der anhaltenden Informationen über Misshandlung, Verfolgung und Ermordung von Christen im Irak, insbesondere in der Region Mossul, ist die Synode besorgt über deren Schicksal. Auch die Situation der in die Nachbarstaaten, Jordanien und Syrien, geflohenen Irakerinnen und Iraker ist unsicher und prekär; sie sind von Armut und Obdachlosigkeit bedroht und leben in ständiger Angst vor Ausweisung. Unter den besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen sind religiöse Minderheiten stark vertreten. Darunter befinden sich viele Christen. Die Synode bittet den Rat der EKD, sich angesichts der weiterhin instabilen Sicherheitslage im Irak gegenüber der Bundesregierung und der Europäischen Union für eine umgehende Aufnahme von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen einzusetzen, auch im Wege von Ausbau und Einrichtung von Resettlement-Programmen. B r e m e n , den 5. November 2008 Nr. 164* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Flüchtlingsproblematik an den EU-Außengrenzen. Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e Vom 5. November 2008. Die Synode erinnert an ihren Beschluss vom 7. November 2007 zum europäischen Flüchtlingsschutz. Sie bittet den Rat der EKD, die Europäische Kommission an ihre Rolle als Kontrollinstanz bei der Umsetzung der europäischen Richtlinien in den Mitgliedstaaten zu erinnern und darauf hinzuwirken, in den EU-Richtlinien Korrekturen im Sinne der Menschenrechte vorzunehmen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass – Migranten und Schutzbedürftige nach ihrer Ankunft über ihre Rechte informiert werden, – Schutzsuchende die Chance erhalten, in der EU in einem fairen und effizienten Verfahren einen Asylantrag zu stellen, – Migranten eine menschenwürdige Behandlung erfahren, – Zustände, wie sie derzeit in den Aufnahmelagern auf den griechischen Inseln herrschen, umgehend behoben werden, – die völkerrechtswidrige Praxis der Inhaftierung Minderjähriger umgehend beendet wird. Nr. 166* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Einsatz für gerechten Frieden in Afghanistan. Vom 5. November 2008. Die Synode bittet den Rat der EKD, insbesondere den Ratsvorsitzenden, den Friedensbeauftragten des Rates und den Militärbischof, die entscheidenden Aussagen der Denkschrift »Aus Gottes Frieden leben für gerechten Frieden sorgen« (Ziffer 146, 149, 150) im Blick auf Afghanistan bei den politisch Verantwortlichen auf die aktuelle Situation bezogen zu Gehör zu bringen und publizistisch zu verstärken. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e 376 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 167* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Schließung des Gefangenenlagers Guantanamo. Vom 5. November 2008. In ökumenischer Verbundenheit mit den Partnerkirchen der EKD in den USA erklärt die Synode der EKD: • Die Synode begrüßt die Absicht des designierten amerikanischen Präsidenten, das Gefangenenlager Guantanamo zu schließen. Dies muss zeitnah geschehen. • Die Synode hält die Rückkehr der USA zur rechtsstaatlichen Behandlung der Gefangenen für unabdingbar. • Die Synode bittet den Rat der EKD, sich über seinen Bevollmächtigten bei der Bundesregierung und bei der EU dafür einzusetzen, den vom Vorwurf des Terrorismus entlasteten, an Leib und Leben bedrohten Gefangenen aus Guantanamo Aufnahme zu gewähren. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e Anlage Sowohl Senator Barak Obama und auch Senator John Mc Cain haben zu verschiedenen Gelegenheiten betont, das Gefangenenlager Guantanamo auf Kuba nicht aufrechterhalten zu wollen. Der amtierende Präsident George W. Bush schloss hingegen noch im Oktober 2008 aus, dass das Lager aufgelöst wird.1 Bisher hat es seitens der Evangelischen Kirche in Deutschland keine Äußerung zur Menschenrechtssi- 1 2 3 4 5 6 7 8 Vgl. »Bush decides to keep guantanamo open«, New York Times vom 22. Oktober 2008 Vgl. z. B. Amnesty Intemational: »Cruel and inhuman – conditions in guantanamo«, Dezember 2007; Human Rights Watch: »Lawless in Guantanamo« unter: www.hrw.org/english/does/ 2008/05/02/usint18716.htm Die Verhörtechniken umfassen Methoden wie das sogenannte waterboarding, bei dem dem Gefangenen suggeriert wird, er ertrinke oder die sogenannte kalte Zelle, bei der der Insasse nackt in einer kalten Zelle steht und immer wieder mit kaltem Wasser übergossen wird, oder erzwungenes Stehen für mehr als 40 Stunden, während die Gefangenen angekettet sind. »Boumediene v. Bush« Zum Hintergrund vgl. z. B. Amnesty Intemational: Urgent Action UA 278/08 vom 8. Oktober 2008 (AI Index: AMR 51/112/2008; Presseerklärung des CCR vom 7. Oktober 2008: »Court order release of 17 innocent Guantanamo detainees into US after nearls seven years in prison«. Nur ca. 5 % der Insassen von Guantanamo sind von den USStreitkräften selbst gefangengenommen worden, 86 % der Gefangenen wurden von pakistanischen Sicherheitskräften bzw. von Angehörigen der Nord-Allianz in Afghanistan an US-Behörden überstellt – oftmals gegen eine Belohnung von mehreren Tausend Dollar (aus Amnesty Intemational: »Guantanamo schließen, die Wahrheit offenlegen – sechs Jahre Guantanamo in Zahlen«, Februar 2008, S. 2). Die Einstufung erfolgt durch ein behördliches Überprüfungsgremium (Administrative Review Board), das aus Militärangehörigen besteht, und den Kombattantenstatus der Gefangenen einmal im Jahr überprüft. Neben der Entscheidung, den Gefangenen freizulassen oder ihn in ein Gefängnis in sein Herkunftsland zu überführen, kann das Gremium befinden, dass der Gefangene in Guantanamo verbleiben muss, vgl. Amnesty Intemational: »Cleared for release, still in Guantanamo«, Dezember 2007). Amnesty International: »Guantanamo schließen, die Wahrheit offenlegen – sechs Jahre Guantanamo in Zahlen«, Februar 2008, S. 1 Heft 12, 2008 tuation im Gefangenenlager Guantanamo gegeben. Der Zeitpunkt kurz nach den Präsidentschaftswahlen erscheint günstig, um die nun zu erwartende Bereitschaft in den USA, Guantanamo zu schließen, zu bestärken. Die Haftbedingungen der Insassen des Lagers Guantanamo sind gut dokumentiert.2 Die Gefangenen wurden die letzten 6 Jahre ohne Anklage und ohne gerichtliches Verfahren festgehalten mit der Begründung, dass sie als »feindliche Kämpfer« keiner regulären Armee einer Kriegspartei angehören und somit nicht unter die Genfer Konvention fallen würden. Nun soll ihnen vor Militärgerichten der Prozess gemacht werden – der erste Militärprozess begann im Juni dieses Jahres. Die meisten der Gefangenen verbringen mindestens 22 Stunden des Tages alleine in Stahlzellen ohne Fenster in lsolationshaft, sie haben keinen direkten Kontakt zu ihren Familien und viele auch keinen Kontakt zu einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin. Einige Gefangene wurden vor ihrer Überstellung nach Guantanamo im Rahmen der Strategie der USA im Kampf gegen den Terror in Geheimgefängnissen festgehalten, die sich u. a. in Afghanistan, in Jordanien, Pakistan und in osteuropäischen Ländern befunden haben oder befinden sollen. Die Gefangenen wurden dort ihren Angaben zufolge Verhörtechniken ausgesetzt, die gegen Völkerrecht verstoßen.3 Am 12. Juni 2008 entschied das Oberste Gericht in den USA, der Supreme Court, dass den Gefangenen sogenannte Habeas corpus Rechte zustehen – sie also Anrecht auf ein Haftprüfungsverfahren vor einem ordentlichen Gericht haben.4 In einem ersten spektakulären Fall am 7. Oktober 2008 wurden 17 Uighuren, für deren Freilassung sich Menschenrechtsorganisationen in den vergangenen Jahren eingesetzt hatten5, vor dem Bezirksgericht von Columbia freigesprochen. Uighuren sind eine in China verfolgte Minderheit muslimischen Glaubens. Die 17 Personen waren vor ihrer Verfolgung in China nach Afghanistan in ein uighurisches Flüchtlingscamp geflohen. Als US-amerikanische Truppen das Camp bombadierten, flüchteten sie nach Pakistan. Dort wurden sie von Bewohnern eines Grenzdorfes freundlich aufgenommen, bewirtet und am nächsten Tag an die US-amerikanischen Truppen ausgeliefert, die eine nicht unerhebliche Belohnung für die Überstellung von Terrorverdächtigen ausgesetzt hatten.6 Der District Court von Columbia entschied gegen den Widerstand der amerikanischen Behörden, die 17 Uighuren sofort in die USA zu entlassen, da eine Abschiebung nach China wegen der ihnen dort drohenden Menschenrechtsverletzungen nicht möglich sei. Von Regierungsseite wurde gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Von den heute noch ca. 255 Insassen in Guantanamo sind ca. ein Viertel von den amerikanischen Behörden für die Freilassung oder aber für die Überstellung in ein anderes Land eingestuft.7 Sie können Guantanamo aber nicht verlassen, da ihr Herkunftsland sie entweder nicht aufnehmen möchte oder ihnen aber wegen der Inhaftierung in Guantanamo und dem damit verbundenden Terrorverdacht schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.8 In verschiedenen EU-Mitgliedstaaten wird über die Aufnahme von Guantanamo-Häftlingen nachgedacht. In Deutschland setzt sich Herta Däubler Gmelin in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Menschenrechtsausschusses dafür ein – ebenfalls unterstützend hat sich dazu öffentlich der SPD-Abgeordnete Christoph Strässer geäußert. Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International, Human Rights Watch oder das European Centre for Constitutional and Human Rights (ECCHR), die mit Kampagnen auf das Schicksal einzelner Gefangener aufmerksam machen, regen ebenfalls eine Aufnahme von ehemaligen Guantanamo-Gefangenen in Europa an. Heft 12, 2008 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 168* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Gemeinschaft der lutherischen Kirchen im südlichen Afrika. Vom 5. November 2008. Die Synode bittet den Rat der EKD, am Anfang der Legislaturperiode der 11. Synode der EKD einen Bericht zum Stand der Entwicklung der Gemeinschaft der lutherischen Kirchen im südlichen Afrika vorzulegen. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e 377 «zivil« weiterzuführen und die Zielgruppe »Teilnehmende an Freiwilligendiensten« deutlicher einzubeziehen. An der Überarbeitung des Konzepts sollen die Entscheidungsträger der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer und der Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden beteiligt werden. Eine Beteiligung des Gemeinschaftswerkes der Evangelischen Publizistik ist wünschenswert. Die Finanzierung von »zivil« sollte über die Phase der Neukonzeptionierung hinaus gesichert werden. Die EKD soll zukunftsträchtige Veränderungen einmalig als Projekt gegebenenfalls fördern. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e Nr. 169* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Sonntagsschutz in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie. Vom 5. November 2008. Anlässlich der derzeitigen Verhandlungen im Europäischen Parlament zur Überarbeitung der Arbeitszeitrichtlinie bittet die Synode den Rat der EKD, sich gegenüber dem Europäischen Parlament und den Vertretern der Bundesregierung im Rat der Europäischen Union für die Wiederaufnahme des Sonntagsschutzes in die europäische Arbeitszeitrichtlinie einzusetzen. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e Nr. 172* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anregung von Projekten zum Thema »Frauen in der Reformationszeit«. Vom 5. November 2008. Die Synode bittet den Rat der EKD, dem Wissenschaftlichen Beirat und den sonstigen mit dem Reformationsjubiläum 2017 befassten Gremien vorzuschlagen, während der Reformationsdekade Projekte zum Thema »Frauen in der Reformationszeit« zu planen. Die finanziellen Mittel für derartige Projekte sollen im Rahmen der pauschalen Ansätze für das Reformationsjubiläum zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus werden die spezifischen Einrichtungen und Dienste (z. B. Evangelische Frauen in Deutschland, Arbeitsbereich Gender im Comenius-Institut, Kuratorium HannaJursch-Preis) gebeten, derartige Projekte aufzugreifen. B r e m e n , den 5. November 2008 Nr. 170* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Ausbaustopp für die mittlere Elbe. Vom 5. November 2008. Die Synode bittet den Rat der EKD, sich bei der Bundesregierung dafür einzusetzen, dass sie sich für einen zeitweiligen Stopp der Maßnahmen zum fortgesetzten Ausbau der mittleren Elbe verwendet. Das Moratorium soll genutzt werden, um mit allen Beteiligten ein Elbe-Gesamtkonzept für den Umweltschutz einerseits und die Wasser- und Schifffahrtswege (einschließlich der Verbindung Mittelland-Kanal und ElbeSaale-Kanal und Elbe-Havel-Verbindung) andererseits zu entwickeln. Dieses Gesamtkonzept soll mit den betroffenen europäischen Nachbarländern abgestimmt werden. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e Nr. 171* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Zukunft der Zeitschrift »zivil«. Vom 5. November 2008. Die Synode bittet die Evangelische Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer, die Zeitschrift Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e Nr. 173* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Gemeinschaft von Frauen und Männern. Vom 5. November 2008. Die 7. Synode der EKD hat im November 1989 zum Schwerpunktthema »Die Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Kirche« einen umfangreichen Beschluss gefasst, der zur »Frauenquote« folgende Ausführungen enthält: »Zusammensetzung von Leitungen und Organen: Es ist anzustreben, dass in die Leitungs- und Beratungsgremien der evangelischen Kirche Frauen und Männer in gleicher Zahl gewählt oder berufen werden. Dies gilt auch für Dienststellen sowie die Einrichtungen und Werke im Bereich der EKD. Auf dieses Ziel ist in Teilschritten in angemessenem zeitlichen Rahmen hinzuarbeiten. Die Synode sieht einen Anteil von mindestens 40 % Frauen als Zielvorgabe an, die in zehn Jahren erreicht werden sollte. Die Synode bittet die Gliedkirchen, bei der Wahl von Frauen und Männem zu Mitgliedern der EKD-Synode diese 378 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Zielvorgabe zu berücksichtigen. Sie bittet den Rat, bei Berufungen entsprechend zu verfahren. Um die Zielvorgabe zu erreichen, bittet die Synode den Rat, die dafür notwendigen Regelungen für die Dienststellen und Werke der EKD zu treffen und den Gliedkirchen zu empfehlen, diese Regelungen für ihre Bereiche zu übemehmen.« Die 10. Synode der EKD bekräftigt das Bestreben, in alle Leitungs- und Beratungsgremien, Dienststellen, Einrichtungen und Werke der EKD Frauen und Männer in gleicher Zahl zu wählen oder zu berufen. Dies gilt auch für die im Rahmen des Reformprozesses eingesetzten Gremien. Die Synode erinnert an die Bitte an den Rat, »alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der Bemühungen um Frauenförderung zu geben«. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e Heft 12, 2008 Christen in einer Veröffentlichung aufzunehmen. In dieser Veröffentlichung sollen Informationen über einen Schwerpunkt der Verfolgung von Christen mit Vorschlägen für Fürbittentexte verbunden werden. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e Nr. 176* 1. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts. Vom 6. November 2008. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen: §1 Nr. 174* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Beteiligung der Synode an Denkschriften. Vom 5. November 2008. Die Synode bittet den Rat der EKD, bei der Entwicklung der Kommunikationsstrategie im Umgang mit Denkschriften die Synode mit einzubeziehen. Dazu gehört z. B., bei der Besetzung der Kammern sachkundige synodale Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Außerdem sollte eine gemeinsame Terminabstimmung bei Veröffentlichungen zwischen den drei Leitungsorganen der EKD erfolgen. B r e m e n , den 5. November 2008 Die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Barbara R i n k e Nr. 175* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Fürbitte für verfolgte Christen. Vom 5. November 2008. Das weltweite Leiden von Christen beim Namen zu nennen, ist eine wichtige Aufgabe der Kirche. Die Synode dankt deshalb für Teil III des mündlichen Ratsberichts »Lasst uns Gutes tun an jedermann, allermeist aber an des Glaubens Genossen«. Sie bittet die Gliedkirchen, an einem vom Rat der EKD in Abstimmung mit der Kirchenkonferenz der EKD vorzuschlagenden Tag der verfolgten Christen in der Fürbitte besonders zu gedenken. Sie schlägt hierfür als mögliche Termine einen Adventssonntag im Umfeld des Tags der Menschenrechte (10. Dezember), den zweiten Weihnachtsfeiertag (26. Dezember) oder den Sonntag Reminiszere vor. Sie bittet das Kirchenamt der EKD, in Zusammenarbeit mit dem Amt der UEK und dem Amt der VELKD jeweils zum Ende des Kirchenjahres die weltweite Verfolgung von Die Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 25. August 2008 (ABl.EKD S. 346), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Abs. 1 wird folgende Anmerkung eingefügt: »Anmerkung zu § 2 Abs. 1: Am 31. Dezember 2008 treten – die Arbeitsrechtsregelung über die Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen für Angestellte bei obersten Bundesbehörden i. d. F. des ÄndTV Nr. 3 vom 26. 11. 1974 und über die besondere Stellenzulage für Mitarbeiter/innen der Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der EKD und anderer Einrichtungen vom 19. Dezember 1989 (ABl. EKD 1990 S. 204), – die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung des Tarifvertrages über eine Zuwendung an Angestellte vom 1. März 1991 (ABl. EKD S. 205), – die Arbeitsrechtsregelung über die Gewährung einer Funktionszulage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sekretariatsdienst an Textverarbeitungssystemen vom 3. März 1992 (ABl. EKD S. 210) i. d. F. der Änderung vom 25. 10. 2001 (ABl. EKD 2002 S. 56) sowie – die Arbeitsrechtsregelung zur Anwendung der Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte vom 4. Mai 2001 (ABl. EKD S. 370) außer Kraft.« 2. § 9 wird wie folgt gefasst: »§ 9 Zulage Textverarbeitung Die Zulage Textverarbeitung gemäß der Arbeitsrechtsregelung über die Gewährung einer Funktionszulage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sekretariatsdienst an Textverarbeitungssystemen vom 3. März 1992 (ABl. EKD 1992 S. 210) wird als Besitzstandszulage fortgezahlt.« Heft 12, 2008 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 3. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt: »§ 9 a Vergütungsgruppenzulage (1) Aus dem Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 31. Dezember 2008 eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage. (2)Aus dem Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2008 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 31. Dezember 2008 zugestanden hätte. Voraussetzung ist, dass a) am 1. Januar 2009 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23 b Abschnitt A BAT zur Hälfte erfüllt ist, b) zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und c) bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte. (3) Für aus dem Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2008 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes: a) In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2008 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe eingruppiert; § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu. b) Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2008 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Januar 2009 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss. (4) Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe b wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe beschlossenen Vomhundertsatz. 379 Anmerkung zu § 9 a Abs. 4: Unterbrechungen wegen einer Beurlaubung aus familiären Gründen, Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Urlaub sind unschädlich.« 4. Nach § 10 Abs. 2 wird folgende Anmerkung eingefügt: »Anmerkung zu § 10 Abs. 2: Veränderungen im Entgelt durch Höher- oder Herabgruppierungen sowie Veränderung der Arbeitszeit nach dem 1. Januar 2009 wirken sich nicht mindernd oder erhöhend auf die Höhe der zu ermittelnden Gesamtsumme aus.« 5. In § 14 Abs. 9 wird Satz 2 gestrichen. 6. § 17 wird aufgehoben. 7. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: »(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit dem 1. Januar 2008 in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung stehen, erhalten unbeschadet der Regelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit nach Absatz 3 eine Einmalzahlung in Höhe von 2.000 €, die in folgenden Teilbeträgen ausgezahlt wird: a) im Oktober 2008 in Höhe von 750 €, b) im Dezember 2008 in Höhe von 750 €, c) im März 2009 in Höhe von 500 €. Der Anspruch auf Auszahlung der Teilbeträge nach Satz 1 besteht in den Monaten Oktober 2008, Dezember 2008 und März 2009, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an mindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge (Vergütung/ Lohn/ Entgelt, Urlaubsvergütung, Urlaubslohn/ Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge) haben; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die jeweiligen Teilbeträge werden auch gezahlt, wenn Mitarbeiterinnen wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz in dem jeweiligen Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 30. September 2008 bis zum 31. Dezember 2008 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten die Teilbeträge nach Satz 1 Buchstabe a) und b), soweit sie die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 bis 3 erfüllen.« b) Nach Absatz 2 wird ein folgender neuer Absatz 3 eingefügt: »(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit, die seit dem 1. Januar 2008 und über den 31. Dezember 2008 hinaus in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung stehen, erhalten für jeden Kalendermonat, in dem ein Anspruch auf Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 oder ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz besteht, anteilig ein Zwölftel der Einmalzahlung von 2.000 €. Wird in der Elternzeit eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung 380 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgeübt, besteht Anspruch auf die Zahlung der Teilbeträge gemäß Absatz 2.« c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 8. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: »Anlage 3 Heft 12, 2008 §2 Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Arbeitsrechtliche Kommission Bähre (Vorsitzender) Fortgeltende Arbeitsrechtsregelungen Arbeitsrechtsregelung über die Zulage an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ballungsräumen vom 1. Juli 1991 (ABl. EKD 1992 S. 54) i. d. F. der Änderung vom 25. Oktober 2001 (ABl.EKD 2002 S. 56) Arbeitsrechtsregelung über die Einschränkung von Fahrtkostenzuschüssen für Mitarbeiter/innen der Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der EKD und »Dienste in Übersee« vom 13. März 1990 (ABl. EKD S. 206) Arbeitsrechtsregelung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vom 23. Mai 1996 (ABl. EKD S. 431) i. d. F. der Änderung vom 24. Juni 1998 (ABl. EKD S. 401) Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) vom 13. März 1990 (ABl. EKD S. 204) Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fall der Einschränkung oder Auflösung von Einrichtungen oder von Rationalisierungs- und Strukturmaßnahmen (Sicherungsordnung – SichO.EKD) vom 13. Dezember 2000 (ABl. EKD 2001 S. 145) i. d. F. der Änderung vom 16. Dezember 2005 (ABl. EKD 2006 S. 389) Arbeitsrechtsregelung zur Anpassung des Arbeitsrechts für die Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter im Gebiet des ehemaligen Bundes der Evangelischen Kirchen und seines Diakonischen Werkes (Anpassungsarbeitsrechtsregelung) vom 1. März 1991 (ABl. EKD S. 205) i. d. F. der Änderung vom 1. Oktober / 30. November 2004 (ABl. EKD 2005 S. 201) Arbeitsrechtsregelung über die Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung (OKAV) vom 11. Dezember 1996 (ABl. EKD 1997 S. 104) i. d. F. der Änderung vom 1. März 2003 (ABl. EKD 2003 S. 159) Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung – ATZA) vom 26. Februar 1998 (ABl. EKD S. 158) i. d. F. der Änderung vom 4. Mai 2001 (ABl. EKD S. 370) Arbeitsrechtsregelung für im Ausland eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Auslandsarbeitsrechtsregelung) vom 4. Mal 2001 (ABl. EKD S. 369) Rahmenrichtlinie für eine Dienstvereinbarung zur Einführung von Arbeitszeitkonten zur Flexibilisierung der Arbeitszeiten in Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der in § 1 DVO.EKD genannten Einrichtungen vom 1. Dezember 1999 (ABl. EKD 2000 S. 87) Arbeitsrechtsregelung über die Pauschalversteuerung der Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse vom 19. Dezember 1989 (ABl. EKD 1996 S. 90) i. d. F. der Änderung vom 25. Oktober 2001 (ABl. EKD 2002 S. 55)« Nr. 177* 26. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Vom 6. November 2008. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen: §1 Die Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (DVO.EKD) vom 19. Dezember 1989 (ABl. EKD 1990 S. 201), in der Fassung vom 25. August 2008 (ABl. EKD S. 341), wird wie folgt geändert: 1. In dem Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst: »Sonderurlaub und Teilzeitbeschäftigung in besonderen Fällen« 2. Dem § 8 wird folgende Anmerkung angefügt: »Anmerkung zu § 8: Eingruppierungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ab dem 1. Januar 2009 eingestellt werden, erfolgen bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Eingruppierungsordnung nach Maßgabe des § 14 ARRÜ-DVO.EKD.« 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: »§ 24 Abs. 2 TVöD ist anzuwenden.« b) Es wird folgende Anmerkung angefügt: »Anmerkung zu § 10: Die Zulage nimmt erst nach dem 1. Januar 2009 an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.« 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: »Sonderurlaub und Teilzeitbeschäftigung in besonderen Fällen (Anstelle von § 11 TVöD und Ergänzung zu § 28 TVöD)« b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: »(3) Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter soll auf Antrag nach einer mindestens achtjährigen Beschäftigungszeit für die Dauer von höchstens einem Jahr Sonderurlaub unter Fortfall des Entgelts erhalten, sofern es die dienstlichen Verhältnisse gestatten.« c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: »(4) Entgeltliche Beschäftigungen während des Sonderurlaubs oder der Teitzeitbeschäftigung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Dienstgebers. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn die Beschäftigung dem Zweck des Sonderurlaubs oder der Teilzeitbeschäftigung nicht widerspricht.« d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: »(5) Ein Sonderurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung kann vorzeitig nur beendet werden, wenn der Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 Grund für den Sonderurlaub oder die Teilzeitbeschäftigung entfällt oder andere wichtige Gründe vorliegen und dienstliche Verhältnisse dem nicht entgegenstehen, insbesondere erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer eingestellten Ersatzkraft.« e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: »(7) Während des Sonderurlaubs soll der Kontakt zwischen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und Dienstgeber von beiden Seiten aufrechterhalten werden, um die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu erleichtern. In geeigneten Fällen können längerfristig Beurlaubte im gegenseitigen Einvernehmen zu Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen herangezogen werden, soweit Sinn und Zweck des Sonderurlaubs nicht gefährdet werden. 5. § 20 Abs. 2 Buchstabe f) wird wie folgt gefasst: »f) in Dienststellen oder bei Dienstgebern des Bundes Evangelischer Kirchen.« §2 Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Arbeitsrechtliche Kommission Bähre (Vorsitzender) Nr. 178* Arbeitsrechtliche Kommission der EKD nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG.EKD). Vom 10. November 1988. (ABl. 1988 S. 366). Gemäß § 9 Abs. 2 ARRG-EKD wurden in der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission am 25. März 2008 Herr Heinz Bähre zum Vorsitzenden und Herr Olaf Rehren zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission der EKD in der Amtsperiode vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2009. Mitglieder Stellvertreter/innen a) entsandt vom Rat der EKD Herr Detlev Fey Kirchenamt der EKD Herrenhäuser Straße 12 30419 Hannover Frau Sigrid Unkel Kirchenamt der EKD Herrenhäuser Straße 12 30419 Hannover Frau Elfriede Abram Kirchenamt der EKD Herrenhäuser Straße 12 30419 Hannover Frau Brigitte Bruns Kirchenamt der EKD Herrenhäuser Straße 12 30419 Hannover Herr Harald Weitzenberg Kirchenamt der EKD Herrenhäuser Straße 12 30419 Hannover Herr Thomas Begrich Kirchenamt der EKD Herrenhäuser Straße 12 30419 Hannover Herr Dr. Johann Weusmann Evangelisch-reformierte Kirche – Landeskirchenamt – Saarstr. 6 26789 Leer Frau Karin Kessel Ev. Kirche der Pfalz – Landeskirchenrat – Domplatz 5 67346 Speyer b) entsandt vom Diakonischen Rat Frau Christel Roth Diakonisches Werk der EKD Stafflenbergstraße 76 70184 Stuttgart Herr Wilfried Seifert Diakonisches Werk der EKD Stafflenbergstraße 76 70184 Stuttgart 381 Herr Dr. Wolfgang Teske Diakonisches Werk der EKD Stafflenbergstraße 76 70184 Stuttgart Frau Birgit Adamek Diakonisches Werk der EKD Stafflenbergstraße 76 70184 Stuttgart Herr Olaf Rehren Ev. Missionswerk Normannenweg 17–21 20537 Hamburg Herr Dr. Konrad von Bonin Evangelischer Entwicklungsdienst e. V. Ulrich-von-Hassell-Straße 76 53123 Bonn Herr Tilman Henke Evangelischer Entwicklungsdienst e. V. Ulrich-von-Hassell-Straße 76 153123 Bonn N. N. c) entsandt von der Gesamtmitarbeitervertretung der EKD Herr Dr. Harry Walter Jablonowski Sozialwissenschaftliches Institut der EKD Blumhardtstraße 2 a 30625 Hannover Herr Andreas Griese Ev. Zentralarchiv Berlin Bethaniendamm 29 10997 Berlin Herr Wolfgang Kahl Kirchenamt der EKD Herrenhäuser Straße 12 30419 Hannover Herr Rechtsanwalt Bernhard Baumann-Czichon Am Hulsberg 8 28205 Bremen Herr Heinz Bähre Oberrechnungsamt der EKD Herrenhäuser Straße 12 30419 Hannover Herr Raimund Schneider Haushalt Ev. Seelsorge in der Bundeswehr Jebensstraße 3 10623 Berlin d) bestellt von einer Wahlversammlung der Mitarbeitervertretungen von Einrichtungen und Werken der EKD Herr Wolfgang Tichelmann Ev. Sozialakademie Schloß Friedewald 57520 Friedewald Frau Alexandra Warschawski Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland e. V. Otto-Brenner-Straße 9 30159 Hannover e) entsandt von der Gesamtmitarbeitervertretung des DW und der Mitarbeitervertretung des EED Herr Robert Kunz Diakonisches Werk der EKD Stafflenbergstraße 76 70184 Stuttgart Herr Mathias Herm Diakonisches Werk der EKD Stafflenbergstraße 76 70184 Stuttgart Herr Johannes Röhm Diakonisches Werk der EKD Reichensteiner Weg 24 14195 Berlin-Dahlem Frau Doris Beneke Diakonisches Werk der EKD Reichensteiner Weg 24 14195 Berlin-Dahlem Frau Elke Bosch Evangelischer Entwicklungsdienst e. V. Ulrich-von-Hassell-Straße 76 53123 Bonn Herr Peter Köhr Evangelischer Entwicklungsdienst e. V. Ulrich-von-Hassell-Straße 76 53123 Bonn Herr Hermann Lührs Evangelischer Entwicklungsdienst e. V. Ulrich-von-Hassell-Straße 76 53123 Bonn Herr Thomas Schmitz Evangelischer Entwicklungsdienst e. V. Ulrich-von-Hassell-Straße 76 53123 Bonn Ersatzmitglieder für Vertreter der Mitarbeitenden im Dienst von Einrichtungen und Werken: 1. Frau Birgit Behr (Gustav-Adolf-Werk Leipzig) 2. Herr Martin Ertz-Schander (Deutscher Verband Evangelischer Büchereien, Göttingen) – Evangelische Kirche in Deutschland – Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission der EKD H a n n o v e r , den 6. November 2008. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 382 Heft 12, 2008 B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 179* Satzung der Schwesternschaft der Evangelischen Frauenhilfe. Vom 2. Oktober 2008. Präambel Die Schwesternschaft der Evangelischen Frauenhilfe gründet sich auf die biblische Botschaft. Entsprechend dem biblischen Auftrag aus Matthäus 25,40 – Was ihr getan habt einem oder einer von diesen meinen geringsten Brüdern und Schwestern, das habt ihr mir getan – wird die Schwesternschaft in christlicher Nächstenliebe tätig und setzt sich für das Zusammenwirken von Verkündigung und tätiger Liebe in Kirche und ihrer Diakonie ein. Ihre Wurzeln liegen in der Tradition der Evangelischen Frauenhilfe. begünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Bei einer Auflösung der Schwesternschaft führt die UEK das Vermögen ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zu. Dabei sind die Belange der Stiftung »Stralsunder Schwesternheimathaus« besonders zu berücksichtigen. (3) Die UEK darf nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Schwesternschaft verpflichtet werden. Für Verbindlichkeiten der Schwesternschaft haftet die UEK nur mit dem Sondervermögen der Schwesternschaft; soweit Verbindlichkeiten die UEK über das Sondervermögen der Schwesternschaft hinaus verpflichten sollen, können sie nur mit Zustimmung des Amtes der UEK im Kirchenamt der EKD oder des Präsidiums der UEK eingegangen werden. §3 §1 Aufgaben (1) Die Schwesternschaft ist eine Gemeinschaft von Frauen jeden Alters, Familienstandes und Wohnortes, die einer an der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. beteiligten evangelischen Kirche angehören. Die Schwesternschaft begleitet ihre Schwestern in Glaubens-, Lebens- und Berufsfragen. (2) Die Schwesternschaft wirbt Nachwuchs und sorgt für dessen geeignete Ausbildung. Jugendlichen bietet die Schwesternschaft in Zusammenarbeit mit der Stiftung »Stralsunder Schwesternheimathaus« ein Jahr gemeinsamen Lebens und Arbeitens an. Bei Aufnahme in die Schwesternschaft oder in den »Ring der Freunde und Freundinnen« unterstützt sie die Jugendlichen, eine geeignete Berufsausbildung aufzunehmen. (3) Die Schwesternschaft ist überwiegend im Kirchengebiet der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK) tätig. Arbeitsfeld ist insbesondere die Stiftung »Stralsunder Schwesternheimathaus« in Stralsund. Die Schwesternschaft zeichnet in der Stiftung »Stralsunder Schwesternheimathaus« verantwortlich für ihr geistliches Leben, sowohl der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner wie auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Organstellung und Vertretungsbefugnis (1) Organ der Schwesternschaft ist der Leitungskreis. (2) Die Schwesternschaft wird in Rechtsangelegenheiten vom Leitungskreis oder von der Oberin vertreten. (3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Schwesternschaft gegenüber Dritten verpflichten, und Vollmachten sind namens der Schwesternschaft von dem oder der Vorsitzenden des Leitungskreises und der Oberin oder ihren Stellvertretern zu unterzeichnen. §4 Leitungskreis (1) Der Leitungskreis besteht aus 1. einem Mitglied, das für die Dauer von sechs Jahren vom Präsidium der UEK entsandt wird, 2. einem Mitglied, das für die Dauer von sechs Jahren von dem Dachverband »Evangelischen Frauen in Deutschland e. V.« entsandt wird, 3. einem Mitglied, das für die Dauer von sechs Jahren vom Zehlendorfer Verband für Evangelische Diakonie e. V. entsandt wird, (4) Die Schwesternschaft ist Mitgliedsorganisation der Evangelischen Frauen in Deutschland e. V. und des Zehlendorfer Verbandes für Evangelische Diakonie e. V. 4. je einem Mitglied, das von den Frauenwerken der Arbeitsfelder, in denen die Schwesternschaft tätig ist, für die Dauer von sechs Jahren entsandt wird, §2 5. drei vom Schwesternrat für die Dauer einer Amtsperiode des Schwesternrates entsandten Schwestern, Rechtscharakter (1) Die Schwesternschaft ist hervorgegangen aus dem Zusammenschluss der Schwesternschaften brandenburgischer, pommerscher, ostpreußischer und schlesischer Frauenhilfsschwestern im Jahr 1957. Die Schwesternschaft der Evangelischen Frauenhilfe ist seither ein unselbstständiges Werk der früheren Evangelischen Kirche der Union und jetzt der UEK. (2) Das Vermögen der Schwesternschaft ist Sondervermögen der UEK, das gemäß den Bestimmungen dieser Satzung selbstständig verwaltet wird. Das Vermögen dient ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts »Steuer- 6. der Oberin. (2) Die Oberin wird durch ihre Stellvertreterin vertreten. Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Mitglieder können sich im Verhinderungsfall durch vorher genannte Beauftragte vertreten lassen. Für die in Absatz 1 Nr. 5 genannten Schwestern bestimmt der Schwesternrat Stellvertreterinnen. (3) Der Leitungskreis wählt aus seiner Mitte für drei Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter; Wiederwahl ist möglich. Die Oberin kann nicht Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein. Zu den Sitzungen kann der Leitungskreis sachverständige Personen zur Beratung hinzuziehen. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 (4) Der Leitungskreis ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Der Beschluss zur Bestätigung der Wahl der Oberin und die Änderung der Satzung muss mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefasst werden. 383 §7 Aufgaben der Oberin (5) Die Mitglieder des Leitungskreises mit Ausnahme der Oberin führen ihr Amt als Ehrenamt. Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden erstattet. (1) Die Oberin leitet die Schwesternschaft. Sie ist verantwortlich für die Gestaltung des schwesternschaftlichen Lebens, insbesondere für die Pflege des geistlichen Lebens, und die Führung der laufenden Geschäfte der Schwesternschaft. Sie trägt Sorge für die Umsetzung des geistlich-spirituellen Auftrages in der Stiftung »Stralsunder Schwesternheimathaus«. Näheres regelt eine Stellenbeschreibung. §5 (2) Der Oberin obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Aufgaben des Leitungskreises (1) Der Leitungskreis hat die Aufgabe, die Oberin in der Leitung der Schwesternschaft zu beraten, zu unterstützen und ihre Tätigkeit zu beaufsichtigen. Er kann Arbeitskreise und Ausschüsse einrichten und den Gremien eine Geschäftsordnung geben. (2) Der Leitungskreis hat insbesondere die folgenden Aufgaben: 1. Bestätigung der Wahl der Oberin, 2. Abschluss, Änderung und Kündigung des Anstellungsvertrages mit der Oberin, Dienst- und Fachaufsicht über die Oberin, 3. Feststellung des Haushaltsplanes, Entlastung der Jahresrechung, 4. Kenntnisnahme der Wirtschafts- und Finanztätigkeit der Schwesternschaft und ihrer Arbeitsfelder, insbesondere Übermittlung des geprüften Jahresabschlusses für die Stiftung »Stralsunder Schwesternheimathaus«, 5. Entsendungen eines Mitglieds des Leitungskreises in den Stiftungsrat der Stiftung »Stralsunder Schwesternheimathaus« und Wahl weiterer Mitglieder des Stiftungsrates gemäß der Stiftungssatzung, 6. Beschlüsse zur Satzung. §6 Oberin (1) Die Oberin wird durch den Schwesternrat mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der nach der Satzung vorgesehenen Mitglieder auf acht Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Abwesende Schwestern können ihre Stimme vorher schriftlich abgeben. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Leitungskreis; damit übernimmt die Oberin ihr Amt. Sie wird in einem Gottesdienst durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Leitungskreises in ihr Amt eingeführt. 1. Aufstellung des Haushaltsplanes und Vorlage an den Leitungskreis zur Feststellung, 2. Führung der Kassen und Veranlassung der Kassenprüfung, 3. Vorlage der Jahresrechnung an den Leitungskreis zur Entlastung und danach an das Amt der UEK, 4. Regelmäßiger Bericht über ihre Arbeit im Schwesternrat, 5. Vorstellung des Jahresberichts auf einem Schwesterntag, 6. Erstellung der »Schwesternbriefe«. §8 Schwesternrat (1) Der Schwesternrat besteht aus mindestens vier und höchstens acht gewählten Schwestern und der Oberin. (2) Die nach der Ordnung der Schwesternschaft stimmberechtigten Schwestern wählen für vier Jahre die erforderlichen Mitglieder des Schwesternrates und ihre Vertreterinnen. Stimmübertragung ist ausgeschlossen. Näheres regelt eine Wahlordnung, die vom Schwesternrat beschlossen wird. §9 Aufgaben des Schwesternrates (1) Der Schwesternrat stellt die Richtlinien für die Arbeit der Schwesternschaft auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben des Schwesternrates gehören insbesondere: 1. Pflege des inneren und äußeren Zusammenhaltes der Schwesternschaft, 2. Wahl der Oberin und ihrer Stellvertreterin, (2) Der Schwesternrat wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte eine Stellvertreterin für die Oberin. 3. Beratung der Oberin bei allen wichtigen Angelegenheiten der Schwesternschaft, (3) Die Oberin vertritt die Schwesternschaft innerhalb der Evangelischen Frauen in Deutschland e. V. und des Zehlendorfer Verbandes für Evangelische Diakonie e.V. 4. Mitwirkung bei der Gestaltung des Schwesterntages, (4) Verträge zwischen der Schwesternschaft und der Oberin bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Amt der UEK im Kirchenamt der EKD. 6. Erlass und Änderung der Ordnung der Schwesternschaft, (5) Die Oberin kann durch übereinstimmende Beschlüsse des Leitungskreises und des Schwesternrates mit einer Stimmenmehrheit von je zwei Dritteln der nach der Satzung vorgesehenen Mitglieder aus dem Amt entlassen werden. