Version 1.0 Customer Financing - Mittelstands-Tour

Werbung
Customer Financing –
Absatzunterstützende Finanzierung in
der ITK-Wirtschaft
Version 1.0
Copyright 2003
Alle Rechte,
auch der auszugsweisen Vervielfältigung, bei BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation,
und neue Medien e.V., Berlin
Redaktion:
Redaktionsassistenz:
V.i.S.d.P.:
Dr. Pablo Mentzinis
Karen Schlaberg
Dr. Bernhard Rohleder
Inhaltsverzeichnis
3
Vorwort .................................................................................................................................. 6
1.
Ausgangssituation....................................................................................................... 7
2.
Rahmenbedingungen der absatzunterstützenden Finanzierung ............................ 8
2.1. Rechtlicher Rahmen: Kreditwesengesetz ............................................................ 8
2.2. Bilanzierung ......................................................................................................... 9
2.2.1.
2.2.2.
3.
Bilanzierung nach Handelsgesetzbuch ................................................................. 9
Bilanzierung nach IAS/IFRS/ US-GAAP................................................................ 9
Risikoanalyse ............................................................................................................. 10
3.1. Bonität des Kunden............................................................................................ 10
3.1.1.
3.1.2.
3.1.3.
3.1.4.
3.1.5.
Rating................................................................................................................... 10
Basel II ................................................................................................................. 11
Bankanfrage......................................................................................................... 12
Wirtschaftsauskunfteien....................................................................................... 12
Datenbanken........................................................................................................ 12
3.2. Sicherheiten ....................................................................................................... 12
3.2.1.
3.2.2.
3.2.3.
3.2.4.
3.2.5.
3.2.6.
3.2.7.
Bürgschaften........................................................................................................ 13
Garantievertrag .................................................................................................... 14
Zusätzliche Sicherungsmöglichkeiten im Konzernverbund ................................. 15
Eigentumsvorbehalt ............................................................................................. 16
Sicherungseigentum ............................................................................................ 17
Grundpfandrechte................................................................................................ 18
Sicherungszession............................................................................................... 18
3.3. Business Case-Analyse ..................................................................................... 18
3.4. Versicherbare und absicherbare Risiken ........................................................... 19
3.4.1.
3.4.2.
3.4.3.
3.4.4.
3.4.5.
3.4.6.
3.4.7.
4.
Marktrisiko............................................................................................................ 20
Eigenes Konstruktions- und Entwicklungsrisiko des Lieferanten ........................ 20
Kreditrisiko ........................................................................................................... 20
Rechtliche Risiken ............................................................................................... 20
3.4.4.1 Zivilrechtliche Voraussetzungen.......................................................... 20
3.4.4.2 Öffentlich-rechtliche Voraussetzungen................................................ 22
3.4.4.3 Zusätzliche Faktoren beim Auslandsgeschäft..................................... 22
Steuerrisiken im Auslandsgeschäft...................................................................... 22
3.4.5.1 Einkommens-/Körperschaftssteuer ..................................................... 22
3.4.5.2 Umsatzsteuer ...................................................................................... 23
3.4.5.3 Quellensteuer ...................................................................................... 23
Wechselkursrisiken.............................................................................................. 24
Politische Risiken/ Länderrisiken ......................................................................... 24
3.4.7.1 Konvertierungs- und Transferrisiken ................................................... 25
3.4.7.2 Moratoriums- und Zahlungsverbotsrisiken .......................................... 26
3.4.7.3 Allgemeine politische Risiken.............................................................. 26
Formen der Absatzfinanzierung ............................................................................... 27
4.1. Stundung............................................................................................................ 27
4.1.1.
4.1.2.
4.1.3.
4.1.4.
Modell/Vertragliche Gestaltung............................................................................ 27
Finanzielle Vorteile und Risiken........................................................................... 27
Steuerliche und bilanzielle Aspekte..................................................................... 28
Form..................................................................................................................... 28
4.1.4.1 Voraussetzungen................................................................................. 28
4.1.4.2 Zinsen .................................................................................................. 29
4.1.4.3 Anerkenntnis........................................................................................ 29
4.1.4.4 Beendigung ......................................................................................... 29
4.1.4.5 Zahlungsmodalitäten/Ratenzahlung.................................................... 30
4.2. Bestellerkredit .................................................................................................... 30
4.2.1.
4.2.2.
Modell/ Vertragliche Gestaltung........................................................................... 30
Vorteile und Risiken............................................................................................. 30
Inhaltsverzeichnis
4
4.3. Revenue Sharing ............................................................................................... 30
4.3.1.
4.3.2.
4.3.3.
Modell/Vertragliche Gestaltung............................................................................ 31
4.3.1.1 Open Revenue Sharing ....................................................................... 31
4.3.1.2 Closed Revenue Sharing .................................................................... 31
4.3.1.3 Preisstrategien (Seeding).................................................................... 32
Finanzielle Vorteile und Risiken........................................................................... 32
Steuerliche und bilanzrechtliche Aspekte............................................................ 32
4.4. Pay As You Use ................................................................................................. 33
4.4.1.
4.4.2.
4.4.3.
Modell/Vertragliche Gestaltung............................................................................ 33
Finanzielle Vorteile und Risiken........................................................................... 33
Bilanzielle Aspekte............................................................................................... 34
4.5. Pay As You Grow............................................................................................... 34
4.5.1.
4.5.2.
Modell/Vertragliche Gestaltung............................................................................ 34
Finanzielle Vorteile und Risiken........................................................................... 35
4.6. Leasing............................................................................................................... 35
4.6.1.
4.6.2.
4.6.3.
4.6.4.
4.6.5.
Formen und Merkmale......................................................................................... 36
4.6.1.1 Indirektes Leasing ............................................................................... 36
4.6.1.2 Direktes Leasing.................................................................................. 36
4.6.1.3 Finanzierungsleasing........................................................................... 36
4.6.1.4 Maintenance / Operating Leasing ....................................................... 37
4.6.1.5 Sale Lease Back.................................................................................. 37
4.6.1.6 Vollamortisationsvertrag ...................................................................... 38
4.6.1.7 Teilamortisationsvertrag ...................................................................... 38
4.6.1.8 Kündbarer Leasingvertrag................................................................... 39
Wirtschaftliche Bewertung ................................................................................... 39
4.6.2.1 Liquidität .............................................................................................. 40
4.6.2.2 Leasing und Kreditlinie ........................................................................ 40
4.6.2.3 Investitions- und finanzwirtschaftliche Risiken .................................... 40
4.6.2.4 Flexibilität............................................................................................. 41
Steuerliche Aspekte............................................................................................. 42
4.6.3.1 Einkommens-/Körperschaftssteuer ..................................................... 42
4.6.3.2 Gewerbeertragssteuer......................................................................... 43
Bilanzielle Aspekte............................................................................................... 43
Vergleich zwischen Leasing und Kreditkauf ........................................................ 45
4.7. Miete .................................................................................................................. 45
4.7.1.
4.7.2.
4.7.3.
Modell/Vertragliche Gestaltung............................................................................ 45
Finanzielle Vorteile und Risiken........................................................................... 45
Steuerliche und bilanzrechtliche Aspekte............................................................ 45
4.8. Beteiligung am Gesellschaftskapital .................................................................. 46
4.8.1.
4.8.2.
Modell/ Vertragliche Gestaltung........................................................................... 46
Finanzielle Vorteile und Risiken........................................................................... 46
4.9. Project Finance/ Betreibermodelle ..................................................................... 47
4.9.1.
4.9.2.
Modell/ Vertragliche Gestaltung........................................................................... 48
Finanzielle Vorteile und Risiken........................................................................... 48
4.10. Forfaitierung und Factoring ................................................................................ 49
4.10.1. Factoring .............................................................................................................. 49
4.10.1.1 Finanzierungsfunktion ......................................................................... 50
4.10.1.2 Echtes Factoring / unechtes Factoring................................................ 50
4.10.1.3 Dienstleistungsfunktion........................................................................ 51
4.10.1.4 Delkrederefunktion (echtes Factoring) ................................................ 51
4.10.2. Forfaitierung......................................................................................................... 51
4.11. Tausch- oder Bartergeschäfte (Counter Trade) ................................................. 53
4.11.1. Formen................................................................................................................. 53
4.11.2. Anwendungsbereiche .......................................................................................... 54
4.11.3. Abwicklung........................................................................................................... 54
Inhaltsverzeichnis
5
5.
Außenhandelsgeschäft ............................................................................................. 55
5.1. Auslandszahlungsverkehr .................................................................................. 55
5.1.1.
5.1.2.
Zahlungsweg........................................................................................................ 55
Zahlungsarten ...................................................................................................... 55
5.1.2.1 Überweisung........................................................................................ 55
5.1.2.2 Scheckzahlung .................................................................................... 56
5.1.2.3 Wechsel............................................................................................... 56
5.2. Kommerzielles Außenhandelsgeschäft.............................................................. 57
5.2.1.
5.2.2.
Dokumenteninkasso ............................................................................................ 57
5.2.1.1 Modell .................................................................................................. 57
5.2.1.2 Risiken ................................................................................................. 58
5.2.1.3 Abwicklung .......................................................................................... 58
Dokumentakkreditiv ............................................................................................. 59
5.2.2.1 Modell .................................................................................................. 59
5.2.2.2 Abwicklung .......................................................................................... 60
5.2.2.3 Risiken ................................................................................................. 61
6.
Absicherung/Hedging von Zins-/Währungs-/Transferrisiken................................ 62
6.1. Devisenkassageschäft ....................................................................................... 62
6.2. Devisentermingeschäft....................................................................................... 62
6.3. Devisenswapgeschäft ........................................................................................ 62
6.4. Devisenoptionsgeschäft ..................................................................................... 63
6.5. Non Deliverable Forwards (NDF)....................................................................... 63
7.
Internationale Finanzierungsinstitutionen (IFI)....................................................... 65
7.1. Grundsätzliche Informationen ............................................................................ 65
7.2. Vorteile/ Nachteile der IFIs................................................................................. 66
7.3. Weltbank-Gruppe ............................................................................................... 67
7.4. EBWE/ EBRD..................................................................................................... 67
7.5. EIB (European Investment Bank)....................................................................... 68
8.
Politische Risikoversicherung.................................................................................. 69
8.1. Staatliche Ausfuhrkreditversicherung................................................................. 69
8.1.1.
8.1.2.
Mögliche Deckungsformen bei Hermes............................................................... 70
8.1.1.1 Fabrikationsrisikodeckung ................................................................... 70
8.1.1.2 Ausfuhrdeckung................................................................................... 71
Prämienberechnung für Hermes Deckung .......................................................... 71
8.2. Private Ausfuhrkreditversicherung ..................................................................... 71
8.2.1.
8.2.2.
9.
Mögliche Deckungsformen .................................................................................. 71
Prämienberechnung ............................................................................................ 72
Glossar: ...................................................................................................................... 73
Vorwort
6
Vorwort
Der Leitfaden konnte nur durch die wertvollen praktischen Erfahrungen, die
von Experten aus den Häusern Alcatel Nortel, Ericsson, Rohde & Schwarz,
Siemens und T-Systems eingebracht wurden, entstehen. Daher bedankt sich
BITKOM an dieser Stelle insbesondere bei den Mitgliedern des Arbeitskreises „Verträge mit Großkunden“, die bei der Entstehung des Leitfadens maßgeblich mitgewirkt haben:
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Herrn Dr. Alexander Basse, T-Systems International GmbH,
Herrn Eike Fischer, Alcatel SEL AG,
Frau Ingrid Matthes, Rohde und Schwarz GmbH & Co KG,
Frau Dagmar Mundani, LL.M, Siemens AG,
Herrn Dr. Ulrich Sick, Ericsson GmbH,
Herrn Christian Waida, Nortel Networks Germany GmbH & Co KG.
Wichtigen fachlichen Input verdankt BITKOM auch der eingehenden Unterstützung durch die HypoVereinsbank AG. Besonders bedanken möchten wir
uns an dieser Stelle bei:
ƒ
ƒ
Frau Dorothee Aufderhaar und
Herrn Thomas Jakob, beide HypoVereinsbank AG.
Danken möchten wir schließlich auch Frau Ellen Euler und Herrn Daniel Fritz
für die umfangreiche Recherche und die redaktionellen Arbeiten.
Hinweis:
Der Leitfaden erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Dargestellt werden
praktisch relevante Formen der absatzunterstützenden Finanzierung im Inlands- und Auslandsgeschäft, insbesondere im Projektgeschäft. Da sich die
Bandbreite der Finanzierungsinstrumente aber fortlaufend weiterentwickelt,
muss sich der Leitfaden auf eine Momentaufnahme beschränken. Gerade in
besonders wettbewerbsintensiven Branchen, zu denen auch die ITK-Wirtschaft zählt, unterliegen nicht allein Produkte und Dienstleistungen, sondern
ebenso Finanzierungslösungen dem Wettbewerb. Der Leitfaden kann und
will daher keineswegs die Einbindung professioneller unternehmensinterner
oder externer Berater ersetzen.
1. Ausgangssituation
7
1. Ausgangssituation
Unternehmen der IT- und Telekommunikationswirtschaft (ITK-Wirtschaft)
müssen sich häufig fragen, ob sie ein bestimmtes Projekt auch dann verwirklichen sollen, wenn der Kunde das zumeist kurz bemessene Zahlungsziel
nicht verwirklichen kann und auf ein längeres Zahlungsziel wert legt, weil er
die Mittel, welche er zur Zahlung seiner Verbindlichkeiten aus dem Liefergeschäft benötigt, erst durch den Einsatz des gelieferten Produkts erwirtschaften will. Ob das aber gelingt, lässt sich im Voraus schwer beantworten. Die
Verlängerung des Zahlungsziels ist mit mannigfaltigen Risiken verbunden.
Anliegen des vorliegenden Leitfadens ist es, mögliche Formen der Finanzierungssicherstellung sowie die damit verbundenen Risiken aufzuzeigen. Im
Fachjargon spricht man, wenn es um die Finanzierungssicherstellung geht,
von „absatzunterstützender Finanzierung“ oder „Customer Financing“. Ziel ist
es, dem Interesse des Kunden entgegenzukommen, dem vorübergehend die
notwendigen Mittel zur Finanzierung fehlen. Der Leitfaden stellt vor diesem
Hintergrund verschiedene Modelle der Absatzfinanzierung und unterstützende Aktivitäten vor.
Die besonderen Zielgruppen des Leitfadens sind einerseits Vertriebsabteilungen, andererseits die Geschäftsleitung in kleinen und mittelständischen Unternehmen. Die absatzunterstützende Finanzierung hat besondere Bedeutung für kleine und mittelständische Unternehmen, da diese bei der Finanzierung nicht auf die Unterstützung von konzerneigenen Banken zurückgreifen können. Der Leitfaden richtet sich aber gleichermaßen an den Vertrieb in Großunternehmen, der sich vor einer weitergehenden Prüfung der
Projektfinanzierung durch die Rechts-, Finanz- und Steuerabteilung über die
Bandbreite der Möglichkeiten informieren will.
Ausgeklammert bleiben die Besonderheiten, die sich im Zusammenhang mit
öffentlichen Aufträgen ergeben. Hier sind die vergaberechtlichen und haushaltsrechtlichen Bestimmungen für Geschäfte mit der öffentlichen Hand zu
beachten. Lösungsformen zur unterstützenden Finanzierung für diesen Sektor können etwa Public Private Partnership-Modelle oder auch ähnliche Modelle aus dem angloamerikanischen Bereich wie PFI - Private Finance Initiative sein.
Um die teilweise komplexen vertraglichen Zusammenhänge nicht unnötig
schwierig zu gestalten wurde eine weitgehend durchgängige und einheitliche
Bezeichnung der wesentlichen Vertragsparteien („Lieferant“ und „Kunde“)
gewählt. Der Leitfaden beschränkt sich indessen nicht auf das reine Liefergeschäft, sondern gilt gleichermaßen auch für die zunehmend in der Praxis
nachgefragten Dienstleistungen. Soweit infolge bestimmter vertraglicher Besonderheiten eine abweichende Terminologie erforderlich ist (etwa Leasinggeber und Leasingnehmer), wird dennoch die Bezeichnung „Kunde“ und „Lieferant“ zum besseren Verständnis parallel genutzt.
2. Rahmenbedingungen der absatzunterstützenden Finanzierung
8
2. Rahmenbedingungen der absatzunterstützenden Finanzierung
2.1.
Rechtlicher Rahmen: Kreditwesengesetz
Bei der Absatzfinanzierung agiert der finanzierende Lieferant ähnlich wie eine Bank. Gerade wegen dieser ähnlichen Situation ist es notwendig, die
rechtlichen Schranken, die das Gesetz über das Kreditwesen (KWG)1 vorzeichnet, zu beachten. Das KWG bestimmt, dass eine Darlehensausreichung
sowie sonstige Bankgeschäfte2 in bestimmtem Umfang nur durch Banken erfolgen dürfen. Darlehensgeschäfte und sonstige Bankgeschäfte sind damit
grundsätzlich den Kreditinstituten vorbehalten, die der bankrechtlichen Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)3 unterliegen. Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig
oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Der Betrieb eines Bankgeschäfts oder
die Erbringung von Finanzdienstleistungen bedarf der schriftlichen Erlaubnis
(Lizenz) der BAFin. Sollte das Unternehmen die Anforderungen an ein Kreditinstitut erfüllen, steht das KWG der Darlehensausreichung nicht entgegen.
Andernfalls kann die Vereinbarung einer Stundung helfen, denn auf diese
finden die Regelungen und Beschränkungen des KWG keine Anwendung.
Die Stundung stellt eine Ausgestaltung der Kaufpreisforderung dar und ist
der Höhe nach begrenzt auf den Zahlungsanspruch. Kennzeichnend für die
Stundung ist der unmittelbare Konnex zur Kaufpreisforderung.
Falls eine Absatzfinanzierung unabhängig von der unmittelbaren Anbindung
an die Begleichung der Kaufpreisforderung gewünscht sein sollte, bietet sich
für Großunternehmen die Finanzierung durch eine lizenzierte Konzernbank
des Lieferanten an. In diesem Fall übernimmt eine vom Kunden und vom Lieferanten rechtlich selbständige Bank das Finanzierungsgeschäft. Als solche
unterliegt die Bank der Bankenaufsicht. Vor diesem Hintergrund haben die
meisten internationalen Konzerne konzerneigene Banken. Mittelständischen
Unternehmen kann hier die Einschaltung der jeweiligen Hausbank weiterhelfen.
1
2
3
Neufassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I Nr. 54 S. 2384). www.bakred.de
bzw. www.bafin.de
Vgl. § 1 Abs. 1 S.2 KWG
Vormals Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen (BAKred). Vgl. § 32 KWG. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden, § 54 i.V.m. § 32 KWG
2. Rahmenbedingungen der absatzunterstützenden Finanzierung
9
2.2.
2.2.1.
Bilanzierung
Bilanzierung nach Handelsgesetzbuch
Sobald im Rahmen einer Verkaufstransaktion der Kaufgegenstand an den
Abnehmer ausgeliefert wurde, hat dies auch Auswirkungen auf die Bilanz.
Der Verkäufer hat dann in der Regel die Kaufpreisforderung zu aktivieren.
Parallel erhöhen sich in der Regel die Umsatzerlöse um den Wert der Forderung und damit der Gewinn. Je nachdem, ob und in welcher Form eine absatzunterstützende Finanztransaktion abgeschlossen wurde, ist auch diese
in der Bilanz auszuweisen. Bis zur endgültigen Bezahlung der Kaufpreisforderung ist ihre Werthaltigkeit ungewiss. Es besteht das Risiko von Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Abnehmers. Diese Unsicherheit wird zum
Bilanzstichtag durch einen pauschalen Abschlag auf den Gesamtbestand der
bilanzierten Forderungen berücksichtigt (Pauschalwertberichtigung). Bestehen konkrete Zweifel an der Bonität des Abnehmers, ist darüber hinaus eine
Einzelwertberichtigung auf die Forderung gegen den Abnehmer vorzunehmen. Das bilanzierende Unternehmen muss aus allen ihm bekannten wertmindernden Faktoren abschätzen, in welcher Höhe die Forderung noch
werthaltig ist. Wird der Abnehmer z.B. insolvent, kann die Forderung nur
noch mit der voraussichtlichen Insolvenzquote angesetzt werden. Die Wertberichtigungen ermäßigen den auszuweisenden Gewinn.
Die Besteuerung orientiert sich grundsätzlich an dem Gewinn, der nach den
Vorschriften des HGB ausgewiesen wird (Maßgeblichkeit des Handelsrechts
für das Steuerrecht). Allerdings gibt es von diesem Grundsatz umfangreiche
Ausnahmen. So muss z.B. eine wertberichtigte Forderung in der Steuerbilanz
wieder mit ihrem ursprünglichen Wert angesetzt werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Schuldners beseitigt ist.
2.2.2.
Bilanzierung nach IAS/IFRS/ US-GAAP
Von den HGB-Grundsätzen weicht eine Bilanzierung nach IAS (International
Accounting Standards (siehe 4.6.4 - Bilanzielle Aspekte) bzw. IFRS (International Financial Reporting Standards) ab. Nach IAS/IFRS ist die Kaufpreisforderung als „asset“ ebenfalls auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen. Eine Pauschalwertberichtigung einzelner Forderungen zum Bilanzstichtag findet jedoch nicht statt. Der IAS-Grundsatz der Fair Presentation verlangt den Ansatz einer Forderung mit ihrem Fair Value. Dies bedeutet, dass
der Wertgehalt der Forderung zum Bilanzstichtag einzeln festgestellt werden
muss. Nur der realisierbare Forderungsbetrag darf aktiviert werden. Je nach
dem Ergebnis dieser Feststellung ist eine Auf- oder Abwertung der Forderung in der Bilanz vorzunehmen.
Werden zur Absicherung einzelner Absatzgeschäfte gegen Risiken derivative
Finanzinstrumente eingesetzt (Hedging vgl. 4.4.6 und 7) sind diese Geschäfte nach der Spezialvorschrift IAS 39 als Bewertungseinheit mit dem zu
sichernden Hauptgeschäft zu bilanzieren.
3. Risikoanalyse
10
3. Risikoanalyse
Stets ist dem Lieferanten zu raten, vor der Entscheidung einer Projektfinanzierung eine umfassende Risikoanalyse – auch Due Diligence genannt durchzuführen. Diese Due Diligence orientiert sich an einer Reihe von Faktoren wie:
ƒ Bonität des Kunden,
ƒ Sicherheiten, die der Kunde dem Lieferanten gewähren kann,
ƒ Business Case-Analyse
ƒ Versicherbare und absicherbare Risiken.
3.1.
Bonität des Kunden
Finanzierung ist Vertrauenssache. Der Lieferant muss seinem Geschäftspartner Vertrauen entgegenbringen. Dieses Vertrauen wird durch die bisherigen geschäftlichen Beziehungen, hauptsächlich aber durch die Bonität des
Kunden maßgeblich beeinflusst. Bisherige positive Erfahrungen mit dem
Kunden (positive Payment History) entbinden bei Folgegeschäften keineswegs von der gewissenhaften Prüfung in jedem Einzelfall, insbesondere
dann, wenn das aktuelle Geschäft das Volumen der vorangegangenen Geschäftsbeziehung wesentlich übersteigt.
Eine Besonderheit der Bonitätsprüfung ist bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zu beachten. Bestehen entsprechende vertragliche Beziehungen zwischen dem Kunden (Tochtergesellschaft) und seiner Muttergesellschaft, ist die Bonität der Mutter maßgebend. Allerdings gilt dies nur, solange der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auch tatsächlich
besteht. Endet ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, so hat die
Mutter den Gläubigern der Tochtergesellschaft vor der Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages Sicherheit zu
leisten. Dies erfolgt regelmäßig durch Bürgschaft (§ 303 Abs. 3 AktG).
3.1.1.
Rating
Ein wertvolles Indiz für die Beurteilung der Bonität sind Ratings. Bisher werden Ratings überwiegend zur Beurteilung von internationalen Konzernen
durch Rating-Agenturen durchgeführt. Namhafte Agenturen sind etwa Moody’s4 und Standard & Poors5. Das Unternehmensrating wird von vielen mittelständischen Unternehmern immer noch als eine exklusive Angelegenheit
von Börsenkandidaten angesehen. Es wird aber immer wichtiger – gerade für
den Mittelstand - Kapitalgebern und Geschäftspartnern die eigene Bonität
professionell darzustellen.
4
5
www.moodys.com
www.standardandpoors.com
3. Risikoanalyse
11
Ein Rating bewertet die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und seine Fähigkeit, finanzielle Verpflichtungen fristgerecht erfüllen zu können, anhand von Finanzkennzahlen, die aus der Jahresabschlussanalyse gewonnen
und auf der Grundlage der Vermögens- und Kapitalstruktur, der Finanzierungsstruktur, der Finanzlage und der Erfolgslage ermittelt werden. Informationsdefizite zwischen Geschäftspartnern können dadurch abgebaut werden.
Folglich können Ratings mittelständischen Unternehmen – eine hinreichende
Bonität vorausgesetzt - im Wesentlichen zwei Vorteile bringen:
ƒ
Bessere Fremdfinanzierungskonditionen:
Das Rating kann helfen, die Fremdfinanzierungskosten zu senken
und/oder neue Finanzierungsquellen zu erschließen, da es ein Zeugnis über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens darstellt. Somit ergibt
sich für ein geratetes Unternehmen eine bessere Verhandlungsposition, die den Zugang zu Krediten erleichtern kann. Ein Rating kann
auch für Lieferanten, Versicherungen oder öffentliche Förderinstitutionen von Nutzen sein, da es eine standardisierte Information über die
Bonität des Kunden darstellt und somit Basis für Finanzierungskosten
ist.
ƒ Verbesserung des Images des Unternehmens:
Auch die Außendarstellung eines Unternehmens kann sich durch ein
Rating verbessern. Ein Rating kann somit für ein Unternehmen ein
Gütesiegel sein, das einen verlässlichen Eindruck von dem betreffenden Unternehmen verschafft.
3.1.2.
Basel II
Dem Ansatz, Ratings im Bankgeschäft auf mittelständische Unternehmen
auszudehnen und eine Basis für Standardisierung und Vergleichbarkeit zu
erreichen, entsprechen auch die Kernprinzipien von Basel II.
Basel II ist die Nachfolgeregelung von Basel I, einer Richtlinie des „Baseler
Ausschusses für Bankenaufsicht“ aus dem Jahr 1988, in der Regelungen für
das Kreditgeschäft der Banken getroffen wurden. In über 100 Ländern erfolgten die Umsetzungen dieser Regelungen in nationales Recht. Basel II wird
voraussichtlich 2006 in Kraft treten und Eingang in die EU-Richtlinien finden.
Ziel von Basel II ist es, die Stabilität des internationalen Finanzsystems zu
erhöhen. Dazu sollen Risiken im Kreditgeschäft besser erfasst und die Eigenkapitalvorsorge der Kreditinstitute risikogerechter ausgestaltet werden.
