Artenschutzrechtliche Prüfung

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Stadt Mannheim
B-PLAN 76.15.2 „WOHNBEBAUUNG
AMORBACHER STRAßE / MOSBACHER
STRAßE“
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Mannheim, den 03.09.2015
Aktenzeichen: 15033-1
Wohnbebauung Festplatz Wallstadt
Allgemeine Projektangaben
Auftraggeber:
Auftragnehmer:
Stadt Mannheim
Fachbereich Stadtplanung
Collinistraße 1,
68161 Mannheim
Baader Konzept GmbH
N7, 5-6
68161 Mannheim
www.baaderkonzept.de
Projektleitung:
M. Sc. Landschaftsökol. Jan Distel
Projektbearbeitung:
M. Sc. Landschaftsökol. Jan Distel
Dipl. Landschaftsökol. Claudia Holzmann
Datei:
z:\az\2015\15033-1 artenschutz wohnbebauung festplatz
wallstadt\gu\sap\150903_festplatz_wallstadt_sap.docx
Datum:
Mannheim, den 03.09.2015
Aktenzeichen:
15033-1
Wohnbebauung Festplatz Wallstadt
Inhaltsverzeichnis
1
Anlass und Aufgabenstellung ........................................................................ 2
2
Gesetzliche Grundlagen ................................................................................ 3
3
Methodik ..................................................................................................... 4
4
5
6
3.1 Brutvögel
4
3.2 Fledermäuse
4
Ergebnisse ................................................................................................... 5
4.1 Brutvögel
5
4.2 Fledermäuse
6
Konfliktanalyse ............................................................................................ 8
5.1 Brutvögel
8
5.2 Fledermäuse
9
Maßnahmen und Planungshinweise ............................................................. 10
6.1 Maßnahme zur Vermeidung
7
10
Quellen....................................................................................................... 11
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Brutvogelarten am Sportplatz Rheingoldstraße
Tabelle 2: Fledermausarten am Festplatz Wallstadt
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
5
7
1
Wohnbebauung Festplatz Wallstadt
1
Anlass und Aufgabenstellung
Die Stadt Mannheim beabsichtigt in Mannheim-Wallstadt an der Amorbacher Straße /Mosbacher Straße (ehemaliger Festplatz) einen Bebauungsplan (B-Plan 76.15.2) für
Wohnbebauung aufzustellen. Das Plangebiet umfasst den ehemaligen Festplatz, eine kleine
Grünanlage, einen Kinderspielplatz und eine Trafostation (Abbildung 1). Im Rahmen dieses
Verfahrens ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 (1) und (5) BNatSchG
erforderlich, die hiermit vorgelegt wird.
Abbildung 1: Lage des Bebauungsplangebietes.
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
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Wohnbebauung Festplatz Wallstadt
2 Gesetzliche Grundlagen
Nach § 44 BNatSchG sind im Rahmen des besonderen Artenschutzes nur die Europäischen
Vogelarten gem. Art. 1 Richtlinie 79/409/EWG („Vogelschutzrichtlinie“) und Arten des Anhangs
IV der RL 92/43 EWG („FFH-Richtlinie“) relevant. Die Rechtsverordnung nach § 54 BNatSchG,
die weitere, in der speziellen Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG artenschutzrechtlich zu
prüfenden Arten auflistet, liegt z. Zt. noch nicht vor. Für nach § 15 bzw. § 18 (2) BNatSchG
zulässige Vorhaben liegt bei Betroffenheit „nur“ national geschützter Arten kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
Für die relevanten Arten ergeben sich aus § 44 (1) Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit (5) BNatSchG
für nach § 15 bzw. § 18 (2) BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbotstatbestände:
Tötungsverbot: Nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Störungsverbot: Nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der streng
geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population
einer Art verschlechtert.
Schädigungsverbot: Nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ein Verstoß gegen das
Verbot liegt nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt
wird.