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme vorher schriftlich abgeben. (6) Bei Beschlüssen, die die Person der Oberin betreffen, hat diese kein Stimmrecht. 5. Zustimmung zu Satzungsänderungen, 7. Wahl von drei im Leitungskreis stimmberechtigten Schwestern und deren Stellvertreterinnen aus der Mitte des Schwesternrates. (2) Der Schwesternrat tagt mindestens viermal im Jahr, wobei eine Sitzung gemeinsam mit dem Leitungskreis stattfindet. Die Sitzungen des Schwesternrates werden von der Oberin einberufen. An den Sitzungen nimmt die theologische Beraterin oder der theologische Berater, sofern sie oder er hinzugezogen wird, mit beratender Stimme teil. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 384 (3) Der Schwesternrat trifft seine Entscheidungen durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. (4) Der Beschluss zur Wahl der Oberin muss mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefasst werden, ebenso der zustimmende Beschluss zur Änderung der Satzung. Heft 12, 2008 Nr. 180* Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 89/08. Vom 18. September 2008. Die Arbeitsrechtliche Kommission der Union Evangelischer Kirchen beschließt gemäß § 2 Abs. 2 der Ordnung über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiter (Arbeitsrechtsregelungsordnung) vom 3. Dezember 1991 (ABl. EKD 1992 Seite 20): §1 § 10 Lineare Entgeltanhebung Schwesterntag (1) Mindestens einmal im Jahr wird ein Schwesterntag durchgeführt, der im Wechsel in den Arbeitsfeldern stattfinden soll. Er wird von der Oberin einberufen. (2) Der Schwesterntag soll die Gemeinschaft der Schwestern festigen und vertiefen sowie der Fortbildung und der Beratung über die Fragen der Schwesternschaft dienen. Die Wahl zum Schwesternrat soll im Zusammenhang mit einem Schwesterntag stattfinden. Die Tabellenentgelte der Anlage »Entgelttabelle« der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO 2008) werden ab dem 1. April 2009 einmalig um 50,– € und anschließend linear um 3,0 v. H. und ab dem 1. April 2010 linear um weitere 2,8 v. H. erhöht. Die Tabellenwerte werden jeweils auf volle fünf Euro aufgerundet. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich. §2 In-Kraft-Treten § 11 Theologische Beratung Zur Beratung in theologischen Fragen kann der Schwesternrat unter angemessener Beteiligung des Leitungskreises eine theologische Beraterin oder einen theologischen Berater berufen. Das Amt ist ein Ehrenamt. (1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2011. (2) Die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission wird beauftragt, die entsprechenden Tabellen bekannt zu machen. D r ü b e c k , den 18. September 2008 § 12 Ordnung der Schwesternschaft Arbeitsrechtliche Kommission Der Schwesternrat erlässt eine Ordnung der Schwesternschaft. In Fragen, die den Aufgabenbereich des Leitungskreises berühren, hat der Schwesternrat die Zustimmung des Leitungskreises einzuholen. Dr. Markus K a p i s c h k e (Vorsitzender) Anlage zu Beschluss 89/08 § 13 Ring der Freunde und Freundinnen Die Schwesternschaft wird unterstützt von interessierten Personen außerhalb der Schwesternschaft, die Kontakt zur Schwesternschaft halten, deren Arbeit begleiten und für sie werben. Näheres regelt die Ordnung der Schwesternschaft. § 14 Satzungsänderungen Entgelttabelle zur KAVO 2008 – Gültig ab dem 1. April 2009 – EntGrundentgelt Entwicklungsstufen geltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 3.345 3.710 3.850 4.335 4.705 14 3.030 3.360 3.555 3.850 4.300 13 2.795 3.100 3.260 3.580 4.035 12 2.535 2.810 3.205 3.550 3.995 11 2.445 2.710 2.905 3.205 3.635 10 2.355 2.615 2.810 3.005 3.380 9 2.085 2.310 2.425 2.740 2.990 8 1.960 2.170 2.275 2.360 2.460 2.525 § 17 7 1.835 2.030 2.165 2.265 2.335 2.410 In-Kraft-Treten 6 1.800 1.995 2.095 2.185 2.255 2.320 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und bedarf der Genehmigung des Amtes der UEK. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung in der Fassung des Beschlusses 4. Oktober 2007 außer Kraft. 5 1.725 1.910 2.000 2.100 2.165 2.215 4 1.640 1.815 1.935 2.005 2.075 2.115 3 1.615 1.790 1.835 1.920 1.975 2.025 2 1.490 1.645 1.695 1.750 1.855 1.970 1 je 4 Jahre 1.325 1.350 1.385 1.410 1.480 Satzungsänderungen werden nach Zustimmung des Schwesternrates vom Leitungskreis beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung des Amtes der UEK. § 15 Übergangsvorschriften (1) Der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens amtierende Schwesternrat bleibt bis zu den nächsten turnusgemäßen Wahlen im Amt. S t r a l s u n d , den 2. Oktober 2008 gez. Angelika W e i g t - B l ä t g e n (Vorsitzende des Leitungskreises) gez. Petra Z u l a u f (Oberin) Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 385 Anlage Langzeitkonto – Gültig ab dem 1. April 2010 – Dienstvereinbarung zur Einführung eines Langzeitkontos EntGrundentgelt Entwicklungsstufen geltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 (gem. § 10 Abs. 6 KAVO 2008) zwischen der 15 3.440 3.815 3.960 4.460 4.840 14 3.115 3.455 3.655 3.960 4.425 13 2.875 3.190 3.355 3.685 4.150 12 2.610 2.890 3.295 3.650 4.110 11 2.515 2.790 2.990 3.295 3.740 nachfolgend: Mitarbeitervertretung 10 2.425 2.690 2.890 3.090 3.475 9 2.145 2.375 2.495 2.820 3.075 8 2.015 2.235 2.340 2.430 2.530 2.600 Zwischen dem Dienstgeber und der Mitarbeitervertretung wird für die Einrichtung von Zeitwertkonten folgende Vereinbarung geschlossen: 7 1.890 2.090 2.230 2.330 2.405 2.480 6 1.855 2.055 2.155 2.250 2.320 2.385 5 1.775 1.965 2.060 2.160 2.230 2.280 4 1.690 1.870 1.990 2.065 2.135 2.175 3 1.665 1.845 1.890 1.975 2.035 2.085 2 1.535 1.695 1.745 1.800 1.910 2.030 1 je 4 Jahre 1.365 1.390 1.425 1.450 1.525 nachfolgend: Dienstgeber und der Mitarbeitervertretung, Nr. 181* Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 90/08. Vom 18. September 2008. Die Arbeitsrechtliche Kommission der Union Evangelischer Kirchen beschließt gemäß § 2 Abs. 2 der Ordnung über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiter (Arbeitsrechtsregelungsordnung) vom 3. Dezember 1991 (ABl. EKD 1992 Seite 20): 1. Die nachfolgenden »Richtlinien für Zeitwertkonten« sind Bestandteil dieser Vereinbarung. 2. Diese Vereinbarung tritt am in Kraft. 3. Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende in Schriftform gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des dritten Jahres seit Inkrafttreten. Wird diese Vereinbarung nicht gekündigt, verlängert sich ihre Laufzeit um weitere drei Jahre, Sie ist dann erstmals wieder zum Ablauf des dritten Jahres ihrer weiteren Geltungsdauer kündbar. In der Kündigungserklärung sind der Grund für die Kündigung und der Umfang, mit dem sie sich auswirken soll, anzugeben. Ort, Datum Dienstgeber Mitarbeitervertretung §1 Präambel Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird durch diese Vereinbarung die Möglichkeit eröffnet, im Wege von ZeitWertKonten Arbeitsentgeltbestandteile und/oder den Geldwert bereits geleisteter Arbeitszeit teilweise in Wertguthaben einzubringen und erst zu einem späteren Zeitpunkt abzurufen. Die ZeitWertKonten werden ausschließlich in Geldwerten geführt. Diese Geldwerte werden vom Dienstgeber durch Kapitalanlagen (Investmentfondsanteile und/ oder Versicherungsprodukt) rückgedeckt und gegen Insolvenz gesichert, soweit gesetzlich erforderlich. Die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung (KAVO 2008) in der Fassung vom 3. Juli 2008 wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort »den« wird die Angabe »am 31. Dezember 2008« eingefügt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: Absatz 6 werden nach dem Satz 1 folgende Sätze eingefügt: a) »Grundlage ist eine Dienstvereinbarung. Für den Abschluss der Dienstvereinbarung ist die Anlage LANGZEITKONTO zu verwenden.« Die Wertguthaben auf den ZeitWertKonten können beispielsweise verwendet werden: – für mehrmonatige, sozial abgesicherte Freizeitblöcke mit beliebiger Verwendungsmöglichkeit, b) Der bisherige Satz 2 in § 10 Absatz 6 wird gestrichen. – für eine Verkürzung der Lebensarbeitszeit, c) § 10 Absatz 7 und § 10 Absatz 8 werden gestrichen. In-Kraft-Treten – für vorübergehende Teilzeit mit finanziellem Ausgleich, d. h. für eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit (z. B. zur Kinderbetreuung oder zur Betreuung pflegebedürftiger, nahestehender Personen), Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. – für eine eventuelle Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung (bAV). §2 D r ü b e c k , den 19. September 2008 Arbeitsrechtliche Kommission Dr. Markus K a p i s c h k e (Vorsitzender) Diese Vereinbarung legt die Bedingungen des Entstehens, der Weiterentwicklung, der Verwendung, der Verwaltung, der Rückdeckung und ggf. der lnsolvenzsicherung der Wertguthaben fest. Abweichende Regelungen in einzelnen Arbeitsverträgen sind nicht möglich. Diese Vereinbarung geht individuellen Vereinbarungen vor. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 386 Wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die gesetzlichen Regelungen zum Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht ändern, werden Dienstgeber und deren Mitarbeitervertretung unverzüglich mit dem Ziel zusammentreten, eine den geänderten Rahmenbedingungen entsprechende Anpassung dieser Vereinbarung umzusetzen. Im folgenden Text wird, um die Lesbarkeit zu vereinfachen, stets die männliche Form verwandt. Gemeint sind aber immer weibliche und männliche Mitarbeiter(innen). Teil 1: Konzeption der ZeitWertKonten und Wertguthaben §1 Persönlicher Anwendungsbereich, Laufzeit (1) Diese Vereinbarung gilt für alle unbefristet beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie seit mindestens sechs Monaten in einem ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis stehen. Das vereinbarte monatliche Bruttoarbeitsentgelt dieser Mitarbeiter muss die gesetzliche Grenze der geringfügigen Beschäftigung (derzeit EUR 400,00) übersteigen. Ein Mindestalter wird nicht festgelegt. (2) Diese Vereinbarung gilt nicht für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. (3) Der Mitarbeiter hat die Teilnahme an dieser Vereinbarung schriftlich zu erklären. Er kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstgeber kündigen. Maßgeblich ist das Zugangsdatum der Kündigung. §2 Ansparvereinbarung (1) Für jeden teilnehmenden Mitarbeiter ist ein gesondertes Konto über sein Wertguthaben einzurichten (ZeitWert Konto), das nach Maßgabe der Regelungen dieser Vereinbarung zu führen ist. (2) Über die konkret in das Wertguthaben einzubringenden oder zu entnehmenden Leistungen – insbesondere Art, Höhe und Zeitpunkt der Leistung – ist unter Einbeziehung dieser Vereinbarung jeweils einzelvertraglich mit dem Mitarbeiter eine gesonderte Vereinbarung (sog. Ansparvereinbarung) zu treffen, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Die Ansparvereinbarung muss jeweils einen ausdrücklichen Verzicht auf die Auszahlung der einzustellenden Entgelte enthalten. (3) Die Ansparvereinbarung ist spätestens sechs Wochen vor Quartalsende abzuschließen, so dass die Ansparphase zum nächstfolgenden Quartalsanfang beginnen kann. Spätere Änderungen der Ansparvereinbarung sind ebenfalls spätestens sechs Wochen vor Quartalsende mit Wirkung zum nächstfolgenden Quartalsanfang zu vereinbaren. (4) Die Ansparvereinbarung wird für ein Jahr abgeschlossen. Danach kann sie mit Wirkung für die Zukunft binnen einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende durch einseitige, schriftliche Erklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Dienstgeber beendet werden. Für die Wahrung der Frist kommt es auf den rechtzeitigen Zugang der Erklärung an. §3 Langzeitkonto, Umwandlung, Anlageformen (1) Das ZeitWertKonto wird ausschließlich zum langfristigen Wertausgleich gebildet. Es handelt sich um ein Langzeitkonto. Gleitzeitkontenregelungen und andere Regelun- Heft 12, 2008 gen, die einen kurzfristigen Ausgleich für geleistete Mehrarbeit bzw. Überstunden in einem Zeitraum von bis zu einem Kalenderjahr regeln, sind von dieser Vereinbarung nicht erfasst. Eine etwaige gegenwärtige oder künftige Vereinbarung zur Arbeitszeit und zur Arbeitszeitflexibilisierung bleibt deshalb unberührt. Zeitenguthaben bis zu 45 Stunden jährlich aus einem Arbeitszeit- oder Gleitzeitkonto können gutgeschrieben werden. (2) In das ZeitWertKonto können von dem Mitarbeiter geleistete und noch nicht vergütete Arbeit (Zeitwerte) und weitere Ansprüche auf Arbeitsentgelt (Geldwerte) eingestellt werden. Hierzu zählen ausschließlich (Katalog der Ansparkomponenten): a) Teile des laufenden Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von maximal 10 %, wobei dem Mitarbeiter ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt verbleiben muss, das die jeweilige gesetzliche Grenze der geringfügigen Beschäftigung (zurzeit: EUR 400,00) übersteigt, b) Jahressonderzahlung, c) vereinbarte besondere Entgelte, d) Einmalzahlungen, e) der Geldwert von geleisteten Überstunden, soweit diese nach einer etwaigen, derzeit oder künftig geltenden Vereinbarung zur Arbeitszeit und zur Arbeitszeitflexibilisierung abgerechnet oder ausgezahlt werden und die Einstellung in das Wertguthaben der entsprechenden Vereinbarung nicht widerspricht, f) der Geldwert eines Urlaubsanspruches, soweit er den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. (3) Das ZeitWertKonto wird in Geldwerten geführt. Zeitwerte werden in Geldwerte umgewandelt. (4) Das Wertguthaben wird durch den jeweiligen Dienstgeber angelegt, und zwar in einem Versicherungsprodukt: Der Dienstgeber schließt als Versicherungsnehmer einen speziellen Versicherungsvertrag zur Rückdeckung des Wertguthabens ab. Der teilnehmende Mitarbeiter ist versicherte Person. Alle Erträgnisse stehen dem teilnehmenden Mitarbeiter zu. (5) Der Mitarbeiter erhält nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen einen Kontoauszug über die Höhe des ihm individuell zuzurechnenden Wertguthabens. §4 lnsolvenzsicherung Die Insolvenzsicherung entfällt, soweit über das Vermögen des Dienstgebers nicht das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, da der Dienstgeber als Körperschaft des öffentlichen Rechts konstituiert ist. Bei Dienstgebern, die der lnsolvenzsicherung unterliegen, regelt das Nähere die Anlage Insolvenzsicherung. Teil II: Ansparprozess §5 Ansparphase: Einbringung von Werten in das Wertguthaben (1) Ein Geldwert wird in Höhe des Entgeltanspruchs zum Zeitpunkt der Wertstellung in das Wertguthaben eingestellt. Dies gilt gleichermaßen für aus Zeitwerten (Überstunden, Urlaub) umgewandelte Geldwerte. Entgeltansprüche im Sinne dieser Regelung sind im Zeitpunkt der Einstellung in das Wertguthaben bereits unbedingt verdiente Arbeitsent- Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 geltansprüche. Vorauszahlungen und Abschläge können erst dann eingestellt werden, wenn und soweit ein endgültiger Entgeltanspruch besteht. 2) Der nach Abs. 1 einzustellende Betrag setzt sich zusammen aus dem Arbeitsentgelt des Mitarbeiters zuzüglich der darauf entfallenden Beiträge des Dienstgebers zur Sozialversicherung bis zur Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches zu ermitteln und zu sichern. (3) Die Einstellung von Geldwerten in das Wertguthaben erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt der Abrechnung des Arbeitsentgelts. (4) Die Einstellung von Geldwerten in das Wertguthaben ist ohne Einfluss auf Zahlungen des Dienstgebers aufgrund weiterer Vereinbarungen (wie z. B. einer eventuellen Vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung). (5) Eingestellte Beiträge des Dienstgebers zur Sozialversicherung sind nur in denjenigen Entnahmefällen an die Sozialversicherungsträger zu entrichten, wenn eine gesetzliche oder sonstige rechtliche Pflicht (z. B. durch Satzung) zur Entrichtung von Beiträgen besteht. Auf diese Bestandteile des Wertguthabens besteht darüber hinaus kein eigenständiger Anspruch des Mitarbeiters. Dies gilt nicht für die auf die Arbeitgeberbeiträge entfallenden Erträge; diese stehen dem Mitarbeiter zu. (6) Die nach Maßgabe der Ansparvereinbarung nach § 2 dieser Vereinbarung in das Wertguthaben einzustellenden Geldwerte werden durch den Dienstgeber dokumentiert. Teil III: Verwendung des Wertguthabens, Freistellungsphase, Entnahme §6 Möglichkeiten der Verwendung durch den Mitarbeiter (1) Das Wertguthaben steht allein dem Mitarbeiter zu. Der Mitarbeiter kann das vorhandene Wertguthaben – neben den gesetzlich vorgegebenen Verwendungsmöglichkeiten – ausschließlich wie folgt verwenden (Katalog der Verwendungsmöglichkeiten): a) im Regelfall für eine einvernehmliche, unentgeltliche, zeitlich befristete Freistellung vom Dienst/von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase). Die Freistellungsphase muss eine Mindestdauer von einem Monat haben. Hinsichtlich Dauer und Beginn der Freistellungsphase sind die betrieblichen Erfordernisse zu berücksichtigen. b) zur Aufstockung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der für die Entgeltumwandlung geltenden gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 7 Abs. 1 a, 23 b Abs. 3 a SGB IV. Kann das Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden, kann es stattdessen (nach gegenwärtiger Rechtslage und vorbehaltlich einer Gesetzesänderung) sozialversicherungsbeitragsfrei für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, sofern ein hierfür geeigneter Durchführungsweg vereinbart ist, der eine Einmalzahlung ermöglicht. c) für eine zeitlich befristete Arbeitsentgeltzahlung im Fall einer Langzeiterkrankung oder einer zeitlich befristeten Erwerbsminderung zur Erhöhung der sonstigen vom Mitarbeiter bezogenen Leistungen. 387 d) für eine – im Unterschied zu vorstehend lit. b) – nicht sozialversicherungsbeitragsfreie Aufstockung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der für die Entgeltumwandlung geltenden gesetzlichen Regelungen, und zwar schon vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, soweit und solange dadurch nach den steuerrechtlichen Vorschriften kein Zufluss (und damit keine Steuerpflicht) beim Vertragspartner entsteht. e) ausnahmsweise und in Härtefällen für die Auszahlung eines Nettobetrages bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis (ohne Freistellung) und ohne dass die Teilnahme am Modell selbst beendet wird. (2) Nach den geltenden gesetzlichen Regelungen sind Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aus dem Wertguthaben erst bei Auszahlung abzuführen. (3) Ansprüche des Mitarbeiters auf die Verwendung des Wertguthabens unterliegen nicht der Verjährung. Ausschlussfristen gelten nicht. Ein Verfall zum Nachteil des Mitarbeiters tritt nicht ein. (4) Während der Freizeitphase wirken sich Arbeitsunfähigkeitstage kostenneutral aus. Die Freizeitphase wird um die Arbeitsunfähigkeitstage verlängert. Für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gilt § 5 EFZG. §7 Freistellungsphase (1) Eine Freistellung ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Freistellung möglich. Der Dienstgeber entscheidet über den Antrag des Mitarbeiters auf Freistellung innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags. (2) Der Mitarbeiter hat einen Wunsch auf Freistellung im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a) dieser Vereinbarung frühzeitig anzukündigen. Er hat die Freistellung mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Freistellungsphase schriftlich zu beantragen. Kürzere gesetzliche Fristen für einen Freistellungssachverhalt bleiben unberührt. Lehnt der Dienstgeber die beantragte Freistellung ab, hat er schriftlich die entgegenstehenden betrieblichen Erfordernisse (Gründe für die Ablehnung) binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Stellung des Antrages zu benennen. Hat der Dienstgeber die Gründe nicht benannt, gilt der Antrag auf Freistellung als genehmigt. Zu den benannten Gründen für die Ablehnung ist die Mitarbeitervertretung auf Verlangen des Mitarbeiters zu hören. (3) Der Antrag auf Freistellung gilt zugleich als Antrag auf Entnahme aus dem Wertguthaben. (4) Während der Freistellungsphase erhält der Mitarbeiter aus dem Wertguthaben durchgängig ein monatliches Entgelt. Die konkrete Höhe des monatlichen Entgelts in der Freistellungsphase ist zuvor schriftlich zu vereinbaren. Wird keine Vereinbarung getroffen, gilt das durchschnittliche Arbeitsentgelt (Bruttomonatsentgelt) der vorausgegangenen zwölf Kalandermonate als vereinbart. Jahressonderzahlung, Einmalzahlungen bzw. besonders vereinbarte Entgelte bleiben bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes unberücksichtigt. §8 Störfälle (1) Kommt es nicht zur planmäßigen Verwendung des Wertguthabens für eine Freistellungsphase, liegt nach dem Gesetz ein sogenannter (sozialversicherungsrechtlicher) Störfall vor. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das 388 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgrund von Kündigung, Erwerbsminderung oder Tod endet. (2) Im Todesfall ist das Wertguthaben zum Geldwert vererblich. Es handelt sich nach gegenwärtiger gesetzlicher Regelung um nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuerndes Arbeitseinkommen. Steuern sind nach den Besteuerungsmerkmalen des Erben von diesem zu entrichten. (3) Im Fall des Arbeitgeberwechsels kann das Wertguthaben zum Geldwert übertragen werden, sofern bei dem neuen Arbeitgeber die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme vorliegen. Im Übrigen finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung. In diesem Fall werden auch die eingestellten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung mit auf den neuen Arbeitgeber übertragen, soweit zwingende gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. (4) Im Störfall wird das Wertguthaben nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen aufgelöst. Eine Verwendung zur Aufstockung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist unter den Voraussetzungen des § 23 b Abs. 3 a SGB IV und der für die Entgeltumwandlung geltenden Regelungen möglich. Teil IV: Administration §9 Verwaltung, Abwicklung und Datenschutz (1) Der Dienstgeber ist berechtigt, die Verwaltung und Abwicklung der ZeitWertKonten der Mitarbeiter auf einen ZeitWertKonten-Administrator zu übertragen. (2) Der Dienstgeber und der Administrator sind jeweils berechtigt, einen Rechenzentrumsbetreiber zum Zweck der Umsetzung dieser Vereinbarung einzuschalten. Der Dienstgeber und der Administrator sind jeweils berechtigt, beauftragte Dritte (Auftragnehmer im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG) für die technische Abwicklung, insbesondere für die Auftragsdatenverarbeitung, einzuschalten. Die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen ist sicherzustellen. Der Dienstgeber ist berechtigt, die sachkundige Beratung der Mitarbeiter auf einen Berater zu übertragen. (3) Der Dienstgeber ist berechtigt, dem Administrator und dem Berater – zweckgebunden – die für die Umsetzung dieser Vereinbarung (Administration der Wertguthaben und Beratung des Mitarbeiters) erforderlichen personenbezogenen Daten der teilnehmenden Mitarbeiter zu übermitteln. Der beauftragte Administrator ist zur Speicherung, Verarbeitung, Nutzung der vorstehend genannten Daten und ihrer Übermittlung, an einen von ihm beauftragten Rechenzentrumsbetreiber und an den Berater berechtigt, jedoch ausschließlich zum Zweck der Umsetzung dieser Vereinbarung. (4) Der Berater ist zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der vorstehend genannten Daten berechtigt, jedoch ausschließlich zum Zweck der Umsetzung dieser Vereinbarung. Die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen ist sicherzustellen. Im Übrigen dürfen die vorstehend genannten Daten zu keinem anderen Zweck genutzt oder verarbeitet werden. Zu einer Übermittlung an weitere, hier nicht genannte Beteiligte, Personen oder Firmen bedarf es einer weiteren vorherigen, schriftlichen Einwilligung des Mitarbeiters. Die Speicherung, Verarbeitung, Nutzung oder Übermittlung personenbezogener Daten aufgrund gesetzlicher Regelungen bleibt unberührt. (5) Die Durchführung ist ausschließlich über die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH sowie der ihr verbundenen Unternehmen möglich. Heft 12, 2008 § 10 Kosten (1) Die Kosten der Durchführung dieser Vereinbarung werden zwischen teilnehmenden Mitarbeitern und Dienstgeber wie folgt aufgeteilt: (2) Einrichtungskosten trägt der Dienstgeber nach gesonderter Vereinbarung. (3) Betriebskosten: Der Dienstgeber trägt die Kosten der Störfallabrechnung (€ 20,00 pro Störfallabrechnung und Arbeitnehmer). Der Dienstgeber trägt die Kontoführungsgebühr pro Mitarbeiter und Monat in Höhe von € 2,50. Hinweis: Die angegebenen Kosten sind netto. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist, soweit sie anfällt, jeweils hinzuzurechnen. Nr. 182* Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 91/08. Vom 18. September 2008. Die Arbeitsrechtliche Kommission der Union Evangelischer Kirchen beschließt gemäß § 2 Abs. 2 der Ordnung über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiter (Arbeitsrechtsregelungsordnung) vom 3. Dezember 1991 (ABl. EKD 1992 S. 20) folgende Arbeitsrechtsregelung: §1 Änderung der Altersteilzeitordnung Die Arbeitsrechtsregelung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Arbeitsrechtsregelung 47/98) vom 17. September 1998 (ABl. EKD 1999 S. 1), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung 79/07 vom 29. März 2007 (ABl. EKD S. 174), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird die Angabe »der Sonderregelung 1 KAVO« durch die Angabe »des § 46 KAVO 2008« ersetzt. 2. In § 3 Abs. 1 Buchst. b) wird die Angabe »§ 19 KAVO« durch die Angabe »§ 35 Abs. 3 KAVO 2008« ersetzt. 3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe »§ 15 KAVO« durch die Angabe »§ 6 KAVO 2008« ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird die Angabe »§ 34 KAVO« durch die Angabe »§ 24 Abs. 2 KAVO 2008« ersetzt. In Absatz 2 wird die Angabe »Zuwendung, Urlaubsgeld« durch die Angabe »Jahressonderzahlung« ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird die Angabe »§ 15 Abs. 6 a, 6 b KAVO« durch die Angabe »§ 6 Abs. 5 KAVO 2008« ersetzt. In Absatz 2 Unterabs. 3 wird der Zusatz »(z. B. nach § 35 Abs. 4 KAVO)« gestrichen. In Absatz 7 wird die Angabe »der Vergütung (§ 26 KAVO)« durch die Angabe »des Tabellenentgelts (§ 15 KAVO 2008 bzw. § 5 ARR-Ü)« ersetzt. 6. § 9 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 und Absatz 2 wird die Angabe »(§§ 37 Abs. 2, 71 Abs. 2 KAVO)« jeweils durch die Angabe »§ 22 Abs. 1 KAVO 2008« ersetzt. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 In Absatz 1 wird das Wort »Bundesanstalt« durch das Wort »Bundesagentur« ersetzt. 7. In § 10 wird die Angabe »§§ 53 bis 60 KAVO« durch die Angabe »§§ 34 bis 36 KAVO 2008« ersetzt. §2 In-Kraft-Treten Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. D r ü b e c k , den 19. September 2008 Arbeitsrechtliche Kommission Dr. Markus K a p i s c h k e (Vorsitzender) 389 §1 Änderung der Ausbildungsvergütungs-Ordnung Die Ordnung zur Regelung der Ausbildungsvergütungen der kirchlichen Auszubildenden vom 6. November 1997 (ABl. EKD 1998 S.38), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsrechtsregelung 85/07 vom 28. November 2007 (ABl. EKD 2008 S. 75) wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt gemäß § 8 Abs. 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (Azubi0) im ersten Ausbildungsjahr 571,04 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 616,19 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 657,61 Euro, im vierten Ausbildungsjahr 715,08 Euro. §2 In-Kraft-Treten Nr. 183* Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 92/08. Vom 19. September 2008. Die Arbeitsrechtliche Kommission der Union Evangelischer Kirchen beschließt gemäß § 2 Abs. 2 der Ordnung über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiter (Arbeitsrechtsregelungsordnung) vom 3. Dezember 1991 (ABl. EKD 1992 S. 20) folgende Arbeitsrechtsregelung: Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 1. August 2008 in Kraft. D r ü b e c k , den 19. September 2008 Arbeitsrechtliche Kommission Dr. Markus K a p i s c h k e (Vorsitzender) Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland Nr. 184 Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM). Vom 5. Juli 2008. (ABl. Föd.EKM S. 183) Die Föderationssynode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 10 Abs. 3 Nr. 2 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit der nach Artikel 10 Abs. 5 Satz 3 der Vorläufigen Ordnung erforderlichen Mehrheit am 3. Juli 2008 die nachfolgende Verfassung für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland beschlossen, der die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen am 5. Juli 2008 mit der jeweils erforderlichen verfassungsändernden Mehrheit zugestimmt haben und die hiermit verkündet wird: Übersicht Präambel Abschnitt I: Grundbestimmungen Abschnitt II: Kirchenmitgliedschaft Abschnitt III: Amt und Dienste Artikel 1 bis 8 Artikel 9 bis 13 Artikel 14 bis 20 1. Dienst in Kirche und Gemeinde 2. Verkündigungsdienst 3. Ausgestaltung der beruflichen und der ehrenamtlichen Mitarbeit Abschnitt IV: Die Kirchengemeinde 1. Aufgaben 2. Die Leitung der Kirchengemeinde Artikel 21 bis 33 3. Zusammenarbeit von Kirchengemeinden Abschnitt V: Der Kirchenkreis Artikel 34 bis 52 1. Aufgaben 2. Die Leitung des Kirchenkreises 3. Die Kreissynode 4. Der Kreiskirchenrat 5. Der Superintendent 6. Das Kreiskirchenamt 7. Der reformierte Kirchenkreis Abschnitt VI: Die Landeskirche Artikel 53 bis 76 1. Aufgaben 2. Die Leitung der Landeskirche 3. Die Landessynode 4. Der Landeskirchenrat 5. Das Landeskirchenamt 6. Der Landesbischof, die Regionalbischöfe und der reformierte Senior Abschnitt VII: Besondere Dienste, Artikel 77 bis 79 Einrichtungen und Werke 1. Kirchliche Dienste, Einrichtungen und Werke 2. Theologische Fakultäten Abschnitt VIII: Rechtsetzung und kirch- Artikel 80 bis 84 liche Gerichtsbarkeit 1. Rechtsetzung 2. Kirchliche Gerichtsbarkeit Abschnitt IX: Finanzwesen und Artikel 85 bis 88 Vermögensverwaltung Abschnitt X: Übergangs- und Schluss- Artikel 89 bis 95 bestimmungen Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 390 Präambel 1. 1 Jesus Christus schafft seine Kirche durch sein lebendiges Wort als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern. 2Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland steht in der Einheit der einen Kirche Jesu Christi. 3Sie ist entstanden durch die Vereinigung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen. 2. Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland hat ihren Grund im Evangelium von Jesus Christus, wie es uns in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben ist. 2 Sie bekennt sich zu Jesus Christus, dem gekreuzigten und auferstandenen Herrn der Welt und Haupt der einen heiligen allgemeinen und apostolischen Kirche. 3Durch Jesus Christus steht die Kirche in der Verheißungsgeschichte Gottes mit seinem Volk Israel – bleibend gültig zum Heil für alle Menschen. 1 3. Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland bezeugt mit den altkirchlichen Bekenntnissen – dem Apostolischen, dem Nizänischen und dem Athanasianischen Glaubensbekenntnis – den Glauben an den dreieinigen Gott. 2Sie bekennt mit den Reformatoren, dass Jesus Christus allein unser Heil ist, geschenkt allein aus Gnade, empfangen allein im Glauben, maßgebend bezeugt allein in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments. 1 4. Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland ist eine Kirche der lutherischen Reformation und hat ihren besonderen Charakter in der kirchlichen Gemeinschaft mit den reformierten Gemeinden in ihrem Bereich. 2Im Verständnis des von den Reformatoren gemeinsam bezeugten Evangeliums bleibt sie den in ihren Gemeinden geltenden Bekenntnissen verpflichtet. 3Dies sind in lutherischen Kirchengemeinden die lutherischen Bekenntnisschriften: die Augsburgische Konfession, die Apologie, die Schmalkaldischen Artikel, der Kleine und der Große Katechismus Martin Luthers, die Konkordienformel, wo sie anerkannt ist, und der Traktat über Gewalt und Oberhoheit des Papstes. 4In den reformierten Kirchengemeinden gilt der Heidelberger Katechismus; Herkommen und Geschichte der reformierten Gemeinden sind bestimmt von der Geltung der Confessio Sigismundi, der Confession de Foi und der Discipline Ecclésiastique. 5Diese Verpflichtung schließt ein, die Bekenntnisse immer wieder an der Heiligen Schrift zu prüfen und sie in Leben, Lehre und Ordnung der Kirche wirksam werden zu lassen. 1 5. Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland bejaht die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen 1934. 2Sie weiß sich verpflichtet, als bekennende Kirche die Erkenntnisse des Kirchenkampfes über Wesen, Auftrag und Ordnung der Kirche zur Wirkung zu bringen. 3Sie ruft die Gemeinden und ihre Mitglieder zum Hören auf das Zeugnis der Schwestern und Brüder. 4Sie hilft zur gemeinsamen Abwehr kirchenzerstörender Irrlehre. 1 6. Zwischen den lutherischen und reformierten Gemeinden besteht Kirchengemeinschaft im Sinne der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie). 1 Heft 12, 2008 Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland bekräftigt die »Gemeinsame Erklärung zu den theologischen Grundlagen der Kirche und ihrem Auftrag in Zeugnis und Dienst« vom 23. Mai 1985. 3Sie fördert die Gemeinsamkeit des christlichen Zeugnisses und Dienstes gemäß dem Auftrag des Herrn Jesus Christus. 2 7. Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland steht mit der ganzen Christenheit unter dem Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus in der Welt zu bezeugen und die Einheit der Kirche zu suchen. 2Diesem Auftrag hat auch ihre Ordnung zu dienen. 1 Abschnitt I: Grundbestimmungen Artikel 1 Gebiet und Rechtsnachfolge Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland umfasst als Landeskirche das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen. 2Sie ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland. 1 Artikel 2 Auftrag und Aufgaben der Kirche (1) Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag ihres Herrn Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit. (2) 1Sie lebt im Hören auf Gottes Wort, in der Feier der Sakramente und im Dienst an den Menschen. 2Der Gottesdienst der Gemeinde ist Mitte allen Handelns der Kirche. (3) 1Sie bezeugt das Evangelium in Verkündigung, Mission, Seelsorge, Diakonie und Bildung. 2Als Kirche für andere nimmt sie den ihr aufgegebenen Dienst im öffentlichen Leben wahr. (4) 1Sie trägt die Verantwortung für die reine Verkündigung des Wortes und die einsetzungsgemäße Feier der Sakramente. 2Sie achtet darauf, dass das Evangelium gemäß dem in den Gemeinden jeweils geltenden Bekenntnis in Lehre, Leben und Dienst bezeugt wird. (5) 1Sie nimmt sich besonders der Menschen in Not- und Konfliktsituationen an. 2Sie begegnet ihnen in tätiger Nächstenliebe und bemüht sich, die Ursachen von Not aufzudecken und zu beheben. (6) Sie setzt sich im Vertrauen auf Gottes Verheißung ein für die Bewahrung der Schöpfung und die Gestaltung des Lebens in der einen Welt in Gerechtigkeit und Frieden. (7) Sie fördert und gestaltet die ökumenische Gemeinschaft der Kirchen vor Ort und im weltweiten Horizont. (8) 1Sie fördert das christlich-jüdische Gespräch. 2Sie erinnert an die Mitschuld der Kirche an der Ausgrenzung und Vernichtung jüdischen Lebens, setzt sich für die Versöhnung mit dem jüdischen Volk ein und tritt jeder Form von Antisemitismus und Antijudaismus entgegen. (9) Sie sucht den Dialog mit anderen Religionen. (10) 1Sie tritt für die Wahrung der Menschenwürde, die Achtung der Menschenrechte und für ein von Gleichberechtigung bestimmtes Zusammenleben der Menschen ein. 2Sie Heft 12, 2008 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 391 wendet sich gegen alle Formen von Diskriminierung und Menschenfeindlichkeit. ihnen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich wahr und wirken geschwisterlich zusammen. (11) 1Sie lebt in vielfältigen Formen von Gemeinden und Diensten. 2Die Gemeinden und Dienste werden in der Gemeinschaft der gesamten Landeskirche gestärkt und gefördert. Artikel 6 (12) Sie stärkt ihre Glieder für ein christliches Leben und ermutigt sie, ihre Möglichkeiten und Begabungen im Leben der Gemeinde und als Christen in der Gesellschaft einzubringen. 2Sie fördert die Gemeinschaft und das Zusammenwirken ihrer Glieder und sorgt für den Zusammenhalt der Gemeinden. 1 Artikel 3 Gliederungen der Kirche und besondere Formen von Gemeinde (1) 1Das kirchliche Leben ist in den Rechtsformen der Kirchengemeinde, des Kirchengemeindeverbandes, des Kirchenkreises und der Landeskirche, ihrer sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie ihrer Einrichtungen und Werke geordnet. 2Diese bilden als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit. 3In dieser Einheit haben sie die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben notwendige Eigenverantwortung und Freiheit, die durch die kirchliche Ordnung gesichert und begrenzt werden. (2) 1Gemeindliches Leben geschieht auch in verschiedenen Bereichen der Bildung, im Zusammenhang besonderer Berufs- und Lebenssituationen, in geistlichen Zentren und in Gruppen mit besonderer Prägung von Frömmigkeit und Engagement sowie in Gemeinden auf Zeit. 2Diese besonderen Formen von Gemeinde ergänzen das Leben der kirchlichen Körperschaften nach Absatz 1. 3Sie sind nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung in die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eingebunden. (3) 1Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche geschieht in Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, der Landeskirche, in diakonischen Einrichtungen und Werken. 2 Sie unterstützen einander in ihrem Dienst am Nächsten. Gemeinschaft mit anderen Kirchen (1) Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland steht in der Gemeinschaft der Ökumene. (2) 1Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland steht in Kirchengemeinschaft mit den Kirchen, die der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa zugestimmt haben, und sucht Kirchengemeinschaft auch mit anderen Kirchen. 2Sie arbeitet in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen mit. (3) 1Sie ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und Mitglied im Ökumenischen Rat der Kirchen und im Lutherischen Weltbund. 2Die Landeskirche setzt die Mitgliedschaften in der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands fort. (4) Die reformierten Gemeinden werden über den Reformierten Bund im Reformierten Weltbund vertreten. Artikel 7 Kirchliche Körperschaften (1) 1Die Landeskirche sowie ihre Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise sind Körperschaften des Kirchenrechts. 2Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des geltenden Rechts. (2) 1Kirchliche Körperschaften sind zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht. 2 Kirchliche Stiftungen sind zugleich Stiftungen des öffentlichen oder des privaten Rechts. Artikel 8 Sprachform der Personenbezeichnungen (4) 1Kommunitäten und andere Gemeinschaften mit besonderen Formen verbindlichen geistlichen Lebens bringen ihre Gaben in das gottesdienstliche Leben der Kirche und den Dienst an der Welt ein. 2Sie stehen unter dem Schutz der Kirche auf der Grundlage gesonderter Vereinbarungen. Alle Ausdrücke für Personen und Funktionen in dieser Verfassung bezeichnen gleichermaßen Frauen und Männer. Artikel 4 Artikel 9 Kirchliche Ordnung Kirchengliedschaft und Kirchenmitgliedschaft (1) Die kirchliche Ordnung muss mit der in der Präambel gegebenen Grundlage in Einklang stehen. (1) Die Taufe begründet die Gliedschaft in der einen Kirche Jesu Christi und zugleich die Kirchenmitgliedschaft. (2) Die Rechtsetzung der Landeskirche darf den Bekenntnisstand der Gemeinden nicht verletzen. (2) 1Mitglied der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Gemeindeglied) ist jeder evangelische Christ, der in ihrem Bereich seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und weder den Austritt aus der evangelischen Kirche erklärt hat noch ausschließlich Mitglied einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft ist. 2 Evangelischer Christ im Sinne dieser Bestimmung ist jeder, der in einer Gemeinde getauft ist, in der lutherisches oder reformiertes Bekenntnis gilt oder beide Bekenntnisse nebeneinander oder miteinander vereint gelten. (3) Das Bekenntnis ist nicht Gegenstand der Rechtsetzung. Artikel 5 Zusammenwirken und Leitung in der Kirche (1) 1Leitung auf allen Ebenen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland geschieht im Hören auf Gottes Wort, in der Verantwortung gegenüber Gott und im geschwisterlichen Gespräch. 