Das bedeutet im Kern, dass die Kreditinstitute zukünftig umso mehr Eigenkapital vorhalten sollen, je höher das Risiko des Kreditnehmers ist, an den
sie den Kredit vergeben. Somit werden sich die Konditionen auf den Kreditmärkten denen auf den Kapitalmärkten annähern. Heute spielt dagegen die
Bonität der Unternehmen in den aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalregeln keine Rolle; Banken und Sparkassen müssen jeden Firmenkredit mit einem einheitlichen Satz von 8 % ihres Eigenkapitals unterlegen. Folglich geht es bei
Basel II zunächst nur um die Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute. Mittelbar werden jedoch auch mittelständische Firmenkunden von diesen Ver-
3. Risikoanalyse
12
einbarungen betroffen sein. So können sich die Regelungen nach Basel II
z.B. auch auf Lieferanten auswirken, die im Zuge der Absatzfinanzierung ihre
eigenen Kreditlinien und somit ihr Risiko erhöhen. Hierdurch wird ihre Bonität
ausschlaggebend für die Kosten bzw. die Zinsen für einen Kredit.
3.1.3.
Bankanfrage
Praktisch bewährt hat sich auch die Anfrage bei der Hausbank (Bankanfrage), denn häufig kann aufgrund des bankeninternen Austauschs von Informationen diese weitaus besser als der Lieferant einschätzen, wie es um die
Zahlungsfähigkeit des Kunden tatsächlich steht. Mit Einverständnis des Kunden lassen sich hier verlässliche und belastbare Informationen gewinnen.
3.1.4.
Wirtschaftsauskunfteien
Nützliche Aussagen können auch durch Wirtschaftsauskunfteien erfolgen,
die ihre Informationen häufig aus Presse, Selbstauskünften und eigener Recherche beziehen. Dieses Vorgehen birgt indes die Gefahr, dass Informationen teilweise nicht tagesaktuell sind. Daher sollte sich eine Risikoanalyse
eher zusätzlich und nicht ausschließlich auf Wirtschaftsauskunfteien stützen.
Namhafte Wirtschaftsauskunfteien sind etwa Bürgel6, Creditreform7 oder Dun
& Bradstreet.8 Sie vergeben Informationen über das einzelne Unternehmen,
aufgrund der bei ihnen gespeicherten Daten und einer entsprechenden Bewertung dieser Daten, die einen Bonitätsindex (z.B. bei Creditreform 100 =
exzellent, 600 = insolvent) ergeben.
3.1.5.
Datenbanken
Weitere Möglichkeiten, sich über die Bonität eines Unternehmens zu informieren, bieten verschiedene Datenbanken, wie unter anderem:
9
ƒ FT-Profile (International Business Library der Financial Times) ,
ƒ CD-ROM-Firmendatenbank „MARKUS“ (MARKetingUnterSuchungen):
Verzeichnis von ca. 750.000 deutschen Unternehmen mit Hinweisen
auf die letzte Bilanz, Handelsregistereinträge, Portraits der Geschäftsleitung (Handelsblatt)10,
ƒ US-Security and Exchange Commission (SEC) EDGAR Database:
unter Mandat der SEC erstellte Corporate Reports11.
3.2.
Sicherheiten
Bei der Beurteilung des Risikos spielt neben der Bonität des Kunden auch
Art, Werthaltigkeit und Umfang von gestellten Sicherheiten eine wichtige Rol6
7
8
9
10
11
www.buergel.de
www.creditreform.de
www.dnb.com
www.iol.ie/~jclancy/ftprfile.html
www.branchen-adressen.de/html/markus_marketingdatenbank.html
www.sec.gov/edgar.shtml
3. Risikoanalyse
13
le. Daher sollte darauf geachtet werden, ob der Kunde Sicherheiten stellen
kann und welchen Rang die Sicherheiten einnehmen.
Zu beachten ist, dass die nachfolgenden Erläuterungen über Sicherheiten
dem deutschen Recht unterliegen. Die Berücksichtigung zwingender Regelungen ausländischen Rechts muss durch einen Experten erfolgen.
3.2.1.
Bürgschaften
Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem
Gläubiger der Leistung, also dem Lieferanten verpflichtet, für die Erfüllung
der Verbindlichkeiten eines Dritten (des Kunden) einzustehen (§ 765 Abs. 1
Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Die Bürgschaft kann auch für eine zukünftige oder bedingte Verbindlichkeit übernommen werden (§ 765 Abs. 2 BGB).
Kennzeichnend für die Bürgschaft ist, dass neben das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner ein weiteres Rechtsverhältnis zwischen
Gläubiger und Bürgen tritt. Dieses letztgenannte Rechtsverhältnis ist in seinem Bestand und seinem Umfang von der Hauptschuld abhängig. Man
spricht von Akzessorietät. Zwar kann die strenge Bindung der Bürgschaft von
der Hauptschuld durch die Vereinbarung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit gelockert werden. Gleichwohl setzt die Einstandspflicht des Bürgen voraus, dass tatsächlich eine Forderung des Lieferanten gegenüber dem Kunden besteht. Der Wert der Bürgschaft als Sicherheit wird im Wesentlichen
durch zwei Faktoren bestimmt:
ƒ
ƒ
Wie steht es um die Bonität des Bürgen? Kann sich der Lieferant als
Gläubiger tatsächlich darauf verlassen, dass der Bürge nicht seinerseits im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Kunden ausfällt?
Wie ist die Bürgschaft im Einzelnen ausgestaltet?
Zu beachten sind hier einige rechtliche Aspekte: Dem Bürgen sollte die
grundsätzlich bestehende Möglichkeit, vor seiner Inanspruchnahme zunächst
auf eine Klage gegen den eigentlichen Schuldner zu verweisen, nicht eingeräumt werden. Dies lässt sich durch die Vereinbarung einer sog. „selbstschuldnerischen Bürgschaft“ erreichen, in der der Bürge auf die „Einrede der
Vorausklage“ verzichtet (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Im Falle von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen (B2B-Geschäft) ist die Einrede der Vorausklage generell ausgeschlossen (§ 349 Handelsgesetzbuch, HGB). Ferner
sollte die Bürgschaft unter Verzicht auf die Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit der zu sichernden Forderung eingeräumt werden. Im Ergebnis entspricht diese Form der Bürgschaft weitgehend einer abstrakten Zahlungsgarantie. Unter den Voraussetzungen, dass die Forderung entstanden und fällig
(Abnahme der Leistung) ist, muss der Bürge zahlen.
Eine im Geschäftsleben bisher weithin übliche Praxis der formularmäßigen
Vereinbarung von Bürgschaften auf erstes Anfordern in Allgemeinen Ge-
3. Risikoanalyse
14
schäftsbedingungen (AGB), ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 200212 eingeschränkt worden.
Wesentlicher Inhalt der Bürgschaft auf erstes Anfordern konnte etwa sein,
dass sich der Auftragnehmer nach den AGB des Kunden verpflichtet, für die
Sicherung der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung und die Erfüllung
von Gewährleistungsverpflichtungen zu bürgen. In der Bürgschaftsurkunde
musste sich die Klägerin verpflichten, auf erste Anforderung der Beklagten zu
zahlen. Nach der Rechtsprechung des BGH wird der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer durch die Bestellung einer Bürgschaft auf erstes
Anfordern unangemessen privilegiert. Er kann unter Hinweis auf angebliche
Mängel bzw. nicht gehörige Erfüllung die Leistung auf die Bürgschaft verlangen. Entsprechend dem Sicherungsinteresse des Auftraggebers sollte dieser
üblicherweise nunmehr Anspruch auf Bestellung einer einfachen, selbstschuldnerischen Bürgschaft haben. Ob sich diese Grundsätze auch auf
Bürgschaften von Banken übertragen lassen, bleibt vorerst offen.
3.2.2.
Garantievertrag
Von der Bürgschaft zu unterscheiden ist der Garantievertrag. Durch einen
Garantievertrag wird eine zweite, selbständige und in ihrem Rechtsgrund von
der zugrunde liegenden zu sichernden Forderung unabhängige (abstrakte)
Forderung begründet. Zu beachten ist ein wichtiger Unterschied zwischen
der im Inlandsgeschäft gebräuchlichen und im BGB geregelten Bürgschaftsverpflichtung, die an das Grundgeschäft gebunden (akzessorisch) ist,
und der überwiegend im Auslandsgeschäft üblichen, abstrakten Garantieverpflichtung:
ƒ
ƒ
Bei Übernahme einer Bürgschaft steht der Bürge (die Bank) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ein. Im Falle einer
Inanspruchnahme können dem Begünstigten Einreden aus dem
Grundgeschäft entgegengehalten werden und der Begünstigte muss
den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllt sind.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei einer Garantie um ein rein
abstraktes Zahlungsversprechen, das losgelöst von dem zu Grunde
liegenden Geschäft ist. Die Bank verpflichtet sich, im Falle einer Inanspruchnahme auf erste Anforderung und schriftliche Erklärung des
Begünstigten, dass der Garantiefall eingetreten ist, eine Geldleistung
zu erbringen. Ein Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllt sind, muss nicht vorgelegt werden.
Insbesondere Geschäfte mit Handelspartnern im Ausland sind häufig mit
größeren Risiken verbunden als im Inland. Der Handelspartner und sein Umfeld sind auf Grund der Entfernung oder anderer Bedingungen im jeweiligen
Land oft schwer einzuschätzen, die Informationen über Bonität unzureichend.
12
Urteil vom 18. April 2002 (Az. VII ZR 192/01) und Urteil vom 04. Juli 2002 (Aktenzeichen
VII ZR 502/99)
3. Risikoanalyse
15
Daher kann gerade im Auslandsgeschäft die Garantie als Sicherungsinstrument eine wichtige Rolle spielen.
Aus der Abstraktheit der Garantieverpflichtung ergibt sich, dass diese in jedem Fall, selbst wenn der zu Grunde liegende Vertrag geändert oder annulliert werden sollte, bis zu ihrem Ablauf gültig ist, es sei denn, es erfolgt eine
ordnungsgemäße Haftungsentlassung durch den Begünstigten. Anbieter solcher Garantien sind häufig die Hermes-KreditversicherungsAG oder die Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH (AKA) (vgl. 8.1 Staatliche Ausfuhrkreditversicherung). Es werden direkte und indirekte Garantien unterschieden. Eine direkte
Garantieurkunde wird direkt an den Begünstigten ausgehändigt, eine indirekte Garantie über eine beauftragte Bank, die zumeist zusätzlich in die Haftung
genommen wird.
Die Bankgarantie ist eine abstrakte und unwiderrufliche Verpflichtung einer
Bank (Garantin), gegen Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Garantienehmers (Begünstigter), dass eine bestimmte, vertraglich zugesicherte Leistung nicht erbracht wurde, Zahlung zu leisten. Sie wird als Vertrag zwischen
der Bank als Garantin und einem Begünstigten (Lieferant) im Auftrag seines
Kunden geschlossen.
3.2.3.
Zusätzliche Sicherungsmöglichkeiten im Konzernverbund
Ein weiteres Mittel der Sicherung ist die Patronatserklärung bzw. Konzernbürgschaft, die in der Regel von Konzernobergesellschaften gegenüber einem Kreditgeber abgegeben wird, um Konzerngesellschaften eine Kreditaufnahme und die Geschäftstätigkeit im Konzernverbund zu erleichtern.
Eine Patronatserklärung begründet keine unmittelbare Zahlungsverpflichtung
der Konzernobergesellschaft gegenüber dem Kreditgeber, sondern allein eine Zusage, das Tochterunternehmen mit ausreichenden finanziellen Mitteln
auszustatten. Im Übrigen ist zwischen den sog. "weichen" Patronatserklärungen, die weder Zahlungs- noch Schadenersatzansprüche begründen, und
den sog. "harten" Patronatserklärungen, zu unterscheiden. Nur bei harten
Patronatserklärung steht die Konzernobergesellschaft rechtlich dafür ein,
dass die Konzerngesellschaft während der Zeit, in der diese einen Kredit in
Anspruch nimmt, finanziell so ausgestattet wird, dass sie ihre Verpflichtungen
gegenüber dem Kreditgeber jederzeit erfüllen kann. Weiterhin kann sich die
Muttergesellschaft verpflichten, ihre Beteiligung an der Tochtergesellschaft
während der Kreditlaufzeit nicht unter 50 % zu reduzieren. Eine derartige Erklärung kann etwa als Verlustübernahmeverpflichtung formuliert sein.
Als Kreditsicherheit im banküblichen Sinn kommen harte Patronatserklärungen in Betracht, die einen verpflichtenden Charakter haben. Allein bei diesen kann der Kreditgeber den Ersatz desjenigen Schadens von der Konzernobergesellschaft verlangen, den sie infolge der Verletzung der Patronatserklärung dadurch erleidet, dass die Tochtergesellschaft ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kreditgeber nicht mehr erfüllen kann.
3. Risikoanalyse
16
Inhalt und Wortlaut einer Patronatserklärung orientieren sich an den Erfordernissen und Möglichkeiten des Einzelfalls und bedingen somit keine standardisierte formularmäßige Erfassung. Die harte Patronatserklärung ist als
bedingte Verpflichtung in der Bilanz nach § 251 HGB auszuweisen. Testiert
der Wirtschaftsprüfer die Bilanz ohne Ausweisung der Patronatserklärung, so
handelt es sich im Zweifel um eine weiche Patronatserklärung.
3.2.4.
Eigentumsvorbehalt
Weit verbreitet als Sicherungsmittel ist auch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts (EV). Hierbei erfolgt die Übereignung der Kaufsache unter
der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises erwirbt der Käufer zwar aufgrund des
Eigentumsvorbehalts noch kein Eigentum, ist aber bereits berechtigt, die Sache in Besitz zu nehmen und zu nutzen, gegebenenfalls auch zu verwerten,
und – je nach der konkreten Ausgestaltung - auch weiterzuverarbeiten. Mit
jeder Rate, die er zahlt, gewinnt das sog. Anwartschaftsrecht des Käufers als
eigene wirtschaftliche Rechtsposition an Bedeutung. Insbesondere kann der
Käufer den wirtschaftlichen Wert des Anwartschaftsrechts seinerseits zur Sicherung von Krediten nutzen.
Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts sind der erweiterte Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt) und der verlängerte Eigentumsvorbehalt.
Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt wird der Eigentumsübergang von der
Bezahlung sämtlicher Forderungen des Vorbehaltsverkäufers abhängig gemacht. Dieser Eigentumsvorbehalt dient somit in aller Regel zum Ausgleich
des Kontokorrents im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung.
Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt darf der Vorbehaltskäufer die unter
Eigentumsvorbehalt erworbene Sache im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern und verarbeiten, überträgt dafür aber sicherungshalber das Eigentum
an der durch die Verarbeitung erlangten Sache an den Lieferanten oder tritt
die künftige Kaufpreisforderung aus einem Weiterverkauf an ihn ab.
Beim Auslandsgeschäft ist zu beachten, dass sowohl ein verlängerter als
auch ein erweiterter Eigentumsvorbehalt vielfach nicht anerkannt werden.
Zudem unterliegt selbst der einfache Eigentumsvorbehalt in der Regel der
Pflicht zur Registrierung, um auch gegenüber Dritten Wirksamkeit zu entfalten. Entsprechende Publizitätserfordernisse bestehen etwa in der Schweiz
oder in Italien. In Frankreich und im US-amerikanischen Uniform Commercial
Code wird eine schriftliche Sicherungsabrede als Wirksamkeitsvoraussetzung verlangt.13
Weitere Besonderheiten sind zu beachten, falls bei Sicherheiten im Auslandsgeschäft nach dem jeweiligen Landesrecht eine Eintragung der Sicherheit in einem Kreditsicherheitenregister verlangt wird. Dies ist etwa in Norwegen, Polen, Italien oder den Vereinigten Staaten zu beachten. In Norwegen
13
Weiterführend hierzu Sandrock, Handbuch der internationalen Vertragsgestaltung (1980)
3. Risikoanalyse
17
wurden alle öffentlichen Register, eingeschlossen auch das Register über
Kreditsicherheiten in einem nationalen Register zusammengefasst.14
Problematisch kann im Einzelfall sein, dass der verlängerte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten mit einer formularmäßig vereinbarten Globalzession von
Forderungen zugunsten einer finanzierenden Bank kollidiert. Bei einer Globalzession werden sämtliche Forderungen des Kunden, soweit diese hinreichend bestimmt oder bestimmbar sind, an eine Bank abgetreten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt bei einem Zusammentreffen zwischen verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession grundsätzlich das Prioritätsprinzip, d.h. die zeitlich früher vereinbarte Sicherheit hat den Vorrang. Dies ist in aller Regel die Sicherheit zugunsten der
Bank. Eine Ausnahme vom Prioritätsprinzip wird durch die Rechtsprechung
dann anerkannt, wenn die Globalzession wegen Sittenwidrigkeit unwirksam
ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Forderungen der Banken bereits durch
andere Sicherungsmittel, etwa Grundpfandrechte, gesichert sind und die
Bank die Globalzession formularmäßig (also in den ABG) vereinbart hat. Die
Bank ist dann „übersichert“. Allgemein wird eine Übersicherung dann angenommen, wenn der Schätzwert des Sicherungsgutes deutlich über 150 %
des Werts der zu sichernden Forderung liegt.15 Für den Fall der anfänglichen
Übersicherung ist eine entsprechende Vereinbarung sittenwidrig und damit
unwirksam. Soweit durch zusätzliche Sicherungsabreden im Nachhinein eine
Übersicherung eintritt, besteht ein Anspruch des Kunden auf Freigabe des
Sicherungsguts, hingegen bleibt die Sicherungsabrede selbst wirksam.
3.2.5.
Sicherungseigentum
Zur Sicherung einer Forderung ist die Bestellung eines Pfandrechts häufig
nicht möglich, da dieses die Übertragung des Besitzes an der Sache voraussetzt (§ 1205 BGB), der Schuldner aber gerade die tatsächliche Sachherrschaft an seinen betrieblichen Mitteln benötigt. In diesen Fällen ermöglicht
die Praxis die Übereignung des Eigentums zur Sicherung (eigennütziges
Treuhandeigentum). Kennzeichnend für die Sicherungsübereignung ist die
Eigentumsübertragung verbunden mit der Abrede, die zur Sicherung übereignete Sache nur dann zu verwerten, wenn die zu sichernde Forderung trotz
Fälligkeit nicht erfüllt wird, der Kunde also nicht zahlt. Bei der Vereinbarung
einer Sicherungstreuhand ist stets zu prüfen, ob das Sicherungseigentum
auch noch tatsächlich einer Verwertung durch den Lieferanten zugänglich ist.
Gerade bei Produkten der Informationstechnologie und der Telekommunikation (ITK) sind diese Aspekte von praktischer Relevanz, denn durch die überaus kurzen Innovationszyklen ist die gelieferte Ware in aller Regel schnell
veraltet.
Beispiel:
Vergrabene Glasfaserkabel sind kaum noch verwertbar, da die Kosten des Ausgrabens den
Sachwert deutlich übersteigen. Allerdings ist auch hier zu bedenken, dass der Eigentums14
15
http://www.brreg.no/english/registration.html
Palandt, BGB-Kommentar, 62. Aufl. 2003, § 138, Rdnr. 97.
3. Risikoanalyse
18
vorbehalt dann noch sinnvoll genutzt werden kann, wenn im Gesamtzusammenhang das
Recht, die Nutzung des Kabels zu untersagen, die Verhandlungsposition stärkt.
3.2.6.
Grundpfandrechte
Auch Grundpfandrechte können bei der absatzunterstützenden Finanzierung
als Sicherungsmittel zum Einsatz kommen, sei es als akzessorische, auf eine
konkrete Forderung und deren Befriedigung beschränkte Hypothek oder in
Form der weitaus verkehrsfähigeren Grundschuld. Allerdings steht zu befürchten, dass die interessanten erst- oder zweitrangigen Grundpfandrechte
bereits der Sicherung von Bankkrediten dienen und damit nur noch die Einräumung eines nachrangigen Grundpfandrechts möglich ist. Zwar ist in diesem Fall nicht pauschal von einer zusätzlichen Absicherung durch die Einräumung eines Grundpfandrechts abzuraten, allerdings sollte gegen gerechnet werden, ob nicht die vorrangigen Forderungen bereits den Wert der Immobilie ausschöpfen. Zudem sind bei der Einräumung von Grundpfandrechten auch stets die anfallenden Notarkosten zu berücksichtigen.
3.2.7.
Sicherungszession
Zur Sicherung von Forderungen aus dem Lieferverhältnis kann vereinbart
werden, dass der Kunde seine künftig aus Folgegeschäften entstehenden
Forderungen gegen seine (Dritt-)Kunden zur Sicherung an den Lieferanten
abtritt (Sicherungsabtretung oder Sicherungszession). Soweit zur Sicherung
eines Geschäftsbetriebs alle Forderungen abgetreten werden, liegt eine Globalzession vor. Bedingung für die Zession ist, dass die Forderungen hinreichend bestimmt oder zumindest (bei künftigen Forderungen) bestimmbar
sind. Auch hier sind die Grenzen der Übersicherung zu beachten (vgl. 3.2.4 Eigentumsvorbehalt).
Mit der Abtretung tritt der neue Gläubiger (also der Lieferant) in vollem Umfang an die Stelle des bisherigen (§ 398 S. 2 BGB). Mit der abgetretenen
Forderung gehen Neben-, Sicherungs- und Vorzugsrechte (insbesondere
Hypothek, Pfandrecht, Bürgschaft) auf den neuen Gläubiger automatisch über (§ 401 BGB). Der bisherige Gläubiger (Kunde) hat Urkunden, die zur Geltendmachung oder zum Beweis der Forderung erforderlich sind, herauszugeben (§ 403 BGB). Wichtig ist, dass dem Schuldner des Kunden weiterhin
alle Rechte aus seinem Vertrag mit dem Kunden zustehen; er darf durch die
Abrede nicht benachteiligt werden (§ 404 BGB).
Somit trägt der Lieferant bei der Forderungsabtretung das Risiko, dass der
Schuldner etwa geltend macht, er könne gegen eine andere Forderung aufrechnen oder die Forderung sei nie wirksam entstanden oder noch nicht fällig.
3.3.
Business Case-Analyse
Näher zu analysieren ist neben der Bonität des Kunden und den möglichen
Sicherheiten auch der „Business Case“ des Kunden. Während sich die Bo-
3. Risikoanalyse
19
nitätsprüfung auf die finanzielle Situation des Kunden bezieht, bewertet die
Business Case-Analyse das gesamte Geschäftsmodell des Kunden. Gerade
wenn der Schuldner eine vergleichsweise geringe Bonität aufweist und keine
hinreichenden werthaltigen Sicherheiten beibringen kann, ist die Belastbarkeit des Geschäftsmodells von besonderer Bedeutung.
Bei der Analyse des vom Kunden entwickelten „Business Case“ sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
ƒ Marktaussichten des Produkts, Marketingstrategie
ƒ Managementkompetenz beim Kunden
ƒ Marktumfeld/Konkurrenz
ƒ bisherige Geschäftsentwicklung
ƒ Annahmen bezüglich des Business Case
ƒ Verhältnis der Einkommenserwartungen zum Zins- und Tilgungsdienst
ƒ Grad der Sicherstellung des Finanzierungsvolumens
ƒ Integration von Reserven im Business Case.
Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des zu finanzierenden Projekts wird der
Business Case in mehreren Szenarien (best case, realistic case, worst case)
über die Finanzierungsdauer simuliert, geplant und berechnet.
Entsprechend den daraus zu erwartenden Zahlungsströmen wird die Tilgungsstruktur der Finanzierung aufgebaut. Selbst wenn ein Projekt wirtschaftlich zu sein scheint, sollte auch die Erfahrung des Kunden auf dem
Einsatzgebiet des zu finanzierenden Projektes berücksichtigt werden.
Die Business Case-Analyse ist Grundlage für die Entscheidung, ob seitens
des Lieferanten eine fortlaufende Kontrolle während der Laufzeit des Projekts
vorgenommen werden sollte. Der Vertrag sollte jedenfalls für den Fall der erheblichen Verschlechterung (material adverse change) eine Reaktionsmöglichkeit, konkret ein außerordentliches Kündigungsrecht, vorsehen.
3.4.
Versicherbare und absicherbare Risiken
Jedes Risiko kann Auswirkungen auf die Liquidität, Rentabilität und Kreditwürdigkeit eines Unternehmens haben. Aufgrund ökonomischer, juristischer,
sprachlicher oder politischer Probleme, die sich vor allem in internationalen
Handelsbeziehungen ergeben können, tritt eine Vielzahl von Risiken auf, die
je nach Art und Umfang absicherbar bzw. versicherbar sind.
Grundsätzlich zu unterscheiden sind ökonomische und Länderrisiken:
ƒ Die ökonomischen Risiken beziehen sich auf die Verlustgefahr durch
unternehmerische Fehleinschätzungen oder unbeeinflussbare wirtschaftliche Ereignisse, die den Kapitaleinsatz und die erwarteten Gewinne bedroht.
ƒ Die Länderrisiken beziehen sich auf die Verlustgefahr durch die besonderen Situationen und Aktivitäten im Außenhandel.
3. Risikoanalyse
20
3.4.1.
Marktrisiko
Die Analyse des Marktrisikos kann als Teilmenge der Business CaseAnalyse gesehen werden, die umfassend die Marktaussichten für das konkrete Geschäftsmodell bewertet. Das Marktrisiko für ein konkretes Projekt
lässt sich durch eine laufende Marktberichterstattung, Marktforschung und direkte Kontakte absichern bzw. mindern. Das Marktrisiko bezieht sich auf verschiedene Aspekte:
ƒ Allgemeines Marktrisiko: Die Entwicklung geht an der Nachfrage vorbei.
ƒ Quantitatives Marktrisiko: Es stehen keine ausreichenden Produktmengen für den jeweiligen Absatzmarkt des Kunden bzw. Beschaffungsmarkt des Lieferanten zur Verfügung, so dass der Käufer auf andere Produkte abwandert.
ƒ Qualitatives Marktrisiko: Ein ungeeignetes Sortiment oder die schlechte Produktqualität sprechen den Käufer nicht an.
ƒ Lokales Marktrisiko: Es wurde der falsche Absatz-/ Beschaffungsmarkt
oder auch die falsche Käufer- oder Lieferantenzielgruppe ausgewählt.
ƒ Temporales Marktrisiko: Es wurde nicht der richtige Absatzzeitpunkt
gewählt.
3.4.2.
