Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft Juli 2016

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Das Wichtigste
aus Recht, Steuern
und Wirtschaft
Juli 2016
Inhaltsverzeichnis
Ermessenseinschätzung bei Abweichungen von Branchenkennzahlen................................ 2
Begünstigung berufliche Vorsorge – Testament alleine genügt nicht .................................. 2
Nutzung von nicht gemieteten Parkplätzen gilt als ungerechtfertigte
Bereicherung ......................................................................................................................... 2
Mehrwertsteuer bei mehreren Geschäftsfahrzeugen pro Mitarbeiter ................................ 3
Pauschalabzüge vom Lohn sind nicht zulässig ...................................................................... 3
ProLitteris Gebühren auch ohne Nutzung geschuldet .......................................................... 3
Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der
Beiträge übernommen werden.
Ermessenseinschätzung bei Abweichungen von Branchenkennzahlen
Die Steuerverwaltung kann eine Ermessenseinschätzung vornehmen, wenn die
Geschäftsbücher nicht vollständig und formell korrekt geführt sind. Kommt die
steuerpflichtige Person ihrer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht ungenügend nach
und bietet die Buchhaltung keine Gewähr für Richtigkeit, so ist die Steuerverwaltung
berechtigt, die steuerbaren Umsätze nach Ermessen zu schätzen.
In einem aktuellen Urteil bestätigt das Bundesverwaltungsgericht, dass die
Ermessenseinschätzung auch dann vorzunehmen ist, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse –
selbst bei formell einwandfreien Aufzeichnungen – mit dem wirklichen Sachverhalt
offensichtlich nicht übereinstimmen (materielle Abweichung). Dies ist beispielsweise dann
der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Eidg.
Steuerverwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich
abweichen. (Quelle: BGer 2C_576/2015 vom 29. Februar 2016)
Begünstigung berufliche Vorsorge – Testament alleine genügt nicht
Ein Mann hinterliess seine Lebenspartnerin und seine Eltern. Im Testament hatte er die
Lebenspartnerin als Alleinerbin bestimmt. Die Lebenspartnerin ersuchte gestützt auf das
Testament von seiner Pensionskasse die Auszahlung des Todesfallkapitals in der Höhe von
rund 60 000 Franken.
Die Pensionskasse verweigerte die Auszahlung des Todesfallkapitals an die
Lebenspartnerin. Denn ihr Partner hatte vergessen, sie bei der Pensionskasse als
Begünstigte zu melden. Grundsätzlich sind die Pensionskassen frei, die HinterlassenenLeistungen an den Konkubinatspartner zu ermöglichen. Massgebend ist das jeweilige
Pensionskassenreglement. Wenn das Pensionskassenreglement eine schriftliche
Begünstigung für das Todesfallkapital verlangt, genügt es nicht, seine Konkubinatspartnerin
im Testament als Alleinerbin einzusetzen. Vielmehr muss im Testament auf die berufliche
Vorsorge hingewiesen werden. (Quelle: BGer 9C_284/2015 vom 22. April 2016)
Nutzung von nicht gemieteten Parkplätzen gilt als ungerechtfertigte Bereicherung
Das Mietgericht Zürich hatte zu urteilen, wie mit einer Nutzung von Parkplätzen umzugehen ist, die nicht gemietet sind. Es kam zum Schluss, dass das regelmässige Benutzen von
Parkplätzen ohne vertragliche Grundlage eine ungerechtfertigte Bereicherung sei, weil dies
zu einer Ersparnis von Mietkosten führe. Der Beklagte muss die Mietkosten der
Eigentümerin der Mietsache entrichten. (Quelle: Mietgericht Zürich, Geschäftsnummer
MG130015-L/U, 28. März 2014)
Mehrwertsteuer bei mehreren Geschäftsfahrzeugen pro Mitarbeiter
Werden in einem Unternehmen einem Mitarbeiter mehrere Fahrzeuge zur Verfügung
gestellt, muss der Nachweis erbracht werden, dass die Verwendung dieser Fahrzeuge
unternehmerisch erforderlich ist. Dieser Nachweis kann mittels eines Bordbuches erbracht
werden. Misslingt der Nachweis, geht die Steuerverwaltung davon aus, dass es sich bei
diesen Fahrzeugen um Mietobjekte handelt. Mit der Konsequenz, dass zwar der
Vorsteuerabzug auf diesen Fahrzeugen gewährt wird, hingegen die Umsatzsteuer auf dem
Mietentgelt entrichtet werden muss.
Das Mietentgelt muss mittels Vollkostenrechnung unter Berücksichtigung der vollständigen
Betriebskosten, kalkulatorischen Abschreibungen von 10% und einem Gemeinkosten- und
Gewinnzuschlag ermittelt werden. Im Vergleich zur pauschalen Ermittlung des Privatanteils
führt die Vollkostenrechnung zu einem administrativen Mehraufwand.
Pauschalabzüge vom Lohn sind nicht zulässig
Verschiedene Arbeitgeber versuchen, kleine Missgeschicke wie z.B. zerschlagenes Geschirr
im Gastgewerbe, mit pauschalen Abzügen vom Lohn ihrer Mitarbeitenden abzuziehen.
Doch Kollektiv- und Pauschalabzüge sind nicht erlaubt. Die Haftung des Arbeitnehmers
kommt nur dann in Frage, wenn dieser persönlich einen konkreten Fehler verursacht hat.
Ein bloss leichtfahrlässig verursachter Schaden gehört in der Regel zum normalen, vom
Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko.
ProLitteris Gebühren auch ohne Nutzung geschuldet
Unternehmen müssen ProLitteris Gebühren für das Kopieren von urheberrechtlich
geschützten Werken zahlen. Dazu gibt es einen speziellen Tarif für betriebsinterne
Netzwerke, wonach ein Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz ein Werk einscannt und so via
Computernetzwerk an andere Mitarbeiter verteilt.
Ein Anwalt wehrte sich gegen diese Gebühr mit der Begründung, dass er für
Vervielfältigungen nur den Kopierer nutze und für dieses Vorgehen bereits Gebühren
entrichte. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es jedoch, wenn der Nutzerin
zumindest die Möglichkeit offen steht, selbst wenn es zutreffen sollte, dass das Verfahren
gar nicht genutzt wird. Die entsprechenden Gebühren sind geschuldet. (Quelle: BGer
4A_203/2015 vom 30. Juni 2015)
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