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
3
Wohnbebauung Festplatz Wallstadt
3 Methodik
3.1
Brutvögel
Im Untersuchungsgebiet fand eine flächendeckende Erfassung der Brutvogelfauna in Anlehnung an die in SÜDBECK et al. (2005) beschriebene Methodik statt. Dazu fanden am 08.04.2015,
06.05.2015 und 15.06.2015 bei guten Wetterbedingungen (sonnig und trocken) Geländebegehungen statt. Die Erfassung der Brutvögel erfolgte in erster Linie durch akustische und optische Registrierung revieranzeigenden Verhaltens (z. B. Gesang, Balz, Nestbau). Dabei wurde
angestrebt, möglichst viele Simultanbeobachtungen von Reviernachbarn oder exakte Brutnachweise (Nestfunde, Jungvögel) zu erbringen. Bei der ersten Begehung wurde in den Gehölzen gezielt nach Horsten und Nestern gesucht, die dann im Rahmen der weiteren Begehungen auf Besatz überprüft wurden.
Die Ermittlung sogenannter Papierreviere erfolgte digital nach den Vorgaben von SÜDBECK et
al. (2005). Für die Einstufung als Brutrevier oder Brutnachweis mussten dabei mindestens
zwei zeitlich getrennte Beobachtungen revieranzeigenden Verhaltens innerhalb der Brutzeit
vorliegen. Einzelbeobachtungen revieranzeigenden Verhaltens wurden als Brutverdacht eingestuft. Registrierungen nicht revieranzeigenden Verhaltens führten zu der Einstufung als
Nahrungsgast oder überfliegende Art.
Bei vielen der häufigen und ubiquitären Arten ist eine exakte Erfassung der Reviere kaum
möglich, da es im Saisonverlauf zu ständigen Veränderungen der Brutsituation und großen
Überlagerungen der Reviere kommt (Beginn von Zweitbruten, Umsiedlung, Prädation). Die
genannten Revierzahlen können also immer nur eine Annäherung an die reale Situation sein.
3.2
Fledermäuse
Der Gehölzbestand des Plangebietes wurde am 27.03.2015 auf Baumhöhlen und sonstige für
Fledermausquartiere geeignete Strukturen untersucht. Die Erfassung der Fledermäuse erfolgte durch drei Detektor-Begehungen am 29.04.2015, 15.06.2015 und 24.06.2015 von der frühen
Abenddämmerung bis zwei Stunden nach Sonnenuntergang, um sowohl früh als auch spät
fliegende Arten nachzuweisen. Das im Plangebiet liegende Pumpenhaus wurde am 24.06.2015
begangen und von innen auf Fledermausbesatz überprüft; bei den anderen Terminen erfolgten Ausflugkontrollen mit Nachtsichtgerät direkt am Gebäude.
Der Fledermaus-Nachweis erfolgte durch die Erfassung der Ultraschallrufe mittels eines Zeitdehnungsdetektors (Batcorder 3.0 der Firma ecoObs), Aufzeichnung der Rufe als Tondokument
und computergestützter Rufanalyse. Die Rufe wurden mit dem Analyse-Programm bc Analyze
2.0 ausgewertet. Die Artbestimmung wurde – neben den Geländeaufzeichnungen zu Verhalten, Biotop, Größe, Flugbild etc. – durch Abgleich mit den bei SKIBA (2009) und PFALZER (2002)
veröffentlichten Merkmalen vorgenommen.
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Wohnbebauung Festplatz Wallstadt
4 Ergebnisse
4.1
Brutvögel
Bei der Kartierung wurden 13 Arten nachgewiesen, von denen acht in den Gehölzen brüteten
bzw. brutverdächtiges Verhalten zeigten und fünf als Gäste vorkamen. Die häufigste Brutvogelart waren Grünfink, Kohlmeise und Mönchsgrasmücke mit je zwei Revieren. Alle anderen
Brutvogelarten besetzten zur Zeit der Kartierung je ein Revier im Plangebiet. Amsel, Buchfink,
Rabenkrähe, Ringeltaube und Star konnten nur als Nahrungsgäste nachgewiesen werden,
revieranzeigendes Verhalten wurde nicht registriert.