Eigenes Konstruktions- und Entwicklungsrisiko des Lieferanten
Der Lieferant trägt das Risiko, dass Produkte vertragsgemäß (in zeitlicher
und qualitativer Hinsicht) hergestellt werden. Der Umfang des Risikos, vertragsgemäß erfüllen zu können, spielt bei der Bewertung des Finanzierungsrisikos eine nicht unerhebliche Rolle. Minimierbar/absicherbar sind diese Risiken etwa durch vertragliche Vereinbarungen gegenüber dem Zulieferunternehmen des Lieferanten, andererseits durch organisatorische Vorkehrungen
im Geschäftsbetrieb des Lieferanten.
3.4.3.
Kreditrisiko
Das Kreditrisiko beinhaltet die Gefahr der Zahlungsunwilligkeit, Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzuges bei der Gewährung von Lieferantenkrediten an den Kunden.
Zur Absicherung dieses Risikos dienen:
ƒ
ƒ
ƒ
Anzahlungen des Kunden zur Mitfinanzierung des Auftrages.
Kreditsicherheiten, wie Wechsel, Garantien oder Eigentumsvorbehalt
Forderungsverkauf (Factoring und Forfaitierung – vgl. 4.10).
3.4.4.
3.4.4.1
Rechtliche Risiken
Zivilrechtliche Voraussetzungen
Rechtliche Risiken der absatzunterstützenden Finanzierung können sich vor
allem daraus ergeben, dass zwei Vertragsverhältnisse vorliegen – Lieferver-
3. Risikoanalyse
21
trag und Finanzierungsgeschäft. Ziel des Lieferanten sollte es sein, den Anspruch aus dem Finanzierungsgeschäft nicht durch Probleme bzw. Unsicherheiten des Liefervertrags zu gefährden. Sinnvoll kann daher eine Trennung der Vertragsdokumente von Lieferung und Finanzierung sein. Die Möglichkeiten der absatzunterstützenden Finanzierung sollten bereits bei der
Aushandlung des Liefervertrags bedacht werden, damit im Rahmen des Liefervertrags Vorkehrungen getroffen werden können. Dadurch lässt sich die
Gefahr von sich widersprechenden Bedingungen reduzieren. Im Interesse
beider Parteien ist zudem die genaue Festlegung der Auswirkungen von
Kündigung oder Einwendungen auf das Finanzierungsgeschäft erforderlich.
Beispiel: Der Kunde macht geltend, dass die gelieferte Ware mangelhaft sei. Hier sollen seine Rechte auf das Liefergeschäft beschränkt sein und nicht auf das Finanzierungsgeschäft
durchschlagen, etwa mit der Folge, dass er die Rückzahlung mit Hinweis auf Mängel der gelieferten Ware verweigert, oder mit seiner Forderung wegen Mängeln an der gelieferten Sache gegen den Rückzahlungsanspruch aus der Finanzierung aufrechnet.
Die Aufrechnungslage kann verhindert werden, indem der Lieferant seine
Forderung an einen Dritten abtritt. Diese Möglichkeit muss nicht ausdrücklich
vereinbart werden, es sollte allerdings bedacht werden, dass ein vertragliches Aufrechnungsverbot im Liefergeschäft hier den Spielraum der Parteien
beschränken kann. Im B2B-Geschäft (Handelsverkehr) sind Aufrechnungsverbote nicht zulässig (§ 354a HGB), da Forderungen aus Handelsgeschäften weiterhin marktfähig bleiben sollen. Wurde eine solche Regelung dennoch vereinbart, ist diese unwirksam.
Um im Nachhinein eine rechtliche und wirtschaftliche Trennung zwischen
dem zugrunde liegenden Liefergeschäft und dem Finanzierungsanteil zu erreichen, kann ein Forderungsverkauf zur Refinanzierung erwogen werden.
Allerdings ist hierbei zu bedenken, dass der Lieferant eine vollständige Kapitalisierung in Höhe des tatsächlichen Werts der Forderung bei anschließendem Factoring nicht erwarten kann: Der Forderungskäufer hat nur dann ein
wirtschaftliches Interesse am Forderungskauf, wenn er die Forderung für einen geringeren Wert als den nominellen Wert der Forderung erwirbt. Im Gegenzug verfügt der Lieferant aber über die notwendigen finanziellen Mittel
und trägt nicht mehr das Ausfallrisiko.
Auch bei einem separat finanzierten Liefergeschäft steht dem Käufer das
Minderungsrecht bei mangelhaftem Liefergegenstand zu. Die dabei wesentliche Frage ist, ob die Minderung sich auch auf das (reine) Finanzierungsgeschäft auswirkt. Sofern das Finanzierungsgeschäft vom Liefergeschäft in der
oben dargestellten Weise getrennt ist, wird die Minderung sich nicht auf die
Zahlungsverpflichtung des Käufers auswirken können. Sofern das Finanzierungsinstitut rechtlich selbständig und weisungsunabhängig vom Lieferanten
ist, ist auch eine Zurechnung der Finanzierung zum Lieferanten nach § 287
BGB (Erfüllungsgehilfe) nicht gangbar. Die Möglichkeit eines Einwendungsdurchgriffs (Durchschlagen der Einwendung auf das Finanzierungsgeschäft)
ist nur dann denkbar, wenn Verkäufer und Finanzier willentlich zum Nachteil
des Käufers zusammengewirkt haben (Kollusion). Wenn die Finanzierung ei-
3. Risikoanalyse
22
genständig geregelt ist, sind gegebenenfalls Konditionen im Liefervertrag
z.B. Zahlungsbedingungen, Eigentumsübergang, Inkrafttreten, anzupassen.
3.4.4.2
Öffentlich-rechtliche Voraussetzungen
Falls die vom Kunden geplante Geschäftsidee einem öffentlich-rechtlichen
Genehmigungsvorbehalt unterliegt, sollte ferner geprüft werden, ob die erforderlichen Genehmigungen, etwa eine Lizenz nach dem § 6 TKG, auch tatsächlich vorliegen und daher damit zu rechnen ist, dass der Kunde die geschuldete Leistung durch Einnahmen aus dem Geschäft erwirtschaften wird.
3.4.4.3
Zusätzliche Faktoren beim Auslandsgeschäft
Ein weiteres rechtliches Risiko bei Auslandsgeschäften können schließlich
Ein- und Ausfuhrbestimmungen darstellen. Zudem können auch Umweltschutz- oder sonstige Sicherheitsbestimmungen im Exportland die Abwicklung des Geschäfts erschweren.
3.4.5.
Steuerrisiken im Auslandsgeschäft
Die Kalkulation kann erheblich durch nicht vorhergesehene Steuerbelastungen beeinträchtigt werden. Daher sollte möglichst frühzeitig Sachverstand eines Steuer-/Rechtsexperten eingeholt werden.
3.4.5.1
Einkommens-/Körperschaftssteuer
Bei grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit kann es dazu kommen, dass
der Gewinn mehrfach besteuert wird: Zum einen unterliegt der Lieferant in
dem Staat der Besteuerung, in dem er seinen Firmensitz hat (Heimatstaat).
Daneben kann es zu einer Besteuerung in dem Staat kommen, in dem der
Kaufgegenstand oder die Dienstleistung entgegengenommen wird (Quellenstaat), soweit ein Anknüpfungstatbestand hierfür erfüllt ist. Ein solcher Anknüpfungstatbestand für die Besteuerung durch einen anderen Staat ist
grundsätzlich dann gegeben, wenn der Lieferant in diesem Staat eine Betriebsstätte (permanent establishment) unterhält. Hierunter ist eine feste Geschäftseinrichtung des Lieferanten im Ausland zu verstehen, die wirtschaftlich, nicht aber rechtlich selbständig ist. Der Einrichtung einer Betriebsstätte
steht die Entsendung eines ständigen Vertreters gleich. Viele Entwicklungsländer erheben darüber hinaus Ertragssteuern auf den grenzüberschreitenden bloßen Verkauf von Waren und Dienstleistungen, ohne dass dazu als
weiterer Anknüpfungspunkt ein Stützpunkt des Lieferanten im Quellenstaat
notwendig wäre. Hat der Kunde an den Lieferanten Darlehenszinsen, Mietzinsen oder Lizenzgebühren zu zahlen, so unterliegen diese Zahlungen regelmäßig der Besteuerung durch den Quellenstaat. Den Steuerbetrag hat der
Abnehmer jeweils bei Zahlung des Kaufpreises, der Zinsen oder Gebühren
einzubehalten und an die Finanzbehörden des Quellenstaats abzuführen.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung existiert eine Vielzahl bilateraler
Verträge (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA). Durch diese Verträge wird
3. Risikoanalyse
23
der Heimatstaat eines Unternehmens verpflichtet, entweder die im Ausland
erzielten Einkünfte des Unternehmens von der inländischen Besteuerung
freizustellen oder die im Ausland bereits entrichtete Steuer auf die Steuerschuld im Inland anzurechnen. Jedoch bestehen entsprechende Abkommen
nicht zwischen allen Staaten oder für jede Art von Transaktionen. Für diese
Fälle hat der deutsche Gesetzgeber mit § 34c Einkommensteuergesetz
(EStG) eine unilaterale Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
geschaffen. Danach kann die im Ausland gezahlte Steuer entweder auf die
inländische Einkommensteuer angerechnet oder bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage als Ausgabe abgezogen werden.
3.4.5.2
Umsatzsteuer
Zur Beantwortung der Frage, ob für eine grenzüberschreitende geschäftliche
Transaktion Umsatzsteuer zu zahlen ist, muss wie folgt unterschieden werden:
ƒ
ƒ
ƒ
Ist der Abnehmer ein gewerblicher Kunde oder eine Privatperson?
Wird das Geschäft innerhalb der EU ausgeführt oder befindet sich der
Abnehmer in einem Staat außerhalb der EU?
Handelt es sich bei dem Geschäft um die Lieferung einer Sache oder
um eine andere Leistung?
Die Belastung mit Umsatzsteuer in Deutschland hängt von der jeweiligen
Konstellation im Einzelfall ab. So ist z.B. der Warenexport in ein Land außerhalb der EU in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 1 a i.V.m.
§ 6 Umsatzsteuergesetz, UStG). Allerdings kann ggf. im Zielland Umsatzsteuer anfallen, die vom Warenempfänger zu tragen wäre. Der Warenexport
in ein anderes EU-Land ist dagegen in Deutschland nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Abnehmer ein gewerblicher Unternehmer oder
eine juristische Person ist und der Erwerb der Ware im Heimatstaat des Abnehmers der Umsatzsteuer unterliegt (§ 4 Abs. 1b i.V.m. § 6a UStG). Wird
eine Dienstleistung für einen im Ausland ansässigen Kunden erbracht, ist
deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, wenn die Dienstleistung in
Deutschland erbracht wird. Von diesem Grundsatz gibt es aber auch wieder
Ausnahmen. So sind verschiedene Dienstleistungen explizit von der deutschen Umsatzsteuer befreit, unter anderem auch die Kreditgewährung (§ 4
Nr. 8a UStG).
3.4.5.3
Quellensteuer
Falls Zinsen bei der absatzunterstützenden Finanzierung anfallen, unterliegen diese möglicherweise einer Quellensteuer. Bei Quellensteuern erfolgt die
Erhebung nicht beim Empfänger einer steuerbaren Leistung (hier also beim
Lieferanten/Finanzierenden als Gläubiger des Zinsanspruchs), sondern beim
Schuldner der Leistung (Kunden/Finanzierungsempfänger als Schuldner der
Verzinsung. Der Kunde ist verpflichtet, die auf die Leistung geschuldete
Steuer direkt von der Valuta abzuziehen und an die Steuerbehörde abzuführen. Im Ausland bestehen häufig strenge Haftungsregeln für denjenigen, der
3. Risikoanalyse
24
die Quellensteuer einzubehalten und abzuführen hat. Im Hinblick auf das Liefergeschäft kann die Quellensteuer somit ein zusätzliches Kostenrisiko für
eine absatzunterstützende Finanzierung bedeuten.
3.4.6.
Wechselkursrisiken
Soweit bei einem Auslandsgeschäft verschiedene Währungen für ein Geschäft relevant sind (also nicht im Euro-Raum), kann der wirtschaftliche Erfolg der Transaktion auch wesentlich durch die Entwicklung der Wechselkurse bestimmt werden. Das Kursrisiko bezieht sich auf mögliche Veränderungen von Austauschrelationen zwischen verschiedenen Währungen im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Zahlungseingang, insbesondere zwischen der zu fakturierenden Währung gemäß Kaufvertrag und der Landeswährung. Durch Kursschwankungen sind finanzielle Verluste möglich. Davon
können folgende Aktivitäten betroffen sein: Import- und Exporttätigkeit, Gründung eigener bzw. Ankauf fremder Produktionsstätten, Finanzierung auf internationalen Finanzmärkten, Vermögensanlage auf internationalen Finanzmärkten. Besonders starken Schwankungen sind die Währungen der "emerging markets" (aufstrebende Märkte in Lateinamerika, Asien, Zentral- und
Osteuropa) unterworfen. Für den Importeur besteht das Kursrisiko vor allem
darin, dass er bei Bezahlung mehr Geld in seiner Landeswährung aufzubringen hat als dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Fall gewesen
wäre. Für den Exporteur besteht das Kursrisiko darin, dass er bei Bezahlung
weniger Geld in seiner Landeswährung erhält, als dies zum Zeitpunkt des
Vertragabschlusses der Fall gewesen wäre. Die Entwicklung des Euro gegenüber dem Dollar zeigt, zu welchen erheblichen Verschiebungen es auf
dem Devisenmarkt kommen kann. Wenn auf US-Dollar lautende Auslandsgeschäfte nicht kursgesichert sind, können Kursschwankungen dieser
Größenordnungen zu beträchtlichen Verlusten führen. (Zu den Instrumenten
der Kurssicherung vgl. 6 - Absicherung/Hedging von Zins-/Währungs/Transferrisiken)
Innerhalb der Europäischen Union gilt für Dänemark seit dem 01.01.1999 ein
neuer Wechselkursmechanismus "WKM 2" (Fortsetzung des Europäischen
Währungssystems EWS). Innerhalb des WKM 2 wirken sich die Risiken von
Wechselkursschwankungen weitaus geringer aus, da die Notenbanken bei
zu starken Ausschlägen zu Interventionen verpflichtet sind. Die Schwankungsbreite beträgt für die dänische Krone +/- 2,25 % vom jeweiligen Leitkurs. Da das Einschreiten der Notenbanken zur Kursstützung allerdings nicht
immer erfolgreich ist, kann es auch hier zu kursbedingten Verlusten kommen,
so dass eine Absicherung sinnvoll sein kann. Großbritannien und Schweden
nehmen vorerst nicht am WKM 2 teil. Hier empfiehlt sich eine Kurssicherung.
3.4.7.
Politische Risiken/ Länderrisiken
Trotz hervorragender Bonität und Vertragstreue des ausländischen Partners,
kann ein Exportgeschäft aufgrund politischer Risiken gefährdet sein. Infolge
politischer Instabilität kann die Gefahr bestehen, dass Forderungen gegenüber dem Ausland nicht rechtzeitig (Liquiditätsrisiko), nicht vollständig (par-
3. Risikoanalyse
25
tielles Ausfallrisiko) oder überhaupt nicht (Totalausfallrisiko) bedient werden.
Grund dafür kann die politische, soziale oder wirtschaftliche Entwicklung des
jeweiligen Landes sein. So können wirtschafts-, sozial-, verwaltungs- oder
allgemeinpolitische Gefahrenumstände (z.B. kriegerische Auseinandersetzungen oder innere Unruhen) im Heimatland des Kunden dazu führen, dass
Verträge nicht oder nicht vereinbarungsgemäß erfüllt werden. Verschiedene
Spezialinstitute (Moody's, Standard & Poor's, ICRG (International Country Risk
Guide16), Institutional Investor17) geben in regelmäßigen Abständen Bewertungen und Gewichtungen von Länderrisiken heraus. Diese internationalen
Geschäftsklimaanalysen (Country Ratings) bewerten ökonomische, rechtliche, soziale und politische Rahmenbedingungen in vielen Ländern nach
quantitativen und qualitativen Kriterien. Ein Vergleich dieser Expertenbeurteilungen im Zeitablauf ist eine gute Möglichkeit zur Beurteilung des Länderrisikos.
Von Risiken sind grundsätzlich jene Länder betroffen, die wirtschaftlich und
politisch instabil sind. Hierzu gehören eine Vielzahl von Ländern, die nicht
zum Kreis der industriell hoch entwickelten Mitgliedsstaaten der OECD (EU,
EFTA, USA, Kanada, Japan, Australien und Neuseeland) zählen. Neben den
Entwicklungsländern mit oft chronischen Zahlungsbilanzschwierigkeiten sind
auch einige der ehemals sozialistischen Länder des Ex-COMECON (Council
for Mutual Economic Assistance) stark gefährdet.
Zu unterscheiden sind das Konvertierungs- und Transferrisiko, das Moratoriums- und Zahlungsverbotsrisiko und das allgemeine politische Risiko.
3.4.7.1
Konvertierungs- und Transferrisiken
Konvertierungs- und Transferprobleme sind die häufigsten Fälle der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs. Der zahlungswillige
ausländische Schuldner kommt seiner vertraglichen Verpflichtung nach und
zahlt den Gegenwert des Forderungsbetrages bei seiner Bank in Landeswährung (local currency) ein. Wegen Devisenmangels bei Forderungen in
Nicht-Landeswährung oder wegen Zahlungsunwilligkeit des Staates werden
die hinterlegten Gelder nicht oder verspätet in die vereinbarte harte Währung
konvertiert und nicht bzw. mit Verzögerung transferiert. Dabei wird von einem
Transferrisiko gesprochen, wenn der ausländische Staat kein grundsätzliches Konvertierungsverbot erlassen hat, sondern einen Umtausch oder eine
Ausfuhr der Währung vorübergehend aus wirtschaftspolitischen Gründen
verbietet.
Demgegenüber bedeutet Konvertierungsrisiko, dass ein Staat dauerhaft den
Umtausch seiner Währung in eine andere verbietet. Der Staat lässt dabei
weiterhin die Erfüllung von Auslandsverträgen zu, doch erfolgt diese in der
Regel durch gegenseitige Verrechnung. Kompensationsgeschäfte oder Bartergeschäfte sind oft die Folge eines Konvertierungsverbotes (vgl. 4.11
Tausch- oder Bartergeschäfte).
16
17
http://www.icrgonline.com/
http://www.institutionalinvestor.com/
3. Risikoanalyse
26
3.4.7.2
Moratoriums- und Zahlungsverbotsrisiken
Gesetzgeberische Maßnahmen des Schuldnerlandes können dazu führen,
dass dem ausländischen Zahlungsverpflichteten eine vertragsgemäße Erfüllung seiner Schuld nicht möglich ist. Die Zahlung an die Gläubiger wird ausgesetzt oder untersagt. Hierbei besteht das Zahlungsverbotsrisiko darin,
dass durch staatliche Maßnahmen zahlungswillige und zahlungsfähige
Schuldner an der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gehindert werden. Ein
derartiges Zahlungsverbot kann infolge zwischenstaatlicher Konflikte, aber
auch aufgrund tiefer greifender Zahlungsbilanzprobleme ausgesprochen
werden.
Von einem Moratoriumsrisiko wird gesprochen, wenn kein grundsätzliches
Zahlungsverbot vorliegt, sondern nur ein staatlich veranlasster Zahlungsaufschub, der oft in der Weise praktiziert wird, dass nur in gleicher Höhe, wie Zahlungen aus dem anderen Land eingehen auch Zahlungen erbracht werden. Hierbei kann eine gewisse Reihenfolge für die Zahlungsausgänge gebildet werden, oder es werden Teilzahlungen geleistet.
3.4.7.3
Allgemeine politische Risiken
Mit dem allgemeinen politischen Risiko ist die Verlustgefahr durch Schäden
infolge von Feindseligkeiten wie Krieg, Boykott oder Blockade/Embargo zwischen zwei oder mehreren Staaten oder aufgrund innenpolitischer Entwicklungen im Land des Vertragspartners wie Streik, Unruhen oder auch Bürgerkrieg gemeint. Zum allgemeinen politischen Risiko zählt auch das Risiko der
Beschlagnahme, des Verlustes der Ware oder ihre Beschädigung, sofern
diese Ereignisse politisch motiviert sind. Ferner können politische Schwierigkeiten im Abnehmerland dazu führen, dass der ausländische Kunde zahlungsunfähig wird. Betroffen sind hiervon vorwiegend Firmen, welche dringend auf den Import von Gütern angewiesen sind, die aber aufgrund des
weltweiten Vertrauensverlustes der eigenen Länder (Wirtschaftsembargo)
nicht oder nicht rechtzeitig beschafft werden können. Das führt zu einem
Produktions- und Umsatzrückgang, der unter Umständen die eigene Zahlungsunfähigkeit zur Folge hat. Aber auch stark exportorientierte ausländische Firmen können in ähnlicher Weise betroffen sein, wenn zum Beispiel
die potenziellen Abnehmerländer ein Importverbot verfügt haben. Grundsätzlich können diese Risiken über HERMES-Bürgschaften abgesichert werden
(vgl. 8.1.1).
4. Formen der Absatzfinanzierung
27
4. Formen der Absatzfinanzierung
Dem Lieferanten steht ein breites Spektrum zur finanziellen Unterstützung
seines Kunden zur Verfügung. Die einzelnen Formen der Finanzierung unterscheiden sich sowohl im Hinblick auf die zeitliche Komponente, die Intensität der hierdurch entstehenden geschäftlichen Beziehungen (von schlichter
Stundung bis zur Beteiligung an der Gesellschaft des Kunden) im Hinblick
auf die Verteilung der Risiken oder die Auswirkungen auf die Bilanzierung.
Pauschale Aussagen für oder gegen eine bestimmte Form der absatzunterstützenden Finanzierung lassen sich daher nicht treffen, vielmehr bedarf es
in jedem Fall einer gründlichen Analyse der konkreten Bedürfnisse im Einzelfall, um die interessengerechte Finanzierungsform zu wählen. Soweit in diesem Leitfaden Vor- oder Nachteile der einzelnen Instrumente aufgeführt werden, sollen diese allein als Merkposten verstanden werden. Von einer Prüfung im Einzelfall durch einen Fachmann kann und will dieser Leitfaden hingegen nicht entbinden.
4.1.
Stundung
Ein nahe liegendes und in der Praxis gängiges Mittel zur absatzunterstützenden Finanzierung ist die Vereinbarung eines Lieferantenkredits als Stundung.
4.1.1.
Modell/Vertragliche Gestaltung
Stundung bedeutet, dass die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs in einer (vom
Liefergeschäft unabhängigen Vereinbarung) herausgeschoben wird. Der
Kunde zahlt nicht sofort, sondern zu einem späteren Zeitpunkt. Bevor sich
ein Lieferant bereit erklären kann, die Zahlung zu stunden, muss er eine Reihe von Kriterien berücksichtigen.
4.1.2.
Finanzielle Vorteile und Risiken
Beachtet werden sollte ein „Standardkanon“ von Bedingungen. Auch wenn
die Frage der Stundung besondere Eile hat, sollte im Hinblick auf die konkrete Auftragssituation entweder der hausinterne Syndikusanwalt oder ein externer Rechtsanwalt hinzugezogen werden. So kann verhindert werden, dass
mangels ausdrücklicher und insbesondere schriftlicher Stundungsabrede Ansprüche des Lieferanten nicht mehr durchsetzbar sind.
Die wesentlichen Vorteile der Stundungsabrede sind:
ƒ Möglichkeit der Finanzierung, wenn keine konzerneigene Bank Kredit
gewährt,
ƒ Die Stundungsabrede ersetzt die sonstigen Zahlungsbedingungen und
schafft somit Rechtssicherheit,
ƒ Änderungen der Kaufpreises (Minderung) wirken sich sofort auf die
Höhe der gestundeten Forderung aus (Einheitlichkeit der Forderung),
ƒ Eigentumsvorbehalte bleiben erhalten.
4. Formen der Absatzfinanzierung
28
Ein weiterer gewichtiger Vorteil der Stundung gegenüber der Zwischenfinanzierung des Kunden durch die Einräumung eines Kredits ist der Umstand,
dass Drittgläubiger zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf den geldwerten Vorteil
der Stundung nehmen können. Demgegenüber besteht bei Krediten regelmäßig die Gefahr, dass Dritte, etwa Banken vor Valutierung (Auszahlung) eines Darlehens zugunsten des Kunden den bewilligten Kredit pfänden, mit der
Folge, dass der Lieferant, zu dessen Gunsten der (neue) Kredit bewilligt
wurde, seine Außenstände nicht erstattet bekommt.
Indessen sind auch Nachteile zu bedenken:
ƒ
ƒ
Kapitalbindung, weil durch die Stundung die Fälligkeit der Gegenforderung hinausgeschoben wird
Ausfallrisiko.
4.1.3.
Steuerliche und bilanzielle Aspekte
Kaufpreis- und Vergütungsansprüche sind in der Bilanz zu aktivieren, sobald
der bilanzierende Unternehmer seine Vertragsleistung erbracht hat. Die bei
dem Projekt einkalkulierte Gewinnmarge erhöht damit den zu versteuernden
Gewinn des Lieferanten unabhängig davon, ob seine Forderung schon beglichen und der Gewinn tatsächlich realisiert wurde. Aus diesem Grund drohen
dem Lieferanten Liquiditätsnachteile, wenn er eine Forderung über einen
längeren Zeitraum hinweg stundet. Deshalb kann es sinnvoll sein, umfangreiche Aufträge soweit wie möglich in kleinere Leistungsabschnitte aufzuteilen und für diese Abschnitte jeweils eigene Vergütungsansprüche zu vereinbaren. Dies erleichtert zudem auch die Planung des Cash Flows.
4.1.4.
Form
Die Stundungsabrede sollte schriftlich fixiert sein als Ergänzungsvereinbarung zum Liefergeschäft. Eine etwaige Formbedürftigkeit des zugrunde liegenden Vertrages wirkt sich auch auf die Stundungsabrede aus, da diese ein
Vertragsbestandteil ist. Mit der Schriftlichkeit wird erreicht, dass sich die Parteien, insbesondere der Lieferant, über die Risiken klar werden und die im
Vorfeld unter Ziffer 0 dargestellte Risikoanalyse berücksichtigt wird (Warnfunktion). Im Ergebnis entspricht die wirtschaftliche Risikosituation bei der
Stundung der des Darlehensvertrages. Bei der Stundung sollten somit dieselben Überlegungen erfolgen wie beim Darlehensvertrag.
4.1.4.1
Voraussetzungen
Die Stundungsabrede sollte aufschiebend bedingt erfolgen, d.h. erst dann
wirksam werden, wenn einige notwendige Bedingungen eingetreten sind.
Im internationalen Geschäft spricht man von „Conditions precedent“.
4. Formen der Absatzfinanzierung
29
Notwendige Bedingungen einer Stundungsabrede können im Einzelfall sein:
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Erstellung einer sog. legal opinion (Rechtsgutachten) bei Auslandsgeschäften, etwa bezüglich einer Vollmachtserteilung,
Gremienvorbehalt, d.h. alle hausinternen Genehmigungen des Kunden liegen vor (Geschäftsleitung etc.),
Stellung von Sicherheiten,
Fehlen von Kündigungsgründen oder Suspensivrechten (kein event of
default).
