Seminarunterlage "Umsatzsteuerliche Risiken im - stilz

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wvib-Akademie
Optimierung des Auslandsgeschäfts unter steuerlichen
Gesichtspunkten
Umsatzsteuerliche Risiken
Peter Dal Bosco
Steuerberater
Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)
www.stilz-partner.de
Diese Unterlagen sind lediglich für den Gebrauch durch den Teilnehmer an diesem Seminar bestimmt.
Eine Weitergabe oder Vervielfältigung ist nicht gestattet.
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Umsatzsteuerliche Risiken
I.
Innergemeinschaftliche Lieferungen/Innergemeinschaftliches Verbringen –
Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen (inkl.
Gelangensbestätigung/Vertrauensschutzregelung)
II.
Ausfuhrlieferungen (inkl. Ausfuhrbestätigung) und Einfuhrumsatzsteuer
III. Reihengeschäfte/Dreiecksgeschäft
IV. Dienstleistungen innerhalb und außerhalb der EU
V.
Besonderheiten bei Werklieferungen/Werkleistungen
VI. Besonderheiten bei Betriebsstätten
VII. Erfahrungen aus Betriebsprüfungen
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I. Innergemeinschaftliche
Lieferungen/Innergemeinschaftliches Verbringen –
Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen
Definition
Innergemeinschaftliche Lieferung:
Lieferung mit „Lieferort“ in Deutschland (Beförderungs/Versendungslieferung)
Ware gelangt („physisch“) in das EU-Ausland
Lieferung erfolgt an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen (Alternative 1 = Hauptfall), oder
an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den
Gegenstand nicht fürs Unternehmern erwirbt (Alternative 2) bei
einem neuen Fahrzeug an jeden anderen Erwerber (Alternative 3)
der Erwerb unterliegt im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung
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I. Innergemeinschaftliche
Lieferungen/Innergemeinschaftliches Verbringen –
Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen
Definition
Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das
innergemeinschaftliche Verbringen:
Ware bleibt in der „Verfügung“ des Unternehmers
Ware gelangt „ohne Lieferung“ in das EU-Ausland (durch Befördern/Versenden)
Das Verbringen erfolgt zur dauerhaften Verwendung:
- Anlagevermögen, Rohstoffe zum Verbrauch bei Produktherstellung
- Unveränderter Weiterverkauf, z.B. über Auslieferungs- oder Konsignationslager
(Hinweis: Auslieferungslager muss keine Betriebsstätte sein)
Hinweis: Die Verwendung von Materialien für Werklieferungen gilt als nur vorübergehend
(Vorteil = keine Deklaration im Zielland !).
„Vereinfachungsregel“: Gelangen zum Verkauf bestimmte Waren, soweit sie der
Unternehmer nicht verkaufen kann, zurück nach Deutschland, darf der Unternehmer
das innergemeinschaftliche Verbringen auf die verkaufte Menge beschränken.
Alternative: 2x innergemeinschaftliches Verbringen (hin- und zurück) und 2x
Deklaration des Verbringens in Deutschland und EU-Ausland
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I. Innergemeinschaftliche
Lieferungen/Innergemeinschaftliches Verbringen –
Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen
Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung
Ende des „Warenweges“ (Beförderung/Versendung) im EUAusland
Deutschland
der Kunde ist Unternehmer und erwirbt den Gegenstand für
sein Unternehmen (=Hauptfall)
Der Erwerb des Kunden unterliegt im EU-Ausland der
Versteuerung als „innergemeinschaftlicher Erwerb“
- Kein Kleinunternehmer
- Kein Unternehmer, der nur ausschließlich steuerfreie Umsätze
tätigt, die den Vorsteuerabzug ausschließen
- Kein Landwirt, der nach Durchschnittssätzen besteuert
Frankreich
- Keine juristische Person, die Nichtunternehmer ist oder die Ware
für nichtunternehmerische Zwecke erwirbt
(Ausnahme: diese Unternehmer überschreiten die
Erwerbsschwelle von € 12.500,00 oder verzichten auf deren
Anwendung)
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I. Innergemeinschaftliche
Lieferungen/Innergemeinschaftliches Verbringen –
Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen
Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung
Belegnachweise je nach Lieferkonstellation
Beförderungsfälle
Gelangensbestätigung
(Lieferant od. Abnehmer)
Gelangensbestätigung
oder Alternativbeleg
Versendungsfälle
(Lieferant od. Abnehmer)
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I. Innergemeinschaftliche
Lieferungen/Innergemeinschaftliches Verbringen –
Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen
Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung
Inhalte der Gelangensbestätigung bei Beförderung durch Lieferant oder Versendung durch
Lieferant/Abnehmer
Inhalt der Gelangensbestätigung
Abnehmer
•
•
Name
Anschrift
Liefergegenstand
Ort und Monat
• Menge
• Bezeichnung
Erhalt des
Gegenstandes
Ausstellungsdatum
Unterschrift
Abnehmer/Be
auftragter
Elektronische
GB: Beginn im
Verfügungsbereich
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I. Innergemeinschaftliche
Lieferungen/Innergemeinschaftliches Verbringen –
Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen
Voraussetzungen der
Voraussetzungen
derUmsatzsteuerbefreiung
Umsatzsteuerbefreiung
Inhalte der Gelangensbestätigung bei Abholung durch Abnehmer
Inhalte der Gelangensbestätigung
Abnehmer
•
•
Name
Anschrift
Liefergegenstand
• Menge
• Bezeichnung
Ort und Monat
Ende der
Beförderung
Ausstellungsdatum
Unterschrift
Abnehmer/Be
auftragter
Elektronische
GB: Beginn
Beginn im
im
Verfügungsbereich
Verfügungsbereich
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I. Innergemeinschaftliche
