Customer Financing – Absatzunterstützende Finanzierung in der ITK-Wirtschaft Version 1.0 Copyright 2003 Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, bei BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation, und neue Medien e.V., Berlin Redaktion: Redaktionsassistenz: V.i.S.d.P.: Dr. Pablo Mentzinis Karen Schlaberg Dr. Bernhard Rohleder Inhaltsverzeichnis 3 Vorwort .................................................................................................................................. 6 1. Ausgangssituation....................................................................................................... 7 2. Rahmenbedingungen der absatzunterstützenden Finanzierung ............................ 8 2.1. Rechtlicher Rahmen: Kreditwesengesetz ............................................................ 8 2.2. Bilanzierung ......................................................................................................... 9 2.2.1. 2.2.2. 3. Bilanzierung nach Handelsgesetzbuch ................................................................. 9 Bilanzierung nach IAS/IFRS/ US-GAAP................................................................ 9 Risikoanalyse ............................................................................................................. 10 3.1. Bonität des Kunden............................................................................................ 10 3.1.1. 3.1.2. 3.1.3. 3.1.4. 3.1.5. Rating................................................................................................................... 10 Basel II ................................................................................................................. 11 Bankanfrage......................................................................................................... 12 Wirtschaftsauskunfteien....................................................................................... 12 Datenbanken........................................................................................................ 12 3.2. Sicherheiten ....................................................................................................... 12 3.2.1. 3.2.2. 3.2.3. 3.2.4. 3.2.5. 3.2.6. 3.2.7. Bürgschaften........................................................................................................ 13 Garantievertrag .................................................................................................... 14 Zusätzliche Sicherungsmöglichkeiten im Konzernverbund ................................. 15 Eigentumsvorbehalt ............................................................................................. 16 Sicherungseigentum ............................................................................................ 17 Grundpfandrechte................................................................................................ 18 Sicherungszession............................................................................................... 18 3.3. Business Case-Analyse ..................................................................................... 18 3.4. Versicherbare und absicherbare Risiken ........................................................... 19 3.4.1. 3.4.2. 3.4.3. 3.4.4. 3.4.5. 3.4.6. 3.4.7. 4. Marktrisiko............................................................................................................ 20 Eigenes Konstruktions- und Entwicklungsrisiko des Lieferanten ........................ 20 Kreditrisiko ........................................................................................................... 20 Rechtliche Risiken ............................................................................................... 20 3.4.4.1 Zivilrechtliche Voraussetzungen.......................................................... 20 3.4.4.2 Öffentlich-rechtliche Voraussetzungen................................................ 22 3.4.4.3 Zusätzliche Faktoren beim Auslandsgeschäft..................................... 22 Steuerrisiken im Auslandsgeschäft...................................................................... 22 3.4.5.1 Einkommens-/Körperschaftssteuer ..................................................... 22 3.4.5.2 Umsatzsteuer ...................................................................................... 23 3.4.5.3 Quellensteuer ...................................................................................... 23 Wechselkursrisiken.............................................................................................. 24 Politische Risiken/ Länderrisiken ......................................................................... 24 3.4.7.1 Konvertierungs- und Transferrisiken ................................................... 25 3.4.7.2 Moratoriums- und Zahlungsverbotsrisiken .......................................... 26 3.4.7.3 Allgemeine politische Risiken.............................................................. 26 Formen der Absatzfinanzierung ............................................................................... 27 4.1. Stundung............................................................................................................ 27 4.1.1. 4.1.2. 4.1.3. 4.1.4. Modell/Vertragliche Gestaltung............................................................................ 27 Finanzielle Vorteile und Risiken........................................................................... 27 Steuerliche und bilanzielle Aspekte..................................................................... 28 Form..................................................................................................................... 28 4.1.4.1 Voraussetzungen................................................................................. 28 4.1.4.2 Zinsen .................................................................................................. 29 4.1.4.3 Anerkenntnis........................................................................................ 29 4.1.4.4 Beendigung ......................................................................................... 29 4.1.4.5 Zahlungsmodalitäten/Ratenzahlung.................................................... 30 4.2. Bestellerkredit .................................................................................................... 30 4.2.1. 4.2.2. Modell/ Vertragliche Gestaltung........................................................................... 30 Vorteile und Risiken............................................................................................. 30 Inhaltsverzeichnis 4 4.3. Revenue Sharing ............................................................................................... 30 4.3.1. 4.3.2. 4.3.3. Modell/Vertragliche Gestaltung............................................................................ 31 4.3.1.1 Open Revenue Sharing ....................................................................... 31 4.3.1.2 Closed Revenue Sharing .................................................................... 31 4.3.1.3 Preisstrategien (Seeding).................................................................... 32 Finanzielle Vorteile und Risiken........................................................................... 32 Steuerliche und bilanzrechtliche Aspekte............................................................ 32 4.4. Pay As You Use ................................................................................................. 33 4.4.1. 4.4.2. 4.4.3. Modell/Vertragliche Gestaltung............................................................................ 33 Finanzielle Vorteile und Risiken........................................................................... 33 Bilanzielle Aspekte............................................................................................... 34 4.5. Pay As You Grow............................................................................................... 34 4.5.1. 4.5.2. Modell/Vertragliche Gestaltung............................................................................ 34 Finanzielle Vorteile und Risiken........................................................................... 35 4.6. Leasing............................................................................................................... 35 4.6.1. 4.6.2. 4.6.3. 4.6.4. 4.6.5. Formen und Merkmale......................................................................................... 36 4.6.1.1 Indirektes Leasing ............................................................................... 36 4.6.1.2 Direktes Leasing.................................................................................. 36 4.6.1.3 Finanzierungsleasing........................................................................... 36 4.6.1.4 Maintenance / Operating Leasing ....................................................... 37 4.6.1.5 Sale Lease Back.................................................................................. 37 4.6.1.6 Vollamortisationsvertrag ...................................................................... 38 4.6.1.7 Teilamortisationsvertrag ...................................................................... 38 4.6.1.8 Kündbarer Leasingvertrag................................................................... 39 Wirtschaftliche Bewertung ................................................................................... 39 4.6.2.1 Liquidität .............................................................................................. 40 4.6.2.2 Leasing und Kreditlinie ........................................................................ 40 4.6.2.3 Investitions- und finanzwirtschaftliche Risiken .................................... 40 4.6.2.4 Flexibilität............................................................................................. 41 Steuerliche Aspekte............................................................................................. 42 4.6.3.1 Einkommens-/Körperschaftssteuer ..................................................... 42 4.6.3.2 Gewerbeertragssteuer......................................................................... 43 Bilanzielle Aspekte............................................................................................... 43 Vergleich zwischen Leasing und Kreditkauf ........................................................ 45 4.7. Miete .................................................................................................................. 45 4.7.1. 4.7.2. 4.7.3. Modell/Vertragliche Gestaltung............................................................................ 45 Finanzielle Vorteile und Risiken........................................................................... 45 Steuerliche und bilanzrechtliche Aspekte............................................................ 45 4.8. Beteiligung am Gesellschaftskapital .................................................................. 46 4.8.1. 4.8.2. Modell/ Vertragliche Gestaltung........................................................................... 46 Finanzielle Vorteile und Risiken........................................................................... 46 4.9. Project Finance/ Betreibermodelle ..................................................................... 47 4.9.1. 4.9.2. Modell/ Vertragliche Gestaltung........................................................................... 48 Finanzielle Vorteile und Risiken........................................................................... 48 4.10. Forfaitierung und Factoring ................................................................................ 49 4.10.1. Factoring .............................................................................................................. 49 4.10.1.1 Finanzierungsfunktion ......................................................................... 50 4.10.1.2 Echtes Factoring / unechtes Factoring................................................ 50 4.10.1.3 Dienstleistungsfunktion........................................................................ 51 4.10.1.4 Delkrederefunktion (echtes Factoring) ................................................ 51 4.10.2. Forfaitierung......................................................................................................... 51 4.11. Tausch- oder Bartergeschäfte (Counter Trade) ................................................. 53 4.11.1. Formen................................................................................................................. 53 4.11.2. Anwendungsbereiche .......................................................................................... 54 4.11.3. Abwicklung........................................................................................................... 54 Inhaltsverzeichnis 5 5. Außenhandelsgeschäft ............................................................................................. 55 5.1. Auslandszahlungsverkehr .................................................................................. 55 5.1.1. 5.1.2. Zahlungsweg........................................................................................................ 55 Zahlungsarten ...................................................................................................... 55 5.1.2.1 Überweisung........................................................................................ 55 5.1.2.2 Scheckzahlung .................................................................................... 56 5.1.2.3 Wechsel............................................................................................... 56 5.2. Kommerzielles Außenhandelsgeschäft.............................................................. 57 5.2.1. 5.2.2. Dokumenteninkasso ............................................................................................ 57 5.2.1.1 Modell .................................................................................................. 57 5.2.1.2 Risiken ................................................................................................. 58 5.2.1.3 Abwicklung .......................................................................................... 58 Dokumentakkreditiv ............................................................................................. 59 5.2.2.1 Modell .................................................................................................. 59 5.2.2.2 Abwicklung .......................................................................................... 60 5.2.2.3 Risiken ................................................................................................. 61 6. Absicherung/Hedging von Zins-/Währungs-/Transferrisiken................................ 62 6.1. Devisenkassageschäft ....................................................................................... 62 6.2. Devisentermingeschäft....................................................................................... 62 6.3. Devisenswapgeschäft ........................................................................................ 62 6.4. Devisenoptionsgeschäft ..................................................................................... 63 6.5. Non Deliverable Forwards (NDF)....................................................................... 63 7. Internationale Finanzierungsinstitutionen (IFI)....................................................... 65 7.1. Grundsätzliche Informationen ............................................................................ 65 7.2. Vorteile/ Nachteile der IFIs................................................................................. 66 7.3. Weltbank-Gruppe ............................................................................................... 67 7.4. EBWE/ EBRD..................................................................................................... 67 7.5. EIB (European Investment Bank)....................................................................... 68 8. Politische Risikoversicherung.................................................................................. 69 8.1. Staatliche Ausfuhrkreditversicherung................................................................. 69 8.1.1. 8.1.2. Mögliche Deckungsformen bei Hermes............................................................... 70 8.1.1.1 Fabrikationsrisikodeckung ................................................................... 70 8.1.1.2 Ausfuhrdeckung................................................................................... 71 Prämienberechnung für Hermes Deckung .......................................................... 71 8.2. Private Ausfuhrkreditversicherung ..................................................................... 71 8.2.1. 8.2.2. 9. Mögliche Deckungsformen .................................................................................. 71 Prämienberechnung ............................................................................................ 72 Glossar: ...................................................................................................................... 73 Vorwort 6 Vorwort Der Leitfaden konnte nur durch die wertvollen praktischen Erfahrungen, die von Experten aus den Häusern Alcatel Nortel, Ericsson, Rohde & Schwarz, Siemens und T-Systems eingebracht wurden, entstehen. Daher bedankt sich BITKOM an dieser Stelle insbesondere bei den Mitgliedern des Arbeitskreises „Verträge mit Großkunden“, die bei der Entstehung des Leitfadens maßgeblich mitgewirkt haben: Herrn Dr. Alexander Basse, T-Systems International GmbH, Herrn Eike Fischer, Alcatel SEL AG, Frau Ingrid Matthes, Rohde und Schwarz GmbH & Co KG, Frau Dagmar Mundani, LL.M, Siemens AG, Herrn Dr. Ulrich Sick, Ericsson GmbH, Herrn Christian Waida, Nortel Networks Germany GmbH & Co KG. Wichtigen fachlichen Input verdankt BITKOM auch der eingehenden Unterstützung durch die HypoVereinsbank AG. Besonders bedanken möchten wir uns an dieser Stelle bei: Frau Dorothee Aufderhaar und Herrn Thomas Jakob, beide HypoVereinsbank AG. Danken möchten wir schließlich auch Frau Ellen Euler und Herrn Daniel Fritz für die umfangreiche Recherche und die redaktionellen Arbeiten. Hinweis: Der Leitfaden erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Dargestellt werden praktisch relevante Formen der absatzunterstützenden Finanzierung im Inlands- und Auslandsgeschäft, insbesondere im Projektgeschäft. Da sich die Bandbreite der Finanzierungsinstrumente aber fortlaufend weiterentwickelt, muss sich der Leitfaden auf eine Momentaufnahme beschränken. Gerade in besonders wettbewerbsintensiven Branchen, zu denen auch die ITK-Wirtschaft zählt, unterliegen nicht allein Produkte und Dienstleistungen, sondern ebenso Finanzierungslösungen dem Wettbewerb. Der Leitfaden kann und will daher keineswegs die Einbindung professioneller unternehmensinterner oder externer Berater ersetzen. 1. Ausgangssituation 7 1. Ausgangssituation Unternehmen der IT- und Telekommunikationswirtschaft (ITK-Wirtschaft) müssen sich häufig fragen, ob sie ein bestimmtes Projekt auch dann verwirklichen sollen, wenn der Kunde das zumeist kurz bemessene Zahlungsziel nicht verwirklichen kann und auf ein längeres Zahlungsziel wert legt, weil er die Mittel, welche er zur Zahlung seiner Verbindlichkeiten aus dem Liefergeschäft benötigt, erst durch den Einsatz des gelieferten Produkts erwirtschaften will. Ob das aber gelingt, lässt sich im Voraus schwer beantworten. Die Verlängerung des Zahlungsziels ist mit mannigfaltigen Risiken verbunden. Anliegen des vorliegenden Leitfadens ist es, mögliche Formen der Finanzierungssicherstellung sowie die damit verbundenen Risiken aufzuzeigen. Im Fachjargon spricht man, wenn es um die Finanzierungssicherstellung geht, von „absatzunterstützender Finanzierung“ oder „Customer Financing“. Ziel ist es, dem Interesse des Kunden entgegenzukommen, dem vorübergehend die notwendigen Mittel zur Finanzierung fehlen. Der Leitfaden stellt vor diesem Hintergrund verschiedene Modelle der Absatzfinanzierung und unterstützende Aktivitäten vor. Die besonderen Zielgruppen des Leitfadens sind einerseits Vertriebsabteilungen, andererseits die Geschäftsleitung in kleinen und mittelständischen Unternehmen. Die absatzunterstützende Finanzierung hat besondere Bedeutung für kleine und mittelständische Unternehmen, da diese bei der Finanzierung nicht auf die Unterstützung von konzerneigenen Banken zurückgreifen können. Der Leitfaden richtet sich aber gleichermaßen an den Vertrieb in Großunternehmen, der sich vor einer weitergehenden Prüfung der Projektfinanzierung durch die Rechts-, Finanz- und Steuerabteilung über die Bandbreite der Möglichkeiten informieren will. Ausgeklammert bleiben die Besonderheiten, die sich im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen ergeben. Hier sind die vergaberechtlichen und haushaltsrechtlichen Bestimmungen für Geschäfte mit der öffentlichen Hand zu beachten. Lösungsformen zur unterstützenden Finanzierung für diesen Sektor können etwa Public Private Partnership-Modelle oder auch ähnliche Modelle aus dem angloamerikanischen Bereich wie PFI - Private Finance Initiative sein. Um die teilweise komplexen vertraglichen Zusammenhänge nicht unnötig schwierig zu gestalten wurde eine weitgehend durchgängige und einheitliche Bezeichnung der wesentlichen Vertragsparteien („Lieferant“ und „Kunde“) gewählt. Der Leitfaden beschränkt sich indessen nicht auf das reine Liefergeschäft, sondern gilt gleichermaßen auch für die zunehmend in der Praxis nachgefragten Dienstleistungen. Soweit infolge bestimmter vertraglicher Besonderheiten eine abweichende Terminologie erforderlich ist (etwa Leasinggeber und Leasingnehmer), wird dennoch die Bezeichnung „Kunde“ und „Lieferant“ zum besseren Verständnis parallel genutzt. 2. Rahmenbedingungen der absatzunterstützenden Finanzierung 8 2. Rahmenbedingungen der absatzunterstützenden Finanzierung 2.1. Rechtlicher Rahmen: Kreditwesengesetz Bei der Absatzfinanzierung agiert der finanzierende Lieferant ähnlich wie eine Bank. Gerade wegen dieser ähnlichen Situation ist es notwendig, die rechtlichen Schranken, die das Gesetz über das Kreditwesen (KWG)1 vorzeichnet, zu beachten. Das KWG bestimmt, dass eine Darlehensausreichung sowie sonstige Bankgeschäfte2 in bestimmtem Umfang nur durch Banken erfolgen dürfen. Darlehensgeschäfte und sonstige Bankgeschäfte sind damit grundsätzlich den Kreditinstituten vorbehalten, die der bankrechtlichen Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)3 unterliegen. Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Der Betrieb eines Bankgeschäfts oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen bedarf der schriftlichen Erlaubnis (Lizenz) der BAFin. Sollte das Unternehmen die Anforderungen an ein Kreditinstitut erfüllen, steht das KWG der Darlehensausreichung nicht entgegen. Andernfalls kann die Vereinbarung einer Stundung helfen, denn auf diese finden die Regelungen und Beschränkungen des KWG keine Anwendung. Die Stundung stellt eine Ausgestaltung der Kaufpreisforderung dar und ist der Höhe nach begrenzt auf den Zahlungsanspruch. Kennzeichnend für die Stundung ist der unmittelbare Konnex zur Kaufpreisforderung. Falls eine Absatzfinanzierung unabhängig von der unmittelbaren Anbindung an die Begleichung der Kaufpreisforderung gewünscht sein sollte, bietet sich für Großunternehmen die Finanzierung durch eine lizenzierte Konzernbank des Lieferanten an. In diesem Fall übernimmt eine vom Kunden und vom Lieferanten rechtlich selbständige Bank das Finanzierungsgeschäft. Als solche unterliegt die Bank der Bankenaufsicht. Vor diesem Hintergrund haben die meisten internationalen Konzerne konzerneigene Banken. Mittelständischen Unternehmen kann hier die Einschaltung der jeweiligen Hausbank weiterhelfen. 1 2 3 Neufassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I Nr. 54 S. 2384). www.bakred.de bzw. www.bafin.de Vgl. § 1 Abs. 1 S.2 KWG Vormals Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen (BAKred). Vgl. § 32 KWG. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden, § 54 i.V.m. § 32 KWG 2. Rahmenbedingungen der absatzunterstützenden Finanzierung 9 2.2. 2.2.1. Bilanzierung Bilanzierung nach Handelsgesetzbuch Sobald im Rahmen einer Verkaufstransaktion der Kaufgegenstand an den Abnehmer ausgeliefert wurde, hat dies auch Auswirkungen auf die Bilanz. Der Verkäufer hat dann in der Regel die Kaufpreisforderung zu aktivieren. Parallel erhöhen sich in der Regel die Umsatzerlöse um den Wert der Forderung und damit der Gewinn. Je nachdem, ob und in welcher Form eine absatzunterstützende Finanztransaktion abgeschlossen wurde, ist auch diese in der Bilanz auszuweisen. Bis zur endgültigen Bezahlung der Kaufpreisforderung ist ihre Werthaltigkeit ungewiss. Es besteht das Risiko von Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Abnehmers. Diese Unsicherheit wird zum Bilanzstichtag durch einen pauschalen Abschlag auf den Gesamtbestand der bilanzierten Forderungen berücksichtigt (Pauschalwertberichtigung). Bestehen konkrete Zweifel an der Bonität des Abnehmers, ist darüber hinaus eine Einzelwertberichtigung auf die Forderung gegen den Abnehmer vorzunehmen. Das bilanzierende Unternehmen muss aus allen ihm bekannten wertmindernden Faktoren abschätzen, in welcher Höhe die Forderung noch werthaltig ist. Wird der Abnehmer z.B. insolvent, kann die Forderung nur noch mit der voraussichtlichen Insolvenzquote angesetzt werden. Die Wertberichtigungen ermäßigen den auszuweisenden Gewinn. Die Besteuerung orientiert sich grundsätzlich an dem Gewinn, der nach den Vorschriften des HGB ausgewiesen wird (Maßgeblichkeit des Handelsrechts für das Steuerrecht). Allerdings gibt es von diesem Grundsatz umfangreiche Ausnahmen. So muss z.B. eine wertberichtigte Forderung in der Steuerbilanz wieder mit ihrem ursprünglichen Wert angesetzt werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Schuldners beseitigt ist. 2.2.2. Bilanzierung nach IAS/IFRS/ US-GAAP Von den HGB-Grundsätzen weicht eine Bilanzierung nach IAS (International Accounting Standards (siehe 4.6.4 - Bilanzielle Aspekte) bzw. IFRS (International Financial Reporting Standards) ab. Nach IAS/IFRS ist die Kaufpreisforderung als „asset“ ebenfalls auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen. Eine Pauschalwertberichtigung einzelner Forderungen zum Bilanzstichtag findet jedoch nicht statt. Der IAS-Grundsatz der Fair Presentation verlangt den Ansatz einer Forderung mit ihrem Fair Value. Dies bedeutet, dass der Wertgehalt der Forderung zum Bilanzstichtag einzeln festgestellt werden muss. Nur der realisierbare Forderungsbetrag darf aktiviert werden. Je nach dem Ergebnis dieser Feststellung ist eine Auf- oder Abwertung der Forderung in der Bilanz vorzunehmen. Werden zur Absicherung einzelner Absatzgeschäfte gegen Risiken derivative Finanzinstrumente eingesetzt (Hedging vgl. 4.4.6 und 7) sind diese Geschäfte nach der Spezialvorschrift IAS 39 als Bewertungseinheit mit dem zu sichernden Hauptgeschäft zu bilanzieren. 3. Risikoanalyse 10 3. Risikoanalyse Stets ist dem Lieferanten zu raten, vor der Entscheidung einer Projektfinanzierung eine umfassende Risikoanalyse – auch Due Diligence genannt durchzuführen. Diese Due Diligence orientiert sich an einer Reihe von Faktoren wie: Bonität des Kunden, Sicherheiten, die der Kunde dem Lieferanten gewähren kann, Business Case-Analyse Versicherbare und absicherbare Risiken. 3.1. Bonität des Kunden Finanzierung ist Vertrauenssache. Der Lieferant muss seinem Geschäftspartner Vertrauen entgegenbringen. Dieses Vertrauen wird durch die bisherigen geschäftlichen Beziehungen, hauptsächlich aber durch die Bonität des Kunden maßgeblich beeinflusst. Bisherige positive Erfahrungen mit dem Kunden (positive Payment History) entbinden bei Folgegeschäften keineswegs von der gewissenhaften Prüfung in jedem Einzelfall, insbesondere dann, wenn das aktuelle Geschäft das Volumen der vorangegangenen Geschäftsbeziehung wesentlich übersteigt. Eine Besonderheit der Bonitätsprüfung ist bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zu beachten. Bestehen entsprechende vertragliche Beziehungen zwischen dem Kunden (Tochtergesellschaft) und seiner Muttergesellschaft, ist die Bonität der Mutter maßgebend. Allerdings gilt dies nur, solange der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auch tatsächlich besteht. Endet ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, so hat die Mutter den Gläubigern der Tochtergesellschaft vor der Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages Sicherheit zu leisten. Dies erfolgt regelmäßig durch Bürgschaft (§ 303 Abs. 3 AktG). 3.1.1. Rating Ein wertvolles Indiz für die Beurteilung der Bonität sind Ratings. Bisher werden Ratings überwiegend zur Beurteilung von internationalen Konzernen durch Rating-Agenturen durchgeführt. Namhafte Agenturen sind etwa Moody’s4 und Standard & Poors5. Das Unternehmensrating wird von vielen mittelständischen Unternehmern immer noch als eine exklusive Angelegenheit von Börsenkandidaten angesehen. Es wird aber immer wichtiger – gerade für den Mittelstand - Kapitalgebern und Geschäftspartnern die eigene Bonität professionell darzustellen. 4 5 www.moodys.com www.standardandpoors.com 3. Risikoanalyse 11 Ein Rating bewertet die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und seine Fähigkeit, finanzielle Verpflichtungen fristgerecht erfüllen zu können, anhand von Finanzkennzahlen, die aus der Jahresabschlussanalyse gewonnen und auf der Grundlage der Vermögens- und Kapitalstruktur, der Finanzierungsstruktur, der Finanzlage und der Erfolgslage ermittelt werden. Informationsdefizite zwischen Geschäftspartnern können dadurch abgebaut werden. Folglich können Ratings mittelständischen Unternehmen – eine hinreichende Bonität vorausgesetzt - im Wesentlichen zwei Vorteile bringen: Bessere Fremdfinanzierungskonditionen: Das Rating kann helfen, die Fremdfinanzierungskosten zu senken und/oder neue Finanzierungsquellen zu erschließen, da es ein Zeugnis über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens darstellt. Somit ergibt sich für ein geratetes Unternehmen eine bessere Verhandlungsposition, die den Zugang zu Krediten erleichtern kann. Ein Rating kann auch für Lieferanten, Versicherungen oder öffentliche Förderinstitutionen von Nutzen sein, da es eine standardisierte Information über die Bonität des Kunden darstellt und somit Basis für Finanzierungskosten ist. Verbesserung des Images des Unternehmens: Auch die Außendarstellung eines Unternehmens kann sich durch ein Rating verbessern. Ein Rating kann somit für ein Unternehmen ein Gütesiegel sein, das einen verlässlichen Eindruck von dem betreffenden Unternehmen verschafft. 3.1.2. Basel II Dem Ansatz, Ratings im Bankgeschäft auf mittelständische Unternehmen auszudehnen und eine Basis für Standardisierung und Vergleichbarkeit zu erreichen, entsprechen auch die Kernprinzipien von Basel II. Basel II ist die Nachfolgeregelung von Basel I, einer Richtlinie des „Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht“ aus dem Jahr 1988, in der Regelungen für das Kreditgeschäft der Banken getroffen wurden. In über 100 Ländern erfolgten die Umsetzungen dieser Regelungen in nationales Recht. Basel II wird voraussichtlich 2006 in Kraft treten und Eingang in die EU-Richtlinien finden. Ziel von Basel II ist es, die Stabilität des internationalen Finanzsystems zu erhöhen. Dazu sollen Risiken im Kreditgeschäft besser erfasst und die Eigenkapitalvorsorge der Kreditinstitute risikogerechter ausgestaltet werden. Das bedeutet im Kern, dass die Kreditinstitute zukünftig umso mehr Eigenkapital vorhalten sollen, je höher das Risiko des Kreditnehmers ist, an den sie den Kredit vergeben. Somit werden sich die Konditionen auf den Kreditmärkten denen auf den Kapitalmärkten annähern. Heute spielt dagegen die Bonität der Unternehmen in den aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalregeln keine Rolle; Banken und Sparkassen müssen jeden Firmenkredit mit einem einheitlichen Satz von 8 % ihres Eigenkapitals unterlegen. Folglich geht es bei Basel II zunächst nur um die Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute. Mittelbar werden jedoch auch mittelständische Firmenkunden von diesen Ver- 3. Risikoanalyse 12 einbarungen betroffen sein. So können sich die Regelungen nach Basel II z.B. auch auf Lieferanten auswirken, die im Zuge der Absatzfinanzierung ihre eigenen Kreditlinien und somit ihr Risiko erhöhen. Hierdurch wird ihre Bonität ausschlaggebend für die Kosten bzw. die Zinsen für einen Kredit. 3.1.3. Bankanfrage Praktisch bewährt hat sich auch die Anfrage bei der Hausbank (Bankanfrage), denn häufig kann aufgrund des bankeninternen Austauschs von Informationen diese weitaus besser als der Lieferant einschätzen, wie es um die Zahlungsfähigkeit des Kunden tatsächlich steht. Mit Einverständnis des Kunden lassen sich hier verlässliche und belastbare Informationen gewinnen. 3.1.4. Wirtschaftsauskunfteien Nützliche Aussagen können auch durch Wirtschaftsauskunfteien erfolgen, die ihre Informationen häufig aus Presse, Selbstauskünften und eigener Recherche beziehen. Dieses Vorgehen birgt indes die Gefahr, dass Informationen teilweise nicht tagesaktuell sind. Daher sollte sich eine Risikoanalyse eher zusätzlich und nicht ausschließlich auf Wirtschaftsauskunfteien stützen. Namhafte Wirtschaftsauskunfteien sind etwa Bürgel6, Creditreform7 oder Dun & Bradstreet.8 Sie vergeben Informationen über das einzelne Unternehmen, aufgrund der bei ihnen gespeicherten Daten und einer entsprechenden Bewertung dieser Daten, die einen Bonitätsindex (z.B. bei Creditreform 100 = exzellent, 600 = insolvent) ergeben. 3.1.5. Datenbanken Weitere Möglichkeiten, sich über die Bonität eines Unternehmens zu informieren, bieten verschiedene Datenbanken, wie unter anderem: 9 FT-Profile (International Business Library der Financial Times) , CD-ROM-Firmendatenbank „MARKUS“ (MARKetingUnterSuchungen): Verzeichnis von ca. 750.000 deutschen Unternehmen mit Hinweisen auf die letzte Bilanz, Handelsregistereinträge, Portraits der Geschäftsleitung (Handelsblatt)10, US-Security and Exchange Commission (SEC) EDGAR Database: unter Mandat der SEC erstellte Corporate Reports11. 3.2. Sicherheiten Bei der Beurteilung des Risikos spielt neben der Bonität des Kunden auch Art, Werthaltigkeit und Umfang von gestellten Sicherheiten eine wichtige Rol6 7 8 9 10 11 www.buergel.de www.creditreform.de www.dnb.com www.iol.ie/~jclancy/ftprfile.html www.branchen-adressen.de/html/markus_marketingdatenbank.html www.sec.gov/edgar.shtml 3. Risikoanalyse 13 le. Daher sollte darauf geachtet werden, ob der Kunde Sicherheiten stellen kann und welchen Rang die Sicherheiten einnehmen. Zu beachten ist, dass die nachfolgenden Erläuterungen über Sicherheiten dem deutschen Recht unterliegen. Die Berücksichtigung zwingender Regelungen ausländischen Rechts muss durch einen Experten erfolgen. 3.2.1. Bürgschaften Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger der Leistung, also dem Lieferanten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Dritten (des Kunden) einzustehen (§ 765 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Die Bürgschaft kann auch für eine zukünftige oder bedingte Verbindlichkeit übernommen werden (§ 765 Abs. 2 BGB). Kennzeichnend für die Bürgschaft ist, dass neben das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner ein weiteres Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Bürgen tritt. Dieses letztgenannte Rechtsverhältnis ist in seinem Bestand und seinem Umfang von der Hauptschuld abhängig. Man spricht von Akzessorietät. Zwar kann die strenge Bindung der Bürgschaft von der Hauptschuld durch die Vereinbarung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit gelockert werden. Gleichwohl setzt die Einstandspflicht des Bürgen voraus, dass tatsächlich eine Forderung des Lieferanten gegenüber dem Kunden besteht. Der Wert der Bürgschaft als Sicherheit wird im Wesentlichen durch zwei Faktoren bestimmt: Wie steht es um die Bonität des Bürgen? Kann sich der Lieferant als Gläubiger tatsächlich darauf verlassen, dass der Bürge nicht seinerseits im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Kunden ausfällt? Wie ist die Bürgschaft im Einzelnen ausgestaltet? Zu beachten sind hier einige rechtliche Aspekte: Dem Bürgen sollte die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, vor seiner Inanspruchnahme zunächst auf eine Klage gegen den eigentlichen Schuldner zu verweisen, nicht eingeräumt werden. Dies lässt sich durch die Vereinbarung einer sog. „selbstschuldnerischen Bürgschaft“ erreichen, in der der Bürge auf die „Einrede der Vorausklage“ verzichtet (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Im Falle von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen (B2B-Geschäft) ist die Einrede der Vorausklage generell ausgeschlossen (§ 349 Handelsgesetzbuch, HGB). Ferner sollte die Bürgschaft unter Verzicht auf die Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit der zu sichernden Forderung eingeräumt werden. Im Ergebnis entspricht diese Form der Bürgschaft weitgehend einer abstrakten Zahlungsgarantie. Unter den Voraussetzungen, dass die Forderung entstanden und fällig (Abnahme der Leistung) ist, muss der Bürge zahlen. Eine im Geschäftsleben bisher weithin übliche Praxis der formularmäßigen Vereinbarung von Bürgschaften auf erstes Anfordern in Allgemeinen Ge- 3. Risikoanalyse 14 schäftsbedingungen (AGB), ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 200212 eingeschränkt worden. Wesentlicher Inhalt der Bürgschaft auf erstes Anfordern konnte etwa sein, dass sich der Auftragnehmer nach den AGB des Kunden verpflichtet, für die Sicherung der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung und die Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen zu bürgen. In der Bürgschaftsurkunde musste sich die Klägerin verpflichten, auf erste Anforderung der Beklagten zu zahlen. Nach der Rechtsprechung des BGH wird der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer durch die Bestellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern unangemessen privilegiert. Er kann unter Hinweis auf angebliche Mängel bzw. nicht gehörige Erfüllung die Leistung auf die Bürgschaft verlangen. Entsprechend dem Sicherungsinteresse des Auftraggebers sollte dieser üblicherweise nunmehr Anspruch auf Bestellung einer einfachen, selbstschuldnerischen Bürgschaft haben. Ob sich diese Grundsätze auch auf Bürgschaften von Banken übertragen lassen, bleibt vorerst offen. 3.2.2. Garantievertrag Von der Bürgschaft zu unterscheiden ist der Garantievertrag. Durch einen Garantievertrag wird eine zweite, selbständige und in ihrem Rechtsgrund von der zugrunde liegenden zu sichernden Forderung unabhängige (abstrakte) Forderung begründet. Zu beachten ist ein wichtiger Unterschied zwischen der im Inlandsgeschäft gebräuchlichen und im BGB geregelten Bürgschaftsverpflichtung, die an das Grundgeschäft gebunden (akzessorisch) ist, und der überwiegend im Auslandsgeschäft üblichen, abstrakten Garantieverpflichtung: Bei Übernahme einer Bürgschaft steht der Bürge (die Bank) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ein. Im Falle einer Inanspruchnahme können dem Begünstigten Einreden aus dem Grundgeschäft entgegengehalten werden und der Begünstigte muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllt sind. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei einer Garantie um ein rein abstraktes Zahlungsversprechen, das losgelöst von dem zu Grunde liegenden Geschäft ist. Die Bank verpflichtet sich, im Falle einer Inanspruchnahme auf erste Anforderung und schriftliche Erklärung des Begünstigten, dass der Garantiefall eingetreten ist, eine Geldleistung zu erbringen. Ein Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllt sind, muss nicht vorgelegt werden. Insbesondere Geschäfte mit Handelspartnern im Ausland sind häufig mit größeren Risiken verbunden als im Inland. Der Handelspartner und sein Umfeld sind auf Grund der Entfernung oder anderer Bedingungen im jeweiligen Land oft schwer einzuschätzen, die Informationen über Bonität unzureichend. 12 Urteil vom 18. April 2002 (Az. VII ZR 192/01) und Urteil vom 04. Juli 2002 (Aktenzeichen VII ZR 502/99) 3. Risikoanalyse 15 Daher kann gerade im Auslandsgeschäft die Garantie als Sicherungsinstrument eine wichtige Rolle spielen. Aus der Abstraktheit der Garantieverpflichtung ergibt sich, dass diese in jedem Fall, selbst wenn der zu Grunde liegende Vertrag geändert oder annulliert werden sollte, bis zu ihrem Ablauf gültig ist, es sei denn, es erfolgt eine ordnungsgemäße Haftungsentlassung durch den Begünstigten. Anbieter solcher Garantien sind häufig die Hermes-KreditversicherungsAG oder die Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH (AKA) (vgl. 8.1 Staatliche Ausfuhrkreditversicherung). Es werden direkte und indirekte Garantien unterschieden. Eine direkte Garantieurkunde wird direkt an den Begünstigten ausgehändigt, eine indirekte Garantie über eine beauftragte Bank, die zumeist zusätzlich in die Haftung genommen wird. Die Bankgarantie ist eine abstrakte und unwiderrufliche Verpflichtung einer Bank (Garantin), gegen Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Garantienehmers (Begünstigter), dass eine bestimmte, vertraglich zugesicherte Leistung nicht erbracht wurde, Zahlung zu leisten. Sie wird als Vertrag zwischen der Bank als Garantin und einem Begünstigten (Lieferant) im Auftrag seines Kunden geschlossen. 3.2.3. Zusätzliche Sicherungsmöglichkeiten im Konzernverbund Ein weiteres Mittel der Sicherung ist die Patronatserklärung bzw. Konzernbürgschaft, die in der Regel von Konzernobergesellschaften gegenüber einem Kreditgeber abgegeben wird, um Konzerngesellschaften eine Kreditaufnahme und die Geschäftstätigkeit im Konzernverbund zu erleichtern. Eine Patronatserklärung begründet keine unmittelbare Zahlungsverpflichtung der Konzernobergesellschaft gegenüber dem Kreditgeber, sondern allein eine Zusage, das Tochterunternehmen mit ausreichenden finanziellen Mitteln auszustatten. Im Übrigen ist zwischen den sog. "weichen" Patronatserklärungen, die weder Zahlungs- noch Schadenersatzansprüche begründen, und den sog. "harten" Patronatserklärungen, zu unterscheiden. Nur bei harten Patronatserklärung steht die Konzernobergesellschaft rechtlich dafür ein, dass die Konzerngesellschaft während der Zeit, in der diese einen Kredit in Anspruch nimmt, finanziell so ausgestattet wird, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kreditgeber jederzeit erfüllen kann. Weiterhin kann sich die Muttergesellschaft verpflichten, ihre Beteiligung an der Tochtergesellschaft während der Kreditlaufzeit nicht unter 50 % zu reduzieren. Eine derartige Erklärung kann etwa als Verlustübernahmeverpflichtung formuliert sein. Als Kreditsicherheit im banküblichen Sinn kommen harte Patronatserklärungen in Betracht, die einen verpflichtenden Charakter haben. Allein bei diesen kann der Kreditgeber den Ersatz desjenigen Schadens von der Konzernobergesellschaft verlangen, den sie infolge der Verletzung der Patronatserklärung dadurch erleidet, dass die Tochtergesellschaft ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kreditgeber nicht mehr erfüllen kann. 3. Risikoanalyse 16 Inhalt und Wortlaut einer Patronatserklärung orientieren sich an den Erfordernissen und Möglichkeiten des Einzelfalls und bedingen somit keine standardisierte formularmäßige Erfassung. Die harte Patronatserklärung ist als bedingte Verpflichtung in der Bilanz nach § 251 HGB auszuweisen. Testiert der Wirtschaftsprüfer die Bilanz ohne Ausweisung der Patronatserklärung, so handelt es sich im Zweifel um eine weiche Patronatserklärung. 3.2.4. Eigentumsvorbehalt Weit verbreitet als Sicherungsmittel ist auch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts (EV). Hierbei erfolgt die Übereignung der Kaufsache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises erwirbt der Käufer zwar aufgrund des Eigentumsvorbehalts noch kein Eigentum, ist aber bereits berechtigt, die Sache in Besitz zu nehmen und zu nutzen, gegebenenfalls auch zu verwerten, und – je nach der konkreten Ausgestaltung - auch weiterzuverarbeiten. Mit jeder Rate, die er zahlt, gewinnt das sog. Anwartschaftsrecht des Käufers als eigene wirtschaftliche Rechtsposition an Bedeutung. Insbesondere kann der Käufer den wirtschaftlichen Wert des Anwartschaftsrechts seinerseits zur Sicherung von Krediten nutzen. Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts sind der erweiterte Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt) und der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt wird der Eigentumsübergang von der Bezahlung sämtlicher Forderungen des Vorbehaltsverkäufers abhängig gemacht. Dieser Eigentumsvorbehalt dient somit in aller Regel zum Ausgleich des Kontokorrents im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt darf der Vorbehaltskäufer die unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern und verarbeiten, überträgt dafür aber sicherungshalber das Eigentum an der durch die Verarbeitung erlangten Sache an den Lieferanten oder tritt die künftige Kaufpreisforderung aus einem Weiterverkauf an ihn ab. Beim Auslandsgeschäft ist zu beachten, dass sowohl ein verlängerter als auch ein erweiterter Eigentumsvorbehalt vielfach nicht anerkannt werden. Zudem unterliegt selbst der einfache Eigentumsvorbehalt in der Regel der Pflicht zur Registrierung, um auch gegenüber Dritten Wirksamkeit zu entfalten. Entsprechende Publizitätserfordernisse bestehen etwa in der Schweiz oder in Italien. In Frankreich und im US-amerikanischen Uniform Commercial Code wird eine schriftliche Sicherungsabrede als Wirksamkeitsvoraussetzung verlangt.13 Weitere Besonderheiten sind zu beachten, falls bei Sicherheiten im Auslandsgeschäft nach dem jeweiligen Landesrecht eine Eintragung der Sicherheit in einem Kreditsicherheitenregister verlangt wird. Dies ist etwa in Norwegen, Polen, Italien oder den Vereinigten Staaten zu beachten. In Norwegen 13 Weiterführend hierzu Sandrock, Handbuch der internationalen Vertragsgestaltung (1980) 3. Risikoanalyse 17 wurden alle öffentlichen Register, eingeschlossen auch das Register über Kreditsicherheiten in einem nationalen Register zusammengefasst.14 Problematisch kann im Einzelfall sein, dass der verlängerte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten mit einer formularmäßig vereinbarten Globalzession von Forderungen zugunsten einer finanzierenden Bank kollidiert. Bei einer Globalzession werden sämtliche Forderungen des Kunden, soweit diese hinreichend bestimmt oder bestimmbar sind, an eine Bank abgetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt bei einem Zusammentreffen zwischen verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession grundsätzlich das Prioritätsprinzip, d.h. die zeitlich früher vereinbarte Sicherheit hat den Vorrang. Dies ist in aller Regel die Sicherheit zugunsten der Bank. Eine Ausnahme vom Prioritätsprinzip wird durch die Rechtsprechung dann anerkannt, wenn die Globalzession wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Forderungen der Banken bereits durch andere Sicherungsmittel, etwa Grundpfandrechte, gesichert sind und die Bank die Globalzession formularmäßig (also in den ABG) vereinbart hat. Die Bank ist dann „übersichert“. Allgemein wird eine Übersicherung dann angenommen, wenn der Schätzwert des Sicherungsgutes deutlich über 150 % des Werts der zu sichernden Forderung liegt.15 Für den Fall der anfänglichen Übersicherung ist eine entsprechende Vereinbarung sittenwidrig und damit unwirksam. Soweit durch zusätzliche Sicherungsabreden im Nachhinein eine Übersicherung eintritt, besteht ein Anspruch des Kunden auf Freigabe des Sicherungsguts, hingegen bleibt die Sicherungsabrede selbst wirksam. 