2Sie ist geistlicher und rechtlicher Dienst in unaufgebbarer Einheit. (2) 1Bei der Gestaltung des Lebens der Kirche und in ihrer Leitung sind ehrenamtliche und berufliche Dienste einander zugeordnet und aneinander gewiesen. 2Sie nehmen die Abschnitt II: Kirchenmitgliedschaft (3) 1Die Kirchenmitgliedschaft besteht zur Kirchengemeinde des Wohnsitzes und zur Landeskirche. 2Die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde kann auch unabhängig vom Wohnsitz begründet werden. 3Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt. 4Vereinbarungen über die Kirchenzugehörigkeit mit anderen Gliedkirchen der Evangelischen Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 392 Kirche in Deutschland bedürfen der Zustimmung durch Kirchengesetz. (4) 1Gemeindeglieder reformierten Bekenntnisses gehören an Orten mit einer reformierten Kirchengemeinde dieser an. 2Besteht keine reformierte Kirchengemeinde am Wohnsitz, kann die Zugehörigkeit zu einer reformierten Kirchengemeinde in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erklärt werden. (5) Durch die Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde und in der Landeskirche besteht zugleich die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche in Deutschland. (6) Christen, die in einer anderen christlichen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft getauft worden sind, können in eine Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland aufgenommen werden. Artikel 10 Teilhabe und Beteiligung Getaufter (1) Alle Getauften sind in gleicher Weise Glieder der Kirche Jesu Christi und zum Allgemeinen Priestertum berufen. 2Alle Gemeindeglieder sind im Rahmen der kirchlichen Ordnung gleichberechtigt. 1 (2) 1Die Gemeindeglieder leben im Hören auf Gottes Wort, im Gebet und in der Verantwortung vor Gott. 2Sie bezeugen Jesus Christus als ihren Herrn. Sie sind eingeladen, die Gemeinschaft in der Kirche zu suchen, am Gemeindeleben teilzunehmen und einander im Glauben zur Seite zu stehen. (3) Insbesondere sind sie am Leben der Gemeinde und der Kirche beteiligt, indem sie 1. die Dienste der Kirche in Verkündigung, Gottesdienst, Amtshandlungen, Seelsorge, Bildung und Diakonie in Anspruch nehmen und mitgestalten, nung von der Kirche durch die Erklärung des Austritts kann die Taufe nicht ungeschehen machen und hebt die in der Taufe zugesprochene Verheißung nicht auf. (2) 1Die Kirchengemeinde hat den Auftrag, aus der Kirche Ausgetretenen seelsorgerlich nachzugehen. 2Sie lädt sie zur Wiederaufnahme ein. (3) Die Wiederaufnahme stellt die Kirchenmitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten wieder her. (4) Regelungen über die Folgen eines Übertritts in eine andere Kirche bleiben unberührt. Artikel 13 Weitergehende Regelungen Weitergehende Regelungen über die Kirchenmitgliedschaft sowie zu den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten werden kirchengesetzlich geregelt und bestimmen sich im Übrigen nach der jeweils geltenden kirchlichen Lebensordnung. Abschnitt III: Amt und Dienste 1. Dienst in Kirche und Gemeinde Artikel 14 Berufung aller Getauften Aufgrund ihrer Taufe sind alle Glieder der Kirche Jesu Christi zum Zeugnis und Dienst in der Welt berufen. 2In der Erfüllung dieses der gesamten Kirche von Jesus Christus anvertrauten Auftrags arbeiten alle Gemeindeglieder geschwisterlich zusammen und dienen mit der Vielfalt ihrer Gaben der Einheit der Kirche. 1 2. das Patenamt ausüben, Artikel 15 3. an der Urteilsbildung über die rechte Lehre teilnehmen, 4. geordnete Dienste in der Gemeinde ausüben, 5. nach Maßgabe kirchlichen Rechts an der Leitung der Gemeinde teilnehmen, auch durch die Ausübung des Wahlrechts, und 6. Abgaben, Kollekten und Spenden erbringen. (4) Bestimmungen, die die Ausübung kirchlicher Rechte von besonderen Voraussetzungen, insbesondere von der Zulassung zum Abendmahl, abhängig machen, bleiben unberührt. Artikel 11 Teilnahme nicht Getaufter Heft 12, 2008 Besonders geordnete Dienste (1) Zur Erfüllung des Auftrags der Kirche werden verschiedene Dienste besonders geordnet. 2Dazu gehören insbesondere Verkündigung in Wort und Sakrament, Seelsorge, Kirchenmusik, Lehre, Bildung, Mission, Diakonie, Leitung und Verwaltung. 1 (2) Diese Dienste können als hauptberufliche, nebenberufliche und ehrenamtliche Mitarbeit ausgestaltet werden. (3) Zu diesen Diensten werden Gemeindeglieder beauftragt, indem sie in einem Gottesdienst für ihren Dienst unter den Zuspruch des Segens und die Verheißung der Begleitung durch den Herrn Jesus Christus gestellt werden. (1) 1Nicht Getaufte sind eingeladen, am Leben der Gemeinde und der Kirche im Rahmen der kirchlichen Ordnung teilzunehmen. 2Sie werden von der Kirchengemeinde begleitet und zur Taufe ermutigt. (4) 1Die so Beauftragten sind durch Jesus Christus in ihren Dienst gerufen und stehen in der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft der Kirche unter dem Wort Gottes. 2Sie sind zu gegenseitigem seelsorgerlichen Beistand und zum gemeinsamen Einsatz ihrer Gaben und Kräfte aufgerufen. (2) Nicht getauften Kindern gibt die Gemeinde in der christlichen Unterweisung, im gottesdienstlichen Leben und in der Inanspruchnahme kirchlicher Einrichtungen Anteil an ihrem Leben. (5) Sie sind in ihrem dienstlichen Handeln und in ihrer Lebensführung dem Auftrag der Kirche verpflichtet und an das in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland geltende Recht gebunden. Artikel 12 Austritt und Wiederaufnahme (1) Wer den Austritt aus der evangelischen Kirche erklärt, beendet damit die Kirchenmitgliedschaft nach Artikel 9 Abs. 2 und verliert die Zulassung zum Abendmahl sowie alle daraus folgenden kirchlichen Rechte. 2Eine Tren1 (6) 1Sie sind in Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder auf besondere Anordnung vertraulich sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Dies gilt auch über die Zeit der Ausübung ihres Dienstes hinaus. (7) 1Die Kirche fördert alle Dienste. 2Sie tritt für die ein, die sie wahrnehmen, und stellt sie unter ihren Schutz. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 2. Verkündigungsdienst Artikel 16 Gemeinschaft im Verkündigungsdienst (1) Der Verkündigungsdienst wird wahrgenommen im Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, in den Diensten der Seelsorge, der Kirchenmusik, der Bildungsarbeit und der Diakonie sowie in weiteren Diensten für den Gottesdienst und die Versammlungen der Gemeinde. (2) 1Diese Formen des Verkündigungsdienstes sind in ihrer Teilhabe am Auftrag der ganzen Kirche untereinander gleichwertig und aufeinander angewiesen. 2Sie begründen keine Herrschaft der einen über die anderen. (3) 1Die mit Verkündigungsdienst Beauftragten kommen regelmäßig zu Beratungen, Konventen oder Rüstzeiten zusammen. 2Sie haben die Pflicht zur Fort- und Weiterbildung und sollen für ihren Dienst Begleitung und Seelsorge in Anspruch nehmen. Artikel 17 Ordination (1) Zum Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung werden Gemeindeglieder durch die Ordination berufen. (2) 1Ordiniert werden kann, wer dazu geeignet und ausgebildet ist und einen bestimmten Dienstauftrag erteilt bekommen soll. 2Der Ordinand verpflichtet sich vor der Ordination auf die Bekenntnisgrundlagen der Kirche und dazu, den Bekenntnisstand der Kirchengemeinden zu achten. (3) 1Die Ordination geschieht in einem Gottesdienst nach der dafür vorgesehenen Agende mit Gebet und Handauflegung. 2Dabei werden die Ordinanden in folgender Weise verpflichtet: Sie werden gefragt: »Bist du bereit, dich in das Amt der öffentlichen Verkündigung berufen zu lassen, versprichst du, das Evangelium von Jesus Christus zu predigen, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen unserer Kirche bezeugt ist, und Taufe und Abendmahl ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, und willst du deinen Dienst nach der geltenden Ordnung treu und gewissenhaft tun und dich so verhalten, wie es deinem Auftrag entspricht, zur Ehre Gottes und zum Besten der Gemeinde, so antworte: Ja, mit Gottes Hilfe.« (4) 1Mit dem Recht und der Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung tragen die Ordinierten in besonderer Weise Verantwortung für Seelsorge und Lehre. 2Ihr Dienst soll den Glauben wecken und fördern, die Gemeinde sammeln, für den Dienst in der Welt stärken und geistlich leiten. (5) Ordinierte sind im Rahmen ihrer Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden. 2Sie haben das Beichtgeheimnis unverbrüchlich zu wahren und sind zur seelsorgerlichen Verschwiegenheit verpflichtet. 1 3. Ausgestaltung der beruflichen und der ehrenamtlichen Mitarbeit 393 dienstverhältnis auf Lebenszeit wahrgenommen, das als kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zur Landeskirche begründet wird. 2Die Rechte und Pflichten nach Artikel 15 bis 17 sind zugleich Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis. 3Die Dienstbezeichnung ist »Pfarrerin« beziehungsweise »Pfarrer«. 4 Wer die Dienstbezeichnung »Pastorin« trägt, kann sie beibehalten. (2) Auf die Dienstverhältnisse der ordinierten Gemeindepädagogen finden die für Pfarrerdienstverhältnisse geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. (3) 1Die mit dem Pfarrdienst Beauftragten (Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen) leiten die Gemeinde durch Wort und Sakrament, durch geistlichen Rat und theologische Klärung. 2Sie tragen in besonderer Weise Verantwortung dafür, dass sich die Gemeinde zu Gottesdienst und Gebet versammelt, in ihrem Leben den Auftrag der Kirche wahmimmt und die Einheit der Kirche sucht und wahrt. 3Sie nehmen diese geistliche Leitungsverantwortung gemeinsam mit den anderen Mitarbeitern im Verkündigungsdienst und dem Gemeindekirchenrat wahr (Artikel 24 Abs. 2). (4) 1Das ordinierte Amt gemäß Artikel 17 kann auch ehrenamtlich von Gemeindegliedern wahrgenommen werden, die eine angemessene theologische und praktische Ausbildung erhalten und sich im ehrenamtlichen Verkündigungsdienst gemäß Absatz 5 bewährt haben. 2Sie üben ihren Dienst in enger Verbindung mit den mit dem Pfarrdienst Beauftragten aus. (5) 1Gemeindeglieder können mit der Leitung von Gottesdiensten und der Wortverkündigung beauftragt werden, wenn sie dafür geeignet und entsprechend ausgebildet worden sind. 2 Sie nehmen diese Dienste in verantwortlicher Begleitung durch die mit dem Pfarrdienst Beauftragten wahr. 3Die Leitung von Gottesdiensten kann die Feier der Sakramente einschließen, wenn dazu ein Auftrag erteilt wird. 4Die jeweils zuständigen mit dem Pfarrdienst Beauftragten sind verantwortlich für die einsetzungsgemäße Feier der Sakramente. Artikel 19 Dienst- und Arbeitsrecht (1) Art und Umfang des Dienstes der haupt- und nebenberuflich tätigen Mitarbeiter und ihre sonstigen Rechtsverhältnisse werden durch Kirchengesetz oder durch Dienstvertrag geregelt. (2) Die Rechte und Pflichten nach Artikel 15 Abs. 4 bis 7 sind zugleich Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Artikel 20 Ehrenamtliche Mitarbeit (1) Zur Erfüllung des der Kirche gegebenen Auftrags bedarf es in allen kirchlichen Arbeitsbereichen ehrenamtlicher Mitarbeit. 2In ihr kommt die Vielfalt der Gaben in der Gemeinschaft der Kirche zur Wirkung. 1 (2) 1Die ehrenamtlichen Mitarbeiter werden für ihren Dienst ausgebildet und in ihrem Dienst begleitet. 2Sie stehen in der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unter dem Schutz der Kirche. Ausgestaltung des Amtes der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung (3) Die Gewinnung und Begleitung Ehrenamtlicher gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Kirchengemeinden und Kirchenkreise und ihrer beruflichen Mitarbeiter sowie der Landeskirche mit ihren Einrichtungen und Werken. (1) 1Das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung wird in der Regel in einem Pfarrer- (4) Das Nähere über Rechte und Pflichten im ehrenamtlichen Dienst wird durch Kirchengesetz geregelt. Artikel 18 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 394 Abschnitt IV: Die Kirchengemeinde 1. Aufgaben Artikel 21 Aufgaben der Kirchengemeinde (1) Die Kirchengemeinde ist die Gemeinschaft der evangelischen Christen gemäß Artikel 9 in einem räumlich bestimmten Bereich. 2Sie kann auch von einem Personenkreis her oder in Anbindung an eine rechtlich selbständige diakonische Einrichtung bestimmt werden; das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. 1 (2) 1Die Kirchengemeinde nimmt den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 2 in ihrem Bereich im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung wahr. 2Sie wendet sich in Zeugnis und Dienst allen Menschen an ihrem Ort zu. 3 Sie nimmt die kirchlichen Dienste, Einrichtungen und Werke in Anspruch und fördert ihren Dienst. (3) Die Kirchengemeinde steht in der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft ihres Kirchenkreises und der Landeskirche. (4) Die Kirchengemeinde soll so geordnet sein, dass sie kirchliche Gemeinschaft ermöglicht und dass sie ihre Aufgaben auch unter sich verändernden Bedingungen erfüllen kann. (5) 1Dazu können Kirchengemeinden auf Antrag der Gemeindekirchenräte oder auf Vorschlag des Kreiskirchenrates neu gebildet, verändert, aufgehoben oder zu Kirchengemeindeverbänden zusammengeschlossen werden. 2Bei Einvernehmen beschließt der Kreiskirchenrat. 3Der zuständige Regionalbischof ist zuvor zu hören. 4Wird kein Einvernehmen erzielt, beschließt die Kreissynode. 5Der Beschluss nach Satz 2 beziehungsweise 4 bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 6Ein betroffener Gemeindekirchenrat kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde bei der Landessynode einlegen. (6) 1Kirchengemeinden können Untergliederungen bilden, denen eigenständig zu verantwortende Aufgaben übertragen werden können. 2Das Maß ihrer Eigenständigkeit, ihre Vertretung im Gemeindekirchenrat, ihre Beteiligung an Aufgaben, Rechten, Zuständigkeiten, Einrichtungen und Lasten wird in einer Satzung geregelt. Artikel 22 Vermögen der Kirchengemeinde (1) Die Kirchengemeinde bringt nach ihren Kräften Mittel für ihren Dienst sowie für kreis- und gesamtkirchliche Aufgaben auf. 2Sie erhebt Kollekten nach den landeskirchlichen Festlegungen. 3Sie hat teil am kirchlichen Finanzaufkommen und am innerkirchlichen Finanzausgleich. 4 Sie darf ihr Vermögen und ihre Einnahmen nur für kirchliche Aufgaben verwenden. 1 (2) 1Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass zweckgebundenes Vermögen der Kirchengemeinden durch den Kirchenkreis oder die Landeskirche bewirtschaftet wird. 2Die Rechte der Kirchengemeinden an ihrem Vermögen bleiben im Übrigen unberührt. 2. Die Leitung der Kirchengemeinde Artikel 23 Heft 12, 2008 rium) im Zusammenwirken mit den Pfarrern und den anderen Mitarbeitern des Verkündigungsdienstes geleitet. (2) 1Der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates und die mit dem Pfarrdienst Beauftragten vertreten die Kirchengemeinde gemeinsam in der Öffentlichkeit. 2Die Führung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde obliegt dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates. 3Der Gemeindekirchenrat kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die laufende Geschäftsführung ganz oder teilweise einem Pfarrer der Kirchengemeinde oder einem anderen Mitglied des Gemeindekirchenrates übertragen. (3) 1Die Kirchengemeinde hat für eine ordnungsgemäße Führung ihrer laufenden Geschäfte zu sorgen. 2Das Gemeindebüro kann die Bezeichnung Pfarramt tragen. Artikel 24 Aufgaben des Gemeindekirchenrates (1) 1Der Gemeindekirchenrat ist im Rahmen der kirchlichen Ordnung dafür verantwortlich, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgaben erfüllt. 2Er sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihren Verpflichturigen nachkommt und ihre Rechte wahrt. (2) Gemeinsam mit den Ordinierten und den anderen Mitarbeitern des Verkündigungsdienstes trägt der Gemeindekirchenrat Verantwortung für die reine Verkündigung des Wortes und die einsetzungsgemäße Feier der Sakramente, unbeschadet der besonderen Verantwortung der mit dem Pfarrdienst Beauftragten nach Artikel 18 Abs. 3. (3) Der Gemeindekirchenrat hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung insbesondere folgende Aufgaben: 1. Er trifft Entscheidungen über Fragen der Gestaltung der Gottesdienste, der liturgischen Handlungen sowie über die Gottesdienstzeiten. 2. Er wirkt beim Vollzug der Ordnung des kirchlichen Lebens mit. 3. Er ist verantwortlich für die Gestaltung des Gemeindelebens in den verschiedenen Arbeitsbereichen. 4. Er entscheidet über die Nutzung der kirchlichen Gebäude. 5. Er beauftragt Gemeindeglieder als ehrenamtliche Mitarbeiter und sorgt für ihre persönliche und fachliche Begleitung. 6. Er nimmt die Rechte der Kirchengemeinde bei der Besetzung der Pfarrstelle wahr. 7. Er stellt Mitarbeiter der Kirchengemeinde an oder wirkt bei der Anstellung der in der Kirchengemeinde tätigen Mitarbeiter mit. Er führt die Dienstaufsicht über die von der Kirchengemeinde angestellten Mitarbeiter, sofern dies nicht durch dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen anders geregelt ist. 8. Er unterstützt die Mitarbeiter bei der Ausübung ihres Auftrages. 9. Er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und beschließt über den Haushalt. 10. Er ist dafür verantwortlich, dass die kirchlichen Abgaben erhoben sowie Kollekten gesammelt und ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Leitung und Geschäftsführung der Kirchengemeinde 11. Er vertritt die Kirchengemeinde gerichtlich und außergerichtlich. (1) Die Kirchengemeinde wird durch den Gemeindekirchenrat (in den reformierten Kirchengemeinden: Presbyte- (4) Zur Erfüllung der kirchengemeindlichen Aufgaben kann der Gemeindekirchenrat Satzungen erlassen. Heft 12, 2008 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Artikel 25 Zusammensetzung und Bildung des Gemeindekirchenrates (1) Dem Gemeindekirchenrat gehören an: 1. die gewählten und die durch den Gemeindekirchenrat hinzuberufenen Mitglieder (Kirchenälteste), 2. die zum Pfarrdienst in der Kirchengemeinde Beauftragten. (2) Der Gemeindekirchenrat wird alle sechs Jahre neu gebildet. (3) 1Die wahlberechtigten Gemeindeglieder wählen die Kirchenältesten in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl. 2Wahlberechtigt ist, wer am Tag der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet hat und zum Abendmahl zugelassen ist. (4) Zum Kirchenältesten gewählt oder berufen werden kann jedes wahlberechtigte Gemeindeglied, das am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens sechs Monaten der Kirchengemeinde angehört, am Leben der Kirchengemeinde teilnimmt, nicht wegen eines kirchlichen Anstellungsverhältnisses durch Kirchengesetz von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und dem die Wählbarkeit nicht nach Artikel 29 Abs. 2 Satz 2 entzogen worden ist. (5) Durch Kirchengesetz kann ausgeschlossen werden, dass Eheleute oder in gerader Linie Verwandte gleichzeitig dem Gemeindekirchenrat angehören. (6) Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass bis zu zwei Jugendvertreter, die nach Absatz 3 Satz 2 wahlberechtigt sind, mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilnehmen. Artikel 26 dienst in der Kirchengemeinde Beauftragter, der Superintendent, der Leiter des Kreiskirchenamtes, der Regionalbischof oder das Landeskirchenamt es verlangt. (2) 1Der Gemeindekirchenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. 2Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. (3) In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs zieht der Gemeindekirchenrat die dazu in der Kirchengemeinde beauftragten Mitarbeiter zu seinen Beratungen hinzu. (4) Der Gemeindekirchenrat kann für einzelne Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden. (5) 1Die Sitzungen des Gemeindekirchenrates sind in der Regel nicht öffentlich. 2Der Gemeindekirchenrat kann zu einzelnen Verhandlungsgegenständen die Öffentlichkeit zulassen. (6) Willenserklärungen, die die Kirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichten, und Vollmachten bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds des Gemeindekirchenrates und sind mit dem Siegel der Kirchengemeinde zu versehen. (7) 1Der Vorsitzende und die ordinierten Mitglieder haben jeweils die Pflicht, Beschlüsse des Gemeindekirchenrates, die nach ihrer Einschätzung gegen Schrift und Bekenntnis oder die kirchliche Ordnung verstoßen, zu beanstanden. 2 Bleibt der Gemeindekirchenrat bei seinem Beschluss, so hat der Vorsitzende unverzüglich den Superintendenten, das Kreiskirchenamt und das Landeskirchenamt zu unterrichten. 3Die Ausführung des Beschlusses ist ausgesetzt, bis die Beanstandung einvernehmlich ausgeräumt ist oder das Landeskirchenamt den Beschluss bestätigt oder aufhebt. Einführung der Kirchenältesten Artikel 29 Die Kirchenältesten und ihre Stellvertreter werden in einem Gemeindegottesdienst in ihren Dienst eingeführt und verpflichtet. Pflichtverletzungen des Gemeindekirchenrates oder von Kirchenältesten Sie werden gefragt: »Wollt ihr euren Auftrag als Kirchenälteste im Gehorsam gegenüber Gottes Wort, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen unserer Kirche bezeugt ist, und in Übereinstimmung mit den geltenden Ordnungen unserer Kirche treu und gewissenhaft ausführen und darauf bedacht sein, dass das Evangelium von Jesus Christus durch die Kirche zum Heil der Welt in Wort und Tat bezeugt werde?« Sie antworten: »Ja, mit Gottes Hilfe.« Artikel 27 Vorsitz im Gemeindekirchenrat (1) Der Gemeindekirchenrat wählt in geheimer Wahl den Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende. (2) 1Zum Vorsitzenden soll ein Kirchenältester gewählt werden. 2Anderenfalls muss zum stellvertretenden Vorsitzenden ein Kirchenältester gewählt werden. Artikel 28 Geschäftsführung im Gemeindekirchenrat (1) 1Der Vorsitzende beruft den Gemeindekirchenrat unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. 2Er soll den Gemeindekirchenrat in der Regel einmal monatlich zusammenrufen. 3Er muss den Gemeindekirchenrat einberufen, wenn ein Drittel der Kirchenältesten, ein mit dem Pfarr- 395 (1) 1Wenn ein Gemeindekirchenrat die Erfüllung seiner Pflichten beharrlich vernachlässigt oder verweigert, kann er im Benehmen mit dem Kreiskirchenrat durch das Landeskirchenamt aufgelöst werden. 2Bis zur Neubildung werden die Rechte des Gemeindekirchenrates durch den Kreiskirchenrat oder durch von ihm Bevollmächtigte wahrgenommen. (2) 1Wegen Pflichtversäumnissen oder unwürdigen Verhaltens kann der Kreiskirchenrat Kirchenältesten eine Ermahnung erteilen, in schweren Fällen das Mandat entziehen. 2Er kann ihnen für die nächstfolgende Wahlperiode die Wählbarkeit zu Organen der kirchlichen Selbstverwaltung entziehen. 3Gegen die Entscheidungen des Kreiskirchenrates ist Beschwerde beim Landeskirchenamt zulässig. Artikel 30 Gemeindeversammlung (1) Der Gemeindekirchenrat soll einmal im Jahr zur Besprechung von Fragen des kirchlichen Lebens eine Gemeindeversammlung einberufen. (2) Die Gemeindeversammlung wird vom Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates oder auf Beschluss des Gemeindekirchenrates von einem anderen Mitglied des Gemeindekirchenrates geleitet. (3) 1Anregungen können in Entschließungen der Gemeindeversammlung ihren Ausdruck finden. 2Sie müssen vom Gemeindekirchenrat vordringlich behandelt werden. 3Die Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 396 Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gemeindekirchenrates bleiben im Übrigen unberührt. Heft 12, 2008 nehmen beschließt der Landeskirchenrat. 3Die zuständigen Regionalbischöfe sind zuvor zu hören. 4Wird kein Einvemehmen erzielt, beschließt die Landessynode. Artikel 31 Artikel 35 Nähere Bestimmungen Das Nähere über die Bildung, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung des Gemeindekirchenrates wird kirchengesetzlich geregelt. 3. Zusammenarbeit von Kirchengemeinden Artikel 32 Formen der Zusammenarbeit (1) Kirchengemeinden sind unbeschadet ihrer Eigenständigkeit zur Zusammenarbeit mit benachbarten Kirchengemeinden und im Kirchenkreis verpflichtet. 2Dies gilt insbesondere, wenn Aufgaben sonst nicht ausreichend erfüllt werden können und daher besser in der Gemeinschaft mehrerer Kirchengemeinden wahrzunehmen sind. 1 (2) 1Im Sinne von Absatz 1 können Kirchengemeinden Aufgaben des Kirchenkreises als selbständige kirchliche Körperschaft (1) Der Kirchenkreis unterstützt und fördert die Arbeit der Kirchengemeinden. (2) Der Kirchenkreis nimmt Aufgaben wahr, die von den einzelnen Kirchengemeinden nicht ausreichend erfüllt werden können und daher besser in der Gemeinschaft des Kirchenkreises wahrzunehmen sind. (3) Der Kirchenkreis fördert den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Kirchengemeinden und der Landeskirche, das Zusammenwirken der Kirchengemeinden in Regionen sowie die Zusammenarbeit der Mitarbeiter. (4) Der Kirchenkreis sorgt zwischen den Kirchengemeinden seines Bereichs für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten. 1. Kirchengemeindeverbände bilden, 2. zur Erfüllung einzelner Aufgaben, insbesondere zur Schaffung gemeinsamer Einrichtungen, Zweckverbände bilden oder 3. die regionale Zusammenarbeit durch Vereinbarungen regeln. 2Die Vereinigung von Kirchengemeinden bleibt unberührt. Artikel 36 Aufgaben des Kirchenkreises als Aufsichts- und Verwaltungsbezirk (1) Als Aufsichts- und Verwaltungsbezirk der Landeskirche achtet der Kirchenkreis darauf, dass die kirchliche Ordnung in seinem Bereich eingehalten wird. Artikel 33 (2) Dem Kirchenkreis können durch Kirchengesetz weitere Aufgaben übertragen werden. Der Kirchengemeindeverband 2. Die Leitung des Kirchenkreises (1) 1Ein Kirchengemeindeverband ist ein selbständiger Rechtsträger, der die Rechte und Pflichten der einzelnen ihm angehörenden Kirchengemeinden wahrnimmt. 2Die Kirchengemeinden bleiben rechtlich weiterhin bestehen. (2) Der Kirchengemeindeverband wird durch einen gemeinsamen Gemeindekirchenrat geleitet. Artikel 37 Die Leitung des Kirchenkreises Leitungsorgane des Kirchenkreises sind die Kreissynode, der Kreiskirchenrat und der Superintendent. 3. Die Kreissynode (3) Der Gemeindekirchenrat des Kirchengemeindeverbands kann Aufgaben an örtliche Beiräte übertragen. (4) Wo ein Kirchengemeindeverband bisher Kirchspiel heißt, kann es bei dieser Bezeichnung bleiben. (5) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. Abschnitt V: Der Kirchenkreis 1. Aufgaben Artikel 34 Rechtsstellung des Kirchenkreises (1) 1Der Kirchenkreis ist die Gemeinschaft der zu ihm gehörenden Kirchengemeinden. 2Zur Zeugnis- und Dienstgemeinschaft des Kirchenkreises gehören auch die kirchlichen Dienste, Einrichtungen und Werke in seinem Bereich. (2) 1Der Kirchenkreis nimmt als selbständige kirchliche Körperschaft den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 2 in seinem Bereich im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung wahr. 2Er ist zugleich Verwaltungs- und Aufsichtsbezirk der Landeskirche. (3) Kirchenkreise können auf Antrag der Kreissynoden oder auf Vorschlag des Landeskirchenamtes neu gebildet, verändert, vereinigt oder aufgehoben werden. 2Bei Einver1 Artikel 38 Aufgaben der Kreissynode (1) In der Kreissynode haben die Kirchengemeinden und Dienstbereiche teil an der Leitung des Kirchenkreises. 2Die Kreissynode hat die Aufgabe, die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft im Kirchenkreis zu fördern. 3Sie beschließt über Leitlinien für die Arbeit des Kirchenkreises. 4Sie gibt den Kirchengemeinden Anregungen für die Wahrnehmung ihrer missionarischen, ökumenischen, seelsorgerlichen, diakonischen und bildungsbezogenen Aufgaben. 5Sie nimmt den Bericht des Kreiskirchenrates entgegen und kann ihm Aufträge erteilen. 6Die Kreissynode hat das Recht, an die Landessynode Anträge zu richten. 7Sie kann zu Fragen des öffentlichen Lebens Stellung nehmen. 1 (2) Die Kreissynode hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung insbesondere folgende Aufgaben: 1. Sie beschließt den Haushaltsplan des Kirchenkreises und nimmt die Jahresrechnung ab. 2. Sie beschließt im Rahmen der landeskirchlichen Festlegungen den Stellenplan. 3. Sie beschließt über eine Gebäudekonzeption. 4. Sie legt die Zweckbestimmung der Kirchenkreiskollekten im Rahmen des von der Landeskirche aufgestellten Planes fest. Heft 12, 2008 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 5. Sie beschließt über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Stellen für Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen im Rahmen der landeskirchlichen Festlegungen. 3. wenn die Kreissynode feststellt, dass er seine Verpflichtung gemäß Artikel 40 Abs. 3 offenkundig missachtet. Artikel 40 Neubildung der Kreissynode 6. Sie beschließt nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung über die Bildung von Regionen. 7. Sie wählt den Superintendenten. 8. Sie nimmt die weiteren ihr aufgetragenen Wahlen vor. 9. Sie bestellt nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung die Visitationskommission. 10. Sie nimmt die weiteren ihr durch die Verfassung oder durch Kirchengesetz zugewiesenen Aufgaben wahr. (1) Die Kreissynode wird alle sechs Jahre neu gebildet. (2) Die Synodalen sind allein dem Auftrag der Kirche gemäß Artikel 2 verpflichtet und an Weisungen nicht gebunden. (3) Die Synodalen werden vor der ersten Ausübung ihres Dienstes verpflichtet. Sie werden gefragt: »Wollt ihr euren Auftrag als Synodale im Gehorsam gegenüber Gottes Wort, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen unserer Kirche bezeugt ist, und in Übereinstimmung mit den geltenden Ordnungen unserer Kirche treu und gewissenhaft ausführen und darauf bedacht sein, dass das Evangelium von Jesus Christus durch die Kirche zum Heil der Welt in Wort und Tat bezeugt werde?« Artikel 39 Zusammensetzung der Kreissynode (1) Der Kreissynode gehören an: 1. der Superintendent, 2. von den Gemeindekirchenräten gewählte zum Kirchenältesten wählbare Gemeindeglieder, die nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen, 3. Synodale, die hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen und nach Maßgabe des Absatzes 4 von den einzelnen Dienstbereichen im Kirchenkreis entsandt werden, 4. berufene Synodale nach Maßgabe des Absatzes 5, 5. bis zu zwei Jugendvertreter nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung. (2) 1Die Gesamtzahl der Mitglieder der Kreissynode soll unter Beachtung der Größe des Kirchenkreises zwischen 30 und 60 Mitgliedern liegen. 2Die Zahl der hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehenden Synodalen darf die Hälfte aller Mitglieder der Kreissynode nicht erreichen. (3) 1Der Kreiskirchenrat fasst die Kirchengemeinden des Kirchenkreises zu Wahlbezirken zusammen. 2Er legt die Zahl der von den Gemeindekirchenräten zu wählenden Synodalen fest und teilt sie auf die Wahlbezirke auf. 3Dabei soll der Gemeindegliederzahl und der Vertretung der Regionen angemessen Rechnung getragen werden. (4) 1Der Kreiskirchenrat bestimmt die Zahl der von den einzelnen Dienstbereichen zu entsendenden Synodalen unter Beachtung der Absätze 1 und 2 und legt das Verfahren für ihre Entsendung fest. 2Dabei soll sichergestellt sein, dass die verschiedenen Dienstbereiche, insbesondere der Pfarrdienst, die weiteren Verkündigungsdienste und die Diakonie angemessen vertreten sind. (5) Der Kreiskirchenrat kann Synodale im Umfang von bis zu einem Zehntel der Gesamtzahl der Synodalen hinzuberufen. (6) 1Für die Synodalen gemäß Absatz 1 Nr. 2 werden jeweils bis zu zwei persönliche Stellvertreter gewählt. 2Für die Synodalen gemäß Absatz 1 Nr. 3 werden Stellvertreter entsandt, die in der dabei festgelegten Reihenfolge in die Kreissynode eintreten; Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. 3Ist kein Stellvertreter nach Satz 1 oder Satz 2 mehr vorhanden, werden auf dieselbe Weise neue Stellvertreter bestimmt. 397 Sie antworten: »Ja mit Gottes Hilfe.« Artikel 41 Tagungen der Kreissynode (1) 1Die Kreissynode tritt in der Regel zweimal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen. 2Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder, der Kreiskirchenrat oder das Landeskirchenamt es verlangt. (2) 1Die Kreissynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. 2Für Beschlüsse muss die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Synodalen erreicht werden. (3) Der Landesbischof, der Regionalbischof, vom Kollegium des Landeskirchenamtes beauftragte Vertreter und der Leiter des Kreiskirchenamtes können an den Verhandlungen der Kreissynode mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Artikel 42 Präsidium der Kreissynode (1) Die Kreissynode wählt auf ihrer ersten Tagung unter der Leitung des Superintendenten den Präses und bis zu zwei Stellvertreter. 2Der Präses und ein Stellvertreter dürfen nicht hauptberutlich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen. 3Wählbar sind die ordentlichen Mitglieder der Kreissynode mit Ausnahme des Superintendenten. 1 (2) 1Der Präses beruft die Synode ein, eröffnet und schließt ihre Tagung, leitet die Verhandlungen und nimmt das Hausrecht wahr. 2Er wird bei seinen Aufgaben von seinen Stellvertretern unterstützt. (3) 1Der Präses und seine Stellvertreter bereiten im Zusammenwirken mit dem Kreiskirchenrat die Tagungen der Kreissynode vor. 2Der Präses wacht über die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode. Artikel 43 Geschäftsordnung der Kreissynode (1) Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung ist insbesondere die Bildung von Ausschüssen vorzusehen. 1 (7) Ein Synodaler verliert seine Mitgliedschaft in der Kreissynode 1. durch Rücktritt, 2. bei Verlust der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, 2 (2) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 398 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 4. Der Kreiskirchenrat Artikel 44 Aufgaben des Kreiskirchenrates 1 (1) Der Kreiskirchenrat trägt die Verantwortung dafür, dass der Dienst im Kirchenkreis auftrags- und ordnungsgemäß wahrgenommen wird. 2Er ist für alle Angelegenheiten des Kirchenkreises zuständig, die nicht der Kreissynode oder dem Superintendenten zugewiesen sind. 3Er führt die Beschlüsse der Kreissynode aus und ist der Kreissynode berichtspflichtig. (2) 1Der Kreiskirchenrat kann im Ausnahmefall die der Kreissynode gemäß Artikel 38 Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen, wenn die Kreissynode nicht rechtzeitig einberufen werden kann und die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. 2Solche Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch die Kreissynode. 3Versagt die Kreissynode die Bestätigung, so ist der Beschluss aufgehoben. 4Maßnahmen, die aufgrund des Beschlusses vollzogen sind, bleiben gültig. (3) 1Der Kreiskirchenrat vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr. 2Willenserklärungen, die den Kirchenkreis gegenüber Dritten verpflichten, und Vollmachten bedürfen der Unterschrift des Superintendenten oder seines Stellvertreters und sind mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. (4) Der Kreiskirchenrat hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung insbesondere folgende Aufgaben: 1. Er besetzt die Stellen des Kirchenkreises. 2. Er spricht Beauftragungen für bestimmte Aufgabenbereiche aus. 3. Er spricht ehren- und nebenamtliche Beauftragungen für den Verkündigungsdienst aus. 4. Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreises und führt dessen Wirtschaft im Rahmen des Haushaltsplanes. 5. Er entscheidet über die Vergabe von Mitteln zum Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden. 6. Er wirkt an Visitationen mit. 7. Er nimmt die weiteren ihm durch die Verfassung oder durch Kirchengesetz zugewiesenen Aufgaben wahr. Artikel 45 Zusammensetzung des Kreiskirchenrates (1) Dem Kreiskirchenrat gehören an: 1. der Superintendent als Vorsitzender, 2. der erste Stellvertreter des Superintendenten, 3. der Präses der Kreissynode, 4. vier bis zwölf Mitglieder, die von der Kreissynode aus ihrer Mitte zu wählen sind; darunter sollen die verschiedenen Dienstbereiche, insbesondere die anderen Verkündigungsdienste neben dem Pfarrdienst, angemessen vertreten sein, 5. der Leiter des Kreiskirchenamtes oder ein von ihm Beauftragter als beratendes Mitglied mit Rede- und Antragsrecht. (2) Die Zahl der hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehenden Mitglieder darf die Hälfte aller Mitglieder des Kreiskirchenrates nicht erreichen. (3) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 4 sind getrennt nach den Mitgliedern, die hauptberuflich in einem kirch- Heft 12, 2008 lichen Anstellungsverhältnis stehen, und den Mitgliedern, die nicht in einem solchen Anstellungsverhältnis stehen, jeweils insgesamt bis zu zwei Stellvertreter zu wählen, die zugleich Ersatzmitglieder sind. (4) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass die Stellvertreter nach Absatz 3, die Stellvertreter des Präses, der zweite Stellvertreter des Superintendenten und sachkundige Personen zu den Sitzungen des Kreiskirchenrates mit Rederecht hinzugezogen werden. (5) Die von der Kreissynode gewählten Mitglieder der Landessynode werden zu den Sitzungen eingeladen. Artikel 46 Sitzungen des Kreiskirchenrates (1) Der Kreiskirchenrat wird vom Superintendenten in der Regel monatlich einberufen. 2Er ist einzuberufen, wenn drei Mitglieder, der Regionalbischof, das Landeskirchenamt oder der Leiter des Kreiskirchenamtes es verlangen. 1 (2) 1Der Kreiskirchenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder einschließlich des Superintendenten oder seines Stellvertreters anwesend ist. 2Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. (3) Der Landesbischof, der Regionalbischof und vom Kollegium des Landeskirchenamtes beauftragte Vertreter können mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Kreiskirchenrates teilnehmen. (4) Der Kreiskirchenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf. 5. Der Superintendent Artikel 47 Der Leitungsdienst des Superintendenten (1) Der Superintendent ist ein Pfarrer, dem der Dienst der geistlichen Leitung für einen Kirchenkreis aufgetragen ist. 2Als Vorsitzender des Kreiskirchenrates trägt er die Verantwortung dafür, dass dieser seine Leitungsaufgaben wahrnimmt. 3Er ist für die Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen des Kreiskirchenrates verantwortlich. 4Er führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises und sorgt für das sachgerechte Zusammenwirken aller an der Leitung des Kirchenkreises Beteiligten. 5Die Dienstbezeichnung ist »Superintendentin« beziehungsweise »Superintendent«. 1 (2) 1Der Superintendent nimmt seinen Dienst auch im Auftrag der Landeskirche wahr. 2Er trägt Verantwortung dafür, dass Zeugnis und Dienst im Kirchenkreis gemäß dem kirchlichen Auftrag geschehen und die Ordnung der Kirche beachtet wird. 3Er berät die Organe und Dienste der Landeskirche in den Angelegenheiten des Kirchenkreises und trägt Sorge für die Durchführung landeskirchlicher Entscheidungen im Kirchenkreis. (3) 1Der Superintendent ist Inhaber einer Pfarrstelle. 2Er nimmt neben seinem Leitungsdienst einen Auftrag in einer Kirchengemeinde oder einen allgemeinkirchlichen Auftrag im Kirchenkreis wahr. (4) Der Superintendent hat das Recht, in jeder Kirchengemeinde des Kirchenkreises zu predigen und den Gottesdienst zu leiten. (5) 1Der Superintendent untersteht der Aufsicht des Landeskirchenamtes. 2Der zuständige Regionalbischof ist nach Maßgabe von Artikel 72 Abs. 2 Nr. 6 an der Wahrnehmung der Dienstaufsicht zu beteiligen. Heft 12, 2008 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 399 Artikel 48 Artikel 50 Aufgaben des Superintendenten Stellvertretung des Superintendenten (1) Der Superintendent hat insbesondere folgende Aufgaben: (1) 1Die Kreissynode wählt auf Vorschlag des Konventes der Pfarrer und der weiteren Mitarbeiter im Verkündigungsdienst für die Dauer ihrer Wahlperiode aus dem Kreis der Pfarrer und ordinierten Gemeindepädagogen, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, bis zu zwei Stellvertreter des Superintendenten. 2Werden zwei Stellvertreter gewählt, so hat die Kreissynode eine Reihenfolge zwischen den Stellvertretern festzustellen. 1. Er vertritt den Kirchenkreis in den Kirchengemeinden, in der Landeskirche und in der Öffentlichkeit. Artikel 44 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. 2. Er achtet darauf, dass Seelsorge an den Mitarbeitern im Kirchenkreis geschieht und die Mitarbeiter der einzelnen Dienstbereiche in Konventen zusammenkommen. 3. Er trägt Sorge dafür, dass der Gemeindeaufbau und das geistliche Leben gefördert, Kirchenälteste und ehrenamtliche Mitarbeiter zugerüstet werden und theologische Arbeit geleistet wird. (2) 1Der Superintendent kann seinen Stellvertretem unabhängig vom Fall seiner Verhinderung aus seinem Verantwortungsbereich mit Zustimmung des Kreiskirchenrates Aufgaben zur ständigen Wahrnehmung übertragen. 