Lieferungen/Innergemeinschaftliches Verbringen –
Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen
Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung – NEU
Zusätzliche Inhalte der Gelangensbestätigung in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen (z.B.
Lohnveredelung)
 den Namen und die Anschrift des Beauftragten,
 die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands, der an den Beauftragten übergeben oder
versendet wurde,
 den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten sowie
 die Bezeichnung des Auftrags sowie die Bezeichnung der Bearbeitung oder Verarbeitung, die vom
Beauftragten vorgenommen wurde
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I. Innergemeinschaftliche
Lieferungen/Innergemeinschaftliches Verbringen –
Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen
Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung – NEU
Form der Gelangensbestätigung
Zusammenfassung
<-- Quartal
Ein/mehrere
Dokument(e)
Formfrei
(Inhalte)
Nur bei Sammelbestätigung
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Bezug auf
jeweilige Lieferung
od.
Sammelrechnung
Nur bei
Sammelbestätigungen
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I. Innergemeinschaftliche
Lieferungen/Innergemeinschaftliches Verbringen –
Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen
Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung – NEU
Alternativbelege
Frachtbrief
(z.B. CRM)
Spediteurbescheinigung
Versendungsprotokoll
Kurierdienstleister
Empfangsbescheinigung
Postdienstleister
Versendung durch Unternehmer/Abnehmer
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Spediteurversicherung
Versendung
durch
Abnehmer
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I. Innergemeinschaftliche
Lieferungen/Innergemeinschaftliches Verbringen –
Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen
Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung – NEU
Frachtbrief (z.B. CMR)
vom Absender: als Auftraggeber des
Frachtführers
Unterschriften
vom Empfänger: als Bestätigung über den
Erhalt des Liefergegenstandes
Problem: 3 Ausfertigungen für Lieferant, Abnehmer und Spediteur, Unterschrift in Feld 24 (Ausfertigung für den
Lieferanten) erforderlich
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I. Innergemeinschaftliche
Lieferungen/Innergemeinschaftliches Verbringen –
Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen
Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung – NEU
Spediteurbescheinigung: Erforderliche Angaben
Name und Anschrift
Des Spediteurs
In Bezug auf den Liefergegenstand
Des liefernden
Unternehmers
Empfänger und
Bestimmungsort
Unterschriften
Menge und
Bezeichnung
Monat des Beförderungsendes im Gemeinschaftsgebiet
Versicherung des Spediteurs, dass Belegangaben aufgrund
Geschäftsunterlagen im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar erfolgt sind
Unterschrift des Spediteurs, nicht bei elektronischer Bescheinigung (aus dem Verfügungsbereich des Spediteurs)
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I. Innergemeinschaftliche
Lieferungen/Innergemeinschaftliches Verbringen –
Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen
Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung – NEU
Versendungsprotokoll eines
Kurierdienstleisters (z.B. UPS, DHL, GLS)
Schriftliche
oder
elektronische
Auftragserteilung
•
•
•
•
Falls nicht
durchführbar
Lückenloses
Protokoll des
Kurierdienstleisters
(Vereinbarung
treffen)
Empfangsbescheinigung eines
Postdienstleisters (z.B. Deutsche Post, City
Post)
Über
Entgegennahme der
Postsendung
an Abnehmer
Nachweis
über die
Bezahlung der
Lieferung
Angaben wie Name und Anschrift des Belegausstellers/Absenders/Empfängers
Liefermenge und Bezeichnung
Gegenstandswert
Tag der Einlieferung beim Kurier – oder Postdienstleister
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I. Innergemeinschaftliche
Lieferungen/Innergemeinschaftliches Verbringen –
Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen
Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung
Spediteurversicherung
Anhand des Bankkontos des
Abnehmers, Nachweis über
eine geleistete Bezahlung
Auftragsbescheinigung
des Spediteurs über die
Versendung
Geringe Beweiskraft dieses Belegnachweises, u.U.
anderes Nachweismittel notwendig
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I. Innergemeinschaftliche
Lieferungen/Innergemeinschaftliches Verbringen –
Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen
Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung
Buchnachweise
 Name und Anschrift des Abnehmers; des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den
Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt.
 Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,
 handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes
 Tag der Lieferung
 vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
 Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung
 Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
 bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b UStG auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer aufzeichnen.
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I. Innergemeinschaftliche
Lieferungen/Innergemeinschaftliches Verbringen –
Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen
Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung
Bedeutung des Buch- und Belegnachweises zur innergemeinschaftlichen Lieferung (z.B. BFH-Urteil
vom 12.05.2009; V R 65/06 bzw. UStAE 6a.7 Abs. 8)
Belegnachweis:



Ziel des Belegnachweises ist es, keine Anhaltspunkte dafür zu „liefern“, dass sich die aus ihnen
ergebenden Angaben unrichtig sind bzw. begründete Zweifel an der Richtigkeit bestehen könnten.
Bestehen solche Anhaltspunkte bzw. Zweifel doch, kommt es darauf an, dass man den Warenweg von
Deutschland ins EU-Zielland nachweisen kann oder die Vertrauensschutzregelung in Anspruch nehmen
kann.
Der Unternehmer trägt das Risiko einer nicht geglückten Aufklärung bzw. ist dann vom Gelingen der
Vertrauensschutzregelung abhängig.
Buchnachweis:


Den Buchnachweis muss man bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung
erbringen.
Bis zum Ablauf eines Einspruchs- oder Klageverfahrens darf man „ergänzen“ / “berichtigen“
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I. Innergemeinschaftliche
Lieferungen/Innergemeinschaftliches Verbringen –
Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen
Vertrauensschutzregelung
Falschangaben des Kunden
Der Kunde befördert die Ware
(entgegen seiner Angaben) nicht ins
EU-Ausland
Wie
absichern
???
Der Kunde verwendet die Ware
(entgegen seiner Angaben)
für private Zwecke
Wie
absichern
???
Der Kunde verwendet eine falsche
USt-IdNr.
(erfundene oder fremde)
Wie
absichern
???
Erforderliche Nachweise, insbesondere:
Aufzeichnungen / Voraussetzungen:
Anforderungen / Dokumentation:
 Rechnungskopie
 Lieferschein
 Gelangensbestätigung
 Alternativbeleg zur
Gelangensbestätigung
 USt-IdNr. des Kunden (eines anderen
Mitgliedsstaates)
 Aus der Art und Menge der
erworbenen Liefergegenstände
ergeben sich keine Zweifel an der
unternehmerischen Nutzung
 Qualifiziertes Bestätigungsverfahren (Abfrage USt-IdNr.)
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II. Ausfuhrlieferungen (inkl. Ausfuhrbestätigung)
und Einfuhrumsatzsteuer
Definition
Ausfuhrlieferung:
Lieferung mit „Lieferort“ in Deutschland (Beförderungs/Versendungslieferung)
Ware gelangt („physisch“) in das Nicht-EU-Ausland (Drittland) - vorherige
Be- oder Verarbeitung unschädlich
Kunde kann Unternehmer oder Privatperson sein.
Befördert/versendet der Kunde, muss er ein ausländischer
Abnehmer sein:
- Kunde mit Wohnort/Sitz im Ausland (Nicht EU oder EU)
- Ausländische Zweigniederlassung eines deutschen
Unternehmens (bei Geschäft in eigenem Namen)
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II. Ausfuhrlieferungen (inkl. Ausfuhrbestätigung)
und Einfuhrumsatzsteuer
Ausfuhrbestätigung
 ATLAS-Ausfuhr
Die frühere schriftliche zollrechtliche Ausfuhranmeldung wurde durch die elektronische
ersetzt. In Deutschland wird hierfür das IT-System ATLAS – Ausfuhr genutzt.
 Umsatzsteuerrechtlicher Belegnachweis
Die deutsche Ausfuhrzollstelle übermittelt dem Anmelder der Ausfuhr elektronisch einen
sog. Ausgangsvermerk als pdf-Dokument, der als umsatzsteuerrechtlicher Nachweis zu
führen ist (vgl. Anlage 1 zum BMF Schreiben v. 03.05.2010; BStBl. 2010 I S.499).
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II. Ausfuhrlieferungen (inkl. Ausfuhrbestätigung)
und Einfuhrumsatzsteuer
Besonderheiten
 Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck
Ist der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke bestimmt und wird durch
den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt , liegt eine Ausfuhrlieferung nur soweit
vor
 Der Abnehmer seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet hat
 Und der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den
Monat der Lieferung folgt ausgeführt wird.
Bei Lieferung an ausländische Touristen sollte der Unternehmer dem Käufer regelmäßig zunächst
den Bruttopreis berechnen und sich verpflichten, die Umsatzsteuer zu erstatten, sobald der
Ausfuhr- und Abnehmerausweis vorliegt.
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II. Ausfuhrlieferungen (inkl. Ausfuhrbestätigung)
und Einfuhrumsatzsteuer
Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung
Bedeutung des Buch- und Belegnachweises zur Ausfuhrlieferung
(z.B. Urteil des FG Hamburg vom 23.09.2011; 5 K 310/09)
Belegnachweis:




Ziel des Belegnachweises ist es, keine anderweitigen Nachweise (es gilt die „objektive Beweislage“)
beibringen zu müssen.
Sind die Angaben im Belegnachweis unrichtig, ist die Ausfuhrlieferung steuerpflichtig (es ei denn, der
Ausfuhrnachweis kann durch weitere Nachweise erbracht werden)
Der Unternehmer trägt das Risiko einer nicht geglückten Aufklärung (eine Vertrauensschutzregelung
existiert bei Ausfuhrlieferungen nicht).
Auch die Leistungsbeziehung mit dem Kunden muss dargelegt werden.
Buchnachweis:

Den Buchnachweis muss man (wohl) bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung
erbringen (noch nicht eindeutig geklärt).
 Bis zum Ablauf eines Einspruchs- oder Klageverfahrens darf man „ergänzen“ / “berichtigen“
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II. Ausfuhrlieferungen (inkl. Ausfuhrbestätigung)
und Einfuhrumsatzsteuer
Überblick Einfuhrumsatzsteuer
 Einfuhrumsatzsteuer
 Verbringt (ein Unternehmer oder Privatmann) Ware aus dem Nicht-EU-Ausland
(Drittland) nach Deutschland entsteht Einfuhrumsatzsteuer
 Die Einfuhr ist z.B. dann „einfuhrumsatzsteuer-frei“ wenn die Ware nach der Einfuhr an
einen Kunden im EU-Ausland geliefert (innergemeinschaftliche Lieferung) oder dorthin
verbracht (innergemeinschaftliches Verbringen) wird.
 Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist der „Zollwert“ (+ diverse Kosten)
bzw. bei „Veredelungs-Aus- und Rückfuhren“ die Vergütung für die Veredelung.
Deutschland
23
Drittland
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II. Ausfuhrlieferungen (inkl. Ausfuhrbestätigung)
und Einfuhrumsatzsteuer
Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar
 Die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer kann derjenige als Vorsteuer abziehen, der bei
Grenzübertritt „Verfügungsmacht“ über die Ware hatte
 der Lieferer bei Lieferkondition „verzollt und versteuert“
 der Kunde bei Lieferkondition „unverzollt und unversteuert“
 Die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer ist durch einen zollamtlichen Beleg (Ausdruck)
nachzuweisen.
Hinweis: Sofern die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist, kann man (ohne
Sicherheitsleistung) Zahlungsaufschub beantragen. Dies kommt auch dem Spediteur zugute
(z.B. sog. Aufschub-Konto“)
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III. Reihengeschäfte/Dreiecksgeschäft
Definition Reihengeschäft
 Mehrere Unternehmer schließen über dieselbe Ware Liefergeschäfte ab.
 Ware gelangt direkt vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer.
Welcher Lieferung ordnet man die Beförderung/Versendung zu ?
 Nur eine Lieferung kann eine steuerfreie Beförderungs-/Versendungslieferung sein.
 Befördert/versendet D = Zuordnung zur Lieferung D an S
 Befördert/versendet S = (Widerlegbare) Vermutung, dass S dies als „Empfänger“ tut.
Gegenbeweis „Transport als Lieferer“ möglich.
 Gegenbeweis nein = Zuordnung zu Lieferung D an S
 Gegenbeweis ja = Zuordnung zu Lieferung S an F
 Befördert/versendet F = Zuordnung zu Lieferung S an F
Hinweis: Zweifel (wer versendet ?) lassen sich durch ein Vollmacht des „gewünschten“ Versenders
an das Transportunternehmen ausräumen (wer die Kosten trägt ist egal).
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III. Reihengeschäfte/Dreiecksgeschäft
Sonder-Thema: Beförderung/Versendung durch mittleren Unternehmer
 Befördert/versendet der „mittlere“ Unternehmer ist grundsätzlich die Lieferung an ihn die
„Beförderungs-/Versendungslieferung“ (D an S)
 Ausnahme: Nachweis, dass er den Transport „als Lieferer“ durchführt (dann: S an F)
Wann transportiert der mittlere Unternehmer „als Lieferer“?
 BMF: „Dann, wenn der mittlere Unternehmer seine USt-ID Nr. des Ausgangs-Mitgliedstaats
verwendet und das Transportrisiko ggü. Vorlieferant & Kunde (z.B. Incoterms) übernimmt.“
 BFH (XI. Senat) und FG Sachsen: Dann, wenn die „Verfügungsmacht“ an der Ware schon bei
Transportbeginn ab dem ersten Lieferanten auf den Endabnehmer übergeht.
 Einzige „Idee“ des BFH für Abgrenzungskriterium „Übergang Verfügungsmacht" = Regellungen zum Eigentumsübergang in den Lieferbedingungen (ggf. Eigentumsvorbehalt)
 BFH (V. Senat) und FG Münster: Dann, wenn der „mittlere Unternehmer“ dem ersten
Lieferanten vor Transportbeginn mitteilt, dass er die Ware an einen Dritten verkauft hat.
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III. Reihengeschäfte/Dreiecksgeschäft
Reihengeschäft bei innergemeinschaftlicher Lieferung
 C bestellt beim in Mannheim ansässigen B Ware, die dieser beim in Freiburg ansässigen
Unternehmen A bestellt.
 B lässt die Ware von seiner Spedition bei A abholen und zu C (Lyon) transportieren.
Frankreich
Deutschland
bewegte
Lieferung
A
Ruhende
Lieferung
C
B
Warenbewegung
 Ohne weitere Umstände gilt die Vermutung, dass B als Leistungsempfänger von A transportiert und nicht als
Lieferant des C.
 Der Transport ist daher der Lieferung des A zuzuordnen. Diese Lieferung ist die „bewegte“ Lieferung, die
als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein kann.
 C muss in Frankreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern und zieht diese „Erwerbssteuer“ in
Frankreich wieder als Vorsteuer ab (Weiterlieferung des B an C ist in Frankreich steuerpflichtig)
= unerwünschtes Ergebnis, da B sich in Frankreich registrieren lassen muss!
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III. Reihengeschäfte/Dreiecksgeschäft
Reihengeschäft bei innergemeinschaftlicher Lieferung
 C bestellt beim in Mannheim ansässigen B Ware, die dieser beim in Freiburg ansässigen
Unternehmen A bestellt.
 B lässt die Ware von seiner Spedition bei A abholen und zu C (Lyon) transportieren.
Deutschland
Frankreich
Bewegte
Lieferung
Ruhende
Lieferung
A
C
B
Warenbewegung
 B muss einerseits die (ohnehin möglicherweise einzige) deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummern für
die Abwicklung der Geschäfte verwenden.
 B muss andererseits gegenüber A und C das Transportrisiko übernehmen (Lieferkonditionen INCO-Termins).
 Der Transport ist daher der Lieferung des B an C zuzuordnen. Diese Lieferung ist die „bewegte“ Lieferung,
die als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein kann.
 Die Lieferung von A an B unterliegt der deutschen Umsatzsteuer, was unproblematisch ist. B hat den
Vorsteuerabzug = erwünschtes Ergebnis, da B sich so in Frankreich NICHT registrieren lassen muss!
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III. Reihengeschäfte/Dreiecksgeschäft
Reihengeschäft bei innergemeinschaftlicher Lieferung
 C bestellt beim in Mannheim ansässigen B Ware, die dieser beim in Freiburg ansässigen
Unternehmen A bestellt.
 B lässt die Ware von seiner Spedition bei A abholen und zu C (Lyon) transportieren.
Frankreich
Deutschland
ruhende
Lieferung
A
bewegte
Lieferung
B
C
Warenbewegung
 Folgende INCOTERMS können im Verhältnis zu A eine Übernahme des Transportrisikos ermöglichen:
EXW; FOB; FAS; FCA
 Folgende INCOTERMS können im Verhältnis zu C für eine Übernahme des Transportrisikos
ermöglichen: DDP; DAP
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III. Reihengeschäfte/Dreiecksgeschäft
Reihengeschäft bei innergemeinschaftlicher Lieferung
Incoterms mit Übernahme des Transportrisikos im Verhältnis zum Lieferanten:

EXW (Ex Works) = „ab Werk“ (Verkäufer liefert, in dem er die Ware – z.B. auf seinem Werksgelände –
„zur Verfügung“ stellt (z.B. kein Verladen)

FOB (Free on Board) = „Frei an Bord“ (Verkäufer liefert die Ware an Bord des vom Käufer benannten
Schiffs; Gefahrenübergang bei Ankunft der Ware an Bord des Schiffs)

FAS (Free anlongside Ship) = „Frei Längsseite Schiff“ (Verkäufer liefert, wenn die Ware längsseits des vom
Käufer benannten Schiffs (z.B. Kaianlage oder auf einem Binnenschiff) im benannten Verschiffungshafen
gebracht ist.

FCA (Free Carrier) = frei Frachtführer benannter Lieferort (Verkäufer liefert die Ware i.d.R. bei ihm [z.B.
Werksgelände] dem Frachtführer o.a. Dies unter genauer Bezeichnung des Lieferorts; da dort der
Gefahrenübergang erfolgt)
Incoterms mit Übernahme des Transportrisikos im Verhältnis zum Kunden:

DDP (Delivered, Duty paid) = geliefert verzollt benannter Bestimmungsort (Verkäufer liefert, wenn er
die Ware zum freien Verkehr abfertigt und dem Käufer z.B. auf dem LKW entladebereit am benannten
Bestimmungsort zur Verfügung stellt. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Gefahren bis zum
Bestimmungort)

DAP (Delivered at Place) = geliefert benannter Ort (Verkäufer liefert, wenn er die Ware dem Käufer z.B.
auf dem LKW entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellt. Der Verkäufer trägt alle
Kosten und Gefahren bis zum Bestimmungort.)
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III. Reihengeschäfte/Dreiecksgeschäft
Sonderfall innergemeinschaftliches „Dreiecksgeschäft“

Der Italiener C ordert eine Ware bei B aus Freiburg. Dieser ordert die Ware beim Franzosen A. Alle drei
verwenden die USt-IdNr. ihres jeweiligen Ansässigkeitsstaates.

A transportiert die Ware direkt nach Italien zu C.
Deutschland
B
Italien
Frankreich
A
Ware
C
31
Ohne Sonderregelung (fiktiv !!!):
 Lieferung A an B = steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
 innergemeinschaftlicher Erwerb des B in
Italien
 Lieferung B an C = steuerpflichtig in Italien
B müsste sich in Italien umsatzsteuerlich
registrieren lassen.
Mit Sonderregelung („real“):
 Lieferung A an B = steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
 innergemeinschaftlicher Erwerb des B in
Italien gilt als besteuert (= erledigt)
 Lieferung B an C = Umsatzsteuer schuldet C
in Italien
B muss sich in Italien nicht umsatzsteuerlich
registrieren lassen.
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III. Reihengeschäfte/Dreiecksgeschäft
Sonderfall innergemeinschaftliches „Dreiecksgeschäft“

Der Italiener C ordert eine Ware bei B aus Freiburg. Dieser ordert die Ware beim Franzosen A. Alle drei
verwenden die USt-IdNr. ihres jeweiligen Ansässigkeitsstaates.

B holt die Ware bei A ab und transportiert diese (ohne Übernahme des Transportrisikos) weiter an C.
Deutschland
B
Italien
Frankreich
A
Ware
C
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Ohne Sonderregelung (fiktiv !!!):
 Lieferung A an B = steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
 innergemeinschaftlicher Erwerb des B in
Italien
 Lieferung B an C = steuerpflichtig in Italien
B müsste sich in Italien umsatzsteuerlich
registrieren lassen.
Mit Sonderregelung („real“):
 Lieferung A an B = steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
 innergemeinschaftlicher Erwerb des B in
Italien gilt als besteuert (= erledigt)
 Lieferung B an C = Umsatzsteuer schuldet C
in Italien
B muss sich in Italien nicht umsatzsteuerlich
registrieren lassen.
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III. Reihengeschäfte/Dreiecksgeschäft
Sonderfall innergemeinschaftliches „Dreiecksgeschäft“

Der Italiener C ordert eine Ware bei B aus Freiburg. Dieser ordert die Ware beim Franzosen A. A und C
verwenden die USt-IdNr. ihres jeweiligen Ansässigkeitsstaates. B verwendet seine französische USt-ID.Nr.
(…. weil er auf Anraten seines Steuerberaters die zweite Lieferung zur Vermeidung einer Registrierung in
Italien zur „bewegten Lieferung“ machen will…)