3.2.5. Sicherungseigentum Zur Sicherung einer Forderung ist die Bestellung eines Pfandrechts häufig nicht möglich, da dieses die Übertragung des Besitzes an der Sache voraussetzt (§ 1205 BGB), der Schuldner aber gerade die tatsächliche Sachherrschaft an seinen betrieblichen Mitteln benötigt. In diesen Fällen ermöglicht die Praxis die Übereignung des Eigentums zur Sicherung (eigennütziges Treuhandeigentum). Kennzeichnend für die Sicherungsübereignung ist die Eigentumsübertragung verbunden mit der Abrede, die zur Sicherung übereignete Sache nur dann zu verwerten, wenn die zu sichernde Forderung trotz Fälligkeit nicht erfüllt wird, der Kunde also nicht zahlt. Bei der Vereinbarung einer Sicherungstreuhand ist stets zu prüfen, ob das Sicherungseigentum auch noch tatsächlich einer Verwertung durch den Lieferanten zugänglich ist. Gerade bei Produkten der Informationstechnologie und der Telekommunikation (ITK) sind diese Aspekte von praktischer Relevanz, denn durch die überaus kurzen Innovationszyklen ist die gelieferte Ware in aller Regel schnell veraltet. Beispiel: Vergrabene Glasfaserkabel sind kaum noch verwertbar, da die Kosten des Ausgrabens den Sachwert deutlich übersteigen. Allerdings ist auch hier zu bedenken, dass der Eigentums14 15 http://www.brreg.no/english/registration.html Palandt, BGB-Kommentar, 62. Aufl. 2003, § 138, Rdnr. 97. 3. Risikoanalyse 18 vorbehalt dann noch sinnvoll genutzt werden kann, wenn im Gesamtzusammenhang das Recht, die Nutzung des Kabels zu untersagen, die Verhandlungsposition stärkt. 3.2.6. Grundpfandrechte Auch Grundpfandrechte können bei der absatzunterstützenden Finanzierung als Sicherungsmittel zum Einsatz kommen, sei es als akzessorische, auf eine konkrete Forderung und deren Befriedigung beschränkte Hypothek oder in Form der weitaus verkehrsfähigeren Grundschuld. Allerdings steht zu befürchten, dass die interessanten erst- oder zweitrangigen Grundpfandrechte bereits der Sicherung von Bankkrediten dienen und damit nur noch die Einräumung eines nachrangigen Grundpfandrechts möglich ist. Zwar ist in diesem Fall nicht pauschal von einer zusätzlichen Absicherung durch die Einräumung eines Grundpfandrechts abzuraten, allerdings sollte gegen gerechnet werden, ob nicht die vorrangigen Forderungen bereits den Wert der Immobilie ausschöpfen. Zudem sind bei der Einräumung von Grundpfandrechten auch stets die anfallenden Notarkosten zu berücksichtigen. 3.2.7. Sicherungszession Zur Sicherung von Forderungen aus dem Lieferverhältnis kann vereinbart werden, dass der Kunde seine künftig aus Folgegeschäften entstehenden Forderungen gegen seine (Dritt-)Kunden zur Sicherung an den Lieferanten abtritt (Sicherungsabtretung oder Sicherungszession). Soweit zur Sicherung eines Geschäftsbetriebs alle Forderungen abgetreten werden, liegt eine Globalzession vor. Bedingung für die Zession ist, dass die Forderungen hinreichend bestimmt oder zumindest (bei künftigen Forderungen) bestimmbar sind. Auch hier sind die Grenzen der Übersicherung zu beachten (vgl. 3.2.4 Eigentumsvorbehalt). Mit der Abtretung tritt der neue Gläubiger (also der Lieferant) in vollem Umfang an die Stelle des bisherigen (§ 398 S. 2 BGB). Mit der abgetretenen Forderung gehen Neben-, Sicherungs- und Vorzugsrechte (insbesondere Hypothek, Pfandrecht, Bürgschaft) auf den neuen Gläubiger automatisch über (§ 401 BGB). Der bisherige Gläubiger (Kunde) hat Urkunden, die zur Geltendmachung oder zum Beweis der Forderung erforderlich sind, herauszugeben (§ 403 BGB). Wichtig ist, dass dem Schuldner des Kunden weiterhin alle Rechte aus seinem Vertrag mit dem Kunden zustehen; er darf durch die Abrede nicht benachteiligt werden (§ 404 BGB). Somit trägt der Lieferant bei der Forderungsabtretung das Risiko, dass der Schuldner etwa geltend macht, er könne gegen eine andere Forderung aufrechnen oder die Forderung sei nie wirksam entstanden oder noch nicht fällig. 3.3. Business Case-Analyse Näher zu analysieren ist neben der Bonität des Kunden und den möglichen Sicherheiten auch der „Business Case“ des Kunden. Während sich die Bo- 3. Risikoanalyse 19 nitätsprüfung auf die finanzielle Situation des Kunden bezieht, bewertet die Business Case-Analyse das gesamte Geschäftsmodell des Kunden. Gerade wenn der Schuldner eine vergleichsweise geringe Bonität aufweist und keine hinreichenden werthaltigen Sicherheiten beibringen kann, ist die Belastbarkeit des Geschäftsmodells von besonderer Bedeutung. Bei der Analyse des vom Kunden entwickelten „Business Case“ sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Marktaussichten des Produkts, Marketingstrategie Managementkompetenz beim Kunden Marktumfeld/Konkurrenz bisherige Geschäftsentwicklung Annahmen bezüglich des Business Case Verhältnis der Einkommenserwartungen zum Zins- und Tilgungsdienst Grad der Sicherstellung des Finanzierungsvolumens Integration von Reserven im Business Case. Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des zu finanzierenden Projekts wird der Business Case in mehreren Szenarien (best case, realistic case, worst case) über die Finanzierungsdauer simuliert, geplant und berechnet. Entsprechend den daraus zu erwartenden Zahlungsströmen wird die Tilgungsstruktur der Finanzierung aufgebaut. Selbst wenn ein Projekt wirtschaftlich zu sein scheint, sollte auch die Erfahrung des Kunden auf dem Einsatzgebiet des zu finanzierenden Projektes berücksichtigt werden. Die Business Case-Analyse ist Grundlage für die Entscheidung, ob seitens des Lieferanten eine fortlaufende Kontrolle während der Laufzeit des Projekts vorgenommen werden sollte. Der Vertrag sollte jedenfalls für den Fall der erheblichen Verschlechterung (material adverse change) eine Reaktionsmöglichkeit, konkret ein außerordentliches Kündigungsrecht, vorsehen. 3.4. Versicherbare und absicherbare Risiken Jedes Risiko kann Auswirkungen auf die Liquidität, Rentabilität und Kreditwürdigkeit eines Unternehmens haben. Aufgrund ökonomischer, juristischer, sprachlicher oder politischer Probleme, die sich vor allem in internationalen Handelsbeziehungen ergeben können, tritt eine Vielzahl von Risiken auf, die je nach Art und Umfang absicherbar bzw. versicherbar sind. Grundsätzlich zu unterscheiden sind ökonomische und Länderrisiken: Die ökonomischen Risiken beziehen sich auf die Verlustgefahr durch unternehmerische Fehleinschätzungen oder unbeeinflussbare wirtschaftliche Ereignisse, die den Kapitaleinsatz und die erwarteten Gewinne bedroht. Die Länderrisiken beziehen sich auf die Verlustgefahr durch die besonderen Situationen und Aktivitäten im Außenhandel. 3. Risikoanalyse 20 3.4.1. Marktrisiko Die Analyse des Marktrisikos kann als Teilmenge der Business CaseAnalyse gesehen werden, die umfassend die Marktaussichten für das konkrete Geschäftsmodell bewertet. Das Marktrisiko für ein konkretes Projekt lässt sich durch eine laufende Marktberichterstattung, Marktforschung und direkte Kontakte absichern bzw. mindern. Das Marktrisiko bezieht sich auf verschiedene Aspekte: Allgemeines Marktrisiko: Die Entwicklung geht an der Nachfrage vorbei. Quantitatives Marktrisiko: Es stehen keine ausreichenden Produktmengen für den jeweiligen Absatzmarkt des Kunden bzw. Beschaffungsmarkt des Lieferanten zur Verfügung, so dass der Käufer auf andere Produkte abwandert. Qualitatives Marktrisiko: Ein ungeeignetes Sortiment oder die schlechte Produktqualität sprechen den Käufer nicht an. Lokales Marktrisiko: Es wurde der falsche Absatz-/ Beschaffungsmarkt oder auch die falsche Käufer- oder Lieferantenzielgruppe ausgewählt. Temporales Marktrisiko: Es wurde nicht der richtige Absatzzeitpunkt gewählt. 3.4.2. Eigenes Konstruktions- und Entwicklungsrisiko des Lieferanten Der Lieferant trägt das Risiko, dass Produkte vertragsgemäß (in zeitlicher und qualitativer Hinsicht) hergestellt werden. Der Umfang des Risikos, vertragsgemäß erfüllen zu können, spielt bei der Bewertung des Finanzierungsrisikos eine nicht unerhebliche Rolle. Minimierbar/absicherbar sind diese Risiken etwa durch vertragliche Vereinbarungen gegenüber dem Zulieferunternehmen des Lieferanten, andererseits durch organisatorische Vorkehrungen im Geschäftsbetrieb des Lieferanten. 3.4.3. Kreditrisiko Das Kreditrisiko beinhaltet die Gefahr der Zahlungsunwilligkeit, Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzuges bei der Gewährung von Lieferantenkrediten an den Kunden. Zur Absicherung dieses Risikos dienen: Anzahlungen des Kunden zur Mitfinanzierung des Auftrages. Kreditsicherheiten, wie Wechsel, Garantien oder Eigentumsvorbehalt Forderungsverkauf (Factoring und Forfaitierung – vgl. 4.10). 3.4.4. 3.4.4.1 Rechtliche Risiken Zivilrechtliche Voraussetzungen Rechtliche Risiken der absatzunterstützenden Finanzierung können sich vor allem daraus ergeben, dass zwei Vertragsverhältnisse vorliegen – Lieferver- 3. Risikoanalyse 21 trag und Finanzierungsgeschäft. Ziel des Lieferanten sollte es sein, den Anspruch aus dem Finanzierungsgeschäft nicht durch Probleme bzw. Unsicherheiten des Liefervertrags zu gefährden. Sinnvoll kann daher eine Trennung der Vertragsdokumente von Lieferung und Finanzierung sein. Die Möglichkeiten der absatzunterstützenden Finanzierung sollten bereits bei der Aushandlung des Liefervertrags bedacht werden, damit im Rahmen des Liefervertrags Vorkehrungen getroffen werden können. Dadurch lässt sich die Gefahr von sich widersprechenden Bedingungen reduzieren. Im Interesse beider Parteien ist zudem die genaue Festlegung der Auswirkungen von Kündigung oder Einwendungen auf das Finanzierungsgeschäft erforderlich. Beispiel: Der Kunde macht geltend, dass die gelieferte Ware mangelhaft sei. Hier sollen seine Rechte auf das Liefergeschäft beschränkt sein und nicht auf das Finanzierungsgeschäft durchschlagen, etwa mit der Folge, dass er die Rückzahlung mit Hinweis auf Mängel der gelieferten Ware verweigert, oder mit seiner Forderung wegen Mängeln an der gelieferten Sache gegen den Rückzahlungsanspruch aus der Finanzierung aufrechnet. Die Aufrechnungslage kann verhindert werden, indem der Lieferant seine Forderung an einen Dritten abtritt. Diese Möglichkeit muss nicht ausdrücklich vereinbart werden, es sollte allerdings bedacht werden, dass ein vertragliches Aufrechnungsverbot im Liefergeschäft hier den Spielraum der Parteien beschränken kann. Im B2B-Geschäft (Handelsverkehr) sind Aufrechnungsverbote nicht zulässig (§ 354a HGB), da Forderungen aus Handelsgeschäften weiterhin marktfähig bleiben sollen. Wurde eine solche Regelung dennoch vereinbart, ist diese unwirksam. Um im Nachhinein eine rechtliche und wirtschaftliche Trennung zwischen dem zugrunde liegenden Liefergeschäft und dem Finanzierungsanteil zu erreichen, kann ein Forderungsverkauf zur Refinanzierung erwogen werden. Allerdings ist hierbei zu bedenken, dass der Lieferant eine vollständige Kapitalisierung in Höhe des tatsächlichen Werts der Forderung bei anschließendem Factoring nicht erwarten kann: Der Forderungskäufer hat nur dann ein wirtschaftliches Interesse am Forderungskauf, wenn er die Forderung für einen geringeren Wert als den nominellen Wert der Forderung erwirbt. Im Gegenzug verfügt der Lieferant aber über die notwendigen finanziellen Mittel und trägt nicht mehr das Ausfallrisiko. Auch bei einem separat finanzierten Liefergeschäft steht dem Käufer das Minderungsrecht bei mangelhaftem Liefergegenstand zu. Die dabei wesentliche Frage ist, ob die Minderung sich auch auf das (reine) Finanzierungsgeschäft auswirkt. Sofern das Finanzierungsgeschäft vom Liefergeschäft in der oben dargestellten Weise getrennt ist, wird die Minderung sich nicht auf die Zahlungsverpflichtung des Käufers auswirken können. Sofern das Finanzierungsinstitut rechtlich selbständig und weisungsunabhängig vom Lieferanten ist, ist auch eine Zurechnung der Finanzierung zum Lieferanten nach § 287 BGB (Erfüllungsgehilfe) nicht gangbar. Die Möglichkeit eines Einwendungsdurchgriffs (Durchschlagen der Einwendung auf das Finanzierungsgeschäft) ist nur dann denkbar, wenn Verkäufer und Finanzier willentlich zum Nachteil des Käufers zusammengewirkt haben (Kollusion). Wenn die Finanzierung ei- 3. Risikoanalyse 22 genständig geregelt ist, sind gegebenenfalls Konditionen im Liefervertrag z.B. Zahlungsbedingungen, Eigentumsübergang, Inkrafttreten, anzupassen. 3.4.4.2 Öffentlich-rechtliche Voraussetzungen Falls die vom Kunden geplante Geschäftsidee einem öffentlich-rechtlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt, sollte ferner geprüft werden, ob die erforderlichen Genehmigungen, etwa eine Lizenz nach dem § 6 TKG, auch tatsächlich vorliegen und daher damit zu rechnen ist, dass der Kunde die geschuldete Leistung durch Einnahmen aus dem Geschäft erwirtschaften wird. 3.4.4.3 Zusätzliche Faktoren beim Auslandsgeschäft Ein weiteres rechtliches Risiko bei Auslandsgeschäften können schließlich Ein- und Ausfuhrbestimmungen darstellen. Zudem können auch Umweltschutz- oder sonstige Sicherheitsbestimmungen im Exportland die Abwicklung des Geschäfts erschweren. 3.4.5. Steuerrisiken im Auslandsgeschäft Die Kalkulation kann erheblich durch nicht vorhergesehene Steuerbelastungen beeinträchtigt werden. Daher sollte möglichst frühzeitig Sachverstand eines Steuer-/Rechtsexperten eingeholt werden. 3.4.5.1 Einkommens-/Körperschaftssteuer Bei grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit kann es dazu kommen, dass der Gewinn mehrfach besteuert wird: Zum einen unterliegt der Lieferant in dem Staat der Besteuerung, in dem er seinen Firmensitz hat (Heimatstaat). Daneben kann es zu einer Besteuerung in dem Staat kommen, in dem der Kaufgegenstand oder die Dienstleistung entgegengenommen wird (Quellenstaat), soweit ein Anknüpfungstatbestand hierfür erfüllt ist. Ein solcher Anknüpfungstatbestand für die Besteuerung durch einen anderen Staat ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Lieferant in diesem Staat eine Betriebsstätte (permanent establishment) unterhält. Hierunter ist eine feste Geschäftseinrichtung des Lieferanten im Ausland zu verstehen, die wirtschaftlich, nicht aber rechtlich selbständig ist. Der Einrichtung einer Betriebsstätte steht die Entsendung eines ständigen Vertreters gleich. Viele Entwicklungsländer erheben darüber hinaus Ertragssteuern auf den grenzüberschreitenden bloßen Verkauf von Waren und Dienstleistungen, ohne dass dazu als weiterer Anknüpfungspunkt ein Stützpunkt des Lieferanten im Quellenstaat notwendig wäre. Hat der Kunde an den Lieferanten Darlehenszinsen, Mietzinsen oder Lizenzgebühren zu zahlen, so unterliegen diese Zahlungen regelmäßig der Besteuerung durch den Quellenstaat. Den Steuerbetrag hat der Abnehmer jeweils bei Zahlung des Kaufpreises, der Zinsen oder Gebühren einzubehalten und an die Finanzbehörden des Quellenstaats abzuführen. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung existiert eine Vielzahl bilateraler Verträge (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA). Durch diese Verträge wird 3. Risikoanalyse 23 der Heimatstaat eines Unternehmens verpflichtet, entweder die im Ausland erzielten Einkünfte des Unternehmens von der inländischen Besteuerung freizustellen oder die im Ausland bereits entrichtete Steuer auf die Steuerschuld im Inland anzurechnen. Jedoch bestehen entsprechende Abkommen nicht zwischen allen Staaten oder für jede Art von Transaktionen. Für diese Fälle hat der deutsche Gesetzgeber mit § 34c Einkommensteuergesetz (EStG) eine unilaterale Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschaffen. Danach kann die im Ausland gezahlte Steuer entweder auf die inländische Einkommensteuer angerechnet oder bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage als Ausgabe abgezogen werden. 3.4.5.2 Umsatzsteuer Zur Beantwortung der Frage, ob für eine grenzüberschreitende geschäftliche Transaktion Umsatzsteuer zu zahlen ist, muss wie folgt unterschieden werden: Ist der Abnehmer ein gewerblicher Kunde oder eine Privatperson? Wird das Geschäft innerhalb der EU ausgeführt oder befindet sich der Abnehmer in einem Staat außerhalb der EU? Handelt es sich bei dem Geschäft um die Lieferung einer Sache oder um eine andere Leistung? Die Belastung mit Umsatzsteuer in Deutschland hängt von der jeweiligen Konstellation im Einzelfall ab. So ist z.B. der Warenexport in ein Land außerhalb der EU in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 1 a i.V.m. § 6 Umsatzsteuergesetz, UStG). Allerdings kann ggf. im Zielland Umsatzsteuer anfallen, die vom Warenempfänger zu tragen wäre. Der Warenexport in ein anderes EU-Land ist dagegen in Deutschland nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Abnehmer ein gewerblicher Unternehmer oder eine juristische Person ist und der Erwerb der Ware im Heimatstaat des Abnehmers der Umsatzsteuer unterliegt (§ 4 Abs. 1b i.V.m. § 6a UStG). Wird eine Dienstleistung für einen im Ausland ansässigen Kunden erbracht, ist deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, wenn die Dienstleistung in Deutschland erbracht wird. Von diesem Grundsatz gibt es aber auch wieder Ausnahmen. So sind verschiedene Dienstleistungen explizit von der deutschen Umsatzsteuer befreit, unter anderem auch die Kreditgewährung (§ 4 Nr. 8a UStG). 3.4.5.3 Quellensteuer Falls Zinsen bei der absatzunterstützenden Finanzierung anfallen, unterliegen diese möglicherweise einer Quellensteuer. Bei Quellensteuern erfolgt die Erhebung nicht beim Empfänger einer steuerbaren Leistung (hier also beim Lieferanten/Finanzierenden als Gläubiger des Zinsanspruchs), sondern beim Schuldner der Leistung (Kunden/Finanzierungsempfänger als Schuldner der Verzinsung. Der Kunde ist verpflichtet, die auf die Leistung geschuldete Steuer direkt von der Valuta abzuziehen und an die Steuerbehörde abzuführen. Im Ausland bestehen häufig strenge Haftungsregeln für denjenigen, der 3. Risikoanalyse 24 die Quellensteuer einzubehalten und abzuführen hat. Im Hinblick auf das Liefergeschäft kann die Quellensteuer somit ein zusätzliches Kostenrisiko für eine absatzunterstützende Finanzierung bedeuten. 3.4.6. Wechselkursrisiken Soweit bei einem Auslandsgeschäft verschiedene Währungen für ein Geschäft relevant sind (also nicht im Euro-Raum), kann der wirtschaftliche Erfolg der Transaktion auch wesentlich durch die Entwicklung der Wechselkurse bestimmt werden. Das Kursrisiko bezieht sich auf mögliche Veränderungen von Austauschrelationen zwischen verschiedenen Währungen im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Zahlungseingang, insbesondere zwischen der zu fakturierenden Währung gemäß Kaufvertrag und der Landeswährung. Durch Kursschwankungen sind finanzielle Verluste möglich. Davon können folgende Aktivitäten betroffen sein: Import- und Exporttätigkeit, Gründung eigener bzw. Ankauf fremder Produktionsstätten, Finanzierung auf internationalen Finanzmärkten, Vermögensanlage auf internationalen Finanzmärkten. Besonders starken Schwankungen sind die Währungen der "emerging markets" (aufstrebende Märkte in Lateinamerika, Asien, Zentral- und Osteuropa) unterworfen. Für den Importeur besteht das Kursrisiko vor allem darin, dass er bei Bezahlung mehr Geld in seiner Landeswährung aufzubringen hat als dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Fall gewesen wäre. Für den Exporteur besteht das Kursrisiko darin, dass er bei Bezahlung weniger Geld in seiner Landeswährung erhält, als dies zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses der Fall gewesen wäre. Die Entwicklung des Euro gegenüber dem Dollar zeigt, zu welchen erheblichen Verschiebungen es auf dem Devisenmarkt kommen kann. Wenn auf US-Dollar lautende Auslandsgeschäfte nicht kursgesichert sind, können Kursschwankungen dieser Größenordnungen zu beträchtlichen Verlusten führen. (Zu den Instrumenten der Kurssicherung vgl. 6 - Absicherung/Hedging von Zins-/Währungs/Transferrisiken) Innerhalb der Europäischen Union gilt für Dänemark seit dem 01.01.1999 ein neuer Wechselkursmechanismus "WKM 2" (Fortsetzung des Europäischen Währungssystems EWS). Innerhalb des WKM 2 wirken sich die Risiken von Wechselkursschwankungen weitaus geringer aus, da die Notenbanken bei zu starken Ausschlägen zu Interventionen verpflichtet sind. Die Schwankungsbreite beträgt für die dänische Krone +/- 2,25 % vom jeweiligen Leitkurs. Da das Einschreiten der Notenbanken zur Kursstützung allerdings nicht immer erfolgreich ist, kann es auch hier zu kursbedingten Verlusten kommen, so dass eine Absicherung sinnvoll sein kann. Großbritannien und Schweden nehmen vorerst nicht am WKM 2 teil. Hier empfiehlt sich eine Kurssicherung. 3.4.7. Politische Risiken/ Länderrisiken Trotz hervorragender Bonität und Vertragstreue des ausländischen Partners, kann ein Exportgeschäft aufgrund politischer Risiken gefährdet sein. Infolge politischer Instabilität kann die Gefahr bestehen, dass Forderungen gegenüber dem Ausland nicht rechtzeitig (Liquiditätsrisiko), nicht vollständig (par- 3. Risikoanalyse 25 tielles Ausfallrisiko) oder überhaupt nicht (Totalausfallrisiko) bedient werden. Grund dafür kann die politische, soziale oder wirtschaftliche Entwicklung des jeweiligen Landes sein. So können wirtschafts-, sozial-, verwaltungs- oder allgemeinpolitische Gefahrenumstände (z.B. kriegerische Auseinandersetzungen oder innere Unruhen) im Heimatland des Kunden dazu führen, dass Verträge nicht oder nicht vereinbarungsgemäß erfüllt werden. Verschiedene Spezialinstitute (Moody's, Standard & Poor's, ICRG (International Country Risk Guide16), Institutional Investor17) geben in regelmäßigen Abständen Bewertungen und Gewichtungen von Länderrisiken heraus. Diese internationalen Geschäftsklimaanalysen (Country Ratings) bewerten ökonomische, rechtliche, soziale und politische Rahmenbedingungen in vielen Ländern nach quantitativen und qualitativen Kriterien. Ein Vergleich dieser Expertenbeurteilungen im Zeitablauf ist eine gute Möglichkeit zur Beurteilung des Länderrisikos. Von Risiken sind grundsätzlich jene Länder betroffen, die wirtschaftlich und politisch instabil sind. Hierzu gehören eine Vielzahl von Ländern, die nicht zum Kreis der industriell hoch entwickelten Mitgliedsstaaten der OECD (EU, EFTA, USA, Kanada, Japan, Australien und Neuseeland) zählen. Neben den Entwicklungsländern mit oft chronischen Zahlungsbilanzschwierigkeiten sind auch einige der ehemals sozialistischen Länder des Ex-COMECON (Council for Mutual Economic Assistance) stark gefährdet. Zu unterscheiden sind das Konvertierungs- und Transferrisiko, das Moratoriums- und Zahlungsverbotsrisiko und das allgemeine politische Risiko. 3.4.7.1 Konvertierungs- und Transferrisiken Konvertierungs- und Transferprobleme sind die häufigsten Fälle der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs. Der zahlungswillige ausländische Schuldner kommt seiner vertraglichen Verpflichtung nach und zahlt den Gegenwert des Forderungsbetrages bei seiner Bank in Landeswährung (local currency) ein. Wegen Devisenmangels bei Forderungen in Nicht-Landeswährung oder wegen Zahlungsunwilligkeit des Staates werden die hinterlegten Gelder nicht oder verspätet in die vereinbarte harte Währung konvertiert und nicht bzw. mit Verzögerung transferiert. Dabei wird von einem Transferrisiko gesprochen, wenn der ausländische Staat kein grundsätzliches Konvertierungsverbot erlassen hat, sondern einen Umtausch oder eine Ausfuhr der Währung vorübergehend aus wirtschaftspolitischen Gründen verbietet. Demgegenüber bedeutet Konvertierungsrisiko, dass ein Staat dauerhaft den Umtausch seiner Währung in eine andere verbietet. Der Staat lässt dabei weiterhin die Erfüllung von Auslandsverträgen zu, doch erfolgt diese in der Regel durch gegenseitige Verrechnung. Kompensationsgeschäfte oder Bartergeschäfte sind oft die Folge eines Konvertierungsverbotes (vgl. 4.11 Tausch- oder Bartergeschäfte). 16 17 http://www.icrgonline.com/ http://www.institutionalinvestor.com/ 3. Risikoanalyse 26 3.4.7.2 Moratoriums- und Zahlungsverbotsrisiken Gesetzgeberische Maßnahmen des Schuldnerlandes können dazu führen, dass dem ausländischen Zahlungsverpflichteten eine vertragsgemäße Erfüllung seiner Schuld nicht möglich ist. Die Zahlung an die Gläubiger wird ausgesetzt oder untersagt. Hierbei besteht das Zahlungsverbotsrisiko darin, dass durch staatliche Maßnahmen zahlungswillige und zahlungsfähige Schuldner an der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gehindert werden. Ein derartiges Zahlungsverbot kann infolge zwischenstaatlicher Konflikte, aber auch aufgrund tiefer greifender Zahlungsbilanzprobleme ausgesprochen werden. Von einem Moratoriumsrisiko wird gesprochen, wenn kein grundsätzliches Zahlungsverbot vorliegt, sondern nur ein staatlich veranlasster Zahlungsaufschub, der oft in der Weise praktiziert wird, dass nur in gleicher Höhe, wie Zahlungen aus dem anderen Land eingehen auch Zahlungen erbracht werden. Hierbei kann eine gewisse Reihenfolge für die Zahlungsausgänge gebildet werden, oder es werden Teilzahlungen geleistet. 