4.1.4.2
Zinsen
Die Dokumentation der Stundungsabrede sollte auch Aussagen über etwaige
vereinbarte Zinsen und Verzugszinsen enthalten. Die Vereinbarung von Zinsen und Verzugszinsen ist unbedingt zu beachten, da bei der Stundungsabrede kein gesetzlicher Zinszahlungsanspruch besteht. Dies gilt auch bei einer
vom Grundgeschäft unabhängigen Stundungsvereinbarung.
4.1.4.3
Anerkenntnis
Mit der Stundung kommt der Lieferant dem Kunden entgegen. Die Stundung
bewirkt, dass der Zahlungsanspruch einredebehaftet, also vorübergehend
nicht durchsetzbar ist. Die Durchsetzbarkeit kann aber überdies auch aus
anderen Gründen ausgeschlossen sein, etwa wegen mangelnder Bonität.
Etwaige Probleme bei der Durchsetzbarkeit sollten im Vorfeld geklärt werden. Damit die Forderung bei Vereinbarung einer Stundungsabrede durchsetzbar bleibt, sollte von der Vertragsfreiheit bei der Verjährungsabrede gem.
§ 202 BGB in der Weise Gebrauch gemacht werden, dass die Verjährung
soweit wie möglich hinausgeschoben wird (Grenze gem. § 202 Abs. 2 BGB:
30 Jahre).
Zudem kann es sinnvoll sein, dass der Kunde die Forderung förmlich anerkennt. Die Anerkenntnis schafft eine selbständige Forderung für den Lieferanten, die unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen von Einreden oder Einwendungen gegen die Leistung durchsetzbar ist. Denkbar ist auch,
dass der Kunde auf die Geltendmachung von Einreden/Einwendungen verzichtet. Ein Verzicht kann allerdings nur im B2B-Geschäft erklärt werden, der
Verbraucherkunde ist dagegen umfassend geschützt und kann auf seinen
Schutz nicht verzichten.
4.1.4.4
Beendigung
Unerlässlich ist ferner eine ausdrückliche Vereinbarung zur Dauer der Stundungsabrede. Denkbar ist, dass dem stundenden Lieferanten ein Kündigungsrecht eingeräumt wird. In diesem Fall kann er die Stundung durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung beenden. Denkbar ist aber
auch, dass die Beendigung der Stundung automatisch nach Ablauf einer bestimmten Zeit erfolgt (Befristung) oder von einem bestimmten Ereignis abhängig gemacht wird. Praktisch bedeutsam ist insbesondere die Vereinba-
4. Formen der Absatzfinanzierung
30
rung einer Stundung unter der auflösenden Bedingung, dass der gesamte
Betrag dann fällig gestellt wird, wenn der Schuldner (Kunde) mit der Zahlung
einer bestimmten Anzahl von Raten in Verzug gerät.
4.1.4.5
Zahlungsmodalitäten/Ratenzahlung
Notwendig ist die Abgrenzung zwischen Ratenzahlung und Stundung. Kennzeichnend für die Stundung ist, dass die Fälligkeit der Gesamtforderung für
die Leistung hinausgeschoben wird. Demgegenüber wird bei der Vereinbarung einer Ratenzahlung jeweils die einzelne Rate, hingegen nicht die Gesamtsumme fällig.
4.2.
4.2.1.
Bestellerkredit
Modell/ Vertragliche Gestaltung
Ein Bestellerkredit ist ein liefergebundener Finanzkredit, der einem Besteller
(oder dessen Bank) zur Bezahlung der im Liefervertrag vereinbarten Lieferungen und/oder Leistungen von einem Finanzierungsinstitut gewährt wird.
Der Lieferant gewährt folglich nicht selbst Kredit, sondern beschränkt sich
darauf, den Kredit durch ein Bankinstitut zu vermitteln. Die Auszahlung des
Kredites erfolgt in der Regel von der Bank direkt an den Lieferanten. Es gilt in
jedem Fall zu beachten, dass die Vermittlung von Darlehen grundsätzlich eine genehmigungspflichtige Tätigkeit darstellt (vgl. 2.1 - Rechtlicher Rahmen:
Kreditwesengesetz). Eine Ausnahme gilt in dem Fall, dass der Lieferant den
Kredit für von ihm zu erbringende Waren vermittelt (§ 34 c Gewerbeordnung).
4.2.2.
Vorteile und Risiken
Kennzeichnend für einen Bestellerkredit ist das Vorliegen eines separaten
rechtlich selbständigen Kreditvertrags zwischen Besteller und kreditgebendem Finanzierungsinstitut. Somit besteht für den Lieferanten kein Konflikt mit
dem KWG. Risiken können durch außerordentliche Kündigungsrechte der
Bank entstehen.
4.3.
Revenue Sharing
Revenue Sharing-Modelle legen fest, dass die Einkünfte aus dem Projekt
des Kunden, das mit der Hilfe eines Produktes des Lieferanten realisiert wird,
nach einem bestimmten Schlüssel zwischen Kunden und Lieferant aufgeteilt
werden. Dem Schlüssel liegt in aller Regel zugrunde, in welchem Umfang
das Produkt des Lieferanten an den Einnahmen des Kunden beteiligt ist. Da
die Einkünfte keineswegs garantiert sind, kann sich diese Vereinbarung im
Einzelfall als überaus risikoreich erweisen. Der Lieferant wird hierdurch abhängig von Marktrisiken des Kunden. Daher sollte die Vereinbarung von Revenue Sharing-Modellen stets von einer umfassenden Markt- und Risikoanalyse begleitet werden. Zudem ist im konkreten Fall auch zu erwägen, ob nicht
4. Formen der Absatzfinanzierung
31
zu einem festen Zahlungszeitpunkt ein fester (Mindest-) Betrag durch den
Kunden direkt gezahlt werden sollte. Da der Lieferant vom Geschäftserfolg
des Kunden abhängt, sollten zudem detaillierte Berichtspflichten des Kunden
vereinbart werden, die sicherstellen, dass der Lieferant stets einen Überblick
über den Geschäftsverlauf behält. Zudem sollte ein Revenue Sharing-Modell
auch weitergehende Kontrollmöglichkeiten wie Audits (Buchprüfung) zugunsten des Lieferanten ermöglichen.
Verwandt mit Revenue Sharing-Modellen sind auch sog. Pay As You Use
und Pay As You Grow-Modelle (vgl. 4.4 und 4.5). Allerdings unterscheiden
sich die beiden Geschäftsmodelle in einem wesentlichen Punkt: Während für
die Revenue Sharing-Modelle der konkrete Umsatz als Verteilungsschlüssel
zugrunde gelegt wird, ist bei Pay As You Grow-Modellen im Wesentlichen
das Wachstum eines Unternehmens entscheidend.
4.3.1.
Modell/Vertragliche Gestaltung
Zuspruch findet das Revenue Sharing-Modell vor allem im Bereich der mobilen Telekommunikationsdienstleistungen.
Beispiel:
Das Prinzip des Revenue Sharing wird häufig zur Finanzierung von mobilen Datendiensten
(WAP, I-Mode GPRS, UMTS) genutzt: Inhalte(Content)-Anbieter können sich von Netzbetreiber lizenzieren lassen und werden auf der offiziellen Portal-Seite des Netzbetreibers
aufgeführt. Abonniert ein Kunde dann über das Portal des Netzbetreibers einen Dienst eines
Content-Anbieters, erfolgt bei den lizenzierten Anbietern die Abrechnung über die monatliche Rechung des Netzbetreibers. Als Gegenleistung erhält der Netzbetreiber von den Anbietern eine Provision, der Rest verbleibt bei den jeweiligen Anbietern. Vertragsverhältnisse bestehen also zwischen Inhalte-Anbieter und Netzbetreiber, Endverbraucher und Netzbetreiber
sowie zwischen Endverbraucher und Inhalte-Anbieter.
Unterschieden werden bei Revenue Sharing die Untermodelle Open Revenue Sharing und Closed Revenue Sharing.
4.3.1.1
Open Revenue Sharing
Open Revenue Sharing ist dadurch gekennzeichnet, dass kein Ertrag garantiert wird, sondern die Vergütung des Lieferanten ausschließlich von den Einkünften des Kunden abhängt.
4.3.1.2
Closed Revenue Sharing
Im Gegensatz zur Open Revenue Sharing erfolgt bei Closed Revenue Sharing eine Festpreisvereinbarung als Basis. Damit ist die Vergütung des Lieferanten in Höhe eines Basisbetrags sichergestellt.
4. Formen der Absatzfinanzierung
32
4.3.1.3
Preisstrategien (Seeding)
Auch Preisstrategien können eine Form der Vorfinanzierung des Kunden bedeuten. Beim Seeding überlässt der Lieferant dem Kunden eine Grundausstattung zu sehr günstigem Preis, der Kunde muss diesen Preisnachlass aber im Anschluss über Anschlussgeschäfte ausgleichen.
Beispiel:
Subventionierte Mobiltelefone: Ein Netzbetreiber gibt die Endgeräte gratis oder stark subventioniert an den Endverbraucher ab. Im Gegenzug schließt der Verbraucher mit dem
Netzbetreiber einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer ab. Über dieses Anschlussgeschäft generiert der Netzbetreiber seinen Umsatz.
Bei Seeding wird üblicherweise zwischen Open Seeding und Closed Seeding
unterschieden: Closed Seeding bewirkt für den Kunden klare Abnahmeverpflichtungen. Für den Lieferanten ist dadurch weitaus eher kalkulierbar, ob
der Preisnachlass bei der Grundausstattung im Anschluss durch Folgegeschäfte ausgeglichen werden kann. Hingegen ist Open Seeding dadurch gekennzeichnet, dass ungeachtet der Vorleistung des Lieferanten keine garantierte Abnahmemenge vereinbart wird. Riskant kann dies für den Lieferanten
insbesondere dann sein, wenn sich der Kunde zu einem Technologiewechsel
entschließt.
4.3.2.
Finanzielle Vorteile und Risiken
Als Vorleistungsform birgt das Seeding die Gefahr, dass der Kunde insolvent
wird, bevor die Gegenleistung erbracht wurde. Der Lieferant ist abhängig
vom Geschäftserfolg des Kunden. Bleibt der geschäftliche Erfolg des Kunden
aus, kann auch der Lieferant die geplanten Folgegeschäfte nicht mehr realisieren. Falls hingegen die Geschäftsidee des Kunden erfolgreich ist, schlägt
sich dieser Erfolg auch beim Lieferanten nieder.
4.3.3.
Steuerliche und bilanzrechtliche Aspekte
Der Lieferant geht durch die günstige Preisgestaltung in Vorlage, was geringe Gewinnmargen bedeuten kann und unter Umständen sogar einen Verlust.
4. Formen der Absatzfinanzierung
33
4.4.
4.4.1.
Pay As You Use
Modell/Vertragliche Gestaltung
Bei Pay As You Use hängen die Einkünfte des Lieferanten davon ab, ob der
Kunde die angebotenen Leistungen, die in der vom Lieferanten entwickelten
Systemumgebung erbracht werden, auch tatsächlich abruft. Der Lieferant ist
Teilhaber des geschäftlichen Erfolgs seines Kunden (aber auch seines geschäftlichen Misserfolgs) durch einen prozentualen oder fixen Betrag auf jeden Verkaufsvorgang des Kunden. Die Kosten für die Bereitstellung des Liefergutes werden seitens des Kunden in die Verkaufspreiskalkulation eingestellt. Der Kunde muss keine Anfangsinvestition tätigen - dafür wird proportional zur (erwarteten) Zunahme des Geschäfts eine linear steigende Prämie
fällig. Dadurch, dass sowohl Kunde als auch Lieferant von der Verbesserung
des Produktes unmittelbar profitieren, kann eine Win-Win-Situation entstehen.
Beispiel:
IT-Services, also die Anmietung von IT-Dienstleistungen. Konkret lassen sich etwa Softwareanwendungen auf diesem Weg vertreiben, z. B. für Buchhaltung, Lohnabrechnung oder
elektronischen Zahlungsverkehr. Die Anwendungsprogramme müssen nicht mehr gekauft
und auf dem System des Kunden installiert werden. Anstatt des hohen Kaufpreises entrichtet der Kunde für die Nutzung der Anwendung eine Mietgebühr an den Application Service
Provider.
Sinnvoll können beim Application Service Providing (ASP) Mischformen sein,
etwa die Kombination einer Flatrate bis zu einem bestimmten Betrag mit einer gesonderten Vergütung für eine darüber hinaus gehende Nutzung. Sofern der Anbieter aufgrund des Geschäftsmodells mit stetigen oder gar steigenden Einkünften rechnen kann, empfiehlt es sich, die Flatrate in dieser
Mischkalkulation möglichst gering zu halten und die Entgelte für jede Transaktion hoch anzusetzen. Anders dagegen bei Projekten, die durch hohes Risiko oder erst langfristig eintretende Erträge gekennzeichnet sind: In diesen
Fällen ist es sinnvoll, einen hohen Fixbetrag und geringere Einzeltransaktionskosten zu vereinbaren. Üblich ist zudem die Vereinbarung von Service
Level Agreements (SLA). Service Level Agreements legen genau fest, wie
der Zugang für den Kunden beschaffen sein muss, welche Anwendungen mit
welchen Funktionalitäten dem Kunden zur Verfügung stehen und gegebenenfalls in welchem Umfang den gemieteten programmfähigen Rechnern
Zugriff auf die Software eingeräumt wird.
4.4.2.
Finanzielle Vorteile und Risiken
Bei Pay As You Use sind Einkünfte nicht garantiert, daher ist mit diesen Modellen stets ein Risiko für den Lieferanten verbunden. Daher sind auch hier
die Grundsätze der Risikoanalyse zu beachten. Neben der Prüfung der Bonität sollte insbesondere auch das Geschäftsmodell eingehend bewertet werden. In der Festlegung der im Nutzungsfall zu leistenden Beträge liegt jedoch
4. Formen der Absatzfinanzierung
34
zugleich die große Chance, dass die Erträge des Lieferanten weit höher liegen als die maximal zu erzielenden Verkaufspreise. Sinnvoll ist es bei Pay
As You Use zudem, einen spätesten Zeitpunkt der Zahlung (Spätestzahlungsklausel) zu bestimmen. Diese dient dazu, eine Absicherung der Vorleistung des Lieferanten zu erreichen.
4.4.3.
Bilanzielle Aspekte
Pay As You Use- und ASP-Modelle entlasten den Kunden von in der Bilanz
aufzuführenden Vermögenspositionen, wie z.B. Hard- und Software. Seitens
des Kunden sind die Kosten als gewöhnlicher Aufwand bilanzierbar. Der Lieferant muss seinen Forderungsbestand gegen den Kunden in seiner Bilanz
ausweisen. Bei den für Pay As You Use möglichen langfristigen Zahlungszielen hält der Lieferant somit seine Forderungen gegen den Kunden länger in
der Bilanz, im Ergebnis kann dieses Modell daher für den Lieferanten eine
Verlängerung der Bilanz bewirken.
4.5.
4.5.1.
Pay As You Grow
Modell/Vertragliche Gestaltung
Pay As You Grow-Modelle knüpfen ebenso wie Pay As You Use oder Revenue Sharing an Umstände an, die außerhalb der Sphäre des Lieferanten liegen und auf die der Lieferant nach Lieferung und Fertigstellung des Systems
keinen oder allenfalls nur noch geringen Einfluss hat. Im Unterschied zum
Revenue Sharing ist bei Pay As You Grow das Unternehmenswachstum der
ausschlaggebende Faktor zur Ermittlung der Höhe der Vergütung des Lieferanten. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden ist, mit anderen Worten, aufschiebend bedingt und knüpft an Ereignisse im Geschäftsfeld des Kunden
an.
Der Begriff „Wachstum“ kann je nach Branche und Geschäftsmodell bestimmt werden durch Kennzahlen wie die Anzahl der Subscriber oder TrafficMinuten oder Anzahl der Hits bei Internetgeschäftsmodellen. Der Business
Case sollte als wesentlicher Bestandteil in den Vertrag aufgenommen und
zuvor einer eingehenden Prüfung (Due Diligence) unterzogen werden. Dies
sollte auch im Vertrag eindeutig zum Ausdruck kommen. Die genaue Festlegung der Messgrößen/Parameter für das Wachstum ist ein weiterer wichtiger
Punkt bei Pay As You Grow. Um die für beide Parteien notwendige Transparenz herzustellen, ist anzustreben, dem Lieferanten vertraglich Einblick in die
laufenden Geschäftszahlen des Kunden zu gewähren. Zweckmäßig kann es
hier sein, externe Auditors (Wirtschaftsprüfer) einzuschalten. Sinnvoll ist zudem eine vertragliche Regelung, die sicherstellt, dass eine Änderung des
Business-Plans des Kunden einer Zustimmung des Lieferanten bedarf. Alternativ kann für diesen Fall auch ein außerordentliches Kündigungsrecht verbunden mit der sofortigen Fälligstellung der Forderungen des Lieferanten
vereinbart werden. Mögliche Situationen sind etwa eine abweichende Nutzung der Leistungen/Produkte im Anschluss an einen Unternehmensmerger
4. Formen der Absatzfinanzierung
35
oder die Änderung der Rahmenbedingungen in regulierten Märkten (wie etwa
dem Telekommunikationsmarkt). Sinnvoll kann auch bei Pay As You GrowModellen die Aufnahme einer Spätestzahlungsklausel sein. Diese stellt sicher, dass zu einem vertraglich festgelegten Zeitpunkt unabhängig vom tatsächlichen Wachstum des Kunden jedenfalls ein Teil des Auftragsvolumens
bezahlt wird. Die Spätestzahlungsklausel erleichtert insbesondere auch die
Refinanzierung gegenüber Banken.
4.5.2.
Finanzielle Vorteile und Risiken
Vorteilhaft ist für den Lieferanten, dass er durch die maßgeschneiderte Implementierung seiner Lösungen im Geschäftsmodell eine überaus starke Bindung des Kunden erreichen kann. Selbst im Vergleich zu Pay As You Use ist
jedoch ein vergleichsweise hohes Risiko zu beachten, da der Mittelrückfluss
noch unmittelbarer mit dem Geschäftserfolg des Kunden verbunden ist. Etwa
bei der Veränderung der geschäftlichen Aktivitäten des Kunden kann es hier
im Nachhinein zu einem höheren Risiko kommen.
4.6.
Leasing
Eine Alternative zur dauerhaften Überlassung kann Leasing insbesondere
dann sein, wenn der Kunde eine längerfristige Finanzierung erreichen möchte und gegebenenfalls auch an der Wartung durch den Leasinggeber interessiert ist. Leasing ähnelt in der Ausgestaltung der Miete/Pacht eines Gutes,
dennoch bestehen wesentliche Unterschiede: Der Leasingnehmer erhält ein
Wirtschaftsgut in Form einer beweglichen oder unbeweglichen Sache übertragen. Während der vertraglich vereinbarten Zeitdauer hat er ein Entgelt für
die Nutzung zu zahlen. Die Gefahr oder Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache trifft allein den Leasingnehmer. Der Leasinggeber überträgt dafür seine Ansprüche hieraus gegen
Dritte, insbesondere gegen den Lieferanten dem Leasingnehmer. Grundsätzlich gilt es, leasingfähige Wirtschaftsgüter klar zu definieren: Leasinggüter
können bewegliche und unbewegliche Sachen sowie auch Rechte sein. Die
Bandbreite reicht von Computern, TK-Anlagen, Software bis hin zu Glasfasernetzen, Grundstücken, Betriebs- und Lagerhallen sowie gewerblichen
Nutzungsrechten und Lizenzen. Die zwei wesentlichen Kriterien für die Leasingfähigkeit eines Wirtschaftsgutes sind
ƒ Vermarktungsfähigkeit, d.h. die Möglichkeit der Weiterverwendung
nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer, sei es durch Weitervermietung oder Verkauf
ƒ Werthaltigkeit im Hinblick auf eine wirtschaftliche Anschlussnutzung
des Leasinggutes.
Bei ITK-Projekten als Kombination von Liefer- und Dienstleistungen ist maßgeblich darauf abzustellen, ob das Projekt als solches ein Wirtschaftsgut darstellt und sich nicht in der Summe der Einzelleistungen erschöpft. Soweit sich
die Leistung auf Dienstleistungen beschränkt, fehlt es hingegen an einem
körperlichen Leasinggut als Gegenstand des Vertrags. Ausschlaggebend ist
insoweit, ob durch ein Projekt eine zentrale Steuerung und Bündelung der
4. Formen der Absatzfinanzierung
36
einzelnen Leistungen erreicht werden soll. In dieser Steuerung und Bündelung liegt ein Eigenwert, der die Summe der Einzelleistungen übersteigt. Ein
Projekt kann damit grundsätzlich als eigenständiges wirtschaftliches Gut betrachtet werden.
4.6.1.
Formen und Merkmale
Es ist eine große Bandbreite von Leasingmodellen zu unterscheiden:
ƒ Direktes Leasing (Hersteller-Leasing) / Indirektes Leasing (Vermietung
durch Dritte wie etwa Leasinggesellschaften)
ƒ Finanzierungsleasing
ƒ Maintenance / Operating Leasing
ƒ Sale Lease Back (Verkauf-Rückmiete)
ƒ Vollamortisationsvertrag / Teilamortisationsvertrag
4.6.1.1
Indirektes Leasing
Beim in der Praxis besonders häufigen indirekten Leasing ist eine Leasinggesellschaft zwischen Lieferant und Kunde geschaltet. Die Leasinggeber
sind häufig Kreditinstituten nahe stehende Unternehmen, die sich auch bei
diesen refinanzieren. Der Lieferant veräußert somit seine Produkte an den
Leasinggeber, dieser vereinbart mit dem Kunden (Leasingnehmer) einen
Leasingvertrag.
Leasinggsellschaft
Kunde
Lieferant
4.6.1.2
Direktes Leasing
Beim direkten Leasing wird der Leasing-Vertrag unmittelbar zwischen dem
Lieferanten und dem Kunden abgeschlossen, wobei vor allem absatzpolitische Gründe und Dienstleistungen, wie Wartung im Vordergrund stehen.
4.6.1.3
Finanzierungsleasing
Von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind die Finanzierungsleasingverträge. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist das Finanzierungsleasing als
das eigentliche Leasing anzusehen. Auch in der Rechtssprechung und in den
Leasing-Erlassen (vgl. hierzu die Übersicht unter 4.6.3.1 Einkommens/Körperschaftssteuer) wird der Begriff ‘Leasing’ im Sinne von Finanzierungslea-
4. Formen der Absatzfinanzierung
37
sing verwendet. Kennzeichnend für Finanzierungsleasing sind mittel- und langfristige Verträge. Die Grundmietzeit liegt bei diesem Vertragstyp zwischen 40 %
und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes.
Die Kündigung ist für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Bei beweglichen
Gütern beträgt die Laufzeit in der Regel drei bis sechs Jahre, im Immobilienbereich 22,5 Jahre. Die während der Grundmietzeit zu entrichtenden Leasingraten
sind zumeist so bemessen, dass der Leasinggeber sein eingesetztes Kapital am
Ende der Grundmietzeit zurückerhält, die noch ausstehenden Beträge mit einem
bestimmten Zinssatz verzinst bekommt, eine Marge zur Deckung seiner Wagnisse und Verwaltungskosten sowie zur Gewinnerzielung erhält. Der Leasingnehmer trägt das volle Investitionsrisiko, d.h., er wird mit dem Risiko des zufälligen Untergangs, des Verlustes sowie der Beschädigung, der Gefahr der Überalterung durch den technischen Fortschritt sowie des vorzeitigen Verschleißes
des Leasinggutes während der Grundmietzeit belastet. Außerdem trägt er sämtliche Nebenbelastungen, wie z.B. Reparatur-, Wartungs- und Versicherungskosten. Die Leasingraten sind unabhängig von der Funktionsfähigkeit des Mietobjektes fällig. Bezogen auf die Gestaltung der Leasingraten in der Grundmietzeit wird unterschieden zwischen Vollamortisations- und Teilamortisationsvertrag
(Vgl. 4.6.1.6 - Vollamortisationsvertrag, 4.6.1.7 - Teilamortisationsvertrag).
4.6.1.4
Maintenance / Operating Leasing
Bei üblicherweise langfristigen Maintenance Leasing-Verträgen kommt es dem
Leasingnehmer ganz wesentlich auf die Wartung des Leasingguts durch den
Leasinggeber an. Maintenance Leasing kommt daher etwa beim Leasing von
Telekommunikationsnetzen oder anderen Infrastukturleistungen zur Anwendung. Demgegenüber bezeichnet das Operating-Leasing Verträge mit kurzfristiger Laufzeit. Es hat in der Regel nur solche Wirtschaftsgüter zum Gegenstand,
die von einer größeren Zahl von potenziellen Mietern nachgefragt werden. Operating oder auch Operate Leasing-Verträge, bei denen die Nutzungsfunktion im
Vordergrund steht, sind als normale Mietverträge im Sinne des BGB zu qualifizieren, bei denen der Leasinggeber das Investitionsrisiko und das Risiko der
Anschlussvermietung trägt. Bei Operating Leasing-Verträgen ist die Vertragsdauer häufig unbestimmt. Die Kündigung ist jederzeit möglich. Kennzeichnend
für Operating-Leasing ist, dass der Leasinggeber das Leasinggut weiterhin in
seiner Bilanz aktiviert, demgegenüber kann beim Maintenance Leasing abhängig von der Dauer des Leasings eine Aktivierung in der Bilanz des Leasingnehmers erforderlich sein. (Vgl. auch 4.6.1.6 Vollamortisationsvertrag und 4.6.1.7
Teilamortisationsvertrag.)
4.6.1.5
Sale Lease Back
Beim Sale Lease Back verkauft der Leasingnehmer (Kunde) das Leasinggut
dem Leasinggeber und least es von diesem zurück. Das Sale Lease Back
nimmt eine Sonderstellung ein, da dem Kunden durch den Verkauf des Leasinggutes an den Leasinggeber zunächst Liquidität zugeführt wird. Im Zusammenhang mit der absatzunterstützenden Finanzierung kann Sale Lease
Back für den Lieferanten dann sinnvoll sein, wenn der Kunde bereits das
Leasinggut hat, über die Finanzierung hinaus aber gerade die Wartung des
Gutes ein wesentlicher Aspekt des Vertrags sein soll. Üblicherweise kann
4. Formen der Absatzfinanzierung
38
durch ein Sale Lease Back eine Kundenbindung erreicht werden, die über
einen schlichten Wartungsvertrag hinausgeht.