2Die Übertragung ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen. 4. Er führt die im Pfarrdienst tätigen sowie die vom Kirchenkreis angestellten hauptberuflichen Mitarbeiter ein und begleitet sie in ihrem Dienst. (3) Der Superintendent kann darüber hinaus zu seiner Entlastung im Einzelfall seinen Stellvertretern weitere Aufgaben übertragen. 5. Er führt über die vom Kirchenkreis angestellten oder beauftragten Mitarbeiter die Dienstaufsicht. In den kirchengesetzlich geregelten Fällen nimmt er im Auftrag der Landeskirche auch gegenüber den Pfarrern Aufgaben der Dienstaufsicht wahr. (4) 1Von einer Aufgabenübertragung nach Absatz 2 und 3 sind ausgeschlossen: 6. Er kann über sein Recht aus Artikel 28 Abs. 1 Satz 3 hinaus Gemeindekirchenräte zu Sitzungen einberufen, in Sitzungen Anträge stellen und den Vorsitz übernehmen. 7. Er fördert die Zusammenarbeit des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden mit den diakonischen Trägern. 8. Er trägt Mitverantwortung für Visitationen im Kirchenkreis. (2) 1Der Superintendent hat die Pflicht, Beschlüsse der Kreissynode und des Kreiskirchenrates, die nach seiner Einschätzung gegen Schrift und Bekenntnis oder die kirchliche Ordnung verstoßen, zu beanstanden. 2Bleibt die Kreissynode oder der Kreiskirchenrat bei dem Beschluss, so hat der Superintendent unverzüglich den Regionalbischof und das Landeskirchenamt zu unterrichten. 3Die Ausführung des Beschlusses ist bis zur Entscheidung des Landeskirchenamtes ausgesetzt. (3) 1Der Superintendent kann im Einvernehmen mit dem Präses der Kreissynode Entscheidungen treffen, die dem Kreiskirchenrat vorbehalten sind, wenn dieser nicht rechtzeitig einberufen werden kann und die betreffende Angelegenheit keinen Aufschub duldet. 2Die Entscheidung ist dem Kreiskirchenrat auf seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen. 3Wird die Bestätigung versagt, so ist die Entscheidung aufgehoben. 4Maßnahmen, die aufgrund der Entscheidung vollzogen sind, bleiben gültig. (4) Der Superintendent berät sich regelmäßig mit seinen Stellvertretern, dem Präses, dem Leiter des Kreiskirchenamtes und den für die besonderen Dienstbereiche Verantwortlichen. Artikel 49 Wahl, Einführung und Beendigung des Dienstes (1) 1Der Superintendent wird von der Kreissynode für die Dauer von zehn Jahren gewählt. 2Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Landeskirchenrat. 3Wiederwahl oder die einmalige Verlängerung des Dienstes um bis zu fünf Jahre ist möglich. (2) Der Superintendent wird durch den Landesbischof berufen und in einem Gottesdienst durch den Regionalbischof eingeführt. (3) Das Nähere über die Wahl und die Beendigung des Dienstes wird kirchengesetzlich geregelt. 1. die Leitung der Sitzungen des Kreiskirchenrates einschließlich der Verantwortung für die Vorbereitung der Sitzungen und für die Durchführung der Entscheidungen des Kreiskirchenrates; die Möglichkeit, dem Stellvertreter des Superintendenten für bestimmte Verhandlungsabschnitte im Ablauf der Sitzung die Gesprächsleitung zu übertragen, bleibt unberührt, 2. die Dienstaufsicht gegenüber den vom Kirchenkreis angestellten beruflichen Mitarbeitern sowie in den kirchengesetzlich geregelten Fällen die Dienstaufsicht gegenüber den Pfarrern und die daraus folgenden Zuständigkeiten nach dem Pfarrerdienstrecht, 3. die Vertretung des Kirchenkreises nach außen, 4. die Zeichnungsbefugnis bei der Vertretung des Kirchenkreises in Rechtsangelegenheiten, 5. das Recht und die Pflicht zur Beanstandung von Beschlüssen des Kreiskirchenrates. 2 Die umfassende Wahrnehmung der Aufgaben des Superintendenten im Falle seiner Verhinderung bleibt unberührt. (5) Die Aufgaben der Stellvertreter des Superintendenten sind bei der Bemessung ihres Dienstumfangs oder in anderer Weise angemessen zu berücksichtigen. 6. Das Kreiskirchenamt Artikel 51 Aufgaben des Kreiskirchenamtes Dem Kreiskirchenamt obliegt die Erledigung der Verwaltungsaufgaben des Kirchenkreises. 2Es unterstützt die Kirchengemeinden bei der Erledigung ihrer Verwaltungsangelegenheiten. 3Es nimmt im Auftrag des Landeskirchenamtes auch Aufgaben der kirchlichen Aufsicht wahr. 4Das Nähere über die Rechtsstellung und die Aufgaben der Kreiskirchenämter wird durch Kirchengesetz geregelt. 1 7. Der reformierte Kirchenkreis Artikel 52 Rechtsstellung des reformierten Kirchenkreises (1) 1Die reformierten Kirchengemeinden bilden einen reformierten Kirchenkreis. 2Sie arbeiten im Kirchenkreis ihres örtlichen Bereiches in gegenseitiger Verantwortung mit. 3In bestimmten Aufgabengebieten sind sie dem örtlichen Kir- Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 400 chenkreis zugeordnet. 4Das Nähere wird durch den Landeskirchenrat geregelt. (2) 1Der Kreiskirchenrat des reformierten Kirchenkreises führt die Bezeichnung »Moderamen«. 2Der Vorsitzende des Kreiskirchenrates des reformierten Kirchenkreises führt die Dienstbezeichnung »Senior«. Abschnitt VI: Die Landeskirche 1. Aufgaben Artikel 53 Aufgaben der Landeskirche (1) Die Landeskirche ist die Gemeinschaft der zu ihr gehörenden Kirchengemeinden, Kirchenkreise, kirchlichen Dienste, Einrichtungen und Werke. (2) Die Landeskirche nimmt den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 2 in ihrem Bereich wahr. 2Sie erfüllt Aufgaben, die von den einzelnen Kirchengemeinden und Kirchenkreisen nicht ausreichend erfüllt werden können und daher besser in der Gemeinschaft der Landeskirche wahrzunehmen sind. 1 (3) 1Die Landeskirche stärkt und gestaltet das Zeugnis und den Dienst der Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Dienste, Einrichtungen und Werke. 2Sie fördert den Erfahrungsund Informationsaustausch zwischen allen kirchlichen Körperschaften. (4) Die Landeskirche sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche. 2Sie trifft Maßnahmen, die einer wirkungsvollen kirchlichen Ordnung und regionalen Gliederung in ihrem Bereich dienen. 1 (5) 1Die Landeskirche ist an das Recht der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse gebunden. 2Es gelten das Recht der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland für den Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und das Recht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands für den Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, soweit die Landeskirche nichts anderes bestimmt. 3Im Übrigen bleiben die Pflichten und Aufgaben, die sich jeweils aus der Mitgliedschaft in einem gliedkirchlichen Zusammenschluss ergeben, unberiihrt. 2. Die Leitung der Landeskirche Artikel 54 Die Leitung der Landeskirche (1) In der Leitung der Landeskirche wirken ihre Leitungsorgane in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung zusammen. (2) Leitungsorgane der Landeskirche sind 1. die Landessynode, 2. der Landeskirchenrat, Heft 12, 2008 Werke im Bereich der Landeskirche. 2Sie ist die Sachwalterin aller der Landeskirche zustehenden Rechte und zur gemeinsamen Willensbildung berufen. (2) 1Die Landessynode berät und beschließt über alle Angelegenheiten im Rahmen der Zuständigkeit der Landeskirche, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeskirchenrates, des Landesbischofs oder des Kollegiums des Landeskirchenamtes begründet ist. 2Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Sie trifft Grundsatzentscheidungen für Zeugnis und Dienst und nimmt zu Fragen des kirchlichen und des öffentlichen Lebens Stellung. 2. Sie erlässt die Kirchengesetze. 3. Sie beschließt den Haushalt und den Kollektenplan der Landeskirche und beschließt über die Jahresrechnung. 4. Sie beschließt über die Grundsätze der Stellenplanung für die Pfarrer und weiteren Mitarbeiter im Verkündigungsdienst. 5. Sie beschließt über die Errichtung und Aufhebung von Stellen der Landeskirche. 6. Sie nimmt Berichte des Landesbischofs, des Landeskirchenrates und des Landeskirchenamtes entgegen und kann ihnen Aufträge erteilen. 7. Sie wählt a) den Landesbischof und die Regionalbischöfe, b) den Präsidenten und die Dezernenten des Landeskirchenamtes, c) die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates, d) den Leiter des Diakonischen Werkes im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Evangelischen Landeskirche Anhalts und im Benehmen mit der Diakonischen Konferenz. 8. Sie entsendet Mitglieder in die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland und bestimmt von diesen die Mitglieder der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, von denen ein Mitglied reformierten Bekenntnisses sein soll, und die Mitglieder der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands. 9. Sie nimmt die weiteren ihr vorbehaltenen Wahlen vor. 10. Sie beschließt über die kirchliche Lebensordnung sowie über die Einführung von Agenden und Gesangbüchern; vor der Entscheidung ist den Kreissynoden Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. 11. Sie beschließt über Eingaben und Anträge. Artikel 56 Einspruchsrecht von Synodalen aus Bekenntnisgründen Aufgaben der Landessynode (1) 1Widersprechen mindestens 20 Synodale oder die reformierten Synodalen einem Beschluss der Landessynode mit der Begründung, dass er mit Schrift und Bekenntnis nicht im Einklang steht, so ist der Beschluss der Landessynode bis zur nächsten Tagung auszusetzen; dort ist über den Gegenstand erneut zu entscheiden. 2Der Einspruch muss dem Präsidium der Landessynode bis zum Ende der Sitzung des Landeskirchenrates, welche nach der entsprechenden Tagung der Landessynode stattfindet, mitgeteilt sein. (1) 1Die Landessynode verkörpert die Einheit und Vielfalt der Gemeinden, Kirchenkreise, Dienste, Einrichtungen und (2) 1In der Zwischenzeit ist der Superintendentenkonvent (Artikel 76) beziehungsweise die Kreissynode des refor- 3. der Landesbischof, 4. das Kollegium des Landeskirchenamtes. 3. Die Landessynode Artikel 55 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 mierten Kirchenkreises einzuberufen, die ein Gutachten des Reformierten Bundes einholt. 2Bestätigt der Superintendentenkonvent oder die Kreissynode des refornüerten Kirchenkreises die Bedenken, so kann die Landessynode in dieser Frage nicht gegen dieses Votum entscheiden. 401 3. wenn die Landessynode feststellt, dass er seine Verpflichtung gemäß Artikel 58 Abs. 2 offenkundig missachtet. (8) Die Landessynode wird alle sechs Jahre neu gebildet. (9) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. (3) Die Einspruchsrechte des Landesbischofs, seines ständigen Stellvertreters und des reformierten Seniors bleiben unberührt. Artikel 58 Verpflichtung der Synodalen Artikel 57 Zusammensetzung und Bildung der Landessynode (1) Der Landessynode gehören an: 1. der Landesbischof und sein Stellvertreter, (1) Die Synodalen sind allein dem Auftrag der Kirche gemäß Artikel 2 verpflichtet und an Weisungen nicht gebunden. (2) Die Synodalen werden vor der ersten Ausübung ihres Dienstes verpflichtet. 2. der reformierte Senior, Sie werden gefragt: 3. der Präsident des Landeskirchenamtes, »Wollt ihr euren Auftrag als Synodale im Gehorsam gegenüber Gottes Wort, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen unserer Kirche bezeugt ist, und in Übereinstimmung mit den geltenden Ordnungen unserer Kirche treu und gewissenhaft ausführen und darauf bedacht sein, dass das Evangelium von Jesus Christus durch die Kirche zum Heil der Welt in Wort und Tat bezeugt werde?« 4. der Leiter des Diakonischen Werkes, 5. der Präses der bisherigen Landessynode, 6. je Kirchenkreis ein von der Kreissynode gewähltes Mitglied, das nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis steht, 7. je Propstsprengel vier von gemeinsamen Wahlausschüssen der Kreissynoden gewählte Mitglieder, die hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen und von denen zwei ordiniert und zwei nicht ordiniert sind, 8. je Propstsprengel ein Superintendent, 9. je ein Mitglied der Theologischen Fakultäten der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Friedrich-Schiller-Universität Jena, 10. zwei bis sechs Jugenddelegierte gemäß Absatz 2, Sie antworten: Ja mit Gottes Hilfe. (3) Die von den Kreissynoden gewählten Mitglieder sollen sich für Berichte und Aussprachen über die Verhandlungen der Landessynode vor Kreissynoden, Konventen, Gemeindekirchenräten und Kirchenältestentagen ihres Wahlkreises zur Verfügung stellen und sind verpflichtet, Anträge der Kreissynoden und der Kreiskirchenräte ihres Wahlkreises in die Beratung der Landessynode einzubringen. 11. bis zu acht vom Landeskirchenrat zu berufende Mitglieder. (2) Von den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 10 üben zwei das Stimmrecht aus; bis zu vier weitere nehmen an den Verhandlungen der Landessynode mit Rede- und Antragsrecht teil. (3) Bei der Berufung von Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 11 ist zu gewährleisten, dass in der Landessynode die Zahl der in einem hauptberuflichen kirchlichen Anstellungsverhältnis stehenden Mitglieder die Hälfte der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht. (4) 1Die weiteren Regionalbischöfe und die Dezernenten des Landeskirchenamtes nehmen an den Verhandlungen der Landessynode mit Rede- und Antragsrecht teil. 2An den Wahlen nach Artikel 55 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a) und b) nehmen sie stimmberechtigt teil. (5) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 und Nr. 11 werden jeweils zwei Stellvertreter gewählt beziehungsweise berufen, die in der dabei bestimmten Reihenfolge in die Landessynode eintreten. (6) 1Mitglied der Landessynode kann nur sein, wer am Tag ihrer Konstituierung mindestens 18 Jahre alt ist. 2In die Landessynode gewählt werden kann nur, wer seit mindestens sechs Monaten einer Kirchengemeinde im Bereich der Landeskirche angehört. (7) Ein Synodaler verliert seine Mitgliedschaft in der Landessynode Artikel 59 Präsidium der Landessynode Die Landessynode wird von einem Präsidium geleitet. 2 Es besteht aus dem Präses, zwei Stellvertretern und einem Schriftführer, die von der Landessynode auf ihrer ersten Tagung gewählt werden. 3Der Präses und ein Stellvertreter dürfen nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen. 4Synodale nach Artikel 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sind nicht wählbar. 5Der Landesbischof beruft die Landessynode zu ihrer ersten Tagung ein und führt bis zur Wahl des Präsidiums den Vorsitz. 1 Artikel 60 Geschäftsordnung der Landessynode (1) Die Landessynode tritt in der Regel zweimal im Jahr sowie auf Verlangen eines Drittels ihrer Mitglieder oder auf Verlangen des Landeskirchenrates zusammen. (2) Die Landessynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. (3) 1Für Beschlüsse muss die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Synodalen erreicht werden. 2Änderungen der Verfassung der Landeskirche bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Synodalen, mindestens jedoch der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Landessynode. (4) 1Die Landessynode gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung ist insbesondere die Bildung von Ausschüssen vorzusehen. 3Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass sachkundige Personen zu den Verhandlungen 2 1. durch Rücktritt, 2. bei Verlust der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 402 Heft 12, 2008 der Landessynode beratend mit Rederecht hinzugezogen werden. (2) Zu den Aufgaben des Landeskirchenamtes gehören insbesondere: 4. Der Landeskirchenrat 1. die Wahrung und Fortentwicklung der kirchlichen Ordnung, Artikel 61 2. die Vorbereitung und Umsetzung von Konzeptionen für die kirchliche Arbeit, Aufgaben des Landeskirchenrates (1) Der Landeskirchenrat hat folgende Aufgaben: 1. Er trifft konzeptionelle Entscheidungen für die Entwicklung des kirchlichen Lebens und fördert die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche in den verschiedenen Bereichen von Zeugnis und Dienst. 2. Er vertritt die Landeskirche nach außen; Artikel 63 Abs. 2 Nr. 3 und Artikel 65 Abs. 6 bleiben unberührt. 3. Er erlässt im Rahmen der Zuständigkeit der Landeskirche Verordnungen gemäß Artikel 82. 4. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Landessynode. 5. Er erstattet der Landessynode einmal im Jahr einen Bericht. 6. Er gibt dem Landeskirchenamt für die Wahrnehmung seiner Aufgaben Grundsätze und Richtlinien. 7. Er beschließt über die Besetzung von Stellen der Landeskirche, soweit er dies nicht dem Landeskirchenamt überträgt. 8. Er nimmt die weiteren ihm in dieser Verfassung oder durch Kirchengesetz übertragenen Aufgaben wahr. (2) Der Landeskirchenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 62 Zusammensetzung des Landeskirchenrates (1) Dem Landeskirchenrat gehören an 1. der Landesbischof als Vorsitzender, 2. die Regionalbischöfe und der reformierte Senior, 3. der Präsident und die Dezernenten des Landeskirchenamtes, 4. der Präses der Landessynode, 5. acht weitere Mitglieder der Landessynode, darunter mindestens sechs Mitglieder, die nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen, 3. die rechtliche Vertretung der Landeskirche, 4. die Vorbereitung und Umsetzung von Beschlüssen der Landessynode und des Landeskirchenrates, 5. Entscheidungen in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Pfarrer und Kirchenbeamten nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung, 6. die Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise bei der Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben, 7. die Aufsicht über die Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie über die Dienste, Einrichtungen und Werke der Landeskirche nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung, 8. die Dienstaufsicht über die Pfarrer und weiteren Mitarbeiter auf der Ebene der Landeskirche und im Zusammenwirken mit den Regionalbischöfen über die Superintendenten, 9. die Personalplanung und der Personaleinsatz, 10. Angelegenheiten der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Personalentwicklung, 11. Stellenbesetzungen nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung, soweit nicht die Landessynode oder der Landeskirchenrat zuständig ist. (3) Durch Kirchengesetz kann geregelt werden, dass Aufgaben des Landeskirchenamtes in die Zuständigkeit nachgeordneter Einrichtungen oder der Kirchenkreise übertragen werden. (4) Bei Zweifeln über die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Landeskirche wird bis zur Entscheidung des Landeskirchenrates über die Zuständigkeit zunächst das Landeskirchenamt tätig. (5) 1Das Landeskirchenamt erstattet der Landessynode jährlich einen Bericht. 2Es berichtet dem Landeskirchenrat laufend über seine Tätigkeit. (6) Das Landeskirchenamt hat seinen Sitz in Erfurt. Artikel 64 6. der Leiter des Diakonischen Werkes. (2) 1Der ständige Stellvertreter des Landesbischofs vertritt diesen auch im Vorsitz. 2Der Präses kann sich von einem seiner Stellvertreter vertreten lassen. 3Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 wählt die Landessynode insgesamt fünf stellvertretende Mitglieder, die in der bei der Wahl bestimmten Reihenfolge in den Landeskirchenrat eintreten. (3) Der Landeskirchenrat kann einen Beschluss nicht gegen die Mehrheit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 fassen. 5. Das Landeskirchenamt Artikel 63 Aufgaben des Landeskirchenamtes (1) Das Landeskirchenamt führt die laufenden Geschäfte der Landeskirche. 2Es ist zuständig für alle Angelegenheiten der Verwaltung der Landeskirche, soweit die Zuständigkeit nicht anderen Stellen übertragen ist. 3Es kann Verwaltungsanordnungen erlassen. 1 Das Kollegium des Landeskirchenamtes (1) Das Landeskirchenamt wird vom Kollegium unter dem Vorsitz des Präsidenten geleitet. (2) 1Dem Kollegium gehören an 1. der Präsident und die Dezernenten des Landeskirchenamtes, 2. der Landesbischof. Der Präsident und mindestens ein Dezernent müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. 3Die Dienstbezeichnungen sind »Präsidentin« beziehungsweise »Präsident« und »Oberkirchenrätin« beziehungsweise »Oberkirchenrat«. 2 (3) 1Der Präsident und die Dezernenten werden von der Landessynode für die Dauer von zehn Jahren gewählt. 2 Wiederwahl oder eine einmalige Verlängerung des Dienstes um bis zu fünf Jahre ist möglich. 3Der Dienst endet mit Erreichen der für Pfarrer beziehungsweise Kirchenbeamte geltenden gesetzlichen Altersgrenze. Heft 12, 2008 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland (4) 1Das Kollegium des Landeskirchenamtes gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Landeskirchenrates bedarf. 2Die Geschäftsordnung kann die Bildung von Ausschüssen vorsehen. 6. Der Landesbischof, die Regionalbischöfe und der reformierte Senior Artikel 65 Auftrag und Aufgaben des Landesbischofs und der Regionalbischöfe (1) 1Der Landesbischof und die Regionalbischöfe sind Pfarrer, denen der Dienst der geistlichen Leitung für die Landeskirche beziehungsweise für eine Region (Propstsprengel) aufgetragen ist. 2Sie achten darauf, dass das Evangelium unverfälscht verkündigt wird und die Sakramente einsetzungsgemäß gefeiert werden. 3Sie tragen Verantwortung für Grundsatzfragen von Theologie und Verkündigung. 4Sie nehmen nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung weitere Aufgaben der Leitung wahr. (2) Die Dienstbezeichnungen sind »Landesbischöfin« beziehungsweise »Landesbischof« und »Pröpstin« beziehungsweise »Propst«. (3) Der Landesbischof und die Regionalbischöfe haben das Recht, in allen Kirchengemeinden und Kirchenkreisen ihres Dienstbereichs zu predigen und Gottesdienste zu leiten sowie mit Antrags- und Rederecht an den Sitzungen der Leitungsorgane teilzunehmen und Visitationen durchzuführen. 403 (4) Der Dienst endet mit Erreichen der für Pfarrer geltenden gesetzlichen Altersgrenze. (5) Der Landesbischof und die Regionalbischöfe können ohne Angabe von Gründen durch Erklärung gegenüber dem Landeskirchenrat von ihrem Dienst zurücktreten. (6) Der Landesbischof und die Regionalbischöfe können durch die Landessynode aus ihrem Dienst abberufen werden, wenn ihre Amtsführung dem Bekenntnis oder der Ordnung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland widerspricht. (7) Das Nähere über die Wahl und die Beendigung des Dienstes wird durch Kirchengesetz geregelt. Artikel 67 Der Bischofskonvent (1) 1Der Landesbischof, die Regionalbischöfe und der reformierte Senior beraten im Bischofskonvent über Fragen des gemeinsamen Dienstes und über Grundsatzfragen von Theologie, Verkündigung und geistlichem Leben. 2Den Vorsitz im Bischofskonvent führt der Landesbischof. (2) Der Bischofskonvent wirkt mit 1. bei Grundsatzfragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Personalentwicklung von Pfarrem und ordinierten Gemeindepädagogen, 2. bei dienstrechtlichen Angelegenheiten der Pfarrer und ordinierten Gemeindepädagogen, (4) 1Sie sorgen dafür, dass in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, in den Diensten, Einrichtungen und Werken sowie bei deren Mitarbeitern der Dienst der geschwisterlichen Beratung und seelsorgerlichen Begleitung geschieht, und nehmen selbst diesen Dienst wahr. 2Sie fördern die Gemeinschaft und Zusammenarbeit unter ihnen. 3. bei der Besetzung von Pfarr- und Superintendentenstellen sowie Pfarrstellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben, (5) Sie fördern den Nachwuchs für den Verkündigungsdienst. Verantwortung und Rechtsstellung des Landesbischofs 4. bei der Beauftragung von Prädikanten. Artikel 68 (6) Sie vertreten in ihrem Dienstbereich die Landeskirche in der Ökumene und im öffentlichen Leben. (1) Der Landesbischof ist in besonderer Weise für die Einheit der Landeskirche und die Pflege der Beziehungen zu den anderen christlichen Kirchen verantwortlich. (7) Der Landesbischof und die Regionalbischöfe sind Pfarrer in einer Kirchengemeinde ihres Dienstbereichs mit Predigtauftrag; von den übrigen Pflichten des Pfarrdienstes in der Kirchengemeinde sind sie entlastet. (2) Er kann sich mit Bischofsworten an die Gemeinden, die Pfarrer und die weiteren Mitarbeiter wenden und anordnen, dass sie im Gottesdienst verlesen werden. Artikel 66 Wahl, Einführung und Beendigung des Dienstes des Landesbischofs und der Regionalbischöfe (1) 1Der Landesbischof und die Regionalbischöfe werden auf Vorschlag eines Wahlausschusses von der Landessynode für die Dauer von zehn Jahren gewählt. 2Wiederwahl oder die einmalige Verlängerung des Dienstes um bis zu fünf Jahre ist möglich. (2) Vor der Wahl des Landesbischofs und des ständigen Stellvertreters des Landesbischofs ist jeweils das Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, mit der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und mit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland herzustellen. (3) Der Landesbischof und die Regionalbischöfe werden in einem Gottesdienst eingeführt, der Landesbischof durch den Leitenden Bischof der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und den Vorsitzenden des Präsidiums der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Regionalbischöfe durch den Landesbischof. (3) 1Er führt den Vorsitz im Landeskirchenrat, im Bischofskonvent und im Superintendentenkonvent. 2Er ist Mitglied der Landessynode und des Kollegiums des Landeskirchenamtes. (4) Er vertritt die Landeskirche in den kirchlichen Zusammenschlüssen. (5) Der Landesbischof hat seinen Sitz in Magdeburg. Artikel 69 Aufgaben des Landesbischofs Der Landesbischof hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Er vollzieht die Ordinationen, soweit er nicht einen Regionalbischof damit beauftragt. 2. Er versieht den Dienst der Visitation. 3. Er führt die Regionalbischöfe, den reformierten Senior, den Präsidenten und die Dezernenten des Landeskirchenamtes in ihren Dienst ein. 4. Er leitet die theologischen Prüfungen. 5. Er ernennt die Pfarrer und Kirchenbeamten der Landeskirche. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 404 Heft 12, 2008 6. Er fertigt die Kirchengesetze und Verordnungen aus und verkündet sie im Kirchlichen Amtsblatt. Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland beauftragen. 7. Er nimmt die Dienstaufsicht über die Regionalbischöfe, den reformierten Senior und den Präsidenten des Landeskirchenamtes wahr. Artikel 72 8. Er hat nach Maßgabe der disziplinarrechtlichen Bestimmungen das Recht, rechtskräftig gewordene Disziplinarmaßnahmen im Gnadenweg zu mildern oder aufzuheben. Artikel 70 Einspruchsrecht des Landesbischofs (1) 1Der Landesbischof kann gegen Beschlüsse des Landeskirchenrates und des Kollegiums des Landeskirchenamtes Einspruch erheben. 2Der Einspruch muss unverzüglich nach Feststellung des Protokolls schriftlich beim Landeskirchenamt erhoben werden. 3Er hat aufschiebende Wirkung und zur Folge, dass der Gegenstand in der nächsten Sitzung des Landeskirchenrates beziehungsweise des Kollegiums des Landeskirchenamtes emeut beraten wird. (2) Bei einem Einspruch gegen einen Beschluss des Landeskirchenrates ist zur Aufrechterhaltung der Entscheidung des Landeskirchenrates die Mehrheit der Mitglieder des Landeskirchenrates erforderlich. (3) 1Bei einem Einspruch gegen einen Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes entscheidet der Landeskirchenrat, wenn vorher das Kollegium an seinem Beschluss festgehalten und der Landesbischof den Einspruch aufrechterhalten hat. 2Für das Festhalten am Beschluss ist die Mehrheit der Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes erforderlich. (4) 1Der Landesbischof kann gegen einen Beschluss der Landessynode Einspruch mit der Begründung erheben, dass der Beschluss Schrift und Bekenntnis widerspricht. 2Der Einspruch muss dem Präsidium der Landessynode bis zum Ende der Sitzung des Landeskirchenrates, welche nach der entsprechenden Tagung der Landessynode stattfindet, mitgeteilt sein. 3Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung; bei der nächsten Tagung der Landessynode ist über den Gegenstand erneut zu entscheiden. 4In der Zwischenzeit beruft der Landesbischof den Bischofskonvent (Artikel 67) und den Superintendentenkonvent (Artikel 76) ein. 5Bestätigen diese jeweils mehrheitlich die bekenntnismäßigen Bedenken, so kann die Landessynode in dieser Frage nicht gegen diese Voten entscheiden. Artikel 71 Vertretung des Landesbischofs (1) Die Landessynode bestimmt auf Vorschlag des Landesbischofs einen der Regionalbischöfe mit Sitz im Freistaat Thüringen zum ständigen Stellvertreter des Landesbischofs. 2Er muss auf die lutherischen Bekenntnisschriften ordiniert oder verpflichtet sein. 3Artikel 70 Abs. 4 gilt für ihn entsprechend. Rechtsstellung und Aufgaben der Regionalbischöfe (1) 1Die Regionalbischöfe nehmen in ihrem Propstsprengel die in Artikel 65 genannten Aufgaben in Gemeinschaft mit dem Landesbischof wahr. 2Sie vertreten den Landesbischof im kirchlichen und öffentlichen Leben in ihrem jeweiligen Bereich. (2) Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: 1. Sie vollziehen Ordinationen im Auftrag des Landesbischofs. 2. Sie visitieren Kirchenkreise und Kirchengemeinden nach Maßgabe der Visitationsordnung. 3. Sie wirken bei Personalentscheidungen nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung mit. 4. Sie übernehmen im Auftrag des Landeskirchenrates gesamtkirchliche Aufgaben. 5. Sie führen die Superintendenten in ihren Dienst ein, versammeln diese regelmäßig in Konventen, tauschen mit ihnen Erfahrungen aus und beraten mit ihnen über gemeinsame Aufgaben. 6. Sie begleiten die Superintendenten in ihrem Leitungsdienst, werden von diesen über wichtige Angelegenheiten unterrichtet und nehmen nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung im Zusammenwirken mit dem Landeskirchenamt Funktionen der Dienstaufsicht über die Superintendenten ihres Propstsprengels wahr. 7. Sie halten Kontakt zu den Leitern und den Verwaltungsräten der Kreiskirchenämter ihres Propstsprengels. 8. Sie fördern durch wechselseitige Information den Kontakt zwischen den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Diensten, Einrichtungen und Werken ihres Propstsprengels und den Organen der Leitung und Verwaltung der Landeskirche. (3) Die Regionalbischöfe sind Mitglieder des Bischofskonventes, des Landeskirchenrates und beratende Mitglieder der Landessynode. Artikel 73 Stellvertretung der Regionalbischöfe Der Landeskirchenrat bestimmt auf Vorschlag des Regionalbischofs einen Superintendenten seines Propstsprengels zum Stellvertreter des Regionalbischofs. 1 (2) Die Vertretung des Landesbischofs bei gleichzeitiger Verhinderung des ständigen Stellvertreters wird durch die Regionalbischöfe in der Reihenfolge des Dienstalters wahrgenommen. (3) 1Der Landesbischof kann im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat bestimmte Aufgaben seines Dienstes widerruflich einzelnen Regionalbischöfen übertragen. 2Er kann insbesondere seinen ständigen Stellvertreter mit der Vertretung der Landeskirche bei der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und einen Regionalbischof mit der Vertretung der Landeskirche bei der Artikel 74 Propstsprengel und Dienstsitze Die Zahl und Abgrenzung der Propstsprengel und die Dienstsitze der Regionalbischöfe werden durch Kirchengesetz bestimmt. 2Die Propstsprengel besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit. 1 Artikel 75 Rechtsstellung und Aufgaben des reformierten Seniors (1) Die Aufgaben gemäß Artikel 65 Abs. 4 werden für Kirchengemeinden und Mitarbeiter des reformierten Kirchenkreises vornehmlich vom reformierten Senior wahrgenommen. (2) Artikel 72 Abs. 1 gilt für den reformierten Senior entsprechend. Heft 12, 2008 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 405 (3) Artikel 70 Abs. 4 gilt für den reformierten Senior entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Einberufung des Superintendentenkonventes die Kreissynode des reformierten Kirchenkreises einzuberufen und ein Gutachten des Reformierten Bundes einzuholen ist. (4) Für die Wahl und Berufung des reformierten Seniors gelten die für die Superintendenten geltenden Bestimmungen entsprechend. (4) Das Nähere, insbesondere die kirchliche Anerkennung rechtlich selbständiger Arbeitsbereiche, wird durch Kirchengesetz geregelt. Artikel 76 Der Superintendentenkonvent Der Landesbischof ruft die Superintendenten mindestens einmal jährlich zur Aussprache über Fragen des kirchlichen Lebens von grundsätzlicher Bedeutung zu einem Konvent zusammen an dem die Regionalbischöfe, der reformierte Senior sowie der Präsident und die Dezernenten des Landeskirchenamtes teilnehmen. (1) Die Evangelisch-Theologischen Fakultäten der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der FriedrichSchiller-Universität Jena wirken als Stätten theologischer Forschung, Lehre und Ausbildung mit den Leitungsorganen der Landeskirche zusammen, indem Abschnitt VII: Besondere Dienste, Einrichtungen und Werke 1. Kirchliche Dienste, Einrichtungen und Werke Artikel 77 Aufgaben und Handlungsfelder (1) 1Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags unterhalten die kirchlichen Körperschaften rechtlich unselbständige Dienste, Einrichtungen und Werke. 2Darüber hinaus können rechtlich selbständige Arbeitsbereiche als kirchliche Einrichtungen und Werke anerkannt werden. 3Sie sind ungeachtet ihrer Rechtsform Wesens- und Lebensäußerungen der Kirche und an deren Auftrag und Ordnung gebunden. (2) 1Solche Dienste, Einrichtungen und Werke bestehen insbesondere für Gottesdienst und Verkündigung, den Dienst der Seelsorge, für die Förderung von Gemeindeaufbau und -entwicklung, für die diakonischen, missionarischen und ökumenischen Aufgaben, für den Dienst an verschiedenen Gruppen der Gesellschaft und im Bereich von Kirchenmusik, Erziehung, Bildung und Publizistik. 2Sie unterstützen und ergänzen den Dienst der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der Landeskirche. (3) 1Diakonische Einrichtungen und Werke haben teil am Auftrag der Kirche. 2Sie arbeiten im Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland zusammen. 3 Sein Leiter wird von der Landessynode gewählt und nach den dafür geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen berufen. 4Die Dienstbezeichnung ist »Oberkirchenrätin« beziehungsweise »Oberkirchenrat«. Artikel 78 Zusammenwirken der Dienste, Einrichtungen und Werke (1) Die kirchlichen Dienste, Einrichtungen und Werke stehen unter dem Schutz und der Fürsorge der Landeskirche und sind deren Leitungsorganen verantwortlich. (2) Sie stimmen ihre Arbeit untereinander und mit den kirchlichen Körperschaften ab und nehmen sie in gemeinsamer Verantwortung wahr. (3) 1Die Dienste, Einrichtungen und Werke der Landeskirche bilden eine gemeinsame Konferenz, die der gegenseitigen Abstimmung und dem Erfahrungsaustausch dient. 2 Die Konferenz tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. 3 Aufgrund von Vorschlägen der in ihr vertretenen Dienste, Einrichtungen und Werke unterbreitet sie dem Landeskirchenrat Vorschläge für die Hinzuberufung von Mitgliedern aus ihrer Mitte in die Landessynode. 2. Theologische Fakultäten Artikel 79 Zusammenarbeit mit den Theologischen Fakultäten 1. sich ihre Mitglieder nach Maßgabe der kirchlichen Prüfungsordnungen an der Durchführung der theologischen Prüfungen beteiligen, 2. sie die kirchlichen Leitungsorgane durch theologische Gutachten beraten, 3. sie je eines ihrer der Theologischen Prüfungskommission angehörenden Mitglieder in die Landessynode entsenden, 4. ihre Mitglieder nach Maßgabe des kirchlichen Rechts bei Lehrbeanstandungsverfahren mitwirken. (2) Zum Austausch über grundsätzliche Fragen der Theologie, der kirchlichen Lehre, der theologischen Ausbildung und des kirchlichen Lebens kommen Vertreter des Landeskirchenrates und der Theologischen Fakultäten mindestens einmal im Jahr zusammen. Abschnitt VIII: Rechtsetzung und kirchliche Gerichtsbarkeit 1. Rechtsetzung Artikel 80 Regelung durch Kirchengesetz (1) 1Der Regelung durch Kirchengesetz bedürfen 1. der Erlass und die Änderung der Kirchenverfassung, 2. die in dieser Kirchenverfassung ausdrücklich der kirchengesetzlichen Regelung vorbehaltenen Angelegenheiten, 3. die Änderung oder Aufhebung bestehender Kirchengesetze, 4. vermögensrechtliche Verpflichtungen der Gemeindeglieder und der kirchlichen Körperschaften, 5. das Verfahren über die Errichtung, Veränderung, Aufhebung und Besetzung von Gemeindepfarrstellen, Kreispfarrstellen und Stellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben, 6. die Ordnung der dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer und Kirchenbeamten einschließlich ihrer Besoldung und Versorgung, 7. das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiter, 8. die Feststellung des Haushaltsplans der Landeskirche sowie die Regelung des innerkirchlichen Finanzausgleichs, 9. die Zustimmung zu Vereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung mit anderen Kirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen, Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 406 10. die Zustimmung zu Verträgen von grundsätzlicher Bedeutung mit dem Staat. 2Auch sonst sind Kirchengesetze zulässig. (2) Die Landessynode kann Gesetzgebungszuständigkeiten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland auf kirchliche Zusammenschlüsse, denen sie angehört, übertragen. Artikel 81 Gesetzgebungsverfahren (1) Die Landessynode beschließt Kirchengesetze aufgrund von Vorlagen, die aus ihrer Mitte, vom Landeskirchenrat oder vom Kollegium des Landeskirchenamtes eingebracht werden. 2Vorlagen aus der Mitte der Landessynode bedürfen der Unterstützung von mindestens zehn ihrer Mitglieder. 3Vorlagen des Kollegiums des Landeskirchenamtes und aus der Mitte der Landesynode sind vor ihrer Einbringung dem Landeskirchenrat zur Stellungnahme vorzulegen. 1 Heft 12, 2008 Artikel 83 Zustimmung zu Kirchengesetzen kirchlicher Zusammenschlüsse und zu Verträgen (1) 1Entwürfe zu Kirchengesetzen der kirchlichen Zusammenschlüsse, welche die Rechtsetzung der Landeskirche berühren, hat das Kollegium des Landeskirchenamtes dem Landeskirchenrat vorzulegen. 2Erklärungen zu solchen Entwürfen soll das Kollegium des Landeskirchenamtes erst abgeben, wenn der Landeskirchenrat zugestimmt hat. 3Entsprechendes gilt für Verträge und Vereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung mit dem Staat, mit anderen Kirchen und mit kirchlichen Zusammenschlüssen. (2) Erklärungen, mit denen Rechte der Landeskirche auf einen kirchlichen Zusammenschluss übertragen werden, bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Landessynode. 2. Kirchliche Gerichtsbarkeit Artikel 84 (2) Kirchengesetze erfordern zweimalige Lesung. Kirchliche Gerichtsbarkeit (3) 1In der ersten Lesung beschließt die Landessynode, ob der Entwurf in die Ausschussberatung zu verweisen ist. 2In die Ausschussberatung sind Abänderungsanträge einzubeziehen. 3Kommt eine Überweisung in der Ausschussberatung nicht zustande, ist die Vorlage abgelehnt. (1) Die kirchliche Gerichtsbarkeit dient der Rechtsprechung im Bereich der Landeskirche. (4) 1Die zweite Lesung erfolgt frühestens am Tag nach Abschluss der ersten Lesung. 2Gegenstand der zweiten Lesung ist der Entwurf des Kirchengesetzes in der Fassung des federführenden Ausschusses. An die zweite Lesung schließt sich die Schlussabstimmung an, durch die der Wortlaut des Kirchengesetzes endgültig festgestellt wird. 2. bei Lehrbeanstandungen, (5) 1Kirchengesetze werden von dem Landesbischof und dem Präses der Landessynode unterzeichnet. 2Sie werden im Kirchlichen Amtsblatt verkündet, sofern nicht die Landessynode ausnahmsweise eine andere Form der Verkündung beschließt. 3Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem siebten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Amtsblatt ausgegeben ist. (6) Schreib- oder Druckfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in Kirchengesetzen kann das Landeskirchenamt vor oder nach der Verkündung berichtigen. (2) Kirchliche Gerichtsbarkeit wird ausgeübt 1. bei Verfassungsstreitigkeiten, 3. bei Verwaltungsstreitigkeiten, 4. bei Amtspflichtverletzungen, 5. bei mitarbeiterrechtlichen Streitigkeiten, 6. in sonstigen durch Kirchengesetz zugewiesenen Angelegenheiten. (3) 1Die Mitglieder der kirchlichen Spruchkörper sind an Schrift und Bekenntnis und an Recht und Gesetz gebunden. 2 Sie führen ihr Amt in richterlicher Unabhängigkeit. (4) Das Nähere über die Zuständigkeit und Zusammensetzung der zur Ausübung der kirchlichen Gerichtsbarkeit berufenen Spruchkörper sowie das Verfahren werden kirchengesetzlich geregelt. Abschnitt IX: Finanzwesen und Vermögensverwaltung Artikel 82 Artikel 85 Verordnungen (1) Der Landeskirchenrat kann Verordnungen erlassen, wenn eine Angelegenheit nach der Kirchenverfassung nicht der kirchengesetzlichen Regelung bedarf und nicht schon durch ein Kirchengesetz geregelt ist. (2) 1Angelegenheiten, für die eine kirchengesetzliche Regelung vorgeschrieben ist, kann der Landeskirchenrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch gesetzesvertretende Verordnung regeln, wenn eine solche Regelung eilbedürftig und die Einberufung der Landessynode nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht vertretbar erscheint. 2Eine Änderung der Kirchenverfassung ist auf diesem Wege nicht möglich. (3) 1Gesetzesvertretende Verordnungen sind der Landessynode auf ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen. 2Versagt die Landessynode die Bestätigung, so ist die gesetzesvertretende Verordnung damit aufgehoben; Maßnahmen, die aufgrund der Verordnung vollzogen sind, bleiben gültig. 