3.4.7.3 Allgemeine politische Risiken Mit dem allgemeinen politischen Risiko ist die Verlustgefahr durch Schäden infolge von Feindseligkeiten wie Krieg, Boykott oder Blockade/Embargo zwischen zwei oder mehreren Staaten oder aufgrund innenpolitischer Entwicklungen im Land des Vertragspartners wie Streik, Unruhen oder auch Bürgerkrieg gemeint. Zum allgemeinen politischen Risiko zählt auch das Risiko der Beschlagnahme, des Verlustes der Ware oder ihre Beschädigung, sofern diese Ereignisse politisch motiviert sind. Ferner können politische Schwierigkeiten im Abnehmerland dazu führen, dass der ausländische Kunde zahlungsunfähig wird. Betroffen sind hiervon vorwiegend Firmen, welche dringend auf den Import von Gütern angewiesen sind, die aber aufgrund des weltweiten Vertrauensverlustes der eigenen Länder (Wirtschaftsembargo) nicht oder nicht rechtzeitig beschafft werden können. Das führt zu einem Produktions- und Umsatzrückgang, der unter Umständen die eigene Zahlungsunfähigkeit zur Folge hat. Aber auch stark exportorientierte ausländische Firmen können in ähnlicher Weise betroffen sein, wenn zum Beispiel die potenziellen Abnehmerländer ein Importverbot verfügt haben. Grundsätzlich können diese Risiken über HERMES-Bürgschaften abgesichert werden (vgl. 8.1.1). 4. Formen der Absatzfinanzierung 27 4. Formen der Absatzfinanzierung Dem Lieferanten steht ein breites Spektrum zur finanziellen Unterstützung seines Kunden zur Verfügung. Die einzelnen Formen der Finanzierung unterscheiden sich sowohl im Hinblick auf die zeitliche Komponente, die Intensität der hierdurch entstehenden geschäftlichen Beziehungen (von schlichter Stundung bis zur Beteiligung an der Gesellschaft des Kunden) im Hinblick auf die Verteilung der Risiken oder die Auswirkungen auf die Bilanzierung. Pauschale Aussagen für oder gegen eine bestimmte Form der absatzunterstützenden Finanzierung lassen sich daher nicht treffen, vielmehr bedarf es in jedem Fall einer gründlichen Analyse der konkreten Bedürfnisse im Einzelfall, um die interessengerechte Finanzierungsform zu wählen. Soweit in diesem Leitfaden Vor- oder Nachteile der einzelnen Instrumente aufgeführt werden, sollen diese allein als Merkposten verstanden werden. Von einer Prüfung im Einzelfall durch einen Fachmann kann und will dieser Leitfaden hingegen nicht entbinden. 4.1. Stundung Ein nahe liegendes und in der Praxis gängiges Mittel zur absatzunterstützenden Finanzierung ist die Vereinbarung eines Lieferantenkredits als Stundung. 4.1.1. Modell/Vertragliche Gestaltung Stundung bedeutet, dass die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs in einer (vom Liefergeschäft unabhängigen Vereinbarung) herausgeschoben wird. Der Kunde zahlt nicht sofort, sondern zu einem späteren Zeitpunkt. Bevor sich ein Lieferant bereit erklären kann, die Zahlung zu stunden, muss er eine Reihe von Kriterien berücksichtigen. 4.1.2. Finanzielle Vorteile und Risiken Beachtet werden sollte ein „Standardkanon“ von Bedingungen. Auch wenn die Frage der Stundung besondere Eile hat, sollte im Hinblick auf die konkrete Auftragssituation entweder der hausinterne Syndikusanwalt oder ein externer Rechtsanwalt hinzugezogen werden. So kann verhindert werden, dass mangels ausdrücklicher und insbesondere schriftlicher Stundungsabrede Ansprüche des Lieferanten nicht mehr durchsetzbar sind. Die wesentlichen Vorteile der Stundungsabrede sind: Möglichkeit der Finanzierung, wenn keine konzerneigene Bank Kredit gewährt, Die Stundungsabrede ersetzt die sonstigen Zahlungsbedingungen und schafft somit Rechtssicherheit, Änderungen der Kaufpreises (Minderung) wirken sich sofort auf die Höhe der gestundeten Forderung aus (Einheitlichkeit der Forderung), Eigentumsvorbehalte bleiben erhalten. 4. Formen der Absatzfinanzierung 28 Ein weiterer gewichtiger Vorteil der Stundung gegenüber der Zwischenfinanzierung des Kunden durch die Einräumung eines Kredits ist der Umstand, dass Drittgläubiger zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf den geldwerten Vorteil der Stundung nehmen können. Demgegenüber besteht bei Krediten regelmäßig die Gefahr, dass Dritte, etwa Banken vor Valutierung (Auszahlung) eines Darlehens zugunsten des Kunden den bewilligten Kredit pfänden, mit der Folge, dass der Lieferant, zu dessen Gunsten der (neue) Kredit bewilligt wurde, seine Außenstände nicht erstattet bekommt. Indessen sind auch Nachteile zu bedenken: Kapitalbindung, weil durch die Stundung die Fälligkeit der Gegenforderung hinausgeschoben wird Ausfallrisiko. 4.1.3. Steuerliche und bilanzielle Aspekte Kaufpreis- und Vergütungsansprüche sind in der Bilanz zu aktivieren, sobald der bilanzierende Unternehmer seine Vertragsleistung erbracht hat. Die bei dem Projekt einkalkulierte Gewinnmarge erhöht damit den zu versteuernden Gewinn des Lieferanten unabhängig davon, ob seine Forderung schon beglichen und der Gewinn tatsächlich realisiert wurde. Aus diesem Grund drohen dem Lieferanten Liquiditätsnachteile, wenn er eine Forderung über einen längeren Zeitraum hinweg stundet. Deshalb kann es sinnvoll sein, umfangreiche Aufträge soweit wie möglich in kleinere Leistungsabschnitte aufzuteilen und für diese Abschnitte jeweils eigene Vergütungsansprüche zu vereinbaren. Dies erleichtert zudem auch die Planung des Cash Flows. 4.1.4. Form Die Stundungsabrede sollte schriftlich fixiert sein als Ergänzungsvereinbarung zum Liefergeschäft. Eine etwaige Formbedürftigkeit des zugrunde liegenden Vertrages wirkt sich auch auf die Stundungsabrede aus, da diese ein Vertragsbestandteil ist. Mit der Schriftlichkeit wird erreicht, dass sich die Parteien, insbesondere der Lieferant, über die Risiken klar werden und die im Vorfeld unter Ziffer 0 dargestellte Risikoanalyse berücksichtigt wird (Warnfunktion). Im Ergebnis entspricht die wirtschaftliche Risikosituation bei der Stundung der des Darlehensvertrages. Bei der Stundung sollten somit dieselben Überlegungen erfolgen wie beim Darlehensvertrag. 4.1.4.1 Voraussetzungen Die Stundungsabrede sollte aufschiebend bedingt erfolgen, d.h. erst dann wirksam werden, wenn einige notwendige Bedingungen eingetreten sind. Im internationalen Geschäft spricht man von „Conditions precedent“. 4. Formen der Absatzfinanzierung 29 Notwendige Bedingungen einer Stundungsabrede können im Einzelfall sein: Erstellung einer sog. legal opinion (Rechtsgutachten) bei Auslandsgeschäften, etwa bezüglich einer Vollmachtserteilung, Gremienvorbehalt, d.h. alle hausinternen Genehmigungen des Kunden liegen vor (Geschäftsleitung etc.), Stellung von Sicherheiten, Fehlen von Kündigungsgründen oder Suspensivrechten (kein event of default). 4.1.4.2 Zinsen Die Dokumentation der Stundungsabrede sollte auch Aussagen über etwaige vereinbarte Zinsen und Verzugszinsen enthalten. Die Vereinbarung von Zinsen und Verzugszinsen ist unbedingt zu beachten, da bei der Stundungsabrede kein gesetzlicher Zinszahlungsanspruch besteht. Dies gilt auch bei einer vom Grundgeschäft unabhängigen Stundungsvereinbarung. 4.1.4.3 Anerkenntnis Mit der Stundung kommt der Lieferant dem Kunden entgegen. Die Stundung bewirkt, dass der Zahlungsanspruch einredebehaftet, also vorübergehend nicht durchsetzbar ist. Die Durchsetzbarkeit kann aber überdies auch aus anderen Gründen ausgeschlossen sein, etwa wegen mangelnder Bonität. Etwaige Probleme bei der Durchsetzbarkeit sollten im Vorfeld geklärt werden. Damit die Forderung bei Vereinbarung einer Stundungsabrede durchsetzbar bleibt, sollte von der Vertragsfreiheit bei der Verjährungsabrede gem. § 202 BGB in der Weise Gebrauch gemacht werden, dass die Verjährung soweit wie möglich hinausgeschoben wird (Grenze gem. § 202 Abs. 2 BGB: 30 Jahre). Zudem kann es sinnvoll sein, dass der Kunde die Forderung förmlich anerkennt. Die Anerkenntnis schafft eine selbständige Forderung für den Lieferanten, die unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen von Einreden oder Einwendungen gegen die Leistung durchsetzbar ist. Denkbar ist auch, dass der Kunde auf die Geltendmachung von Einreden/Einwendungen verzichtet. Ein Verzicht kann allerdings nur im B2B-Geschäft erklärt werden, der Verbraucherkunde ist dagegen umfassend geschützt und kann auf seinen Schutz nicht verzichten. 4.1.4.4 Beendigung Unerlässlich ist ferner eine ausdrückliche Vereinbarung zur Dauer der Stundungsabrede. Denkbar ist, dass dem stundenden Lieferanten ein Kündigungsrecht eingeräumt wird. In diesem Fall kann er die Stundung durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung beenden. Denkbar ist aber auch, dass die Beendigung der Stundung automatisch nach Ablauf einer bestimmten Zeit erfolgt (Befristung) oder von einem bestimmten Ereignis abhängig gemacht wird. Praktisch bedeutsam ist insbesondere die Vereinba- 4. Formen der Absatzfinanzierung 30 rung einer Stundung unter der auflösenden Bedingung, dass der gesamte Betrag dann fällig gestellt wird, wenn der Schuldner (Kunde) mit der Zahlung einer bestimmten Anzahl von Raten in Verzug gerät. 4.1.4.5 Zahlungsmodalitäten/Ratenzahlung Notwendig ist die Abgrenzung zwischen Ratenzahlung und Stundung. Kennzeichnend für die Stundung ist, dass die Fälligkeit der Gesamtforderung für die Leistung hinausgeschoben wird. Demgegenüber wird bei der Vereinbarung einer Ratenzahlung jeweils die einzelne Rate, hingegen nicht die Gesamtsumme fällig. 4.2. 4.2.1. Bestellerkredit Modell/ Vertragliche Gestaltung Ein Bestellerkredit ist ein liefergebundener Finanzkredit, der einem Besteller (oder dessen Bank) zur Bezahlung der im Liefervertrag vereinbarten Lieferungen und/oder Leistungen von einem Finanzierungsinstitut gewährt wird. Der Lieferant gewährt folglich nicht selbst Kredit, sondern beschränkt sich darauf, den Kredit durch ein Bankinstitut zu vermitteln. Die Auszahlung des Kredites erfolgt in der Regel von der Bank direkt an den Lieferanten. Es gilt in jedem Fall zu beachten, dass die Vermittlung von Darlehen grundsätzlich eine genehmigungspflichtige Tätigkeit darstellt (vgl. 2.1 - Rechtlicher Rahmen: Kreditwesengesetz). Eine Ausnahme gilt in dem Fall, dass der Lieferant den Kredit für von ihm zu erbringende Waren vermittelt (§ 34 c Gewerbeordnung). 4.2.2. Vorteile und Risiken Kennzeichnend für einen Bestellerkredit ist das Vorliegen eines separaten rechtlich selbständigen Kreditvertrags zwischen Besteller und kreditgebendem Finanzierungsinstitut. Somit besteht für den Lieferanten kein Konflikt mit dem KWG. Risiken können durch außerordentliche Kündigungsrechte der Bank entstehen. 4.3. Revenue Sharing Revenue Sharing-Modelle legen fest, dass die Einkünfte aus dem Projekt des Kunden, das mit der Hilfe eines Produktes des Lieferanten realisiert wird, nach einem bestimmten Schlüssel zwischen Kunden und Lieferant aufgeteilt werden. Dem Schlüssel liegt in aller Regel zugrunde, in welchem Umfang das Produkt des Lieferanten an den Einnahmen des Kunden beteiligt ist. Da die Einkünfte keineswegs garantiert sind, kann sich diese Vereinbarung im Einzelfall als überaus risikoreich erweisen. Der Lieferant wird hierdurch abhängig von Marktrisiken des Kunden. Daher sollte die Vereinbarung von Revenue Sharing-Modellen stets von einer umfassenden Markt- und Risikoanalyse begleitet werden. Zudem ist im konkreten Fall auch zu erwägen, ob nicht 4. Formen der Absatzfinanzierung 31 zu einem festen Zahlungszeitpunkt ein fester (Mindest-) Betrag durch den Kunden direkt gezahlt werden sollte. Da der Lieferant vom Geschäftserfolg des Kunden abhängt, sollten zudem detaillierte Berichtspflichten des Kunden vereinbart werden, die sicherstellen, dass der Lieferant stets einen Überblick über den Geschäftsverlauf behält. Zudem sollte ein Revenue Sharing-Modell auch weitergehende Kontrollmöglichkeiten wie Audits (Buchprüfung) zugunsten des Lieferanten ermöglichen. Verwandt mit Revenue Sharing-Modellen sind auch sog. Pay As You Use und Pay As You Grow-Modelle (vgl. 4.4 und 4.5). Allerdings unterscheiden sich die beiden Geschäftsmodelle in einem wesentlichen Punkt: Während für die Revenue Sharing-Modelle der konkrete Umsatz als Verteilungsschlüssel zugrunde gelegt wird, ist bei Pay As You Grow-Modellen im Wesentlichen das Wachstum eines Unternehmens entscheidend. 4.3.1. Modell/Vertragliche Gestaltung Zuspruch findet das Revenue Sharing-Modell vor allem im Bereich der mobilen Telekommunikationsdienstleistungen. Beispiel: Das Prinzip des Revenue Sharing wird häufig zur Finanzierung von mobilen Datendiensten (WAP, I-Mode GPRS, UMTS) genutzt: Inhalte(Content)-Anbieter können sich von Netzbetreiber lizenzieren lassen und werden auf der offiziellen Portal-Seite des Netzbetreibers aufgeführt. Abonniert ein Kunde dann über das Portal des Netzbetreibers einen Dienst eines Content-Anbieters, erfolgt bei den lizenzierten Anbietern die Abrechnung über die monatliche Rechung des Netzbetreibers. Als Gegenleistung erhält der Netzbetreiber von den Anbietern eine Provision, der Rest verbleibt bei den jeweiligen Anbietern. Vertragsverhältnisse bestehen also zwischen Inhalte-Anbieter und Netzbetreiber, Endverbraucher und Netzbetreiber sowie zwischen Endverbraucher und Inhalte-Anbieter. Unterschieden werden bei Revenue Sharing die Untermodelle Open Revenue Sharing und Closed Revenue Sharing. 4.3.1.1 Open Revenue Sharing Open Revenue Sharing ist dadurch gekennzeichnet, dass kein Ertrag garantiert wird, sondern die Vergütung des Lieferanten ausschließlich von den Einkünften des Kunden abhängt. 4.3.1.2 Closed Revenue Sharing Im Gegensatz zur Open Revenue Sharing erfolgt bei Closed Revenue Sharing eine Festpreisvereinbarung als Basis. Damit ist die Vergütung des Lieferanten in Höhe eines Basisbetrags sichergestellt. 4. Formen der Absatzfinanzierung 32 4.3.1.3 Preisstrategien (Seeding) Auch Preisstrategien können eine Form der Vorfinanzierung des Kunden bedeuten. Beim Seeding überlässt der Lieferant dem Kunden eine Grundausstattung zu sehr günstigem Preis, der Kunde muss diesen Preisnachlass aber im Anschluss über Anschlussgeschäfte ausgleichen. Beispiel: Subventionierte Mobiltelefone: Ein Netzbetreiber gibt die Endgeräte gratis oder stark subventioniert an den Endverbraucher ab. Im Gegenzug schließt der Verbraucher mit dem Netzbetreiber einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer ab. Über dieses Anschlussgeschäft generiert der Netzbetreiber seinen Umsatz. Bei Seeding wird üblicherweise zwischen Open Seeding und Closed Seeding unterschieden: Closed Seeding bewirkt für den Kunden klare Abnahmeverpflichtungen. Für den Lieferanten ist dadurch weitaus eher kalkulierbar, ob der Preisnachlass bei der Grundausstattung im Anschluss durch Folgegeschäfte ausgeglichen werden kann. Hingegen ist Open Seeding dadurch gekennzeichnet, dass ungeachtet der Vorleistung des Lieferanten keine garantierte Abnahmemenge vereinbart wird. Riskant kann dies für den Lieferanten insbesondere dann sein, wenn sich der Kunde zu einem Technologiewechsel entschließt. 4.3.2. Finanzielle Vorteile und Risiken Als Vorleistungsform birgt das Seeding die Gefahr, dass der Kunde insolvent wird, bevor die Gegenleistung erbracht wurde. Der Lieferant ist abhängig vom Geschäftserfolg des Kunden. Bleibt der geschäftliche Erfolg des Kunden aus, kann auch der Lieferant die geplanten Folgegeschäfte nicht mehr realisieren. Falls hingegen die Geschäftsidee des Kunden erfolgreich ist, schlägt sich dieser Erfolg auch beim Lieferanten nieder. 4.3.3. Steuerliche und bilanzrechtliche Aspekte Der Lieferant geht durch die günstige Preisgestaltung in Vorlage, was geringe Gewinnmargen bedeuten kann und unter Umständen sogar einen Verlust. 4. Formen der Absatzfinanzierung 33 4.4. 4.4.1. Pay As You Use Modell/Vertragliche Gestaltung Bei Pay As You Use hängen die Einkünfte des Lieferanten davon ab, ob der Kunde die angebotenen Leistungen, die in der vom Lieferanten entwickelten Systemumgebung erbracht werden, auch tatsächlich abruft. Der Lieferant ist Teilhaber des geschäftlichen Erfolgs seines Kunden (aber auch seines geschäftlichen Misserfolgs) durch einen prozentualen oder fixen Betrag auf jeden Verkaufsvorgang des Kunden. Die Kosten für die Bereitstellung des Liefergutes werden seitens des Kunden in die Verkaufspreiskalkulation eingestellt. Der Kunde muss keine Anfangsinvestition tätigen - dafür wird proportional zur (erwarteten) Zunahme des Geschäfts eine linear steigende Prämie fällig. Dadurch, dass sowohl Kunde als auch Lieferant von der Verbesserung des Produktes unmittelbar profitieren, kann eine Win-Win-Situation entstehen. Beispiel: IT-Services, also die Anmietung von IT-Dienstleistungen. Konkret lassen sich etwa Softwareanwendungen auf diesem Weg vertreiben, z. B. für Buchhaltung, Lohnabrechnung oder elektronischen Zahlungsverkehr. Die Anwendungsprogramme müssen nicht mehr gekauft und auf dem System des Kunden installiert werden. Anstatt des hohen Kaufpreises entrichtet der Kunde für die Nutzung der Anwendung eine Mietgebühr an den Application Service Provider. Sinnvoll können beim Application Service Providing (ASP) Mischformen sein, etwa die Kombination einer Flatrate bis zu einem bestimmten Betrag mit einer gesonderten Vergütung für eine darüber hinaus gehende Nutzung. Sofern der Anbieter aufgrund des Geschäftsmodells mit stetigen oder gar steigenden Einkünften rechnen kann, empfiehlt es sich, die Flatrate in dieser Mischkalkulation möglichst gering zu halten und die Entgelte für jede Transaktion hoch anzusetzen. Anders dagegen bei Projekten, die durch hohes Risiko oder erst langfristig eintretende Erträge gekennzeichnet sind: In diesen Fällen ist es sinnvoll, einen hohen Fixbetrag und geringere Einzeltransaktionskosten zu vereinbaren. Üblich ist zudem die Vereinbarung von Service Level Agreements (SLA). Service Level Agreements legen genau fest, wie der Zugang für den Kunden beschaffen sein muss, welche Anwendungen mit welchen Funktionalitäten dem Kunden zur Verfügung stehen und gegebenenfalls in welchem Umfang den gemieteten programmfähigen Rechnern Zugriff auf die Software eingeräumt wird. 4.4.2. Finanzielle Vorteile und Risiken Bei Pay As You Use sind Einkünfte nicht garantiert, daher ist mit diesen Modellen stets ein Risiko für den Lieferanten verbunden. Daher sind auch hier die Grundsätze der Risikoanalyse zu beachten. Neben der Prüfung der Bonität sollte insbesondere auch das Geschäftsmodell eingehend bewertet werden. In der Festlegung der im Nutzungsfall zu leistenden Beträge liegt jedoch 4. Formen der Absatzfinanzierung 34 zugleich die große Chance, dass die Erträge des Lieferanten weit höher liegen als die maximal zu erzielenden Verkaufspreise. Sinnvoll ist es bei Pay As You Use zudem, einen spätesten Zeitpunkt der Zahlung (Spätestzahlungsklausel) zu bestimmen. Diese dient dazu, eine Absicherung der Vorleistung des Lieferanten zu erreichen. 4.4.3. Bilanzielle Aspekte Pay As You Use- und ASP-Modelle entlasten den Kunden von in der Bilanz aufzuführenden Vermögenspositionen, wie z.B. Hard- und Software. Seitens des Kunden sind die Kosten als gewöhnlicher Aufwand bilanzierbar. Der Lieferant muss seinen Forderungsbestand gegen den Kunden in seiner Bilanz ausweisen. Bei den für Pay As You Use möglichen langfristigen Zahlungszielen hält der Lieferant somit seine Forderungen gegen den Kunden länger in der Bilanz, im Ergebnis kann dieses Modell daher für den Lieferanten eine Verlängerung der Bilanz bewirken. 4.5. 4.5.1. Pay As You Grow Modell/Vertragliche Gestaltung Pay As You Grow-Modelle knüpfen ebenso wie Pay As You Use oder Revenue Sharing an Umstände an, die außerhalb der Sphäre des Lieferanten liegen und auf die der Lieferant nach Lieferung und Fertigstellung des Systems keinen oder allenfalls nur noch geringen Einfluss hat. Im Unterschied zum Revenue Sharing ist bei Pay As You Grow das Unternehmenswachstum der ausschlaggebende Faktor zur Ermittlung der Höhe der Vergütung des Lieferanten. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden ist, mit anderen Worten, aufschiebend bedingt und knüpft an Ereignisse im Geschäftsfeld des Kunden an. Der Begriff „Wachstum“ kann je nach Branche und Geschäftsmodell bestimmt werden durch Kennzahlen wie die Anzahl der Subscriber oder TrafficMinuten oder Anzahl der Hits bei Internetgeschäftsmodellen. Der Business Case sollte als wesentlicher Bestandteil in den Vertrag aufgenommen und zuvor einer eingehenden Prüfung (Due Diligence) unterzogen werden. Dies sollte auch im Vertrag eindeutig zum Ausdruck kommen. Die genaue Festlegung der Messgrößen/Parameter für das Wachstum ist ein weiterer wichtiger Punkt bei Pay As You Grow. Um die für beide Parteien notwendige Transparenz herzustellen, ist anzustreben, dem Lieferanten vertraglich Einblick in die laufenden Geschäftszahlen des Kunden zu gewähren. Zweckmäßig kann es hier sein, externe Auditors (Wirtschaftsprüfer) einzuschalten. Sinnvoll ist zudem eine vertragliche Regelung, die sicherstellt, dass eine Änderung des Business-Plans des Kunden einer Zustimmung des Lieferanten bedarf. Alternativ kann für diesen Fall auch ein außerordentliches Kündigungsrecht verbunden mit der sofortigen Fälligstellung der Forderungen des Lieferanten vereinbart werden. Mögliche Situationen sind etwa eine abweichende Nutzung der Leistungen/Produkte im Anschluss an einen Unternehmensmerger 4. Formen der Absatzfinanzierung 35 oder die Änderung der Rahmenbedingungen in regulierten Märkten (wie etwa dem Telekommunikationsmarkt). Sinnvoll kann auch bei Pay As You GrowModellen die Aufnahme einer Spätestzahlungsklausel sein. Diese stellt sicher, dass zu einem vertraglich festgelegten Zeitpunkt unabhängig vom tatsächlichen Wachstum des Kunden jedenfalls ein Teil des Auftragsvolumens bezahlt wird. Die Spätestzahlungsklausel erleichtert insbesondere auch die Refinanzierung gegenüber Banken. 4.5.2. Finanzielle Vorteile und Risiken Vorteilhaft ist für den Lieferanten, dass er durch die maßgeschneiderte Implementierung seiner Lösungen im Geschäftsmodell eine überaus starke Bindung des Kunden erreichen kann. Selbst im Vergleich zu Pay As You Use ist jedoch ein vergleichsweise hohes Risiko zu beachten, da der Mittelrückfluss noch unmittelbarer mit dem Geschäftserfolg des Kunden verbunden ist. Etwa bei der Veränderung der geschäftlichen Aktivitäten des Kunden kann es hier im Nachhinein zu einem höheren Risiko kommen. 4.6. Leasing Eine Alternative zur dauerhaften Überlassung kann Leasing insbesondere dann sein, wenn der Kunde eine längerfristige Finanzierung erreichen möchte und gegebenenfalls auch an der Wartung durch den Leasinggeber interessiert ist. Leasing ähnelt in der Ausgestaltung der Miete/Pacht eines Gutes, dennoch bestehen wesentliche Unterschiede: Der Leasingnehmer erhält ein Wirtschaftsgut in Form einer beweglichen oder unbeweglichen Sache übertragen. Während der vertraglich vereinbarten Zeitdauer hat er ein Entgelt für die Nutzung zu zahlen. Die Gefahr oder Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache trifft allein den Leasingnehmer. Der Leasinggeber überträgt dafür seine Ansprüche hieraus gegen Dritte, insbesondere gegen den Lieferanten dem Leasingnehmer. Grundsätzlich gilt es, leasingfähige Wirtschaftsgüter klar zu definieren: Leasinggüter können bewegliche und unbewegliche Sachen sowie auch Rechte sein. Die Bandbreite reicht von Computern, TK-Anlagen, Software bis hin zu Glasfasernetzen, Grundstücken, Betriebs- und Lagerhallen sowie gewerblichen Nutzungsrechten und Lizenzen. Die zwei wesentlichen Kriterien für die Leasingfähigkeit eines Wirtschaftsgutes sind Vermarktungsfähigkeit, d.h. die Möglichkeit der Weiterverwendung nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer, sei es durch Weitervermietung oder Verkauf Werthaltigkeit im Hinblick auf eine wirtschaftliche Anschlussnutzung des Leasinggutes. Bei ITK-Projekten als Kombination von Liefer- und Dienstleistungen ist maßgeblich darauf abzustellen, ob das Projekt als solches ein Wirtschaftsgut darstellt und sich nicht in der Summe der Einzelleistungen erschöpft. Soweit sich die Leistung auf Dienstleistungen beschränkt, fehlt es hingegen an einem körperlichen Leasinggut als Gegenstand des Vertrags. Ausschlaggebend ist insoweit, ob durch ein Projekt eine zentrale Steuerung und Bündelung der 4. Formen der Absatzfinanzierung 36 einzelnen Leistungen erreicht werden soll. In dieser Steuerung und Bündelung liegt ein Eigenwert, der die Summe der Einzelleistungen übersteigt. Ein Projekt kann damit grundsätzlich als eigenständiges wirtschaftliches Gut betrachtet werden. 