Bei Mangelhaftigkeit des Leasinggutes kann der Leasingnehmer sowohl den
Leasinggeber als auch den Lieferanten in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme des Lieferanten erfolgt aus dem Kaufvertrag und gegenüber
dem Leasinggeber nach mietvertraglichen Regeln. Allerdings ist er dem Leasinggeber gegenüber selbst Verkäufer und trägt die Verkäufergewährleistung, so dass sich die Ansprüche im Verhältnis LeasinggeberLeasingnehmer neutralisieren. Der Leasinggeber sollte beachten, dass die
gegenüber dem Lieferanten bestehenden Gewährleistungsansprüche nach
Kaufrecht schneller verjähren, als die ihm obliegende mietrechtliche Gewährleistungspflicht. Vertraglich kann sich der Leasinggeber beim Sale Lease
Back dadurch absichern, dass der Leasingnehmer (welcher ihm gegenüber
auch als Verkäufer auftritt) die Gewährleistung für die Produkte des Lieferanten übernimmt.
4.6.1.6
Vollamortisationsvertrag
Kennzeichnend für Vollamortisationsverträge (Full pay out-Verträge) ist, dass
die während der Grundmietzeit zu entrichtenden Leasingraten die Anschaffungskosten einschließlich des Zinsanteils und der Nebenkosten sowie der
Gewinnspanne decken. Bezogen auf die Nutzungsmöglichkeit des Leasingobjektes nach der Grundmietzeit sind für die VollamortisationsLeasingverträge die Varianten mit und ohne Option gebräuchlich:
ƒ Beim Vollamortisationsvertrag ohne Option ist der Leasingnehmer verpflichtet, das Leasinggut nach Ablauf der Grundmietzeit zurückzugeben, womit die vertraglichen Beziehungen zwischen Leasinggeberund Leasingnehmer beendet sind.
ƒ Beim Vollamortisationsvertrag mit Kaufoption sichert sich der Leasingnehmer durch die Kaufoption das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit das Leasinggut zu einem bei Vertragsbeginn festgelegten
Preis zu erwerben. Aus steuerrechtlichen Gründen entspricht der
Kaufpreis üblicherweise mindestens dem unter Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelten Buchwert oder
dem geringeren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Veräußerung.
ƒ Beim Vollamortisationsvertrag mit Verlängerungsoption kann der Leasingnehmer nach Ablauf der Grundmietzeit das Vertragsverhältnis auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit verlängern. Die Leasingraten werden dem tatsächlichen Wertverzehr für den Verlängerungszeitraum
entsprechend neu festgelegt. Auch hier ist die Grundlage der nach linearer AfA ermittelte Buchwert. Zumeist handelt es sich bei den Anschlussmieten um einen geringen Prozentsatz der Grundmiete, somit
um eine Anerkennungsgebühr.
4.6.1.7
Teilamortisationsvertrag
Bei Teilamortisationsverträgen (Non pay out-Verträge oder Non full pay outVerträge) werden die gesamten Kosten des Leasinggebers nur teilweise
durch die vom Leasingnehmer zu entrichtenden Leasingraten während der
4. Formen der Absatzfinanzierung
39
Grundmietzeit gedeckt. Dies äußert sich in einer im Vergleich zu Vollamortisationsverträgen niedrigeren Belastung, weshalb die Leasingnehmer in der
Regel den Teilamortisationsvertrag vorziehen. Die Sicherung der vollständigen Zahlungsansprüche des Leasinggebers wird über die Vertragsgestaltung
nach der Grundmietzeit erreicht, wobei folgende Ausprägungen zur Anwendung kommen:
ƒ Beim Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht steht dem Leasinggeber nach Ablauf der Grundmietzeit das Recht zu, den Leasingnehmer zum Kauf des Leasingobjekts zu einem bei Vertragsbeginn
festgelegten Preis zu verpflichten. Der Andienungspreis besteht in der
Regel in dem so genannten Restwert, d.h. dem in der Grundmietzeit
nicht amortisierten Teil der Anschaffungs- oder Herstellkosten des
Leasinggebers. Der Leasingnehmer trägt das Wertminderungsrisiko.
ƒ Beim Teilamortisationsvertrag mit Mehrerlösbeteiligung wird der Leasinggegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit durch den Leasinggeber veräußert. Liegt der Veräußerungserlös unter dem bei Vertragsabschluß kalkulierten, noch nicht amortisierten Restwert, ist der Leasingnehmer zur Zahlung der Differenz verpflichtet (Nachschusspflicht
des Leasingnehmers). Ist der Veräußerungserlös höher, so erhält aus
Gründen der steuerlichen Zurechnung der Leasingnehmer 75 % und
der Leasinggeber 25 % des Mehrerlöses. Der Leasingnehmer trägt
hierbei das Verwertungsrisiko.
4.6.1.8
Kündbarer Leasingvertrag
Beim kündbaren Leasingvertrag ist keine feste Grundmietzeit vereinbart, er
ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Leasingnehmer hat das Recht,
den Vertrag unter Einhaltung bestimmter Fristen zu kündigen, frühestens jedoch nach 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, damit eine Zurechnung beim Leasinggeber erfolgen kann. Da auch hier der Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers besteht, hat der Leasingnehmer eine Abschlusszahlung zu leisten, deren Höhe sich aus der Differenz zwischen den
Gesamtkosten des Leasinggebers und den vom Leasingnehmer bis zum
Kündigungszeitpunkt gezahlten Raten ergibt. Der bei der anschließenden
Veräußerung des Leasinggutes durch den Leasinggeber erzielte Nettoerlös
wird zu 90 % auf die Abschlusszahlung des Leasingnehmers angerechnet.
Übersteigt die Summe der Leasingraten und des Veräußerungserlöses die
Gesamtkosten des Leasinggebers, steht der Überschussbetrag dem Leasinggeber in voller Höhe zu. Für den Leasingnehmer ist nicht sicher abzuschätzen, ob das geleaste Gut angesichts der technischen Entwicklung so
verwertet werden kann, dass die Abschlusszahlung durch den Erlös gemindert wird.
4.6.2.
Wirtschaftliche Bewertung
Allgemeingültige Aussagen zur finanziellen Bewertung des Leasings für Lieferanten und Kunden lassen sich kaum treffen, da die Bewertung von den
konkreten Leasingkonditionen bestimmt wird. Gleichwohl lassen sich einige
Kenngrößen nennen, die bei einem Kostenvergleich zwischen fremdfinan-
4. Formen der Absatzfinanzierung
40
ziertem Kauf und Leasing bedacht werden sollten. Grundlage des Vergleichs
zwischen Leasing und Kredit ist aus Sicht des Leasingnehmers das Verhältnis von Kaufpreis und Finanzierungskosten zur Summe der Leasingraten
während der Grundmietzeit. Berücksichtigt werden bei den Leasingraten die
für die Leasinggesellschaften in der Regel günstigeren Konditionen für die
Refinanzierung sowie Vorteile bei den Anschaffungskosten und Verwertungserlösen aufgrund einer stärkeren Verhandlungsmacht und einer besseren Marktkenntnis. Unter Hinzurechnung des Verwaltungskosten- und Gewinnanteils ergibt sich allerdings im Vergleich zu den Monatsraten im Falle
des fremd finanzierten Kaufs ein höherer Gesamtbeitrag.
4.6.2.1
Liquidität
Leasing führt im Vergleich zum vollständig eigenfinanzierten Kauf bzw. zur
Kreditfinanzierung mit Eigenkapitalanteil nicht zu einer sofortigen Liquiditätsbelastung zum Zeitpunkt der Investition. Es fallen lediglich Vertragsabschlußgebühren und möglicherweise vereinbarte Vormieten an sowie die
erste Leasingrate. Bezüglich der Rückzahlungsmodalitäten im Falle von
fremdfinanziertem Kauf und Leasing besteht kein grundsätzlicher Vorteil des
Leasings. Sowohl bei der Kreditfinanzierung als auch bei Leasing besteht die
Möglichkeit der Vereinbarung individueller Rückzahlungsmodalitäten in Form
linearer, progressiver oder degressiver Raten, um den Finanzierungserfordernissen der Unternehmen entgegenzukommen (Pay as you earn-Effekt).
Die Entscheidung über die zeitliche Verteilung der Leasingraten muss allerdings zu Vertragsbeginn für die gesamte Laufzeit fest getroffen werden.
4.6.2.2
Leasing und Kreditlinie
Häufig wird zugunsten des Leasings angeführt, dass Leasing den Kreditspielraum der Unternehmung nicht belaste. Zu bedenken ist, dass auch der Leasinggeber (ähnlich wie finanzierende Banken) Bonitätsprüfungen vornehmen
wird. Dem Kunden obliegt somit auch beim Leasing der Nachweis, dass er
zur Zahlung der Leasingraten und der Abschlussgebühr imstande ist. Zwar
werden durch Leasingverträge traditionelle Kreditsicherheiten nicht in Anspruch genommen, andererseits kann das Leasingobjekt dem Leasingnehmer, der nicht der zivilrechtliche Eigentümer ist, nicht als Sicherungsobjekt
für spätere Kreditverhältnisse dienen. Eine generelle Ausweitung der Verschuldungsgrenze durch zusätzliche Kreditlinien ist insofern nicht gegeben,
als im Zuge der Bonitätsprüfungen der Banken (Basel II) vermehrt auf Leasingverpflichtungen geachtet wird und große und mittelgroße Kapitalgesellschaften gehalten sind, Leasingverpflichtungen unter dem Gesamtbetrag
sonstiger finanzieller Verpflichtungen im Anhang zur Jahresabschlussbilanz
auszuweisen.
4.6.2.3
Investitions- und finanzwirtschaftliche Risiken
Zu unterscheiden sind investitions- und finanzwirtschaftliche Risiken. Bei den
investitionswirtschaftlichen Risiken sind das Eigentümerrisiko, das Fehlinvestitionsrisiko und das Verwertungsrisiko von Bedeutung. Hinsichtlich des Ei-
4. Formen der Absatzfinanzierung
41
gentümerrisikos besteht kein Unterschied zwischen Leasing und Kreditkauf.
Nach der Gestaltung der Leasingverträge hat der Leasingnehmer das Risiko
des zufälligen Untergangs sowie das Beschädigungsrisiko, das Funktionsrisiko und das Risiko des vorzeitigen technischen Verschleißes zu tragen. Das
Fehlinvestitionsrisiko ist ebenfalls in beiden Fällen gleich hoch, da der Leasinggeber keine Versicherungsfunktion übernimmt und der Leasingnehmer
der Zahlung der Leasingraten unabhängig von der wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit des Leasinggutes nachzukommen hat. Geht das Leasinggut unter,
besteht ein Kündigungsrecht des Leasingnehmers. Die Leasingraten werden
in diesem Fall abgezinst sofort fällig. Bei Teilamortisationsverträgen tritt noch
das Verwertungsrisiko hinzu.
Die finanzwirtschaftlichen Risiken sind zu unterteilen in Änderungsrisiken der
Finanzzahlungen und Kapitalstrukturrisiken. Das Änderungsrisiko der Finanzzahlungen umfasst das Zinsänderungs- und Tilgungsänderungsrisiko.
Das Zinsänderungsrisiko hängt von der Überwälzung der Refinanzierungskosten des Leasinggebers bzw. der Banken auf den Leasingnehmer respektive Kreditkäufer ab. In beiden Fällen können durch die Vereinbarung von
Zinsgleitklauseln Refinanzierungskostensteigerungen zu einer Erhöhung der
Leasingraten bzw. der Kreditraten führen, wobei es aber auch in beiden Fällen möglich ist, feste Raten zu vereinbaren. Somit ist das Zinsänderungsrisiko etwa gleich hoch. Ein Tilgungsänderungsrisiko ist bei Kreditkauf und Vollamortisationsverträgen nicht gegeben, da der zu tilgende Betrag, d.h. der
Anschaffungswert bekannt ist. Beim Teilamortisationsvertrag besteht das Risiko, dass der kalkulierte Restwert am Ende der Vertragsdauer durch den
Veräußerungserlös nicht gedeckt ist.
Kapitalstrukturrisiko schließlich besagt, dass mit steigender Fremdkapitalquote das Risiko einer sinkenden oder negativ werdenden Eigenkapitalrentabilität zunimmt. Das Kapitalstrukturrisiko wird demnach durch den Verschuldungsgrad und die Höhe des Fremdkapitalzinses bestimmt. Sowohl bei Leasing als auch bei Kreditkauf ist die Höhe der Verschuldung im Sinne des
Barwertes der zukünftigen Ausgaben sowie der Fremdkapitalzinssatz bzw.
der in den Leasingraten enthaltene Zinssatz nur im konkreten Einzelfall zu
bewerten.
4.6.2.4
Flexibilität
Leasingverträge können während der Grundmietzeit nur mit beträchtlichen
Kosten gekündigt werden, daher ist die Flexibilität für beide Parteien eingeschränkt. Für den Kunden kommt als weiterer Faktor hinzu, dass beim Leasing im Gegensatz zum Kreditkauf vorzeitige zinskostensenkende Rückzahlungen ausgeschlossen sind. Überdies kann der Leasingnehmer auch nicht
frei über einen Standortwechsel oder technische Veränderungen am Leasinggut entscheiden, hierdurch kann seine unternehmerische Freiheit im
Vergleich zum Kreditkauf einschränkt sein. Sowohl bei Leasingfinanzierung
und als auch bei Kreditfinanzierung besteht kaum zeitliche Flexibilität im Hinblick auf die Zahlung der Raten, denn in beiden Fällen führt die nicht fristge-
4. Formen der Absatzfinanzierung
42
rechte Bezahlung der Raten zur Kündigung des Vertrags. Am Ende der
Grundmietzeit ist bei Leasingverträgen mit Kauf- und Verlängerungsoption
grundsätzlich die volle Reversibilität gegeben, d.h. der Leasingnehmer kann
hier frei bewerten, ob eine weitere Nutzung des Leasingguts wirtschaftlich ist.
Der Leasingnehmer hat gegenüber dem Kreditkäufer bei diesen Verträgen
den Vorteil, dass er im Falle der Nichtausübung der Option keinem Marktrisiko unterliegt, da der Leasinggeber vertraglich verpflichtet ist, das Gut zurückzunehmen.
4.6.3.
4.6.3.1
Steuerliche Aspekte
Einkommens-/Körperschaftssteuer
Der wesentliche steuerliche Vorteil des Leasings besteht darin, dass der Leasingnehmer die Leasingkosten als Betriebsausgaben geltend machen kann,
ohne den Leasinggegenstand in seiner Bilanz zu aktivieren. Dadurch wird
der zu versteuernde Gewinn und die Belastung mit Ertragsteuern direkt gemindert. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Leasinggut weder rechtlich noch wirtschaftlich dem Leasingnehmer zuzurechnen ist.
Nach § 39 der Abgabenordnung (AO) sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich
dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Davon abweichend kann aber der
Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen sein, wenn er das
Leasinggut unter Ausschluss des rechtlichen Eigentümers allein nutzt. Ist der
Leasingnehmer dementsprechend als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, ist ihm das Leasinggut zuzurechnen und die steuerlichen Vorteile entfallen. Die Voraussetzungen für die Zurechnung im Einzelnen sind in den sog.
Leasing-Erlassen der Finanzverwaltung geregelt.18 Zu nennen sind:
ƒ Mobilien-Leasing-Erlass vom 19.04.1971, der sich ausschließlich mit
den Vollamortisationsverträgen befasst19,
ƒ Immobilien-Leasing-Erlass vom 21.03.197220,
ƒ Teilamortisations-Erlass vom 22.12.197521,
ƒ Teilamortisations-Erlass für Immobilien-Leasing vom 23.12.199122.
Nach den Leasing-Erlassen wird das Leasinggut regelmäßig dem Leasingnehmer zugerechnet, wenn die Laufzeit des Leasingvertrages (Grundmietzeit) zwischen 40 % und 90 % der gesamten betriebsgewöhnlichen Nut18
19
20
21
22
Die Leasingerlasse finden sich im Mitgliederbereich des BITKOM unter
www.bitkom.org/vertragsgestaltung unter der Rubrik „Hintergrundinformationen“.
Ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter,
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. April 1971, Bundessteuerblatt
(BStBl.) Teil I S. 264.
Ertragsteuerliche Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche
Wirtschaftsgüter, Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom
21. März 1972, BStBl. I S. 188.
Steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber, Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 1975 - IV B 2 - S 2170 161/75.
Ertragsteuerliche Behandlung von Teilamortisations-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter, Schreiben des BMF vom 23. Dezember 1991, BStBl. 1992 I S. 13.
4. Formen der Absatzfinanzierung
43
zungsdauer des Leasinggegenstandes beträgt. Daneben kommt es für die
Zurechnung aber auch entscheidend darauf an, welche Vereinbarung für das
Leasinggut nach Ablauf der Grundmietzeit getroffen wird. Deshalb ist jeweils
auf die Ausgestaltung des einzelnen Leasingvertrages zu achten. Eine Sonderstellung nimmt das Spezial-Leasing ein. Im Rahmen von Spezial-LeasingVerträgen wird das Leasinggut für die spezifischen Verhältnisse des Leasingnehmers erstellt und an seine betrieblichen Anforderungen angepasst,
so dass das Objekt außerhalb des Betriebes des Leasingnehmers nicht sinnvoll genutzt oder verwertet werden kann. Deshalb wird der Gegenstand von
Spezial-Leasing-Verträgen unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung
stets dem Leasingnehmer zugerechnet.
4.6.3.2
Gewerbeertragssteuer
Besteuerungsgrundlage der Gewerbeertragssteuer ist gemäß § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der nach den Vorschriften des Einkommenbzw. Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn (Gewerbeertrag), berichtigt um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9
GewStG. Gemäß § 8 Nr. 1 GewStG sind 50 % der Dauerschuldzinsen dem
Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Dagegen sind nach § 8 Nr. 7 GewStG
Pacht- und Mietzinsen beim Mieter bzw. Pächter nur dann dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, wenn der Vermieter oder Verpächter seinerseits nicht
gewerbesteuerpflichtig ist (z.B. weil er im Ausland ansässig ist). Solange der
Leasinggegenstand nicht dem Leasingnehmer zugerechnet wird, sind die
von ihm gezahlten Leasingraten wie Miet- oder Pachtzinsen zu behandeln.
Daraus folgt ein gewerbesteuerlicher Vorteil des Leasings gegenüber dem
Kreditkauf. Denn Zinsen für einen langfristigen Kredit sind nach § 8 Nr. 1
GewStG zur Hälfte gewerbesteuerpflichtig. Leasingraten mindern dagegen
nach § 8 Nr. 7 GewStG in vollem Umfang den Gewerbeertrag des Leasingnehmers, wenn der Leasinggeber seinerseits gewerbesteuerpflichtig ist (Eurowings-Urteil des EuGH).
4.6.4.
Bilanzielle Aspekte
Kernfrage jeder Leasingtransaktion ist, wessen Bilanz durch das Leasinggut
belastet wird. Denn sowohl die Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) als auch die der US-GAAP (Generally Accepted Accounting Principles) und der IAS (International Accounting Standards) bzw. IFRS
(International Financial Reporting Standards) erlauben es, das wirtschaftliche
Eigentum am Leasingobjekt entweder dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen. US-GAAP ist die meist verbreitete Rechnungslegungsmethode in den USA. Da sich auch viele Unternehmen in Europa mit
dem Gedanken auseinandersetzen, eventuell in die Vereinigten Staaten zu
expandieren, stellen diese ihre Buchhaltung nach US-GAAP um. IAS und
US-GAAP ähneln sich vom Aufbau und der Struktur weitgehend. Die HGBMethode weicht jedoch von diesen beiden Standards deutlich ab.
Für die Bilanzierung nach HGB kommt es ebenfalls darauf an, wem das Leasinggut zuzurechnen ist. Mangels präziser Vorschriften im HGB orientiert
4. Formen der Absatzfinanzierung
44
sich die handelsrechtliche Bilanzierung an den steuerlichen Zurechnungsmerkmalen. Wird das Leasinggut dem Leasinggeber zugerechnet,
muss dieser das Objekt mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten aktivieren und planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer folgt aus den amtlichen
AfA-Tabellen. Die jährlichen Abschreibungsraten bewirken beim Leasinggeber eine Gewinnminderung. Die vom Leasingnehmer vertraglich zu zahlenden Leasingraten werden periodisch gewinnerhöhend erfasst, da sie für ihn
Aufwand darstellen. Zahlungsverpflichtungen aus Leasingverträgen werden
in der handelsrechtlichen Bilanz des Leasingnehmers nicht ausgewiesen.
Lediglich mittlere und große Kapitalgesellschaften müssen im Anhang den
Gesamtbetrag aus Leasingverpflichtungen aufführen (§ 285 Nr. 3 HGB). Wird
dagegen ein Leasinggut dem Leasingnehmer zugeordnet, muss dieser nicht
nur das Objekt aktivieren und abschreiben, sondern auf der Passivseite seiner Bilanz eine Leasingverbindlichkeit in entsprechender Höhe ansetzen. Der
Leasinggeber hat in seiner Bilanz anstatt des Leasingobjekts eine Forderung
gegen den Leasingnehmer zu aktivieren.
Im Gegensatz zum HGB enthält das Regelungswerk der US-GAAP konkretisierende Merkmale für die Bilanzierung von Leasingtransaktionen. Auch die
internationalen Rechnungslegungsstandards weisen in IAS 17 umfangreiche
und detaillierte Regelungen hinsichtlich der Bilanzierung von Leasingtransaktionen auf. Beide Normensysteme basieren darauf, dass das Leasinggut vom
Inhaber des wirtschaftlichen Eigentums zu aktivieren ist. Dies ist eine Folge
des Grundsatzes „Substance over Form“, der vorrangig das betriebswirtschaftliche Leistungspotenzial der Leasingtransaktion im Auge hat. Die Zurechnung des Leasinggegenstandes richtet sich vor allem danach, welche
der beiden Vertragsparteien in erster Linie die Risiken wie auch die Chancen
trägt, die aus der Nutzung des Leasingobjekts resultieren. Aus Sicht beider
Vertragsparteien wird sodann zwischen Capital Lease (US-GAAP) bzw. Finance Lease (IAS) einerseits und Operating Lease andererseits differenziert.
Beide Regelwerke definieren mit einer Reihe von Merkmalen die qualitative
Zuordnung des Leasinggeschäfts.
Von Bedeutung ist auch das Verhältnis von Vertragslaufzeit und wirtschaftlicher Nutzungsdauer der geleasten Immobilien. Umfasst die Vertragslaufzeit
mindestens 75 Prozent der Nutzungsdauer, wird der Leasingnehmer gemäß
US-GAAP als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingguts qualifiziert. Dasselbe gilt gemäß IAS, wenn die Vertragslaufzeit den "wesentlichen Teil" nach
herrschender Auffassung 90 Prozent oder mehr der Nutzungsdauer des Leasingobjektes umfasst. Die Nutzungsdauer ergibt sich dabei aus der geschätzten wirtschaftlichen Nutzungsdauer bei Zugrundelegung objektiv üblicher Instandhaltungsmaßnahmen. Ebenso muss der Leasingnehmer das Leasingobjekt in seiner Bilanz ausweisen, wenn der Barwert der Mindestleasingzahlungen zu Beginn des Leasingverhältnisses nach US-GAAP mindestens 90
Prozent, gemäß IAS nach überwiegender Ansicht mindestens 95 Prozent
des Marktwertes des Leasingobjektes beträgt. Dabei setzt sich der Betrag
der Mindestleasingraten im Wesentlichen zusammen aus den Leasingraten
4. Formen der Absatzfinanzierung
45
während der zu erwartenden Vertragslaufzeit und dem Betrag des garantierten Restwertes.
4.6.5.
Vergleich zwischen Leasing und Kreditkauf
Aufwendungen für Leasing wie auch für Kauf stellen einen Aufwand dar, der
den Ertrag mindert. Höhere Aufwendungen entsprechen also geringerer Ertragssteuerbelastung.
Im Falle des Vollamortisationsvertrags, bei dem die Grundmietzeit regelmäßig kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, ist die Leasingrate
entsprechend hoch. Der Kreditkäufer kann die Abschreibung für Abnutzung
(AfA), die auf der Grundlage der gewöhnlichen Nutzungsdauer berechnet
wird, geltend machen. Der Aufwand gleicht sich jedoch aus, da die Ausgaben
bei einer Verlängerungs- bzw. Kaufoption niedriger als beim Kreditkauf sind.
Allerdings tritt ein Steuerstundungseffekt ein, der umso höher ausfällt, desto
kürzer die Grundmietzeit im Verhältnis zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist. Werden aber nicht genügend Erträge erwirtschaftet, kehrt sich der
Vorteil in einen Nachteil um. Für den Teilamortisationsvertrag kann aufgrund
der geringer kalkulierten Leasingraten keine generelle Aussage gemacht
werden.
4.7.
4.7.1.
Miete
Modell/Vertragliche Gestaltung
Für den Kunden kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, Anlagen oder Produkte nicht dauerhaft zu erwerben. Die Miete ist eine Form der Vorfinanzierung,
da der Kunde nicht auf einmal die Gesamtsumme des Mietgegenstandes bezahlen muss, sondern allein den Mietzins. Die Refinanzierung des Lieferanten erfolgt durch die Zahlung des Mietzinses.
4.7.2.
Finanzielle Vorteile und Risiken
Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie auch während der
Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 536 BGB Instandhaltungspflicht
des Vermieters). Abhilfe lässt sich durch die Abbedingung der gesetzlichen
Regelungen erreichen, indem der Lieferant den Mietvertrag mit einem Servicevertrag koppelt.
4.7.3.
Steuerliche und bilanzrechtliche Aspekte
Für den Kunden/Mieter besteht ein wesentlicher Vorteil der Miete in der Bilanzneutralität: Die Mietsache wird nicht in der Bilanz des Mieters aktiviert.
Der Vorteil für den Kunden/Mieter stellt sich spiegelbildlich für den Lieferanten/Vermieter dar: Dieser muss als (rechtlicher und wirtschaftlicher) Eigentümer die Mietsache weiterhin in seiner Bilanz aktivieren.
4. Formen der Absatzfinanzierung
46
4.8.
4.8.1.
Beteiligung am Gesellschaftskapital
Modell/ Vertragliche Gestaltung
Mit der Beteiligung am Gesellschaftskapital an einer Gesellschaft des Kunden (Joint Venture) stellt der Lieferant dem Joint Venture eine Eigenkapitalfinanzierung zur Verfügung. Die Finanzierung durch den Gesellschafter erfolgt
typischerweise durch Leistung in das Stammkapital/Grundkapital sowie durch
Leistung eines Aufgeldes (Agio) oder einer Zuzahlung in die Kapitalrücklage.
Über die Eigenkapitalbeteiligung hinaus ist auch für das Joint Venture eine
ergänzende Finanzierung durch Kaufpreisstundung/Darlehen (im Rahmen
der aufsichtsrechtlichen Vorgaben) möglich.
4.8.2.