B holt die Ware bei A ab und transportiert diese (unter Übernahme des Transportrisikos gegenüber A und C)
weiter an C.
Deutschland
B
Italien
Frankreich
A
Ware
C
 Sonderregelung nicht anwendbar, da der
Lieferung des B an C kein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen ist.
 Lieferung A an B = steuerpflichtige
Lieferung in Frankreich
 B muss sich die Vorsteuer in Frankreich
wieder erstatten lassen.
 innergemeinschaftlicher Erwerb des C in
Italien
 Lieferung B an C = steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Frankreich
(in Frankreich zu deklarieren und dort
auch Vorsteuer geltend zu machen)
B muss sich nicht in Italien, aber in Frankreich (!) umsatzsteuerlich registrieren lassen. Im Hinblick auf die Verwendung der
französischen USt-ID.Nr. war er „falsch beraten“. Beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ist es meistens sinnvoll, bei
Transport durch den mittleren Unternehmer von einer Zuordnung des Transports zur Lieferung des A an B auszugehen.
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III. Reihengeschäfte/Dreiecksgeschäft
Reihengeschäft bei Ausfuhrlieferung

C bestellt bei B Ware, die dieser beim in Freiburg ansässigen Unternehmen A bestellt. A beauftragt eine
Spedition, die die Maschine direkt an den Abnehmer C transportiert.
Schweiz
Deutschland
bewegte
Lieferung
A
ruhende
Lieferung
B
C
Warenbewegung
 Da A befördert/versendet ist seine Lieferung an B die Beförderungs-/Versendungslieferung, die als
Ausfuhrlieferung steuerfrei ist.
 Die Lieferung von B an C ist in der Schweiz steuerpflichtig. Ausnahme: Unterschreitung der Jahresgrenze von
CHF 100.000,00 (dann aber auch keine Vorsteuerabzüge!)
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III. Reihengeschäfte/Dreiecksgeschäft
Reihengeschäft bei Ausfuhrlieferung

C bestellt beim in Freiburg ansässigen Unternehmen B Ware, die dieser beim in Frankfurt ansässigen
Unternehmen A ordert.

Die von B beauftragte Spedition holt die Ware bei A ab und transportiert diese zu C.
Schweiz
Deutschland
A
bewegte
Lieferung
ruhende
Lieferung
B
C
Warenbewegung
 Da B befördert/versendet ist der Transport grundsätzlich der Lieferung des A an B zuzuordnen (Ausnahme: B
verwendet seine deutsche USt-ID.Nr. [die des Ausgangsmitgliedstaates] und übernimmt gegenüber A und C das
Transportrisiko)
 Wenn nein: Lieferung A an B = „bewegte“ Lieferung, aber keine steuerfreie Ausfuhrlieferung, da „Abholfall“ und B kein „ausländischer
Abnehmer“ ist sondern steuerpflichtige Lieferung = deutsche Umsatzsteuer
Lieferung B an C = steuerpflichtige Lieferung in der Schweiz (Ausnahme: Unterschreitung der Jahresgrenze
von CHF 100.000,00 /dann aber auch keine Vorsteuerabzüge!)
 Wenn ja: Lieferung A an B = „ruhende“ Lieferung, steuerpflichtige Lieferung = deutsche Umsatzsteuer, B hat Vorsteuerabzug Lieferung B
an C = „bewegte“ Lieferung als steuerfreie Ausfuhrlieferung
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III. Reihengeschäfte/Dreiecksgeschäft
Reihengeschäft bei Ausfuhrlieferung

C bestellt beim in Freiburg ansässigen Unternehmen B Ware, die dieser beim in Frankfurt ansässigen
Unternehmen A ordert.

Die von C beauftragte Spedition holt die Ware bei A ab und transportiert diese zu C.
Deutschland
Schweiz
Ruhende
Lieferung
A
bewegte
Lieferung
C
B
Warenbewegung
 Da C befördert/versendet ist die Lieferung von B an C die Beförderungs-/Versendungslieferung, die als
Ausfuhrlieferung steuerfrei ist.
 Die Lieferung von A und B ist in Deutschland steuerpflichtig. B hat den Vorsteuerabzug.
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IV. Dienstleistungen innerhalb und außerhalb
der EU
Leistungen an/von andere(n) Unternehmen (b2b-Leistungen):
 Leistungsort ist grundsätzlich beim Standort des Kunden.
 Wird die Leistung an eine Betriebsstätte des Kunden erbracht, ist Leistungsort der Standort der
Betriebsstätte.
Ausnahmen z.B.:
 Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (inkl. Hotelübernachtungen) = Standort
des Grundstücks
 Kurzfristige Vermietung von Kfz = Ort der Zurverfügungstellung; also i.d.R. Standort des
Autovermieters
 Abgabe von Speisen und Getränken (Restaurationsleistungen) = Ort der Bewirtung
 Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen & Messen = Veranstaltungsort
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IV. Dienstleistungen innerhalb und außerhalb
der EU
Leistungen an Privatkunden (b2c-Leistungen):
 Leistungsort ist grundsätzlich beim Standort des Dienstleisters.
Ausnahmen z.B.:
 Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (inkl. Hotelübernachtungen) = Standort
des Grundstücks
 Kurzfristige Vermietung von Kfz = Ort der Zurverfügungstellung; also i.d.R. Standort des
Autovermieters
 Abgabe von Speisen und Getränken (Restaurationsleistungen) = Ort der Bewirtung
 Bestimmte Leistungen z.B. Kulturelle, wissenschaftliche, Messeleistungen = Ort der tatsächlichen
Erbringung
 Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen = Ort der tatsächlichen Erbringung
 Vermittlungsleistung = Leistungsort für den vermittelten Umsatz
 „Katalogleistungen“ (z.B. Vermietung Maschinen) an Privatperson aus Drittland = Wohnsitz
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IV. Dienstleistungen innerhalb und außerhalb
der EU
Grundsätzliches

Eingangsleistungen von einem Unternehmen aus dem EU-Ausland:
a.) Leistungsort in Deutschland
 Deutsche Umsatzsteuer
 Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger, i.d.R. gleichzeitig
Vorsteuerabzug
 Nur Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis akzeptieren (Ausnahme:
Bescheinigung deutsches Finanzamt)!
b.) Leistungsort im EU-Ausland
 Ausländische Umsatzsteuer
 Umsatzsteuer schuldet der Dienstleister, Vorsteuerabzug Leistungsempfänger im Ausland (ggf. VoSt-Vergütungsantrag bis 30.09. in
elektronischer Form, beim Bundeszentralamt für Steuern)
 Rechnung weist ausländische Umsatzsteuer aus.