4.6.1. Formen und Merkmale Es ist eine große Bandbreite von Leasingmodellen zu unterscheiden: Direktes Leasing (Hersteller-Leasing) / Indirektes Leasing (Vermietung durch Dritte wie etwa Leasinggesellschaften) Finanzierungsleasing Maintenance / Operating Leasing Sale Lease Back (Verkauf-Rückmiete) Vollamortisationsvertrag / Teilamortisationsvertrag 4.6.1.1 Indirektes Leasing Beim in der Praxis besonders häufigen indirekten Leasing ist eine Leasinggesellschaft zwischen Lieferant und Kunde geschaltet. Die Leasinggeber sind häufig Kreditinstituten nahe stehende Unternehmen, die sich auch bei diesen refinanzieren. Der Lieferant veräußert somit seine Produkte an den Leasinggeber, dieser vereinbart mit dem Kunden (Leasingnehmer) einen Leasingvertrag. Leasinggsellschaft Kunde Lieferant 4.6.1.2 Direktes Leasing Beim direkten Leasing wird der Leasing-Vertrag unmittelbar zwischen dem Lieferanten und dem Kunden abgeschlossen, wobei vor allem absatzpolitische Gründe und Dienstleistungen, wie Wartung im Vordergrund stehen. 4.6.1.3 Finanzierungsleasing Von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind die Finanzierungsleasingverträge. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist das Finanzierungsleasing als das eigentliche Leasing anzusehen. Auch in der Rechtssprechung und in den Leasing-Erlassen (vgl. hierzu die Übersicht unter 4.6.3.1 Einkommens/Körperschaftssteuer) wird der Begriff ‘Leasing’ im Sinne von Finanzierungslea- 4. Formen der Absatzfinanzierung 37 sing verwendet. Kennzeichnend für Finanzierungsleasing sind mittel- und langfristige Verträge. Die Grundmietzeit liegt bei diesem Vertragstyp zwischen 40 % und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes. Die Kündigung ist für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Bei beweglichen Gütern beträgt die Laufzeit in der Regel drei bis sechs Jahre, im Immobilienbereich 22,5 Jahre. Die während der Grundmietzeit zu entrichtenden Leasingraten sind zumeist so bemessen, dass der Leasinggeber sein eingesetztes Kapital am Ende der Grundmietzeit zurückerhält, die noch ausstehenden Beträge mit einem bestimmten Zinssatz verzinst bekommt, eine Marge zur Deckung seiner Wagnisse und Verwaltungskosten sowie zur Gewinnerzielung erhält. Der Leasingnehmer trägt das volle Investitionsrisiko, d.h., er wird mit dem Risiko des zufälligen Untergangs, des Verlustes sowie der Beschädigung, der Gefahr der Überalterung durch den technischen Fortschritt sowie des vorzeitigen Verschleißes des Leasinggutes während der Grundmietzeit belastet. Außerdem trägt er sämtliche Nebenbelastungen, wie z.B. Reparatur-, Wartungs- und Versicherungskosten. Die Leasingraten sind unabhängig von der Funktionsfähigkeit des Mietobjektes fällig. Bezogen auf die Gestaltung der Leasingraten in der Grundmietzeit wird unterschieden zwischen Vollamortisations- und Teilamortisationsvertrag (Vgl. 4.6.1.6 - Vollamortisationsvertrag, 4.6.1.7 - Teilamortisationsvertrag). 4.6.1.4 Maintenance / Operating Leasing Bei üblicherweise langfristigen Maintenance Leasing-Verträgen kommt es dem Leasingnehmer ganz wesentlich auf die Wartung des Leasingguts durch den Leasinggeber an. Maintenance Leasing kommt daher etwa beim Leasing von Telekommunikationsnetzen oder anderen Infrastukturleistungen zur Anwendung. Demgegenüber bezeichnet das Operating-Leasing Verträge mit kurzfristiger Laufzeit. Es hat in der Regel nur solche Wirtschaftsgüter zum Gegenstand, die von einer größeren Zahl von potenziellen Mietern nachgefragt werden. Operating oder auch Operate Leasing-Verträge, bei denen die Nutzungsfunktion im Vordergrund steht, sind als normale Mietverträge im Sinne des BGB zu qualifizieren, bei denen der Leasinggeber das Investitionsrisiko und das Risiko der Anschlussvermietung trägt. Bei Operating Leasing-Verträgen ist die Vertragsdauer häufig unbestimmt. Die Kündigung ist jederzeit möglich. Kennzeichnend für Operating-Leasing ist, dass der Leasinggeber das Leasinggut weiterhin in seiner Bilanz aktiviert, demgegenüber kann beim Maintenance Leasing abhängig von der Dauer des Leasings eine Aktivierung in der Bilanz des Leasingnehmers erforderlich sein. (Vgl. auch 4.6.1.6 Vollamortisationsvertrag und 4.6.1.7 Teilamortisationsvertrag.) 4.6.1.5 Sale Lease Back Beim Sale Lease Back verkauft der Leasingnehmer (Kunde) das Leasinggut dem Leasinggeber und least es von diesem zurück. Das Sale Lease Back nimmt eine Sonderstellung ein, da dem Kunden durch den Verkauf des Leasinggutes an den Leasinggeber zunächst Liquidität zugeführt wird. Im Zusammenhang mit der absatzunterstützenden Finanzierung kann Sale Lease Back für den Lieferanten dann sinnvoll sein, wenn der Kunde bereits das Leasinggut hat, über die Finanzierung hinaus aber gerade die Wartung des Gutes ein wesentlicher Aspekt des Vertrags sein soll. Üblicherweise kann 4. Formen der Absatzfinanzierung 38 durch ein Sale Lease Back eine Kundenbindung erreicht werden, die über einen schlichten Wartungsvertrag hinausgeht. Bei Mangelhaftigkeit des Leasinggutes kann der Leasingnehmer sowohl den Leasinggeber als auch den Lieferanten in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme des Lieferanten erfolgt aus dem Kaufvertrag und gegenüber dem Leasinggeber nach mietvertraglichen Regeln. Allerdings ist er dem Leasinggeber gegenüber selbst Verkäufer und trägt die Verkäufergewährleistung, so dass sich die Ansprüche im Verhältnis LeasinggeberLeasingnehmer neutralisieren. Der Leasinggeber sollte beachten, dass die gegenüber dem Lieferanten bestehenden Gewährleistungsansprüche nach Kaufrecht schneller verjähren, als die ihm obliegende mietrechtliche Gewährleistungspflicht. Vertraglich kann sich der Leasinggeber beim Sale Lease Back dadurch absichern, dass der Leasingnehmer (welcher ihm gegenüber auch als Verkäufer auftritt) die Gewährleistung für die Produkte des Lieferanten übernimmt. 4.6.1.6 Vollamortisationsvertrag Kennzeichnend für Vollamortisationsverträge (Full pay out-Verträge) ist, dass die während der Grundmietzeit zu entrichtenden Leasingraten die Anschaffungskosten einschließlich des Zinsanteils und der Nebenkosten sowie der Gewinnspanne decken. Bezogen auf die Nutzungsmöglichkeit des Leasingobjektes nach der Grundmietzeit sind für die VollamortisationsLeasingverträge die Varianten mit und ohne Option gebräuchlich: Beim Vollamortisationsvertrag ohne Option ist der Leasingnehmer verpflichtet, das Leasinggut nach Ablauf der Grundmietzeit zurückzugeben, womit die vertraglichen Beziehungen zwischen Leasinggeberund Leasingnehmer beendet sind. Beim Vollamortisationsvertrag mit Kaufoption sichert sich der Leasingnehmer durch die Kaufoption das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit das Leasinggut zu einem bei Vertragsbeginn festgelegten Preis zu erwerben. Aus steuerrechtlichen Gründen entspricht der Kaufpreis üblicherweise mindestens dem unter Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelten Buchwert oder dem geringeren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Veräußerung. Beim Vollamortisationsvertrag mit Verlängerungsoption kann der Leasingnehmer nach Ablauf der Grundmietzeit das Vertragsverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verlängern. Die Leasingraten werden dem tatsächlichen Wertverzehr für den Verlängerungszeitraum entsprechend neu festgelegt. Auch hier ist die Grundlage der nach linearer AfA ermittelte Buchwert. Zumeist handelt es sich bei den Anschlussmieten um einen geringen Prozentsatz der Grundmiete, somit um eine Anerkennungsgebühr. 4.6.1.7 Teilamortisationsvertrag Bei Teilamortisationsverträgen (Non pay out-Verträge oder Non full pay outVerträge) werden die gesamten Kosten des Leasinggebers nur teilweise durch die vom Leasingnehmer zu entrichtenden Leasingraten während der 4. Formen der Absatzfinanzierung 39 Grundmietzeit gedeckt. Dies äußert sich in einer im Vergleich zu Vollamortisationsverträgen niedrigeren Belastung, weshalb die Leasingnehmer in der Regel den Teilamortisationsvertrag vorziehen. Die Sicherung der vollständigen Zahlungsansprüche des Leasinggebers wird über die Vertragsgestaltung nach der Grundmietzeit erreicht, wobei folgende Ausprägungen zur Anwendung kommen: Beim Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht steht dem Leasinggeber nach Ablauf der Grundmietzeit das Recht zu, den Leasingnehmer zum Kauf des Leasingobjekts zu einem bei Vertragsbeginn festgelegten Preis zu verpflichten. Der Andienungspreis besteht in der Regel in dem so genannten Restwert, d.h. dem in der Grundmietzeit nicht amortisierten Teil der Anschaffungs- oder Herstellkosten des Leasinggebers. Der Leasingnehmer trägt das Wertminderungsrisiko. Beim Teilamortisationsvertrag mit Mehrerlösbeteiligung wird der Leasinggegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit durch den Leasinggeber veräußert. Liegt der Veräußerungserlös unter dem bei Vertragsabschluß kalkulierten, noch nicht amortisierten Restwert, ist der Leasingnehmer zur Zahlung der Differenz verpflichtet (Nachschusspflicht des Leasingnehmers). Ist der Veräußerungserlös höher, so erhält aus Gründen der steuerlichen Zurechnung der Leasingnehmer 75 % und der Leasinggeber 25 % des Mehrerlöses. Der Leasingnehmer trägt hierbei das Verwertungsrisiko. 4.6.1.8 Kündbarer Leasingvertrag Beim kündbaren Leasingvertrag ist keine feste Grundmietzeit vereinbart, er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Leasingnehmer hat das Recht, den Vertrag unter Einhaltung bestimmter Fristen zu kündigen, frühestens jedoch nach 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, damit eine Zurechnung beim Leasinggeber erfolgen kann. Da auch hier der Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers besteht, hat der Leasingnehmer eine Abschlusszahlung zu leisten, deren Höhe sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten des Leasinggebers und den vom Leasingnehmer bis zum Kündigungszeitpunkt gezahlten Raten ergibt. Der bei der anschließenden Veräußerung des Leasinggutes durch den Leasinggeber erzielte Nettoerlös wird zu 90 % auf die Abschlusszahlung des Leasingnehmers angerechnet. Übersteigt die Summe der Leasingraten und des Veräußerungserlöses die Gesamtkosten des Leasinggebers, steht der Überschussbetrag dem Leasinggeber in voller Höhe zu. Für den Leasingnehmer ist nicht sicher abzuschätzen, ob das geleaste Gut angesichts der technischen Entwicklung so verwertet werden kann, dass die Abschlusszahlung durch den Erlös gemindert wird. 4.6.2. Wirtschaftliche Bewertung Allgemeingültige Aussagen zur finanziellen Bewertung des Leasings für Lieferanten und Kunden lassen sich kaum treffen, da die Bewertung von den konkreten Leasingkonditionen bestimmt wird. Gleichwohl lassen sich einige Kenngrößen nennen, die bei einem Kostenvergleich zwischen fremdfinan- 4. Formen der Absatzfinanzierung 40 ziertem Kauf und Leasing bedacht werden sollten. Grundlage des Vergleichs zwischen Leasing und Kredit ist aus Sicht des Leasingnehmers das Verhältnis von Kaufpreis und Finanzierungskosten zur Summe der Leasingraten während der Grundmietzeit. Berücksichtigt werden bei den Leasingraten die für die Leasinggesellschaften in der Regel günstigeren Konditionen für die Refinanzierung sowie Vorteile bei den Anschaffungskosten und Verwertungserlösen aufgrund einer stärkeren Verhandlungsmacht und einer besseren Marktkenntnis. Unter Hinzurechnung des Verwaltungskosten- und Gewinnanteils ergibt sich allerdings im Vergleich zu den Monatsraten im Falle des fremd finanzierten Kaufs ein höherer Gesamtbeitrag. 4.6.2.1 Liquidität Leasing führt im Vergleich zum vollständig eigenfinanzierten Kauf bzw. zur Kreditfinanzierung mit Eigenkapitalanteil nicht zu einer sofortigen Liquiditätsbelastung zum Zeitpunkt der Investition. Es fallen lediglich Vertragsabschlußgebühren und möglicherweise vereinbarte Vormieten an sowie die erste Leasingrate. Bezüglich der Rückzahlungsmodalitäten im Falle von fremdfinanziertem Kauf und Leasing besteht kein grundsätzlicher Vorteil des Leasings. Sowohl bei der Kreditfinanzierung als auch bei Leasing besteht die Möglichkeit der Vereinbarung individueller Rückzahlungsmodalitäten in Form linearer, progressiver oder degressiver Raten, um den Finanzierungserfordernissen der Unternehmen entgegenzukommen (Pay as you earn-Effekt). Die Entscheidung über die zeitliche Verteilung der Leasingraten muss allerdings zu Vertragsbeginn für die gesamte Laufzeit fest getroffen werden. 4.6.2.2 Leasing und Kreditlinie Häufig wird zugunsten des Leasings angeführt, dass Leasing den Kreditspielraum der Unternehmung nicht belaste. Zu bedenken ist, dass auch der Leasinggeber (ähnlich wie finanzierende Banken) Bonitätsprüfungen vornehmen wird. Dem Kunden obliegt somit auch beim Leasing der Nachweis, dass er zur Zahlung der Leasingraten und der Abschlussgebühr imstande ist. Zwar werden durch Leasingverträge traditionelle Kreditsicherheiten nicht in Anspruch genommen, andererseits kann das Leasingobjekt dem Leasingnehmer, der nicht der zivilrechtliche Eigentümer ist, nicht als Sicherungsobjekt für spätere Kreditverhältnisse dienen. Eine generelle Ausweitung der Verschuldungsgrenze durch zusätzliche Kreditlinien ist insofern nicht gegeben, als im Zuge der Bonitätsprüfungen der Banken (Basel II) vermehrt auf Leasingverpflichtungen geachtet wird und große und mittelgroße Kapitalgesellschaften gehalten sind, Leasingverpflichtungen unter dem Gesamtbetrag sonstiger finanzieller Verpflichtungen im Anhang zur Jahresabschlussbilanz auszuweisen. 4.6.2.3 Investitions- und finanzwirtschaftliche Risiken Zu unterscheiden sind investitions- und finanzwirtschaftliche Risiken. Bei den investitionswirtschaftlichen Risiken sind das Eigentümerrisiko, das Fehlinvestitionsrisiko und das Verwertungsrisiko von Bedeutung. Hinsichtlich des Ei- 4. Formen der Absatzfinanzierung 41 gentümerrisikos besteht kein Unterschied zwischen Leasing und Kreditkauf. Nach der Gestaltung der Leasingverträge hat der Leasingnehmer das Risiko des zufälligen Untergangs sowie das Beschädigungsrisiko, das Funktionsrisiko und das Risiko des vorzeitigen technischen Verschleißes zu tragen. Das Fehlinvestitionsrisiko ist ebenfalls in beiden Fällen gleich hoch, da der Leasinggeber keine Versicherungsfunktion übernimmt und der Leasingnehmer der Zahlung der Leasingraten unabhängig von der wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit des Leasinggutes nachzukommen hat. Geht das Leasinggut unter, besteht ein Kündigungsrecht des Leasingnehmers. Die Leasingraten werden in diesem Fall abgezinst sofort fällig. Bei Teilamortisationsverträgen tritt noch das Verwertungsrisiko hinzu. Die finanzwirtschaftlichen Risiken sind zu unterteilen in Änderungsrisiken der Finanzzahlungen und Kapitalstrukturrisiken. Das Änderungsrisiko der Finanzzahlungen umfasst das Zinsänderungs- und Tilgungsänderungsrisiko. Das Zinsänderungsrisiko hängt von der Überwälzung der Refinanzierungskosten des Leasinggebers bzw. der Banken auf den Leasingnehmer respektive Kreditkäufer ab. In beiden Fällen können durch die Vereinbarung von Zinsgleitklauseln Refinanzierungskostensteigerungen zu einer Erhöhung der Leasingraten bzw. der Kreditraten führen, wobei es aber auch in beiden Fällen möglich ist, feste Raten zu vereinbaren. Somit ist das Zinsänderungsrisiko etwa gleich hoch. Ein Tilgungsänderungsrisiko ist bei Kreditkauf und Vollamortisationsverträgen nicht gegeben, da der zu tilgende Betrag, d.h. der Anschaffungswert bekannt ist. Beim Teilamortisationsvertrag besteht das Risiko, dass der kalkulierte Restwert am Ende der Vertragsdauer durch den Veräußerungserlös nicht gedeckt ist. Kapitalstrukturrisiko schließlich besagt, dass mit steigender Fremdkapitalquote das Risiko einer sinkenden oder negativ werdenden Eigenkapitalrentabilität zunimmt. Das Kapitalstrukturrisiko wird demnach durch den Verschuldungsgrad und die Höhe des Fremdkapitalzinses bestimmt. Sowohl bei Leasing als auch bei Kreditkauf ist die Höhe der Verschuldung im Sinne des Barwertes der zukünftigen Ausgaben sowie der Fremdkapitalzinssatz bzw. der in den Leasingraten enthaltene Zinssatz nur im konkreten Einzelfall zu bewerten. 4.6.2.4 Flexibilität Leasingverträge können während der Grundmietzeit nur mit beträchtlichen Kosten gekündigt werden, daher ist die Flexibilität für beide Parteien eingeschränkt. Für den Kunden kommt als weiterer Faktor hinzu, dass beim Leasing im Gegensatz zum Kreditkauf vorzeitige zinskostensenkende Rückzahlungen ausgeschlossen sind. Überdies kann der Leasingnehmer auch nicht frei über einen Standortwechsel oder technische Veränderungen am Leasinggut entscheiden, hierdurch kann seine unternehmerische Freiheit im Vergleich zum Kreditkauf einschränkt sein. Sowohl bei Leasingfinanzierung und als auch bei Kreditfinanzierung besteht kaum zeitliche Flexibilität im Hinblick auf die Zahlung der Raten, denn in beiden Fällen führt die nicht fristge- 4. Formen der Absatzfinanzierung 42 rechte Bezahlung der Raten zur Kündigung des Vertrags. Am Ende der Grundmietzeit ist bei Leasingverträgen mit Kauf- und Verlängerungsoption grundsätzlich die volle Reversibilität gegeben, d.h. der Leasingnehmer kann hier frei bewerten, ob eine weitere Nutzung des Leasingguts wirtschaftlich ist. Der Leasingnehmer hat gegenüber dem Kreditkäufer bei diesen Verträgen den Vorteil, dass er im Falle der Nichtausübung der Option keinem Marktrisiko unterliegt, da der Leasinggeber vertraglich verpflichtet ist, das Gut zurückzunehmen. 4.6.3. 4.6.3.1 Steuerliche Aspekte Einkommens-/Körperschaftssteuer Der wesentliche steuerliche Vorteil des Leasings besteht darin, dass der Leasingnehmer die Leasingkosten als Betriebsausgaben geltend machen kann, ohne den Leasinggegenstand in seiner Bilanz zu aktivieren. Dadurch wird der zu versteuernde Gewinn und die Belastung mit Ertragsteuern direkt gemindert. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Leasinggut weder rechtlich noch wirtschaftlich dem Leasingnehmer zuzurechnen ist. Nach § 39 der Abgabenordnung (AO) sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Davon abweichend kann aber der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen sein, wenn er das Leasinggut unter Ausschluss des rechtlichen Eigentümers allein nutzt. Ist der Leasingnehmer dementsprechend als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, ist ihm das Leasinggut zuzurechnen und die steuerlichen Vorteile entfallen. Die Voraussetzungen für die Zurechnung im Einzelnen sind in den sog. Leasing-Erlassen der Finanzverwaltung geregelt.18 Zu nennen sind: Mobilien-Leasing-Erlass vom 19.04.1971, der sich ausschließlich mit den Vollamortisationsverträgen befasst19, Immobilien-Leasing-Erlass vom 21.03.197220, Teilamortisations-Erlass vom 22.12.197521, Teilamortisations-Erlass für Immobilien-Leasing vom 23.12.199122. Nach den Leasing-Erlassen wird das Leasinggut regelmäßig dem Leasingnehmer zugerechnet, wenn die Laufzeit des Leasingvertrages (Grundmietzeit) zwischen 40 % und 90 % der gesamten betriebsgewöhnlichen Nut18 19 20 21 22 Die Leasingerlasse finden sich im Mitgliederbereich des BITKOM unter www.bitkom.org/vertragsgestaltung unter der Rubrik „Hintergrundinformationen“. Ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter, Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. April 1971, Bundessteuerblatt (BStBl.) Teil I S. 264. Ertragsteuerliche Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter, Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 21. März 1972, BStBl. I S. 188. Steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber, Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 1975 - IV B 2 - S 2170 161/75. Ertragsteuerliche Behandlung von Teilamortisations-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter, Schreiben des BMF vom 23. Dezember 1991, BStBl. 1992 I S. 13. 4. Formen der Absatzfinanzierung 43 zungsdauer des Leasinggegenstandes beträgt. Daneben kommt es für die Zurechnung aber auch entscheidend darauf an, welche Vereinbarung für das Leasinggut nach Ablauf der Grundmietzeit getroffen wird. Deshalb ist jeweils auf die Ausgestaltung des einzelnen Leasingvertrages zu achten. Eine Sonderstellung nimmt das Spezial-Leasing ein. Im Rahmen von Spezial-LeasingVerträgen wird das Leasinggut für die spezifischen Verhältnisse des Leasingnehmers erstellt und an seine betrieblichen Anforderungen angepasst, so dass das Objekt außerhalb des Betriebes des Leasingnehmers nicht sinnvoll genutzt oder verwertet werden kann. Deshalb wird der Gegenstand von Spezial-Leasing-Verträgen unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung stets dem Leasingnehmer zugerechnet. 4.6.3.2 Gewerbeertragssteuer Besteuerungsgrundlage der Gewerbeertragssteuer ist gemäß § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der nach den Vorschriften des Einkommenbzw. Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn (Gewerbeertrag), berichtigt um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG. Gemäß § 8 Nr. 1 GewStG sind 50 % der Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Dagegen sind nach § 8 Nr. 7 GewStG Pacht- und Mietzinsen beim Mieter bzw. Pächter nur dann dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, wenn der Vermieter oder Verpächter seinerseits nicht gewerbesteuerpflichtig ist (z.B. weil er im Ausland ansässig ist). Solange der Leasinggegenstand nicht dem Leasingnehmer zugerechnet wird, sind die von ihm gezahlten Leasingraten wie Miet- oder Pachtzinsen zu behandeln. Daraus folgt ein gewerbesteuerlicher Vorteil des Leasings gegenüber dem Kreditkauf. Denn Zinsen für einen langfristigen Kredit sind nach § 8 Nr. 1 GewStG zur Hälfte gewerbesteuerpflichtig. Leasingraten mindern dagegen nach § 8 Nr. 7 GewStG in vollem Umfang den Gewerbeertrag des Leasingnehmers, wenn der Leasinggeber seinerseits gewerbesteuerpflichtig ist (Eurowings-Urteil des EuGH). 4.6.4. Bilanzielle Aspekte Kernfrage jeder Leasingtransaktion ist, wessen Bilanz durch das Leasinggut belastet wird. Denn sowohl die Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) als auch die der US-GAAP (Generally Accepted Accounting Principles) und der IAS (International Accounting Standards) bzw. IFRS (International Financial Reporting Standards) erlauben es, das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt entweder dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen. US-GAAP ist die meist verbreitete Rechnungslegungsmethode in den USA. Da sich auch viele Unternehmen in Europa mit dem Gedanken auseinandersetzen, eventuell in die Vereinigten Staaten zu expandieren, stellen diese ihre Buchhaltung nach US-GAAP um. IAS und US-GAAP ähneln sich vom Aufbau und der Struktur weitgehend. Die HGBMethode weicht jedoch von diesen beiden Standards deutlich ab. Für die Bilanzierung nach HGB kommt es ebenfalls darauf an, wem das Leasinggut zuzurechnen ist. Mangels präziser Vorschriften im HGB orientiert 4. Formen der Absatzfinanzierung 44 sich die handelsrechtliche Bilanzierung an den steuerlichen Zurechnungsmerkmalen. Wird das Leasinggut dem Leasinggeber zugerechnet, muss dieser das Objekt mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten aktivieren und planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer folgt aus den amtlichen AfA-Tabellen. Die jährlichen Abschreibungsraten bewirken beim Leasinggeber eine Gewinnminderung. Die vom Leasingnehmer vertraglich zu zahlenden Leasingraten werden periodisch gewinnerhöhend erfasst, da sie für ihn Aufwand darstellen. Zahlungsverpflichtungen aus Leasingverträgen werden in der handelsrechtlichen Bilanz des Leasingnehmers nicht ausgewiesen. Lediglich mittlere und große Kapitalgesellschaften müssen im Anhang den Gesamtbetrag aus Leasingverpflichtungen aufführen (§ 285 Nr. 3 HGB). Wird dagegen ein Leasinggut dem Leasingnehmer zugeordnet, muss dieser nicht nur das Objekt aktivieren und abschreiben, sondern auf der Passivseite seiner Bilanz eine Leasingverbindlichkeit in entsprechender Höhe ansetzen. Der Leasinggeber hat in seiner Bilanz anstatt des Leasingobjekts eine Forderung gegen den Leasingnehmer zu aktivieren. Im Gegensatz zum HGB enthält das Regelungswerk der US-GAAP konkretisierende Merkmale für die Bilanzierung von Leasingtransaktionen. Auch die internationalen Rechnungslegungsstandards weisen in IAS 17 umfangreiche und detaillierte Regelungen hinsichtlich der Bilanzierung von Leasingtransaktionen auf. Beide Normensysteme basieren darauf, dass das Leasinggut vom Inhaber des wirtschaftlichen Eigentums zu aktivieren ist. Dies ist eine Folge des Grundsatzes „Substance over Form“, der vorrangig das betriebswirtschaftliche Leistungspotenzial der Leasingtransaktion im Auge hat. Die Zurechnung des Leasinggegenstandes richtet sich vor allem danach, welche der beiden Vertragsparteien in erster Linie die Risiken wie auch die Chancen trägt, die aus der Nutzung des Leasingobjekts resultieren. Aus Sicht beider Vertragsparteien wird sodann zwischen Capital Lease (US-GAAP) bzw. Finance Lease (IAS) einerseits und Operating Lease andererseits differenziert. Beide Regelwerke definieren mit einer Reihe von Merkmalen die qualitative Zuordnung des Leasinggeschäfts. Von Bedeutung ist auch das Verhältnis von Vertragslaufzeit und wirtschaftlicher Nutzungsdauer der geleasten Immobilien. Umfasst die Vertragslaufzeit mindestens 75 Prozent der Nutzungsdauer, wird der Leasingnehmer gemäß US-GAAP als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingguts qualifiziert. Dasselbe gilt gemäß IAS, wenn die Vertragslaufzeit den "wesentlichen Teil" nach herrschender Auffassung 90 Prozent oder mehr der Nutzungsdauer des Leasingobjektes umfasst. Die Nutzungsdauer ergibt sich dabei aus der geschätzten wirtschaftlichen Nutzungsdauer bei Zugrundelegung objektiv üblicher Instandhaltungsmaßnahmen. Ebenso muss der Leasingnehmer das Leasingobjekt in seiner Bilanz ausweisen, wenn der Barwert der Mindestleasingzahlungen zu Beginn des Leasingverhältnisses nach US-GAAP mindestens 90 Prozent, gemäß IAS nach überwiegender Ansicht mindestens 95 Prozent des Marktwertes des Leasingobjektes beträgt. Dabei setzt sich der Betrag der Mindestleasingraten im Wesentlichen zusammen aus den Leasingraten 4. Formen der Absatzfinanzierung 45 während der zu erwartenden Vertragslaufzeit und dem Betrag des garantierten Restwertes. 