Tabelle 1: Brutvogelarten am Sportplatz Rheingoldstraße
Deutscher Name
Amsel
Blaumeise
Buchfink
Elster
Girlitz
Grünfink
Hausrotschwanz
Haussperling
Kohlmeise
Mönchsgrasmücke
Rabenkrähe
Ringeltaube
Star
Wissenschaftlicher Name
Turdus merula
Parus caeruleus
Fringilla coelebs
Pica pica
Serinus serinus
Carduelis chloris
Phoenicurus ochruros
Passer domesticus
Parus major
Sylvia atricapilla
Corvus corone
Columba palumbus
Sturnus vulgaris
Schutz
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
RL D
*
*
*
*
*
*
*
V
*
*
*
*
*
RL BW
*
*
*
*
V
*
*
V
*
*
*
*
V
Status
N
B
N
B
B
B
B
B
B
B
N
N
N
Schutz: Schutzstatus nach § 7 (2) BNatSchG; RL D: Rote Liste Deutschland; RL BW: Rote Liste Baden Württemberg
Status: Status der Vogelart im Plangebiet
*
ungefährdet
b besonders geschützt
B
Brutrevier oder Brutverdacht
Ü Überfliegend
V
Vorwarnliste
s streng geschützt
N
Nahrungsgast
Keine der nachgewiesenen Arten steht auf der Roten Liste Deutschlands oder BadenWürttembergs. Girlitz, Star und Haussperling befinden sich auf der Vorwarnliste BadenWürttembergs, der Haussperling zudem auch auf der bundesweiten Vorwarnliste. Das Artenspektrum ist somit sehr gering, auch die Anzahl der Brutreviere ist äußerst niedrig. Aufgrund
der Lebensraumausstattung und der Lage im besiedelten Bereich entspricht die vorgefundene
Avifauna jedoch den Erwartungen.
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Wohnbebauung Festplatz Wallstadt
4.2
Fledermäuse
Bei der Untersuchung des Gehölzbestands auf Höhlen wurden keine Strukturen festgestellt,
die besonderes Potential für Fledermäuse bieten. Die am Rand des Festplatzes liegenden Platanen sind relativ jung und haben keine Höhlungen, Stammrisse etc. Auch in den älteren
Bäumen im Bereich des Spielplatzes bzw. der Grünanlage wurden keine für Quartiere geeigneten Bereiche festgestellt. Am südöstlichen Rand des Plangebietes steht ein altes Pumpenhaus, das von innen und außen intensiv auf Spuren von Fledermäusen untersucht wurde
(Abbildung 2). Im Mauerwerk sowie vor allem dem Dachbereich sind einige Öffnungen vorhanden, die von Fledermäusen zum Ein- und Ausflug genutzt werden könnten. Der Dachbereich ist nicht isoliert, so dass sich unter den Dachpfannen und im Bereich des Dachstuhls
auch zahlreiche Hohlräume und Spalten befinden, die von gebäudebewohnenden Fledermäusen als Quartier genutzt werden könnten. Sowohl außen als auch innen waren jedoch keinerlei Spuren (Beutereste, Kot) vorhanden, die auf einen aktuellen Besatz hinweisen. Auch bei
den Ausflugkontrollen wurden keine Ein- oder Ausflüge am Gebäude beobachtet.
Abbildung 2: Ehemaliges Pumpenhaus im Plangebiet.
Bei den drei Kartiergängen wurden jeweils bereits kurz nach Sonnenuntergang (10-20 Minuten) jagende Zwergfledermäuse registriert. Am 29.04.2015 wurden bis zu zwei parallel jagen-
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Wohnbebauung Festplatz Wallstadt
de Zwergfledermäuse beobachtet, am 15.06.2015 und 24.06.2015 jeweils mindestens drei parallel jagende Individuen. Diese frühen Registrierungen weisen grundsätzlich auf ein Quartier
im Umfeld des Plangebietes hin. Da aus den weitergehenden Untersuchungen des Gebäudes
und der Gehölzbestände keine Hinweise auf Quartiere hervorgingen, ist davon auszugehen,
dass die registrierten Zwergfledermäuse das Plangebiet zur Nahrungssuche aufsuchten.
Alle Fledermausarten sind streng geschützt und stehen in Anhang IV der FFH-Richtlinie.