Eingangsleistungen von einem Unternehmen aus Drittland:
a.) Leistungsort in Deutschland = wie EU
b.) Leistungsort im Drittland = wie EU (aber Frist: VoSt-Vergütung 30.06!)
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IV. Dienstleistungen innerhalb und außerhalb
der EU
Grundsätzliches

Ausgangsleistungen an ein Unternehmen im EU-Ausland:
a.) Leistungsort im EU-Ausland
 Keine deutsche Umsatzsteuer
 Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger, i.d.R. gleichzeitig
Vorsteuerabzug
 Zusammenfassende Meldung nicht vergessen!
 Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis stellen!
b.) Leistungsort in Deutschland
 Deutsche Umsatzsteuer
 Umsatzsteuer schuldet der Dienstleister, Vorsteuerabzug des
Leistungsempfängers in Deutschland (ggf. im
Vorsteuervergütungsverfahren)
 Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer stellen

Ausgangsleistungen an ein Unternehmen im Drittland:
a.) Leistungsort im Drittland = wie EU (ggf. aber eigene USt-Pflicht)
b.) Leistungsort in Deutschland = wie EU
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V. Besonderheiten bei
Werklieferungen/Werkleistungen ?
Definition & Leistungsortbestimmung
a.) Definition
 Werklieferung = Bearbeitung/Verarbeitung von Gegenständen (z.B. Maschinen) +
Beisteuerung Hauptstoffe durch Leistenden
 Werkleistung = Bearbeitung/Verarbeitung von Gegenständen (z.B. Maschinen) + keine
Beisteuerung Hauptstoffe durch Leistenden
b.) Leistungsortbestimmung
 Leistungsort bei b2b-Leistungen = Zielstandort (Werklieferung) bzw. Standort des
Kunden, bei Betriebsstätte Standort der Betriebsstätte (Werkleistung)
 Leistungsort bei b2c-Leistungen = Zielstandort (Werklieferung) bzw. Ort der
tatsächlichen Erbringung bei Werkleistung (also i.d.R. ebenfalls Zielstandort)
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V. Besonderheiten bei
Werklieferungen/Werkleistungen ?
Beispiel 1 zu Werklieferung / Werkleistung:
Unternehmer D in Dortmund hat die Lieferung einer betriebsfertigen Produktionsanlage für den
belgischen Unternehmenskunden B aus Antwerpen im dortigen Hafen übernommen.
D gibt die vorgefertigten Teile in Dortmund zur Bahn und entsendet Monteure nach Antwerpen, die die Anlage bei B
fertig montieren.
Ergebnis:
 Der Transport der Teile nach Antwerpen ist kein „innergemeinschaftliches Verbringen“, da eine Werklieferung
nachfolgt.
 B erbringt an D eine Werklieferung, da er die „Hauptstoffe“ (vorgefertigte Teile) bereitstellt.
 Ort dieser Werklieferung ist der Standort des B in Antwerpen (Belgien), da B erst dort „Verfügungsmacht“ über die
Produktionsanlage erhält.
 D stellt an B eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. B schuldet die belgische Umsatzsteuer; hat aber in er Regel den
Vorsteuerabzug.
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V. Besonderheiten bei
Werklieferungen/Werkleistungen ?
Beispiel 2 zu Werklieferung / Werkleistung:
Ein Maschinenbauer M aus Hannover erhält von einem spanischen Auftraggeber S mit USt-IdNr. den
Auftrag, eine Folienschweißmaschine nach Madrid zu liefern. Die Maschine wird in Hannover komplett
hergestellt und dann (nur für Transportzwecke) auseinandergebaut und in Madrid wieder zusammengebaut.
Ergebnis:
 Der Transport der Maschine ist eine steuerfreie „innergemeinschaftliche Lieferung“, da bereits die fertige Maschine
geliefert wird.
 S muss in Spanien einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern, hat aber im Regelfall den Vorsteuerabzug
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VI. Besonderheiten bei Betriebsstätten
Bedeutung der Betriebsstätte für die Umsatzsteuer
 Der umsatzsteuerliche Ort von Dienstleistungen von Unternehmen an Unternehmen (b2bLeistungen) die der Leistende an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausführt, liegt
am Betriebsstätten-Standort des Leistungsempfängers.
 Der umsatzsteuerliche Ort von Dienstleistungen von einem Unternehmen an Privatkunden
(b2c-Leistungen) die der Leistende von einer Betriebsstätte ausführt, liegt am BetriebsstättenStandort des Dienstleisters.
 Eine Dienstleistung wird nur dann von einem „ausländischen Unternehmen“ erbracht
(= Reverse-Charge-Verfahren), wenn dieser sie nicht von einer deutschen Betriebsstätte
ausführt.
 § 12 AO enthält eine grundlegende Definition des Betriebsstättenbegriffs für das inländische
Steuerrecht und § 3a UStG (Betriebsstättenartikel) für Zwecke des Umsatzsteuerrechts.
 Bei der Auslegung des Betriebsstättenbegriffs kann demzufolge nicht generell auf § 12 AO
zurückgegriffen werden.