4.6.5. Vergleich zwischen Leasing und Kreditkauf Aufwendungen für Leasing wie auch für Kauf stellen einen Aufwand dar, der den Ertrag mindert. Höhere Aufwendungen entsprechen also geringerer Ertragssteuerbelastung. Im Falle des Vollamortisationsvertrags, bei dem die Grundmietzeit regelmäßig kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, ist die Leasingrate entsprechend hoch. Der Kreditkäufer kann die Abschreibung für Abnutzung (AfA), die auf der Grundlage der gewöhnlichen Nutzungsdauer berechnet wird, geltend machen. Der Aufwand gleicht sich jedoch aus, da die Ausgaben bei einer Verlängerungs- bzw. Kaufoption niedriger als beim Kreditkauf sind. Allerdings tritt ein Steuerstundungseffekt ein, der umso höher ausfällt, desto kürzer die Grundmietzeit im Verhältnis zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist. Werden aber nicht genügend Erträge erwirtschaftet, kehrt sich der Vorteil in einen Nachteil um. Für den Teilamortisationsvertrag kann aufgrund der geringer kalkulierten Leasingraten keine generelle Aussage gemacht werden. 4.7. 4.7.1. Miete Modell/Vertragliche Gestaltung Für den Kunden kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, Anlagen oder Produkte nicht dauerhaft zu erwerben. Die Miete ist eine Form der Vorfinanzierung, da der Kunde nicht auf einmal die Gesamtsumme des Mietgegenstandes bezahlen muss, sondern allein den Mietzins. Die Refinanzierung des Lieferanten erfolgt durch die Zahlung des Mietzinses. 4.7.2. Finanzielle Vorteile und Risiken Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie auch während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 536 BGB Instandhaltungspflicht des Vermieters). Abhilfe lässt sich durch die Abbedingung der gesetzlichen Regelungen erreichen, indem der Lieferant den Mietvertrag mit einem Servicevertrag koppelt. 4.7.3. Steuerliche und bilanzrechtliche Aspekte Für den Kunden/Mieter besteht ein wesentlicher Vorteil der Miete in der Bilanzneutralität: Die Mietsache wird nicht in der Bilanz des Mieters aktiviert. Der Vorteil für den Kunden/Mieter stellt sich spiegelbildlich für den Lieferanten/Vermieter dar: Dieser muss als (rechtlicher und wirtschaftlicher) Eigentümer die Mietsache weiterhin in seiner Bilanz aktivieren. 4. Formen der Absatzfinanzierung 46 4.8. 4.8.1. Beteiligung am Gesellschaftskapital Modell/ Vertragliche Gestaltung Mit der Beteiligung am Gesellschaftskapital an einer Gesellschaft des Kunden (Joint Venture) stellt der Lieferant dem Joint Venture eine Eigenkapitalfinanzierung zur Verfügung. Die Finanzierung durch den Gesellschafter erfolgt typischerweise durch Leistung in das Stammkapital/Grundkapital sowie durch Leistung eines Aufgeldes (Agio) oder einer Zuzahlung in die Kapitalrücklage. Über die Eigenkapitalbeteiligung hinaus ist auch für das Joint Venture eine ergänzende Finanzierung durch Kaufpreisstundung/Darlehen (im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Vorgaben) möglich. 4.8.2. Finanzielle Vorteile und Risiken Mit der Kapitalbeteiligung am Joint Venture partizipiert der Lieferant in verstärktem Maß an den geschäftlichen Chancen und Risiken des Kundengeschäfts. Eine Refinanzierung erfolgt nur über die Auszahlung von Dividenden oder die Veräußerung der Anteile. Aus diesem Grund ist eine sorgfältige Analyse des Geschäftmodells und der Risiken im Vorfeld der Beteiligung erforderlich (Due Diligence). Überdies ist gerade bei Minderheitsbeteiligungen besondere Sorgfalt bei der Ausgestaltung der Gesellschaftervereinbarung anzuwenden, insbesondere sollte der Lieferant unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Ausstiegs aus der Gesellschaft haben (Veräußerungsrechte, Andienungsrechte). Überschreitet die Beteiligung des Lieferanten eine bestimmte Höhe23, besteht das Risiko, dass eine Finanzierung, die der Gesellschaft gewährt wird (einschließlich Zahlungsansprüche, die nicht unmittelbar bei Fälligkeit durchgesetzt werden) als eigenkapitalersetzend angesehen wird. Im Falle einer Insolvenz werden solche Ansprüche als nachrangig eingestuft. Die Beteiligung birgt hierdurch für den Lieferanten ein Risiko nicht nur für das bewusst eingesetzte Eigenkapital, sondern auch für sonstige Zahlungsansprüche. Als eine eher unübliche Form der Kundenfinanzierung, die der Vollständigkeit halber erwähnt werden soll, ist das Gesellschafterdarlehen zu nennen. Der durch die Beteiligung zum Gesellschafter gewordene Lieferant hat als solcher die Möglichkeit, dem Kunden ein Gesellschafterdarlehen zu gewähren. Wichtig ist, dass in der Praxis Gesellschafterdarlehen ebenso wie die Beteiligung an der Gesellschaft im Fall einer Insolvenz des Kunden als nachrangig gegenüber Bankdarlehen eingeordnet werden. Diese Rangregelung dient dazu, die Kreditlinie der Gesellschaft nicht zu gefährden. Ferner ist auch zu beachten, dass eine Zweckbindung der gewährten Finanzmittel bei der Vereinbarung eines entsprechenden Darlehens getroffen werden sollte, um si23 Für GmbH 10 % der gesamten Anteile, wobei auch der Umfang der Mitbestimmungsrechte, die dem Gesellschafter eingeräumt sind, berücksichtigt wird (§ 32 a GmbHG), für AG in der Regel 25 % (BGHZ 90, 381) 4. Formen der Absatzfinanzierung 47 cherzustellen, dass die zur Verfügung gestellten Gelder auch tatsächlich für die Realisierung des Auftrags eingesetzt werden. 4.9. Project Finance/ Betreibermodelle Wenn Projektinitiatoren nicht bereit oder in der Lage sind, die Gesamtfinanzierung eines Projektes aufzubringen und sicherzustellen, so bietet sich die Möglichkeit der Projektfinanzierung an. Bei Projektfinanzierungen müssen sich die Betriebskosten und der Kapitaldienst ausschließlich aus dem Projekt selbst tragen, so dass eine sorgfältige Analyse und Bewertung der Projektrisiken notwendig ist. Gegenstand von Projektfinanzierungen können grundsätzlich alle Arten von Großanlagen sein, sei es zur industriellen Produktion oder im Rahmen von Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur. Zur Projektrealisierung werden eine oder mehrere Projektgesellschaften gegründet, deren Vertragsstruktur sich an den unterschiedlichen Betreibermodellen orientiert. Die Projektfinanzierung richtet den Fokus der Risikoeinschätzung in erster Linie auf das Projekt und dessen Cash Flow. Damit unterscheidet sich diese Finanzierungsalternative wesentlich vom Gedanken des klassischen Kredites, wo die Bonität des Kunden/Kreditnehmers und die mittel- bis langfristigen Zukunftsperspektiven seines kreditaufnehmenden Unternehmens das maßgebliche Kreditentscheidungskriterium für eine Bank darstellen. Der Oberbegriff „Betreibermodell“ hat mehrere Bedeutungen. Zum einen wird hierunter eine Form der Privatisierung/des Outsourcings zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben verstanden. Diese Form des Betreibermodells ist insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge verbreitet, wie etwa der Abfallentsorgung. Zunehmend werden aber auch andere Bereiche der leistenden Verwaltung, die nicht unmittelbar hoheitlich in Rechte des Einzelnen eingreifen, von Outsourcing-Modellen beeinflusst. Im internationalen Systemgeschäft beinhaltet der Oberbegriff „Betreibermodell“ neben der Planung, dem Bau und der Finanzierung auch den Betrieb und die Vermarktung des Outputs eines Betriebs. Für den bisherigen Systemlieferanten sowie für den Generalunternehmer bedeutet dies eine Ausweitung des Angebotsspektrums um die Funktionen Finanzierung und Betrieb. Ferner ist zu unterscheiden zwischen Betreibermodellen, bei denen die Infrastruktureinrichtung entweder bereits vorhanden ist oder von der öffentlichen Hand erstellt wird (öffentliche Investition - privater Betrieb) und Betreibermodellen, bei denen auch die Investition durch Private erfolgt. Ziel des Lieferanten ist es, Marktanteile im Wettbewerb zu gewinnen und abzusichern, indem er dem Kunden ermöglicht, mit keinem oder nur geringem eigenen Kapitaleinsatz eine Komplettlösung zu erwerben. Zudem beinhaltet ein Betreibermodell aus Sicht des Lieferanten auch häufig ein weiteres neues Produkt: Neben der Erstellung einer Anlage oder eines Systems die zusätzliche Dienstleistung in Form des Betreibens. Schließlich kann die enge Zu- 4. Formen der Absatzfinanzierung 48 sammenarbeit mit dem Kunden eine über andere Formen der Finanzierung weit hinausgehende Kundenbindung erreichen. 4.9.1. Modell/ Vertragliche Gestaltung Die Projektfinanzierung ist gekennzeichnet durch folgende Merkmale: Finanzierung einer sich selbst tragenden Wirtschaftseinheit Errichtung einer privatrechtlich organisierten Projektgesellschaft durch die Projektträger Schuldendienst durch betriebsbedingten Cash-Flow Haftungsbeschränkung auf das betreffende Projekt Projektgesellschaft als Kreditnehmer im Rahmen von Lieferanten-, Bestellerkrediten, Co- und Mischfinanzierungen oder auch als Leasingnehmer neben dem Transfer von Infrastruktur kommt es infolge der Lieferleistung auch zu Transfer von Know-how. Lieferant Kunde Projektgesellschaft 4.9.2. Finanzielle Vorteile und Risiken Neben dem Bedarf an komplexen technischen Systemen und ihrem Output sind es gerade die Vorteile einer Fremdfinanzierung, die Betreibermodelle für den Kunden attraktiv machen. Eine Projektrealisierungschance besteht unter Umständen auch ohne oder nur mit geringem Eigenkapitaleinsatz bzw. unter Verzicht auf die üblicherweise erforderlichen Sicherheitspositionen des Kunden. In einem Betreibermodell werden häufig über die Kapitalbeteiligungen hinaus Risiken aus dem Anlagengeschäft während der Bau- (build) und Betriebsphase (operate) ganz oder teilweise auf die Lieferanten verlagert (z.B. verlängerte Gewährleistungsfristen/ Erhöhung des Gewährleistungsumfangs). Die Lieferanten beteiligen sich oftmals neben dem Kunden mit Eigenkapital an der Projektgesellschaft. Dies kann erhebliche Risiken bergen. Neben dem generellen Risiko, Forderungen aus wirtschaftlichen und/ oder politischen Gründen nicht erbringen zu können, beinhaltet eine Projektfinanzierungsstruktur eine Vielzahl zusätzlicher Risiken, die im Einzelfall sorgfältig zu analysieren sind. Bedeutsam ist im Bereich der Erstellung von Anlagen vor allem das Verzögerungsrisiko: Dieses Risiko des Kunden wird üblicherweise durch die Vereinbarung von Vertragsstrafen und Termingarantien im Vorfeld abgefedert. Nicht unerheblich ist schließlich das Abnahmerisiko bzw. das Nut- 4. Formen der Absatzfinanzierung 49 zungsrisiko. Es sollten möglichst frühzeitig mit potenziellen Abnehmern vertragliche Bindungen erwirkt werden. Gegebenfalls kann der Abnehmer schon an der Errichtung der Anlage beteiligt werden. Aufgrund der engen Verzahnung mit Fragen des Betriebs, die ursprünglich in die Sphäre des Kunden fallen, können Betreibermodelle somit eine Vielzahl von Risiken enthalten, die wegen der Komplexität und Ungewissheit dieser Aktivitäten einer sorgfältigen Prüfung vor Ort unterzogen werden müssen. 4.10. Forfaitierung und Factoring Forfaitierung und Factoring sind unterschiedliche Formen des Forderungsverkaufs. Aus Sicht des Lieferanten haben beide eine Finanzierungs- und Sicherungsfunktion. Anwendungsbereiche von Forfaitierung und Factoring, Voraussetzungen und die Abdeckung bestimmter Risiken unterscheiden sich. Zweck des Forderungsverkaufs ist die Verschaffung von Liquidität aus Lieferantenkrediten, wobei ein Abschlag gegenüber der ursprünglichen Forderungssumme akzeptiert werden muss. Die Höhe des Abschlags hängt von der Werthaltigkeit der Forderung (Bonität des Kunden) ab, wenn der Rückgriff auf den Abtretenden ausgeschlossen oder eingeschränkt ist (non recourse). Falls ein Rückgriff weiterhin möglich ist (recourse), fällt der Abschlag regelmäßig geringer aus. Die Forfaitierung kommt für größere Einzelgeschäfte mit längeren Laufzeiten in Betracht. Hier werden die Forderungen individuell verkauft. Exportfactoring dagegen ist eine Finanzierungsform für den Exporteur mit einem gleich bleibenden Kundenstamm und kurzfristigen Zahlungszielen. Wie der Factor, so übernimmt der Forfaiteur ebenfalls das Forderungsausfallrisiko und die Finanzierungsfunktion, die sich allerdings nicht auf sämtliche Forderungen oder eine Gesamtheit von Forderungen des Verkäufers beziehen, sondern auf einzelne Forderungen. Aus diesem Grund kommt der Dienstleistungsfunktion des echten Factorings bei der Forfaitierung keine Bedeutung zu. Ein weiterer Unterschied ist, dass die Forfaitierung mittelfristiger, mitunter sogar langfristiger Natur sein kann. 4.10.1. Factoring Das Factoring bietet sich bei Dauergeschäftsverbindungen mit regelmäßigen Lieferungen an. Zum Teil wird Factoring aber auch bei Erstgeschäften im Ausland eingesetzt, um eine Absicherung per Akkreditiv zu umgehen. Factoring bedeutet den Kauf von Forderungen aus Waren- und Dienstleistungsgeschäften. Der Forderungskauf im Ausland erfordert die Einschaltung eines Korrespondenten (Factoringinstitut). Das Factoringinstitut kauft die laufend entstehenden Forderungen von einem gleich bleibenden Abnehmerkreis auf Basis einer Globalzession (einer pauschalen Abtretung der Forderungen des Lieferanten an die Bank) an. Durch Einschalten des Korrespondenten im Abnehmerland kann auf eine zusätzliche Besicherung der Forderungen verzichtet werden, da der Korrespondent eine Bonitätsprüfung vornimmt und die Kundenlimits überprüft. Factoring kommt üblicherweise für Forderungen im 4. Formen der Absatzfinanzierung 50 Rahmen ständiger Lieferbeziehungen in Betracht und führt auf Seiten des Factors durch die Andienungspflicht zu einer Risikostreuung, die sich für den Exporteur in einer im Vergleich zur Forfaitierung niedrigeren Gebühr niederschlägt. 4.10.1.1 Finanzierungsfunktion Durch die Übernahme der Finanzierungsfunktion erhält der Exporteur eine Refinanzierung der Lieferantenkreditgewährung. Zwei Varianten stehen hier zur Wahl: Fälligkeitsfactoring: Die Auszahlung des Forderungsgegenwertes erfolgt zum durchschnittlichen Fälligkeitstermin der eingereichten Forderungen. Diese "unechte Finanzierungsfunktion" wählen Unternehmen, die Factoring vor allem wegen der ersten beiden Funktionen abschließen und über ausreichende Liquidität verfügen. Vorfälligkeitsfactoring: Die Auszahlung erfolgt wenige Tage nach Forderungseinreichung unter Abzug eines Sperrbetrages von etwa 10 %. Dieser Betrag wird – je nach Factoringinstitut oder Ausgestaltung des Factoringvertrages – auf ein Sperrkonto überwiesen und so lange einbehalten, bis feststeht, dass ein Einbehalt für eventuelle Liefermängel oder Gegenansprüche des Kunden (Importeur) nicht mehr benötigt wird. Der Lieferant (Exporteur) haftet allerdings nach wie vor für den rechtlichen Bestand der Forderung. Sobald der Kunde gezahlt hat, spätestens aber bei Eintritt des Delkrederefalls (nur bei echtem Factoring), erhält der Lieferant den Restbetrag aus dem Sperrkonto. Für die Kreditlaufzeit werden Kontokorrentzinsen in banküblicher Höhe berechnet. Kunde (zahlt an Factoringinstitut) Lieferung Lieferant Factoringinstitut (erwirbt Forderungen des Lieferanten) 4.10.1.2 Echtes Factoring / unechtes Factoring Im Hinblick auf die Frage, ob der Factor oder der Factoringkunde/Lieferant das Risiko des Ausfalls der Forderung (Delkredere-Risiko) trägt, wird unterschieden zwischen echtem und unechtem Factoring. Beim echten Factoring trägt der Factor dieses Risiko, rechtlich handelt es sich bei dieser Form des 4. Formen der Absatzfinanzierung 51 Factorings um einen Forderungskauf. Demgegenüber verbleibt beim unechten Factoring das Risiko des Forderungsausfalls beim Lieferanten, die Abtretung an den Factor erfolgt in diesem Fall zur Sicherung des Kredits. 4.10.1.3 Dienstleistungsfunktion Die Dienstleistungsfunktion soll das Außenhandelsunternehmen insbesondere von der Führung der Debitorenbuchhaltung und der Abwicklung des Inkassowesens freistellen. Da Factoring auf Basis einer Globalzession erfolgt, wird der Importeur vom Gläubigerwechsel in Kenntnis gesetzt. Aus Vereinfachungsgründen teilt somit der Factor den betreffenden Importeuren mit, dass für einen bestimmten Zeitraum alle Forderungen des Exporteurs aus Finanzierungsgründen an ihn abgetreten sind und die Begleichung über den Korrespondenzfactor mit befreiender Wirkung erfolgt. Aus Sicht des Exporteurs kann der Forderungsverkauf an eine Factoring-Gesellschaft dazu beitragen, dass das offene Zahlungsziel nicht überschritten wird, da der Korrespondenzfactor im Importland auf eine pünktliche Zahlung achten wird. Zur Dienstleistungsfunktion zählt auf Wunsch des Exporteurs auch die Übernahme von Sonderleistungen, wie die Erstellung von Statistiken über den Auslandsmarkt, Provisionsabrechnungen, EDV-Ausdrucke oder ähnliches. Zudem kann das IT-gestützte Rechnungswesen des Exporteurs mit dem des Factors verbunden werden, um den Informationsfluss zu verbessern (on-linefactoring). Die Kosten der Dienstleistungsfunktion sind abhängig von der durchschnittlichen Rechnungshöhe, von der Höhe des Umsatzes des Lieferanten, vom jeweiligen Land, der Zahl der Kunden und der Umschlagshäufigkeit. Sie liegen zwischen 0,5% und 2,5 % des Forderungsankaufs. 4.10.1.4 Delkrederefunktion (echtes Factoring) Die Delkrederefunktion bedeutet, dass die Factoring-Gesellschaft das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs übernimmt. Der Delkrederefall gilt als eingetreten, wenn der Importeur innerhalb einer gewissen Nachfrist je nach Zahlungszieldauer nicht bezahlt. Im Gegensatz zur Warenkreditversicherung leistet der Factor ohne einen speziellen Nachweis, wie Konkurs, Zwangsvollstreckung oder ähnliches, und es entstehen keine Kosten der Rechtsverfolgung für den Exporteur. Die Zahlung des Factors geschieht immer ohne Selbstbeteiligungsquote. Üblicherweise werden eventuell bestehende politische Risiken nicht durch Factoring abgedeckt. Die Kosten der Delkrederefunktion betragen je nach Risiko üblicherweise 0,3% bis 1,0 % des Forderungsankaufs. 4.10.2. Forfaitierung Unter Forfaitierung wird der regresslose Ankauf einer Forderung unter Verzicht auf einen Rückgriff gegen den Verkäufer bei Zahlungsausfall (à forfait = im Bausch und Bogen ohne Regress) verstanden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Zahlungsanspruch aus der Forderung besteht und die Forderung klar bestimmbar ist. Weiterhin ist die Forderung einredefrei, d.h. bei Zah- 4. Formen der Absatzfinanzierung 52 lungsausfall des Kunden ist der Rückgriff auf den Exporteur ausgeschlossen (non recourse). Der Forderungskäufer (eine Bank oder ein Forfaitierungsinstitut) übernimmt folglich pauschal und einredefrei die Verbindlichkeiten des ausländischen Importeurs und stellt damit den Exporteur von allen Risiken frei. Anders als beim Factoring bezieht sich die Forfaitierung dabei auf einzelne mittel- und langfristige Forderungen, die vom Forfaiteur individuell angekauft werden. Hat der Lieferant im Grundgeschäft einen Lieferantenkredit vereinbart, so wandelt sich dieser Kredit durch die Forfaitierung zu einem Bargeschäft für den Lieferanten. Bei Fälligkeit der Zahlung präsentiert der Forfaiteur dem Kunden den Wechsel, der die häufigste Form der Verkörperung der verkauften Forderung ist (vgl. 5.1.2.3 - Wechsel). Analog zum echten und unechten Factoring wird auch bei der Forfaitierung zwischen der stillen Forfaitierung und der offenen Forfaitierung unterschieden. Kunde Liefervertrag Lieferant (Forfaitist) Forfaiteur (erwirbt Forderung des Lieferanten) Zu beachten ist aber, dass die Forderung grundsätzlich durch Sicherheiten unterlegt sein muss. Im Auslandsgeschäft kommt in erster Linie eine Besicherung durch Solawechsel des ausländischen Schuldners in Betracht. Nicht wechselmäßig unterlegte Forderungen sind nur dann ausnahmsweise forfaitierbar, wenn der Exporteur die Forderung durch besondere Abtretungserklärung an den Forfaiteur überträgt und der Exporteur gleichzeitig die Haftung für den einredefreien Bestand der Forderung übernimmt. Durch die Forfaitierung ergeben sich damit für den Lieferanten insbesondere im Auslandsgeschäft folgende Vorteile: Abwälzung des Länderrisikos Abwälzung des wirtschaftlichen Risikos (Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit des ausländischen Schuldners) Abwälzung des Währungsrisikos (bei Geschäften, die in Fremdwährung fakturiert werden) Bilanzentlastung Zufluss an Liquidität keine Kreditüberwachung erforderlich. In Zweifelsfällen kann der Forfaiteur eine Garantie von einer von ihm akzeptierten Bank fordern. Der Forfaiteur befasst sich also üblicherweise nicht mit der Prüfung der Bonität des ausländischen Schuldners. Die Forfaitierung- 4. Formen der Absatzfinanzierung 53 sinstitute verfolgen eine differenzierende Ankaufspolitik. Je nach Länderrisiko sind nur bestimmte Kreditlaufzeiten bzw. Verlaufzeiten forfaitierbar. Die Kosten einer Forfaitierung sind, verglichen mit anderen Instrumenten der Exportfinanzierung, in der Regel recht hoch. Sie setzen sich zusammen aus einer Bereitstellungsprovision sowie aus einem Abschlag, der sich an der Bonität des Schuldners, dem Länderrisiko, der Währung, der Laufzeit, der Sicherheit und der allgemeinen Marktsituation orientiert. Banken und Spezialinstitute treten als gewerbsmäßige Ankäufer von Forderungen auf. Die Forfaitierungskosten werden als Diskont im Zeitpunkt der Forfaitierung abgezogen und beziehen sich auf die gesamte Laufzeit der Forderung bzw. auf die jeweilige Restlaufzeit der einzelnen Forderungen bei Ratentilgung. Durch diesen Diskont deckt die Forfaitierungsgesellschaft ihre Kosten für die Geldbeschaffung und die Risikoübernahme ab. Diese Kosten der Forfaitierung trägt der Exporteur, doch werden sie üblicherweise bereits in den Kaufpreis einbezogen. Trotz der hohen Kosten kann eine Forfaitierung für den Exporteur attraktiv sein, da er sich der Risiken endgültig entledigt, die Bilanz entlastet und über eine sichere Kalkulationsbasis verfügt. 4.11. Tausch- oder Bartergeschäfte (Counter Trade) Falls eine Finanzierung durch den Kunden, aber auch eine Absatzunterstützende Finanzierung durch den Lieferanten nicht darstellbar ist, können gegebenenfalls Kompensationsgeschäfte weiterhelfen. Kompensationsgeschäfte sind Gegenseitigkeitsgeschäfte, bei denen in unterschiedlichen Variationen der Importeur/ Kunde anstelle der geldmäßigen Bezahlung ebenfalls eine Warenlieferung oder Dienstleistung erbringt. 