Tabelle 2: Fledermausarten am Festplatz Wallstadt
Deutscher Name
Zwergfledermaus
Wissenschaftlicher Name
Pipistrellus pipistrellus
Schutz
s
RL D
*
RL BW
3
Schutz: Schutzstatus nach § 7 (2) BNatSchG; RL D: Rote Liste Deutschland; RL BW: Rote Liste Baden Württemberg
*
ungefährdet
b besonders geschützt
3
gefährdet
s streng geschützt
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Wohnbebauung Festplatz Wallstadt
5 Konfliktanalyse
Gemäß dem vorliegenden, vorläufigen Bebauungskonzept, sollen die sieben randlich an dem
Platz liegenden Platanen erhalten bleiben, ebenso die öffentliche Grünanlage im Süden an
der Buchener Straße. Der Wegfall einzelner Bäume kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.
5.1
Brutvögel
Die Maßnahmen finden in besiedeltem Innenbereich mit Vorstadt-Charakter statt. Große Teile
des Festplatzes sind völlig versiegelt, haben also keinen naturschutzfachlichen Wert. Die
Grünanlage und die umgebenden Gehölzbestände sind durchschnittlich strukturiert und spielen als Lebensraum für Brutvögel nur eine untergeordnete Rolle.
Baubedingt
Das Gebiet ist durch eine Vorbelastung mit Straßenlärm und Störung durch Freizeitnutzung
gekennzeichnet. Die aktuell vorkommende Avifauna besteht entsprechend aus ubiquitären
Arten, die eher geringe Ansprüche an die Lebensraumausstattung aufweisen und störungstolerant sind. GARNIEL et al. (2007) definieren in dem Leitfaden „Vögel und Verkehrslärm“ Ranking-Listen für die Lärmempfindlichkeit von Vogelarten gegenüber Straßenlärm in verschiedenen Lebensphasen. Alle nachgewiesenen Arten zeigen eine geringe bzw. keine Empfindlichkeit gegenüber Straßenlärm. Es wird davon ausgegangen, dass analog auch gegenüber
dem zeitlich begrenzten und qualitativ deutlich geringeren Baulärm keine Empfindlichkeiten
bestehen. Baubedingte Emissionen von Gasen, Staub o.ä. spielen nach derzeitigem Kenntnisstand keine Rolle für die nachgewiesenen Brutvögel (keine Erfüllung des Verbotstatbestandes
nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG).
Anlagebedingt
Im Zuge der Bebauung kommt es zum Verlust einzelner Bäume und Gehölzstrukturen. Ein
großer Teil des Plangebietes ist bereits versiegelt, sodass es nur zu geringfügigen Neuversiegelungen kommt. Bei der Rodung der Gehölze können potentiell brütende Vögel gestört bzw.
getötet oder ihre Fortpflanzungsstätten zerstört werden. Um die Erfüllung des Tatbestands der
Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG) und der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten zu vermeiden
(§ 44 (1) Nr. 3), wird eine Festlegung zu Rodungszeiten getroffen. Bei den vorkommenden
Arten, die ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten regelmäßig wechseln, ist die Zerstörung
dieser Stätten außerhalb der Nutzungszeiten bei Nachweis geeigneter Ausweichmöglichkeiten
kein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften. Sie sind in der Lage, kleinräumig auf
andere Niststandorte auszuweichen, zumal im Plangebiet Gehölzstrukturen erhalten bleiben
sollen und in den Gärten neue Nistmöglichkeiten entstehen. Auch essentielle Nahrungshabitate sind durch die Planung nicht betroffen, da die nachgewiesenen Arten problemlos auf andere Flächen im Siedlungsrandbereich ausweichen können.
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Betriebsbedingt
Durch die Wohnbebauung werden ca. neun neue Einzel-, oder Doppelhäuser gebaut. In der
Folge kommt es jedoch zu keiner Erhöhung der Störung für die Avifauna, da die Nutzung als
Park- oder Veranstaltungsplatz gleichzeitig wegfällt. Die nachgewiesenen Arten sind zudem
tendenziell unempfindlich gegen Störungen im Siedlungsbereich, was auch die aktuelle Besiedlung zeigt. Die Zunahme der Bebauung im bereits besiedelten Bereich wird insgesamt als
unerheblich angesehen.