Finanzielle Vorteile und Risiken
Mit der Kapitalbeteiligung am Joint Venture partizipiert der Lieferant in verstärktem Maß an den geschäftlichen Chancen und Risiken des Kundengeschäfts. Eine Refinanzierung erfolgt nur über die Auszahlung von Dividenden oder die Veräußerung der Anteile. Aus diesem Grund ist eine sorgfältige Analyse des Geschäftmodells und der Risiken im Vorfeld der Beteiligung erforderlich (Due Diligence). Überdies ist gerade bei Minderheitsbeteiligungen besondere Sorgfalt bei der Ausgestaltung der Gesellschaftervereinbarung anzuwenden, insbesondere sollte der Lieferant unter bestimmten
Voraussetzungen die Möglichkeit eines Ausstiegs aus der Gesellschaft haben (Veräußerungsrechte, Andienungsrechte).
Überschreitet die Beteiligung des Lieferanten eine bestimmte Höhe23, besteht
das Risiko, dass eine Finanzierung, die der Gesellschaft gewährt wird (einschließlich Zahlungsansprüche, die nicht unmittelbar bei Fälligkeit durchgesetzt werden) als eigenkapitalersetzend angesehen wird. Im Falle einer Insolvenz werden solche Ansprüche als nachrangig eingestuft. Die Beteiligung
birgt hierdurch für den Lieferanten ein Risiko nicht nur für das bewusst eingesetzte Eigenkapital, sondern auch für sonstige Zahlungsansprüche.
Als eine eher unübliche Form der Kundenfinanzierung, die der Vollständigkeit
halber erwähnt werden soll, ist das Gesellschafterdarlehen zu nennen. Der
durch die Beteiligung zum Gesellschafter gewordene Lieferant hat als solcher die Möglichkeit, dem Kunden ein Gesellschafterdarlehen zu gewähren.
Wichtig ist, dass in der Praxis Gesellschafterdarlehen ebenso wie die Beteiligung an der Gesellschaft im Fall einer Insolvenz des Kunden als nachrangig
gegenüber Bankdarlehen eingeordnet werden. Diese Rangregelung dient
dazu, die Kreditlinie der Gesellschaft nicht zu gefährden. Ferner ist auch zu
beachten, dass eine Zweckbindung der gewährten Finanzmittel bei der Vereinbarung eines entsprechenden Darlehens getroffen werden sollte, um si23
Für GmbH 10 % der gesamten Anteile, wobei auch der Umfang der Mitbestimmungsrechte, die dem Gesellschafter eingeräumt sind, berücksichtigt wird (§ 32 a GmbHG), für AG
in der Regel 25 % (BGHZ 90, 381)
4. Formen der Absatzfinanzierung
47
cherzustellen, dass die zur Verfügung gestellten Gelder auch tatsächlich für
die Realisierung des Auftrags eingesetzt werden.
4.9.
Project Finance/ Betreibermodelle
Wenn Projektinitiatoren nicht bereit oder in der Lage sind, die Gesamtfinanzierung eines Projektes aufzubringen und sicherzustellen, so bietet sich die
Möglichkeit der Projektfinanzierung an. Bei Projektfinanzierungen müssen
sich die Betriebskosten und der Kapitaldienst ausschließlich aus dem Projekt
selbst tragen, so dass eine sorgfältige Analyse und Bewertung der Projektrisiken notwendig ist. Gegenstand von Projektfinanzierungen können grundsätzlich alle Arten von Großanlagen sein, sei es zur industriellen Produktion
oder im Rahmen von Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur. Zur
Projektrealisierung werden eine oder mehrere Projektgesellschaften gegründet, deren Vertragsstruktur sich an den unterschiedlichen Betreibermodellen
orientiert.
Die Projektfinanzierung richtet den Fokus der Risikoeinschätzung in erster
Linie auf das Projekt und dessen Cash Flow. Damit unterscheidet sich diese
Finanzierungsalternative wesentlich vom Gedanken des klassischen Kredites, wo die Bonität des Kunden/Kreditnehmers und die mittel- bis langfristigen Zukunftsperspektiven seines kreditaufnehmenden Unternehmens das
maßgebliche Kreditentscheidungskriterium für eine Bank darstellen.
Der Oberbegriff „Betreibermodell“ hat mehrere Bedeutungen. Zum einen wird
hierunter eine Form der Privatisierung/des Outsourcings zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben verstanden. Diese Form des Betreibermodells ist insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge verbreitet, wie etwa der Abfallentsorgung. Zunehmend werden aber auch andere Bereiche der leistenden Verwaltung, die nicht unmittelbar hoheitlich in Rechte des Einzelnen eingreifen, von
Outsourcing-Modellen beeinflusst.
Im internationalen Systemgeschäft beinhaltet der Oberbegriff „Betreibermodell“ neben der Planung, dem Bau und der Finanzierung auch den Betrieb
und die Vermarktung des Outputs eines Betriebs. Für den bisherigen Systemlieferanten sowie für den Generalunternehmer bedeutet dies eine Ausweitung des Angebotsspektrums um die Funktionen Finanzierung und Betrieb. Ferner ist zu unterscheiden zwischen Betreibermodellen, bei denen die
Infrastruktureinrichtung entweder bereits vorhanden ist oder von der öffentlichen Hand erstellt wird (öffentliche Investition - privater Betrieb) und Betreibermodellen, bei denen auch die Investition durch Private erfolgt. Ziel des
Lieferanten ist es, Marktanteile im Wettbewerb zu gewinnen und abzusichern, indem er dem Kunden ermöglicht, mit keinem oder nur geringem eigenen Kapitaleinsatz eine Komplettlösung zu erwerben. Zudem beinhaltet
ein Betreibermodell aus Sicht des Lieferanten auch häufig ein weiteres neues
Produkt: Neben der Erstellung einer Anlage oder eines Systems die zusätzliche Dienstleistung in Form des Betreibens. Schließlich kann die enge Zu-
4. Formen der Absatzfinanzierung
48
sammenarbeit mit dem Kunden eine über andere Formen der Finanzierung
weit hinausgehende Kundenbindung erreichen.
4.9.1.
Modell/ Vertragliche Gestaltung
Die Projektfinanzierung ist gekennzeichnet durch folgende Merkmale:
ƒ Finanzierung einer sich selbst tragenden Wirtschaftseinheit
ƒ Errichtung einer privatrechtlich organisierten Projektgesellschaft durch
die Projektträger
ƒ Schuldendienst durch betriebsbedingten Cash-Flow
ƒ Haftungsbeschränkung auf das betreffende Projekt
ƒ Projektgesellschaft als Kreditnehmer im Rahmen von Lieferanten-,
Bestellerkrediten, Co- und Mischfinanzierungen oder auch als Leasingnehmer
ƒ neben dem Transfer von Infrastruktur kommt es infolge der Lieferleistung auch zu Transfer von Know-how.
Lieferant
Kunde
Projektgesellschaft
4.9.2.
Finanzielle Vorteile und Risiken
Neben dem Bedarf an komplexen technischen Systemen und ihrem Output
sind es gerade die Vorteile einer Fremdfinanzierung, die Betreibermodelle für
den Kunden attraktiv machen. Eine Projektrealisierungschance besteht unter
Umständen auch ohne oder nur mit geringem Eigenkapitaleinsatz bzw. unter
Verzicht auf die üblicherweise erforderlichen Sicherheitspositionen des Kunden. In einem Betreibermodell werden häufig über die Kapitalbeteiligungen
hinaus Risiken aus dem Anlagengeschäft während der Bau- (build) und Betriebsphase (operate) ganz oder teilweise auf die Lieferanten verlagert (z.B.
verlängerte Gewährleistungsfristen/ Erhöhung des Gewährleistungsumfangs).
Die Lieferanten beteiligen sich oftmals neben dem Kunden mit Eigenkapital
an der Projektgesellschaft. Dies kann erhebliche Risiken bergen. Neben dem
generellen Risiko, Forderungen aus wirtschaftlichen und/ oder politischen
Gründen nicht erbringen zu können, beinhaltet eine Projektfinanzierungsstruktur eine Vielzahl zusätzlicher Risiken, die im Einzelfall sorgfältig zu analysieren sind. Bedeutsam ist im Bereich der Erstellung von Anlagen vor allem
das Verzögerungsrisiko: Dieses Risiko des Kunden wird üblicherweise durch
die Vereinbarung von Vertragsstrafen und Termingarantien im Vorfeld abgefedert. Nicht unerheblich ist schließlich das Abnahmerisiko bzw. das Nut-
4. Formen der Absatzfinanzierung
49
zungsrisiko. Es sollten möglichst frühzeitig mit potenziellen Abnehmern vertragliche Bindungen erwirkt werden. Gegebenfalls kann der Abnehmer schon
an der Errichtung der Anlage beteiligt werden. Aufgrund der engen Verzahnung mit Fragen des Betriebs, die ursprünglich in die Sphäre des Kunden fallen, können Betreibermodelle somit eine Vielzahl von Risiken enthalten, die
wegen der Komplexität und Ungewissheit dieser Aktivitäten einer sorgfältigen
Prüfung vor Ort unterzogen werden müssen.
4.10. Forfaitierung und Factoring
Forfaitierung und Factoring sind unterschiedliche Formen des Forderungsverkaufs. Aus Sicht des Lieferanten haben beide eine Finanzierungs- und Sicherungsfunktion. Anwendungsbereiche von Forfaitierung und Factoring,
Voraussetzungen und die Abdeckung bestimmter Risiken unterscheiden
sich. Zweck des Forderungsverkaufs ist die Verschaffung von Liquidität aus
Lieferantenkrediten, wobei ein Abschlag gegenüber der ursprünglichen Forderungssumme akzeptiert werden muss. Die Höhe des Abschlags hängt von
der Werthaltigkeit der Forderung (Bonität des Kunden) ab, wenn der Rückgriff auf den Abtretenden ausgeschlossen oder eingeschränkt ist (non recourse). Falls ein Rückgriff weiterhin möglich ist (recourse), fällt der Abschlag
regelmäßig geringer aus.
Die Forfaitierung kommt für größere Einzelgeschäfte mit längeren Laufzeiten
in Betracht. Hier werden die Forderungen individuell verkauft. Exportfactoring
dagegen ist eine Finanzierungsform für den Exporteur mit einem gleich bleibenden Kundenstamm und kurzfristigen Zahlungszielen. Wie der Factor, so
übernimmt der Forfaiteur ebenfalls das Forderungsausfallrisiko und die Finanzierungsfunktion, die sich allerdings nicht auf sämtliche Forderungen oder eine Gesamtheit von Forderungen des Verkäufers beziehen, sondern auf
einzelne Forderungen. Aus diesem Grund kommt der Dienstleistungsfunktion
des echten Factorings bei der Forfaitierung keine Bedeutung zu. Ein weiterer
Unterschied ist, dass die Forfaitierung mittelfristiger, mitunter sogar langfristiger Natur sein kann.
4.10.1.
Factoring
Das Factoring bietet sich bei Dauergeschäftsverbindungen mit regelmäßigen
Lieferungen an. Zum Teil wird Factoring aber auch bei Erstgeschäften im
Ausland eingesetzt, um eine Absicherung per Akkreditiv zu umgehen. Factoring bedeutet den Kauf von Forderungen aus Waren- und Dienstleistungsgeschäften. Der Forderungskauf im Ausland erfordert die Einschaltung eines
Korrespondenten (Factoringinstitut). Das Factoringinstitut kauft die laufend
entstehenden Forderungen von einem gleich bleibenden Abnehmerkreis auf
Basis einer Globalzession (einer pauschalen Abtretung der Forderungen des
Lieferanten an die Bank) an. Durch Einschalten des Korrespondenten im Abnehmerland kann auf eine zusätzliche Besicherung der Forderungen verzichtet werden, da der Korrespondent eine Bonitätsprüfung vornimmt und die
Kundenlimits überprüft. Factoring kommt üblicherweise für Forderungen im
4. Formen der Absatzfinanzierung
50
Rahmen ständiger Lieferbeziehungen in Betracht und führt auf Seiten des
Factors durch die Andienungspflicht zu einer Risikostreuung, die sich für den
Exporteur in einer im Vergleich zur Forfaitierung niedrigeren Gebühr niederschlägt.
4.10.1.1
Finanzierungsfunktion
Durch die Übernahme der Finanzierungsfunktion erhält der Exporteur eine
Refinanzierung der Lieferantenkreditgewährung. Zwei Varianten stehen hier
zur Wahl:
ƒ Fälligkeitsfactoring: Die Auszahlung des Forderungsgegenwertes erfolgt zum durchschnittlichen Fälligkeitstermin der eingereichten Forderungen. Diese "unechte Finanzierungsfunktion" wählen Unternehmen,
die Factoring vor allem wegen der ersten beiden Funktionen abschließen und über ausreichende Liquidität verfügen.
ƒ Vorfälligkeitsfactoring: Die Auszahlung erfolgt wenige Tage nach Forderungseinreichung unter Abzug eines Sperrbetrages von etwa 10 %.
Dieser Betrag wird – je nach Factoringinstitut oder Ausgestaltung des
Factoringvertrages – auf ein Sperrkonto überwiesen und so lange einbehalten, bis feststeht, dass ein Einbehalt für eventuelle Liefermängel
oder Gegenansprüche des Kunden (Importeur) nicht mehr benötigt
wird. Der Lieferant (Exporteur) haftet allerdings nach wie vor für den
rechtlichen Bestand der Forderung. Sobald der Kunde gezahlt hat,
spätestens aber bei Eintritt des Delkrederefalls (nur bei echtem Factoring), erhält der Lieferant den Restbetrag aus dem Sperrkonto. Für die
Kreditlaufzeit werden Kontokorrentzinsen in banküblicher Höhe berechnet.
Kunde (zahlt an
Factoringinstitut)
Lieferung
Lieferant
Factoringinstitut
(erwirbt Forderungen des Lieferanten)
4.10.1.2
Echtes Factoring / unechtes Factoring
Im Hinblick auf die Frage, ob der Factor oder der Factoringkunde/Lieferant
das Risiko des Ausfalls der Forderung (Delkredere-Risiko) trägt, wird unterschieden zwischen echtem und unechtem Factoring. Beim echten Factoring
trägt der Factor dieses Risiko, rechtlich handelt es sich bei dieser Form des
4. Formen der Absatzfinanzierung
51
Factorings um einen Forderungskauf. Demgegenüber verbleibt beim unechten Factoring das Risiko des Forderungsausfalls beim Lieferanten, die Abtretung an den Factor erfolgt in diesem Fall zur Sicherung des Kredits.
4.10.1.3
Dienstleistungsfunktion
Die Dienstleistungsfunktion soll das Außenhandelsunternehmen insbesondere von der Führung der Debitorenbuchhaltung und der Abwicklung des Inkassowesens freistellen. Da Factoring auf Basis einer Globalzession erfolgt,
wird der Importeur vom Gläubigerwechsel in Kenntnis gesetzt. Aus Vereinfachungsgründen teilt somit der Factor den betreffenden Importeuren mit, dass
für einen bestimmten Zeitraum alle Forderungen des Exporteurs aus Finanzierungsgründen an ihn abgetreten sind und die Begleichung über den Korrespondenzfactor mit befreiender Wirkung erfolgt. Aus Sicht des Exporteurs
kann der Forderungsverkauf an eine Factoring-Gesellschaft dazu beitragen,
dass das offene Zahlungsziel nicht überschritten wird, da der Korrespondenzfactor im Importland auf eine pünktliche Zahlung achten wird. Zur
Dienstleistungsfunktion zählt auf Wunsch des Exporteurs auch die Übernahme von Sonderleistungen, wie die Erstellung von Statistiken über den Auslandsmarkt, Provisionsabrechnungen, EDV-Ausdrucke oder ähnliches. Zudem kann das IT-gestützte Rechnungswesen des Exporteurs mit dem des
Factors verbunden werden, um den Informationsfluss zu verbessern (on-linefactoring). Die Kosten der Dienstleistungsfunktion sind abhängig von der
durchschnittlichen Rechnungshöhe, von der Höhe des Umsatzes des Lieferanten, vom jeweiligen Land, der Zahl der Kunden und der Umschlagshäufigkeit. Sie liegen zwischen 0,5% und 2,5 % des Forderungsankaufs.
4.10.1.4
Delkrederefunktion (echtes Factoring)
Die Delkrederefunktion bedeutet, dass die Factoring-Gesellschaft das Risiko
der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs übernimmt. Der Delkrederefall gilt
als eingetreten, wenn der Importeur innerhalb einer gewissen Nachfrist je
nach Zahlungszieldauer nicht bezahlt. Im Gegensatz zur Warenkreditversicherung leistet der Factor ohne einen speziellen Nachweis, wie Konkurs,
Zwangsvollstreckung oder ähnliches, und es entstehen keine Kosten der
Rechtsverfolgung für den Exporteur. Die Zahlung des Factors geschieht immer ohne Selbstbeteiligungsquote. Üblicherweise werden eventuell bestehende politische Risiken nicht durch Factoring abgedeckt. Die Kosten der
Delkrederefunktion betragen je nach Risiko üblicherweise 0,3% bis 1,0 %
des Forderungsankaufs.
4.10.2.
Forfaitierung
Unter Forfaitierung wird der regresslose Ankauf einer Forderung unter Verzicht auf einen Rückgriff gegen den Verkäufer bei Zahlungsausfall (à forfait =
im Bausch und Bogen ohne Regress) verstanden. Voraussetzung dafür ist,
dass ein Zahlungsanspruch aus der Forderung besteht und die Forderung
klar bestimmbar ist. Weiterhin ist die Forderung einredefrei, d.h. bei Zah-
4. Formen der Absatzfinanzierung
52
lungsausfall des Kunden ist der Rückgriff auf den Exporteur ausgeschlossen
(non recourse). Der Forderungskäufer (eine Bank oder ein Forfaitierungsinstitut) übernimmt folglich pauschal und einredefrei die Verbindlichkeiten
des ausländischen Importeurs und stellt damit den Exporteur von allen Risiken frei. Anders als beim Factoring bezieht sich die Forfaitierung dabei auf
einzelne mittel- und langfristige Forderungen, die vom Forfaiteur individuell
angekauft werden. Hat der Lieferant im Grundgeschäft einen Lieferantenkredit vereinbart, so wandelt sich dieser Kredit durch die Forfaitierung zu einem
Bargeschäft für den Lieferanten. Bei Fälligkeit der Zahlung präsentiert der
Forfaiteur dem Kunden den Wechsel, der die häufigste Form der Verkörperung der verkauften Forderung ist (vgl. 5.1.2.3 - Wechsel). Analog zum echten und unechten Factoring wird auch bei der Forfaitierung zwischen der stillen Forfaitierung und der offenen Forfaitierung unterschieden.
Kunde
Liefervertrag
Lieferant (Forfaitist)
Forfaiteur (erwirbt Forderung des Lieferanten)
Zu beachten ist aber, dass die Forderung grundsätzlich durch Sicherheiten
unterlegt sein muss. Im Auslandsgeschäft kommt in erster Linie eine Besicherung durch Solawechsel des ausländischen Schuldners in Betracht. Nicht
wechselmäßig unterlegte Forderungen sind nur dann ausnahmsweise forfaitierbar, wenn der Exporteur die Forderung durch besondere Abtretungserklärung an den Forfaiteur überträgt und der Exporteur gleichzeitig die Haftung
für den einredefreien Bestand der Forderung übernimmt. Durch die Forfaitierung ergeben sich damit für den Lieferanten insbesondere im Auslandsgeschäft folgende Vorteile:
ƒ Abwälzung des Länderrisikos
ƒ Abwälzung des wirtschaftlichen Risikos (Zahlungsunfähigkeit bzw.
Zahlungsunwilligkeit des ausländischen Schuldners)
ƒ Abwälzung des Währungsrisikos (bei Geschäften, die in Fremdwährung fakturiert werden)
ƒ Bilanzentlastung
ƒ Zufluss an Liquidität
ƒ keine Kreditüberwachung erforderlich.
In Zweifelsfällen kann der Forfaiteur eine Garantie von einer von ihm akzeptierten Bank fordern. Der Forfaiteur befasst sich also üblicherweise nicht mit
der Prüfung der Bonität des ausländischen Schuldners. Die Forfaitierung-
4. Formen der Absatzfinanzierung
53
sinstitute verfolgen eine differenzierende Ankaufspolitik. Je nach Länderrisiko
sind nur bestimmte Kreditlaufzeiten bzw. Verlaufzeiten forfaitierbar.
Die Kosten einer Forfaitierung sind, verglichen mit anderen Instrumenten der
Exportfinanzierung, in der Regel recht hoch. Sie setzen sich zusammen aus
einer Bereitstellungsprovision sowie aus einem Abschlag, der sich an der
Bonität des Schuldners, dem Länderrisiko, der Währung, der Laufzeit, der
Sicherheit und der allgemeinen Marktsituation orientiert. Banken und Spezialinstitute treten als gewerbsmäßige Ankäufer von Forderungen auf. Die Forfaitierungskosten werden als Diskont im Zeitpunkt der Forfaitierung abgezogen und beziehen sich auf die gesamte Laufzeit der Forderung bzw. auf die
jeweilige Restlaufzeit der einzelnen Forderungen bei Ratentilgung. Durch
diesen Diskont deckt die Forfaitierungsgesellschaft ihre Kosten für die Geldbeschaffung und die Risikoübernahme ab. Diese Kosten der Forfaitierung
trägt der Exporteur, doch werden sie üblicherweise bereits in den Kaufpreis
einbezogen. Trotz der hohen Kosten kann eine Forfaitierung für den Exporteur attraktiv sein, da er sich der Risiken endgültig entledigt, die Bilanz entlastet und über eine sichere Kalkulationsbasis verfügt.
4.11. Tausch- oder Bartergeschäfte (Counter Trade)
Falls eine Finanzierung durch den Kunden, aber auch eine Absatzunterstützende Finanzierung durch den Lieferanten nicht darstellbar ist, können gegebenenfalls Kompensationsgeschäfte weiterhelfen. Kompensationsgeschäfte sind Gegenseitigkeitsgeschäfte, bei denen in unterschiedlichen Variationen der Importeur/ Kunde anstelle der geldmäßigen Bezahlung ebenfalls eine Warenlieferung oder Dienstleistung erbringt.
4.11.1.
Formen
Bei reinen Tauschgeschäften (Bartergeschäften) wird in einem einzigen Vertrag Ware gegen Ware vereinbart. Es erfolgen keine Geldbewegungen. Bei
Gegengeschäften wird die gegenseitige Lieferung in Geld bewertet. Entsprechen sich die Lieferwerte, liegt Vollkompensation vor, sonst Teilkompensation. Es gibt auch hier nur einen Vertrag.
Zu unterscheiden sind die folgenden Geschäftstypen:
ƒ Bei Parallelgeschäften verpflichtet sich der Exporteur in einem gesonderten Vertrag, Waren vom Importeur zu kaufen. In manchen Fällen
wird die Abnahmeverpflichtung des Exporteurs nicht auf den einen
Importeur beschränkt, sondern bezieht sich auf alle Waren oder zumindest Warengruppen des Importlandes. Die Abnahmeverpflichtung
ist in der Regel ihrerseits handelbar/veräußerbar.
ƒ Beim Junktimgeschäft verrechnet der Exporteur seine übertragungsfähige Abnahmeverpflichtung gegenüber dem Importland mit einem anderen Importeur, der Waren aus diesem Importland bezogen hat bzw.
beziehen will, gegen Zahlung einer Prämie.
4. Formen der Absatzfinanzierung
54
ƒ
Beim Rückkaufgeschäft, in der Regel bezogen auf Industrieanlagen,
Lizenzen oder Produktionsmittel, erfolgt die Bezahlung langfristig über
die mit diesen Investitionsgütern hergestellten Waren.
4.11.2.
Anwendungsbereiche
Bisher wurde dieses Modell der Finanzierung vor allem im Außenhandel mit
den osteuropäischen Ländern und der GUS angewandt. Da die Importmöglichkeiten von Entwicklungsländern sehr stark von den eigenen Exporten abhängen, gewinnen Kompensationsgeschäfte auch hier an Bedeutung. Die
Marktchancen deutscher Exporteure werden dort zunehmend von der Bereitschaft bzw. Fähigkeit abhängig, die Waren dieser Entwicklungsländer selbst
abzunehmen bzw. weiterzuveräußern. Aus dem Kompensationsgeschäft
kann so für den deutschen Exporteur auch ein Transithandelsgeschäft werden.
4.11.3.
Abwicklung
Die Abwicklung erfolgt meist über spezielle Handelshäuser, die zwischen Exporteur und Importeur vermitteln, d.h. die Veräußerung der Ware übernehmen. Es ist eine sog. Stützung – in der Regel vom Exporteur – zu zahlen und
in der Kalkulation zu berücksichtigen. Diese darf dem Lieferanten der Kompensationsware gegenüber nicht offen gelegt werden. Die Stützung schwankt
je nach Land, Produktpalette und Abwicklungszeitraum und kann bis zu 20 %
des Lieferwertes der Kompensationsware betragen, in Einzelfällen, z.B. Israel, sind bis zu 35 % zu berücksichtigen. Die Übernahme von HermesDeckungen ist bei Kompensationsgeschäften sehr eingeschränkt, da Gegenstand der Ausfuhrdeckung nur die Geldforderung des Exporteurs aus der
Lieferung/ Leistung sein kann.
5. Außenhandelsgeschäft
55
5. Außenhandelsgeschäft
5.1.
Auslandszahlungsverkehr
Der Auslandszahlungsverkehr ist keine explizite Form der absatzunterstützenden Finanzierung, es ist aber insbesondere im Auslandsgeschäft die Frage der Absicherung der Zahlungswege von großer Bedeutung. Zum Auslandszahlungsverkehr gehören alle Zahlungen zwischen Unternehmen in unterschiedlichen Währungsgebieten. Bei der Durchführung des Auslandszahlungsverkehrs sind insbesondere unterschiedliche Zahlungswege und Zahlungsarten zu beachten.
5.1.1.
Zahlungsweg
Im Auslandszahlungsverkehr hängt die Kapitalbindungsfrist vor allem von der
Qualität des Zahlungsweges ab. Zur Beschleunigung des Zahlungsverkehrs
ist ein möglichst direkter Zahlungsweg anzustreben, der durch ein weit verzweigtes Korrespondenzbankennetz auch für viele Zahlungen erreicht werden kann. Der gegenseitige Postlaufkredit ermöglicht es jeder Bank, bereits
Zahlungsaufträge auszuführen, bevor Deckung von der Korrespondenzbank
eingegangen ist, diese aber bereits avisiert ist. So wird z.B. eine telephonische Überweisung bereits ausgeführt, ohne den Eingang des Betrages auf
dem Konto abzuwarten.
Durch Anwendung der elektronischen Fernübertragung sind im Auslandzahlungsverkehr wesentliche Beschleunigungen und Verbesserungen auf dem
Zahlungsweg möglich. Durch Einführung des SWIFT-Systems können standardisierte Nachrichten aus dem Bankgeschäft, wie clean payments, Avise
oder Bestätigungen aus dem Devisengeschäft, unabhängig vom geographischen Standort in kürzester Zeit elektronisch übertragen werden. Der Hauptvorteil dieses Systems liegt in der Sicherheit und Schnelligkeit dieses Zahlungsweges.