4.11.1. Formen Bei reinen Tauschgeschäften (Bartergeschäften) wird in einem einzigen Vertrag Ware gegen Ware vereinbart. Es erfolgen keine Geldbewegungen. Bei Gegengeschäften wird die gegenseitige Lieferung in Geld bewertet. Entsprechen sich die Lieferwerte, liegt Vollkompensation vor, sonst Teilkompensation. Es gibt auch hier nur einen Vertrag. Zu unterscheiden sind die folgenden Geschäftstypen: Bei Parallelgeschäften verpflichtet sich der Exporteur in einem gesonderten Vertrag, Waren vom Importeur zu kaufen. In manchen Fällen wird die Abnahmeverpflichtung des Exporteurs nicht auf den einen Importeur beschränkt, sondern bezieht sich auf alle Waren oder zumindest Warengruppen des Importlandes. Die Abnahmeverpflichtung ist in der Regel ihrerseits handelbar/veräußerbar. Beim Junktimgeschäft verrechnet der Exporteur seine übertragungsfähige Abnahmeverpflichtung gegenüber dem Importland mit einem anderen Importeur, der Waren aus diesem Importland bezogen hat bzw. beziehen will, gegen Zahlung einer Prämie. 4. Formen der Absatzfinanzierung 54 Beim Rückkaufgeschäft, in der Regel bezogen auf Industrieanlagen, Lizenzen oder Produktionsmittel, erfolgt die Bezahlung langfristig über die mit diesen Investitionsgütern hergestellten Waren. 4.11.2. Anwendungsbereiche Bisher wurde dieses Modell der Finanzierung vor allem im Außenhandel mit den osteuropäischen Ländern und der GUS angewandt. Da die Importmöglichkeiten von Entwicklungsländern sehr stark von den eigenen Exporten abhängen, gewinnen Kompensationsgeschäfte auch hier an Bedeutung. Die Marktchancen deutscher Exporteure werden dort zunehmend von der Bereitschaft bzw. Fähigkeit abhängig, die Waren dieser Entwicklungsländer selbst abzunehmen bzw. weiterzuveräußern. Aus dem Kompensationsgeschäft kann so für den deutschen Exporteur auch ein Transithandelsgeschäft werden. 4.11.3. Abwicklung Die Abwicklung erfolgt meist über spezielle Handelshäuser, die zwischen Exporteur und Importeur vermitteln, d.h. die Veräußerung der Ware übernehmen. Es ist eine sog. Stützung – in der Regel vom Exporteur – zu zahlen und in der Kalkulation zu berücksichtigen. Diese darf dem Lieferanten der Kompensationsware gegenüber nicht offen gelegt werden. Die Stützung schwankt je nach Land, Produktpalette und Abwicklungszeitraum und kann bis zu 20 % des Lieferwertes der Kompensationsware betragen, in Einzelfällen, z.B. Israel, sind bis zu 35 % zu berücksichtigen. Die Übernahme von HermesDeckungen ist bei Kompensationsgeschäften sehr eingeschränkt, da Gegenstand der Ausfuhrdeckung nur die Geldforderung des Exporteurs aus der Lieferung/ Leistung sein kann. 5. Außenhandelsgeschäft 55 5. Außenhandelsgeschäft 5.1. Auslandszahlungsverkehr Der Auslandszahlungsverkehr ist keine explizite Form der absatzunterstützenden Finanzierung, es ist aber insbesondere im Auslandsgeschäft die Frage der Absicherung der Zahlungswege von großer Bedeutung. Zum Auslandszahlungsverkehr gehören alle Zahlungen zwischen Unternehmen in unterschiedlichen Währungsgebieten. Bei der Durchführung des Auslandszahlungsverkehrs sind insbesondere unterschiedliche Zahlungswege und Zahlungsarten zu beachten. 5.1.1. Zahlungsweg Im Auslandszahlungsverkehr hängt die Kapitalbindungsfrist vor allem von der Qualität des Zahlungsweges ab. Zur Beschleunigung des Zahlungsverkehrs ist ein möglichst direkter Zahlungsweg anzustreben, der durch ein weit verzweigtes Korrespondenzbankennetz auch für viele Zahlungen erreicht werden kann. Der gegenseitige Postlaufkredit ermöglicht es jeder Bank, bereits Zahlungsaufträge auszuführen, bevor Deckung von der Korrespondenzbank eingegangen ist, diese aber bereits avisiert ist. So wird z.B. eine telephonische Überweisung bereits ausgeführt, ohne den Eingang des Betrages auf dem Konto abzuwarten. Durch Anwendung der elektronischen Fernübertragung sind im Auslandzahlungsverkehr wesentliche Beschleunigungen und Verbesserungen auf dem Zahlungsweg möglich. Durch Einführung des SWIFT-Systems können standardisierte Nachrichten aus dem Bankgeschäft, wie clean payments, Avise oder Bestätigungen aus dem Devisengeschäft, unabhängig vom geographischen Standort in kürzester Zeit elektronisch übertragen werden. Der Hauptvorteil dieses Systems liegt in der Sicherheit und Schnelligkeit dieses Zahlungsweges. 5.1.2. Zahlungsarten Bei den Zahlungsarten im Außenhandelsgeschäft sind Überweisung, Scheck und Wechsel zu unterscheiden. 5.1.2.1 Überweisung Die Überweisung ist ein Geschäftsbesorgungsauftrag des Zahlungspflichtigen an seine kontoführende Bank, zu Lasten seines Kontos einen bestimmten Betrag einem Dritten bei einer benannten Bank gutschreiben zu lassen. Zur Ausführung von Auslandsüberweisungen werden in der Regel viersprachige Vordrucke verwendet, die vom Kreditinstitut ausgefüllt werden und an die Korrespondenzbank geschickt werden (payment order). Zunehmend erfolgt die Überweisung auch durch SWIFT. Steht die Zahlung weder mit einem 5. Außenhandelsgeschäft 56 Inkassoauftrag noch mit einem Akkreditiv in Verbindung, spricht man von "clean payment" (nicht dokumentären Zahlungen). 5.1.2.2 Scheckzahlung Der Scheck ist eine Anweisung an ein Kreditinstitut, zu Lasten des Kontos des Ausstellers einen bestimmten Betrag an den berechtigten Scheckeinreicher zu zahlen. Rechtsgrundlage ist in Deutschland das Scheckgesetz (SchG). Schecks werden unter anderem im Auslandszahlungsverkehr mit den USA verwendet und dann, wenn der Zahlungsempfänger kein Konto bei der Korrespondenzbank hat bzw. wenn im Land des Empfängers kein Kontokorrespondent ist. Empfehlenswert ist die Verwendung von Bank-Orderschecks (auch Namensschecks genannt), da nur so die sofortige Gutschrift oder Barauszahlung ermöglicht wird. Beim Bank-Orderscheck zieht die Inlandsbank des Zahlungspflichtigen einen Scheck auf die Korrespondenzbank und weist sie an, aus dem Konto der Inlandsbank an den Begünstigten oder dessen Order, den genannten Währungsbetrag auszuzahlen oder gutzuschreiben. 5.1.2.3 Wechsel Unter einem Wechsel versteht man eine Urkunde, die die unbedingte Anweisung des Ausstellers (Kunde) an den Bezogenen (Bank oder Dritter) enthält, eine bestimmte Geldsumme an eine im Wechsel genannte Person (Remittent) oder deren Order (also eine vierte Person) zu zahlen. Die Urkunde muss im Text als Wechsel bezeichnet sein. Neben der traditionellen Zahlungsmittelfunktion, die gegenüber den anderen wirtschaftlichen Funktionen in ihrer Bedeutung allerdings erheblich zurückgeht, dient der Wechsel vor allem der kurzfristigen Finanzierung des Warenhandels (Stundung). Eine Stundung ergibt sich daraus, dass durch das Akzept die effektive Zahlung des Bezogenen (Bank oder Dritter) um die Laufzeit des Wechsels hinausgeschoben wird. Durch die im Wechselgesetz festgelegte wechselrechtliche Strenge (Wechselstrenge), insbesondere durch die rechtliche Selbständigkeit (Abstraktheit) von dem zugrunde liegenden Geschäft (etwa ein Liefergeschäft zwischen dem Aussteller und dem Lieferanten), wird dem Wechsel eine Sicherungsfunktion beigemessen. Die Abstraktheit des Wechsels kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass eine Unwirksamkeit des Grundgeschäfts nicht automatisch die Unwirksamkeit des Kunde/Aussteller des Wechsels Bezogener z.B. Bank (zahlt an Lieferanten auf den Wechsel) Lieferung Lieferant /Remittent (erhält Wechsel) 5. Außenhandelsgeschäft 57 Wechsels zur Folge hat. In der Hauptsache kommt der gezogene Wechsel (Tratte) vor. Die wesentlichen und notwendigen formalen Erfordernisse der gezogenen Wechsel sind: Die Bezeichnung als "Wechsel" im Text der Urkunde, die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, der Name dessen, der zahlen soll (Bezogener), Verfallzeit, Zahlungsort, Name dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll (Remittent), Ort und Datum der Ausstellung sowie der Name des Ausstellers. Bei Fehlen dieser Angaben hat die Urkunde nicht die Eigenschaft und die Wirkungen des Wechsels, kann sie aber gegebenenfalls durch nachträgliche Ausfüllung erhalten (Blanko-Wechsel). Der gezogene Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten. Dies ist üblich, wenn der erste Nehmer noch nicht feststeht. Er kann auch auf den Aussteller selbst gezogen werden (sog. trassiert-eigener Wechsel). Neben dem gezogenen Wechsel ist der eigene Wechsel oder Solawechsel gebräuchlich, in dem der Aussteller verspricht, an einem bestimmten Tage oder bei Sicht (d.h. bei Vorlage des Wechsels) eine bestimmte Summe zu zahlen. Der Solawechsel ist damit keine Anweisung, sondern ein unbedingtes Zahlungsversprechen. Der Solawechsel ist als Finanzwechsel anzusehen. Gegen die Inanspruchnahme aus einer Wechselverbindlichkeit lassen sich nur eingeschränkt Einwendungen geltend machen. Daraus resultiert dessen hohe Verkehrsfähigkeit was ihn somit für den Lieferanten besonders interessant macht. Durch den Wechsel wird neben der eigentlichen Forderung eine zusätzliche abstrakte Forderung geschaffen. Für diese Forderung ist kennzeichnend die leichtere Durchsetzbarkeit (im sog. Urkundenprozess gem. §§ 592 ff. Zivilprozessordnung). Im Hinblick auf die Bonität ist ein Wechsel wenig aussagekräftig, da er vom Schuldner selbst ausgestellt wird, allein die Verkehrsfähigkeit wird erleichtert. Ein Zahlungsmittel mit relativ hoher Sicherheit ist der Wechsel dadurch, dass dann, wenn er nicht erfüllt wird, strafrechtliche Verantwortung droht. Zudem haften subsidiär auch der Wechselaussteller und die Wechselnehmer (Remittenten). 5.2. Kommerzielles Außenhandelsgeschäft Geschäfte mit Kunden im Ausland sind im Vergleich zu Inlandsgeschäften mit erhöhtem Risiko behaftet. Um dennoch eine sichere Absatzfinanzierung zu erreichen kann es für den Lieferanten/Exporteur sinnvoll sein, Zahlung aus einem Dokumenteninkasso oder –akkreditiv vereinbaren. 5.2.1. 5.2.1.1 Dokumenteninkasso Modell Das Dokumenteninkasso ist als Zahlungsinkasso (d/p Inkasso) und als Akzept-/ Wechselinkasso (d/a Inkasso) möglich. Beiden Inkassi sind folgende Merkmale gemeinsam: Zug-um-Zug-Geschäft: der Exporteur händigt die Ware, die durch die Dokumente verkörpert wird, nur bei Gegenleistung aus 5. Außenhandelsgeschäft 58 Einschaltung von Kreditinstituten zur Zahlungsabwicklung Geschäftsbesorgungsauftrag des Exporteurs gem. § 675 BGB Gutschrift der Forderung entweder im Rahmen eines Exportkredites bei Einreichung der Dokumente (Lieferant/Exporteur trägt in diesem Fall die Kreditkosten bis zum Zahlungseingang) oder Gutschrift erst bei Zahlungseingang vom Importeur (in diesem Fall gewährt der Lieferant/Exporteur einen eigenen, nicht refinanzierten Lieferantenkredit bis zum Zahlungseingang) Zahlungs- und Erfüllungsort im Bestimmungsland der Ware Beim Dokumenteninkasso beauftragt der Lieferant/Exporteur seine Hausbank, den Gegenwert für die eingereichten Dokumente vom Zahlungspflichtigen einzuziehen bzw. durch eine Bank in dessen Land einziehen zu lassen, oder gegen Akzeptleistung des Importeurs diesem die Dokumente auszuhändigen und am Verfalltag den Wechsel zu präsentieren. Die Bank haftet nicht für die Richtigkeit der Dokumente oder deren Einlösung; sie darf jedoch die Dokumente nicht vor Zahlung oder Akzeptleistung aushändigen. 5.2.1.2 Risiken Das Risiko des Inkasso liegt aus der Sicht des Kunden/Importeurs in der Bezahlung der Ware vor Besichtigung und Überprüfung, für den Exporteur in der Aufnahmeverweigerung oder –verspätung der Dokumente. Die Kosten für ein Dokumenteninkasso belaufen sich je nach Abwicklungsumfang auf etwa 0,125 % bis 0,5 % des Auftragswertes. 5.2.1.3 Abwicklung Die "Einheitlichen Richtlinien für das Inkasso von Handelspapieren" (ERI) sind bisher von den wesentlichen Handelsnationen anerkannt worden oder werden von den Banken dort zugrunde gelegt. Importeur/ Kunde Lieferung Kontokorrent Bank des Importeurs Exporteur/ Lieferant (beauftragt Inkassobank) Inkassobank des Exporteurs Beim Zahlungsinkasso oder d/p Inkasso darf die Bank die Dokumente nur gegen Zahlung aushändigen. Ein Prüfungsrecht der Ware selbst steht dem Importeur dabei nicht zu. Wenn die Dokumente bei größeren Entfernungen durch den Postversand viel eher am Bestimmungsort sind, als die Ware, 5. Außenhandelsgeschäft 59 würde der Exporteur die Transportdauer nur teilweise finanzieren, wenn dem Importeur die Dokumente nach Eintreffen sofort zur Einlösung präsentiert werden. Die Vertragspartner können daher auch die Bezahlung der Dokumente auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, indem vereinbart wird "zahlbar bei Ankunft der Ware". Dadurch bleibt das Zug-um-Zug-Geschäft erhalten; der Exporteur finanziert die gesamte Transportdauer. Beim Akzeptinkasso oder d/a Inkasso liegt eine eigene Lieferantenkreditgewährung des Exporteurs auf der Basis eines Handelswechsels vor. Der Importeur erhält die Dokumente sofort nach Akzeptleistung, also meistens vor Ankunft des Transportmittels. Bei jedem Dokumenteninkassoauftrag sollte der Exporteur folgende Punkte klarstellen, um sich vor Abwicklungs- und Einlösungsproblemen zu schützen: Einbeziehung der Inkassostelle am Ort des Importeurs und Festlegung, wer die Inkassospesen zu tragen hat Vereinbarung, ob Zahlung/ Akzeptleistung bei Präsentation der Dokumente erfolgen soll Klärung, ob die Abnahme von Teilpartien erlaubt sein soll Festlegung von Art und Reihenfolge der Maßnahmen bei Nichteinlösung: z.B. Einlagerung, Rücksendung, Versicherung, Verkauf oder Versteigerung Maßnahmen bei einem Wechselinkasso hinsichtlich Aufbewahrung des Wechsels im Depot, Diskontierung sowie Protesterhebung mangels Annahme oder Zahlung Zahlungsweg, z.B. Angabe, ob Gutschrift auf einem Fremdwährungskonto bei einer bestimmten Bank oder Konvertierung in die Inlandswährung. 5.2.2. Dokumentakkreditiv Im Rahmen der Absatzfinanzierung kann das Dokumentakkreditiv die Entscheidung für ein Liefergeschäft ins Ausland insofern erleichtern, als es eine Garantie für einen reibungslosen Ablauf und die vollständige Zahlung darstellt. 5.2.2.1 Modell Beim Dokumentakkreditiv handelt es sich um die Verpflichtung eines Kreditinstituts (Akkreditivbank), im Auftrag des Kunden/Importeurs dem Lieferanten/ Exporteur einer Ware oder Dienstleistung bei fristgerechter Einreichung konformer Dokumente einen bestimmten Betrag sofort (Sicht) oder aufgeschoben (Termin) zu zahlen. Anstelle einer Zahlung kann auch vereinbart werden, dass die Akkreditivbank gegen Übergabe der Dokumente eine Wechselverpflichtung (d/a Akkreditiv) eingeht oder die Dokumente (d/p Akkreditiv) ankauft. Das Akkreditiv ist sowohl ein flexibles Zahlungsinstrument wie auch ein kurzfristiges Finanzierungsinstrument: Zahlungssicherungsfunktion - der Exporteur versendet die Ware erst nach Vorlage des Akkreditivs und sichert so seine Forderung. Der Importeur kann im Kaufvertrag Art, Umfang und Aufmachung der Doku- 5. Außenhandelsgeschäft 60 mente festlegen, so dass die Akkreditivbank die Dokumente nur bei erwiesener Richtigkeit der Ware einlöst. Ein Schutz gegen Qualitätsmängel ist damit jedoch nicht verbunden. Finanzierungsfunktion – beim d/p Akkreditiv erhält der Exporteur Zahlung sofort bei Einreichung der Dokumente, trägt also nicht die Finanzierung der Transportdauer. Bei frühzeitigem Akkreditivavis kann es auch als Kreditsicherheit für die Ware eingesetzt werden (Exportvorfinanzierung). Damit begünstigt hier die Finanzierungsfunktion den Exporteur. Beim d/a Akkreditiv zahlt der Importeur erst nach Ablauf des Zahlungsziels. Hier begünstigt die Finanzierungsfunktion den Importeur. Akkreditive können entweder widerruflich (revocable) oder unwiderruflich (irrevocable) sein. Fehlt eine entsprechende Angabe im Akkreditiv, so gilt es als unwiderruflich. Das widerrufliche Akkreditiv kann von der eröffnenden Bank jederzeit und ohne Benachrichtigung geändert oder annulliert werden. Hat die Bank gemäß den Akkreditivvereinbarungen bereits die Dokumente aufgenommen, so bleibt der Widerruf unwirksam. In der Praxis kommt das widerrufliche Akkreditiv nur sehr selten vor, da es aufgrund fehlender rechtlich bindender Verpflichtungen zwischen Exporteur und Akkreditivbank die Funktion der Zahlungssicherung nur ungenügend erfüllt. Ein unwiderrufliches Akkreditiv kann grundsätzlich nicht geändert oder annulliert werden, es sei denn, alle Beteiligten stimmen zu. Kunde /Akkreditivsteller (beauftragt Akkreditivbank) Lieferung Lieferant / Akkreditierter Akkreditivbank des Importeurs (leistet an Akkreditierten) 5.2.2.2 Abwicklung Die Abwicklung von Akkreditiv-Geschäften unterliegt den von der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC), Paris, herausgegebenen "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive (ERA 500). Seit dem 1. April 2002 gelten für die Vorlagen elektronischer Dokumente die elektronischen ERA 500/3 als Anhang zu den ERA 500. Die ERA sollen die internationale Akkreditivhandhabung vereinheitlichen, erleichtern und Meinungsverschiedenheiten verhindern. Sie sind fast in der ganzen Welt anerkannt und können durch vertragliche Vereinbarung auch die Beteiligten rechtlich binden. Den Banken liegen für die Akkreditiver- 5. Außenhandelsgeschäft 61 öffnung standardisierte Formulare vor, wodurch gewährleistet wird, dass der Importeur vollständige Weisungen erhält. Für den Exporteur ist es in jedem Fall wichtig, die Dokumente sorgfältig in Übereinstimmung mit den AkkreditivBedingungen aufzumachen, da selbst geringfügige Abweichungen die Aufnahme der Dokumente (also die Annahme der Dokumente als Beleg für die Erbringung der Leistung) in Frage stellen können. Eine genaue Prüfung des Akkreditivs bei dessen Eröffnung ist daher dringend zu empfehlen. Die wichtigsten Dokumente dabei sind Handelsrechnung, Transportdokumente und Versicherungsdokumente. 5.2.2.3 Risiken Die Akkreditivbank kann z.B. die Dokumente beanstanden und daraufhin die Zahlung verweigern. Die Akkreditivbank kann zahlungsunfähig werden und daher nicht mehr in der Lage sein, zu leisten. Dokumente können durch den Postversand verloren gehen, was die Zahlungspflichtigkeit der Akkreditivbank aufheben würde. Durch verschiedene Umstände im Abnehmerland kann es durch politische Risiken zu verzögerter oder ausbleibender Zahlung kommen. So kommt es nicht selten vor, dass wegen Devisenmangels das in Landeswährung hinterlegte Geld nicht konvertiert und somit die Vertragswährung nicht transferiert werden kann. Unter Umständen wird sogar ein Moratorium oder Zahlungsverbot verfügt. Gegen die wirtschaftlichen und politischen Risiken ist eine Absicherung durch bestätigte Akkreditive oder Ausfuhrgewährleistungen im Rahmen der Exportförderung des Bundes möglich. 6. Absicherung/Hedging von Zin-/Währungs-/Transferrisiken 62 6. Absicherung/Hedging von Zins-/Währungs-/Transferrisiken Im Auslandsgeschäft treten neben die vorgenannten Risiken insbesondere Währungsrisiken. Daher ist es für Unternehmen mit Auslandsgeschäft ratsam, sich über die Möglichkeiten zur Absicherung des Wechselkursrisikos (Hedging) zu informieren. Der Devisenkurs einer Währung ergibt sich aus Angebot und Nachfrage. Er wird jedoch auch von subjektiven Meinungen (z.B. über wirtschaftliche oder politische Entwicklungen) beeinflusst. Kursschwankungen können für den Lieferanten im Rahmen von Auslandsgeschäften zu beträchtlichen Verlusten führen. Der Devisenhandel stellt zur Absicherung des Wechselkursrisikos, aber auch für spekulative Zwecke, verschiedene Instrumente bereit. 6.1. Devisenkassageschäft Für den reinen Tausch von Währungen gibt es im Devisenhandel das Devisenkassageschäft, das innerhalb von zwei Tagen zu erfüllen ist. Häufig erfordern Auslandsgeschäfte den Tausch von Fremdwährung in Euro, bzw. umgekehrt von Euro in Fremdwährung. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn die aus einem Exportgeschäft erhaltenen Fremdwährungsbeträge in absehbarer Zeit nicht wieder für Zahlungen in der gleichen Währung verwendet werden können. 6.2. Devisentermingeschäft Das Devisentermingeschäft bietet sich als Finanzierungsinstrument an, wenn der Lieferant den Währungseingang zu einem bestimmten Zeitpunkt erwartet und sich gegen Kursschwankungen in der Zwischenzeit absichern will. Indem unabhängig von dem erwarteten Währungseingang der genaue Wechselkurs für einen späteren Zeitpunkt fixiert wird, lässt sich das Risiko von Kursschwankungen abfedern. Im Gegensatz zu dem Devisenkassageschäft ist das Devisentermingeschäft ein echtes Kurssicherungsinstrument, das von den Geschäftspartnern erst zu einem vereinbarten späteren Zeitpunkt erfüllt wird. Beim Termingeschäft sind alle Details, wie z.B. Laufzeit, Betrag und Wechselkurs, bereits bei Vertragsschluss bekannt. Deshalb wird eine feste Kalkulationsbasis geschaffen und ein Kursrisiko ausgeschlossen. 6.3. Devisenswapgeschäft Eine Währung, die eingeht, bevor sie benötigt wird, birgt für ein international tätiges Unternehmen häufig das Problem, dass aktuell Liquidität in der inländischen Währung (also in Euro) benötigt wird, für Folgegeschäfte zu einem späteren Zeitpunkt aber wieder Fremdwährung erfordert wird. Mit der SwapTransaktion erhält das Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum die ge- 6. Absicherung/Hedging von Zin-/Währungs-/Transferrisiken 63 wünschte Euro-Liquidität und schließt ein Wechselkursrisiko aus, da der Rücktausch zu dem bekannten Terminkurs erfolgt. Beim Devisenswapgeschäft erfolgt ein Austausch von Währungen für einen nur vorübergehenden Zeitraum. Mit einem Tausch wird gleichzeitig der Rücktausch vereinbart. Da in der Regel die zeitweilig ausgetauschten Währungen unterschiedliche Zinsen haben, bildet der Zinsausgleich den Kern des Devisenswapgeschäftes. In der technischen Abwicklung teilt sich das Geschäft in zwei Schritte. Ein Devisenbetrag wird zu einem bestimmten Erfüllungstag gekauft bzw. verkauft und zu einem späteren Erfüllungstag wieder verkauft bzw. zurückgekauft. Die Höhe der Swapsätze wird durch die Zinssätze am Euromarkt bestimmt. 6.4. Devisenoptionsgeschäft Wie das Devisentermingeschäft sichert das Devisenoptionsgeschäft Exporteure, Importeure oder Investoren gegen ungünstige Bewegungen der Wechselkurse ab. Im Rahmen des Devisenoptionsgeschäfts erwirbt der Käufer das Recht (aber keine Verpflichtung) zum Kauf (Call) oder Verkauf (Put) einer bestimmten Währung zu einem im Voraus festgelegten Kurs (Basispreis). Für dieses Recht zahlt der Käufer dem Verkäufer der Option einen Preis (Optionsprämie). Der Verkäufer hat dem Käufer gegenüber die Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf der festgelegten Währung an oder bis zu einem bestimmten Datum. Der Verkäufer muss die dem Vertrag zu Grunde liegende Währung zum festgelegten Kurs liefern oder abnehmen, wenn der Käufer sein Recht ausübt. Die Entscheidung, ob und wann eine Devisenoption ausgeübt wird, obliegt allein dem Käufer. Der Verkäufer hat dagegen keine Wahlmöglichkeit. Bei Unsicherheiten über die Entwicklung des Wechselkurses kann die nachfolgende Strategie sinnvoll sein: Ein Importeur kann sich zwar durch einen Terminkauf vor einer Verteuerung der betreffenden Währung schützen, aber nicht gleichzeitig die Chancen eines Kursrückgangs erhalten. Hier bietet sich der Kauf eines Call an. Er gewährt Schutz gegen einen Kursanstieg und hält gleichzeitig die Chance offen, von einem Kursrückgang zu profitieren. Ein Exporteur kann sich zwar durch einen Terminverkauf vor dem Verfall der Währung schützen, aber nicht mehr an der Chance eines Kursanstieges teilnehmen. In dieser Situation ist der Kauf eines Put besser geeignet, da er sowohl Schutz bietet, als auch die Chance offen hält, von einer Kurssteigerung zu profitieren. 6.5. Non Deliverable Forwards (NDF) Non deliverable Forwards (NDF) sind Termingeschäfte zur Absicherung von Devisenpositionen in Währungen, in denen kein oder nur ein illiquider Termin- bzw. Swapmarkt existiert. Sie ermöglichen eine Absicherung von Devisenpositionen mittels Barausgleich am Fälligkeitstag. Am Laufzeitbeginn wird zwischen den Vertragsparteien ein Forward-Kurs (Terminkurs) der Ausgleichswährung zur Lokalwährung festgelegt. Der Käufer eines NDF verkauft 6. Absicherung/Hedging von Zin-/Währungs-/Transferrisiken 64 die Lokalwährung per Termin, folglich ist der NDF-Verkäufer Terminkäufer der Lokalwährung. Am Ende der Laufzeit wird dieser Forward-Kurs mit einem aktuellen Kassakurs (z.B. Fixingkurs der Zentralbank) verglichen und die Differenz zwischen den Vertragsparteien in Hartwährung ausgeglichen (cash settlement). Dieser Ausgleich ist die einzige reelle Zahlung im NDF-Geschäft, weder das Termin- noch das Kassageschäft werden also erfüllt (daher non deliverable). NDF können derzeit z.B. in folgenden Währungen abgeschlossen werden: CNY (Chinesischer Renminbi), PHP (Philippinischer Peso), HUF (Ungarischer Forint), RUB (Russischer Rubel), INR (Indische Rupie), TWD (Neuer Taiwan Dollar), KWN (Koreanischer Won), UAK (Ukrainischer Griwna). Das NDF ist besonders für Exporteure/Lieferanten, die Einnahmen in sog. Weichwährungen haben, interessant, da ein eventuell bestehender latenter Abwertungsdruck auf diesen Währungen Exporterlöse negativ beeinflussen kann. Überdies können auch Importeure/Kunden von der Sicherungsmöglichkeit des NDF profitieren, z.B. wenn eine Zahlung in einer Währung zu leisten ist, bei der die Märkte von steigenden Kursen ausgehen. 