5.2
Fledermäuse
Baubedingt
Da das Plangebiet im besiedelten Bereich liegt, ist nicht davon auszugehen, dass es zu umfangreichen nächtlichen Bauaktivitäten kommt. Fledermäuse sind größtenteils nacht- oder
dämmerungsaktiv. Aufgrund der geringen zeitlichen Überschneidung von Bauaktivitäten und
dem Aktivitätsschwerpunkt von Fledermäusen, wird nicht von baubedingten, erheblichen Störungen ausgegangen (keine Erfüllung von § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG). Baubedingte Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sind ebenso ausgeschlossen wie baubedingte
Tötungen einzelner Individuen (keine Erfüllung von § 44 (1) Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG).
Anlagebedingt
Im Zuge der Bebauung des Plangebietes kommt es zur Rodung einzelner Bäume und
Gehölzstrukturen. Da im Plangebiet keine Quartiere nachgewiesen wurden, ist nicht mit Zerstörung von Fortpflanzungsstätten oder Tötungen einzelner Individuen zu rechnen (§ 44 (1) Nr.
1 und 3 BNatSchG). Zwergfledermäuse jagen im gesamten Siedlungsbereich in Gärten oder
auch an Straßenlaternen, zudem auch an Gewässern, Streuobstwiesen, Hecken, Waldrändern
oder Alleen. Das Plangebiet wird offensichtlich grundsätzlich zur Jagd aufgesucht, hat vor dem
Hintergrund des weiten Spektrums an Jagdhabitaten und der großen Strecke, die zur Nahrungssuche zurückgelegt werden aber keine essentielle Bedeutung als Nahrungsraum.
Betriebsbedingt
Die Zwergfledermaus ist eine weit verbreitete Art, die stark an menschliche Siedlungen gebunden ist. Sie ist an typische Störungen des Siedlungsbereichs angepasst und gegenüber
diesen weitestgehend unempfindlich. Betriebsbedingte, erhebliche Störungen nach § 44 (1)
Nr. 2 BNatSchG sind ausgeschlossen. Die Zunahme der Bebauung im bereits besiedelten Bereich wird insgesamt als unerheblich angesehen.
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6 Maßnahmen und Planungshinweise
6.1
Maßnahme zur Vermeidung
Maßnahme V1: Auflage zur Rodung von Gehölzen und Baufeldfreimachung
Grundsätzlich gelten die gesetzlich festgelegten Zeiten, nach denen Gehölze in der Zeit vom 1.
März bis zum 30. September nicht gefällt oder zurückgeschnitten werden dürfen (§ 39 (5)
BNatSchG). So können Beeinträchtigungen von brütenden Vögeln wirksam vermieden werden.
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Wohnbebauung Festplatz Wallstadt
7
Quellen
BRAUN, M. & DIETERLEN, F. (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs. Verlag Eugen Ulmer.
HÖLZINGER , J., BAUER, H.-G., BERTHOLD, P., BOSCHERT , M. & MAHLER, U.(2007): Rote Liste und
kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. Karlsruhe.
PFALZER, G. (2002): Inter- und intraspezifische Variabilität der Soziallaute heimischer Fledermausarten (Chiroptera: Vespertilionidae). Mensch & Buch Verlag, Berlin, 269 S.
SKIBA, R. (2009): Europäische Fledermäuse. Die neue Brehm-Bücherei, Band 648. 2., aktualisierte und überarbeitete Auflage. Hohenwarsleben: Westarp-Wissenschaften Verlagsgesellschaft.
STONE , E.L. (2013): Bats and lighting: Overview of current evidence and mitigation. University of Bristol.
SÜDBECK, P., BAUER, H.-G., BOSCHERT, M., BOYE, P. & W. KNIEF (2007): Rote Liste der Brutvögel
Deutschlands, 4. Fassung. Berichte zum Vogelschutz 44.
SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H. FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K. & C. SUDFELDT
(2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell.
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ANLAGE 1
Bestandskarte
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Wohnbebauung Festplatz Wallstadt
ANLAGE 2
Formblätter zur artenschutzrechtlichen Prüfung
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13
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