5.1.2.
Zahlungsarten
Bei den Zahlungsarten im Außenhandelsgeschäft sind Überweisung, Scheck
und Wechsel zu unterscheiden.
5.1.2.1
Überweisung
Die Überweisung ist ein Geschäftsbesorgungsauftrag des Zahlungspflichtigen an seine kontoführende Bank, zu Lasten seines Kontos einen bestimmten Betrag einem Dritten bei einer benannten Bank gutschreiben zu lassen.
Zur Ausführung von Auslandsüberweisungen werden in der Regel viersprachige Vordrucke verwendet, die vom Kreditinstitut ausgefüllt werden und an
die Korrespondenzbank geschickt werden (payment order). Zunehmend erfolgt die Überweisung auch durch SWIFT. Steht die Zahlung weder mit einem
5. Außenhandelsgeschäft
56
Inkassoauftrag noch mit einem Akkreditiv in Verbindung, spricht man von
"clean payment" (nicht dokumentären Zahlungen).
5.1.2.2
Scheckzahlung
Der Scheck ist eine Anweisung an ein Kreditinstitut, zu Lasten des Kontos
des Ausstellers einen bestimmten Betrag an den berechtigten Scheckeinreicher zu zahlen. Rechtsgrundlage ist in Deutschland das Scheckgesetz
(SchG). Schecks werden unter anderem im Auslandszahlungsverkehr mit
den USA verwendet und dann, wenn der Zahlungsempfänger kein Konto bei
der Korrespondenzbank hat bzw. wenn im Land des Empfängers kein Kontokorrespondent ist.
Empfehlenswert ist die Verwendung von Bank-Orderschecks (auch Namensschecks genannt), da nur so die sofortige Gutschrift oder Barauszahlung ermöglicht wird. Beim Bank-Orderscheck zieht die Inlandsbank des Zahlungspflichtigen einen Scheck auf die Korrespondenzbank und weist sie an, aus
dem Konto der Inlandsbank an den Begünstigten oder dessen Order, den
genannten Währungsbetrag auszuzahlen oder gutzuschreiben.
5.1.2.3
Wechsel
Unter einem Wechsel versteht man eine Urkunde, die die unbedingte Anweisung des Ausstellers (Kunde) an den Bezogenen (Bank oder Dritter) enthält,
eine bestimmte Geldsumme an eine im Wechsel genannte Person (Remittent) oder deren Order (also eine vierte Person) zu zahlen. Die Urkunde
muss im Text als Wechsel bezeichnet sein.
Neben der traditionellen Zahlungsmittelfunktion, die gegenüber den anderen
wirtschaftlichen Funktionen in ihrer Bedeutung allerdings erheblich zurückgeht, dient der Wechsel vor allem der kurzfristigen Finanzierung des Warenhandels (Stundung). Eine Stundung ergibt sich daraus, dass durch das Akzept die effektive Zahlung des Bezogenen (Bank oder Dritter) um die Laufzeit
des Wechsels hinausgeschoben wird. Durch die im Wechselgesetz festgelegte wechselrechtliche Strenge (Wechselstrenge), insbesondere durch die
rechtliche Selbständigkeit (Abstraktheit) von dem zugrunde liegenden Geschäft (etwa ein Liefergeschäft zwischen dem Aussteller und dem Lieferanten), wird dem Wechsel eine Sicherungsfunktion beigemessen. Die Abstraktheit des Wechsels kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass eine Unwirksamkeit des Grundgeschäfts nicht automatisch die Unwirksamkeit des
Kunde/Aussteller
des Wechsels
Bezogener z.B.
Bank (zahlt an
Lieferanten auf
den Wechsel)
Lieferung
Lieferant /Remittent
(erhält Wechsel)
5. Außenhandelsgeschäft
57
Wechsels zur Folge hat. In der Hauptsache kommt der gezogene Wechsel
(Tratte) vor. Die wesentlichen und notwendigen formalen Erfordernisse der
gezogenen Wechsel sind: Die Bezeichnung als "Wechsel" im Text der Urkunde, die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen,
der Name dessen, der zahlen soll (Bezogener), Verfallzeit, Zahlungsort, Name dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll (Remittent),
Ort und Datum der Ausstellung sowie der Name des Ausstellers.
Bei Fehlen dieser Angaben hat die Urkunde nicht die Eigenschaft und die
Wirkungen des Wechsels, kann sie aber gegebenenfalls durch nachträgliche
Ausfüllung erhalten (Blanko-Wechsel). Der gezogene Wechsel kann an die
eigene Order des Ausstellers lauten. Dies ist üblich, wenn der erste Nehmer
noch nicht feststeht. Er kann auch auf den Aussteller selbst gezogen werden
(sog. trassiert-eigener Wechsel). Neben dem gezogenen Wechsel ist der eigene Wechsel oder Solawechsel gebräuchlich, in dem der Aussteller verspricht, an einem bestimmten Tage oder bei Sicht (d.h. bei Vorlage des
Wechsels) eine bestimmte Summe zu zahlen. Der Solawechsel ist damit keine Anweisung, sondern ein unbedingtes Zahlungsversprechen. Der Solawechsel ist als Finanzwechsel anzusehen.
Gegen die Inanspruchnahme aus einer Wechselverbindlichkeit lassen sich
nur eingeschränkt Einwendungen geltend machen. Daraus resultiert dessen
hohe Verkehrsfähigkeit was ihn somit für den Lieferanten besonders interessant macht. Durch den Wechsel wird neben der eigentlichen Forderung eine
zusätzliche abstrakte Forderung geschaffen. Für diese Forderung ist kennzeichnend die leichtere Durchsetzbarkeit (im sog. Urkundenprozess gem.
§§ 592 ff. Zivilprozessordnung). Im Hinblick auf die Bonität ist ein Wechsel
wenig aussagekräftig, da er vom Schuldner selbst ausgestellt wird, allein die
Verkehrsfähigkeit wird erleichtert. Ein Zahlungsmittel mit relativ hoher Sicherheit ist der Wechsel dadurch, dass dann, wenn er nicht erfüllt wird, strafrechtliche Verantwortung droht. Zudem haften subsidiär auch der Wechselaussteller und die Wechselnehmer (Remittenten).
5.2.
Kommerzielles Außenhandelsgeschäft
Geschäfte mit Kunden im Ausland sind im Vergleich zu Inlandsgeschäften
mit erhöhtem Risiko behaftet. Um dennoch eine sichere Absatzfinanzierung
zu erreichen kann es für den Lieferanten/Exporteur sinnvoll sein, Zahlung
aus einem Dokumenteninkasso oder –akkreditiv vereinbaren.
5.2.1.
5.2.1.1
Dokumenteninkasso
Modell
Das Dokumenteninkasso ist als Zahlungsinkasso (d/p Inkasso) und als Akzept-/ Wechselinkasso (d/a Inkasso) möglich. Beiden Inkassi sind folgende
Merkmale gemeinsam:
ƒ Zug-um-Zug-Geschäft: der Exporteur händigt die Ware, die durch die
Dokumente verkörpert wird, nur bei Gegenleistung aus
5. Außenhandelsgeschäft
58
ƒ
ƒ
ƒ
Einschaltung von Kreditinstituten zur Zahlungsabwicklung
Geschäftsbesorgungsauftrag des Exporteurs gem. § 675 BGB
Gutschrift der Forderung entweder im Rahmen eines Exportkredites
bei Einreichung der Dokumente (Lieferant/Exporteur trägt in diesem
Fall die Kreditkosten bis zum Zahlungseingang) oder Gutschrift erst
bei Zahlungseingang vom Importeur (in diesem Fall gewährt der Lieferant/Exporteur einen eigenen, nicht refinanzierten Lieferantenkredit bis
zum Zahlungseingang)
ƒ Zahlungs- und Erfüllungsort im Bestimmungsland der Ware
Beim Dokumenteninkasso beauftragt der Lieferant/Exporteur seine Hausbank, den Gegenwert für die eingereichten Dokumente vom Zahlungspflichtigen einzuziehen bzw. durch eine Bank in dessen Land einziehen zu lassen,
oder gegen Akzeptleistung des Importeurs diesem die Dokumente auszuhändigen und am Verfalltag den Wechsel zu präsentieren. Die Bank haftet
nicht für die Richtigkeit der Dokumente oder deren Einlösung; sie darf jedoch
die Dokumente nicht vor Zahlung oder Akzeptleistung aushändigen.
5.2.1.2
Risiken
Das Risiko des Inkasso liegt aus der Sicht des Kunden/Importeurs in der Bezahlung der Ware vor Besichtigung und Überprüfung, für den Exporteur in
der Aufnahmeverweigerung oder –verspätung der Dokumente. Die Kosten
für ein Dokumenteninkasso belaufen sich je nach Abwicklungsumfang auf
etwa 0,125 % bis 0,5 % des Auftragswertes.
5.2.1.3
Abwicklung
Die "Einheitlichen Richtlinien für das Inkasso von Handelspapieren" (ERI)
sind bisher von den wesentlichen Handelsnationen anerkannt worden oder
werden von den Banken dort zugrunde gelegt.
Importeur/
Kunde
Lieferung
Kontokorrent
Bank des Importeurs
Exporteur/ Lieferant (beauftragt Inkassobank)
Inkassobank
des Exporteurs
Beim Zahlungsinkasso oder d/p Inkasso darf die Bank die Dokumente nur
gegen Zahlung aushändigen. Ein Prüfungsrecht der Ware selbst steht dem
Importeur dabei nicht zu. Wenn die Dokumente bei größeren Entfernungen
durch den Postversand viel eher am Bestimmungsort sind, als die Ware,
5. Außenhandelsgeschäft
59
würde der Exporteur die Transportdauer nur teilweise finanzieren, wenn dem
Importeur die Dokumente nach Eintreffen sofort zur Einlösung präsentiert
werden. Die Vertragspartner können daher auch die Bezahlung der Dokumente auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, indem vereinbart wird
"zahlbar bei Ankunft der Ware". Dadurch bleibt das Zug-um-Zug-Geschäft
erhalten; der Exporteur finanziert die gesamte Transportdauer.
Beim Akzeptinkasso oder d/a Inkasso liegt eine eigene Lieferantenkreditgewährung des Exporteurs auf der Basis eines Handelswechsels vor. Der Importeur erhält die Dokumente sofort nach Akzeptleistung, also meistens vor
Ankunft des Transportmittels. Bei jedem Dokumenteninkassoauftrag sollte
der Exporteur folgende Punkte klarstellen, um sich vor Abwicklungs- und Einlösungsproblemen zu schützen:
ƒ Einbeziehung der Inkassostelle am Ort des Importeurs und Festlegung, wer die Inkassospesen zu tragen hat
ƒ Vereinbarung, ob Zahlung/ Akzeptleistung bei Präsentation der Dokumente erfolgen soll
ƒ Klärung, ob die Abnahme von Teilpartien erlaubt sein soll
ƒ Festlegung von Art und Reihenfolge der Maßnahmen bei Nichteinlösung: z.B. Einlagerung, Rücksendung, Versicherung, Verkauf oder
Versteigerung
ƒ Maßnahmen bei einem Wechselinkasso hinsichtlich Aufbewahrung
des Wechsels im Depot, Diskontierung sowie Protesterhebung mangels Annahme oder Zahlung
ƒ Zahlungsweg, z.B. Angabe, ob Gutschrift auf einem Fremdwährungskonto bei einer bestimmten Bank oder Konvertierung in die Inlandswährung.
5.2.2.
Dokumentakkreditiv
Im Rahmen der Absatzfinanzierung kann das Dokumentakkreditiv die Entscheidung für ein Liefergeschäft ins Ausland insofern erleichtern, als es eine
Garantie für einen reibungslosen Ablauf und die vollständige Zahlung darstellt.
5.2.2.1
Modell
Beim Dokumentakkreditiv handelt es sich um die Verpflichtung eines Kreditinstituts (Akkreditivbank), im Auftrag des Kunden/Importeurs dem Lieferanten/ Exporteur einer Ware oder Dienstleistung bei fristgerechter Einreichung
konformer Dokumente einen bestimmten Betrag sofort (Sicht) oder aufgeschoben (Termin) zu zahlen. Anstelle einer Zahlung kann auch vereinbart
werden, dass die Akkreditivbank gegen Übergabe der Dokumente eine
Wechselverpflichtung (d/a Akkreditiv) eingeht oder die Dokumente (d/p Akkreditiv) ankauft. Das Akkreditiv ist sowohl ein flexibles Zahlungsinstrument
wie auch ein kurzfristiges Finanzierungsinstrument:
ƒ Zahlungssicherungsfunktion - der Exporteur versendet die Ware erst
nach Vorlage des Akkreditivs und sichert so seine Forderung. Der Importeur kann im Kaufvertrag Art, Umfang und Aufmachung der Doku-
5. Außenhandelsgeschäft
60
ƒ
mente festlegen, so dass die Akkreditivbank die Dokumente nur bei
erwiesener Richtigkeit der Ware einlöst. Ein Schutz gegen Qualitätsmängel ist damit jedoch nicht verbunden.
Finanzierungsfunktion – beim d/p Akkreditiv erhält der Exporteur Zahlung sofort bei Einreichung der Dokumente, trägt also nicht die Finanzierung der Transportdauer. Bei frühzeitigem Akkreditivavis kann es
auch als Kreditsicherheit für die Ware eingesetzt werden (Exportvorfinanzierung). Damit begünstigt hier die Finanzierungsfunktion den Exporteur.
Beim d/a Akkreditiv zahlt der Importeur erst nach Ablauf des Zahlungsziels.
Hier begünstigt die Finanzierungsfunktion den Importeur. Akkreditive können
entweder widerruflich (revocable) oder unwiderruflich (irrevocable) sein. Fehlt
eine entsprechende Angabe im Akkreditiv, so gilt es als unwiderruflich. Das
widerrufliche Akkreditiv kann von der eröffnenden Bank jederzeit und ohne
Benachrichtigung geändert oder annulliert werden. Hat die Bank gemäß den
Akkreditivvereinbarungen bereits die Dokumente aufgenommen, so bleibt der
Widerruf unwirksam.
In der Praxis kommt das widerrufliche Akkreditiv nur sehr selten vor, da es
aufgrund fehlender rechtlich bindender Verpflichtungen zwischen Exporteur
und Akkreditivbank die Funktion der Zahlungssicherung nur ungenügend erfüllt. Ein unwiderrufliches Akkreditiv kann grundsätzlich nicht geändert oder
annulliert werden, es sei denn, alle Beteiligten stimmen zu.
Kunde
/Akkreditivsteller
(beauftragt Akkreditivbank)
Lieferung
Lieferant /
Akkreditierter
Akkreditivbank des
Importeurs (leistet
an Akkreditierten)
5.2.2.2
Abwicklung
Die Abwicklung von Akkreditiv-Geschäften unterliegt den von der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC), Paris, herausgegebenen "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive (ERA 500). Seit dem 1. April 2002 gelten für die Vorlagen elektronischer Dokumente die elektronischen ERA 500/3 als Anhang zu den ERA
500. Die ERA sollen die internationale Akkreditivhandhabung vereinheitlichen, erleichtern und Meinungsverschiedenheiten verhindern. Sie sind fast in
der ganzen Welt anerkannt und können durch vertragliche Vereinbarung
auch die Beteiligten rechtlich binden. Den Banken liegen für die Akkreditiver-
5. Außenhandelsgeschäft
61
öffnung standardisierte Formulare vor, wodurch gewährleistet wird, dass der
Importeur vollständige Weisungen erhält. Für den Exporteur ist es in jedem
Fall wichtig, die Dokumente sorgfältig in Übereinstimmung mit den AkkreditivBedingungen aufzumachen, da selbst geringfügige Abweichungen die Aufnahme der Dokumente (also die Annahme der Dokumente als Beleg für die
Erbringung der Leistung) in Frage stellen können. Eine genaue Prüfung des
Akkreditivs bei dessen Eröffnung ist daher dringend zu empfehlen. Die wichtigsten Dokumente dabei sind Handelsrechnung, Transportdokumente und
Versicherungsdokumente.
5.2.2.3
Risiken
Die Akkreditivbank kann z.B. die Dokumente beanstanden und daraufhin die
Zahlung verweigern. Die Akkreditivbank kann zahlungsunfähig werden und
daher nicht mehr in der Lage sein, zu leisten. Dokumente können durch den
Postversand verloren gehen, was die Zahlungspflichtigkeit der Akkreditivbank aufheben würde. Durch verschiedene Umstände im Abnehmerland
kann es durch politische Risiken zu verzögerter oder ausbleibender Zahlung
kommen. So kommt es nicht selten vor, dass wegen Devisenmangels das in
Landeswährung hinterlegte Geld nicht konvertiert und somit die Vertragswährung nicht transferiert werden kann. Unter Umständen wird sogar ein Moratorium oder Zahlungsverbot verfügt. Gegen die wirtschaftlichen und politischen
Risiken ist eine Absicherung durch bestätigte Akkreditive oder Ausfuhrgewährleistungen im Rahmen der Exportförderung des Bundes möglich.
6. Absicherung/Hedging von Zin-/Währungs-/Transferrisiken
62
6. Absicherung/Hedging von Zins-/Währungs-/Transferrisiken
Im Auslandsgeschäft treten neben die vorgenannten Risiken insbesondere
Währungsrisiken. Daher ist es für Unternehmen mit Auslandsgeschäft ratsam, sich über die Möglichkeiten zur Absicherung des Wechselkursrisikos
(Hedging) zu informieren. Der Devisenkurs einer Währung ergibt sich aus
Angebot und Nachfrage. Er wird jedoch auch von subjektiven Meinungen
(z.B. über wirtschaftliche oder politische Entwicklungen) beeinflusst. Kursschwankungen können für den Lieferanten im Rahmen von Auslandsgeschäften zu beträchtlichen Verlusten führen. Der Devisenhandel stellt zur
Absicherung des Wechselkursrisikos, aber auch für spekulative Zwecke, verschiedene Instrumente bereit.
6.1.
Devisenkassageschäft
Für den reinen Tausch von Währungen gibt es im Devisenhandel das Devisenkassageschäft, das innerhalb von zwei Tagen zu erfüllen ist. Häufig erfordern Auslandsgeschäfte den Tausch von Fremdwährung in Euro, bzw.
umgekehrt von Euro in Fremdwährung. Dies ist insbesondere auch dann der
Fall, wenn die aus einem Exportgeschäft erhaltenen Fremdwährungsbeträge
in absehbarer Zeit nicht wieder für Zahlungen in der gleichen Währung verwendet werden können.
6.2.
Devisentermingeschäft
Das Devisentermingeschäft bietet sich als Finanzierungsinstrument an, wenn
der Lieferant den Währungseingang zu einem bestimmten Zeitpunkt erwartet
und sich gegen Kursschwankungen in der Zwischenzeit absichern will. Indem
unabhängig von dem erwarteten Währungseingang der genaue Wechselkurs
für einen späteren Zeitpunkt fixiert wird, lässt sich das Risiko von Kursschwankungen abfedern.
Im Gegensatz zu dem Devisenkassageschäft ist das Devisentermingeschäft
ein echtes Kurssicherungsinstrument, das von den Geschäftspartnern erst zu
einem vereinbarten späteren Zeitpunkt erfüllt wird. Beim Termingeschäft sind
alle Details, wie z.B. Laufzeit, Betrag und Wechselkurs, bereits bei Vertragsschluss bekannt. Deshalb wird eine feste Kalkulationsbasis geschaffen und
ein Kursrisiko ausgeschlossen.
6.3.
Devisenswapgeschäft
Eine Währung, die eingeht, bevor sie benötigt wird, birgt für ein international
tätiges Unternehmen häufig das Problem, dass aktuell Liquidität in der inländischen Währung (also in Euro) benötigt wird, für Folgegeschäfte zu einem
späteren Zeitpunkt aber wieder Fremdwährung erfordert wird. Mit der SwapTransaktion erhält das Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum die ge-
6. Absicherung/Hedging von Zin-/Währungs-/Transferrisiken
63
wünschte Euro-Liquidität und schließt ein Wechselkursrisiko aus, da der
Rücktausch zu dem bekannten Terminkurs erfolgt.
Beim Devisenswapgeschäft erfolgt ein Austausch von Währungen für einen
nur vorübergehenden Zeitraum. Mit einem Tausch wird gleichzeitig der Rücktausch vereinbart. Da in der Regel die zeitweilig ausgetauschten Währungen
unterschiedliche Zinsen haben, bildet der Zinsausgleich den Kern des Devisenswapgeschäftes. In der technischen Abwicklung teilt sich das Geschäft in
zwei Schritte. Ein Devisenbetrag wird zu einem bestimmten Erfüllungstag
gekauft bzw. verkauft und zu einem späteren Erfüllungstag wieder verkauft
bzw. zurückgekauft. Die Höhe der Swapsätze wird durch die Zinssätze am
Euromarkt bestimmt.
6.4.
Devisenoptionsgeschäft
Wie das Devisentermingeschäft sichert das Devisenoptionsgeschäft Exporteure, Importeure oder Investoren gegen ungünstige Bewegungen der
Wechselkurse ab. Im Rahmen des Devisenoptionsgeschäfts erwirbt der Käufer das Recht (aber keine Verpflichtung) zum Kauf (Call) oder Verkauf (Put)
einer bestimmten Währung zu einem im Voraus festgelegten Kurs (Basispreis). Für dieses Recht zahlt der Käufer dem Verkäufer der Option einen
Preis (Optionsprämie). Der Verkäufer hat dem Käufer gegenüber die Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf der festgelegten Währung an oder bis zu
einem bestimmten Datum. Der Verkäufer muss die dem Vertrag zu Grunde
liegende Währung zum festgelegten Kurs liefern oder abnehmen, wenn der
Käufer sein Recht ausübt. Die Entscheidung, ob und wann eine Devisenoption ausgeübt wird, obliegt allein dem Käufer. Der Verkäufer hat dagegen keine Wahlmöglichkeit.
Bei Unsicherheiten über die Entwicklung des Wechselkurses kann die nachfolgende Strategie sinnvoll sein:
ƒ Ein Importeur kann sich zwar durch einen Terminkauf vor einer Verteuerung der betreffenden Währung schützen, aber nicht gleichzeitig
die Chancen eines Kursrückgangs erhalten. Hier bietet sich der Kauf
eines Call an. Er gewährt Schutz gegen einen Kursanstieg und hält
gleichzeitig die Chance offen, von einem Kursrückgang zu profitieren.
ƒ Ein Exporteur kann sich zwar durch einen Terminverkauf vor dem Verfall der Währung schützen, aber nicht mehr an der Chance eines
Kursanstieges teilnehmen. In dieser Situation ist der Kauf eines Put
besser geeignet, da er sowohl Schutz bietet, als auch die Chance offen hält, von einer Kurssteigerung zu profitieren.
6.5.
Non Deliverable Forwards (NDF)
Non deliverable Forwards (NDF) sind Termingeschäfte zur Absicherung von
Devisenpositionen in Währungen, in denen kein oder nur ein illiquider Termin- bzw. Swapmarkt existiert. Sie ermöglichen eine Absicherung von Devisenpositionen mittels Barausgleich am Fälligkeitstag. Am Laufzeitbeginn wird
zwischen den Vertragsparteien ein Forward-Kurs (Terminkurs) der Ausgleichswährung zur Lokalwährung festgelegt. Der Käufer eines NDF verkauft
6. Absicherung/Hedging von Zin-/Währungs-/Transferrisiken
64
die Lokalwährung per Termin, folglich ist der NDF-Verkäufer Terminkäufer
der Lokalwährung. Am Ende der Laufzeit wird dieser Forward-Kurs mit einem
aktuellen Kassakurs (z.B. Fixingkurs der Zentralbank) verglichen und die Differenz zwischen den Vertragsparteien in Hartwährung ausgeglichen (cash
settlement). Dieser Ausgleich ist die einzige reelle Zahlung im NDF-Geschäft,
weder das Termin- noch das Kassageschäft werden also erfüllt (daher non
deliverable).
NDF können derzeit z.B. in folgenden Währungen abgeschlossen werden:
CNY (Chinesischer Renminbi), PHP (Philippinischer Peso), HUF (Ungarischer Forint), RUB (Russischer Rubel), INR (Indische Rupie), TWD (Neuer
Taiwan Dollar), KWN (Koreanischer Won), UAK (Ukrainischer Griwna). Das
NDF ist besonders für Exporteure/Lieferanten, die Einnahmen in sog.
Weichwährungen haben, interessant, da ein eventuell bestehender latenter
Abwertungsdruck auf diesen Währungen Exporterlöse negativ beeinflussen
kann. Überdies können auch Importeure/Kunden von der Sicherungsmöglichkeit des NDF profitieren, z.B. wenn eine Zahlung in einer Währung zu
leisten ist, bei der die Märkte von steigenden Kursen ausgehen.
7. Internationale Finanzierungsinstitutionen (IFI)
65
7. Internationale Finanzierungsinstitutionen (IFI)
7.1.
Grundsätzliche Informationen
Lieferanten könnten länderspezifischen Risiken bei bestimmten Projekten
durch die Einschaltung von internationalen Finanzierungsinstituten minimieren. Internationale Finanzierungsinstitute (IFI) sind multilaterale Entwicklungsbanken, die von Mitgliedsländern finanziert und gesteuert werden. Der
Schwerpunkt ihrer Aufgaben liegt in der Finanzierung von Entwicklungshilfeprojekten im öffentlichen Sektor. Die primären Sektoren der Förderung sind
die Infrastrukturbereiche, wie Energieerzeugung und -versorgung, Telekommunikation, Transport, sowie in steigendem Maße Leistungen wie Wasserversorgung und Agrarwirtschaft sowie das Gesundheitswesen. Informationstechnologie wird nicht als eigener Sektor ausgewiesen, nimmt allerdings inzwischen in allen Förderbereichen mehr als 5 % Volumen der Beschaffung
ein. Die Exporteure werden bei Finanzierungen durch die IFI von Länderrisiken weitgehend freigestellt.
Die Mitgliedsländer unterteilen sich in "Developing Member Countries"
(DMC) als Darlehensempfänger und die "Lending Countries", die durch ihre
Zahlungen die Mittel zur Förderung zur Verfügung stellen.
Grundsätzlich gilt zu wissen, dass multilaterale Entwicklungsbanken Darlehen an Regierungen und regierungsnahe Institutionen vergeben. Der Förderungsbedarf für ein Land wird pro Sektor mit den in Frage kommenden IFIs
(Weltbank und evtl. regionale Entwicklungsbank) in sog. "Country Assistance
Strategies" diskutiert, festgeschrieben und pro Projekt durch Ausschreibungsverfahren implementiert. Die tatsächlichen Förderanträge sind vom zuständigen Ministerium des Landes (über das Finanzministerium) bei dem fördernden IFI zu stellen. Im öffentlichen Sektor ist bei der Weltbank (IBRD/IDA)
grundsätzlich eine Regierungsgarantie erforderlich; die Europäische Bank für
Wiederaufbau und die Asian Development Bank fordern inzwischen nicht
mehr unbedingt eine Staatsgarantie. Allerdings ist die Kreditwürdigkeit des
jeweiligen Entwicklungslandes zu beachten.