3Der Beschluss der Landessynode ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. Grundsätze (1) Das Vermögen der kirchlichen Körperschaften und ihrer Einrichtungen und Werke dient ausschließlich der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. 2Im Sinne verantwortlicher Haushalterschaft ist auf einen solidarischen, sparsamen, wirtschaftlichen und transparenten Einsatz aller Mittel zu achten. 1 (2) Soweit Vermögen an besondere Zwecke gebunden ist, ist eine entsprechende Verwendung zu sichern. Artikel 86 Finanzaufkommen und Finanzausgleich (1) Der kirchliche Finanzbedarf wird durch Kirchensteuern, Beiträge, Kollekten, Spenden, Erträge aus Grundvermögen, Staatsleistungen und sonstige Einnahmen gedeckt. (2) Zwischen den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche wird ein innerkirchlicher Finanzausgleich durchgeführt. (3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. Heft 12, 2008 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Artikel 87 Haushalts- und Wirtschaftsführung (1) Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für jedes Rechnungsjahr aufzustellenden Haushaltspläne. (2) 1Der Haushaltsplan der Landeskirche wird vom Landeskirchenrat der Landessynode vorgelegt und durch Haushaltsgesetz festgestellt. 2Zur Deckung des Finanzbedarfs darf nur im Ausnahmefall die Aufnahme von Krediten vorgesehen werden. (3) 1Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan der Landeskirche für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten das Landeskirchenamt ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen. 2Darüber hinaus können Ausgaben geleistet werden, um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind. (4) 1Überplanmäßige Ausgaben der Landeskirche bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses der Landessynode. 2Außerplanmäßige Ausgaben der Landeskirche bedürfen einer gesetzesvertretenden Verordnung gemäß Artikel 82 Abs. 2 und 3. Artikel 88 Rechnungslegung und Rechnungsprüfung (1) 1Für jedes Rechnungsjahr ist über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen eine Jahresrechnung aufzustellen. 2Die Jahresrechnung der Landeskirche wird vom Landeskirchenamt aufgestellt und der Landessynode zur Feststellung und Entlastung vorgelegt. (2) Die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der kirchlichen Körperschaften und ihrer Einrichtungen und Werke unterliegen einer unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen kirchlichen Rechnungsprüfung. (3) Das Nähere über die Haushalts-, Kassen-, Rechnungsund Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungsprüfung wird durch Kirchengesetz geregelt. Abschnitt X: Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 89 Weitergeltung bisherigen Rechts (1) Bis zu einer anderweitigen Regelung bleibt das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung geltende kirchliche Recht der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland, der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen in seinem jeweiligen bisherigen Geltungsbereich in Kraft, soweit es dieser Verfassung nicht widerspricht und in dieser Verfassung nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Soweit fortgeltendes Recht auf Bestimmungen verweist, die durch diese Verfassung außer Kraft gesetzt werden, oder Bezeichnungen verwendet, die durch diese Verfassung aufgehoben oder geändert werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieser Verfassung. 407 (3) Das Landeskirchenamt kann fortgeltende Rechtsvorschriften in der sich durch diese Verfassung ergebenden Fassung neu bekannt machen. (4) 1Bei Meinungsverschiedenheiten über die Fortgeltung bisher geltenden Rechts entscheidet der Landeskirchenrat. 2 Handelt es sich um eine Rechtsvorschrift, deren Erlass in die Zuständigkeit der Landessynode fällt, so ist die Entscheidung im Benehmen mit dem für Rechts- und Verfassungsfragen zuständigen Ausschuss zu treffen; die Rechtsvorschrift ist der Landessynode auf ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung oder Aufhebung vorzulegen. Artikel 90 Zuständigkeiten, Berufungen (1) In die Aufgaben und Zuständigkeiten, die fortgeltendes Recht einer nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung nicht mehr fortbestehenden Stelle zuweist, tritt die nach dieser Verfassung zuständige Stelle ein. (2) 1Die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verfassung geltenden Bestimmungen berufenen Amtsinhaber bleiben für die Zeit ihrer Berufung im Amt, soweit sich aus dieser Verfassung oder dem Vereinigungsvertrag nichts anderes ergibt. 2Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen dieser Verfassung. Artikel 91 Leitungsorgane der Landeskirche (1) Bis zur Konstituierung der Landessynode und des Landeskirchenrates nehmen die entsprechenden bisherigen Organe der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland, der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen ihre Aufgaben im bisherigen Umfang weiter wahr. (2) Bei der Bildung der ersten Landessynode gilt Artikel 57 Abs. 1 mit folgender Maßgabe: 1. Für die Wahl der Mitglieder nach Artikel 57 Abs. 1 Nr. 7 und 8 wird bereits die künftige Einteilung der Propstsprengel nach dem Kirchengesetz über Anzahl und Sitz der Regionalbischöfe (Pröpste) sowie über die Bezeichnung und Abgrenzung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Propstsprengelgesetz) vom 4. Juli 2008 zugrunde gelegt. 2. Bei der Berufung von Mitgliedern nach Artikel 57 Abs. 1 Nr. 11 soll der Landeskirchenrat darauf achten, dass unter den gewählten und berufenen Mitgliedem die bisherigen Teilkirchen in etwa gleicher Zahl vertreten sind. 3. Mitglieder nach Artikel 57 Abs. 1 Nr. 5 sind die Präses und der Präsident der bisherigen Teilkirchensynoden. (3) 1Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend für die Zahl der stimmberechtigten Regionalbischöfe im Landeskirchenrat nach Artikel 62 Abs. 1 Nr. 2. 2Der Bischofskonvent bestimmt die Regionalbischöfe, die stimmberechtigte Mitglieder des Landeskirchenrates sind. 3Die weiteren Regionalbischöfe nehmen an den Sitzungen des Landeskirchenrates mit Rede- und Antragsrecht teil. (4) 1Der Bischof der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Landesbischof der EvangelischLutherischen Kirche in Thüringen sind bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienst Mitglieder der Landessynode. 2Bis zum Dienstantritt des Landesbischofs der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland nehmen sie beziehungsweise ihre Stellvertreter dessen Aufgaben gemeinsam wahr. 3Den Vorsitz im Landeskirchenrat führt in entsprechender An- Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 408 wendung von Artikel 11 Abs. 2 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland der Bischof der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, der auch bis zur Wahl des Präsidiums den Vorsitz auf der ersten Tagung der ersten Landessynode führt. (5) 1Die Zusammensetzung der Landessynode (Artikel 57) und des Landeskirchenrates (Artikel 62) ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der ersten Wahlperiode durch die Landessynode zu überprüfen. 2Der Landeskirchenrat ist anzuhören. Heft 12, 2008 gende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Abschnitt 1: Die Kreissynoden §1 Amtszeit und Festlegung des Wahlzeitraumes Artikel 92 (1) Die Kreissynoden werden alle sechs Jahre neu gebildet. Die Neubildung erfolgt zum 1. September des Jahres, das vor der Neubildung der Landessynode liegt. Leitungsorgane der Kirchengemeinden und Kirchenkreise (2) Der Landeskirchenrat legt spätestens 15 Monate vor Neubildung der Kreissynoden den Wahlzeitraum fest. (1) Die in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen gebildeten Gemeindekirchenräte gelten als Gemeindekirchenräte im Sinne dieser Verfassung. §2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Kreissynoden und Kreiskirchenräte. (3) Soweit in den Kirchenkreisen auf dem Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen noch keine Kreiskirchenräte gebildet sind, nehmen die bisherigen Vorstände der Kreissynoden die Aufgaben der Kreiskirchenräte wahr. Artikel 93 1. der Superintendent, 2. von den Gemeindekirchenräten gewählte wählbare Gemeindeglieder, die nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen dürfen, 3. Synodale, die hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen und nach Maßgabe des § 5 aus den einzelnen Dienstbereichen des Kirchenkreises entsandt werden, 4. berufene Synodale nach Maßgabe des § 6. Altvermögen 1 Soweit das Vermögen der bisherigen Teilkirchen besonderen Zwecken zugeordnet ist, darf es nur dem jeweiligen ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet werden. 2 Die Zweckbindung ist in einer geeigneten Form von Sondervermögen zu sichern. Artikel 94 Sitz des Landeskirchenamtes Bis zum Umzug des Landeskirchenamtes nach Erfurt bleibt es bei der bisherigen Standortregelung. Artikel 95 (2) Die Zahl der hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehenden Synodalen darf die Hälfte der Mitglieder der Kreissynode nicht erreichen. (3) Die Gesamtzahl der Mitglieder der Kreissynode wird vom Kreiskirchenrat festgelegt. Sie soll unter Beachtung der Größe des Kirchenkreises zwischen 30 und 60 Mitgliedern liegen. (4) An den Tagungen der Kreissynode nehmen zwei Jugendsynodale mit Rede- und Antragsrecht teil. Sie haben Stimmrecht, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. §3 Inkrafttreten Diese Kirchenverfassung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. L u t h e r s t a d t W i t t e n b e r g , den 5. Juli 2008 Axel N o a c k Dr. Christoph K ä h l e r Bischof Landesbischof Nr. 185 Zusammensetzung (1) Der Kreissynode gehören an: Kirchengesetz über die Wahlen zu den Kreissynoden und zur Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Synodenwahlgesetz – SynWG). Vom 4. Juli 2008. (ABl. Föd.EKM S. 201) Die Föderationssynode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 10 Abs. 3 Nr. 2 und Artikel 7 Abs. 2 Nr. 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit Zustimmung der Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen das fol- Bildung der Wahlbezirke (1) Der Kreiskirchenrat teilt den Kirchenkreis in Wahlbezirke ein. Die Wahlbezirke bestehen aus einer oder mehreren Kirchengemeinden. Ein Pfarrstellenbereich soll nicht auf verschiedene Wahlbezirke aufgeteilt werden. (2) Der Kreiskirchenrat bestimmt unter Beachtung von § 2 Abs. 2 und 3 die Zahl der nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 zu wählenden Synodalen und teilt sie auf die Wahlbezirke auf. Dabei soll der Gemeindegliederzahl und der Vertretung der Regionen angemessen Rechnung getragen werden. §3a Reformierter Kirchenkreis Das Moderamen des Reformierten Kirchenkreises kann zu § 2 Abs. 3 und § 3 abweichende Regelungen treffen. §4 Wahlverfahren (1) Die Wahl der Synodalen des Wahlbezirks erfolgt in gemeinsamer Sitzung der beteiligten Gemeindekirchenräte. Den Vorsitz führt der an Jahren älteste Vorsitzende unter den anwesenden Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn von jedem Gemeindekirchenrat mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (2) Gewählt werden kann nur, wer am Tag der Konstituierung der Kreissynode mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens sechs Monaten einer Kirchengemeinde im Bereich des Kirchenkreises angehört. Wählbar sind auch Gemeindeglieder, die nicht dem Gemeindekirchenrat angehören. Im Übrigen gelten für die Wählbarkeit die gleichen Voraussetzungen wie für die Wählbarkeit in den Gemeindekirchenrat. (3) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die Stimmen auf sich vereinigt, die mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten entspricht. (4) Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Für einen Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme vergeben werden; Stimmenthaltung ist zulässig. Kommt nicht für so viele Kandidaten, wie zu wählen sind, die erforderliche Mehrheit zustande, so findet unter den nichtgewählten Kandidaten ein zweiter Wahlgang statt; Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Vor jedem weiteren Wahlgang scheidet derjenige Kandidat aus, der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit wird der Ausscheidende durch Los bestimmt. §5 Entsendung von Synodalen aus den Dienstbereichen Der Kreiskirchenrat bestimmt unter Beachtung von § 2 Abs. 2 und 3 die Zahl der aus den einzelnen Dienstbereichen zu entsendenden Synodalen und legt das Verfahren für ihre Entsendung fest. Dabei soll sichergestellt sein, dass die verschiedenen Dienstbereiche, insbesondere der Pfarrdienst, die weiteren Verkündigungsdienste und die Diakonie, angemessen vertreten sind. §9 Wahlanfechtung (1) Gegen Wahlergebnisse nach § 4 und § 7 Abs. 1 kann jedes Mitglied eines der beteiligten Gemeindekirchenräte Beschwerde einlegen. Dabei kann nur geltend gemacht werden, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl gegen die kirchliche Ordnung verstoßen wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dadurch das Wahlergebnis wesentlich beeinflusst worden ist. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche gegenüber dem Kreiskirchenrat schriftlich zu erklären. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, ist binnen einer Woche nach Zugang der Entscheidung weitere Beschwerde an das Landeskirchenamt statthaft. Dieses entscheidet abschließend. Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Der Kreiskirchenrat beziehungsweise im Fall der weiteren Beschwerde das Landeskirchenamt kann bestimmen, in welcher Weise die Mängel zu beheben sind. Die Wiederholung der Wahl kann angeordnet werden. § 10 Sonstige Beschwerderechte (1) Gegen Entscheidungen des Kreiskirchenrates nach § 3 kann von jedem Gemeindekirchenrat, gegen Entscheidungen nach § 5 von den einzelnen Dienstbereichen Beschwerde eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Kreiskirchenrat schriftlich zu erklären. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, ist binnen einer Woche nach Zugang der Entscheidung weitere Beschwerde an das Landeskirchenamt statthaft. Dieses entscheidet abschließend. § 11 Wahlprüfung §6 Hinzuberufung weiterer Synodaler Der Kreiskirchenrat kann ungeachtet des § 5 unter Beachtung von § 2 Abs. 2 und 3 Synodale im Umfang von bis zu einem Zehntel der Gesamtzahl der Synodalen hinzuberufen. §7 Ungeachtet der §§ 9 und 10 prüft der Kreiskirchenrat die Ordnungsmäßigkeit der Wahl. Ergibt die Prüfung, dass ein gewähltes Mitglied nicht wählbar war oder dass das Wahlverfahren Mängel aufweist, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so ordnet der Kreiskirchenrat insoweit die Wiederholung der Wahl unter Setzen einer angemessenen Frist an. Stellvertreter (1) Für die Synodalen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden in getrennten Wahlgängen jeweils bis zu zwei persönliche Stellvertreter gewählt, die zugleich Ersatzmitglieder sind; § 4 gilt entsprechend. Bei zwei Stellvertretern wird die Reihenfolge, in der sie in die Kreissynode eintreten, bei der Wahl bestimmt. (2) Für die Synodalen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 werden Stellvertreter entsandt, die in der dabei festgelegten Reihenfolge in die Kreissynode eintreten. Für das Verfahren gilt § 5 Satz 1 entsprechend. (3) Ist kein Stellvertreter nach Absatz 1 oder Absatz 2 mehr vorhanden, werden auf dieselbe Weise neue Stellvertreter bestimmt. §8 Jugendvertreter Die Jugendvertreter nach § 2 Abs. 4 werden auf Vorschlag des Jugendkonventes des Kirchenkreises oder eines vergleichbaren Zusammenschlusses vom Kreiskirchenrat berufen. 409 § 12 Konstituierung und Wahlen (1) Die Kreissynode wird zu ihrer ersten Tagung vom Superintendenten einberufen, der bis zur Wahl des Präsidiums den Vorsitz führt. (2) Die Kreissynode wählt auf ihrer ersten Tagung 1. aus ihrer Mitte a) unter Leitung des Superintendenten in getrennten Wahlgängen den Präses und bis zu zwei Stellvertreter; der Präses und ein Stellvertreter dürfen nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen; wählbar sind die ordentlichen Mitglieder der Kreissynode mit Ausnahme des Superintendenten, b) vier bis zwölf Mitglieder für den Kreiskirchenrat, unter diesen sollen die verschiedenen Dienstbereiche, insbesondere die anderen Verkündigungsdienste neben dem Pfarrdienst, angemessen vertreten sein, Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 410 c) für die Mitglieder nach Buchstabe b), die hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen, und die Mitglieder, die nicht in einem solchen Anstellungsverhältnis stehen, jeweils insgesamt bis zu zwei Stellvertreter, die zugleich Ersatzmitglieder für den Kreiskirchenrat sind; bei zwei Stellvertretern ist eine Reihenfolge zwischen ihnen festzustellen, 2. gemäß § 16 ein Mitglied für die Landessynode, das nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen darf, sowie dessen Stellvertreter (§ 21); 3. die Mitglieder des Wahlausschusses gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) und die Kandidaten nach § 17 Abs. 2. Der Präses sowie der Superintendent und sein erster Stellvertreter sind geborene Mitglieder des Kreiskirchenrates. Bei der Wahl nach Nummer 1 Buchstabe b) ist zu beachten, dass die Zahl der hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehenden Mitglieder die Hälfte aller Mitglieder des Kreiskirchenrates nicht erreichen darf. (3) Die Wahlen nach Absatz 2 erfolgen mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Kreissynode auf sich vereinigt; § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Wahlen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) und b) und Nr. 3 erfolgen jeweils getrennt nach den Mitgliedern, die hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen, und den Mitgliedern, die nicht in einem solchen Anstellungsverhältnis stehen. § 13 Veränderungen während der Amtsperiode (1) Entsteht durch Zusammenlegung von Kirchenkreisen während der Amtsperiode der Kreissynoden ein neuer Kirchenkreis, wird bis zum Ablauf der Amtsperiode die Kreissynode dieses Kirchenkreises aus den beiden Kreissynoden der zusammengeschlossenen Kirchenkreise gebildet. Bei der nächsten Neuwahl der Kreissynode gelten die allgemeinen Bestimmungen. Heft 12, 2008 7. je Propstsprengel vier von gemeinsamen Wahlausschüssen der Kreissynoden gewählte Mitglieder, die hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen und von denen zwei ordiniert und zwei nicht ordiniert sind, 8. je Propstsprengel ein Superintendent, 9. je ein Mitglied der Theologischen Fakultäten der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Friedrich-Schiller-Universität Jena, 10. zwei bis sechs Jugenddelegierte gemäß Absatz 2, 11. bis zu acht vom Landeskirchenrat zu berufende Mitglieder. (2) Von den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 10 üben zwei das Stimmrecht aus; bis zu vier weitere nehmen an den Verhandlungen der Landessynode mit Rede- und Antragsrecht teil. (3) Mitglied der Landessynode kann nur sein, wer am Tag der Konstituierung der Landessynode mindestens 18 Jahre alt ist. In die Landessynode nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 und Nr. 10 gewählt werden kann nur, wer seit mindestens sechs Monaten einer Kirchengemeinde im Bereich der Landeskirche angehört; wählbar sind auch Gemeindeglieder, die nicht der Kreissynode angehören. Im Übrigen gelten für die Wählbarkeit die gleichen Voraussetzungen wie für die Wählbarkeit in den Gemeindekirchenrat. § 16 Wahl der nicht hauptberuflichen Mitglieder durch die Kreissynode (1) Jede Kreissynode wählt ein Mitglied in die Landessynode, das nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis steht (§ 15 Abs. 1 Nr. 6), sowie in getrennten Wahlgängen dessen Stellvertreter (§ 21). Wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder der Kreissynode. (2) Die Wahl erfolgt auf der konstituierenden Sitzung der Kreissynode. Vor der Wahl stellen sich die Kandidaten der Kreissynode vor und beantworten Fragen der Synodalen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Kreiskirchenrat des neuen Kirchenkreises. (3) Für das Wahlverfahren gilt § 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 entsprechend. Abschnitt II: Die Landessynode § 17 § 14 Wahl der hauptberuflichen Mitglieder durch die Wahlausschüsse Amtszeit und Festlegung des Wahlzeitraumes (1) Die Landessynode wird alle sechs Jahre zum 1. Januar neu gebildet. (1) Für jeden Propstsprengel (Wahlkreis) wird ein Wahlausschuss gebildet (§ 15 Abs. 1 Nr. 7). Dem Wahlausschuss gehören an (2) Der Landeskirchenrat legt spätestens 15 Monate vor Neubildung der Landessynode den Wahlzeitraum fest. 1. der zuständige Regionalbischof, § 15 Zusammensetzung und passives Wahlrecht (1) Der Landessynode gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. der Landesbischof und sein Stellvertreter, 2. der reformierte Senior, 3. der Präsident des Landeskirchenamtes, 4. der Leiter des Diakonischen Werkes, 5. der Präses der bisherigen Landessynode, 6. je Kirchenkreis ein von der Kreissynode gewähltes Mitglied, das nicht hauptberutlich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis steht, 2. aus jedem dem Propstsprengel angehörenden Kirchenkreis vier von der jeweiligen Kreissynode aus ihrer Mitte entsandte Mitglieder, darunter a) der Präses der Kreissynode, b) ein weiteres Mitglied, das nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis steht, c) zwei hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehende Mitglieder, von denen eins ordiniert und eins nicht ordiniert sein soll. Vorsitzender des Wahlausschusses ist der Regionalbischof. (2) Jede Kreissynode kann für die Wahl der ordentlichen und der stellvertretenden Mitglieder insgesamt bis zu vier Kandidaten vorschlagen, von denen jeweils zwei ordiniert und zwei nicht ordiniert sein sollen. Heft 12, 2008 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland (3) Der Vorsitzende beruft den Wahlausschuss zu seiner konstituierenden Sitzung ein, auf der auch die Wahl stattfindet. Die Kandidaten stellen sich dem Wahlausschuss vor. Der Wahlausschuss wählt für den Propstsprengel zwei ordinierte und zwei nicht ordinierte Mitglieder sowie in getrennten Wahlgängen deren Stellvertreter (§ 21). (4) Die Wahl der ordentlichen Mitglieder erfolgt getrennt nach ordinierten und nicht ordinierten Mitgliedern. Für das Wahlverfahren gilt § 4 Abs. 3 und 4 entsprechend. § 18 Wahl der Superintendenten aus den Propstsprengeln (1) Die Ephorenkonvente jedes Propstsprengels wählen aus ihrer Mitte je einen Superintendenten in die Landessynode (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) sowie in getrennten Wahlgängen dessen Stellvertreter (§ 21). Stimmberechtigt sind die Superintendenten des Propstsprengels. (2) Die Wahl wird von dem zuständigen Regionalbischof geleitet. Sie erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt. Kommt bei mehreren Kandidaten für keinen der Kandidaten die nach Satz 3 erforderliche Mehrheit zustande, so scheidet vor jedem weiteren Wahlgang derjenige Kandidat aus, der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit wird der Ausscheidende durch Los bestimmt. § 19 Entsendung der Lehrstuhlinhaber und der Jugenddelegierten (1) Die von den Theologischen Fakultäten der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der FriedrichSchiller-Universität Jena zu entsendenden Mitglieder (§ 15 Abs. 1 Nr. 9) werden durch das jeweilige Professorenkollegium bestimmt. (2) Die Jugenddelegierten (§ 15 Abs. 1 Nr. 10) werden von den Jugendkonventen und den Studentengemeinden entsandt. Das Nähere bestimmt der Landeskirchenrat. § 20 Hinzuberufungen Durch die Hinzuberufung von Mitgliedern nach § 15 Abs. 1 Nr. 11 soll gewährleistet werden, dass die kirchlichen Einrichtungen, Dienste und Werke sowie verschiedene gesellschaftliche Bereiche in der Landessynode angemessen vertreten sind. § 21 Stellvertreter (1) Für die Mitglieder der Landessynode nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 und 11 sind jeweils zwei Stellvertreter, die zugleich Ersatzmitglieder sind, zu wählen beziehungsweise zu berufen. Die Reihenfolge, in der sie in die Landessynode eintreten, wird bei der Wahl beziehungsweise Berufung bestimmt. (2) Für die Voraussetzungen der Wählbarkeit beziehungsweise der Berufung gelten die Bestimmungen für die Wahl beziehungsweise Berufung der jeweiligen ordentlichen Mitglieder entsprechend; das Gleiche gilt für das Wahlverfahren. § 22 Wahlanfechtung (1) Gegen Wahlergebnisse nach § 16 kann jedes Mitglied der jeweiligen Kreissynode Beschwerde einlegen. Dabei kann nur geltend gemacht werden, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl gegen die kirchliche Ord- 411 nung verstoßen wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dadurch das Wahlergebnis wesentlich beeinflusst worden ist. Die Beschwerde ist binnen einer Woche gegenüber dem Landeskirchenrat schriftlich zu erklären. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, ist binnen einer Woche nach Zugang der Entscheidung weitere Beschwerde an den für Wahlprüfungen zuständigen Ausschuss der Landessynode statthaft. Dieser entscheidet abschließend. Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Gegen das Wahlergebnis nach § 17 steht das Recht aus Absatz 1 den jeweiligen Kreissynoden, vertreten durch den Präses, gegen Wahlergebnisse nach § 18 den Wahlberechtigten des jeweiligen Ephorenkonventes zu. (3) Der Landeskirchenrat beziehungsweise im Fall der weiteren Beschwerde der für Wahlprüfungen zuständige Ausschuss der Landessynode kann bestimmen, in welcher Weise die Mängel zu beheben sind. Die Wiederholung der Wahl kann angeordnet werden. § 23 Wahlprüfung Ungeachtet des § 22 prüft der für Wahlprüfungen zuständige Ausschuss der Landessynode die Ordnungsmäßigkeit der Wahl nach §§ 16 bis 18. Ergibt die Prüfung, dass ein gewähltes Mitglied nicht wählbar war oder dass das Wahlverfahren Mängel aufweist, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so ordnet der Wahlprüfungsausschuss insoweit die Wiederholung der Wahl unter Setzen einer angemessenen Frist an. § 24 Konstituierung und Wahlen (1) Die Landessynode wird zu ihrer ersten Tagung durch den Landesbischof einberufen. (2) Sie wählt auf dieser Tagung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen 1. unter Leitung des Landesbischofs den Präses, zwei Stellvertreter und einen Schriftführer, 2. acht Mitglieder für den Landeskirchenrat sowie insgesamt fünf stellvertretende Mitglieder, die in der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmen in den Landeskirchenrat eintreten; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (3) Für das Wahlverfahren gilt § 4 Abs. 3 und 4 entsprechend. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung der Landessynode. Abschnitt III: Übergangs- und Schlussbestimmungen § 25 Sprachregelung Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. § 26 Übergangsbestimmungen (1) Die Konstituierung der Kreissynoden im Jahr 2008 erfolgt abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. November 2008. (2) Bei der Bildung der ersten Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gelten folgende Bestimmungen: 1. Die Bildung der ersten Landessynode erfolgt abweichend von § 14 Abs. 1 zum 15. Januar 2009. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 412 2. Für die Wahl der Mitglieder der Landessynode nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 und 8 (§§ 17 und 18) werden die künftigen fünf Propstsprengel entsprechend dem Kirchengesetz über Anzahl und Sitz der Regionalbischöfe (Pröpste) sowie über die Bezeichnung und Abgrenzung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Propstsprengelgesetz) vom 4. Juli 2008 zugrunde gelegt. Der zuständige Regionalbischof nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 2 Satz 1 wird durch den Bischofskonvent bestimmt. Wahlberechtigt nach § 18 sind jeweils die Superintendenten der Kirchenkreise, die nach dem Propstsprengelgesetz den künftigen Propstsprengeln zugeordnet werden sollen. 3. Bei der Berufung von Mitgliedern nach § 20 soll der Landeskirchenrat darauf achten, dass unter den gewählten und berufenen Mitgliedem die bisherigen Teilkirchen in etwa gleicher Zahl vertreten sind. Nr. 2 und Artikel 7 Abs. 2 Nr. 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit Zustimmung der Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Landessynode der EvangelischLutherischen Kirche in Thüringen das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen §1 Grundsatz Der Landesbischof und die Regionalbischöfe der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland werden auf Vorschlag eines Wahlausschusses von der Landessynode für die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl oder die einmalige Verlängerung des Dienstes um bis zu fünf Jahren ist möglich. (3) Die Fristen des § 1 Abs. 2 und des § 14 Abs. 2 können bei der Bildung der Kreissynoden im Jahr 2008 und bei der Bildung der ersten Landessynode verkürzt werden. (4) Soweit in diesem Gesetz der Landeskirchenrat genannt ist, tritt bis zur Konstituierung des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland an dessen Stelle die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland. (5) Soweit in diesem Gesetz die Kreiskirchenräte genannt sind, treten im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen an deren Stelle bis zur Konstituierung von Kreiskirchenräten die Vorstände der Kreissynoden. (6) Abweichend von § 24 Abs. 1 wird die erste Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland durch den Bischof der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und den Landesbischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen gemeinsam einberufen. Die Wahl des Präsidiums nach § 24 Abs. 2 wird durch den amtierenden Vorsitzenden der Föderationskirchenleitung geleitet. § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 5. Juli 2008 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft 1. die Wahlordnung für die Landessynode in der Fassung vom 28. Mai 2002 (ABl. ELKTh S. 146); 2. das Kirchengesetz über die Bildung der Synode vom 16. November 1997 (ABl. EKKPS S. 208), geändert durch Verordnung der Kirchenleitung vom 17. Mai 2003 (ABl. EKKPS S. 81) und durch Kirchengesetz der Synode vom 19. Juni 2004 (ABl. EKKPS S. 90). L u t h e r s t a d t W i t t e n b e r g , den 4. Juli 2008. Axel N o a c k Dr. Christoph K ä h l e r Bischof Landesbischof Heft 12, 2008 §2 Bischofswahlausschuss (1) Dem Bischofswahlausschuss gehören an: 1. die Mitglieder des Landeskirchenrates, 2.a) bei der Wahl des Landesbischofs sechs weitere von der Landessynode aus der Zahl ihrer ordentlichen Mitglieder gewählte Synodale, die nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen, sowie je ein Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 2.b) bei der Wahl der Regionalbischöfe die Superintendenten sowie die Präsides der Kreissynoden aus dem Bereich des Propstsprengels, für den der Regionalbischof gewählt werden soll. Die Wahl der Mitglieder nach Nummer 2 Buchstabe a) erfolgt zu Beginn der Amtsperiode der Landessynode. (2) Den Vorsitz im Bischofswahlausschuss führt der Präses der Landessynode. Er wird im Vorsitz durch einen seiner Stellvertreter vertreten. (3) Derjenige, dessen Nachfolger zu wählen ist, nimmt an den Beratungen des Bischofswahlausschusses insoweit nicht teil. (4) Der Bischofswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Wahlvorschläge bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bischofswahlausschusses. (5) Die Sitzungen des Bischofswahlausschusses sind vertraulich. (6) Die Geschäftsordnung für den Bischofswahlausschuss wird vom Landeskirchenrat erlassen. Abschnitt 2: Die Wahl des Landesbischofs §3 Nr. 186 Kirchengesetz über die Wahl des Landesbischofs und der Regionalbischöfe der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Bischofswahlgesetz – BischofsWG). Vom 4. Juli 2008. (ABl. Föd. EKM S. 204) Die Föderationssynode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 10 Abs. 3 Vorbereitung der Wahl (1) Der Präses der Landessynode beruft den Bischofswahlausschuss mindestens neun Monate vor der Tagung, auf der die Wahl erfolgen soll, ein. In besonderen Fällen kann die Frist verkürzt werden. (2) Aufgabe des Bischofswahlausschusses ist es, geeignete Kandidaten für die Wahl des Landesbischofs zu finden Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 und der Landessynode einen Wahlvorschlag zu unterbreiten. Der Wahlvorschlag soll bis zu drei, in der Regel zwei Namen enthalten; er ist in alphabetischer Reihenfolge zu erstellen. Enthält der Wahlvorschlag nur einen Namen, bedarf dieser abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 3 der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Wahlausschusses. Insbesondere für den Fall, dass der Landesbischof nach Ablauf seiner Amtszeit zur Wiederwahl bereit ist, kann der Bischofswahlausschuss davon absehen, auf den Wahlvorschlag einen zweiten Namen zu setzen. (3) Die vom Bischofswahlausschuss vorgeschlagenen Kandidaten werden den Mitgliedem der Landessynode spätestens einen Monat vor der Wahl bekannt gegeben; in besonderen Fällen kann die Frist verkürzt werden. Danach wird die Öffentlichkeit informiert. Im Amtsblatt erfolgt eine entsprechende Mitteilung. (4) Vor der Bekanntgabe des Wahlvorschlags ist mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, mit der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und mit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland das Benehmen über den Wahlvorschlag herzustellen. Das Benehmen gilt als hergestellt, soweit die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) an der Aufstellung des Wahlvorschlags mitgewirkt haben. §4 Einberufung der Landessynode (1) Zur Wahl des Landesbischofs wird die Landessynode zu einer besonderen Tagung einberufen oder es wird im Rahmen einer Tagung der Landessynode eine besondere Sitzung angesetzt. An dieser Tagung beziehungsweise Sitzung dürfen nur Mitglieder der Landessynode teilnehmen. Den Mitgliedem ist spätestens mit der Einladung der besondere Zweck der Tagung mitzuteilen. (2) Die Kirchengemeinden werden zur Fürbitte für die Synodentagung aufgerufen. §5 Vorstellung der Kandidaten vor der Landessynode (1) In der ersten Sitzung der Tagung, auf der die Wahl erfolgen soll, gibt der Vorsitzende des Bischofswahlausschusses der versammelten Landessynode den Wahlvorschlag bekannt und begründet ihn. (2) Anschließend stellen sich die Kandidaten der Landessynode vor und beantworten Fragen der Synodalen. Danach halten sie sich für Gespräche mit den Synodalen bereit. Die Verhandlungen der Landessynode sind zu diesem Zweck für eine angemessene Zeitdauer zu unterbrechen. (3) Die Synodalen beraten über den Wahlvorschlag in geschlossener Sitzung. §6 Wahlhandlung (1) Die Wahl des Landesbischofs erfolgt frühestens am darauffolgenden Verhandlungstag ohne erneute Aussprache mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Synodalen auf sich vereint. (2) Die ersten beiden Wahlgänge werden mit allen vorgeschlagenen Kandidaten durchgeführt. Erhält auch im zweiten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die erforderliche Stimmenzahl und tritt keiner der Vorgeschlagenen von der Kandidatur zurück, so scheidet vor dem nächsten Wahlgang derjenige Kandidat aus, der die geringste Stimmenzahl er- 413 halten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet über das Ausscheiden das Los. (3) Stehen danach noch zwei Kandidaten zur Wahl, scheidet nach zwei weiteren Wahlgängen der nächste Kandidat entsprechend Absatz 2 Satz 2 aus. (4) Steht nur noch ein Kandidat zur Wahl und erreicht dieser auch im zweiten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, ist die Wahl gescheitert. §7 Weiteres Verfahren (1) Ist ein Kandidat gewählt, teilt der Präses der Landessynode dem Gewählten das Ergebnis der Wahl mit. Mit der Annahme der Wahl ist der Gewählte durch die Landessynode zum Landesbischof berufen. Die Einführung des Landesbischofs erfolgt in einem Gemeindegottesdienst, in dem auch die Berufungsurkunde übergeben wird. (2) Im Fall des Scheiterns der Wahl nach § 6 Abs. 4 leitet der Bischofswahlausschuss das Verfahren nach §§ 3 ff. erneut ein. Die Fristen des § 3 Abs. 1 und 3 können verkürzt werden; die Ladungsfrist für die Synodentagung, auf der die Wahl stattfinden soll, muss jedoch mindestens 14 Tage betragen. §8 Beginn und Ende der Amtszeit (1) Die Amtszeit des Landesbischofs beginnt mit dem Tag, auf den der Dienstantritt festgelegt worden ist. (2) Der Dienst des Landesbischofs endet mit Ablauf der Amtszeit, sofern er nicht für eine weitere Amtszeit gewählt wird, in jedem Fall aber mit Erreichen der für Pfarrer geltenden gesetzlichen Altersgrenze. Endet die Amtszeit bis zu fünf Jahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, kann die Landessynode auf Antrag des Landeskirchenrates mit Zustimmung des Landesbischofs die Amtszeit einmalig um bis zu fünf Jahre verlängem. (3) Der Landesbischof kann jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Erklärung gegenüber dem Landeskirchenrat von seinem Dienst zurücktreten. Der Rücktritt wird wirksam, wenn der Betreffende nach einem Gespräch mit dem Wahlausschuss an dem Rücktritt festhält. (4) Der Landesbischof kann durch die Landessynode von seinem Dienst abberufen werden, wenn seine Amtsführung dem Bekenntnis oder der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland widerspricht oder sein Lebenswandel die Würde des Amtes verletzt. Er kann ferner von seinem Dienst abberufen werden, wenn er die zur Fortführung seines Dienstes erforderlichen Kräfte nicht mehr besitzt. Ob die Voraussetzungen für die Abberufung vorliegen, prüft der Bischofswahlausschuss; zuvor hat er über die Prüfung das Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, mit der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und mit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland herzustellen. Hält der Bischofswahlausschuss die Voraussetzungen für die Abberufung für gegeben, legt er den Sachverhalt der Landessynode vor. Diese kann nach Anhörung des Superintendentenkonventes die Abberufung aussprechen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Landessynode. (5) Mit dem Rücktritt tritt der Landesbischof in den Wartestand, sofern ihm nicht ein anderer Dienst übertragen wird oder die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn der Dienst des Landesbischofs durch Abberufung oder Ablauf der Amtszeit endet. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 414 Abschnitt III: Die Wahl der Regionalbischöfe und des ständigen Vertreters des Landesbischofs §9 Entsprechende Anwendung der Bestimmungen des zweiten Abschnitts Für die Wahl sowie Beginn und Ende der Amtszeit der Regionalbischöfe gelten die Bestimmungen des zweiten Abschnitts über die Wahl des Landesbischofs mit Ausnahme des § 3 Abs. 4 und 5 entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Heft 12, 2008 2. die Bestimmungen zur Geschäftsordnung der Wahlkollegien für die Wahl des Bischofs und der Pröpste vom 12. Mai 2001 (ABl. EKKPS S. 101), 3. das Bischofswahlgesetz vom 16. November 1996 (ABl. ELKTh S. 180), 4. das Kirchengesetz über die Wahl der Visitatoren vom 15. November 1986 (ABl. ELKTh 1987 S. 15), geändert durch Kirchengesetz vom 19. November 2004 (ABl. ELKTh S. 182). L u t h e r s t a d t W i t t e n b e r g , den 4. Juli 2008 § 10 Axel N o a c k Dr. Christoph K ä h l e r Wahl des ständigen Vertreters des Landesbischofs Bischof Landesbischof (1) Der ständige Vertreter des Landesbischofs wird auf Vorschlag des Landesbischofs aus dem Kreis der Regionalbischöfe mit Sitz im Gebiet des Freistaats Thüringen durch die Landessynode gewählt. Er muss auf die lutherischen Bekenntnisschriften ordiniert oder verpflichtet sein. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Landessynode auf sich vereint. § 6 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Abschnitt IV: Übergangs- und Schlussbestimmungen § 11 Sprachregelung Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. § 12 Nr. 187 Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Finanzgesetz EKM – FG). Vom 4. Juli 2008. (ABl. Föd.EKM S. 208) Die Föderationssynode hat aufgrund von Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit Zustimmung der Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 1. Teil: Allgemeiner Teil 1. Grundlagen der Finanzierung Übergangsbestimmungen §1 (1) Bis zur Konstituierung der Landessynode und des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland treten an deren Stelle die Föderationssynode beziehungsweise die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit den Mitgliedern nach Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland. Für die Vorbereitung der Wahl des ersten Landesbischofs der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gilt § 2 Abs. 1 Nr. 2 a mit der Maßgabe, dass von den von der Föderationssynode zu wählenden Mitgliedern je drei aus der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen zu wählen sind. Allgemeines (2) Die Dauer der Amtszeit von Pröpsten und von Visitatoren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Dienst sind, richtet sich nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen beziehungsweise der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen. § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 5. Juli 2008 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft 1. das Kirchengesetz über die Wahl des Bischofs und der Pröpste in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2001 (ABl. EKKPS S. 56), (1) Die finanziellen Mittel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland dienen der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben und werden in gemeinsamer Verantwortung und Solidarität der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht und verwendet. (2) Durch die Verteilung der finanziellen Mittel sollen die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Landeskirche wirtschaftlich in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich zu erfüllen. (3) Auf allen Ebenen der Landeskirche gilt der Grundsatz des sparsamen und verantwortungsbewussten Umgangs mit den anvertrauten Mitteln. §2 Plansumme (1) Bei der Aufteilung der finanziellen Mittel wird von einer Plansumme ausgegangen. Diese wird aus folgenden im jeweiligen Haushaltsplan der Landeskirche veranschlagten Einnahmen gebildet: 1. den Netto-Einnahmen aus den Kirchensteuern, 2. den Einnahmen aus dem Finanzausgleich der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), 3. den Einnahmen aus den Staatsleistungen, 4. gegebenenfalls Entnahme aus der Kirchensteuerausgleichsrücklage. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 (2) Die Plansumme wird auf die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die Landeskirche und die Arbeit für die Partnerkirchen sowie den Entwicklungsdienst verteilt. Im Haushaltsgesetz ist zu gewährleisten, dass der überwiegende Teil der finanziellen Mittel für Aufgaben der Kirchengemeinden und Kirchenkreise direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt wird. (3) Die Plansumme wird auf die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Landeskirche verteilt. Im Haushaltsgesetz ist zu gewährleisten, dass der überwiegende Teil der finanziellen Mittel für Aufgaben der Kirchengemeinden und Kirchenkreise direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt wird. (4) Über die Höhe und Aufteilung der Plansumme beschließt die Landessynode auf Vorschlag des Haushaltsund Finanzausschusses. Grundlage ist die vorläufige Feststellung durch das Landeskirchenamt. (5) Der aus der Plansumme für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der ehemaligen Teilkirchen bereitgestellte Anteil wird wird im Verhältnis der Gemeindegliederzahl in dem Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der ehemaligen EvangelischLutherischen Kirche in Thüringen zur Gemeindegliederzahl der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wird anschließend entsprechend der Besonderen Bestimmungen des 2. Teil dieses Gesetzes auf die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der jeweiligen ehemaligen Teilkirche verteilt. §3 Kirchensteuern (1) Die Erhebung der Kirchensteuer erfolgt gemäß den von der Landessynode beschlossenen kirchengesetzlichen Regelungen. Die Kirchensteuern werden im Haushalt der Landeskirche eingestellt und nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes verteilt. (2) Für die Durchführung des Kirchensteuerausgleichs ist das Landeskirchenamt zuständig. §4 Staatsleistungen (1) Staatsleistungen sind Leistungen auf der Grundlage der Verträge der Evangelischen Kirchen mit den jeweiligen Bundesländern. (2) Die Anteile für ehemals landesherrliche Patronatsrechte sind nicht Bestandteil der Plansumme gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. §5 Clearingrücklage Die Landeskirche bildet aus Kirchensteuereinnahmen eine Rücklage für das Clearingverfahren innerhalb der EKD. §6 Kirchensteuerausgleichsrücklage (1) Aus Kirchensteuereinnahmen, die den Planansatz übersteigen, bildet die Landeskirche eine Kirchensteuerausgleichsrücklage. Sie dient der Sicherung und Steuerung der Höhe der Plansumme und ist zugleich Rücklage für Kirchensteuerrückzahlungen. (2) Die Obergrenze der Kirchensteuerausgleichsrücklage wird von der Landessynode festgelegt. Sie beträgt mindestens 50 vom Hundert der Plansumme (§ 2 Abs. 1). 415 §7 Versorgungsrücklage (1) Die Landeskirche bildet zur Sicherung der Versorgungsansprüche der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter eine Versorgungsrücklage. (2) Die Versorgungsrücklage wird aus Haushaltsmitteln gebildet. Ihr sind 50 vom Hundert des die Obergrenze der Kirchensteuerausgleichsrücklage (§ 6 Abs. 2) übersteigenden Anteils zuzuführen. II. Grundsätze der Finanzverwaltung §8 Kassenführung (1) Die Kirchengemeinden verwalten ihre Haushalts- und Finanzmittel grundsätzlich selbst. Sämtliche Mittel sind in der Kasse der Kirchengemeinde zusammenzufassen (Einheitskasse). Die Kassenführung kann dem Kreiskirchenamt übertragen werden. Sie ist dem Kreiskirchenamt zu übertragen, wenn eine ordnungsgemäße Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung oder sonstige ordnungsgemäße Vermögensverwaltung durch die Kirchengemeinde nicht gewährleistet ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Kreiskirchenrat nach Anhörung der Kirchengemeinde. Gegen die Entscheidung des Kreiskirchenrats kann Widerspruch beim Landeskirchenamt eingelegt werden. Im Übrigen ist der Verwaltungsrechtsweg zum Verwaltungsgericht der Landeskirche eröffnet. (2) Die Verwaltung der Haushalts- und Finanzmittel der Kirchenkreise obliegt dem jeweils zuständigen Kreiskirchenamt. Sämtliche Mittel sind in der Kasse des Kirchenkreises zusammenzufassen (Einheitskasse). Das Landeskirchenamt kann kirchenaufsichtliche Maßnahmen nach den geltenden Bestimmungen einleiten, wenn eine ordnungsgemäße Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung oder sonstige ordnungsgemäße Vermögensverwaltung durch den Kirchenkreis nicht gewährleistet ist. Gegen diese Maßnahmen des Kirchenamtes kann Widerspruch beim Landeskirchenrat eingelegt werden. Im Übrigen ist der Verwaltungsrechtsweg zum Verwaltungsgericht der Landeskirche eröffnet. (3) Der Ausgleich von Zahlungsansprüchen und Zahlungsverpflichtungen zwischen den kirchlichen Körperschaften in der Landeskirche erfolgt in der Regel im Wege der Verrechnung. (4) Die Haushalts- und Finanzmittel der Landeskirche werden vom Landeskirchenamt verwaltet. §9 Vermögens- und Finanzverwaltung Die für die Vermögens- und Finanzverwaltung erforderlichen weiteren Bestimmungen werden durch Kirchengesetz geregelt. § 10 Rechnungsprüfung Die Kassen der Kirchengemeinden und der Kirchenkreise sowie die Kasse der Landeskirche unterliegen der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Landeskirche. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 416 III. Die Kirchengemeinden § 11 Grundsätze Heft 12, 2008 1. die Leitung und Verwaltung der Landeskirche, 2. die Aus-, Fort- und Weiterbildung, 3. die ökumenische Arbeit der Landeskirche, (1) Die Finanzierung von Aufgaben, die die Kirchengemeinden wahrnehmen, erfolgt grundsätzlich durch finanzielle Mittel, die von ihnen selbst aufgebracht oder nach diesem Kirchengesetz verteilt werden. 4. die übergemeindlichen Dienste, (2) Die Gemeindeglieder tragen durch Abgaben, Kollekten und Spenden zur Erfüllung des Dienstes der Kirchengemeinden bei. 7. die kirchliche Altersversorgung, IV. Die Kirchenkreise 5. die Werke und Einrichtungen der Landeskirche, 6. die Versorgungsverpflichtungen, 8. die Versicherung der kirchlichen Körperschaften, 9. die Zuweisungen an kirchliche Zusammenschlüsse, 10. die Erhaltung des kirchlichen Vermögens. § 12 Grundsätze § 16 (1) Als selbständige kirchliche Körperschaft nimmt der Kirchenkreis Aufgaben insbesondere in den Bereichen Theologie und Ökumene, Diakonie und Seelsorge, Bildung sowie Kirchenmusik wahr, die von den einzelnen Kirchengemeinden nicht ausreichend erfüllt werden können oder besser in der Gemeinschaft der Kirchenkreise wahrzunehmen sind. Die Finanzierung dieser Aufgaben erfolgt grundsätzlich durch finanzielle Mittel, die von ihm selbst aufgebracht oder nach diesem Kirchengesetz verteilt werden. Versorgungsumlage (2) Der Kirchenkreis ist insbesondere zur Erfüllung seiner Leitungsaufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung des Kirchenkreises verpflichtet. Vor der Übernahme von Aufgaben ist zu prüfen, ob deren Finanzierung gesichert ist. (3) Der Kirchenkreis sorgt zwischen den Kirchengemeinden seines Bereichs für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten. V. Die Landeskirche § 13 Grundsätze Die Landeskirche finanziert mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln Aufgaben, die sich aus ihrer Leitungsfunktion ergeben, Aufgaben von gesamtkirchlicher Bedeutung, übergemeindliche Aufgaben sowie Aufgaben, die sie stellvertretend für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise wahrnimmt. § 14 Einnahmen der Landeskirche Der Landeskirche stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Mittel zur Verfügung: 1. ein Anteil der Plansumme (§ 2 Abs. 2), 2. Zuschüsse und Drittmittel, 3. zweckbestimmte Spenden und Kollekten, 4. Leistungen der Versorgungskassen, 5. Erträge aus eigenem Grundvermögen, Über die Erhebung einer Umlage von den Kirchenkreisen zur Deckung der Beiträge an die Versorgungskassen für die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter beschließt die Landessynode. § 17 Grundvermögensfonds (1) Zur Sicherung und Mehrung des kirchlichen Grundvermögens werden Grundvermögensfonds (Grundstücksfonds, Landwirtschaftsfonds, Forstfonds) gegründet. (2) Den Grundvermögensfonds sind Erlöse aus Grundstücksveräußerungen nach Maßgabe besonderer Ausführungsbestimmungen ganz oder teilweise zuzuführen. (3) Aus dem Grundstücksfonds und dem Forstfonds kann die einbringende Körperschaft für Zwecke des eigenen Ersatzlanderwerbs den Veräußerungserlös binnen zwei Jahren ab Kaufpreiszahlung zurückverlangen. Das Verfahren zum Erwerb von Ersatzland wird nach Maßgabe besonderer Ausführungsbestimmungen festgelegt. Sofern kein Ersatzland erworben werden kann, erfolgt eine Geldanlage. (4) Die Verrnögensrechte der an den Grundvermögensfonds beteiligten kirchlichen Körperschaften werden gewahrt und durch Anteilsrechte gesichert. Die Reinerträge werden den kirchlichen Körperschaften jährlich ihrer Einlage entsprechend zugeführt. (5) Die Grundvermögensfonds verwaltet das Landeskirchenamt. Das Landeskirchenamt ist verfügungsberechtigt. Aus dem Landwirtschaftsfonds und nach Ablauf von zwei Jahren aus dem Forstfonds werden Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte auf den Namen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erworben. Das Nähere regelt eine Verwaltungsanordnung. § 18 Kollektenplan (1) Zu jedem Gottesdienst und jeder gottesdienstlichen Versammlung gehört die Kollekte. 6. Kapitalerträge, 7. Gebühren und Umlagen, Aufgaben und Verpflichtungen der Landeskirche (2) Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, zu den Gottesdiensten an Sonn- und Feiertagen für den von der Landessynode beschlossenen Kollektenzweck zu sammeln. Kollekten können auch in anderen kirchlichen Veranstaltungen gesammelt werden. Die Landeskirche setzt ihre Mittel insbesondere für folgende Aufgaben ein: (3) Der Kollektenplan ist Anlage zum landeskirchlichen Haushaltsplan. 8. sonstige Einnahmen. § 15 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 417 Vl. Werke und Einrichtungen 2. Die Kirchengemeinden § 19 § 22 Einnahmen der Kirchengemeinden (1) Den Kirchengemeinden stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Mittel zur Verfügung: 1. die Gemeindebeiträge, 2. Anteil der Plansumme (§ 2 Abs. 4), 3. von ihr vereinnahmte Kollekten und Spenden, soweit sie nicht für einen anderen Zweck bestimmt sind, 4. anteilige Einnahmen aus Straßen- und Haussammlungen, 5. Einnahmen aus Grundvermögen, 5.1. die Mieten, 5.2. Ertragsanteile aus Kirchenland, 5.3. Ertragsanteile aus Kirchenwald, 5.4. Anteile aus besonderen Zuweisungen, 6. die Gebühren, 7. die Kapitalerträge, 8. die Einnahmen aus zwischengemeindlichen Zahlungsverpflichtungen, 9. Zuschüsse, 10. sonstige Einnahmen. (2) Die Höhe der Anteile zu Absatz 1 Nrn. 5.2. 5.3. und 5.4. wird im Haushaltsgesetz geregelt. (3) Die nicht den Kirchengemeinden verbleibenden Anteile zu Absatz 1 Nrn. 5.2. 5.3. und 5.4. stehen den Kirchenkreisen zu. Grundsätze (1) Werke und Einrichtungen der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland finanzieren sich in der Regel selbst. (2) Zuschüsse kann insbesondere die kirchliche Körperschaft gewähren, für die die Arbeit geleistet wird beziehungsweise die an der Arbeit von den Werken und Einrichtungen ein vorrangiges Interesse hat oder selbst für diese Aufgaben zuständig ist. 2. Teil: Besonderer Teil I. Besondere Bestimmungen für den Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen 1. Allgemeines § 20 Geltungsbereich Die §§ 21 bis 31 gelten für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise in dem Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen. § 21 Finanzierungsgrundsätze (1) Kirchengemeinden und Kirchenkreise in dem Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen steht zur Finanzierung ihrer Aufgaben der Plansummenanteil gemäß § 2 Abs. 4 zur Verfügung. (2) Die Aufteilung des Anteiles nach Absatz 1 auf die Kirchengemeinden und Kirchenkreise erfolgt nach einem Schlüssel, den die Landessynode für einen jeweils zu bestimmenden Zeitraum festsetzt. Dabei sind die Anteile für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise jeweils nach einem Vomhundertsatz zu bestimmen. (3) Die Plansummenanteile für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise umfassen: für die Kirchengemeinden a) den Grundanteil, b) pauschale Zusatzanteile insbesondere für Kirchengebäude, Gemeindehaus oder Gemeinderaum und Kindereinrichtung, c) die Ausgleichszulage (§ 29), für die Kirchenkreise a) den Grundanteil, b) pauschale Zusatzanteile für den Verkündigungsdienst, c) einen Verwaltungsgrundbetrag und d) die Ausgleichszulage (§ 30). (4) Die Berechnungsgrundlage für die Verteilung der Plansummenanteile gemäß Absatz 3 stellt der Haushaltsund Finanzausschuss der Landessynode auf Vorschlag des Landeskirchenamtes fest. (5) Die Berechnung der Grund- und Zusatzanteile für die Kirchengemeinden erfolgt durch das Kreiskirchenamt. Sie ist vom Kreiskirchenrat festzustellen. (6) Die in einem Kreiskirchenamt verwalteten Kassen kirchlicher Körperschaften bilden eine gemeinsame Kassenverwaltung (Kassengemeinschaft). § 23 Aufgaben und Verpflichtungen der Kirchengemeinden Die Kirchengemeinden setzen ihre Mittel insbesondere für folgende Aufgaben ein: 1. die Finanzierung der Personalkosten 1.1 für die Angestellten der Kirchengemeinden, 1.2 anteilig für die Besoldung und Vergütung des Verkündigungsdienstes an den Kirchenkreis entsprechend dem Stellenplan des Kirchenkreises gemäß § 28, 2. die Finanzierung der Sachkosten, 3. die Gebührenzahlungen, 4. die Instandsetzung und Unterhaltung der gemeindeeigenen Grundstücke und Gebäude, 5. die Unterhaltung von Einrichtungen der Kirchengemeinden, 6. die zwischengemeindlichen Zahlungsverpflichtungen, 7. Zuwendungen an Partnerkirchen. § 24 Grundsätze Der Kirchenkreis ist im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Besoldung und Vergütung der Mitarbeiter im Verkündigungsdienst verantwortlich. § 25 Einnahmen der Kirchenkreise Den Kirchenkreisen stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Mittel zur Verfügung: Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 418 1. Anteil der Plansumme (§ 2 Abs. 4), 2. die Erträge aus dem Pfarrvermögen, 3. Erträge aus Kirchenvermögen gemäß § 22 Abs. 3, 4. die zweckbestimmten Kollekten und Spenden, 5. anteilige Einnahmen aus Straßen- und Haussammlungen, 6. die Erträge aus dem Grundvermögen der Kirchenkreise, 7. die Kapitalerträge, 8. die Anteile der Kirchengemeinden für die Besoldung und Vergütung des Verkündigungsdienstes entsprechend dem Stellenplan des Kirchenkreises, 9. die zweckbestimmten Zuschüsse im Rahmen bestätigter Stellenpläne, 10. die Gebühren, 11. die zwischenkreislichen Zahlungsverpflichtungen, 12. Mittel der Ausgleichszulage gemäß § 30, 13. sonstige Einnahmen. (2) Der Kirchenkreis kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben von den Kirchengemeinden eine Umlage erheben. Hierzu ist ein Beschluss der Kreissynode erforderlich, der der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder bedarf. § 26 Aufgaben und Verpflichtungen der Kirchenkreise Die Kirchenkreise setzen ihre Mittel insbesondere für folgende Aufgaben ein: 1. die Finanzierung der Personalkosten 1.1 für die Leitung des Kirchenkreises, 1.2 für den Verkündigungsdienst einschließlich der Versorgungsumlage entsprechend dem Stellenplan des Kirchenkreises, 1.3 für besondere diakonische Aufgaben, 1.4 für die Kreiskirchenämter, 2. die Finanzierung der Sachkosten 2.1 für die Leitung des Kirchenkreises, 2.2 für den Verkündigungsdienst, 2.3 für regionale Dienste, 2.4 für besondere diakonische Aufgaben, 2.5 für die Kreiskirchenämter, 3. die Instandsetzung und Unterhaltung der kreiseigenen Grundstücke und Gebäude, 4. die zwischenkreislichen Zahlungsverpflichtungen, 5. Zahlung von Ausgleichszulagen an Kirchengemeinden (§ 29), 6. Unterstützung der Kirchengemeinden bei besonderen Vorhaben, 7. Zuwendungen an Partnerkirchen. § 27 Pfarrvermögen (1) Die Verwaltung und die Erträge des Pfarrvermögens werden dem Kirchenkreis zugewiesen. Dabei bleibt das Eigentum der Kirchengemeinden am Pfarrvermögen grundsätzlich unberührt. (2) Veräußerungserlöse sind den Grundvermögensfonds (§ 17) zuzuführen. Heft 12, 2008 § 28 Besoldungs- und Vergütungsanteile Die Berechnung der Besoldungs- und Vergütungsanteile gemäß § 23 Nr. 1.2 bzw. § 25 Abs. 1 Nr. 8 erfolgt durch das Kreiskirchenamt im Zusammenhang mit der Aufstellung des Haushaltsplanes des Kirchenkreises. § 29 Ausgleichszulage der Kirchengemeinden (1) Die nach Berechnung der Plansummenanteile für die Kirchengemeinden gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 verbleibenden Mittel können auf Antrag als Ausgleichszulage an Kirchengemeinden gezahlt werden. (2) Über die Vergabe entscheidet der Kreiskirchenrat. (3) Werden Mittel im Kalenderjahr nicht vergeben, sind sie dem Ausgleichsfonds des Kirchenkreises zuzuführen. Absatz 2 gilt entsprechend. § 30 Ausgleichszulage der Kirchenkreise (1) Die Kirchenkreise können für besondere Aufgaben einen Antrag auf Ausgleichszulage bei der Landeskirche stellen. Hierbei handelt es sich um finanzielle Mittel der Kirchenkreise, die auf der Ebene der Landeskirche verwaltet werden. (2) Die Entscheidung über die Vergabe der Mittel trifft der von der Landessynode zu bildende Finanzausgleichsausschuss. (3) Der Finanzausgleichsausschuss nach Absatz 2 setzt sich zusammen aus 1. dem Vorsitzenden des Haushalts- und Finanzausschusses der Landessynode, 2. je einem Vertreter der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Propstsprengel der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, der von der Landessynode zu wählen ist, 3. bis zu drei vom Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode zu wählenden Vertretern. (4) Werden Mittel im Kalenderjahr nicht vergeben, sind sie einem zweckgebundenen Ausgleichsfonds der Landeskirche zuzuführen. § 31 Baulastfonds der Kirchenkreise (1) Der Kirchenkreis bildet einen Baulastfonds. (2) Dem Baulastfonds des Kirchenkreises werden grundsätzlich die Einnahmen gemäß § 22 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 Nr. 3 zugeführt. (3) Mit den Mitteln des Baulastfonds werden Kirchengemeinden bei der Durchführung von Baumaßnahmen und der Finanzierung außergewöhnlicher Grundstückslasten unterstützt. (4) Über Anträge der Kirchengemeinden auf Vergabe der Mittel entscheidet der Kreiskirchenrat. II. Besondere Bestimmungen für den Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen § 32 Geltungsbereich Die §§ 33 bis 43 gelten für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise für den Bereich der ehemaligen EvangelischLutherischen Kirche in Thüringen. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 § 33 Bemessungsgrundlage der Finanzierung kirchlicher Arbeit (1) Bemessungsgrundlage für die Finanzierung der kirchlichen Arbeit der Kirchengemeinden und Kirchenkreise sind folgende im jeweiligen Haushaltsplan der Landeskirche veranschlagte Einnahmen (Gesamtverteilungssumme): 1. ein Anteil an der Plansumme (§ 2 Abs. 4), 2. Grundstückseinnahmen aus Pfarreivermögen, 3. Erstattung Religionsunterricht. (2) Diese Einnahmen werden um die Ausgaben für gemeinsame Aufgaben, die stellvertretend von der Landeskirche wahrgenommen werden, als Vorwegabzug vermindert. Dieser besteht aus: 1. der Versorgungsumlage (§ 16), 2. den Sachkosten der Gemeindepfarrstellen (insbesondere Umzüge), 3. den Umlagen für Beihilfen, 4. den Kosten der Kreiskirchenämter und Buchungs- und Kassenstellen, 5. Ausgaben für die Kreisdiakonie- und Beratungsstellen, 6. Ausgaben für den Religionsunterricht, 7. Ausgaben für die Sonderseelsorge (Klinikseelsorge/ Gefängnisseelsorge), 8. den Zuweisungen an den Ausgleichsfonds der Landeskirche. (3) Die verbleibenden Einnahmen (Verteilungssumme) werden für kirchengemeindliche Aufgaben und Aufgaben der Kirchenkreise verteilt. Dabei sind Einnahmen aus Pfarreigrundstücken zweckgebunden zur Finanzierung der Gemeindepfarrstellen zu verwenden. (4) Nach Feststellung der Jahresrechnung werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes Überschüsse einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt und Fehlbeträge durch Entnahme aus dieser Rücklage ausgeglichen oder der Verteilungssumme des nächsten Haushaltsjahres zugerechnet. 419 2. je Pfarrstelle in Höhe eines von der Landessynode zu bestimmenden Betrages verteilt. Der nach Abzug der Sockelbeträge verbleibende Sachkostenanteil wird durch die Gesamtzahl der Gemeindeglieder für den Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen dividiert und multipliziert mit der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinde bereitgestellt. (3) Die Zahlung und Verwaltung der Finanzmittel erfolgt durch das Kreiskirchenamt. § 35 Anteil für Aufgaben der Kirchenkreise Grundsatz (1) Die Verteilung der für die Kirchenkreise vorgesehenen Mittel erfolgt durch Bereitstellung eines Personalkostenanteils und eines Sachkostenanteils aus der Verteilungssumme. Diese Mittel werden um einen Vorwegabzug gemindert. Dieser besteht aus: 1. den Mitteln zur Erhaltung der von den Kirchenkreisen genutzten Gebäude, 2. den Mitteln für die Fort- und Weiterbildung, 3. dem Fonds für Härtefälle gemäß § 37 Abs. 2, 4. zweckgebundenen Mitteln nach Maßgabe der Beschlüsse der Landessynode. (2) Die Kreissynoden können Kirchenkreisumlagen festlegen. (3) Anstellungsträger für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Kirchenkreis. Voraussetzung für die Finanzierung von Mitarbeiterstellen ist deren Aufnahme in den Stellenplan des Kirchenkreises. Dienstherrin für die Pfarrer und Pfarrerinnen im Gemeindepfarramt sowie die Superintendenten und Superintendentinnen ist die Landeskirche. (4) Personalkostenanteile sind grundsätzlich zweckgebunden zur Finanzierung von Stellen im technischen Bereich und Verwaltungsbereich und von Stellen im Verkündigungsdienst einzusetzen. (5) Die Höhe der Besoldungspauschalen für Gemeindepfarr- und Superintendentenstellen und Pauschalvergütungen setzt die Landessynode im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung fest. Anteil für Aufgaben der Kirchengemeinden (6) Nicht zur Finanzierung von Personalkosten benötigte Personalkostenanteile sollen von dem Kirchenkreis der Personalkostenrücklage zugeführt werden. (1) Die Verteilung der für die Kirchengemeinden vorgesehenen Mittel erfolgt durch Bereitstellung eines Sachkostenanteils aus der Verteilungssumme, der um den Vorwegabzug gemindert wird. Dieser besteht aus: (7) Der Sachkostenanteil für Aufgaben des Kirchenkreises wird nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltsplanes festgelegt und im Verhältnis der Gemeindeglieder verteilt. 1. den Baumitteln zur Verteilung durch die Baumittelausschüsse, (8) Die Zahlung und Verwaltung der Finanzmittel erfolgt durch das jeweilige Kreiskirchenamt. § 34 2. den Orgelmitteln, 3. den Mitteln für den Ausgleichsfonds der Kreiskirchenämter, 4. den Glockenmitteln, 5. den Mitteln für die Kunstguterhaltung, 6. zweckgebundenen Mitteln nach Maßgabe der Beschlüsse der Landessynode. (2) Der Sachkostenanteil wird als Sockelbetrag 1. in Höhe eines Vomhundertsatzes der Verteilungssumme, den die Landessynode jährlich beschließt, nach Minderung um den Vorwegabzug gemäß § 33 Abs. 2 je gottesdienstlich genutztem Kirchengebäude und § 36 Anteil für Aufgaben der Kirchenkreise Stellen im Verkündigungsdienst (1) Stellen im Verkündigungsdienst sind die Superintendentenstellen, die Gemeindepfarrstellen und die Stellen der weiteren Mitarbeiter im Verkündigungsdienst. 60 bis 71,5 vom Hundert dieser Stellen müssen Gemeindepfarrstellen sein, davon sollen 0,75 Stellen der Superintendentenstelle vorbehalten sein. Der Kirchenkreis erhält für die von der Landessynode beschlossene Zahl von Stellen im Verkündigungsdienst einen Personalkostenanteil. (2) Der Personalkostenanteil nach Absatz 1 wird am Jahresende mit den tatsächlich besetzten Stellen, multipliziert Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 420 mit der Pauschale für Gemeindepfarr- bzw. Superintendentenstellen und der Pauschalvergütung entsprechend der tatsächlichen Vergütungsgruppe, verrechnet. Ein Guthaben wird dem Kirchenkreis ausgezahlt, ein Fehlbetrag ist an das Kreiskirchenamt zu erstatten. § 37 Anteil für Aufgaben der Kirchenkreise Stellen im technischen Bereich und Verwaltungsbereich (1) Der Personalkostenanteil für die Superintendentursekretärin wird dem Kirchenkreis nach der Gemeindegliederzahl pauschaliert bereitgestellt. Heft 12, 2008 § 40 Baumittel und sonstige zweckgebundene Mittel (1) Zur finanziellen Sicherstellung außerordentlicher Vorhaben von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, die den Rahmen des jährlichen Haushaltes übersteigen oder ihrer Art nach nur außerhalb des ordentlichen Haushaltes finanzierbar sind, kann das Kreiskirchenamt auf Antrag zusätzliche Mittel bereitstellen. Zu den außerordentlichen Vorhaben im vorstehenden Sinne zählen insbesondere Bauvorhaben (§ 34 Abs. 1 Nr. 1). Voraussetzung ist der Beschluss des Gemeindekirchenrates über die Erhebung des freiwilligen Kirchgeldes. (2) Der Personalkostenanteil für Mitarbeiter der Verwaltung und des technischen Dienstes in dem Gebiet des Kirchenkreises errechnet sich in 2009 aus dem Durchschnitt aus je einer Personalstelle je 7000 Gemeindeglieder des Kirchenkreises und der tatsächlichen Stellenbesetzung zum 31. Dezember 2002. Ab 2010 wird der Personalkostenanteil aus dem Durchschnitt aus je einer Personalstelle je 7000 Gemeindegliedern des Kirchenkreises und der tatsächlichen Stellenbesetzung zum 31. Dezember 2008 gebildet. Für Härtefälle, die sich daraus ergeben könnten, steht befristet bis 2012 ein zweckgebundener Ausgleichsfonds beim Landeskirchenamt zur Verfügung. (2) Jeder Kirchenkreis beschließt eine Dringlichkeitsliste für Bauvorhaben, über die in den Baumittelausschüssen im Bereich des zuständigen Kreiskirchenamtes entschieden wird. (3) Die Personalkostenanteile nach den Absätzen 1 und 2 werden am Jahresende mit den tatsächlich besetzten Stellen, multipliziert mit der Pauschalvergütung entsprechend der tatsächlichen Entgeltgruppe, verrechnet. Ein Guthaben wird dem Kirchenkreis ausgezahlt, ein Fehlbetrag ist an das Kreiskirchenamt zu erstatten. Stellenbewertungen § 38 Anteil für Aufgaben der Kirchenkreise Stellen in den Kreiskirchenämtern und Buchungs- und Kassenstellen (1) Die Kreiskirchenämter nehmen mit den ihnen zugeordneten Buchungs- und Kassenstellen Aufgaben der Kirchenkreise und der Kirchengemeinden wahr. (2) Die Berechnung der Personalkostenanteile wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt. (3) Die notwendigen Sachkosten werden bereitgestellt. § 39 Ausgleichsfonds für Kirchengemeinden und Kirchenkreise (1) Kirchengemeinden, die ihren haushaltsplanmäßigen Bedarf durch eigene Einnahmen und ihren Personal- und Sachkostenanteil trotz sparsamer Haushaltsführung nicht decken können, erhalten auf Antrag vom Kreiskirchenamt einen Anteil aus dem Ausgleichsfonds der Kreiskirchenämter (§ 34 Abs. 1 Nr. 3) in der zur Vermeidung eines Fehlbetrages erforderlichen Höhe. (2) Die Bewilligung setzt voraus, dass die betreffende Kirchengemeinde beziehungsweise der Kirchenkreis in ihrem/seinem Antrag Planungen vorlegt, die die Verminderung beziehungsweise den Wegfall der Zahlung aus dem Ausgleichsfonds zum Ziel haben. (3) Die Kirchenkreise können für besondere Projekte und finanzielle Belastungen einen Antrag auf Zahlung eines Ausgleichsanteils bei der Landeskirche stellen. Die Entscheidung über die Vergabe der Mittel trifft das Landeskirchenamt (§ 33 Abs. 2 Nr. 8). (3) Sonstige zweckgebundene Mittel werden auf Empfehlung der zuständigen kirchlichen Stellen von den Kreiskirchenämtern vergeben. (4) Kirchenaufsichtliche Bestimmungen bleiben unberührt. § 41 Der Landeskirchenrat kann Bestimmungen über die Kriterien zur Schaffung von Stellen (Stellenbewertungen) und die Bewirtschaftung von Stellen in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen beschließen. § 42 Umlagen zwischen Kirchengemeinden (1) Die gemeinschaftlichen Sach- und Personalkosten, der unter einem Pfarrbereich verbundenen Kirchengemeinden, die im Haushaltsplan der Pfarrgemeinde (Muttergemeinde) veranschlagt sind, sollen im Verhältnis der Gemeindeglieder auf die Filialgemeinden umgelegt werden. (2) Die beteiligten Gemeindekirchenräte beschließen die Umlage zwischen den Kirchengemeinden. Die Umlage ist nach Vorlage der Jahresrechnung der Pfarrgemeinde in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abzurechnen. Erhebliche Steigerungen der umgelegten gemeinschaftlichen Sach- und Personalkosten im Verlauf des Haushaltsjahres bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeindekirchenräte. § 43 Kassenverwaltung Die in einem Kreiskirchenamt verwalteten Kassen kirchlicher Körperschaften können eine gemeinsame Kassenverwaltung bilden (Kassengemeinschaft). 3. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen § 43 a Sofern zum 1. Januar 2009 keine einheitliche Regelung der Trägerschaft für die bisherig in Trägerschaft der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen befindlichen Schulen gefunden wurde, gilt § 33 Abs. 2 für die Schulen auf dem Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen entsprechend. Heft 12, 2008 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 421 § 44 Verordnungsermächtigungen (1) Die weiteren Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt der Landeskirchenrat, soweit nach diesem Gesetz nicht das Landeskirchenamt zuständig ist. (2) Das Landeskirchenamt ist ermächtigt, zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs der Zahlungsströme für die kirchlichen Körperschaften, Werke und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Bankverbindungen bei Kirchenbanken festzulegen. Abs. 2 Nr. 2 und 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit Zustimmung der Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Landessynode der EvangelischLutherischen Kirche in Thüringen das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 45 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. (1) Die Kreiskirchenämter sind Verwaltungseinrichtungen eines oder mehrerer Kirchenkreise. § 46 Überprüfung Spätestens im Jahr 2012 soll der Entwurf eines neuen Finanzsystems vorgelegt werden, der sich an den Prinzipien der Subsidiarität und Solidarität in gleicher Weise orientiert mit dem Ziel, zu einer einheitlichen Regelung zu gelangen. § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Nichtanwendungsvorschriften (1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Finanzgesetz) vom 2. November 1991 in der Fassung vom 6. Mai 1996 (ABl. EKKPS S. 57) und die Durchführungsbestimmung zum Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 11. November 1991 in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (ABl. S. 220); 2. das Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (Finanzierungsgesetz – FinG) vom 2. November 2002 in der Fassung vom 15. November 2003 (ABl. ELKTh 2004 S. 4) und die Ausführungsbestimmungen zum Finanzierungsgesetz (AFinG) vom 4. Mai 2004 in der Fassung vom 15. Juni 2004 (ABl. ELKTh S. 91 und 135). (3) Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind entgegenstehende Vorschriften nicht mehr anzuwenden, insbesondere alle Rechtsvorschriften der ehemaligen Landeskirchen, die in Ausführung der in Absatz 2 genannten Gesetze und Verordnungen erlassen worden sind oder auf diese verweisen und nicht ausdrücklich außer Kraft getreten oder aufgehoben worden sind. L u t h e r s t a d t W i t t e n b e r g , den 4. Juli 2008 Axel N o a c k Dr. Christoph K ä h l e r Bischof Landesbischof Nr. 188 Kirchengesetz über die Kreiskirchenämter (Kreiskirchenamtsgesetz – KKAG). Vom 4. Juli 2008. (ABl. Föd.EKM S. 214) Die Föderationssynode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 7 Abschnitt I: Grundsätze und Aufgaben §1 Stellung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Kreiskirchenämter (2) Gemeinsam mit dem Landeskirchenamt nehmen die Kreiskirchenämter zugleich Aufgaben der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden Landeskirche) wahr. (3) Den Kreiskirchenämtern obliegt 1. die Erledigung der Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise und die Unterstützung der Kirchengemeinden bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben ihres jeweils eigenen Verantwortungsbereiches und im übertragenen Verantwortungsbereich, 2. die Wahrnehrnung von Aufgaben, die ihnen vom Landeskirchenamt übertragen worden sind, 3. die Wahrnehmung der kirchlichen Aufsicht im Auftrag des Landeskirchenamtes nach Maßgabe gesonderter Regelung. (4) Die Rechtsaufsicht über die Kreiskirchenämter führt das Landeskirchenamt. Soweit die Kreiskirchenämter Aufgaben im Auftrag des Landeskirchenamtes wahrnehmen, führt das Landeskirchenamt auch die Fachaufsicht. §2 Zuständigkeitsbereiche, Errichtung und Auflösung von Kreiskirchenämtern (1) Der Zuständigkeitsbereich eines Kreiskirchenamtes soll ein Gebiet von mehreren Kirchenkreisen umfassen. Bei der Neufestlegung von Zuständigkeitsbereichen sind insbesondere die räumliche Ausdehnung des Gebietes, die Gemeindegliederzahlen und der Stellenplan des Kreiskirchenamtes zu beachten. (2) Über die Errichtung eines Kreiskirchenamtes und die Veränderung seines Zuständigkeitsbereiches entscheiden die beteiligten Kreiskirchenräte im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt. Das Landeskirchenamt hat ein Vorschlagsrecht, dass sich bestimmte Kirchenkreise an der Errichtung eines Kreiskirchenamtes beteiligen. (3) Für die Auflösung eines Kreiskirchenamtes gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Kommt ein Einvernehmen gemäß Absatz 2 oder bei einer Entscheidung gemäß Absatz 3 nicht zustande, so kann das Landeskirchenamt oder ein Kreiskirchenrat beim Landeskirchenrat beantragen, eine abschließende Entscheidung zu treffen. Der Landeskirchenrat hat vor seiner Entscheidung das Landeskirchenamt und die beteiligten Kreiskirchenräte zu hören. §3 Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise und Kirchengemeinden (1) Die Kreiskirchenämter sind verpflichtet, die Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise zu erledigen, die Kirchen- Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 422 gemeinden bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben im eigenen Verantwortungsbereich zu unterstützen und insbesondere folgende Aufgaben zu übemehmen: 1. im eigenen Verantwortungsbereich des Kirchenkreises a) die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Kirchenkreises, b) die Führung der Kasse des Kirchenkreises, Heft 12, 2008 1. die Bearbeitung des kirchlichen Meldewesens einschließlich der Statistik, 2. die Verwaltung des Pfarreivermögens mit Ausnahme des Pfarreiwaldes im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, 3. die Verwaltung der Kollekten sowie der Straßen- und Haussammlungen, c) die Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes und die Erstellung der Jahresrechnung des Kirchenkreises, 4. die Verteilung landeskirchlicher Mittel, d) die Erstellung der Entwürfe über den Lasten- und Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden des Kirchenkreises, (2) Das Landeskirchenamt kann den Kreiskirchenämtern durch Verwaltungsanordnung weitere Aufgaben übertragen. Mit der Übertragung von Aufgaben ist auch eine Regelung über ihre Finanzierung zu treffen. e) die Personalverwaltung des Kirchenkreises, f) die Verwaltung von besonderen Einrichtungen des Kirchenkreises, wie Kindertageseinrichtungen oder Diakoniestationen, g) die Führung der Kasse des Kreiskirchenamtes; 2. im eigenen Verantwortungsbereich der Kirchengemeinden a) die Personalverwaltung der Kirchengemeinden, b) die Führung der Kassen der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen, c) die Erstellung der Entwürfe der Haushaltspläne und die Erstellung der Jahresrechnungen der Kirchengemeinden, 5. der Denkmalschutz nach Maßgabe der staatlichen Gesetze. §5 Verwaltungskosten Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise können an den Kosten, die für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe f) und Nr. 2 Buchstabe a) bis e) entstehen, beteiligt werden. Näheres regelt eine vom Landeskirchenamt zu erlassende Verwaltungsanordnung. Bestehende Regelungen zur Erhebung von Verwaltungskosten bleiben unberührt. Abschnitt II: Organisation und Leitung §6 d) die Verwaltung der Grundstücke der Kirchengemeinden, Arbeitsbereiche e) die Bearbeitung der Gemeindebeiträge der Kirchengemeinden, Die Kreiskirchenämter sind in die Arbeitsbereiche Finanzwesen, Personalwesen, Meldewesen, Grundstückswesen und Bauwesen gegliedert. f) die Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden in Bauangelegenheiten, g) die Beratung der Kirchengemeinden in weiteren Verwaltungs- und Wirtschaftsangelegenheiten. Die Erledigung der Aufgabe nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erfolgt von Amts wegen. Die Erledigung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) geschieht in der Regel auf Antrag der Kirchengemeinde. Sie geschieht von Amts wegen, wenn eine geordnete Verwaltung durch die Kirchengemeinde nicht gewährleistet ist (§ 8 Abs. 1 des Finanzgesetzes). Die Erledigung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) und e) erfolgt ausschließlich auf Antrag der Kirchengemeinde, soweit kirchengesetzlich nichts anderes geregelt ist. (2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Fälle hinaus sollen die Kreiskirchenämter im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Antrag einer Kirchengemeinde weitere Aufgaben übernehmen. Über die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist eine Vereinbarung mit der Kirchengemeinde abzuschließen, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf. (3) Die abschließende Verantwortung der Kirchengemeinde bleibt jeweils unberührt. §4 Verwaltungsaufgaben der Landeskirche (1) Die Verwaltungsaufgaben des Verantwortungsbereiches der Landeskirche nehmen die Kreiskirchenämter, soweit sie ihnen übertragen sind, im Auftrag des Landeskirchenamtes wahr. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere §7 Amtsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter (1) Das Kreiskirchenamt wird durch den Amtsleiter geleitet. Er ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kreiskirchenamt obliegenden Aufgaben verantwortlich. Er ist zur regelmäßigen Beratung mit den Superintendenten der beteiligten Kirchenkreise verpflichtet. (2) Der Amtsleiter vertritt das Kreiskirchenamt in Rechtsangelegenheiten. Urkunden über Rechtsgeschäfte und Vollmachten sind vom Amtsleiter oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben und mit dem Siegel zu versehen. (3) Anstellungskörperschaft des Amtsleiters und der weiteren Mitarbeiter ist der Rechtsträger des Kreiskirchenamtes. Der Amtsleiter wird vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt bestellt. Er untersteht der Dienstaufsicht des Vorsitzenden des Verwaltungsrates. (4) Der Amtsleiter soll die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben. In besonderen Fällen kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn die Eignung für die Aufgabe des Amtsleiters vom Landeskirchenamt festgestellt wird. Das Nähere regelt eine Verwaltungsanordnung des Landeskirchenamtes. (5) Der Amtsleiter stellt die weiteren Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes ein. Er ist Vorgesetzter der weiteren Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes und führt die Dienstaufsicht. (6) Der Leiter des Arbeitsbereiches Finanzwesen ist zugleich der Stellvertreter des Amtsleiters. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 §8 Zusammenarbeit der Amtsleiter mit dem Landeskirchenamt (1) Die Amtsleiter nehmen zu Vorlagen des Landeskirchenamtes Stellung, bereiten Eingaben vor und erarbeiten Vorschläge, die die Arbeit in den Kreiskirchenämtern betreffen. Bei Gesetzesvorhaben kann das Landeskirchenamt die Stellungnahme der Amtsleiter einholen. (2) Das Landeskirchenamt ruft die Amtsleiter zum regelmäßigen fachlichen Austausch zusammen. §9 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat trägt die Verantwortung für die Arbeit des Kreiskirchenamtes. Er berät und unterstützt den Amtsleiter bei der Leitung des Kreiskirchenamtes. (2) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Er beschließt den Stellenplan des Kreiskirchenamtes nach Maßgabe des Rahmenstellenplanes. 2. Er beschließt den Haushaltsplan des Kreiskirchenamtes und stellt die Jahresrechnung fest. 3. Er entscheidet über Investitionen größerer Art im Kreiskirchenamt. 4. Er beschließt die Übernahme weiterer Aufgaben aus dem eigenen Verantwortungsbereich der Kirchengemeinden sowie von Aufgaben anderer selbständiger Einrichtungen durch das Kreiskirchenamt (§ 3 Abs. 2). 5. Er bestellt den Amtsleiter im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt (§ 7 Abs. 3 Satz 2). 6. Er bestätigt die Einstellung des Leiters des Arbeitsbereiches Finanzwesen. 7. Er berät den Amtsleiter in Personalfragen. Der Rahmenstellenplan des Kreiskirchenamtes bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 423 Abschnitt III: Träger des Kreiskirchenamtes bei Beteiligung mehrerer Kirchenkreise § 12 Kreiskirchenamt in Trägerschaft eines Kirchenkreisverbandes (1) Mehrere Kirchenkreise können zum Betrieb und zur Unterhaltung eines Kreiskirchenamtes einen Kirchenkreisverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichten. Rechtsträger des Kreiskirchenamtes ist der Kirchenkreisverband. (2) Der Kirchenkreisverband führt ein Siegel. Er hat seinen Sitz am Sitz des Kreiskirchenamtes. (3) Der Kirchenkreisverband ist ein Zweckverband im Sinne des Kirchlichen Zweckverbandsgesetzes. Die Vorschriften des Kirchlichen Zweckverbandsgesetzes gelten entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. (4) Organ des Kirchenkreisverbandes ist der Verwaltungsrat (§ § 9 und 10). Der Verwaltungsrat nimmt die Aufgaben des Vorstands und der Verbandsversammlung nach dem Kirchlichen Zweckverbandsgesetz wahr. Dem Amtsleiter obliegt die Geschäftsführung des Verwaltungsrates. § 13 Kreiskirchenamt auf Grundlage einer Zweckvereinbarung (1) Mehrere Kirchenkreise können über den Betrieb und die Unterhaltung eines gemeinsamen Kreiskirchenamtes eine Zweckvereinbarung nach dem Kirchlichen Zweckverbandsgesetz schließen. (2) In der Zweckvereinbarung ist einem der beteiligten Kirchenkreise die Rechtsträgerschaft für das gemeinsame Kreiskirchenamt zu übertragen und dessen Finanzierung zu regeln. Abschnitt IV: Übergangs- und Schlussbestimmungen (3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. § 14 § 10 Zusammensetzung des Verwaltungsrates (1) Dem Verwaltungsrat gehören die Superintendenten des Zuständigkeitsbereiches des Kreiskirchenamtes oder ihre Stellvertreter an. Die Kreiskirchenräte der beteiligten Kirchenkreise können jeweils ein weiteres Mitglied entsenden. (2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat in der Regel halbjährlich zu Sitzungen ein. Dem Amtsleiter obliegt die Geschäftsführung des Verwaltungsrates. Er nimmt mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. (3) Weitere sachkundige Personen können zu den Sitzungen des Verwaltungsrates mit Rederecht hinzugezogen werden. § 11 Finanzierung der Kreiskirchenämter Die Kreiskirchenämter führen einen eigenen Haushalt und werden durch Zuweisungen der Landeskirche, durch Umlagen der beteiligten Kirchenkreise sowie durch das Erheben von Verwaltungskosten finanziert. Bildung von Kreiskirchenämtern Die Kirchlichen Verwaltungsämter im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Kreiskirchenämter im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen erhalten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechtsstellung eines Kreiskirchenamtes. Die zu diesem Zeitpunkt entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 2 übernommenen Aufgaben werden von den Kreiskirchenämtern weitergeführt. § 15 Übergangsvorschriften für den Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (1) Ist im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen ein Kreiskirchenamt nur für einen Kirchenkreis zuständig, so ist der Kirchenkreis Rechtsträger des Kreiskirchenamtes. (2) Der Verwaltungsrat besteht in diesem Fall abweichend von § 10 Abs. 1 aus dem Superintendenten oder seinem Stellvertreter und zwei weiteren vom Kreiskirchenrat zu entsendenden Mitgliedern. (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 3 und 5, 7 Abs. 2 und 3, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Kir- Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 424 Heft 12, 2008 chengesetzes über die Stellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen fort. anderes Kreiskirchenamt wahrnehmen zu lassen, so findet für das Ausscheiden aus dem Kreiskirchenamt § 2 Abs. 2 und 4 entsprechende Anwendung. (4) Soweit im Fall des Absatzes 1 die gültigen Stellenplankriterien und Richtzahlen nicht erfüllt werden, sollen benachbarte Kirchenkreise gemäß § 12 einen Kirchenkreisverband errichten oder gemäß § 13 eine Zweckvereinbarung schließen. In diesem Fall wird dem Kirchenkreisverband beziehungsweise einem der Kirchenkreise die Anstellungsträgerschaft für die weiteren Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen. Bestehende Anstellungsverhältnisse werden übergeleitet. § 18 Ausführungsbestimmungen Die weiteren Regelungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erlässt der Landeskirchenrat, soweit nach diesem Gesetz nicht das Landeskirchenamt zuständig ist. (5) Der Zusammenschluss nach Absatz 4 kann auch in der Weise erfolgen, dass bestimmte Arbeitsbereiche, insbesondere das Personalwesen, das kirchliche Meldewesen, das Grundstückswesen und das Bauwesen, in einem der bisherigen Kreiskirchenämter zusammengefasst werden. Andere Arbeitsbereiche, insbesondere die Kassenführung und die Verrnögensverwaltung, können in den anderen Kirchenkreisen des Zuständigkeitsbereiches erhalten bleiben und als Außenstellen des Kreiskirchenamtes geführt werden. § 16 Übergangsvorschriften für den Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (1) Die Kreiskirchenämter im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen werden als landeskirchliche Dienststellen weitergeführt; in diesem Fall finden die §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 3 Satz 2 und 3, 9 und 10 keine Anwendung. (2) Die Kreissynoden aller beteiligten Kirchenkreise eines Kreiskirchenamtes können abweichend von Absatz 1 beschließen, gemäß § 12 einen Kirchenkreisverband zu errichten oder gemäß § 13 eine Zweckvereinbarung abzuschließen; der Beschluss kann nur einheitlich erfolgen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. In diesem Fall wird dem Kirchenkreisverband bzw. einem der Kirchenkreise die Anstellungsträgerschaft für die weiteren Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen. Bestehende Anstellungsverhältnisse werden übergeleitet. (3) Die Buchungs- und Kassenstellen im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen bleiben in den Kirchenkreisen erhalten. Sie werden in das Kreiskirchenamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sie gelegen sind, als Außenstellen eingegliedert. In diesem Fall sollen ihnen vom Kreiskirchenamt weitere Aufgaben, insbesondere aus dem Bereich der Kassenführung und der Vermögensverwaltung, übertragen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Bestehende Anstellungsverhältnisse werden auf die Landeskirche übergeleitet. § 17 Sonderregelungen (1) Beschließt ein Kirchenkreis der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, seine Verwaltungsangelegenheiten durch ein Kreiskirchenamt im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen wahrnehmen zu lassen, so ist dies nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 möglich, es sei denn, die beteiligten Kirchenkreise beschließen einvernehmlich, nach § 16 Abs. 2 zu verfahren. (2) Beschließt ein Kirchenkreis aus dem Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, aus einem Kreiskirchenamt im Sinne des § 16 Abs. 1 auszuscheiden und seine Verwaltungsangelegenheiten durch ein § 19 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 20 Überprüfung Spätestens im Jahr 2012 soll der Entwurf des Gesetzes mit einer einheitlichen Regelung vorgelegt werden. § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Kirchengesetz über die Stellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Kirchliches Verwaltungsamts-Gesetz – KVAG) vom 31. Oktober 1993 (ABl. EKKPS 1994 S. 15) mit Ausnahme der in § 15 Abs. 3 genannten Vorschriften; 2. die Verordnung über die Abgrenzung der Kirchenkreise und über den Sitz und die Zuständigkeit der Kreiskirchenämter vom 1. April 1970 (ABl. ELKTh S. 73). (3) Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind alle Rechtsvorschriften nicht mehr anzuwenden, die diesem Gesetz entgegenstehen und die nicht ausdrücklich außer Kraft getreten oder aufgehoben worden sind. L u t h e r s t a d t W i t t e n b e r g , den 4. Juli 2008. Axel N o a c k Bischof Dr. Christoph K ä h l e r Landesbischof Nr. 189 Kirchengesetz über die Rechts- und Fachaufsicht über die kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Aufsichtsgesetz – AufsG). Vom 4. Juli 2008. (ABl. Föd.EKM S. 217) Die Föderationssynode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 und 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit Zustimmung der Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Landessynode der EvangelischLutherischen Kirche in Thüringen das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: §1 Geltungsbereich (1) Dieses Kirchengesetz regelt die Rechts- und Fachaufsicht über die kirchlichen Körperschaften in der Evangeli- Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 schen Kirche in Mitteldeutschland. Kirchliche Körperschaften in diesem Sinn sind a) die Kirchengemeinden und Kirchenkreise, b) rechtsfähige Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen einschließlich der von ihnen gebildeten Zweckverbände. (2) Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen wird durch besonderes Kirchengesetz geregelt. Im Übrigen besteht die kirchliche Aufsicht über rechtlich selbständige Einrichtungen und Werke in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland nur, soweit sie ausdrücklich durch Kirchengesetz oder in anderer Weise geregelt ist. (3) Die unselbständigen Einrichtungen und Werke der Landeskirche unterstehen der Fachaufsicht des Landeskirchenamtes im Rahmen der geltenden Ordnungen. §2 Grundsatz (1) Die kirchlichen Körperschaften und ihre unselbständigen Einrichtungen und Werke stehen unter kirchlicher Aufsicht. (2) Durch die kirchliche Aufsicht sollen die kirchlichen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten, unterstützt und gefördert und in ihrer Entschlusskraft und Selbstverwaltung gestärkt werden. Zweck der kirchlichen Aufsicht ist es, die Erfüllung des kirchlichen Auftrags zu gewährleisten sowie die kirchliche Ordnung zu wahren. §3 Zuständigkeiten Die Ausübung der kirchlichen Aufsicht obliegt dem Landeskirchenamt, soweit sie nicht durch Kirchengesetz, aufgrund eines Kirchengesetzes oder durch Verordnung des Landeskirchenrates einer anderen kirchlichen Stelle übertragen ist. §4 Inhalt der kirchlichen Aufsicht (1) Soweit die kirchlichen Körperschaften Aufgaben ihres eigenen Verantwortungsbereichs wahrnehmen, beschränkt sich die kirchliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen Aufgaben sowie die Einhaltung der Gesetzmäßigkeit der kirchlichen Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht). (2) Soweit die kirchlichen Körperschaften übertragene Aufgaben wahrnehmen, erstreckt sich die kirchliche Aufsicht über die Rechtsaufsicht hinaus auch auf die Handhabung des Verwaltungsermessens einschließlich der Überprüfung der Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Entscheidungen (Fachaufsicht). 425 §5 Informationsrechte Die aufsichtsführende Stelle ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der kirchlichen Körperschaften zu unterrichten und Prüfungen durchzuführen. Sie kann insbesondere Einrichtungen besichtigen und prüfen, Berichte, Akten und sonstige Unterlagen einsehen und anfordern sowie die Einberufung von Sitzungen verlangen oder an Sitzungen teilnehmen. §6 Ausübung der Rechtsaufsicht (1) Im Rahmen der Rechtsaufsicht hat die aufsichtsführende Stelle rechtswidrige Beschlüsse, Verwaltungsakte und sonstige Maßnahmen zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen. Bei Nichterfüllung von kirchlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder Verpflichtungen hat sie die kirchliche Körperschaft zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen aufzufordern. (2) Kommt eine kirchliche Körperschaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der rechtsaufsichtsführenden Stelle nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der kirchlichen Körperschaft treffen und vollziehen. Die Beteiligten sind zuvor anzuhören. (3) Maßnahmen im Rahmen der Rechtsaufsicht sind zu begründen. Von der Begründung kann abgesehen werden, wenn einem Antrag entsprochen wird. (4) Die kirchlichen Körperschaften können gegen Maßnahmen der Rechtsaufsicht innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes ist der Verwaltungsrechtsweg zum kirchlichen Verwaltungsgericht gegeben. §7 Ausübung der Fachaufsicht Im Rahmen der Fachaufsicht kann die aufsichtsführende Stelle der kirchlichen Körperschaft für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben Weisungen erteilen und einzelne Vorgänge unmittelbar an sich ziehen. §8 Weitere Aufsichtsbefugnisse Im Übrigen haben die aufsichtsführenden Stellen die Befugnisse, die die kirchliche Ordnung ihnen zuweist. §9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. L u t h e r s t a d t W i t t e n b e r g , den 4. Juli 2008. Axel N o a c k Dr. Christoph K ä h l e r Bischof Landesbischof 426 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 C. Aus den Gliedkirchen Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche Nr. 190 Bekanntmachung der Neufassung des Kirchenbesoldungsgesetzes. Vom 1. Oktober 2008. (GVOBl. S. 254) Aufgrund des Artikels 4 der Rechtsverordnung zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 10. Juni 2008 (GVOBl. S. 174) wird nachstehend der Wortlaut des Kirchenbesoldungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung an geltenden Fassung bekannt gegeben. Die Neufassung berücksichtigt: 1. Bekanntmachung der Neufassung des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 1. Dezember 2002 (GVOBl. S. 306, 2003 S. 37) 2. Artikel 2 des Dritten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. Februar 2003 (GVOBl. S. 83, 118) 3. Rechtsverordnung zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 15. Mai 2003 (GVOBl. S. 130, 2004 S. 79) 4. Elftes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 5. Oktober 2004 (GVOBl. S. 210) 5. Zwölftes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 27. April 2005 (GVOBl. S. 138) 6. Rechtsverordnung zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 15. November 2005 (GVOBl. S. 218, 2006 S. 5) 7. Artikel 2 des Kirchenbeamtenrechtsneuordnungsgesetzes vom 12. Februar 2007 (GVOBl. S. 61, 65) 8. Artikel 9 des Kirchengesetzes zur Neuordnung des leitenden geistlichen Amtes vom 9. Oktober 2007 (GVOBl. S. 266, 272) 9. Rechtsverordnung zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 10. Juni 2008 (GVOBl. S. 174) K i e l , den 1. Oktober 2008 Nordelbisches Kirchenamt Görlitz Oberkirchenrätin Kirchengesetz über die Besoldung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Kirchenbesoldungsgesetz – KBesG) Inhaltsübersicht §1 §2 §3 § 6 c Beendigung der Übertragung des Amtes § 6 d Versorgungsrücklage § 7 Berücksichtigung anderweitiger Ansprüche auf Familienzuschlag und Anwärterverheiratetenzuschlag § 8 Anzeigepflicht § 8a Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen § 9 Höherwertiges Amt auf Zeit § 10 Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht § 11 Zusammentreffen von Dienst- und Versorgungsbezügen § 12 Besoldung beurlaubter Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen Abschnitt II: Besondere Vorschriften für bestimmte Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen § 13 [weggefallen] § 13 a [weggefallen] § 13 b [weggefallen] § 14 [weggefallen] § 15 Zahlung der Dienstbezüge der Pastoren und Pastorinnen § 15 a Aufbringung der Pfarrbesoldung § 16 Bewertung der Ämter, Beförderung und Einweisung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen § 17 Lehrkräfte § 18 [weggefallen] § 18 a Sonderzuweisung in besonderen Fällen Abschnitt III: Besitzstandswahrung, Überleitung § 19 Besitzstandswahrung § 20 Überleitung Abschnitt IV: Verfahrensvorschriften § 21 Erlass von Ausführungsbestimmungen § 22 Rechtsweg § 23 Entscheidungen § 24 Bekanntgabe der Gehaltssätze § 25 Leistungsbescheid § 25 a Anpassung der Versorgungsbezüge § 25 b Verzicht auf Teile der Bezüge Abschnitt V: Abschnitt I: Schlussvorschriften Allgemeine Vorschriften § 26 (Außerkrafttreten von Vorschriften) § 27 (Inkrafttreten) Anlage: Besoldungsordnungen A und B Persönlicher Geltungsbereich Anwendung des Bundesbesoldungsrechts Ausnahmen von der Anwendung des Bundesbesoldungsrechts § 4 Zahlung der Dienstbezüge § 5 Öffentlich-rechtliche Dienstherren § 6 Einreihung in die Besoldungsgruppen § 6 a Versorgungsrücklage § 6 b Präsidentin oder Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes Abschnitt I Allgemeine Vorschriften §1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Kirchengesetz gilt für a) die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Pastoren oder Pastorinnen, Pfarrvikare und Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 Pfarrvikarinnen, Pfarrvikaranwärter und Pfarrvikaranwärterinnen sowie Vikare und Vikarinnen, 427 hat die Kirchenleitung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss der Synode herzustellen. b) die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen mit Ausnahme von Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen, §3 nachstehend als Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen bezeichnet. Ausnahmen von der Anwendung des Bundesbesoldungsrechts §2 Anwendung des Bundesbesoldungsrechts (1) Die Besoldung erfolgt in entsprechender Anwendung der für die Beamten und Beamtinnen der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden Vorschriften (Bundesbesoldungsrecht), soweit in diesem Kirchengesetz und in nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der Kirchenleitung nichts anderes bestimmt ist. Dabei gelten die im Bundesbesoldungsrecht verwendeten männlichen Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von a) Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, b) Entschädigungen für Dienstreisen, Dienstgänge und dienstliche Benutzung eigener Sachen sowie die Pauschalabgeltung von Dienstaufwand, c) Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld, d) Jubiläumszuwendungen, (1) Ausgenommen sind die auf den kirchlichen Bereich nicht anwendbaren Vorschriften, insbesondere die §§ 21, 22, 25 und 26 des Bundesbesoldungsgesetzes. Ausgenommen sind ferner die §§ 52 bis 58 sowie die Vorbemerkungen Nr. 7 zu den Besoldungsordnungen A und B und Nr. 3 zur Besoldungsordnung C des Bundesbesoldungsgesetzes. (2) Rechtsverordnungen des Bundes über die Voraussetzungen und die Höhe der Entschädigung für Mehrarbeit und andere Erschwernisse gelten nur, soweit ihre Anwendung durch Rechtsverordnung der Kirchenleitung ausdrücklich bestimmt ist. (3) Während der Geltungsdauer von § 25 b dieses Kirchengesetzes findet § 2 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes keine Anwendung. (4) In den Jahren 1997 bis einschließlich 2001 wird § 68 a des Bundesbesoldungsgesetzes nicht angewendet. Soweit dadurch unvertretbare soziale Härten bei Pastoren und Pastorinnen zur Anstellung in den ersten Amtsjahren und bei vergleichbaren Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen auftreten, kann der jeweilige Stellenträger auf Antrag einen finanziellen Ausgleich gewähren. e) sonstige Zuwendungen und Entschädigungen. Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen treffen. (3) [weggefallen] (4) [weggefallen] (5) Ist die unveränderte Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsrechts (Absatz 1) nicht möglich, weil der kirchliche Dienst dem öffentlichen Dienst beim Bund, bei den Ländern oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Vorschriften nicht als gleichgestellt gilt, trifft die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung die erforderlichen Anpassungsregelungen. Dabei hat sie eine einheitliche Behandlung der kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sicherzustellen und Bevorzugungen oder Benachteiligungen angemessen auszugleichen. (6) Die Kirchenleitung kann die Anwendung von Vorschriften, die das nach Absatz 1 jeweils zur Anwendung kommende Bundesbesoldungsrecht ändern, innerhalb eines Monats nach Verkündung der Vorschriften im Bundesgesetzblatt durch Beschluss vorläufig aussetzen, wenn und soweit Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Beibehaltung des Verfahrens nach Absatz 1 bis zur nächsten Tagung der Synode auch bei Abwägung der Belange der Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen nicht vertretbar ist. Über die vorläufige Aussetzung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss durch Rechtsverordnung zu entscheiden; hierfür gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 entsprechend, Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Bestehen nach bundesrechtlichen Bestimmungen zur Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten landesrechtliche Vorschriften oder werden sie erlassen, kann die Kirchenleitung deren Übernahme in Ergänzung oder anstelle des Bundesrechts durch Rechtsverordnung bestimmen. (8) Die Kirchenleitung erlässt Rechtsverordnungen nach Absatz 2 bis 7 nach Anhörung des für Besoldung und Dienstrecht zuständigen Ausschusses der Synode. Bei Rechtsverordnungen, die Mehrausgaben zur Folge haben, §4 Zahlung der Dienstbezüge (1) Dienstbezüge und sonstige Bezüge werden auf ein von dem Besoldungsempfänger oder der Besoldungsempfängerin einzurichtendes Konto bei einem Geldinstitut gezahlt. (2) Dienstbezüge und sonstige Bezüge, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs weitergezahlt werden, stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung. §5 Öffentlich-rechtliche Dienstherren (1) Der Dienst a) bei der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und ihrer Gliedkirchen, b) bei anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der unter Buchstabe a genannten Körperschaften unterstehen, c) bei missionarischen, diakonischen oder sonstigen Einrichtungen der unter Buchstabe a oder b genannten Körperschaften ist Dienst bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Sinne des Bundesbesoldungsrechts. Dienstzeiten bei öffentlichrechtlichen Dienstherren im Sinne des § 29 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können entsprechend berücksichtigt werden. (2) Der Dienst bei Einrichtungen, die Glieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland oder eines seiner Verbände sind, ist ohne Rücksicht auf deren Rechtsform zu behandeln wie Dienst bei den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Einrichtungen. (3) Dem Dienst nach Absatz 1 kann eine Tätigkeit in einer anderen christlichen Kirche innerhalb oder außerhalb Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 428 der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einrichtungen der Mission, der Ökumene und der Diakonie gleichgestellt werden. §6 Einreihung in die Besoldungsgruppen (1) Die Einreihung in die Besoldungsordnungen A und B bestimmt sich nach der Anlage 1 zu diesem Kirchengesetz. (2) Ist für besondere Tätigkeiten ein Amt nicht ausgewiesen, kann die Einreihung nach Maßgabe der Bundesbesoldungsordnung A erfolgen. Die Amtsbezeichnung ist um einen den kirchlichen Dienst bezeichnenden Zusatz zu ergänzen. Die Entscheidung trifft das Nordelbische Kirchenamt. (3) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, die aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in das Kirchenbeamtenverhältnis zur Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche übernommen werden sollen und deren Amt bei dem anderen Dienstherrn einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet war, als es die Besoldungsordnung dieses Kirchengesetzes vorsieht, kann ein der Besoldungsgruppe des bisher innegehabten Amtes entsprechendes Amt übertragen werden, wenn an der Übernahme ein besonderes Interesse besteht; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Soweit das in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche übertragene Amt in der Besoldungsordnung nicht enthalten ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung festgelegt ist. Im Stellenplan ist für das Amt nach Satz 1 und 2 der Haushaltsvermerk »künftig umzuwandeln« auszubringen. §6a Höherwertiges Amt auf Zeit für die Präsidentin oder den Präsidenten des Nordelbischen Kirchenamtes, für die weiteren hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes sowie für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Nordelbischen Kirchenamtes (zu § 13 Abs. 1 und § 15 KBGErgG) (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes, die weiteren hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Nordelbischen Kirchenamtes erhalten zu der Besoldung aus ihrem statusrechtlichen Amt für die Dauer ihrer Berufung eine in der Besoldungsordnung ausgewiesene ruhegehaltfähige Zulage. (2) Die Besoldung für a) die Präsidentin oder den Präsidenten des Nordelbischen Kirchenamtes erfolgt nach der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zur Besoldungsgruppe B 6; sie oder er führt die Funktionsbezeichnung »Präsidentin des Nordelbischen Kirchenamtes« oder »Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes«, b) die weiteren hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes erfolgt nach der Besoldungsgruppe A 15 mit einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zur Besoldungsgruppe A 16; sie führen die Funktionsbezeichnung »hauptamtliches Mitglied des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes«, c) das weitere hauptamtliche Mitglied des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes als Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Nordelbischen Kirchenamtes erfolgt nach der Besoldungsgruppe A 15 mit einer Zulage in Heft 12, 2008 Höhe des Unterschiedsbetrages zur Besoldungsgruppe B 3; sie oder er führt die Funktionsbezeichnung »Vizepräsidentin des Nordelbischen Kirchenamtes« oder »Vizepräsident des Nordelbischen Kirchenamtes«. (3) Bei erneuter Berufung nach Ablauf der ersten Amtszeit erhält die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger Besoldung aus dem der höherwertigen Funktion entsprechenden Amt. §6b Präsidentin oder Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes (zu § 14 Abs. 1 KBGErgG) Wird das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten des Nordelbischen Kirchenamtes im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt, wird abweichend von § 6 a Abs. 1 ein Amt nach der Besoldungsgruppe B 6 übertragen. Dies gilt auch im Falle einer erneuten Berufung. §6c Beendigung der Übertragung des Amtes (zu § 16 Abs. 3 KBGErgG) (1) Nach Beendigung der ersten Amtszeit ohne anschließende erneute Berufung wird die Besoldung aus dem statusrechtlichen Amt gewährt, das die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger vor der Berufung nach §§ 13 Abs. 1, 15 Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung innehatte. (2) Nach Beendigung der zweiten Amtszeit ohne anschließende erneute Berufung wird die Besoldung aus dem statusrechtlichen Amt gewährt, das der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger bei der zweiten Berufung übertragen worden ist. §6d Versorgungsrücklage (1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demografischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen sicherzustellen, werden bei der Nordelbischen EvangelischLutherischen Kirche Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 Prozent abgesenkt werden. (2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird der »Stiftung zur Altersversorgung der Pastoren und Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche« als Sondervermögen zugeführt und bis zum 31. Dezember 2013 thesauriert. Diese Mittel dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden. (3) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt. (4) Den Versorgungsrücklagen bei der Stiftung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 werden im Zeitraum nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 BBesG zusätzlich 50 Prozent der Vermin- Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 derung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt. §7 Berücksichtigung anderweitiger Ansprüche auf Familienzuschlag und auf Anwärterverheiratetenzuschlag (1) Der Familienzuschlag wird aus öffentlichen Mitteln einschließlich der kirchlichen Mittel insgesamt nur einmal gewährt. (2) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte des Besoldungsempfängers oder der Besoldungsempfängerin außerhalb des kirchlichen Dienstes im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt oder bezieht sie oder er aufgrund einer solchen Tätigkeit Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und steht ihr oder ihm Stufe 1 des Familienzuschlags oder eine entsprechende Zulage zu, vermindert sich insoweit der Familienzuschlag des Besoldungsempfängers oder der Besoldungsempfängerin. Dies gilt auch, wenn die bezeichnete Leistung nicht zusteht, aber ohne Anwendung von § 40 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zustünde. (3) Steht neben dem Besoldungsempfänger oder der Besoldungsempfängerin auch anderen Personen, die außerhalb des kirchlichen Dienstes im öffentlichen Dienst beschäftigt oder aufgrund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, für dasselbe Kind eine höhere Stufe des Familienzuschlags, ein entsprechender Familienzuschlag oder eine sonstige entsprechende Leistung zu, wird das Kind bei dem Besoldungsempfänger oder bei der Besoldungsempfängerin insoweit nicht berücksichtigt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die zuständige Stelle kann auf Antrag die Berücksichtigung eines Kindes abweichend von Absatz 3 zulassen, wenn und solange dem Besoldungsempfänger oder der Besoldungsempfängerin das Sorgerecht für das Kind allein zusteht und er oder sie das Kind in seinen oder ihren Haushalt aufgenommen hat. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn die dort bezeichneten Voraussetzungen in der Person des Besoldungsempfängers oder der Besoldungsempfängerin selbst vorliegen (Insichkonkurrenz), mit Ausnahme der Fälle nach § 11 Abs. 1 und 2. (6) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte des Besoldungsempfängers oder der Besoldungsempfängerin außerhalb des kirchlichen Dienstes im öffentlichen Dienst beschäftigt und steht ihm oder ihr der volle Anwärterverheiratetenzuschlag (§ 62 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) zu, vermindert sich der Familienzuschlag des Besoldungsempfängers oder der Besoldungsempfängerin um die Hälfte des Anwärterverheiratetenzuschlags, höchstens um den Unterschiedsbetrag der Stufen 2 und 1 des Familienzuschlags. (7) Steht neben dem Besoldungsempfänger oder der Besoldungsempfängerin auch anderen Personen, die außerhalb des kirchlichen Dienstes im öffentlichen Dienst beschäftigt oder aufgrund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, wegen Erfüllung desselben Tatbestandes nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes Stufe 1 des Familienzuschlags oder eine entsprechende Zulage zu, vermindert sich insoweit der Familienzuschlag des Besoldungsempfängers oder der Besoldungsempfängerin. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der anderen Person wegen desselben Tatbestandes nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Bundesbesoldungsgesetzes Anwärterverheiratetenzuschlag zusteht mit der Maßgabe, dass der Familienzuschlag des Besoldungsempfängers oder 429 der Besoldungsempfängerin sich höchstens um den Betrag der Stufe 1 des Familienzuschlags vermindert. Dies gilt auch, wenn die bezeichneten Leistungen nicht zustehen, aber ohne Anwendung von § 40 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zustünden. (8) Absatz 7 gilt für die Gewährung von Verheirateten zuschlag in Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. (9) Bei der Verminderung des Familienzuschlags in den Fällen der Absätze 2, 3 und 5 bis 7 ist auch dann vom Tabellenwert des Familienzuschlags auszugehen, wenn dem Besoldungsempfänger oder der Besoldungsempfängerin wegen Teil- oder Teilzeitbeschäftigung nur ein entsprechender Bruchteil der Dienstbezüge zusteht. §8 Anzeigepflicht Der Besoldungsempfänger und die Besoldungsempfängerin haben jede Änderung der Verhältnisse, die die Gewährung des Familienzuschlags beeinflussen kann, der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. Der Familienzuschlag steht insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Ansprüche auf Familienzuschlag sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. §8a Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen Bei der Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes kann die Zulage bereits mit Beginn der ununterbrochenen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gezahlt werden. §9 Höherwertiges Amt auf Zeit (1) Bei der Anwendung von § 46 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes treten an die Stelle besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschriften die entsprechenden kirchenrechtlichen Bestimmungen. (2) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen, wenn 1. sie zehn Jahre ununterbrochen gewährt worden ist; hat der Besoldungsempfänger oder die Besoldungsempfängerin beim Eintritt in den Ruhestand ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt als bei Beendigung der zulageberechtigten Verwendung inne, so wird die Zulage entsprechend verringert oder 2. der Besoldungsempfänger oder die Besoldungsempfängerin während der zulageberechtigenden Verwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist und die Zulage mindestens drei Jahre bezogen hat oder infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er oder sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist. Liegen für mehrere Zulagen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, so gehört nur die Zulage aus dem höher eingestuften Amt, bei gleich eingestuften Ämtern die Zulage aus dem zuletzt übertragenen Amt zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. (3) Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge eines Besoldungsempfängers oder einer Besoldungsempfängerin, der oder die in einem höherwertigen Amt auf Zeit die Zulage Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 430 Heft 12, 2008 nach § 46 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht zehn Jahre ununterbrochen erhalten hat, erhöhen sich für jedes in dem höherwertigen Amt verbrachte Jahr um ein Zehntel der Differenz zwischen seinen oder ihren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen aus dem Amt, aus dem er oder sie in den Ruhestand tritt und den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen aus dem höherwertigen Amt. eine höhere Besoldung, als sie ihm oder ihr nach diesem Kirchengesetz zusteht, gewährt werden, ist dazu die Zustimmung des Nordelbischen Kirchenamtes erforderlich. Wird die höhere Besoldung vom Anstellungsträger ohne Zustimmung gewährt, werden die Dienstbezüge des Besoldungsempfängers oder der Besoldungsempfängerin nach diesem Kirchengesetz entsprechend gekürzt. (4) Berechtigte, die nach § 46 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 eine Zulage erhalten, gelten dem für die Bemessung der Zulage maßgebenden Amt zugeordnet. (2) Ein beurlaubter Besoldungsempfänger oder eine beurlaubte Besoldungsempfängerin, der bei seinem oder die bei ihrem neuen Anstellungsträger Ansprüche auf höhere Besoldung erworben hat, kann daraus bei Rückkehr in den Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes keinen Anspruch auf Wahrung des Besitzstandes herleiten. § 10 Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht wie Unterstützungen, die Bereitstellung von Dienstkleidung und dergleichen bedürfen eines Beschlusses der Körperschaft, bei der der Besoldungsempfänger oder die Besoldungsempfängerin beschäftigt ist. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch das Nordelbische Kirchenamt. Sofern Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bestehen, kann das Nordelbische Kirchenamt auf den Genehmigungsvorbehalt verzichten oder die Genehmigungsbefugnis für die Kirchengemeinden auf die Kirchenkreisvorstände übertragen. Abschnitt II Besondere Vorschriften für bestimmte Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen § 13 [weggefallen] § 14 [weggefallen] § 11 § 15 Zusammentreffen von Dienstund Versorgungsbezügen Zahlung der Dienstbezüge der Pastoren und Pastorinnen (1) Bezieht ein Besoldungsempfänger oder eine Besoldungsempfängerin aus einer früheren Verwendung im nichtkirchlichen öffentlichen oder diesem nach § 6 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes (BGBl. I 1976 S. 2485) gleichgestellten Dienst eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, ohne dass der frühere Dienstherr die Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge anwendet, werden die Versorgungsbezüge auf die Dienstbezüge angerechnet; hierbei bleibt die Hälfte der Versorgungsbezüge anrechnungsfrei. Die Festsetzung der Dienstbezüge der Pastoren oder Pastorinnen und ihre Auszahlung erfolgen durch das Nordelbische Kirchenamt oder die von ihm beauftragten Dienststellen. Diese Stelle zieht auch die Dienstwohnungsvergütungen ein und verrechnet sie zugunsten des Trägers der Pfarrstelle. Die beauftragte Dienststelle hat auch die öffentlichen Abgaben einzubehalten und abzuführen. (2) Bezieht ein Besoldungsempfänger oder eine Besoldungsempfängerin, der Witwer oder die Witwe ist, aus einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin im öffentlichen Dienst Witwergeld oder Witwengeld, gilt Absatz 1 entsprechend. (1) Die Mittel zur Besoldung und zur Sicherstellung der Versorgung der Pastoren und Pastorinnen (Pfarrbesoldung) werden aus den Erträgen des Pfarrvermögens sowie aus allgemeinen Haushaltsmitteln aufgebracht. (3) Für die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes vorhandenen Besoldungsempfänger oder Besoldungsempfängerinnen, deren Besoldung sich am Tage vor dem Inkrafttreten nach § 21 des Besoldungsgesetzes der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate vom 7. November 1966 (GVM. S. 39) in der am 31. Dezember 1976 geltenden Fassung richtet, verbleibt es bei der bisherigen Regelung. (4) Bis zu einer einheitlichen nordelbischen Regelung der Rechtsfolgen, die sich an die Aufstellung als Kandidat oder Kandidatin für die Wahl zu einer politischen Körperschaft bzw. an die Wahl in eine politische Körperschaft knüpfen, gelten die hierfür erlassenen Vorschriften des Bundes entsprechend. § 15 a Aufbringung der Pfarrbesoldung (2) Die Erträge des Stellenvermögens der Pfarrstellen sind weiterhin zweckgebunden für die Pfarrbesoldung im Sinne des Absatzes 1 zur Verfügung zu stellen. Die Pfarrstellenträger sind zur vollen Verwendung des Stellenvermögens für die Bedürfnisse der Pfarrbesoldung verpflichtet. (3) Das Nähere regeln die Finanzsatzungen der Kirchenkreise. § 16 Rückwirkende Einweisung Ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten zum Ersten eines Monats in eine Planstelle eingewiesen werden, sofern die Planstelle zur Verfügung stand und der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin die entsprechenden Aufgaben wahrgenommen hat. § 12 § 17 Besoldung beurlaubter Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen Lehrkräfte (1) Soll einem Besoldungsempfänger oder einer Besoldungsempfängerin, der oder die mit Dienstbezügen beurlaubt ist, bei seinem oder ihrem neuen Anstellungsträger (1) Die Lehrkräfte an den kirchlichen Schulen und Aus– bildungsstätten einschließlich der Fachhochschulen werden nach Maßgabe der bundesrechtlichen oder, sofern solche Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 nicht bestehen, entsprechend dem Ort ihrer Verwendung nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften der Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein in die Ämter der Besoldungsordnungen A und C dieser Vorschriften eingereiht. § 35 Bundesbesoldungsgesetz findet keine Anwendung. (2) § 6 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. (3) Ist die staatliche Anerkennung einer Schule mit der Verpflichtung zur Anwendung des staatlichen Dienst- und Besoldungsrechts verbunden, werden die Lehrkräfte dieser Schule nach dem Recht des Landes Hamburg bzw. des Landes Schleswig-Holstein auch dann behandelt, wenn in diesem Kirchengesetz oder in aufgrund dieses Kirchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der Kirchenleitung Abweichendes geregelt ist. § 18 [weggefallen] § 18 a [weggefallen] Abschnitt III Besitzstandswahrung, Überleitung § 19 Besitzstandswahrung (1) Pastoren und Pastorinnen, Pfarrvikare und Pfarrvikarinnen, denen nach bisherigem Recht am 31. Dezember 1977 ein höheres Grundgehalt zusteht als das am 1. Januar 1978 nach diesem Kirchengesetz zustehende Grundgehalt einschließlich der grundgehaltsbezogenen Zulagen entsprechend § 46 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, erhalten den Unterschiedsbetrag als ruhegehaltsfähige Überleitungszulage. Die Überleitungszulage nimmt an allgemeinen Besoldungsverbesserungen mit dem Prozentsatz teil, um den die Grundgehälter angehoben werden. Sie verringert sich um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag, Zulagen) mit Ausnahme einer Erhöhung durch eine Änderung der Stufe des Ortszuschlages. (2) Sind vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate vom 5./ 6. April 1976 (GVM. S. 2) aufgrund von Beschlüssen des Kirchenrates gemäß § 15 des Besoldungsgesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate vom 7. November 1966 (GVM. S. 39) in der am 31. Dezember 1976 geltenden Fassung von § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichende Regelungen getroffen worden, verbleibt es dabei. (3) Bei der Anwendung von § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die am 1. Januar 1977 im Amt befindlichen Pröpste und Pröpstinnen der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate wird die Amtszeit als Propst oder Pröpstin voll angerechnet. (4) Die nicht aus kirchlichen Mitteln gezahlten Zulagen gemäß § 15 Abs. 2 des Kirchenbesoldungsgesetzes der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 9. November 1972 (KGVBl. S. 200) bleiben unberührt. (5) Lehrer, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine günstigere Besoldungsgruppe als die nach den gemäß § 17 für anwendbar erklärten Rechtsvorschriften zuständige Besoldungsgruppe eingereiht sind, behalten ihren Besitzstand. Wird ein Lehrer oder eine Lehrerin aus dem staatlichen Schuldienst der Länder Hamburg oder Schleswig-Holstein 431 in den kirchlichen Dienst übernommen, wird er oder sie mit der im Landesdienst erreichten Besoldungsgruppe übernommen. (6) Sind nach dem Recht der ehemaligen EvangelischLutherischen Kirche im Hamburgischen Staate im Eigentum von Besoldungsempfängern oder Besoldungsempfängerinnen stehende oder von diesen angemietete Wohnungen als Dienstwohnungen anerkannt worden, verbleibt es für den Zeitraum der Anerkennung dabei. (7) Ist nach dem Recht der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Eutin (Pfarrerbesoldungsgesetz vom 27. März 1958 – GVOBl. Bd. III S. 50 – und Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrerbesoldungsgesetzes vom 3. Februar 1969 – GVOBl. Bd. IV S. 97) für einzelne Pastoren und Pastorinnen das Besoldungsdienstalter (BDA) anders als nach diesem Gesetz festgesetzt, wird das BDA nach diesem Gesetz neu festgesetzt. Pastoren oder Pastorinnen, denen nach der bisherigen Festsetzung des BDA ein höheres Grundgehalt zusteht als nach der Neufestsetzung, erhalten den Unterschiedsbetrag als ruhegehaltsfähige Überleitungszulage. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet Anwendung. (8) Erhält ein Besoldungsempfänger oder eine Besoldungsempfängerin am 31. Dezember 1977 eine Überleitungszulage nach Artikel 2 des Kirchenbesoldungsänderungsgesetzes der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 24. November 1976 (KGVBl. S. 242), wird sie ihm oder ihr in der bisherigen Höhe weitergezahlt. Bei jeder nach dem 31. Dezember 1977 wirksam werdenden allgemeinen Besoldungsverbesserung vermindert sich die Zulage um jeweils einen Prozentpunkt, höchstens um ein Drittel der allgemeinen Besoldungsverbesserung, bis die Zulage den Betrag erreicht hat, der sich bei der Anwendung des für die Oberbehörden des Landes Schleswig-Holstein geltenden Rechts ergibt. Für alle weiteren Veränderungen der Bemessungsgrundlage ist das jeweils für die Oberbehörden des Landes Schleswig-Holstein geltende Recht entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für ähnliche Besitzstandszulagen. (9) Sonstige nach bisherigem Besoldungsrecht getroffene Regelungen zur Wahrung von Besitzständen bleiben unberührt. § 20 Überleitung (am 1. Januar 1978) Abschnitt IV Verfahrensvorschriften § 21 Erlass von Ausführungsbestimmungen Die Kirchenleitung kann Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen. § 22 Rechtsweg Den Besoldungsempfängem und Besoldungsempfängerinnen steht für Klagen aufgrund von Ansprüchen nach besoldungsrechtlichen Vorschriften der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten offen. § 23 Entscheidungen Bei der Anwendung der in § 2 Abs. 1 bis 3 genannten Vorschriften für Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 432 nimmt das Nordelbische Kirchenamt die Aufgaben der dort für zuständig erklärten Obersten Bundesbehörden wahr. § 24 Bekanntgabe der Gehaltssätze Das Nordelbische Kirchenamt veröffentlicht eine Übersicht a) über die Grundgehaltssätze der Anlage (Grundgehaltstabelle), b) über die nach der Anlage vorgesehenen Zulagen, c) über die Sätze der Ortszuschläge (Ortszuschlagstabelle) im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Kirche. Die Übersicht ist erstmalig nach dem Stande bei Inkrafttreten von § 2 und dann jeweils bei Änderungen zu veröffentlichen. § 25 Leistungsbescheid (1) Vermögensrechtliche Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Nordelbischen Kirche können gegenüber einem Besoldungsempfänger oder einer Besoldungsempfängerin durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt unberührt. (2) Der Leistungsbescheid wird vom Nordelbischen Kirchenamt auf Antrag der forderungsberechtigten Körperschaft oder von Amts wegen erlassen. Er soll nur erlassen werden, wenn der Besoldungsempfänger oder die Besoldungsempfängerin nicht zur Zahlung bereit oder nicht mit der Einbehaltung von Dienstbezügen einverstanden ist. (3) Ein Leistungsbescheid über die Kosten eines Verfahrens vor einem kirchlichen Gericht kann nur aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des kirchlichen Gerichts und erst dann erlassen werden, wenn der Festsetzungsbeschluss nicht mehr anfechtbar ist. (4) Der Leistungsbescheid wird mit der Zustellung an den Besoldungsempfänger oder die Besoldungsempfängerin sofort vollziehbar. (5) Der Leistungsbescheid wird durch Einbehaltung des festgesetzten Betrages von den Dienstbezügen vollzogen. Zur Vollziehung ist die kirchliche Kassenstelle verpflichtet, durch die Dienstbezüge gezahlt werden, sobald ihr vom Nordelbischen Kirchenamt eine Ausfertigung des Leistungsbescheides zugestellt ist; die Ausfertigung wird der Kassenstelle unmittelbar zugestellt. Die Kassenstelle führt die einbehaltenen Beträge an die vom Nordelbischen Kirchenamt angegebene Stelle ab. (6) Für die Vollziehung des Leistungsbescheides gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Unpfändbarkeit von Forderungen entsprechend. (7) Das Nordelbische Kirchenamt bestimmt die Höhe des monatlich einzubehaltenden Betrages und entscheidet über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung. (8) Für die Zustellungen nach Absatz 4 und 5 gelten die Bestimmungen der Kirchengerichtsordnung über die Zustellung entsprechend. Heft 12, 2008 § 25 a Anpassung der Versorgungsbezüge Bis zur Vereinheitlichung des Versorgungsrechts in der Nordelbischen Kirche durch ein Versorgungsgesetz wird den Empfängem beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge ein Anpassungszuschlag entsprechend Abschnitt XI des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) gewährt, es sei denn, dass sie einen Anpassungszuschlag nach den gemäß § 58 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordelbischen Kirche weitergeltenden Vorschriften erhalten. § 25 b Verzicht auf Teile der Bezüge Empfänger oder Empfängerinnen von Besoldung (§ 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) oder von Versorgungsbezügen (§ 2 des Beamtenversorgungsgesetzes) können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Teile ihrer Bezüge verzichten, und zwar wahlweise auf a) einen zahlenmäßig bestimmten Monats- oder Jahresbetrag, b) einen gesetzlich bestimmten Bestandteil der Bezüge oder Teile hiervon, c) den Erhöhungsbetrag aus einer allgemeinen Erhöhung der Bezüge oder d) den Erhöhungsbetrag aus einer gesetzlich festgelegten Durchstufung oder einer Beförderung. Durch den Verzicht vermindert sich der Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge entsprechend. (2) Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform. Sie muss die Geltungsdauer des Verzichts enthalten und den Gegenstand des Verzichts angeben. Sie darf nicht an die Erfüllung von Bedingungen oder dergleichen geknüpft sein. (3) Der oder die Berechtigte hat in der Verzichtserklärung zu versichern, dass die Angemessenheit seines oder ihres und gegebenenfalls des Lebensunterhalts seiner oder ihrer Familie und sonstiger unterhaltsberechtigter Angehöriger gewährleistet bleibt. (4) Die Verzichtserklärung bedarf der Annahme a) bei Pastoren oder Pastorinnen, Pfarrvikaren oder Pfarrvikarinnen, Vikaren oder Vikarinnen und Versorgungsempfängern oder Versorgungsempfängerinnen durch das Nordelbische Kirchenamt, b) bei Kirchenbeamten oder Kirchenbeamtinnen durch den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte. Sie wird rechtswirksam, sobald sie der in Satz 1 bestimmten Stelle zugegangen ist, es sei denn, diese nimmt die Erklärung nicht an. Die in Satz 1 bestimmte Stelle kann die Annahme der Erklärung aus wichtigem Grunde widerrufen. (5) Der oder die Berechtigte kann die Verzichtserklärung widerrufen, jedoch nur sechs Monate im Voraus zum Ablauf eines Monats. Das Nordelbische Kirchenamt kann in Härtefällen einen Widerruf innerhalb kürzerer Fristen, jedoch nicht unter zwei Monaten, anerkennen. Die Verzichtserklärung erlischt mit dem Tode des oder der Berechtigten. (6) Der Verzicht ist bei der Bemessung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht zu berücksichtigen. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 Abschnitt V 433 Gemeindehelfer1) (kw) oder Gemeindehelferin1) (kw) Kantor und Organist B2) (kw) oder Kantorin und Organistin B2) (kw) Kirchenhauptsekretär oder Kirchenhauptsekretärin Schlussvorschriften § 26 (Außerkrafttreten von Vorschriften) ) Soweit nicht in Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 ) Soweit nicht in Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 1 2 § 27 Besoldungsgruppe A 9 (Inkrafttreten) Diakon FS ) (kw) oder Diakonin FS2) (kw) Friedhofsamtsinspektor (kw) oder Friedhofsamtsinspektorin (kw) Friedhofsinspektor (kw) oder Friedhofsinspektorin (kw) Gemeindehelfer1) (kw) oder Gemeindehelferin1) (kw) Kantor und Organist B2) (kw) oder Kantorin und Organistin B2) (kw) Kirchenamtsinspektor oder Kirchenamtsinspektorin Kirchenbauinspektor oder Kirchenbauinspektorin Kircheninspektor oder Kircheninspektorin 2 Anlage: Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen 1. Ämter, die mit dem Vermerk »kw« (künftig wegfallend) versehen sind, sollen als Kirchenbeamtenstellen nicht mehr besetzt werden (ausgenommen Versetzungsfälle). 2. Die Ämter des Diakons und der Diakonin sind den Besoldungsgruppen je nach Art des vorgeschriebenen Ausbildungsabschlusses zugeordnet. ) Soweit nicht in Besoldungsgruppen A 10 oder A 11 ) Soweit nicht in Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 1 2 Es bedeuten FS = Fachschulausbildung oder gleichwertiger Abschluss, FHS = Fachhochschulausbildung oder gleichwertiger Abschluss. 3. Die Ämter des Kantors und Organisten sowie der Kantorin und Organistin sind den Besoldungsgruppen je nach Art des vorgeschriebenen Ausbildungsabschlusses zugeordnet. Es bedeuten B = Kirchenmusikerprüfung B, A = Kirchenmusikerprüfung A. 4. Die Lehrkräfte an kirchlichen Schulen und Ausbildungsstätten werden nach Maßgabe des § 17 dieses Gesetzes eingereiht. Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 10 Diakon FS ) (kw) oder Diakonin FS5) (kw) Diakon FHS 2)4) (kw) oder Diakonin FHS 2)4) (kW) Friedhofsoberinspektor (kw) oder Friedhofsoberinspektorin (kw) Gemeindehelfer 1) (kw) oder Gemeindehelferin (kw) Kantor und Organist A3) (kw) oder Kantorin und Organistin A3) (kw) Kantor und Organist B5) (kw) oder Kantorin und Organistin B5) (kw) Kirchenbauoberinspektor oder Kirchenbauoberinspektorin Kirchenoberinspektor oder Kirchenoberinspektorin 5 ) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 ) Soweit nicht in Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 ) Soweit nicht in Besoldungsgruppen A 11 bis A 14 4 ) Erhält als Leiter oder Leiterin eines Heimes für Behinderte oder Gefährdete eine Stellenzulage von 46,02 Euro 5 ) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 oder A 12 1 2 3 Besoldungsgruppe A 5 Friedhofsassistent (kw) oder Friedhofsassistentin (kw) Kirchenassistent oder Kirchenassistentin Küster 1) (kw) oder Küsterin1) (kw) ) Soweit nicht in Besoldungsgruppen A 6 oder A 7 1 Besoldungsgruppe A 6 Friedhofssekretär (kw) oder Friedhofssekretärin (kw) Kirchensekretär oder Kirchensekretärin Küster1) (kw) oder Küsterin1) (kw) ) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 7 1 Besoldungsgruppe A 11 Diakon FS ) (kw) oder Diakonin FS4) (kw) Diakon FHS1)3) (kw) oder Diakonin FHS1)3) (kw) Friedhofsamtmann (kw) oder Friedhofsamtfrau (kw) Gemeindehelfer (kw) oder Gemeindehelferin (kw) Kirchenamtmann oder Kirchenamtfrau Kirchenbauamtmann oder Kirchenbauamtfrau Kantor und Organist A2) (kw) oder Kantorin und Organistin A2) (kw) Kantor und Organist B4) (kw) oder Kantorin und Organistin B4) (kw) 4 ) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 ) Soweit nicht in Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 3 ) Erhält als Leiter oder Leiterin eines Heimes für Behinderte oder Gefährdete eine Stellenzulage von 46,02 Euro 4 ) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12 1 Besoldungsgruppe A 7 Friedhofsobersekretär (kw) oder Friedhofsobersekretärin (kw) Kirchenobersekretär oder Kirchenobersekretärin Kantor und Organist B1) (kw) oder Kantorin und Organistin B1) (kw) Küster (kw) oder Küsterin (kw) ) Soweit nicht in Besoldungsgruppen A 8 bis A 12 1 Besoldungsgruppe A 8 Diakon FS ) (kw) oder Diakonin FS2) (kw) Friedhofshauptsekretär (kw) oder Friedhofshauptsekretärin (kw) 2 2 Besoldungsgruppe A 12 Diakon FS (kw) oder Diakonin FS (kw) Diakon FHS1)4) (kw) oder Diakonin FHS1)4) (kw) Friedhofsoberamtmann (kw) oder Friedhofsoberamtfrau (kw) Kantor und Organist A2) (kw) oder Kantorin und Organistin A2) (kw) Kantor und Organist B (kw) oder Kantorin und Organistin B (kw) 434 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Kirchenamtsrat oder Kirchenamtsrätin Kirchenbauamtsrat oder Kirchenbauamtsrätin Pfarrvikar1)3) oder Pfarrvikarin1)3) ) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 ) Soweit nicht in Besoldungsgruppen A 13 oder A 14 3 ) Erhält ein um 2,1 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 erhöhtes Grundgehalt 4 ) Erhält als Leiter oder Leiterin eines Heimes für Behinderte oder Gefährdete eine Stellenzulage von 46,02 Euro 1 2 Besoldungsgruppe A 13 Diakon FHS (kw) oder Diakonin FHS (kw) Kantor und Organist A1) (kw) oder Kantorin und Organistin A1) (kw) Kirchenarchivrat oder Kirchenarchivrätin Kirchenbauoberamtsrat oder Kirchenbauoberamtsrätin Kirchenbaurat oder Kirchenbaurätin Kirchenbibliotheksrat oder Kirchenbibliotheksrätin Kirchenoberamtsrat oder Kirchenoberamtsrätin Kirchenrat4) oder Kirchenrätin4) Kirchenrat oder Kirchenrätin im Pädagogisch-Theologischen Institut4) Kirchenverwaltungsrat oder Kirchenverwaltungsrätin Pastor1)4)5)6) oder Pastorin 1)4)5)6) Pfarrvikar2) oder Pfarrvikarin2) ) ) ) 4 ) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 Von der 10. Dienstaltersstufe an [weggefallen] Erhält nach § 9 des Kirchenbesoldungsgesetzes a) als Landesbischof oder Landesbischöfin eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 6, b) als Bischof oder Bischöfin im Sprengel eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 4, c) als Propst oder Pröpstin, als Studiendirektor oder Studiendirektorin am Prediger- und Studienseminar, als Landespastor und Diakoniebeauftragter oder Landespastorin und Diakoniebeauftragte, als Hauptpastor oder Hauptpastorin im Kirchenkreis Alt-Hamburg eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe A 16, d) als Leiter oder Leiterin des Arbeitsbereiches Nordelbisches Jugendpfarramt, als Leiter oder Leiterin des Arbeitsbereiches Nordelbisches Frauenwerk, als Leiter oder Leiterin des Arbeitsbereiches Nordelbischer Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt, als Leiter oder Leiterin des Arbeitsbereiches Evangelischer Gemeindedienst der Nordelbischen Kirche, als Leiter oder Leiterin des Arbeitsbereiches Pädagogisch-Theologisches Institut, als Leiter oder Leiterin des Arbeitsbereiches Arbeitsstelle Evangelische Akademie Nordelbien, als Leiter oder Leiterin des Arbeitsbereiches Seelsorge und Beratung eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe A 15. Darüber hinaus erhält er oder sie als Leiter oder Leiterin eines Hauptbereiches eine nichtruhegehaltfähige Zulage in Höhe des halben Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 15 und dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 16. e) als Senior oder Seniorin der Nordschleswigschen Gemeinde, als Leiter oder Leiterin des Amtes für Öffentlichkeitsdienst der Nordelbischen Kirche, als Leiter oder Leiterin des Nordelbischen Zentrums für Weltmission und Kirchlichen Weltdienst, als Leiter oder Leiterin des Evangelischen Rundfunkreferats der norddeutschen Kirchen – Arbeitsstelle Hamburg als Referent oder Referentin der Kirchenleitung, als Leiter oder Leiterin des Evangelischen Rundfunkdienstes Nord der Nordelbischen Kirche, als Rektor oder Rektorin des Pastoralkollegs, als Leiter oder Leiterin der Geschäftsstelle des Kirchenkreisverbandes Hamburg (Stadtpastor oder Stadtpastorin), als Leiter oder Leiterin des Diakonie-Hilfswerks Hamburg der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, als Leiter oder Leiterin der Arbeitsstelle Institutionsberatung eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe A 15. 5 ) Erhält als Vorsitzender oder Vorsitzende der Kirchenleitung eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage von 127,82 Euro. 6 ) Erhält als Hauptpastor oder Hauptpastorin im Kirchenkreis AltHamburg (§ 4 des Einführungsgesetzes zur Verfassung) eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe A 16, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 (kw). 1 2 3 Heft 12, 2008 Besoldungsgruppe A 14 Kantor und Organist A (kw) oder Kantorin und Organistin A (kw) Kirchenoberarchivrat oder Kirchenoberarchivrätin Kirchenoberbaurat oder Kirchenoberbaurätin Kirchenoberbibliotheksrat oder Kirchenoberbibliotheksrätin Kirchenoberverwaltungsrat oder Kirchenoberverwaltungsrätin Kirchenrat oder Kirchenrätin im Pädagogisch-Theologischen Institut3) Oberkirchenrat2)3) oder Oberkirchenrätin2)3) Pastor1)3)4)5) oder Pastorin1)3)4)5) ) Von der 10. Dienstaltersstufe an ) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15, A 16 oder B 3 ) Erhält nach § 9 des Kirchenbesoldungsgesetzes a) als Landesbischof oder Landesbischöfin eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 6, b) als Bischof oder Bischöfin im Sprengel eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 4, c) als Propst oder Pröpstin, als Studiendirektor oder Studiendirektorin am Prediger- und Studienseminar, als Landespastor und Diakoniebeauftragter oder Landespastorin und Diakoniebeauftragte, als Hauptpastor oder als Hauptpastorin im Kirchenkreis Alt-Hamburg eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe A 16, d) als Leiter oder Leiterin des Arbeitsbereiches Nordelbisches Jugendpfarramt, als Leiter oder Leiterin des Arbeitsbereiches Nordelbisches Frauenwerk, als Leiter oder Leiterin des Arbeitsbereiches Nordelbischer Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt, als Leiter oder Leiterin des Arbeitsbereiches Evangelischer Gemeindedienst der Nordelbischen Kirche, als Leiter oder Leiterin des Arbeitsbereiches Pädagogisch-Theologisches Institut, als Leiter oder Leiterin des Arbeitsbereiches Arbeitsstelle Evangelische Akademie Nordelbien, als Leiter oder Leiterin des Arbeitsbereiches Seelsorge und Beratung eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe A15. Darüber hinaus erhält er oder sie als Leiter oder Leiterin eines Hauptbereiches eine nichtruhegehaltfähige Zulage in Höhe des halben Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 15 und dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 16. 4 ) Erhält als Vorsitzender oder Vorsitzende der Kirchenleitung eine nicht ruhegehaltsfähige Stellenzulage von 127,82 Euro. 5 ) Erhält als Hauptpastor oder Hauptpastorin im Kirchenkreis AltHamburg (§ 4 des Einführungsgesetzes zur Verfassung) eine ruhegehaltsfähige Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe A 16, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 (kw). e) als Senior oder Seniorin der Nordschleswigschen Gemeinde, als Leiter oder Leiterin des Amtes für Öffentlichkeitsdienst der Nordelbischen Kirche, als Leiter oder Leiterin des Nordelbischen Zentrums für Weltmission und Kirchlichen Weltdienst, als Leiter oder Leiterin des Evangelischen Rundfunkreferats der norddeutschen Kirchen – Arbeitsstelle Hamburg als Referent oder Referentin der Kirchenleitung, als Leiter oder Leiterin des Evangelischen Rundfunkdienstes Nord der Nordelbischen Kirche, als Rektor oder Rektorin des Pastoralkollegs, als Leiter oder Leiterin der Geschäftsstelle des Kirchenkreisverbandes Hamburg (Stadtpastor oder Stadtpastorin), als Leiter oder Leiterin des Diakonie-Hilfswerks Hamburg der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, als Leiter oder Leiterin der Arbeitsstelle Institutionsberatung eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe A 15. 1 2 3 Besoldungsgruppe A 15 Kirchenarchivdirektor oder Kirchenarchivdirektorin Kirchenbaudirektor1b) oder Kirchenbaudirektorin1b) Kirchenbibliotheksdirektor oder Kirchenbibliotheksdirektorin Kirchenverwaltungsdirektor oder Kirchenverwaltungsdirektorin Oberkirchenrat1) oder Oberkirchenrätin1) ) Erhält nach § 9 Kirchenbesoldungsgesetz a) als Vizepräsident oder Vizepräsidentin des Nordelbischen Kirchenamtes, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3, 1 Heft 12, 2008 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 3, b) als hauptamtliches Mitglied des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16, eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe A 16. Besoldungsgruppe A 16 Kirchenoberbaudirektor oder Kirchenoberbaudirektorin Landespastor (kw) oder Landespastorin (kw) Oberkirchenrat1) oder Oberkirchenrätin1) als hauptamtliches Mitglied des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes Propst des Kirchenkreises Harburg (kw) Propst der ehemaligen Landeskirche Schleswig-Holsteins (kw) ) Erhält nach § 9 des Kirchenbesoldungsgesetzes a) als Präsident oder Präsidentin des Nordelbischen Kirchenamtes, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6, eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 6, b) als Vizepräsident oder Vizepräsidentin des Nordelbischen Kirchenamtes, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3, eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 3. 1 435 Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 3 Hauptpastor (kw) Oberkirchenrat1) oder Oberkirchenrätin1) Vizepräsident oder Vizepräsidentin des Nordelbischen Kirchenamtes Propst des Kirchenkreises Lübeck (kw) ) Soweit bei Übernahme bereits in dieser Besoldungsgruppe; erhält als Präsident oder Präsidentin des Nordelbischen Kirchenamtes eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 6. 1 Besoldungsgruppe B 6 Bischof für Holstein-Lübeck1) (kw) Präsident oder Präsidentin des Nordelbischen Kirchenamtes ) (gegenstandslos) 1 Besoldungsgruppe B 9 Bischof für den Sprengel Hamburg1) (kw) ) (gegenstandslos) 1 Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen Nr. 191 Kirchengesetz über die Zustimmung zur Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und zu den ausführenden Wahlgesetzen (Zustimmungs- und Ausführungsgesetz zur Verfassung der EKM – ZustGVerf). Vom 5. Juli 2008. (ABl. Föd.EKM S. 231) Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat gemäß Artikel 74 Abs. 2 Nr. 1, Artikel 113 Abs. 2 Satz 3 der Grundordnung und Artikel 7 Abs. 2 Nr. 8, Artikel 10 Abs. 3 Nr. 2 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Artikel 1 Zustimmung zur Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland §1 Die Synode stimmt dem von der Föderationssynode der Foderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (Föderationssynode) am 3. Juli 2008 verabschiedeten Text der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zu. Die Zustimmung umfasst auch die Änderung des Vereinigungsvertrages zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (Vereinigungsvertrag), soweit Namen und Bezeichnungen in der Verfassung vom Vereinigungsvertrag abweichen oder diesen konkretisieren. §2 Mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland treten außer Kraft: 1. die Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2004 (ABl. EKKPS S. 78), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2006 (ABl. S. 247), 2. das Kirchengesetz über die Zustimmung zum Föderationsvertrag zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutheri- schen Kirche in Thüringen sowie über die Anpassung an die Strukturen der Föderation vom 27. März 2004 (ABl. EKKPS S. 57). Artikel 2 Zustimmung zum Kirchengesetz über die Wahlen zu den Kreissynoden und zur Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland §1 Die Synode stimmt dem von der Föderationssynode am 4. Juli 2008 beschlossenen Kirchengesetz über die Wahlen zu den Kreissynoden und zur Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Synodenwahlgesetz) zu. §2 (1) Die Bildung und Konstituierung von Kreissynoden und Kreiskirchenräten in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen im Jahr 2008 sowie die Wahlen der Vertreter der Kirchenkreise für die erste Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erfolgen nach Maßgabe dieses Synodenwahlgesetzes. Entgegenstehende Bestimmungen der Grundordnung oder sonstigen Rechts der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen finden keine Anwendung. (2) Die Wahlen zu den Kreissynoden sollen spätestens am 31. Oktober 2008, die Konstituierung der Kreissynoden und die Wahlen der Vertreter der Kirchenkreise für die erste Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sollen spätestens am 30. November 2008 abgeschlossen sein. Artikel 3 Zustimmung zum Kirchengesetz über die Wahl des Landesbischofs und der Regionalbischöfe der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland §1 Die Synode stimmt dem von der Föderationssynode am 4. Juli 2008 beschlossenen Kirchengesetz über die Wahl des Landesbischofs und der Regionalbischöfe der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Bischofswahlgesetz) zu. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 436 Heft 12, 2008 §2 Soweit vor Inkrafttreten der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Vorbereitungen für die Wahl des Landesbischofs der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder eines Regionalbischofs erforderlich werden, erfolgen sie nach Maßgabe dieses Bischofswahlgesetzes. Entgegenstehende Bestimmungen der Grundordnung oder sonstigen Rechts der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen finden keine Anwendung. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 5. Juli 2008 in Kraft. L u t h e r s t a d t W i t t e n b e r g , den 5. Juli 2008 Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen Axel N o a c k Bischof Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen Nr. 192 Kirchengesetz über die Zustimmung zur Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und zu den ausführenden Wahlgesetzen (Zustimmungs- und Ausführungsgesetz zur Verfassung der EKM – ZustGVerf). Vom 5. Juli 2008. (ABl. Föd.EKM S. 239) Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat gemäß §§ 68 Abs. 2 Nr. 1, 77 Abs. 2 der Verfassung und Artikel 7 Abs. 2 Nr. 8, Artikel 10 Abs. 3 Nr. 2 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Artikel 1 Zustimmung zur Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland §1 Die Landessynode stimmt dem von der Föderationssynode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (Föderationssynode) am 3. Juli 2008 verabschiedeten Text der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zu. Die Zustimmung umfasst auch die Änderunz des Vereinigungsvertrages zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (Vereinigungsvertrag), soweit Namen und Bezeichnungen in der Verfassung vom Vereinigungsvertrag abweichen oder diesen konkretisieren. §2 Mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland treten außer Kraft: 1. die Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 2. November 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2004 (ABl. 2005 S. 42), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2006 (ABl. S. 254), 2. das Kirchengesetz über die Zustimmung zum Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Bildung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland und seine Ausführung vom 27. März 2004 (ABl. ELKTh S. 82). Artikel 2 Zustimmung zum Kirchengesetz über die Wahlen zu den Kreissynoden und zur Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland §1 Die Landessynode stimmt dem von der Föderationssynode am 4. Juli 2008 beschlossenen Kirchengesetz über die Wahlen zu den Kreissynoden und zur Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Synodenwahlgesetz) zu. §2 (1) Die Bildung und Konstituierung von Kreissynoden und Kreiskirchenräten in den Kirchenkreisen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen im Jahr 2008 sowie die Wahlen der Vertreter der Kirchenkreise für die erste Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erfolgt nach Maßgabe dieses Synodenwahlgesetzes. Entgegenstehende Bestimmungen der Verfassung oder sonstigen Rechts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen finden keine Anwendung. (2) Die Wahlen zu den Kreissynoden sollen spätestens am 31. Oktober 2008, die Konstituierung der Kreissynoden und die Wahlen der Vertreter der Kirchenkreise für die erste Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sollen spätestens am 30. November 2008 abgeschlossen sein. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2008 Artikel 3 437 Zustimmung zum Kirchengesetz über die Wahl des Landesbischofs und der Regionalbischöfe der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland werden, erfolgen sie nach Maßgabe dieses Bischofswahlgesetzes. Entgegenstehende Bestimmungen der Verfassung oder sonstigen Rechts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen finden keine Anwendung. §1 Artikel 4 Die Landessynode stimmt dem von der Föderationssynode am 4. Juli 2008 beschlossenen Kirchengesetz über die Wahl des Landesbischofs und der Regionalbischöfe der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Bischofswahlgesetz) zu. Inkrafttreten §2 Soweit vor Inkrafttreten der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Vorbereitungen für die Wahl des Landesbischofs der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder eines Regionalbischofs erforderlich Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 5. Juli 2008 in Kraft. L u t h e r s t a d t W i t t e n b e r g , den 5. Juli 2008. Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen Steffen H e r b s t Dr. Christoph K ä h l e r Präsident Landesbischof Evangelische Kirche von Westfalen Nr. 193 Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Diakoniegesetzes. c) Auflösung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen; Vom 14. August 2008. (KABl. S. 227) d) Bildung, Veränderung und Auflösung von Fachverbänden; Aufgrund von Artikel 144 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen erlässt die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende gesetzesvertretende Verordnung: Artikel 1 Änderung des Diakoniegesetzes §1 Änderung § 9 DiakonieG § 9 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz) vom 13. November 2003 (KABl. 2003 S. 373), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 14. Juni 2007 (KABl. 2007 S. 161), wird wie folgt neu gefasst: e) Wahl der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Stellvertretung; f) Berufung des Vorstandes des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen; g) Beschlussfassung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen über die Satzungsänderung der Diakonie Rheinland-WestfalenLippe e. V. sowie der Verzicht auf das Zustimmungserfordernis des gliedkirchlichen Werkes. 2. im Benehmen mit der Kirchenleitung: die Berufung der Mitglieder des Leitungsorgans von Trägern diakonisch-missionarischer Arbeit, die von besonderer Bedeutung sind.« »§ 9 Mitwirkungspflichtige Entscheidungen Die folgenden Entscheidungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen oder seiner Mitglieder werden getroffen, 1. im Einvernehmen mit der Kirchenleitung: a) Bildung, Veränderung und Auflösung von regionalen Diakonischen Werken unabhängig von der Rechtsform; b) Erlass, Änderung und Aufhebung der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen; Artikel 2 Inkrafttreten Diese gesetzesvertretende Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft. B i e l e f e l d , 14. August 2008 Evangelische Kirche von Westfalen Die Kirchenleitung Dr. H o f f m a n n Winterhoff Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 438 Heft 12, 2008 D. Mitteilungen aus der Ökumene E. Staatliche Gesetze, Anordnungen und Entscheidungen F. Mitteilungen Evangelische Kirche in Deutschland – Kirchenamt – Für den Auslandspfarrdienst in Davos, Schweiz, sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. September 2009 für die Dauer von 6 Jahren eine Pfarrerin/einen Pfarrer/ein Pfarrehepaar. Die Stelle ist zu 60 % der Klinikseelsorge und zu 40 % der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Davos Dorf/ Laret zugeordnet. Die Kirchgemeinde Davos Dorf/Laret hat 1500 Mitglieder. Sie wird begleitet von zwei Pfarrern, einem Sozialdiakon, Katechetinnen, Sekretärin und Organistin. In der Hochgebirgsklinik Davos werden Patientinnen und Patienten aus Deutschland, der Schweiz sowie aus den Niederlanden mit allergischen und nicht allergischen Erkrankungen der Atemwege und anderer Organe behandelt. Wir bieten: nem Funktionspfarramt einer der Gliedkirchen der EKD • Erfahrungen und Qualifikationsnachweise in der Krankenhaus- bzw. Kurseelsorge sowie im pädagogischen oder psychotherapeutischen Bereich • Bereitschaft zu ökumenischer Zusammenarbeit • Einzelseelsorge an Patienten, Gottesdienste und Vorträge in der Klinik sowie Kindergottesdienste • sicheres, freundliches Auftreten, ausgeprägte Kommunikations- und Präsentationsfähigkeit sowie Koordinationsvermögen • Wahrnehmung der Aufgaben auf der Grundlage eines Pflichtenhefts • eine interessante und anspruchsvolle Tätigkeit in einer evangelisch-reformierten Gemeinde und in der Klinikseelsorge Die Entsendung erfolgt auf Zeit durch die EKD auf der Basis der Anstellungsbedingungen der Landeskirche Graubünden für Pfarrerinnen und Pfarrer. • ein hohes Maß an selbständiger Aufgabenerledigung in eigener Verantwortung Die Ausschreibungsunterlagen sind anzufordern beim • einen abwechslungsreichen Arbeitsplatz und ein gutes Arbeitsklima in kleinen Teams • die Besoldungsleistungen des kirchlichen Dienstes in der Schweiz Wir erwarten: • eine abgeschlossene theologische Ausbildung und mehrjährige Berufspraxis im Pfarramt oder in ei- Kirchenamt der EKD Hauptabteilung IV Postfach 21 02 20 D-30402 Hannover Tel.: 05 11/27 96-1 26 oder -5 31 Fax: 05 11/27 96-7 25 E-Mail: [email protected] Bewerbungsfrist: 31. Januar 2009 (Poststempel) Heft 12, 2008 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 439 Inhalt (die mit einem * versehenen abgedruckten Stücke sind Originalabdrucke.) A. Evangelische Kirche in Deutschland Nr. 149* Kirchengesetz über den Haushaltsplan, die Umlagen und die Kollekten der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2009. Vom 5. November 2008. . . 361 Nr. 150* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Haushaltsführung, Kassenführung und Rechnungslegung der EKD für das Rechnungsjahr 2007 (Entlastung). Vom 4. November 2008. . . . . . . . 362 Nr. 151* Kundgebung der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zu Klimawandel – Wasserwandel – Lebenswandel. Vom 5. November 2008. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362 Nr. 152* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Schöpfungsverantwortung. Vom 5. November 2008. . . . . . 366 Nr. 153* Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Vom 5. November 2008. . . . . . . . . . . 366 Nr. 154* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Arbeitsrechtsregelungsgesetz EKD-Ost (ARRG.EKD-Ost). Vom 5. November 2008. . . . . . . . . . . . . . . . 367 Nr. 155* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Kirchengesetz über den Rat der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr (Pfarrerratgesetz - PfRG). Vom 5. November 2008. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370 Nr. 156* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Kirchengesetz über die Errichtung der »Stiftung der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Wahrnehmung gesamtkirchlicher Verantwortung in Wittenberg« (Wittenbergstiftungsgesetz). Vom 5. November 2008. . . . . . . . . . . . . . . . 371 Nr. 157* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Änderung der Geschäftsordnung der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland. Vom 5. November 2008. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372 Nr. 158* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Evaluierung des Magazins »chrismon«. Vom 5. November 2008. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373 Nr. 159* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Eckpunktepapier der Gemeinsamen Kommission von l0. Synode, Rat und Kirchenkonferenz zur Stärkung der gemeinsamen Wahrnehmung der Verantwortung für die Kirche. Vom 5. November 2008. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373 Nr. 160* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zu Folgerungen aus dem Bericht der Fachkommission der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Kirche der Böhmischen Brüder. Vom 5. November 2008. . . . . . . . . . . . 373 Nr. 161* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zu verbindlichen Regeln für die globalen Finanzmärkte. Vom 5. November 2008. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375 Nr. 162* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Unterstützung der Imagekampagne des Evangelischen Missionswerkes in Deutschland. Vom 5. November 2008. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375 Nr.163* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Europawahl. Vom 5. November 2008. . . . . . . . . . . . . . . . 375 Nr.164* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Flüchtlingsproblematik an den EU-Außengrenzen. Vom 5. November 2008. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375 Nr.165* Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Verantwortung Europas für die Aufnahme irakischer Flüchtlinge. Vom 5. 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Staatliche Gesetze, Anordnungen und Entscheidungen Auslandsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438 Diesem Amtsblatt liegt ein Bestellvordruck für den Haushaltsplan der EKD 2009 bei. Herausgegeben von dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover. Verantwortl. für die Schriftführung: Oberkirchenrat Dr. Gerhard Eibach, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover (Herrenhausen), Tel. (05 11) 27 96-4 63. Das »Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland« erscheint monatlich einmal. Bezug durch die Post. Bestellungen direkt beim Kirchenamt. Preise: Jahresabonnement 24,– €; Einzelheft 2,20 €; Rechtsprechungsbeilage 4,– € – einschließlich Mehrwertsteuer. Bankkonto: Evangelische Kreditgenossenschaft Hannover, Konto-Nr. 660 000 (BLZ 520 604 10) Verlag: Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover, Telefon (05 11) 85 50-0 Druck: Schlütersche Druck GmbH & Co. KG, Hans-Böckler-Str. 52, 30851 Langenhagen, Tel. 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