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VI. Besonderheiten bei Betriebsstätten
Definition der Betriebsstätte im Umsatzsteuerrecht
 Feste Geschäftseinrichtung
 Ausreichender Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln (ausreichend = für die
Erbringung von bestimmten Dienstleistungen erforderlich)
 Lt. BFH (Urteil vom 30.06.2011, Az.: V R 37/09) muss eine „autonome“ Erbringung der
Dienstleistungen möglich sein. D.h. der Unternehmer muss über den Einsatz von Personal,
Sachmitteln und Räumlichkeiten dauerhaft bestimmen können. Eine Bereitstellung „von Fall
zu Fall“ (im Urteilsfall: Schönheitsoperationen einer deutschen Ärztin in einer
niederländischen Klinik) reicht nicht aus.
 D.h. im Regelfall müssen eigene Mietverträge und selbst angestelltes Personal zur Verfügung
stehen. Dienstleister könnten höchstens bei vertraglicher Bindung ausreichen.
Betriebsstätten sind insbesondere:
 Einkaufsstellen, Fabrikations- und Werkstätten, Zweigniederlassungen
 Nicht z.B.: Internetserver (kein Personal)
 Hinreichender Grad an Beständigkeit (Funktonen: Abwicklung von Verträgen, Buchhaltung,
Treffen von Entscheidungen)
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VII. Erfahrungen aus Betriebsprüfungen
Beispielsfall 1
Maschinenverkauf an italienischen Unternehmer, der selbst abholt
= steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
Deutschland
 Gelangensbestätigung
 Qualifizierte Bestätigungsabfrage
 Abgleich Unternehmer- Identität
(Personalausweis/Handelsregister
-auszug/ Vollmacht Abholer/web)
Italien
Lassen sich Zweifel an der Identität des Kunden nicht ausräumen, lieber zunächst mit Umsatzsteuer fakturieren
und Umsatzsteuer später erstatten (Restunsicherheiten Vertrauensschutzregelung !)
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VII. Erfahrungen aus Betriebsprüfungen
Beispielsfall 2
Reihengeschäft mit deutschem Kunden und Kunden aus Drittland
Wenn Sie D1 sind …
Schweiz
Deutschland
D1
bewegte
Lieferung
D2
ruhende
Lieferung
S
 Achtung: Lieferung an D2 nicht
steuerfrei, da kein ausländischer
Abnehmer
 Nachrichtlich: Lieferung D2 an S in Schweiz
steuerpflichtig
Wenn Sie D2 sind …
Warenbewegung
 Deklaration in Schweiz zu
„bürokratisch“ – Ausweg: D2
übernimmt ggü. D1 und S das
Transportrisiko (dann Lieferung D2 an S
steuerfrei und keine Deklaration in der
Schweiz)
 Nachrichtlich: Lieferung D1 an D2
steuerpflichtig (ist aber sowieso
unvermeidbar, da D2 kein ausländischer
Abnehmer ist)
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VII. Erfahrungen aus Betriebsprüfungen
Beispielsfall 3
Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung
 Einfuhr von Schweiz nach Deutschland
„einfuhrumsatzsteuer-frei, da
innergemeinschaftliche Lieferung/Verbringen
unmittelbar nachfolgt.
Schweiz
Deutschland
Niederlande
Überführung in
freien Verkehr
(durch S oder N)
S
 b.) Überführung in freien Verkehr durch N:
Steuerfreies innergemeinschaftliches
Verbringen durch N
N
bewegte .…
a.) Überführung in freien Verkehr durch S:
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung S
an N
…. Lieferung
zu a.) N braucht niederländische USt-ID.Nr.; S
braucht deutsche USt-ID.Nr.
zu b.) N braucht niederländische USt-ID.Nr.; N
braucht auch deutsche Ust-ID.Nr. (vermeidbar:
durch deutschen Fiskalvertreter)
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VII. Erfahrungen aus Betriebsprüfungen
Beispielsfall 4
Ausfuhrlieferung von Produkten und vorherige Herstellung von Werkzeugen, die beim
Lieferanten verbleiben
 Ausfuhr- oder innergemeinschaftliche Lieferung der Produkte ist umsatzsteuerfrei, sofern die
entsprechenden Nachweise vorliegen.
 Die Herstellung der Werkzeuge (= Lieferung) ist eine Nebenleistung zur Ausfuhr- oder
innergemeinschaftlichen Lieferung der Produkte und daher ebenfalls umsatzsteuerfrei.
 BMF-Schreiben vom 27.11.1975 (BStBl 1975 I S. 1126); immer noch gültig gem. BMFSchreiben vom 07.06.2005
 Wird die Herstellung von Werkzeugen von einem anderen Auftraggeber bestellt (z.B.
konzernverwandtes Unternehmen des Produkte-Bestellers) ist die Lieferung der Werkzeuge
(bei Verbleiben beim Lieferanten) mangels Nebenleistung keine steuerfreie Ausfuhrlieferung
oder innergemeinschaftliche Lieferung.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Peter Dal Bosco

Steuerberater; Dipl.-Finanzwirt (FH); Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV
e.V.)

Partner bei Dr. Stilz Behrens und Partner GbR
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf unserer Homepage
(www.stilz-partner.de) – Wir freuen uns über Ihren Besuch!
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