7. Internationale Finanzierungsinstitutionen (IFI) 65 7. Internationale Finanzierungsinstitutionen (IFI) 7.1. Grundsätzliche Informationen Lieferanten könnten länderspezifischen Risiken bei bestimmten Projekten durch die Einschaltung von internationalen Finanzierungsinstituten minimieren. Internationale Finanzierungsinstitute (IFI) sind multilaterale Entwicklungsbanken, die von Mitgliedsländern finanziert und gesteuert werden. Der Schwerpunkt ihrer Aufgaben liegt in der Finanzierung von Entwicklungshilfeprojekten im öffentlichen Sektor. Die primären Sektoren der Förderung sind die Infrastrukturbereiche, wie Energieerzeugung und -versorgung, Telekommunikation, Transport, sowie in steigendem Maße Leistungen wie Wasserversorgung und Agrarwirtschaft sowie das Gesundheitswesen. Informationstechnologie wird nicht als eigener Sektor ausgewiesen, nimmt allerdings inzwischen in allen Förderbereichen mehr als 5 % Volumen der Beschaffung ein. Die Exporteure werden bei Finanzierungen durch die IFI von Länderrisiken weitgehend freigestellt. Die Mitgliedsländer unterteilen sich in "Developing Member Countries" (DMC) als Darlehensempfänger und die "Lending Countries", die durch ihre Zahlungen die Mittel zur Förderung zur Verfügung stellen. Grundsätzlich gilt zu wissen, dass multilaterale Entwicklungsbanken Darlehen an Regierungen und regierungsnahe Institutionen vergeben. Der Förderungsbedarf für ein Land wird pro Sektor mit den in Frage kommenden IFIs (Weltbank und evtl. regionale Entwicklungsbank) in sog. "Country Assistance Strategies" diskutiert, festgeschrieben und pro Projekt durch Ausschreibungsverfahren implementiert. Die tatsächlichen Förderanträge sind vom zuständigen Ministerium des Landes (über das Finanzministerium) bei dem fördernden IFI zu stellen. Im öffentlichen Sektor ist bei der Weltbank (IBRD/IDA) grundsätzlich eine Regierungsgarantie erforderlich; die Europäische Bank für Wiederaufbau und die Asian Development Bank fordern inzwischen nicht mehr unbedingt eine Staatsgarantie. Allerdings ist die Kreditwürdigkeit des jeweiligen Entwicklungslandes zu beachten. Neben der Weltbank existieren folgende wichtigen IFIs: AfDB (African Development Bank)24 AsDB (Asian Development Bank)25 AFESD (Arab Fund for Economic & Social Development)26 CDB (Arab Caribbean Development Bank)27 EBRD (European Bank for Reconstruction and Development)28 EIB (European Investment Bank)29 24 25 26 27 28 29 www.afdb.org www.adb.org www.arabfund.org www.caribank.org www.ebrd.org www.eib.org 7. Internationale Finanzierungsinstitutionen (IFI) 66 EU - European Union: Programme PHARE (EU-Beitrittskandidaten) und TACIS (Nachfolgestaaten der Sowjetunion)30 IADB (Inter-American Development Bank)31 IsDB (Islamic Development Bank)32 JBIC (Japan Bank for International Cooperation)33 KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau)34. Diese IFIs finanzieren in der Regel Projekte, d.h. fest umschriebene Vorhaben in einem definierten Sektor, die einem vorgegebenen Projektzyklus folgen. Es können aber auch, wie zum Beispiel nach einer Wirtschaftskrise, sog. Anpassungsdarlehen vergeben werden, die dazu dienen sollen, einen Sektor, wie etwa den Bankensektor, zu stabilisieren. Neben der Ausschreibung über LIB Limited International Bidding (beschränkt auf spezialisierte Hersteller/ Lieferanten) LCB Local Competitive Bidding (nur Anbieter aus dem betreffenden Land sind zugelassen) Local Shopping (direkte Beschaffung im Land selbst) Direct Contracting (häufig als Nachfolgeaktion zu einer vorhergehenden Internationalen Ausschreibung, wenn es sinnvoll ist, die Produkte weiter von dem selben Hersteller zu beziehen) werden Projekte grundsätzlich über das ICB-Procedure (International Competitive Bidding) vergeben. Angebote sind zwingend ausschreibungskonform abzugeben. Abweichungen von der Spezifikation führen zur Zurückweisung des Angebotes. 7.2. Vorteile/ Nachteile der IFIs Für den Kunden ergibt sich der Vorteil eines zinsgünstigen Darlehens mit zum Teil langen Laufzeiten. Der Lieferant kann vom Ausschalten der länderspezifischen Risiken profitieren. Weiterhin überwacht das finanzierende IFI das Projekt bis zum endgültigen Abschluss, d.h. hohe Garantie der Projektabwicklung. In manchen Märkten sind IFI-finanzierte Projekte die Türöffner für den Marktzutritt. Nachteilig hingegen ist ein zeitintensives Beschaffungsverfahren, unter zwingender Einhaltung der entsprechenden Guidelines, sowie ein hoher Preisdruck und Transparenz beim International Competitive Bidding. 30 31 32 33 34 www.europa.eu.int www.iadb.org www.isdb.org www.jbic.go.jp/english/index.php www.kfw.de 7. Internationale Finanzierungsinstitutionen (IFI) 67 7.3. Weltbank-Gruppe Die Weltbank beteiligt sich heute vor allem an Auslandsprojekten durch eigene Kredite, Projektplanungen/-beratungen und Zusammenstellung der Gesamtfinanzierung. Sie besteht aus folgenden Institutionen: IBRD (International Bank for Reconstruction and Development)35 derzeit 180 Mitgliedsstaaten. Begünstigt werden kreditwürdige Länder mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen knapp über 1000 USDollar. Die Finanzierung erfolgt im Wesentlichen aus dem Kapitalmarkt sowie aus Mitgliedsbeiträgen. Die Anpassung der Zinssätze erfolgt halbjährlich. Die Rückzahlung soll innerhalb 15 bis 20 Jahren mit einer "Grace Period" von 3 bis 5 Jahren erfolgen. IDA (International Development Agency)36 - derzeit 159 Mitgliedstaaten. Zielgruppe sind die "Lowest-Income-Countries" mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von unter 1000 US-Dollar. Die Finanzierung erfolgt im Wesentlichen aus staatlichen Förderungen. Die Kreditvergabe ist zinsfrei und die Rückzahlung soll innerhalb von 35 bis 40 Jahren mit einer "Grace Period" von 10 Jahren erfolgen. IFC (International Finance Corporation)37 - derzeit 172 Mitgliedstaaten. Gewährt ausschließlich Finanzierungen und Darlehen im Privatsektor. Typischerweise beteiligt sich der IFC mit Eigenkapital an Projektvorhaben und darf keine Staatsgarantie verlangen. MIGA (Multilateral Investment Guarantee Agency)38 (Kreditversicherung) und ICSID International Centre for Settlement of Instrument Disputes (Schiedsgericht)39. 7.4. EBWE/ EBRD Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank of Reconstruction and Development) hat derzeit 60 Mitgliedstaaten, davon 26 in Mittel- und Osteuropa. Ziel der EBRD ist es, die Marktwirtschaften Mittel- und Osteuropas sowie der GUS-Staaten und Georgien zu stärken. Dabei ist die Bank sowohl im öffentlichen, als auch im privaten Sektor tätig. Im öffentlichen Sektor fördert die EBRD analog zur Weltbank mit Darlehen und Garantien nach internationalen Ausschreibungsverfahren (ICB). Finanzierungsinstrumente im Privatsektor sind häufig Darlehen, Eigenkapitalbeteiligungen und Garantien zu marktüblichen Sätzen. 35 36 37 38 39 www.worldbank.org web.worldbank.org/ida www.ifc.org www.miga.org www.worldbank.org/icsid 7. Internationale Finanzierungsinstitutionen (IFI) 68 7.5. EIB (European Investment Bank) Die Europäische Investitionsbank (EIB) ist die Finanzierungsinstitution der Europäischen Union. Sie gewährt langfristige Darlehen für Investitionen, die eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung und Integration der Union fördern. Die EIB ist eine flexible und kostengünstige Finanzierungsquelle, deren jährliches Darlehensvolumen ca. 20 Mrd. € beträgt. Ziele der EIB sind sowohl Förderung der Wirtschaftsentwicklung in schwach entwickelten Regionen, als auch der Ausbau der transeuropäischen Netze für Verkehr, Telekommunikation und Energieübertragung. Weiterhin kümmert sich die EIB um eine Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Förderung der Integration der europäischen Industrie sowie die Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen. Die Bank unterzieht jedes Investitionsvorhaben einer gründlichen Prüfung. Dabei wird ermittelt, ob das Projekt den wirtschaftspolitischen Zielen der EU entspricht, ob es volkswirtschaftlich sinnvoll und unter Umweltaspekten vertretbar ist, ob die technische Konzeption überzeugt und die finanzielle Tragfähigkeit gegeben ist. Die EIB vergibt ihre Darlehen zwar überwiegend in der EU, sie beteiligt sich aber auch an der Finanzierung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern wie z.B. zur Unterstützung der Wirtschaftsentwicklung in den Ländern Mittel- und Osteuropas, die die EUMitgliedschaft anstreben, zur Förderung grenzüberschreitender Infrastrukturund Umweltprojekte sowie zur Entwicklung der Privatwirtschaft in den Drittländern des Mittelmeerraums. EIB-Darlehen werden zu den niedrigstmöglichen Zinssätzen vergeben. Den größten Teil ihrer Mittel beschafft sich die EIB auf Kapitalmärkten, wo sie dank ihrer sehr hoch eingestuften Kreditwürdigkeit die bestmöglichen Konditionen erhält. Diesen Vorteil gibt sie auch an die Darlehensnehmer weiter. 8. Politische Risikoversicherung 69 8. Politische Risikoversicherung Um politische Risiken auszuschalten oder zu reduzieren, stehen dem Exporteur verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung: Vereinbarung sicherer Zahlungsbedingungen, wie Vorauskasse, zumindest aber eine hohe Anzahlung, möglichst vor Fabrikationsbeginn oder ein von einer deutschen Bank bestätigtes Akkreditiv oder eine entsprechende Ankaufszusage für ein unbestätigtes Akkreditiv Kompensationsgeschäfte (Tauschgeschäfte/Bartergeschäfte) und damit das Ausschalten des Zahlungsverkehrs Forderungsverkauf an eine Bank Einholen von Länderanalysen. Weiterhin können zur Absicherung des Ausfuhrkreditrisikos staatliche oder private Kreditversicherer gewählt werden. 8.1. Staatliche Ausfuhrkreditversicherung Staatliche Kreditversicherer haben die Aufgabe, exportbedingte Risiken zu decken und so Unternehmen bei Exportgeschäften aus dem jeweiligen Land zu unterstützen. Seit 1926 werden in Deutschland staatliche Ausfuhrkreditversicherungen von den drei Beteiligten (Hermes Kreditversicherungs-AG, Deutsche Treuhand Revision - nunmehr integriert in PWC Deutsche Revision Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – und der Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des wirtschaftlichen und politischen Risikos angeboten. Das Risiko der Uneinbringlichkeit oder voraussichtlichen Uneinbringlichkeit der Forderung aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen kann über den Kreditversicherer (Export Credit Agency - ECA) von staatlicher Seite übernommen werden. Eine Indeckungnahme kann sowohl bei Bestellerals auch bei Lieferantenkrediten erfolgen. Unterschieden wird zwischen HERMES-Bürgschaften für staatliche Schuldner des Lieferanten und HERMES-Garantien für private Schuldner des Lieferanten. Der Deckungsumfang der Exportkreditversicherung ist bei Geschäften mit einer Kreditlaufzeit von zwei Jahren und mehr auf 85 % des Auftragswertes beschränkt. Aufgrund internationaler Regelungen, die im OECD-Konsensus für alle OECD-Mitgliedsländer verbindlich festgelegt wurden, sind im Liefervertrag die restlichen 15 % als An- und Zwischenzahlungen des Käufers zu vereinbaren. Diese An- und Zwischenzahlungen, sowie sonstige nicht deckungsfähige Kosten, können bei akzeptablen Risiken auf ungedeckter Basis von Banken finanziert werden. Ausgewählte ausländische staatliche Exportkreditversicherer sind in: Frankreich Coface40 40 www.coface.fr 8. Politische Risikoversicherung 70 Italien Japan Ungarn Österreich Spanien England USA und andere. Sace (Servizi Assicurativi del Commercio Estero)41 JBIC (Japan Bank for International Cooperation)42 Mehib (Hungarian Export Credit Insurance Ltd)43 OeKB (Österreichische Kontrollbank AG)44 CESCE (Compania Espanola de Seguros de Credito a la Exportation)45 ECGD (Exports Credit Guarantee Department)46 EXIM (Export-Import Bank of the United States)47 Sofern eine HERMES-Deckung nicht zur Absicherung von Risiken zur Verfügung steht, kann der Lieferant anstelle einer HERMES-Deckung eine Deckung über eine Export Credit (Insurance) Agency des jeweiligen Landes erreichen, soweit vor Ort eine eigene ausländische Tochtergesellschaft des Lieferanten existiert. In diesem Fall wird der Lieferant das Geschäft über die Auslandstochter abwickeln. Als weitere Bank die Finanzierungen, Refinanzierungen, Risikoübernahme und Dienstleistungen im Zusammenhang mit mittel- und langfristigen Exportgeschäften sowie sonstigen internationalen Geschäften vornimmt, ist die Ausfuhr-Kreditgesellschaft mbH (AKA), eine Gesellschaft von 28 Banken, zu nennen.48 8.1.1. 8.1.1.1 Mögliche Deckungsformen bei Hermes Fabrikationsrisikodeckung Gedeckt sind politische und wirtschaftliche Risiken (auch widerrechtliches Lossagen vom Vertrag durch den Käufer) vor Versand bis zur Höhe der Selbstkosten inkl. Hermeskosten für obige Deckung. Nicht gedeckt sind der kalkulatorische Gewinn des Lieferanten und Aufwendungen, die gegen geltendes Recht verstoßen. Der Haftungszeitraum beginnt mit Inkrafttreten des Ausfuhrvertrages und endet mit Versand. Die Deckung des Fabrikationsrisikos ist insbesondere relevant bei Spezialanfertigungen (nicht vertretbare Sachen). 41 42 43 44 45 46 47 48 www.isace.it www.jbic.go.jp www.mehib.hu www.oekb.at www.cesce.es www.ecgd.gov.uk www.exim.gov www.akabank.de 8. Politische Risikoversicherung 71 8.1.1.2 Ausfuhrdeckung Gedeckt ist die Uneinbringlichkeit der vereinbarten Geldforderung einschließlich Zinsen als Folge von wirtschaftlichen und politischen Schadenstatbeständen (insbesondere Embargo, kriegerische Auseinandersetzungen). Der Haftungszeitraum beginnt bei Versand der Ware und endet sobald und soweit die versicherte Forderung erfüllt ist. 8.1.2. Prämienberechnung für Hermes Deckung Die Kosten der Kreditversicherung unterteilen sich in ein festes Grundentgelt und in ein laufzeitabhängiges Zeitentgelt unterschiedlicher Höhe für die einzelnen Deckungsformen. Weitere Kosten entstehen durch die Antragsgebühr und durch die Ausfertigungsgebühr für die Versicherungspolice. 8.2. Private Ausfuhrkreditversicherung Private Ausfuhrkreditversicherungen werden von Versicherungsgesellschaften angeboten. Als Anbieter sind etwa zu nennen: Gerling Konzern Speziale Kreditversicherungs-AG, Allgemeine Kreditversicherungs-AG, Zürich Kautions- und Kreditversicherungs-AG und weitere. Diese decken jedoch nur das wirtschaftliche Risiko in Ländern mit stabilen wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen für Höchstlaufzeiten (z.B. 5 Jahre) ab. Zumeist dienen private Ausfuhrversicherungen der Absicherung von kurzfristigen Handelsgeschäften (üblicherweise bis zu 6 Monate Laufzeit) mit Unternehmen in EG-Ländern oder Nordamerika. Vorteile gegenüber staatlichen Kreditversicherungen sind: Zumeist günstigere Versicherungsprämien Kontinuierliches und eingehendes Bonitätsmonitoring schnelle Entschädigung im Versicherungsfall. Mögliche Nachteile im Vergleich zu staatlichen Absicherungen sind: Kurze Laufzeiten der abzusichernden Kredite hohe Selbstbeteiligungsquote (30 %) vertraglicher Ausschluss der politischen Risiken Beschränkung auf stabile Länder (meist OECD-Länder). 8.2.1. Mögliche Deckungsformen Übliche Vertragsform in der privaten Ausfuhrkreditversicherung ist die Manteldeckung, bei der alle Auslandsforderungen an gewerbliche Abnehmer gegen das wirtschaftliche Risiko abgesichert sind. Importeure mit einem geringen Forderungsvolumen unterhalb einer bestimmten Anbietungsgrenze können aus der Absicherung herausgenommen werden oder im Rahmen einer vereinfachten Pauschaldeckung mitversichert werden. Sinnvoll kann außerdem sein, auch das Risiko des Zahlungsverzugs mitzuversichern. Im Normalfall wird nämlich nur entschädigt, wenn Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Bis dahin kann eine nicht unwesentliche Zeitspanne vergehen, während der die Versicherung im Normalfall nicht entschädigt. Löst dagegen schon der 8. Politische Risikoversicherung 72 Zahlungsverzug den Versicherungsfall aus, so werden Liquiditätsengpässe effektiv vermieden – allerdings um den Preis höherer Versicherungsprämien. 8.2.2. Prämienberechnung Die Prämienberechnung erfolgt auf der Basis des Umsatzes und des Forderungssaldos am Monatsende. Die Prämienhöhe ist abhängig von Umsatz, Branche, Forderungsanzahl, Länderzahl, Bonität und Anzahl der Importeure. Auch die durchschnittliche Kreditlaufzeit und die bisherigen Zahlungsausfälle beeinflussen die Prämien. 9. Glossar 73 9. Glossar: Abnahmerisiko 48 Abschlag 49 Abschreibungsraten 44 AfA-Tabelle 38, 44 AKA 70 Akkreditiv, unwiderruflicher 60 Akkreditiv, widerruflicher 60 Akzept 57 Akzessorietät 13 Anerkenntnis 29 Anknüpfungstatbestand 22 Anschlussvermietung 37 Anwartschaftsrecht 16 Application Service Providing 33 ASP 33, 34 asset 9 Auditors 34 Audits 31 auflösenden Bedingung 30 Aufwand 44 AusfuhrkreditGesellschaft mbH (AKA) 15 Ausfuhrkreditversicherun gen 69 Ausgleich des Kontokorrents 16 Auslandszahlungsverkeh r 55 Avise 55 Bankanfrage 12 Bankgarantie 14, 15 Bank-Orderscheck 56 Bartergeschäft 53 Bartergeschäfte 25 Barwert 44 Beendigung der Stundung 29 Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträ ge 10 Bestellerkredit 30 Besteuerungsgrundlage 23 Betreibermodelle 47 Betriebsstätte 22 Bilanz 9, 16 Bilanzierung 28, 44, 45 Blanko-Wechsel 57 Bonität 10 Bürgschaft 13 Bürgschaft auf erstes Anfordern 14 Bürgschaftsverpflichtung 14 Business Case 18 Business Case Analyse 19 Business Case-Analyse, best case 19 Business Case-Analyse, realistic case 19 Business Case-Analyse, worst case 19 Cash Flow 28, 47 cash settlement 64 CESCE 70 clean payment 55, 56 Closed Revenue Sharing 31 closed seeding 32 Coface 69 Conditions precedent 28 Country Assistance Strategies 65 Country Ratings 25 d/a Inkasso 57 d/p Akkreditv 60 d/p Inkasso 57 Datenbanken 12 Delkrederefunktion 51 Devisenkassageschäft 62 Devisenswapgeschäft 63 Devisentermingeschäft 62 Dienstleistungsfunktion 51 Direct Contracting 66 direkten Leasing 36 Diskont 53 Dokumentenakkreditiv 59 Dokumenteninkasso 57, 58 Doppelbesteuerungsabk ommen 22 Due Diligence 10, 34 EBRD 67 ECGD 70 EIB 68 eigennütziges Treuhandeigentum 17 Eigentümerrisikos 41 Eigentumsvorbehalt 16 Eigentumsvorbehalt, erweiterter 16 Eigentumsvorbehalt, verlängerter 16 Ein- und Ausfuhrbestimmungen 22 Einheitlichen Richtlinien für das Inkasso von Handelspapieren 58 Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive 60 Einkommenssteuer 42 Einrede der Vorausklage 13 Einreden 14 emerging markets 24 ERA 500 60 ERI 58 Ertragsteuern 42 Europäische Investitionsbank 68 European Bank of Reconstruction and Development 67 event of default 29 Ex-COMECON 25 EXIM 70 Export Credit Agency 69 Exportfactoring 20 Exportvorfinanzierung 60 Factoring 49 Fair Presentation 9 Fair Value 9 Finanzierungsfunktion 50 Finanzierungsleasing 36 Finanzierungsleasingvert räge 36 Finanzwechsel 57 Flatrate 33 Forderungsverkauf 21 Forderungsverkaufs 49 Forfaitierung 20, 51 Forfaitierung, offene 52 9. Glossar 74 Forfaitierung, stille 52 Formbedürftigkeit 28 Fremdfinanzierungskoste n 11 Full-pay-out-Verträge 38 Garantieverpflichtung 14 Garantievertrag 14 Gegengeschäft, Kompensationsgeschäft 53 Geschäftsbesorgungsauf trag 55, 58 Geschäftsklimavergleich e 25 gewöhnlicher Aufwand 34 Globalzession 17 Gremienvorbehalte 29 Grundpfandrechte 18 handelsrechtliche Bilanzierung 44 Hedging 9, 62 Hermes Kreditversicherungs-AG 69 Hermes-Deckungen 54 HermesKreditversicherungsAG 15 HGB 43 IAS 43 IBRD 67 ICB-Procedure 66 IDA 67 IFC 67 IFI 65 Immobilien-LeasingErlass 42 indirekten Leasing 36 Inkasse, d/p Inkasso 58 Inkasso 57 Inkasso, d/a Inkasso 59 Inkasso, Zahlungsinkasso 58 Instandhaltungspflicht 45 International Accounting Standards 9 International Bank for Reconstruction and Development 67 International Competitive Bidding 66 International Development Agency 67 International Finance Corporation 67 International Financial Reporting Standards 9 Internationale Finanzierungsinstitute 65 JBIC 70 Joint venture 9 Junktimgeschäft, Kompensationsgeschäft 53 Kapitalstrukturrisiko 41 Kollusion 21 Kompensationsgeschäfte 25, 53 Konkurrenz 19 Konstruktions- und Entwicklungsrisiko 20 Kontokorrentvorbehalt 16 Konvertierungs- und Transferprobleme 25 Konvertierungsrisiko 25 Konzernbürgschaft 15 Körperschaftssteuer 42 Kreditrisiko 20 Kreditwesengesetz 8 Kündbarer Leasingvertrag 39 Kursrisiko 24 Kursschwankungen 24 Länderrisiken, Risikoanalyse 19 LCB 66 Leasing 35 Leasing-Erlasse 42 Leasingformen 36 legal opinion 29 LIB 66 Limited International Bidding 66 Liquidität 40 Liquiditätsrisiko 24 Lizenz 22 Local Competitive Bidding 66 Local Shopping 66 lokales Marktrisiko 20 Maintenance-/ Operating-Leasing 37 Maintenance-Leasing 37 Managementkompetenz 19 Manteldeckung 71 Marketingstrategie 19 Marktrisiko, allgemeines 20 Marktrisiko, qualitatives, Risikoanalyse 20 Marktrisiko, quantitatives 20 Marktumfeld 19 material adverse change 19 Mehib 70 Miete 45 MIGA 67 Mindestleasingraten 44 Mobilien-Leasing-Erlass 42 Moratoriumsrisiko, Risikoanalyse 26 Multilateral Investment Guarantee Agency 67 Nachschusspflicht 39 Namensscheck 56 NDF 63 Non deliverable Forwards 63 non recourse 49 Non-full-pay-out-Verträge 38 Non-pay-out-Verträge 38 Nutzungsrisiko 49 OECD 25 OeKB 70 öffentlich-rechtlichen Genehmigungsvorbehalt 22 ökonomischen Risiken, Risikoanalyse 19 on-line-factoring 51 Open Revenue Sharing 31 open seeding 32 Operate-Leasing 37 Operating-Leasing 37 operational financial covenants 29 Optionsgeschäft 63 Optionsprämie 63 Outsourcing 47 Parallelgeschäft, Kompensationsgeschäft 53 partielles Ausfallrisiko 25 Patronatserklärung 15 Pauschalwertberichtigun g 9 pay-as-you-earn-Effekt 40 Pay-As-You-Grow 34 Pay-As-You-GrowModelle 31 Pay-As-You-Use 33 Payment History 10 9. Glossar 75 payment order 55 permanent establishment 22 politische Risiko, Risikoanalyse 26 Politische Risikoversicherung 69 Postlaufkredit 55 Preisstrategien 32 Prioritätsprinzip 17 Private Finance Initiative 7 Public Private Partnership 7 Quellensteuer 23 Ratenzahlung 30 Rating-Agenturen 10 Ratings 10 recourse 49 Refinanzierung 35 Remittent 57 Restwert 39 Revenue-SharingModelle 30 Risikoanalyse 10, 33 Rückkaufgeschäft, Kompensationsgeschäft 54 Sace 70 Sale-Lease-Back 37 Scheck 56 Scheckzahlung 56 Seeding 31, 32 selbstschuldnerischen Bürgschaft 13 Service-LevelAgreements 33 Sicherheiten 12 Sicherungsabtretung 18 Sicherungstreuhand 17 Sicherungsübereignung 17 Sicherungszession 18 SLA 33 Solawechsel 57 Spätestzahlungsklausel 34, 35 Spezial-Leasing 43 Stundung 27, 56 Substance over Grundsatz 44 SWIFT-System 55 Tauschgeschäft 53 Teilamortisations-Erlass 42 Teilamortisations-Erlass für Immobilien-Leasing 42 Teilamortisationsvertrag 37, 38 Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht 39 Teilamortisationsvertrag mit Mehrerlösbeteiligung 39 temporales Marktrisiko, Risikoanalyse 20 Termingarantien 48 Tilgungsänderungsrisiko 41 Totalausfallrisiko 25 Transferrisiko 25 Tratte 57 Übersicherung 17 Überweisung 55 Umsatzsteuer 23 US-GAAP 43 Verlustübernahmeverpfli chtung 15 Vermarktungsfähigkeit des Leasingguts 35 Vertragsstrafen 48 Verzicht 29 Verzögerungsrisiko 48 Vollamortisationsvertrag 38 Vollamortisationsvertrag mit Kaufoption 38 Vollamortisationsvertrag mit Verlängerungsoption 38 Vollamortisationsvertrag ohne Option 38 Wechsel 20, 56 Wechsel, eigener 57 Wechsel, gezogener 57 Wechsel, Solawechsel 52 Wechsel, trassierteigener 57 Wechselinkasso 57 Wechselkursmechanism us 24 Wechselstrenge 56 Weltbank 67 Werthaltigkeit des Leasingguts 35 wirtschaftlicher Eigentümer 42 Wirtschaftsauskunfteien 12 WKM 2 24 Zahlung "auf erstes Anfordern" 15 Zahlungsinkasso 57 Zahlungsverbotsrisiko, Risikoanalyse 26 Zinsgleitklauseln 41 Zweckbindung 46