Neben der Weltbank existieren folgende wichtigen IFIs:
ƒ AfDB (African Development Bank)24
ƒ AsDB (Asian Development Bank)25
ƒ AFESD (Arab Fund for Economic & Social Development)26
ƒ CDB (Arab Caribbean Development Bank)27
ƒ EBRD (European Bank for Reconstruction and Development)28
ƒ EIB (European Investment Bank)29
24
25
26
27
28
29
www.afdb.org
www.adb.org
www.arabfund.org
www.caribank.org
www.ebrd.org
www.eib.org
7. Internationale Finanzierungsinstitutionen (IFI)
66
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
EU - European Union: Programme PHARE (EU-Beitrittskandidaten)
und TACIS (Nachfolgestaaten der Sowjetunion)30
IADB (Inter-American Development Bank)31
IsDB (Islamic Development Bank)32
JBIC (Japan Bank for International Cooperation)33
KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau)34.
Diese IFIs finanzieren in der Regel Projekte, d.h. fest umschriebene Vorhaben in einem definierten Sektor, die einem vorgegebenen Projektzyklus folgen. Es können aber auch, wie zum Beispiel nach einer Wirtschaftskrise,
sog. Anpassungsdarlehen vergeben werden, die dazu dienen sollen, einen
Sektor, wie etwa den Bankensektor, zu stabilisieren.
Neben der Ausschreibung über
ƒ LIB Limited International Bidding (beschränkt auf spezialisierte Hersteller/ Lieferanten)
ƒ LCB Local Competitive Bidding (nur Anbieter aus dem betreffenden
Land sind zugelassen)
ƒ Local Shopping (direkte Beschaffung im Land selbst)
ƒ Direct Contracting (häufig als Nachfolgeaktion zu einer vorhergehenden Internationalen Ausschreibung, wenn es sinnvoll ist, die Produkte
weiter von dem selben Hersteller zu beziehen)
werden Projekte grundsätzlich über das ICB-Procedure (International Competitive Bidding) vergeben. Angebote sind zwingend ausschreibungskonform
abzugeben. Abweichungen von der Spezifikation führen zur Zurückweisung
des Angebotes.
7.2.
Vorteile/ Nachteile der IFIs
Für den Kunden ergibt sich der Vorteil eines zinsgünstigen Darlehens mit
zum Teil langen Laufzeiten. Der Lieferant kann vom Ausschalten der länderspezifischen Risiken profitieren. Weiterhin überwacht das finanzierende IFI
das Projekt bis zum endgültigen Abschluss, d.h. hohe Garantie der Projektabwicklung. In manchen Märkten sind IFI-finanzierte Projekte die Türöffner
für den Marktzutritt.
Nachteilig hingegen ist ein zeitintensives Beschaffungsverfahren, unter zwingender Einhaltung der entsprechenden Guidelines, sowie ein hoher Preisdruck und Transparenz beim International Competitive Bidding.
30
31
32
33
34
www.europa.eu.int
www.iadb.org
www.isdb.org
www.jbic.go.jp/english/index.php
www.kfw.de
7. Internationale Finanzierungsinstitutionen (IFI)
67
7.3.
Weltbank-Gruppe
Die Weltbank beteiligt sich heute vor allem an Auslandsprojekten durch eigene Kredite, Projektplanungen/-beratungen und Zusammenstellung der Gesamtfinanzierung. Sie besteht aus folgenden Institutionen:
ƒ IBRD (International Bank for Reconstruction and Development)35 derzeit 180 Mitgliedsstaaten. Begünstigt werden kreditwürdige Länder
mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen knapp über 1000 USDollar. Die Finanzierung erfolgt im Wesentlichen aus dem Kapitalmarkt sowie aus Mitgliedsbeiträgen. Die Anpassung der Zinssätze erfolgt halbjährlich. Die Rückzahlung soll innerhalb 15 bis 20 Jahren mit
einer "Grace Period" von 3 bis 5 Jahren erfolgen.
ƒ IDA (International Development Agency)36 - derzeit 159 Mitgliedstaaten. Zielgruppe sind die "Lowest-Income-Countries" mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von unter 1000 US-Dollar. Die Finanzierung erfolgt im Wesentlichen aus staatlichen Förderungen. Die Kreditvergabe ist zinsfrei und die Rückzahlung soll innerhalb von 35 bis 40
Jahren mit einer "Grace Period" von 10 Jahren erfolgen.
ƒ IFC (International Finance Corporation)37 - derzeit 172 Mitgliedstaaten.
Gewährt ausschließlich Finanzierungen und Darlehen im Privatsektor.
Typischerweise beteiligt sich der IFC mit Eigenkapital an Projektvorhaben und darf keine Staatsgarantie verlangen.
ƒ MIGA (Multilateral Investment Guarantee Agency)38 (Kreditversicherung) und
ƒ ICSID International Centre for Settlement of Instrument Disputes
(Schiedsgericht)39.
7.4.
EBWE/ EBRD
Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank of
Reconstruction and Development) hat derzeit 60 Mitgliedstaaten, davon 26 in
Mittel- und Osteuropa. Ziel der EBRD ist es, die Marktwirtschaften Mittel- und
Osteuropas sowie der GUS-Staaten und Georgien zu stärken. Dabei ist die
Bank sowohl im öffentlichen, als auch im privaten Sektor tätig. Im öffentlichen
Sektor fördert die EBRD analog zur Weltbank mit Darlehen und Garantien
nach internationalen Ausschreibungsverfahren (ICB). Finanzierungsinstrumente im Privatsektor sind häufig Darlehen, Eigenkapitalbeteiligungen und
Garantien zu marktüblichen Sätzen.
35
36
37
38
39
www.worldbank.org
web.worldbank.org/ida
www.ifc.org
www.miga.org
www.worldbank.org/icsid
7. Internationale Finanzierungsinstitutionen (IFI)
68
7.5.
EIB (European Investment Bank)
Die Europäische Investitionsbank (EIB) ist die Finanzierungsinstitution der
Europäischen Union. Sie gewährt langfristige Darlehen für Investitionen, die
eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung und Integration der Union fördern. Die EIB ist eine flexible und kostengünstige Finanzierungsquelle, deren
jährliches Darlehensvolumen ca. 20 Mrd. € beträgt. Ziele der EIB sind sowohl
Förderung der Wirtschaftsentwicklung in schwach entwickelten Regionen, als
auch der Ausbau der transeuropäischen Netze für Verkehr, Telekommunikation und Energieübertragung. Weiterhin kümmert sich die EIB um eine Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Förderung der Integration der europäischen Industrie sowie die Unterstützung kleiner und
mittlerer Unternehmen.
Die Bank unterzieht jedes Investitionsvorhaben einer gründlichen Prüfung.
Dabei wird ermittelt, ob das Projekt den wirtschaftspolitischen Zielen der EU
entspricht, ob es volkswirtschaftlich sinnvoll und unter Umweltaspekten vertretbar ist, ob die technische Konzeption überzeugt und die finanzielle Tragfähigkeit gegeben ist. Die EIB vergibt ihre Darlehen zwar überwiegend in der
EU, sie beteiligt sich aber auch an der Finanzierung der Zusammenarbeit
zwischen der EU und Drittländern wie z.B. zur Unterstützung der Wirtschaftsentwicklung in den Ländern Mittel- und Osteuropas, die die EUMitgliedschaft anstreben, zur Förderung grenzüberschreitender Infrastrukturund Umweltprojekte sowie zur Entwicklung der Privatwirtschaft in den Drittländern des Mittelmeerraums. EIB-Darlehen werden zu den niedrigstmöglichen Zinssätzen vergeben. Den größten Teil ihrer Mittel beschafft sich die
EIB auf Kapitalmärkten, wo sie dank ihrer sehr hoch eingestuften Kreditwürdigkeit die bestmöglichen Konditionen erhält. Diesen Vorteil gibt sie auch an
die Darlehensnehmer weiter.
8. Politische Risikoversicherung
69
8. Politische Risikoversicherung
Um politische Risiken auszuschalten oder zu reduzieren, stehen dem Exporteur verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:
ƒ Vereinbarung sicherer Zahlungsbedingungen, wie Vorauskasse, zumindest aber eine hohe Anzahlung, möglichst vor Fabrikationsbeginn
oder ein von einer deutschen Bank bestätigtes Akkreditiv oder eine
entsprechende Ankaufszusage für ein unbestätigtes Akkreditiv
ƒ Kompensationsgeschäfte (Tauschgeschäfte/Bartergeschäfte) und
damit das Ausschalten des Zahlungsverkehrs
ƒ Forderungsverkauf an eine Bank
ƒ Einholen von Länderanalysen.
Weiterhin können zur Absicherung des Ausfuhrkreditrisikos staatliche oder
private Kreditversicherer gewählt werden.
8.1.
Staatliche Ausfuhrkreditversicherung
Staatliche Kreditversicherer haben die Aufgabe, exportbedingte Risiken zu
decken und so Unternehmen bei Exportgeschäften aus dem jeweiligen Land
zu unterstützen. Seit 1926 werden in Deutschland staatliche Ausfuhrkreditversicherungen von den drei Beteiligten (Hermes Kreditversicherungs-AG,
Deutsche Treuhand Revision - nunmehr integriert in PWC Deutsche Revision
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – und der Bundesrepublik
Deutschland zur Deckung des wirtschaftlichen und politischen Risikos angeboten. Das Risiko der Uneinbringlichkeit oder voraussichtlichen Uneinbringlichkeit der Forderung aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen kann
über den Kreditversicherer (Export Credit Agency - ECA) von staatlicher Seite übernommen werden. Eine Indeckungnahme kann sowohl bei Bestellerals auch bei Lieferantenkrediten erfolgen. Unterschieden wird zwischen
HERMES-Bürgschaften für staatliche Schuldner des Lieferanten und HERMES-Garantien für private Schuldner des Lieferanten.
Der Deckungsumfang der Exportkreditversicherung ist bei Geschäften mit einer Kreditlaufzeit von zwei Jahren und mehr auf 85 % des Auftragswertes
beschränkt. Aufgrund internationaler Regelungen, die im OECD-Konsensus
für alle OECD-Mitgliedsländer verbindlich festgelegt wurden, sind im Liefervertrag die restlichen 15 % als An- und Zwischenzahlungen des Käufers zu
vereinbaren.
Diese An- und Zwischenzahlungen, sowie sonstige nicht deckungsfähige
Kosten, können bei akzeptablen Risiken auf ungedeckter Basis von Banken
finanziert werden.
Ausgewählte ausländische staatliche Exportkreditversicherer sind in:
ƒ Frankreich Coface40
40
www.coface.fr
8. Politische Risikoversicherung
70
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Italien
Japan
Ungarn
Österreich
Spanien
ƒ England
ƒ USA
und andere.
Sace (Servizi Assicurativi del Commercio Estero)41
JBIC (Japan Bank for International Cooperation)42
Mehib (Hungarian Export Credit Insurance Ltd)43
OeKB (Österreichische Kontrollbank AG)44
CESCE (Compania Espanola de Seguros de Credito a la
Exportation)45
ECGD (Exports Credit Guarantee Department)46
EXIM (Export-Import Bank of the United States)47
Sofern eine HERMES-Deckung nicht zur Absicherung von Risiken zur Verfügung steht, kann der Lieferant anstelle einer HERMES-Deckung eine Deckung über eine Export Credit (Insurance) Agency des jeweiligen Landes erreichen, soweit vor Ort eine eigene ausländische Tochtergesellschaft des
Lieferanten existiert. In diesem Fall wird der Lieferant das Geschäft über die
Auslandstochter abwickeln.
Als weitere Bank die Finanzierungen, Refinanzierungen, Risikoübernahme
und Dienstleistungen im Zusammenhang mit mittel- und langfristigen Exportgeschäften sowie sonstigen internationalen Geschäften vornimmt, ist die
Ausfuhr-Kreditgesellschaft mbH (AKA), eine Gesellschaft von 28 Banken, zu
nennen.48
8.1.1.
8.1.1.1
Mögliche Deckungsformen bei Hermes
Fabrikationsrisikodeckung
Gedeckt sind politische und wirtschaftliche Risiken (auch widerrechtliches
Lossagen vom Vertrag durch den Käufer) vor Versand bis zur Höhe der
Selbstkosten inkl. Hermeskosten für obige Deckung. Nicht gedeckt sind der
kalkulatorische Gewinn des Lieferanten und Aufwendungen, die gegen geltendes Recht verstoßen. Der Haftungszeitraum beginnt mit Inkrafttreten des
Ausfuhrvertrages und endet mit Versand. Die Deckung des Fabrikationsrisikos ist insbesondere relevant bei Spezialanfertigungen (nicht vertretbare Sachen).
41
42
43
44
45
46
47
48
www.isace.it
www.jbic.go.jp
www.mehib.hu
www.oekb.at
www.cesce.es
www.ecgd.gov.uk
www.exim.gov
www.akabank.de
8. Politische Risikoversicherung
71
8.1.1.2
Ausfuhrdeckung
Gedeckt ist die Uneinbringlichkeit der vereinbarten Geldforderung einschließlich Zinsen als Folge von wirtschaftlichen und politischen Schadenstatbeständen (insbesondere Embargo, kriegerische Auseinandersetzungen). Der
Haftungszeitraum beginnt bei Versand der Ware und endet sobald und soweit die versicherte Forderung erfüllt ist.
8.1.2.
Prämienberechnung für Hermes Deckung
Die Kosten der Kreditversicherung unterteilen sich in ein festes Grundentgelt
und in ein laufzeitabhängiges Zeitentgelt unterschiedlicher Höhe für die einzelnen Deckungsformen. Weitere Kosten entstehen durch die Antragsgebühr
und durch die Ausfertigungsgebühr für die Versicherungspolice.
8.2.
Private Ausfuhrkreditversicherung
Private Ausfuhrkreditversicherungen werden von Versicherungsgesellschaften angeboten. Als Anbieter sind etwa zu nennen: Gerling Konzern Speziale
Kreditversicherungs-AG, Allgemeine Kreditversicherungs-AG, Zürich Kautions- und Kreditversicherungs-AG und weitere. Diese decken jedoch nur das
wirtschaftliche Risiko in Ländern mit stabilen wirtschaftlichen und politischen
Verhältnissen für Höchstlaufzeiten (z.B. 5 Jahre) ab. Zumeist dienen private
Ausfuhrversicherungen der Absicherung von kurzfristigen Handelsgeschäften
(üblicherweise bis zu 6 Monate Laufzeit) mit Unternehmen in EG-Ländern
oder Nordamerika. Vorteile gegenüber staatlichen Kreditversicherungen sind:
ƒ Zumeist günstigere Versicherungsprämien
ƒ Kontinuierliches und eingehendes Bonitätsmonitoring
ƒ schnelle Entschädigung im Versicherungsfall.
Mögliche Nachteile im Vergleich zu staatlichen Absicherungen sind:
ƒ Kurze Laufzeiten der abzusichernden Kredite
ƒ hohe Selbstbeteiligungsquote (30 %)
ƒ vertraglicher Ausschluss der politischen Risiken
ƒ Beschränkung auf stabile Länder (meist OECD-Länder).
8.2.1.
Mögliche Deckungsformen
Übliche Vertragsform in der privaten Ausfuhrkreditversicherung ist die Manteldeckung, bei der alle Auslandsforderungen an gewerbliche Abnehmer gegen das wirtschaftliche Risiko abgesichert sind. Importeure mit einem geringen Forderungsvolumen unterhalb einer bestimmten Anbietungsgrenze können aus der Absicherung herausgenommen werden oder im Rahmen einer
vereinfachten Pauschaldeckung mitversichert werden. Sinnvoll kann außerdem sein, auch das Risiko des Zahlungsverzugs mitzuversichern. Im Normalfall wird nämlich nur entschädigt, wenn Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
Bis dahin kann eine nicht unwesentliche Zeitspanne vergehen, während der
die Versicherung im Normalfall nicht entschädigt. Löst dagegen schon der
8. Politische Risikoversicherung
72
Zahlungsverzug den Versicherungsfall aus, so werden Liquiditätsengpässe
effektiv vermieden – allerdings um den Preis höherer Versicherungsprämien.
8.2.2.
Prämienberechnung
Die Prämienberechnung erfolgt auf der Basis des Umsatzes und des Forderungssaldos am Monatsende. Die Prämienhöhe ist abhängig von Umsatz,
Branche, Forderungsanzahl, Länderzahl, Bonität und Anzahl der Importeure.
Auch die durchschnittliche Kreditlaufzeit und die bisherigen Zahlungsausfälle
beeinflussen die Prämien.
9. Glossar
73
9. Glossar:
Abnahmerisiko 48
Abschlag 49
Abschreibungsraten 44
AfA-Tabelle 38, 44
AKA 70
Akkreditiv,
unwiderruflicher 60
Akkreditiv, widerruflicher
60
Akzept 57
Akzessorietät 13
Anerkenntnis 29
Anknüpfungstatbestand
22
Anschlussvermietung 37
Anwartschaftsrecht 16
Application Service
Providing 33
ASP 33, 34
asset 9
Auditors 34
Audits 31
auflösenden Bedingung
30
Aufwand 44
AusfuhrkreditGesellschaft mbH (AKA)
15
Ausfuhrkreditversicherun
gen 69
Ausgleich des
Kontokorrents 16
Auslandszahlungsverkeh
r 55
Avise 55
Bankanfrage 12
Bankgarantie 14, 15
Bank-Orderscheck 56
Bartergeschäft 53
Bartergeschäfte 25
Barwert 44
Beendigung der
Stundung 29
Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträ
ge 10
Bestellerkredit 30
Besteuerungsgrundlage
23
Betreibermodelle 47
Betriebsstätte 22
Bilanz 9, 16
Bilanzierung 28, 44, 45
Blanko-Wechsel 57
Bonität 10
Bürgschaft 13
Bürgschaft auf erstes
Anfordern 14
Bürgschaftsverpflichtung
14
Business Case 18
Business Case Analyse
19
Business Case-Analyse,
best case 19
Business Case-Analyse,
realistic case 19
Business Case-Analyse,
worst case 19
Cash Flow 28, 47
cash settlement 64
CESCE 70
clean payment 55, 56
Closed Revenue Sharing
31
closed seeding 32
Coface 69
Conditions precedent 28
Country Assistance
Strategies 65
Country Ratings 25
d/a Inkasso 57
d/p Akkreditv 60
d/p Inkasso 57
Datenbanken 12
Delkrederefunktion 51
Devisenkassageschäft
62
Devisenswapgeschäft
63
Devisentermingeschäft
62
Dienstleistungsfunktion
51
Direct Contracting 66
direkten Leasing 36
Diskont 53
Dokumentenakkreditiv
59
Dokumenteninkasso 57,
58
Doppelbesteuerungsabk
ommen 22
Due Diligence 10, 34
EBRD 67
ECGD 70
EIB 68
eigennütziges
Treuhandeigentum 17
Eigentümerrisikos 41
Eigentumsvorbehalt 16
Eigentumsvorbehalt,
erweiterter 16
Eigentumsvorbehalt,
verlängerter 16
Ein- und
Ausfuhrbestimmungen
22
Einheitlichen Richtlinien
für das Inkasso von
Handelspapieren 58
Einheitlichen Richtlinien
und Gebräuchen für
Dokumentenakkreditive
60
Einkommenssteuer 42
Einrede der Vorausklage
13
Einreden 14
emerging markets 24
ERA 500 60
ERI 58
Ertragsteuern 42
Europäische
Investitionsbank 68
European Bank of
Reconstruction and
Development 67
event of default 29
Ex-COMECON 25
EXIM 70
Export Credit Agency 69
Exportfactoring 20
Exportvorfinanzierung
60
Factoring 49
Fair Presentation 9
Fair Value 9
Finanzierungsfunktion
50
Finanzierungsleasing 36
Finanzierungsleasingvert
räge 36
Finanzwechsel 57
Flatrate 33
Forderungsverkauf 21
Forderungsverkaufs 49
Forfaitierung 20, 51
Forfaitierung, offene 52
9. Glossar
74
Forfaitierung, stille 52
Formbedürftigkeit 28
Fremdfinanzierungskoste
n 11
Full-pay-out-Verträge 38
Garantieverpflichtung 14
Garantievertrag 14
Gegengeschäft,
Kompensationsgeschäft
53
Geschäftsbesorgungsauf
trag 55, 58
Geschäftsklimavergleich
e 25
gewöhnlicher Aufwand
34
Globalzession 17
Gremienvorbehalte 29
Grundpfandrechte 18
handelsrechtliche
Bilanzierung 44
Hedging 9, 62
Hermes
Kreditversicherungs-AG
69
Hermes-Deckungen 54
HermesKreditversicherungsAG
15
HGB 43
IAS 43
IBRD 67
ICB-Procedure 66
IDA 67
IFC 67
IFI 65
Immobilien-LeasingErlass 42
indirekten Leasing 36
Inkasse, d/p Inkasso 58
Inkasso 57
Inkasso, d/a Inkasso 59
Inkasso,
Zahlungsinkasso 58
Instandhaltungspflicht
45
International Accounting
Standards 9
International Bank for
Reconstruction and
Development 67
International Competitive
Bidding 66
International
Development Agency 67
International Finance
Corporation 67
International Financial
Reporting Standards 9
Internationale
Finanzierungsinstitute
65
JBIC 70
Joint venture 9
Junktimgeschäft,
Kompensationsgeschäft
53
Kapitalstrukturrisiko 41
Kollusion 21
Kompensationsgeschäfte
25, 53
Konkurrenz 19
Konstruktions- und
Entwicklungsrisiko 20
Kontokorrentvorbehalt
16
Konvertierungs- und
Transferprobleme 25
Konvertierungsrisiko 25
Konzernbürgschaft 15
Körperschaftssteuer 42
Kreditrisiko 20
Kreditwesengesetz 8
Kündbarer
Leasingvertrag 39
Kursrisiko 24
Kursschwankungen 24
Länderrisiken,
Risikoanalyse 19
LCB 66
Leasing 35
Leasing-Erlasse 42
Leasingformen 36
legal opinion 29
LIB 66
Limited International
Bidding 66
Liquidität 40
Liquiditätsrisiko 24
Lizenz 22
Local Competitive
Bidding 66
Local Shopping 66
lokales Marktrisiko 20
Maintenance-/
Operating-Leasing 37
Maintenance-Leasing 37
Managementkompetenz
19
Manteldeckung 71
Marketingstrategie 19
Marktrisiko, allgemeines
20
Marktrisiko, qualitatives,
Risikoanalyse 20
Marktrisiko, quantitatives
20
Marktumfeld 19
material adverse change
19
Mehib 70
Miete 45
MIGA 67
Mindestleasingraten 44
Mobilien-Leasing-Erlass
42
Moratoriumsrisiko,
Risikoanalyse 26
Multilateral Investment
Guarantee Agency 67
Nachschusspflicht 39
Namensscheck 56
NDF 63
Non deliverable
Forwards 63
non recourse 49
Non-full-pay-out-Verträge
38
Non-pay-out-Verträge
38
Nutzungsrisiko 49
OECD 25
OeKB 70
öffentlich-rechtlichen
Genehmigungsvorbehalt
22
ökonomischen Risiken,
Risikoanalyse 19
on-line-factoring 51
Open Revenue Sharing
31
open seeding 32
Operate-Leasing 37
Operating-Leasing 37
operational financial
covenants 29
Optionsgeschäft 63
Optionsprämie 63
Outsourcing 47
Parallelgeschäft,
Kompensationsgeschäft
53
partielles Ausfallrisiko 25
Patronatserklärung 15
Pauschalwertberichtigun
g 9
pay-as-you-earn-Effekt
40
Pay-As-You-Grow 34
Pay-As-You-GrowModelle 31
Pay-As-You-Use 33
Payment History 10
9. Glossar
75
payment order 55
permanent establishment
22
politische Risiko,
Risikoanalyse 26
Politische
Risikoversicherung 69
Postlaufkredit 55
Preisstrategien 32
Prioritätsprinzip 17
Private Finance Initiative
7
Public Private
Partnership 7
Quellensteuer 23
Ratenzahlung 30
Rating-Agenturen 10
Ratings 10
recourse 49
Refinanzierung 35
Remittent 57
Restwert 39
Revenue-SharingModelle 30
Risikoanalyse 10, 33
Rückkaufgeschäft,
Kompensationsgeschäft
54
Sace 70
Sale-Lease-Back 37
Scheck 56
Scheckzahlung 56
Seeding 31, 32
selbstschuldnerischen
Bürgschaft 13
Service-LevelAgreements 33
Sicherheiten 12
Sicherungsabtretung 18
Sicherungstreuhand 17
Sicherungsübereignung
17
Sicherungszession 18
SLA 33
Solawechsel 57
Spätestzahlungsklausel
34, 35
Spezial-Leasing 43
Stundung 27, 56
Substance over
Grundsatz 44
SWIFT-System 55
Tauschgeschäft 53
Teilamortisations-Erlass
42
Teilamortisations-Erlass
für Immobilien-Leasing
42
Teilamortisationsvertrag
37, 38
Teilamortisationsvertrag
mit Andienungsrecht 39
Teilamortisationsvertrag
mit Mehrerlösbeteiligung
39
temporales Marktrisiko,
Risikoanalyse 20
Termingarantien 48
Tilgungsänderungsrisiko
41
Totalausfallrisiko 25
Transferrisiko 25
Tratte 57
Übersicherung 17
Überweisung 55
Umsatzsteuer 23
US-GAAP 43
Verlustübernahmeverpfli
chtung 15
Vermarktungsfähigkeit
des Leasingguts 35
Vertragsstrafen 48
Verzicht 29
Verzögerungsrisiko 48
Vollamortisationsvertrag
38
Vollamortisationsvertrag
mit Kaufoption 38
Vollamortisationsvertrag
mit Verlängerungsoption
38
Vollamortisationsvertrag
ohne Option 38
Wechsel 20, 56
Wechsel, eigener 57
Wechsel, gezogener 57
Wechsel, Solawechsel
52
Wechsel, trassierteigener 57
Wechselinkasso 57
Wechselkursmechanism
us 24
Wechselstrenge 56
Weltbank 67
Werthaltigkeit des
Leasingguts 35
wirtschaftlicher
Eigentümer 42
Wirtschaftsauskunfteien
12
WKM 2 24
Zahlung "auf erstes
Anfordern" 15
Zahlungsinkasso 57
Zahlungsverbotsrisiko,
Risikoanalyse 26
Zinsgleitklauseln 41
Zweckbindung 46
Herunterladen