Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft Juli 2016 Inhaltsverzeichnis Ermessenseinschätzung bei Abweichungen von Branchenkennzahlen................................ 2 Begünstigung berufliche Vorsorge – Testament alleine genügt nicht .................................. 2 Nutzung von nicht gemieteten Parkplätzen gilt als ungerechtfertigte Bereicherung ......................................................................................................................... 2 Mehrwertsteuer bei mehreren Geschäftsfahrzeugen pro Mitarbeiter ................................ 3 Pauschalabzüge vom Lohn sind nicht zulässig ...................................................................... 3 ProLitteris Gebühren auch ohne Nutzung geschuldet .......................................................... 3 Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge übernommen werden. Ermessenseinschätzung bei Abweichungen von Branchenkennzahlen Die Steuerverwaltung kann eine Ermessenseinschätzung vornehmen, wenn die Geschäftsbücher nicht vollständig und formell korrekt geführt sind. Kommt die steuerpflichtige Person ihrer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht ungenügend nach und bietet die Buchhaltung keine Gewähr für Richtigkeit, so ist die Steuerverwaltung berechtigt, die steuerbaren Umsätze nach Ermessen zu schätzen. In einem aktuellen Urteil bestätigt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Ermessenseinschätzung auch dann vorzunehmen ist, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse – selbst bei formell einwandfreien Aufzeichnungen – mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (materielle Abweichung). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Eidg. Steuerverwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen. (Quelle: BGer 2C_576/2015 vom 29. Februar 2016) Begünstigung berufliche Vorsorge – Testament alleine genügt nicht Ein Mann hinterliess seine Lebenspartnerin und seine Eltern. Im Testament hatte er die Lebenspartnerin als Alleinerbin bestimmt. Die Lebenspartnerin ersuchte gestützt auf das Testament von seiner Pensionskasse die Auszahlung des Todesfallkapitals in der Höhe von rund 60 000 Franken. Die Pensionskasse verweigerte die Auszahlung des Todesfallkapitals an die Lebenspartnerin. Denn ihr Partner hatte vergessen, sie bei der Pensionskasse als Begünstigte zu melden. Grundsätzlich sind die Pensionskassen frei, die HinterlassenenLeistungen an den Konkubinatspartner zu ermöglichen. Massgebend ist das jeweilige Pensionskassenreglement. Wenn das Pensionskassenreglement eine schriftliche Begünstigung für das Todesfallkapital verlangt, genügt es nicht, seine Konkubinatspartnerin im Testament als Alleinerbin einzusetzen. Vielmehr muss im Testament auf die berufliche Vorsorge hingewiesen werden. (Quelle: BGer 9C_284/2015 vom 22. April 2016) Nutzung von nicht gemieteten Parkplätzen gilt als ungerechtfertigte Bereicherung Das Mietgericht Zürich hatte zu urteilen, wie mit einer Nutzung von Parkplätzen umzugehen ist, die nicht gemietet sind. Es kam zum Schluss, dass das regelmässige Benutzen von Parkplätzen ohne vertragliche Grundlage eine ungerechtfertigte Bereicherung sei, weil dies zu einer Ersparnis von Mietkosten führe. Der Beklagte muss die Mietkosten der Eigentümerin der Mietsache entrichten. (Quelle: Mietgericht Zürich, Geschäftsnummer MG130015-L/U, 28. März 2014) Mehrwertsteuer bei mehreren Geschäftsfahrzeugen pro Mitarbeiter Werden in einem Unternehmen einem Mitarbeiter mehrere Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, muss der Nachweis erbracht werden, dass die Verwendung dieser Fahrzeuge unternehmerisch erforderlich ist. Dieser Nachweis kann mittels eines Bordbuches erbracht werden. Misslingt der Nachweis, geht die Steuerverwaltung davon aus, dass es sich bei diesen Fahrzeugen um Mietobjekte handelt. Mit der Konsequenz, dass zwar der Vorsteuerabzug auf diesen Fahrzeugen gewährt wird, hingegen die Umsatzsteuer auf dem Mietentgelt entrichtet werden muss. Das Mietentgelt muss mittels Vollkostenrechnung unter Berücksichtigung der vollständigen Betriebskosten, kalkulatorischen Abschreibungen von 10% und einem Gemeinkosten- und Gewinnzuschlag ermittelt werden. Im Vergleich zur pauschalen Ermittlung des Privatanteils führt die Vollkostenrechnung zu einem administrativen Mehraufwand. Pauschalabzüge vom Lohn sind nicht zulässig Verschiedene Arbeitgeber versuchen, kleine Missgeschicke wie z.B. zerschlagenes Geschirr im Gastgewerbe, mit pauschalen Abzügen vom Lohn ihrer Mitarbeitenden abzuziehen. Doch Kollektiv- und Pauschalabzüge sind nicht erlaubt. Die Haftung des Arbeitnehmers kommt nur dann in Frage, wenn dieser persönlich einen konkreten Fehler verursacht hat. Ein bloss leichtfahrlässig verursachter Schaden gehört in der Regel zum normalen, vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko. ProLitteris Gebühren auch ohne Nutzung geschuldet Unternehmen müssen ProLitteris Gebühren für das Kopieren von urheberrechtlich geschützten Werken zahlen. Dazu gibt es einen speziellen Tarif für betriebsinterne Netzwerke, wonach ein Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz ein Werk einscannt und so via Computernetzwerk an andere Mitarbeiter verteilt. Ein Anwalt wehrte sich gegen diese Gebühr mit der Begründung, dass er für Vervielfältigungen nur den Kopierer nutze und für dieses Vorgehen bereits Gebühren entrichte. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es jedoch, wenn der Nutzerin zumindest die Möglichkeit offen steht, selbst wenn es zutreffen sollte, dass das Verfahren gar nicht genutzt wird. Die entsprechenden Gebühren sind geschuldet. (Quelle: BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015)